Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung
Sachverhalt
A. Die A._______ mit Sitz in B._______ (nachfolgend: Arbeitgeberin) bezweckt gemäss aktuellem Handelsregisterauszug die Aufspürung und Beseitigung von baulichen energietechnischen Schwachstellen an Gebäuden, die Erstellung von Sanierungskonzepten und die Ausführung von baulichen Massnahmen, sowie den Handel mit den dafür benötigten Produkten. B. B.a Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) Aargau meldete der Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Schreiben vom 16. April 2015, die Arbeitgeberin habe den Nachweis eines Anschlusses an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nicht erbracht und legte ihr Erinnerungsschreiben vom 20. Februar 2015, die Lohnmeldung 2014, worin die Arbeitgeberin erklärte, kein AHV-pflichtiges Personal zu beschäftigen, sowie die Lohnbescheinigung 2014 der Arbeitgeberin, wonach sich die beitragspflichtige Lohnsumme für Herrn C._______ auf Fr. 22'000.- belaufe, bei. B.b Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 teilte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG der Arbeitgeberin unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen mit, sie habe sich innert zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen oder ihr eine Kopie einer rechtsgültig unterzeichneten Anschlussvereinbarung zukommen zu lassen, ansonsten sie unter Kostenfolge zwangsweise angeschlossen würde. B.c Die Arbeitgeberin reichte der Stiftung Auffangeinrichtung BVG daraufhin per 25. Juli 2015 den Fragebogen zur BVG-Anschlusskontrolle ein und vermerkte darauf, kein BVG-pflichtiges Personal zu beschäftigen, da die einzelnen Löhne unter dem Koordinationsbeitrag von Fr. 21'060.- liegen würden. B.d Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG erklärte der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 29. Juli 2015, die von ihr eingereichten Unterlagen würden nicht belegen, dass sie seit dem 1. Januar 2014 ihrer gesetzlichen Anschlusspflicht nachgekommen sei und forderte sie erneut erfolglos auf, die notwendigen Unterlagen - einen rechtsgültig unterschriebenen Anschlussvertrag einer Vorsorgeeinrichtung, welcher den Versicherungsschutz ab 1. Januar 2014 belegen würde oder eine Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse, dass kein versicherungspflichtiges Personal beschäftigt werde - einzureichen. Im Säumnisfall drohte sie ihr den kostenpflichtigen Zwangsanschluss erneut an. Die Arbeitgeberin liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen. C. In der Folge ordnete die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Verfügung vom 13. April 2016 den zwangsweisen Anschluss der Arbeitgeberin rückwirkend per 1. Januar 2014 an (Ziff. I des Dispositivs). Dabei wurden der Arbeitgeberin die Kosten in der Höhe von Fr. 450.- für die Verfügung sowie in der Höhe von Fr. 375.- für die Durchführung des Zwangsanschlusses in Rechnung gestellt (Ziff. II des Dispositivs). In Ziff. III des Dispositivs der angefochtenen Verfügung hielt sie sodann fest, dass sich die Rechte und Pflichten aus dem Zwangsanschluss aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen ergäben, welche zusammen mit dem Kostenreglement zur Deckung ausserordentlicher administrativer Umtriebe integrierende Bestandteile der Verfügung bildeten. D. Die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhebt mit Eingabe vom 12. Mai 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorgenannte Verfügung und beantragt sinngemäss deren Aufhebung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz). E. Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 teilt die SVA Aargau der Vorinstanz mit, sie habe den Sachverhalt erneut abgeklärt und festgestellt, dass ihr ein Fehler unterlaufen sei: Die Beschwerdeführerin habe für das Jahr 2014 Personal beschäftigt und dementsprechend Löhne abgerechnet. Sie widerrufe daher ihr Bestätigungsschreiben vom 25. August 2015, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 keine AHV-Beiträge bei ihr abgerechnet habe, da kein Personal angemeldet gewesen sei. F. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. G. Die Beschwerdeführerin nimmt zur vorinstanzlichen Vernehmlassung innert Frist nicht Stellung. H. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit zu bejahen. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist nach Massgabe von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt, weshalb auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten ist.
E. 2.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmer (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn (nachfolgend: Grenzbetrag) gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-1046/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 2.1). Der Grenzbetrag wurde bisher verschiedene Male angepasst (vgl. Art. 9 BVG und statt vieler Urteil des BVGer C-6221/2014 vom 17. August 2015 E. 3.1). Im Jahr 2014 belief er sich auf Fr. 21'060.- (damaliger Art. 5 BVV 2, AS 2012 6347).
E. 2.2 Für die Versicherungsunterstellung ist - wie für die Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge - der massgebende Lohn nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.1) heranzuziehen (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 BVG sowie statt vieler Urteil des BVGer C-6221/2014 vom 17. August 2015 E. 4.3). Die Vorinstanz ist demnach grundsätzlich an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-1046/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 2.3 Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet - unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 3 BVG - insbesondere wenn das ordentliche Rentenalter im Sinne von Art. 13 BVG erreicht wird (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a BVG). Letzteres ergibt sich - soweit hier interessierend - aus Art. 13 Abs. 1 Bst. a BVG, wonach Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen haben (zum allfälligen abweichenden reglementarischen Rentenalter vgl. Art. 13 Abs. 2 BVG sowie BGE 133 V 575 E. 5 und Urteil des BGer 9C_808/2009 vom 4. Februar 2010 E. 4.2).
E. 2.4 Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG bestimmt der Bundesrat, welche Arbeitnehmenden aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Dem ist er mit Erlass von Art. 1j BVV 2 nachgekommen, welcher diejenigen Arbeitnehmenden aufführt, die von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind (vgl. dazu detailliert Urteil des BVGer C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 3.4). Unter anderem nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind Arbeitnehmende, deren Arbeitgebende gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig sind (Art. 1j Abs. 1 Bst. a BVV 2).
E. 2.5 Beschäftigt ein Arbeitgebender Personal, das obligatorisch zu versichern ist, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgebende nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BVG).
E. 2.6 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgebenden einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgebende, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der betreffende Arbeitgebende der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG).
E. 2.7 Die Auffangeinrichtung ist als Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, Arbeitgebende, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, rückwirkend anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a BVG sowie Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung dieser Aufgabe Verfügungen erlassen.
E. 3 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mittels angefochtener Verfügung rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 - zeitlich unbefristet - zwangsweise angeschlossen. Fraglich ist demnach, ob die Vor-aussetzungen für einen rückwirkenden Zwangsanschluss per 1. Januar 2014 vorlagen.
E. 3.1.1 Die Vorinstanz begründet den Zwangsanschluss damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss Meldung der zuständigen Ausgleichskasse seit dem 1. Januar 2014 eine der obligatorischen Vorsorge unterstellte Person beschäftige, wobei kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j BVV 2 ersichtlich sei. Die Beschwerdeführerin habe innert der gesetzten Frist nicht nachgewiesen, dass ein Anschluss an die Auffangeinrichtung nicht notwendig erscheine.
E. 3.1.2 Die Beschwerdeführerin bringt unter Hinweis auf die Bilanz und Erfolgsrechnung 2014 im Wesentlichen vor, das erwirtschaftete Einkommen sei - wie in den übrigen Geschäftsjahren - unter der Grenze für den obligatorischen Beitritt zu einer Vorsorgeeinrichtung geblieben. Die Meldung der zuständigen Ausgleichskasse könne nicht korrekt sein. Der seitens der Vorinstanz geforderte Nachweis sei fristgerecht in elektronischer Form erbracht worden. Dies lasse sich jedoch nicht mehr rekonstruieren, da der entsprechende Sicherungsdatenträger 2015 bei einem polizeilich gemeldeten Einbruchdiebstahl entwendet worden sei.
E. 3.2.1 Auch wenn wie vorliegend ein Gesellschafter bzw. einzelunterschriftsberechtigter Geschäftsführer Lohnbezüger ist, ist gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich von unselbständiger Erwerbstätigkeit dieser Person auszugehen und deren Entschädigung als massgebender Lohn zu betrachten (statt vieler Urteil des BVGer A-3855/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.1.2 mit weiteren Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Bilanz und Erfolgsrechnung 2014, wonach sich der Bruttolohn von C._______ auf Fr. 21'000.- beläuft, vermag die ebenfalls ihrerseits der SVA Aargau eingereichte Lohnbescheinigung 2014, gemäss welcher der vorgenannte Arbeitnehmer einen knapp über dem Grenzbetrag zur Unterstellung unter das BVG deklarierten Jahreslohn von Fr. 22'000.- erhalten hat (vgl. vorne E. 2.1 i.f.), nicht zu entkräften. Mit der Vorinstanz ist nämlich einig zu gehen, dass sie sich betreffend die Frage der Unterstellung von Arbeitnehmenden unter das BVG praxisgemäss auf die der Ausgleichskasse eingereichten Lohnbescheinigungen zu stützen hat (vgl. die vorne in E. 2.2 zitierte Rechtsprechung, insbesondere Urteil des BVGer C-4800/2008 vom 6. April 2009 E. 6.1). Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j BVV 2 ist sodann nicht ersichtlich, insbesondere hat der fragliche Arbeitnehmer das ordentliche Rentenalter nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a BVG noch nicht erreicht.
E. 3.2.2 In der Regel ist ein Zwangsanschluss an die Vorinstanz unbefristet. Vorliegend besteht kein Hinweis auf eine bloss vorübergehende Versicher-ungslücke; vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war (vgl. auch Urteil des BVGer A-7102/2014 vom 11. Mai 2016 E. 3.2.2 und zu befristeten Anschlüssen statt vieler Urteil des BVGer A-532/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Aus der seitens der Beschwerdeführerin der SVA Aargau eingereichten Lohnmeldung 2014 geht hervor, dass sich die voraussichtliche Lohnsumme des betreffenden Arbeitnehmers für das Jahr 2015 auf Fr. 23'000.- belaufen soll und damit ebenfalls über dem für dieses Jahr relevanten Grenzbetrag von Fr. 21'150.- läge (Art. 5 BVV 2). Eine weitergehende Sachverhaltsabklärung betreffend die Jahreslöhne 2015 und 2016 kann vorliegend jedoch unterbleiben: Auch wenn die Beschwerdeführerin in den Jahren 2015 und 2016 kein obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt hätte, so bestünde der Anschluss ohne Kündigung seitens der Vorinstanz bzw. ohne neuen Anschluss der Beschwerdeführerin an eine andere Vorsorgeeinrichtung dennoch weiter, wobei in dieser Zeit keine Beiträge zu entrichten wären (vgl. statt vieler Urteil des BGer 9C_141/2013 vom 7. April 2013 E. 2 und Urteil des BVGer C-3460/2011 vom 17. September 2013 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 3.2.3 Der seitens der Beschwerdeführerin behauptete fristgerechte Nachweis zuhanden der Vorinstanz in Bezug auf einen erfolgten Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung bleibt unbelegt, weshalb sie diesbezüglich die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Der unbefristet verfügte Zwangsanschluss ist auch mit Blick auf die vom Gesetzgeber bezweckte Gewährleistung eines lückenlosen Versicherungsschutzes nicht zu beanstanden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-532/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 3.3 Somit wurde der rückwirkend per 1. Januar 2014 erfolgende Zwangsanschluss zu Recht verfügt und dementsprechend sind die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten von der Beschwerdeführerin zu tragen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 4 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Beschwerdeführerin steht angesichts ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde); - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde); - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde); - die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3011/2016 Urteil vom 22. Dezember 2016 Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner. Parteien A._______,(...), Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG,Rechtsdienst, Postfach, 8036 Zürich, Vorinstanz. Gegenstand Zwangsweiser Anschluss gemäss Art. 11 BVG. Sachverhalt: A. Die A._______ mit Sitz in B._______ (nachfolgend: Arbeitgeberin) bezweckt gemäss aktuellem Handelsregisterauszug die Aufspürung und Beseitigung von baulichen energietechnischen Schwachstellen an Gebäuden, die Erstellung von Sanierungskonzepten und die Ausführung von baulichen Massnahmen, sowie den Handel mit den dafür benötigten Produkten. B. B.a Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) Aargau meldete der Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Schreiben vom 16. April 2015, die Arbeitgeberin habe den Nachweis eines Anschlusses an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nicht erbracht und legte ihr Erinnerungsschreiben vom 20. Februar 2015, die Lohnmeldung 2014, worin die Arbeitgeberin erklärte, kein AHV-pflichtiges Personal zu beschäftigen, sowie die Lohnbescheinigung 2014 der Arbeitgeberin, wonach sich die beitragspflichtige Lohnsumme für Herrn C._______ auf Fr. 22'000.- belaufe, bei. B.b Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 teilte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG der Arbeitgeberin unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen mit, sie habe sich innert zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen oder ihr eine Kopie einer rechtsgültig unterzeichneten Anschlussvereinbarung zukommen zu lassen, ansonsten sie unter Kostenfolge zwangsweise angeschlossen würde. B.c Die Arbeitgeberin reichte der Stiftung Auffangeinrichtung BVG daraufhin per 25. Juli 2015 den Fragebogen zur BVG-Anschlusskontrolle ein und vermerkte darauf, kein BVG-pflichtiges Personal zu beschäftigen, da die einzelnen Löhne unter dem Koordinationsbeitrag von Fr. 21'060.- liegen würden. B.d Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG erklärte der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 29. Juli 2015, die von ihr eingereichten Unterlagen würden nicht belegen, dass sie seit dem 1. Januar 2014 ihrer gesetzlichen Anschlusspflicht nachgekommen sei und forderte sie erneut erfolglos auf, die notwendigen Unterlagen - einen rechtsgültig unterschriebenen Anschlussvertrag einer Vorsorgeeinrichtung, welcher den Versicherungsschutz ab 1. Januar 2014 belegen würde oder eine Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse, dass kein versicherungspflichtiges Personal beschäftigt werde - einzureichen. Im Säumnisfall drohte sie ihr den kostenpflichtigen Zwangsanschluss erneut an. Die Arbeitgeberin liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen. C. In der Folge ordnete die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Verfügung vom 13. April 2016 den zwangsweisen Anschluss der Arbeitgeberin rückwirkend per 1. Januar 2014 an (Ziff. I des Dispositivs). Dabei wurden der Arbeitgeberin die Kosten in der Höhe von Fr. 450.- für die Verfügung sowie in der Höhe von Fr. 375.- für die Durchführung des Zwangsanschlusses in Rechnung gestellt (Ziff. II des Dispositivs). In Ziff. III des Dispositivs der angefochtenen Verfügung hielt sie sodann fest, dass sich die Rechte und Pflichten aus dem Zwangsanschluss aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen ergäben, welche zusammen mit dem Kostenreglement zur Deckung ausserordentlicher administrativer Umtriebe integrierende Bestandteile der Verfügung bildeten. D. Die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhebt mit Eingabe vom 12. Mai 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorgenannte Verfügung und beantragt sinngemäss deren Aufhebung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz). E. Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 teilt die SVA Aargau der Vorinstanz mit, sie habe den Sachverhalt erneut abgeklärt und festgestellt, dass ihr ein Fehler unterlaufen sei: Die Beschwerdeführerin habe für das Jahr 2014 Personal beschäftigt und dementsprechend Löhne abgerechnet. Sie widerrufe daher ihr Bestätigungsschreiben vom 25. August 2015, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 keine AHV-Beiträge bei ihr abgerechnet habe, da kein Personal angemeldet gewesen sei. F. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. G. Die Beschwerdeführerin nimmt zur vorinstanzlichen Vernehmlassung innert Frist nicht Stellung. H. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit zu bejahen. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist nach Massgabe von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt, weshalb auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten ist. 2. 2.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmer (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn (nachfolgend: Grenzbetrag) gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-1046/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 2.1). Der Grenzbetrag wurde bisher verschiedene Male angepasst (vgl. Art. 9 BVG und statt vieler Urteil des BVGer C-6221/2014 vom 17. August 2015 E. 3.1). Im Jahr 2014 belief er sich auf Fr. 21'060.- (damaliger Art. 5 BVV 2, AS 2012 6347). 2.2 Für die Versicherungsunterstellung ist - wie für die Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge - der massgebende Lohn nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.1) heranzuziehen (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 BVG sowie statt vieler Urteil des BVGer C-6221/2014 vom 17. August 2015 E. 4.3). Die Vorinstanz ist demnach grundsätzlich an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-1046/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.3 Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet - unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 3 BVG - insbesondere wenn das ordentliche Rentenalter im Sinne von Art. 13 BVG erreicht wird (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a BVG). Letzteres ergibt sich - soweit hier interessierend - aus Art. 13 Abs. 1 Bst. a BVG, wonach Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen haben (zum allfälligen abweichenden reglementarischen Rentenalter vgl. Art. 13 Abs. 2 BVG sowie BGE 133 V 575 E. 5 und Urteil des BGer 9C_808/2009 vom 4. Februar 2010 E. 4.2). 2.4 Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG bestimmt der Bundesrat, welche Arbeitnehmenden aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Dem ist er mit Erlass von Art. 1j BVV 2 nachgekommen, welcher diejenigen Arbeitnehmenden aufführt, die von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind (vgl. dazu detailliert Urteil des BVGer C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 3.4). Unter anderem nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind Arbeitnehmende, deren Arbeitgebende gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig sind (Art. 1j Abs. 1 Bst. a BVV 2). 2.5 Beschäftigt ein Arbeitgebender Personal, das obligatorisch zu versichern ist, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgebende nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BVG). 2.6 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgebenden einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgebende, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der betreffende Arbeitgebende der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG). 2.7 Die Auffangeinrichtung ist als Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, Arbeitgebende, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, rückwirkend anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a BVG sowie Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung dieser Aufgabe Verfügungen erlassen.
3. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mittels angefochtener Verfügung rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 - zeitlich unbefristet - zwangsweise angeschlossen. Fraglich ist demnach, ob die Vor-aussetzungen für einen rückwirkenden Zwangsanschluss per 1. Januar 2014 vorlagen. 3.1 3.1.1 Die Vorinstanz begründet den Zwangsanschluss damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss Meldung der zuständigen Ausgleichskasse seit dem 1. Januar 2014 eine der obligatorischen Vorsorge unterstellte Person beschäftige, wobei kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j BVV 2 ersichtlich sei. Die Beschwerdeführerin habe innert der gesetzten Frist nicht nachgewiesen, dass ein Anschluss an die Auffangeinrichtung nicht notwendig erscheine. 3.1.2 Die Beschwerdeführerin bringt unter Hinweis auf die Bilanz und Erfolgsrechnung 2014 im Wesentlichen vor, das erwirtschaftete Einkommen sei - wie in den übrigen Geschäftsjahren - unter der Grenze für den obligatorischen Beitritt zu einer Vorsorgeeinrichtung geblieben. Die Meldung der zuständigen Ausgleichskasse könne nicht korrekt sein. Der seitens der Vorinstanz geforderte Nachweis sei fristgerecht in elektronischer Form erbracht worden. Dies lasse sich jedoch nicht mehr rekonstruieren, da der entsprechende Sicherungsdatenträger 2015 bei einem polizeilich gemeldeten Einbruchdiebstahl entwendet worden sei. 3.2 3.2.1 Auch wenn wie vorliegend ein Gesellschafter bzw. einzelunterschriftsberechtigter Geschäftsführer Lohnbezüger ist, ist gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich von unselbständiger Erwerbstätigkeit dieser Person auszugehen und deren Entschädigung als massgebender Lohn zu betrachten (statt vieler Urteil des BVGer A-3855/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.1.2 mit weiteren Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Bilanz und Erfolgsrechnung 2014, wonach sich der Bruttolohn von C._______ auf Fr. 21'000.- beläuft, vermag die ebenfalls ihrerseits der SVA Aargau eingereichte Lohnbescheinigung 2014, gemäss welcher der vorgenannte Arbeitnehmer einen knapp über dem Grenzbetrag zur Unterstellung unter das BVG deklarierten Jahreslohn von Fr. 22'000.- erhalten hat (vgl. vorne E. 2.1 i.f.), nicht zu entkräften. Mit der Vorinstanz ist nämlich einig zu gehen, dass sie sich betreffend die Frage der Unterstellung von Arbeitnehmenden unter das BVG praxisgemäss auf die der Ausgleichskasse eingereichten Lohnbescheinigungen zu stützen hat (vgl. die vorne in E. 2.2 zitierte Rechtsprechung, insbesondere Urteil des BVGer C-4800/2008 vom 6. April 2009 E. 6.1). Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j BVV 2 ist sodann nicht ersichtlich, insbesondere hat der fragliche Arbeitnehmer das ordentliche Rentenalter nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a BVG noch nicht erreicht. 3.2.2 In der Regel ist ein Zwangsanschluss an die Vorinstanz unbefristet. Vorliegend besteht kein Hinweis auf eine bloss vorübergehende Versicher-ungslücke; vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war (vgl. auch Urteil des BVGer A-7102/2014 vom 11. Mai 2016 E. 3.2.2 und zu befristeten Anschlüssen statt vieler Urteil des BVGer A-532/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Aus der seitens der Beschwerdeführerin der SVA Aargau eingereichten Lohnmeldung 2014 geht hervor, dass sich die voraussichtliche Lohnsumme des betreffenden Arbeitnehmers für das Jahr 2015 auf Fr. 23'000.- belaufen soll und damit ebenfalls über dem für dieses Jahr relevanten Grenzbetrag von Fr. 21'150.- läge (Art. 5 BVV 2). Eine weitergehende Sachverhaltsabklärung betreffend die Jahreslöhne 2015 und 2016 kann vorliegend jedoch unterbleiben: Auch wenn die Beschwerdeführerin in den Jahren 2015 und 2016 kein obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt hätte, so bestünde der Anschluss ohne Kündigung seitens der Vorinstanz bzw. ohne neuen Anschluss der Beschwerdeführerin an eine andere Vorsorgeeinrichtung dennoch weiter, wobei in dieser Zeit keine Beiträge zu entrichten wären (vgl. statt vieler Urteil des BGer 9C_141/2013 vom 7. April 2013 E. 2 und Urteil des BVGer C-3460/2011 vom 17. September 2013 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). 3.2.3 Der seitens der Beschwerdeführerin behauptete fristgerechte Nachweis zuhanden der Vorinstanz in Bezug auf einen erfolgten Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung bleibt unbelegt, weshalb sie diesbezüglich die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Der unbefristet verfügte Zwangsanschluss ist auch mit Blick auf die vom Gesetzgeber bezweckte Gewährleistung eines lückenlosen Versicherungsschutzes nicht zu beanstanden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-532/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). 3.3 Somit wurde der rückwirkend per 1. Januar 2014 erfolgende Zwangsanschluss zu Recht verfügt und dementsprechend sind die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten von der Beschwerdeführerin zu tragen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
4. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Beschwerdeführerin steht angesichts ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde);
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde);
- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: