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A-4204/2016

A-4204/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-08 · Deutsch CH

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung

Sachverhalt

A. Die A._______ GmbH (Arbeitgeberin) mit Sitz in (Ort) wurde am 25. Oktober 2013 ins Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt im Wesentlichen den Betrieb von Gastronomie-Lokalen. B. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich meldete der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz) am 15. Mai 2015, die Arbeitgeberin beschäftige seit dem 1. Januar 2014 nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) obligatorisch zu versichernde Personen, ohne sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen oder mindestens über einen solchen Anschluss informiert zu haben. C. Am 26. Juni 2015 forderte die Vorinstanz die Arbeitgeberin auf, sich innert zwei Monaten einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und ihr eine Kopie einer entsprechenden, ab 1. Januar 2014 gültigen Anschlussvereinbarung zukommen zu lassen. Am 2. Juli 2015 informierte die Arbeitgeberin die Vorinstanz, ein solcher Anschluss sei bereits erfolgt und reichte die Kopie einer Anmeldung bei der Pensionskasse GastroSozial vom 29. Mai 2015 ein. In der Folge lehnte es diese Pensionskasse jedoch ab, die Arbeitgeberin aufzunehmen, weil bei rückwirkenden Anschlüssen - wie dem vorliegenden - die Aufnahme davon abhängig gemacht werde, dass die Prämien für die zurückliegende Periode vorausbezahlt würden. Dies sei trotz zweimaliger Aufforderung nicht geschehen. D. Mit Schreiben vom 23. November 2015 überliess die Vertreterin der Arbeitgeberin der Vorinstanz die rechtsgültig unterzeichnete Anmeldung für den rückwirkenden Anschluss an die Vorinstanz. Am 25. November 2015 teilt die Vorinstanz der Arbeitgeberin jedoch mit, dass ein freiwilliger Anschluss nicht möglich sei, weil eine Arbeitnehmerin bereits per 31. März 2015 ausgetreten sei, weshalb eine Freizügigkeitsleistung geschuldet sei, was einen Leistungsfall darstelle. Die Arbeitgeberin müsse deshalb von Amtes wegen angeschlossen werden, was mit zusätzlichen Kosten von mind. Fr. 825.- verbunden sei. E. Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 erfolgte der Zwangsanschluss rückwirkend auf den 1. Januar 2014 (Ziffer I des Dispositivs) unter Kostenauflage von Fr. 450.- für die Verfügung und von Fr. 375.- für die Durchführung des Zwangsanschlusses (Ziffer II des Dispositivs). In Ziffer III des Dispositivs hält die Vorinstanz u.a. fest, dass ihr Kostenreglement zur Deckung ausserordentlicher administrativer Umtriebe integrierender Bestandteil der Verfügung sei. F. Die Arbeitgeberin (nachfolgend auch Beschwerdeführerin) liess gegen diese Verfügung am 6. Juli 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. Sie beantragt, von einer zwangsweisen Zuweisung in die Stiftung Auffangeinrichtung BVG sei abzusehen und die Gebühren für die Verfügung sowie die Zwangszuweisung seien aufzuheben. Sie macht im Wesentlichen geltend, sie habe sich selbst bei der Vorinstanz gemeldet, nachdem der Anschluss von der Pensionskasse GastroSuisse abgelehnt worden sei. Seither warte sie auf eine Reaktion der Vorinstanz. Über die Zwangszuweisung sei sie erstaunt. G. Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2016 darauf hin, dass aufgrund des Austritts einer Arbeitnehmerin per 31. März 2015 ein freiwilliger Anschluss nicht mehr möglich gewesen sei, sie der Arbeitgeberin dies am 25. November 2015 mitgeteilt habe, der Zwangsanschluss zu Recht erfolgt sei und die entsprechenden Gebühren geschuldet seien. Sie beantragt, die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen. H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b und Art. 12 Abs. 2 BVG Verfügungen erlassen (Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 54 Abs. 4 BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid (vorliegend die Verfügung vom 10. Juni 2016) in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. Urteil des BVGer C-3706/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.3; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2; 127 II 264 E. 1b; Urteil des BVGer A-3180/2016 vom 30. November 2016 E. 1.4).

E. 2.1.1 Die Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG).

E. 2.1.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmer (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) erzielen. Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG) und betrug im vorliegend zu beurteilenden Jahr 2014 Fr. 21'060.-- (vgl. den zu jenem Zeitpunkt gültigen Art. 5 BVV 2 [AS 2012 6347]; statt vieler: Urteile des BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.1.2 und C-3706/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.1).

E. 2.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG; Urteil des BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.2.1). Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung BVG rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG).

E. 2.2.2 Die Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorsorgeeinrichtung und ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt - wie erwähnt - rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 BVG). Die Auffangeinrichtung amtet auch als "gewöhnliche" Vorsorgeeinrichtung, indem sie Arbeitgeber auf deren Begehren anschliesst (Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG). Im Gegensatz zu allen anderen Vorsorgeeinrichtungen besteht für sie keine Vertragsfreiheit, d.h. sie kann sich ihre Vertragspartnerinnen nicht frei auslesen, sondern ist aufgrund von Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG verpflichtet, eine Arbeitgeberin, die sich ihr anschliessen will, anzuschliessen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 72/04 vom 31. Januar 2006 E. 5.1 und dort zitierte Literatur).

E. 2.2.3 Eine spezielle Konstellation ist in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG angesprochen: Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden, wie in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG festgehalten, von der Auffangeinrichtung ausgerichtet. Entsteht der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, so wird der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434; nachfolgend Verordnung Auffangeinrichtung]; BGE 129 V 237 E. 5.1; Urteil des BVGer C-2225/2012 vom 19. November 2013 E. 3.2.2). Während die blosse Säumnis des Arbeitgebers, sich an eine Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, zu einem Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG führt, richtet sich der Anschluss, sobald vor dem Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung Leistungsansprüche entstanden sind, nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat denn auch in BGE 130 V 526 E. 4.3 festgehalten, dass es sich bei der Verfügung nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG um eine Gestaltungsverfügung handle, durch welche dem Arbeitgeber neue Pflichten auferlegt werden. Der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst d BVG hingegen erfolge aufgrund des Gesetzes und die entsprechende Verfügung der Vorinstanz habe deshalb bloss feststellenden Charakter. Sind Leistungsansprüche entstanden, ist somit ein freiwilliger Anschluss nicht mehr möglich. Wie der Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG und der freiwillige Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG erfolgt der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG rückwirkend auf den Zeitpunkt, in welchem zu versicherndes Personal erstmals seine Stelle antritt (E. 2.2.1 und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Auffangeinrichtung). Weist der Arbeitgeber [nach einem Anschluss gestützt auf Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG] nach, dass eine andere Vorsorgeeinrichtung auch die bisherigen Verpflichtungen der Auffangeinrichtung übernimmt, so wird der Anschluss des Arbeitgebers bei der Auffangeinrichtung auf den Zeitpunkt der Verpflichtungsübernahme durch die andere Vorsorgeeinrichtung aufgehoben (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Auffangeinrichtung).

E. 2.3 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung BVG dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Auffangeinrichtung erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung BVG alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung BVG. Dieses Reglement (in der seit 1. Januar 2016 geltenden Fassung) bildet (auch im vorliegenden Fall) integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung.

E. 3 Im vorliegenden Fall gilt es zu überprüfen, ob die Vorinstanz zu Recht einen Zwangsanschluss gestützt auf Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG verfügt hat (nachfolgend E. 3.1) und anschliessend, ob die Gebührenauflage rechtmässig ist (E. 3.2).

E. 3.1.1 Nicht umstritten ist zwischen den Parteien, dass die Arbeitgeberin seit dem 1. Januar 2014 Personal beschäftigt, das der obligatorischen Versicherungspflicht untersteht (E. 2.1.2). Ebenso wenig ist strittig, dass kein Anschluss an eine Pensionskasse bestand (E. 2.2.1). Weiter ist nicht umstritten, dass eine Arbeitnehmerin per 31. März 2015 aus der Unternehmung ausgetreten ist; die Arbeitgeberin hat zumindest weder nach Erhalt des Schreibens der Vorinstanz vom 25. November 2015 noch später Gegenteiliges vorgebracht, und solches ist auch nicht aus den Akten ersichtlich. Die Vorinstanz stützt den Zwangsanschluss gemäss Ziffer 1 der Begründung auf Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG, die Beschwerdeführerin verlangt sinngemäss einen Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG. Wie nachfolgend zu zeigen ist, ist weder ein Anschluss nach der einen noch nach der anderen Bestimmung zulässig, vielmehr erfolgte der Anschluss ex lege nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG.

E. 3.1.2 Entscheidend ist, dass am 31. März 2015 eine Arbeitnehmerin aus der Unternehmung ausgetreten ist. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, erwarb die Arbeitnehmerin mit dem Austritt am 31. März 2015 einen gesetzlichen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz, FZG, SR 831.42]). Zu diesem Zeitpunkt war die Arbeitgeberin noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen. Wie in E. 2.2.3 ausgeführt, wurde die Arbeitgeberin deshalb in diesem Zeitpunkt von Gesetzes wegen - sozusagen "automatisch" - der Auffangeinrichtung angeschlossen, und zwar aufgrund von Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG. Wie in E. 2.2.3 ebenfalls dargelegt, beruht der Anschluss in dieser Konstellation auf der gesetzlichen Vorschrift, ohne dass es der Rechtsgestaltung durch eine Verfügung der Vorinstanz bedarf. Die Verfügung vom 10. Juni 2016 hat somit lediglich feststellenden Charakter; der Anschluss an die Vorinstanz "geschah" jedoch am 31. März 2015, und zwar rückwirkend auf den 1. Januar 2014.

E. 3.1.3 Dass es sich um eine Feststellungsverfügung handelt, lässt sich dem Wortlaut von Ziffer I der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2016 nicht entnehmen: Diese hält fest, dass der Arbeitgeber rückwirkend per 1. Januar 2014 zwangsweise der Vorinstanz angeschlossen werde, was lediglich gelten würde, wenn der Anschluss aufgrund von Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG erfolgen würde, wovon die Vorinstanz bekanntlich ausgegangen ist. Aufgrund der abweichenden Begründung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Beschwerde in dem Sinn gutgeheissen werden, dass Ziffer I des Dispositivs der angefochtenen Verfügung zwar aufzuheben, jedoch durch den nachfolgenden Wortlaut zu ersetzen ist: "Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin seit dem 1. Januar 2014 der Stiftung Auffangeinrichtung angeschlossen ist."

E. 3.1.4 An diesem Resultat vermögen auch die weiteren Einwände der Arbeitgeberin nichts zu ändern:

E. 3.1.4.1 Die Arbeitsgeberin führt aus, sie habe sich am 9. November 2015 selbst bei der Vorinstanz angemeldet und Fragebogen, Anmeldung und Eintrittsmeldungen etc. ordentlich eingereicht. Abgesehen davon, dass die Unterlagen gemäss den Akten erst am 23. November 2015 eingereicht wurden, war zu diesem Zeitpunkt ein freiwilliger Anschluss (Anschluss auf Begehren des Arbeitgebers nach Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG) nicht mehr möglich, weil, wie ausgeführt, mit dem Austritt der Arbeitnehmerin am 31. März 2015 ein Anschluss von Gesetzes wegen erfolgt war. Da die Arbeitgeberin somit bereits bei der Vorinstanz angeschlossen war, war kein freiwilliger Anschluss an die Vorinstanz mehr möglich; ein solcher ist nur denkbar, solange keine Leistungsansprüche entstanden sind (E. 2.2.3).

E. 3.1.4.2 Ebenfalls nicht zu hören ist der Einwand, die Arbeitgeberin habe seit Einreichen dieser Unterlagen nichts mehr von der Vorinstanz gehört. Die Vorinstanz hat, wie sie zu Recht darauf hinweist, am 25. November 2015 reagiert und die Arbeitgeberin - wenn auch mit knapper Begründung - auf den Austritt der Arbeitnehmerin und den daraus sich ergebenden Zwangsanschluss hingewiesen. Zu diesem Schreiben hat sich die Arbeitgeberin nicht geäussert.

E. 3.1.4.3 Weiter hat die Arbeitgeberin auch den Nachweis nicht erbracht, dass eine andere Vorsorgeeinrichtung auch die Verpflichtung der Auffangeinrichtung zur Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung an die Arbeitnehmerin übernommen habe, und deshalb der Anschluss an die Vorinstanz aufgehoben worden sei (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Auffangeinrichtung).

E. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin verlangt weiter die Aufhebung der Kosten für die Verfügung und den Zwangsanschluss, dies weil sie die Berechtigung des Zwangsanschlusses bestreitet und davon ausgeht, sie habe sich freiwillig anschliessen wollen (E. 3.1.1). Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Kostenauflage rechtmässig sei.

E. 3.2.2 Die Vorinstanz hat der Arbeitgeberin Fr. 450.- für die Verfügung und Fr. 375.- für den Zwangsanschluss in Rechnung gestellt, insgesamt somit Fr. 825.-. Sie hat sich dabei auf das Kostenreglement vom 1. Januar 2016 bezogen, auf welches in Ziffer III des Dispositivs der Verfügung Bezug genommen und welches der Verfügung beigelegt wurde. Dieses enthält unter der Rubrik "Zwangsanschluss" die nachfolgenden Positionen: Verfügung und Durchführung Zwangsanschluss CHF 825.- Verfügung Wiedererwägung CHF 450.- Durchführung Leistungsfall bei fehlender Vorsorge gemäss Art. 12 BVG CHF 750.- Das Kostenreglement erwähnt somit die beiden in der angefochtenen Verfügung separat ausgewiesenen Positionen nur als Summe, was nichts schadet. Es unterscheidet jedoch nicht ausdrücklich zwischen einem Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG und einem ex lege-Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG.

E. 3.2.3 Vorweg ist festzuhalten, dass sich die dritte der im Reglement in der Rubrik "Zwangsanschluss" erwähnten Positionen nicht auf die vorliegende Konstellation bezieht, sondern gemäss ihrem klaren Wortlaut lediglich auf die Durchführung des Leistungsfalles, d.h. auf die Ausrichtung von Leistungen. Die Frage, ob der Begriff "Zwangsanschluss" vorliegend nur den Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a oder auch jenen nach Bst. d BVG umfasst, kann aus den nachfolgenden Gründen offen gelassen werden: Bei den Gebühren, die die Auffangeinrichtung in Rechnung stellt, handelt es sich um Kausalabgaben, d.h. um die Gegenleistung für eine staatliche Leistung, welche die Auffangeinrichtung zugunsten des pflichtigen Arbeitgebers erbracht hat (BGE 138 II 70 E. 5 mit weiteren Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2760). Obwohl das Legalitätsprinzip im Abgaberecht grundsätzlich streng gehandhabt wird, hat die Rechtsprechung die strengen Vorgaben bei gewissen Kausalabgaben gelockert, nämlich dort, wo das Mass der Abgabe unter dem Blickwinkel des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips überprüft werden kann (BGE 141 V 509 E. 7.1.1, 140 I 176 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-6867/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.4). Dass das Kostendeckungsprinzip im vorliegenden Zusammenhang gilt, ergibt sich bereits aus Art. 11 Abs. 7 BVG und Art. 3 Abs. 4 Verordnung Auffangeinrichtung (E. 2.3). Es verlangt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten der betreffenden Verwaltungseinheit nicht übersteigen soll. Der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG verursacht grundsätzlich denselben Aufwand wie ein Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG. Dass die Gebühren für den Zwangsanschluss nach Bst. a rechtskonform sind, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden (vgl. unter vielen A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). Demzufolge sind sie es auch für den Anschluss ex lege nach Bst. d. Das Gleiche gilt auch unter dem Blickwinkel des Äquivalenzprinzips: Nach diesem darf die Gebühr nicht in einem offenen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen (BGE 140 I 176 E. 5.2 mit Hinweisen). Dies ist nicht der Fall; er entspricht vielmehr einer aufwandorientierten Betrachtung aus der Optik der Leistungserbringerin. Das Mass der Abgabe konnte somit unter dem Blickwinkel des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips überprüft und für angemessen befunden werden, weshalb sich betreffend die Abgabe eine weitere Rechtgrundlage erübrigt.

E. 3.2.4 Wie bereits festgehalten, wurde die Arbeitgeberin am 31. März 2015 ex lege rückwirkend auf den 1. Januar 2014 an die Auffangeinrichtung BVG angeschlossen. Sie hatte es unterlassen, sich pflichtgemäss einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Somit hat sie das Verfahren bei der Vorinstanz selbst verursacht und verschuldet. Damit wurden ihr die mit der Feststellung des Anschlusses einhergehenden Kosten zu Recht auferlegt (vgl. Urteil des BVGer C-4897/2011 vom 2. Juli 2014 E. 4.1).

E. 4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinn teilweise gutzuheissen, dass die Formulierung von Ziffer I des Dispositivs aufgrund von Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG angepasst wird, im Übrigen ist sie jedoch abzuweisen.

E. 5.1 Die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht werden grundsätzlich der Partei entsprechend dem Obsiegen bzw. Unterliegen auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Obwohl die Beschwerde der Arbeitgeberin formell teilweise gutgeheissen wird, liegt im Resultat eine vollumfängliche Abweisung vor, indem der Anschluss an die Vorinstanz rückwirkend auf den 1. Januar 2014 und die in Rechnung gestellten Gebühren bestätigt werden. Ausgangsgemäss hätte die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen. Angesichts der besonderen Konstellation des Falles rechtfertigt es sich jedoch, der Arbeitgeberin die Hälfte der auf Fr. 800.- festgesetzten Kosten gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu erlassen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden und im Differenzbetrag von Fr. 400.- der Arbeitgeberin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten.

E. 5.2 Eine Parteientschädigung ist unter diesen Umständen nicht geschuldet und wird auch nicht verlangt (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinn teilweise gutgeheissen, dass Ziffer I des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2016 aufgehoben und durch den nachfolgenden Wortlaut ersetzt wird: "Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin seit dem 1. Januar 2014 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlossen ist." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden im Betrag von Fr. 400.- der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- entnommen. Der Differenzbetrag von Fr. 400.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) - Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) (Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite.) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Salome Zimmermann Monique Schnell Luchsinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4204/2016 Urteil vom 8. März 2017 Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______ GmbH, vertreten durch Avere-Treuhand GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Postfach, 8036 Zürich, Vorinstanz. Gegenstand BVG (Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG). Sachverhalt: A. Die A._______ GmbH (Arbeitgeberin) mit Sitz in (Ort) wurde am 25. Oktober 2013 ins Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt im Wesentlichen den Betrieb von Gastronomie-Lokalen. B. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich meldete der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz) am 15. Mai 2015, die Arbeitgeberin beschäftige seit dem 1. Januar 2014 nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) obligatorisch zu versichernde Personen, ohne sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen oder mindestens über einen solchen Anschluss informiert zu haben. C. Am 26. Juni 2015 forderte die Vorinstanz die Arbeitgeberin auf, sich innert zwei Monaten einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und ihr eine Kopie einer entsprechenden, ab 1. Januar 2014 gültigen Anschlussvereinbarung zukommen zu lassen. Am 2. Juli 2015 informierte die Arbeitgeberin die Vorinstanz, ein solcher Anschluss sei bereits erfolgt und reichte die Kopie einer Anmeldung bei der Pensionskasse GastroSozial vom 29. Mai 2015 ein. In der Folge lehnte es diese Pensionskasse jedoch ab, die Arbeitgeberin aufzunehmen, weil bei rückwirkenden Anschlüssen - wie dem vorliegenden - die Aufnahme davon abhängig gemacht werde, dass die Prämien für die zurückliegende Periode vorausbezahlt würden. Dies sei trotz zweimaliger Aufforderung nicht geschehen. D. Mit Schreiben vom 23. November 2015 überliess die Vertreterin der Arbeitgeberin der Vorinstanz die rechtsgültig unterzeichnete Anmeldung für den rückwirkenden Anschluss an die Vorinstanz. Am 25. November 2015 teilt die Vorinstanz der Arbeitgeberin jedoch mit, dass ein freiwilliger Anschluss nicht möglich sei, weil eine Arbeitnehmerin bereits per 31. März 2015 ausgetreten sei, weshalb eine Freizügigkeitsleistung geschuldet sei, was einen Leistungsfall darstelle. Die Arbeitgeberin müsse deshalb von Amtes wegen angeschlossen werden, was mit zusätzlichen Kosten von mind. Fr. 825.- verbunden sei. E. Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 erfolgte der Zwangsanschluss rückwirkend auf den 1. Januar 2014 (Ziffer I des Dispositivs) unter Kostenauflage von Fr. 450.- für die Verfügung und von Fr. 375.- für die Durchführung des Zwangsanschlusses (Ziffer II des Dispositivs). In Ziffer III des Dispositivs hält die Vorinstanz u.a. fest, dass ihr Kostenreglement zur Deckung ausserordentlicher administrativer Umtriebe integrierender Bestandteil der Verfügung sei. F. Die Arbeitgeberin (nachfolgend auch Beschwerdeführerin) liess gegen diese Verfügung am 6. Juli 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. Sie beantragt, von einer zwangsweisen Zuweisung in die Stiftung Auffangeinrichtung BVG sei abzusehen und die Gebühren für die Verfügung sowie die Zwangszuweisung seien aufzuheben. Sie macht im Wesentlichen geltend, sie habe sich selbst bei der Vorinstanz gemeldet, nachdem der Anschluss von der Pensionskasse GastroSuisse abgelehnt worden sei. Seither warte sie auf eine Reaktion der Vorinstanz. Über die Zwangszuweisung sei sie erstaunt. G. Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2016 darauf hin, dass aufgrund des Austritts einer Arbeitnehmerin per 31. März 2015 ein freiwilliger Anschluss nicht mehr möglich gewesen sei, sie der Arbeitgeberin dies am 25. November 2015 mitgeteilt habe, der Zwangsanschluss zu Recht erfolgt sei und die entsprechenden Gebühren geschuldet seien. Sie beantragt, die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen. H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b und Art. 12 Abs. 2 BVG Verfügungen erlassen (Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 54 Abs. 4 BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid (vorliegend die Verfügung vom 10. Juni 2016) in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. Urteil des BVGer C-3706/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.3; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2; 127 II 264 E. 1b; Urteil des BVGer A-3180/2016 vom 30. November 2016 E. 1.4). 2. 2.1 2.1.1 Die Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG). 2.1.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmer (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) erzielen. Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG) und betrug im vorliegend zu beurteilenden Jahr 2014 Fr. 21'060.-- (vgl. den zu jenem Zeitpunkt gültigen Art. 5 BVV 2 [AS 2012 6347]; statt vieler: Urteile des BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.1.2 und C-3706/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.1). 2.2 2.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG; Urteil des BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.2.1). Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung BVG rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG). 2.2.2 Die Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorsorgeeinrichtung und ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt - wie erwähnt - rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 BVG). Die Auffangeinrichtung amtet auch als "gewöhnliche" Vorsorgeeinrichtung, indem sie Arbeitgeber auf deren Begehren anschliesst (Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG). Im Gegensatz zu allen anderen Vorsorgeeinrichtungen besteht für sie keine Vertragsfreiheit, d.h. sie kann sich ihre Vertragspartnerinnen nicht frei auslesen, sondern ist aufgrund von Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG verpflichtet, eine Arbeitgeberin, die sich ihr anschliessen will, anzuschliessen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 72/04 vom 31. Januar 2006 E. 5.1 und dort zitierte Literatur). 2.2.3 Eine spezielle Konstellation ist in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG angesprochen: Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden, wie in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG festgehalten, von der Auffangeinrichtung ausgerichtet. Entsteht der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, so wird der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434; nachfolgend Verordnung Auffangeinrichtung]; BGE 129 V 237 E. 5.1; Urteil des BVGer C-2225/2012 vom 19. November 2013 E. 3.2.2). Während die blosse Säumnis des Arbeitgebers, sich an eine Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, zu einem Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG führt, richtet sich der Anschluss, sobald vor dem Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung Leistungsansprüche entstanden sind, nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat denn auch in BGE 130 V 526 E. 4.3 festgehalten, dass es sich bei der Verfügung nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG um eine Gestaltungsverfügung handle, durch welche dem Arbeitgeber neue Pflichten auferlegt werden. Der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst d BVG hingegen erfolge aufgrund des Gesetzes und die entsprechende Verfügung der Vorinstanz habe deshalb bloss feststellenden Charakter. Sind Leistungsansprüche entstanden, ist somit ein freiwilliger Anschluss nicht mehr möglich. Wie der Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG und der freiwillige Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG erfolgt der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG rückwirkend auf den Zeitpunkt, in welchem zu versicherndes Personal erstmals seine Stelle antritt (E. 2.2.1 und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Auffangeinrichtung). Weist der Arbeitgeber [nach einem Anschluss gestützt auf Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG] nach, dass eine andere Vorsorgeeinrichtung auch die bisherigen Verpflichtungen der Auffangeinrichtung übernimmt, so wird der Anschluss des Arbeitgebers bei der Auffangeinrichtung auf den Zeitpunkt der Verpflichtungsübernahme durch die andere Vorsorgeeinrichtung aufgehoben (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Auffangeinrichtung). 2.3 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung BVG dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Auffangeinrichtung erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung BVG alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung BVG. Dieses Reglement (in der seit 1. Januar 2016 geltenden Fassung) bildet (auch im vorliegenden Fall) integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung.

3. Im vorliegenden Fall gilt es zu überprüfen, ob die Vorinstanz zu Recht einen Zwangsanschluss gestützt auf Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG verfügt hat (nachfolgend E. 3.1) und anschliessend, ob die Gebührenauflage rechtmässig ist (E. 3.2). 3.1 3.1.1 Nicht umstritten ist zwischen den Parteien, dass die Arbeitgeberin seit dem 1. Januar 2014 Personal beschäftigt, das der obligatorischen Versicherungspflicht untersteht (E. 2.1.2). Ebenso wenig ist strittig, dass kein Anschluss an eine Pensionskasse bestand (E. 2.2.1). Weiter ist nicht umstritten, dass eine Arbeitnehmerin per 31. März 2015 aus der Unternehmung ausgetreten ist; die Arbeitgeberin hat zumindest weder nach Erhalt des Schreibens der Vorinstanz vom 25. November 2015 noch später Gegenteiliges vorgebracht, und solches ist auch nicht aus den Akten ersichtlich. Die Vorinstanz stützt den Zwangsanschluss gemäss Ziffer 1 der Begründung auf Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG, die Beschwerdeführerin verlangt sinngemäss einen Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG. Wie nachfolgend zu zeigen ist, ist weder ein Anschluss nach der einen noch nach der anderen Bestimmung zulässig, vielmehr erfolgte der Anschluss ex lege nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG. 3.1.2 Entscheidend ist, dass am 31. März 2015 eine Arbeitnehmerin aus der Unternehmung ausgetreten ist. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, erwarb die Arbeitnehmerin mit dem Austritt am 31. März 2015 einen gesetzlichen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz, FZG, SR 831.42]). Zu diesem Zeitpunkt war die Arbeitgeberin noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen. Wie in E. 2.2.3 ausgeführt, wurde die Arbeitgeberin deshalb in diesem Zeitpunkt von Gesetzes wegen - sozusagen "automatisch" - der Auffangeinrichtung angeschlossen, und zwar aufgrund von Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG. Wie in E. 2.2.3 ebenfalls dargelegt, beruht der Anschluss in dieser Konstellation auf der gesetzlichen Vorschrift, ohne dass es der Rechtsgestaltung durch eine Verfügung der Vorinstanz bedarf. Die Verfügung vom 10. Juni 2016 hat somit lediglich feststellenden Charakter; der Anschluss an die Vorinstanz "geschah" jedoch am 31. März 2015, und zwar rückwirkend auf den 1. Januar 2014. 3.1.3 Dass es sich um eine Feststellungsverfügung handelt, lässt sich dem Wortlaut von Ziffer I der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2016 nicht entnehmen: Diese hält fest, dass der Arbeitgeber rückwirkend per 1. Januar 2014 zwangsweise der Vorinstanz angeschlossen werde, was lediglich gelten würde, wenn der Anschluss aufgrund von Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG erfolgen würde, wovon die Vorinstanz bekanntlich ausgegangen ist. Aufgrund der abweichenden Begründung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Beschwerde in dem Sinn gutgeheissen werden, dass Ziffer I des Dispositivs der angefochtenen Verfügung zwar aufzuheben, jedoch durch den nachfolgenden Wortlaut zu ersetzen ist: "Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin seit dem 1. Januar 2014 der Stiftung Auffangeinrichtung angeschlossen ist." 3.1.4 An diesem Resultat vermögen auch die weiteren Einwände der Arbeitgeberin nichts zu ändern: 3.1.4.1 Die Arbeitsgeberin führt aus, sie habe sich am 9. November 2015 selbst bei der Vorinstanz angemeldet und Fragebogen, Anmeldung und Eintrittsmeldungen etc. ordentlich eingereicht. Abgesehen davon, dass die Unterlagen gemäss den Akten erst am 23. November 2015 eingereicht wurden, war zu diesem Zeitpunkt ein freiwilliger Anschluss (Anschluss auf Begehren des Arbeitgebers nach Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG) nicht mehr möglich, weil, wie ausgeführt, mit dem Austritt der Arbeitnehmerin am 31. März 2015 ein Anschluss von Gesetzes wegen erfolgt war. Da die Arbeitgeberin somit bereits bei der Vorinstanz angeschlossen war, war kein freiwilliger Anschluss an die Vorinstanz mehr möglich; ein solcher ist nur denkbar, solange keine Leistungsansprüche entstanden sind (E. 2.2.3). 3.1.4.2 Ebenfalls nicht zu hören ist der Einwand, die Arbeitgeberin habe seit Einreichen dieser Unterlagen nichts mehr von der Vorinstanz gehört. Die Vorinstanz hat, wie sie zu Recht darauf hinweist, am 25. November 2015 reagiert und die Arbeitgeberin - wenn auch mit knapper Begründung - auf den Austritt der Arbeitnehmerin und den daraus sich ergebenden Zwangsanschluss hingewiesen. Zu diesem Schreiben hat sich die Arbeitgeberin nicht geäussert. 3.1.4.3 Weiter hat die Arbeitgeberin auch den Nachweis nicht erbracht, dass eine andere Vorsorgeeinrichtung auch die Verpflichtung der Auffangeinrichtung zur Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung an die Arbeitnehmerin übernommen habe, und deshalb der Anschluss an die Vorinstanz aufgehoben worden sei (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Auffangeinrichtung). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin verlangt weiter die Aufhebung der Kosten für die Verfügung und den Zwangsanschluss, dies weil sie die Berechtigung des Zwangsanschlusses bestreitet und davon ausgeht, sie habe sich freiwillig anschliessen wollen (E. 3.1.1). Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Kostenauflage rechtmässig sei. 3.2.2 Die Vorinstanz hat der Arbeitgeberin Fr. 450.- für die Verfügung und Fr. 375.- für den Zwangsanschluss in Rechnung gestellt, insgesamt somit Fr. 825.-. Sie hat sich dabei auf das Kostenreglement vom 1. Januar 2016 bezogen, auf welches in Ziffer III des Dispositivs der Verfügung Bezug genommen und welches der Verfügung beigelegt wurde. Dieses enthält unter der Rubrik "Zwangsanschluss" die nachfolgenden Positionen: Verfügung und Durchführung Zwangsanschluss CHF 825.- Verfügung Wiedererwägung CHF 450.- Durchführung Leistungsfall bei fehlender Vorsorge gemäss Art. 12 BVG CHF 750.- Das Kostenreglement erwähnt somit die beiden in der angefochtenen Verfügung separat ausgewiesenen Positionen nur als Summe, was nichts schadet. Es unterscheidet jedoch nicht ausdrücklich zwischen einem Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG und einem ex lege-Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG. 3.2.3 Vorweg ist festzuhalten, dass sich die dritte der im Reglement in der Rubrik "Zwangsanschluss" erwähnten Positionen nicht auf die vorliegende Konstellation bezieht, sondern gemäss ihrem klaren Wortlaut lediglich auf die Durchführung des Leistungsfalles, d.h. auf die Ausrichtung von Leistungen. Die Frage, ob der Begriff "Zwangsanschluss" vorliegend nur den Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a oder auch jenen nach Bst. d BVG umfasst, kann aus den nachfolgenden Gründen offen gelassen werden: Bei den Gebühren, die die Auffangeinrichtung in Rechnung stellt, handelt es sich um Kausalabgaben, d.h. um die Gegenleistung für eine staatliche Leistung, welche die Auffangeinrichtung zugunsten des pflichtigen Arbeitgebers erbracht hat (BGE 138 II 70 E. 5 mit weiteren Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2760). Obwohl das Legalitätsprinzip im Abgaberecht grundsätzlich streng gehandhabt wird, hat die Rechtsprechung die strengen Vorgaben bei gewissen Kausalabgaben gelockert, nämlich dort, wo das Mass der Abgabe unter dem Blickwinkel des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips überprüft werden kann (BGE 141 V 509 E. 7.1.1, 140 I 176 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-6867/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.4). Dass das Kostendeckungsprinzip im vorliegenden Zusammenhang gilt, ergibt sich bereits aus Art. 11 Abs. 7 BVG und Art. 3 Abs. 4 Verordnung Auffangeinrichtung (E. 2.3). Es verlangt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten der betreffenden Verwaltungseinheit nicht übersteigen soll. Der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG verursacht grundsätzlich denselben Aufwand wie ein Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG. Dass die Gebühren für den Zwangsanschluss nach Bst. a rechtskonform sind, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden (vgl. unter vielen A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). Demzufolge sind sie es auch für den Anschluss ex lege nach Bst. d. Das Gleiche gilt auch unter dem Blickwinkel des Äquivalenzprinzips: Nach diesem darf die Gebühr nicht in einem offenen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen (BGE 140 I 176 E. 5.2 mit Hinweisen). Dies ist nicht der Fall; er entspricht vielmehr einer aufwandorientierten Betrachtung aus der Optik der Leistungserbringerin. Das Mass der Abgabe konnte somit unter dem Blickwinkel des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips überprüft und für angemessen befunden werden, weshalb sich betreffend die Abgabe eine weitere Rechtgrundlage erübrigt. 3.2.4 Wie bereits festgehalten, wurde die Arbeitgeberin am 31. März 2015 ex lege rückwirkend auf den 1. Januar 2014 an die Auffangeinrichtung BVG angeschlossen. Sie hatte es unterlassen, sich pflichtgemäss einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Somit hat sie das Verfahren bei der Vorinstanz selbst verursacht und verschuldet. Damit wurden ihr die mit der Feststellung des Anschlusses einhergehenden Kosten zu Recht auferlegt (vgl. Urteil des BVGer C-4897/2011 vom 2. Juli 2014 E. 4.1).

4. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinn teilweise gutzuheissen, dass die Formulierung von Ziffer I des Dispositivs aufgrund von Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG angepasst wird, im Übrigen ist sie jedoch abzuweisen. 5. 5.1 Die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht werden grundsätzlich der Partei entsprechend dem Obsiegen bzw. Unterliegen auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Obwohl die Beschwerde der Arbeitgeberin formell teilweise gutgeheissen wird, liegt im Resultat eine vollumfängliche Abweisung vor, indem der Anschluss an die Vorinstanz rückwirkend auf den 1. Januar 2014 und die in Rechnung gestellten Gebühren bestätigt werden. Ausgangsgemäss hätte die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen. Angesichts der besonderen Konstellation des Falles rechtfertigt es sich jedoch, der Arbeitgeberin die Hälfte der auf Fr. 800.- festgesetzten Kosten gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu erlassen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden und im Differenzbetrag von Fr. 400.- der Arbeitgeberin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten. 5.2 Eine Parteientschädigung ist unter diesen Umständen nicht geschuldet und wird auch nicht verlangt (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinn teilweise gutgeheissen, dass Ziffer I des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2016 aufgehoben und durch den nachfolgenden Wortlaut ersetzt wird: "Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin seit dem 1. Januar 2014 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlossen ist." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden im Betrag von Fr. 400.- der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- entnommen. Der Differenzbetrag von Fr. 400.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

- Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)

- Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) (Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite.) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Salome Zimmermann Monique Schnell Luchsinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: