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A-4594/2017

A-4594/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-03-13 · Deutsch CH

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung

Sachverhalt

A. A.a Mit Schreiben vom 5. Februar 2016 wies die Ausgleichskasse [Kanton] (nachfolgend: zuständige Ausgleichskasse) A._______ (nachfolgend: Arbeitgeber) darauf hin, dass einer seiner Mitarbeitenden im Jahr 2015 einen BVG-pflichtigen Lohn erzielt habe. Der Arbeitgeber solle daher bis am 6. März 2016 das dem Schreiben beiliegende Formular "Bescheinigung zur BVG-Anschlusskontrolle" ausfüllen und/oder eine Kopie der Anschlussvereinbarung mit seiner Vorsorgeeinrichtung einreichen. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, sei die Ausgleichskasse verpflichtet, den Fall der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung BVG) zu melden und dem Arbeitgeber den entsprechenden Verwaltungsaufwand in Rechnung zu stellen. Da innert gesetzter Frist seitens des Arbeitgebers keine Rückmeldung erfolgte, wurde dieser mit Schreiben vom 7. März 2016 gemahnt. Es wurde eine Nachfrist bis zum 6. Mai 2016 gewährt und nochmals darauf hingewiesen, dass bei ungenutztem Fristablauf eine Meldung an die Auffangeinrichtung BVG gemacht werde. In der Folge reichte der Arbeitgeber zwei Formulare "Bescheinigung zur BVG-Anschlusskontrolle" ein. Auf dem ersten (datierend vom 2. Februar 2016) gab er an, sein Betrieb sei keiner Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG angeschlossen, da kein BVG-pflichtiges Personal beschäftigt werde und weil die einzelnen Löhne unter dem BVG-Mindestlohn liegen würden. Auf dem zweiten (datierend vom 16. April 2016) gab er an, sein Betrieb sei bei der X._______ Versicherung angeschlossen. A.b Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Arbeitgebers ersuchte die zuständige Ausgleichskasse die Auffangeinrichtung BVG mit Schreiben vom 25. April 2016 um Prüfung des Anschlusses des Arbeitgebers an eine Vorsorgeeinrichtung. Daraufhin forderte die Auffangeinrichtung BVG die vom Arbeitgeber genannte BVG-Sammelstiftung X._______ mit Schreiben vom 25. Mai 2016 dazu auf, mitzuteilen, ob der Arbeitgeber für die obligatorische berufliche Vorsorge bei ihr versichert sei. Mangels Antwort wiederholte die Auffangeinrichtung BVG ihr Ersuchen mit mehreren Schreiben zwischen dem 15. Juli 2016 und dem 3. April 2017. Wie sich herausstellte, war offenbar der frühere Inhaber des [...]-Geschäfts des Arbeitgebers bei der BVG-Sammelstiftung X._______ angeschlossen gewesen. Der entsprechende Anschlussvertrag war jedoch per 31. Dezember 2013 aufgelöst worden. A.c Mit Schreiben vom 18. April 2017 gelangte die Auffangeinrichtung BVG an den Arbeitgeber und forderte ihn auf, sich im Falle der Beschäftigung von dem BVG unterstellten Arbeitnehmenden, innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und eine Kopie der rechtsgültig unterzeichneten, per 1. Mai 2015 gültigen, Anschlussvereinbarung einzureichen. Sollte der Arbeitgeber kein BVG-pflichtiges Personal beschäftigen, sei eine entsprechende Bestätigung der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einzureichen. In diesem Schreiben wies die Auffangeinrichtung BVG den Arbeitgeber ausführlich auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen hinsichtlich der BVG-Pflicht und allfällige Ausnahmen hin. Weiter wurde er darüber informiert, dass ohne Einreichung der geforderten Unterlagen bis am 17. Juni 2017 ein zwangsweiser Anschluss an die Auffangeinrichtung BVG nötig werde und die damit zusammenhängenden Kosten vom Arbeitgeber zu tragen wären. A.d In der Folge liess der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung BVG auf undatiertem Dokument die Information zukommen, dass er sein Unternehmen am 1. Januar 2017 aufgegeben habe. A.e Mit Schreiben vom 12. Mai 2017 nahm die Auffangeinrichtung BVG Bezug auf ihr Schreiben vom 18. April 2017 und wies den Arbeitgeber darauf hin, dass die BVG Eintrittsschwelle im Jahr 2015 bei Fr. 21'150.-- gelegen habe. Sei ein Arbeitnehmender weniger als ein Jahr bei einem Arbeitgeber beschäftigt, müsse der Lohn gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) auf ein ganzes Jahr hochgerechnet werden. Auf den Lohnbescheinigungen der zuständigen Ausgleichskasse sei ersichtlich, dass vom 1. Mai 2015 bis zum 21. November 2015 für einen Arbeitnehmenden ein Lohn von insgesamt Fr. 16'476.-- abgerechnet worden sei, was einem hochgerechneten Jahreslohn von Fr. 25'509.25 entspreche. Dieser Lohn sei somit dem BVG-Obligatorium unterstellt und müsse versichert werden. Sollte dieser Lohn nicht richtig sein, müsse bei der zuständigen Ausgleichskasse eine Korrektur veranlasst und der Auffangeinrichtung BVG bis spätestens am 2. Juni 2017 ein Rektifikat zugestellt werden. Sollte kein solches eingehen, werde mittels Verfügung weiter orientiert. A.f Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 wandte sich der Arbeitgeber an die Auffangeinrichtung BVG und teilte mit, der erwähnte Mitarbeitende sei nicht einmal ein halbes Jahr und nur für ein bestimmtes Projekt angestellt gewesen. Er sei daher davon ausgegangen, dass keine BVG-Pflicht bestehe. Dass der Lohn auf ein ganzes Jahr aufzurechnen sei, könne nicht nachvollzogen werden. Auch sei es ihm nicht möglich, die ausstehenden Vorsorgebeiträge rückwirkend zu entrichten, namentlich weil die Arbeitnehmerbeiträge nicht mehr eingefordert werden könnten. A.g Mit Schreiben vom 9. Juni 2017 wies die Auffangeinrichtung BVG den Arbeitgeber Bezug nehmend auf dessen Schreiben vom 6. Juni 2017 darauf hin, dass die Hochrechnung des Lohnes im Gesetz geregelt sei und entsprechend erfolgen müsse. Sollte ein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 1j BVG (recte: Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]) gegeben sein, sei bis am 30. Juni 2017 ein entsprechender Nachweis einzureichen. Ansonsten werde eine beschwerdefähige Verfügung ergehen. A.h Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 stellte die Auffangeinrichtung BVG schliesslich fest, dass der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung BVG seit dem 1. Mai 2015 zwangsweise angeschlossen ist (Ziff. I des Dispositivs). Weiter ist der Verfügung zu entnehmen, dass sich die Rechte und Pflichten aus diesem Anschluss aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen ergeben, die zusammen mit dem Kostenreglement zur Deckung ausserordentlicher administrativer Umtriebe integrierende Bestandteile dieser Verfügung sind (Ziff. II des Dispositivs). B. B.a Mit Eingabe vom 16. August 2017 erhob der Arbeitgeber (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 28. Juli 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Beantragt wird die Gutheissung der Beschwerde und damit sinngemäss die Aufhebung des zwangsweisen Anschlusses an die Vorinstanz. B.b Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG und Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist nach Massgabe von Art. 48 Abs. 1 VwVG beschwerdelegitimiert, weshalb auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten ist.

E. 1.4 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (vorliegend die Verfügung vom 28. Juli 2017; Sachverhalt Bst. A.h). Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2; BVGE 2010/19 E. 2.1; Urteile des BVGer A-7149/2016 vom 14. Februar 2018 E. 1.6 und A-7265/2016 vom 3. Mai 2017 E. 1.4).

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; Urteil des BVGer A-3116/2015 vom 27. April 2016 E. 1.4.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.149).

E. 1.6.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Das Gericht ist demnach nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern ist eingebunden in den Verfügungsgrundsatz, das Erfordernis der Begründung einer Rechtsschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG), die objektive Beweislast sowie in die Regeln der Sachabklärung und Beweiserhebung mit richterlichen Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 13 VwVG). Es verhält sich dabei so, dass die Verfahrensbeteiligten die mit der Sache befasste Instanz in ihrer aktiven Rolle zu unterstützen haben, indem sie das ihrige zur Ermittlung des Sachverhaltes beitragen, unabhängig von der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.49). Die Beschwerdeinstanz ist jedenfalls nicht verpflichtet, über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BGE 122 V 157 E. 1a; BGE 121 V 204 E. 6c; BVGE 2007/27 E. 3.3; vgl. Urteil des BVGer A-7149/2016 vom 14. Februar 2018 E. 1.4.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.52).

E. 1.6.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]) bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.140; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-7149/2016 vom 14. Februar 2018 E. 1.4.2).

E. 1.7.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.

E. 1.7.2 In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-7149/2016 vom 14. Februar 2018 E. 1.7).

E. 2.1.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 BVG).

E. 2.1.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 erzielen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-3855/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 2.1.2). Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG; statt vieler: Urteile des BVGer A-181/2016 vom 1. November 2016 E. 2.1.1 und C-6221/ 2014 vom 17. August 2015 E. 3.1). Im vorliegend relevanten Zeitraum lag die Schwelle bei Fr. 21'150.-- (AS 2014 3343).

E. 2.1.3 Ist eine arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgebenden beschäftigt, so gilt derjenige Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde, als Jahreslohn (Art. 2 Abs. 2 BVG).

E. 2.1.4 In Bezug auf die Ermittlung des massgebenden Lohnes im konkreten Fall ist die Vorinstanz jeweils an die Lohnbescheinigungen der zuständigen Ausgleichskasse gebunden (vgl. Urteil des BVGer A-4206/2017 vom 14. November 2017 E. 2.1.2).

E. 2.1.5 Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG obliegt es dem Bundesrat, die Versicherungspflicht für Arbeitnehmende in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen zu regeln. Er bestimmt, welche Arbeitnehmenden aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit Art. 1j BVV 2 nachgekommen: In dieser Bestimmung wird festgehalten, welche Arbeitnehmenden von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind (vgl. Urteil des BVGer A-7265/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.1.3 m.w.H.).

E. 2.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG).

E. 2.2.2 Die jeweilige Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BVG). Der Arbeitgeber hat den in den Reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Bestandteil des Arbeitnehmenden vom Lohn abzuziehen (Art. 66 Abs. 3 BVG). Der Vorsorgeeinrichtung schuldet der Arbeitgeber die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BVG).

E. 2.2.3 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung BVG rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG).

E. 2.3.1 Die Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG) und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine solche nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt - wie erwähnt - rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung BVG zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen erlassen. Der Zwangsanschluss erfolgt in der Regel unbefristet. Ein befristeter Anschluss wird in der Praxis (nur) dann verfügt, wenn sich ein Arbeitgeber zwar einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, für eine bestimmte Zeitspanne aber eine Lücke besteht (vgl. Urteil des BVGer A-7265/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 2.3.2 Eine besondere Konstellation wird in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG angesprochen: Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmenden oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden, wie in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG festgehalten, von der Auffangeinrichtung BVG ausgerichtet. Entsteht der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmenden auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, so wird der Arbeitgeber «von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmenden der Auffangeinrichtung angeschlossen» (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434; nachfolgend: VOAA; BGE 129 V 237 E. 5.1; Urteil des BVGer C-2225/2012 vom 19. November 2013 E. 3.2.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1232/2017 vom 31. Januar 2018 E. 4.4). Während die blosse Säumnis des Arbeitgebers, sich an eine Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, zu einem Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG führt, richtet sich der Anschluss, sobald vor dem Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung Leistungsansprüche entstanden sind, nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat denn auch in BGE 130 V 526 E. 4.3 festgehalten, dass es sich bei der Verfügung nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG um eine Gestaltungsverfügung handle, durch welche dem Arbeitgeber neue Pflichten auferlegt werden. Der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst d BVG hingegen erfolge aufgrund des Gesetzes und die entsprechende Verfügung der Vorinstanz habe deshalb bloss feststellenden Charakter (Urteil des BVGer A-1232/2017 vom 31. Januar 2018 E. 4.5 m.w.H.). Wie der Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG und der freiwillige Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG erfolgt der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG rückwirkend auf den Zeitpunkt, in welchem zu versicherndes Personal erstmals seine Stelle antritt (Art. 3 Abs. 1 VOAA; Urteil des BVGer A-4204/2016 vom 8. März 2017 E. 2.2.3). Weist der Arbeitgeber - nach einem Anschluss gestützt auf Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG - nach, dass eine andere Vorsorgeeinrichtung auch die bisherigen Verpflichtungen der Auffangeinrichtung BVG übernimmt, so wird der Anschluss des Arbeitgebers bei der Auffangeinrichtung BVG auf den Zeitpunkt der Verpflichtungsübernahme durch die andere Vorsorgeeinrichtung aufgehoben (Art. 2 Abs. 2 VOAA).

E. 2.4.1 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung BVG und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 VOAA erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung BVG alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung BVG. Dieses Reglement (vorliegend in der Fassung vom 1. Januar 2017) bildet auch im vorliegenden Fall integrierenden Bestandteil der angefochtenen Verfügung (vgl. Sachverhalt Bst. A.h). Es sieht unter der Rubrik «Zwangsanschluss» für «Verfügung und Durchführung Zwangsanschluss» Kosten von Fr. 825.-- vor.

E. 2.4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es unabhängig davon, ob die erwähnte Regelung des Kostenreglements anwendbar ist, aufgrund des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips zulässig, dass die Auffangeinrichtung bei einem Anschluss im Sinne von Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG je separat ausgewiesene Kosten von Fr. 450.-- für die Verfügung und von Fr. 375.-- für den Zwangsanschluss in Rechnung stellt (vgl. Urteile des BVGer A-6813/2016 vom 30. August 2017 E. 3.9 und A-6967/2016 vom 12. Mai 2017 E. 3.2.2 f.).

E. 3 Im vorliegenden Fall gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz mittels angefochtener Verfügung zu Recht festgestellt hat, dass der Arbeitgeber seit dem 1. Mai 2015 der Auffangeinrichtung BVG zwangsweise angeschlossen ist (Ziff. I des Dispositivs).

E. 3.1 Da unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war, ist als erstes der Frage nachzugehen, ob eine Versicherungspflicht bestand:

E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, dass aus seiner Sicht keine Anschlusspflicht bestanden habe, zumal der von der Vorinstanz genannte Arbeitnehmende nur "vom 13. Mai 2015 bis zum 21. Oktober 2015" aushilfsweise angestellt gewesen sei. Da der erwähnte Arbeitnehmende im genannten Zeitraum zudem nur Fr. 16'476.50 brutto verdient habe, sei der Beschwerdeführer auch aus diesem Grund davon ausgegangen, dass - mangels Erreichen des Jahresmindestlohnes gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG (E. 2.1.2) - keine BVG-Unterstellung bestehe. Des Weiteren treffe es nicht zu, dass er innert gesetzter Frist keinen Nachweis erbracht habe, dass der Anschluss an die Vorinstanz nicht notwendig sei. Es werde auf das Schreiben vom 6. Juni 2017 (vgl. Sachverhalt Bst. A.f) verwiesen. Dieses Schreiben sei von der Vorinstanz sodann bis dato unbeantwortet geblieben. Seines Erachtens sei es jedoch Sache der Vorinstanz, ein solches Schreiben zu beantworten und vor Erlass einer Verfügung auf eventuelle Irrtümer aufmerksam zu machen. Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass er seit Februar 2015 pensioniert sei und von der Altersrente sowie den Ergänzungsleistungen lebe.

E. 3.1.2 Die Vorinstanz macht namentlich geltend, aus der Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse für das Jahr 2015 gehe hervor, dass ein Arbeitnehmender des Beschwerdeführers zwischen dem 1. Mai 2015 und dem 21. November 2015 insgesamt Fr. 16'476.-- an Lohn bezogen habe. Um festzustellen, ob der Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG erreicht werde, sei gemäss Art. 2 Abs. 2 BVG darauf abzustellen, wieviel der Arbeitnehmende bei ganzjähriger Beschäftigung verdient hätte. Der Jahresmindestlohn werde im vorliegenden Fall erreicht (Fr. 28'244.52 bei einer Beschäftigung vom 1. Mai 2015 bis 21. November 2015 bzw. Fr. 32'952.-- bei einer Beschäftigung vom 1. Mai 2015 bis 21. Oktober 2015, wie der Beschwerdeführer geltend macht [vgl. vorangehend E. 3.1.1]). Dass der betreffende Arbeitnehmende nur für ein bestimmtes Projekt angestellt gewesen sei, ändere nichts an der Versicherungspflicht, zumal es sich dabei nicht um einen Ausnahmetatbestand nach Art. 1j BVV 2 handle. Andere Ausnahmegründe seien vom Beschwerdeführer sodann nicht vorgebracht worden. Da sich der Beschwerdeführer trotz Aufklärung und mehrmaliger Aufforderung nicht selbstständig einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen habe, sei ein Zwangsanschluss unvermeidbar geworden. Nichts daran zu ändern vermöge die finanzielle Lage des Beschwerdeführers.

E. 3.1.3 Wie vorangehend in Erwägung 2.2.1 dargelegt, muss ein Arbeitgeber eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen, sobald er Arbeitnehmende beschäftigt, die obligatorisch zu versichern sind. Demgemäss reicht für eine Anschlusspflicht die Beschäftigung eines einzigen Arbeitnehmers bzw. einer einzigen Arbeitnehmerin, welche(r) die Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung erfüllt. Aus der dem Gericht vorliegenden - massgebenden (vgl. E. 2.1.4) - Lohnbescheinigung 2015 ergibt sich, dass der Arbeitnehmende des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2015 bis zum 21. November 2015 - also während sechs aufeinanderfolgenden Monaten - einen Lohn in Höhe von Fr. 16'476.-- bezogen hat. Entsprechend dem in Erwägung 2.1.3 Dargelegten ist in Fällen, in welchen eine arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist, von demjenigen Lohn auszugehen, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde. Im konkreten Fall ergibt sich für 2015 ein Jahreslohn von Fr. 28'244.52. Sollte die Anstellungsdauer - wie der Beschwerdeführer vorbringt - nur fünf (statt sechs) Monate betragen haben, hätte er dies - wie von der Vorinstanz bereits dargelegt - bei der zuständigen Ausgleichskasse zu korrigieren. Vorliegend braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden, zumal es sich für die hier zu beurteilende Frage nicht als relevant erweist, ob der Arbeitnehmende während fünf oder sechs aufeinanderfolgenden Monaten für den Beschwerdeführer gearbeitet hat. Die Hochrechnung des erzielten Lohnes liegt nämlich in beiden Fällen über dem massgebenden Grenzwert für eine BVG-Pflicht (vgl. E. 2.1.2 und E. 3.1.2). Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands gemäss Art. 1j BVV 2 (vgl. E. 2.1.5) wurde weder vorgebracht noch ergibt sich dergleichen aus den Akten. Hinsichtlich des Beginns des Anstellungsverhältnisses erwähnt der Beschwerdeführer zwar, es sei vom 13. Mai 2015 auszugehen (vgl. E. 3.1.1). Diese Aussage bleibt aber unsubstanziiert. Entsprechend ist diesbezüglich auf die Angaben in der massgebenden Lohnbescheinigung 2015 abzustellen (E. 3.1.2).

E. 3.1.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2015 mindestens eine Person beschäftigt hat, welche der BVG-Pflicht unterstand. Damit wäre er verpflichtet gewesen, sich per 1. Mai 2015 einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen bzw. eine solche zu errichten (vgl. E. 2.1.1).

E. 3.2 Aufgrund des in Erwägung 2.3.2 Dargelegten ist als zweites zu prüfen, ob im vorliegenden Fall bereits ein gesetzlicher Anspruch eines Arbeitnehmenden auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung entstanden ist: Der erwähnte Arbeitnehmende des Beschwerdeführers hat dessen Unternehmen im Herbst 2015 verlassen. Damit hat er einen gesetzlichen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung erworben (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42], wonach Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt [Freizügigkeitsfall], Anspruch auf eine Austrittsleistung haben).

E. 3.3.1 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat seit dem 1. Mai 2015 einen BVG-pflichtigen Arbeitnehmenden beschäftigt. Bevor er sich freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, ist ein Freizügigkeitsfall eingetreten. Damit wurde der Beschwerdeführer nach der vorn in Erwägung 2.3.2 genannten Ordnung von Gesetzes wegen - also sozusagen «automatisch» - per Datum des Stellenantrittes des betreffenden Arbeitnehmenden der Auffangeinrichtung BVG angeschlossen. Unter diesen Umständen erweist sich die angefochtene Verfügung der Vorinstanz, mit welcher diese den zwangsweisen Anschluss des Beschwerdeführers per 1. Mai 2015 feststellt, als rechtskonform. Dies gilt auch in Bezug auf die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten (vgl. dazu E. 2.4.2).

E. 3.3.2 Nichts daran zu ändern vermag der Einwand des Beschwerdeführers, es seien nie Abzüge für die berufliche Vorsorge gemacht worden. Denn wie aus Art. 66 Abs. 2 BVG hervorgeht, schuldet der Arbeitgeber die gesamten Beiträge. Es liegt somit in seiner Verantwortung, die Arbeitnehmerbeiträge rechtzeitig einzuziehen bzw. diese direkt vom jeweiligen Lohn abzuziehen (vgl. dazu E. 2.2.2).

E. 3.4 Abschliessend ist noch auf zwei Rügen des Beschwerdeführers einzugehen: Zum einen moniert er, sein Schreiben vom 6. Juni 2017 sei von der Vorinstanz bis dato unbeantwortet geblieben, obwohl es seines Erachtens Sache der Vorinstanz sei, ein solches Schreiben zu beantworten und vor Erlass einer Verfügung auf eventuelle Irrtümer aufmerksam zu machen. Zum anderen gelte es zu berücksichtigen, dass er seit Februar 2015 pensioniert sei und von der Altersrente sowie den Ergänzungsleistungen lebe. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass die Vorinstanz ihn bereits mit ihren Schreiben vom 18. April 2017 (vgl. Sachverhalt Bst. A.c) sowie vom 12. Mai 2017 (vgl. Sachverhalt Bst. A.e) ausführlich informiert und ihm mit Schreiben vom 9. Juni 2017 direkt auf sein Schreiben vom 6. Juni 2017 geantwortet hat (vgl. Sachverhalt Bst. A.g). Dabei wurde er wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass ein während einer weniger als ein Jahr dauernden Beschäftigung erzielter Lohn (von Gesetzes wegen) auf ein Jahr aufzurechnen sei. Ebenso wurde er mehrmals auf die Notwendigkeit eines Zwangsanschlusses hingewiesen, sollte er untätig bleiben bzw. den Aufforderungen der Vorinstanz nicht nachkommen. Diese Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als nicht stichhaltig. Gleich verhält es sich mit dem Einwand, es müsse seine finanzielle Lage berücksichtigt werden. Entscheidend ist allein, ob die Voraussetzungen für einen Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung gegeben sind. Ist dies - wie vorliegend - der Fall, kann gemäss geltendem Recht auf einen Anschluss nicht ermessensweise verzichtet werden (vgl. E. 2.3.1).

E. 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

E. 4 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) - die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Zulema Rickenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4594/2017 Urteil vom 13. März 2018 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher. Parteien A._______, [...], vertreten durch BBS Services GmbH, [...], Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, [...], Vorinstanz. Gegenstand Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 5. Februar 2016 wies die Ausgleichskasse [Kanton] (nachfolgend: zuständige Ausgleichskasse) A._______ (nachfolgend: Arbeitgeber) darauf hin, dass einer seiner Mitarbeitenden im Jahr 2015 einen BVG-pflichtigen Lohn erzielt habe. Der Arbeitgeber solle daher bis am 6. März 2016 das dem Schreiben beiliegende Formular "Bescheinigung zur BVG-Anschlusskontrolle" ausfüllen und/oder eine Kopie der Anschlussvereinbarung mit seiner Vorsorgeeinrichtung einreichen. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, sei die Ausgleichskasse verpflichtet, den Fall der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung BVG) zu melden und dem Arbeitgeber den entsprechenden Verwaltungsaufwand in Rechnung zu stellen. Da innert gesetzter Frist seitens des Arbeitgebers keine Rückmeldung erfolgte, wurde dieser mit Schreiben vom 7. März 2016 gemahnt. Es wurde eine Nachfrist bis zum 6. Mai 2016 gewährt und nochmals darauf hingewiesen, dass bei ungenutztem Fristablauf eine Meldung an die Auffangeinrichtung BVG gemacht werde. In der Folge reichte der Arbeitgeber zwei Formulare "Bescheinigung zur BVG-Anschlusskontrolle" ein. Auf dem ersten (datierend vom 2. Februar 2016) gab er an, sein Betrieb sei keiner Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG angeschlossen, da kein BVG-pflichtiges Personal beschäftigt werde und weil die einzelnen Löhne unter dem BVG-Mindestlohn liegen würden. Auf dem zweiten (datierend vom 16. April 2016) gab er an, sein Betrieb sei bei der X._______ Versicherung angeschlossen. A.b Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Arbeitgebers ersuchte die zuständige Ausgleichskasse die Auffangeinrichtung BVG mit Schreiben vom 25. April 2016 um Prüfung des Anschlusses des Arbeitgebers an eine Vorsorgeeinrichtung. Daraufhin forderte die Auffangeinrichtung BVG die vom Arbeitgeber genannte BVG-Sammelstiftung X._______ mit Schreiben vom 25. Mai 2016 dazu auf, mitzuteilen, ob der Arbeitgeber für die obligatorische berufliche Vorsorge bei ihr versichert sei. Mangels Antwort wiederholte die Auffangeinrichtung BVG ihr Ersuchen mit mehreren Schreiben zwischen dem 15. Juli 2016 und dem 3. April 2017. Wie sich herausstellte, war offenbar der frühere Inhaber des [...]-Geschäfts des Arbeitgebers bei der BVG-Sammelstiftung X._______ angeschlossen gewesen. Der entsprechende Anschlussvertrag war jedoch per 31. Dezember 2013 aufgelöst worden. A.c Mit Schreiben vom 18. April 2017 gelangte die Auffangeinrichtung BVG an den Arbeitgeber und forderte ihn auf, sich im Falle der Beschäftigung von dem BVG unterstellten Arbeitnehmenden, innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und eine Kopie der rechtsgültig unterzeichneten, per 1. Mai 2015 gültigen, Anschlussvereinbarung einzureichen. Sollte der Arbeitgeber kein BVG-pflichtiges Personal beschäftigen, sei eine entsprechende Bestätigung der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einzureichen. In diesem Schreiben wies die Auffangeinrichtung BVG den Arbeitgeber ausführlich auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen hinsichtlich der BVG-Pflicht und allfällige Ausnahmen hin. Weiter wurde er darüber informiert, dass ohne Einreichung der geforderten Unterlagen bis am 17. Juni 2017 ein zwangsweiser Anschluss an die Auffangeinrichtung BVG nötig werde und die damit zusammenhängenden Kosten vom Arbeitgeber zu tragen wären. A.d In der Folge liess der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung BVG auf undatiertem Dokument die Information zukommen, dass er sein Unternehmen am 1. Januar 2017 aufgegeben habe. A.e Mit Schreiben vom 12. Mai 2017 nahm die Auffangeinrichtung BVG Bezug auf ihr Schreiben vom 18. April 2017 und wies den Arbeitgeber darauf hin, dass die BVG Eintrittsschwelle im Jahr 2015 bei Fr. 21'150.-- gelegen habe. Sei ein Arbeitnehmender weniger als ein Jahr bei einem Arbeitgeber beschäftigt, müsse der Lohn gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) auf ein ganzes Jahr hochgerechnet werden. Auf den Lohnbescheinigungen der zuständigen Ausgleichskasse sei ersichtlich, dass vom 1. Mai 2015 bis zum 21. November 2015 für einen Arbeitnehmenden ein Lohn von insgesamt Fr. 16'476.-- abgerechnet worden sei, was einem hochgerechneten Jahreslohn von Fr. 25'509.25 entspreche. Dieser Lohn sei somit dem BVG-Obligatorium unterstellt und müsse versichert werden. Sollte dieser Lohn nicht richtig sein, müsse bei der zuständigen Ausgleichskasse eine Korrektur veranlasst und der Auffangeinrichtung BVG bis spätestens am 2. Juni 2017 ein Rektifikat zugestellt werden. Sollte kein solches eingehen, werde mittels Verfügung weiter orientiert. A.f Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 wandte sich der Arbeitgeber an die Auffangeinrichtung BVG und teilte mit, der erwähnte Mitarbeitende sei nicht einmal ein halbes Jahr und nur für ein bestimmtes Projekt angestellt gewesen. Er sei daher davon ausgegangen, dass keine BVG-Pflicht bestehe. Dass der Lohn auf ein ganzes Jahr aufzurechnen sei, könne nicht nachvollzogen werden. Auch sei es ihm nicht möglich, die ausstehenden Vorsorgebeiträge rückwirkend zu entrichten, namentlich weil die Arbeitnehmerbeiträge nicht mehr eingefordert werden könnten. A.g Mit Schreiben vom 9. Juni 2017 wies die Auffangeinrichtung BVG den Arbeitgeber Bezug nehmend auf dessen Schreiben vom 6. Juni 2017 darauf hin, dass die Hochrechnung des Lohnes im Gesetz geregelt sei und entsprechend erfolgen müsse. Sollte ein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 1j BVG (recte: Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]) gegeben sein, sei bis am 30. Juni 2017 ein entsprechender Nachweis einzureichen. Ansonsten werde eine beschwerdefähige Verfügung ergehen. A.h Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 stellte die Auffangeinrichtung BVG schliesslich fest, dass der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung BVG seit dem 1. Mai 2015 zwangsweise angeschlossen ist (Ziff. I des Dispositivs). Weiter ist der Verfügung zu entnehmen, dass sich die Rechte und Pflichten aus diesem Anschluss aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen ergeben, die zusammen mit dem Kostenreglement zur Deckung ausserordentlicher administrativer Umtriebe integrierende Bestandteile dieser Verfügung sind (Ziff. II des Dispositivs). B. B.a Mit Eingabe vom 16. August 2017 erhob der Arbeitgeber (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 28. Juli 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Beantragt wird die Gutheissung der Beschwerde und damit sinngemäss die Aufhebung des zwangsweisen Anschlusses an die Vorinstanz. B.b Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG und Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. 1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist nach Massgabe von Art. 48 Abs. 1 VwVG beschwerdelegitimiert, weshalb auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten ist. 1.4 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (vorliegend die Verfügung vom 28. Juli 2017; Sachverhalt Bst. A.h). Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2; BVGE 2010/19 E. 2.1; Urteile des BVGer A-7149/2016 vom 14. Februar 2018 E. 1.6 und A-7265/2016 vom 3. Mai 2017 E. 1.4). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; Urteil des BVGer A-3116/2015 vom 27. April 2016 E. 1.4.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.149). 1.6 1.6.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Das Gericht ist demnach nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern ist eingebunden in den Verfügungsgrundsatz, das Erfordernis der Begründung einer Rechtsschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG), die objektive Beweislast sowie in die Regeln der Sachabklärung und Beweiserhebung mit richterlichen Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 13 VwVG). Es verhält sich dabei so, dass die Verfahrensbeteiligten die mit der Sache befasste Instanz in ihrer aktiven Rolle zu unterstützen haben, indem sie das ihrige zur Ermittlung des Sachverhaltes beitragen, unabhängig von der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.49). Die Beschwerdeinstanz ist jedenfalls nicht verpflichtet, über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BGE 122 V 157 E. 1a; BGE 121 V 204 E. 6c; BVGE 2007/27 E. 3.3; vgl. Urteil des BVGer A-7149/2016 vom 14. Februar 2018 E. 1.4.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.52). 1.6.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]) bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.140; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-7149/2016 vom 14. Februar 2018 E. 1.4.2). 1.7 1.7.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. 1.7.2 In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-7149/2016 vom 14. Februar 2018 E. 1.7). 2. 2.1 2.1.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 BVG). 2.1.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 erzielen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-3855/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 2.1.2). Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG; statt vieler: Urteile des BVGer A-181/2016 vom 1. November 2016 E. 2.1.1 und C-6221/ 2014 vom 17. August 2015 E. 3.1). Im vorliegend relevanten Zeitraum lag die Schwelle bei Fr. 21'150.-- (AS 2014 3343). 2.1.3 Ist eine arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgebenden beschäftigt, so gilt derjenige Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde, als Jahreslohn (Art. 2 Abs. 2 BVG). 2.1.4 In Bezug auf die Ermittlung des massgebenden Lohnes im konkreten Fall ist die Vorinstanz jeweils an die Lohnbescheinigungen der zuständigen Ausgleichskasse gebunden (vgl. Urteil des BVGer A-4206/2017 vom 14. November 2017 E. 2.1.2). 2.1.5 Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG obliegt es dem Bundesrat, die Versicherungspflicht für Arbeitnehmende in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen zu regeln. Er bestimmt, welche Arbeitnehmenden aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit Art. 1j BVV 2 nachgekommen: In dieser Bestimmung wird festgehalten, welche Arbeitnehmenden von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind (vgl. Urteil des BVGer A-7265/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.1.3 m.w.H.). 2.2 2.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG). 2.2.2 Die jeweilige Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BVG). Der Arbeitgeber hat den in den Reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Bestandteil des Arbeitnehmenden vom Lohn abzuziehen (Art. 66 Abs. 3 BVG). Der Vorsorgeeinrichtung schuldet der Arbeitgeber die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BVG). 2.2.3 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung BVG rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG). 2.3 2.3.1 Die Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG) und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine solche nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt - wie erwähnt - rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung BVG zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen erlassen. Der Zwangsanschluss erfolgt in der Regel unbefristet. Ein befristeter Anschluss wird in der Praxis (nur) dann verfügt, wenn sich ein Arbeitgeber zwar einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, für eine bestimmte Zeitspanne aber eine Lücke besteht (vgl. Urteil des BVGer A-7265/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.3.2 Eine besondere Konstellation wird in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG angesprochen: Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmenden oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden, wie in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG festgehalten, von der Auffangeinrichtung BVG ausgerichtet. Entsteht der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmenden auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, so wird der Arbeitgeber «von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmenden der Auffangeinrichtung angeschlossen» (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434; nachfolgend: VOAA; BGE 129 V 237 E. 5.1; Urteil des BVGer C-2225/2012 vom 19. November 2013 E. 3.2.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1232/2017 vom 31. Januar 2018 E. 4.4). Während die blosse Säumnis des Arbeitgebers, sich an eine Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, zu einem Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG führt, richtet sich der Anschluss, sobald vor dem Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung Leistungsansprüche entstanden sind, nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat denn auch in BGE 130 V 526 E. 4.3 festgehalten, dass es sich bei der Verfügung nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG um eine Gestaltungsverfügung handle, durch welche dem Arbeitgeber neue Pflichten auferlegt werden. Der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst d BVG hingegen erfolge aufgrund des Gesetzes und die entsprechende Verfügung der Vorinstanz habe deshalb bloss feststellenden Charakter (Urteil des BVGer A-1232/2017 vom 31. Januar 2018 E. 4.5 m.w.H.). Wie der Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG und der freiwillige Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG erfolgt der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG rückwirkend auf den Zeitpunkt, in welchem zu versicherndes Personal erstmals seine Stelle antritt (Art. 3 Abs. 1 VOAA; Urteil des BVGer A-4204/2016 vom 8. März 2017 E. 2.2.3). Weist der Arbeitgeber - nach einem Anschluss gestützt auf Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG - nach, dass eine andere Vorsorgeeinrichtung auch die bisherigen Verpflichtungen der Auffangeinrichtung BVG übernimmt, so wird der Anschluss des Arbeitgebers bei der Auffangeinrichtung BVG auf den Zeitpunkt der Verpflichtungsübernahme durch die andere Vorsorgeeinrichtung aufgehoben (Art. 2 Abs. 2 VOAA). 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung BVG und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 VOAA erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung BVG alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung BVG. Dieses Reglement (vorliegend in der Fassung vom 1. Januar 2017) bildet auch im vorliegenden Fall integrierenden Bestandteil der angefochtenen Verfügung (vgl. Sachverhalt Bst. A.h). Es sieht unter der Rubrik «Zwangsanschluss» für «Verfügung und Durchführung Zwangsanschluss» Kosten von Fr. 825.-- vor. 2.4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es unabhängig davon, ob die erwähnte Regelung des Kostenreglements anwendbar ist, aufgrund des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips zulässig, dass die Auffangeinrichtung bei einem Anschluss im Sinne von Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG je separat ausgewiesene Kosten von Fr. 450.-- für die Verfügung und von Fr. 375.-- für den Zwangsanschluss in Rechnung stellt (vgl. Urteile des BVGer A-6813/2016 vom 30. August 2017 E. 3.9 und A-6967/2016 vom 12. Mai 2017 E. 3.2.2 f.). 3. Im vorliegenden Fall gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz mittels angefochtener Verfügung zu Recht festgestellt hat, dass der Arbeitgeber seit dem 1. Mai 2015 der Auffangeinrichtung BVG zwangsweise angeschlossen ist (Ziff. I des Dispositivs). 3.1 Da unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war, ist als erstes der Frage nachzugehen, ob eine Versicherungspflicht bestand: 3.1.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, dass aus seiner Sicht keine Anschlusspflicht bestanden habe, zumal der von der Vorinstanz genannte Arbeitnehmende nur "vom 13. Mai 2015 bis zum 21. Oktober 2015" aushilfsweise angestellt gewesen sei. Da der erwähnte Arbeitnehmende im genannten Zeitraum zudem nur Fr. 16'476.50 brutto verdient habe, sei der Beschwerdeführer auch aus diesem Grund davon ausgegangen, dass - mangels Erreichen des Jahresmindestlohnes gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG (E. 2.1.2) - keine BVG-Unterstellung bestehe. Des Weiteren treffe es nicht zu, dass er innert gesetzter Frist keinen Nachweis erbracht habe, dass der Anschluss an die Vorinstanz nicht notwendig sei. Es werde auf das Schreiben vom 6. Juni 2017 (vgl. Sachverhalt Bst. A.f) verwiesen. Dieses Schreiben sei von der Vorinstanz sodann bis dato unbeantwortet geblieben. Seines Erachtens sei es jedoch Sache der Vorinstanz, ein solches Schreiben zu beantworten und vor Erlass einer Verfügung auf eventuelle Irrtümer aufmerksam zu machen. Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass er seit Februar 2015 pensioniert sei und von der Altersrente sowie den Ergänzungsleistungen lebe. 3.1.2 Die Vorinstanz macht namentlich geltend, aus der Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse für das Jahr 2015 gehe hervor, dass ein Arbeitnehmender des Beschwerdeführers zwischen dem 1. Mai 2015 und dem 21. November 2015 insgesamt Fr. 16'476.-- an Lohn bezogen habe. Um festzustellen, ob der Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG erreicht werde, sei gemäss Art. 2 Abs. 2 BVG darauf abzustellen, wieviel der Arbeitnehmende bei ganzjähriger Beschäftigung verdient hätte. Der Jahresmindestlohn werde im vorliegenden Fall erreicht (Fr. 28'244.52 bei einer Beschäftigung vom 1. Mai 2015 bis 21. November 2015 bzw. Fr. 32'952.-- bei einer Beschäftigung vom 1. Mai 2015 bis 21. Oktober 2015, wie der Beschwerdeführer geltend macht [vgl. vorangehend E. 3.1.1]). Dass der betreffende Arbeitnehmende nur für ein bestimmtes Projekt angestellt gewesen sei, ändere nichts an der Versicherungspflicht, zumal es sich dabei nicht um einen Ausnahmetatbestand nach Art. 1j BVV 2 handle. Andere Ausnahmegründe seien vom Beschwerdeführer sodann nicht vorgebracht worden. Da sich der Beschwerdeführer trotz Aufklärung und mehrmaliger Aufforderung nicht selbstständig einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen habe, sei ein Zwangsanschluss unvermeidbar geworden. Nichts daran zu ändern vermöge die finanzielle Lage des Beschwerdeführers. 3.1.3 Wie vorangehend in Erwägung 2.2.1 dargelegt, muss ein Arbeitgeber eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen, sobald er Arbeitnehmende beschäftigt, die obligatorisch zu versichern sind. Demgemäss reicht für eine Anschlusspflicht die Beschäftigung eines einzigen Arbeitnehmers bzw. einer einzigen Arbeitnehmerin, welche(r) die Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung erfüllt. Aus der dem Gericht vorliegenden - massgebenden (vgl. E. 2.1.4) - Lohnbescheinigung 2015 ergibt sich, dass der Arbeitnehmende des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2015 bis zum 21. November 2015 - also während sechs aufeinanderfolgenden Monaten - einen Lohn in Höhe von Fr. 16'476.-- bezogen hat. Entsprechend dem in Erwägung 2.1.3 Dargelegten ist in Fällen, in welchen eine arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist, von demjenigen Lohn auszugehen, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde. Im konkreten Fall ergibt sich für 2015 ein Jahreslohn von Fr. 28'244.52. Sollte die Anstellungsdauer - wie der Beschwerdeführer vorbringt - nur fünf (statt sechs) Monate betragen haben, hätte er dies - wie von der Vorinstanz bereits dargelegt - bei der zuständigen Ausgleichskasse zu korrigieren. Vorliegend braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden, zumal es sich für die hier zu beurteilende Frage nicht als relevant erweist, ob der Arbeitnehmende während fünf oder sechs aufeinanderfolgenden Monaten für den Beschwerdeführer gearbeitet hat. Die Hochrechnung des erzielten Lohnes liegt nämlich in beiden Fällen über dem massgebenden Grenzwert für eine BVG-Pflicht (vgl. E. 2.1.2 und E. 3.1.2). Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands gemäss Art. 1j BVV 2 (vgl. E. 2.1.5) wurde weder vorgebracht noch ergibt sich dergleichen aus den Akten. Hinsichtlich des Beginns des Anstellungsverhältnisses erwähnt der Beschwerdeführer zwar, es sei vom 13. Mai 2015 auszugehen (vgl. E. 3.1.1). Diese Aussage bleibt aber unsubstanziiert. Entsprechend ist diesbezüglich auf die Angaben in der massgebenden Lohnbescheinigung 2015 abzustellen (E. 3.1.2). 3.1.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2015 mindestens eine Person beschäftigt hat, welche der BVG-Pflicht unterstand. Damit wäre er verpflichtet gewesen, sich per 1. Mai 2015 einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen bzw. eine solche zu errichten (vgl. E. 2.1.1). 3.2 Aufgrund des in Erwägung 2.3.2 Dargelegten ist als zweites zu prüfen, ob im vorliegenden Fall bereits ein gesetzlicher Anspruch eines Arbeitnehmenden auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung entstanden ist: Der erwähnte Arbeitnehmende des Beschwerdeführers hat dessen Unternehmen im Herbst 2015 verlassen. Damit hat er einen gesetzlichen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung erworben (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42], wonach Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt [Freizügigkeitsfall], Anspruch auf eine Austrittsleistung haben). 3.3 3.3.1 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat seit dem 1. Mai 2015 einen BVG-pflichtigen Arbeitnehmenden beschäftigt. Bevor er sich freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, ist ein Freizügigkeitsfall eingetreten. Damit wurde der Beschwerdeführer nach der vorn in Erwägung 2.3.2 genannten Ordnung von Gesetzes wegen - also sozusagen «automatisch» - per Datum des Stellenantrittes des betreffenden Arbeitnehmenden der Auffangeinrichtung BVG angeschlossen. Unter diesen Umständen erweist sich die angefochtene Verfügung der Vorinstanz, mit welcher diese den zwangsweisen Anschluss des Beschwerdeführers per 1. Mai 2015 feststellt, als rechtskonform. Dies gilt auch in Bezug auf die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten (vgl. dazu E. 2.4.2). 3.3.2 Nichts daran zu ändern vermag der Einwand des Beschwerdeführers, es seien nie Abzüge für die berufliche Vorsorge gemacht worden. Denn wie aus Art. 66 Abs. 2 BVG hervorgeht, schuldet der Arbeitgeber die gesamten Beiträge. Es liegt somit in seiner Verantwortung, die Arbeitnehmerbeiträge rechtzeitig einzuziehen bzw. diese direkt vom jeweiligen Lohn abzuziehen (vgl. dazu E. 2.2.2). 3.4 Abschliessend ist noch auf zwei Rügen des Beschwerdeführers einzugehen: Zum einen moniert er, sein Schreiben vom 6. Juni 2017 sei von der Vorinstanz bis dato unbeantwortet geblieben, obwohl es seines Erachtens Sache der Vorinstanz sei, ein solches Schreiben zu beantworten und vor Erlass einer Verfügung auf eventuelle Irrtümer aufmerksam zu machen. Zum anderen gelte es zu berücksichtigen, dass er seit Februar 2015 pensioniert sei und von der Altersrente sowie den Ergänzungsleistungen lebe. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass die Vorinstanz ihn bereits mit ihren Schreiben vom 18. April 2017 (vgl. Sachverhalt Bst. A.c) sowie vom 12. Mai 2017 (vgl. Sachverhalt Bst. A.e) ausführlich informiert und ihm mit Schreiben vom 9. Juni 2017 direkt auf sein Schreiben vom 6. Juni 2017 geantwortet hat (vgl. Sachverhalt Bst. A.g). Dabei wurde er wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass ein während einer weniger als ein Jahr dauernden Beschäftigung erzielter Lohn (von Gesetzes wegen) auf ein Jahr aufzurechnen sei. Ebenso wurde er mehrmals auf die Notwendigkeit eines Zwangsanschlusses hingewiesen, sollte er untätig bleiben bzw. den Aufforderungen der Vorinstanz nicht nachkommen. Diese Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als nicht stichhaltig. Gleich verhält es sich mit dem Einwand, es müsse seine finanzielle Lage berücksichtigt werden. Entscheidend ist allein, ob die Voraussetzungen für einen Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung gegeben sind. Ist dies - wie vorliegend - der Fall, kann gemäss geltendem Recht auf einen Anschluss nicht ermessensweise verzichtet werden (vgl. E. 2.3.1). 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Zulema Rickenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: