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A-532/2016

A-532/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-10-07 · Deutsch CH

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung

Sachverhalt

A. A.a Mit Schreiben vom 17. März 2014 teilte die B._______ AG (nachfolgend: bisherige Vorsorgeeinrichtung) der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Wiederanschlusskontrolle (nachfolgend: Auffangeinrichtung BVG) mit, dass der Anschlussvertrag Nr. X mit der A._______ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) per 31. Dezember 2013 aufgelöst worden sei und ihr die Arbeitgeberin bislang keine neue Vorsorgeeinrichtung bekannt gegeben habe. Zudem wies die bisherige Vorsorgeeinrichtung darauf hin, dass die Arbeitgeberin bei Vertragsauflösung eine Person mit einem BVG-pflichtigen Lohn beschäftigt habe. A.b In der Folge wurde die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 5. Juni 2014 von der Auffangeinrichtung BVG aufgefordert, sich - sofern sie weiterhin dem BVG unterstellte Arbeitnehmer beschäftige - innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und der Auffangeinrichtung BVG als Beleg die Anschlussvereinbarung per 1. Januar 2014 zukommen zu lassen. In Ermangelung BVG-pflichtigen Personals entfalle zwar die Vorsorgepflicht - so die Auffangeinrichtung BVG -, dennoch sei eine entsprechende Bestätigung der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einzureichen. Gleichzeitig wurde ein zwangsweiser Anschluss gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bei der Auffangeinrichtung BVG angekündigt, sollten die angeforderten Unterlagen nicht bis zum 4. August 2014 vorliegen. Dabei wurde auch auf die in diesem Fall anfallenden - von der Arbeitgeberin zu tragenden - Verfahrenskosten von mindestens Fr. 825.-- hingewiesen. Die Arbeitgeberin liess sich jedoch nicht vernehmen. A.c Mit Verfügung vom 18. Januar 2016 ordnete die Auffangeinrichtung BVG den rückwirkenden zwangsweisen Anschluss der Arbeitgeberin per 1. Januar 2014 an (Ziff. 1) und auferlegte ihr (androhungsgemäss) die Verfügungskosten in Höhe von Fr. 450.-- und Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.-- (Ziff. 2). Begründet wurde der Zwangsanschluss namentlich damit, aus der Meldung der bisherigen Vorsorgeeinrichtung gehe hervor, dass die Arbeitgeberin zum Zeitpunkt der Auflösung des bisherigen Anschlussvertrages Personen beschäftigt habe, die der obligatorischen Vorsorge unterstellt gewesen seien und ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) nicht ersichtlich sei. Zudem habe die Arbeitgeberin innert der ihr gesetzten Frist keinen Nachweis erbracht, der einen Anschluss an die Auffangeinrichtung BVG als nicht notwendig hätte erscheinen lassen. B. Mit Eingabe vom 22. Januar 2016 erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung BVG vom 18. Januar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung (ohne Kostenfolge). Sie sei "ab 2014" bei der C._______ AG (nachfolgend: C._______ AG) angeschlossen und sämtliche in den Jahren 2014 und 2015 ausbezahlten BVG-pflichtigen Löhne seien bei der C._______ AG für die obligatorische berufliche Vorsorge versichert. C. In ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2016 beantragt die Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei abzuweisen (Ziff. 1). Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Verfügung vom 18. Januar 2016 "in dem Sinne in Wiedererwägung zu ziehen, dass diese vom 1. Januar 2014 bis 31. Oktober 2014 befristet" werde (Ziff. 2); alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin sei erst ab dem 1. November 2014 bei der C._______ AG angeschlossen gewesen; von Januar bis Oktober 2014 bestehe eine Anschlusslücke, für welche die Beschwerdeführerin trotz der Zahlung eines BVG-pflichtigen Lohnes keinen Anschlussnachweis erbracht habe. Da bisher keine Kündigung des Zwangsanschlusses erfolgt sei, sei die Beschwerdeführerin immer noch gültig und zu Recht angeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe es trotz mehrmaliger Aufforderung der Vorinstanz versäumt, sich zu äussern bzw. die Vorinstanz zu informieren, und habe damit das vorliegende Verfahren veranlasst; sie habe die Kosten zu tragen. D. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid (vorliegend die Verfügung vom 18. Januar 2016) in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.).

E. 1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt sodann der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; Urteil des BVGer A 5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 1.5; Moser et al., a.a.O., Rz. 1.54). Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b; Urteil des BVGer A 1087/2016 vom 10. August 2016 E. 1.6; Moser et al., a.a.O., Rz. 1.54).

E. 1.5 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2, BGE 130 V 329 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 2.1).

E. 2.1.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG).

E. 2.1.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmer (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 erzielen. Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG und statt vieler: Urteile des BVGer A 5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.1.2 und C 3706/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.1).

E. 2.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG).

E. 2.2.2 Gemäss Art. 11 Abs. 3bis BVG ist die jeweilige Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, die Auflösung eines Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung zu melden. Diese ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG) und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine solche nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt - wie erwähnt - rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und Abs. 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen erlassen. Ein befristeter Anschluss wird in der Praxis dann verfügt, wenn sich ein Arbeitnehmer zwar einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, für eine bestimmte Zeitspanne aber eine Lücke besteht (Urteile des BVGer A 7102/2014 vom 11. Mai 2016 E. 2.4.3 und C 3291/2011 vom 2. Mai 2013 E. 5.9.4.2).

E. 2.2.3 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung BVG und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung BVG alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung BVG (gültig ab dem 1. Januar 2016). Dieses Reglement bildet (auch im vorliegenden Fall) integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung (Urteile des BVGer A 5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.2.2 und C 3539/2012 vom 7. März 2014 E. 4.2.).

E. 3 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Januar 2016 zwangsweise rückwirkend per 1. Januar 2014 angeschlossen. Zu prüfen ist einerseits, ob der Zwangsanschluss vorliegend zu Recht unbefristet verfügt (E. 3.1) oder ob er allenfalls anzupassen bzw. zu befristen ist (E. 3.2). Andererseits ist die Frage zu klären, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Kosten für den Zwangsanschluss zu Recht auferlegt hat (E. 3.3).

E. 3.1 Am 17. März 2014 informierte die bisherige Vorsorgeeinrichtung die Vorinstanz über die Kündigung des Anschlussvertrages mit der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2013 (vgl. Sachverhalt Bst. A.a) und ist so ihrer gesetzlichen Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 3bis BVG nachgekommen (vgl. E. 2.2.2). Nach Erhalt der Meldung betreffend die Vertragsauflösung hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich - im Falle der Beschäftigung von BVG-pflichtigem Personal auch nach dem 31. Dezember 2013 - per 1. Januar 2014 einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen oder aber zu belegen, dass sie nach dem 31. Dezember 2013 kein BVG-pflichtiges Personal mehr beschäftigt hat (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Nachdem die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht Folge geleitstet hatte, wurde sie von der Vorinstanz androhungsgemäss mittels nunmehr angefochtener Verfügung vom 18. Januar 2016 rückwirkend per 1. Januar 2014 zwangsweise angeschlossen. Unbestritten ist hierbei, dass der Anschlussvertrag zwischen der bisherigen Vorsorgeeinrichtung und der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2013 gekündigt worden ist. Überdies liegt nicht im Streit, dass die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum einen der obligatorischen Versicherung des BVG zu unterstellenden Arbeitnehmer beschäftigt und innerhalb der ihr gewährten zweimonatigen Frist einen Neuanschluss nicht nachgewiesen hat. Auch ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j BVV2 liegt unbestritten nicht vor.

E. 3.1.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe vom 22. Januar 2016 nun sinngemäss geltend, der Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung BVG würde sich erübrigen, da sie für sämtliche in den Jahren 2014 und 2015 ausbezahlten BVG-pflichtigen Löhne bei der C._______ AG versichert gewesen sei (vgl. Sachverhalt Bst. B). Die Beschwerdeführerin reicht als "Beweismittel" einen Anschlussvertrag Nr. Y per 1. November 2014 bei der C._______ AG ein, der vom 14. Mai 2015 datiert.

E. 3.1.2 Zu beurteilen ist somit, ob tatsächlich vor Verfügung des Zwangsanschlusses am 18. Januar 2016 ein gültiger neuer Anschlussvertrag für die massgebliche Periode bei der C._______ AG bestand. Wäre dies der Fall, wäre der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Zwangsanschlusses an die Vorinstanz tatsächlich bereits bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichert gewesen, womit sich - jedenfalls der unbefristete - Zwangsanschluss (nachträglich) als unnötig erweisen würde. Für den Fall, dass der neue Anschlussvertrag nach erfolgtem Zwangsanschluss rechtsgültig zustande gekommen wäre, hätte zum Zeitpunkt der Verfügung keine (andere) Versicherung bestanden, womit der Zwangsanschluss aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden wäre (Urteile des BVGer A 7718/2015 vom 28. Juli 2016 E. 4.3.2 und A 3116/2015 vom 27. April 2016 E. 3.1.4; vgl. auch Urteil des BVGer C 2776/2013 vom 7. Mai 2014 E. 3.2 f.).

E. 3.1.3 Vorliegend ist in tatsächlicher Hinsicht festzuhalten, dass der Anschlussvertrag Nr. Y bei der C._______ AG am 14. Mai 2015 unterzeichnet worden ist und per 1. November 2014 Gültigkeit beansprucht. Er ist somit vor Erlass der Zwangsanschlussverfügung vom 18. Januar 2016 erfolgt (aber der Vorinstanz nicht mitgeteilt worden, was insbesondere Einfluss auf die Kosten für die Verfügung und die Durchführung des Zwangsanschlusses und eine allfällige Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz aufgrund mangelnder Mitwirkung der Beschwerdeführerin hat, vgl. hierzu nachfolgend: E. 3.3). Damit war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Zwangsanschlusses nachweislich einer Vorsorgeeinrichtung per 1. November 2014 angeschlossen.

E. 3.1.4 Somit erweist sich der verfügte Zwangsanschluss vom 18. Januar 2016 (zumindest) ab dem 1. November 2014 als unnötig bzw. (nachträglich) hinfällig und die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen.

E. 3.2 Zu prüfen bleibt, ob für die Zeitperiode von 1. Januar 2014 bis 31. Oktober 2014 ein befristeter Anschluss angezeigt ist.

E. 3.2.1 Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin zwar nachweislich ab dem 1. November 2014 bei der C._______ AG versichern lassen (E. 3.1.4). Sie behauptet nun sinngemäss, auch für die Zeit ab unbestrittener Vertragsauflösung per 31. Dezember 2013 bis 31. Oktober 2014 einen Anschlussvertrag bei der C._______ AG besessen zu haben (vgl. Sachverhalt Bst. B und E. 3.1.2). Die Vorinstanz entgegnet, aufgrund der Akten stehe fest, dass in der massgeblichen Periode eine Anschlusslücke bestanden habe, für welche die Beschwerdeführerin keinen Anschlussnachweis habe erbringen können. Allenfalls sei die "unbefristet erlassene" Zwangsanschlussverfügung vom 18. Januar 2016 auf die Monate Januar bis Oktober 2014 zu befristen.

E. 3.2.2 Vorliegend trat der am 14. Mai 2015 unterzeichnete Anschlussvertrag bei der C._______ AG nachweislich erst am 1. November 2014 in Kraft (siehe Beschwerdebeilage, Anschlussvertrag, S. 5). Da der bisherige Anschlussvertrag per 31. Dezember 2013 aufgelöst wurde und die Beschwerdeführerin keine weiteren Unterlagen in Bezug auf einen erfolgten Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung eingereicht hat, muss für die Periode vom 1. Januar 2014 bis 31. Oktober 2014 von einer Anschlusslücke ausgegangen werden. Demzufolge ist der Zwangsanschluss für diese Zeitperiode zu Recht erfolgt und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. Überdies ist der befristet verfügte Zwangsanschluss gerade auch mit Blick auf die vom Gesetzgeber bezweckte Gewährleistung eines lückenlosen Versicherungsschutzes nicht zu beanstanden (Urteile des BVGer C 3460/2011 vom 17. September 2013 E. 3.3.2 und C 3291/2011 vom 2. Mai 2013 E. 5.9.5, mit weiterem Hinweis).

E. 3.3 Schliesslich ist der Frage nachzugehen, ob die Kosten für den erfolgten Zwangsanschluss zu Recht der Beschwerdeführerin auferlegt worden sind bzw. ob die Beschwerdeführerin diese Kosten in rechtswesentlicher Weise verursacht hat (E. 2.2.3).

E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin lehnt jede Kostenfolge zu ihren Lasten ab; dies mit dem Argument, es habe ein neuer Anschlussvertrag bei der C._______ AG bestanden. Die Vorinstanz weist demgegenüber darauf hin, dass es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, sich während des Verwaltungsverfahrens bei der Vorinstanz zu irgendeinem Zeitpunkt zu äussern bzw. die Vorinstanz über den Neuanschluss zu informieren. Die Beschwerdeführerin habe so das vorliegende Gerichtsverfahren unnötigerweise verursacht und müsse folglich auch die Kosten für den Zwangsanschluss vollumfänglich tragen.

E. 3.3.2.1 Vorliegend hat sich - wie gezeigt - der verfügte Zwangsanschluss ab 1. November 2014 zwar als hinfällig, der befristete vom 1. Januar 2014 bis 31. Oktober 2014 aber als rechtmässig erwiesen (E. 3.1.5 und E. 3.2.2). Die Beschwerdeführerin hat jedoch erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und somit nach erfolgtem Zwangsanschluss den neuen Anschlussvertrag bei der C._______ AG eingereicht. Die Beschwerdeführerin wurde - wie aus dem Sachverhalt hervorgeht - durch die Vorinstanz aufgefordert, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Zeitgleich verlangte die Vorinstanz den neuen Anschlussvertrag oder aber eine Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse, dass im relevanten Zeitraum keine BVG-pflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt wurden. Gleichzeitig wurde für den Fall, dass dieser Anweisung nicht nachgekommen werden sollte, ein zwangsweiser Anschluss gemäss Art. 60 BVG angekündigt und auf die in diesem Fall anfallenden Verfahrenskosten von mindestens Fr. 825.-- hingewiesen (Sachverhalt Bst. A.b). Überdies hat auch die bisherige Vorsorgeeinrichtung - so aus den Akten ersichtlich - die Beschwerdeführerin schriftlich darauf hingewiesen, dass sie nach wie vor der Versicherungspflicht der beruflichen Vorsorge unterstehe, und diese gebeten, ihr die nachfolgende Vorsorgeeinrichtung bekannt zu geben (Vernehmlassungsbeilage 1, S. 5). Die Beschwerdeführerin ist ihrerseits weder den Anweisungen der Vorinstanz noch jenen der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, welche gemäss Art. 11 Abs. 3bis BVG verpflichtet ist, die Auflösung eines Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung zu melden (E. 2.2.2), nachgekommen. Dies alles trotz Einsicht, dass einer ihrer Mitarbeiter tatsächlich der obligatorischen Versicherung unterstand. Auch hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, sich innert rund eines Jahres seit Anweisung der Vorinstanz einer registrierten Vorsorgeeinrichtung ihrer Wahl anzuschliessen, was einen Zwangsanschluss und die damit verbundenen Kosten ohne Weiteres verhindert hätte. Zwar ist die Beschwerdeführerin seit 1. November 2014 bei der C._______ AG versichert, für die Zeit von 1. Januar 2014 bis 31. Oktober 2014 fehlt aber - wie erwähnt - ein Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung. Die Vorinstanz, welche berechtigt und verpflichtet ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verfügungen zu erlassen (E. 2.2.2), hat daher im vorliegenden Falle mit Verfügung vom 18. Januar 2016 die Beschwerdeführerin androhungsgemäss zwangsweise angeschlossen. Die Beschwerdeführerin hat es versäumt, durch die angezeigten Vorkehrungen den Zwangsanschluss und die damit verbundenen Kosten zu vermeiden. Überdies hätte auch bei einer frühzeitigen Meldung des neuen Anschlussvertrages mit Gültigkeit ab 1. November 2014 eine Versicherungslücke vom 1. Januar 2014 bis 31. Oktober 2014 bestanden und auch diesfalls wäre ein Zwangsanschluss für die entsprechende Periode nötig gewesen.

E. 3.3.2.2 Insgesamt ist somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin den Zwangsanschluss und die damit einhergehenden Verfahrenskosten - durch die Unterlassung des pflichtgemässen Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung ab dem 1. Januar 2014 - selbst verursacht und verschuldet hat. Diese wurden ihr folglich zu Recht auferlegt, wobei die Höhe der von der Vorinstanz eingeforderten Kosten dem Kostenreglement der Auffangeinrichtung BVG (Stand 1. Januar 2016) entspricht und sich dieses - soweit hier interessierend - als rechtskonform erweist (vgl. Urteile des BVGer A 5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 3.3.1, mit weiteren Hinweisen und C 4897/2011 vom 2. Juli 2014 E. 4.1). Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.

E. 3.4 Entsprechend dem Dargelegten ist die Beschwerde, soweit sie den Zwangsanschluss ab dem 1. November 2014 betrifft (E. 3.1.5), teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Ausnahmsweise können auch einer obsiegenden Partei Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn diese durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht worden sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Dies ist typischerweise der Fall, wenn die Beschwerdeführerin das Beschwerdeverfahren und/oder das vorinstanzliche Verfahren durch Verletzung von Mitwirkungspflichten unnötigerweise verursacht hat, etwa durch verspätetes Vorbringen relevanter Beweismittel, die zu einer Gutheissung der Beschwerde führen (Moser et al., a.a.O., Rz. 4.52, mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer A 7718/2015 vom 28. Juli 2016 E. 6.1). Der vorliegende Verfahrensausgang entspricht zwar formell einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin. Allerdings ist die teilweise Gutheissung der Beschwerde einzig darauf zurückzuführen, dass der rückwirkend per 1. Januar 2014 verfügte Zwangsanschluss vom 18. Januar 2016 nicht unbefristet gilt, sondern aufgrund eines vor Erlass der Zwangsanschlussverfügung unterzeichneten Anschlussvertrages bei der C._______ AG zu befristen ist. Indem die Beschwerdeführerin trotz Anweisung der Vorinstanz, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und ihr den neuen Anschlussvertrag zukommen zu lassen, dieser den am 14. Mai 2015 unterzeichneten Anschlussvertrag nicht rechtzeitig zukommen liess, hat sie ihre vorinstanzlichen Mitwirkungspflichten verletzt und im Umfang der teilweisen Gutheissung das Verfahren unnötigerweise verursacht. Es sind ihr daher die Verfahrenskosten, welche gestützt auf das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 800.-- festzulegen sind, in vollem Umfang aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Vorinstanz sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 4.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist gemäss Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4b), keine solche zuzusprechen (vgl. Urteile des BVGer A 7718/2015 vom 28. Juli 2016 E. 6.2 und A 2907/2015 vom 23. Mai 2016 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 18. Januar 2016 wird wie folgt abgeändert: "Der Arbeitgeber wird der Stiftung Auffangeinrichtung BVG rückwirkend per 1. Januar 2014 befristet bis 31. Oktober 2014 zwangsweise angeschlossen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Anna Strässle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-532/2016 Urteil vom 7. Oktober 2016 Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richterin Marianne Ryter, Gerichtsschreiberin Anna Strässle. Parteien A._______ AG, (...), Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Postfach, 8036 Zürich, Vorinstanz, Gegenstand Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 17. März 2014 teilte die B._______ AG (nachfolgend: bisherige Vorsorgeeinrichtung) der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Wiederanschlusskontrolle (nachfolgend: Auffangeinrichtung BVG) mit, dass der Anschlussvertrag Nr. X mit der A._______ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) per 31. Dezember 2013 aufgelöst worden sei und ihr die Arbeitgeberin bislang keine neue Vorsorgeeinrichtung bekannt gegeben habe. Zudem wies die bisherige Vorsorgeeinrichtung darauf hin, dass die Arbeitgeberin bei Vertragsauflösung eine Person mit einem BVG-pflichtigen Lohn beschäftigt habe. A.b In der Folge wurde die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 5. Juni 2014 von der Auffangeinrichtung BVG aufgefordert, sich - sofern sie weiterhin dem BVG unterstellte Arbeitnehmer beschäftige - innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und der Auffangeinrichtung BVG als Beleg die Anschlussvereinbarung per 1. Januar 2014 zukommen zu lassen. In Ermangelung BVG-pflichtigen Personals entfalle zwar die Vorsorgepflicht - so die Auffangeinrichtung BVG -, dennoch sei eine entsprechende Bestätigung der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einzureichen. Gleichzeitig wurde ein zwangsweiser Anschluss gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bei der Auffangeinrichtung BVG angekündigt, sollten die angeforderten Unterlagen nicht bis zum 4. August 2014 vorliegen. Dabei wurde auch auf die in diesem Fall anfallenden - von der Arbeitgeberin zu tragenden - Verfahrenskosten von mindestens Fr. 825.-- hingewiesen. Die Arbeitgeberin liess sich jedoch nicht vernehmen. A.c Mit Verfügung vom 18. Januar 2016 ordnete die Auffangeinrichtung BVG den rückwirkenden zwangsweisen Anschluss der Arbeitgeberin per 1. Januar 2014 an (Ziff. 1) und auferlegte ihr (androhungsgemäss) die Verfügungskosten in Höhe von Fr. 450.-- und Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.-- (Ziff. 2). Begründet wurde der Zwangsanschluss namentlich damit, aus der Meldung der bisherigen Vorsorgeeinrichtung gehe hervor, dass die Arbeitgeberin zum Zeitpunkt der Auflösung des bisherigen Anschlussvertrages Personen beschäftigt habe, die der obligatorischen Vorsorge unterstellt gewesen seien und ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) nicht ersichtlich sei. Zudem habe die Arbeitgeberin innert der ihr gesetzten Frist keinen Nachweis erbracht, der einen Anschluss an die Auffangeinrichtung BVG als nicht notwendig hätte erscheinen lassen. B. Mit Eingabe vom 22. Januar 2016 erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung BVG vom 18. Januar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung (ohne Kostenfolge). Sie sei "ab 2014" bei der C._______ AG (nachfolgend: C._______ AG) angeschlossen und sämtliche in den Jahren 2014 und 2015 ausbezahlten BVG-pflichtigen Löhne seien bei der C._______ AG für die obligatorische berufliche Vorsorge versichert. C. In ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2016 beantragt die Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei abzuweisen (Ziff. 1). Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Verfügung vom 18. Januar 2016 "in dem Sinne in Wiedererwägung zu ziehen, dass diese vom 1. Januar 2014 bis 31. Oktober 2014 befristet" werde (Ziff. 2); alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin sei erst ab dem 1. November 2014 bei der C._______ AG angeschlossen gewesen; von Januar bis Oktober 2014 bestehe eine Anschlusslücke, für welche die Beschwerdeführerin trotz der Zahlung eines BVG-pflichtigen Lohnes keinen Anschlussnachweis erbracht habe. Da bisher keine Kündigung des Zwangsanschlusses erfolgt sei, sei die Beschwerdeführerin immer noch gültig und zu Recht angeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe es trotz mehrmaliger Aufforderung der Vorinstanz versäumt, sich zu äussern bzw. die Vorinstanz zu informieren, und habe damit das vorliegende Verfahren veranlasst; sie habe die Kosten zu tragen. D. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid (vorliegend die Verfügung vom 18. Januar 2016) in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.). 1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt sodann der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; Urteil des BVGer A 5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 1.5; Moser et al., a.a.O., Rz. 1.54). Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b; Urteil des BVGer A 1087/2016 vom 10. August 2016 E. 1.6; Moser et al., a.a.O., Rz. 1.54). 1.5 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2, BGE 130 V 329 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 2.1). 2. 2.1 2.1.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG). 2.1.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmer (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 erzielen. Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG und statt vieler: Urteile des BVGer A 5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.1.2 und C 3706/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.1). 2.2 2.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG). 2.2.2 Gemäss Art. 11 Abs. 3bis BVG ist die jeweilige Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, die Auflösung eines Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung zu melden. Diese ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG) und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine solche nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt - wie erwähnt - rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und Abs. 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen erlassen. Ein befristeter Anschluss wird in der Praxis dann verfügt, wenn sich ein Arbeitnehmer zwar einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, für eine bestimmte Zeitspanne aber eine Lücke besteht (Urteile des BVGer A 7102/2014 vom 11. Mai 2016 E. 2.4.3 und C 3291/2011 vom 2. Mai 2013 E. 5.9.4.2). 2.2.3 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung BVG und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung BVG alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung BVG (gültig ab dem 1. Januar 2016). Dieses Reglement bildet (auch im vorliegenden Fall) integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung (Urteile des BVGer A 5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.2.2 und C 3539/2012 vom 7. März 2014 E. 4.2.).

3. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Januar 2016 zwangsweise rückwirkend per 1. Januar 2014 angeschlossen. Zu prüfen ist einerseits, ob der Zwangsanschluss vorliegend zu Recht unbefristet verfügt (E. 3.1) oder ob er allenfalls anzupassen bzw. zu befristen ist (E. 3.2). Andererseits ist die Frage zu klären, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Kosten für den Zwangsanschluss zu Recht auferlegt hat (E. 3.3). 3.1 Am 17. März 2014 informierte die bisherige Vorsorgeeinrichtung die Vorinstanz über die Kündigung des Anschlussvertrages mit der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2013 (vgl. Sachverhalt Bst. A.a) und ist so ihrer gesetzlichen Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 3bis BVG nachgekommen (vgl. E. 2.2.2). Nach Erhalt der Meldung betreffend die Vertragsauflösung hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich - im Falle der Beschäftigung von BVG-pflichtigem Personal auch nach dem 31. Dezember 2013 - per 1. Januar 2014 einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen oder aber zu belegen, dass sie nach dem 31. Dezember 2013 kein BVG-pflichtiges Personal mehr beschäftigt hat (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Nachdem die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht Folge geleitstet hatte, wurde sie von der Vorinstanz androhungsgemäss mittels nunmehr angefochtener Verfügung vom 18. Januar 2016 rückwirkend per 1. Januar 2014 zwangsweise angeschlossen. Unbestritten ist hierbei, dass der Anschlussvertrag zwischen der bisherigen Vorsorgeeinrichtung und der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2013 gekündigt worden ist. Überdies liegt nicht im Streit, dass die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum einen der obligatorischen Versicherung des BVG zu unterstellenden Arbeitnehmer beschäftigt und innerhalb der ihr gewährten zweimonatigen Frist einen Neuanschluss nicht nachgewiesen hat. Auch ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j BVV2 liegt unbestritten nicht vor. 3.1.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe vom 22. Januar 2016 nun sinngemäss geltend, der Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung BVG würde sich erübrigen, da sie für sämtliche in den Jahren 2014 und 2015 ausbezahlten BVG-pflichtigen Löhne bei der C._______ AG versichert gewesen sei (vgl. Sachverhalt Bst. B). Die Beschwerdeführerin reicht als "Beweismittel" einen Anschlussvertrag Nr. Y per 1. November 2014 bei der C._______ AG ein, der vom 14. Mai 2015 datiert. 3.1.2 Zu beurteilen ist somit, ob tatsächlich vor Verfügung des Zwangsanschlusses am 18. Januar 2016 ein gültiger neuer Anschlussvertrag für die massgebliche Periode bei der C._______ AG bestand. Wäre dies der Fall, wäre der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Zwangsanschlusses an die Vorinstanz tatsächlich bereits bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichert gewesen, womit sich - jedenfalls der unbefristete - Zwangsanschluss (nachträglich) als unnötig erweisen würde. Für den Fall, dass der neue Anschlussvertrag nach erfolgtem Zwangsanschluss rechtsgültig zustande gekommen wäre, hätte zum Zeitpunkt der Verfügung keine (andere) Versicherung bestanden, womit der Zwangsanschluss aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden wäre (Urteile des BVGer A 7718/2015 vom 28. Juli 2016 E. 4.3.2 und A 3116/2015 vom 27. April 2016 E. 3.1.4; vgl. auch Urteil des BVGer C 2776/2013 vom 7. Mai 2014 E. 3.2 f.). 3.1.3 Vorliegend ist in tatsächlicher Hinsicht festzuhalten, dass der Anschlussvertrag Nr. Y bei der C._______ AG am 14. Mai 2015 unterzeichnet worden ist und per 1. November 2014 Gültigkeit beansprucht. Er ist somit vor Erlass der Zwangsanschlussverfügung vom 18. Januar 2016 erfolgt (aber der Vorinstanz nicht mitgeteilt worden, was insbesondere Einfluss auf die Kosten für die Verfügung und die Durchführung des Zwangsanschlusses und eine allfällige Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz aufgrund mangelnder Mitwirkung der Beschwerdeführerin hat, vgl. hierzu nachfolgend: E. 3.3). Damit war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Zwangsanschlusses nachweislich einer Vorsorgeeinrichtung per 1. November 2014 angeschlossen. 3.1.4 Somit erweist sich der verfügte Zwangsanschluss vom 18. Januar 2016 (zumindest) ab dem 1. November 2014 als unnötig bzw. (nachträglich) hinfällig und die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. 3.2 Zu prüfen bleibt, ob für die Zeitperiode von 1. Januar 2014 bis 31. Oktober 2014 ein befristeter Anschluss angezeigt ist. 3.2.1 Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin zwar nachweislich ab dem 1. November 2014 bei der C._______ AG versichern lassen (E. 3.1.4). Sie behauptet nun sinngemäss, auch für die Zeit ab unbestrittener Vertragsauflösung per 31. Dezember 2013 bis 31. Oktober 2014 einen Anschlussvertrag bei der C._______ AG besessen zu haben (vgl. Sachverhalt Bst. B und E. 3.1.2). Die Vorinstanz entgegnet, aufgrund der Akten stehe fest, dass in der massgeblichen Periode eine Anschlusslücke bestanden habe, für welche die Beschwerdeführerin keinen Anschlussnachweis habe erbringen können. Allenfalls sei die "unbefristet erlassene" Zwangsanschlussverfügung vom 18. Januar 2016 auf die Monate Januar bis Oktober 2014 zu befristen. 3.2.2 Vorliegend trat der am 14. Mai 2015 unterzeichnete Anschlussvertrag bei der C._______ AG nachweislich erst am 1. November 2014 in Kraft (siehe Beschwerdebeilage, Anschlussvertrag, S. 5). Da der bisherige Anschlussvertrag per 31. Dezember 2013 aufgelöst wurde und die Beschwerdeführerin keine weiteren Unterlagen in Bezug auf einen erfolgten Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung eingereicht hat, muss für die Periode vom 1. Januar 2014 bis 31. Oktober 2014 von einer Anschlusslücke ausgegangen werden. Demzufolge ist der Zwangsanschluss für diese Zeitperiode zu Recht erfolgt und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. Überdies ist der befristet verfügte Zwangsanschluss gerade auch mit Blick auf die vom Gesetzgeber bezweckte Gewährleistung eines lückenlosen Versicherungsschutzes nicht zu beanstanden (Urteile des BVGer C 3460/2011 vom 17. September 2013 E. 3.3.2 und C 3291/2011 vom 2. Mai 2013 E. 5.9.5, mit weiterem Hinweis). 3.3 Schliesslich ist der Frage nachzugehen, ob die Kosten für den erfolgten Zwangsanschluss zu Recht der Beschwerdeführerin auferlegt worden sind bzw. ob die Beschwerdeführerin diese Kosten in rechtswesentlicher Weise verursacht hat (E. 2.2.3). 3.3.1 Die Beschwerdeführerin lehnt jede Kostenfolge zu ihren Lasten ab; dies mit dem Argument, es habe ein neuer Anschlussvertrag bei der C._______ AG bestanden. Die Vorinstanz weist demgegenüber darauf hin, dass es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, sich während des Verwaltungsverfahrens bei der Vorinstanz zu irgendeinem Zeitpunkt zu äussern bzw. die Vorinstanz über den Neuanschluss zu informieren. Die Beschwerdeführerin habe so das vorliegende Gerichtsverfahren unnötigerweise verursacht und müsse folglich auch die Kosten für den Zwangsanschluss vollumfänglich tragen. 3.3.2 3.3.2.1 Vorliegend hat sich - wie gezeigt - der verfügte Zwangsanschluss ab 1. November 2014 zwar als hinfällig, der befristete vom 1. Januar 2014 bis 31. Oktober 2014 aber als rechtmässig erwiesen (E. 3.1.5 und E. 3.2.2). Die Beschwerdeführerin hat jedoch erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und somit nach erfolgtem Zwangsanschluss den neuen Anschlussvertrag bei der C._______ AG eingereicht. Die Beschwerdeführerin wurde - wie aus dem Sachverhalt hervorgeht - durch die Vorinstanz aufgefordert, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Zeitgleich verlangte die Vorinstanz den neuen Anschlussvertrag oder aber eine Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse, dass im relevanten Zeitraum keine BVG-pflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt wurden. Gleichzeitig wurde für den Fall, dass dieser Anweisung nicht nachgekommen werden sollte, ein zwangsweiser Anschluss gemäss Art. 60 BVG angekündigt und auf die in diesem Fall anfallenden Verfahrenskosten von mindestens Fr. 825.-- hingewiesen (Sachverhalt Bst. A.b). Überdies hat auch die bisherige Vorsorgeeinrichtung - so aus den Akten ersichtlich - die Beschwerdeführerin schriftlich darauf hingewiesen, dass sie nach wie vor der Versicherungspflicht der beruflichen Vorsorge unterstehe, und diese gebeten, ihr die nachfolgende Vorsorgeeinrichtung bekannt zu geben (Vernehmlassungsbeilage 1, S. 5). Die Beschwerdeführerin ist ihrerseits weder den Anweisungen der Vorinstanz noch jenen der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, welche gemäss Art. 11 Abs. 3bis BVG verpflichtet ist, die Auflösung eines Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung zu melden (E. 2.2.2), nachgekommen. Dies alles trotz Einsicht, dass einer ihrer Mitarbeiter tatsächlich der obligatorischen Versicherung unterstand. Auch hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, sich innert rund eines Jahres seit Anweisung der Vorinstanz einer registrierten Vorsorgeeinrichtung ihrer Wahl anzuschliessen, was einen Zwangsanschluss und die damit verbundenen Kosten ohne Weiteres verhindert hätte. Zwar ist die Beschwerdeführerin seit 1. November 2014 bei der C._______ AG versichert, für die Zeit von 1. Januar 2014 bis 31. Oktober 2014 fehlt aber - wie erwähnt - ein Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung. Die Vorinstanz, welche berechtigt und verpflichtet ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verfügungen zu erlassen (E. 2.2.2), hat daher im vorliegenden Falle mit Verfügung vom 18. Januar 2016 die Beschwerdeführerin androhungsgemäss zwangsweise angeschlossen. Die Beschwerdeführerin hat es versäumt, durch die angezeigten Vorkehrungen den Zwangsanschluss und die damit verbundenen Kosten zu vermeiden. Überdies hätte auch bei einer frühzeitigen Meldung des neuen Anschlussvertrages mit Gültigkeit ab 1. November 2014 eine Versicherungslücke vom 1. Januar 2014 bis 31. Oktober 2014 bestanden und auch diesfalls wäre ein Zwangsanschluss für die entsprechende Periode nötig gewesen. 3.3.2.2 Insgesamt ist somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin den Zwangsanschluss und die damit einhergehenden Verfahrenskosten - durch die Unterlassung des pflichtgemässen Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung ab dem 1. Januar 2014 - selbst verursacht und verschuldet hat. Diese wurden ihr folglich zu Recht auferlegt, wobei die Höhe der von der Vorinstanz eingeforderten Kosten dem Kostenreglement der Auffangeinrichtung BVG (Stand 1. Januar 2016) entspricht und sich dieses - soweit hier interessierend - als rechtskonform erweist (vgl. Urteile des BVGer A 5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 3.3.1, mit weiteren Hinweisen und C 4897/2011 vom 2. Juli 2014 E. 4.1). Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. 3.4 Entsprechend dem Dargelegten ist die Beschwerde, soweit sie den Zwangsanschluss ab dem 1. November 2014 betrifft (E. 3.1.5), teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Ausnahmsweise können auch einer obsiegenden Partei Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn diese durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht worden sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Dies ist typischerweise der Fall, wenn die Beschwerdeführerin das Beschwerdeverfahren und/oder das vorinstanzliche Verfahren durch Verletzung von Mitwirkungspflichten unnötigerweise verursacht hat, etwa durch verspätetes Vorbringen relevanter Beweismittel, die zu einer Gutheissung der Beschwerde führen (Moser et al., a.a.O., Rz. 4.52, mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer A 7718/2015 vom 28. Juli 2016 E. 6.1). Der vorliegende Verfahrensausgang entspricht zwar formell einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin. Allerdings ist die teilweise Gutheissung der Beschwerde einzig darauf zurückzuführen, dass der rückwirkend per 1. Januar 2014 verfügte Zwangsanschluss vom 18. Januar 2016 nicht unbefristet gilt, sondern aufgrund eines vor Erlass der Zwangsanschlussverfügung unterzeichneten Anschlussvertrages bei der C._______ AG zu befristen ist. Indem die Beschwerdeführerin trotz Anweisung der Vorinstanz, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und ihr den neuen Anschlussvertrag zukommen zu lassen, dieser den am 14. Mai 2015 unterzeichneten Anschlussvertrag nicht rechtzeitig zukommen liess, hat sie ihre vorinstanzlichen Mitwirkungspflichten verletzt und im Umfang der teilweisen Gutheissung das Verfahren unnötigerweise verursacht. Es sind ihr daher die Verfahrenskosten, welche gestützt auf das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 800.-- festzulegen sind, in vollem Umfang aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Vorinstanz sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 4.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist gemäss Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4b), keine solche zuzusprechen (vgl. Urteile des BVGer A 7718/2015 vom 28. Juli 2016 E. 6.2 und A 2907/2015 vom 23. Mai 2016 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 18. Januar 2016 wird wie folgt abgeändert: "Der Arbeitgeber wird der Stiftung Auffangeinrichtung BVG rückwirkend per 1. Januar 2014 befristet bis 31. Oktober 2014 zwangsweise angeschlossen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Anna Strässle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: