Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung
Sachverhalt
A. A.a A._______ führt als Einzelunternehmer das Restaurant C._______ in D._______. Daneben ist er Inhaber des Landwirtschaftsbetriebes E._______. A.b Mit Verfügung vom 9. August 2016 ordnete die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) den rückwirkenden zwangsweisen Anschluss A._______s (nachfolgend: Arbeitgeber) per 1. Januar 2015 an. Dabei wurden dem Arbeitgeber die Kosten in Höhe von Fr. 450.- für diese Verfügung sowie in Höhe von Fr. 375.- für die Durchführung des Zwangsanschlusses in Rechnung gestellt. Begründet wird der Zwangsanschluss damit, dass der Arbeitgeber gemäss Meldung der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, der Pensionskasse F._______, zum Zeitpunkt der Auflösung des bisherigen Anschlussvertrages der obligatorischen Vorsorge unterstellte Personen beschäftigt habe. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) sei nicht gegeben und der Arbeitgeber habe innert der ihm gesetzten Frist keinen Nachweis erbracht, welcher einen Anschluss an die Auffangeinrichtung als nicht notwendig hätte erscheinen lassen. B. Mit Eingabe vom 5. September 2016 liess der Arbeitgeber (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Zwangsanschlussverfügung der Auffangeinrichtung (nachfolgend auch: Vorinstanz) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich aufzuheben. Zudem fordert er in prozessualer Hinsicht, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis über ein von ihm am 30. August 2016 bei der Pensionskasse F._______ gestelltes Gesuch um rückwirkenden Wiederanschluss per 1. Januar 2015 entschieden worden sei. C. Mit Eingabe vom 30. September 2016 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert ein Schreiben der Pensionskasse F._______ vom 26. September 2016 ein. Darin führt diese Pensionskasse aus, weshalb sie dem Wiederanschlussbegehren des Beschwerdeführers vom 30. August 2016 nicht stattgebe. D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2016, die Beschwerde sei vollumfänglich und unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. E. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - sofern erforderlich - in den folgenden Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben (vgl. Urteil des BVGer A-181/2016 vom 1. November 2016 E. 1.1). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; statt vieler: Urteil des BVGer A-181/2016 vom 1. November 2016 E. 1.4; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.149). Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; Moser et al., a.a.O., N. 1.54).
E. 1.4 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3, 134 V 315 E. 1.2; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-181/2016 vom 1. November 2016 E. 1.6, A-7102/2014 vom 11. Mai 2016 E. 1.6, C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 2.1).
E. 2 Der Beschwerdeführer verlangte mit seiner Beschwerde, das Verfahren sei zu sistieren, bis über sein bei der Pensionskasse F._______ am 30. August 2016 eingereichtes Gesuch um Wiederanschluss per 1. Januar 2015 entschieden worden sei. Wie aus dem nachträglich eingereichten Schreiben der Pensionskasse F._______ vom 26. September 2016 hervorgeht, hat diese Pensionskasse das erwähnte Wiederanschlussbegehren inzwischen abgelehnt. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer ein Zurückkommen auf diesen ablehnenden Entscheid der Pensionskasse F._______ gefordert hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er am Sistierungsantrag nicht mehr festhält. Bei dieser Sachlage ist das mit der Beschwerde gestellte Sistierungsgesuch als zwischenzeitlich gegenstandslos geworden zu betrachten. Weitere Ausführungen zu diesem Gesuch erübrigen sich somit.
E. 3.1.1 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 BVV 2 erzielen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-3116/2015 vom 27. April 2016 E. 2.1.2). Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG und statt vieler Urteil des BVGer C-6221/2014 vom 17. August 2015 E. 3.1). Seit dem Jahr 2015 beträgt der in Art. 5 BVV 2 festgehaltene Mindestlohn Fr. 21'150.- (AS 2014 3343). Zur Ermittlung der Unterstellungspflicht im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BVG ist der massgebende Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) heranzuziehen (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BVG). Die Vorinstanz ist demnach an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. Urteile des BVGer A-6810/2015 vom 13. September 2016 E. 2.5, C-5191/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 6.1). Allfällige Korrekturen der Lohnbescheinigungen sind nicht im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse bzw. auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) geltend zu machen (vgl. Urteile des BVGer A-6810/2015 vom 13. September 2016 E. 3.3, C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.2.3, C-6221/2014 vom 17. August 2015 E. 4.5).
E. 3.1.2 Sodann obliegt es gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG dem Bundesrat, die Versicherungspflicht für Arbeitnehmende in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen zu regeln. Er bestimmt, welche Arbeitnehmenden aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit Art. 1j BVV 2 nachgekommen. In dieser Bestimmung wird festgehalten, welche Arbeitnehmenden von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 3.4). Der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind dabei gemäss Art. 1j Abs. 1 Bst. e Ziff. 1 BVV 2 insbesondere Ehegatten von Betriebsleiterinnen oder Betriebsleitern, welche in einem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten.
E. 3.1.3 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BVG).
E. 3.2.1 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG).
E. 3.2.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen erlassen.
E. 3.3 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung (gültig ab dem 1. Januar 2016). Dieses Reglement bildet (auch im vorliegenden Fall) integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.2.2, C-4897/2011 vom 2. Juli 2014 E. 4.1) und erweist sich - soweit hier interessierend - als rechtskonform (Urteile des BVGer A-181/2016 vom 1. November 2016 E. 2.3, A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 3.3.1).
E. 4 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer mittels der angefochtenen Verfügung rückwirkend per 1. Januar 2015 zwangsweise angeschlossen. Zu prüfen ist, ob der verfügte Zwangsanschluss zu Recht erfolgt ist.
E. 4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 seine Ehefrau beschäftigte. Uneinigkeit besteht jedoch unter den Verfahrensbeteiligten bezüglich der Frage, ob seine Ehefrau dabei als Angestellte der obligatorischen Versicherung unterstand: Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2015 im Zusammenhang mit ihrer Arbeit für das Restaurant des Beschwerdeführers einen Bruttolohn von Fr. 30'000.- bezogen hat. Weil dieser Lohn die massgebende Mindestlohnsumme übersteige und kein Ausnahmetatbestand von Art. 1j BVV 2 erfüllt sei, habe die Ehefrau des Beschwerdeführers der obligatorischen Versicherung unterstanden. Demgegenüber behauptet der Beschwerdeführer, seine Ehefrau habe im Jahr 2015 für ihre Tätigkeit in seinem Restaurant nur einen Bruttolohn von Fr. 18'000.- bezogen und Fr. 12'000.- als Bruttolohn für Arbeiten in seinem Landwirtschaftsbetrieb erhalten. Infolgedessen sei «der gesetzliche Grenzbereich je Betrieb nicht erreicht» (Beschwerde, S. 2).
E. 4.2 Sollte die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2015 - wie in der Beschwerde geltend gemacht wird - für Arbeiten im Rahmen des Landwirtschaftsbetriebes Lohn bezogen haben, wäre dieser Lohn bei Anwendung von Art. 1j Abs. 1 Bst. e Ziff. 1 BVV 2 im Rahmen der Prüfung der Unterstellungspflicht nicht zu berücksichtigen. Denn nach dieser Vorschrift sind - wie erwähnt (E. 3.1.2) - Ehegatten von Betriebsleitern, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten, nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt. Es kann hier jedoch dahingestellt bleiben, ob Art. 1j Abs. 1 Bst. e Ziff. 1 BVV 2 vorliegend bei einem Lohnbezug der Ehefrau des Beschwerdeführers für Arbeiten in seinem Landwirtschaftsbetrieb tatsächlich anwendbar wäre. Denn für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens ist - wie im Folgenden aufgezeigt wird - davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2015 einen Lohn von Fr. 30'000.- im Zusammenhang mit seinem Restaurantbetrieb erhielt. Ob sie daneben auch für Arbeiten im Landwirtschaftsbetrieb Lohn bezogen hat, ist für die streitige Unterstellungspflicht irrelevant.
E. 4.3 Bei der Ermittlung des für die Unterstellungspflicht massgebenden Lohnes ist auf die Angaben der AHV-Ausgleichskasse abzustellen (vgl. E. 3.1.1). Vorliegend hat die Ausgleichskasse und IV-Stelle G._______ der Vorinstanz mit Schreiben vom 3. März 2016 eine Lohnbescheinigung bzw. Jahresabrechnung für das Jahr 2015 übermittelt. In der entsprechenden Jahresabrechnung zuhanden dieser Ausgleichskasse hat der Beschwerdeführer als AHV-beitragspflichtige, seiner Ehefrau ausgerichtete Lohnsumme einen Betrag von Fr. 30'000.- deklariert. Die Abrechnung bezieht sich dabei (ausschliesslich) auf das Restaurant des Beschwerdeführers. Dies wird aus den in der Jahresabrechnung unter der Rubrik «Mitglied» enthaltenen Angaben ersichtlich, ist doch dort von «A._______, Restaurant C._______» die Rede. Mit Blick auf ihre Bindung an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse (vgl. E. 3.1.1) und die erwähnte, von der zuständigen Ausgleichskasse übermittelte Jahresabrechnung hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2015 einen ausschliesslich mit dem Betrieb seines Restaurants zusammenhängenden bzw. über diesen Betrieb abgerechneten Jahresbruttolohn von Fr. 30'000.- bezog und dieser Lohn für die Unterstellungspflicht massgebend ist. Dies gilt umso mehr, als den Akten keine Bemühungen des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, diese Jahresabrechnung bei der zuständigen Ausgleichskasse bzw. auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg abändern zu lassen (vgl. E. 3.1.1). Aus allfälligen, von den Angaben in der erwähnten Jahresabrechnung abweichenden separaten Buchhaltungen für den Landwirtschaftsbetrieb und den Restaurantbetrieb kann der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 4.4 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2015 ein über der Eintrittsschwelle für die Unterstellung unter die obligatorische BVG-Versicherung von Fr. 21'150.- liegendes Einkommen (von Fr. 30'000.-) bezogen hat. Eine Ausnahme von der Unterstellungspflicht im Sinne von Art. 1j BVV 2 ist vorliegend nicht gegeben. Insbesondere kann sich der Beschwerdeführer, soweit es um den hier interessierenden, ausschliesslich mit seinem Restaurant zusammenhängenden Lohn geht (vgl. E. 4.3), von vornherein nicht auf Art. 1j Abs. 1 Bst. e Ziff. 1 BVV 2 berufen. Letzteres gilt unabhängig davon, ob die Ehefrau im genannten Jahr zusätzlich auch für den Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers tätig war. Denn soweit die Ehefrau im Restaurantbetrieb gearbeitet hat, gilt sie nicht im Sinne dieser Vorschrift als Ehegattin eines Betriebsleiters, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeitete. Es ergibt sich somit, dass die Voraussetzungen für die Pflicht, per 1. Januar 2015 entweder eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen (vgl. E. 3.1.3), vorliegend aufgrund der Beschäftigung einer obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmerin gegeben sind. Der Beschwerdeführer ist dieser Pflicht nicht nachgekommen: Zum einen wurde der früher mit der Pensionskasse F._______ bestehende Anschlussvertrag nach Angaben dieser Vorsorgeeinrichtung per 31. Dezember 2014 aufgelöst (vgl. Akten Vorinstanz, act. 1). Zum anderen erfolgte kein Wiederanschluss an diese Pensionskasse (vgl. E. 2). Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch keinen Nachweis erbracht und behauptet er auch gar nicht, dass er per 1. Januar 2015 einer anderen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war. An der hiervor festgestellten Pflichtverletzung ändert entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auch der Umstand nichts, dass der frühere Anschluss an die Pensionskasse F._______ freiwillig erfolgt sein soll. Ebenso wenig spielt eine Rolle, ob die Auflösung des entsprechenden Anschlussvertrages per Ende 2014 zulässig oder (namentlich mit Blick auf die angeblich regelmässige Überweisung von BVG-Beiträgen an die Pensionskasse F._______ [vgl. Beschwerde, S. 1]) nicht gerechtfertigt war.
E. 4.5 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Anschlusspflicht (vgl. E. 3.1.3) ab dem Jahr 2015 gegeben waren, ohne dass der Beschwerdeführer dieser Pflicht nachgelebt hätte. Damit war bzw. ist die Vorinstanz verpflichtet, den Beschwerdeführer - wie geschehen - per 1. Januar 2015 zwangsweise anzuschliessen (vgl. E. 3.2.2). In der Folge war sie auch berechtigt, dem Beschwerdeführer die damit einhergehenden Kosten aufzuerlegen (E. 3.3).
E. 5 Der verfügte Zwangsanschluss erweist sich somit als rechtmässig. Die angefochtene Verfügung ist deshalb zu bestätigen. Dies gilt auch hinsichtlich der reglementskonform (E. 3.3) auferlegten Kosten (E. 4.5). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 6 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde); - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde); - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde); - die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5364/2016 Urteil vom 1. Februar 2017 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Beat König. Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Vorinstanz. Gegenstand Zwangsanschluss. Sachverhalt: A. A.a A._______ führt als Einzelunternehmer das Restaurant C._______ in D._______. Daneben ist er Inhaber des Landwirtschaftsbetriebes E._______. A.b Mit Verfügung vom 9. August 2016 ordnete die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) den rückwirkenden zwangsweisen Anschluss A._______s (nachfolgend: Arbeitgeber) per 1. Januar 2015 an. Dabei wurden dem Arbeitgeber die Kosten in Höhe von Fr. 450.- für diese Verfügung sowie in Höhe von Fr. 375.- für die Durchführung des Zwangsanschlusses in Rechnung gestellt. Begründet wird der Zwangsanschluss damit, dass der Arbeitgeber gemäss Meldung der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, der Pensionskasse F._______, zum Zeitpunkt der Auflösung des bisherigen Anschlussvertrages der obligatorischen Vorsorge unterstellte Personen beschäftigt habe. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) sei nicht gegeben und der Arbeitgeber habe innert der ihm gesetzten Frist keinen Nachweis erbracht, welcher einen Anschluss an die Auffangeinrichtung als nicht notwendig hätte erscheinen lassen. B. Mit Eingabe vom 5. September 2016 liess der Arbeitgeber (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Zwangsanschlussverfügung der Auffangeinrichtung (nachfolgend auch: Vorinstanz) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich aufzuheben. Zudem fordert er in prozessualer Hinsicht, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis über ein von ihm am 30. August 2016 bei der Pensionskasse F._______ gestelltes Gesuch um rückwirkenden Wiederanschluss per 1. Januar 2015 entschieden worden sei. C. Mit Eingabe vom 30. September 2016 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert ein Schreiben der Pensionskasse F._______ vom 26. September 2016 ein. Darin führt diese Pensionskasse aus, weshalb sie dem Wiederanschlussbegehren des Beschwerdeführers vom 30. August 2016 nicht stattgebe. D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2016, die Beschwerde sei vollumfänglich und unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. E. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - sofern erforderlich - in den folgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben (vgl. Urteil des BVGer A-181/2016 vom 1. November 2016 E. 1.1). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; statt vieler: Urteil des BVGer A-181/2016 vom 1. November 2016 E. 1.4; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.149). Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; Moser et al., a.a.O., N. 1.54). 1.4 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3, 134 V 315 E. 1.2; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-181/2016 vom 1. November 2016 E. 1.6, A-7102/2014 vom 11. Mai 2016 E. 1.6, C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 2.1). 2. Der Beschwerdeführer verlangte mit seiner Beschwerde, das Verfahren sei zu sistieren, bis über sein bei der Pensionskasse F._______ am 30. August 2016 eingereichtes Gesuch um Wiederanschluss per 1. Januar 2015 entschieden worden sei. Wie aus dem nachträglich eingereichten Schreiben der Pensionskasse F._______ vom 26. September 2016 hervorgeht, hat diese Pensionskasse das erwähnte Wiederanschlussbegehren inzwischen abgelehnt. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer ein Zurückkommen auf diesen ablehnenden Entscheid der Pensionskasse F._______ gefordert hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er am Sistierungsantrag nicht mehr festhält. Bei dieser Sachlage ist das mit der Beschwerde gestellte Sistierungsgesuch als zwischenzeitlich gegenstandslos geworden zu betrachten. Weitere Ausführungen zu diesem Gesuch erübrigen sich somit. 3. 3.1 3.1.1 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 BVV 2 erzielen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-3116/2015 vom 27. April 2016 E. 2.1.2). Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG und statt vieler Urteil des BVGer C-6221/2014 vom 17. August 2015 E. 3.1). Seit dem Jahr 2015 beträgt der in Art. 5 BVV 2 festgehaltene Mindestlohn Fr. 21'150.- (AS 2014 3343). Zur Ermittlung der Unterstellungspflicht im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BVG ist der massgebende Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) heranzuziehen (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BVG). Die Vorinstanz ist demnach an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. Urteile des BVGer A-6810/2015 vom 13. September 2016 E. 2.5, C-5191/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 6.1). Allfällige Korrekturen der Lohnbescheinigungen sind nicht im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse bzw. auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) geltend zu machen (vgl. Urteile des BVGer A-6810/2015 vom 13. September 2016 E. 3.3, C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.2.3, C-6221/2014 vom 17. August 2015 E. 4.5). 3.1.2 Sodann obliegt es gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG dem Bundesrat, die Versicherungspflicht für Arbeitnehmende in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen zu regeln. Er bestimmt, welche Arbeitnehmenden aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit Art. 1j BVV 2 nachgekommen. In dieser Bestimmung wird festgehalten, welche Arbeitnehmenden von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 3.4). Der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind dabei gemäss Art. 1j Abs. 1 Bst. e Ziff. 1 BVV 2 insbesondere Ehegatten von Betriebsleiterinnen oder Betriebsleitern, welche in einem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten. 3.1.3 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BVG). 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG). 3.2.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen erlassen. 3.3 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung (gültig ab dem 1. Januar 2016). Dieses Reglement bildet (auch im vorliegenden Fall) integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.2.2, C-4897/2011 vom 2. Juli 2014 E. 4.1) und erweist sich - soweit hier interessierend - als rechtskonform (Urteile des BVGer A-181/2016 vom 1. November 2016 E. 2.3, A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 3.3.1). 4. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer mittels der angefochtenen Verfügung rückwirkend per 1. Januar 2015 zwangsweise angeschlossen. Zu prüfen ist, ob der verfügte Zwangsanschluss zu Recht erfolgt ist. 4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 seine Ehefrau beschäftigte. Uneinigkeit besteht jedoch unter den Verfahrensbeteiligten bezüglich der Frage, ob seine Ehefrau dabei als Angestellte der obligatorischen Versicherung unterstand: Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2015 im Zusammenhang mit ihrer Arbeit für das Restaurant des Beschwerdeführers einen Bruttolohn von Fr. 30'000.- bezogen hat. Weil dieser Lohn die massgebende Mindestlohnsumme übersteige und kein Ausnahmetatbestand von Art. 1j BVV 2 erfüllt sei, habe die Ehefrau des Beschwerdeführers der obligatorischen Versicherung unterstanden. Demgegenüber behauptet der Beschwerdeführer, seine Ehefrau habe im Jahr 2015 für ihre Tätigkeit in seinem Restaurant nur einen Bruttolohn von Fr. 18'000.- bezogen und Fr. 12'000.- als Bruttolohn für Arbeiten in seinem Landwirtschaftsbetrieb erhalten. Infolgedessen sei «der gesetzliche Grenzbereich je Betrieb nicht erreicht» (Beschwerde, S. 2). 4.2 Sollte die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2015 - wie in der Beschwerde geltend gemacht wird - für Arbeiten im Rahmen des Landwirtschaftsbetriebes Lohn bezogen haben, wäre dieser Lohn bei Anwendung von Art. 1j Abs. 1 Bst. e Ziff. 1 BVV 2 im Rahmen der Prüfung der Unterstellungspflicht nicht zu berücksichtigen. Denn nach dieser Vorschrift sind - wie erwähnt (E. 3.1.2) - Ehegatten von Betriebsleitern, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten, nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt. Es kann hier jedoch dahingestellt bleiben, ob Art. 1j Abs. 1 Bst. e Ziff. 1 BVV 2 vorliegend bei einem Lohnbezug der Ehefrau des Beschwerdeführers für Arbeiten in seinem Landwirtschaftsbetrieb tatsächlich anwendbar wäre. Denn für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens ist - wie im Folgenden aufgezeigt wird - davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2015 einen Lohn von Fr. 30'000.- im Zusammenhang mit seinem Restaurantbetrieb erhielt. Ob sie daneben auch für Arbeiten im Landwirtschaftsbetrieb Lohn bezogen hat, ist für die streitige Unterstellungspflicht irrelevant. 4.3 Bei der Ermittlung des für die Unterstellungspflicht massgebenden Lohnes ist auf die Angaben der AHV-Ausgleichskasse abzustellen (vgl. E. 3.1.1). Vorliegend hat die Ausgleichskasse und IV-Stelle G._______ der Vorinstanz mit Schreiben vom 3. März 2016 eine Lohnbescheinigung bzw. Jahresabrechnung für das Jahr 2015 übermittelt. In der entsprechenden Jahresabrechnung zuhanden dieser Ausgleichskasse hat der Beschwerdeführer als AHV-beitragspflichtige, seiner Ehefrau ausgerichtete Lohnsumme einen Betrag von Fr. 30'000.- deklariert. Die Abrechnung bezieht sich dabei (ausschliesslich) auf das Restaurant des Beschwerdeführers. Dies wird aus den in der Jahresabrechnung unter der Rubrik «Mitglied» enthaltenen Angaben ersichtlich, ist doch dort von «A._______, Restaurant C._______» die Rede. Mit Blick auf ihre Bindung an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse (vgl. E. 3.1.1) und die erwähnte, von der zuständigen Ausgleichskasse übermittelte Jahresabrechnung hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2015 einen ausschliesslich mit dem Betrieb seines Restaurants zusammenhängenden bzw. über diesen Betrieb abgerechneten Jahresbruttolohn von Fr. 30'000.- bezog und dieser Lohn für die Unterstellungspflicht massgebend ist. Dies gilt umso mehr, als den Akten keine Bemühungen des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, diese Jahresabrechnung bei der zuständigen Ausgleichskasse bzw. auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg abändern zu lassen (vgl. E. 3.1.1). Aus allfälligen, von den Angaben in der erwähnten Jahresabrechnung abweichenden separaten Buchhaltungen für den Landwirtschaftsbetrieb und den Restaurantbetrieb kann der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.4 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2015 ein über der Eintrittsschwelle für die Unterstellung unter die obligatorische BVG-Versicherung von Fr. 21'150.- liegendes Einkommen (von Fr. 30'000.-) bezogen hat. Eine Ausnahme von der Unterstellungspflicht im Sinne von Art. 1j BVV 2 ist vorliegend nicht gegeben. Insbesondere kann sich der Beschwerdeführer, soweit es um den hier interessierenden, ausschliesslich mit seinem Restaurant zusammenhängenden Lohn geht (vgl. E. 4.3), von vornherein nicht auf Art. 1j Abs. 1 Bst. e Ziff. 1 BVV 2 berufen. Letzteres gilt unabhängig davon, ob die Ehefrau im genannten Jahr zusätzlich auch für den Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers tätig war. Denn soweit die Ehefrau im Restaurantbetrieb gearbeitet hat, gilt sie nicht im Sinne dieser Vorschrift als Ehegattin eines Betriebsleiters, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeitete. Es ergibt sich somit, dass die Voraussetzungen für die Pflicht, per 1. Januar 2015 entweder eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen (vgl. E. 3.1.3), vorliegend aufgrund der Beschäftigung einer obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmerin gegeben sind. Der Beschwerdeführer ist dieser Pflicht nicht nachgekommen: Zum einen wurde der früher mit der Pensionskasse F._______ bestehende Anschlussvertrag nach Angaben dieser Vorsorgeeinrichtung per 31. Dezember 2014 aufgelöst (vgl. Akten Vorinstanz, act. 1). Zum anderen erfolgte kein Wiederanschluss an diese Pensionskasse (vgl. E. 2). Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch keinen Nachweis erbracht und behauptet er auch gar nicht, dass er per 1. Januar 2015 einer anderen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war. An der hiervor festgestellten Pflichtverletzung ändert entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auch der Umstand nichts, dass der frühere Anschluss an die Pensionskasse F._______ freiwillig erfolgt sein soll. Ebenso wenig spielt eine Rolle, ob die Auflösung des entsprechenden Anschlussvertrages per Ende 2014 zulässig oder (namentlich mit Blick auf die angeblich regelmässige Überweisung von BVG-Beiträgen an die Pensionskasse F._______ [vgl. Beschwerde, S. 1]) nicht gerechtfertigt war. 4.5 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Anschlusspflicht (vgl. E. 3.1.3) ab dem Jahr 2015 gegeben waren, ohne dass der Beschwerdeführer dieser Pflicht nachgelebt hätte. Damit war bzw. ist die Vorinstanz verpflichtet, den Beschwerdeführer - wie geschehen - per 1. Januar 2015 zwangsweise anzuschliessen (vgl. E. 3.2.2). In der Folge war sie auch berechtigt, dem Beschwerdeführer die damit einhergehenden Kosten aufzuerlegen (E. 3.3). 5. Der verfügte Zwangsanschluss erweist sich somit als rechtmässig. Die angefochtene Verfügung ist deshalb zu bestätigen. Dies gilt auch hinsichtlich der reglementskonform (E. 3.3) auferlegten Kosten (E. 4.5). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde);
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde);
- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: