opencaselaw.ch

A-6659/2014

A-6659/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-03-31 · Deutsch CH

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung

Sachverhalt

A. A.a Mit Schreiben vom 13. Juli 2013 forderte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons (...) (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse) die A._______ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin) unter Hinweis auf ihre BVG-pflichtigen Arbeitnehmenden auf, bis am 2. August 2013 die Angaben auf ihrer Anmeldung vom 9. Juli 2013 hinsichtlich der Frage, ob sie einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen sei, zu ergänzen und eine Kopie der Anschlussvereinbarung einzureichen. Nachdem die Arbeitgeberin dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, wurde sie von der AHV-Ausgleichskasse mit Schreiben vom 6. August 2013 aufgefordert, sich innerhalb von 60 Tagen einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und den Anschluss gegenüber der AHV-Ausgleichskasse zu belegen. Zudem erfolgte der Hinweis, dass die Arbeitgeberin nach ungenutztem Ablauf dieser Frist der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung BVG) zum rückwirkenden Zwangsanschluss gemeldet würde. Nachdem die Arbeitgeberin dieser Aufforderung wiederum keine Folge geleistet hatte, meldete die AHV-Ausgleichskasse den Fall mit Schreiben vom 3. Juli 2014 ankündigungsgemäss der Auffangeinrichtung BVG. Zwischenzeitlich hatte die Arbeitgeberin am 19. August 2013 die mit Schreiben vom 13. Juli 2013 angeforderten, ergänzenden Angaben eingereicht und geltend gemacht, keiner Vorsorgeeinrichtung anzugehören, da die Löhne unter dem Koordinationsbetrag liegen würden. Erneut bestätigte sie jedoch mit Schreiben vom 16. Februar 2014 an die AHV-Ausgleichskasse, dass für die beiden Angestellten vom Mai 2013 bis Dezember 2013 insgesamt eine Bruttolohnsumme von Fr. 32'702.-- bezahlt worden sei. A.b Mit Schreiben vom 6. August 2014 forderte die Auffangeinrichtung BVG die Arbeitgeberin auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und der Auffangeinrichtung BVG als Beleg die Anschlussvereinbarung per 1. Mai 2013 zukommen zu lassen. Gleichzeitig wurde ein zwangsweiser Anschluss gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bei der Auffangeinrichtung BVG angekündigt, sollten die angeforderten Unterlagen nicht bis zum 5. Oktober 2014 vorliegen. Dabei wurde auch auf die in diesem Fall anfallenden - von der Arbeitgeberin zu tragenden - Verfahrenskosten von mindestens Fr. 825.-- hingewiesen. Die Arbeitgeberin reichte keine Unterlagen ein. A.c Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 ordnete die Auffangeinrichtung BVG den rückwirkenden zwangsweisen Anschluss der Arbeitgeberin per 1. Mai 2013 an (Ziff. 1) und auferlegte ihr (androhungsgemäss) die Verfügungskosten in Höhe von Fr. 450.-- und Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.-- (Ziff. 2). B. Mit Eingabe vom 11. November 2014 erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung BVG vom 23. Oktober 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Sie habe fälschlicherweise bei der Bestimmung der Lohnsumme der AHV-Abrechnung 2013 "Mai anstatt Januar" als Beginn angegeben; es handle sich somit bei den Beträgen um die Jahreslohnsumme, nicht um eine für acht Monate. Sie sei demnach nicht pensionskassenpflichtig. C. Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 hob die Auffangeinrichtung BVG die Verfügung vom 23. Oktober 2014 rückwirkend per 1. Mai 2013 auf (Ziff. 1), bestätigte die der Beschwerdeführerin in Dispositivziffer 2 der Anschlussverfügung vom 23. Oktober 2014 auferlegten Kosten für den Zwangsanschluss in Höhe von Fr. 825.-- und erhob Kosten für den Erlass der Wiedererwägungsverfügung in Höhe von Fr. 450.-- (Ziff. 2). Zur Begründung machte die Auffangeinrichtung BVG geltend, die Beschwerdeführerin habe erst nach Erlass der Verfügung vom 23. Oktober 2014 den Nachweis erbracht, dass sie über kein BVG-pflichtiges Personal verfüge. D. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2015 beantragt die Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz), das Verfahren sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin als gegenstandslos abzuschreiben. Die Beschwerdeführerin habe es trotz mehrmaliger Aufforderung der Vorinstanz versäumt, dieser Belege wie bspw. die Jahresabrechnung der Ausgleichskasse vom 7. Oktober 2014 zur Klärung ihrer fehlerhaften Angabe hinsichtlich des Beginns der Tätigkeit zuzustellen. Damit habe sie ihre Mitwirkungspflichten verletzt und das vorliegende Verfahren veranlasst. E. In ihrer Eingabe vom 18. Juni 2014 [recte: 18. Juni 2015] beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffer 2 der Wiedererwägungsverfügung vom 28. Mai 2015. Die Vorinstanz hält mit Stellungnahme vom 21. Juli 2015 dafür, die Beschwerde gegen die Wiedererwägungsverfügung sei unter o/e Kostenfolge sowohl für das vorinstanzliche, als auch für das vorliegende Verfahren abzuweisen. Die Parteien halten mit Eingaben vom 14. September 2015 bzw. 22. September 2015 an ihren Anträgen fest. F. Infolge interner Reorganisation des Bundesverwaltungsgerichts ging das vorliegende Verfahren per 1. Januar 2016 von der Abteilung III auf die Abteilung I über. G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben (vgl. auch Urteil des BVGer C 3706/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.1).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 1.3 Gemäss Art. 58 VwVG kann die Vorinstanz ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen, wobei die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG). Vorliegend entspricht der erlassene Wiedererwägungsentscheid vom 28. Mai 2015 nicht vollständig den Anträgen der Beschwerdeführerin. Das Verfahren ist mithin weiterzuführen, wobei als Anfechtungsobjekt die Verfügung vom 28. Mai 2015 gilt.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid (vorliegend die Verfügung vom 28. Mai 2015) in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. Urteil des BVGer C 3706/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.3; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.).

E. 1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt sodann der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; Urteil des BVGer A 5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 1.5; Moser et al., a.a.O., Rz. 1.54).

E. 2.1.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG).

E. 2.1.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmer (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) erzielen. Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG) und betrug im vorliegend zu beurteilenden Jahr 2013 Fr. 21'060.-- (vgl. den zu jenem Zeitpunkt gültigen Art. 5 BVV 2 [AS 2012 6347]; statt vieler: Urteile des BVGer A 5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.1.2 und C 3706/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.1).

E. 2.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG; Urteil des BVGer A 5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.2.1).

E. 2.2.2 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung BVG rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG). Die Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorsorgeeinrichtung und ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt - wie erwähnt - rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung BVG zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen erlassen (zum Ganzen: Urteile des BVGer A 5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.2.2 f. und C 3539/2012 vom 7. März 2014 E. 3.2).

E. 2.2.3 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung BVG und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung BVG alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung BVG (gültig ab dem 1. Januar 2014). Dieses Reglement bildet (auch im vorliegenden Fall) integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung (Urteile des BVGer A 5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.2.2 und C 3539/2012 vom 7. März 2014 E. 4.2.).

E. 3 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 zwangsweise rückwirkend per 1. Mai 2013 angeschlossen, da diese seit dem 1. Mai 2013 der obligatorischen Vorsorge unterstellte Personen beschäftige und innert der gesetzten Frist keinen Nachweis erbracht habe, der einen Anschluss an die Auffangeinrichtung BVG als nicht notwendig habe erscheinen lassen (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Mit Wiedererwägungsverfügung vom 28. Mai 2015 hat die Vorinstanz den Zwangsanschluss aufgehoben, nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 11. November 2014 nachträglich aufgezeigt hatte, dass sie über kein BVG-pflichtiges Personal verfügt. Gemäss der eingereichten Jahresabrechnung der Ausgleichskasse vom 7. Oktober 2014 handelt es sich beim Betrag von Fr. 32'702.40 tatsächlich um die Jahreslohnsumme für beide Arbeitnehmer, und nicht um eine Bruttolohnsumme für lediglich acht Monate. Beide Arbeitnehmer erreichen somit jeweils die Grenzbeträge von je Fr. 21'060.-- (E. 2.1.2) nicht und sind nicht der obligatorischen Versicherung des BVG zu unterstellen. Diese Jahresabrechnung gelangte jedoch erst am 11. November 2014 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und somit nach erfolgtem Zwangsanschluss zur Kenntnis. Ein solcher hat sich demnach erübrigt, weshalb die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung vom 28. Mai 2015 nicht zu beanstanden ist, was von den Parteien überdies auch nicht bestritten wird.

E. 3.1 Im Streit und zu prüfen bleibt nunmehr die Frage, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Kosten für den Zwangsanschluss in Höhe von Fr. 825.-- und die Kosten für den Erlass der Wiedererwägungsverfügung in Höhe von Fr. 450.-- zu Recht auferlegt hat.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, nicht ausschliesslich mangelnde Mitwirkung ihrerseits habe das "Gerichtsverfahren" veranlasst. Sie habe nämlich - bevor sie am 23. November 2014 die Verfügung vom 23. Oktober 2014 erhalten habe - die Angelegenheit mit einem Mitarbeiter der Vorinstanz besprochen. Dieser habe sie angewiesen, die Jahresrechnung bei der AHV-Ausgleichskasse anzupassen - was sie am 7. Oktober 2014 auch gemacht habe (bzw. bereits mit E-Mail vom 29. September 2014). Die Vorinstanz habe gleichzeitig versichert, sie werde mit weiteren Schritten zuwarten, bis ihr die Unterlagen der AHV-Ausgleichskasse zugegangen seien. Sie habe sich nicht zu weiteren Handlungen veranlasst gesehen und das Verfahren weder verursacht noch verzögert. Die Vorinstanz wendet ein, die Beschwerdeführerin habe es trotz mehrmaliger Aufforderung versäumt, der Vorinstanz Belege wie bspw. die Jahresabrechnung der Ausgleichskasse vom 7. Oktober 2014 zur Klärung ihrer fehlerhaften Angabe hinsichtlich des Beginns der Tätigkeit zuzustellen. Die Beschwerdeführerin könne keine Belege vorweisen, welche ihre Ausführung über eine allfällige mündliche Zusicherung seitens der Vorinstanz belegen würden. Es gäbe bei der Vorinstanz keine direkten Kundenbeziehungen und mündliche Zugeständnisse würden nicht gemacht. Es sei somit unglaubhaft, dass ein Mitarbeiter telefonisch einen unbefristeten Aufschub für die Einreichung der angepassten Jahresrechnung eingeräumt haben solle. Die Beschwerdeführerin habe überhaupt nicht reagiert, so ihre Mitwirkungspflichten verletzt und sowohl das vorinstanzliche als auch das vorliegende Verfahren verursacht. Sodann hätte die Beschwerdeführerin schriftlich an die Vorinstanz gelangen sollen und über ihre Bemühungen gegenüber der AHV Ausgleichskasse informieren müssen. Die Vorinstanz müsse sich die E-Mail der Beschwerdeführerin nicht als Wissen anrechnen lassen.

E. 3.3 Im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis der AHV-Ausgleichskasse gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind (E. 2.2.2), müssen Letztere der Ausgleichskasse laut Art. 9 Abs. 1 BVV 2 alle für die Überprüfung ihrer Anschlüsse notwendigen Auskünfte erteilen. Insbesondere sind die Arbeitgeber verpflichtet, der Ausgleichskasse eine Bescheinigung ihrer Vorsorgeeinrichtung zuzustellen, aus der hervorgeht, dass ein Anschluss nach Vorschriften des BVG erfolgt ist (Art. 9 Abs. 2 BVV 2; vgl. Urteile des BVGer C 3706/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.2 und C 3539/2012 vom 7. März 2014 E. 4.1). Somit liegt es beispielsweise weder an der Ausgleichskasse noch an der Vorinstanz, Nachforschungen zu veranlassen, ob und gegebenenfalls mit welcher Vorsorgeeinrichtung bereits ein Anschlussvertrag bestehen könnte (Urteil des BVGer C 3539/2012 vom 7. März 2014 E. 4.1). Wie jedoch in E. 2.2.2 dargelegt, meldet die AHV-Ausgleichskasse der Auffangeinrichtung BVG Arbeitgeber, die ihre Anschlusspflicht nicht erfüllen (Art. 11 Abs. 6 BVG) und überweist dieser die Unterlagen (Art. 9 Abs. 3 BVV 2; vgl. Urteil des BVGer C 2776/2013 vom 7. Mai 2014 E. 4.1.1). Über die Art, wie dies zu geschehen hat, geben die Weisungen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) Auskunft, welche namentlich das Vorgehen und den Zeitpunkt der Kontrolle sowie die zu liefernden Dokumente beschlagen (Art. 9 Abs. 4 BVV 2). Laut den Weisungen über die Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge gemäss Artikel 11 BVG (AKBV, gültig ab 1. Januar 2005, Stand 1. Januar 2008) hat die AHV-Ausgleichskasse der Auffangeinrichtung BVG die zur Durchführung der beruflichen Vorsorge notwendigen und verlangten Auskünfte und Unterlagen, soweit sie ihren Akten entnommen werden können, zu erteilen bzw. auszuhändigen (Rz. 6020). Der Meldung an die Auffangeinrichtung BVG sind alle für die Abklärung der Anschlusspflicht des Arbeitgebers sachdienlichen Unterlagen beizulegen und gegebenenfalls auf fehlende Dokumente hinzuweisen. Als sachdienliche Unterlagen gelten namentlich der Anschlussfragebogen, die Bestätigung, dass der Arbeitgeber zur Auskunftserteilung aufgefordert wurde, die Aufforderung zum Anschluss, eine Liste mit den AHV-pflichtigen Löhnen für die betreffenden Jahre, Lohnbescheinigungen, Korrespondenz und der Bericht der Arbeitgeberkontrolle (Rz. 3010). Sodann darf sich die Auffangeinrichtung BVG auf die Angaben und Unterlagen der AHV-Ausgleichskasse stützen (Rz. 4011; siehe auch Urteil des BVGer C 5662/2008 vom 5. Januar 2011 E. 5.2).

E. 3.4 Vorliegend hat zunächst die AHV-Ausgleichskasse die BVG-Anschlusskontrolle gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG durchgeführt. Hierzu forderte sie die Arbeitgeberin auf, ihre Anmeldung zu ergänzen und eine Kopie der Anschlussvereinbarung einzureichen. Da eine Reaktion der Beschwerdeführerin ausblieb, forderte die AHV-Ausgleichskasse diese auf, sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und den Anschluss zu belegen. Nachdem die Arbeitgeberin dieser Aufforderung wiederum keine Folge geleistet hatte, meldete die AHV-Ausgleichskasse den Fall ankündigungsgemäss der Auffangeinrichtung BVG (Sachverhalt Bst. A.a). Sodann forderte die Auffangeinrichtung BVG die Arbeitgeberin auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und der Auffangeinrichtung BVG als Beleg die Anschlussvereinbarung zukommen zu lassen; dies unter Androhung eines zwangsweisen Anschlusses, sollten die angeforderten Unterlagen nicht bis zum 5. Oktober 2014 vorliegen. Die Arbeitgeberin reichte der Auffangeinrichtung BVG keine (schriftlichen) Unterlagen ein (Sachverhalt Bst. A.b). Indessen konnte die Beschwerdeführerin belegen, dass sie mit E-Mail vom 29. September 2014 an die AHV-Ausgleichskasse gelangt ist und um Abänderung der Jahreslohnsumme gebeten und somit vorliegend ihrer Pflicht zur Auskunftserteilung genüge getan hat. Der Aufforderung der Beschwerdeführerin kam die AHV Ausgleichskasse nämlich am 7. Oktober 2014 - und somit noch vor dem verfügten Zwangsanschluss - nach. Es ist zwar unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Zwangsanschluss hätte vermeiden können, indem sie auch der Vorinstanz die relevanten Unterlagen vom 7. Oktober 2014 selber hätte zukommen lassen. Da aber - wie in E. 3.3 aufgezeigt - die AHV-Ausgleichskasse gemäss Art. 9 Abs. 3 BVV 2 gesetzlich verpflichtet ist, der Auffangeinrichtung BVG die zur Durchführung der beruflichen Vorsorge notwendigen und verlangten Auskünfte und Unterlagen, soweit sie ihren Akten entnommen werden können, zu überweisen und hierzu unter anderem auch die Liste mit den AHV-pflichtigen Löhnen für die betreffenden Jahre zählt, hätte die AHV-Ausgleichskasse die angepasste Jahresabrechnung für Lohnbeiträge vom 7. Oktober 2014 nicht nur der Beschwerdeführerin, sondern auch der Vorinstanz zukommen lassen müssen. Der Zwangsanschluss wäre dadurch vermeidbar gewesen und ist somit nicht mehr der Beschwerdeführerin zuzurechnen; dies ungeachtet dessen, dass sich die Beschwerdeführerin zuvor nicht gerade kooperativ mit Vorbildcharakter verhalten hat. Nicht mehr relevant ist folglich, ob tatsächlich - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - ein Mitarbeiter der Vorinstanz der Beschwerdeführerin telefonisch einen unbefristeten Aufschub für die Einreichung der angepassten Jahresrechnung eingeräumt hat. Die Beschwerdeführerin war im vorliegenden Fall nicht verpflichtet, schriftlich an die Vorinstanz zu gelangen und über ihre Bemühungen gegenüber der AHV Ausgleichskasse zu informieren; derlei wäre - wie gerade gezeigt - Sache der AHV-Ausgleichskasse gewesen.

E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der verfügte Zwangsanschluss unbestrittenerweise erübrigt hat und die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung vom 28. Mai 2015 nicht zu beanstanden ist. Da der Beschwerdeführerin dieser aber letztlich nicht mehr zuzurechnen ist, war die Vorinstanz nicht berechtigt, ihr die Kosten für den (an sich unnötigen) Zwangsanschluss aufzuerlegen. Hieraus folgt, dass die Beschwerdeführerin auch die zusätzlichen Kosten für die Wiedererwägungsverfügung nicht zu tragen hat. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Dispositivziffer 2 der Wiedererwägungsverfügung vom 28. Mai 2015 ist aufzuheben.

E. 3.6 Ob und gegebenenfalls wie die der Vorinstanz angefallenen Kosten für andere Säumnisse der Beschwerdeführerin anderweitig überwälzt werden können (vgl. Art. 11 Abs. 7 BVG), ist nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden.

E. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei keine Verfahrenskosten zu tragen. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

E. 4.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auch der unterliegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Dispositivziffer 2 der Wiedererwägungsverfügung vom 28. Mai 2015 wird aufgehoben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Anna Strässle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6659/2014 Urteil vom 31. März 2016 Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiberin Anna Strässle. Parteien A._______ GmbH, (...), (...), Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich, vertreten durch lic. iur. Simone Emmel, Advokatin, (...), Vorinstanz, Gegenstand Zwangsanschluss an Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 13. Juli 2013 forderte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons (...) (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse) die A._______ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin) unter Hinweis auf ihre BVG-pflichtigen Arbeitnehmenden auf, bis am 2. August 2013 die Angaben auf ihrer Anmeldung vom 9. Juli 2013 hinsichtlich der Frage, ob sie einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen sei, zu ergänzen und eine Kopie der Anschlussvereinbarung einzureichen. Nachdem die Arbeitgeberin dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, wurde sie von der AHV-Ausgleichskasse mit Schreiben vom 6. August 2013 aufgefordert, sich innerhalb von 60 Tagen einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und den Anschluss gegenüber der AHV-Ausgleichskasse zu belegen. Zudem erfolgte der Hinweis, dass die Arbeitgeberin nach ungenutztem Ablauf dieser Frist der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung BVG) zum rückwirkenden Zwangsanschluss gemeldet würde. Nachdem die Arbeitgeberin dieser Aufforderung wiederum keine Folge geleistet hatte, meldete die AHV-Ausgleichskasse den Fall mit Schreiben vom 3. Juli 2014 ankündigungsgemäss der Auffangeinrichtung BVG. Zwischenzeitlich hatte die Arbeitgeberin am 19. August 2013 die mit Schreiben vom 13. Juli 2013 angeforderten, ergänzenden Angaben eingereicht und geltend gemacht, keiner Vorsorgeeinrichtung anzugehören, da die Löhne unter dem Koordinationsbetrag liegen würden. Erneut bestätigte sie jedoch mit Schreiben vom 16. Februar 2014 an die AHV-Ausgleichskasse, dass für die beiden Angestellten vom Mai 2013 bis Dezember 2013 insgesamt eine Bruttolohnsumme von Fr. 32'702.-- bezahlt worden sei. A.b Mit Schreiben vom 6. August 2014 forderte die Auffangeinrichtung BVG die Arbeitgeberin auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und der Auffangeinrichtung BVG als Beleg die Anschlussvereinbarung per 1. Mai 2013 zukommen zu lassen. Gleichzeitig wurde ein zwangsweiser Anschluss gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bei der Auffangeinrichtung BVG angekündigt, sollten die angeforderten Unterlagen nicht bis zum 5. Oktober 2014 vorliegen. Dabei wurde auch auf die in diesem Fall anfallenden - von der Arbeitgeberin zu tragenden - Verfahrenskosten von mindestens Fr. 825.-- hingewiesen. Die Arbeitgeberin reichte keine Unterlagen ein. A.c Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 ordnete die Auffangeinrichtung BVG den rückwirkenden zwangsweisen Anschluss der Arbeitgeberin per 1. Mai 2013 an (Ziff. 1) und auferlegte ihr (androhungsgemäss) die Verfügungskosten in Höhe von Fr. 450.-- und Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.-- (Ziff. 2). B. Mit Eingabe vom 11. November 2014 erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung BVG vom 23. Oktober 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Sie habe fälschlicherweise bei der Bestimmung der Lohnsumme der AHV-Abrechnung 2013 "Mai anstatt Januar" als Beginn angegeben; es handle sich somit bei den Beträgen um die Jahreslohnsumme, nicht um eine für acht Monate. Sie sei demnach nicht pensionskassenpflichtig. C. Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 hob die Auffangeinrichtung BVG die Verfügung vom 23. Oktober 2014 rückwirkend per 1. Mai 2013 auf (Ziff. 1), bestätigte die der Beschwerdeführerin in Dispositivziffer 2 der Anschlussverfügung vom 23. Oktober 2014 auferlegten Kosten für den Zwangsanschluss in Höhe von Fr. 825.-- und erhob Kosten für den Erlass der Wiedererwägungsverfügung in Höhe von Fr. 450.-- (Ziff. 2). Zur Begründung machte die Auffangeinrichtung BVG geltend, die Beschwerdeführerin habe erst nach Erlass der Verfügung vom 23. Oktober 2014 den Nachweis erbracht, dass sie über kein BVG-pflichtiges Personal verfüge. D. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2015 beantragt die Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz), das Verfahren sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin als gegenstandslos abzuschreiben. Die Beschwerdeführerin habe es trotz mehrmaliger Aufforderung der Vorinstanz versäumt, dieser Belege wie bspw. die Jahresabrechnung der Ausgleichskasse vom 7. Oktober 2014 zur Klärung ihrer fehlerhaften Angabe hinsichtlich des Beginns der Tätigkeit zuzustellen. Damit habe sie ihre Mitwirkungspflichten verletzt und das vorliegende Verfahren veranlasst. E. In ihrer Eingabe vom 18. Juni 2014 [recte: 18. Juni 2015] beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffer 2 der Wiedererwägungsverfügung vom 28. Mai 2015. Die Vorinstanz hält mit Stellungnahme vom 21. Juli 2015 dafür, die Beschwerde gegen die Wiedererwägungsverfügung sei unter o/e Kostenfolge sowohl für das vorinstanzliche, als auch für das vorliegende Verfahren abzuweisen. Die Parteien halten mit Eingaben vom 14. September 2015 bzw. 22. September 2015 an ihren Anträgen fest. F. Infolge interner Reorganisation des Bundesverwaltungsgerichts ging das vorliegende Verfahren per 1. Januar 2016 von der Abteilung III auf die Abteilung I über. G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben (vgl. auch Urteil des BVGer C 3706/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.1). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 1.3 Gemäss Art. 58 VwVG kann die Vorinstanz ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen, wobei die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG). Vorliegend entspricht der erlassene Wiedererwägungsentscheid vom 28. Mai 2015 nicht vollständig den Anträgen der Beschwerdeführerin. Das Verfahren ist mithin weiterzuführen, wobei als Anfechtungsobjekt die Verfügung vom 28. Mai 2015 gilt. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid (vorliegend die Verfügung vom 28. Mai 2015) in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. Urteil des BVGer C 3706/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.3; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.). 1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt sodann der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; Urteil des BVGer A 5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 1.5; Moser et al., a.a.O., Rz. 1.54). 2. 2.1 2.1.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG). 2.1.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmer (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) erzielen. Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG) und betrug im vorliegend zu beurteilenden Jahr 2013 Fr. 21'060.-- (vgl. den zu jenem Zeitpunkt gültigen Art. 5 BVV 2 [AS 2012 6347]; statt vieler: Urteile des BVGer A 5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.1.2 und C 3706/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.1). 2.2 2.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG; Urteil des BVGer A 5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.2.1). 2.2.2 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung BVG rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG). Die Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorsorgeeinrichtung und ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt - wie erwähnt - rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung BVG zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen erlassen (zum Ganzen: Urteile des BVGer A 5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.2.2 f. und C 3539/2012 vom 7. März 2014 E. 3.2). 2.2.3 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung BVG und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung BVG alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung BVG (gültig ab dem 1. Januar 2014). Dieses Reglement bildet (auch im vorliegenden Fall) integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung (Urteile des BVGer A 5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.2.2 und C 3539/2012 vom 7. März 2014 E. 4.2.).

3. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 zwangsweise rückwirkend per 1. Mai 2013 angeschlossen, da diese seit dem 1. Mai 2013 der obligatorischen Vorsorge unterstellte Personen beschäftige und innert der gesetzten Frist keinen Nachweis erbracht habe, der einen Anschluss an die Auffangeinrichtung BVG als nicht notwendig habe erscheinen lassen (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Mit Wiedererwägungsverfügung vom 28. Mai 2015 hat die Vorinstanz den Zwangsanschluss aufgehoben, nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 11. November 2014 nachträglich aufgezeigt hatte, dass sie über kein BVG-pflichtiges Personal verfügt. Gemäss der eingereichten Jahresabrechnung der Ausgleichskasse vom 7. Oktober 2014 handelt es sich beim Betrag von Fr. 32'702.40 tatsächlich um die Jahreslohnsumme für beide Arbeitnehmer, und nicht um eine Bruttolohnsumme für lediglich acht Monate. Beide Arbeitnehmer erreichen somit jeweils die Grenzbeträge von je Fr. 21'060.-- (E. 2.1.2) nicht und sind nicht der obligatorischen Versicherung des BVG zu unterstellen. Diese Jahresabrechnung gelangte jedoch erst am 11. November 2014 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und somit nach erfolgtem Zwangsanschluss zur Kenntnis. Ein solcher hat sich demnach erübrigt, weshalb die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung vom 28. Mai 2015 nicht zu beanstanden ist, was von den Parteien überdies auch nicht bestritten wird. 3.1 Im Streit und zu prüfen bleibt nunmehr die Frage, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Kosten für den Zwangsanschluss in Höhe von Fr. 825.-- und die Kosten für den Erlass der Wiedererwägungsverfügung in Höhe von Fr. 450.-- zu Recht auferlegt hat. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, nicht ausschliesslich mangelnde Mitwirkung ihrerseits habe das "Gerichtsverfahren" veranlasst. Sie habe nämlich - bevor sie am 23. November 2014 die Verfügung vom 23. Oktober 2014 erhalten habe - die Angelegenheit mit einem Mitarbeiter der Vorinstanz besprochen. Dieser habe sie angewiesen, die Jahresrechnung bei der AHV-Ausgleichskasse anzupassen - was sie am 7. Oktober 2014 auch gemacht habe (bzw. bereits mit E-Mail vom 29. September 2014). Die Vorinstanz habe gleichzeitig versichert, sie werde mit weiteren Schritten zuwarten, bis ihr die Unterlagen der AHV-Ausgleichskasse zugegangen seien. Sie habe sich nicht zu weiteren Handlungen veranlasst gesehen und das Verfahren weder verursacht noch verzögert. Die Vorinstanz wendet ein, die Beschwerdeführerin habe es trotz mehrmaliger Aufforderung versäumt, der Vorinstanz Belege wie bspw. die Jahresabrechnung der Ausgleichskasse vom 7. Oktober 2014 zur Klärung ihrer fehlerhaften Angabe hinsichtlich des Beginns der Tätigkeit zuzustellen. Die Beschwerdeführerin könne keine Belege vorweisen, welche ihre Ausführung über eine allfällige mündliche Zusicherung seitens der Vorinstanz belegen würden. Es gäbe bei der Vorinstanz keine direkten Kundenbeziehungen und mündliche Zugeständnisse würden nicht gemacht. Es sei somit unglaubhaft, dass ein Mitarbeiter telefonisch einen unbefristeten Aufschub für die Einreichung der angepassten Jahresrechnung eingeräumt haben solle. Die Beschwerdeführerin habe überhaupt nicht reagiert, so ihre Mitwirkungspflichten verletzt und sowohl das vorinstanzliche als auch das vorliegende Verfahren verursacht. Sodann hätte die Beschwerdeführerin schriftlich an die Vorinstanz gelangen sollen und über ihre Bemühungen gegenüber der AHV Ausgleichskasse informieren müssen. Die Vorinstanz müsse sich die E-Mail der Beschwerdeführerin nicht als Wissen anrechnen lassen. 3.3 Im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis der AHV-Ausgleichskasse gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind (E. 2.2.2), müssen Letztere der Ausgleichskasse laut Art. 9 Abs. 1 BVV 2 alle für die Überprüfung ihrer Anschlüsse notwendigen Auskünfte erteilen. Insbesondere sind die Arbeitgeber verpflichtet, der Ausgleichskasse eine Bescheinigung ihrer Vorsorgeeinrichtung zuzustellen, aus der hervorgeht, dass ein Anschluss nach Vorschriften des BVG erfolgt ist (Art. 9 Abs. 2 BVV 2; vgl. Urteile des BVGer C 3706/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.2 und C 3539/2012 vom 7. März 2014 E. 4.1). Somit liegt es beispielsweise weder an der Ausgleichskasse noch an der Vorinstanz, Nachforschungen zu veranlassen, ob und gegebenenfalls mit welcher Vorsorgeeinrichtung bereits ein Anschlussvertrag bestehen könnte (Urteil des BVGer C 3539/2012 vom 7. März 2014 E. 4.1). Wie jedoch in E. 2.2.2 dargelegt, meldet die AHV-Ausgleichskasse der Auffangeinrichtung BVG Arbeitgeber, die ihre Anschlusspflicht nicht erfüllen (Art. 11 Abs. 6 BVG) und überweist dieser die Unterlagen (Art. 9 Abs. 3 BVV 2; vgl. Urteil des BVGer C 2776/2013 vom 7. Mai 2014 E. 4.1.1). Über die Art, wie dies zu geschehen hat, geben die Weisungen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) Auskunft, welche namentlich das Vorgehen und den Zeitpunkt der Kontrolle sowie die zu liefernden Dokumente beschlagen (Art. 9 Abs. 4 BVV 2). Laut den Weisungen über die Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge gemäss Artikel 11 BVG (AKBV, gültig ab 1. Januar 2005, Stand 1. Januar 2008) hat die AHV-Ausgleichskasse der Auffangeinrichtung BVG die zur Durchführung der beruflichen Vorsorge notwendigen und verlangten Auskünfte und Unterlagen, soweit sie ihren Akten entnommen werden können, zu erteilen bzw. auszuhändigen (Rz. 6020). Der Meldung an die Auffangeinrichtung BVG sind alle für die Abklärung der Anschlusspflicht des Arbeitgebers sachdienlichen Unterlagen beizulegen und gegebenenfalls auf fehlende Dokumente hinzuweisen. Als sachdienliche Unterlagen gelten namentlich der Anschlussfragebogen, die Bestätigung, dass der Arbeitgeber zur Auskunftserteilung aufgefordert wurde, die Aufforderung zum Anschluss, eine Liste mit den AHV-pflichtigen Löhnen für die betreffenden Jahre, Lohnbescheinigungen, Korrespondenz und der Bericht der Arbeitgeberkontrolle (Rz. 3010). Sodann darf sich die Auffangeinrichtung BVG auf die Angaben und Unterlagen der AHV-Ausgleichskasse stützen (Rz. 4011; siehe auch Urteil des BVGer C 5662/2008 vom 5. Januar 2011 E. 5.2). 3.4 Vorliegend hat zunächst die AHV-Ausgleichskasse die BVG-Anschlusskontrolle gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG durchgeführt. Hierzu forderte sie die Arbeitgeberin auf, ihre Anmeldung zu ergänzen und eine Kopie der Anschlussvereinbarung einzureichen. Da eine Reaktion der Beschwerdeführerin ausblieb, forderte die AHV-Ausgleichskasse diese auf, sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und den Anschluss zu belegen. Nachdem die Arbeitgeberin dieser Aufforderung wiederum keine Folge geleistet hatte, meldete die AHV-Ausgleichskasse den Fall ankündigungsgemäss der Auffangeinrichtung BVG (Sachverhalt Bst. A.a). Sodann forderte die Auffangeinrichtung BVG die Arbeitgeberin auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und der Auffangeinrichtung BVG als Beleg die Anschlussvereinbarung zukommen zu lassen; dies unter Androhung eines zwangsweisen Anschlusses, sollten die angeforderten Unterlagen nicht bis zum 5. Oktober 2014 vorliegen. Die Arbeitgeberin reichte der Auffangeinrichtung BVG keine (schriftlichen) Unterlagen ein (Sachverhalt Bst. A.b). Indessen konnte die Beschwerdeführerin belegen, dass sie mit E-Mail vom 29. September 2014 an die AHV-Ausgleichskasse gelangt ist und um Abänderung der Jahreslohnsumme gebeten und somit vorliegend ihrer Pflicht zur Auskunftserteilung genüge getan hat. Der Aufforderung der Beschwerdeführerin kam die AHV Ausgleichskasse nämlich am 7. Oktober 2014 - und somit noch vor dem verfügten Zwangsanschluss - nach. Es ist zwar unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Zwangsanschluss hätte vermeiden können, indem sie auch der Vorinstanz die relevanten Unterlagen vom 7. Oktober 2014 selber hätte zukommen lassen. Da aber - wie in E. 3.3 aufgezeigt - die AHV-Ausgleichskasse gemäss Art. 9 Abs. 3 BVV 2 gesetzlich verpflichtet ist, der Auffangeinrichtung BVG die zur Durchführung der beruflichen Vorsorge notwendigen und verlangten Auskünfte und Unterlagen, soweit sie ihren Akten entnommen werden können, zu überweisen und hierzu unter anderem auch die Liste mit den AHV-pflichtigen Löhnen für die betreffenden Jahre zählt, hätte die AHV-Ausgleichskasse die angepasste Jahresabrechnung für Lohnbeiträge vom 7. Oktober 2014 nicht nur der Beschwerdeführerin, sondern auch der Vorinstanz zukommen lassen müssen. Der Zwangsanschluss wäre dadurch vermeidbar gewesen und ist somit nicht mehr der Beschwerdeführerin zuzurechnen; dies ungeachtet dessen, dass sich die Beschwerdeführerin zuvor nicht gerade kooperativ mit Vorbildcharakter verhalten hat. Nicht mehr relevant ist folglich, ob tatsächlich - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - ein Mitarbeiter der Vorinstanz der Beschwerdeführerin telefonisch einen unbefristeten Aufschub für die Einreichung der angepassten Jahresrechnung eingeräumt hat. Die Beschwerdeführerin war im vorliegenden Fall nicht verpflichtet, schriftlich an die Vorinstanz zu gelangen und über ihre Bemühungen gegenüber der AHV Ausgleichskasse zu informieren; derlei wäre - wie gerade gezeigt - Sache der AHV-Ausgleichskasse gewesen. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der verfügte Zwangsanschluss unbestrittenerweise erübrigt hat und die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung vom 28. Mai 2015 nicht zu beanstanden ist. Da der Beschwerdeführerin dieser aber letztlich nicht mehr zuzurechnen ist, war die Vorinstanz nicht berechtigt, ihr die Kosten für den (an sich unnötigen) Zwangsanschluss aufzuerlegen. Hieraus folgt, dass die Beschwerdeführerin auch die zusätzlichen Kosten für die Wiedererwägungsverfügung nicht zu tragen hat. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Dispositivziffer 2 der Wiedererwägungsverfügung vom 28. Mai 2015 ist aufzuheben. 3.6 Ob und gegebenenfalls wie die der Vorinstanz angefallenen Kosten für andere Säumnisse der Beschwerdeführerin anderweitig überwälzt werden können (vgl. Art. 11 Abs. 7 BVG), ist nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. 4. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei keine Verfahrenskosten zu tragen. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auch der unterliegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Dispositivziffer 2 der Wiedererwägungsverfügung vom 28. Mai 2015 wird aufgehoben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Anna Strässle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: