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SK.2017.5

Bundesstrafgericht · 2017-05-02 · Deutsch CH

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Die Strafkammer verurteilte A. mit Entscheid SK.2006.20 vom 3. Oktober 2007 we- gen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), mehrfacher Urkun- denfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und gewerbsmässiger Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, unter An- rechnung von 234 Tagen Untersuchungshaft, davon 23 Monate bedingt vollziehbar und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.--, beides mit einer Probezeit von 2 Jahren (Ziff. 2 und 3 des Dispositivs [pag. 1 291 009]). A. wurden die Verfahrenskosten von Fr. 40'000.-- auferlegt (Ziff. 7 des Dispositivs) und er wurde verpflichtet, für die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers der Kasse des Bundesstrafgerichts einen Ersatz von Fr. 45'198.-- zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Ziff. 8 des Dispositivs [pag. 1 291 013]).

E. 2 A. (nachfolgend: Gesuchsteller) ersuchte das Bundesstrafgericht mit Eingabe vom 23. Januar 2012 um Erlass der „offenen Forderungen“ von Fr. 85‘198.-- (Fr. 40‘000.-- + Fr. 45‘198.--) gemäss Ziff. 7 und 8 des Dispositivs des Entscheids des Bundesstrafgerichts vom 3. Oktober 2007. Mit Beschluss des Bundesstrafge- richts SK.2012.5 vom 23. Mai 2012 wurde das Gesuch teilweise gutgeheissen und die Verpflichtung zum Ersatz von Verfahrenskosten gemäss Ziff. 7 des Dispositivs des Entscheids des Bundesstrafgerichts SK.2006.20 vom 3. Oktober 2007 erlassen (pag. 1 292 005). Soweit weitergehend wurde das Gesuch abgewiesen.

E. 3 Der Gesuchsteller ersuchte das Bundesstrafgericht mit Schreiben vom 18. Februar 2017 – unter Beilage von Akten aus einem beim Amtsgericht Charlottenburg hängi- gen Insolvenzverfahren über sein Vermögen – um „Erlass der offenen Forderungen in Höhe von Fr. 45‘198.-- für die Rückerstattung der amtlichen Verteidigung“ gemäss Ziff. 8 des Entscheids des Bundesstrafgerichts vom 3. Oktober 2007 (pag. 1 100 001, …-006).

E. 4 Die Verfahrensleitung forderte den Gesuchsteller auf, das Formular über die per- sönliche und finanzielle Situation auszufüllen und entsprechende sachdienliche Be- lege einzureichen (pag. 1 261 001 f.). Dieser Aufforderung kam der Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. Februar 2017 (irrtümlich), Postaufgabe am 14. März 2017, nach (pag. 1 261 003, …-040). Mit Schreiben vom 31. März 2017 gab die Strafkam- mer der Bundesanwaltschaft (Dienst Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung) Ge- legenheit zur Stellungnahme zum Gesuch sowie zu den vom Gesuchsteller einge- reichten Unterlagen über seine persönliche und finanzielle Situation (pag. 1 300 001). Die Bundesanwaltschaft stellte mit Schreiben vom 4. April 2017 den Entscheid in das „wohlwollend auszuübende Ermessen des Gerichts“ (pag. 1 510 001).

- 3 -

E. 5.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Verfahrenskosten (vgl. RUCKSTUHL, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 135 StPO N. 24a). Im Bun- desstrafverfahren besteht keine abweichende Regelung (Art. 76 StBOG).

E. 5.2 Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen rich- terlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag ein (Art. 364 Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen können die verurteilte Person oder andere dazu berechtigte Personen mit einem schriftlichen und begründeten Gesuch die Einleitung des Verfahrens beantragen (Art. 364 Abs. 2 StPO). Art. 425 StPO betreffend Stundung und Erlass der Kosten bezieht sich in erster Linie auf Forderungen des Staates aus Verfahrenskosten, über welche in einem rechts- kräftigen Endentscheid befunden wurde (GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2014, Art. 425 StPO N. 1). Stundung und Erlass sind also primär im Zeit- punkt aktuell, in dem Kostenentscheide nach Art. 442 Abs. 1 StPO vollstreckt wer- den. Stundung und Erlass der Forderung aus Verfahrenskosten können auf Gesuch des zahlungspflichtigen Verfahrensbeteiligten oder auch von Amtes wegen erfolgen (DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 425 StPO N. 6; SCHMID, Schweize- rische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 425 StPO N. 2).

E. 5.3 Vorliegend hat der Gesuchsteller um Erlass der bedingten Forderung auf Ersatz der Kosten des amtlichen Verteidigers ersucht. Gebühren und Auslagen bilden zusam- men die Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 1 StPO; DOMEISEN, a.a.O., Art. 422 StPO N. 2), wobei gemäss Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO die Kosten für die amtliche Verteidi- gung Auslagen sind. Die Pflicht zur Rückerstattung der Kosten des amtlichen Ver- teidigers ist somit eine Frage der Kostentragung (Beschluss der Strafkammer SK.2012.41 vom 18. Dezember 2012, S. 2). Als Zahlungsverpflichteter ist der Ge- suchsteller somit zum Einreichen des Gesuchs berechtigt.

E. 5.4 Die Zuständigkeit der Strafkammer ist gegeben, da sie den erstinstanzlichen Ent- scheid gefällt hat und das Gesuch den Erlass der restlichen Verfahrenskosten zum Gegenstand hat.

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E. 5.5 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Ent- scheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhebungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Behörden Ge- legenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorlie- genden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Entscheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Die Vollzugsbehörde erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme zum Kostenerlassge- such. Der Gesuchsteller wurde aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht zur Darlegung seiner aktuellen finanziellen Verhältnisse aufgefordert (E. 4). Die Akten wurden damit, soweit erforderlich, ergänzt (pag. 1 261 003, …-040). Im Übrigen bil- den die bisherigen Akten (Verfahren SK.2006.20 und SK.2012.5) Grundlage für den vorliegenden Entscheid.

E. 6.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (GRIESSER, a.a.O., Art. 425 StPO N. 2; DOMEISEN, a.a.O., Art. 425 StPO N. 3; SCHMID, a.a.O., Art. 425 StPO N. 3 f.). Laut SCHMID (a.a.O., Art. 425 StPO N. 4) verzichtete die Praxis in jüngster Zeit verstärkt auf die an sich mögliche Kostenauflage, um auf die prekäre finanzielle Situation beschuldigter Per- sonen Rücksicht zu nehmen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011, E. 18.6). Auch Art. 5 des Reglements des Bundesstrafge- richts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR, SR 173.713.162) sieht in diesem Sinne vor, dass die finanzielle Situation der Parteien ein Kriterium bei der Bemessung der Gebühren ist.

E. 6.2 Die Strafkammer erwog im Entscheid SK.2006.20 vom 3. Oktober 2007, dass der Gesuchsteller die Kosten für die amtliche Verteidigung in vollem Umfang von Fr. 45'198.-- der Kasse des Bundesstrafgerichts zurückzuerstatten habe, wenn er später dazu imstande sei (E. 10; pag. 1 291 008). Sie begründete die bedingte Rück- erstattungspflicht damit, dass der Bund die Kosten nur bei Bedürftigkeit des Gesuch- stellers endgültig zu tragen habe (E. 10; pag. 1 291 008).

E. 6.3 Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers wurden im genannten Ent- scheid berücksichtigt. Eine weitere Reduktion der Verfahrenskosten (siehe zum be-

- 5 - reits erfolgten teilweisen Erlass der Verfahrenskosten den Beschluss des Bun- desstrafgerichts SK.2012.5 vom 23. Mai 2012) mittels ganzen oder teilweisen Erlas- ses wäre nur begründet, wenn seit dem Entscheid eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Pflichtigen eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Rückkommen auf den Kostenentscheid rechtferti- gen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2012.41 vom 18. Dezember 2012, S. 4; SK.2014.20 vom 10. Dezember 2014, E. 5.3; SK.2015.58 vom 19. April 2016, E. 5.3).

E. 6.4 Der Gesuchsteller ersucht mit Eingabe vom 18. Februar 2017 unter Hinweis auf seine persönliche und finanzielle Situation um Erlass der bedingten Forderung auf Rückerstattung der Kosten des amtlichen Verteidigers (pag. 1 100 001). In Bezug auf die Frage, inwiefern sich die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers we- sentlich verändert haben, ergibt sich Folgendes:

E. 6.4.1 Die Strafkammer stellte im Entscheid SK.2006.20 vom 3. Oktober 2007 fest, dass der Gesuchsteller als freiberuflicher Makler für die B. GmbH ein monatliches Grund- gehalt von EUR 1‘500.-- habe, da er noch keine eigenen Provisionen einnehme (E. 6.3; pag. 1 291 003). Mit diesem Einkommen bestreite er und seine Ehefrau den Lebensunterhalt. Der Gesuchsteller sei seit 1980 verheiratet und habe drei erwach- sene Töchter. Sie würden von ihm nicht mehr unterstützt (pag. 1 291 003). In der Folge verschlechterte sich die finanzielle und persönliche Lage des Gesuch- stellers erheblich. Die Strafkammer erwog im Beschluss SK.2012.5 vom 23. Mai 2012 in Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers, dass er ein monatliches Netto-Einkommen von EUR 869.-- habe (pag. 1 292 003). Am 13. April 2007 sei durch das Amtsgericht Meiningen ein deutsches Insolvenzverfahren gegen den Gesuchsteller eröffnet worden (pag. 1 292 003). Die Aussichten des Gesuch- stellers auf eine erhebliche Verbesserung seiner finanziellen Situation würden an- gesichts seines Alters und seiner angeschlagenen Gesundheit als ungewiss er- scheinen (pag. 1 292 003).

E. 6.4.2 Heute präsentieren sich die finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Gesuch- stellers wie folgt: Aus dem eingereichten Formular ergibt sich, dass der Gesuchstel- ler zurzeit ein monatliches Netto-Einkommen von EUR 450.-- hat (pag. 1 261 007). Gemäss Arbeitsvertrag beträgt die monatliche Grundvergütung brutto EUR 450.-- (pag. 1 261 011). Laut Angaben des Gesuchstellers sei gegen ihn am 30. Juni 2014 ein weiteres Insolvenzverfahren eröffnet worden (pag. 1 100 001). Mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg – Insolvenzgericht – vom 18. August 2014 (Akten- zeichen: 36k IN 2741/14) wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (pag. 1 100 004, …-006). Das Insolvenzgericht hat bestimmt, dass Verfügungen

- 6 - vom Gesuchsteller nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirk- sam seien. Hierunter würden sämtliche vermögensrelevanten Entscheidungen fal- len. Der Gesuchsteller wurde von der Insolvenzverwalterin mit Schreiben vom

21. August 2014 angewiesen, dass er vorsorglich keinerlei Zahlungen mehr an die Gläubiger vornehmen dürfe (pag. 1 100 002 f.). Mit Schreiben der Insolvenzverwal- tung an das Amtsgericht Charlottenburg vom 11. September 2014 wurde beantragt, es sei „das Insolvenzverfahren bei Bewilligung von Verfahrenskostenstundung zu eröffnen“ (pag. 1 261 020). Dem beigelegten Gutachten zuhanden des Amtsgerichts Charlottenburg ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller einen Lohn von EUR 0.-- hat (pag. 1 261 037). Er hat Aktiva von EUR 127.30 und Passiva von EUR 186‘103.96, mithin eine Unterdeckung von EUR 185‘976.66 (pag. 1. 261 037). Flüs- sige oder kurzfristig liquidierbare Mittel, die für den Schuldendienst eingesetzt wer- den könnten, sind nicht vorhanden (pag. 1 261 037). Mit Beschluss des Amtsge- richts Charlottenburg vom 16. September 2014 wurde dem Antrag der Insolvenzver- waltung stattgegeben (pag. 1 261 019). Gemäss Angaben des Gesuchstellers sei das Insolvenzverfahren in Deutschland noch hängig (pag. 1 261 008). Der Gesuchsteller ist 61-jährig. Laut Attest des Herzinstitutes Berlin vom 13. März 2017 bestehe beim Gesuchsteller eine mittelschwere bis hochgradige Einschrän- kung der kardialen Funktion, welche seit 2014 gleichbleibend sei (pag. 1 261 009). Dem Gesuch sowie dem Arbeitsvertrag ist zu entnehmen, dass er zu 60% schwer- behindert sei (pag. 1 100 001; 1 261 011).

E. 6.5 Insgesamt haben sich die finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Gesuch- stellers im Vergleich zum Entscheiddatum wesentlich verändert. Einerseits hat sich dessen Einkommenslage kontinuierlich um insgesamt mehr als 2/3 verschlechtert, während gegen ihn zusätzlich aufgrund einer massiven Überschuldung ein Insol- venzverfahren hängig ist. Das steuerfreie Existenzminimum bzw. der Grundfreibe- trag beträgt in Deutschland jährlich EUR 8‘820.-- (pag. 1 293 001). Der Gesuchstel- ler lebt somit mit seinem Einkommen von monatlich brutto EUR 450.-- unter dem Existenzminimum. Die Aussichten des Gesuchstellers auf eine erhebliche Verbes- serung seiner finanziellen Situation sind angesichts seines Alters und seiner ange- schlagenen gesundheitlichen Situation schlecht. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die zur Diskussion stehenden Verfahrenskosten von Fr. 45‘198.-- als unein- bringlich anzusehen sind. Ein Forderungsverzicht der Eidgenossenschaft für die Verteidigungskosten ist daher gerechtfertigt.

E. 7 Das Gesuch vom 18. Februar 2017 ist gutzuheissen.

E. 8 Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.

- 7 - Die Strafkammer beschliesst: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Forderung der Eidgenossenschaft auf Er- satz der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Ziffer 8 des Entscheids der Strafkammer SK.2006.20 vom 3. Oktober 2007 wird erlassen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird A. schriftlich eröffnet und nach Eintritt der Rechtskraft der Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, mitgeteilt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 2. Mai 2017

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 2. Mai 2017 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giuseppe Muschietti, Gerichtsschreiber David Heeb

Partei

A.,

Gesuchsteller

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2017.5

- 2 - Die Strafkammer erwägt: 1. Die Strafkammer verurteilte A. mit Entscheid SK.2006.20 vom 3. Oktober 2007 we- gen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), mehrfacher Urkun- denfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und gewerbsmässiger Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, unter An- rechnung von 234 Tagen Untersuchungshaft, davon 23 Monate bedingt vollziehbar und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.--, beides mit einer Probezeit von 2 Jahren (Ziff. 2 und 3 des Dispositivs [pag. 1 291 009]). A. wurden die Verfahrenskosten von Fr. 40'000.-- auferlegt (Ziff. 7 des Dispositivs) und er wurde verpflichtet, für die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers der Kasse des Bundesstrafgerichts einen Ersatz von Fr. 45'198.-- zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Ziff. 8 des Dispositivs [pag. 1 291 013]). 2. A. (nachfolgend: Gesuchsteller) ersuchte das Bundesstrafgericht mit Eingabe vom 23. Januar 2012 um Erlass der „offenen Forderungen“ von Fr. 85‘198.-- (Fr. 40‘000.-- + Fr. 45‘198.--) gemäss Ziff. 7 und 8 des Dispositivs des Entscheids des Bundesstrafgerichts vom 3. Oktober 2007. Mit Beschluss des Bundesstrafge- richts SK.2012.5 vom 23. Mai 2012 wurde das Gesuch teilweise gutgeheissen und die Verpflichtung zum Ersatz von Verfahrenskosten gemäss Ziff. 7 des Dispositivs des Entscheids des Bundesstrafgerichts SK.2006.20 vom 3. Oktober 2007 erlassen (pag. 1 292 005). Soweit weitergehend wurde das Gesuch abgewiesen. 3. Der Gesuchsteller ersuchte das Bundesstrafgericht mit Schreiben vom 18. Februar 2017 – unter Beilage von Akten aus einem beim Amtsgericht Charlottenburg hängi- gen Insolvenzverfahren über sein Vermögen – um „Erlass der offenen Forderungen in Höhe von Fr. 45‘198.-- für die Rückerstattung der amtlichen Verteidigung“ gemäss Ziff. 8 des Entscheids des Bundesstrafgerichts vom 3. Oktober 2007 (pag. 1 100 001, …-006). 4. Die Verfahrensleitung forderte den Gesuchsteller auf, das Formular über die per- sönliche und finanzielle Situation auszufüllen und entsprechende sachdienliche Be- lege einzureichen (pag. 1 261 001 f.). Dieser Aufforderung kam der Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. Februar 2017 (irrtümlich), Postaufgabe am 14. März 2017, nach (pag. 1 261 003, …-040). Mit Schreiben vom 31. März 2017 gab die Strafkam- mer der Bundesanwaltschaft (Dienst Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung) Ge- legenheit zur Stellungnahme zum Gesuch sowie zu den vom Gesuchsteller einge- reichten Unterlagen über seine persönliche und finanzielle Situation (pag. 1 300 001). Die Bundesanwaltschaft stellte mit Schreiben vom 4. April 2017 den Entscheid in das „wohlwollend auszuübende Ermessen des Gerichts“ (pag. 1 510 001).

- 3 - 5.

5.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Verfahrenskosten (vgl. RUCKSTUHL, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 135 StPO N. 24a). Im Bun- desstrafverfahren besteht keine abweichende Regelung (Art. 76 StBOG). 5.2 Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen rich- terlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag ein (Art. 364 Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen können die verurteilte Person oder andere dazu berechtigte Personen mit einem schriftlichen und begründeten Gesuch die Einleitung des Verfahrens beantragen (Art. 364 Abs. 2 StPO). Art. 425 StPO betreffend Stundung und Erlass der Kosten bezieht sich in erster Linie auf Forderungen des Staates aus Verfahrenskosten, über welche in einem rechts- kräftigen Endentscheid befunden wurde (GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2014, Art. 425 StPO N. 1). Stundung und Erlass sind also primär im Zeit- punkt aktuell, in dem Kostenentscheide nach Art. 442 Abs. 1 StPO vollstreckt wer- den. Stundung und Erlass der Forderung aus Verfahrenskosten können auf Gesuch des zahlungspflichtigen Verfahrensbeteiligten oder auch von Amtes wegen erfolgen (DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 425 StPO N. 6; SCHMID, Schweize- rische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 425 StPO N. 2). 5.3 Vorliegend hat der Gesuchsteller um Erlass der bedingten Forderung auf Ersatz der Kosten des amtlichen Verteidigers ersucht. Gebühren und Auslagen bilden zusam- men die Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 1 StPO; DOMEISEN, a.a.O., Art. 422 StPO N. 2), wobei gemäss Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO die Kosten für die amtliche Verteidi- gung Auslagen sind. Die Pflicht zur Rückerstattung der Kosten des amtlichen Ver- teidigers ist somit eine Frage der Kostentragung (Beschluss der Strafkammer SK.2012.41 vom 18. Dezember 2012, S. 2). Als Zahlungsverpflichteter ist der Ge- suchsteller somit zum Einreichen des Gesuchs berechtigt. 5.4 Die Zuständigkeit der Strafkammer ist gegeben, da sie den erstinstanzlichen Ent- scheid gefällt hat und das Gesuch den Erlass der restlichen Verfahrenskosten zum Gegenstand hat.

- 4 - 5.5 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Ent- scheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhebungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Behörden Ge- legenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorlie- genden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Entscheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Die Vollzugsbehörde erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme zum Kostenerlassge- such. Der Gesuchsteller wurde aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht zur Darlegung seiner aktuellen finanziellen Verhältnisse aufgefordert (E. 4). Die Akten wurden damit, soweit erforderlich, ergänzt (pag. 1 261 003, …-040). Im Übrigen bil- den die bisherigen Akten (Verfahren SK.2006.20 und SK.2012.5) Grundlage für den vorliegenden Entscheid. 6.

6.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (GRIESSER, a.a.O., Art. 425 StPO N. 2; DOMEISEN, a.a.O., Art. 425 StPO N. 3; SCHMID, a.a.O., Art. 425 StPO N. 3 f.). Laut SCHMID (a.a.O., Art. 425 StPO N. 4) verzichtete die Praxis in jüngster Zeit verstärkt auf die an sich mögliche Kostenauflage, um auf die prekäre finanzielle Situation beschuldigter Per- sonen Rücksicht zu nehmen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011, E. 18.6). Auch Art. 5 des Reglements des Bundesstrafge- richts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR, SR 173.713.162) sieht in diesem Sinne vor, dass die finanzielle Situation der Parteien ein Kriterium bei der Bemessung der Gebühren ist. 6.2 Die Strafkammer erwog im Entscheid SK.2006.20 vom 3. Oktober 2007, dass der Gesuchsteller die Kosten für die amtliche Verteidigung in vollem Umfang von Fr. 45'198.-- der Kasse des Bundesstrafgerichts zurückzuerstatten habe, wenn er später dazu imstande sei (E. 10; pag. 1 291 008). Sie begründete die bedingte Rück- erstattungspflicht damit, dass der Bund die Kosten nur bei Bedürftigkeit des Gesuch- stellers endgültig zu tragen habe (E. 10; pag. 1 291 008). 6.3 Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers wurden im genannten Ent- scheid berücksichtigt. Eine weitere Reduktion der Verfahrenskosten (siehe zum be-

- 5 - reits erfolgten teilweisen Erlass der Verfahrenskosten den Beschluss des Bun- desstrafgerichts SK.2012.5 vom 23. Mai 2012) mittels ganzen oder teilweisen Erlas- ses wäre nur begründet, wenn seit dem Entscheid eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Pflichtigen eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Rückkommen auf den Kostenentscheid rechtferti- gen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2012.41 vom 18. Dezember 2012, S. 4; SK.2014.20 vom 10. Dezember 2014, E. 5.3; SK.2015.58 vom 19. April 2016, E. 5.3). 6.4 Der Gesuchsteller ersucht mit Eingabe vom 18. Februar 2017 unter Hinweis auf seine persönliche und finanzielle Situation um Erlass der bedingten Forderung auf Rückerstattung der Kosten des amtlichen Verteidigers (pag. 1 100 001). In Bezug auf die Frage, inwiefern sich die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers we- sentlich verändert haben, ergibt sich Folgendes: 6.4.1 Die Strafkammer stellte im Entscheid SK.2006.20 vom 3. Oktober 2007 fest, dass der Gesuchsteller als freiberuflicher Makler für die B. GmbH ein monatliches Grund- gehalt von EUR 1‘500.-- habe, da er noch keine eigenen Provisionen einnehme (E. 6.3; pag. 1 291 003). Mit diesem Einkommen bestreite er und seine Ehefrau den Lebensunterhalt. Der Gesuchsteller sei seit 1980 verheiratet und habe drei erwach- sene Töchter. Sie würden von ihm nicht mehr unterstützt (pag. 1 291 003). In der Folge verschlechterte sich die finanzielle und persönliche Lage des Gesuch- stellers erheblich. Die Strafkammer erwog im Beschluss SK.2012.5 vom 23. Mai 2012 in Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers, dass er ein monatliches Netto-Einkommen von EUR 869.-- habe (pag. 1 292 003). Am 13. April 2007 sei durch das Amtsgericht Meiningen ein deutsches Insolvenzverfahren gegen den Gesuchsteller eröffnet worden (pag. 1 292 003). Die Aussichten des Gesuch- stellers auf eine erhebliche Verbesserung seiner finanziellen Situation würden an- gesichts seines Alters und seiner angeschlagenen Gesundheit als ungewiss er- scheinen (pag. 1 292 003). 6.4.2 Heute präsentieren sich die finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Gesuch- stellers wie folgt: Aus dem eingereichten Formular ergibt sich, dass der Gesuchstel- ler zurzeit ein monatliches Netto-Einkommen von EUR 450.-- hat (pag. 1 261 007). Gemäss Arbeitsvertrag beträgt die monatliche Grundvergütung brutto EUR 450.-- (pag. 1 261 011). Laut Angaben des Gesuchstellers sei gegen ihn am 30. Juni 2014 ein weiteres Insolvenzverfahren eröffnet worden (pag. 1 100 001). Mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg – Insolvenzgericht – vom 18. August 2014 (Akten- zeichen: 36k IN 2741/14) wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (pag. 1 100 004, …-006). Das Insolvenzgericht hat bestimmt, dass Verfügungen

- 6 - vom Gesuchsteller nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirk- sam seien. Hierunter würden sämtliche vermögensrelevanten Entscheidungen fal- len. Der Gesuchsteller wurde von der Insolvenzverwalterin mit Schreiben vom

21. August 2014 angewiesen, dass er vorsorglich keinerlei Zahlungen mehr an die Gläubiger vornehmen dürfe (pag. 1 100 002 f.). Mit Schreiben der Insolvenzverwal- tung an das Amtsgericht Charlottenburg vom 11. September 2014 wurde beantragt, es sei „das Insolvenzverfahren bei Bewilligung von Verfahrenskostenstundung zu eröffnen“ (pag. 1 261 020). Dem beigelegten Gutachten zuhanden des Amtsgerichts Charlottenburg ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller einen Lohn von EUR 0.-- hat (pag. 1 261 037). Er hat Aktiva von EUR 127.30 und Passiva von EUR 186‘103.96, mithin eine Unterdeckung von EUR 185‘976.66 (pag. 1. 261 037). Flüs- sige oder kurzfristig liquidierbare Mittel, die für den Schuldendienst eingesetzt wer- den könnten, sind nicht vorhanden (pag. 1 261 037). Mit Beschluss des Amtsge- richts Charlottenburg vom 16. September 2014 wurde dem Antrag der Insolvenzver- waltung stattgegeben (pag. 1 261 019). Gemäss Angaben des Gesuchstellers sei das Insolvenzverfahren in Deutschland noch hängig (pag. 1 261 008). Der Gesuchsteller ist 61-jährig. Laut Attest des Herzinstitutes Berlin vom 13. März 2017 bestehe beim Gesuchsteller eine mittelschwere bis hochgradige Einschrän- kung der kardialen Funktion, welche seit 2014 gleichbleibend sei (pag. 1 261 009). Dem Gesuch sowie dem Arbeitsvertrag ist zu entnehmen, dass er zu 60% schwer- behindert sei (pag. 1 100 001; 1 261 011). 6.5 Insgesamt haben sich die finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Gesuch- stellers im Vergleich zum Entscheiddatum wesentlich verändert. Einerseits hat sich dessen Einkommenslage kontinuierlich um insgesamt mehr als 2/3 verschlechtert, während gegen ihn zusätzlich aufgrund einer massiven Überschuldung ein Insol- venzverfahren hängig ist. Das steuerfreie Existenzminimum bzw. der Grundfreibe- trag beträgt in Deutschland jährlich EUR 8‘820.-- (pag. 1 293 001). Der Gesuchstel- ler lebt somit mit seinem Einkommen von monatlich brutto EUR 450.-- unter dem Existenzminimum. Die Aussichten des Gesuchstellers auf eine erhebliche Verbes- serung seiner finanziellen Situation sind angesichts seines Alters und seiner ange- schlagenen gesundheitlichen Situation schlecht. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die zur Diskussion stehenden Verfahrenskosten von Fr. 45‘198.-- als unein- bringlich anzusehen sind. Ein Forderungsverzicht der Eidgenossenschaft für die Verteidigungskosten ist daher gerechtfertigt. 7. Das Gesuch vom 18. Februar 2017 ist gutzuheissen. 8. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.

- 7 - Die Strafkammer beschliesst: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Forderung der Eidgenossenschaft auf Er- satz der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Ziffer 8 des Entscheids der Strafkammer SK.2006.20 vom 3. Oktober 2007 wird erlassen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird A. schriftlich eröffnet und nach Eintritt der Rechtskraft der Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, mitgeteilt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 2. Mai 2017