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SK.2006.20

Bundesstrafgericht · 2007-10-03 · Deutsch CH

Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Geldwäscherei sowie Versuch hiezu, evtl. qualifizierte Geldwäscherei, mehrfache Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung

Sachverhalt

A. A. veranlasste in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher der H. Ltd. zwischen Frühjahr 2003 und Ende November 2003 vorwiegend in Deutschland eine Viel- zahl von Personen zum Abschluss von Darlehensverträgen mit der H. Dabei wurden diese Personen entweder von A. direkt angegangen oder durch Vertreter der Vermittlerin I. AG bzw. durch Untervermittler zugeführt. Konzept und Inhalt der abgeschlossenen Darlehensverträge bestanden im Wesentlichen darin, dass die H. den Darlehensnehmern Darlehen in einer grundsätzlichen Mindesthöhe von 1 Mio. EUR zu günstigen Konditionen über Partnerinstitute beschaffen und zur Verfügung stellen sollte. Als Sicherheit und Tilgungsinstrument für die zu be- schaffenden Darlehen sollten auf den jeweiligen Darlehensnehmer ausgestellte englische Lebensversicherungen dienen, welche ebenfalls von der H. beschafft und anschliessend zu deren Gunsten abgetreten werden sollten. Diese Lebens- versicherungen sollten eine Rendite zwischen zehn und 13 % pro Jahr erzielen, mit welcher der Darlehensbetrag innerhalb von zehn Jahren zwecks Tilgung des Darlehens angespart werden sollte. Selbst wenn die in Aussicht gestellte Rendite und damit die Selbsttilgung des Darlehens nicht erreicht werden sollte, hätte der Darlehensnehmer keine Rückzahlung vornehmen müssen. Die Darlehensnehmer verpflichteten sich in den Darlehensverträgen, eine als „Eigenkapital“ bezeichne- te, im Voraus zu erbringende Einlage in Höhe von 20 % der Darlehenssumme als Sicherstellung der Finanzierung und zum Abschluss der entsprechenden Le- bensversicherung zu leisten und das gewährte Darlehen anschliessend während der gesamten Laufzeit zu einem festen Zinssatz von in der Regel 3.75 % pro Jahr zu verzinsen. Als Einzahlungsstellen fungierten die Bank J., die Bank K. so- wie die Bank B. In das vorgegebene Anlagekonzept waren sodann als „Treuhän- der“ involviert die schweizerischen Treuhänder C. und D. mit Kontoverbindung bei der Bank B., der deutsche Rechtsanwalt E. mit Kontoverbindung bei der Bank K. sowie die L. Ltd., die ein entsprechendes Einzahlungskonto bei der Bank J. geführt hat. In der Folge wurden Eigenkapitaleinlagen von über 12 Mio. EUR vor- ab auf Konten der Bank B. einbezahlt bzw. weitergeleitet, welche entgegen den Zusicherungen dem freien Zugriff von A. ausgesetzt waren. A. setzte seine Ver- fügungsmacht über die entsprechenden Konten sodann mittels verschiedener Abdispositionen und Verfügungen im Betrag von insgesamt rund 10,4 Mio. EUR durch. Etwa 1,7 Mio. EUR gingen an die Einzahler zurück.

A. erteilte im Zeitraum von Mitte August bis Ende November 2003 mehrheitlich von Berlin aus Aufträge an die Bank B., ab je einem auf ihn sowie die H. lauten- den Konto von den 10,4 Mio. EUR Überweisungen im Gesamtbetrag von EUR 95'000 zu Gunsten der L. nach London und M. AG nach Berlin vorzuneh- men. In der Zeit vom 23. Juli bis 30. Oktober 2003 erteilte A. der Bank B. eben-

- 8 - falls mehrheitlich von Berlin aus Aufträge, ab seinem Privatkonto den Betrag von insgesamt EUR 556'100 auf Drittkonten im In- und Ausland zu überweisen.

Im Zusammenhang mit der Eröffnung der erwähnten Konten bei der Bank B. erklärte A. am 15. Mai 2003 in Genf auf den Formularen „A“ unterschriftlich, an den Vermögenswerten auf diesen Konten wirtschaftlich berechtigt zu sein, ob- wohl die darauf eingegangenen und übertragenen Vermögenswerte letztlich von den Darlehensnehmern stammten.

Am 3. November 2003 erstellte A. zusammen mit N. ein Schreiben der „O. AG“, Vaduz. Es sollte ein Originalschreiben der refinanzierenden Bank an die H. be- züglich des Anlageprogramms fingieren. Dieses Schreiben liess A. gleichentags von der Rechtsanwältin und Notarin P. in Berlin als „Tatsachenbestätigung“ nota- riell bestätigen, welche er in beglaubigter Abschrift der I. AG sowie einzelnen Darlehensnehmern übermittelte. B. Mit Schreiben vom 25. November 2003 erstattete die Bank B. bei der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes (SR 955.0) bezüglich der Kundenbeziehung mit A. und weiterer involvierter Per- sonen (cl. 3 pag. 4.1.2.1 ff.). Die MROS informierte daraufhin die Bundesanwalt- schaft mit Meldung vom 27. November 2003 über den Sachverhalt (cl. 3 pag. 4.1.1.1 ff.). C. Die Bundesanwaltschaft eröffnete mit Verfügung vom 28. November 2003 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen die verantwortlichen Organe der H. sowie A. wegen Urkundenfälschung und Betruges (pag. 1.1.1). Dieses Verfah- ren wurde am 7. Juli 2004 auf den Tatbestand der Geldwäscherei ausgedehnt (pag. 1.1.2). D. A. wurde am 2. Dezember 2003 polizeilich festgenommen (cl. 5 pag. 6.1.1.4 f.). Die am 4. Dezember 2003 bestätigte Untersuchungshaft dauerte bis 22. Juli 2004 (cl. 5 pag. 6.1.1.2 ff.). E. Das Eidg. Untersuchungsrichteramt eröffnete am 14. November 2005 auf Antrag der Bundesanwaltschaft eine Voruntersuchung gegen A. sowie die verantwortli- chen Organe der H. wegen Betruges, Urkundenfälschung und Geldwäscherei (pag. 1.1.57 ff.). F. Am 5. September 2006 legte der Eidg. Untersuchungsrichter den Schlussbericht vor und stellte der Bundesanwaltschaft Antrag auf Erhebung der Anklage gegen A. (pag. 49.223.5 ff.).

- 9 - G. Die Bundesanwaltschaft erhob mit Anklageschrift vom 28. November 2006 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen gewerbsmässigen Betruges, mehr- facher Urkundenfälschung, mehrfacher Geldwäscherei sowie des Versuchs hie- zu, eventualiter qualifizierter Geldwäscherei, sowie wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung (pag. 53.100.1 ff.). H. Die Hauptverhandlung fand am 21., 22. und 31. August 2007 am Sitze des Bun- desstrafgerichts in Bellinzona statt. Die mündliche Eröffnung des Urteils erfolgte am 3. Oktober 2007. Der Angeklagte wurde auf sein Ersuchen vom Erscheinen zur Urteilseröffnung dispensiert (pag. 53.200.8).

Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Mit Schreiben vom 5. bzw. 12. April 2007 erhielten die Parteien Gelegenheit, sich zur Frage zu äussern, ob richterlich in Ansehung von Art. 6 Ziff. 2 des Europäi- schen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk; SR 0.353.1) ein Strafübernah- mebegehren an Deutschland zu richten sei (pag. 53.800.18 ff.). Die Parteien er- suchten, von einem entsprechenden Strafübernahmebegehren sei abzusehen. Sie verwiesen insbesondere auf den schweizerischen Begehungsort sowie auf Zweckmässigkeitsgründe (pag. 53.310.30 ff., 53.320.1 ff., 53.340.1, 6). Auf An- frage des vorsitzenden Richters (pag. 53.800.20 f.) teilte der Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Berlin im Brief vom 8. Mai 2007 mit, dass er nach Über- nahme der Strafverfolgung durch die Schweizerische Bundesanwaltschaft am

22. Juli und 2. August 2004 das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten eingestellt habe und es im Hinblick auf die in der Anklageschrift vom 28. Novem- ber 2006 bezeichneten Taten bei der Verfahrenseinstellung verbleiben werde, sodass insoweit eine Strafverfolgung im Geltungsbereich der deutschen StPO ausgeschlossen sei (pag. 53.800.36). Damit konnte das Bundesstrafgericht von einem Begehren um Strafübernahme nach Art. 6 Ziff. 2 EuAlÜbk wegen Ausliefe- rungsunfähigkeit des Angeklagten absehen und die Anklage an die Hand neh- men (vgl. pag. 53.800.20 f.). 1.2 In der Anklageschrift (S. 72) wird BP. als Geschädigte aufgeführt. Am 22. Januar bzw. 19. Oktober 2004 liess sie bei der Bundesanwaltschaft eine Adhäsionsklage mit dem Antrag erheben, der Angeklagte habe ihr den Betrag von EUR 380'000 zuzüglich Zins zu 6 % seit 30. Oktober 2003 zu bezahlen (cl. 26 pag. 14.35.1.1 ff., 14.35.6.2). Gemäss schriftlicher Abtretungserklärung vom 26. November 2003

- 10 - hatte BP. ihren Anspruch aus der Einzahlung auf das Treuhandkonto „C. und D. für H.“ bei der Bank B. in der Höhe von EUR 75'000 aber an Q. als Sicherheit für ein von diesem gewährtes Darlehen abgetreten (cl. 26 pag. 14.35.4.29). Zudem wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 30. August 2005 über das Vermögen von BP. das Insolvenzverfahren eröffnet (cl. 26 pag. 14.35.6.32 f.). In Anbetracht dieser Umstände erhielten die möglichen Gläubiger Gelegenheit, dem Gericht ihren Anspruch und dessen Rechtsgrund darzulegen (pag. 53.800.34 ff.). Nachdem der Vertreter von Q. den Anspruch als Rechtsnachfolger nicht begrün- det, der Rechtsvertreter des Insolvenzverwalters demgegenüber einen prima- facie-Nachweis von dessen Berechtigung erbracht hatte und BP. selber sich nicht hatte vernehmen lassen, wurde Q. – ohne seinen Einwand – vom weiteren Ver- fahren ausgeschlossen (pag. 53.800 42). 1.3 Für die mit Verfügung vom 21. Juli 2004 beim Angeklagten beschlagnahmte Uhr der Marke Blancpain, Modell 1607, wurde seitens des Gerichts im Einverständnis mit dem Verteidiger im Hinblick auf die Hauptverhandlung versucht, eine verbind- liche Offerte eines Fachhändlers einzuholen und die Uhr anschliessend zu ver- kaufen (pag. 53.800.54, 53.320.5). Die Initiative des Gerichts, für die beschlag- nahmte Uhr einen Verwertungserlös zu ermitteln, zeitigte jedoch keinen Erfolg (Protokoll über die Hauptverhandlung [HV-Protokoll], S. 5). 1.4 Das Gericht zog sämtliche von der Bundesanwaltschaft bezeichneten Beweismit- tel bei (Anklageschrift, S. 59 f.). Auch die weiteren im gerichtlichen Vorverfahren und anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten oder vom Gericht angefor- derten Unterlagen bzw. Auskünfte wurden zu den Urteilsgrundlagen genommen (vgl. HV-Protokoll, S. 4 f.; pag. 53.800.71 ff., 53.400.133 ff.). 1.5 Will das Gericht von der rechtlichen Würdigung der Tat in der Anklageschrift abweichen, so ist der Angeklagte darauf aufmerksam zu machen und es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich dagegen zu verteidigen (Art. 170 BStP). Dement- sprechend wurde an der Hauptverhandlung vorbehalten, den eingeklagten Sach- verhalt auch unter dem Aspekt der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB zu wür- digen (vgl. HV-Protokoll, S. 7). 1.6 C. und D. wurden auf Vorladung hin am 21. August 2007 als Zeugen verhört. Eine Einvernahme der Zeugin R. war am 21. August 2007 wegen Krankheit in- dessen nicht möglich. Mit Zustimmung der Parteien wurde die Verhandlung aber dennoch fortgesetzt. Am 22. August 2007 hielten die Parteien ihre Vorträge und der Angeklagte sprach sein Schlusswort. Am 31. August 2007 konnte R. sodann als Zeugin einvernommen werden. Die Parteien hatten die Gelegenheit, an der Einvernahme teilzunehmen und zum nachträglich zugestellten Protokoll innert

- 11 - gesetzter Frist schriftlich Stellung zu nehmen (HV-Protokoll, S. 6 ff., pag. 53.800.70). 2. Betrug 2.1

2.1.1 Die Anklage lautet im Hauptpunkt auf gewerbsmässigen Betrug. Dieser Vorwurf wird von der Verteidigung akzeptiert. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB ist strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhal- ten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schä- digt. Die Strafandrohung ist verschärft, wenn der Täter gewerbsmässig handelt (Art. 146 Abs. 2 StGB). 2.1.2 a) Eine Strafbarkeit nach inländischem Recht besteht nur für solche Handlungen, in denen die Voraussetzungen nach Art. 3 ff. StGB erfüllt sind. Das trifft in erster Linie auf Inlandtaten zu (Art. 3 Abs. 1 StGB; Territorialitätsprinzip). Dabei genügt es, dass die Tat selbst in der Schweiz verübt wird oder dass der Erfolg hier ein- tritt oder hier nach den Intentionen des Täters hätte eintreten sollen (Art. 8 StGB, Art. 7 aStGB). Auch bei gewerbsmässigen Delikten muss dieses Erfordernis für jede einzelne tatbestandsmässige Handlung gegeben sein (Urteil des Bundesge- richts 6S.371/2006 vom 30. Mai 2007 E. 6.3). Beim Betrug ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur der Ort der Entreicherung, sondern auch der Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist bzw. eintreten sollte, Ort des Erfolgs und damit Begehungsort. Als Begründung führt das Bundesgericht an, der Betrug sei ein Erfolgsdelikt mit ei- nem doppelten Erfolg (so genanntes kupiertes Erfolgsdelikt): So gebe es einer- seits die Schädigung des Vermögens, die eingetreten sein müsse, und anderer- seits die Bereicherung, welche vom Täter beabsichtigt sein müsse (BGE 125 IV 177, 180 E. 2a; 124 IV 241, 244 E. 4 c; 109 IV 1, 3 E. 3c = Pra 72 [1983] Nr. 184). Die Zuständigkeit der Schweiz auf dem Gebiet des Betruges ist daher gemäss Praxis anzunehmen, sobald der Täter wollte, dass die von ihm erstrebte Bereicherung in der Schweiz eintrete bzw. wenn sie hier effektiv eingetreten ist (BGE 117 Ib 210, 214 E. 3b/cc; 109 IV 1, 3 E. 3c = Pra 72 [1983] Nr. 184; kritisch SCHWARZENEGGER, Handlungs- und Erfolgsort beim grenzüberschreitenden Be- trug, in: Festschrift für Niklaus Schmid, Zürich 2001, S. 152 ff.). So gilt der Betrug gemäss Praxis als in der Schweiz begangen, wenn das ertrogene Geld auf ein Bankkonto des Täters in der Schweiz einbezahlt wird, auch wenn sonst jede Be- ziehung zur Schweiz fehlt (BGE 109 IV 1, 3 E. 3d = Pra 72 [1983] Nr. 184). Der

- 12 - Erfolg gilt aber auch als in der Schweiz eingetreten, wenn das Opfer der Vermö- gensschädigung eine AG mit Sitz in der Schweiz ist, und zwar auch dann, wenn sich der Grossteil der deliktischen Handlung im Ausland abgespielt hat (BGE 124 IV 241, 244 f. E. 4c–d = Pra 88 [1999] Nr. 93; kritisch hierzu JENNY, Die straf- rechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1998, ZBJV 1999, S. 622 ff.).

b) Die Anklageschrift (S. 2 f.) legt dar, die Darlehensnehmer hätten die Verträge in den Geschäftsräumen des Angeklagten oder der Vermittlerin, der I. AG, beide in Deutschland, sowie an weiteren in- und ausländischen Orten abgeschlossen. Laut Anklage liegt bei der Tatbegehung der Aktivitätsschwerpunkt des Angeklag- ten allerdings in Berlin mit Ablegern nach England und befinden sich zudem die Geschäftsräumlichkeiten der Vertriebsgesellschaft I. AG in Deutschland (Plädoy- er, S. 5 f.). Wie erwähnt, gilt der Betrug nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung auch dort als verübt, wo die Bereicherung eintrat oder hätte eintreten sollen. Vorliegend hatten die Geschädigten ihre Eigenkapitaleinlagen vorab auf Konten bei der Bank B. in Genf zu leisten, welche dem freien Zugriff des Ange- klagten ausgesetzt waren (s. E. 2.2.2, 2.5); teilweise erfolgten die Einzahlungen der Geschädigten zunächst auf ein Konto der L. bei der Bank J. in England oder auf ein Konto des Rechtsanwalts E. bei der Bank K. in Deutschland. Von dort wurde das einbezahlte Eigenkapital dann (falls keine Rückzahlung erfolgte) auf ein Konto bei der Bank B. in Genf überwiesen, über welches der Angeklagte al- lein verfügungsberechtigt war. Der Angeklagte erlangte noch keine unmittelbare Verfügungsgewalt über die auf dem Konto der L. bzw. dem Bankkonto von Rechtsanwalt E. eingehenden Gelder, da er hinsichtlich dieser Konten nicht for- mell verfügungsberechtigt war (s. E. 2.5.2b/c). Er konnte erst über das Geld ver- fügen, nachdem es auf die Konten der Bank B. in Genf überwiesen worden war. Die Verfügungen und Abdispositionen zu seinen eigenen Gunsten oder zu Guns- ten Dritter tätigte der Angeklagte ab diesen Konten (s. E. 2.7.1, 3.3). Die beab- sichtigte und in der Folge auch tatsächlich realisierte Bereicherung des Ange- klagten ist demzufolge in der Schweiz eingetreten.

Es steht damit fest, dass auf sämtliche eingeklagten Betrugsfälle das schweizeri- sche Recht anzuwenden ist. 2.2 Die Anklageschrift umschreibt im Anklagepunkt I (S. 2 ff.) das strafrechtlich rele- vante Verhalten von A. in den wesentlichen Zügen wie folgt: 2.2.1 Der Angeklagte offerierte selbst oder durch Vermittler Privatpersonen und Ge- sellschaften einen Darlehensvertrag mit der in England domizilierten H. Der je- weilige Vertragstext basierte auf einem standardisierten Muster (cl. 10 pag. 8.2.2.64 ff.). Dieses sah ein Darlehen der H. an den Kunden in der Höhe von

- 13 - grundsätzlich mindestens 1 Mio. EUR vor, mit Laufdauer von zehn Jahren. Der Darlehensnehmer musste es mit jährlich 3,75 % verzinsen und verpflichtete sich, vorweg einen „Eigenkapitalanteil“ von 20 % der Darlehenssumme auf ein „Treu- handkonto“ zu leisten. Diese Mittel waren zum Abschluss einer auf den Darle- hensnehmer lautenden, ebenfalls zehn Jahre laufenden Lebensversicherung be- stimmt, deren Versicherungssumme nach dieser Zeit zur Darlehensrückzahlung zu verwenden war. Die H. war zum Versicherungsabschluss ermächtigt, und ihr wurde das Eigenkapital zu diesem Zwecke sowie die Versicherungsleistung zur Tilgung des Darlehens sicherungshalber abgetreten. Der Darlehensnehmer war von einer Rückzahlungspflicht vollständig befreit, selbst für den Fall, dass sich die Versicherungsleistung ungünstiger als vorausgesehen entwickle. Die Mittel für dieses Darlehen wollte die H. nach der Präambel des Vertrages von „Partnerinstituten“ beschaffen, und der Darlehensvertrag wurde unter die Bedin- gung gestellt, dass die „Investitionsmittel“ von diesen zur Verfügung gestellt wür- den. Bis dahin sollte das auf ein Treuhandkonto einbezahlte Eigenkapital „für jeg- lichen Zugriff“ „geblockt“ sein, „was durch die Bank kontrolliert“ werde. Für den Fall des Scheiterns der Finanzierung wurde festgelegt, dass das Eigenkapital dem Kunden zurückbezahlt werde; diese Voraussetzung galt als eingetreten, wenn während 16 Wochen, nachdem das Eigenkapital geleistet worden war, kein verbindlicher Termin für die Auszahlung zugesichert werde. 2.2.2 Zur Besicherung der Eigenkapitalleistung wurde einem Teil der Darlehensneh- mer ein Treuhandvertrag mit dem deutschen Rechtsanwalt E. angeboten, auf dessen Konto das Eigenkapital einzuzahlen war und der mit der Sorgfalt seines Berufs zu gewährleisten versprach, dass es nur Zug um Zug gegen die Leistung der Darlehenssumme frei gegeben werde. Die Eingänge auf dem Anwaltskonto hatte der Anwalt auf ein Konto der Schweizer Treuhänder C. und D. bei der Gen- fer Niederlassung der Bank B. zu überweisen, auf welches auch die Darlehens- nehmer ohne Treuhandvertrag mit ihm leisteten, soweit sie nicht zur Einzahlung an die L. verpflichtet waren. Entgegen den Zusicherungen gegenüber den Darlehensnehmern fungierten die Treuhänder nicht in deren Interesse, sondern waren sie gegenteils Auftragneh- mer des Angeklagten und hatten sie über die Mittel auf den unter ihren Namen geführten Konten nach seinen Instruktionen zu verfügen (cl. 9 pag. 8.1.2.1.149). Ebenso wenig überwachte die Bank B. die Verwendung der auf ihrem Konto ein- gehenden Mittel – entgegen dem Anschein, der bei einigen Kunden mit ihrer schriftlichen Bestätigung, sie seien „automatically blocked“ (cl. 6 pag. 7.1.1.1.51), erweckt wurde. Einigen Darlehensnehmern legte der Angeklagte, nachdem sie ihre Eigenleistung erbracht hatten, eine inhaltlich unzutreffende notarielle Bestä- tigung vor, wonach die „refinanzierende Bank“ der H. schriftlich bestätigt habe,

- 14 - die Eigenleistungen würden ausschliesslich der Refinanzierung dienen und seien bei der empfangenden Bank blockiert; nach deren Eingang und Prüfung der Un- terlagen werde der Refinanzierungsvertrag geschlossen und das Geld bis zur

51. KW 2003 ausbezahlt (cl. 22 pag. 14.5.2.16 f.). 2.2.3 Über 60 Darlehensverträge wurden abgeschlossen und in 40 Fällen erbrachten Darlehensnehmer je ihre Eigenleistung – nicht alle im vertraglichen Umfang, aber im Gesamtwert von über 12,8 Mio. EUR. Die Zahlungen gingen, wie es die ein- zelnen Verträge vorsahen, mehrheitlich auf ein deutsches Konto des Rechtsan- walts E., in weiteren Fällen auf Konten der Bank B., lautend auf den Angeklag- ten, auf die H. oder auf die Treuhänder C. und D., ein; sieben Zahlungen wurden vertragskonform auf ein auf die L. lautendes Konto bei der Bank J. in Cambridge einbezahlt. Vom Total dieser Leistungen wurden 1,7 Mio. EUR an die Darlehens- nehmer rückgeführt und bewirkte der Angeklagte die Verwendung von weiteren 1,4 Mio. EUR für andere Zwecke als vertraglich vorgesehen war (je rund zur Hälfte Zahlungen und Verpfändung). Anscheinend wurde in keinem Falle die Darlehenssumme aufgebracht und der Darlehensvertrag realisiert. 2.3 Der Angeklagte anerkannte diesen Sachverhalt im Ermittlungsverfahren und während der Voruntersuchung sowie an der Hauptverhandlung als richtig (cl. 18 pag. 13.1.964 ff., besonders 13.1.1020 f., und pag. 13.1.1065; Einvernahme des Angeklagten vom 21. August 2007 [EV-Protokoll], S. 14 Z. 37 ff.). Weder die Ak- ten noch die Art, wie dieses Geständnis zustande kam und formuliert wurde, ge- ben Anlass, an seiner Richtigkeit zu zweifeln. 2.4 Die Vermögensverfügung bestand darin, dass die Darlehensnehmer aus eigenen Mitteln eine Eigenkapitalleistung erbrachten. Dies trifft in den Fällen Nr. 41 bis 70 (Nummerierung hier und im Folgenden gemäss S. 19–49 der Anklageschrift) nicht zu. Diesbezüglich stellt sich nur die Frage eines strafbaren Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB; vgl. dazu E. 2.7.2). In den meisten Fällen wurden Einzah- lungen ab Bankkonten geleistet, welche auf den Namen des Darlehensnehmers, allein oder mit anderen gemeinsam, lauteten (so etwa im Fall Nr. 4, cl. 8 pag. 7.1.4.2.20). Betrug kann auch darin liegen, dass durch die Vermögensverfügung Schaden bei einem Dritten eintritt; hingegen muss der Getäuschte selbst über das Vermögen disponieren (BGE 126 IV 113, 117 E. 3a). Allerdings werden Handlungen von Drittpersonen dem Getäuschten zugerechnet, die er auslöst und die das Vermö- gen unmittelbar verändern; das ist etwa dann der Fall, wenn der getäuschte Kon- toinhaber einen Zahlungsauftrag erteilt, den der Bankangestellte zu Lasten sei- nes Kontos ausführt. Aber auch andere Konstellationen eines so genannten Dreiecksbetruges genügen, sofern der Getäuschte zwar nicht über das eigene

- 15 - Vermögen, aber über dasjenige einer Person verfügt, zu der eine faktische Nähe besteht (REHBERG/SCHMID/DONATSCH, Strafrecht III, 8. Aufl. Zürich 2003, S. 193 f.; STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Hand- kommentar, Bern 2007, Art. 146 N. 9). Das Bundesgericht hat dies für die Bank bejaht, welche infolge Täuschung einen Check einzieht und dadurch Vorgänge einleitet, welche zur Belastung des Kontos der Ausstellerin führen; denn diese Akte würden „einen in sich geschlossenen Geschehensablauf“ bilden (BGE 126 IV 113, 118 ff. E. 3c). Eine solche faktische Nähe lässt sich unter den durch Ge- sellschaftsvertrag verbundenen Personen bejahen (so in den Fällen Nr. 16, cl. 13 pag. 8.4.1.16.26 ff., und Nr. 24, cl. 12 pag. 8.4.1.6.7), ferner zwischen Eheleuten (so in den Fällen Nr. 16, cl. 13 pag. 8.4.1.16.21; Nr. 26, cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.4.5, 11 [verschiedene Adressen, aber gemeinsames Auftreten gegenüber der Bun- desanwaltschaft, cl. 25 pag. 14.33.2.1]; Nr. 30, cl. 12 pag. 8.4.1.9.5; Nr. 33, cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.39) oder bei Zahlungen seitens einer aus den Unterlagen nicht identifizierbaren Bank für ihren Kunden (cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.30) oder dann zwi- schen dem Darlehensnehmer und einer Gesellschaft, in welcher er eine beherr- schende Stellung einnahm (so in den Fällen Nr. 15, cl. 46 pag. 18.1.3.1.65.7, cl. 34 pag. 18.1.1.86, 198 f. und Nr. 29, cl. 26 pag. 14.36.2.6, cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.38), oder schliesslich zwischen dem Darlehensnehmer und seinem An- walt (so im Fall Nr. 17, cl. 13 pag. 8.4.1.27.16, cl. 43 pag. 18.1.3.1.51.30 f. und teilweise im Fall Nr. 28, cl. 48 pag. 18.3.2.2.114, cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.33). Im Fall Nr. 22 ist die Zahlung von einer GmbH erbracht worden (cl. 12 pag. 8.4.1.14.13), welche die Vertragsunterlagen auch als Investorin ausweist (cl. 40 pag. 18.1.3.1.35.40 ff.), während im Vertrag selbst deren Geschäftsführer (cl. 40 pag. 18.1.3.1.35.37) als Darlehensnehmer aufscheint (cl. 24 pag. 14.28.2.8 ff.); es ist anzunehmen, dass dies in der Absicht geschah, die zur Kapitaldeckung gedachte Lebensversicherung auf ihn abzuschliessen, und daher kein Dreiecksbetrug vor- liegt. Ein faktisches Näheverhältnis ist weiter anzunehmen in den Fällen Nr. 18 (wo eine faktische Interessengemeinschaft besteht, cl. 12 pag. 8.4.1.4.36 f. und cl. 25 pag. 14.22.2.1 f.), Nr. 21 (Zahlung durch ein Beratungsbüro, cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.24), Nr. 27 (Zahlung durch eine Firma mit den Vornamenskürzeln des Darlehensnehmers und seiner Gattin, cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.36), Nr. 31 (Zahlung ei- nes Teilbetrages durch die Eltern des Lebenspartners der Darlehensnehmerin, cl. 42 pag. 18.1.3.1.45.51, cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.35) und Nr. 34 (Zahlung durch eine sich als Lebenspartnerin darstellende Person, cl. 27 pag. 14.41.2.1). Eine Nähe ist aber nicht nachgewiesen im Fall Nr. 2, wo keine Informationen über das Ver- hältnis zum Einzahlenden vorliegen (cl. 22 pag. 14.6.2.1 ff.). Zusammenfassend liegt in den Fällen Nr. 1 sowie Nr. 3–40 eine strafrechtlich re- levante Vermögensverfügung vor.

- 16 - 2.5 Der tatbestandsmässige Erfolg besteht in einem Vermögensschaden. Erfolgt die Vermögensverfügung im Zusammenhang mit einem zweiseitigen Geschäft, so steht ein Eingehungsbetrug in Frage und kommt es folglich für den Schaden auf das Verhältnis der Verpflichtungen und Ansprüche der betreffenden Seite an (ARZT, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 146 StGB N. 89). 2.5.1 Die von der H. angeregten Verträge enthielten Verpflichtungen vom Typus des Darlehens. Es ist anzunehmen, dass das englische Recht, welches teils aufgrund von Parteiwahl (z.B. cl. 48 pag. 18.3.2.2.128), teils über den Anknüpfungspunkt der charakteristischen Leistung massgeblich ist, im Wesentlichen mit dem schweizerischen übereinstimmt. Einzelne Verträge wichen vom Grundmuster (s. E. 2.2.1) geringfügig ab, etwa durch einen nur eine Zeitlang festen oder einen Zinsfuss von 3,5 %. Durchwegs war vorgesehen, dass der Darlehensnehmer von der Rückzahlung der Darlehens befreit war. Vielmehr sollte nach Ablauf der zehnjährigen, in manchen Fällen fünfzehnjährigen Dauer des Vertrages das Ka- pital aus der Leistung der auf den Darlehensnehmer abgeschlossenen, von ihm mit 20 % der Darlehenssumme vorweg finanzierten Lebensversicherung aufge- bracht werden. Sollte während der Vertragsdauer eine ungenügende Versiche- rungssumme aufgebaut werden, sah ein Teil der Verträge vor, dass der Darle- hensnehmer gleichwohl von Rückleistung befreit sei (z.B. cl. 48 pag. 18.3.2.2.126); in einem anderen Teil heisst es, der Darlehens- und der Versiche- rungsvertrag würden verlängert, aber der Darlehensnehmer müsse trotzdem kei- ne Rückzahlungen erbringen (z.B. cl. 40 pag. 18.1.3.1.34.32). Sollte der Vertrag beidseits erfüllt werden, vermehrte sich folglich sein Vermögen um die Darle- henssumme und verminderte es sich um Eigenkapital- und Zinsleistungen, brachte also einen stattlichen Vermögenszuwachs. In einer Vielzahl von Fällen kam es allerdings zu keiner Eigenkapitalleistung (Nr. 41 ff.) oder nur zu einer reduzierten (Nr. 15, 24 und 30). Daraus ist zu schliessen, dass die Verträge für die Darlehensnehmer nur optionalen Charakter hatten; die Eigenkapitalleistung war seitens der H. nicht einforderbar und die Dar- lehenssumme reduzierte sich bei Unterleistung proportional. Dies wird nament- lich durch den Fall Nr. 34 belegt, in welchem gemäss Einlassung des Angeklag- ten der schriftliche Vertrag durch eine mündliche Vereinbarung mit herabgesetz- ten Leistungen ersetzt wurde, weil das Eigenkapital in vereinbarter Höhe nicht aufzubringen war (cl. 27 pag. 14.41.3.3, 14.41.2.2 ff. und cl. 9 pag. 8.1.2.2.120). In allgemeiner Weise sprechen sogar alle Verträge von einem durch den Darle- hensnehmer „beantragten“ Darlehen. Die Verträge standen aber auch, wie erwähnt (E. 2.2.1), unter der Bedingung, dass die Darlehenssumme refinanziert werden könne. Scheiterte dies, so hatte der Darlehensnehmer Anspruch auf Rückerstattung seiner Eigenkapitalleistung in

- 17 - voller Höhe; sonst erwuchsen ihm weder Rechte noch Verpflichtungen. Sein Nachteil bestand in diesem Falle lediglich im Verlust der natürlichen Erträge auf dem Eigenkapital in der Zeit zwischen Vor- und Rückleistung. Dieser war aller- dings offensichtlich und ist daher unter Betrugsgesichtspunkten nicht weiter rele- vant. Hingegen ist zu prüfen, ob der Rückleistungsanspruch gefährdet und daher zwar nominal geschuldet, aber in seinem Wert reduziert war. Das nimmt das Bundesgericht beim Darlehensvertrag an, wenn der Borger „dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Dar- lehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Werte wesent- lich herabgesetzt ist“ (BGE 102 IV 84, 88 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6S.414/2004 vom 28. Februar 2005 E. 2.3, 3.1). Damit wird zum Ausdruck ge- bracht, dass jedes Kreditgeschäft ein gewisses Risiko beinhaltet, für welches nicht zuletzt Zins bezahlt wird, und dass nur ein gegenwärtiger objektiver Wert- einschlag, nicht eine bloss in der Zukunft liegende Verlustchance zu Schaden im Sinne des Betrugstatbestands führt. Hinsichtlich einer Anwendung dieser Grund- sätze auf den vorliegenden Fall ist zu fragen, ob der Rückleistungsanspruch zum vornherein deutlich gefährdet war, wobei angesichts der Zinslosigkeit eine gerin- gere Gefährdung ausreicht. Dies ist nicht so sehr aus objektiven Gründen, die in BGE 102 IV 84 den Ausschlag gaben (Verwendung der Kreditsumme für Ausla- gen statt Investitionen), sondern aus den Verhältnissen der H. selbst zu bejahen. Bei ihr nämlich handelt es sich um eine in England domizilierte Gesellschaft, de- ren Zweck im weitesten Sinne kommerzieller Natur ist, die mit einem Gesell- schaftskapital von lediglich £ 100 ausgestattet ist und vom Angeklagten als allei- nigem Direktor geleitet wird (cl. 9 pag. 8.1.2.1.111). Offensichtlich wickelte sie keine Publikumsgeschäfte ab, sondern suchte ihre Kundschaft durch persönliche Beziehungen, unterlag ihre Geschäftstätigkeit keiner staatlichen Aufsicht und konnte sie daraus höchstens durch Prämien für den Abschluss von Versicherun- gen und durch Überschüsse nach deren Ablauf in zehn Jahren Gewinn generie- ren, obwohl die Akquisition und Durchführung dieser Geschäfte zwingend einen erheblichen Personal- und einen nicht unwesentlichen Sachaufwand implizier- ten. Unter diesen Umständen war der (bedingte) Rückleistungsanspruch nur dann nicht wesentlich geschmälert, wenn er direkt garantiert worden wäre, etwa durch ein Bankversprechen, oder wenn die Eigenkapitalleistung so verwahrt und vor dem Zugriff der H. geschützt worden wäre, dass sie zum Abschluss des Versi- cherungsvertrages oder zur Rückleistung ungeschmälert zur Verfügung gestan- den wäre. Nur das zweite Instrument steht hier in Frage und fand in den Verträ- gen verschiedenen Ausdruck:

a) In einigen Fällen sollte das Eigenkapital auf ein Konto der Bank B., einbezahlt werden, welches von der „Treuhandgesellschaft“ C. und D. in ZZ. geführt werde

- 18 - und auf diese Namen, mit dem Zusatz „für H.“, laute. Das Eigenkapital sei „für jeglichen Zugriff bis zum Eintritt der auflösenden Bedingungen bei dieser Bank geblockt, was durch die Bank kontrolliert“ werde. Weiterhin könne die H. erst dann über das auf diesem Treuhandkonto einbezahlte Eigenkapital verfügen und die Lebensversicherung abschliessen, „wenn im Rahmen des Treuhandauftrages die Sicherstellung der vollständigen Auszahlung der beantragten Finanzierungs- summe bestätigt“ werde (z.B. cl. 40 pag. 18.1.3.1.37.17).

b) In einer Vielzahl von Fällen war das Eigenkapital auf ein von Rechtsanwalt E. als Treuhänder bei der Bank K., Filiale Landau, eingerichtetes Konto zu bezahlen und sollte es dort in gleicher Weise „geblockt“ sein und für die H. nur bedingt zur Verfügung stehen (z.B. cl. 40 pag. 18.1.3.1.34.32). Die Darlehensnehmer schlos- sen zusätzlich mit dem Anwalt eine schriftliche Vereinbarung, wonach dieser über das Konto nur nach „schriftlichen Weisungen“ des „Treugebers“ verfügen könne. Weiter sollte auf den Namen des Anwalts ein weiteres Treuhandkonto bei der Bank B. eingerichtet sein, über welches der Schweizer Treuhänder C. verfü- ge und auf welches der „Darlehensbetrag“ – nicht das Eigenkapital – angewiesen werde. Der Anwalt verpflichtete sich, „in Absprache mit dem Treuhänder in der Schweiz“ dafür zu sorgen, dass das Eigenkapital nur Zug um Zug gegen Über- weisung des Darlehens auf das Konto bei der Bank K. frei gegeben werde (z.B. cl. 40 pag. 18.1.3.1.34.29). Dieses Konto wird in der Vereinbarung durch Angabe eines auf den Namen des Treugebers lautenden „Verwendungszwecks“ ergänzt; es handelt sich jedoch stets um die gleiche Kontonummer. Nach einem Teil der Verträge wäre das Genfer Konto ein Unterkonto des Treuhänders C. und sollte die auf dem „Anderkonto“ des Anwalts eingehende Eigenkapitalleistung dorthin überwiesen werden (z.B. cl. 12 pag. 8.4.1.9.18).

c) In weiteren Fällen sollte das Eigenkapital auf ein Konto der L. bei der Bank J. geleistet werden und auch dort „geblockt“ sein und für die H. nur bedingt zur Ver- fügung stehen (z.B. cl. 22 pag. 14.9.3.7). Im Fall Nr. 1 wurde stattdessen auf ein besonderes „Trustee Agreement“ mit der L. verwiesen, welches vorsah, dass H. keinen „free access to the deposit“ des Darlehensnehmers haben soll, bis die Treuhänderin den Eingang der nachgesuchten Finanzierung oder einer von der Bank approbierten Auszahlungsgarantie bestätigt habe (cl. 22 pag. 14.5.2.4, 5, 9).

d) In Einzelfällen sahen die Verträge die Zahlung des Eigenkapitals auf ein Konto der H., sei es bei der Bank J. (so cl. 22 pag. 14.6.3.7), sei es bei der Bank B. (so cl. 27 pag. 14.41.2.3), vor. Auch hier sollte es blockiert sein, was dort von der bri- tischen Finanzaufsicht „kontrolliert“ werde, hier durch die (Kantonal-)Bank „moni- tored“ werde.

- 19 - 2.5.2 Tatsächlich waren diese Sicherheiten nicht gegeben.

a) Der Angeklagte schloss für die H. mit C. und D. am 1. Juli 2003 einen Treu- handvertrag, wonach diese bei der Bank B., Filiale Genf, ein auf ihren Namen lautendes Konto führen und darüber nach schriftlichen Weisungen der H. verfü- gen sollen; die H. bezeichnete sich als wirtschaftliche Eigentümerin der auf die- sem Konto „entstehenden Guthaben“ (cl. 9 pag. 8.1.2.1.150). Ein Brief im Fall Nr. 25 an den Darlehensnehmer zeigt, dass sich C. und D. als Treuhänder der H. erachteten und „on behalf of H.“ in Übereinstimmung mit dem Vertrag zwischen H. und dem Darlehensnehmer handelten (cl. 25 pag. 14.3.2.2.9). Das Konto wur- de eingerichtet und mit Geldern gespiesen, von denen die Bank Ende Juli 2003 total EUR 690'000 auf ein persönliches Konto des Angeklagten transferierte (cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.3, 4, 6). D. remonstrierte dagegen per E-Mail am 3. August 2003 gegenüber dem Angeklagten und erhielt von ihm am folgenden Tag die Antwort, dass das Eigenkapital jeweils auf Aufforderung der H. „innerhalb der Bank auf ein Finanzierungskonto übertragen werde“ und dort gemäss einer in den nächsten Tagen folgenden Bestätigung der Bank „blockiert“ sei (cl. 10 pag. 8.2.2.103). Am

8. August 2003 wurde D. mit einem E-Mail bei der Kundenbetreuerin der Bank B., R., vorstellig und bezog sich inhaltlich auf die vom Angeklagten erhaltenen An- gaben; er verlangte die schriftliche Zusicherung der Bank, dass die umgebuchten Gelder auf ihre beiden Namen laute und für den Abschluss der Lebensversiche- rungen der Einzahler „bestimmt und blockiert“ seien (cl. 10 pag. 8.2.2.93 f.). Am

6. August 2003 richtete R. ein Faxschreiben an den Angeklagten, mit Kopie an C., D. und S., mit dem Wortlaut „This is to confirm that all the money transferred to our bank, are automatically blocked“ (cl. 6 pag. 7.1.1.1.51). Anfangs August und September kam es zu weiteren Umbuchungen zu Gunsten des Angeklagten von insgesamt EUR 2'620'000 (cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.10, 13, 25), für welche teilwei- se handschriftliche bankinterne Anweisungen der R. vorliegen, die jedoch über die Person des Auftraggebers nichts aussagen (cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.12, 15). D. mahnte brieflich am 17. und 22. September 2003 die erbetene Stellungnahme an (cl. 10 pag. 8.2.2.96, 97) und besprach sich mit ihr telefonisch am 1. Oktober 2003; bei dieser Gelegenheit hätten er und C. das Fehlen eines eigenen Auftra- ges moniert und hätte R. erklärt, der Angeklagte habe dies angeordnet, aber die von den Kunden eingegangenen Gelder seien „im Hause blockiert“ und würden es bleiben (cl. 10 pag. 8.2.2.98). Auf nochmalige briefliche Mahnung hin bestätig- te R. mit Brief am 14. Oktober 2003, bisher auf Anordnung des Angeklagten Gel- der abdisponiert zu haben; sie sei aber ausserstande, die erbetenen Zusicherun- gen und Auskunft darüber zu geben, ob die Gelder auf dem Konto des Angeklag- ten blockiert seien, würde freilich in Zukunft ohne Auftrag der beiden Kontoinha- ber keine Transfers mehr vornehmen (cl. 10 pag. 8.2.2.100). Tatsächlich wurden in der Folge nur noch Treuhandanlagen von EUR 5'141'000 getätigt und mit ei- nem Ertrag von EUR 6'461 am 14. November 2003 wieder auf das Konto C./D.

- 20 - rückgeführt (cl. 7 pag. 7.1.1.2.2.4). Bereits am 6. November 2003 beauftragte der Angeklagte R. schriftlich zu einer Übertragung auf sein eigenes Konto unter Hin- weis auf die vertragliche Weisungsgebundenheit von C. und D. (cl. 7 pag. 7.1.1.2.4.10). Damit erklärten sich diese am 14. November 2003 nur als einver- standen unter der Bedingung, dass alle auf ihrem Konto eingegangenen Gelder bei der Bank blockiert seien und nur mit ihrer Zustimmung frei gegeben würden (cl. 7 pag. 7.1.1.2.4.11). Gleichentags verlangte der Angeklagte von der Bank, erneut unter Hinweis auf den Treuhandvertrag, alle auf dem Konto C./D. und sei- nem eigenen eingegangenen Gelder auf das „Konto der H.“ zu übertragen, wobei als dessen Nummer diejenige seines persönlichen Kontos aufscheint (cl. 7 pag. 7.1.1.2.4.12). Nach weiterem Hin und Her beauftragten C. und D. mit Schreiben vom 18. November, der Bank übermittelt am 21. November 2003, diese zur Über- tragung von EUR 5'141'000 auf das Konto der H. (pag (cl. 7 7.1.1.2.4.18). Von dort sollten sie dann nach dem Willen des Angeklagten auf ein Konto von F. bei der Bank B. gehen (cl. 19 pag. 13.3.1.30). In der Tat blieben die auf das Konto des Angeklagten transferierten Gelder dort nicht liegen, sondern wurden für verschiedene Vergütungen sowie für einen Bar- bezug beansprucht (cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.2.1–3) – die Investition in Treuhandgelder ausser Acht gelassen – und durch ein Gesamtpfand für einen persönlichen Kredit über EUR 750'000 belastet (cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.3.1–4). Diese Abläufe zeigen, dass erstens die Bank B., unabhängig des mit ihrem Fax- schreiben vom 8. August 2003 gegebenen Anscheins, die eingegangenen Gelder nicht gegen vertragswidrige Verwendung schützte, ja vorerst nicht einmal gegen Verfügungen durch den dazu nicht berechtigten Angeklagten, und dass zweitens die Treuhänder C. und D. ebenso wenig Sorge trugen, dass die auf ihrem Konto eingehenden Eigenkapitalien erhalten blieben, bis entweder die Darlehenssum- me finanziert war oder sie an die Einleger zurückerstattet wurden.

b) Rechtsanwalt E. sollte nach dem Treuhandvertrag mit den Einlegern nur „in Absprache mit dem Treuhänder in der Schweiz“, also C., für die Erhaltung der Eigenkapitalien Sorge tragen. Effektiv gingen diese Einlagen sofort auf das Konto C./D., was der Anwalt den Treugebern schriftlich bestätigte und wofür er den Er- satz von Transaktionsspesen verlangte (z.B. cl. 33 pag. 18.1.1.90, cl. 12 pag. 8.4.1.1.3–4). D. bestätigte ihm wiederum regelmässig, dass die vom Anwalt überwiesenen Gelder von seinem und C. gemeinsamen Konto abdisponiert wur- den (so cl. 12 pag. 8.4.1.3.1, 5, 12). Der Anwalt übernahm dementsprechend fak- tisch keine eigene Treuhandfunktion zu Gunsten seiner Vertragspartner – der Angeklagte hatte bereits anfänglich Zweifel an seiner Funktion geäussert (cl. 14 pag. 8.4.1.42.23) –; er ortete diese bei C. und D., wie er exemplarisch im Fall Nr. 25 erklärte (cl. 41 pag. 18.1.3.1.39.3). Einzig im Fall Nr. 13 behielt er die Ei-

- 21 - genleistung ein, weil der Darlehensnehmer ihn konkret dazu angewiesen hatte (cl. 38 pag. 18.1.3.1.24.4, 6); deshalb ist der Auftrag zur Rückzahlung auch aus- geführt worden (cl. 38 pag. 18.1.3.1.24.3; cl. 23 pag. 14.16.3.13–14). Dagegen konnte er das Rückführungsbegehren im Fall Nr. 9 nicht mehr selbst erfüllen, sondern forderte C. und D. auf, dies zu tun (cl. 12 pag. 8.4.1.3.15). Was die in- volvierten Banken angeht, so finden sich keine Hinweise für eine Sicherungstä- tigkeit der Bank K. und war die Bank B., wie erwähnt (E. a), ebenso wenig in die- sem Sinne aktiv.

c) Die L. wiederum fungierte zwar als „Secretary“ der H. (cl. 9 pag. 8.1.2.1.135) und war in diesem Rahmen von den Weisungen des Angeklagten abhängig. Nach einer schriftlichen Vereinbarung, gezeichnet am 26. Juni 2003 von S. für die L. und am 29. Juni 2003 vom Angeklagten für die H., richtete die Erstere ein Anderkonto („nominee account") für Vermögenswerte von Kunden der Letzteren ein, und zwar während der Implementierung von Finanzierungsgeschäften, deren Verträge H. ihr zugänglich machen werde. L. sicherte zu, bezüglich dieser Werte strikte nach den Bestimmungen der Verträge zu verfahren, „independent of H. and its clients“ (cl. 9 pag. 8.1.2.1.152). Im Zeitpunkt dieser Einigung waren auf dem Konto der L. die Eigenleistungen in den Fällen Nr. 2 (obwohl ein H.-Konto als Zahlstelle vereinbart war [cl. 22 pag. 14.6.3.7]), Nr. 3 und 5 bereits eingegan- gen; sie wurden durch den Angeklagten bei der L. am 2. Juli 2003 angefordert und am 9. Juli 2003 angewiesen (cl. 9 pag. 8.1.2.1.138, cl. 7 pag. 7.1.1.3.3.2.5). Hingegen behielt die L. die Eigenkapitalzahlungen in den späteren Fällen Nr. 4 und Nr. 38–40 ein und liess sie an die Einleger zurückgehen (cl. 8 pag. 7.1.4.2.18, 21, 25, 28). Dies geschah allerdings erst im Jahre 2004, als der An- geklagte bereits verhaftet war. Für die drei ersten Fälle spielte die L. ihre Rolle als Treuhänderin nicht. Ebenso wenig bestehen Hinweise auf eine Vermögens- fürsorge durch die Bank J. und die englische Finanzmarktbehörde.

d) Wo vertraglich die Eigenleistungen auf Konten der H. einzuzahlen waren, fehlt es nicht nur an einer Drittperson, welche für Treuhandaufgaben in Frage kom- men konnte, sondern hatten auch die Banken keine solchen übernommen (E. a und c). 2.5.3 Als Ergebnis steht fest, dass die Einzahlungen der Vertragsnehmer nicht besi- chert waren und ihr Anspruch, diese zur Durchführung des Darlehensvertrages oder zur Rückleistung ungeschmälert zur Verfügung zu haben, erheblich gefähr- det war. Der Schaden wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es in einzelnen Fällen trotzdem zu einer vollen Rückleistung kam (BGE 102 IV 84, 88 E. 4 a.E.), wie in den Fällen Nr. 5 (Überweisung ab dem H.-Konto, cl. 6 pag. 7.1.1.3.1.4.26 f.), Nr. 13 (Überweisung ab dem Konto von Rechtsanwalt E., cl. 18 pag. 13.1.798

- 22 - f.) und in den Fällen 38–41 (Überweisungen ab dem Konto der L., auf welches die Eigenkapitalsummen einbezahlt worden waren, cl. 8 pag. 7.1.4.2.18, 25, 27). Demzufolge bewirkten die in den Fällen Nr. 1 sowie Nr. 3–40 vorgenommenen Vermögensverfügungen einen Vermögensschaden. 2.6

2.6.1 Wesentliches Element des Betruges ist ein Irrtum, der durch arglistige Täu- schung des Täters hervorgerufen oder verstärkt wird. Als Irrtum kommt nur eine unzutreffende Vorstellung des Opfers über Tatsachen in Betracht. Damit bleiben zwar künftige äussere Fakten ausser Betracht, wie die reine Prognose über die Entwicklung einer faktischen Eigenschaft, z.B. des Wertes einer Sache, oder das spätere Verhalten einer anderen Person (REHBERG/DONATSCH/SCHMID, a.a.O., S. 181), Irrtum ist aber möglich in Bezug auf aktuelle Gegebenheiten, welche sich in die Zukunft auswirken können, also die „tatsächliche Grundlage der Prognose“ (Urteil des Bundesgerichts 6P.133/2005 vom 7. Juni 2006 E. 15.4.3). Das tatbe- standsmässige Handeln besteht darin, auf eine unzutreffende Vorstellung des Opfers hinzuwirken. Betrug liegt nur vor, wenn solches arglistig geschieht. Dieses Element ist zu bejahen, wenn sich der Täter eines Lügengebäudes oder beson- derer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Aus- nützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe ge- eignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenie- rungen. Sie bestehen aus einem ganzen System von Täuschungen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Täuschungen höhere Anforde- rungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshand- lung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systema- tische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächli- che oder intellektuelle Komplexität. Arglist ist auch gegeben bei einfachen fal- schen Angaben, die nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüft werden kön- nen oder deren Überprüfung unzumutbar ist, durch den Täter vereitelt wird oder wegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses in voraussehbarer Weise un- terbleibt. Das Kriterium der Überprüfbarkeit ist auch bei einem Lügengebäude und bei besonderen betrügerischen Machenschaften von Bedeutung (BGE 126 IV 165, 171 f. E. 2a mit weiteren Hinweisen). Schliesslich muss ein Zusammen- hang zwischen der Täuschung des Täters, dem Entstehen oder Bestärken eines Irrtums auf Seiten des Opfers, seiner Vermögensdisposition und seinem Scha- den gegeben sein (BGE 115 IV 31, 32 f. E. 3a; REHBERG/DONATSCH/SCHMID, a.a.O., S. 180). Im Verhältnis zwischen Irrtum und Vermögensdisposition genügt eine äussere Ursächlichkeit jedoch nicht, sondern bedarf es eines inneren, eines

- 23 - Motivationszusammenhangs (BGE 126 IV 113, 116 ff. E. 3a; CORBOZ, Les infrac- tions en droit suisse, vol. I, Bern 2002, Art. 146 N. 31). 2.6.2 Die Bundesanwaltschaft macht geltend, der Angeklagte habe vorgegeben, die H. sei in der Lage, über ihre Partner Darlehen zu günstigen Konditionen zu beschaf- fen und ihren Kunden zur Verfügung zu stellen. Sodann sei diesen vorgespielt worden, es bestehe kein Verlustrisiko bezüglich des von ihnen aufzubringenden Eigenkapitals. Beides zusammen habe zu einem Irrtum der Geschädigten ge- führt, den sie deshalb nicht zu durchschauen vermochten, weil der Angeklagte besonders vertrauenswürdige Personen und Banken bei der Entgegennahme des Eigenkapitals involviert habe und weil die Kunden seine Befähigung, Mittel zu beschaffen, der Sache nach, aber auch wegen gezielter Geheimhaltungs- massnahmen von seiner Seite nicht hätten nachprüfen können. Sowohl in den deutsch- wie in den englischsprachigen Vertragstexten wird der eigentlichen Verpflichtung eine Präambel vorangestellt, wonach die H. in Part- nerschaft mit internationalen Finanzinstituten in der Lage sei, Finanzmittel zu günstigen Bedingungen erhältlich zu machen und ihren Kunden zur Verfügung zu stellen (etwa Fälle 31 und 35, cl. 26 pag. 14.38.2.8 und cl. 9 pag. 8.1.2.2.167). Es ist sehr wahrscheinlich, dass die Personen, welche diesen Vertrag unterzeichne- ten, dies als Faktum erachteten. Der Angeklagte ist andererseits geständig, dass ihm solche Geschäftsmöglichkeiten nicht zur Verfügung standen und es auch in keinem Fall geglückt ist, eine solche Refinanzierung zu bewerkstelligen (EV- Protokoll, S. 8 Z. 1 f.). Im Vorverfahren erklärte er, keine Bankenkontakte ge- pflegt zu haben; dies sei „anscheinend“ bei F. der Fall gewesen, der sich um die Finanzierungsseite zu kümmern gehabt hätte (cl. 16 pag. 13.1.31–32). Die Zu- schreibung der Fähigkeit der H. zur Mittelbeschaffung muss für die Darlehens- nehmer sowohl für den Vertragsabschluss als auch für die nachfolgende Einzah- lung des Eigenkapitals entscheidend gewesen sein. Sodann war in den meisten Verträgen die Eigenkapitaleinlage auf ein Bankkonto zu leisten, das weder auf den Namen der H. noch des Angeklagten lautete, son- dern auf eine juristische oder natürliche Drittperson, von der es wiederum hiess, respektive die sich vertraglich verpflichtete (im Falle von Rechtsanwalt E.), sie sorge dafür, dass die Mittel der H. nicht eher zur Verfügung stünden, als bis der Darlehensvertrag in das Realisierungsstadium komme; in diesen Verträgen, aber auch in den übrigen Versionen hiess es, dass die Bank die Mittel bis zu dieser Phase blockiere oder dass eine Behörde in diesem Sinne tätig werde. Dem war aber nicht so. In den vorstehenden Ausführungen (E. 2.5.2) wurde dargelegt, dass die in den Verträgen vorgesehene Besicherung der Eigenkapitalleistungen in Tat und Wahrheit gar nicht existierte. Da es sich dabei um eine wichtige Tatsa- che handelte, besonders weil die Darlehensnehmer in Vorleistung zu gehen hat-

- 24 - ten, ist es nicht anders denkbar, als dass sie Motiv zur Vermögensverfügung bil- dete. Ein Motivationszusammenhang ist auch dort anzunehmen, wo Darlehens- nehmer einen anderen Weg zur Einlage wählten, als der Vertrag vorgab, insbe- sondere wenn er den Charakteristika anderer Fälle entsprach, über die sie – ausserhalb ihres jeweiligen Vertrages – orientiert sein mussten. Solches ergibt sich in den Fällen Nr. 1, 2, 6, 21 und 26. Gleiches gilt auch dort, wo sich keine Vertragsunterlagen bei den Akten befinden, nämlich in den Fällen Nr. 36–40, da zwingend anzunehmen ist, dass die Zahlungen auf einer den vorliegenden Ver- trägen entsprechenden Grundlage beruhten. Damit bleibt zu fragen, ob vorliegend eine arglistige Täuschung gegeben ist. In den Verträgen sind betreffend Refinanzierung der H. sowie Sicherheit der einbe- zahlten Gelder mehrere Aussagen enthalten und wird ein Verantwortungskonvo- lut zwischen Banken und Treuhandpersonen, das nicht den Fakten entspricht, dargestellt. Dies präsentiert sich insgesamt als Lügengebäude, welches sich durch eine Mehrheit von aufeinander abgestimmten Unwahrheiten auszeichnet (BGE 119 IV 28, 36 E. 3c = Pra 83 [1994] Nr. 19). Arglist scheidet nur aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 128 IV 18, 21 E. 3a = Pra 91 [2002] Nr. 60). Im hier zu beurteilenden Fall konnten die Vertragsnehmer selbst nach Aussagen des Angeklagten (EV-Protokoll, S. 14 Z. 10 ff.) nicht überprüfen, ob die H. in der Lage war, die im Ingress der Verträge umschriebene Finanzierung in die Wege zu leiten, zumal Bestrebungen unter- nommen wurden, entsprechende Informationen an die Vertragsnehmer zu ver- hindern (vgl. cl. 16 pag. 13.1.32, 50). Es bestanden Quellenschutzvereinbarun- gen mit der I. AG (vgl. cl. 16 pag. 13.1.50 f.; cl. 17 pag. 13.1.592; cl. 18 pag. 13.1.908 f.) oder Informationsverbote und Mitteilungsgebote an den Angeklagten für den Fall von Rückfragen bei den Treuhändern C. und D. (vgl. cl. 16 pag. 13.1.51; cl. 7 pag. 7.1.1.4.1.31 f.). Diese erachteten das Vorhaben im Übrigen ebenfalls als realisierbar (Einvernahme des Zeugen C. vom 22. August 2007 [EV- Protokoll C.], S. 2 Z. 34 ff.; Einvernahme des Zeugen D. vom 22. August 2007 [EV-Protokoll D.], S. 3 Z. 1 f.). Ebenso wenig war für die Vertragsnehmer über- prüfbar, ob die Besicherung der Eigenkapitalleistungen tatsächlich gegeben war (EV-Protokoll, S. 14 Z. 10 ff.). Dass seitens einzelner Darlehensnehmer Rückfra- gen gestellt wurden, meist, wenn nicht ausschliesslich nach den Einzahlungen, gilt sodann als erwiesen (EV-Protokoll C., S. 3 Z. 1 ff.; EV-Protokoll D., S. 3 Z. 23 ff.; Einvernahme der Zeugin R. vom 31. August 2007 [EV-Protokoll R.], S. 5 Z. 29 ff.); auch sind einige Interessenten nach Rückfragen oder eigenen Abklärungen abgesprungen (EV-Protokoll, S. 8 Z. 31 ff.). Aus dem Gesagten folgt, dass die Darlehensnehmer nicht leichtfertig handelten und eine arglistige Täuschung da- her zu bejahen ist. Diese bewirkte bei den Vertragsinteressenten einen Irrtum. Was diese dachten und deren Vermögensverfügung motivierte, ist zwar nicht nachgewiesen, weil im Verfahren keine Geschädigten befragt worden sind. Auf-

- 25 - grund der gesamten Umstände muss jedoch davon ausgegangen werden, dass bei den Vertragsinteressenten eine Fehlvorstellung im Sinne der Vertragsinfor- mationen und damit ein Irrtum zustande gekommen ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass in den Fällen Nr. 1–40 ein durch arglistige Täuschung bewirkter Irrtum vorlag, welcher in den Fällen Nr. 1 und Nr. 3–40 Mo- tiv für die Vornahme der Vermögensverfügungen war. 2.7 Auf subjektiver Seite erfordert Betrug die Absicht, sich oder einen anderen un- rechtmässig zu bereichern, sowie Vorsatz in Bezug auf die objektiven Tatbe- standselemente (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 18 Abs. 1 und 2 aStGB). 2.7.1 Die Bereicherungsabsicht muss im Zeitpunkt der strafbaren Handlung gegeben sein und besteht in der Vorstellung des Täters, durch die Vermögensverfügung des Opfers zu einem eigenen Vermögensvorteil zu gelangen. Dieser Vorteil ist die „Kehrseite des beim Opfer eingetretenen Schadens“ (BGE 119 IV 210, 214 E. 4b); im Gegensatz zu diesem ist der Eintritt der Bereicherung aber nicht erfor- derlich. Der Angeklagte hat sich im Vorverfahren kaum darüber erklärt, ob und wann er bereits im Augenblick der Täuschung angestrebt habe, zu einem Ver- mögensvorteil zu gelangen. Gewiss versprach er sich von durchgeführten Ver- trägen wirtschaftliche Vorteile, für sich oder die H. (durch Prämien beim Ab- schluss der Versicherungen; vgl. EV-Protokoll, S. 6 Z. 8 ff., S. 8 Z. 7 ff.). Was die Eigenleistungen angeht, so waren sie im Wert vermindert, weil keine Drittsiche- rung bestand (E. 2.5.2), und verschufen sie dem Angeklagten den spiegelbildli- chen Vorteil, darauf jederzeit greifen und sie für eigene wirtschaftliche Vorteile zu nutzen. Dies ist dadurch geschehen, dass diese Einzahlungen, wenn nicht schon direkt, so durch Übertragung vom Konto C./D. auf sein persönliches Bankkonto bei der Bank B. oder ein solches der H. geleitet wurden. Das wäre noch keine un- rechtmässige Bereicherung, wenn diese Operation nur dazu gedient hätte, bei einer refinanzierenden Bank einen Mittelnachweis zu erbringen. In der Tat berief sich der Angeklagte in den ersten Einlassungen darauf (cl. 16 pag. 13.1.32, 58–

59) und ist nicht von der Hand zu weisen, dass er sich in der Zeit vor seiner Ver- haftung um eine Konzentration der Mittel in ihm bankrechtlich unmittelbar verfüg- baren Konten bemühte, von wo er sie auf das Konto von F. zu übertragen suchte (cl. 9 pag. 8.1.2.1.74–76), und dass er dies gegenüber C. und D. mit dem „proof of funds“ motivierte (cl. 10 pag. 8.2.2.106). Indessen waren diese Anstrengungen im Zeitpunkt der ersten Eingänge auf dem Konto C./D., also ab Mitte Juli 2003, noch kaum aktuell. Trotzdem veranlasste er, dass zwischen 25. Juli und

5. August 2003 total 1,27 Mio. EUR, also praktisch alle Eingänge, auf sein per- sönliches Konto übertragen wurden (cl. 7 pag. 7.1.1.2.2.1, 7.1.1.3.1.2.1). Das Konto hatte zuvor keinen positiven Saldo (pag. 53.400.21). Der Angeklagte liess sich dann mit Vertrag vom 12. August 2003 von der Bank B. eine persönliche

- 26 - Kreditlimite von EUR 762'000 einräumen und verpfändete als Sicherheit dafür seine Bankguthaben (cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.3.1–5). Für den Kredit wurde bankseitig ein Passivkonto eröffnet und daraus am 15. August 2003 die Kreditsumme auf das persönliche Konto vergütet (cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.3.6, 10). Nach Mitteleingang auf demselben, erstmals am 8. August 2003, entnahm er ihm durch verschiedene Überweisungen und einen Barbezug substantielle Mittel, die ihm in der Folge nicht mehr zur Verfügung standen (pag. 53.400.21 ff.). In der Einvernahme vom

24. März 2004 hat er sich freilich darauf berufen, dass er für Spätsommer 2003 einen Provisionseingang seitens der Europäischen Union erwartete (cl. 17 pag. 13.1.608 f.), widerrief dieses Argument im weiteren Verlauf der Befragung (cl. 17 pag. 13.1.610), um es dann eine Woche später wieder aufzunehmen (cl. 17 pag. 13.1.670 f.). Da es nicht näher evident gemacht werden konnte, hat es den Cha- rakter einer Schutzbehauptung. Auch über andere Mittel zur Deckung der Ent- nahmen aus dem Stock der Kundengelder verfügte er nicht (cl. 16 pag. 13.1.60). Wie der Angeklagte zugab (cl. 17 pag. 13.1.666 f.), blieb die Kreditlimite ohne substanzielle Bedeutung, da die Werte dem gleichen Konto entnommen wurden, welches als Sicherheit diente. Es scheint, dass man diese Konstruktion nur des Anscheins einer Substanzerhaltung wegen wählte (cl. 16 pag. 13.1.54 f.). Der zeitliche Ablauf hingegen lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Ange- klagte von Beginn an, also bereits mit den ab anfangs Juni einsetzenden Ver- tragsschlüssen, entschlossen war, sich die Eigenleistungen in dieser Weise nutzbar zu machen. Dies wird bestätigt dadurch, dass der Angeklagte sich be- reits am 29. Juni bzw. 1. Juli 2003 durch Vereinbarungen mit C., D. und S. mate- rielle Verfügungsbefugnis auf deren Konten verschaffte (E. 2.5.2a/c). Bereicherungsabsicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Eigenleistun- gen in den Fällen Nr. 14, Nr. 17 und Nr. 24 vorerst auf dem Konto C./D. verblie- ben und erst am 21. November 2003 auf Geheiss des Angeklagten, statt auf sein eigenes, auf ein H.-Konto transferiert wurden, da im Zeitpunkt des Vertrags- schlusses noch keine derartigen Pläne bestanden. Das Gleiche gilt für die Fälle Nr. 13 und Nr. 30, in welchen die Eigenleistungen gar nicht auf das C./D.-Konto übergingen. 2.7.2 Es bestehen keine Hinweise, dass dem Angeklagten hinsichtlich der Betrugs- elemente Vorsatz gemangelt hätte. Zu prüfen bleibt, wie es sich dort verhält, wo die Darlehensnehmer keine Vermögensverfügung vornahmen, i.E. kein Eigenka- pital einzahlten. Da der objektive Tatbestand mangels Erfolges in diesen Fällen nicht erfüllt wurde, ist zu prüfen, ob ein strafbarer Versuch gegeben ist (Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 22 Abs. 1 aStGB). Zunächst stellt sich die Frage, ob der Angeklagte überhaupt mit Täuschungs- handlungen begonnen hat oder ob seine Aktivität im Bereich strafloser Vorberei-

- 27 - tung geblieben ist. Das massgebliche Versuchskriterium liegt darin, dass der Handelnde nach seinem Plan den letzten, entscheidenden Schritt zur Tatver- übung tut, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, wenn nicht äussere Hindernisse dazu treten (BGE 120 IV 113, 115 E. 1b). Vorliegend ist davon auszugehen, dass selbst in denjenigen Fällen, in welchen kein Vertrag abgeschlossen wurde, ein Betrugsversuch gegeben ist, da in den Akten Anzeichen für eine Präsentation des Anlagekonzepts gegenüber den ent- sprechenden Interessenten nachgewiesen sind (Fälle Nr. 46 [cl. 13 pag. 8.4.1.32.1 ff.]; Nr. 48 [cl. 12 pag. 8.4.1.2.1 ff.]; Nr. 56 [cl. 13 pag. 8.4.1.18.1 ff.]; Nr. 67 [cl. 14 pag. 8.4.1.37.1 ff.]; Nr. 68 [cl. 14 pag. 8.4.1.39.1 ff.]; Nr. 69 [cl. 14 pag. 8.4.1.42.24 f. und cl. 37 pag. 18.1.3.1.19.1 ff.]; Nr. 70 [cl. 3 pag. 4.1.2.3.4.3 ff.]). Soweit die Kontaktnahme durch Personen der I. AG erfolgte, ist deren Han- deln dem Angeklagten als Täter zuzurechnen, da die verwendete Dokumentation nur von ihm stammen konnte. Wo ein Darlehensvertrag abgeschlossen oder mindestens vom Darlehensnehmer unterzeichnet wurde, eine Zahlung aber nicht erfolgte (Fälle Nr. 41–45, 47, 49–55, 57–66) oder nicht als Vermögensverfügung anerkannt werden kann (Fall Nr. 2), ist das Versuchsstadium ebenfalls klar er- reicht. Wie bei der vollendeten Begehung (E. 2.6.2), hätte die vom Angeklagten ins Auge gefasste Täuschung von den Opfern nicht mühelos aufgedeckt werden können (BGE 128 IV 18, 21 E. 3b). Im Ergebnis steht fest, dass ein versuchter Betrug in den Fällen Nr. 2 sowie Nr. 41–70 vorliegt. 2.8

2.8.1 Die bisherigen Erwägungen lassen sich dahin gehend zusammenfassen, dass sich der Angeklagte wegen Betruges in den Fällen Nr. 1–40 sowie wegen Be- trugsversuchs in den Fällen Nr. 2 und Nr. 41–70 strafbar gemacht hat. 2.8.2 Die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit ist im Sinne eines berufsmässigen Handelns zu verstehen und folglich dann zu bejahen, wenn aus dem Aufwand, den der Täter betreibt, aus der Häufigkeit der Handlungen innerhalb eines gege- benen Zeitrahmens und aus dem erzielten oder wenigstens anvisierten Ertrag sich ergibt, dass eine üblicher Erwerbstätigkeit vergleichbare Aktivität entfaltet wird (BGE 123 IV 113, 116 f. E. 2c mit Hinweisen auf BGE 116 IV 319, 322 ff.; 119 IV 129, 132 f. E. 3a). Der Angeklagte hat durch seine betrügerischen Handlungen, welche in 40 Fällen erfolgreich waren, Geldwerte von über 12 Mio. EUR akkumuliert und zwar inner- halb einer Zeitspanne von gut sechs Monaten. Diese Mittel dienten ihm unter an- derem zur Deckung von persönlichen Ausgaben und solchen seiner Familienan-

- 28 - gehörigen, zur Bezahlung von Provisionen an die I. AG und die L. sowie als ei- genes, über die von ihm beherrschte M. AG abgewickeltes Einkommen. Die qua- lifizierenden Elemente sind damit gegeben. Das gewerbsmässige Handeln des Angeklagten umfasst nicht nur die vollendeten, sondern auch die versuchten Ta- ten (BGE 123 IV 113, 117 E. 2d). Der Angeklagte ist demzufolge des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. 3. Geldwäscherei 3.1 3.1.1 Der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Der Tatbestand der Geldwä- scherei verlangt neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255, 261 E. 3a). Ein strikter Nachweis ist in- dessen nicht erforderlich; insbesondere müssen weder der Täter noch die ge- nauen Umstände der Vortat bekannt sein. Es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen (Urteil des Bundesgerichts 6P.23/2000 vom 31. Juli 2000 E. 9c mit Hinweisen). Durch Geldwäscherei wird in erster Linie die Einziehung, d.h. der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbre- chensbeute, vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbese- hen eines Vereitelungserfolgs (BGE 126 IV 255, 261 E. 3a; 124 IV 274, 276 E. 2). Da die Surrogate der Einziehung unterliegen (BGE 126 I 97, 105 f. E. 3 c/bb), muss auch die Erschwerung der Einziehung von Surrogaten tatbestands- mässig sein (vgl. ACKERMANN, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbre- chen, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, Art. 305bis StGB N. 211 ff.; TRECHSEL, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 305bis StGB N. 14). Der Transfer von deliktisch erlangten Vermögenswerten über die Landesgrenzen ins Ausland stellt immer eine Geldwäschereihandlung dar (vgl. BGE 127 IV 20, 26 E. 3; s. auch ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 315). Die inländische Überweisung auf das Konto eines Dritten gilt dann als Geldwäschereihandlung, wenn eine Einzie- hung der Vermögenswerte rechtlich ausgeschlossen ist (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 266, 319). Falls über die Berechtigung an den Konten ge- täuscht wird, liegt bei solchen Inlandtransaktionen ebenfalls ein strafbares Ver- halten vor (PIETH, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 305bis StGB N. 42 mit weiteren Hinweisen). Die Einzahlung und die Auszahlung von Verbrechenser- lös auf bzw. aus Durchlaufkonten sind auch als Geldwäschereihandlungen zu be-

- 29 - trachten (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 304). Ferner gelten als Geld- wäschereihandlungen das Erlangen eines mit Verbrechenserlös gedeckten bzw. sichergestellten Kredits, der Barbezug am Schalter oder mittels Automaten sowie das Verbrauchen bzw. Verzehren von Deliktsgut (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 332, 342, 356).

Geldwäscherei umfasst oft zahlreiche Tathandlungen. Splitting-Geldwäscherei liegt vor, wenn Gelder aufgesplittet werden, d.h. auf verschiedene Konten einge- zahlt oder von einem Konto auf mehrere Konten im In- oder Ausland überwiesen werden. Die Ketten-Geldwäscherei besteht darin, dass der Geldwäscher an demselben Vermögenswert nacheinander die verschiedensten Vereitelungshand- lungen vornimmt. Häufig treten die beiden Methoden zusammen auf. Die diver- sen Geldwäschereihandlungen sind dann als Tateinheit anzusehen, wenn die Geldwäschereihandlungen – entsprechend der bundesgerichtlichen Formel für das Einheitsdelikt (vgl. BGE 131 IV 83, 94 E. 2.4.5) – objektiv als Einheit im Sin- ne eines zusammenhängenden Geschehens erscheinen (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 391).

Ein schwerer Fall von Geldwäscherei liegt unter anderem dann vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB). Für die Auslegung von Art. 305bis Ziff. 2 StGB gilt die Praxis zu Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG (BGE 122 IV 211, 216 f. E. 2d). Demnach liegt gewerbsmässige Begehung vor, wenn ein be- rufsmässiges Handeln gegeben ist, d.h. wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Ein- zelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 116 IV 319, 329 ff. E. 3, 4; 117 IV 63, 65 E. 2a; vgl. E. 2.8.2). Ausserdem ist ab Fr. 100'000.– von einem grossen Umsatz (BGE 117 IV 63, 66 E. 2b) und ab Fr. 10'000.– von einem erheblichen Gewinn zu sprechen (s. PIETH, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 50 mit weiteren Hinweisen). Der Zeitraum, über den sich die gewerbsmässige Tätigkeit erstreckte, ist für die Bewertung der Umsatz- und Gewinngrösse unerheblich (BGE 129 IV 188, 193 E. 3.2.1). 3.1.2 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz reicht. Dieser muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen (TRECHSEL, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 20). Dabei genügt es, wenn der Täter den Tatbestand ent- sprechend der „Parallelwertung in der Laiensphäre“ verstanden hat (BGE 129 IV 238, 243 E. 3.2.2). So braucht er nicht zu wissen, dass die Handlung, aus wel- cher der Wert stammt, ein Verbrechen ist, sondern nur, dass sie ein schwerwie- gendes Unrecht bildet, welches erhebliche Sanktionen nach sich zieht (PIETH, a.a.O, Art. 305bis StGB N. 46).

- 30 - 3.1.3 Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist (Art. 305bis Ziff. 3 StGB). Es genügt, wenn Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit bejaht werden können (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis N. 480). Die Einziehung von Vermögenswerten kann nach bundesgerichtlicher Praxis und herrschender Lehre allerdings nur an- geordnet werden, wenn die Anlasstat unter die schweizerische Gerichtsbarkeit fällt (BGE 128 IV 145, 148 ff. E. 2 mit Hinweisen). Bei Geldwäscherei können Vermögenswerte in der Schweiz eingezogen werden, sofern hier eine entspre- chende Handlung vorgenommen wurde (vgl. CASSANI, Combattre le crime en confisquant les profits: nouvelles perspectives d’une justice transnationale, in: Bauhofer/Queloz/Wyss [Hrsg.], Wirtschaftskriminalität, Reihe Kriminologie – Bd. 17, Zürich 1999, S. 264 f.). 3.1.4 Täter kann jedermann sein (TRECHSEL, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 7). Auch der Vortäter kann sein eigener Geldwäscher sein (BGE 122 IV 211, 217 ff. E. 3; 120 V 323, 325 ff. E. 3). Der mittelbar handelnde Geldwäscher, der ein vorsatzlo- ses menschliches Werkzeug (etwa den nichts ahnenden Bankangestellten) ein- setzt, ist ebenfalls im Sinne von Art. 305bis StGB strafbar (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 456). 3.1.5 Ein vollendeter Versuch ist bei der Geldwäscherei als schlichtem Tätigkeitsdelikt nicht möglich. Hingegen ist ein unvollendeter Versuch denkbar. Ein solcher Ver- such liegt dann vor, wenn der Täter – nach seinem Geldwäschereiplan – unmit- telbar zur Ausführung dieser Tathandlung ansetzt; es muss sich um eine ausfüh- rungsnahe Handlung handeln (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 441 ff. mit Beispielen). 3.2 3.2.1 Gestützt auf das Territorialitätsprinzip (Art. 3 StGB) findet Art. 305bis StGB auf alle im Inland begangenen Taten Anwendung. Eine im Inland begangene Vortat als solche begründet allerdings noch keine Strafhoheit über die Geldwäscherei im Ausland, da wegen des verselbständigten Tatbestands der Tatort der Geldwä- scherei jeweils selbständig zu bestimmen ist. Geht man aber davon aus, dass bereits das Ausser-Landes-Schaffen von deliktisch erworbenen Vermögenswer- ten regelmässig als Geldwäschereihandlung aufzufassen ist, so muss in Fällen, in welchen im Inland erlangtes Deliktsgut ins Ausland transferiert wird, jeder in- ländischen Vortat eine inländische Geldwäschereihandlung folgen (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 487). 3.2.2 Der Haupttäter ist nur dann schweizerischem Recht unterstellt, wenn er auf schweizerischem Boden handelt (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 488). Mittelbare Täterschaft gilt indessen auch als dort begangen, wo der Tatmittler

- 31 - Geldwäschereihandlungen vorgenommen hat (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 493). Als Tatmittler fällt auch eine Bank oder Finanzgesellschaft im In- land in Betracht, welche von einem Täter im Ausland für Geldwäscherei benutzt wird (vgl. CASSANI, a.a.O., S. 264 f.). Der ausländische mittelbare Täter hat sich im Inland allerdings nur bezüglich inländischer Tatmittlerhandlungen zu verant- worten (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 493). Das aktive Personalitäts- prinzip kommt nicht zum Tragen (Art. 7 Abs. 2 StGB, Art. 6 Ziff. 1 aStGB). 3.3 3.3.1 Laut Bundesanwaltschaft ist der Angeklagte aufgrund der Sachverhalte II A und B der Anklageschrift (S. 50 ff.) im Hauptpunkt der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und 3 i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen. An Schranken relativiert die Bundesanwaltschaft die Subsumtion des Geschehens unter das qualifizierte Delikt (HV-Protokoll, S. 8; Plädoyer, S. 14 ff.). 3.3.2 a) Der Angeklagte gab die ihm in den Anklagepunkten II A Nr. 1–9 (Anklage- schrift, S. 50 ff.) zur Last gelegten Tathandlungen anlässlich der Schlusseinver- nahme vor der Bundesanwaltschaft allesamt zu (cl. 18 pag. 13.1.1013 ff.). Vor Gericht hielt er an seinen bisherigen Aussagen fest (vgl. EV-Protokoll, S. 14 Z. 37 ff.). Das Geständnis ist glaubwürdig.

b) Der Angeklagte ist als ausländischer mittelbarer Täter und die Bank B. bzw. die den Auftrag ausführende Person als im Inland handelnde Tatmittlerin zu be- trachten. Auf die eingeklagten Transfers von der Schweiz ins Ausland ist damit schweizerisches Recht anwendbar.

c) Der Angeklagte hat somit im Zeitraum von Mitte August bis Ende November 2003 mehrheitlich von Berlin aus der Bank B. in Genf Aufträge erteilt, ab Konten, welche auf ihn (Privatkonto 1) bzw. auf die H. (Kontokorrentkonto 2) lauteten, als angebliche „Provisionszahlungen“ fünf Überweisungen (Nr. 1–3, 7, 8) im Ge- samtbetrag von EUR 75'000 zu Gunsten eines Kontos (Nr. 3) der L. bei der Bank J. in London und vier Überweisungen (Nr. 4–6, 9) über insgesamt EUR 20'000 zu Gunsten eines Kontos (Nr. 4) der M. AG bei der Bank T. in Berlin vorzunehmen, wobei in zwei Fällen (Nr. 8 und 9) der Auftrag im Umfang von EUR 25'000 nicht ausgeführt wurde (cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.4.8 f., 14 f., 18 f., 22 f., 32, 35; 7.1.1.4.3.1 ff., 5). Die beiden erwähnten Konten bei der Bank B. waren mit Geld gespiesen, welches dem eingeklagten und den nachstehenden Erwägungen zu Grunde ge- legten gewerbsmässigen Betrug entstammte: Das Guthaben auf dem Privatkonto Nr. 1 des Angeklagten ist fast ausschliesslich auf Überweisungen vom Kontokor- rentkonto Nr. 5, lautend auf C. und D., zurückzuführen. Letzteres war ein Sam- mel- bzw. Durchlaufkonto, welches mit Kundengeldern der H. gespiesen war. Zudem wurde auf das Privatkonto Nr. 1 auch ein mit ertrogenen Geldern als Si-

- 32 - cherheit erlangter Kredit überwiesen (cl. 6 pag. 7.1.1.1.110, 114, 140; cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.2.1 ff.). Das Kontokorrentkonto 2 der H. war ebenfalls mit Überweisun- gen vom erwähnten Kontokorrentkonto 5 von C. und D., weiter mit einer Einzah- lung einer Geschädigten (BH.) sowie mit Gutschriften ab den persönlichen Kon- ten des Angeklagten bei der Bank B. gespiesen worden (cl. 6 pag. 7.1.1.1.133, 140, 147; cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.2.1 ff.; 7.1.1.4.2.1 ff.). Aus der dargelegten Zusam- mensetzung der Kontenguthaben sowie der Art und Höhe der Kontenüberwei- sungen ergibt sich eindeutig, dass es sich bei den fraglichen Vermögenswerten um Verbrechenserlös bzw. dessen Surrogat (Kredit) handeln musste. Ein konkre- ter Nachweis der einzelnen Transaktionen ist nicht erforderlich (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6P.23/2000, a.a.O., E. 9c). Vortat bildet also ein Verbrechen (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB). Es handelt sich um eine inländische Vortat, weshalb Art. 305bis Ziff. 3 StGB keine Anwendung findet. Die in den Nr. 1 bis 7 eingeklagten und zugegebenen Transfers über gesamthaft EUR 70'000 von der Schweiz ins Ausland stellen Geldwäschereihandlungen dar. Die in Nr. 8 und 9 eingeklagten und anerkannten Taten bilden indessen – mangels Ausführung der Aufträge – lediglich versuchte Geldwäschereihandlungen. Der Angeklagte han- delte jeweils als mittelbarer Täter, da ein Wissen der ausführenden Bankmitarbei- ter von der deliktischen Quelle auszuschliessen ist. Er hingegen wusste als Vor- täter um die verbrecherische Herkunft des Geldes. Hinsichtlich der Einziehungs- vereitelung handelte er zumindest eventualvorsätzlich. Der Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Es ist Tatmehrheit gegeben, da nicht von einer Einheit im Sinne eines zusammenhän- genden Geschehens gesprochen werden kann: Zum einen handelte es sich nicht stets um denselben Vermögenswert. Zum anderen wurden die Aufträge zu unter- schiedlichen Zeitpunkten und zu Gunsten verschiedener Konteninhaber erteilt. 3.3.3 a) Die in der Anklageschrift eingeklagten Sachverhalte nach Ziff. II B Nr. 1–14 (S. 52 ff.) wurden vom Angeklagten im Vorverfahren vollumfänglich zugegeben (cl. 18 pag. 13.1.980 ff.). An der Hauptverhandlung blieb der Angeklagte bei sei- nen glaubhaften Aussagen (vgl. EV-Protokoll, S. 14 Z. 37 ff.). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, am Wahrheitsgehalt seines Geständnisses zu zweifeln.

b) Für sämtliche in den Nr. 1–7, 9, 11 und 12 eingeklagten Handlungen ist schweizerische Strafhoheit gegeben, da diese entweder von der Bank B. bzw. der ausführenden Person als Tatmittlerin (Nr. 1, 4–7, 9, 11, 12) oder vom Ange- klagten als Täter (Nr. 2, 3) in der Schweiz vorgenommen wurden. Selbst die in den Nr. 8, 10, 13 und 14 eingeklagten diversen, teils versuchten (Visa-) Kreditkartenbezüge und -belastungen unterstehen dem Schweizer Recht: Zwar wurden diese Verpflichtungen grösstenteils im Ausland eingegangen. Lediglich Verpflichtungen im Umfang von insgesamt Fr. 303.20 entstanden in der Schweiz (vgl. cl. 8 pag. 7.1.2.4.11). Die Bezahlung der Rechnungen erfolgte jedoch durch

- 33 - Belastung des Privatkontos Nr. 6 des Angeklagten bei der Bank B. in Genf. Da die Kontobelastung zur eingeklagten (vollendeten) Geldwäschereihandlung ge- hört, bildet deren Ausführungsort ein Anknüpfungspunkt für die schweizerische Strafhoheit. Vorliegend erfolgten die Kontobelastungen durch die Bank B. bzw. die ausführende Person als Tatmittlerin in Genf und damit in der Schweiz. Zur Annahme eines Anknüpfungspunktes genügt im Übrigen bereits, dass die Belas- tung nach Absicht des Angeklagten auf dem erwähnten Konto in der Schweiz er- folgen sollte (Art. 8 Abs. 2 StGB, Art. 7 Abs. 2 aStGB).

c) Der Angeklagte hat demnach in der Zeit vom 23. Juli bis 30. Oktober 2003 mehrheitlich von Berlin aus der Bank B. in Genf Aufträge erteilt, ab seinem Pri- vatkonto 1 sieben Überweisungen (vgl. Nr. 1, 4–7, 9, 11, 12) im Gesamtbetrag von EUR 556’100 auf Drittkonten im In- und Ausland vorzunehmen (cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.4.1 ff.). Das Konto bestand – wie schon erwähnt (E. 3.3.2) – letztlich aus Verbrechenserlös bzw. dessen Surrogat. Die in den Nr. 1, 6, 7, 9, 11 und 12 eingeklagten und anerkannten Transfers über gesamthaft EUR 299'100 von der Schweiz ins Ausland bilden zweifellos Geldwäschereihandlungen. Die gemäss Nr. 4 eingeklagte und zugegebene Überweisung von EUR 113'500 zu Gunsten des Privatkontos (Nr. 7) bei der Bank B., lautend auf F., ist ebenfalls als Geldwä- schereihandlung zu betrachten: Durch die Transaktion wechselte der Kontoinha- ber. Die wirtschaftliche Berechtigung am Konto wurde nicht deklariert; das ent- sprechende Formular „A“ fehlte (cl. 6 pag. 7.1.1.1.122). Die Überweisung war so- dann der einzige Vermögenszugang auf dem genannten Konto und er wurde noch am gleichen Tag bzw. in den folgenden Wochen mit drei Überweisungen zu einem grossen Teil (EUR 76'650) ins Ausland überwiesen (cl. 6 pag. 7.1.1.1.123, 145; cl. 7 pag. 7.1.1.5.1.2.1 ff.). Offenbar handelte es sich hierbei um eine Art Durchlaufkonto. Bei der Bank B. lauteten im Übrigen noch drei weitere Kontokor- rentkonten auf F., wobei über diese keine einzige Transaktion verbucht wurde (cl. 6 pag. 7.1.1.1.123 ff.). Die in Nr. 4 eingeklagte Transaktion war somit geeig- net, die Einziehung des Geldes zu erschweren. Gleiches gilt für die in Nr. 5 ein- geklagte und anerkannte Überweisung von EUR 143'500 zu Gunsten des Privat- kontos (Nr. 8) von G. bei der Bank B. Dieser bezeichnete sich als wirtschaftlich Berechtigter an dem Kontoguthaben (cl. 7 pag. 7.1.1.6.1.5). Durch die Transakti- on wechselten für die Bank B. demnach Kontoinhaber und wirtschaftlich Berech- tigter. Auch hier handelte es sich zudem um den einzigen Vermögenszugang auf das Konto, welcher an den folgenden Tagen teilweise (EUR 15'150) abgehoben, in zwei Tranchen zu einem grossen Teil (EUR 114'792.08) ins Ausland überwie- sen sowie im Betrag von EUR 13'000 auf den Angeklagten rückübertragen wurde (cl. 6 pag. 7.1.1.1.129, 146; cl. 7 pag. 7.1.1.6.2.1). Die in Nr. 5 eingeklagte Transaktion war somit geeignet, die Einziehung des Geldes zu vereiteln. Der An- geklagte handelte jeweils als mittelbarer Täter.

- 34 - Die in Nr. 2 eingeklagte und anerkannte Erlangung eines durch die Verpfändung sämtlicher Aktiven bzw. Treuhandanlagen (über EUR 1'270'000) und damit den ertrogenen Geldern (nämlich dem Guthaben des auf C. und D. lautenden Konto- korrentkontos 5, welches mit Kundengeldern der H. gespiesen war) sichergestell- ten Kredits von EUR 762'000 durch den Angeklagten bei der Bank B. in Genf mit schriftlichem Vertrag vom 12. August 2003 stellt auch eine Geldwäschereihand- lung dar (cl. 6 pag. 7.1.1.1.63 ff., 121 ff.; cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.3.1 ff.). Der „feste Vorschuss“ wurde am 19. August 2003 auf das Privatkonto 1 des Angeklagten übertragen (cl. 6 pag. 7.1.1.1.121). Der in Nr. 3 eingeklagte und zugegebene Barbezug des Angeklagten vom

12. August 2003 in der Höhe von EUR 60'000 vom besagten – mit Verbrechens- geldern gespiesenen Privatkonto 1 – am Schalter der Bank B. in Genf gilt klar als Geldwäschereihandlung (cl. 6 pag. 7.1.1.1.56). Die in Nr. 8, 10 und 13 eingeklagten und zugegebenen vom Angeklagten und sei- ner Familie (der Ehefrau U. und den drei Töchtern V., W. und X.) vorgenomme- nen Visa-Kreditkartenbezüge und -belastungen von Ende Juli 2003, welche mit dem Lastschriftverfahren auf dem CHF-Privatkonto Nr. 6 des Angeklagten bei der Bank B. in Genf abgerechnet wurden (cl. 8 pag. 7.1.2.4.1 ff.), sind als Verzehr von Deliktsgut und damit Geldwäschereihandlungen zu betrachten: Die Belas- tungen gingen nach Aussagen des Angeklagten letztlich zu Lasten des mit den ertrogenen Geldern aufgenommenen Kredits (cl. 18 pag. 13.1.883 ff., 902 f.), was den Verzehr von Surrogat bedeutet. Gemäss Akten war das besagte Privatkonto jedoch mit Überträgen vom Kontokorrent Nr. 9 (Group H.) gedeckt, auf welchem die Eigenkapitalanteile der H.-Kunden und damit die Verbrechensgelder einbe- zahlt worden waren (cl. 18 pag. 13.1.889 ff.; cl. 6 pag. 7.1.1.1.115 ff.). Auf dem entsprechenden Kontoauszug sind zwei Kreditkartenbelastungen über Fr. 10'864.30 (Nr. 10) und Fr. 7'642.40 (Nr. 13) ersichtlich (cl. 7 pag. 7.1.1.3.2.1). Gemäss Visa-Abrechnung sind im Betrag von Fr. 10'864.30 auch die Kreditkar- tenbezüge im Umfang von Fr. 6'878.20 (Nr. 8) enthalten (cl. 8 pag. 7.1.2.4.1.3). Die in Nr. 14 eingeklagten und zugegebenen Verpflichtungen von Fr. 5'158.35 führten erst nach der Kontosperre zu einer entsprechenden Belastung des Kon- tos Nr. 6 durch die Bank B. (pag. 53.800.71 ff.). Damit ist hier von einer versuch- ten Geldwäschereihandlung des Angeklagten auszugehen. Der Angeklagte ist in Bezug auf die von seiner Ehefrau und seinen Töchtern vorgenommenen Kredit- kartenbezüge und -belastungen als mittelbarer Täter zu betrachten, da die Fami- lienmitglieder offenbar vorsatzlos Geldwäschereihandlungen vornahmen (cl. 18 pag. 13.1.885). Als Vortäter wusste der Angeklagte um die verbrecherische Her- kunft des Geldes. Hinsichtlich der Einziehungsvereitelung handelte er zumindest eventualvorsätzlich.

- 35 - Der Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Es ist auch bei den Sachverhalten II B von Tatmehrheit bzw. kei- nem zusammenhängenden Geschehen auszugehen. Die einzelnen Abdispositio- nen wurden zu unterschiedlichen Zeitpunkten getroffen und waren verschiedener Art. Die Handlungen betrafen zudem auch unterschiedliche Vermögenswerte. 3.4 Zu prüfen bleibt, ob gewerbsmässige Tatbegehung vorliegt. Die Bundesanwalt- schaft relativiert vor Gericht die Intensität der inkriminierten Geldwäschereihand- lungen. Sie sieht nicht in diesen Aktivitäten, sondern im Tatbereich der Betrüge- reien die für den gewerbsmässigen Täter typische soziale Gefährlichkeit und verweist in diesem Zusammenhang auf das problematische Verhältnis zwischen Geldwäscherei durch den Vortäter einerseits und verbrecherischer Vortat ande- rerseits (Plädoyer, S. 14 ff.). Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (s. E. 3.1.4) ist der Vortäter für seine Geldwäschereihandlungen aber zu bestra- fen. Der Angeklagte hat in der Zeit von Ende Juli bis Ende November 2003 ins- gesamt 23 Geldwäschereihandlungen vorgenommen. Er erzielte im genannten Zeitraum durch sein intensives deliktisches Handeln regelmässige Provisionen bzw. Einnahmen (vgl. EV-Protokoll, S. 8 Z. 9 f.), welche einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellten, wie namentlich die in Ziff. II B Nr. 8, 10, 13 und 14 der Anklageschrift beschriebenen Taten zeigen. Ein berufs- mässiges Handeln des Angeklagten ist damit zu bejahen. Der Angeklagte hat über 1 Mio. EUR und damit einen sehr hohen Betrag umgesetzt. Die exakte Hö- he der umgesetzten Geldsumme muss letztlich aber offen bleiben, da angesichts der diversen Kontenverschiebungen gewisse Geldwäschereihandlungen zum Teil denselben Vermögenswert betrafen, wobei dessen Bezifferung aufgrund der Vermischung der Kontenguthaben nicht möglich ist (vgl. hierzu Urteil des Bun- desgerichts 6P.23/2000, a.a.O., E. 1f/bb). Es ist demnach von gewerbsmässiger Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB auszugehen. Dieses Kollektivde- likt umfasst auch die versuchten Taten des Angeklagten (vgl. BGE 123 IV 113, 117 E. 2d). Der Angeklagte ist demzufolge der gewerbsmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. 4. Urkundenfälschung 4.1

4.1.1 Als Falschbeurkundung und damit Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar ist das unrichtige Beurkunden einer rechtserheblichen Tatsache. Es geht um die Schaffung einer unwahren Urkunde, d.h. einer schriftlichen Erklä- rung, deren Inhalt nicht den Tatsachen entspricht. Damit eine qualifizierte Lüge

- 36 - vorliegt, welche als Falschbeurkundung zu erachten ist, muss der Urkunde eine im Verhältnis zur gewöhnlichen schriftlichen Äusserung erhöhte Überzeugungs- kraft oder Glaubwürdigkeit zukommen und der Adressat muss der Erklärung auf- grund der Glaubwürdigkeit ein besonderes Vertrauen entgegenbringen (DO- NATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 142 ff.). Das Bundesge- richt hat Falschbeurkundung bejaht bei der unrichtigen Ausfüllung des in den VSB vorgesehenen Formulars „A“ (s. Urteil des Bundesgerichts 6S.464/2005 vom 15. Juni 2006 E. 7.2.2 mit Hinweisen sowie die Zitate bei BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 251 StGB N. 64). 4.1.2 In subjektiver Hinsicht vorausgesetzt wird Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, eine Täuschungsabsicht sowie alternativ eine Benachtei- ligungs- oder Vorteilsabsicht (BOOG, a.a.O., Art. 251 StGB N. 86 ff.). 4.2 4.2.1 Laut Ziff. III A der Anklageschrift (S. 55) erklärte der Angeklagte am 15. Mai 2003 in Genf auf den von ihm unterzeichneten Formularen „A“ bewusst wahrheitswid- rig, an den Vermögenswerten auf den Konten bei der Bank B. in Genf, lautend auf ihn und die H., wirtschaftlich berechtigt zu sein. Die Bundesanwaltschaft klagt den Angeklagten deshalb der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB an. 4.2.2 Der Angeklagte gab die ihm vorgeworfenen Sachverhalte an der Schlusseinver- nahme vor der Bundesanwaltschaft vollumfänglich zu (cl. 18 pag. 1017 f.). An der Hauptverhandlung bestätigte der Angeklagte sein glaubwürdiges Geständnis (vgl. EV-Protokoll, S. 14 Z. 37 ff.). An dessen Richtigkeit bestehen keine Zweifel. 4.2.3 Eine Falschbeurkundung gilt als in der Schweiz verübt, wenn sie hier ausgeführt wird (Art. 8 StGB, Art. 7 aStGB). Die eingeklagte mehrfache Urkundenfälschung wurde in der Schweiz ausgeführt. Die schweizerische Strafhoheit ist damit gege- ben (Art. 3 StGB). 4.2.4 Der Angeklagte hat somit am 15. Mai 2003 in Genf gegenüber der Bank B. hin- sichtlich seines Privatkontos 1 (cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.1.6) sowie des Kontokorrents Nr. 2 der H. (cl. 7 pag. 7.1.1.4.1.6) auf den Formularen „A“ unterschriftlich erklärt, an den entsprechenden Vermögenswerten auf den Konten wirtschaftlich berech- tigt zu sein. Dies entsprach aber erwiesener- und zugegebenermassen nicht den Tatsachen, da die beiden Konten mit Geldern (bzw. deren Surrogat) gespiesen waren, auf die der Angeklagte nach den Darlehensvereinbarungen (noch) keinen Zugriff haben durfte. Indem der Angeklagte diese Formulare „A“ unrichtig ausfüll- te, hat er eine unwahre Urkunde erstellt und damit den Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt. Er handelte vorsätzlich und hatte das

- 37 - Bewusstsein sowie den Willen, dass diese Formulare als wahr verwendet wer- den. Durch den täuschenden Gebrauch der Formulare beabsichtigte der Ange- klagte, die wahre Herkunft der fraglichen Vermögenswerte zu verschleiern und die genannten Kontenverbindungen bei der Bank B. für die von ihm getätigten Abdispositionen benutzen bzw. sich damit einen unrechtmässigen Vorteil ver- schaffen zu können. Der Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist damit auch in subjektiver Hinsicht gegeben. Es ist von mehrfacher Tatbegehung auszugehen. Der Angeklagte ist demzufolge der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5. Erschleichen einer falschen Beurkundung 5.1 5.1.1 Der Erschleichung einer Falschbeurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine inhaltlich unwahre Beurkundung rechtlich erheblicher Tat- sachen durch Täuschung des zur Beurkundung Berufenen (Beamter oder Person öffentlichen Glaubens) bewirkt. Es bedarf hierfür keines arglistigen Vorgehens, sondern es reicht eine blosse Irreführung. Die Urkundsperson ihrerseits darf nicht im Wissen um die Unwahrheit der von ihr beglaubigten Erklärung handeln. Ge- mäss Abs. 2 von Art. 253 StGB wird bestraft, wer eine im Sinne von Abs. 1 er- schlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tat- sache zu täuschen. Die Tat ist vollendet, wenn die Urkunde in den Machtbereich der zu täuschenden Person gelangt. Im Falle der Versendung des betreffenden Schriftstücks trifft dies zu, sobald es dem Empfänger zugestellt worden ist (DO- NATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 151). Lässt sich das Verhalten des Täters aber un- ter Art. 253 Abs. 1 StGB subsumieren, so tritt Art. 253 Abs. 2 StGB als mitbe- strafte Nachtat hinter dem Grundtatbestand zurück (DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 165). Es handelt sich hierbei um einen Fall unechter Realkonkurrenz (DO- NATSCH/TAG, Strafrecht I, 8. Aufl., Zürich 2006, S. 399 f.). 5.1.2 In subjektiver Hinsicht ist neben dem Vorsatz des Täters Täuschungsabsicht erforderlich; Eventualvorsatz reicht (vgl. DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 164). 5.2 5.2.1 Gemäss Sachverhalt III B der Anklageschrift (S. 56 f.) hat der Angeklagte am

3. November 2003 zusammen mit N. in Berlin ein Schreiben der „O. AG“, Vaduz, ohne deren Wissen, ohne deren Einwilligung und ohne Vertretungsbefugnis er- stellt und das Schreiben gleichentags von der Rechtsanwältin und Notarin P. in Berlin als „Tatsachenbestätigung“ notariell bestätigen lassen. Diese „Tatsachen- bestätigung“ soll er in der Folge in beglaubigter Abschrift am 3. November 2003

- 38 - der I. AG sowie einzelnen Geschädigten zukommen gelassen haben, namentlich dem in der Schweiz wohnhaften Geschädigten AT. und den Geschädigten BQ., BN., AC., AE., AX., AZ. sowie am 7. November 2003 der Geschädigten AA. Die Bundesanwaltschaft erhebt aufgrund dieses Sachverhalts den Vorwurf der Er- schleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB. Vor Ge- richt wirft sie in Bezug auf die Erfüllung dieses Tatbestands aber Fragen formeller und materiell-rechtlicher Natur auf (Plädoyer, S. 16 ff.). Unter anderem bezweifelt sie das Vorliegen der schweizerischen Strafhoheit (Plädoyer, S. 18). 5.2.2 Der Angeklagte ist bezüglich des Anklagepunkts III B geständig (cl. 18 pag. 13.1.1018 ff., 1064 f.; vgl. auch EV-Protokoll. S. 14 Z. 37 ff.). Sein Geständnis ist glaubwürdig. 5.2.3 Die Erschleichung einer falschen Beurkundung gilt als in der Schweiz verübt, wenn sie hier ausgeführt wird (Art. 8 StGB, Art. 7 aStGB). Laut Anklageschrift wurden die der eingeklagten Erschleichung einer Falschbeurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB zu Grunde liegenden Tathandlungen der beiden (Mit-)Täter nicht in der Schweiz verübt. Diesbezüglich ist daher keine originäre schweizeri- sche Strafhoheit gegeben.

Zu prüfen bleibt, ob für die Anwendung von Art. 253 Abs. 2 StGB ein Anknüp- fungspunkt gegeben ist. Bei unechter Realkonkurrenz wird die Strafbarkeit näm- lich an den Handlungs- bzw. Erfolgsort des Tatbestands angeknüpft, welcher nach dem entsprechenden Strafrecht zurücktritt (vgl. WERLE/JESSBERGER, Straf- gesetzbuch, Leipziger Kommentar, 12. Aufl., Berlin 2006, § 9 N. 107). Abgese- hen vom Geschädigten AT. hatten die Empfänger der erwähnten „Tatsachenbe- stätigung“ keinen Bezug zur Schweiz, weshalb hier kein Anknüpfungspunkt ge- geben ist. Einzig der Geschädigte AT. war in der Schweiz wohnhaft und er ist zu- dem Schweizer Bürger (cl. 39 pag. 18.1.3.1.33.3). Laut Akten wurde ihm die be- glaubigte Abschrift der „Tatsachenbestätigung“ aber per Mail gesendet (cl. 24 pag. 14.25.2.13 ff.). Die Mail wurde offenbar ab der Adresse headoffice@h.org (deutscher Provider; cl. 24 pag. 14.25.2.13, 14.25.4.4) versendet. Es stellt sich nun die Frage, ob die eingeklagte Tat in der Schweiz verübt wurde und diesbe- züglich schweizerische Strafhoheit gegeben ist. Bei der Benutzung elektronischer Medien ist das Geschehen entsprechend dem Prinzip der „langen Hand“ am Ziel der technischen Verbindung (z.B. Server) als Handlungseffekt zu betrachten (vgl. SCHMID, Strafprozessuale Fragen im Zusammenhang mit Computerdelikten und neuen Informationstechnologien im allgemeinen, ZStrR 1993 S. 107; SCHÖN- KE/SCHRÖDER-ESER, Strafgesetzbuch, Kommentar, 27. Aufl., München 2006, § 9 N. 4). Vorliegend geht aus den Akten nicht hervor, an welche E-Mail-Adresse die besagte Mail gesendet wurde. Es findet sich in den Akten einzig eine (I. AG-) Kundenmeldung betreffend den Geschädigten AT., worin dessen Personalien

- 39 - und E-Mail-Adresse a@t.com vermerkt sind (cl. 39 pag. 18.1.3.1.33.3). Ob die fragliche Mail an diese Adresse gesendet wurde, ist unklar. Das Vorliegen von Anknüpfungspunkten für die schweizerische Gerichtsbarkeit kann damit nicht als nachgewiesen gelten. Aufgrund der schweizerischen Staatsangehörigkeit des Geschädigten AT. ist die schweizerische Strafhoheit jedoch auch nach dem pas- siven Personalitätsprinzip gemäss Art. 7 Abs. 1 StGB bzw. Art. 5 Abs. 1 aStGB zu klären. Der Angeklagte ist bereits in sein Heimatland Deutschland zurückge- kehrt (vgl. BGE 108 IV 145, 147 E. 3) und die Tat ist auslieferungsfähig (Strafma- ximum über einem Jahr Freiheitsstrafe, vgl. Art. 2 Ziff. 1 EuAlÜbk), weshalb die schweizerische Strafhoheit auch aufgrund des passiven Personalitätsprinzips nicht gegeben ist.

Zusammengefasst begründen die in den Sachverhalten III B eingeklagten Tat- handlungen keine originäre schweizerische Strafhoheit. Es stellt sich daher die Frage nach der stellvertretenden Strafhoheit der Schweiz. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 29. Juli 2004 in diesem Zu- sammenhang um Übernahme der Strafverfolgung gegen den Angeklagten er- sucht (cl. 48 pag. 18.3.2.1.45 f.). Die Bundesanwaltschaft bestätigte in der Folge die Übernahme (cl. 48 pag. 18.3.2.1.49). Die Voraussetzungen einer Verfol- gungsübernahme gemäss Art. 85 IRSG sind aber nicht gegeben, weil der Ange- klagte – wie schon ausgeführt – bereits in sein Heimatland zurückgekehrt ist und auch jederzeit dorthin hätte ausgeliefert werden können. Mangels Anwendbarkeit des eingeklagten Art. 253 StGB ist der Angeklagte von diesem Vorwurf daher freizusprechen. 6. Strafzumessung 6.1 Die vorliegend zu beurteilenden Taten wurden vor Inkrafttreten des revidierten Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 begangen. Es ist daher zu prüfen, ob für diese unter Geltung des alten Rechts begangenen Taten bisheriges oder neues Recht anzuwenden ist. Das neue Recht wird nur angewendet, wenn es das mil- dere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Grundsätzlich ist das Recht bei Begehung und bei Beurteilung nicht abstrakt, sondern konkret zu vergleichen, d.h. nach Massgabe der jeweils für die Tat und deren Folgen anwendbaren Bestimmungen (BGE 126 IV 5, 8 E. 2c; 119 IV 145, 151 f. E. 2c; 114 IV 81, 82 E. 3b; RIKLIN, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, AJP 2006, S. 1473).

Die hier massgeblichen Strafandrohungen gemäss Art. 146 Abs. 2, Art. 251 Ziff. 1 sowie Art. 305bis Ziff. 2 StGB wurden durch die Revision des Strafgesetz-

- 40 - buches dem Masse nach nicht grundsätzlich geändert. Einzig in Art. 305bis Ziff. 2 StGB wurde die mit der Freiheitsstrafe zu verbindende maximale Geldstrafe von 1 Mio. Fr. Busse auf 500 Tagessätze à Fr. 3'000.–, d.h. 1,5 Mio. Fr. erhöht. Im Übrigen trat die Geldstrafe anstelle der altrechtlichen Gefängnisstrafe im unteren Bereich, in Art. 146 Abs. 2 StGB mit dem gleichen Minimum von drei Monaten bzw. 90 Tagessätzen. Das altrechtliche, bei Strafschärfung bindende Maximum für Gefängnisstrafe (Art. 36 aStGB) kommt nicht zum Tragen, weil die Höchst- strafe für gewerbsmässigen Betrug nach altem Recht auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren lautete (Art. 146 Abs. 2 aStGB). Die Geldstrafe gilt sodann generell als weniger strenge Sanktion wie die Freiheitsstrafe (RIKLIN, a.a.O., AJP 2006, S. 1473). Zudem ist das neue Recht milder, indem der Anwendungsbereich des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe ausgedehnt und der bedingte Vollzug für die pekuniäre Sanktion neu eingeführt wurde sowie die entsprechenden subjekti- ven Voraussetzungen neu gesetzlich vermutet werden (Art. 42 f. StGB).

Für die vorliegenden Taten sind Sanktionen in Betracht zu ziehen, welche nach neuem Recht – im Gegensatz zum bisherigen – bedingt oder teilbedingt ausge- sprochen werden können und somit milder sind. Die gestützt auf Art. 305bis Ziff. 2 StGB auszusprechende Geldstrafe wird angesichts der prekären finanziellen Si- tuation des Angeklagten nicht das altrechtliche Maximum von 1 Mio. Fr. erreichen oder gar übersteigen, weshalb die Erhöhung des Maximums im neuen Recht beim Vergleich nicht zu berücksichtigen ist. In Anbetracht dieser Umstände er- scheint das neue Recht insgesamt als lex mitior. Die Sanktion ist daher durchge- hend nach diesem zu bestimmen. 6.2 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden be- stimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie- len des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwers- ten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der an- gedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Treffen un- gleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe, sind diese nebeneinander zu verhängen (BGE 102 IV 242, 245 E. II. 5), wobei das Gesamtmass der Strafen auch in diesem Fall dem Verschulden des Täters ent- sprechen muss (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 49 N. 2).

- 41 -

Nach der Praxis des Bundesgerichts zur alten Fassung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112, 113 f. E. 1, der zwischenzeitlich mehrmals bestätigt wurde [BGE 129 IV 6, 20 f. E. 6.1; 123 IV 150, 152 E. 2 a; 121 IV 193, 195 E. 2a; 120 IV 136, 143 ff. E. 3a]; s. auch STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 7 N. 57) bezieht sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 aStGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der sog. „Tatkomponenten“ sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit wel- cher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 aStGB ausdrücklich erwähnt. Das Verschulden hängt wesentlich vom Mass an Entscheidungsfreiheit ab, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 112, 114 E. 1). Die „Täterkomponenten“ umfassen das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, z.B. Reue oder Einsicht, sowie die Strafempfindlich- keit.

In Bezug auf die Strafzumessung bringen die neuen Gesetzesbestimmungen (Art. 47 ff. StGB) gegenüber der bisherigen Praxis materiell keine wesentlichen Neuerungen. Im Gegenteil soll das neue Recht nach dem Willen des Gesetzge- bers ausdrücken, was bereits bisher gemäss Rechtsprechung für die Verschul- densfeststellung und die Strafzumessung zu berücksichtigen war (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998 [Separatdruck], S. 82). Insoweit kodifiziert Art. 47 Abs. 2 StGB die bisherige Pra- xis und Abs. 1 bestimmt explizit, dass für die Strafzumessung der Strafe auch de- ren Auswirkungen auf das Leben des Täters zu berücksichtigen ist. Damit wird der Grundsatz der Spezialprävention ausdrücklich im Gesetz genannt.

Bei der Bemessung der neuen Sanktion Geldstrafe (Art. 34 StGB) bestimmt das Gericht die Zahl der Tagessätze ebenfalls nach dem Verschulden des Täters. Die mögliche Zahl der Tagessätze erreicht maximal 360, sofern es das Gesetz nicht anders regelt (Art. 34 Abs. 1 StGB). Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Für die Höhe des Tagessatzes ist primär vom Nettoeinkommen des Angeklagten auszu- gehen. Das Existenzminimum stellt dabei ein Berechnungskriterium dar (SOLL- BERGER, Besondere Aspekte der Geldstrafe, ZStrR 2003, S. 253; s. dazu auch DOLGE, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 34 StGB N. 74 ff.).

- 42 - 6.3 Der Angeklagte wird des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet somit der gewerbsmässige Betrug. Diese Tat wird mit der schwersten Strafe bedroht, nämlich mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Ta- gessätzen. Der obere Strafrahmen erhöht sich aufgrund der Realkonkurrenz auf 15 Jahre Freiheitsstrafe. Der untere Strafrahmen liegt bei einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und wird mangels Vorliegens von Strafmilderungsgründen nicht herabgesetzt.

Der Angeklagte ist 51 Jahre alt. Er wurde in Berlin geboren und wuchs dort zu- sammen mit drei Halbgeschwistern bei seiner Mutter und deren Ehemann auf. Nach Erreichen der mittleren Reife machte der Angeklagte eine Lehre als Zahn- techniker. Vorerst war er bei einer Zahnarztpraxis angestellt. Von 1984 bis 1989 führte er dann ein eigenes Dentallabor. Ca. 1990 übernahm der Angeklagte ein Eiscafé, welches er aber bald darauf wieder aufgab. Auf Vorschlag seines Bru- ders stieg er ca. 1991/1992 in die Immobilienbranche ein. Der Angeklagte absol- vierte zunächst eine Ausbildung als Immobilienfachwirt und führte später im Fran- chising-System Immobilienberatungen durch. Nach etwa einem bis zwei Jahren machte er sich zusammen mit seinem Bruder selbständig. Die beiden waren bis ca. 1996 im Immobilienbereich tätig. Bereits 1994 übernahm der Angeklagte zu- dem die Leitung eines Asylbewerberheims. Zwei Jahre später wurde der ent- sprechende Vertrag allerdings gekündigt. Nach dem Tod seines Bruders im 1996 übernahm der Angeklagte dessen Generalagentur einer Versicherung (cl. 16 pag. 13.1.23 ff.). Er führte diese bis 2003 und war auch noch für andere Versi- cherungen tätig. Zurzeit arbeitet der Angeklagte als freiberuflicher Makler für die Y. GmbH. Dabei stellt er Kontakte zu Steuerberatern her. Er berät aber keine Kunden und tätigt auch keine Abschlüsse. Als Grundgehalt bzw. Unterstützung seitens der Firma erhält er monatlich EUR 1'500.–, da er noch keine eigenen Provisionen einnimmt (pag. 53.400.6 f.; EV-Protokoll, S. 2 Z. 1 ff.). Mit diesen Einkünften bestreiten der Angeklagte und seine Ehefrau den Lebensunterhalt. Der Angeklagte ist seit 1980 verheiratet und hat drei erwachsene Töchter. Sie werden von ihm finanziell nicht (mehr) unterstützt. Der familiäre Zusammenhalt ist sehr gut. Der Angeklagte hat die private Insolvenz beantragt (EV-Protokoll, S. 2 Z. 28 ff., S. 3 Z. 1 ff.). Er ist nicht vorbestraft (pag. 53.400.1, 4). Der Ange- klagte hat seit einem in der Untersuchungshaft erlittenen Herzinfarkt gesundheit- liche Probleme (EV-Protokoll, S. 3 Z. 13 ff.; cl. 5 pag. 6.1.2.2.1 ff.).

Bei den Tatkomponenten wirkt zunächst straferhöhend die hohe Deliktssumme. Weiter belastend ins Gewicht fallen das raffinierte und zielgerichtete Vorgehen des Angeklagten, seine egoistischen (d.h. finanziellen) Beweggründe sowie sein

- 43 - rücksichtsloses Verhalten gegenüber den Geschädigten. Die vom Angeklagten insgesamt aufgewendete kriminelle Energie war beträchtlich. Es sind sodann keine besonderen (inneren oder äusseren) Umstände ersichtlich, welche den Freiheitsspielraum des Angeklagten für legales Verhalten eingeengt haben könn- ten. Straferhöhend wirken schliesslich die mehrfache Tatbegehung bei der Ur- kundenfälschung sowie das Zusammentreffen mehrerer Tatbestände. Strafmin- dernde Elemente sind keine vorhanden. In Bezug auf die Täterkomponenten sind keine belastenden Momente gegeben. Entlastend wirkt die Vorstrafenlosigkeit des Angeklagten. Sodann sind strafmin- dernd zu berücksichtigen sein Wohlverhalten seit den Taten, sein Geständnis im Verlauf der Ermittlungen, sein kooperatives Verhalten bei der Aufklärung der Ta- ten sowie die Einsicht und Reue, welche er am Ende des Vorverfahrens und im Gerichtsverfahren gezeigt hat. Schliesslich fällt strafmindernd in Betracht die er- höhte Strafempfindlichkeit des Angeklagten, welche sich aus seinen äusserst be- scheidenen finanziellen Verhältnissen, seinen gesundheitlichen Problemen sowie seiner intakten familiären Situation ergibt. In Würdigung dieser Umstände ist eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren angemes- sen. Die erstandene Untersuchungshaft von insgesamt 234 Tagen ist in Anwen- dung von Art. 51 StGB anzurechnen. Diese Freiheitsstrafe ist gestützt auf Art. 305bis Ziff. 2 StGB zu verbinden mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen, wobei der Tagessatz angesichts der geringen Einkünfte des Angeklagten auf Fr. 30.– festzusetzen ist. 6.4 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub aller- dings nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert wer- den, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat (Art. 42 Abs. 3 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genü- gend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Bei der teilbe- dingten Freiheitsstrafe müssen sowohl der aufgeschobene wie auch der zu voll- ziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Die üb-

- 44 - rigen Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (statt vieler STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemei- ner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. Aufl., Bern 2006, § 5 N. 50). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Pro- bezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Persönlichkeit und Cha- rakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit zu bemessen (BGE 95 IV 121, 122 E. 1). Vorliegend wird der Angeklagte mit einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren bestraft. Dafür kommt nur ein teilbedingter Vollzug in Betracht. Es besteht kein Anlass zur Befürchtung, dass sich der Angeklagte nicht bewähren wird. In Anbetracht der fehlenden Vorstrafen, des Wohlverhaltens seit den Taten sowie der gesamten Wirkung des vorliegenden Strafverfahrens besteht vielmehr begründete Aussicht auf seine Bewährung. Die mangelnde Schadenbehebung ist auf die Ersatzunfä- higkeit des Angeklagten zurückzuführen. Der Vollzug der ausgefällten Freiheits- strafe ist demnach teilweise aufzuschieben. Unter Berücksichtigung der günsti- gen Prognose ist der bedingte Strafteil auf 23 Monate festzusetzen. Der restliche Teil der Strafe ist entsprechend der Schwere des Verschuldens zu vollziehen, wobei der Angeklagte bereits 234 Tage Untersuchungshaft verbüsst hat. Die ausgefällte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– ist aufgrund der guten Le- galprognose des Angeklagten indessen vollumfänglich aufzuschieben. Demzufolge ist der Angeklagte zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren unter Anrechnung von 234 Tagen Untersuchungshaft, davon 23 Monate bedingt vollziehbar, und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessät- zen zu Fr. 30.–. Die Probezeit wird für beide Strafen auf zwei Jahre festgelegt. 7. Einziehung 7.1 Gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB hat das Gericht die Einziehung von Vermö- genswerten zu verfügen, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu be- lohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Eine Straftat im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 aStGB ist nur gegeben, wenn der Tatbestand in objektiver sowie subjektiver Hinsicht er- füllt ist; insbesondere Vorsatz ist unabdingbar, nur das Verschulden ist entbehr- lich (BGE 129 IV 305, 310 E. 4.2.1). Nach Abs. 2 der erwähnten Bestimmung ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Un- kenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleich- wertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst ei-

- 45 - ne unverhältnismässige Härte darstellen würde. Schliesslich hat das Gericht nach Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB dann, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind, auf eine Ersatzforderung des Staa- tes in gleicher Höhe zu erkennen. Die seit 1. Januar 2007 geltenden Bestimmun- gen von Art. 70 f. StGB sind nicht milder, sodass das zur Tatzeit geltende Recht angewendet wird (Art. 2 StGB, Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Än- derung vom 13. Dezember 2002 e contrario). Eingezogene Vermögenswerte so- wie Ersatzforderungen spricht das Gericht den durch ein Verbrechen oder Ver- gehen Geschädigten zu, wenn der Schaden nicht durch eine Versicherung ge- deckt noch anzunehmen ist, der Schädiger leiste Ersatz, und zwar bis zur Höhe des durch Urteil oder Vergleich festgesetzten Betrages (Art. 73 Abs. 1 lit. b und c StGB), vorausgesetzt ist die entsprechende Abtretung des Schadenersatzan- spruchs an den Staat (Art. 73 Abs. 2 StGB). Diesbezüglich kommt das neue Recht zur Anwendung, weil der in Art. 2 Abs. 1 StGB enthaltene Grundsatz nur die Rechtsstellung des Verurteilten beschlägt. Die Aushändigung an den Verletzten ist auch ohne seinen Antrag möglich (vgl. BGE 129 IV 305, 312 E. 4.2.4, dort bei Fehlen eines Strafantrags). Ihr Vorrang (SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich 2007, § 2 N. 66) gilt nicht nur für Sachen, sondern für alle Vermögenswerte (BGE 128 I 129, 133 E. 3.1.2). Es kommt auf diesem Wege zu einem gleichen Ergebnis wie durch Verwendung zu Gunsten des Geschädigten. Der zweite Weg ist jedoch dem urteilenden Gericht vorbehalten (SCHMID, a.a.O., § 3 N. 68) und basiert auf engeren Voraussetzungen. Er ist dann einzuschlagen, wenn das Recht auf Aushändigung nicht zweifelsfrei feststeht, namentlich im Hinblick auf die Rechte Dritter (BGE 128 I 129, 133 E. 3.1.2), wenn der Kreis der strafrechtlich Geschädigten offen ist (vgl. Art. 70 Abs. 4 StGB) oder zwar die de- liktische Herkunft eines Vermögenswerts, aber nicht die Identität des Geschädig- ten feststeht (SCHMID, a.a.O., § 2 N. 67 Fn. 381). Weiter ist Gegenstand der Aus- händigung nur der Vermögenswert selbst, während Schadenszins auf dem Wege von Art. 73 StGB erlangt werden kann. Bei Unterdeckung schliesslich rechtfertigt es sich, im Allgemeinen zuerst den vordeliktischen Zustand durch Aushändigung herzustellen und erst in zweiter Linie diejenigen Schadenersatzansprüche ge- mäss Art. 73 StGB auszugleichen, für welche nur dieser Behelf zur Verfügung steht (SCHMID, a.a.O., § 2 N. 71c; GREINER, Wie kommen durch eine Straftat Ge- schädigte zu ihrem Geld?, ZStrR 2007, S. 57 ff., 60 f.). Sind die deliktischen Vermögenswerte nicht mehr vollständig vorhanden, aber vermischt, so müssen sie auf diejenigen Personen, welche die Aushändigung beanspruchen können, verhältnismässig aufgeteilt werden (SCHMID, a.a.O., § 2 N. 71b). 7.2 Die Bundesanwaltschaft beschlagnahmte im Ermittlungsverfahren sämtliche Konten bei der Bank B., welche auf den Angeklagten, auf die H., auf C. und D.,

- 46 - auf F., auf G. sowie auf V. lauteten (cl. 6 pag. 7.1.1.1.1 ff.). Sie bewilligte der Bank auf deren Ersuchen am 18. Mai 2004, ihr Guthaben gegenüber dem Ange- klagten aus dem festen Vorschuss mit einer Treuhandanlage beschlagnahmter Gelder zu verrechnen (cl. 6 pag. 7.1.1.1.85–88). Am 26./30. November/1./3. De- zember 2004 hob die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme teilweise auf und wies die Bank an, den Vertretern aller Privatkläger 80 % der Einlagen, also ins- gesamt EUR 8'625'421, zurückzuerstatten (cl. 30 pag.14.78.213 ff., 261 ff., 272 ff., 279 ff.). Diese führte die Mittel, soweit ersichtlich in eigener Initiative, auf dem Kontokorrent respektive einem neuen Treuhandkonto der H. zusammen und nahm daraus die angeordneten Überweisungen vor (cl. 6 pag. 7.1.1.1.367–372, 386 f.). Am 14. Dezember 2004 ordnete der Untersuchungsrichter auf entspre- chendes Ersuchen eine weitere Rückerstattung von zusätzlichen 10 %, also EUR 968'000, ab dem Treuhandkonto der H. an die von Advokat Albrecht vertretenen Privatkläger an (cl. 30 pag. 14.78.302 ff.). Inzwischen wurde das Treuhandkonto der H. aufgelöst und der Betrag von EUR 658'000 auf das Kontokorrentkonto Nr. 2, ebenfalls lautend auf die H., übertragen. Dort sind noch EUR 691'370.91 vorhanden (Valuta vom 18. September 2007; pag. 53.400.134, 138). Die Sperre über das Konto von V. wurde am 20. November 2004 aufgehoben (cl. 6 pag. 7.1.1.1.151–153). Die Sperren der auf F. und G. lautenden Konten blieben auf- recht erhalten; sie wurden von den Rückerstattungen nicht berührt. Auf dem Kon- to Nr. 7, lautend auf F., befinden sich noch EUR 37'037.47, während das Gutha- ben auf dem Konto Nr. 8, lautend auf G., noch EUR 48.24 beträgt (Valuta vom

18. September 2007; pag. 53.400.134, 139 f.). 7.3 Die Mittel, welche durch die genannten Verfügungen der Strafverfolgungsbehör- den zurückflossen, sind rechtlich Rückführungen im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1, 2. Halbsatz aStGB. Sie sind im Ermittlungs- respektive Untersuchungs- verfahren zulässig (BGE 126 IV 107, 110 f. E. 1b/cc). Da die Verfügungen der Beschwerde an das Bundesstrafgericht unterlagen (Art. 214 ff. BStP) und allen Privatklägern sowie dem Angeklagten notifiziert, jedoch von keiner Seite ange- fochten wurden, ist darauf nicht zurückzukommen, selbst wenn die Strafkammer deren materielle Voraussetzungen anders beurteilen würde. Nach dem Gesagten sind diejenigen Privatkläger, welche durch den Betrug zu Schaden kamen, erst teilweise direkt schadlos gehalten worden. Die beschlag- nahmten Mittel sind daher gemäss Art. 59 Ziff. 1 aStGB insoweit an sie auszu- händigen, als ihre Einzahlungen noch ungedeckt sind. Dies gilt einmal für alle Gelder auf dem H.-Kontokorrentkonto (Nr. 2), welches – nebst H.-Konten- guthaben – auch aus den Saldi der Konten des Angeklagten und den Mitteln aus dem C./D.-Konto gespiesen ist (cl. 6 pag. 7.1.1.1.386 f.; pag. 53.400.134). Es handelt sich bei diesen Geldern somit um deliktische Mittelzuflüsse, welche zu Lasten der Geschädigten erfolgten. Zweitens gilt dies auch für die auf den Kon-

- 47 - ten von F. (Nr. 7) und G. (Nr. 8) bei der Bank B. vorhandenen Gelder; denn auch die in Händen Dritter befindlichen Vermögenswerte, die auf dem paper-trail zum Delikt liegen, sind rückführbar (SCHMID, a.a.O., § 2 N. 70). Eine Einschränkung ist – in Analogie zu Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB – nur angezeigt, soweit der Gut- glaubensschutz von Drittpersonen greift. Nun sind die Konten nach Auskunft der Bank B. am 14. respektive 21. August 2003 eröffnet worden (cl. 6 pag. 7.1.1.1.13–17; cl. 7 pag. 7.1.1.6.1.5). Die einzigen Zuflüsse stammen aus dem Privatkonto des Angeklagten (vgl. dazu auch E. 3.3.3c): EUR 113'500 auf dem Konto F. am 19. August 2003 (cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.4.7) und EUR 143'500 auf dem Konto G. am 21. August 2003 (cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.4.10). Bis dahin waren auf dem Konto des Angeklagten aus dem Konto C./D. die Eigenleistungen in den Fällen Nr. 7–10, Nr. 12 und Nr. 15 eingegangen (cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.1–13). Nach den Ausführungen des Angeklagten sollte durch diese Zahlungen Zeitaufwand abgegolten werden, den F. und G. bis dahin für die Anbahnung und Realisierung des Darlehensgeschäfts getätigt hätten. Wie es sich damit verhält und ob dafür eine Vereinbarung bestanden hat, wie der Angeklagte darlegt (cl. 16 pag. 13.1.52 f.; cl. 17 pag. 13.1.611; EV-Protokoll, S. 12 Z. 10 ff.), kann offen bleiben. Jedenfalls waren beide Empfänger darüber orientiert, wie das Geschäft struktu- riert und angelegt war (EV-Protokoll, S. 4 Z. 29 ff., S. 6 Z. 16 ff., S. 7 Z. 38 ff., S. 10 Z. 25 ff.). Es bestand damit eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Zahlungen im Zusammenhang mit demselben aus Mitteln stammten, die erst vor kurzer Zeit

– keinesfalls vor dem in den Verträgen stipulierten Zeitraum von 16 Wochen – angeflossen waren und daher dem Zugriff durch die H. noch nicht unterstanden. Dieses dem Eventualvorsatz entsprechende Wissen genügt, um die Gutgläubig- keit auszuschliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.298/2005 vom 24. Feb- ruar 2006 E. 4.2). Der Einwand von F., die Zahlungen an ihn seien nicht den Kundengeldern entnommen, sondern aus einem Darlehen des Angeklagten bei der Bank B. gewährt worden (pag. 53.380.2), ändert daran nichts. Die direkte Aushändigung kann sich auch auf Surrogate beziehen (SCHMID, a.a.O., § 2 N. 70b). Wie bereits erwähnt (E. 2.7.1), wurde der Kredit mit den ertrogenen Kundengeldern sichergestellt. Er gilt daher als Surrogat. Mit dieser Tatsache mussten F. und auch G. – der sich diesbezüglich auf entsprechende Publikation hin (pag. 53.700.28) nicht hat vernehmen lassen – ernsthaft rechnen, nachdem sie über das ganze Geschäft und auch die Kreditgewährung Bescheid wussten (EV-Protokoll, S. 12 Z. 21 ff.; EV-Protokoll R., S. 7 Z. 11 ff.). Zusammengefasst sind daher gemäss Art. 59 Ziff. 1 aStGB folgende, durch die Bundesanwaltschaft bei der Bank B. beschlagnahmten Konten zur Rückerstattung an die strafrechtlich Geschädigten zu verwenden: Nr. 2, lautend auf H. Ltd., Nr. 7, lautend auf F., und Nr. 8, lautend auf G. Zur Schadloshaltung der strafrechtlich Geschädigten zu verwenden ist ausser- dem auch der Betrag von Fr. 5'158.35, den die Bank B. für eine entsprechende

- 48 - Visa-Rechnung dem Konto Nr. 6 des Angeklagten nach der Kontosperre durch die Bundesanwaltschaft und ohne deren Zustimmung belastet hat (pag. 53.800.71 ff.; vgl. auch E. 3.3.3c). Die Bank B. ist gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB zur Leistung einer entsprechenden Ersatzforderung von Fr. 5'158.35 zu verpflichten; denn obwohl Dritte, ist sie wegen ihres Wissens um eine strafpro- zessuale Beschlagnahme nicht im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 1 aStGB geschützt. Bei einem Umrechnungskurs von Fr. 1,68/EUR ergibt dies einen Betrag von EUR 3'070.45. Die Voraussetzungen für eine Verwendung dieser Ersatzleistung gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB sind erfüllt. Auf eine Ab- tretung im Sinne von Art. 73 Abs. 2 StGB kann mangels Gefahr einer Doppelzah- lung verzichtet werden (s. E. 8.1; vgl. SCHMID, a.a.O., § 3 N. 60). Es sind demzufolge Vermögenswerte in der Höhe von insgesamt EUR 731'527.07 an die Geschädigten rückzuführen. 7.4 Die durch den gewerbsmässigen Betrug erlangten Gelder belaufen sich auf insgesamt EUR 10'421'169 (im Einzelnen s. E. 7.5). Weitere EUR 1'718'991 sind von den Zahlungsempfängern direkt an Geschädigte zurückgeflossen (Fälle Nr. 4, 5, 13, 30, 38–40). Die im Fall Nr. 2 bezahlte Einlage von EUR 350'000 fällt ausser Betracht, da sie nicht als strafrechtlich relevante Vermögensverfügung gilt (vgl. E. 2.4). Von den EUR 10'421'169 wurden durch die Bundesanwaltschaft to- tal EUR 8'345'421 (vgl. cl. 30 pag. 14.78.213 ff., 261) und durch das Eidg. Unter- suchungsrichteramt zusammen EUR 933'000 (cl. 30 pag. 14.78.302 ff.) rückge- führt, was einen Gesamtbetrag von EUR 9'278'421 ergibt. Die Differenz zur Summe des strafrechtlichen Schadens beträgt EUR 1'142'748. Die vorhandenen Vermögenswerte von insgesamt EUR 731'527.07 reichen zur vollständigen Rückführung an die strafrechtlich Geschädigten somit nicht aus. Eine Einziehung von Vermögenswerten gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB kommt folglich nicht in Betracht.

Zu prüfen bleibt, ob nach Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB auf eine Ersatzforderung gegen den Angeklagten sowie F. und G. zu erkennen ist, da auf den entspre- chenden Konten bei der Bank B. nicht mehr sämtliche deliktischen Vermögens- werte vorhanden sind. Über eine Ersatzforderung ist von Amtes wegen zu befin- den (BGE 115 IV 173, 175 E. 3), d.h. auch ohne Antrag der Bundesanwaltschaft, der tatsächlich nicht vorliegt. Indessen erlaubt Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB davon abzusehen, wenn die Forderung voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Re- sozialisierung ernstlich behindern könnte. Der Angeklagte ist mittellos. Wegen der vorliegenden Straftaten hat er offene Schulden und weiteren Schadenersatz zu leisten (s. E. 7.5, 7.6, 8.1, 8.2). Die Einbringlichkeit einer Ersatzforderung des Staates gegen den Angeklagten erscheint daher fraglich. Sie würde insbesonde- re dessen Resozialisierung ernsthaft behindern. Von einer Ersatzforderung ge-

- 49 - gen den Angeklagten gemäss Art. 59 Ziff. 2 aStGB ist daher abzusehen. Glei- ches gilt für Ersatzforderungen gegen F. und G. Diese Forderungen wären ange- sichts des ausländischen bzw. unbekannten Aufenthaltsorts der Schuldner vor- aussichtlich uneinbringlich. 7.5 Bei der vorliegenden Unterdeckung ist die Verhältnismässigkeit unter den straf- rechtlich geschädigten Privatklägern nicht dadurch herzustellen, dass die nach den Rückführungen im Vorverfahren verbliebenen Restansprüche zueinander in Beziehung gesetzt werden, sondern die Beträge der Eigenleistungen, und dass von diesen die Vorempfänge abgezogen werden. Nur so lässt sich eine Schlechterstellung derjenigen vermeiden, welche bei der zweiten Ausschüttung in der Voruntersuchung nicht berücksichtigt wurden, wie es die Geschädigten BM. und BN. ausdrücklich begehren (pag. 53.340.1 ff.). Das Deliktsgut bzw. der Schaden beträgt vorliegend insgesamt EUR 10'421'169. Die von Rechtsanwalt E. und der L. vorgenommenen Rückerstattungen sind in diesem Betrag nicht enthalten. Die bisherigen Rückführungen durch die Bundes- anwaltschaft und das Eidg. Untersuchungsrichteramt machen demgegenüber ei- nen Betrag von total EUR 9'278'421 aus. Zählt man zu dieser Summe die rück- führbaren Vermögenswerte von EUR 731'527.07 hinzu, stehen bzw. standen für die Rückführungen an die Geschädigten gesamthaft EUR 10'009'948.07 zur Ver- fügung. Das Verhältnis dieses Kapitals zur Summe des Anspruchs der strafrecht- lichen Geschädigten von EUR 10'421'169 ergibt einen Deckungsgrad von 96,054 %. Wird dieser multipliziert mit dem jeweiligen Schadenbetrag, resultiert daraus der Deckungsanspruch (total) für jeden einzelnen Geschädigten. Aus der Differenz zwischen diesem und den bereits empfangenen Auszahlungen durch die Bundesanwaltschaft und das Eidg. Untersuchungsrichteramt folgt der jedem Geschädigten zustehende restliche Rückführungsanspruch (Restbetrag). Im Einzelnen ist von folgenden Betreffnissen (in EUR) auszugehen:

- 50 -

Deckungsanspruch (gerundet) Fall Nummer/Geschä- digte bzw. Berechtigte Deliktsgut bzw. Schaden Rückführungen (BA/URA) Total Restbetrag 1/AA. 1'000'000 900'000 960’539.90 60’539.90 3/AC. 200'000 180'000 192’108.00 12'108.00 6/AD. 200'000 180'000 192'108.00 12'108.00 7/AE. 200'000 180'000 192'108.00 12’108.00 8/AF. 100'000 90'000 96'054.00 6’054.00 8/AL. 100'000 90'000 96’054.00 6’054.00 9/AG. 200'000 180'000 192'108.00 12'108.00 10/AH. 300'000 270'000 288'162.00 18'162.00 11/AI. 200'000 180'000 192'108.00 12'108.00 12/AJ. 200'000 180'000 192'108.00 12’108.00 14/AK. 200'000 180'000 192'108.00 12’108.00 15/BM. 172'306 137'421 165'506.80 28’085.80 16/AM. 150'000 135'000 144'081.00 9'081.00 16/AN. 90'000 81'000 86'448.60 5’448.60 16/AO. 20'000 18'000 19’210.80 1’210.80 17/AP. 330'000 297'000 316'978.20 19’978.20 18/AQ. 600'000 540'000 576'323.90 36’323.90 18/AR. 200'000 180'000 192'108.00 12'108.00 18/AS. 180'000 162'000 172'897.20 10'897.20 19/AT. 230'000 207'000 220'924.20 13'924.20 20/AU. 200'000 180'000 192'108.00 12'108.00

- 51 - Deckungsanspruch (gerundet) Fall Nummer/Geschä- digte bzw. Berechtigte Deliktsgut bzw. Schaden Rückführungen (BA/URA) Total Restbetrag 21/AV. 200'000 180'000 192'108.00 12'108.00 22/AW. 600'000 540'000 576'323.90 36'323.90 23/AX. 300'000 270'000 288'162.00 18'162.00 24/AY. 100'000 90'000 96'054.00 6'054.00 24/AZ. 100’000 90’000 96'054.00 6'054.00 25/BN. 550’000 440’000 528'296.90 88’296.90 26/BA. 150’000 135’000 144’081.00 9’081.00 27/BB. 279’863 252’000 268’819.40 16’819.40 28/BO. 369'000 304'000 354'439.20 50’439.20 29/BC. 200'000 180'000 192’108.00 12’108.00 31/BD. 100'000 90'000 96’054.00 6’054.00 31/BE. 120'000 108'000 115’264.80 7’264.80 32/BF. 200'000 180'000 192’108.00 12’108.00 33/BG. 300'000 270'000 288’162.00 18’162.00 34/BH. 150'000 135'000 144'081.00 9'081.00 35/BJ. 280'000 252'000 268'951.20 16’951.20 36/BK. 200'000 180'000 192'108.00 12’108.00 37/BL. 1'150'000 1’035'000 1'104'620.80 69'620.80 Total 10'421'169 9'278'421 10'009'948.10 731'527.80

- 52 - 7.6 Die den einzelnen Geschädigten zugesprochenen (Rest-)Beträge (s. E. 7.5) sind ihren jeweiligen Rechtsvertretern auszubezahlen. Die Bank B. ist daher anzuwei- sen, aus den genannten beschlagnahmten Konten sowie der angeordneten Er- satzleistung (s. E. 7.3) auszubezahlen an Advokat Marco Albrecht, Postcheck- konto 10, den Betrag von EUR 564'705.10, an Rechtsanwalt Michel Czitron, Kon- to Nr. 11 bei der Bank Z., den Betrag von EUR 116'382.70 sowie an Rechtsan- walt Philipp Hoffmann auf ein von diesem bezeichnetes Konto den Betrag von EUR 50'439.20. Alle übrigen Beschlagnahmungen sind aufzuheben, da sie für die Beweisführung nicht mehr relevant sind. Da von einer Ersatzforderung abgesehen wird, ist auch die Beschlagnahme der Uhr des Angeklagten (s. E. 1.3) aufzuheben. 7.7 Mit dem richterlichen Entscheid über die abschliessenden Aushändigungen ist der prozessuale Antrag von Rechtsanwalt Czitron vom 6. Dezember 2006, es sei zu Gunsten der von ihm vertretenen Geschädigten eine weitere Abschlagszah- lung von 10 % der jeweiligen Investitionssumme anzuordnen, erledigt (pag. 53.340.1 f.). In der Sache wird dem Antrag entsprochen. 8. Zivilforderungen

Das Gericht beurteilt privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen, sofern kein Freispruch oder keine Einstellung erfolgt (Art. 210 Abs. 1 BStP). 8.1 Für alle Leistungen von Eigenkapital sind im Vorverfahren Schadenersatzan- sprüche gegen den Angeklagten erhoben worden, und zwar in Höhe der jeweili- gen Investitionssumme samt Zins zu 6 % p.a. ab dem Tag der Leistung. Diese Forderungen – welche im Geschädigtenverzeichnis gemäss S. 62 ff. der Ankla- geschrift aufgelistet sind – hat der Angeklagte in der Folge ausnahmslos aner- kannt (vgl. cl. 18 pag. 13.1.923 ff., 1065 f.). Sie sind damit erledigt, und es ist im Hinblick auf Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG davon Vormerk zu nehmen. Dies gilt auch dort, wo nach richterlicher Feststellung kein durch strafbare Handlung be- wirkter Schaden gegeben ist, weil die Gültigkeit der Schuldanerkennung nicht davon abhängt, ob der Strafrichter zur Behandlung der Forderung zuständig wä- re. An ihre Forderungen haben sich die Geschädigten das von den Strafbehör- den Empfangene anrechnen zu lassen. 8.2 Advokat Albrecht hat in der Hauptverhandlung einen weiteren Anspruch für In- konvenienz der von ihm vertretenen Privatkläger in globaler Höhe von je 10 % der investierten Summe geltend gemacht.

- 53 - Zunächst ist festzuhalten, dass die Behandlung dieser Adhäsionsklage nicht deswegen ausgeschlossen ist, weil der Angeklagte nach seinem Bekunden in In- solvenz nach deutschem Recht gefallen ist: Wenn schon das schweizerische Recht (Art. 207 SchKG) dem nicht entgegensteht (TPF SK.2004.13 vom 6. Juni 2005 E. 11.2), so gilt dies erst recht für ein ausländisches Verfahren, das erst nach entsprechender Anerkennung (Art. 166 IPRG) inländische Wirkung erfährt. Wenn Art. 211 BStP verlangt, den privatrechtlichen Anspruch spätestens bei Be- ginn der Hauptverhandlung geltend zu machen, so gilt dies nur für den Grund- satz, nicht aber für die Höhe der Forderung. Nachdem die von Advokat Albrecht Vertretenen einen Anspruch bereits im Vorverfahren erhoben hatten, war es die- sem unbenommen, in seinem ersten Vortrag das genannte Begehren zu stellen. Ebenso wenig stehen ihm andere prozessuale Hindernisse entgegen: Im Zivilver- fahrensrecht, dessen Formen im Adhäsionsverfahren zu berücksichtigen sind (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 38 N. 12), ist eine Teilklage zulässig (VOGEL/SPÜHLER, Grundriss des Zi- vilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, S. 199 N. 47). In einem solchen Fall be- schränkt sich die Rechtskraft des Urteils auf denjenigen Teil einer Anspruchsviel- falt, den der Kläger effektiv geltend gemacht hat, auch ohne dass er sich förmlich ein Nachklagerecht vorbehielt (BGE 125 III 8, 13 E. 3b; HOHL, Procédure civile, Tome I, Bern 2001, S. 67 N. 261). Entsprechendes muss gelten, wenn der erste Teil der Klage durch Vergleich erledigt wurde, wie es hier der Fall ist. In der Sache können Aufwendungen der Privatkläger, welche durch den Prozess entstanden sind, selbst als Folge einer strafbaren Handlung nicht unter dem Titel des Schadenersatzes geltend gemacht werden. Vielmehr bilden sie prozessuale Umtriebe, über welche das Gericht unter dem Titel von Parteikosten befindet (Art. 175 BStP). Elemente des Schadens aus unerlaubter Handlung (Art. 41 Abs. 1 OR) können sie nur dann sein, wenn die Beteiligung im Hinblick auf einen Zivilprozess oder eine aussergerichtliche Erledigung stattfindet (in diesem Sinne BREHM, Berner Kommentar, 3. Aufl., Bern 2006, Art. 41 OR N. 90 a.E.) oder wenn es sich um „sonstigen Vermögensschaden“ (BREHM, a.a.O., N. 85 f.) han- delt. Dieser ist bloss ersatzfähig im Falle einer spezifischen Widerrechtlichkeit, also wenn eine Verbotsnorm verletzt wird, welche Schutz gerade vor dem Eintritt des entsprechenden Schadens bietet (REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht,

3. Aufl., Zürich 2003, S. 77). Weiterhin hängt die Anerkennung von ausserpro- zessualem Aufwand davon ab, ob er zur Wahrung der Interessen des Geschä- digten notwendig war (insofern auch GAUCH, Der Deliktsanspruch des Geschä- digten auf Ersatz seiner Anwaltskosten, recht 1994, S. 189 ff., 191, 193). Dies sowie das Bestehen einer allfälligen mittelbaren, aber doch kausalen Vermö- genseinbusse kann ohne Darlegung der Art und Höhe des Nachteils für das Vermögen jedes einzelnen Geschädigten nicht beurteilt werden. Unter diesen Umständen muss sich der Strafrichter damit begnügen, die Ersatzpflicht aus der

- 54 - Straftat grundsätzlich festzustellen, den Geschädigten jedoch für die Bemessung des Ersatzanspruchs auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 210 Abs. 3 BStP). Der Angeklagte ist demnach zu verpflichten, den Geschädigten, deren Zivilklage er anerkannt hat (s. E. 8.1), ausgenommen AB., BM., BN. und BO., weiteren, durch Betrug entstandenen Schaden zu ersetzen. Für die Bemessung dieses Anspruchs sind die Geschädigten an den Zivilrichter zu verweisen. 9. Kosten 9.1

9.1.1 Die Kosten des Strafverfahrens bestehen aus den Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens und der Anklagevertretung (Art. 246 Abs. 1 BStP) sowie den Ge- richtsgebühren und -auslagen. Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung des Bundesrats über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Sie gibt für die einzelnen Verfahrens- schritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4). Die Auslagen sind so festzulegen, wie sie bei den Angeklagten anfielen (Art. 5). Zu den Auslagen des Verfahrens gehören nach bundesgerichtlicher Praxis auch die Aufwendungen für die Unter- suchungshaft und die medizinische Versorgung (Urteil des Bundesgerichts 6S.116/2007 vom 7. September 2007 E. 4.3). Die Gerichtsgebühr ist nach dem Reglement über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zu bestimmen. 9.1.2 Gemäss Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP sind dem Verurteilten in der Regel die Kosten des Verfahrens in allen Stadien, nämlich Ermittlung, Voruntersuchung und gerichtliche Beurteilung, aufzuerlegen. Das Gericht kann jedoch aus beson- deren Gründen ganz oder teilweise davon absehen (Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP). Das Bundesgericht hat in mehreren Urteilen Umstände genannt, die beim Entscheid über die Kostenbefreiung massgeblich sein können. Nach BGE 133 IV 187 sind diejenigen Kosten nicht zu überbinden, welche durch unzulässige oder offensichtlich unzweckmässige Prozesshandlungen verursacht wurden oder de- ren Ergebnis den Verurteilten entlastet; dies entweder weil diese Prozesshand- lungen nur Sachverhalte betrafen, für die es zu keiner Verurteilung kommt, oder weil sie sich zu seinen Gunsten auswirken. Schliesslich kann gemäss dem zitier- ten Bundesgerichtsurteil von voller Kostenauflage abgesehen werden, wenn sie die Resozialisierung des Verurteilten ernstlich gefährden würde oder wenn sie in Relation sowohl zur Schwere der Tat als auch zur Leistungsfähigkeit des Verur-

- 55 - teilten übermässig wäre; dabei ist den finanziellen Verhältnissen zunächst bei der Bemessung der Pauschalgebühren Rechnung zu tragen (dortige E. 6.3). Die Ge- fahr für die Resozialisierung ist nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2007 (6S.99/2007) nicht abstrakt, sondern in Bezug auf die konkreten Verhältnis- se des Verurteilten zu würdigen (E. 7.4.1). Im Urteil vom 6. März 2007 (6S.421/2006) bezeichnete das Bundesgericht dagegen, unter Hinweis auf die Botschaft, alternativ ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Kosten und Verschulden als Reduktionsgrund und die offensichtliche Bedürftigkeit als Befrei- ungsgrund, ohne hingegen das Bedürfnis nach Resozialisierung zu erwähnen (E. 2.1.2). Die höchstrichterliche Praxis ist im Lichte dessen so zu verstehen, dass zunächst der Aufwand solcher Untersuchungsmassnahmen nicht aufzuerlegen ist, welche sich als unnötig oder unzweckmässig erweisen oder deren Ergebnis dem Be- schuldigten zugute kommt. Sodann ist bei ausgewiesener Bedürftigkeit je nach Kostenhöhe wenigstens eine Reduktion, sei es des Gebührenansatzes, sei es der Kostenauflage, angezeigt und kann bei völliger Mittellosigkeit eine Kostenbe- freiung erforderlich sein, wenn dies den Neustart nach einem Freiheitsentzug oder nach Bezahlung einer Geldstrafe respektive Busse ernstlich erschweren könnte. Bei guter finanzieller Situation des Verurteilten ist eine bloss reduzierte Überbindung geboten, wenn die Kosten eine Höhe erreichen, welche zum Mass des Verschuldens im Missverhältnis steht. 9.2 9.2.1 Die Bundesanwaltschaft macht gegenüber dem Angeklagten eine Pauschalge- bühr von Fr. 15'000.– für die Ermittlungen der Bundeskriminalpolizei, eine Ge- bühr für ihre eigenen Ermittlungen von Fr. 30'000.–, eine weitere Gebühr von Fr. 5'000.– für die Voruntersuchung sowie eine Gebühr von Fr. 12'000.– für die Anklageschrift und -vertretung geltend (vgl. Anklageschrift, S. 60). Im vorliegenden Fall erscheinen eine Gebühr von Fr. 15'000.– für die Ermittlung und eine solche von Fr. 5'000.– für die Voruntersuchung angemessen. Die zu- sätzlich geltend gemachten Ermittlungskosten von Fr. 30'000.– sind angesichts der Bedeutung des Falls sowie des getätigten Aufwands nicht gerechtfertigt. Die Gebühr für die Anklageerhebung und -vertretung ist auf Fr. 10'000.– festzulegen. 9.2.2 Die Bundesanwaltschaft macht sodann gegenüber dem Angeklagten folgende Auslagen geltend: für die Voruntersuchung Fr. 414.25, für diverse Auslagen in der Ermittlung Fr. 1'515.–, für die Kosten der Untersuchungshaft Fr. 43'680.95 und für die Kosten der medizinischen Behandlung während der Untersuchungs- haft Fr. 9'870.70 (Anklageschrift, S. 60). Zudem verlangt die Bundesanwaltschaft

- 56 - den Ersatz ihrer im Zusammenhang mit der Anklagevertretung entstandenen Reise- und anderen Spesen von Fr. 800.– (pag. 53.500.12 ff.). Der geltend gemachte Betrag für die Ermittlung von Fr. 1'515.– beinhaltet auch die Kosten der Festnahme des Angeklagten durch den Kanton Basel-Stadt von Fr. 15.– (cl. 49 pag. 20.3.1) sowie die Kosten des Entscheids des Haftgerichts III Bern-Mittelland von Fr. 300.– (cl. 49 pag. 20.3.2). Diese Auslagen sind auszu- scheiden, da die entsprechenden Rechtshilfehandlungen der Kantone unentgelt- liche zu erfolgen haben (vgl. Art. 27bis BStP). Im Übrigen sind die geltend ge- machten Auslagen von total Fr. 55'965.90 angemessen und ausgewiesen (cl. 49 pag. 20.1–4; cl. 52 pag. 24.18 f.). 9.2.3 Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 lit. b des massgeblichen Reglements auf Fr. 10'000.– festge- setzt. Als Gerichtsauslagen gelten sodann die Entschädigungen an die Zeugen C., D. und R., welche in separaten Beschlüssen auf insgesamt Fr. 1'839.75 fest- gelegt werden (pag. 53.500.34 ff.). 9.2.4 Die Verfahrenskosten betragen vorliegend gesamthaft Fr. 95'965.90; hinzu kom- men noch die erwähnten Zeugenentschädigungen von Fr. 1'839.75. Diese Kos- ten können dem Angeklagten aus folgenden Überlegungen nicht vollumfänglich auferlegt werden: Zum einen sind die während der Untersuchungshaft entstan- denen medizinischen Behandlungskosten von rund Fr. 10'000.– teilweise auf ein Fehlverhalten des Haftpersonals zurückzuführen (s. den Auszug aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2007; pag. 53.400.145 ff.). Die Auflage dieser Kosten wäre daher unbillig. Zum anderen ist der Angeklagte mit- tellos. Seine soziale Wiedereingliederung wäre bei einer vollen Kostenauflage gefährdet. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in einem Anklagepunkt freigesprochen wird. Dieser teilweise Freispruch fällt kostenmässig allerdings nur gering ins Gewicht. In Anbetracht der genannten Umstände er- scheint es gerechtfertigt, dem Angeklagten von den erwähnten Verfahrenskosten Fr. 40'000.– aufzuerlegen, welche an die Kasse des Bundesstrafgerichts zu be- zahlen sind. Die im Rahmen der Einvernahme der Zeugin R. entstandenen Dol- metscherkosten (pag. 53.500.46) sind sodann vollumfänglich und endgültig dem Staat zu überbinden (Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK; BGE 127 I 141, 142 E. 3a).

- 57 - 10. Entschädigung Fürsprecher Lorenz Hirni ist von der Bundesanwaltschaft per 31. Dezember 2003 als amtlicher Verteidiger des Angeklagten eingesetzt worden (cl. 32 pag. 16.2.9 f.). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]). Der Verteidiger des Angeklagten macht einen Zeitaufwand von insgesamt 261.87 Stunden geltend. Laut eingereichter Kostennote wurden 198.47 Stunden vom Verteidiger und 63.40 Stunden vom Praktikanten aufgewendet. Der Verteidiger verlangt gestützt auf einen Stundenansatz von Fr. 230.– für sich bzw. Fr. 115.– für den Praktikanten ein Honorar von total Fr. 52'932.08. Weiter macht er Ausla- gen in der Höhe von Fr. 3'052.60 geltend (pag. 53.500.18 ff.). Die Kosten der vom Gericht auf Wunsch des Verteidigers erstellten Kopien der Verfahrensakten belaufen sich sodann auf Fr. 1'563.– (pag. 53.500.1). Vorliegend wurde der massgebliche Sachverhalt von der Bundesanwaltschaft und der Bundeskriminalpolizei aufgearbeitet. In Bezug auf die rechtliche Würdi- gung schliesst sich die Verteidigung der Bundesanwaltschaft an. Angesichts des- sen ist der geltend gemachte Zeitaufwand unverhältnismässig hoch; er ist beim Verteidiger auf 150 Stunden und beim Praktikanten auf 30 Stunden zu kürzen. Für Letzteren erscheint sodann ein Stundenansatz von Fr. 100.– angemessen. Die eingereichte Kostennote ist entsprechend zu kürzen. Im Übrigen wird sie an- erkannt. Fürsprecher Lorenz Hirni ist daher für die amtliche Verteidigung mit Fr. 43'635.– (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts zu entschädi- gen. Weil der Bund diese Kosten nur bei Bedürftigkeit des Vertretenen endgültig trägt (Art. 38 Abs. 2 BStP), hat der Verurteilte, wenn er später dazu imstande ist, der Kasse des Bundesstrafgerichts für Fr. 45'198.– Ersatz zu leisten.

- 58 - Die Strafkammer erkennt: 1. A. wird von der Anklage der Erschleichung einer falschen Beurkundung freigespro- chen. 2. A. wird schuldig gesprochen

- des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB;

- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, und

- der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB. 3. A. wird bestraft mit

- 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe unter Anrechnung von 234 Tagen Untersuchungshaft, davon 23 Monate bedingt vollziehbar, und

- einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Die Probezeit wird für beide Strafen auf zwei Jahre festgelegt. 4.1 Es werden gemäss Art. 59 Ziff. 1 aStGB folgende, durch die Bundesanwaltschaft bei der Bank B. beschlagnahmten Konten zur Rückerstattung an die strafrechtlich Ge- schädigten verwendet:

- Nr. 2, lautend auf H. Ltd.,

- Nr. 7, lautend auf F., und

- Nr. 8, lautend auf G. 4.2 Ausserdem wird die Bank B. gemäss Art. 59 Ziff. 2 aStGB zur Leistung einer Ersatz- forderung von Fr. 5'158.35 verpflichtet, welche zur Schadloshaltung der strafrechtlich Geschädigten verwendet wird. 4.3 Im Einzelnen werden zugesprochen: a) AA. € 60’539.90; b) AC. € 12'108.–; c) AD. € 12'108.–; d) AE. € 12'108.–; e) AF. € 6'054.–; f) AL. € 6'054.–; g) AG. € 12'108.–;

- 59 - h) AH. € 18'162.–; i) AI. € 12'108.–; j) AJ. € 12'108.–; k) AK. € 12'108.–; l) BM. € 28’085.80; m) AM. € 9'081.–; n) AN. € 5'448.60; o) AO. € 1'210.80; p) AP. € 19'978.20; q) AQ. € 36'323.90; r) AR. € 12'108.–; s) AS. € 10'897.20; t) AT. € 13'924.20; u) AU. € 12'108.–; v) AV. € 12'108.–; w) AW. € 36'323.90; x) AX. € 18'162.–; y) AY. € 6'054.–; z) AZ. € 6'054.–; aa) BN. € 88'296.90; bb) BA. € 9'081.–; cc) BB. € 16'819.40; dd) BO. € 50'439.20; ee) BC. € 12'108.–; ff) BD. € 6'054.–; gg) BE. € 7'264.80; hh) BF. € 12'108.–; ii) BG. € 18'162.–;

- 60 - jj) BH. € 9'081.–; kk) BJ. € 16'951.20; ll) BK. € 12'108.–; mm) BL. € 69'620.80. 5.

a) Die Bank B. wird angewiesen, aus den in Ziff. 4.1 genannten beschlagnahmten Konten sowie der in Ziff. 4.2 angeordneten Ersatzleistung auszubezahlen an - Advokat Marco Albrecht, Postcheckkonto 10, den Betrag von € 564'705.10; - Rechtsanwalt Michel Czitron, Konto Nr. 11 bei der Bank Z., den Betrag von € 116'382.70; - Rechtsanwalt Philipp Hoffmann, Konto von diesem zu bezeichnen, den Betrag von € 50'439.20.

b) Alle übrigen Beschlagnahmungen werden aufgehoben. 6. Es wird von der Anerkennung folgender Zivilklagen Vormerk genommen: a) AA. im Betrag von € 1'000'000; b) AB. im Betrag von € 350’000; c) AC. im Betrag von € 200’000; d) AD. im Betrag von € 200'000; e) AE. im Betrag von € 200'000; f) AF. im Betrag von € 100'000; g) AL. im Betrag von € 100'000; h) AG. im Betrag von € 200'000; i) AH. im Betrag von € 300'000; j) AI. im Betrag von € 200'000; k) AJ. im Betrag von € 200'000; l) AK. im Betrag von € 200'000; m) BM. im Betrag von € 200'000; n) AM. im Betrag von € 150'000; o) AN. im Betrag von € 90'000;

- 61 - p) AO. im Betrag von € 20'000; q) AP. im Betrag von € 330'000; r) AQ. im Betrag von € 600'000; s) AR. im Betrag von € 200'000; t) AS. im Betrag von € 180'000; u) AT. im Betrag von € 230'000; v) AU. im Betrag von € 200'000; w) AV. im Betrag von € 200'000; x) AW. im Betrag von € 600'000; y) AX. im Betrag von € 300'000; z) AY. im Betrag von € 100'000; aa) AZ. im Betrag von € 100'000; bb) BN. im Betrag von € 550'000; cc) BA. im Betrag von € 150'000; dd) BB. im Betrag von € 280'000; ee) BO. im Betrag von € 380'000; ff) BC. im Betrag von € 200'000; gg) BD./BE. zu gesamter Hand im Betrag von € 220'000; hh) BF. im Betrag von € 200'000; ii) BG. im Betrag von € 300'000; jj) BH./BI. zu gesamter Hand im Betrag von € 150'000; kk) BJ. im Betrag von € 280'000; ll) BK. im Betrag von € 200'000; mm) BL. im Betrag von € 1’150'000; je zuzüglich Zins von 6 % seit Zahlungsdatum. An diese Forderungen haben sich diese Geschädigten das von den Strafbehörden Empfangene anrechnen zu lassen. Der Angeklagte ist verpflichtet, diesen Geschädigten, ausgenommen AB., BM., BN. und BO., weiteren, durch Betrug entstandenen Schaden zu ersetzen. Für die Bemes-

- 62 - sung dieses Anspruchs werden sie an den Zivilrichter verwiesen. 7. Die Verfahrenskosten betragen: Fr. 15'000.— Gebühr für die Ermittlung Fr. 5'000.— Gebühr für die Voruntersuchung Fr. 10'000.— Gebühr für die Anklageerhebung und -vertretung Fr. 10'000.— Gerichtsgebühr Fr. 55'165.90 Auslagen Vorverfahren Fr. 800.— Auslagen Anklagevertretung Fr. 95'965.90 Total (zuzüglich Zeugenentschädigungen) Davon werden A. Fr. 40'000.– auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafge- richts zu bezahlen sind. 8. Fürsprecher Lorenz Hirni wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 43'635.– (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts für Fr. 45'198.– Ersatz zu leisten. 9. Dieses Urteil wird der Bundesanwaltschaft, Fürsprecher Lorenz Hirni, Advokat Marco Albrecht, Rechtsanwalt Michel Czitron und Rechtsanwalt Philipp Hoffmann eröffnet, ferner auszugsweise (zu Ziff. 4 und 5) C., D., Rechtsanwalt E., F., G. (auf dem Edik- talweg) sowie der Bank B.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde

- MROS

- 63 -

Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Erwägungen (51 Absätze)

E. 1 Prozessuales

E. 1.1 Mit Schreiben vom 5. bzw. 12. April 2007 erhielten die Parteien Gelegenheit, sich zur Frage zu äussern, ob richterlich in Ansehung von Art. 6 Ziff. 2 des Europäi- schen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk; SR 0.353.1) ein Strafübernah- mebegehren an Deutschland zu richten sei (pag. 53.800.18 ff.). Die Parteien er- suchten, von einem entsprechenden Strafübernahmebegehren sei abzusehen. Sie verwiesen insbesondere auf den schweizerischen Begehungsort sowie auf Zweckmässigkeitsgründe (pag. 53.310.30 ff., 53.320.1 ff., 53.340.1, 6). Auf An- frage des vorsitzenden Richters (pag. 53.800.20 f.) teilte der Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Berlin im Brief vom 8. Mai 2007 mit, dass er nach Über- nahme der Strafverfolgung durch die Schweizerische Bundesanwaltschaft am

22. Juli und 2. August 2004 das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten eingestellt habe und es im Hinblick auf die in der Anklageschrift vom 28. Novem- ber 2006 bezeichneten Taten bei der Verfahrenseinstellung verbleiben werde, sodass insoweit eine Strafverfolgung im Geltungsbereich der deutschen StPO ausgeschlossen sei (pag. 53.800.36). Damit konnte das Bundesstrafgericht von einem Begehren um Strafübernahme nach Art. 6 Ziff. 2 EuAlÜbk wegen Ausliefe- rungsunfähigkeit des Angeklagten absehen und die Anklage an die Hand neh- men (vgl. pag. 53.800.20 f.).

E. 1.2 In der Anklageschrift (S. 72) wird BP. als Geschädigte aufgeführt. Am 22. Januar bzw. 19. Oktober 2004 liess sie bei der Bundesanwaltschaft eine Adhäsionsklage mit dem Antrag erheben, der Angeklagte habe ihr den Betrag von EUR 380'000 zuzüglich Zins zu 6 % seit 30. Oktober 2003 zu bezahlen (cl. 26 pag. 14.35.1.1 ff., 14.35.6.2). Gemäss schriftlicher Abtretungserklärung vom 26. November 2003

- 10 - hatte BP. ihren Anspruch aus der Einzahlung auf das Treuhandkonto „C. und D. für H.“ bei der Bank B. in der Höhe von EUR 75'000 aber an Q. als Sicherheit für ein von diesem gewährtes Darlehen abgetreten (cl. 26 pag. 14.35.4.29). Zudem wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 30. August 2005 über das Vermögen von BP. das Insolvenzverfahren eröffnet (cl. 26 pag. 14.35.6.32 f.). In Anbetracht dieser Umstände erhielten die möglichen Gläubiger Gelegenheit, dem Gericht ihren Anspruch und dessen Rechtsgrund darzulegen (pag. 53.800.34 ff.). Nachdem der Vertreter von Q. den Anspruch als Rechtsnachfolger nicht begrün- det, der Rechtsvertreter des Insolvenzverwalters demgegenüber einen prima- facie-Nachweis von dessen Berechtigung erbracht hatte und BP. selber sich nicht hatte vernehmen lassen, wurde Q. – ohne seinen Einwand – vom weiteren Ver- fahren ausgeschlossen (pag. 53.800 42).

E. 1.3 Für die mit Verfügung vom 21. Juli 2004 beim Angeklagten beschlagnahmte Uhr der Marke Blancpain, Modell 1607, wurde seitens des Gerichts im Einverständnis mit dem Verteidiger im Hinblick auf die Hauptverhandlung versucht, eine verbind- liche Offerte eines Fachhändlers einzuholen und die Uhr anschliessend zu ver- kaufen (pag. 53.800.54, 53.320.5). Die Initiative des Gerichts, für die beschlag- nahmte Uhr einen Verwertungserlös zu ermitteln, zeitigte jedoch keinen Erfolg (Protokoll über die Hauptverhandlung [HV-Protokoll], S. 5).

E. 1.4 Das Gericht zog sämtliche von der Bundesanwaltschaft bezeichneten Beweismit- tel bei (Anklageschrift, S. 59 f.). Auch die weiteren im gerichtlichen Vorverfahren und anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten oder vom Gericht angefor- derten Unterlagen bzw. Auskünfte wurden zu den Urteilsgrundlagen genommen (vgl. HV-Protokoll, S. 4 f.; pag. 53.800.71 ff., 53.400.133 ff.).

E. 1.5 Will das Gericht von der rechtlichen Würdigung der Tat in der Anklageschrift abweichen, so ist der Angeklagte darauf aufmerksam zu machen und es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich dagegen zu verteidigen (Art. 170 BStP). Dement- sprechend wurde an der Hauptverhandlung vorbehalten, den eingeklagten Sach- verhalt auch unter dem Aspekt der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB zu wür- digen (vgl. HV-Protokoll, S. 7).

E. 1.6 C. und D. wurden auf Vorladung hin am 21. August 2007 als Zeugen verhört. Eine Einvernahme der Zeugin R. war am 21. August 2007 wegen Krankheit in- dessen nicht möglich. Mit Zustimmung der Parteien wurde die Verhandlung aber dennoch fortgesetzt. Am 22. August 2007 hielten die Parteien ihre Vorträge und der Angeklagte sprach sein Schlusswort. Am 31. August 2007 konnte R. sodann als Zeugin einvernommen werden. Die Parteien hatten die Gelegenheit, an der Einvernahme teilzunehmen und zum nachträglich zugestellten Protokoll innert

- 11 - gesetzter Frist schriftlich Stellung zu nehmen (HV-Protokoll, S. 6 ff., pag. 53.800.70).

E. 2 Betrug

E. 2.1.1 Die Anklage lautet im Hauptpunkt auf gewerbsmässigen Betrug. Dieser Vorwurf wird von der Verteidigung akzeptiert. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB ist strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhal- ten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schä- digt. Die Strafandrohung ist verschärft, wenn der Täter gewerbsmässig handelt (Art. 146 Abs. 2 StGB).

E. 2.1.2 a) Eine Strafbarkeit nach inländischem Recht besteht nur für solche Handlungen, in denen die Voraussetzungen nach Art. 3 ff. StGB erfüllt sind. Das trifft in erster Linie auf Inlandtaten zu (Art. 3 Abs. 1 StGB; Territorialitätsprinzip). Dabei genügt es, dass die Tat selbst in der Schweiz verübt wird oder dass der Erfolg hier ein- tritt oder hier nach den Intentionen des Täters hätte eintreten sollen (Art. 8 StGB, Art. 7 aStGB). Auch bei gewerbsmässigen Delikten muss dieses Erfordernis für jede einzelne tatbestandsmässige Handlung gegeben sein (Urteil des Bundesge- richts 6S.371/2006 vom 30. Mai 2007 E. 6.3). Beim Betrug ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur der Ort der Entreicherung, sondern auch der Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist bzw. eintreten sollte, Ort des Erfolgs und damit Begehungsort. Als Begründung führt das Bundesgericht an, der Betrug sei ein Erfolgsdelikt mit ei- nem doppelten Erfolg (so genanntes kupiertes Erfolgsdelikt): So gebe es einer- seits die Schädigung des Vermögens, die eingetreten sein müsse, und anderer- seits die Bereicherung, welche vom Täter beabsichtigt sein müsse (BGE 125 IV 177, 180 E. 2a; 124 IV 241, 244 E. 4 c; 109 IV 1, 3 E. 3c = Pra 72 [1983] Nr. 184). Die Zuständigkeit der Schweiz auf dem Gebiet des Betruges ist daher gemäss Praxis anzunehmen, sobald der Täter wollte, dass die von ihm erstrebte Bereicherung in der Schweiz eintrete bzw. wenn sie hier effektiv eingetreten ist (BGE 117 Ib 210, 214 E. 3b/cc; 109 IV 1, 3 E. 3c = Pra 72 [1983] Nr. 184; kritisch SCHWARZENEGGER, Handlungs- und Erfolgsort beim grenzüberschreitenden Be- trug, in: Festschrift für Niklaus Schmid, Zürich 2001, S. 152 ff.). So gilt der Betrug gemäss Praxis als in der Schweiz begangen, wenn das ertrogene Geld auf ein Bankkonto des Täters in der Schweiz einbezahlt wird, auch wenn sonst jede Be- ziehung zur Schweiz fehlt (BGE 109 IV 1, 3 E. 3d = Pra 72 [1983] Nr. 184). Der

- 12 - Erfolg gilt aber auch als in der Schweiz eingetreten, wenn das Opfer der Vermö- gensschädigung eine AG mit Sitz in der Schweiz ist, und zwar auch dann, wenn sich der Grossteil der deliktischen Handlung im Ausland abgespielt hat (BGE 124 IV 241, 244 f. E. 4c–d = Pra 88 [1999] Nr. 93; kritisch hierzu JENNY, Die straf- rechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1998, ZBJV 1999, S. 622 ff.).

b) Die Anklageschrift (S. 2 f.) legt dar, die Darlehensnehmer hätten die Verträge in den Geschäftsräumen des Angeklagten oder der Vermittlerin, der I. AG, beide in Deutschland, sowie an weiteren in- und ausländischen Orten abgeschlossen. Laut Anklage liegt bei der Tatbegehung der Aktivitätsschwerpunkt des Angeklag- ten allerdings in Berlin mit Ablegern nach England und befinden sich zudem die Geschäftsräumlichkeiten der Vertriebsgesellschaft I. AG in Deutschland (Plädoy- er, S. 5 f.). Wie erwähnt, gilt der Betrug nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung auch dort als verübt, wo die Bereicherung eintrat oder hätte eintreten sollen. Vorliegend hatten die Geschädigten ihre Eigenkapitaleinlagen vorab auf Konten bei der Bank B. in Genf zu leisten, welche dem freien Zugriff des Ange- klagten ausgesetzt waren (s. E. 2.2.2, 2.5); teilweise erfolgten die Einzahlungen der Geschädigten zunächst auf ein Konto der L. bei der Bank J. in England oder auf ein Konto des Rechtsanwalts E. bei der Bank K. in Deutschland. Von dort wurde das einbezahlte Eigenkapital dann (falls keine Rückzahlung erfolgte) auf ein Konto bei der Bank B. in Genf überwiesen, über welches der Angeklagte al- lein verfügungsberechtigt war. Der Angeklagte erlangte noch keine unmittelbare Verfügungsgewalt über die auf dem Konto der L. bzw. dem Bankkonto von Rechtsanwalt E. eingehenden Gelder, da er hinsichtlich dieser Konten nicht for- mell verfügungsberechtigt war (s. E. 2.5.2b/c). Er konnte erst über das Geld ver- fügen, nachdem es auf die Konten der Bank B. in Genf überwiesen worden war. Die Verfügungen und Abdispositionen zu seinen eigenen Gunsten oder zu Guns- ten Dritter tätigte der Angeklagte ab diesen Konten (s. E. 2.7.1, 3.3). Die beab- sichtigte und in der Folge auch tatsächlich realisierte Bereicherung des Ange- klagten ist demzufolge in der Schweiz eingetreten.

Es steht damit fest, dass auf sämtliche eingeklagten Betrugsfälle das schweizeri- sche Recht anzuwenden ist.

E. 2.2 Die Anklageschrift umschreibt im Anklagepunkt I (S. 2 ff.) das strafrechtlich rele- vante Verhalten von A. in den wesentlichen Zügen wie folgt:

E. 2.2.1 Der Angeklagte offerierte selbst oder durch Vermittler Privatpersonen und Ge- sellschaften einen Darlehensvertrag mit der in England domizilierten H. Der je- weilige Vertragstext basierte auf einem standardisierten Muster (cl. 10 pag. 8.2.2.64 ff.). Dieses sah ein Darlehen der H. an den Kunden in der Höhe von

- 13 - grundsätzlich mindestens 1 Mio. EUR vor, mit Laufdauer von zehn Jahren. Der Darlehensnehmer musste es mit jährlich 3,75 % verzinsen und verpflichtete sich, vorweg einen „Eigenkapitalanteil“ von 20 % der Darlehenssumme auf ein „Treu- handkonto“ zu leisten. Diese Mittel waren zum Abschluss einer auf den Darle- hensnehmer lautenden, ebenfalls zehn Jahre laufenden Lebensversicherung be- stimmt, deren Versicherungssumme nach dieser Zeit zur Darlehensrückzahlung zu verwenden war. Die H. war zum Versicherungsabschluss ermächtigt, und ihr wurde das Eigenkapital zu diesem Zwecke sowie die Versicherungsleistung zur Tilgung des Darlehens sicherungshalber abgetreten. Der Darlehensnehmer war von einer Rückzahlungspflicht vollständig befreit, selbst für den Fall, dass sich die Versicherungsleistung ungünstiger als vorausgesehen entwickle. Die Mittel für dieses Darlehen wollte die H. nach der Präambel des Vertrages von „Partnerinstituten“ beschaffen, und der Darlehensvertrag wurde unter die Bedin- gung gestellt, dass die „Investitionsmittel“ von diesen zur Verfügung gestellt wür- den. Bis dahin sollte das auf ein Treuhandkonto einbezahlte Eigenkapital „für jeg- lichen Zugriff“ „geblockt“ sein, „was durch die Bank kontrolliert“ werde. Für den Fall des Scheiterns der Finanzierung wurde festgelegt, dass das Eigenkapital dem Kunden zurückbezahlt werde; diese Voraussetzung galt als eingetreten, wenn während 16 Wochen, nachdem das Eigenkapital geleistet worden war, kein verbindlicher Termin für die Auszahlung zugesichert werde.

E. 2.2.2 Zur Besicherung der Eigenkapitalleistung wurde einem Teil der Darlehensneh- mer ein Treuhandvertrag mit dem deutschen Rechtsanwalt E. angeboten, auf dessen Konto das Eigenkapital einzuzahlen war und der mit der Sorgfalt seines Berufs zu gewährleisten versprach, dass es nur Zug um Zug gegen die Leistung der Darlehenssumme frei gegeben werde. Die Eingänge auf dem Anwaltskonto hatte der Anwalt auf ein Konto der Schweizer Treuhänder C. und D. bei der Gen- fer Niederlassung der Bank B. zu überweisen, auf welches auch die Darlehens- nehmer ohne Treuhandvertrag mit ihm leisteten, soweit sie nicht zur Einzahlung an die L. verpflichtet waren. Entgegen den Zusicherungen gegenüber den Darlehensnehmern fungierten die Treuhänder nicht in deren Interesse, sondern waren sie gegenteils Auftragneh- mer des Angeklagten und hatten sie über die Mittel auf den unter ihren Namen geführten Konten nach seinen Instruktionen zu verfügen (cl. 9 pag. 8.1.2.1.149). Ebenso wenig überwachte die Bank B. die Verwendung der auf ihrem Konto ein- gehenden Mittel – entgegen dem Anschein, der bei einigen Kunden mit ihrer schriftlichen Bestätigung, sie seien „automatically blocked“ (cl. 6 pag. 7.1.1.1.51), erweckt wurde. Einigen Darlehensnehmern legte der Angeklagte, nachdem sie ihre Eigenleistung erbracht hatten, eine inhaltlich unzutreffende notarielle Bestä- tigung vor, wonach die „refinanzierende Bank“ der H. schriftlich bestätigt habe,

- 14 - die Eigenleistungen würden ausschliesslich der Refinanzierung dienen und seien bei der empfangenden Bank blockiert; nach deren Eingang und Prüfung der Un- terlagen werde der Refinanzierungsvertrag geschlossen und das Geld bis zur

51. KW 2003 ausbezahlt (cl. 22 pag. 14.5.2.16 f.).

E. 2.2.3 Über 60 Darlehensverträge wurden abgeschlossen und in 40 Fällen erbrachten Darlehensnehmer je ihre Eigenleistung – nicht alle im vertraglichen Umfang, aber im Gesamtwert von über 12,8 Mio. EUR. Die Zahlungen gingen, wie es die ein- zelnen Verträge vorsahen, mehrheitlich auf ein deutsches Konto des Rechtsan- walts E., in weiteren Fällen auf Konten der Bank B., lautend auf den Angeklag- ten, auf die H. oder auf die Treuhänder C. und D., ein; sieben Zahlungen wurden vertragskonform auf ein auf die L. lautendes Konto bei der Bank J. in Cambridge einbezahlt. Vom Total dieser Leistungen wurden 1,7 Mio. EUR an die Darlehens- nehmer rückgeführt und bewirkte der Angeklagte die Verwendung von weiteren 1,4 Mio. EUR für andere Zwecke als vertraglich vorgesehen war (je rund zur Hälfte Zahlungen und Verpfändung). Anscheinend wurde in keinem Falle die Darlehenssumme aufgebracht und der Darlehensvertrag realisiert.

E. 2.3 Der Angeklagte anerkannte diesen Sachverhalt im Ermittlungsverfahren und während der Voruntersuchung sowie an der Hauptverhandlung als richtig (cl. 18 pag. 13.1.964 ff., besonders 13.1.1020 f., und pag. 13.1.1065; Einvernahme des Angeklagten vom 21. August 2007 [EV-Protokoll], S. 14 Z. 37 ff.). Weder die Ak- ten noch die Art, wie dieses Geständnis zustande kam und formuliert wurde, ge- ben Anlass, an seiner Richtigkeit zu zweifeln.

E. 2.4 Die Vermögensverfügung bestand darin, dass die Darlehensnehmer aus eigenen Mitteln eine Eigenkapitalleistung erbrachten. Dies trifft in den Fällen Nr. 41 bis 70 (Nummerierung hier und im Folgenden gemäss S. 19–49 der Anklageschrift) nicht zu. Diesbezüglich stellt sich nur die Frage eines strafbaren Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB; vgl. dazu E. 2.7.2). In den meisten Fällen wurden Einzah- lungen ab Bankkonten geleistet, welche auf den Namen des Darlehensnehmers, allein oder mit anderen gemeinsam, lauteten (so etwa im Fall Nr. 4, cl. 8 pag. 7.1.4.2.20). Betrug kann auch darin liegen, dass durch die Vermögensverfügung Schaden bei einem Dritten eintritt; hingegen muss der Getäuschte selbst über das Vermögen disponieren (BGE 126 IV 113, 117 E. 3a). Allerdings werden Handlungen von Drittpersonen dem Getäuschten zugerechnet, die er auslöst und die das Vermö- gen unmittelbar verändern; das ist etwa dann der Fall, wenn der getäuschte Kon- toinhaber einen Zahlungsauftrag erteilt, den der Bankangestellte zu Lasten sei- nes Kontos ausführt. Aber auch andere Konstellationen eines so genannten Dreiecksbetruges genügen, sofern der Getäuschte zwar nicht über das eigene

- 15 - Vermögen, aber über dasjenige einer Person verfügt, zu der eine faktische Nähe besteht (REHBERG/SCHMID/DONATSCH, Strafrecht III, 8. Aufl. Zürich 2003, S. 193 f.; STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Hand- kommentar, Bern 2007, Art. 146 N. 9). Das Bundesgericht hat dies für die Bank bejaht, welche infolge Täuschung einen Check einzieht und dadurch Vorgänge einleitet, welche zur Belastung des Kontos der Ausstellerin führen; denn diese Akte würden „einen in sich geschlossenen Geschehensablauf“ bilden (BGE 126 IV 113, 118 ff. E. 3c). Eine solche faktische Nähe lässt sich unter den durch Ge- sellschaftsvertrag verbundenen Personen bejahen (so in den Fällen Nr. 16, cl. 13 pag. 8.4.1.16.26 ff., und Nr. 24, cl. 12 pag. 8.4.1.6.7), ferner zwischen Eheleuten (so in den Fällen Nr. 16, cl. 13 pag. 8.4.1.16.21; Nr. 26, cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.4.5, 11 [verschiedene Adressen, aber gemeinsames Auftreten gegenüber der Bun- desanwaltschaft, cl. 25 pag. 14.33.2.1]; Nr. 30, cl. 12 pag. 8.4.1.9.5; Nr. 33, cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.39) oder bei Zahlungen seitens einer aus den Unterlagen nicht identifizierbaren Bank für ihren Kunden (cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.30) oder dann zwi- schen dem Darlehensnehmer und einer Gesellschaft, in welcher er eine beherr- schende Stellung einnahm (so in den Fällen Nr. 15, cl. 46 pag. 18.1.3.1.65.7, cl. 34 pag. 18.1.1.86, 198 f. und Nr. 29, cl. 26 pag. 14.36.2.6, cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.38), oder schliesslich zwischen dem Darlehensnehmer und seinem An- walt (so im Fall Nr. 17, cl. 13 pag. 8.4.1.27.16, cl. 43 pag. 18.1.3.1.51.30 f. und teilweise im Fall Nr. 28, cl. 48 pag. 18.3.2.2.114, cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.33). Im Fall Nr. 22 ist die Zahlung von einer GmbH erbracht worden (cl. 12 pag. 8.4.1.14.13), welche die Vertragsunterlagen auch als Investorin ausweist (cl. 40 pag. 18.1.3.1.35.40 ff.), während im Vertrag selbst deren Geschäftsführer (cl. 40 pag. 18.1.3.1.35.37) als Darlehensnehmer aufscheint (cl. 24 pag. 14.28.2.8 ff.); es ist anzunehmen, dass dies in der Absicht geschah, die zur Kapitaldeckung gedachte Lebensversicherung auf ihn abzuschliessen, und daher kein Dreiecksbetrug vor- liegt. Ein faktisches Näheverhältnis ist weiter anzunehmen in den Fällen Nr. 18 (wo eine faktische Interessengemeinschaft besteht, cl. 12 pag. 8.4.1.4.36 f. und cl. 25 pag. 14.22.2.1 f.), Nr. 21 (Zahlung durch ein Beratungsbüro, cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.24), Nr. 27 (Zahlung durch eine Firma mit den Vornamenskürzeln des Darlehensnehmers und seiner Gattin, cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.36), Nr. 31 (Zahlung ei- nes Teilbetrages durch die Eltern des Lebenspartners der Darlehensnehmerin, cl. 42 pag. 18.1.3.1.45.51, cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.35) und Nr. 34 (Zahlung durch eine sich als Lebenspartnerin darstellende Person, cl. 27 pag. 14.41.2.1). Eine Nähe ist aber nicht nachgewiesen im Fall Nr. 2, wo keine Informationen über das Ver- hältnis zum Einzahlenden vorliegen (cl. 22 pag. 14.6.2.1 ff.). Zusammenfassend liegt in den Fällen Nr. 1 sowie Nr. 3–40 eine strafrechtlich re- levante Vermögensverfügung vor.

- 16 -

E. 2.5 Der tatbestandsmässige Erfolg besteht in einem Vermögensschaden. Erfolgt die Vermögensverfügung im Zusammenhang mit einem zweiseitigen Geschäft, so steht ein Eingehungsbetrug in Frage und kommt es folglich für den Schaden auf das Verhältnis der Verpflichtungen und Ansprüche der betreffenden Seite an (ARZT, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 146 StGB N. 89).

E. 2.5.1 Die von der H. angeregten Verträge enthielten Verpflichtungen vom Typus des Darlehens. Es ist anzunehmen, dass das englische Recht, welches teils aufgrund von Parteiwahl (z.B. cl. 48 pag. 18.3.2.2.128), teils über den Anknüpfungspunkt der charakteristischen Leistung massgeblich ist, im Wesentlichen mit dem schweizerischen übereinstimmt. Einzelne Verträge wichen vom Grundmuster (s. E. 2.2.1) geringfügig ab, etwa durch einen nur eine Zeitlang festen oder einen Zinsfuss von 3,5 %. Durchwegs war vorgesehen, dass der Darlehensnehmer von der Rückzahlung der Darlehens befreit war. Vielmehr sollte nach Ablauf der zehnjährigen, in manchen Fällen fünfzehnjährigen Dauer des Vertrages das Ka- pital aus der Leistung der auf den Darlehensnehmer abgeschlossenen, von ihm mit 20 % der Darlehenssumme vorweg finanzierten Lebensversicherung aufge- bracht werden. Sollte während der Vertragsdauer eine ungenügende Versiche- rungssumme aufgebaut werden, sah ein Teil der Verträge vor, dass der Darle- hensnehmer gleichwohl von Rückleistung befreit sei (z.B. cl. 48 pag. 18.3.2.2.126); in einem anderen Teil heisst es, der Darlehens- und der Versiche- rungsvertrag würden verlängert, aber der Darlehensnehmer müsse trotzdem kei- ne Rückzahlungen erbringen (z.B. cl. 40 pag. 18.1.3.1.34.32). Sollte der Vertrag beidseits erfüllt werden, vermehrte sich folglich sein Vermögen um die Darle- henssumme und verminderte es sich um Eigenkapital- und Zinsleistungen, brachte also einen stattlichen Vermögenszuwachs. In einer Vielzahl von Fällen kam es allerdings zu keiner Eigenkapitalleistung (Nr. 41 ff.) oder nur zu einer reduzierten (Nr. 15, 24 und 30). Daraus ist zu schliessen, dass die Verträge für die Darlehensnehmer nur optionalen Charakter hatten; die Eigenkapitalleistung war seitens der H. nicht einforderbar und die Dar- lehenssumme reduzierte sich bei Unterleistung proportional. Dies wird nament- lich durch den Fall Nr. 34 belegt, in welchem gemäss Einlassung des Angeklag- ten der schriftliche Vertrag durch eine mündliche Vereinbarung mit herabgesetz- ten Leistungen ersetzt wurde, weil das Eigenkapital in vereinbarter Höhe nicht aufzubringen war (cl. 27 pag. 14.41.3.3, 14.41.2.2 ff. und cl. 9 pag. 8.1.2.2.120). In allgemeiner Weise sprechen sogar alle Verträge von einem durch den Darle- hensnehmer „beantragten“ Darlehen. Die Verträge standen aber auch, wie erwähnt (E. 2.2.1), unter der Bedingung, dass die Darlehenssumme refinanziert werden könne. Scheiterte dies, so hatte der Darlehensnehmer Anspruch auf Rückerstattung seiner Eigenkapitalleistung in

- 17 - voller Höhe; sonst erwuchsen ihm weder Rechte noch Verpflichtungen. Sein Nachteil bestand in diesem Falle lediglich im Verlust der natürlichen Erträge auf dem Eigenkapital in der Zeit zwischen Vor- und Rückleistung. Dieser war aller- dings offensichtlich und ist daher unter Betrugsgesichtspunkten nicht weiter rele- vant. Hingegen ist zu prüfen, ob der Rückleistungsanspruch gefährdet und daher zwar nominal geschuldet, aber in seinem Wert reduziert war. Das nimmt das Bundesgericht beim Darlehensvertrag an, wenn der Borger „dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Dar- lehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Werte wesent- lich herabgesetzt ist“ (BGE 102 IV 84, 88 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6S.414/2004 vom 28. Februar 2005 E. 2.3, 3.1). Damit wird zum Ausdruck ge- bracht, dass jedes Kreditgeschäft ein gewisses Risiko beinhaltet, für welches nicht zuletzt Zins bezahlt wird, und dass nur ein gegenwärtiger objektiver Wert- einschlag, nicht eine bloss in der Zukunft liegende Verlustchance zu Schaden im Sinne des Betrugstatbestands führt. Hinsichtlich einer Anwendung dieser Grund- sätze auf den vorliegenden Fall ist zu fragen, ob der Rückleistungsanspruch zum vornherein deutlich gefährdet war, wobei angesichts der Zinslosigkeit eine gerin- gere Gefährdung ausreicht. Dies ist nicht so sehr aus objektiven Gründen, die in BGE 102 IV 84 den Ausschlag gaben (Verwendung der Kreditsumme für Ausla- gen statt Investitionen), sondern aus den Verhältnissen der H. selbst zu bejahen. Bei ihr nämlich handelt es sich um eine in England domizilierte Gesellschaft, de- ren Zweck im weitesten Sinne kommerzieller Natur ist, die mit einem Gesell- schaftskapital von lediglich £ 100 ausgestattet ist und vom Angeklagten als allei- nigem Direktor geleitet wird (cl. 9 pag. 8.1.2.1.111). Offensichtlich wickelte sie keine Publikumsgeschäfte ab, sondern suchte ihre Kundschaft durch persönliche Beziehungen, unterlag ihre Geschäftstätigkeit keiner staatlichen Aufsicht und konnte sie daraus höchstens durch Prämien für den Abschluss von Versicherun- gen und durch Überschüsse nach deren Ablauf in zehn Jahren Gewinn generie- ren, obwohl die Akquisition und Durchführung dieser Geschäfte zwingend einen erheblichen Personal- und einen nicht unwesentlichen Sachaufwand implizier- ten. Unter diesen Umständen war der (bedingte) Rückleistungsanspruch nur dann nicht wesentlich geschmälert, wenn er direkt garantiert worden wäre, etwa durch ein Bankversprechen, oder wenn die Eigenkapitalleistung so verwahrt und vor dem Zugriff der H. geschützt worden wäre, dass sie zum Abschluss des Versi- cherungsvertrages oder zur Rückleistung ungeschmälert zur Verfügung gestan- den wäre. Nur das zweite Instrument steht hier in Frage und fand in den Verträ- gen verschiedenen Ausdruck:

a) In einigen Fällen sollte das Eigenkapital auf ein Konto der Bank B., einbezahlt werden, welches von der „Treuhandgesellschaft“ C. und D. in ZZ. geführt werde

- 18 - und auf diese Namen, mit dem Zusatz „für H.“, laute. Das Eigenkapital sei „für jeglichen Zugriff bis zum Eintritt der auflösenden Bedingungen bei dieser Bank geblockt, was durch die Bank kontrolliert“ werde. Weiterhin könne die H. erst dann über das auf diesem Treuhandkonto einbezahlte Eigenkapital verfügen und die Lebensversicherung abschliessen, „wenn im Rahmen des Treuhandauftrages die Sicherstellung der vollständigen Auszahlung der beantragten Finanzierungs- summe bestätigt“ werde (z.B. cl. 40 pag. 18.1.3.1.37.17).

b) In einer Vielzahl von Fällen war das Eigenkapital auf ein von Rechtsanwalt E. als Treuhänder bei der Bank K., Filiale Landau, eingerichtetes Konto zu bezahlen und sollte es dort in gleicher Weise „geblockt“ sein und für die H. nur bedingt zur Verfügung stehen (z.B. cl. 40 pag. 18.1.3.1.34.32). Die Darlehensnehmer schlos- sen zusätzlich mit dem Anwalt eine schriftliche Vereinbarung, wonach dieser über das Konto nur nach „schriftlichen Weisungen“ des „Treugebers“ verfügen könne. Weiter sollte auf den Namen des Anwalts ein weiteres Treuhandkonto bei der Bank B. eingerichtet sein, über welches der Schweizer Treuhänder C. verfü- ge und auf welches der „Darlehensbetrag“ – nicht das Eigenkapital – angewiesen werde. Der Anwalt verpflichtete sich, „in Absprache mit dem Treuhänder in der Schweiz“ dafür zu sorgen, dass das Eigenkapital nur Zug um Zug gegen Über- weisung des Darlehens auf das Konto bei der Bank K. frei gegeben werde (z.B. cl. 40 pag. 18.1.3.1.34.29). Dieses Konto wird in der Vereinbarung durch Angabe eines auf den Namen des Treugebers lautenden „Verwendungszwecks“ ergänzt; es handelt sich jedoch stets um die gleiche Kontonummer. Nach einem Teil der Verträge wäre das Genfer Konto ein Unterkonto des Treuhänders C. und sollte die auf dem „Anderkonto“ des Anwalts eingehende Eigenkapitalleistung dorthin überwiesen werden (z.B. cl. 12 pag. 8.4.1.9.18).

c) In weiteren Fällen sollte das Eigenkapital auf ein Konto der L. bei der Bank J. geleistet werden und auch dort „geblockt“ sein und für die H. nur bedingt zur Ver- fügung stehen (z.B. cl. 22 pag. 14.9.3.7). Im Fall Nr. 1 wurde stattdessen auf ein besonderes „Trustee Agreement“ mit der L. verwiesen, welches vorsah, dass H. keinen „free access to the deposit“ des Darlehensnehmers haben soll, bis die Treuhänderin den Eingang der nachgesuchten Finanzierung oder einer von der Bank approbierten Auszahlungsgarantie bestätigt habe (cl. 22 pag. 14.5.2.4, 5, 9).

d) In Einzelfällen sahen die Verträge die Zahlung des Eigenkapitals auf ein Konto der H., sei es bei der Bank J. (so cl. 22 pag. 14.6.3.7), sei es bei der Bank B. (so cl. 27 pag. 14.41.2.3), vor. Auch hier sollte es blockiert sein, was dort von der bri- tischen Finanzaufsicht „kontrolliert“ werde, hier durch die (Kantonal-)Bank „moni- tored“ werde.

- 19 -

E. 2.5.2 Tatsächlich waren diese Sicherheiten nicht gegeben.

a) Der Angeklagte schloss für die H. mit C. und D. am 1. Juli 2003 einen Treu- handvertrag, wonach diese bei der Bank B., Filiale Genf, ein auf ihren Namen lautendes Konto führen und darüber nach schriftlichen Weisungen der H. verfü- gen sollen; die H. bezeichnete sich als wirtschaftliche Eigentümerin der auf die- sem Konto „entstehenden Guthaben“ (cl. 9 pag. 8.1.2.1.150). Ein Brief im Fall Nr. 25 an den Darlehensnehmer zeigt, dass sich C. und D. als Treuhänder der H. erachteten und „on behalf of H.“ in Übereinstimmung mit dem Vertrag zwischen H. und dem Darlehensnehmer handelten (cl. 25 pag. 14.3.2.2.9). Das Konto wur- de eingerichtet und mit Geldern gespiesen, von denen die Bank Ende Juli 2003 total EUR 690'000 auf ein persönliches Konto des Angeklagten transferierte (cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.3, 4, 6). D. remonstrierte dagegen per E-Mail am 3. August 2003 gegenüber dem Angeklagten und erhielt von ihm am folgenden Tag die Antwort, dass das Eigenkapital jeweils auf Aufforderung der H. „innerhalb der Bank auf ein Finanzierungskonto übertragen werde“ und dort gemäss einer in den nächsten Tagen folgenden Bestätigung der Bank „blockiert“ sei (cl. 10 pag. 8.2.2.103). Am

8. August 2003 wurde D. mit einem E-Mail bei der Kundenbetreuerin der Bank B., R., vorstellig und bezog sich inhaltlich auf die vom Angeklagten erhaltenen An- gaben; er verlangte die schriftliche Zusicherung der Bank, dass die umgebuchten Gelder auf ihre beiden Namen laute und für den Abschluss der Lebensversiche- rungen der Einzahler „bestimmt und blockiert“ seien (cl. 10 pag. 8.2.2.93 f.). Am

E. 2.5.3 Als Ergebnis steht fest, dass die Einzahlungen der Vertragsnehmer nicht besi- chert waren und ihr Anspruch, diese zur Durchführung des Darlehensvertrages oder zur Rückleistung ungeschmälert zur Verfügung zu haben, erheblich gefähr- det war. Der Schaden wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es in einzelnen Fällen trotzdem zu einer vollen Rückleistung kam (BGE 102 IV 84, 88 E. 4 a.E.), wie in den Fällen Nr. 5 (Überweisung ab dem H.-Konto, cl. 6 pag. 7.1.1.3.1.4.26 f.), Nr. 13 (Überweisung ab dem Konto von Rechtsanwalt E., cl. 18 pag. 13.1.798

- 22 - f.) und in den Fällen 38–41 (Überweisungen ab dem Konto der L., auf welches die Eigenkapitalsummen einbezahlt worden waren, cl. 8 pag. 7.1.4.2.18, 25, 27). Demzufolge bewirkten die in den Fällen Nr. 1 sowie Nr. 3–40 vorgenommenen Vermögensverfügungen einen Vermögensschaden.

E. 2.6.1 Wesentliches Element des Betruges ist ein Irrtum, der durch arglistige Täu- schung des Täters hervorgerufen oder verstärkt wird. Als Irrtum kommt nur eine unzutreffende Vorstellung des Opfers über Tatsachen in Betracht. Damit bleiben zwar künftige äussere Fakten ausser Betracht, wie die reine Prognose über die Entwicklung einer faktischen Eigenschaft, z.B. des Wertes einer Sache, oder das spätere Verhalten einer anderen Person (REHBERG/DONATSCH/SCHMID, a.a.O., S. 181), Irrtum ist aber möglich in Bezug auf aktuelle Gegebenheiten, welche sich in die Zukunft auswirken können, also die „tatsächliche Grundlage der Prognose“ (Urteil des Bundesgerichts 6P.133/2005 vom 7. Juni 2006 E. 15.4.3). Das tatbe- standsmässige Handeln besteht darin, auf eine unzutreffende Vorstellung des Opfers hinzuwirken. Betrug liegt nur vor, wenn solches arglistig geschieht. Dieses Element ist zu bejahen, wenn sich der Täter eines Lügengebäudes oder beson- derer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Aus- nützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe ge- eignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenie- rungen. Sie bestehen aus einem ganzen System von Täuschungen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Täuschungen höhere Anforde- rungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshand- lung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systema- tische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächli- che oder intellektuelle Komplexität. Arglist ist auch gegeben bei einfachen fal- schen Angaben, die nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüft werden kön- nen oder deren Überprüfung unzumutbar ist, durch den Täter vereitelt wird oder wegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses in voraussehbarer Weise un- terbleibt. Das Kriterium der Überprüfbarkeit ist auch bei einem Lügengebäude und bei besonderen betrügerischen Machenschaften von Bedeutung (BGE 126 IV 165, 171 f. E. 2a mit weiteren Hinweisen). Schliesslich muss ein Zusammen- hang zwischen der Täuschung des Täters, dem Entstehen oder Bestärken eines Irrtums auf Seiten des Opfers, seiner Vermögensdisposition und seinem Scha- den gegeben sein (BGE 115 IV 31, 32 f. E. 3a; REHBERG/DONATSCH/SCHMID, a.a.O., S. 180). Im Verhältnis zwischen Irrtum und Vermögensdisposition genügt eine äussere Ursächlichkeit jedoch nicht, sondern bedarf es eines inneren, eines

- 23 - Motivationszusammenhangs (BGE 126 IV 113, 116 ff. E. 3a; CORBOZ, Les infrac- tions en droit suisse, vol. I, Bern 2002, Art. 146 N. 31).

E. 2.6.2 Die Bundesanwaltschaft macht geltend, der Angeklagte habe vorgegeben, die H. sei in der Lage, über ihre Partner Darlehen zu günstigen Konditionen zu beschaf- fen und ihren Kunden zur Verfügung zu stellen. Sodann sei diesen vorgespielt worden, es bestehe kein Verlustrisiko bezüglich des von ihnen aufzubringenden Eigenkapitals. Beides zusammen habe zu einem Irrtum der Geschädigten ge- führt, den sie deshalb nicht zu durchschauen vermochten, weil der Angeklagte besonders vertrauenswürdige Personen und Banken bei der Entgegennahme des Eigenkapitals involviert habe und weil die Kunden seine Befähigung, Mittel zu beschaffen, der Sache nach, aber auch wegen gezielter Geheimhaltungs- massnahmen von seiner Seite nicht hätten nachprüfen können. Sowohl in den deutsch- wie in den englischsprachigen Vertragstexten wird der eigentlichen Verpflichtung eine Präambel vorangestellt, wonach die H. in Part- nerschaft mit internationalen Finanzinstituten in der Lage sei, Finanzmittel zu günstigen Bedingungen erhältlich zu machen und ihren Kunden zur Verfügung zu stellen (etwa Fälle 31 und 35, cl. 26 pag. 14.38.2.8 und cl. 9 pag. 8.1.2.2.167). Es ist sehr wahrscheinlich, dass die Personen, welche diesen Vertrag unterzeichne- ten, dies als Faktum erachteten. Der Angeklagte ist andererseits geständig, dass ihm solche Geschäftsmöglichkeiten nicht zur Verfügung standen und es auch in keinem Fall geglückt ist, eine solche Refinanzierung zu bewerkstelligen (EV- Protokoll, S. 8 Z. 1 f.). Im Vorverfahren erklärte er, keine Bankenkontakte ge- pflegt zu haben; dies sei „anscheinend“ bei F. der Fall gewesen, der sich um die Finanzierungsseite zu kümmern gehabt hätte (cl. 16 pag. 13.1.31–32). Die Zu- schreibung der Fähigkeit der H. zur Mittelbeschaffung muss für die Darlehens- nehmer sowohl für den Vertragsabschluss als auch für die nachfolgende Einzah- lung des Eigenkapitals entscheidend gewesen sein. Sodann war in den meisten Verträgen die Eigenkapitaleinlage auf ein Bankkonto zu leisten, das weder auf den Namen der H. noch des Angeklagten lautete, son- dern auf eine juristische oder natürliche Drittperson, von der es wiederum hiess, respektive die sich vertraglich verpflichtete (im Falle von Rechtsanwalt E.), sie sorge dafür, dass die Mittel der H. nicht eher zur Verfügung stünden, als bis der Darlehensvertrag in das Realisierungsstadium komme; in diesen Verträgen, aber auch in den übrigen Versionen hiess es, dass die Bank die Mittel bis zu dieser Phase blockiere oder dass eine Behörde in diesem Sinne tätig werde. Dem war aber nicht so. In den vorstehenden Ausführungen (E. 2.5.2) wurde dargelegt, dass die in den Verträgen vorgesehene Besicherung der Eigenkapitalleistungen in Tat und Wahrheit gar nicht existierte. Da es sich dabei um eine wichtige Tatsa- che handelte, besonders weil die Darlehensnehmer in Vorleistung zu gehen hat-

- 24 - ten, ist es nicht anders denkbar, als dass sie Motiv zur Vermögensverfügung bil- dete. Ein Motivationszusammenhang ist auch dort anzunehmen, wo Darlehens- nehmer einen anderen Weg zur Einlage wählten, als der Vertrag vorgab, insbe- sondere wenn er den Charakteristika anderer Fälle entsprach, über die sie – ausserhalb ihres jeweiligen Vertrages – orientiert sein mussten. Solches ergibt sich in den Fällen Nr. 1, 2, 6, 21 und 26. Gleiches gilt auch dort, wo sich keine Vertragsunterlagen bei den Akten befinden, nämlich in den Fällen Nr. 36–40, da zwingend anzunehmen ist, dass die Zahlungen auf einer den vorliegenden Ver- trägen entsprechenden Grundlage beruhten. Damit bleibt zu fragen, ob vorliegend eine arglistige Täuschung gegeben ist. In den Verträgen sind betreffend Refinanzierung der H. sowie Sicherheit der einbe- zahlten Gelder mehrere Aussagen enthalten und wird ein Verantwortungskonvo- lut zwischen Banken und Treuhandpersonen, das nicht den Fakten entspricht, dargestellt. Dies präsentiert sich insgesamt als Lügengebäude, welches sich durch eine Mehrheit von aufeinander abgestimmten Unwahrheiten auszeichnet (BGE 119 IV 28, 36 E. 3c = Pra 83 [1994] Nr. 19). Arglist scheidet nur aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 128 IV 18, 21 E. 3a = Pra 91 [2002] Nr. 60). Im hier zu beurteilenden Fall konnten die Vertragsnehmer selbst nach Aussagen des Angeklagten (EV-Protokoll, S. 14 Z. 10 ff.) nicht überprüfen, ob die H. in der Lage war, die im Ingress der Verträge umschriebene Finanzierung in die Wege zu leiten, zumal Bestrebungen unter- nommen wurden, entsprechende Informationen an die Vertragsnehmer zu ver- hindern (vgl. cl. 16 pag. 13.1.32, 50). Es bestanden Quellenschutzvereinbarun- gen mit der I. AG (vgl. cl. 16 pag. 13.1.50 f.; cl. 17 pag. 13.1.592; cl. 18 pag. 13.1.908 f.) oder Informationsverbote und Mitteilungsgebote an den Angeklagten für den Fall von Rückfragen bei den Treuhändern C. und D. (vgl. cl. 16 pag. 13.1.51; cl. 7 pag. 7.1.1.4.1.31 f.). Diese erachteten das Vorhaben im Übrigen ebenfalls als realisierbar (Einvernahme des Zeugen C. vom 22. August 2007 [EV- Protokoll C.], S. 2 Z. 34 ff.; Einvernahme des Zeugen D. vom 22. August 2007 [EV-Protokoll D.], S. 3 Z. 1 f.). Ebenso wenig war für die Vertragsnehmer über- prüfbar, ob die Besicherung der Eigenkapitalleistungen tatsächlich gegeben war (EV-Protokoll, S. 14 Z. 10 ff.). Dass seitens einzelner Darlehensnehmer Rückfra- gen gestellt wurden, meist, wenn nicht ausschliesslich nach den Einzahlungen, gilt sodann als erwiesen (EV-Protokoll C., S. 3 Z. 1 ff.; EV-Protokoll D., S. 3 Z. 23 ff.; Einvernahme der Zeugin R. vom 31. August 2007 [EV-Protokoll R.], S. 5 Z. 29 ff.); auch sind einige Interessenten nach Rückfragen oder eigenen Abklärungen abgesprungen (EV-Protokoll, S. 8 Z. 31 ff.). Aus dem Gesagten folgt, dass die Darlehensnehmer nicht leichtfertig handelten und eine arglistige Täuschung da- her zu bejahen ist. Diese bewirkte bei den Vertragsinteressenten einen Irrtum. Was diese dachten und deren Vermögensverfügung motivierte, ist zwar nicht nachgewiesen, weil im Verfahren keine Geschädigten befragt worden sind. Auf-

- 25 - grund der gesamten Umstände muss jedoch davon ausgegangen werden, dass bei den Vertragsinteressenten eine Fehlvorstellung im Sinne der Vertragsinfor- mationen und damit ein Irrtum zustande gekommen ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass in den Fällen Nr. 1–40 ein durch arglistige Täuschung bewirkter Irrtum vorlag, welcher in den Fällen Nr. 1 und Nr. 3–40 Mo- tiv für die Vornahme der Vermögensverfügungen war.

E. 2.7 Auf subjektiver Seite erfordert Betrug die Absicht, sich oder einen anderen un- rechtmässig zu bereichern, sowie Vorsatz in Bezug auf die objektiven Tatbe- standselemente (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 18 Abs. 1 und 2 aStGB).

E. 2.7.1 Die Bereicherungsabsicht muss im Zeitpunkt der strafbaren Handlung gegeben sein und besteht in der Vorstellung des Täters, durch die Vermögensverfügung des Opfers zu einem eigenen Vermögensvorteil zu gelangen. Dieser Vorteil ist die „Kehrseite des beim Opfer eingetretenen Schadens“ (BGE 119 IV 210, 214 E. 4b); im Gegensatz zu diesem ist der Eintritt der Bereicherung aber nicht erfor- derlich. Der Angeklagte hat sich im Vorverfahren kaum darüber erklärt, ob und wann er bereits im Augenblick der Täuschung angestrebt habe, zu einem Ver- mögensvorteil zu gelangen. Gewiss versprach er sich von durchgeführten Ver- trägen wirtschaftliche Vorteile, für sich oder die H. (durch Prämien beim Ab- schluss der Versicherungen; vgl. EV-Protokoll, S. 6 Z. 8 ff., S. 8 Z. 7 ff.). Was die Eigenleistungen angeht, so waren sie im Wert vermindert, weil keine Drittsiche- rung bestand (E. 2.5.2), und verschufen sie dem Angeklagten den spiegelbildli- chen Vorteil, darauf jederzeit greifen und sie für eigene wirtschaftliche Vorteile zu nutzen. Dies ist dadurch geschehen, dass diese Einzahlungen, wenn nicht schon direkt, so durch Übertragung vom Konto C./D. auf sein persönliches Bankkonto bei der Bank B. oder ein solches der H. geleitet wurden. Das wäre noch keine un- rechtmässige Bereicherung, wenn diese Operation nur dazu gedient hätte, bei einer refinanzierenden Bank einen Mittelnachweis zu erbringen. In der Tat berief sich der Angeklagte in den ersten Einlassungen darauf (cl. 16 pag. 13.1.32, 58–

59) und ist nicht von der Hand zu weisen, dass er sich in der Zeit vor seiner Ver- haftung um eine Konzentration der Mittel in ihm bankrechtlich unmittelbar verfüg- baren Konten bemühte, von wo er sie auf das Konto von F. zu übertragen suchte (cl. 9 pag. 8.1.2.1.74–76), und dass er dies gegenüber C. und D. mit dem „proof of funds“ motivierte (cl. 10 pag. 8.2.2.106). Indessen waren diese Anstrengungen im Zeitpunkt der ersten Eingänge auf dem Konto C./D., also ab Mitte Juli 2003, noch kaum aktuell. Trotzdem veranlasste er, dass zwischen 25. Juli und

5. August 2003 total 1,27 Mio. EUR, also praktisch alle Eingänge, auf sein per- sönliches Konto übertragen wurden (cl. 7 pag. 7.1.1.2.2.1, 7.1.1.3.1.2.1). Das Konto hatte zuvor keinen positiven Saldo (pag. 53.400.21). Der Angeklagte liess sich dann mit Vertrag vom 12. August 2003 von der Bank B. eine persönliche

- 26 - Kreditlimite von EUR 762'000 einräumen und verpfändete als Sicherheit dafür seine Bankguthaben (cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.3.1–5). Für den Kredit wurde bankseitig ein Passivkonto eröffnet und daraus am 15. August 2003 die Kreditsumme auf das persönliche Konto vergütet (cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.3.6, 10). Nach Mitteleingang auf demselben, erstmals am 8. August 2003, entnahm er ihm durch verschiedene Überweisungen und einen Barbezug substantielle Mittel, die ihm in der Folge nicht mehr zur Verfügung standen (pag. 53.400.21 ff.). In der Einvernahme vom

24. März 2004 hat er sich freilich darauf berufen, dass er für Spätsommer 2003 einen Provisionseingang seitens der Europäischen Union erwartete (cl. 17 pag. 13.1.608 f.), widerrief dieses Argument im weiteren Verlauf der Befragung (cl. 17 pag. 13.1.610), um es dann eine Woche später wieder aufzunehmen (cl. 17 pag. 13.1.670 f.). Da es nicht näher evident gemacht werden konnte, hat es den Cha- rakter einer Schutzbehauptung. Auch über andere Mittel zur Deckung der Ent- nahmen aus dem Stock der Kundengelder verfügte er nicht (cl. 16 pag. 13.1.60). Wie der Angeklagte zugab (cl. 17 pag. 13.1.666 f.), blieb die Kreditlimite ohne substanzielle Bedeutung, da die Werte dem gleichen Konto entnommen wurden, welches als Sicherheit diente. Es scheint, dass man diese Konstruktion nur des Anscheins einer Substanzerhaltung wegen wählte (cl. 16 pag. 13.1.54 f.). Der zeitliche Ablauf hingegen lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Ange- klagte von Beginn an, also bereits mit den ab anfangs Juni einsetzenden Ver- tragsschlüssen, entschlossen war, sich die Eigenleistungen in dieser Weise nutzbar zu machen. Dies wird bestätigt dadurch, dass der Angeklagte sich be- reits am 29. Juni bzw. 1. Juli 2003 durch Vereinbarungen mit C., D. und S. mate- rielle Verfügungsbefugnis auf deren Konten verschaffte (E. 2.5.2a/c). Bereicherungsabsicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Eigenleistun- gen in den Fällen Nr. 14, Nr. 17 und Nr. 24 vorerst auf dem Konto C./D. verblie- ben und erst am 21. November 2003 auf Geheiss des Angeklagten, statt auf sein eigenes, auf ein H.-Konto transferiert wurden, da im Zeitpunkt des Vertrags- schlusses noch keine derartigen Pläne bestanden. Das Gleiche gilt für die Fälle Nr. 13 und Nr. 30, in welchen die Eigenleistungen gar nicht auf das C./D.-Konto übergingen.

E. 2.7.2 Es bestehen keine Hinweise, dass dem Angeklagten hinsichtlich der Betrugs- elemente Vorsatz gemangelt hätte. Zu prüfen bleibt, wie es sich dort verhält, wo die Darlehensnehmer keine Vermögensverfügung vornahmen, i.E. kein Eigenka- pital einzahlten. Da der objektive Tatbestand mangels Erfolges in diesen Fällen nicht erfüllt wurde, ist zu prüfen, ob ein strafbarer Versuch gegeben ist (Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 22 Abs. 1 aStGB). Zunächst stellt sich die Frage, ob der Angeklagte überhaupt mit Täuschungs- handlungen begonnen hat oder ob seine Aktivität im Bereich strafloser Vorberei-

- 27 - tung geblieben ist. Das massgebliche Versuchskriterium liegt darin, dass der Handelnde nach seinem Plan den letzten, entscheidenden Schritt zur Tatver- übung tut, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, wenn nicht äussere Hindernisse dazu treten (BGE 120 IV 113, 115 E. 1b). Vorliegend ist davon auszugehen, dass selbst in denjenigen Fällen, in welchen kein Vertrag abgeschlossen wurde, ein Betrugsversuch gegeben ist, da in den Akten Anzeichen für eine Präsentation des Anlagekonzepts gegenüber den ent- sprechenden Interessenten nachgewiesen sind (Fälle Nr. 46 [cl. 13 pag. 8.4.1.32.1 ff.]; Nr. 48 [cl. 12 pag. 8.4.1.2.1 ff.]; Nr. 56 [cl. 13 pag. 8.4.1.18.1 ff.]; Nr. 67 [cl. 14 pag. 8.4.1.37.1 ff.]; Nr. 68 [cl. 14 pag. 8.4.1.39.1 ff.]; Nr. 69 [cl. 14 pag. 8.4.1.42.24 f. und cl. 37 pag. 18.1.3.1.19.1 ff.]; Nr. 70 [cl. 3 pag. 4.1.2.3.4.3 ff.]). Soweit die Kontaktnahme durch Personen der I. AG erfolgte, ist deren Han- deln dem Angeklagten als Täter zuzurechnen, da die verwendete Dokumentation nur von ihm stammen konnte. Wo ein Darlehensvertrag abgeschlossen oder mindestens vom Darlehensnehmer unterzeichnet wurde, eine Zahlung aber nicht erfolgte (Fälle Nr. 41–45, 47, 49–55, 57–66) oder nicht als Vermögensverfügung anerkannt werden kann (Fall Nr. 2), ist das Versuchsstadium ebenfalls klar er- reicht. Wie bei der vollendeten Begehung (E. 2.6.2), hätte die vom Angeklagten ins Auge gefasste Täuschung von den Opfern nicht mühelos aufgedeckt werden können (BGE 128 IV 18, 21 E. 3b). Im Ergebnis steht fest, dass ein versuchter Betrug in den Fällen Nr. 2 sowie Nr. 41–70 vorliegt.

E. 2.8.1 Die bisherigen Erwägungen lassen sich dahin gehend zusammenfassen, dass sich der Angeklagte wegen Betruges in den Fällen Nr. 1–40 sowie wegen Be- trugsversuchs in den Fällen Nr. 2 und Nr. 41–70 strafbar gemacht hat.

E. 2.8.2 Die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit ist im Sinne eines berufsmässigen Handelns zu verstehen und folglich dann zu bejahen, wenn aus dem Aufwand, den der Täter betreibt, aus der Häufigkeit der Handlungen innerhalb eines gege- benen Zeitrahmens und aus dem erzielten oder wenigstens anvisierten Ertrag sich ergibt, dass eine üblicher Erwerbstätigkeit vergleichbare Aktivität entfaltet wird (BGE 123 IV 113, 116 f. E. 2c mit Hinweisen auf BGE 116 IV 319, 322 ff.; 119 IV 129, 132 f. E. 3a). Der Angeklagte hat durch seine betrügerischen Handlungen, welche in 40 Fällen erfolgreich waren, Geldwerte von über 12 Mio. EUR akkumuliert und zwar inner- halb einer Zeitspanne von gut sechs Monaten. Diese Mittel dienten ihm unter an- derem zur Deckung von persönlichen Ausgaben und solchen seiner Familienan-

- 28 - gehörigen, zur Bezahlung von Provisionen an die I. AG und die L. sowie als ei- genes, über die von ihm beherrschte M. AG abgewickeltes Einkommen. Die qua- lifizierenden Elemente sind damit gegeben. Das gewerbsmässige Handeln des Angeklagten umfasst nicht nur die vollendeten, sondern auch die versuchten Ta- ten (BGE 123 IV 113, 117 E. 2d). Der Angeklagte ist demzufolge des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. 3. Geldwäscherei 3.1 3.1.1 Der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Der Tatbestand der Geldwä- scherei verlangt neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255, 261 E. 3a). Ein strikter Nachweis ist in- dessen nicht erforderlich; insbesondere müssen weder der Täter noch die ge- nauen Umstände der Vortat bekannt sein. Es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen (Urteil des Bundesgerichts 6P.23/2000 vom 31. Juli 2000 E. 9c mit Hinweisen). Durch Geldwäscherei wird in erster Linie die Einziehung, d.h. der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbre- chensbeute, vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbese- hen eines Vereitelungserfolgs (BGE 126 IV 255, 261 E. 3a; 124 IV 274, 276 E. 2). Da die Surrogate der Einziehung unterliegen (BGE 126 I 97, 105 f. E. 3 c/bb), muss auch die Erschwerung der Einziehung von Surrogaten tatbestands- mässig sein (vgl. ACKERMANN, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbre- chen, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, Art. 305bis StGB N. 211 ff.; TRECHSEL, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 305bis StGB N. 14). Der Transfer von deliktisch erlangten Vermögenswerten über die Landesgrenzen ins Ausland stellt immer eine Geldwäschereihandlung dar (vgl. BGE 127 IV 20, 26 E. 3; s. auch ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 315). Die inländische Überweisung auf das Konto eines Dritten gilt dann als Geldwäschereihandlung, wenn eine Einzie- hung der Vermögenswerte rechtlich ausgeschlossen ist (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 266, 319). Falls über die Berechtigung an den Konten ge- täuscht wird, liegt bei solchen Inlandtransaktionen ebenfalls ein strafbares Ver- halten vor (PIETH, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 305bis StGB N. 42 mit weiteren Hinweisen). Die Einzahlung und die Auszahlung von Verbrechenser- lös auf bzw. aus Durchlaufkonten sind auch als Geldwäschereihandlungen zu be-

- 29 - trachten (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 304). Ferner gelten als Geld- wäschereihandlungen das Erlangen eines mit Verbrechenserlös gedeckten bzw. sichergestellten Kredits, der Barbezug am Schalter oder mittels Automaten sowie das Verbrauchen bzw. Verzehren von Deliktsgut (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 332, 342, 356).

Geldwäscherei umfasst oft zahlreiche Tathandlungen. Splitting-Geldwäscherei liegt vor, wenn Gelder aufgesplittet werden, d.h. auf verschiedene Konten einge- zahlt oder von einem Konto auf mehrere Konten im In- oder Ausland überwiesen werden. Die Ketten-Geldwäscherei besteht darin, dass der Geldwäscher an demselben Vermögenswert nacheinander die verschiedensten Vereitelungshand- lungen vornimmt. Häufig treten die beiden Methoden zusammen auf. Die diver- sen Geldwäschereihandlungen sind dann als Tateinheit anzusehen, wenn die Geldwäschereihandlungen – entsprechend der bundesgerichtlichen Formel für das Einheitsdelikt (vgl. BGE 131 IV 83, 94 E. 2.4.5) – objektiv als Einheit im Sin- ne eines zusammenhängenden Geschehens erscheinen (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 391).

Ein schwerer Fall von Geldwäscherei liegt unter anderem dann vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB). Für die Auslegung von Art. 305bis Ziff. 2 StGB gilt die Praxis zu Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG (BGE 122 IV 211, 216 f. E. 2d). Demnach liegt gewerbsmässige Begehung vor, wenn ein be- rufsmässiges Handeln gegeben ist, d.h. wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Ein- zelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 116 IV 319, 329 ff. E. 3, 4; 117 IV 63, 65 E. 2a; vgl. E. 2.8.2). Ausserdem ist ab Fr. 100'000.– von einem grossen Umsatz (BGE 117 IV 63, 66 E. 2b) und ab Fr. 10'000.– von einem erheblichen Gewinn zu sprechen (s. PIETH, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 50 mit weiteren Hinweisen). Der Zeitraum, über den sich die gewerbsmässige Tätigkeit erstreckte, ist für die Bewertung der Umsatz- und Gewinngrösse unerheblich (BGE 129 IV 188, 193 E. 3.2.1). 3.1.2 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz reicht. Dieser muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen (TRECHSEL, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 20). Dabei genügt es, wenn der Täter den Tatbestand ent- sprechend der „Parallelwertung in der Laiensphäre“ verstanden hat (BGE 129 IV 238, 243 E. 3.2.2). So braucht er nicht zu wissen, dass die Handlung, aus wel- cher der Wert stammt, ein Verbrechen ist, sondern nur, dass sie ein schwerwie- gendes Unrecht bildet, welches erhebliche Sanktionen nach sich zieht (PIETH, a.a.O, Art. 305bis StGB N. 46).

- 30 - 3.1.3 Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist (Art. 305bis Ziff. 3 StGB). Es genügt, wenn Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit bejaht werden können (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis N. 480). Die Einziehung von Vermögenswerten kann nach bundesgerichtlicher Praxis und herrschender Lehre allerdings nur an- geordnet werden, wenn die Anlasstat unter die schweizerische Gerichtsbarkeit fällt (BGE 128 IV 145, 148 ff. E. 2 mit Hinweisen). Bei Geldwäscherei können Vermögenswerte in der Schweiz eingezogen werden, sofern hier eine entspre- chende Handlung vorgenommen wurde (vgl. CASSANI, Combattre le crime en confisquant les profits: nouvelles perspectives d’une justice transnationale, in: Bauhofer/Queloz/Wyss [Hrsg.], Wirtschaftskriminalität, Reihe Kriminologie – Bd. 17, Zürich 1999, S. 264 f.). 3.1.4 Täter kann jedermann sein (TRECHSEL, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 7). Auch der Vortäter kann sein eigener Geldwäscher sein (BGE 122 IV 211, 217 ff. E. 3; 120 V 323, 325 ff. E. 3). Der mittelbar handelnde Geldwäscher, der ein vorsatzlo- ses menschliches Werkzeug (etwa den nichts ahnenden Bankangestellten) ein- setzt, ist ebenfalls im Sinne von Art. 305bis StGB strafbar (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 456). 3.1.5 Ein vollendeter Versuch ist bei der Geldwäscherei als schlichtem Tätigkeitsdelikt nicht möglich. Hingegen ist ein unvollendeter Versuch denkbar. Ein solcher Ver- such liegt dann vor, wenn der Täter – nach seinem Geldwäschereiplan – unmit- telbar zur Ausführung dieser Tathandlung ansetzt; es muss sich um eine ausfüh- rungsnahe Handlung handeln (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 441 ff. mit Beispielen). 3.2 3.2.1 Gestützt auf das Territorialitätsprinzip (Art. 3 StGB) findet Art. 305bis StGB auf alle im Inland begangenen Taten Anwendung. Eine im Inland begangene Vortat als solche begründet allerdings noch keine Strafhoheit über die Geldwäscherei im Ausland, da wegen des verselbständigten Tatbestands der Tatort der Geldwä- scherei jeweils selbständig zu bestimmen ist. Geht man aber davon aus, dass bereits das Ausser-Landes-Schaffen von deliktisch erworbenen Vermögenswer- ten regelmässig als Geldwäschereihandlung aufzufassen ist, so muss in Fällen, in welchen im Inland erlangtes Deliktsgut ins Ausland transferiert wird, jeder in- ländischen Vortat eine inländische Geldwäschereihandlung folgen (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 487). 3.2.2 Der Haupttäter ist nur dann schweizerischem Recht unterstellt, wenn er auf schweizerischem Boden handelt (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 488). Mittelbare Täterschaft gilt indessen auch als dort begangen, wo der Tatmittler

- 31 - Geldwäschereihandlungen vorgenommen hat (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 493). Als Tatmittler fällt auch eine Bank oder Finanzgesellschaft im In- land in Betracht, welche von einem Täter im Ausland für Geldwäscherei benutzt wird (vgl. CASSANI, a.a.O., S. 264 f.). Der ausländische mittelbare Täter hat sich im Inland allerdings nur bezüglich inländischer Tatmittlerhandlungen zu verant- worten (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 493). Das aktive Personalitäts- prinzip kommt nicht zum Tragen (Art. 7 Abs. 2 StGB, Art. 6 Ziff. 1 aStGB). 3.3 3.3.1 Laut Bundesanwaltschaft ist der Angeklagte aufgrund der Sachverhalte II A und B der Anklageschrift (S. 50 ff.) im Hauptpunkt der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und 3 i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen. An Schranken relativiert die Bundesanwaltschaft die Subsumtion des Geschehens unter das qualifizierte Delikt (HV-Protokoll, S. 8; Plädoyer, S. 14 ff.). 3.3.2 a) Der Angeklagte gab die ihm in den Anklagepunkten II A Nr. 1–9 (Anklage- schrift, S. 50 ff.) zur Last gelegten Tathandlungen anlässlich der Schlusseinver- nahme vor der Bundesanwaltschaft allesamt zu (cl. 18 pag. 13.1.1013 ff.). Vor Gericht hielt er an seinen bisherigen Aussagen fest (vgl. EV-Protokoll, S. 14 Z. 37 ff.). Das Geständnis ist glaubwürdig.

b) Der Angeklagte ist als ausländischer mittelbarer Täter und die Bank B. bzw. die den Auftrag ausführende Person als im Inland handelnde Tatmittlerin zu be- trachten. Auf die eingeklagten Transfers von der Schweiz ins Ausland ist damit schweizerisches Recht anwendbar.

c) Der Angeklagte hat somit im Zeitraum von Mitte August bis Ende November 2003 mehrheitlich von Berlin aus der Bank B. in Genf Aufträge erteilt, ab Konten, welche auf ihn (Privatkonto 1) bzw. auf die H. (Kontokorrentkonto 2) lauteten, als angebliche „Provisionszahlungen“ fünf Überweisungen (Nr. 1–3, 7, 8) im Ge- samtbetrag von EUR 75'000 zu Gunsten eines Kontos (Nr. 3) der L. bei der Bank J. in London und vier Überweisungen (Nr. 4–6, 9) über insgesamt EUR 20'000 zu Gunsten eines Kontos (Nr. 4) der M. AG bei der Bank T. in Berlin vorzunehmen, wobei in zwei Fällen (Nr. 8 und 9) der Auftrag im Umfang von EUR 25'000 nicht ausgeführt wurde (cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.4.8 f., 14 f., 18 f., 22 f., 32, 35; 7.1.1.4.3.1 ff., 5). Die beiden erwähnten Konten bei der Bank B. waren mit Geld gespiesen, welches dem eingeklagten und den nachstehenden Erwägungen zu Grunde ge- legten gewerbsmässigen Betrug entstammte: Das Guthaben auf dem Privatkonto Nr. 1 des Angeklagten ist fast ausschliesslich auf Überweisungen vom Kontokor- rentkonto Nr. 5, lautend auf C. und D., zurückzuführen. Letzteres war ein Sam- mel- bzw. Durchlaufkonto, welches mit Kundengeldern der H. gespiesen war. Zudem wurde auf das Privatkonto Nr. 1 auch ein mit ertrogenen Geldern als Si-

- 32 - cherheit erlangter Kredit überwiesen (cl. 6 pag. 7.1.1.1.110, 114, 140; cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.2.1 ff.). Das Kontokorrentkonto 2 der H. war ebenfalls mit Überweisun- gen vom erwähnten Kontokorrentkonto 5 von C. und D., weiter mit einer Einzah- lung einer Geschädigten (BH.) sowie mit Gutschriften ab den persönlichen Kon- ten des Angeklagten bei der Bank B. gespiesen worden (cl. 6 pag. 7.1.1.1.133, 140, 147; cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.2.1 ff.; 7.1.1.4.2.1 ff.). Aus der dargelegten Zusam- mensetzung der Kontenguthaben sowie der Art und Höhe der Kontenüberwei- sungen ergibt sich eindeutig, dass es sich bei den fraglichen Vermögenswerten um Verbrechenserlös bzw. dessen Surrogat (Kredit) handeln musste. Ein konkre- ter Nachweis der einzelnen Transaktionen ist nicht erforderlich (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6P.23/2000, a.a.O., E. 9c). Vortat bildet also ein Verbrechen (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB). Es handelt sich um eine inländische Vortat, weshalb Art. 305bis Ziff. 3 StGB keine Anwendung findet. Die in den Nr. 1 bis 7 eingeklagten und zugegebenen Transfers über gesamthaft EUR 70'000 von der Schweiz ins Ausland stellen Geldwäschereihandlungen dar. Die in Nr. 8 und 9 eingeklagten und anerkannten Taten bilden indessen – mangels Ausführung der Aufträge – lediglich versuchte Geldwäschereihandlungen. Der Angeklagte han- delte jeweils als mittelbarer Täter, da ein Wissen der ausführenden Bankmitarbei- ter von der deliktischen Quelle auszuschliessen ist. Er hingegen wusste als Vor- täter um die verbrecherische Herkunft des Geldes. Hinsichtlich der Einziehungs- vereitelung handelte er zumindest eventualvorsätzlich. Der Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Es ist Tatmehrheit gegeben, da nicht von einer Einheit im Sinne eines zusammenhän- genden Geschehens gesprochen werden kann: Zum einen handelte es sich nicht stets um denselben Vermögenswert. Zum anderen wurden die Aufträge zu unter- schiedlichen Zeitpunkten und zu Gunsten verschiedener Konteninhaber erteilt. 3.3.3 a) Die in der Anklageschrift eingeklagten Sachverhalte nach Ziff. II B Nr. 1–14 (S. 52 ff.) wurden vom Angeklagten im Vorverfahren vollumfänglich zugegeben (cl. 18 pag. 13.1.980 ff.). An der Hauptverhandlung blieb der Angeklagte bei sei- nen glaubhaften Aussagen (vgl. EV-Protokoll, S. 14 Z. 37 ff.). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, am Wahrheitsgehalt seines Geständnisses zu zweifeln.

b) Für sämtliche in den Nr. 1–7, 9, 11 und 12 eingeklagten Handlungen ist schweizerische Strafhoheit gegeben, da diese entweder von der Bank B. bzw. der ausführenden Person als Tatmittlerin (Nr. 1, 4–7, 9, 11, 12) oder vom Ange- klagten als Täter (Nr. 2, 3) in der Schweiz vorgenommen wurden. Selbst die in den Nr. 8, 10, 13 und 14 eingeklagten diversen, teils versuchten (Visa-) Kreditkartenbezüge und -belastungen unterstehen dem Schweizer Recht: Zwar wurden diese Verpflichtungen grösstenteils im Ausland eingegangen. Lediglich Verpflichtungen im Umfang von insgesamt Fr. 303.20 entstanden in der Schweiz (vgl. cl. 8 pag. 7.1.2.4.11). Die Bezahlung der Rechnungen erfolgte jedoch durch

- 33 - Belastung des Privatkontos Nr. 6 des Angeklagten bei der Bank B. in Genf. Da die Kontobelastung zur eingeklagten (vollendeten) Geldwäschereihandlung ge- hört, bildet deren Ausführungsort ein Anknüpfungspunkt für die schweizerische Strafhoheit. Vorliegend erfolgten die Kontobelastungen durch die Bank B. bzw. die ausführende Person als Tatmittlerin in Genf und damit in der Schweiz. Zur Annahme eines Anknüpfungspunktes genügt im Übrigen bereits, dass die Belas- tung nach Absicht des Angeklagten auf dem erwähnten Konto in der Schweiz er- folgen sollte (Art. 8 Abs. 2 StGB, Art. 7 Abs. 2 aStGB).

c) Der Angeklagte hat demnach in der Zeit vom 23. Juli bis 30. Oktober 2003 mehrheitlich von Berlin aus der Bank B. in Genf Aufträge erteilt, ab seinem Pri- vatkonto 1 sieben Überweisungen (vgl. Nr. 1, 4–7, 9, 11, 12) im Gesamtbetrag von EUR 556’100 auf Drittkonten im In- und Ausland vorzunehmen (cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.4.1 ff.). Das Konto bestand – wie schon erwähnt (E. 3.3.2) – letztlich aus Verbrechenserlös bzw. dessen Surrogat. Die in den Nr. 1, 6, 7, 9, 11 und 12 eingeklagten und anerkannten Transfers über gesamthaft EUR 299'100 von der Schweiz ins Ausland bilden zweifellos Geldwäschereihandlungen. Die gemäss Nr. 4 eingeklagte und zugegebene Überweisung von EUR 113'500 zu Gunsten des Privatkontos (Nr. 7) bei der Bank B., lautend auf F., ist ebenfalls als Geldwä- schereihandlung zu betrachten: Durch die Transaktion wechselte der Kontoinha- ber. Die wirtschaftliche Berechtigung am Konto wurde nicht deklariert; das ent- sprechende Formular „A“ fehlte (cl. 6 pag. 7.1.1.1.122). Die Überweisung war so- dann der einzige Vermögenszugang auf dem genannten Konto und er wurde noch am gleichen Tag bzw. in den folgenden Wochen mit drei Überweisungen zu einem grossen Teil (EUR 76'650) ins Ausland überwiesen (cl. 6 pag. 7.1.1.1.123, 145; cl. 7 pag. 7.1.1.5.1.2.1 ff.). Offenbar handelte es sich hierbei um eine Art Durchlaufkonto. Bei der Bank B. lauteten im Übrigen noch drei weitere Kontokor- rentkonten auf F., wobei über diese keine einzige Transaktion verbucht wurde (cl. 6 pag. 7.1.1.1.123 ff.). Die in Nr. 4 eingeklagte Transaktion war somit geeig- net, die Einziehung des Geldes zu erschweren. Gleiches gilt für die in Nr. 5 ein- geklagte und anerkannte Überweisung von EUR 143'500 zu Gunsten des Privat- kontos (Nr. 8) von G. bei der Bank B. Dieser bezeichnete sich als wirtschaftlich Berechtigter an dem Kontoguthaben (cl. 7 pag. 7.1.1.6.1.5). Durch die Transakti- on wechselten für die Bank B. demnach Kontoinhaber und wirtschaftlich Berech- tigter. Auch hier handelte es sich zudem um den einzigen Vermögenszugang auf das Konto, welcher an den folgenden Tagen teilweise (EUR 15'150) abgehoben, in zwei Tranchen zu einem grossen Teil (EUR 114'792.08) ins Ausland überwie- sen sowie im Betrag von EUR 13'000 auf den Angeklagten rückübertragen wurde (cl. 6 pag. 7.1.1.1.129, 146; cl. 7 pag. 7.1.1.6.2.1). Die in Nr. 5 eingeklagte Transaktion war somit geeignet, die Einziehung des Geldes zu vereiteln. Der An- geklagte handelte jeweils als mittelbarer Täter.

- 34 - Die in Nr. 2 eingeklagte und anerkannte Erlangung eines durch die Verpfändung sämtlicher Aktiven bzw. Treuhandanlagen (über EUR 1'270'000) und damit den ertrogenen Geldern (nämlich dem Guthaben des auf C. und D. lautenden Konto- korrentkontos 5, welches mit Kundengeldern der H. gespiesen war) sichergestell- ten Kredits von EUR 762'000 durch den Angeklagten bei der Bank B. in Genf mit schriftlichem Vertrag vom 12. August 2003 stellt auch eine Geldwäschereihand- lung dar (cl. 6 pag. 7.1.1.1.63 ff., 121 ff.; cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.3.1 ff.). Der „feste Vorschuss“ wurde am 19. August 2003 auf das Privatkonto 1 des Angeklagten übertragen (cl. 6 pag. 7.1.1.1.121). Der in Nr. 3 eingeklagte und zugegebene Barbezug des Angeklagten vom

12. August 2003 in der Höhe von EUR 60'000 vom besagten – mit Verbrechens- geldern gespiesenen Privatkonto 1 – am Schalter der Bank B. in Genf gilt klar als Geldwäschereihandlung (cl. 6 pag. 7.1.1.1.56). Die in Nr. 8, 10 und 13 eingeklagten und zugegebenen vom Angeklagten und sei- ner Familie (der Ehefrau U. und den drei Töchtern V., W. und X.) vorgenomme- nen Visa-Kreditkartenbezüge und -belastungen von Ende Juli 2003, welche mit dem Lastschriftverfahren auf dem CHF-Privatkonto Nr. 6 des Angeklagten bei der Bank B. in Genf abgerechnet wurden (cl. 8 pag. 7.1.2.4.1 ff.), sind als Verzehr von Deliktsgut und damit Geldwäschereihandlungen zu betrachten: Die Belas- tungen gingen nach Aussagen des Angeklagten letztlich zu Lasten des mit den ertrogenen Geldern aufgenommenen Kredits (cl. 18 pag. 13.1.883 ff., 902 f.), was den Verzehr von Surrogat bedeutet. Gemäss Akten war das besagte Privatkonto jedoch mit Überträgen vom Kontokorrent Nr. 9 (Group H.) gedeckt, auf welchem die Eigenkapitalanteile der H.-Kunden und damit die Verbrechensgelder einbe- zahlt worden waren (cl. 18 pag. 13.1.889 ff.; cl. 6 pag. 7.1.1.1.115 ff.). Auf dem entsprechenden Kontoauszug sind zwei Kreditkartenbelastungen über Fr. 10'864.30 (Nr. 10) und Fr. 7'642.40 (Nr. 13) ersichtlich (cl. 7 pag. 7.1.1.3.2.1). Gemäss Visa-Abrechnung sind im Betrag von Fr. 10'864.30 auch die Kreditkar- tenbezüge im Umfang von Fr. 6'878.20 (Nr. 8) enthalten (cl. 8 pag. 7.1.2.4.1.3). Die in Nr. 14 eingeklagten und zugegebenen Verpflichtungen von Fr. 5'158.35 führten erst nach der Kontosperre zu einer entsprechenden Belastung des Kon- tos Nr. 6 durch die Bank B. (pag. 53.800.71 ff.). Damit ist hier von einer versuch- ten Geldwäschereihandlung des Angeklagten auszugehen. Der Angeklagte ist in Bezug auf die von seiner Ehefrau und seinen Töchtern vorgenommenen Kredit- kartenbezüge und -belastungen als mittelbarer Täter zu betrachten, da die Fami- lienmitglieder offenbar vorsatzlos Geldwäschereihandlungen vornahmen (cl. 18 pag. 13.1.885). Als Vortäter wusste der Angeklagte um die verbrecherische Her- kunft des Geldes. Hinsichtlich der Einziehungsvereitelung handelte er zumindest eventualvorsätzlich.

- 35 - Der Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Es ist auch bei den Sachverhalten II B von Tatmehrheit bzw. kei- nem zusammenhängenden Geschehen auszugehen. Die einzelnen Abdispositio- nen wurden zu unterschiedlichen Zeitpunkten getroffen und waren verschiedener Art. Die Handlungen betrafen zudem auch unterschiedliche Vermögenswerte. 3.4 Zu prüfen bleibt, ob gewerbsmässige Tatbegehung vorliegt. Die Bundesanwalt- schaft relativiert vor Gericht die Intensität der inkriminierten Geldwäschereihand- lungen. Sie sieht nicht in diesen Aktivitäten, sondern im Tatbereich der Betrüge- reien die für den gewerbsmässigen Täter typische soziale Gefährlichkeit und verweist in diesem Zusammenhang auf das problematische Verhältnis zwischen Geldwäscherei durch den Vortäter einerseits und verbrecherischer Vortat ande- rerseits (Plädoyer, S. 14 ff.). Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (s. E. 3.1.4) ist der Vortäter für seine Geldwäschereihandlungen aber zu bestra- fen. Der Angeklagte hat in der Zeit von Ende Juli bis Ende November 2003 ins- gesamt 23 Geldwäschereihandlungen vorgenommen. Er erzielte im genannten Zeitraum durch sein intensives deliktisches Handeln regelmässige Provisionen bzw. Einnahmen (vgl. EV-Protokoll, S. 8 Z. 9 f.), welche einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellten, wie namentlich die in Ziff. II B Nr. 8, 10, 13 und 14 der Anklageschrift beschriebenen Taten zeigen. Ein berufs- mässiges Handeln des Angeklagten ist damit zu bejahen. Der Angeklagte hat über 1 Mio. EUR und damit einen sehr hohen Betrag umgesetzt. Die exakte Hö- he der umgesetzten Geldsumme muss letztlich aber offen bleiben, da angesichts der diversen Kontenverschiebungen gewisse Geldwäschereihandlungen zum Teil denselben Vermögenswert betrafen, wobei dessen Bezifferung aufgrund der Vermischung der Kontenguthaben nicht möglich ist (vgl. hierzu Urteil des Bun- desgerichts 6P.23/2000, a.a.O., E. 1f/bb). Es ist demnach von gewerbsmässiger Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB auszugehen. Dieses Kollektivde- likt umfasst auch die versuchten Taten des Angeklagten (vgl. BGE 123 IV 113, 117 E. 2d). Der Angeklagte ist demzufolge der gewerbsmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. 4. Urkundenfälschung 4.1

4.1.1 Als Falschbeurkundung und damit Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar ist das unrichtige Beurkunden einer rechtserheblichen Tatsache. Es geht um die Schaffung einer unwahren Urkunde, d.h. einer schriftlichen Erklä- rung, deren Inhalt nicht den Tatsachen entspricht. Damit eine qualifizierte Lüge

- 36 - vorliegt, welche als Falschbeurkundung zu erachten ist, muss der Urkunde eine im Verhältnis zur gewöhnlichen schriftlichen Äusserung erhöhte Überzeugungs- kraft oder Glaubwürdigkeit zukommen und der Adressat muss der Erklärung auf- grund der Glaubwürdigkeit ein besonderes Vertrauen entgegenbringen (DO- NATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 142 ff.). Das Bundesge- richt hat Falschbeurkundung bejaht bei der unrichtigen Ausfüllung des in den VSB vorgesehenen Formulars „A“ (s. Urteil des Bundesgerichts 6S.464/2005 vom 15. Juni 2006 E. 7.2.2 mit Hinweisen sowie die Zitate bei BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 251 StGB N. 64). 4.1.2 In subjektiver Hinsicht vorausgesetzt wird Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, eine Täuschungsabsicht sowie alternativ eine Benachtei- ligungs- oder Vorteilsabsicht (BOOG, a.a.O., Art. 251 StGB N. 86 ff.). 4.2 4.2.1 Laut Ziff. III A der Anklageschrift (S. 55) erklärte der Angeklagte am 15. Mai 2003 in Genf auf den von ihm unterzeichneten Formularen „A“ bewusst wahrheitswid- rig, an den Vermögenswerten auf den Konten bei der Bank B. in Genf, lautend auf ihn und die H., wirtschaftlich berechtigt zu sein. Die Bundesanwaltschaft klagt den Angeklagten deshalb der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB an. 4.2.2 Der Angeklagte gab die ihm vorgeworfenen Sachverhalte an der Schlusseinver- nahme vor der Bundesanwaltschaft vollumfänglich zu (cl. 18 pag. 1017 f.). An der Hauptverhandlung bestätigte der Angeklagte sein glaubwürdiges Geständnis (vgl. EV-Protokoll, S. 14 Z. 37 ff.). An dessen Richtigkeit bestehen keine Zweifel. 4.2.3 Eine Falschbeurkundung gilt als in der Schweiz verübt, wenn sie hier ausgeführt wird (Art. 8 StGB, Art. 7 aStGB). Die eingeklagte mehrfache Urkundenfälschung wurde in der Schweiz ausgeführt. Die schweizerische Strafhoheit ist damit gege- ben (Art. 3 StGB). 4.2.4 Der Angeklagte hat somit am 15. Mai 2003 in Genf gegenüber der Bank B. hin- sichtlich seines Privatkontos 1 (cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.1.6) sowie des Kontokorrents Nr. 2 der H. (cl. 7 pag. 7.1.1.4.1.6) auf den Formularen „A“ unterschriftlich erklärt, an den entsprechenden Vermögenswerten auf den Konten wirtschaftlich berech- tigt zu sein. Dies entsprach aber erwiesener- und zugegebenermassen nicht den Tatsachen, da die beiden Konten mit Geldern (bzw. deren Surrogat) gespiesen waren, auf die der Angeklagte nach den Darlehensvereinbarungen (noch) keinen Zugriff haben durfte. Indem der Angeklagte diese Formulare „A“ unrichtig ausfüll- te, hat er eine unwahre Urkunde erstellt und damit den Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt. Er handelte vorsätzlich und hatte das

- 37 - Bewusstsein sowie den Willen, dass diese Formulare als wahr verwendet wer- den. Durch den täuschenden Gebrauch der Formulare beabsichtigte der Ange- klagte, die wahre Herkunft der fraglichen Vermögenswerte zu verschleiern und die genannten Kontenverbindungen bei der Bank B. für die von ihm getätigten Abdispositionen benutzen bzw. sich damit einen unrechtmässigen Vorteil ver- schaffen zu können. Der Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist damit auch in subjektiver Hinsicht gegeben. Es ist von mehrfacher Tatbegehung auszugehen. Der Angeklagte ist demzufolge der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5. Erschleichen einer falschen Beurkundung 5.1 5.1.1 Der Erschleichung einer Falschbeurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine inhaltlich unwahre Beurkundung rechtlich erheblicher Tat- sachen durch Täuschung des zur Beurkundung Berufenen (Beamter oder Person öffentlichen Glaubens) bewirkt. Es bedarf hierfür keines arglistigen Vorgehens, sondern es reicht eine blosse Irreführung. Die Urkundsperson ihrerseits darf nicht im Wissen um die Unwahrheit der von ihr beglaubigten Erklärung handeln. Ge- mäss Abs. 2 von Art. 253 StGB wird bestraft, wer eine im Sinne von Abs. 1 er- schlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tat- sache zu täuschen. Die Tat ist vollendet, wenn die Urkunde in den Machtbereich der zu täuschenden Person gelangt. Im Falle der Versendung des betreffenden Schriftstücks trifft dies zu, sobald es dem Empfänger zugestellt worden ist (DO- NATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 151). Lässt sich das Verhalten des Täters aber un- ter Art. 253 Abs. 1 StGB subsumieren, so tritt Art. 253 Abs. 2 StGB als mitbe- strafte Nachtat hinter dem Grundtatbestand zurück (DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 165). Es handelt sich hierbei um einen Fall unechter Realkonkurrenz (DO- NATSCH/TAG, Strafrecht I, 8. Aufl., Zürich 2006, S. 399 f.). 5.1.2 In subjektiver Hinsicht ist neben dem Vorsatz des Täters Täuschungsabsicht erforderlich; Eventualvorsatz reicht (vgl. DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 164). 5.2 5.2.1 Gemäss Sachverhalt III B der Anklageschrift (S. 56 f.) hat der Angeklagte am

3. November 2003 zusammen mit N. in Berlin ein Schreiben der „O. AG“, Vaduz, ohne deren Wissen, ohne deren Einwilligung und ohne Vertretungsbefugnis er- stellt und das Schreiben gleichentags von der Rechtsanwältin und Notarin P. in Berlin als „Tatsachenbestätigung“ notariell bestätigen lassen. Diese „Tatsachen- bestätigung“ soll er in der Folge in beglaubigter Abschrift am 3. November 2003

- 38 - der I. AG sowie einzelnen Geschädigten zukommen gelassen haben, namentlich dem in der Schweiz wohnhaften Geschädigten AT. und den Geschädigten BQ., BN., AC., AE., AX., AZ. sowie am 7. November 2003 der Geschädigten AA. Die Bundesanwaltschaft erhebt aufgrund dieses Sachverhalts den Vorwurf der Er- schleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB. Vor Ge- richt wirft sie in Bezug auf die Erfüllung dieses Tatbestands aber Fragen formeller und materiell-rechtlicher Natur auf (Plädoyer, S. 16 ff.). Unter anderem bezweifelt sie das Vorliegen der schweizerischen Strafhoheit (Plädoyer, S. 18). 5.2.2 Der Angeklagte ist bezüglich des Anklagepunkts III B geständig (cl. 18 pag. 13.1.1018 ff., 1064 f.; vgl. auch EV-Protokoll. S. 14 Z. 37 ff.). Sein Geständnis ist glaubwürdig. 5.2.3 Die Erschleichung einer falschen Beurkundung gilt als in der Schweiz verübt, wenn sie hier ausgeführt wird (Art. 8 StGB, Art. 7 aStGB). Laut Anklageschrift wurden die der eingeklagten Erschleichung einer Falschbeurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB zu Grunde liegenden Tathandlungen der beiden (Mit-)Täter nicht in der Schweiz verübt. Diesbezüglich ist daher keine originäre schweizeri- sche Strafhoheit gegeben.

Zu prüfen bleibt, ob für die Anwendung von Art. 253 Abs. 2 StGB ein Anknüp- fungspunkt gegeben ist. Bei unechter Realkonkurrenz wird die Strafbarkeit näm- lich an den Handlungs- bzw. Erfolgsort des Tatbestands angeknüpft, welcher nach dem entsprechenden Strafrecht zurücktritt (vgl. WERLE/JESSBERGER, Straf- gesetzbuch, Leipziger Kommentar, 12. Aufl., Berlin 2006, § 9 N. 107). Abgese- hen vom Geschädigten AT. hatten die Empfänger der erwähnten „Tatsachenbe- stätigung“ keinen Bezug zur Schweiz, weshalb hier kein Anknüpfungspunkt ge- geben ist. Einzig der Geschädigte AT. war in der Schweiz wohnhaft und er ist zu- dem Schweizer Bürger (cl. 39 pag. 18.1.3.1.33.3). Laut Akten wurde ihm die be- glaubigte Abschrift der „Tatsachenbestätigung“ aber per Mail gesendet (cl. 24 pag. 14.25.2.13 ff.). Die Mail wurde offenbar ab der Adresse headoffice@h.org (deutscher Provider; cl. 24 pag. 14.25.2.13, 14.25.4.4) versendet. Es stellt sich nun die Frage, ob die eingeklagte Tat in der Schweiz verübt wurde und diesbe- züglich schweizerische Strafhoheit gegeben ist. Bei der Benutzung elektronischer Medien ist das Geschehen entsprechend dem Prinzip der „langen Hand“ am Ziel der technischen Verbindung (z.B. Server) als Handlungseffekt zu betrachten (vgl. SCHMID, Strafprozessuale Fragen im Zusammenhang mit Computerdelikten und neuen Informationstechnologien im allgemeinen, ZStrR 1993 S. 107; SCHÖN- KE/SCHRÖDER-ESER, Strafgesetzbuch, Kommentar, 27. Aufl., München 2006, § 9 N. 4). Vorliegend geht aus den Akten nicht hervor, an welche E-Mail-Adresse die besagte Mail gesendet wurde. Es findet sich in den Akten einzig eine (I. AG-) Kundenmeldung betreffend den Geschädigten AT., worin dessen Personalien

- 39 - und E-Mail-Adresse a@t.com vermerkt sind (cl. 39 pag. 18.1.3.1.33.3). Ob die fragliche Mail an diese Adresse gesendet wurde, ist unklar. Das Vorliegen von Anknüpfungspunkten für die schweizerische Gerichtsbarkeit kann damit nicht als nachgewiesen gelten. Aufgrund der schweizerischen Staatsangehörigkeit des Geschädigten AT. ist die schweizerische Strafhoheit jedoch auch nach dem pas- siven Personalitätsprinzip gemäss Art. 7 Abs. 1 StGB bzw. Art. 5 Abs. 1 aStGB zu klären. Der Angeklagte ist bereits in sein Heimatland Deutschland zurückge- kehrt (vgl. BGE 108 IV 145, 147 E. 3) und die Tat ist auslieferungsfähig (Strafma- ximum über einem Jahr Freiheitsstrafe, vgl. Art. 2 Ziff. 1 EuAlÜbk), weshalb die schweizerische Strafhoheit auch aufgrund des passiven Personalitätsprinzips nicht gegeben ist.

Zusammengefasst begründen die in den Sachverhalten III B eingeklagten Tat- handlungen keine originäre schweizerische Strafhoheit. Es stellt sich daher die Frage nach der stellvertretenden Strafhoheit der Schweiz. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 29. Juli 2004 in diesem Zu- sammenhang um Übernahme der Strafverfolgung gegen den Angeklagten er- sucht (cl. 48 pag. 18.3.2.1.45 f.). Die Bundesanwaltschaft bestätigte in der Folge die Übernahme (cl. 48 pag. 18.3.2.1.49). Die Voraussetzungen einer Verfol- gungsübernahme gemäss Art. 85 IRSG sind aber nicht gegeben, weil der Ange- klagte – wie schon ausgeführt – bereits in sein Heimatland zurückgekehrt ist und auch jederzeit dorthin hätte ausgeliefert werden können. Mangels Anwendbarkeit des eingeklagten Art. 253 StGB ist der Angeklagte von diesem Vorwurf daher freizusprechen.

E. 6 Strafzumessung

E. 6.1 Die vorliegend zu beurteilenden Taten wurden vor Inkrafttreten des revidierten Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 begangen. Es ist daher zu prüfen, ob für diese unter Geltung des alten Rechts begangenen Taten bisheriges oder neues Recht anzuwenden ist. Das neue Recht wird nur angewendet, wenn es das mil- dere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Grundsätzlich ist das Recht bei Begehung und bei Beurteilung nicht abstrakt, sondern konkret zu vergleichen, d.h. nach Massgabe der jeweils für die Tat und deren Folgen anwendbaren Bestimmungen (BGE 126 IV 5, 8 E. 2c; 119 IV 145, 151 f. E. 2c; 114 IV 81, 82 E. 3b; RIKLIN, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, AJP 2006, S. 1473).

Die hier massgeblichen Strafandrohungen gemäss Art. 146 Abs. 2, Art. 251 Ziff. 1 sowie Art. 305bis Ziff. 2 StGB wurden durch die Revision des Strafgesetz-

- 40 - buches dem Masse nach nicht grundsätzlich geändert. Einzig in Art. 305bis Ziff. 2 StGB wurde die mit der Freiheitsstrafe zu verbindende maximale Geldstrafe von 1 Mio. Fr. Busse auf 500 Tagessätze à Fr. 3'000.–, d.h. 1,5 Mio. Fr. erhöht. Im Übrigen trat die Geldstrafe anstelle der altrechtlichen Gefängnisstrafe im unteren Bereich, in Art. 146 Abs. 2 StGB mit dem gleichen Minimum von drei Monaten bzw. 90 Tagessätzen. Das altrechtliche, bei Strafschärfung bindende Maximum für Gefängnisstrafe (Art. 36 aStGB) kommt nicht zum Tragen, weil die Höchst- strafe für gewerbsmässigen Betrug nach altem Recht auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren lautete (Art. 146 Abs. 2 aStGB). Die Geldstrafe gilt sodann generell als weniger strenge Sanktion wie die Freiheitsstrafe (RIKLIN, a.a.O., AJP 2006, S. 1473). Zudem ist das neue Recht milder, indem der Anwendungsbereich des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe ausgedehnt und der bedingte Vollzug für die pekuniäre Sanktion neu eingeführt wurde sowie die entsprechenden subjekti- ven Voraussetzungen neu gesetzlich vermutet werden (Art. 42 f. StGB).

Für die vorliegenden Taten sind Sanktionen in Betracht zu ziehen, welche nach neuem Recht – im Gegensatz zum bisherigen – bedingt oder teilbedingt ausge- sprochen werden können und somit milder sind. Die gestützt auf Art. 305bis Ziff. 2 StGB auszusprechende Geldstrafe wird angesichts der prekären finanziellen Si- tuation des Angeklagten nicht das altrechtliche Maximum von 1 Mio. Fr. erreichen oder gar übersteigen, weshalb die Erhöhung des Maximums im neuen Recht beim Vergleich nicht zu berücksichtigen ist. In Anbetracht dieser Umstände er- scheint das neue Recht insgesamt als lex mitior. Die Sanktion ist daher durchge- hend nach diesem zu bestimmen.

E. 6.2 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden be- stimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie- len des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwers- ten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der an- gedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Treffen un- gleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe, sind diese nebeneinander zu verhängen (BGE 102 IV 242, 245 E. II. 5), wobei das Gesamtmass der Strafen auch in diesem Fall dem Verschulden des Täters ent- sprechen muss (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 49 N. 2).

- 41 -

Nach der Praxis des Bundesgerichts zur alten Fassung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112, 113 f. E. 1, der zwischenzeitlich mehrmals bestätigt wurde [BGE 129 IV 6, 20 f. E. 6.1; 123 IV 150, 152 E. 2 a; 121 IV 193, 195 E. 2a; 120 IV 136, 143 ff. E. 3a]; s. auch STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 7 N. 57) bezieht sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 aStGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der sog. „Tatkomponenten“ sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit wel- cher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 aStGB ausdrücklich erwähnt. Das Verschulden hängt wesentlich vom Mass an Entscheidungsfreiheit ab, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 112, 114 E. 1). Die „Täterkomponenten“ umfassen das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, z.B. Reue oder Einsicht, sowie die Strafempfindlich- keit.

In Bezug auf die Strafzumessung bringen die neuen Gesetzesbestimmungen (Art. 47 ff. StGB) gegenüber der bisherigen Praxis materiell keine wesentlichen Neuerungen. Im Gegenteil soll das neue Recht nach dem Willen des Gesetzge- bers ausdrücken, was bereits bisher gemäss Rechtsprechung für die Verschul- densfeststellung und die Strafzumessung zu berücksichtigen war (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998 [Separatdruck], S. 82). Insoweit kodifiziert Art. 47 Abs. 2 StGB die bisherige Pra- xis und Abs. 1 bestimmt explizit, dass für die Strafzumessung der Strafe auch de- ren Auswirkungen auf das Leben des Täters zu berücksichtigen ist. Damit wird der Grundsatz der Spezialprävention ausdrücklich im Gesetz genannt.

Bei der Bemessung der neuen Sanktion Geldstrafe (Art. 34 StGB) bestimmt das Gericht die Zahl der Tagessätze ebenfalls nach dem Verschulden des Täters. Die mögliche Zahl der Tagessätze erreicht maximal 360, sofern es das Gesetz nicht anders regelt (Art. 34 Abs. 1 StGB). Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Für die Höhe des Tagessatzes ist primär vom Nettoeinkommen des Angeklagten auszu- gehen. Das Existenzminimum stellt dabei ein Berechnungskriterium dar (SOLL- BERGER, Besondere Aspekte der Geldstrafe, ZStrR 2003, S. 253; s. dazu auch DOLGE, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 34 StGB N. 74 ff.).

- 42 -

E. 6.3 Der Angeklagte wird des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet somit der gewerbsmässige Betrug. Diese Tat wird mit der schwersten Strafe bedroht, nämlich mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Ta- gessätzen. Der obere Strafrahmen erhöht sich aufgrund der Realkonkurrenz auf 15 Jahre Freiheitsstrafe. Der untere Strafrahmen liegt bei einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und wird mangels Vorliegens von Strafmilderungsgründen nicht herabgesetzt.

Der Angeklagte ist 51 Jahre alt. Er wurde in Berlin geboren und wuchs dort zu- sammen mit drei Halbgeschwistern bei seiner Mutter und deren Ehemann auf. Nach Erreichen der mittleren Reife machte der Angeklagte eine Lehre als Zahn- techniker. Vorerst war er bei einer Zahnarztpraxis angestellt. Von 1984 bis 1989 führte er dann ein eigenes Dentallabor. Ca. 1990 übernahm der Angeklagte ein Eiscafé, welches er aber bald darauf wieder aufgab. Auf Vorschlag seines Bru- ders stieg er ca. 1991/1992 in die Immobilienbranche ein. Der Angeklagte absol- vierte zunächst eine Ausbildung als Immobilienfachwirt und führte später im Fran- chising-System Immobilienberatungen durch. Nach etwa einem bis zwei Jahren machte er sich zusammen mit seinem Bruder selbständig. Die beiden waren bis ca. 1996 im Immobilienbereich tätig. Bereits 1994 übernahm der Angeklagte zu- dem die Leitung eines Asylbewerberheims. Zwei Jahre später wurde der ent- sprechende Vertrag allerdings gekündigt. Nach dem Tod seines Bruders im 1996 übernahm der Angeklagte dessen Generalagentur einer Versicherung (cl. 16 pag. 13.1.23 ff.). Er führte diese bis 2003 und war auch noch für andere Versi- cherungen tätig. Zurzeit arbeitet der Angeklagte als freiberuflicher Makler für die Y. GmbH. Dabei stellt er Kontakte zu Steuerberatern her. Er berät aber keine Kunden und tätigt auch keine Abschlüsse. Als Grundgehalt bzw. Unterstützung seitens der Firma erhält er monatlich EUR 1'500.–, da er noch keine eigenen Provisionen einnimmt (pag. 53.400.6 f.; EV-Protokoll, S. 2 Z. 1 ff.). Mit diesen Einkünften bestreiten der Angeklagte und seine Ehefrau den Lebensunterhalt. Der Angeklagte ist seit 1980 verheiratet und hat drei erwachsene Töchter. Sie werden von ihm finanziell nicht (mehr) unterstützt. Der familiäre Zusammenhalt ist sehr gut. Der Angeklagte hat die private Insolvenz beantragt (EV-Protokoll, S. 2 Z. 28 ff., S. 3 Z. 1 ff.). Er ist nicht vorbestraft (pag. 53.400.1, 4). Der Ange- klagte hat seit einem in der Untersuchungshaft erlittenen Herzinfarkt gesundheit- liche Probleme (EV-Protokoll, S. 3 Z. 13 ff.; cl. 5 pag. 6.1.2.2.1 ff.).

Bei den Tatkomponenten wirkt zunächst straferhöhend die hohe Deliktssumme. Weiter belastend ins Gewicht fallen das raffinierte und zielgerichtete Vorgehen des Angeklagten, seine egoistischen (d.h. finanziellen) Beweggründe sowie sein

- 43 - rücksichtsloses Verhalten gegenüber den Geschädigten. Die vom Angeklagten insgesamt aufgewendete kriminelle Energie war beträchtlich. Es sind sodann keine besonderen (inneren oder äusseren) Umstände ersichtlich, welche den Freiheitsspielraum des Angeklagten für legales Verhalten eingeengt haben könn- ten. Straferhöhend wirken schliesslich die mehrfache Tatbegehung bei der Ur- kundenfälschung sowie das Zusammentreffen mehrerer Tatbestände. Strafmin- dernde Elemente sind keine vorhanden. In Bezug auf die Täterkomponenten sind keine belastenden Momente gegeben. Entlastend wirkt die Vorstrafenlosigkeit des Angeklagten. Sodann sind strafmin- dernd zu berücksichtigen sein Wohlverhalten seit den Taten, sein Geständnis im Verlauf der Ermittlungen, sein kooperatives Verhalten bei der Aufklärung der Ta- ten sowie die Einsicht und Reue, welche er am Ende des Vorverfahrens und im Gerichtsverfahren gezeigt hat. Schliesslich fällt strafmindernd in Betracht die er- höhte Strafempfindlichkeit des Angeklagten, welche sich aus seinen äusserst be- scheidenen finanziellen Verhältnissen, seinen gesundheitlichen Problemen sowie seiner intakten familiären Situation ergibt. In Würdigung dieser Umstände ist eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren angemes- sen. Die erstandene Untersuchungshaft von insgesamt 234 Tagen ist in Anwen- dung von Art. 51 StGB anzurechnen. Diese Freiheitsstrafe ist gestützt auf Art. 305bis Ziff. 2 StGB zu verbinden mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen, wobei der Tagessatz angesichts der geringen Einkünfte des Angeklagten auf Fr. 30.– festzusetzen ist.

E. 6.4 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub aller- dings nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert wer- den, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat (Art. 42 Abs. 3 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genü- gend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Bei der teilbe- dingten Freiheitsstrafe müssen sowohl der aufgeschobene wie auch der zu voll- ziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Die üb-

- 44 - rigen Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (statt vieler STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemei- ner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. Aufl., Bern 2006, § 5 N. 50). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Pro- bezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Persönlichkeit und Cha- rakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit zu bemessen (BGE 95 IV 121, 122 E. 1). Vorliegend wird der Angeklagte mit einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren bestraft. Dafür kommt nur ein teilbedingter Vollzug in Betracht. Es besteht kein Anlass zur Befürchtung, dass sich der Angeklagte nicht bewähren wird. In Anbetracht der fehlenden Vorstrafen, des Wohlverhaltens seit den Taten sowie der gesamten Wirkung des vorliegenden Strafverfahrens besteht vielmehr begründete Aussicht auf seine Bewährung. Die mangelnde Schadenbehebung ist auf die Ersatzunfä- higkeit des Angeklagten zurückzuführen. Der Vollzug der ausgefällten Freiheits- strafe ist demnach teilweise aufzuschieben. Unter Berücksichtigung der günsti- gen Prognose ist der bedingte Strafteil auf 23 Monate festzusetzen. Der restliche Teil der Strafe ist entsprechend der Schwere des Verschuldens zu vollziehen, wobei der Angeklagte bereits 234 Tage Untersuchungshaft verbüsst hat. Die ausgefällte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– ist aufgrund der guten Le- galprognose des Angeklagten indessen vollumfänglich aufzuschieben. Demzufolge ist der Angeklagte zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren unter Anrechnung von 234 Tagen Untersuchungshaft, davon 23 Monate bedingt vollziehbar, und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessät- zen zu Fr. 30.–. Die Probezeit wird für beide Strafen auf zwei Jahre festgelegt.

E. 7 Einziehung

E. 7.1 Gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB hat das Gericht die Einziehung von Vermö- genswerten zu verfügen, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu be- lohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Eine Straftat im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 aStGB ist nur gegeben, wenn der Tatbestand in objektiver sowie subjektiver Hinsicht er- füllt ist; insbesondere Vorsatz ist unabdingbar, nur das Verschulden ist entbehr- lich (BGE 129 IV 305, 310 E. 4.2.1). Nach Abs. 2 der erwähnten Bestimmung ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Un- kenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleich- wertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst ei-

- 45 - ne unverhältnismässige Härte darstellen würde. Schliesslich hat das Gericht nach Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB dann, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind, auf eine Ersatzforderung des Staa- tes in gleicher Höhe zu erkennen. Die seit 1. Januar 2007 geltenden Bestimmun- gen von Art. 70 f. StGB sind nicht milder, sodass das zur Tatzeit geltende Recht angewendet wird (Art. 2 StGB, Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Än- derung vom 13. Dezember 2002 e contrario). Eingezogene Vermögenswerte so- wie Ersatzforderungen spricht das Gericht den durch ein Verbrechen oder Ver- gehen Geschädigten zu, wenn der Schaden nicht durch eine Versicherung ge- deckt noch anzunehmen ist, der Schädiger leiste Ersatz, und zwar bis zur Höhe des durch Urteil oder Vergleich festgesetzten Betrages (Art. 73 Abs. 1 lit. b und c StGB), vorausgesetzt ist die entsprechende Abtretung des Schadenersatzan- spruchs an den Staat (Art. 73 Abs. 2 StGB). Diesbezüglich kommt das neue Recht zur Anwendung, weil der in Art. 2 Abs. 1 StGB enthaltene Grundsatz nur die Rechtsstellung des Verurteilten beschlägt. Die Aushändigung an den Verletzten ist auch ohne seinen Antrag möglich (vgl. BGE 129 IV 305, 312 E. 4.2.4, dort bei Fehlen eines Strafantrags). Ihr Vorrang (SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich 2007, § 2 N. 66) gilt nicht nur für Sachen, sondern für alle Vermögenswerte (BGE 128 I 129, 133 E. 3.1.2). Es kommt auf diesem Wege zu einem gleichen Ergebnis wie durch Verwendung zu Gunsten des Geschädigten. Der zweite Weg ist jedoch dem urteilenden Gericht vorbehalten (SCHMID, a.a.O., § 3 N. 68) und basiert auf engeren Voraussetzungen. Er ist dann einzuschlagen, wenn das Recht auf Aushändigung nicht zweifelsfrei feststeht, namentlich im Hinblick auf die Rechte Dritter (BGE 128 I 129, 133 E. 3.1.2), wenn der Kreis der strafrechtlich Geschädigten offen ist (vgl. Art. 70 Abs. 4 StGB) oder zwar die de- liktische Herkunft eines Vermögenswerts, aber nicht die Identität des Geschädig- ten feststeht (SCHMID, a.a.O., § 2 N. 67 Fn. 381). Weiter ist Gegenstand der Aus- händigung nur der Vermögenswert selbst, während Schadenszins auf dem Wege von Art. 73 StGB erlangt werden kann. Bei Unterdeckung schliesslich rechtfertigt es sich, im Allgemeinen zuerst den vordeliktischen Zustand durch Aushändigung herzustellen und erst in zweiter Linie diejenigen Schadenersatzansprüche ge- mäss Art. 73 StGB auszugleichen, für welche nur dieser Behelf zur Verfügung steht (SCHMID, a.a.O., § 2 N. 71c; GREINER, Wie kommen durch eine Straftat Ge- schädigte zu ihrem Geld?, ZStrR 2007, S. 57 ff., 60 f.). Sind die deliktischen Vermögenswerte nicht mehr vollständig vorhanden, aber vermischt, so müssen sie auf diejenigen Personen, welche die Aushändigung beanspruchen können, verhältnismässig aufgeteilt werden (SCHMID, a.a.O., § 2 N. 71b).

E. 7.2 Die Bundesanwaltschaft beschlagnahmte im Ermittlungsverfahren sämtliche Konten bei der Bank B., welche auf den Angeklagten, auf die H., auf C. und D.,

- 46 - auf F., auf G. sowie auf V. lauteten (cl. 6 pag. 7.1.1.1.1 ff.). Sie bewilligte der Bank auf deren Ersuchen am 18. Mai 2004, ihr Guthaben gegenüber dem Ange- klagten aus dem festen Vorschuss mit einer Treuhandanlage beschlagnahmter Gelder zu verrechnen (cl. 6 pag. 7.1.1.1.85–88). Am 26./30. November/1./3. De- zember 2004 hob die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme teilweise auf und wies die Bank an, den Vertretern aller Privatkläger 80 % der Einlagen, also ins- gesamt EUR 8'625'421, zurückzuerstatten (cl. 30 pag.14.78.213 ff., 261 ff., 272 ff., 279 ff.). Diese führte die Mittel, soweit ersichtlich in eigener Initiative, auf dem Kontokorrent respektive einem neuen Treuhandkonto der H. zusammen und nahm daraus die angeordneten Überweisungen vor (cl. 6 pag. 7.1.1.1.367–372, 386 f.). Am 14. Dezember 2004 ordnete der Untersuchungsrichter auf entspre- chendes Ersuchen eine weitere Rückerstattung von zusätzlichen 10 %, also EUR 968'000, ab dem Treuhandkonto der H. an die von Advokat Albrecht vertretenen Privatkläger an (cl. 30 pag. 14.78.302 ff.). Inzwischen wurde das Treuhandkonto der H. aufgelöst und der Betrag von EUR 658'000 auf das Kontokorrentkonto Nr. 2, ebenfalls lautend auf die H., übertragen. Dort sind noch EUR 691'370.91 vorhanden (Valuta vom 18. September 2007; pag. 53.400.134, 138). Die Sperre über das Konto von V. wurde am 20. November 2004 aufgehoben (cl. 6 pag. 7.1.1.1.151–153). Die Sperren der auf F. und G. lautenden Konten blieben auf- recht erhalten; sie wurden von den Rückerstattungen nicht berührt. Auf dem Kon- to Nr. 7, lautend auf F., befinden sich noch EUR 37'037.47, während das Gutha- ben auf dem Konto Nr. 8, lautend auf G., noch EUR 48.24 beträgt (Valuta vom

18. September 2007; pag. 53.400.134, 139 f.).

E. 7.3 Die Mittel, welche durch die genannten Verfügungen der Strafverfolgungsbehör- den zurückflossen, sind rechtlich Rückführungen im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1, 2. Halbsatz aStGB. Sie sind im Ermittlungs- respektive Untersuchungs- verfahren zulässig (BGE 126 IV 107, 110 f. E. 1b/cc). Da die Verfügungen der Beschwerde an das Bundesstrafgericht unterlagen (Art. 214 ff. BStP) und allen Privatklägern sowie dem Angeklagten notifiziert, jedoch von keiner Seite ange- fochten wurden, ist darauf nicht zurückzukommen, selbst wenn die Strafkammer deren materielle Voraussetzungen anders beurteilen würde. Nach dem Gesagten sind diejenigen Privatkläger, welche durch den Betrug zu Schaden kamen, erst teilweise direkt schadlos gehalten worden. Die beschlag- nahmten Mittel sind daher gemäss Art. 59 Ziff. 1 aStGB insoweit an sie auszu- händigen, als ihre Einzahlungen noch ungedeckt sind. Dies gilt einmal für alle Gelder auf dem H.-Kontokorrentkonto (Nr. 2), welches – nebst H.-Konten- guthaben – auch aus den Saldi der Konten des Angeklagten und den Mitteln aus dem C./D.-Konto gespiesen ist (cl. 6 pag. 7.1.1.1.386 f.; pag. 53.400.134). Es handelt sich bei diesen Geldern somit um deliktische Mittelzuflüsse, welche zu Lasten der Geschädigten erfolgten. Zweitens gilt dies auch für die auf den Kon-

- 47 - ten von F. (Nr. 7) und G. (Nr. 8) bei der Bank B. vorhandenen Gelder; denn auch die in Händen Dritter befindlichen Vermögenswerte, die auf dem paper-trail zum Delikt liegen, sind rückführbar (SCHMID, a.a.O., § 2 N. 70). Eine Einschränkung ist – in Analogie zu Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB – nur angezeigt, soweit der Gut- glaubensschutz von Drittpersonen greift. Nun sind die Konten nach Auskunft der Bank B. am 14. respektive 21. August 2003 eröffnet worden (cl. 6 pag. 7.1.1.1.13–17; cl. 7 pag. 7.1.1.6.1.5). Die einzigen Zuflüsse stammen aus dem Privatkonto des Angeklagten (vgl. dazu auch E. 3.3.3c): EUR 113'500 auf dem Konto F. am 19. August 2003 (cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.4.7) und EUR 143'500 auf dem Konto G. am 21. August 2003 (cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.4.10). Bis dahin waren auf dem Konto des Angeklagten aus dem Konto C./D. die Eigenleistungen in den Fällen Nr. 7–10, Nr. 12 und Nr. 15 eingegangen (cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.1–13). Nach den Ausführungen des Angeklagten sollte durch diese Zahlungen Zeitaufwand abgegolten werden, den F. und G. bis dahin für die Anbahnung und Realisierung des Darlehensgeschäfts getätigt hätten. Wie es sich damit verhält und ob dafür eine Vereinbarung bestanden hat, wie der Angeklagte darlegt (cl. 16 pag. 13.1.52 f.; cl. 17 pag. 13.1.611; EV-Protokoll, S. 12 Z. 10 ff.), kann offen bleiben. Jedenfalls waren beide Empfänger darüber orientiert, wie das Geschäft struktu- riert und angelegt war (EV-Protokoll, S. 4 Z. 29 ff., S. 6 Z. 16 ff., S. 7 Z. 38 ff., S. 10 Z. 25 ff.). Es bestand damit eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Zahlungen im Zusammenhang mit demselben aus Mitteln stammten, die erst vor kurzer Zeit

– keinesfalls vor dem in den Verträgen stipulierten Zeitraum von 16 Wochen – angeflossen waren und daher dem Zugriff durch die H. noch nicht unterstanden. Dieses dem Eventualvorsatz entsprechende Wissen genügt, um die Gutgläubig- keit auszuschliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.298/2005 vom 24. Feb- ruar 2006 E. 4.2). Der Einwand von F., die Zahlungen an ihn seien nicht den Kundengeldern entnommen, sondern aus einem Darlehen des Angeklagten bei der Bank B. gewährt worden (pag. 53.380.2), ändert daran nichts. Die direkte Aushändigung kann sich auch auf Surrogate beziehen (SCHMID, a.a.O., § 2 N. 70b). Wie bereits erwähnt (E. 2.7.1), wurde der Kredit mit den ertrogenen Kundengeldern sichergestellt. Er gilt daher als Surrogat. Mit dieser Tatsache mussten F. und auch G. – der sich diesbezüglich auf entsprechende Publikation hin (pag. 53.700.28) nicht hat vernehmen lassen – ernsthaft rechnen, nachdem sie über das ganze Geschäft und auch die Kreditgewährung Bescheid wussten (EV-Protokoll, S. 12 Z. 21 ff.; EV-Protokoll R., S. 7 Z. 11 ff.). Zusammengefasst sind daher gemäss Art. 59 Ziff. 1 aStGB folgende, durch die Bundesanwaltschaft bei der Bank B. beschlagnahmten Konten zur Rückerstattung an die strafrechtlich Geschädigten zu verwenden: Nr. 2, lautend auf H. Ltd., Nr. 7, lautend auf F., und Nr. 8, lautend auf G. Zur Schadloshaltung der strafrechtlich Geschädigten zu verwenden ist ausser- dem auch der Betrag von Fr. 5'158.35, den die Bank B. für eine entsprechende

- 48 - Visa-Rechnung dem Konto Nr. 6 des Angeklagten nach der Kontosperre durch die Bundesanwaltschaft und ohne deren Zustimmung belastet hat (pag. 53.800.71 ff.; vgl. auch E. 3.3.3c). Die Bank B. ist gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB zur Leistung einer entsprechenden Ersatzforderung von Fr. 5'158.35 zu verpflichten; denn obwohl Dritte, ist sie wegen ihres Wissens um eine strafpro- zessuale Beschlagnahme nicht im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 1 aStGB geschützt. Bei einem Umrechnungskurs von Fr. 1,68/EUR ergibt dies einen Betrag von EUR 3'070.45. Die Voraussetzungen für eine Verwendung dieser Ersatzleistung gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB sind erfüllt. Auf eine Ab- tretung im Sinne von Art. 73 Abs. 2 StGB kann mangels Gefahr einer Doppelzah- lung verzichtet werden (s. E. 8.1; vgl. SCHMID, a.a.O., § 3 N. 60). Es sind demzufolge Vermögenswerte in der Höhe von insgesamt EUR 731'527.07 an die Geschädigten rückzuführen.

E. 7.4 Die durch den gewerbsmässigen Betrug erlangten Gelder belaufen sich auf insgesamt EUR 10'421'169 (im Einzelnen s. E. 7.5). Weitere EUR 1'718'991 sind von den Zahlungsempfängern direkt an Geschädigte zurückgeflossen (Fälle Nr. 4, 5, 13, 30, 38–40). Die im Fall Nr. 2 bezahlte Einlage von EUR 350'000 fällt ausser Betracht, da sie nicht als strafrechtlich relevante Vermögensverfügung gilt (vgl. E. 2.4). Von den EUR 10'421'169 wurden durch die Bundesanwaltschaft to- tal EUR 8'345'421 (vgl. cl. 30 pag. 14.78.213 ff., 261) und durch das Eidg. Unter- suchungsrichteramt zusammen EUR 933'000 (cl. 30 pag. 14.78.302 ff.) rückge- führt, was einen Gesamtbetrag von EUR 9'278'421 ergibt. Die Differenz zur Summe des strafrechtlichen Schadens beträgt EUR 1'142'748. Die vorhandenen Vermögenswerte von insgesamt EUR 731'527.07 reichen zur vollständigen Rückführung an die strafrechtlich Geschädigten somit nicht aus. Eine Einziehung von Vermögenswerten gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB kommt folglich nicht in Betracht.

Zu prüfen bleibt, ob nach Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB auf eine Ersatzforderung gegen den Angeklagten sowie F. und G. zu erkennen ist, da auf den entspre- chenden Konten bei der Bank B. nicht mehr sämtliche deliktischen Vermögens- werte vorhanden sind. Über eine Ersatzforderung ist von Amtes wegen zu befin- den (BGE 115 IV 173, 175 E. 3), d.h. auch ohne Antrag der Bundesanwaltschaft, der tatsächlich nicht vorliegt. Indessen erlaubt Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB davon abzusehen, wenn die Forderung voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Re- sozialisierung ernstlich behindern könnte. Der Angeklagte ist mittellos. Wegen der vorliegenden Straftaten hat er offene Schulden und weiteren Schadenersatz zu leisten (s. E. 7.5, 7.6, 8.1, 8.2). Die Einbringlichkeit einer Ersatzforderung des Staates gegen den Angeklagten erscheint daher fraglich. Sie würde insbesonde- re dessen Resozialisierung ernsthaft behindern. Von einer Ersatzforderung ge-

- 49 - gen den Angeklagten gemäss Art. 59 Ziff. 2 aStGB ist daher abzusehen. Glei- ches gilt für Ersatzforderungen gegen F. und G. Diese Forderungen wären ange- sichts des ausländischen bzw. unbekannten Aufenthaltsorts der Schuldner vor- aussichtlich uneinbringlich.

E. 7.5 Bei der vorliegenden Unterdeckung ist die Verhältnismässigkeit unter den straf- rechtlich geschädigten Privatklägern nicht dadurch herzustellen, dass die nach den Rückführungen im Vorverfahren verbliebenen Restansprüche zueinander in Beziehung gesetzt werden, sondern die Beträge der Eigenleistungen, und dass von diesen die Vorempfänge abgezogen werden. Nur so lässt sich eine Schlechterstellung derjenigen vermeiden, welche bei der zweiten Ausschüttung in der Voruntersuchung nicht berücksichtigt wurden, wie es die Geschädigten BM. und BN. ausdrücklich begehren (pag. 53.340.1 ff.). Das Deliktsgut bzw. der Schaden beträgt vorliegend insgesamt EUR 10'421'169. Die von Rechtsanwalt E. und der L. vorgenommenen Rückerstattungen sind in diesem Betrag nicht enthalten. Die bisherigen Rückführungen durch die Bundes- anwaltschaft und das Eidg. Untersuchungsrichteramt machen demgegenüber ei- nen Betrag von total EUR 9'278'421 aus. Zählt man zu dieser Summe die rück- führbaren Vermögenswerte von EUR 731'527.07 hinzu, stehen bzw. standen für die Rückführungen an die Geschädigten gesamthaft EUR 10'009'948.07 zur Ver- fügung. Das Verhältnis dieses Kapitals zur Summe des Anspruchs der strafrecht- lichen Geschädigten von EUR 10'421'169 ergibt einen Deckungsgrad von 96,054 %. Wird dieser multipliziert mit dem jeweiligen Schadenbetrag, resultiert daraus der Deckungsanspruch (total) für jeden einzelnen Geschädigten. Aus der Differenz zwischen diesem und den bereits empfangenen Auszahlungen durch die Bundesanwaltschaft und das Eidg. Untersuchungsrichteramt folgt der jedem Geschädigten zustehende restliche Rückführungsanspruch (Restbetrag). Im Einzelnen ist von folgenden Betreffnissen (in EUR) auszugehen:

- 50 -

Deckungsanspruch (gerundet) Fall Nummer/Geschä- digte bzw. Berechtigte Deliktsgut bzw. Schaden Rückführungen (BA/URA) Total Restbetrag 1/AA. 1'000'000 900'000 960’539.90 60’539.90 3/AC. 200'000 180'000 192’108.00 12'108.00 6/AD. 200'000 180'000 192'108.00 12'108.00 7/AE. 200'000 180'000 192'108.00 12’108.00 8/AF. 100'000 90'000 96'054.00 6’054.00 8/AL. 100'000 90'000 96’054.00 6’054.00 9/AG. 200'000 180'000 192'108.00 12'108.00 10/AH. 300'000 270'000 288'162.00 18'162.00 11/AI. 200'000 180'000 192'108.00 12'108.00 12/AJ. 200'000 180'000 192'108.00 12’108.00 14/AK. 200'000 180'000 192'108.00 12’108.00 15/BM. 172'306 137'421 165'506.80 28’085.80 16/AM. 150'000 135'000 144'081.00 9'081.00 16/AN. 90'000 81'000 86'448.60 5’448.60 16/AO. 20'000 18'000 19’210.80 1’210.80 17/AP. 330'000 297'000 316'978.20 19’978.20 18/AQ. 600'000 540'000 576'323.90 36’323.90 18/AR. 200'000 180'000 192'108.00 12'108.00 18/AS. 180'000 162'000 172'897.20 10'897.20 19/AT. 230'000 207'000 220'924.20 13'924.20 20/AU. 200'000 180'000 192'108.00 12'108.00

- 51 - Deckungsanspruch (gerundet) Fall Nummer/Geschä- digte bzw. Berechtigte Deliktsgut bzw. Schaden Rückführungen (BA/URA) Total Restbetrag 21/AV. 200'000 180'000 192'108.00 12'108.00 22/AW. 600'000 540'000 576'323.90 36'323.90 23/AX. 300'000 270'000 288'162.00 18'162.00 24/AY. 100'000 90'000 96'054.00 6'054.00 24/AZ. 100’000 90’000 96'054.00 6'054.00 25/BN. 550’000 440’000 528'296.90 88’296.90 26/BA. 150’000 135’000 144’081.00 9’081.00 27/BB. 279’863 252’000 268’819.40 16’819.40 28/BO. 369'000 304'000 354'439.20 50’439.20 29/BC. 200'000 180'000 192’108.00 12’108.00 31/BD. 100'000 90'000 96’054.00 6’054.00 31/BE. 120'000 108'000 115’264.80 7’264.80 32/BF. 200'000 180'000 192’108.00 12’108.00 33/BG. 300'000 270'000 288’162.00 18’162.00 34/BH. 150'000 135'000 144'081.00 9'081.00 35/BJ. 280'000 252'000 268'951.20 16’951.20 36/BK. 200'000 180'000 192'108.00 12’108.00 37/BL. 1'150'000 1’035'000 1'104'620.80 69'620.80 Total 10'421'169 9'278'421 10'009'948.10 731'527.80

- 52 -

E. 7.6 Die den einzelnen Geschädigten zugesprochenen (Rest-)Beträge (s. E. 7.5) sind ihren jeweiligen Rechtsvertretern auszubezahlen. Die Bank B. ist daher anzuwei- sen, aus den genannten beschlagnahmten Konten sowie der angeordneten Er- satzleistung (s. E. 7.3) auszubezahlen an Advokat Marco Albrecht, Postcheck- konto 10, den Betrag von EUR 564'705.10, an Rechtsanwalt Michel Czitron, Kon- to Nr. 11 bei der Bank Z., den Betrag von EUR 116'382.70 sowie an Rechtsan- walt Philipp Hoffmann auf ein von diesem bezeichnetes Konto den Betrag von EUR 50'439.20. Alle übrigen Beschlagnahmungen sind aufzuheben, da sie für die Beweisführung nicht mehr relevant sind. Da von einer Ersatzforderung abgesehen wird, ist auch die Beschlagnahme der Uhr des Angeklagten (s. E. 1.3) aufzuheben.

E. 7.7 Mit dem richterlichen Entscheid über die abschliessenden Aushändigungen ist der prozessuale Antrag von Rechtsanwalt Czitron vom 6. Dezember 2006, es sei zu Gunsten der von ihm vertretenen Geschädigten eine weitere Abschlagszah- lung von 10 % der jeweiligen Investitionssumme anzuordnen, erledigt (pag. 53.340.1 f.). In der Sache wird dem Antrag entsprochen.

E. 8 Zivilforderungen

Das Gericht beurteilt privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen, sofern kein Freispruch oder keine Einstellung erfolgt (Art. 210 Abs. 1 BStP).

E. 8.1 Für alle Leistungen von Eigenkapital sind im Vorverfahren Schadenersatzan- sprüche gegen den Angeklagten erhoben worden, und zwar in Höhe der jeweili- gen Investitionssumme samt Zins zu 6 % p.a. ab dem Tag der Leistung. Diese Forderungen – welche im Geschädigtenverzeichnis gemäss S. 62 ff. der Ankla- geschrift aufgelistet sind – hat der Angeklagte in der Folge ausnahmslos aner- kannt (vgl. cl. 18 pag. 13.1.923 ff., 1065 f.). Sie sind damit erledigt, und es ist im Hinblick auf Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG davon Vormerk zu nehmen. Dies gilt auch dort, wo nach richterlicher Feststellung kein durch strafbare Handlung be- wirkter Schaden gegeben ist, weil die Gültigkeit der Schuldanerkennung nicht davon abhängt, ob der Strafrichter zur Behandlung der Forderung zuständig wä- re. An ihre Forderungen haben sich die Geschädigten das von den Strafbehör- den Empfangene anrechnen zu lassen.

E. 8.2 Advokat Albrecht hat in der Hauptverhandlung einen weiteren Anspruch für In- konvenienz der von ihm vertretenen Privatkläger in globaler Höhe von je 10 % der investierten Summe geltend gemacht.

- 53 - Zunächst ist festzuhalten, dass die Behandlung dieser Adhäsionsklage nicht deswegen ausgeschlossen ist, weil der Angeklagte nach seinem Bekunden in In- solvenz nach deutschem Recht gefallen ist: Wenn schon das schweizerische Recht (Art. 207 SchKG) dem nicht entgegensteht (TPF SK.2004.13 vom 6. Juni 2005 E. 11.2), so gilt dies erst recht für ein ausländisches Verfahren, das erst nach entsprechender Anerkennung (Art. 166 IPRG) inländische Wirkung erfährt. Wenn Art. 211 BStP verlangt, den privatrechtlichen Anspruch spätestens bei Be- ginn der Hauptverhandlung geltend zu machen, so gilt dies nur für den Grund- satz, nicht aber für die Höhe der Forderung. Nachdem die von Advokat Albrecht Vertretenen einen Anspruch bereits im Vorverfahren erhoben hatten, war es die- sem unbenommen, in seinem ersten Vortrag das genannte Begehren zu stellen. Ebenso wenig stehen ihm andere prozessuale Hindernisse entgegen: Im Zivilver- fahrensrecht, dessen Formen im Adhäsionsverfahren zu berücksichtigen sind (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 38 N. 12), ist eine Teilklage zulässig (VOGEL/SPÜHLER, Grundriss des Zi- vilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, S. 199 N. 47). In einem solchen Fall be- schränkt sich die Rechtskraft des Urteils auf denjenigen Teil einer Anspruchsviel- falt, den der Kläger effektiv geltend gemacht hat, auch ohne dass er sich förmlich ein Nachklagerecht vorbehielt (BGE 125 III 8, 13 E. 3b; HOHL, Procédure civile, Tome I, Bern 2001, S. 67 N. 261). Entsprechendes muss gelten, wenn der erste Teil der Klage durch Vergleich erledigt wurde, wie es hier der Fall ist. In der Sache können Aufwendungen der Privatkläger, welche durch den Prozess entstanden sind, selbst als Folge einer strafbaren Handlung nicht unter dem Titel des Schadenersatzes geltend gemacht werden. Vielmehr bilden sie prozessuale Umtriebe, über welche das Gericht unter dem Titel von Parteikosten befindet (Art. 175 BStP). Elemente des Schadens aus unerlaubter Handlung (Art. 41 Abs. 1 OR) können sie nur dann sein, wenn die Beteiligung im Hinblick auf einen Zivilprozess oder eine aussergerichtliche Erledigung stattfindet (in diesem Sinne BREHM, Berner Kommentar, 3. Aufl., Bern 2006, Art. 41 OR N. 90 a.E.) oder wenn es sich um „sonstigen Vermögensschaden“ (BREHM, a.a.O., N. 85 f.) han- delt. Dieser ist bloss ersatzfähig im Falle einer spezifischen Widerrechtlichkeit, also wenn eine Verbotsnorm verletzt wird, welche Schutz gerade vor dem Eintritt des entsprechenden Schadens bietet (REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht,

3. Aufl., Zürich 2003, S. 77). Weiterhin hängt die Anerkennung von ausserpro- zessualem Aufwand davon ab, ob er zur Wahrung der Interessen des Geschä- digten notwendig war (insofern auch GAUCH, Der Deliktsanspruch des Geschä- digten auf Ersatz seiner Anwaltskosten, recht 1994, S. 189 ff., 191, 193). Dies sowie das Bestehen einer allfälligen mittelbaren, aber doch kausalen Vermö- genseinbusse kann ohne Darlegung der Art und Höhe des Nachteils für das Vermögen jedes einzelnen Geschädigten nicht beurteilt werden. Unter diesen Umständen muss sich der Strafrichter damit begnügen, die Ersatzpflicht aus der

- 54 - Straftat grundsätzlich festzustellen, den Geschädigten jedoch für die Bemessung des Ersatzanspruchs auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 210 Abs. 3 BStP). Der Angeklagte ist demnach zu verpflichten, den Geschädigten, deren Zivilklage er anerkannt hat (s. E. 8.1), ausgenommen AB., BM., BN. und BO., weiteren, durch Betrug entstandenen Schaden zu ersetzen. Für die Bemessung dieses Anspruchs sind die Geschädigten an den Zivilrichter zu verweisen.

E. 9 Kosten

E. 9.1.1 Die Kosten des Strafverfahrens bestehen aus den Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens und der Anklagevertretung (Art. 246 Abs. 1 BStP) sowie den Ge- richtsgebühren und -auslagen. Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung des Bundesrats über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Sie gibt für die einzelnen Verfahrens- schritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4). Die Auslagen sind so festzulegen, wie sie bei den Angeklagten anfielen (Art. 5). Zu den Auslagen des Verfahrens gehören nach bundesgerichtlicher Praxis auch die Aufwendungen für die Unter- suchungshaft und die medizinische Versorgung (Urteil des Bundesgerichts 6S.116/2007 vom 7. September 2007 E. 4.3). Die Gerichtsgebühr ist nach dem Reglement über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zu bestimmen.

E. 9.1.2 Gemäss Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP sind dem Verurteilten in der Regel die Kosten des Verfahrens in allen Stadien, nämlich Ermittlung, Voruntersuchung und gerichtliche Beurteilung, aufzuerlegen. Das Gericht kann jedoch aus beson- deren Gründen ganz oder teilweise davon absehen (Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP). Das Bundesgericht hat in mehreren Urteilen Umstände genannt, die beim Entscheid über die Kostenbefreiung massgeblich sein können. Nach BGE 133 IV 187 sind diejenigen Kosten nicht zu überbinden, welche durch unzulässige oder offensichtlich unzweckmässige Prozesshandlungen verursacht wurden oder de- ren Ergebnis den Verurteilten entlastet; dies entweder weil diese Prozesshand- lungen nur Sachverhalte betrafen, für die es zu keiner Verurteilung kommt, oder weil sie sich zu seinen Gunsten auswirken. Schliesslich kann gemäss dem zitier- ten Bundesgerichtsurteil von voller Kostenauflage abgesehen werden, wenn sie die Resozialisierung des Verurteilten ernstlich gefährden würde oder wenn sie in Relation sowohl zur Schwere der Tat als auch zur Leistungsfähigkeit des Verur-

- 55 - teilten übermässig wäre; dabei ist den finanziellen Verhältnissen zunächst bei der Bemessung der Pauschalgebühren Rechnung zu tragen (dortige E. 6.3). Die Ge- fahr für die Resozialisierung ist nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2007 (6S.99/2007) nicht abstrakt, sondern in Bezug auf die konkreten Verhältnis- se des Verurteilten zu würdigen (E. 7.4.1). Im Urteil vom 6. März 2007 (6S.421/2006) bezeichnete das Bundesgericht dagegen, unter Hinweis auf die Botschaft, alternativ ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Kosten und Verschulden als Reduktionsgrund und die offensichtliche Bedürftigkeit als Befrei- ungsgrund, ohne hingegen das Bedürfnis nach Resozialisierung zu erwähnen (E. 2.1.2). Die höchstrichterliche Praxis ist im Lichte dessen so zu verstehen, dass zunächst der Aufwand solcher Untersuchungsmassnahmen nicht aufzuerlegen ist, welche sich als unnötig oder unzweckmässig erweisen oder deren Ergebnis dem Be- schuldigten zugute kommt. Sodann ist bei ausgewiesener Bedürftigkeit je nach Kostenhöhe wenigstens eine Reduktion, sei es des Gebührenansatzes, sei es der Kostenauflage, angezeigt und kann bei völliger Mittellosigkeit eine Kostenbe- freiung erforderlich sein, wenn dies den Neustart nach einem Freiheitsentzug oder nach Bezahlung einer Geldstrafe respektive Busse ernstlich erschweren könnte. Bei guter finanzieller Situation des Verurteilten ist eine bloss reduzierte Überbindung geboten, wenn die Kosten eine Höhe erreichen, welche zum Mass des Verschuldens im Missverhältnis steht.

E. 9.2.1 Die Bundesanwaltschaft macht gegenüber dem Angeklagten eine Pauschalge- bühr von Fr. 15'000.– für die Ermittlungen der Bundeskriminalpolizei, eine Ge- bühr für ihre eigenen Ermittlungen von Fr. 30'000.–, eine weitere Gebühr von Fr. 5'000.– für die Voruntersuchung sowie eine Gebühr von Fr. 12'000.– für die Anklageschrift und -vertretung geltend (vgl. Anklageschrift, S. 60). Im vorliegenden Fall erscheinen eine Gebühr von Fr. 15'000.– für die Ermittlung und eine solche von Fr. 5'000.– für die Voruntersuchung angemessen. Die zu- sätzlich geltend gemachten Ermittlungskosten von Fr. 30'000.– sind angesichts der Bedeutung des Falls sowie des getätigten Aufwands nicht gerechtfertigt. Die Gebühr für die Anklageerhebung und -vertretung ist auf Fr. 10'000.– festzulegen.

E. 9.2.2 Die Bundesanwaltschaft macht sodann gegenüber dem Angeklagten folgende Auslagen geltend: für die Voruntersuchung Fr. 414.25, für diverse Auslagen in der Ermittlung Fr. 1'515.–, für die Kosten der Untersuchungshaft Fr. 43'680.95 und für die Kosten der medizinischen Behandlung während der Untersuchungs- haft Fr. 9'870.70 (Anklageschrift, S. 60). Zudem verlangt die Bundesanwaltschaft

- 56 - den Ersatz ihrer im Zusammenhang mit der Anklagevertretung entstandenen Reise- und anderen Spesen von Fr. 800.– (pag. 53.500.12 ff.). Der geltend gemachte Betrag für die Ermittlung von Fr. 1'515.– beinhaltet auch die Kosten der Festnahme des Angeklagten durch den Kanton Basel-Stadt von Fr. 15.– (cl. 49 pag. 20.3.1) sowie die Kosten des Entscheids des Haftgerichts III Bern-Mittelland von Fr. 300.– (cl. 49 pag. 20.3.2). Diese Auslagen sind auszu- scheiden, da die entsprechenden Rechtshilfehandlungen der Kantone unentgelt- liche zu erfolgen haben (vgl. Art. 27bis BStP). Im Übrigen sind die geltend ge- machten Auslagen von total Fr. 55'965.90 angemessen und ausgewiesen (cl. 49 pag. 20.1–4; cl. 52 pag. 24.18 f.).

E. 9.2.3 Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 lit. b des massgeblichen Reglements auf Fr. 10'000.– festge- setzt. Als Gerichtsauslagen gelten sodann die Entschädigungen an die Zeugen C., D. und R., welche in separaten Beschlüssen auf insgesamt Fr. 1'839.75 fest- gelegt werden (pag. 53.500.34 ff.).

E. 9.2.4 Die Verfahrenskosten betragen vorliegend gesamthaft Fr. 95'965.90; hinzu kom- men noch die erwähnten Zeugenentschädigungen von Fr. 1'839.75. Diese Kos- ten können dem Angeklagten aus folgenden Überlegungen nicht vollumfänglich auferlegt werden: Zum einen sind die während der Untersuchungshaft entstan- denen medizinischen Behandlungskosten von rund Fr. 10'000.– teilweise auf ein Fehlverhalten des Haftpersonals zurückzuführen (s. den Auszug aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2007; pag. 53.400.145 ff.). Die Auflage dieser Kosten wäre daher unbillig. Zum anderen ist der Angeklagte mit- tellos. Seine soziale Wiedereingliederung wäre bei einer vollen Kostenauflage gefährdet. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in einem Anklagepunkt freigesprochen wird. Dieser teilweise Freispruch fällt kostenmässig allerdings nur gering ins Gewicht. In Anbetracht der genannten Umstände er- scheint es gerechtfertigt, dem Angeklagten von den erwähnten Verfahrenskosten Fr. 40'000.– aufzuerlegen, welche an die Kasse des Bundesstrafgerichts zu be- zahlen sind. Die im Rahmen der Einvernahme der Zeugin R. entstandenen Dol- metscherkosten (pag. 53.500.46) sind sodann vollumfänglich und endgültig dem Staat zu überbinden (Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK; BGE 127 I 141, 142 E. 3a).

- 57 -

E. 10 Entschädigung Fürsprecher Lorenz Hirni ist von der Bundesanwaltschaft per 31. Dezember 2003 als amtlicher Verteidiger des Angeklagten eingesetzt worden (cl. 32 pag. 16.2.9 f.). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]). Der Verteidiger des Angeklagten macht einen Zeitaufwand von insgesamt 261.87 Stunden geltend. Laut eingereichter Kostennote wurden 198.47 Stunden vom Verteidiger und 63.40 Stunden vom Praktikanten aufgewendet. Der Verteidiger verlangt gestützt auf einen Stundenansatz von Fr. 230.– für sich bzw. Fr. 115.– für den Praktikanten ein Honorar von total Fr. 52'932.08. Weiter macht er Ausla- gen in der Höhe von Fr. 3'052.60 geltend (pag. 53.500.18 ff.). Die Kosten der vom Gericht auf Wunsch des Verteidigers erstellten Kopien der Verfahrensakten belaufen sich sodann auf Fr. 1'563.– (pag. 53.500.1). Vorliegend wurde der massgebliche Sachverhalt von der Bundesanwaltschaft und der Bundeskriminalpolizei aufgearbeitet. In Bezug auf die rechtliche Würdi- gung schliesst sich die Verteidigung der Bundesanwaltschaft an. Angesichts des- sen ist der geltend gemachte Zeitaufwand unverhältnismässig hoch; er ist beim Verteidiger auf 150 Stunden und beim Praktikanten auf 30 Stunden zu kürzen. Für Letzteren erscheint sodann ein Stundenansatz von Fr. 100.– angemessen. Die eingereichte Kostennote ist entsprechend zu kürzen. Im Übrigen wird sie an- erkannt. Fürsprecher Lorenz Hirni ist daher für die amtliche Verteidigung mit Fr. 43'635.– (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts zu entschädi- gen. Weil der Bund diese Kosten nur bei Bedürftigkeit des Vertretenen endgültig trägt (Art. 38 Abs. 2 BStP), hat der Verurteilte, wenn er später dazu imstande ist, der Kasse des Bundesstrafgerichts für Fr. 45'198.– Ersatz zu leisten.

- 58 - Die Strafkammer erkennt: 1. A. wird von der Anklage der Erschleichung einer falschen Beurkundung freigespro- chen. 2. A. wird schuldig gesprochen

- des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB;

- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, und

- der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB. 3. A. wird bestraft mit

- 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe unter Anrechnung von 234 Tagen Untersuchungshaft, davon 23 Monate bedingt vollziehbar, und

- einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Die Probezeit wird für beide Strafen auf zwei Jahre festgelegt. 4.1 Es werden gemäss Art. 59 Ziff. 1 aStGB folgende, durch die Bundesanwaltschaft bei der Bank B. beschlagnahmten Konten zur Rückerstattung an die strafrechtlich Ge- schädigten verwendet:

- Nr. 2, lautend auf H. Ltd.,

- Nr. 7, lautend auf F., und

- Nr. 8, lautend auf G. 4.2 Ausserdem wird die Bank B. gemäss Art. 59 Ziff. 2 aStGB zur Leistung einer Ersatz- forderung von Fr. 5'158.35 verpflichtet, welche zur Schadloshaltung der strafrechtlich Geschädigten verwendet wird. 4.3 Im Einzelnen werden zugesprochen: a) AA. € 60’539.90; b) AC. € 12'108.–; c) AD. € 12'108.–; d) AE. € 12'108.–; e) AF. € 6'054.–; f) AL. € 6'054.–; g) AG. € 12'108.–;

- 59 - h) AH. € 18'162.–; i) AI. € 12'108.–; j) AJ. € 12'108.–; k) AK. € 12'108.–; l) BM. € 28’085.80; m) AM. € 9'081.–; n) AN. € 5'448.60; o) AO. € 1'210.80; p) AP. € 19'978.20; q) AQ. € 36'323.90; r) AR. € 12'108.–; s) AS. € 10'897.20; t) AT. € 13'924.20; u) AU. € 12'108.–; v) AV. € 12'108.–; w) AW. € 36'323.90; x) AX. € 18'162.–; y) AY. € 6'054.–; z) AZ. € 6'054.–; aa) BN. € 88'296.90; bb) BA. € 9'081.–; cc) BB. € 16'819.40; dd) BO. € 50'439.20; ee) BC. € 12'108.–; ff) BD. € 6'054.–; gg) BE. € 7'264.80; hh) BF. € 12'108.–; ii) BG. € 18'162.–;

- 60 - jj) BH. € 9'081.–; kk) BJ. € 16'951.20; ll) BK. € 12'108.–; mm) BL. € 69'620.80. 5.

a) Die Bank B. wird angewiesen, aus den in Ziff. 4.1 genannten beschlagnahmten Konten sowie der in Ziff. 4.2 angeordneten Ersatzleistung auszubezahlen an - Advokat Marco Albrecht, Postcheckkonto 10, den Betrag von € 564'705.10; - Rechtsanwalt Michel Czitron, Konto Nr. 11 bei der Bank Z., den Betrag von € 116'382.70; - Rechtsanwalt Philipp Hoffmann, Konto von diesem zu bezeichnen, den Betrag von € 50'439.20.

b) Alle übrigen Beschlagnahmungen werden aufgehoben. 6. Es wird von der Anerkennung folgender Zivilklagen Vormerk genommen: a) AA. im Betrag von € 1'000'000; b) AB. im Betrag von € 350’000; c) AC. im Betrag von € 200’000; d) AD. im Betrag von € 200'000; e) AE. im Betrag von € 200'000; f) AF. im Betrag von € 100'000; g) AL. im Betrag von € 100'000; h) AG. im Betrag von € 200'000; i) AH. im Betrag von € 300'000; j) AI. im Betrag von € 200'000; k) AJ. im Betrag von € 200'000; l) AK. im Betrag von € 200'000; m) BM. im Betrag von € 200'000; n) AM. im Betrag von € 150'000; o) AN. im Betrag von € 90'000;

- 61 - p) AO. im Betrag von € 20'000; q) AP. im Betrag von € 330'000; r) AQ. im Betrag von € 600'000; s) AR. im Betrag von € 200'000; t) AS. im Betrag von € 180'000; u) AT. im Betrag von € 230'000; v) AU. im Betrag von € 200'000; w) AV. im Betrag von € 200'000; x) AW. im Betrag von € 600'000; y) AX. im Betrag von € 300'000; z) AY. im Betrag von € 100'000; aa) AZ. im Betrag von € 100'000; bb) BN. im Betrag von € 550'000; cc) BA. im Betrag von € 150'000; dd) BB. im Betrag von € 280'000; ee) BO. im Betrag von € 380'000; ff) BC. im Betrag von € 200'000; gg) BD./BE. zu gesamter Hand im Betrag von € 220'000; hh) BF. im Betrag von € 200'000; ii) BG. im Betrag von € 300'000; jj) BH./BI. zu gesamter Hand im Betrag von € 150'000; kk) BJ. im Betrag von € 280'000; ll) BK. im Betrag von € 200'000; mm) BL. im Betrag von € 1’150'000; je zuzüglich Zins von 6 % seit Zahlungsdatum. An diese Forderungen haben sich diese Geschädigten das von den Strafbehörden Empfangene anrechnen zu lassen. Der Angeklagte ist verpflichtet, diesen Geschädigten, ausgenommen AB., BM., BN. und BO., weiteren, durch Betrug entstandenen Schaden zu ersetzen. Für die Bemes-

- 62 - sung dieses Anspruchs werden sie an den Zivilrichter verwiesen. 7. Die Verfahrenskosten betragen: Fr. 15'000.— Gebühr für die Ermittlung Fr. 5'000.— Gebühr für die Voruntersuchung Fr. 10'000.— Gebühr für die Anklageerhebung und -vertretung Fr. 10'000.— Gerichtsgebühr Fr. 55'165.90 Auslagen Vorverfahren Fr. 800.— Auslagen Anklagevertretung Fr. 95'965.90 Total (zuzüglich Zeugenentschädigungen) Davon werden A. Fr. 40'000.– auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafge- richts zu bezahlen sind. 8. Fürsprecher Lorenz Hirni wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 43'635.– (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts für Fr. 45'198.– Ersatz zu leisten. 9. Dieses Urteil wird der Bundesanwaltschaft, Fürsprecher Lorenz Hirni, Advokat Marco Albrecht, Rechtsanwalt Michel Czitron und Rechtsanwalt Philipp Hoffmann eröffnet, ferner auszugsweise (zu Ziff. 4 und 5) C., D., Rechtsanwalt E., F., G. (auf dem Edik- talweg) sowie der Bank B.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde

- MROS

- 63 -

Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. einer Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten mit Aufschub der Strafe bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- haft von 233 Tagen;
  2. einem angemessenen Anteil an den Verfahrenskosten, in jedem Fall jedoch mit Ausnahme von mindestens der Hälfte des Betrages für die medizinische Betreu- - 5 - ung im Inselspital Bern während des Verfahrens (aufgrund des Herzinfarktes bzw. der verspäteten Überweisung in ein Spital). III. Privatrechtliche Ansprüche:
  3. Die adhäsionsweise von den durch Rechtsanwalt Albrecht vertretenen Geschä- digten gestellten Ansprüche seien insoweit gutzuheissen, als sie Forderungen betreffen, die durch den Angeklagten bereits anerkannt wurden; darüber hinaus- gehende Schadenersatzforderungen seien dem Grundsatze nach gutzuheissen und bezüglich Festlegung der Höhe auf den Zivilweg zu verweisen.
  4. Die adhäsionsklageweise durch die Geschädigten Nr. 16 und 32 gestellten An- träge seien gutzuheissen; unter angemessener Kosten- und Entschädigungsfol- ge.
  5. Die im Geschädigtenverzeichnis unter der Geschädigten Nr. 35 aufgeführten Verfahrensbeteiligten seien betreffend der durch sie adhäsionsweise geltend gemachten Forderung in Anwendung von Art. 210 Abs. 3 BStP auf den Zivilweg zu verweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten wem rechtens. IV. Weitere Verfügungen/Sicherstellungen
  6. Die am 2. Dezember 2003 beim Angeklagten sichergestellten und mit bundes- anwaltschaftlicher Verfügung vom 23. Februar 2004 (act. 8.1.1 pag. 1–4) be- schlagnahmten Gegenstände (eine blaue sowie eine schwarze Aktentasche je- weils mit Inhalt) seien dem Angeklagten zurückzugeben.
  7. Die am 10. Februar 2004 rechtshilfeweise beim Angeklagten in Berlin sicherge- stellten und noch nicht retournierten Gegenstände (act. 18.1.2 pag. 137 i.V.m. blauer Kartonmappe nach pag. 337) seien dem Angeklagten nach Rechtskraft des Urteils zurückzugeben.
  8. Die mit bundesanwaltschaftlicher Verfügung vom 21. Juli 2004 (act. 8.1.1 pag. 6– 8) beim Angeklagten beschlagnahmte Uhr der Marke Blancpain, Modell 1607, sei zu Gunsten der Geschädigten zu verwerten, soweit dies noch nicht erfolgt ist.
  9. Die mit bundesanwaltschaftlicher Verfügung bei der Bank B. beschlagnahmten Vermögenswerte des Angeklagten sowie der Drittbetroffenen F. und G. seien – soweit sie nicht bereits an die Geschädigten zurückerstattet worden sind – defini- tiv zu beschlagnahmen und wie auch der Verwertungserlös der vorgenannten Uhr der Marke Blancpain anteilsmässig zu Gunsten der Geschädigten, welche Adhäsionsforderungen geltend gemacht haben, zu überweisen.
  10. Im Weiteren sei der amtliche Verteidiger für die amtliche Verteidigung aus der Bundesgerichtskasse gemäss Honorarnote zu entschädigen. - 6 - Anträge des Geschädigtenvertreters Marco Albrecht:
  11. Der Angeklagte sei zu verurteilen zur anteilsmässigen Rückzahlung der jeweiligen Investitionssummen der Geschädigten, soweit sie nicht durch die blockierten Gelder abgedeckt sind.
  12. Der Angeklagte sei zur Zahlung von 6 % Zins auf der jeweiligen Investitionssumme seit Einzahlung durch die Geschädigten zu verurteilen.
  13. Der Angeklagte sei zur Zahlung von Schadenersatz im Pauschalbetrag von 10 % der jeweiligen Investitionssumme unter dem Titel Ersatz für Vermittlungsprovisio- nen, Rechtskosten und weitere Inkonvenienzen zu verurteilen. Eventualiter sei der Angeklagte im Grundsatz zu dieser Zahlung zu verurteilen gemäss Art. 175 BStP.
  14. Es sei die Bank B. anzuweisen zur anteilsmässigen Auszahlung aller im Zusam- menhang mit dem H.-Komplex blockierten Gelder an die Geschädigten. Anträge des Geschädigtenvertreters Michel Czitron: Die sich noch bei der Bank B. befindlichen Vermögenswerte des Angeklagten seien definitiv zu beschlagnahmen und (mit dem Verwertungserlös der ebenfalls definitiv zu beschlagnahmenden Uhr der Marke Blancpain) wie folgt zu verwenden: − vorab im Umfang von jeweils 10 % der jeweiligen Investitionssumme an die Ge- schädigten BM. und BN.; − im verbleibenden Restbetrag anteilsmässig an sämtliche Adhäsionsforderungen stellenden Geschädigten. Im Übrigen seien auch die von der Bundesanwaltschaft bei der Bank B. beschlagnahm- ten Vermögenswerte des F. und G. definitiv zu beschlagnahmen und anteilsmässig an die Adhäsionsforderungen stellenden Geschädigten zu überweisen. - 7 - Sachverhalt: A. A. veranlasste in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher der H. Ltd. zwischen Frühjahr 2003 und Ende November 2003 vorwiegend in Deutschland eine Viel- zahl von Personen zum Abschluss von Darlehensverträgen mit der H. Dabei wurden diese Personen entweder von A. direkt angegangen oder durch Vertreter der Vermittlerin I. AG bzw. durch Untervermittler zugeführt. Konzept und Inhalt der abgeschlossenen Darlehensverträge bestanden im Wesentlichen darin, dass die H. den Darlehensnehmern Darlehen in einer grundsätzlichen Mindesthöhe von 1 Mio. EUR zu günstigen Konditionen über Partnerinstitute beschaffen und zur Verfügung stellen sollte. Als Sicherheit und Tilgungsinstrument für die zu be- schaffenden Darlehen sollten auf den jeweiligen Darlehensnehmer ausgestellte englische Lebensversicherungen dienen, welche ebenfalls von der H. beschafft und anschliessend zu deren Gunsten abgetreten werden sollten. Diese Lebens- versicherungen sollten eine Rendite zwischen zehn und 13 % pro Jahr erzielen, mit welcher der Darlehensbetrag innerhalb von zehn Jahren zwecks Tilgung des Darlehens angespart werden sollte. Selbst wenn die in Aussicht gestellte Rendite und damit die Selbsttilgung des Darlehens nicht erreicht werden sollte, hätte der Darlehensnehmer keine Rückzahlung vornehmen müssen. Die Darlehensnehmer verpflichteten sich in den Darlehensverträgen, eine als „Eigenkapital“ bezeichne- te, im Voraus zu erbringende Einlage in Höhe von 20 % der Darlehenssumme als Sicherstellung der Finanzierung und zum Abschluss der entsprechenden Le- bensversicherung zu leisten und das gewährte Darlehen anschliessend während der gesamten Laufzeit zu einem festen Zinssatz von in der Regel 3.75 % pro Jahr zu verzinsen. Als Einzahlungsstellen fungierten die Bank J., die Bank K. so- wie die Bank B. In das vorgegebene Anlagekonzept waren sodann als „Treuhän- der“ involviert die schweizerischen Treuhänder C. und D. mit Kontoverbindung bei der Bank B., der deutsche Rechtsanwalt E. mit Kontoverbindung bei der Bank K. sowie die L. Ltd., die ein entsprechendes Einzahlungskonto bei der Bank J. geführt hat. In der Folge wurden Eigenkapitaleinlagen von über 12 Mio. EUR vor- ab auf Konten der Bank B. einbezahlt bzw. weitergeleitet, welche entgegen den Zusicherungen dem freien Zugriff von A. ausgesetzt waren. A. setzte seine Ver- fügungsmacht über die entsprechenden Konten sodann mittels verschiedener Abdispositionen und Verfügungen im Betrag von insgesamt rund 10,4 Mio. EUR durch. Etwa 1,7 Mio. EUR gingen an die Einzahler zurück. A. erteilte im Zeitraum von Mitte August bis Ende November 2003 mehrheitlich von Berlin aus Aufträge an die Bank B., ab je einem auf ihn sowie die H. lauten- den Konto von den 10,4 Mio. EUR Überweisungen im Gesamtbetrag von EUR 95'000 zu Gunsten der L. nach London und M. AG nach Berlin vorzuneh- men. In der Zeit vom 23. Juli bis 30. Oktober 2003 erteilte A. der Bank B. eben- - 8 - falls mehrheitlich von Berlin aus Aufträge, ab seinem Privatkonto den Betrag von insgesamt EUR 556'100 auf Drittkonten im In- und Ausland zu überweisen. Im Zusammenhang mit der Eröffnung der erwähnten Konten bei der Bank B. erklärte A. am 15. Mai 2003 in Genf auf den Formularen „A“ unterschriftlich, an den Vermögenswerten auf diesen Konten wirtschaftlich berechtigt zu sein, ob- wohl die darauf eingegangenen und übertragenen Vermögenswerte letztlich von den Darlehensnehmern stammten. Am 3. November 2003 erstellte A. zusammen mit N. ein Schreiben der „O. AG“, Vaduz. Es sollte ein Originalschreiben der refinanzierenden Bank an die H. be- züglich des Anlageprogramms fingieren. Dieses Schreiben liess A. gleichentags von der Rechtsanwältin und Notarin P. in Berlin als „Tatsachenbestätigung“ nota- riell bestätigen, welche er in beglaubigter Abschrift der I. AG sowie einzelnen Darlehensnehmern übermittelte. B. Mit Schreiben vom 25. November 2003 erstattete die Bank B. bei der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes (SR 955.0) bezüglich der Kundenbeziehung mit A. und weiterer involvierter Per- sonen (cl. 3 pag. 4.1.2.1 ff.). Die MROS informierte daraufhin die Bundesanwalt- schaft mit Meldung vom 27. November 2003 über den Sachverhalt (cl. 3 pag. 4.1.1.1 ff.). C. Die Bundesanwaltschaft eröffnete mit Verfügung vom 28. November 2003 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen die verantwortlichen Organe der H. sowie A. wegen Urkundenfälschung und Betruges (pag. 1.1.1). Dieses Verfah- ren wurde am 7. Juli 2004 auf den Tatbestand der Geldwäscherei ausgedehnt (pag. 1.1.2). D. A. wurde am 2. Dezember 2003 polizeilich festgenommen (cl. 5 pag. 6.1.1.4 f.). Die am 4. Dezember 2003 bestätigte Untersuchungshaft dauerte bis 22. Juli 2004 (cl. 5 pag. 6.1.1.2 ff.). E. Das Eidg. Untersuchungsrichteramt eröffnete am 14. November 2005 auf Antrag der Bundesanwaltschaft eine Voruntersuchung gegen A. sowie die verantwortli- chen Organe der H. wegen Betruges, Urkundenfälschung und Geldwäscherei (pag. 1.1.57 ff.). F. Am 5. September 2006 legte der Eidg. Untersuchungsrichter den Schlussbericht vor und stellte der Bundesanwaltschaft Antrag auf Erhebung der Anklage gegen A. (pag. 49.223.5 ff.). - 9 - G. Die Bundesanwaltschaft erhob mit Anklageschrift vom 28. November 2006 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen gewerbsmässigen Betruges, mehr- facher Urkundenfälschung, mehrfacher Geldwäscherei sowie des Versuchs hie- zu, eventualiter qualifizierter Geldwäscherei, sowie wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung (pag. 53.100.1 ff.). H. Die Hauptverhandlung fand am 21., 22. und 31. August 2007 am Sitze des Bun- desstrafgerichts in Bellinzona statt. Die mündliche Eröffnung des Urteils erfolgte am 3. Oktober 2007. Der Angeklagte wurde auf sein Ersuchen vom Erscheinen zur Urteilseröffnung dispensiert (pag. 53.200.8). Die Strafkammer erwägt:
  15. Prozessuales 1.1 Mit Schreiben vom 5. bzw. 12. April 2007 erhielten die Parteien Gelegenheit, sich zur Frage zu äussern, ob richterlich in Ansehung von Art. 6 Ziff. 2 des Europäi- schen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk; SR 0.353.1) ein Strafübernah- mebegehren an Deutschland zu richten sei (pag. 53.800.18 ff.). Die Parteien er- suchten, von einem entsprechenden Strafübernahmebegehren sei abzusehen. Sie verwiesen insbesondere auf den schweizerischen Begehungsort sowie auf Zweckmässigkeitsgründe (pag. 53.310.30 ff., 53.320.1 ff., 53.340.1, 6). Auf An- frage des vorsitzenden Richters (pag. 53.800.20 f.) teilte der Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Berlin im Brief vom 8. Mai 2007 mit, dass er nach Über- nahme der Strafverfolgung durch die Schweizerische Bundesanwaltschaft am
  16. Juli und 2. August 2004 das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten eingestellt habe und es im Hinblick auf die in der Anklageschrift vom 28. Novem- ber 2006 bezeichneten Taten bei der Verfahrenseinstellung verbleiben werde, sodass insoweit eine Strafverfolgung im Geltungsbereich der deutschen StPO ausgeschlossen sei (pag. 53.800.36). Damit konnte das Bundesstrafgericht von einem Begehren um Strafübernahme nach Art. 6 Ziff. 2 EuAlÜbk wegen Ausliefe- rungsunfähigkeit des Angeklagten absehen und die Anklage an die Hand neh- men (vgl. pag. 53.800.20 f.). 1.2 In der Anklageschrift (S. 72) wird BP. als Geschädigte aufgeführt. Am 22. Januar bzw. 19. Oktober 2004 liess sie bei der Bundesanwaltschaft eine Adhäsionsklage mit dem Antrag erheben, der Angeklagte habe ihr den Betrag von EUR 380'000 zuzüglich Zins zu 6 % seit 30. Oktober 2003 zu bezahlen (cl. 26 pag. 14.35.1.1 ff., 14.35.6.2). Gemäss schriftlicher Abtretungserklärung vom 26. November 2003 - 10 - hatte BP. ihren Anspruch aus der Einzahlung auf das Treuhandkonto „C. und D. für H.“ bei der Bank B. in der Höhe von EUR 75'000 aber an Q. als Sicherheit für ein von diesem gewährtes Darlehen abgetreten (cl. 26 pag. 14.35.4.29). Zudem wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 30. August 2005 über das Vermögen von BP. das Insolvenzverfahren eröffnet (cl. 26 pag. 14.35.6.32 f.). In Anbetracht dieser Umstände erhielten die möglichen Gläubiger Gelegenheit, dem Gericht ihren Anspruch und dessen Rechtsgrund darzulegen (pag. 53.800.34 ff.). Nachdem der Vertreter von Q. den Anspruch als Rechtsnachfolger nicht begrün- det, der Rechtsvertreter des Insolvenzverwalters demgegenüber einen prima- facie-Nachweis von dessen Berechtigung erbracht hatte und BP. selber sich nicht hatte vernehmen lassen, wurde Q. – ohne seinen Einwand – vom weiteren Ver- fahren ausgeschlossen (pag. 53.800 42). 1.3 Für die mit Verfügung vom 21. Juli 2004 beim Angeklagten beschlagnahmte Uhr der Marke Blancpain, Modell 1607, wurde seitens des Gerichts im Einverständnis mit dem Verteidiger im Hinblick auf die Hauptverhandlung versucht, eine verbind- liche Offerte eines Fachhändlers einzuholen und die Uhr anschliessend zu ver- kaufen (pag. 53.800.54, 53.320.5). Die Initiative des Gerichts, für die beschlag- nahmte Uhr einen Verwertungserlös zu ermitteln, zeitigte jedoch keinen Erfolg (Protokoll über die Hauptverhandlung [HV-Protokoll], S. 5). 1.4 Das Gericht zog sämtliche von der Bundesanwaltschaft bezeichneten Beweismit- tel bei (Anklageschrift, S. 59 f.). Auch die weiteren im gerichtlichen Vorverfahren und anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten oder vom Gericht angefor- derten Unterlagen bzw. Auskünfte wurden zu den Urteilsgrundlagen genommen (vgl. HV-Protokoll, S. 4 f.; pag. 53.800.71 ff., 53.400.133 ff.). 1.5 Will das Gericht von der rechtlichen Würdigung der Tat in der Anklageschrift abweichen, so ist der Angeklagte darauf aufmerksam zu machen und es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich dagegen zu verteidigen (Art. 170 BStP). Dement- sprechend wurde an der Hauptverhandlung vorbehalten, den eingeklagten Sach- verhalt auch unter dem Aspekt der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB zu wür- digen (vgl. HV-Protokoll, S. 7). 1.6 C. und D. wurden auf Vorladung hin am 21. August 2007 als Zeugen verhört. Eine Einvernahme der Zeugin R. war am 21. August 2007 wegen Krankheit in- dessen nicht möglich. Mit Zustimmung der Parteien wurde die Verhandlung aber dennoch fortgesetzt. Am 22. August 2007 hielten die Parteien ihre Vorträge und der Angeklagte sprach sein Schlusswort. Am 31. August 2007 konnte R. sodann als Zeugin einvernommen werden. Die Parteien hatten die Gelegenheit, an der Einvernahme teilzunehmen und zum nachträglich zugestellten Protokoll innert - 11 - gesetzter Frist schriftlich Stellung zu nehmen (HV-Protokoll, S. 6 ff., pag. 53.800.70).
  17. Betrug 2.1 2.1.1 Die Anklage lautet im Hauptpunkt auf gewerbsmässigen Betrug. Dieser Vorwurf wird von der Verteidigung akzeptiert. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB ist strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhal- ten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schä- digt. Die Strafandrohung ist verschärft, wenn der Täter gewerbsmässig handelt (Art. 146 Abs. 2 StGB). 2.1.2 a) Eine Strafbarkeit nach inländischem Recht besteht nur für solche Handlungen, in denen die Voraussetzungen nach Art. 3 ff. StGB erfüllt sind. Das trifft in erster Linie auf Inlandtaten zu (Art. 3 Abs. 1 StGB; Territorialitätsprinzip). Dabei genügt es, dass die Tat selbst in der Schweiz verübt wird oder dass der Erfolg hier ein- tritt oder hier nach den Intentionen des Täters hätte eintreten sollen (Art. 8 StGB, Art. 7 aStGB). Auch bei gewerbsmässigen Delikten muss dieses Erfordernis für jede einzelne tatbestandsmässige Handlung gegeben sein (Urteil des Bundesge- richts 6S.371/2006 vom 30. Mai 2007 E. 6.3). Beim Betrug ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur der Ort der Entreicherung, sondern auch der Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist bzw. eintreten sollte, Ort des Erfolgs und damit Begehungsort. Als Begründung führt das Bundesgericht an, der Betrug sei ein Erfolgsdelikt mit ei- nem doppelten Erfolg (so genanntes kupiertes Erfolgsdelikt): So gebe es einer- seits die Schädigung des Vermögens, die eingetreten sein müsse, und anderer- seits die Bereicherung, welche vom Täter beabsichtigt sein müsse (BGE 125 IV 177, 180 E. 2a; 124 IV 241, 244 E. 4 c; 109 IV 1, 3 E. 3c = Pra 72 [1983] Nr. 184). Die Zuständigkeit der Schweiz auf dem Gebiet des Betruges ist daher gemäss Praxis anzunehmen, sobald der Täter wollte, dass die von ihm erstrebte Bereicherung in der Schweiz eintrete bzw. wenn sie hier effektiv eingetreten ist (BGE 117 Ib 210, 214 E. 3b/cc; 109 IV 1, 3 E. 3c = Pra 72 [1983] Nr. 184; kritisch SCHWARZENEGGER, Handlungs- und Erfolgsort beim grenzüberschreitenden Be- trug, in: Festschrift für Niklaus Schmid, Zürich 2001, S. 152 ff.). So gilt der Betrug gemäss Praxis als in der Schweiz begangen, wenn das ertrogene Geld auf ein Bankkonto des Täters in der Schweiz einbezahlt wird, auch wenn sonst jede Be- ziehung zur Schweiz fehlt (BGE 109 IV 1, 3 E. 3d = Pra 72 [1983] Nr. 184). Der - 12 - Erfolg gilt aber auch als in der Schweiz eingetreten, wenn das Opfer der Vermö- gensschädigung eine AG mit Sitz in der Schweiz ist, und zwar auch dann, wenn sich der Grossteil der deliktischen Handlung im Ausland abgespielt hat (BGE 124 IV 241, 244 f. E. 4c–d = Pra 88 [1999] Nr. 93; kritisch hierzu JENNY, Die straf- rechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1998, ZBJV 1999, S. 622 ff.). b) Die Anklageschrift (S. 2 f.) legt dar, die Darlehensnehmer hätten die Verträge in den Geschäftsräumen des Angeklagten oder der Vermittlerin, der I. AG, beide in Deutschland, sowie an weiteren in- und ausländischen Orten abgeschlossen. Laut Anklage liegt bei der Tatbegehung der Aktivitätsschwerpunkt des Angeklag- ten allerdings in Berlin mit Ablegern nach England und befinden sich zudem die Geschäftsräumlichkeiten der Vertriebsgesellschaft I. AG in Deutschland (Plädoy- er, S. 5 f.). Wie erwähnt, gilt der Betrug nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung auch dort als verübt, wo die Bereicherung eintrat oder hätte eintreten sollen. Vorliegend hatten die Geschädigten ihre Eigenkapitaleinlagen vorab auf Konten bei der Bank B. in Genf zu leisten, welche dem freien Zugriff des Ange- klagten ausgesetzt waren (s. E. 2.2.2, 2.5); teilweise erfolgten die Einzahlungen der Geschädigten zunächst auf ein Konto der L. bei der Bank J. in England oder auf ein Konto des Rechtsanwalts E. bei der Bank K. in Deutschland. Von dort wurde das einbezahlte Eigenkapital dann (falls keine Rückzahlung erfolgte) auf ein Konto bei der Bank B. in Genf überwiesen, über welches der Angeklagte al- lein verfügungsberechtigt war. Der Angeklagte erlangte noch keine unmittelbare Verfügungsgewalt über die auf dem Konto der L. bzw. dem Bankkonto von Rechtsanwalt E. eingehenden Gelder, da er hinsichtlich dieser Konten nicht for- mell verfügungsberechtigt war (s. E. 2.5.2b/c). Er konnte erst über das Geld ver- fügen, nachdem es auf die Konten der Bank B. in Genf überwiesen worden war. Die Verfügungen und Abdispositionen zu seinen eigenen Gunsten oder zu Guns- ten Dritter tätigte der Angeklagte ab diesen Konten (s. E. 2.7.1, 3.3). Die beab- sichtigte und in der Folge auch tatsächlich realisierte Bereicherung des Ange- klagten ist demzufolge in der Schweiz eingetreten. Es steht damit fest, dass auf sämtliche eingeklagten Betrugsfälle das schweizeri- sche Recht anzuwenden ist. 2.2 Die Anklageschrift umschreibt im Anklagepunkt I (S. 2 ff.) das strafrechtlich rele- vante Verhalten von A. in den wesentlichen Zügen wie folgt: 2.2.1 Der Angeklagte offerierte selbst oder durch Vermittler Privatpersonen und Ge- sellschaften einen Darlehensvertrag mit der in England domizilierten H. Der je- weilige Vertragstext basierte auf einem standardisierten Muster (cl. 10 pag. 8.2.2.64 ff.). Dieses sah ein Darlehen der H. an den Kunden in der Höhe von - 13 - grundsätzlich mindestens 1 Mio. EUR vor, mit Laufdauer von zehn Jahren. Der Darlehensnehmer musste es mit jährlich 3,75 % verzinsen und verpflichtete sich, vorweg einen „Eigenkapitalanteil“ von 20 % der Darlehenssumme auf ein „Treu- handkonto“ zu leisten. Diese Mittel waren zum Abschluss einer auf den Darle- hensnehmer lautenden, ebenfalls zehn Jahre laufenden Lebensversicherung be- stimmt, deren Versicherungssumme nach dieser Zeit zur Darlehensrückzahlung zu verwenden war. Die H. war zum Versicherungsabschluss ermächtigt, und ihr wurde das Eigenkapital zu diesem Zwecke sowie die Versicherungsleistung zur Tilgung des Darlehens sicherungshalber abgetreten. Der Darlehensnehmer war von einer Rückzahlungspflicht vollständig befreit, selbst für den Fall, dass sich die Versicherungsleistung ungünstiger als vorausgesehen entwickle. Die Mittel für dieses Darlehen wollte die H. nach der Präambel des Vertrages von „Partnerinstituten“ beschaffen, und der Darlehensvertrag wurde unter die Bedin- gung gestellt, dass die „Investitionsmittel“ von diesen zur Verfügung gestellt wür- den. Bis dahin sollte das auf ein Treuhandkonto einbezahlte Eigenkapital „für jeg- lichen Zugriff“ „geblockt“ sein, „was durch die Bank kontrolliert“ werde. Für den Fall des Scheiterns der Finanzierung wurde festgelegt, dass das Eigenkapital dem Kunden zurückbezahlt werde; diese Voraussetzung galt als eingetreten, wenn während 16 Wochen, nachdem das Eigenkapital geleistet worden war, kein verbindlicher Termin für die Auszahlung zugesichert werde. 2.2.2 Zur Besicherung der Eigenkapitalleistung wurde einem Teil der Darlehensneh- mer ein Treuhandvertrag mit dem deutschen Rechtsanwalt E. angeboten, auf dessen Konto das Eigenkapital einzuzahlen war und der mit der Sorgfalt seines Berufs zu gewährleisten versprach, dass es nur Zug um Zug gegen die Leistung der Darlehenssumme frei gegeben werde. Die Eingänge auf dem Anwaltskonto hatte der Anwalt auf ein Konto der Schweizer Treuhänder C. und D. bei der Gen- fer Niederlassung der Bank B. zu überweisen, auf welches auch die Darlehens- nehmer ohne Treuhandvertrag mit ihm leisteten, soweit sie nicht zur Einzahlung an die L. verpflichtet waren. Entgegen den Zusicherungen gegenüber den Darlehensnehmern fungierten die Treuhänder nicht in deren Interesse, sondern waren sie gegenteils Auftragneh- mer des Angeklagten und hatten sie über die Mittel auf den unter ihren Namen geführten Konten nach seinen Instruktionen zu verfügen (cl. 9 pag. 8.1.2.1.149). Ebenso wenig überwachte die Bank B. die Verwendung der auf ihrem Konto ein- gehenden Mittel – entgegen dem Anschein, der bei einigen Kunden mit ihrer schriftlichen Bestätigung, sie seien „automatically blocked“ (cl. 6 pag. 7.1.1.1.51), erweckt wurde. Einigen Darlehensnehmern legte der Angeklagte, nachdem sie ihre Eigenleistung erbracht hatten, eine inhaltlich unzutreffende notarielle Bestä- tigung vor, wonach die „refinanzierende Bank“ der H. schriftlich bestätigt habe, - 14 - die Eigenleistungen würden ausschliesslich der Refinanzierung dienen und seien bei der empfangenden Bank blockiert; nach deren Eingang und Prüfung der Un- terlagen werde der Refinanzierungsvertrag geschlossen und das Geld bis zur
  18. KW 2003 ausbezahlt (cl. 22 pag. 14.5.2.16 f.). 2.2.3 Über 60 Darlehensverträge wurden abgeschlossen und in 40 Fällen erbrachten Darlehensnehmer je ihre Eigenleistung – nicht alle im vertraglichen Umfang, aber im Gesamtwert von über 12,8 Mio. EUR. Die Zahlungen gingen, wie es die ein- zelnen Verträge vorsahen, mehrheitlich auf ein deutsches Konto des Rechtsan- walts E., in weiteren Fällen auf Konten der Bank B., lautend auf den Angeklag- ten, auf die H. oder auf die Treuhänder C. und D., ein; sieben Zahlungen wurden vertragskonform auf ein auf die L. lautendes Konto bei der Bank J. in Cambridge einbezahlt. Vom Total dieser Leistungen wurden 1,7 Mio. EUR an die Darlehens- nehmer rückgeführt und bewirkte der Angeklagte die Verwendung von weiteren 1,4 Mio. EUR für andere Zwecke als vertraglich vorgesehen war (je rund zur Hälfte Zahlungen und Verpfändung). Anscheinend wurde in keinem Falle die Darlehenssumme aufgebracht und der Darlehensvertrag realisiert. 2.3 Der Angeklagte anerkannte diesen Sachverhalt im Ermittlungsverfahren und während der Voruntersuchung sowie an der Hauptverhandlung als richtig (cl. 18 pag. 13.1.964 ff., besonders 13.1.1020 f., und pag. 13.1.1065; Einvernahme des Angeklagten vom 21. August 2007 [EV-Protokoll], S. 14 Z. 37 ff.). Weder die Ak- ten noch die Art, wie dieses Geständnis zustande kam und formuliert wurde, ge- ben Anlass, an seiner Richtigkeit zu zweifeln. 2.4 Die Vermögensverfügung bestand darin, dass die Darlehensnehmer aus eigenen Mitteln eine Eigenkapitalleistung erbrachten. Dies trifft in den Fällen Nr. 41 bis 70 (Nummerierung hier und im Folgenden gemäss S. 19–49 der Anklageschrift) nicht zu. Diesbezüglich stellt sich nur die Frage eines strafbaren Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB; vgl. dazu E. 2.7.2). In den meisten Fällen wurden Einzah- lungen ab Bankkonten geleistet, welche auf den Namen des Darlehensnehmers, allein oder mit anderen gemeinsam, lauteten (so etwa im Fall Nr. 4, cl. 8 pag. 7.1.4.2.20). Betrug kann auch darin liegen, dass durch die Vermögensverfügung Schaden bei einem Dritten eintritt; hingegen muss der Getäuschte selbst über das Vermögen disponieren (BGE 126 IV 113, 117 E. 3a). Allerdings werden Handlungen von Drittpersonen dem Getäuschten zugerechnet, die er auslöst und die das Vermö- gen unmittelbar verändern; das ist etwa dann der Fall, wenn der getäuschte Kon- toinhaber einen Zahlungsauftrag erteilt, den der Bankangestellte zu Lasten sei- nes Kontos ausführt. Aber auch andere Konstellationen eines so genannten Dreiecksbetruges genügen, sofern der Getäuschte zwar nicht über das eigene - 15 - Vermögen, aber über dasjenige einer Person verfügt, zu der eine faktische Nähe besteht (REHBERG/SCHMID/DONATSCH, Strafrecht III, 8. Aufl. Zürich 2003, S. 193 f.; STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Hand- kommentar, Bern 2007, Art. 146 N. 9). Das Bundesgericht hat dies für die Bank bejaht, welche infolge Täuschung einen Check einzieht und dadurch Vorgänge einleitet, welche zur Belastung des Kontos der Ausstellerin führen; denn diese Akte würden „einen in sich geschlossenen Geschehensablauf“ bilden (BGE 126 IV 113, 118 ff. E. 3c). Eine solche faktische Nähe lässt sich unter den durch Ge- sellschaftsvertrag verbundenen Personen bejahen (so in den Fällen Nr. 16, cl. 13 pag. 8.4.1.16.26 ff., und Nr. 24, cl. 12 pag. 8.4.1.6.7), ferner zwischen Eheleuten (so in den Fällen Nr. 16, cl. 13 pag. 8.4.1.16.21; Nr. 26, cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.4.5, 11 [verschiedene Adressen, aber gemeinsames Auftreten gegenüber der Bun- desanwaltschaft, cl. 25 pag. 14.33.2.1]; Nr. 30, cl. 12 pag. 8.4.1.9.5; Nr. 33, cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.39) oder bei Zahlungen seitens einer aus den Unterlagen nicht identifizierbaren Bank für ihren Kunden (cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.30) oder dann zwi- schen dem Darlehensnehmer und einer Gesellschaft, in welcher er eine beherr- schende Stellung einnahm (so in den Fällen Nr. 15, cl. 46 pag. 18.1.3.1.65.7, cl. 34 pag. 18.1.1.86, 198 f. und Nr. 29, cl. 26 pag. 14.36.2.6, cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.38), oder schliesslich zwischen dem Darlehensnehmer und seinem An- walt (so im Fall Nr. 17, cl. 13 pag. 8.4.1.27.16, cl. 43 pag. 18.1.3.1.51.30 f. und teilweise im Fall Nr. 28, cl. 48 pag. 18.3.2.2.114, cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.33). Im Fall Nr. 22 ist die Zahlung von einer GmbH erbracht worden (cl. 12 pag. 8.4.1.14.13), welche die Vertragsunterlagen auch als Investorin ausweist (cl. 40 pag. 18.1.3.1.35.40 ff.), während im Vertrag selbst deren Geschäftsführer (cl. 40 pag. 18.1.3.1.35.37) als Darlehensnehmer aufscheint (cl. 24 pag. 14.28.2.8 ff.); es ist anzunehmen, dass dies in der Absicht geschah, die zur Kapitaldeckung gedachte Lebensversicherung auf ihn abzuschliessen, und daher kein Dreiecksbetrug vor- liegt. Ein faktisches Näheverhältnis ist weiter anzunehmen in den Fällen Nr. 18 (wo eine faktische Interessengemeinschaft besteht, cl. 12 pag. 8.4.1.4.36 f. und cl. 25 pag. 14.22.2.1 f.), Nr. 21 (Zahlung durch ein Beratungsbüro, cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.24), Nr. 27 (Zahlung durch eine Firma mit den Vornamenskürzeln des Darlehensnehmers und seiner Gattin, cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.36), Nr. 31 (Zahlung ei- nes Teilbetrages durch die Eltern des Lebenspartners der Darlehensnehmerin, cl. 42 pag. 18.1.3.1.45.51, cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.35) und Nr. 34 (Zahlung durch eine sich als Lebenspartnerin darstellende Person, cl. 27 pag. 14.41.2.1). Eine Nähe ist aber nicht nachgewiesen im Fall Nr. 2, wo keine Informationen über das Ver- hältnis zum Einzahlenden vorliegen (cl. 22 pag. 14.6.2.1 ff.). Zusammenfassend liegt in den Fällen Nr. 1 sowie Nr. 3–40 eine strafrechtlich re- levante Vermögensverfügung vor. - 16 - 2.5 Der tatbestandsmässige Erfolg besteht in einem Vermögensschaden. Erfolgt die Vermögensverfügung im Zusammenhang mit einem zweiseitigen Geschäft, so steht ein Eingehungsbetrug in Frage und kommt es folglich für den Schaden auf das Verhältnis der Verpflichtungen und Ansprüche der betreffenden Seite an (ARZT, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 146 StGB N. 89). 2.5.1 Die von der H. angeregten Verträge enthielten Verpflichtungen vom Typus des Darlehens. Es ist anzunehmen, dass das englische Recht, welches teils aufgrund von Parteiwahl (z.B. cl. 48 pag. 18.3.2.2.128), teils über den Anknüpfungspunkt der charakteristischen Leistung massgeblich ist, im Wesentlichen mit dem schweizerischen übereinstimmt. Einzelne Verträge wichen vom Grundmuster (s. E. 2.2.1) geringfügig ab, etwa durch einen nur eine Zeitlang festen oder einen Zinsfuss von 3,5 %. Durchwegs war vorgesehen, dass der Darlehensnehmer von der Rückzahlung der Darlehens befreit war. Vielmehr sollte nach Ablauf der zehnjährigen, in manchen Fällen fünfzehnjährigen Dauer des Vertrages das Ka- pital aus der Leistung der auf den Darlehensnehmer abgeschlossenen, von ihm mit 20 % der Darlehenssumme vorweg finanzierten Lebensversicherung aufge- bracht werden. Sollte während der Vertragsdauer eine ungenügende Versiche- rungssumme aufgebaut werden, sah ein Teil der Verträge vor, dass der Darle- hensnehmer gleichwohl von Rückleistung befreit sei (z.B. cl. 48 pag. 18.3.2.2.126); in einem anderen Teil heisst es, der Darlehens- und der Versiche- rungsvertrag würden verlängert, aber der Darlehensnehmer müsse trotzdem kei- ne Rückzahlungen erbringen (z.B. cl. 40 pag. 18.1.3.1.34.32). Sollte der Vertrag beidseits erfüllt werden, vermehrte sich folglich sein Vermögen um die Darle- henssumme und verminderte es sich um Eigenkapital- und Zinsleistungen, brachte also einen stattlichen Vermögenszuwachs. In einer Vielzahl von Fällen kam es allerdings zu keiner Eigenkapitalleistung (Nr. 41 ff.) oder nur zu einer reduzierten (Nr. 15, 24 und 30). Daraus ist zu schliessen, dass die Verträge für die Darlehensnehmer nur optionalen Charakter hatten; die Eigenkapitalleistung war seitens der H. nicht einforderbar und die Dar- lehenssumme reduzierte sich bei Unterleistung proportional. Dies wird nament- lich durch den Fall Nr. 34 belegt, in welchem gemäss Einlassung des Angeklag- ten der schriftliche Vertrag durch eine mündliche Vereinbarung mit herabgesetz- ten Leistungen ersetzt wurde, weil das Eigenkapital in vereinbarter Höhe nicht aufzubringen war (cl. 27 pag. 14.41.3.3, 14.41.2.2 ff. und cl. 9 pag. 8.1.2.2.120). In allgemeiner Weise sprechen sogar alle Verträge von einem durch den Darle- hensnehmer „beantragten“ Darlehen. Die Verträge standen aber auch, wie erwähnt (E. 2.2.1), unter der Bedingung, dass die Darlehenssumme refinanziert werden könne. Scheiterte dies, so hatte der Darlehensnehmer Anspruch auf Rückerstattung seiner Eigenkapitalleistung in - 17 - voller Höhe; sonst erwuchsen ihm weder Rechte noch Verpflichtungen. Sein Nachteil bestand in diesem Falle lediglich im Verlust der natürlichen Erträge auf dem Eigenkapital in der Zeit zwischen Vor- und Rückleistung. Dieser war aller- dings offensichtlich und ist daher unter Betrugsgesichtspunkten nicht weiter rele- vant. Hingegen ist zu prüfen, ob der Rückleistungsanspruch gefährdet und daher zwar nominal geschuldet, aber in seinem Wert reduziert war. Das nimmt das Bundesgericht beim Darlehensvertrag an, wenn der Borger „dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Dar- lehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Werte wesent- lich herabgesetzt ist“ (BGE 102 IV 84, 88 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6S.414/2004 vom 28. Februar 2005 E. 2.3, 3.1). Damit wird zum Ausdruck ge- bracht, dass jedes Kreditgeschäft ein gewisses Risiko beinhaltet, für welches nicht zuletzt Zins bezahlt wird, und dass nur ein gegenwärtiger objektiver Wert- einschlag, nicht eine bloss in der Zukunft liegende Verlustchance zu Schaden im Sinne des Betrugstatbestands führt. Hinsichtlich einer Anwendung dieser Grund- sätze auf den vorliegenden Fall ist zu fragen, ob der Rückleistungsanspruch zum vornherein deutlich gefährdet war, wobei angesichts der Zinslosigkeit eine gerin- gere Gefährdung ausreicht. Dies ist nicht so sehr aus objektiven Gründen, die in BGE 102 IV 84 den Ausschlag gaben (Verwendung der Kreditsumme für Ausla- gen statt Investitionen), sondern aus den Verhältnissen der H. selbst zu bejahen. Bei ihr nämlich handelt es sich um eine in England domizilierte Gesellschaft, de- ren Zweck im weitesten Sinne kommerzieller Natur ist, die mit einem Gesell- schaftskapital von lediglich £ 100 ausgestattet ist und vom Angeklagten als allei- nigem Direktor geleitet wird (cl. 9 pag. 8.1.2.1.111). Offensichtlich wickelte sie keine Publikumsgeschäfte ab, sondern suchte ihre Kundschaft durch persönliche Beziehungen, unterlag ihre Geschäftstätigkeit keiner staatlichen Aufsicht und konnte sie daraus höchstens durch Prämien für den Abschluss von Versicherun- gen und durch Überschüsse nach deren Ablauf in zehn Jahren Gewinn generie- ren, obwohl die Akquisition und Durchführung dieser Geschäfte zwingend einen erheblichen Personal- und einen nicht unwesentlichen Sachaufwand implizier- ten. Unter diesen Umständen war der (bedingte) Rückleistungsanspruch nur dann nicht wesentlich geschmälert, wenn er direkt garantiert worden wäre, etwa durch ein Bankversprechen, oder wenn die Eigenkapitalleistung so verwahrt und vor dem Zugriff der H. geschützt worden wäre, dass sie zum Abschluss des Versi- cherungsvertrages oder zur Rückleistung ungeschmälert zur Verfügung gestan- den wäre. Nur das zweite Instrument steht hier in Frage und fand in den Verträ- gen verschiedenen Ausdruck: a) In einigen Fällen sollte das Eigenkapital auf ein Konto der Bank B., einbezahlt werden, welches von der „Treuhandgesellschaft“ C. und D. in ZZ. geführt werde - 18 - und auf diese Namen, mit dem Zusatz „für H.“, laute. Das Eigenkapital sei „für jeglichen Zugriff bis zum Eintritt der auflösenden Bedingungen bei dieser Bank geblockt, was durch die Bank kontrolliert“ werde. Weiterhin könne die H. erst dann über das auf diesem Treuhandkonto einbezahlte Eigenkapital verfügen und die Lebensversicherung abschliessen, „wenn im Rahmen des Treuhandauftrages die Sicherstellung der vollständigen Auszahlung der beantragten Finanzierungs- summe bestätigt“ werde (z.B. cl. 40 pag. 18.1.3.1.37.17). b) In einer Vielzahl von Fällen war das Eigenkapital auf ein von Rechtsanwalt E. als Treuhänder bei der Bank K., Filiale Landau, eingerichtetes Konto zu bezahlen und sollte es dort in gleicher Weise „geblockt“ sein und für die H. nur bedingt zur Verfügung stehen (z.B. cl. 40 pag. 18.1.3.1.34.32). Die Darlehensnehmer schlos- sen zusätzlich mit dem Anwalt eine schriftliche Vereinbarung, wonach dieser über das Konto nur nach „schriftlichen Weisungen“ des „Treugebers“ verfügen könne. Weiter sollte auf den Namen des Anwalts ein weiteres Treuhandkonto bei der Bank B. eingerichtet sein, über welches der Schweizer Treuhänder C. verfü- ge und auf welches der „Darlehensbetrag“ – nicht das Eigenkapital – angewiesen werde. Der Anwalt verpflichtete sich, „in Absprache mit dem Treuhänder in der Schweiz“ dafür zu sorgen, dass das Eigenkapital nur Zug um Zug gegen Über- weisung des Darlehens auf das Konto bei der Bank K. frei gegeben werde (z.B. cl. 40 pag. 18.1.3.1.34.29). Dieses Konto wird in der Vereinbarung durch Angabe eines auf den Namen des Treugebers lautenden „Verwendungszwecks“ ergänzt; es handelt sich jedoch stets um die gleiche Kontonummer. Nach einem Teil der Verträge wäre das Genfer Konto ein Unterkonto des Treuhänders C. und sollte die auf dem „Anderkonto“ des Anwalts eingehende Eigenkapitalleistung dorthin überwiesen werden (z.B. cl. 12 pag. 8.4.1.9.18). c) In weiteren Fällen sollte das Eigenkapital auf ein Konto der L. bei der Bank J. geleistet werden und auch dort „geblockt“ sein und für die H. nur bedingt zur Ver- fügung stehen (z.B. cl. 22 pag. 14.9.3.7). Im Fall Nr. 1 wurde stattdessen auf ein besonderes „Trustee Agreement“ mit der L. verwiesen, welches vorsah, dass H. keinen „free access to the deposit“ des Darlehensnehmers haben soll, bis die Treuhänderin den Eingang der nachgesuchten Finanzierung oder einer von der Bank approbierten Auszahlungsgarantie bestätigt habe (cl. 22 pag. 14.5.2.4, 5, 9). d) In Einzelfällen sahen die Verträge die Zahlung des Eigenkapitals auf ein Konto der H., sei es bei der Bank J. (so cl. 22 pag. 14.6.3.7), sei es bei der Bank B. (so cl. 27 pag. 14.41.2.3), vor. Auch hier sollte es blockiert sein, was dort von der bri- tischen Finanzaufsicht „kontrolliert“ werde, hier durch die (Kantonal-)Bank „moni- tored“ werde. - 19 - 2.5.2 Tatsächlich waren diese Sicherheiten nicht gegeben. a) Der Angeklagte schloss für die H. mit C. und D. am 1. Juli 2003 einen Treu- handvertrag, wonach diese bei der Bank B., Filiale Genf, ein auf ihren Namen lautendes Konto führen und darüber nach schriftlichen Weisungen der H. verfü- gen sollen; die H. bezeichnete sich als wirtschaftliche Eigentümerin der auf die- sem Konto „entstehenden Guthaben“ (cl. 9 pag. 8.1.2.1.150). Ein Brief im Fall Nr. 25 an den Darlehensnehmer zeigt, dass sich C. und D. als Treuhänder der H. erachteten und „on behalf of H.“ in Übereinstimmung mit dem Vertrag zwischen H. und dem Darlehensnehmer handelten (cl. 25 pag. 14.3.2.2.9). Das Konto wur- de eingerichtet und mit Geldern gespiesen, von denen die Bank Ende Juli 2003 total EUR 690'000 auf ein persönliches Konto des Angeklagten transferierte (cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.3, 4, 6). D. remonstrierte dagegen per E-Mail am 3. August 2003 gegenüber dem Angeklagten und erhielt von ihm am folgenden Tag die Antwort, dass das Eigenkapital jeweils auf Aufforderung der H. „innerhalb der Bank auf ein Finanzierungskonto übertragen werde“ und dort gemäss einer in den nächsten Tagen folgenden Bestätigung der Bank „blockiert“ sei (cl. 10 pag. 8.2.2.103). Am
  19. August 2003 wurde D. mit einem E-Mail bei der Kundenbetreuerin der Bank B., R., vorstellig und bezog sich inhaltlich auf die vom Angeklagten erhaltenen An- gaben; er verlangte die schriftliche Zusicherung der Bank, dass die umgebuchten Gelder auf ihre beiden Namen laute und für den Abschluss der Lebensversiche- rungen der Einzahler „bestimmt und blockiert“ seien (cl. 10 pag. 8.2.2.93 f.). Am
  20. August 2003 richtete R. ein Faxschreiben an den Angeklagten, mit Kopie an C., D. und S., mit dem Wortlaut „This is to confirm that all the money transferred to our bank, are automatically blocked“ (cl. 6 pag. 7.1.1.1.51). Anfangs August und September kam es zu weiteren Umbuchungen zu Gunsten des Angeklagten von insgesamt EUR 2'620'000 (cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.10, 13, 25), für welche teilwei- se handschriftliche bankinterne Anweisungen der R. vorliegen, die jedoch über die Person des Auftraggebers nichts aussagen (cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.12, 15). D. mahnte brieflich am 17. und 22. September 2003 die erbetene Stellungnahme an (cl. 10 pag. 8.2.2.96, 97) und besprach sich mit ihr telefonisch am 1. Oktober 2003; bei dieser Gelegenheit hätten er und C. das Fehlen eines eigenen Auftra- ges moniert und hätte R. erklärt, der Angeklagte habe dies angeordnet, aber die von den Kunden eingegangenen Gelder seien „im Hause blockiert“ und würden es bleiben (cl. 10 pag. 8.2.2.98). Auf nochmalige briefliche Mahnung hin bestätig- te R. mit Brief am 14. Oktober 2003, bisher auf Anordnung des Angeklagten Gel- der abdisponiert zu haben; sie sei aber ausserstande, die erbetenen Zusicherun- gen und Auskunft darüber zu geben, ob die Gelder auf dem Konto des Angeklag- ten blockiert seien, würde freilich in Zukunft ohne Auftrag der beiden Kontoinha- ber keine Transfers mehr vornehmen (cl. 10 pag. 8.2.2.100). Tatsächlich wurden in der Folge nur noch Treuhandanlagen von EUR 5'141'000 getätigt und mit ei- nem Ertrag von EUR 6'461 am 14. November 2003 wieder auf das Konto C./D. - 20 - rückgeführt (cl. 7 pag. 7.1.1.2.2.4). Bereits am 6. November 2003 beauftragte der Angeklagte R. schriftlich zu einer Übertragung auf sein eigenes Konto unter Hin- weis auf die vertragliche Weisungsgebundenheit von C. und D. (cl. 7 pag. 7.1.1.2.4.10). Damit erklärten sich diese am 14. November 2003 nur als einver- standen unter der Bedingung, dass alle auf ihrem Konto eingegangenen Gelder bei der Bank blockiert seien und nur mit ihrer Zustimmung frei gegeben würden (cl. 7 pag. 7.1.1.2.4.11). Gleichentags verlangte der Angeklagte von der Bank, erneut unter Hinweis auf den Treuhandvertrag, alle auf dem Konto C./D. und sei- nem eigenen eingegangenen Gelder auf das „Konto der H.“ zu übertragen, wobei als dessen Nummer diejenige seines persönlichen Kontos aufscheint (cl. 7 pag. 7.1.1.2.4.12). Nach weiterem Hin und Her beauftragten C. und D. mit Schreiben vom 18. November, der Bank übermittelt am 21. November 2003, diese zur Über- tragung von EUR 5'141'000 auf das Konto der H. (pag (cl. 7 7.1.1.2.4.18). Von dort sollten sie dann nach dem Willen des Angeklagten auf ein Konto von F. bei der Bank B. gehen (cl. 19 pag. 13.3.1.30). In der Tat blieben die auf das Konto des Angeklagten transferierten Gelder dort nicht liegen, sondern wurden für verschiedene Vergütungen sowie für einen Bar- bezug beansprucht (cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.2.1–3) – die Investition in Treuhandgelder ausser Acht gelassen – und durch ein Gesamtpfand für einen persönlichen Kredit über EUR 750'000 belastet (cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.3.1–4). Diese Abläufe zeigen, dass erstens die Bank B., unabhängig des mit ihrem Fax- schreiben vom 8. August 2003 gegebenen Anscheins, die eingegangenen Gelder nicht gegen vertragswidrige Verwendung schützte, ja vorerst nicht einmal gegen Verfügungen durch den dazu nicht berechtigten Angeklagten, und dass zweitens die Treuhänder C. und D. ebenso wenig Sorge trugen, dass die auf ihrem Konto eingehenden Eigenkapitalien erhalten blieben, bis entweder die Darlehenssum- me finanziert war oder sie an die Einleger zurückerstattet wurden. b) Rechtsanwalt E. sollte nach dem Treuhandvertrag mit den Einlegern nur „in Absprache mit dem Treuhänder in der Schweiz“, also C., für die Erhaltung der Eigenkapitalien Sorge tragen. Effektiv gingen diese Einlagen sofort auf das Konto C./D., was der Anwalt den Treugebern schriftlich bestätigte und wofür er den Er- satz von Transaktionsspesen verlangte (z.B. cl. 33 pag. 18.1.1.90, cl. 12 pag. 8.4.1.1.3–4). D. bestätigte ihm wiederum regelmässig, dass die vom Anwalt überwiesenen Gelder von seinem und C. gemeinsamen Konto abdisponiert wur- den (so cl. 12 pag. 8.4.1.3.1, 5, 12). Der Anwalt übernahm dementsprechend fak- tisch keine eigene Treuhandfunktion zu Gunsten seiner Vertragspartner – der Angeklagte hatte bereits anfänglich Zweifel an seiner Funktion geäussert (cl. 14 pag. 8.4.1.42.23) –; er ortete diese bei C. und D., wie er exemplarisch im Fall Nr. 25 erklärte (cl. 41 pag. 18.1.3.1.39.3). Einzig im Fall Nr. 13 behielt er die Ei- - 21 - genleistung ein, weil der Darlehensnehmer ihn konkret dazu angewiesen hatte (cl. 38 pag. 18.1.3.1.24.4, 6); deshalb ist der Auftrag zur Rückzahlung auch aus- geführt worden (cl. 38 pag. 18.1.3.1.24.3; cl. 23 pag. 14.16.3.13–14). Dagegen konnte er das Rückführungsbegehren im Fall Nr. 9 nicht mehr selbst erfüllen, sondern forderte C. und D. auf, dies zu tun (cl. 12 pag. 8.4.1.3.15). Was die in- volvierten Banken angeht, so finden sich keine Hinweise für eine Sicherungstä- tigkeit der Bank K. und war die Bank B., wie erwähnt (E. a), ebenso wenig in die- sem Sinne aktiv. c) Die L. wiederum fungierte zwar als „Secretary“ der H. (cl. 9 pag. 8.1.2.1.135) und war in diesem Rahmen von den Weisungen des Angeklagten abhängig. Nach einer schriftlichen Vereinbarung, gezeichnet am 26. Juni 2003 von S. für die L. und am 29. Juni 2003 vom Angeklagten für die H., richtete die Erstere ein Anderkonto („nominee account") für Vermögenswerte von Kunden der Letzteren ein, und zwar während der Implementierung von Finanzierungsgeschäften, deren Verträge H. ihr zugänglich machen werde. L. sicherte zu, bezüglich dieser Werte strikte nach den Bestimmungen der Verträge zu verfahren, „independent of H. and its clients“ (cl. 9 pag. 8.1.2.1.152). Im Zeitpunkt dieser Einigung waren auf dem Konto der L. die Eigenleistungen in den Fällen Nr. 2 (obwohl ein H.-Konto als Zahlstelle vereinbart war [cl. 22 pag. 14.6.3.7]), Nr. 3 und 5 bereits eingegan- gen; sie wurden durch den Angeklagten bei der L. am 2. Juli 2003 angefordert und am 9. Juli 2003 angewiesen (cl. 9 pag. 8.1.2.1.138, cl. 7 pag. 7.1.1.3.3.2.5). Hingegen behielt die L. die Eigenkapitalzahlungen in den späteren Fällen Nr. 4 und Nr. 38–40 ein und liess sie an die Einleger zurückgehen (cl. 8 pag. 7.1.4.2.18, 21, 25, 28). Dies geschah allerdings erst im Jahre 2004, als der An- geklagte bereits verhaftet war. Für die drei ersten Fälle spielte die L. ihre Rolle als Treuhänderin nicht. Ebenso wenig bestehen Hinweise auf eine Vermögens- fürsorge durch die Bank J. und die englische Finanzmarktbehörde. d) Wo vertraglich die Eigenleistungen auf Konten der H. einzuzahlen waren, fehlt es nicht nur an einer Drittperson, welche für Treuhandaufgaben in Frage kom- men konnte, sondern hatten auch die Banken keine solchen übernommen (E. a und c). 2.5.3 Als Ergebnis steht fest, dass die Einzahlungen der Vertragsnehmer nicht besi- chert waren und ihr Anspruch, diese zur Durchführung des Darlehensvertrages oder zur Rückleistung ungeschmälert zur Verfügung zu haben, erheblich gefähr- det war. Der Schaden wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es in einzelnen Fällen trotzdem zu einer vollen Rückleistung kam (BGE 102 IV 84, 88 E. 4 a.E.), wie in den Fällen Nr. 5 (Überweisung ab dem H.-Konto, cl. 6 pag. 7.1.1.3.1.4.26 f.), Nr. 13 (Überweisung ab dem Konto von Rechtsanwalt E., cl. 18 pag. 13.1.798 - 22 - f.) und in den Fällen 38–41 (Überweisungen ab dem Konto der L., auf welches die Eigenkapitalsummen einbezahlt worden waren, cl. 8 pag. 7.1.4.2.18, 25, 27). Demzufolge bewirkten die in den Fällen Nr. 1 sowie Nr. 3–40 vorgenommenen Vermögensverfügungen einen Vermögensschaden. 2.6 2.6.1 Wesentliches Element des Betruges ist ein Irrtum, der durch arglistige Täu- schung des Täters hervorgerufen oder verstärkt wird. Als Irrtum kommt nur eine unzutreffende Vorstellung des Opfers über Tatsachen in Betracht. Damit bleiben zwar künftige äussere Fakten ausser Betracht, wie die reine Prognose über die Entwicklung einer faktischen Eigenschaft, z.B. des Wertes einer Sache, oder das spätere Verhalten einer anderen Person (REHBERG/DONATSCH/SCHMID, a.a.O., S. 181), Irrtum ist aber möglich in Bezug auf aktuelle Gegebenheiten, welche sich in die Zukunft auswirken können, also die „tatsächliche Grundlage der Prognose“ (Urteil des Bundesgerichts 6P.133/2005 vom 7. Juni 2006 E. 15.4.3). Das tatbe- standsmässige Handeln besteht darin, auf eine unzutreffende Vorstellung des Opfers hinzuwirken. Betrug liegt nur vor, wenn solches arglistig geschieht. Dieses Element ist zu bejahen, wenn sich der Täter eines Lügengebäudes oder beson- derer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Aus- nützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe ge- eignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenie- rungen. Sie bestehen aus einem ganzen System von Täuschungen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Täuschungen höhere Anforde- rungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshand- lung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systema- tische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächli- che oder intellektuelle Komplexität. Arglist ist auch gegeben bei einfachen fal- schen Angaben, die nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüft werden kön- nen oder deren Überprüfung unzumutbar ist, durch den Täter vereitelt wird oder wegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses in voraussehbarer Weise un- terbleibt. Das Kriterium der Überprüfbarkeit ist auch bei einem Lügengebäude und bei besonderen betrügerischen Machenschaften von Bedeutung (BGE 126 IV 165, 171 f. E. 2a mit weiteren Hinweisen). Schliesslich muss ein Zusammen- hang zwischen der Täuschung des Täters, dem Entstehen oder Bestärken eines Irrtums auf Seiten des Opfers, seiner Vermögensdisposition und seinem Scha- den gegeben sein (BGE 115 IV 31, 32 f. E. 3a; REHBERG/DONATSCH/SCHMID, a.a.O., S. 180). Im Verhältnis zwischen Irrtum und Vermögensdisposition genügt eine äussere Ursächlichkeit jedoch nicht, sondern bedarf es eines inneren, eines - 23 - Motivationszusammenhangs (BGE 126 IV 113, 116 ff. E. 3a; CORBOZ, Les infrac- tions en droit suisse, vol. I, Bern 2002, Art. 146 N. 31). 2.6.2 Die Bundesanwaltschaft macht geltend, der Angeklagte habe vorgegeben, die H. sei in der Lage, über ihre Partner Darlehen zu günstigen Konditionen zu beschaf- fen und ihren Kunden zur Verfügung zu stellen. Sodann sei diesen vorgespielt worden, es bestehe kein Verlustrisiko bezüglich des von ihnen aufzubringenden Eigenkapitals. Beides zusammen habe zu einem Irrtum der Geschädigten ge- führt, den sie deshalb nicht zu durchschauen vermochten, weil der Angeklagte besonders vertrauenswürdige Personen und Banken bei der Entgegennahme des Eigenkapitals involviert habe und weil die Kunden seine Befähigung, Mittel zu beschaffen, der Sache nach, aber auch wegen gezielter Geheimhaltungs- massnahmen von seiner Seite nicht hätten nachprüfen können. Sowohl in den deutsch- wie in den englischsprachigen Vertragstexten wird der eigentlichen Verpflichtung eine Präambel vorangestellt, wonach die H. in Part- nerschaft mit internationalen Finanzinstituten in der Lage sei, Finanzmittel zu günstigen Bedingungen erhältlich zu machen und ihren Kunden zur Verfügung zu stellen (etwa Fälle 31 und 35, cl. 26 pag. 14.38.2.8 und cl. 9 pag. 8.1.2.2.167). Es ist sehr wahrscheinlich, dass die Personen, welche diesen Vertrag unterzeichne- ten, dies als Faktum erachteten. Der Angeklagte ist andererseits geständig, dass ihm solche Geschäftsmöglichkeiten nicht zur Verfügung standen und es auch in keinem Fall geglückt ist, eine solche Refinanzierung zu bewerkstelligen (EV- Protokoll, S. 8 Z. 1 f.). Im Vorverfahren erklärte er, keine Bankenkontakte ge- pflegt zu haben; dies sei „anscheinend“ bei F. der Fall gewesen, der sich um die Finanzierungsseite zu kümmern gehabt hätte (cl. 16 pag. 13.1.31–32). Die Zu- schreibung der Fähigkeit der H. zur Mittelbeschaffung muss für die Darlehens- nehmer sowohl für den Vertragsabschluss als auch für die nachfolgende Einzah- lung des Eigenkapitals entscheidend gewesen sein. Sodann war in den meisten Verträgen die Eigenkapitaleinlage auf ein Bankkonto zu leisten, das weder auf den Namen der H. noch des Angeklagten lautete, son- dern auf eine juristische oder natürliche Drittperson, von der es wiederum hiess, respektive die sich vertraglich verpflichtete (im Falle von Rechtsanwalt E.), sie sorge dafür, dass die Mittel der H. nicht eher zur Verfügung stünden, als bis der Darlehensvertrag in das Realisierungsstadium komme; in diesen Verträgen, aber auch in den übrigen Versionen hiess es, dass die Bank die Mittel bis zu dieser Phase blockiere oder dass eine Behörde in diesem Sinne tätig werde. Dem war aber nicht so. In den vorstehenden Ausführungen (E. 2.5.2) wurde dargelegt, dass die in den Verträgen vorgesehene Besicherung der Eigenkapitalleistungen in Tat und Wahrheit gar nicht existierte. Da es sich dabei um eine wichtige Tatsa- che handelte, besonders weil die Darlehensnehmer in Vorleistung zu gehen hat- - 24 - ten, ist es nicht anders denkbar, als dass sie Motiv zur Vermögensverfügung bil- dete. Ein Motivationszusammenhang ist auch dort anzunehmen, wo Darlehens- nehmer einen anderen Weg zur Einlage wählten, als der Vertrag vorgab, insbe- sondere wenn er den Charakteristika anderer Fälle entsprach, über die sie – ausserhalb ihres jeweiligen Vertrages – orientiert sein mussten. Solches ergibt sich in den Fällen Nr. 1, 2, 6, 21 und 26. Gleiches gilt auch dort, wo sich keine Vertragsunterlagen bei den Akten befinden, nämlich in den Fällen Nr. 36–40, da zwingend anzunehmen ist, dass die Zahlungen auf einer den vorliegenden Ver- trägen entsprechenden Grundlage beruhten. Damit bleibt zu fragen, ob vorliegend eine arglistige Täuschung gegeben ist. In den Verträgen sind betreffend Refinanzierung der H. sowie Sicherheit der einbe- zahlten Gelder mehrere Aussagen enthalten und wird ein Verantwortungskonvo- lut zwischen Banken und Treuhandpersonen, das nicht den Fakten entspricht, dargestellt. Dies präsentiert sich insgesamt als Lügengebäude, welches sich durch eine Mehrheit von aufeinander abgestimmten Unwahrheiten auszeichnet (BGE 119 IV 28, 36 E. 3c = Pra 83 [1994] Nr. 19). Arglist scheidet nur aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 128 IV 18, 21 E. 3a = Pra 91 [2002] Nr. 60). Im hier zu beurteilenden Fall konnten die Vertragsnehmer selbst nach Aussagen des Angeklagten (EV-Protokoll, S. 14 Z. 10 ff.) nicht überprüfen, ob die H. in der Lage war, die im Ingress der Verträge umschriebene Finanzierung in die Wege zu leiten, zumal Bestrebungen unter- nommen wurden, entsprechende Informationen an die Vertragsnehmer zu ver- hindern (vgl. cl. 16 pag. 13.1.32, 50). Es bestanden Quellenschutzvereinbarun- gen mit der I. AG (vgl. cl. 16 pag. 13.1.50 f.; cl. 17 pag. 13.1.592; cl. 18 pag. 13.1.908 f.) oder Informationsverbote und Mitteilungsgebote an den Angeklagten für den Fall von Rückfragen bei den Treuhändern C. und D. (vgl. cl. 16 pag. 13.1.51; cl. 7 pag. 7.1.1.4.1.31 f.). Diese erachteten das Vorhaben im Übrigen ebenfalls als realisierbar (Einvernahme des Zeugen C. vom 22. August 2007 [EV- Protokoll C.], S. 2 Z. 34 ff.; Einvernahme des Zeugen D. vom 22. August 2007 [EV-Protokoll D.], S. 3 Z. 1 f.). Ebenso wenig war für die Vertragsnehmer über- prüfbar, ob die Besicherung der Eigenkapitalleistungen tatsächlich gegeben war (EV-Protokoll, S. 14 Z. 10 ff.). Dass seitens einzelner Darlehensnehmer Rückfra- gen gestellt wurden, meist, wenn nicht ausschliesslich nach den Einzahlungen, gilt sodann als erwiesen (EV-Protokoll C., S. 3 Z. 1 ff.; EV-Protokoll D., S. 3 Z. 23 ff.; Einvernahme der Zeugin R. vom 31. August 2007 [EV-Protokoll R.], S. 5 Z. 29 ff.); auch sind einige Interessenten nach Rückfragen oder eigenen Abklärungen abgesprungen (EV-Protokoll, S. 8 Z. 31 ff.). Aus dem Gesagten folgt, dass die Darlehensnehmer nicht leichtfertig handelten und eine arglistige Täuschung da- her zu bejahen ist. Diese bewirkte bei den Vertragsinteressenten einen Irrtum. Was diese dachten und deren Vermögensverfügung motivierte, ist zwar nicht nachgewiesen, weil im Verfahren keine Geschädigten befragt worden sind. Auf- - 25 - grund der gesamten Umstände muss jedoch davon ausgegangen werden, dass bei den Vertragsinteressenten eine Fehlvorstellung im Sinne der Vertragsinfor- mationen und damit ein Irrtum zustande gekommen ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass in den Fällen Nr. 1–40 ein durch arglistige Täuschung bewirkter Irrtum vorlag, welcher in den Fällen Nr. 1 und Nr. 3–40 Mo- tiv für die Vornahme der Vermögensverfügungen war. 2.7 Auf subjektiver Seite erfordert Betrug die Absicht, sich oder einen anderen un- rechtmässig zu bereichern, sowie Vorsatz in Bezug auf die objektiven Tatbe- standselemente (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 18 Abs. 1 und 2 aStGB). 2.7.1 Die Bereicherungsabsicht muss im Zeitpunkt der strafbaren Handlung gegeben sein und besteht in der Vorstellung des Täters, durch die Vermögensverfügung des Opfers zu einem eigenen Vermögensvorteil zu gelangen. Dieser Vorteil ist die „Kehrseite des beim Opfer eingetretenen Schadens“ (BGE 119 IV 210, 214 E. 4b); im Gegensatz zu diesem ist der Eintritt der Bereicherung aber nicht erfor- derlich. Der Angeklagte hat sich im Vorverfahren kaum darüber erklärt, ob und wann er bereits im Augenblick der Täuschung angestrebt habe, zu einem Ver- mögensvorteil zu gelangen. Gewiss versprach er sich von durchgeführten Ver- trägen wirtschaftliche Vorteile, für sich oder die H. (durch Prämien beim Ab- schluss der Versicherungen; vgl. EV-Protokoll, S. 6 Z. 8 ff., S. 8 Z. 7 ff.). Was die Eigenleistungen angeht, so waren sie im Wert vermindert, weil keine Drittsiche- rung bestand (E. 2.5.2), und verschufen sie dem Angeklagten den spiegelbildli- chen Vorteil, darauf jederzeit greifen und sie für eigene wirtschaftliche Vorteile zu nutzen. Dies ist dadurch geschehen, dass diese Einzahlungen, wenn nicht schon direkt, so durch Übertragung vom Konto C./D. auf sein persönliches Bankkonto bei der Bank B. oder ein solches der H. geleitet wurden. Das wäre noch keine un- rechtmässige Bereicherung, wenn diese Operation nur dazu gedient hätte, bei einer refinanzierenden Bank einen Mittelnachweis zu erbringen. In der Tat berief sich der Angeklagte in den ersten Einlassungen darauf (cl. 16 pag. 13.1.32, 58– 59) und ist nicht von der Hand zu weisen, dass er sich in der Zeit vor seiner Ver- haftung um eine Konzentration der Mittel in ihm bankrechtlich unmittelbar verfüg- baren Konten bemühte, von wo er sie auf das Konto von F. zu übertragen suchte (cl. 9 pag. 8.1.2.1.74–76), und dass er dies gegenüber C. und D. mit dem „proof of funds“ motivierte (cl. 10 pag. 8.2.2.106). Indessen waren diese Anstrengungen im Zeitpunkt der ersten Eingänge auf dem Konto C./D., also ab Mitte Juli 2003, noch kaum aktuell. Trotzdem veranlasste er, dass zwischen 25. Juli und
  21. August 2003 total 1,27 Mio. EUR, also praktisch alle Eingänge, auf sein per- sönliches Konto übertragen wurden (cl. 7 pag. 7.1.1.2.2.1, 7.1.1.3.1.2.1). Das Konto hatte zuvor keinen positiven Saldo (pag. 53.400.21). Der Angeklagte liess sich dann mit Vertrag vom 12. August 2003 von der Bank B. eine persönliche - 26 - Kreditlimite von EUR 762'000 einräumen und verpfändete als Sicherheit dafür seine Bankguthaben (cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.3.1–5). Für den Kredit wurde bankseitig ein Passivkonto eröffnet und daraus am 15. August 2003 die Kreditsumme auf das persönliche Konto vergütet (cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.3.6, 10). Nach Mitteleingang auf demselben, erstmals am 8. August 2003, entnahm er ihm durch verschiedene Überweisungen und einen Barbezug substantielle Mittel, die ihm in der Folge nicht mehr zur Verfügung standen (pag. 53.400.21 ff.). In der Einvernahme vom
  22. März 2004 hat er sich freilich darauf berufen, dass er für Spätsommer 2003 einen Provisionseingang seitens der Europäischen Union erwartete (cl. 17 pag. 13.1.608 f.), widerrief dieses Argument im weiteren Verlauf der Befragung (cl. 17 pag. 13.1.610), um es dann eine Woche später wieder aufzunehmen (cl. 17 pag. 13.1.670 f.). Da es nicht näher evident gemacht werden konnte, hat es den Cha- rakter einer Schutzbehauptung. Auch über andere Mittel zur Deckung der Ent- nahmen aus dem Stock der Kundengelder verfügte er nicht (cl. 16 pag. 13.1.60). Wie der Angeklagte zugab (cl. 17 pag. 13.1.666 f.), blieb die Kreditlimite ohne substanzielle Bedeutung, da die Werte dem gleichen Konto entnommen wurden, welches als Sicherheit diente. Es scheint, dass man diese Konstruktion nur des Anscheins einer Substanzerhaltung wegen wählte (cl. 16 pag. 13.1.54 f.). Der zeitliche Ablauf hingegen lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Ange- klagte von Beginn an, also bereits mit den ab anfangs Juni einsetzenden Ver- tragsschlüssen, entschlossen war, sich die Eigenleistungen in dieser Weise nutzbar zu machen. Dies wird bestätigt dadurch, dass der Angeklagte sich be- reits am 29. Juni bzw. 1. Juli 2003 durch Vereinbarungen mit C., D. und S. mate- rielle Verfügungsbefugnis auf deren Konten verschaffte (E. 2.5.2a/c). Bereicherungsabsicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Eigenleistun- gen in den Fällen Nr. 14, Nr. 17 und Nr. 24 vorerst auf dem Konto C./D. verblie- ben und erst am 21. November 2003 auf Geheiss des Angeklagten, statt auf sein eigenes, auf ein H.-Konto transferiert wurden, da im Zeitpunkt des Vertrags- schlusses noch keine derartigen Pläne bestanden. Das Gleiche gilt für die Fälle Nr. 13 und Nr. 30, in welchen die Eigenleistungen gar nicht auf das C./D.-Konto übergingen. 2.7.2 Es bestehen keine Hinweise, dass dem Angeklagten hinsichtlich der Betrugs- elemente Vorsatz gemangelt hätte. Zu prüfen bleibt, wie es sich dort verhält, wo die Darlehensnehmer keine Vermögensverfügung vornahmen, i.E. kein Eigenka- pital einzahlten. Da der objektive Tatbestand mangels Erfolges in diesen Fällen nicht erfüllt wurde, ist zu prüfen, ob ein strafbarer Versuch gegeben ist (Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 22 Abs. 1 aStGB). Zunächst stellt sich die Frage, ob der Angeklagte überhaupt mit Täuschungs- handlungen begonnen hat oder ob seine Aktivität im Bereich strafloser Vorberei- - 27 - tung geblieben ist. Das massgebliche Versuchskriterium liegt darin, dass der Handelnde nach seinem Plan den letzten, entscheidenden Schritt zur Tatver- übung tut, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, wenn nicht äussere Hindernisse dazu treten (BGE 120 IV 113, 115 E. 1b). Vorliegend ist davon auszugehen, dass selbst in denjenigen Fällen, in welchen kein Vertrag abgeschlossen wurde, ein Betrugsversuch gegeben ist, da in den Akten Anzeichen für eine Präsentation des Anlagekonzepts gegenüber den ent- sprechenden Interessenten nachgewiesen sind (Fälle Nr. 46 [cl. 13 pag. 8.4.1.32.1 ff.]; Nr. 48 [cl. 12 pag. 8.4.1.2.1 ff.]; Nr. 56 [cl. 13 pag. 8.4.1.18.1 ff.]; Nr. 67 [cl. 14 pag. 8.4.1.37.1 ff.]; Nr. 68 [cl. 14 pag. 8.4.1.39.1 ff.]; Nr. 69 [cl. 14 pag. 8.4.1.42.24 f. und cl. 37 pag. 18.1.3.1.19.1 ff.]; Nr. 70 [cl. 3 pag. 4.1.2.3.4.3 ff.]). Soweit die Kontaktnahme durch Personen der I. AG erfolgte, ist deren Han- deln dem Angeklagten als Täter zuzurechnen, da die verwendete Dokumentation nur von ihm stammen konnte. Wo ein Darlehensvertrag abgeschlossen oder mindestens vom Darlehensnehmer unterzeichnet wurde, eine Zahlung aber nicht erfolgte (Fälle Nr. 41–45, 47, 49–55, 57–66) oder nicht als Vermögensverfügung anerkannt werden kann (Fall Nr. 2), ist das Versuchsstadium ebenfalls klar er- reicht. Wie bei der vollendeten Begehung (E. 2.6.2), hätte die vom Angeklagten ins Auge gefasste Täuschung von den Opfern nicht mühelos aufgedeckt werden können (BGE 128 IV 18, 21 E. 3b). Im Ergebnis steht fest, dass ein versuchter Betrug in den Fällen Nr. 2 sowie Nr. 41–70 vorliegt. 2.8 2.8.1 Die bisherigen Erwägungen lassen sich dahin gehend zusammenfassen, dass sich der Angeklagte wegen Betruges in den Fällen Nr. 1–40 sowie wegen Be- trugsversuchs in den Fällen Nr. 2 und Nr. 41–70 strafbar gemacht hat. 2.8.2 Die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit ist im Sinne eines berufsmässigen Handelns zu verstehen und folglich dann zu bejahen, wenn aus dem Aufwand, den der Täter betreibt, aus der Häufigkeit der Handlungen innerhalb eines gege- benen Zeitrahmens und aus dem erzielten oder wenigstens anvisierten Ertrag sich ergibt, dass eine üblicher Erwerbstätigkeit vergleichbare Aktivität entfaltet wird (BGE 123 IV 113, 116 f. E. 2c mit Hinweisen auf BGE 116 IV 319, 322 ff.; 119 IV 129, 132 f. E. 3a). Der Angeklagte hat durch seine betrügerischen Handlungen, welche in 40 Fällen erfolgreich waren, Geldwerte von über 12 Mio. EUR akkumuliert und zwar inner- halb einer Zeitspanne von gut sechs Monaten. Diese Mittel dienten ihm unter an- derem zur Deckung von persönlichen Ausgaben und solchen seiner Familienan- - 28 - gehörigen, zur Bezahlung von Provisionen an die I. AG und die L. sowie als ei- genes, über die von ihm beherrschte M. AG abgewickeltes Einkommen. Die qua- lifizierenden Elemente sind damit gegeben. Das gewerbsmässige Handeln des Angeklagten umfasst nicht nur die vollendeten, sondern auch die versuchten Ta- ten (BGE 123 IV 113, 117 E. 2d). Der Angeklagte ist demzufolge des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen.
  23. Geldwäscherei 3.1 3.1.1 Der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Der Tatbestand der Geldwä- scherei verlangt neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255, 261 E. 3a). Ein strikter Nachweis ist in- dessen nicht erforderlich; insbesondere müssen weder der Täter noch die ge- nauen Umstände der Vortat bekannt sein. Es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen (Urteil des Bundesgerichts 6P.23/2000 vom 31. Juli 2000 E. 9c mit Hinweisen). Durch Geldwäscherei wird in erster Linie die Einziehung, d.h. der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbre- chensbeute, vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbese- hen eines Vereitelungserfolgs (BGE 126 IV 255, 261 E. 3a; 124 IV 274, 276 E. 2). Da die Surrogate der Einziehung unterliegen (BGE 126 I 97, 105 f. E. 3 c/bb), muss auch die Erschwerung der Einziehung von Surrogaten tatbestands- mässig sein (vgl. ACKERMANN, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbre- chen, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, Art. 305bis StGB N. 211 ff.; TRECHSEL, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 305bis StGB N. 14). Der Transfer von deliktisch erlangten Vermögenswerten über die Landesgrenzen ins Ausland stellt immer eine Geldwäschereihandlung dar (vgl. BGE 127 IV 20, 26 E. 3; s. auch ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 315). Die inländische Überweisung auf das Konto eines Dritten gilt dann als Geldwäschereihandlung, wenn eine Einzie- hung der Vermögenswerte rechtlich ausgeschlossen ist (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 266, 319). Falls über die Berechtigung an den Konten ge- täuscht wird, liegt bei solchen Inlandtransaktionen ebenfalls ein strafbares Ver- halten vor (PIETH, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 305bis StGB N. 42 mit weiteren Hinweisen). Die Einzahlung und die Auszahlung von Verbrechenser- lös auf bzw. aus Durchlaufkonten sind auch als Geldwäschereihandlungen zu be- - 29 - trachten (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 304). Ferner gelten als Geld- wäschereihandlungen das Erlangen eines mit Verbrechenserlös gedeckten bzw. sichergestellten Kredits, der Barbezug am Schalter oder mittels Automaten sowie das Verbrauchen bzw. Verzehren von Deliktsgut (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 332, 342, 356). Geldwäscherei umfasst oft zahlreiche Tathandlungen. Splitting-Geldwäscherei liegt vor, wenn Gelder aufgesplittet werden, d.h. auf verschiedene Konten einge- zahlt oder von einem Konto auf mehrere Konten im In- oder Ausland überwiesen werden. Die Ketten-Geldwäscherei besteht darin, dass der Geldwäscher an demselben Vermögenswert nacheinander die verschiedensten Vereitelungshand- lungen vornimmt. Häufig treten die beiden Methoden zusammen auf. Die diver- sen Geldwäschereihandlungen sind dann als Tateinheit anzusehen, wenn die Geldwäschereihandlungen – entsprechend der bundesgerichtlichen Formel für das Einheitsdelikt (vgl. BGE 131 IV 83, 94 E. 2.4.5) – objektiv als Einheit im Sin- ne eines zusammenhängenden Geschehens erscheinen (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 391). Ein schwerer Fall von Geldwäscherei liegt unter anderem dann vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB). Für die Auslegung von Art. 305bis Ziff. 2 StGB gilt die Praxis zu Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG (BGE 122 IV 211, 216 f. E. 2d). Demnach liegt gewerbsmässige Begehung vor, wenn ein be- rufsmässiges Handeln gegeben ist, d.h. wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Ein- zelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 116 IV 319, 329 ff. E. 3, 4; 117 IV 63, 65 E. 2a; vgl. E. 2.8.2). Ausserdem ist ab Fr. 100'000.– von einem grossen Umsatz (BGE 117 IV 63, 66 E. 2b) und ab Fr. 10'000.– von einem erheblichen Gewinn zu sprechen (s. PIETH, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 50 mit weiteren Hinweisen). Der Zeitraum, über den sich die gewerbsmässige Tätigkeit erstreckte, ist für die Bewertung der Umsatz- und Gewinngrösse unerheblich (BGE 129 IV 188, 193 E. 3.2.1). 3.1.2 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz reicht. Dieser muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen (TRECHSEL, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 20). Dabei genügt es, wenn der Täter den Tatbestand ent- sprechend der „Parallelwertung in der Laiensphäre“ verstanden hat (BGE 129 IV 238, 243 E. 3.2.2). So braucht er nicht zu wissen, dass die Handlung, aus wel- cher der Wert stammt, ein Verbrechen ist, sondern nur, dass sie ein schwerwie- gendes Unrecht bildet, welches erhebliche Sanktionen nach sich zieht (PIETH, a.a.O, Art. 305bis StGB N. 46). - 30 - 3.1.3 Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist (Art. 305bis Ziff. 3 StGB). Es genügt, wenn Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit bejaht werden können (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis N. 480). Die Einziehung von Vermögenswerten kann nach bundesgerichtlicher Praxis und herrschender Lehre allerdings nur an- geordnet werden, wenn die Anlasstat unter die schweizerische Gerichtsbarkeit fällt (BGE 128 IV 145, 148 ff. E. 2 mit Hinweisen). Bei Geldwäscherei können Vermögenswerte in der Schweiz eingezogen werden, sofern hier eine entspre- chende Handlung vorgenommen wurde (vgl. CASSANI, Combattre le crime en confisquant les profits: nouvelles perspectives d’une justice transnationale, in: Bauhofer/Queloz/Wyss [Hrsg.], Wirtschaftskriminalität, Reihe Kriminologie – Bd. 17, Zürich 1999, S. 264 f.). 3.1.4 Täter kann jedermann sein (TRECHSEL, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 7). Auch der Vortäter kann sein eigener Geldwäscher sein (BGE 122 IV 211, 217 ff. E. 3; 120 V 323, 325 ff. E. 3). Der mittelbar handelnde Geldwäscher, der ein vorsatzlo- ses menschliches Werkzeug (etwa den nichts ahnenden Bankangestellten) ein- setzt, ist ebenfalls im Sinne von Art. 305bis StGB strafbar (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 456). 3.1.5 Ein vollendeter Versuch ist bei der Geldwäscherei als schlichtem Tätigkeitsdelikt nicht möglich. Hingegen ist ein unvollendeter Versuch denkbar. Ein solcher Ver- such liegt dann vor, wenn der Täter – nach seinem Geldwäschereiplan – unmit- telbar zur Ausführung dieser Tathandlung ansetzt; es muss sich um eine ausfüh- rungsnahe Handlung handeln (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 441 ff. mit Beispielen). 3.2 3.2.1 Gestützt auf das Territorialitätsprinzip (Art. 3 StGB) findet Art. 305bis StGB auf alle im Inland begangenen Taten Anwendung. Eine im Inland begangene Vortat als solche begründet allerdings noch keine Strafhoheit über die Geldwäscherei im Ausland, da wegen des verselbständigten Tatbestands der Tatort der Geldwä- scherei jeweils selbständig zu bestimmen ist. Geht man aber davon aus, dass bereits das Ausser-Landes-Schaffen von deliktisch erworbenen Vermögenswer- ten regelmässig als Geldwäschereihandlung aufzufassen ist, so muss in Fällen, in welchen im Inland erlangtes Deliktsgut ins Ausland transferiert wird, jeder in- ländischen Vortat eine inländische Geldwäschereihandlung folgen (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 487). 3.2.2 Der Haupttäter ist nur dann schweizerischem Recht unterstellt, wenn er auf schweizerischem Boden handelt (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 488). Mittelbare Täterschaft gilt indessen auch als dort begangen, wo der Tatmittler - 31 - Geldwäschereihandlungen vorgenommen hat (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 493). Als Tatmittler fällt auch eine Bank oder Finanzgesellschaft im In- land in Betracht, welche von einem Täter im Ausland für Geldwäscherei benutzt wird (vgl. CASSANI, a.a.O., S. 264 f.). Der ausländische mittelbare Täter hat sich im Inland allerdings nur bezüglich inländischer Tatmittlerhandlungen zu verant- worten (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 493). Das aktive Personalitäts- prinzip kommt nicht zum Tragen (Art. 7 Abs. 2 StGB, Art. 6 Ziff. 1 aStGB). 3.3 3.3.1 Laut Bundesanwaltschaft ist der Angeklagte aufgrund der Sachverhalte II A und B der Anklageschrift (S. 50 ff.) im Hauptpunkt der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und 3 i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen. An Schranken relativiert die Bundesanwaltschaft die Subsumtion des Geschehens unter das qualifizierte Delikt (HV-Protokoll, S. 8; Plädoyer, S. 14 ff.). 3.3.2 a) Der Angeklagte gab die ihm in den Anklagepunkten II A Nr. 1–9 (Anklage- schrift, S. 50 ff.) zur Last gelegten Tathandlungen anlässlich der Schlusseinver- nahme vor der Bundesanwaltschaft allesamt zu (cl. 18 pag. 13.1.1013 ff.). Vor Gericht hielt er an seinen bisherigen Aussagen fest (vgl. EV-Protokoll, S. 14 Z. 37 ff.). Das Geständnis ist glaubwürdig. b) Der Angeklagte ist als ausländischer mittelbarer Täter und die Bank B. bzw. die den Auftrag ausführende Person als im Inland handelnde Tatmittlerin zu be- trachten. Auf die eingeklagten Transfers von der Schweiz ins Ausland ist damit schweizerisches Recht anwendbar. c) Der Angeklagte hat somit im Zeitraum von Mitte August bis Ende November 2003 mehrheitlich von Berlin aus der Bank B. in Genf Aufträge erteilt, ab Konten, welche auf ihn (Privatkonto 1) bzw. auf die H. (Kontokorrentkonto 2) lauteten, als angebliche „Provisionszahlungen“ fünf Überweisungen (Nr. 1–3, 7, 8) im Ge- samtbetrag von EUR 75'000 zu Gunsten eines Kontos (Nr. 3) der L. bei der Bank J. in London und vier Überweisungen (Nr. 4–6, 9) über insgesamt EUR 20'000 zu Gunsten eines Kontos (Nr. 4) der M. AG bei der Bank T. in Berlin vorzunehmen, wobei in zwei Fällen (Nr. 8 und 9) der Auftrag im Umfang von EUR 25'000 nicht ausgeführt wurde (cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.4.8 f., 14 f., 18 f., 22 f., 32, 35; 7.1.1.4.3.1 ff., 5). Die beiden erwähnten Konten bei der Bank B. waren mit Geld gespiesen, welches dem eingeklagten und den nachstehenden Erwägungen zu Grunde ge- legten gewerbsmässigen Betrug entstammte: Das Guthaben auf dem Privatkonto Nr. 1 des Angeklagten ist fast ausschliesslich auf Überweisungen vom Kontokor- rentkonto Nr. 5, lautend auf C. und D., zurückzuführen. Letzteres war ein Sam- mel- bzw. Durchlaufkonto, welches mit Kundengeldern der H. gespiesen war. Zudem wurde auf das Privatkonto Nr. 1 auch ein mit ertrogenen Geldern als Si- - 32 - cherheit erlangter Kredit überwiesen (cl. 6 pag. 7.1.1.1.110, 114, 140; cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.2.1 ff.). Das Kontokorrentkonto 2 der H. war ebenfalls mit Überweisun- gen vom erwähnten Kontokorrentkonto 5 von C. und D., weiter mit einer Einzah- lung einer Geschädigten (BH.) sowie mit Gutschriften ab den persönlichen Kon- ten des Angeklagten bei der Bank B. gespiesen worden (cl. 6 pag. 7.1.1.1.133, 140, 147; cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.2.1 ff.; 7.1.1.4.2.1 ff.). Aus der dargelegten Zusam- mensetzung der Kontenguthaben sowie der Art und Höhe der Kontenüberwei- sungen ergibt sich eindeutig, dass es sich bei den fraglichen Vermögenswerten um Verbrechenserlös bzw. dessen Surrogat (Kredit) handeln musste. Ein konkre- ter Nachweis der einzelnen Transaktionen ist nicht erforderlich (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6P.23/2000, a.a.O., E. 9c). Vortat bildet also ein Verbrechen (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB). Es handelt sich um eine inländische Vortat, weshalb Art. 305bis Ziff. 3 StGB keine Anwendung findet. Die in den Nr. 1 bis 7 eingeklagten und zugegebenen Transfers über gesamthaft EUR 70'000 von der Schweiz ins Ausland stellen Geldwäschereihandlungen dar. Die in Nr. 8 und 9 eingeklagten und anerkannten Taten bilden indessen – mangels Ausführung der Aufträge – lediglich versuchte Geldwäschereihandlungen. Der Angeklagte han- delte jeweils als mittelbarer Täter, da ein Wissen der ausführenden Bankmitarbei- ter von der deliktischen Quelle auszuschliessen ist. Er hingegen wusste als Vor- täter um die verbrecherische Herkunft des Geldes. Hinsichtlich der Einziehungs- vereitelung handelte er zumindest eventualvorsätzlich. Der Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Es ist Tatmehrheit gegeben, da nicht von einer Einheit im Sinne eines zusammenhän- genden Geschehens gesprochen werden kann: Zum einen handelte es sich nicht stets um denselben Vermögenswert. Zum anderen wurden die Aufträge zu unter- schiedlichen Zeitpunkten und zu Gunsten verschiedener Konteninhaber erteilt. 3.3.3 a) Die in der Anklageschrift eingeklagten Sachverhalte nach Ziff. II B Nr. 1–14 (S. 52 ff.) wurden vom Angeklagten im Vorverfahren vollumfänglich zugegeben (cl. 18 pag. 13.1.980 ff.). An der Hauptverhandlung blieb der Angeklagte bei sei- nen glaubhaften Aussagen (vgl. EV-Protokoll, S. 14 Z. 37 ff.). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, am Wahrheitsgehalt seines Geständnisses zu zweifeln. b) Für sämtliche in den Nr. 1–7, 9, 11 und 12 eingeklagten Handlungen ist schweizerische Strafhoheit gegeben, da diese entweder von der Bank B. bzw. der ausführenden Person als Tatmittlerin (Nr. 1, 4–7, 9, 11, 12) oder vom Ange- klagten als Täter (Nr. 2, 3) in der Schweiz vorgenommen wurden. Selbst die in den Nr. 8, 10, 13 und 14 eingeklagten diversen, teils versuchten (Visa-) Kreditkartenbezüge und -belastungen unterstehen dem Schweizer Recht: Zwar wurden diese Verpflichtungen grösstenteils im Ausland eingegangen. Lediglich Verpflichtungen im Umfang von insgesamt Fr. 303.20 entstanden in der Schweiz (vgl. cl. 8 pag. 7.1.2.4.11). Die Bezahlung der Rechnungen erfolgte jedoch durch - 33 - Belastung des Privatkontos Nr. 6 des Angeklagten bei der Bank B. in Genf. Da die Kontobelastung zur eingeklagten (vollendeten) Geldwäschereihandlung ge- hört, bildet deren Ausführungsort ein Anknüpfungspunkt für die schweizerische Strafhoheit. Vorliegend erfolgten die Kontobelastungen durch die Bank B. bzw. die ausführende Person als Tatmittlerin in Genf und damit in der Schweiz. Zur Annahme eines Anknüpfungspunktes genügt im Übrigen bereits, dass die Belas- tung nach Absicht des Angeklagten auf dem erwähnten Konto in der Schweiz er- folgen sollte (Art. 8 Abs. 2 StGB, Art. 7 Abs. 2 aStGB). c) Der Angeklagte hat demnach in der Zeit vom 23. Juli bis 30. Oktober 2003 mehrheitlich von Berlin aus der Bank B. in Genf Aufträge erteilt, ab seinem Pri- vatkonto 1 sieben Überweisungen (vgl. Nr. 1, 4–7, 9, 11, 12) im Gesamtbetrag von EUR 556’100 auf Drittkonten im In- und Ausland vorzunehmen (cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.4.1 ff.). Das Konto bestand – wie schon erwähnt (E. 3.3.2) – letztlich aus Verbrechenserlös bzw. dessen Surrogat. Die in den Nr. 1, 6, 7, 9, 11 und 12 eingeklagten und anerkannten Transfers über gesamthaft EUR 299'100 von der Schweiz ins Ausland bilden zweifellos Geldwäschereihandlungen. Die gemäss Nr. 4 eingeklagte und zugegebene Überweisung von EUR 113'500 zu Gunsten des Privatkontos (Nr. 7) bei der Bank B., lautend auf F., ist ebenfalls als Geldwä- schereihandlung zu betrachten: Durch die Transaktion wechselte der Kontoinha- ber. Die wirtschaftliche Berechtigung am Konto wurde nicht deklariert; das ent- sprechende Formular „A“ fehlte (cl. 6 pag. 7.1.1.1.122). Die Überweisung war so- dann der einzige Vermögenszugang auf dem genannten Konto und er wurde noch am gleichen Tag bzw. in den folgenden Wochen mit drei Überweisungen zu einem grossen Teil (EUR 76'650) ins Ausland überwiesen (cl. 6 pag. 7.1.1.1.123, 145; cl. 7 pag. 7.1.1.5.1.2.1 ff.). Offenbar handelte es sich hierbei um eine Art Durchlaufkonto. Bei der Bank B. lauteten im Übrigen noch drei weitere Kontokor- rentkonten auf F., wobei über diese keine einzige Transaktion verbucht wurde (cl. 6 pag. 7.1.1.1.123 ff.). Die in Nr. 4 eingeklagte Transaktion war somit geeig- net, die Einziehung des Geldes zu erschweren. Gleiches gilt für die in Nr. 5 ein- geklagte und anerkannte Überweisung von EUR 143'500 zu Gunsten des Privat- kontos (Nr. 8) von G. bei der Bank B. Dieser bezeichnete sich als wirtschaftlich Berechtigter an dem Kontoguthaben (cl. 7 pag. 7.1.1.6.1.5). Durch die Transakti- on wechselten für die Bank B. demnach Kontoinhaber und wirtschaftlich Berech- tigter. Auch hier handelte es sich zudem um den einzigen Vermögenszugang auf das Konto, welcher an den folgenden Tagen teilweise (EUR 15'150) abgehoben, in zwei Tranchen zu einem grossen Teil (EUR 114'792.08) ins Ausland überwie- sen sowie im Betrag von EUR 13'000 auf den Angeklagten rückübertragen wurde (cl. 6 pag. 7.1.1.1.129, 146; cl. 7 pag. 7.1.1.6.2.1). Die in Nr. 5 eingeklagte Transaktion war somit geeignet, die Einziehung des Geldes zu vereiteln. Der An- geklagte handelte jeweils als mittelbarer Täter. - 34 - Die in Nr. 2 eingeklagte und anerkannte Erlangung eines durch die Verpfändung sämtlicher Aktiven bzw. Treuhandanlagen (über EUR 1'270'000) und damit den ertrogenen Geldern (nämlich dem Guthaben des auf C. und D. lautenden Konto- korrentkontos 5, welches mit Kundengeldern der H. gespiesen war) sichergestell- ten Kredits von EUR 762'000 durch den Angeklagten bei der Bank B. in Genf mit schriftlichem Vertrag vom 12. August 2003 stellt auch eine Geldwäschereihand- lung dar (cl. 6 pag. 7.1.1.1.63 ff., 121 ff.; cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.3.1 ff.). Der „feste Vorschuss“ wurde am 19. August 2003 auf das Privatkonto 1 des Angeklagten übertragen (cl. 6 pag. 7.1.1.1.121). Der in Nr. 3 eingeklagte und zugegebene Barbezug des Angeklagten vom
  24. August 2003 in der Höhe von EUR 60'000 vom besagten – mit Verbrechens- geldern gespiesenen Privatkonto 1 – am Schalter der Bank B. in Genf gilt klar als Geldwäschereihandlung (cl. 6 pag. 7.1.1.1.56). Die in Nr. 8, 10 und 13 eingeklagten und zugegebenen vom Angeklagten und sei- ner Familie (der Ehefrau U. und den drei Töchtern V., W. und X.) vorgenomme- nen Visa-Kreditkartenbezüge und -belastungen von Ende Juli 2003, welche mit dem Lastschriftverfahren auf dem CHF-Privatkonto Nr. 6 des Angeklagten bei der Bank B. in Genf abgerechnet wurden (cl. 8 pag. 7.1.2.4.1 ff.), sind als Verzehr von Deliktsgut und damit Geldwäschereihandlungen zu betrachten: Die Belas- tungen gingen nach Aussagen des Angeklagten letztlich zu Lasten des mit den ertrogenen Geldern aufgenommenen Kredits (cl. 18 pag. 13.1.883 ff., 902 f.), was den Verzehr von Surrogat bedeutet. Gemäss Akten war das besagte Privatkonto jedoch mit Überträgen vom Kontokorrent Nr. 9 (Group H.) gedeckt, auf welchem die Eigenkapitalanteile der H.-Kunden und damit die Verbrechensgelder einbe- zahlt worden waren (cl. 18 pag. 13.1.889 ff.; cl. 6 pag. 7.1.1.1.115 ff.). Auf dem entsprechenden Kontoauszug sind zwei Kreditkartenbelastungen über Fr. 10'864.30 (Nr. 10) und Fr. 7'642.40 (Nr. 13) ersichtlich (cl. 7 pag. 7.1.1.3.2.1). Gemäss Visa-Abrechnung sind im Betrag von Fr. 10'864.30 auch die Kreditkar- tenbezüge im Umfang von Fr. 6'878.20 (Nr. 8) enthalten (cl. 8 pag. 7.1.2.4.1.3). Die in Nr. 14 eingeklagten und zugegebenen Verpflichtungen von Fr. 5'158.35 führten erst nach der Kontosperre zu einer entsprechenden Belastung des Kon- tos Nr. 6 durch die Bank B. (pag. 53.800.71 ff.). Damit ist hier von einer versuch- ten Geldwäschereihandlung des Angeklagten auszugehen. Der Angeklagte ist in Bezug auf die von seiner Ehefrau und seinen Töchtern vorgenommenen Kredit- kartenbezüge und -belastungen als mittelbarer Täter zu betrachten, da die Fami- lienmitglieder offenbar vorsatzlos Geldwäschereihandlungen vornahmen (cl. 18 pag. 13.1.885). Als Vortäter wusste der Angeklagte um die verbrecherische Her- kunft des Geldes. Hinsichtlich der Einziehungsvereitelung handelte er zumindest eventualvorsätzlich. - 35 - Der Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Es ist auch bei den Sachverhalten II B von Tatmehrheit bzw. kei- nem zusammenhängenden Geschehen auszugehen. Die einzelnen Abdispositio- nen wurden zu unterschiedlichen Zeitpunkten getroffen und waren verschiedener Art. Die Handlungen betrafen zudem auch unterschiedliche Vermögenswerte. 3.4 Zu prüfen bleibt, ob gewerbsmässige Tatbegehung vorliegt. Die Bundesanwalt- schaft relativiert vor Gericht die Intensität der inkriminierten Geldwäschereihand- lungen. Sie sieht nicht in diesen Aktivitäten, sondern im Tatbereich der Betrüge- reien die für den gewerbsmässigen Täter typische soziale Gefährlichkeit und verweist in diesem Zusammenhang auf das problematische Verhältnis zwischen Geldwäscherei durch den Vortäter einerseits und verbrecherischer Vortat ande- rerseits (Plädoyer, S. 14 ff.). Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (s. E. 3.1.4) ist der Vortäter für seine Geldwäschereihandlungen aber zu bestra- fen. Der Angeklagte hat in der Zeit von Ende Juli bis Ende November 2003 ins- gesamt 23 Geldwäschereihandlungen vorgenommen. Er erzielte im genannten Zeitraum durch sein intensives deliktisches Handeln regelmässige Provisionen bzw. Einnahmen (vgl. EV-Protokoll, S. 8 Z. 9 f.), welche einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellten, wie namentlich die in Ziff. II B Nr. 8, 10, 13 und 14 der Anklageschrift beschriebenen Taten zeigen. Ein berufs- mässiges Handeln des Angeklagten ist damit zu bejahen. Der Angeklagte hat über 1 Mio. EUR und damit einen sehr hohen Betrag umgesetzt. Die exakte Hö- he der umgesetzten Geldsumme muss letztlich aber offen bleiben, da angesichts der diversen Kontenverschiebungen gewisse Geldwäschereihandlungen zum Teil denselben Vermögenswert betrafen, wobei dessen Bezifferung aufgrund der Vermischung der Kontenguthaben nicht möglich ist (vgl. hierzu Urteil des Bun- desgerichts 6P.23/2000, a.a.O., E. 1f/bb). Es ist demnach von gewerbsmässiger Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB auszugehen. Dieses Kollektivde- likt umfasst auch die versuchten Taten des Angeklagten (vgl. BGE 123 IV 113, 117 E. 2d). Der Angeklagte ist demzufolge der gewerbsmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen.
  25. Urkundenfälschung 4.1 4.1.1 Als Falschbeurkundung und damit Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar ist das unrichtige Beurkunden einer rechtserheblichen Tatsache. Es geht um die Schaffung einer unwahren Urkunde, d.h. einer schriftlichen Erklä- rung, deren Inhalt nicht den Tatsachen entspricht. Damit eine qualifizierte Lüge - 36 - vorliegt, welche als Falschbeurkundung zu erachten ist, muss der Urkunde eine im Verhältnis zur gewöhnlichen schriftlichen Äusserung erhöhte Überzeugungs- kraft oder Glaubwürdigkeit zukommen und der Adressat muss der Erklärung auf- grund der Glaubwürdigkeit ein besonderes Vertrauen entgegenbringen (DO- NATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 142 ff.). Das Bundesge- richt hat Falschbeurkundung bejaht bei der unrichtigen Ausfüllung des in den VSB vorgesehenen Formulars „A“ (s. Urteil des Bundesgerichts 6S.464/2005 vom 15. Juni 2006 E. 7.2.2 mit Hinweisen sowie die Zitate bei BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 251 StGB N. 64). 4.1.2 In subjektiver Hinsicht vorausgesetzt wird Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, eine Täuschungsabsicht sowie alternativ eine Benachtei- ligungs- oder Vorteilsabsicht (BOOG, a.a.O., Art. 251 StGB N. 86 ff.). 4.2 4.2.1 Laut Ziff. III A der Anklageschrift (S. 55) erklärte der Angeklagte am 15. Mai 2003 in Genf auf den von ihm unterzeichneten Formularen „A“ bewusst wahrheitswid- rig, an den Vermögenswerten auf den Konten bei der Bank B. in Genf, lautend auf ihn und die H., wirtschaftlich berechtigt zu sein. Die Bundesanwaltschaft klagt den Angeklagten deshalb der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB an. 4.2.2 Der Angeklagte gab die ihm vorgeworfenen Sachverhalte an der Schlusseinver- nahme vor der Bundesanwaltschaft vollumfänglich zu (cl. 18 pag. 1017 f.). An der Hauptverhandlung bestätigte der Angeklagte sein glaubwürdiges Geständnis (vgl. EV-Protokoll, S. 14 Z. 37 ff.). An dessen Richtigkeit bestehen keine Zweifel. 4.2.3 Eine Falschbeurkundung gilt als in der Schweiz verübt, wenn sie hier ausgeführt wird (Art. 8 StGB, Art. 7 aStGB). Die eingeklagte mehrfache Urkundenfälschung wurde in der Schweiz ausgeführt. Die schweizerische Strafhoheit ist damit gege- ben (Art. 3 StGB). 4.2.4 Der Angeklagte hat somit am 15. Mai 2003 in Genf gegenüber der Bank B. hin- sichtlich seines Privatkontos 1 (cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.1.6) sowie des Kontokorrents Nr. 2 der H. (cl. 7 pag. 7.1.1.4.1.6) auf den Formularen „A“ unterschriftlich erklärt, an den entsprechenden Vermögenswerten auf den Konten wirtschaftlich berech- tigt zu sein. Dies entsprach aber erwiesener- und zugegebenermassen nicht den Tatsachen, da die beiden Konten mit Geldern (bzw. deren Surrogat) gespiesen waren, auf die der Angeklagte nach den Darlehensvereinbarungen (noch) keinen Zugriff haben durfte. Indem der Angeklagte diese Formulare „A“ unrichtig ausfüll- te, hat er eine unwahre Urkunde erstellt und damit den Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt. Er handelte vorsätzlich und hatte das - 37 - Bewusstsein sowie den Willen, dass diese Formulare als wahr verwendet wer- den. Durch den täuschenden Gebrauch der Formulare beabsichtigte der Ange- klagte, die wahre Herkunft der fraglichen Vermögenswerte zu verschleiern und die genannten Kontenverbindungen bei der Bank B. für die von ihm getätigten Abdispositionen benutzen bzw. sich damit einen unrechtmässigen Vorteil ver- schaffen zu können. Der Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist damit auch in subjektiver Hinsicht gegeben. Es ist von mehrfacher Tatbegehung auszugehen. Der Angeklagte ist demzufolge der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
  26. Erschleichen einer falschen Beurkundung 5.1 5.1.1 Der Erschleichung einer Falschbeurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine inhaltlich unwahre Beurkundung rechtlich erheblicher Tat- sachen durch Täuschung des zur Beurkundung Berufenen (Beamter oder Person öffentlichen Glaubens) bewirkt. Es bedarf hierfür keines arglistigen Vorgehens, sondern es reicht eine blosse Irreführung. Die Urkundsperson ihrerseits darf nicht im Wissen um die Unwahrheit der von ihr beglaubigten Erklärung handeln. Ge- mäss Abs. 2 von Art. 253 StGB wird bestraft, wer eine im Sinne von Abs. 1 er- schlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tat- sache zu täuschen. Die Tat ist vollendet, wenn die Urkunde in den Machtbereich der zu täuschenden Person gelangt. Im Falle der Versendung des betreffenden Schriftstücks trifft dies zu, sobald es dem Empfänger zugestellt worden ist (DO- NATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 151). Lässt sich das Verhalten des Täters aber un- ter Art. 253 Abs. 1 StGB subsumieren, so tritt Art. 253 Abs. 2 StGB als mitbe- strafte Nachtat hinter dem Grundtatbestand zurück (DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 165). Es handelt sich hierbei um einen Fall unechter Realkonkurrenz (DO- NATSCH/TAG, Strafrecht I, 8. Aufl., Zürich 2006, S. 399 f.). 5.1.2 In subjektiver Hinsicht ist neben dem Vorsatz des Täters Täuschungsabsicht erforderlich; Eventualvorsatz reicht (vgl. DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 164). 5.2 5.2.1 Gemäss Sachverhalt III B der Anklageschrift (S. 56 f.) hat der Angeklagte am
  27. November 2003 zusammen mit N. in Berlin ein Schreiben der „O. AG“, Vaduz, ohne deren Wissen, ohne deren Einwilligung und ohne Vertretungsbefugnis er- stellt und das Schreiben gleichentags von der Rechtsanwältin und Notarin P. in Berlin als „Tatsachenbestätigung“ notariell bestätigen lassen. Diese „Tatsachen- bestätigung“ soll er in der Folge in beglaubigter Abschrift am 3. November 2003 - 38 - der I. AG sowie einzelnen Geschädigten zukommen gelassen haben, namentlich dem in der Schweiz wohnhaften Geschädigten AT. und den Geschädigten BQ., BN., AC., AE., AX., AZ. sowie am 7. November 2003 der Geschädigten AA. Die Bundesanwaltschaft erhebt aufgrund dieses Sachverhalts den Vorwurf der Er- schleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB. Vor Ge- richt wirft sie in Bezug auf die Erfüllung dieses Tatbestands aber Fragen formeller und materiell-rechtlicher Natur auf (Plädoyer, S. 16 ff.). Unter anderem bezweifelt sie das Vorliegen der schweizerischen Strafhoheit (Plädoyer, S. 18). 5.2.2 Der Angeklagte ist bezüglich des Anklagepunkts III B geständig (cl. 18 pag. 13.1.1018 ff., 1064 f.; vgl. auch EV-Protokoll. S. 14 Z. 37 ff.). Sein Geständnis ist glaubwürdig. 5.2.3 Die Erschleichung einer falschen Beurkundung gilt als in der Schweiz verübt, wenn sie hier ausgeführt wird (Art. 8 StGB, Art. 7 aStGB). Laut Anklageschrift wurden die der eingeklagten Erschleichung einer Falschbeurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB zu Grunde liegenden Tathandlungen der beiden (Mit-)Täter nicht in der Schweiz verübt. Diesbezüglich ist daher keine originäre schweizeri- sche Strafhoheit gegeben. Zu prüfen bleibt, ob für die Anwendung von Art. 253 Abs. 2 StGB ein Anknüp- fungspunkt gegeben ist. Bei unechter Realkonkurrenz wird die Strafbarkeit näm- lich an den Handlungs- bzw. Erfolgsort des Tatbestands angeknüpft, welcher nach dem entsprechenden Strafrecht zurücktritt (vgl. WERLE/JESSBERGER, Straf- gesetzbuch, Leipziger Kommentar, 12. Aufl., Berlin 2006, § 9 N. 107). Abgese- hen vom Geschädigten AT. hatten die Empfänger der erwähnten „Tatsachenbe- stätigung“ keinen Bezug zur Schweiz, weshalb hier kein Anknüpfungspunkt ge- geben ist. Einzig der Geschädigte AT. war in der Schweiz wohnhaft und er ist zu- dem Schweizer Bürger (cl. 39 pag. 18.1.3.1.33.3). Laut Akten wurde ihm die be- glaubigte Abschrift der „Tatsachenbestätigung“ aber per Mail gesendet (cl. 24 pag. 14.25.2.13 ff.). Die Mail wurde offenbar ab der Adresse headoffice@h.org (deutscher Provider; cl. 24 pag. 14.25.2.13, 14.25.4.4) versendet. Es stellt sich nun die Frage, ob die eingeklagte Tat in der Schweiz verübt wurde und diesbe- züglich schweizerische Strafhoheit gegeben ist. Bei der Benutzung elektronischer Medien ist das Geschehen entsprechend dem Prinzip der „langen Hand“ am Ziel der technischen Verbindung (z.B. Server) als Handlungseffekt zu betrachten (vgl. SCHMID, Strafprozessuale Fragen im Zusammenhang mit Computerdelikten und neuen Informationstechnologien im allgemeinen, ZStrR 1993 S. 107; SCHÖN- KE/SCHRÖDER-ESER, Strafgesetzbuch, Kommentar, 27. Aufl., München 2006, § 9 N. 4). Vorliegend geht aus den Akten nicht hervor, an welche E-Mail-Adresse die besagte Mail gesendet wurde. Es findet sich in den Akten einzig eine (I. AG-) Kundenmeldung betreffend den Geschädigten AT., worin dessen Personalien - 39 - und E-Mail-Adresse a@t.com vermerkt sind (cl. 39 pag. 18.1.3.1.33.3). Ob die fragliche Mail an diese Adresse gesendet wurde, ist unklar. Das Vorliegen von Anknüpfungspunkten für die schweizerische Gerichtsbarkeit kann damit nicht als nachgewiesen gelten. Aufgrund der schweizerischen Staatsangehörigkeit des Geschädigten AT. ist die schweizerische Strafhoheit jedoch auch nach dem pas- siven Personalitätsprinzip gemäss Art. 7 Abs. 1 StGB bzw. Art. 5 Abs. 1 aStGB zu klären. Der Angeklagte ist bereits in sein Heimatland Deutschland zurückge- kehrt (vgl. BGE 108 IV 145, 147 E. 3) und die Tat ist auslieferungsfähig (Strafma- ximum über einem Jahr Freiheitsstrafe, vgl. Art. 2 Ziff. 1 EuAlÜbk), weshalb die schweizerische Strafhoheit auch aufgrund des passiven Personalitätsprinzips nicht gegeben ist. Zusammengefasst begründen die in den Sachverhalten III B eingeklagten Tat- handlungen keine originäre schweizerische Strafhoheit. Es stellt sich daher die Frage nach der stellvertretenden Strafhoheit der Schweiz. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 29. Juli 2004 in diesem Zu- sammenhang um Übernahme der Strafverfolgung gegen den Angeklagten er- sucht (cl. 48 pag. 18.3.2.1.45 f.). Die Bundesanwaltschaft bestätigte in der Folge die Übernahme (cl. 48 pag. 18.3.2.1.49). Die Voraussetzungen einer Verfol- gungsübernahme gemäss Art. 85 IRSG sind aber nicht gegeben, weil der Ange- klagte – wie schon ausgeführt – bereits in sein Heimatland zurückgekehrt ist und auch jederzeit dorthin hätte ausgeliefert werden können. Mangels Anwendbarkeit des eingeklagten Art. 253 StGB ist der Angeklagte von diesem Vorwurf daher freizusprechen.
  28. Strafzumessung 6.1 Die vorliegend zu beurteilenden Taten wurden vor Inkrafttreten des revidierten Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 begangen. Es ist daher zu prüfen, ob für diese unter Geltung des alten Rechts begangenen Taten bisheriges oder neues Recht anzuwenden ist. Das neue Recht wird nur angewendet, wenn es das mil- dere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Grundsätzlich ist das Recht bei Begehung und bei Beurteilung nicht abstrakt, sondern konkret zu vergleichen, d.h. nach Massgabe der jeweils für die Tat und deren Folgen anwendbaren Bestimmungen (BGE 126 IV 5, 8 E. 2c; 119 IV 145, 151 f. E. 2c; 114 IV 81, 82 E. 3b; RIKLIN, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, AJP 2006, S. 1473). Die hier massgeblichen Strafandrohungen gemäss Art. 146 Abs. 2, Art. 251 Ziff. 1 sowie Art. 305bis Ziff. 2 StGB wurden durch die Revision des Strafgesetz- - 40 - buches dem Masse nach nicht grundsätzlich geändert. Einzig in Art. 305bis Ziff. 2 StGB wurde die mit der Freiheitsstrafe zu verbindende maximale Geldstrafe von 1 Mio. Fr. Busse auf 500 Tagessätze à Fr. 3'000.–, d.h. 1,5 Mio. Fr. erhöht. Im Übrigen trat die Geldstrafe anstelle der altrechtlichen Gefängnisstrafe im unteren Bereich, in Art. 146 Abs. 2 StGB mit dem gleichen Minimum von drei Monaten bzw. 90 Tagessätzen. Das altrechtliche, bei Strafschärfung bindende Maximum für Gefängnisstrafe (Art. 36 aStGB) kommt nicht zum Tragen, weil die Höchst- strafe für gewerbsmässigen Betrug nach altem Recht auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren lautete (Art. 146 Abs. 2 aStGB). Die Geldstrafe gilt sodann generell als weniger strenge Sanktion wie die Freiheitsstrafe (RIKLIN, a.a.O., AJP 2006, S. 1473). Zudem ist das neue Recht milder, indem der Anwendungsbereich des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe ausgedehnt und der bedingte Vollzug für die pekuniäre Sanktion neu eingeführt wurde sowie die entsprechenden subjekti- ven Voraussetzungen neu gesetzlich vermutet werden (Art. 42 f. StGB). Für die vorliegenden Taten sind Sanktionen in Betracht zu ziehen, welche nach neuem Recht – im Gegensatz zum bisherigen – bedingt oder teilbedingt ausge- sprochen werden können und somit milder sind. Die gestützt auf Art. 305bis Ziff. 2 StGB auszusprechende Geldstrafe wird angesichts der prekären finanziellen Si- tuation des Angeklagten nicht das altrechtliche Maximum von 1 Mio. Fr. erreichen oder gar übersteigen, weshalb die Erhöhung des Maximums im neuen Recht beim Vergleich nicht zu berücksichtigen ist. In Anbetracht dieser Umstände er- scheint das neue Recht insgesamt als lex mitior. Die Sanktion ist daher durchge- hend nach diesem zu bestimmen. 6.2 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden be- stimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie- len des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwers- ten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der an- gedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Treffen un- gleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe, sind diese nebeneinander zu verhängen (BGE 102 IV 242, 245 E. II. 5), wobei das Gesamtmass der Strafen auch in diesem Fall dem Verschulden des Täters ent- sprechen muss (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 49 N. 2). - 41 - Nach der Praxis des Bundesgerichts zur alten Fassung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112, 113 f. E. 1, der zwischenzeitlich mehrmals bestätigt wurde [BGE 129 IV 6, 20 f. E. 6.1; 123 IV 150, 152 E. 2 a; 121 IV 193, 195 E. 2a; 120 IV 136, 143 ff. E. 3a]; s. auch STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 7 N. 57) bezieht sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 aStGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der sog. „Tatkomponenten“ sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit wel- cher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 aStGB ausdrücklich erwähnt. Das Verschulden hängt wesentlich vom Mass an Entscheidungsfreiheit ab, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 112, 114 E. 1). Die „Täterkomponenten“ umfassen das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, z.B. Reue oder Einsicht, sowie die Strafempfindlich- keit. In Bezug auf die Strafzumessung bringen die neuen Gesetzesbestimmungen (Art. 47 ff. StGB) gegenüber der bisherigen Praxis materiell keine wesentlichen Neuerungen. Im Gegenteil soll das neue Recht nach dem Willen des Gesetzge- bers ausdrücken, was bereits bisher gemäss Rechtsprechung für die Verschul- densfeststellung und die Strafzumessung zu berücksichtigen war (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998 [Separatdruck], S. 82). Insoweit kodifiziert Art. 47 Abs. 2 StGB die bisherige Pra- xis und Abs. 1 bestimmt explizit, dass für die Strafzumessung der Strafe auch de- ren Auswirkungen auf das Leben des Täters zu berücksichtigen ist. Damit wird der Grundsatz der Spezialprävention ausdrücklich im Gesetz genannt. Bei der Bemessung der neuen Sanktion Geldstrafe (Art. 34 StGB) bestimmt das Gericht die Zahl der Tagessätze ebenfalls nach dem Verschulden des Täters. Die mögliche Zahl der Tagessätze erreicht maximal 360, sofern es das Gesetz nicht anders regelt (Art. 34 Abs. 1 StGB). Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Für die Höhe des Tagessatzes ist primär vom Nettoeinkommen des Angeklagten auszu- gehen. Das Existenzminimum stellt dabei ein Berechnungskriterium dar (SOLL- BERGER, Besondere Aspekte der Geldstrafe, ZStrR 2003, S. 253; s. dazu auch DOLGE, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 34 StGB N. 74 ff.). - 42 - 6.3 Der Angeklagte wird des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet somit der gewerbsmässige Betrug. Diese Tat wird mit der schwersten Strafe bedroht, nämlich mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Ta- gessätzen. Der obere Strafrahmen erhöht sich aufgrund der Realkonkurrenz auf 15 Jahre Freiheitsstrafe. Der untere Strafrahmen liegt bei einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und wird mangels Vorliegens von Strafmilderungsgründen nicht herabgesetzt. Der Angeklagte ist 51 Jahre alt. Er wurde in Berlin geboren und wuchs dort zu- sammen mit drei Halbgeschwistern bei seiner Mutter und deren Ehemann auf. Nach Erreichen der mittleren Reife machte der Angeklagte eine Lehre als Zahn- techniker. Vorerst war er bei einer Zahnarztpraxis angestellt. Von 1984 bis 1989 führte er dann ein eigenes Dentallabor. Ca. 1990 übernahm der Angeklagte ein Eiscafé, welches er aber bald darauf wieder aufgab. Auf Vorschlag seines Bru- ders stieg er ca. 1991/1992 in die Immobilienbranche ein. Der Angeklagte absol- vierte zunächst eine Ausbildung als Immobilienfachwirt und führte später im Fran- chising-System Immobilienberatungen durch. Nach etwa einem bis zwei Jahren machte er sich zusammen mit seinem Bruder selbständig. Die beiden waren bis ca. 1996 im Immobilienbereich tätig. Bereits 1994 übernahm der Angeklagte zu- dem die Leitung eines Asylbewerberheims. Zwei Jahre später wurde der ent- sprechende Vertrag allerdings gekündigt. Nach dem Tod seines Bruders im 1996 übernahm der Angeklagte dessen Generalagentur einer Versicherung (cl. 16 pag. 13.1.23 ff.). Er führte diese bis 2003 und war auch noch für andere Versi- cherungen tätig. Zurzeit arbeitet der Angeklagte als freiberuflicher Makler für die Y. GmbH. Dabei stellt er Kontakte zu Steuerberatern her. Er berät aber keine Kunden und tätigt auch keine Abschlüsse. Als Grundgehalt bzw. Unterstützung seitens der Firma erhält er monatlich EUR 1'500.–, da er noch keine eigenen Provisionen einnimmt (pag. 53.400.6 f.; EV-Protokoll, S. 2 Z. 1 ff.). Mit diesen Einkünften bestreiten der Angeklagte und seine Ehefrau den Lebensunterhalt. Der Angeklagte ist seit 1980 verheiratet und hat drei erwachsene Töchter. Sie werden von ihm finanziell nicht (mehr) unterstützt. Der familiäre Zusammenhalt ist sehr gut. Der Angeklagte hat die private Insolvenz beantragt (EV-Protokoll, S. 2 Z. 28 ff., S. 3 Z. 1 ff.). Er ist nicht vorbestraft (pag. 53.400.1, 4). Der Ange- klagte hat seit einem in der Untersuchungshaft erlittenen Herzinfarkt gesundheit- liche Probleme (EV-Protokoll, S. 3 Z. 13 ff.; cl. 5 pag. 6.1.2.2.1 ff.). Bei den Tatkomponenten wirkt zunächst straferhöhend die hohe Deliktssumme. Weiter belastend ins Gewicht fallen das raffinierte und zielgerichtete Vorgehen des Angeklagten, seine egoistischen (d.h. finanziellen) Beweggründe sowie sein - 43 - rücksichtsloses Verhalten gegenüber den Geschädigten. Die vom Angeklagten insgesamt aufgewendete kriminelle Energie war beträchtlich. Es sind sodann keine besonderen (inneren oder äusseren) Umstände ersichtlich, welche den Freiheitsspielraum des Angeklagten für legales Verhalten eingeengt haben könn- ten. Straferhöhend wirken schliesslich die mehrfache Tatbegehung bei der Ur- kundenfälschung sowie das Zusammentreffen mehrerer Tatbestände. Strafmin- dernde Elemente sind keine vorhanden. In Bezug auf die Täterkomponenten sind keine belastenden Momente gegeben. Entlastend wirkt die Vorstrafenlosigkeit des Angeklagten. Sodann sind strafmin- dernd zu berücksichtigen sein Wohlverhalten seit den Taten, sein Geständnis im Verlauf der Ermittlungen, sein kooperatives Verhalten bei der Aufklärung der Ta- ten sowie die Einsicht und Reue, welche er am Ende des Vorverfahrens und im Gerichtsverfahren gezeigt hat. Schliesslich fällt strafmindernd in Betracht die er- höhte Strafempfindlichkeit des Angeklagten, welche sich aus seinen äusserst be- scheidenen finanziellen Verhältnissen, seinen gesundheitlichen Problemen sowie seiner intakten familiären Situation ergibt. In Würdigung dieser Umstände ist eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren angemes- sen. Die erstandene Untersuchungshaft von insgesamt 234 Tagen ist in Anwen- dung von Art. 51 StGB anzurechnen. Diese Freiheitsstrafe ist gestützt auf Art. 305bis Ziff. 2 StGB zu verbinden mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen, wobei der Tagessatz angesichts der geringen Einkünfte des Angeklagten auf Fr. 30.– festzusetzen ist. 6.4 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub aller- dings nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert wer- den, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat (Art. 42 Abs. 3 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genü- gend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Bei der teilbe- dingten Freiheitsstrafe müssen sowohl der aufgeschobene wie auch der zu voll- ziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Die üb- - 44 - rigen Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (statt vieler STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemei- ner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. Aufl., Bern 2006, § 5 N. 50). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Pro- bezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Persönlichkeit und Cha- rakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit zu bemessen (BGE 95 IV 121, 122 E. 1). Vorliegend wird der Angeklagte mit einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren bestraft. Dafür kommt nur ein teilbedingter Vollzug in Betracht. Es besteht kein Anlass zur Befürchtung, dass sich der Angeklagte nicht bewähren wird. In Anbetracht der fehlenden Vorstrafen, des Wohlverhaltens seit den Taten sowie der gesamten Wirkung des vorliegenden Strafverfahrens besteht vielmehr begründete Aussicht auf seine Bewährung. Die mangelnde Schadenbehebung ist auf die Ersatzunfä- higkeit des Angeklagten zurückzuführen. Der Vollzug der ausgefällten Freiheits- strafe ist demnach teilweise aufzuschieben. Unter Berücksichtigung der günsti- gen Prognose ist der bedingte Strafteil auf 23 Monate festzusetzen. Der restliche Teil der Strafe ist entsprechend der Schwere des Verschuldens zu vollziehen, wobei der Angeklagte bereits 234 Tage Untersuchungshaft verbüsst hat. Die ausgefällte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– ist aufgrund der guten Le- galprognose des Angeklagten indessen vollumfänglich aufzuschieben. Demzufolge ist der Angeklagte zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren unter Anrechnung von 234 Tagen Untersuchungshaft, davon 23 Monate bedingt vollziehbar, und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessät- zen zu Fr. 30.–. Die Probezeit wird für beide Strafen auf zwei Jahre festgelegt.
  29. Einziehung 7.1 Gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB hat das Gericht die Einziehung von Vermö- genswerten zu verfügen, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu be- lohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Eine Straftat im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 aStGB ist nur gegeben, wenn der Tatbestand in objektiver sowie subjektiver Hinsicht er- füllt ist; insbesondere Vorsatz ist unabdingbar, nur das Verschulden ist entbehr- lich (BGE 129 IV 305, 310 E. 4.2.1). Nach Abs. 2 der erwähnten Bestimmung ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Un- kenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleich- wertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst ei- - 45 - ne unverhältnismässige Härte darstellen würde. Schliesslich hat das Gericht nach Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB dann, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind, auf eine Ersatzforderung des Staa- tes in gleicher Höhe zu erkennen. Die seit 1. Januar 2007 geltenden Bestimmun- gen von Art. 70 f. StGB sind nicht milder, sodass das zur Tatzeit geltende Recht angewendet wird (Art. 2 StGB, Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Än- derung vom 13. Dezember 2002 e contrario). Eingezogene Vermögenswerte so- wie Ersatzforderungen spricht das Gericht den durch ein Verbrechen oder Ver- gehen Geschädigten zu, wenn der Schaden nicht durch eine Versicherung ge- deckt noch anzunehmen ist, der Schädiger leiste Ersatz, und zwar bis zur Höhe des durch Urteil oder Vergleich festgesetzten Betrages (Art. 73 Abs. 1 lit. b und c StGB), vorausgesetzt ist die entsprechende Abtretung des Schadenersatzan- spruchs an den Staat (Art. 73 Abs. 2 StGB). Diesbezüglich kommt das neue Recht zur Anwendung, weil der in Art. 2 Abs. 1 StGB enthaltene Grundsatz nur die Rechtsstellung des Verurteilten beschlägt. Die Aushändigung an den Verletzten ist auch ohne seinen Antrag möglich (vgl. BGE 129 IV 305, 312 E. 4.2.4, dort bei Fehlen eines Strafantrags). Ihr Vorrang (SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich 2007, § 2 N. 66) gilt nicht nur für Sachen, sondern für alle Vermögenswerte (BGE 128 I 129, 133 E. 3.1.2). Es kommt auf diesem Wege zu einem gleichen Ergebnis wie durch Verwendung zu Gunsten des Geschädigten. Der zweite Weg ist jedoch dem urteilenden Gericht vorbehalten (SCHMID, a.a.O., § 3 N. 68) und basiert auf engeren Voraussetzungen. Er ist dann einzuschlagen, wenn das Recht auf Aushändigung nicht zweifelsfrei feststeht, namentlich im Hinblick auf die Rechte Dritter (BGE 128 I 129, 133 E. 3.1.2), wenn der Kreis der strafrechtlich Geschädigten offen ist (vgl. Art. 70 Abs. 4 StGB) oder zwar die de- liktische Herkunft eines Vermögenswerts, aber nicht die Identität des Geschädig- ten feststeht (SCHMID, a.a.O., § 2 N. 67 Fn. 381). Weiter ist Gegenstand der Aus- händigung nur der Vermögenswert selbst, während Schadenszins auf dem Wege von Art. 73 StGB erlangt werden kann. Bei Unterdeckung schliesslich rechtfertigt es sich, im Allgemeinen zuerst den vordeliktischen Zustand durch Aushändigung herzustellen und erst in zweiter Linie diejenigen Schadenersatzansprüche ge- mäss Art. 73 StGB auszugleichen, für welche nur dieser Behelf zur Verfügung steht (SCHMID, a.a.O., § 2 N. 71c; GREINER, Wie kommen durch eine Straftat Ge- schädigte zu ihrem Geld?, ZStrR 2007, S. 57 ff., 60 f.). Sind die deliktischen Vermögenswerte nicht mehr vollständig vorhanden, aber vermischt, so müssen sie auf diejenigen Personen, welche die Aushändigung beanspruchen können, verhältnismässig aufgeteilt werden (SCHMID, a.a.O., § 2 N. 71b). 7.2 Die Bundesanwaltschaft beschlagnahmte im Ermittlungsverfahren sämtliche Konten bei der Bank B., welche auf den Angeklagten, auf die H., auf C. und D., - 46 - auf F., auf G. sowie auf V. lauteten (cl. 6 pag. 7.1.1.1.1 ff.). Sie bewilligte der Bank auf deren Ersuchen am 18. Mai 2004, ihr Guthaben gegenüber dem Ange- klagten aus dem festen Vorschuss mit einer Treuhandanlage beschlagnahmter Gelder zu verrechnen (cl. 6 pag. 7.1.1.1.85–88). Am 26./30. November/1./3. De- zember 2004 hob die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme teilweise auf und wies die Bank an, den Vertretern aller Privatkläger 80 % der Einlagen, also ins- gesamt EUR 8'625'421, zurückzuerstatten (cl. 30 pag.14.78.213 ff., 261 ff., 272 ff., 279 ff.). Diese führte die Mittel, soweit ersichtlich in eigener Initiative, auf dem Kontokorrent respektive einem neuen Treuhandkonto der H. zusammen und nahm daraus die angeordneten Überweisungen vor (cl. 6 pag. 7.1.1.1.367–372, 386 f.). Am 14. Dezember 2004 ordnete der Untersuchungsrichter auf entspre- chendes Ersuchen eine weitere Rückerstattung von zusätzlichen 10 %, also EUR 968'000, ab dem Treuhandkonto der H. an die von Advokat Albrecht vertretenen Privatkläger an (cl. 30 pag. 14.78.302 ff.). Inzwischen wurde das Treuhandkonto der H. aufgelöst und der Betrag von EUR 658'000 auf das Kontokorrentkonto Nr. 2, ebenfalls lautend auf die H., übertragen. Dort sind noch EUR 691'370.91 vorhanden (Valuta vom 18. September 2007; pag. 53.400.134, 138). Die Sperre über das Konto von V. wurde am 20. November 2004 aufgehoben (cl. 6 pag. 7.1.1.1.151–153). Die Sperren der auf F. und G. lautenden Konten blieben auf- recht erhalten; sie wurden von den Rückerstattungen nicht berührt. Auf dem Kon- to Nr. 7, lautend auf F., befinden sich noch EUR 37'037.47, während das Gutha- ben auf dem Konto Nr. 8, lautend auf G., noch EUR 48.24 beträgt (Valuta vom
  30. September 2007; pag. 53.400.134, 139 f.). 7.3 Die Mittel, welche durch die genannten Verfügungen der Strafverfolgungsbehör- den zurückflossen, sind rechtlich Rückführungen im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1, 2. Halbsatz aStGB. Sie sind im Ermittlungs- respektive Untersuchungs- verfahren zulässig (BGE 126 IV 107, 110 f. E. 1b/cc). Da die Verfügungen der Beschwerde an das Bundesstrafgericht unterlagen (Art. 214 ff. BStP) und allen Privatklägern sowie dem Angeklagten notifiziert, jedoch von keiner Seite ange- fochten wurden, ist darauf nicht zurückzukommen, selbst wenn die Strafkammer deren materielle Voraussetzungen anders beurteilen würde. Nach dem Gesagten sind diejenigen Privatkläger, welche durch den Betrug zu Schaden kamen, erst teilweise direkt schadlos gehalten worden. Die beschlag- nahmten Mittel sind daher gemäss Art. 59 Ziff. 1 aStGB insoweit an sie auszu- händigen, als ihre Einzahlungen noch ungedeckt sind. Dies gilt einmal für alle Gelder auf dem H.-Kontokorrentkonto (Nr. 2), welches – nebst H.-Konten- guthaben – auch aus den Saldi der Konten des Angeklagten und den Mitteln aus dem C./D.-Konto gespiesen ist (cl. 6 pag. 7.1.1.1.386 f.; pag. 53.400.134). Es handelt sich bei diesen Geldern somit um deliktische Mittelzuflüsse, welche zu Lasten der Geschädigten erfolgten. Zweitens gilt dies auch für die auf den Kon- - 47 - ten von F. (Nr. 7) und G. (Nr. 8) bei der Bank B. vorhandenen Gelder; denn auch die in Händen Dritter befindlichen Vermögenswerte, die auf dem paper-trail zum Delikt liegen, sind rückführbar (SCHMID, a.a.O., § 2 N. 70). Eine Einschränkung ist – in Analogie zu Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB – nur angezeigt, soweit der Gut- glaubensschutz von Drittpersonen greift. Nun sind die Konten nach Auskunft der Bank B. am 14. respektive 21. August 2003 eröffnet worden (cl. 6 pag. 7.1.1.1.13–17; cl. 7 pag. 7.1.1.6.1.5). Die einzigen Zuflüsse stammen aus dem Privatkonto des Angeklagten (vgl. dazu auch E. 3.3.3c): EUR 113'500 auf dem Konto F. am 19. August 2003 (cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.4.7) und EUR 143'500 auf dem Konto G. am 21. August 2003 (cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.4.10). Bis dahin waren auf dem Konto des Angeklagten aus dem Konto C./D. die Eigenleistungen in den Fällen Nr. 7–10, Nr. 12 und Nr. 15 eingegangen (cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.1–13). Nach den Ausführungen des Angeklagten sollte durch diese Zahlungen Zeitaufwand abgegolten werden, den F. und G. bis dahin für die Anbahnung und Realisierung des Darlehensgeschäfts getätigt hätten. Wie es sich damit verhält und ob dafür eine Vereinbarung bestanden hat, wie der Angeklagte darlegt (cl. 16 pag. 13.1.52 f.; cl. 17 pag. 13.1.611; EV-Protokoll, S. 12 Z. 10 ff.), kann offen bleiben. Jedenfalls waren beide Empfänger darüber orientiert, wie das Geschäft struktu- riert und angelegt war (EV-Protokoll, S. 4 Z. 29 ff., S. 6 Z. 16 ff., S. 7 Z. 38 ff., S. 10 Z. 25 ff.). Es bestand damit eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Zahlungen im Zusammenhang mit demselben aus Mitteln stammten, die erst vor kurzer Zeit – keinesfalls vor dem in den Verträgen stipulierten Zeitraum von 16 Wochen – angeflossen waren und daher dem Zugriff durch die H. noch nicht unterstanden. Dieses dem Eventualvorsatz entsprechende Wissen genügt, um die Gutgläubig- keit auszuschliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.298/2005 vom 24. Feb- ruar 2006 E. 4.2). Der Einwand von F., die Zahlungen an ihn seien nicht den Kundengeldern entnommen, sondern aus einem Darlehen des Angeklagten bei der Bank B. gewährt worden (pag. 53.380.2), ändert daran nichts. Die direkte Aushändigung kann sich auch auf Surrogate beziehen (SCHMID, a.a.O., § 2 N. 70b). Wie bereits erwähnt (E. 2.7.1), wurde der Kredit mit den ertrogenen Kundengeldern sichergestellt. Er gilt daher als Surrogat. Mit dieser Tatsache mussten F. und auch G. – der sich diesbezüglich auf entsprechende Publikation hin (pag. 53.700.28) nicht hat vernehmen lassen – ernsthaft rechnen, nachdem sie über das ganze Geschäft und auch die Kreditgewährung Bescheid wussten (EV-Protokoll, S. 12 Z. 21 ff.; EV-Protokoll R., S. 7 Z. 11 ff.). Zusammengefasst sind daher gemäss Art. 59 Ziff. 1 aStGB folgende, durch die Bundesanwaltschaft bei der Bank B. beschlagnahmten Konten zur Rückerstattung an die strafrechtlich Geschädigten zu verwenden: Nr. 2, lautend auf H. Ltd., Nr. 7, lautend auf F., und Nr. 8, lautend auf G. Zur Schadloshaltung der strafrechtlich Geschädigten zu verwenden ist ausser- dem auch der Betrag von Fr. 5'158.35, den die Bank B. für eine entsprechende - 48 - Visa-Rechnung dem Konto Nr. 6 des Angeklagten nach der Kontosperre durch die Bundesanwaltschaft und ohne deren Zustimmung belastet hat (pag. 53.800.71 ff.; vgl. auch E. 3.3.3c). Die Bank B. ist gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB zur Leistung einer entsprechenden Ersatzforderung von Fr. 5'158.35 zu verpflichten; denn obwohl Dritte, ist sie wegen ihres Wissens um eine strafpro- zessuale Beschlagnahme nicht im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 1 aStGB geschützt. Bei einem Umrechnungskurs von Fr. 1,68/EUR ergibt dies einen Betrag von EUR 3'070.45. Die Voraussetzungen für eine Verwendung dieser Ersatzleistung gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB sind erfüllt. Auf eine Ab- tretung im Sinne von Art. 73 Abs. 2 StGB kann mangels Gefahr einer Doppelzah- lung verzichtet werden (s. E. 8.1; vgl. SCHMID, a.a.O., § 3 N. 60). Es sind demzufolge Vermögenswerte in der Höhe von insgesamt EUR 731'527.07 an die Geschädigten rückzuführen. 7.4 Die durch den gewerbsmässigen Betrug erlangten Gelder belaufen sich auf insgesamt EUR 10'421'169 (im Einzelnen s. E. 7.5). Weitere EUR 1'718'991 sind von den Zahlungsempfängern direkt an Geschädigte zurückgeflossen (Fälle Nr. 4, 5, 13, 30, 38–40). Die im Fall Nr. 2 bezahlte Einlage von EUR 350'000 fällt ausser Betracht, da sie nicht als strafrechtlich relevante Vermögensverfügung gilt (vgl. E. 2.4). Von den EUR 10'421'169 wurden durch die Bundesanwaltschaft to- tal EUR 8'345'421 (vgl. cl. 30 pag. 14.78.213 ff., 261) und durch das Eidg. Unter- suchungsrichteramt zusammen EUR 933'000 (cl. 30 pag. 14.78.302 ff.) rückge- führt, was einen Gesamtbetrag von EUR 9'278'421 ergibt. Die Differenz zur Summe des strafrechtlichen Schadens beträgt EUR 1'142'748. Die vorhandenen Vermögenswerte von insgesamt EUR 731'527.07 reichen zur vollständigen Rückführung an die strafrechtlich Geschädigten somit nicht aus. Eine Einziehung von Vermögenswerten gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB kommt folglich nicht in Betracht. Zu prüfen bleibt, ob nach Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB auf eine Ersatzforderung gegen den Angeklagten sowie F. und G. zu erkennen ist, da auf den entspre- chenden Konten bei der Bank B. nicht mehr sämtliche deliktischen Vermögens- werte vorhanden sind. Über eine Ersatzforderung ist von Amtes wegen zu befin- den (BGE 115 IV 173, 175 E. 3), d.h. auch ohne Antrag der Bundesanwaltschaft, der tatsächlich nicht vorliegt. Indessen erlaubt Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB davon abzusehen, wenn die Forderung voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Re- sozialisierung ernstlich behindern könnte. Der Angeklagte ist mittellos. Wegen der vorliegenden Straftaten hat er offene Schulden und weiteren Schadenersatz zu leisten (s. E. 7.5, 7.6, 8.1, 8.2). Die Einbringlichkeit einer Ersatzforderung des Staates gegen den Angeklagten erscheint daher fraglich. Sie würde insbesonde- re dessen Resozialisierung ernsthaft behindern. Von einer Ersatzforderung ge- - 49 - gen den Angeklagten gemäss Art. 59 Ziff. 2 aStGB ist daher abzusehen. Glei- ches gilt für Ersatzforderungen gegen F. und G. Diese Forderungen wären ange- sichts des ausländischen bzw. unbekannten Aufenthaltsorts der Schuldner vor- aussichtlich uneinbringlich. 7.5 Bei der vorliegenden Unterdeckung ist die Verhältnismässigkeit unter den straf- rechtlich geschädigten Privatklägern nicht dadurch herzustellen, dass die nach den Rückführungen im Vorverfahren verbliebenen Restansprüche zueinander in Beziehung gesetzt werden, sondern die Beträge der Eigenleistungen, und dass von diesen die Vorempfänge abgezogen werden. Nur so lässt sich eine Schlechterstellung derjenigen vermeiden, welche bei der zweiten Ausschüttung in der Voruntersuchung nicht berücksichtigt wurden, wie es die Geschädigten BM. und BN. ausdrücklich begehren (pag. 53.340.1 ff.). Das Deliktsgut bzw. der Schaden beträgt vorliegend insgesamt EUR 10'421'169. Die von Rechtsanwalt E. und der L. vorgenommenen Rückerstattungen sind in diesem Betrag nicht enthalten. Die bisherigen Rückführungen durch die Bundes- anwaltschaft und das Eidg. Untersuchungsrichteramt machen demgegenüber ei- nen Betrag von total EUR 9'278'421 aus. Zählt man zu dieser Summe die rück- führbaren Vermögenswerte von EUR 731'527.07 hinzu, stehen bzw. standen für die Rückführungen an die Geschädigten gesamthaft EUR 10'009'948.07 zur Ver- fügung. Das Verhältnis dieses Kapitals zur Summe des Anspruchs der strafrecht- lichen Geschädigten von EUR 10'421'169 ergibt einen Deckungsgrad von 96,054 %. Wird dieser multipliziert mit dem jeweiligen Schadenbetrag, resultiert daraus der Deckungsanspruch (total) für jeden einzelnen Geschädigten. Aus der Differenz zwischen diesem und den bereits empfangenen Auszahlungen durch die Bundesanwaltschaft und das Eidg. Untersuchungsrichteramt folgt der jedem Geschädigten zustehende restliche Rückführungsanspruch (Restbetrag). Im Einzelnen ist von folgenden Betreffnissen (in EUR) auszugehen: - 50 - Deckungsanspruch (gerundet) Fall Nummer/Geschä- digte bzw. Berechtigte Deliktsgut bzw. Schaden Rückführungen (BA/URA) Total Restbetrag 1/AA. 1'000'000 900'000 960’539.90 60’539.90 3/AC. 200'000 180'000 192’108.00 12'108.00 6/AD. 200'000 180'000 192'108.00 12'108.00 7/AE. 200'000 180'000 192'108.00 12’108.00 8/AF. 100'000 90'000 96'054.00 6’054.00 8/AL. 100'000 90'000 96’054.00 6’054.00 9/AG. 200'000 180'000 192'108.00 12'108.00 10/AH. 300'000 270'000 288'162.00 18'162.00 11/AI. 200'000 180'000 192'108.00 12'108.00 12/AJ. 200'000 180'000 192'108.00 12’108.00 14/AK. 200'000 180'000 192'108.00 12’108.00 15/BM. 172'306 137'421 165'506.80 28’085.80 16/AM. 150'000 135'000 144'081.00 9'081.00 16/AN. 90'000 81'000 86'448.60 5’448.60 16/AO. 20'000 18'000 19’210.80 1’210.80 17/AP. 330'000 297'000 316'978.20 19’978.20 18/AQ. 600'000 540'000 576'323.90 36’323.90 18/AR. 200'000 180'000 192'108.00 12'108.00 18/AS. 180'000 162'000 172'897.20 10'897.20 19/AT. 230'000 207'000 220'924.20 13'924.20 20/AU. 200'000 180'000 192'108.00 12'108.00 - 51 - Deckungsanspruch (gerundet) Fall Nummer/Geschä- digte bzw. Berechtigte Deliktsgut bzw. Schaden Rückführungen (BA/URA) Total Restbetrag 21/AV. 200'000 180'000 192'108.00 12'108.00 22/AW. 600'000 540'000 576'323.90 36'323.90 23/AX. 300'000 270'000 288'162.00 18'162.00 24/AY. 100'000 90'000 96'054.00 6'054.00 24/AZ. 100’000 90’000 96'054.00 6'054.00 25/BN. 550’000 440’000 528'296.90 88’296.90 26/BA. 150’000 135’000 144’081.00 9’081.00 27/BB. 279’863 252’000 268’819.40 16’819.40 28/BO. 369'000 304'000 354'439.20 50’439.20 29/BC. 200'000 180'000 192’108.00 12’108.00 31/BD. 100'000 90'000 96’054.00 6’054.00 31/BE. 120'000 108'000 115’264.80 7’264.80 32/BF. 200'000 180'000 192’108.00 12’108.00 33/BG. 300'000 270'000 288’162.00 18’162.00 34/BH. 150'000 135'000 144'081.00 9'081.00 35/BJ. 280'000 252'000 268'951.20 16’951.20 36/BK. 200'000 180'000 192'108.00 12’108.00 37/BL. 1'150'000 1’035'000 1'104'620.80 69'620.80 Total 10'421'169 9'278'421 10'009'948.10 731'527.80 - 52 - 7.6 Die den einzelnen Geschädigten zugesprochenen (Rest-)Beträge (s. E. 7.5) sind ihren jeweiligen Rechtsvertretern auszubezahlen. Die Bank B. ist daher anzuwei- sen, aus den genannten beschlagnahmten Konten sowie der angeordneten Er- satzleistung (s. E. 7.3) auszubezahlen an Advokat Marco Albrecht, Postcheck- konto 10, den Betrag von EUR 564'705.10, an Rechtsanwalt Michel Czitron, Kon- to Nr. 11 bei der Bank Z., den Betrag von EUR 116'382.70 sowie an Rechtsan- walt Philipp Hoffmann auf ein von diesem bezeichnetes Konto den Betrag von EUR 50'439.20. Alle übrigen Beschlagnahmungen sind aufzuheben, da sie für die Beweisführung nicht mehr relevant sind. Da von einer Ersatzforderung abgesehen wird, ist auch die Beschlagnahme der Uhr des Angeklagten (s. E. 1.3) aufzuheben. 7.7 Mit dem richterlichen Entscheid über die abschliessenden Aushändigungen ist der prozessuale Antrag von Rechtsanwalt Czitron vom 6. Dezember 2006, es sei zu Gunsten der von ihm vertretenen Geschädigten eine weitere Abschlagszah- lung von 10 % der jeweiligen Investitionssumme anzuordnen, erledigt (pag. 53.340.1 f.). In der Sache wird dem Antrag entsprochen.
  31. Zivilforderungen Das Gericht beurteilt privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen, sofern kein Freispruch oder keine Einstellung erfolgt (Art. 210 Abs. 1 BStP). 8.1 Für alle Leistungen von Eigenkapital sind im Vorverfahren Schadenersatzan- sprüche gegen den Angeklagten erhoben worden, und zwar in Höhe der jeweili- gen Investitionssumme samt Zins zu 6 % p.a. ab dem Tag der Leistung. Diese Forderungen – welche im Geschädigtenverzeichnis gemäss S. 62 ff. der Ankla- geschrift aufgelistet sind – hat der Angeklagte in der Folge ausnahmslos aner- kannt (vgl. cl. 18 pag. 13.1.923 ff., 1065 f.). Sie sind damit erledigt, und es ist im Hinblick auf Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG davon Vormerk zu nehmen. Dies gilt auch dort, wo nach richterlicher Feststellung kein durch strafbare Handlung be- wirkter Schaden gegeben ist, weil die Gültigkeit der Schuldanerkennung nicht davon abhängt, ob der Strafrichter zur Behandlung der Forderung zuständig wä- re. An ihre Forderungen haben sich die Geschädigten das von den Strafbehör- den Empfangene anrechnen zu lassen. 8.2 Advokat Albrecht hat in der Hauptverhandlung einen weiteren Anspruch für In- konvenienz der von ihm vertretenen Privatkläger in globaler Höhe von je 10 % der investierten Summe geltend gemacht. - 53 - Zunächst ist festzuhalten, dass die Behandlung dieser Adhäsionsklage nicht deswegen ausgeschlossen ist, weil der Angeklagte nach seinem Bekunden in In- solvenz nach deutschem Recht gefallen ist: Wenn schon das schweizerische Recht (Art. 207 SchKG) dem nicht entgegensteht (TPF SK.2004.13 vom 6. Juni 2005 E. 11.2), so gilt dies erst recht für ein ausländisches Verfahren, das erst nach entsprechender Anerkennung (Art. 166 IPRG) inländische Wirkung erfährt. Wenn Art. 211 BStP verlangt, den privatrechtlichen Anspruch spätestens bei Be- ginn der Hauptverhandlung geltend zu machen, so gilt dies nur für den Grund- satz, nicht aber für die Höhe der Forderung. Nachdem die von Advokat Albrecht Vertretenen einen Anspruch bereits im Vorverfahren erhoben hatten, war es die- sem unbenommen, in seinem ersten Vortrag das genannte Begehren zu stellen. Ebenso wenig stehen ihm andere prozessuale Hindernisse entgegen: Im Zivilver- fahrensrecht, dessen Formen im Adhäsionsverfahren zu berücksichtigen sind (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 38 N. 12), ist eine Teilklage zulässig (VOGEL/SPÜHLER, Grundriss des Zi- vilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, S. 199 N. 47). In einem solchen Fall be- schränkt sich die Rechtskraft des Urteils auf denjenigen Teil einer Anspruchsviel- falt, den der Kläger effektiv geltend gemacht hat, auch ohne dass er sich förmlich ein Nachklagerecht vorbehielt (BGE 125 III 8, 13 E. 3b; HOHL, Procédure civile, Tome I, Bern 2001, S. 67 N. 261). Entsprechendes muss gelten, wenn der erste Teil der Klage durch Vergleich erledigt wurde, wie es hier der Fall ist. In der Sache können Aufwendungen der Privatkläger, welche durch den Prozess entstanden sind, selbst als Folge einer strafbaren Handlung nicht unter dem Titel des Schadenersatzes geltend gemacht werden. Vielmehr bilden sie prozessuale Umtriebe, über welche das Gericht unter dem Titel von Parteikosten befindet (Art. 175 BStP). Elemente des Schadens aus unerlaubter Handlung (Art. 41 Abs. 1 OR) können sie nur dann sein, wenn die Beteiligung im Hinblick auf einen Zivilprozess oder eine aussergerichtliche Erledigung stattfindet (in diesem Sinne BREHM, Berner Kommentar, 3. Aufl., Bern 2006, Art. 41 OR N. 90 a.E.) oder wenn es sich um „sonstigen Vermögensschaden“ (BREHM, a.a.O., N. 85 f.) han- delt. Dieser ist bloss ersatzfähig im Falle einer spezifischen Widerrechtlichkeit, also wenn eine Verbotsnorm verletzt wird, welche Schutz gerade vor dem Eintritt des entsprechenden Schadens bietet (REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht,
  32. Aufl., Zürich 2003, S. 77). Weiterhin hängt die Anerkennung von ausserpro- zessualem Aufwand davon ab, ob er zur Wahrung der Interessen des Geschä- digten notwendig war (insofern auch GAUCH, Der Deliktsanspruch des Geschä- digten auf Ersatz seiner Anwaltskosten, recht 1994, S. 189 ff., 191, 193). Dies sowie das Bestehen einer allfälligen mittelbaren, aber doch kausalen Vermö- genseinbusse kann ohne Darlegung der Art und Höhe des Nachteils für das Vermögen jedes einzelnen Geschädigten nicht beurteilt werden. Unter diesen Umständen muss sich der Strafrichter damit begnügen, die Ersatzpflicht aus der - 54 - Straftat grundsätzlich festzustellen, den Geschädigten jedoch für die Bemessung des Ersatzanspruchs auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 210 Abs. 3 BStP). Der Angeklagte ist demnach zu verpflichten, den Geschädigten, deren Zivilklage er anerkannt hat (s. E. 8.1), ausgenommen AB., BM., BN. und BO., weiteren, durch Betrug entstandenen Schaden zu ersetzen. Für die Bemessung dieses Anspruchs sind die Geschädigten an den Zivilrichter zu verweisen.
  33. Kosten 9.1 9.1.1 Die Kosten des Strafverfahrens bestehen aus den Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens und der Anklagevertretung (Art. 246 Abs. 1 BStP) sowie den Ge- richtsgebühren und -auslagen. Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung des Bundesrats über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Sie gibt für die einzelnen Verfahrens- schritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4). Die Auslagen sind so festzulegen, wie sie bei den Angeklagten anfielen (Art. 5). Zu den Auslagen des Verfahrens gehören nach bundesgerichtlicher Praxis auch die Aufwendungen für die Unter- suchungshaft und die medizinische Versorgung (Urteil des Bundesgerichts 6S.116/2007 vom 7. September 2007 E. 4.3). Die Gerichtsgebühr ist nach dem Reglement über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zu bestimmen. 9.1.2 Gemäss Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP sind dem Verurteilten in der Regel die Kosten des Verfahrens in allen Stadien, nämlich Ermittlung, Voruntersuchung und gerichtliche Beurteilung, aufzuerlegen. Das Gericht kann jedoch aus beson- deren Gründen ganz oder teilweise davon absehen (Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP). Das Bundesgericht hat in mehreren Urteilen Umstände genannt, die beim Entscheid über die Kostenbefreiung massgeblich sein können. Nach BGE 133 IV 187 sind diejenigen Kosten nicht zu überbinden, welche durch unzulässige oder offensichtlich unzweckmässige Prozesshandlungen verursacht wurden oder de- ren Ergebnis den Verurteilten entlastet; dies entweder weil diese Prozesshand- lungen nur Sachverhalte betrafen, für die es zu keiner Verurteilung kommt, oder weil sie sich zu seinen Gunsten auswirken. Schliesslich kann gemäss dem zitier- ten Bundesgerichtsurteil von voller Kostenauflage abgesehen werden, wenn sie die Resozialisierung des Verurteilten ernstlich gefährden würde oder wenn sie in Relation sowohl zur Schwere der Tat als auch zur Leistungsfähigkeit des Verur- - 55 - teilten übermässig wäre; dabei ist den finanziellen Verhältnissen zunächst bei der Bemessung der Pauschalgebühren Rechnung zu tragen (dortige E. 6.3). Die Ge- fahr für die Resozialisierung ist nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2007 (6S.99/2007) nicht abstrakt, sondern in Bezug auf die konkreten Verhältnis- se des Verurteilten zu würdigen (E. 7.4.1). Im Urteil vom 6. März 2007 (6S.421/2006) bezeichnete das Bundesgericht dagegen, unter Hinweis auf die Botschaft, alternativ ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Kosten und Verschulden als Reduktionsgrund und die offensichtliche Bedürftigkeit als Befrei- ungsgrund, ohne hingegen das Bedürfnis nach Resozialisierung zu erwähnen (E. 2.1.2). Die höchstrichterliche Praxis ist im Lichte dessen so zu verstehen, dass zunächst der Aufwand solcher Untersuchungsmassnahmen nicht aufzuerlegen ist, welche sich als unnötig oder unzweckmässig erweisen oder deren Ergebnis dem Be- schuldigten zugute kommt. Sodann ist bei ausgewiesener Bedürftigkeit je nach Kostenhöhe wenigstens eine Reduktion, sei es des Gebührenansatzes, sei es der Kostenauflage, angezeigt und kann bei völliger Mittellosigkeit eine Kostenbe- freiung erforderlich sein, wenn dies den Neustart nach einem Freiheitsentzug oder nach Bezahlung einer Geldstrafe respektive Busse ernstlich erschweren könnte. Bei guter finanzieller Situation des Verurteilten ist eine bloss reduzierte Überbindung geboten, wenn die Kosten eine Höhe erreichen, welche zum Mass des Verschuldens im Missverhältnis steht. 9.2 9.2.1 Die Bundesanwaltschaft macht gegenüber dem Angeklagten eine Pauschalge- bühr von Fr. 15'000.– für die Ermittlungen der Bundeskriminalpolizei, eine Ge- bühr für ihre eigenen Ermittlungen von Fr. 30'000.–, eine weitere Gebühr von Fr. 5'000.– für die Voruntersuchung sowie eine Gebühr von Fr. 12'000.– für die Anklageschrift und -vertretung geltend (vgl. Anklageschrift, S. 60). Im vorliegenden Fall erscheinen eine Gebühr von Fr. 15'000.– für die Ermittlung und eine solche von Fr. 5'000.– für die Voruntersuchung angemessen. Die zu- sätzlich geltend gemachten Ermittlungskosten von Fr. 30'000.– sind angesichts der Bedeutung des Falls sowie des getätigten Aufwands nicht gerechtfertigt. Die Gebühr für die Anklageerhebung und -vertretung ist auf Fr. 10'000.– festzulegen. 9.2.2 Die Bundesanwaltschaft macht sodann gegenüber dem Angeklagten folgende Auslagen geltend: für die Voruntersuchung Fr. 414.25, für diverse Auslagen in der Ermittlung Fr. 1'515.–, für die Kosten der Untersuchungshaft Fr. 43'680.95 und für die Kosten der medizinischen Behandlung während der Untersuchungs- haft Fr. 9'870.70 (Anklageschrift, S. 60). Zudem verlangt die Bundesanwaltschaft - 56 - den Ersatz ihrer im Zusammenhang mit der Anklagevertretung entstandenen Reise- und anderen Spesen von Fr. 800.– (pag. 53.500.12 ff.). Der geltend gemachte Betrag für die Ermittlung von Fr. 1'515.– beinhaltet auch die Kosten der Festnahme des Angeklagten durch den Kanton Basel-Stadt von Fr. 15.– (cl. 49 pag. 20.3.1) sowie die Kosten des Entscheids des Haftgerichts III Bern-Mittelland von Fr. 300.– (cl. 49 pag. 20.3.2). Diese Auslagen sind auszu- scheiden, da die entsprechenden Rechtshilfehandlungen der Kantone unentgelt- liche zu erfolgen haben (vgl. Art. 27bis BStP). Im Übrigen sind die geltend ge- machten Auslagen von total Fr. 55'965.90 angemessen und ausgewiesen (cl. 49 pag. 20.1–4; cl. 52 pag. 24.18 f.). 9.2.3 Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 lit. b des massgeblichen Reglements auf Fr. 10'000.– festge- setzt. Als Gerichtsauslagen gelten sodann die Entschädigungen an die Zeugen C., D. und R., welche in separaten Beschlüssen auf insgesamt Fr. 1'839.75 fest- gelegt werden (pag. 53.500.34 ff.). 9.2.4 Die Verfahrenskosten betragen vorliegend gesamthaft Fr. 95'965.90; hinzu kom- men noch die erwähnten Zeugenentschädigungen von Fr. 1'839.75. Diese Kos- ten können dem Angeklagten aus folgenden Überlegungen nicht vollumfänglich auferlegt werden: Zum einen sind die während der Untersuchungshaft entstan- denen medizinischen Behandlungskosten von rund Fr. 10'000.– teilweise auf ein Fehlverhalten des Haftpersonals zurückzuführen (s. den Auszug aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2007; pag. 53.400.145 ff.). Die Auflage dieser Kosten wäre daher unbillig. Zum anderen ist der Angeklagte mit- tellos. Seine soziale Wiedereingliederung wäre bei einer vollen Kostenauflage gefährdet. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in einem Anklagepunkt freigesprochen wird. Dieser teilweise Freispruch fällt kostenmässig allerdings nur gering ins Gewicht. In Anbetracht der genannten Umstände er- scheint es gerechtfertigt, dem Angeklagten von den erwähnten Verfahrenskosten Fr. 40'000.– aufzuerlegen, welche an die Kasse des Bundesstrafgerichts zu be- zahlen sind. Die im Rahmen der Einvernahme der Zeugin R. entstandenen Dol- metscherkosten (pag. 53.500.46) sind sodann vollumfänglich und endgültig dem Staat zu überbinden (Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK; BGE 127 I 141, 142 E. 3a). - 57 -
  34. Entschädigung Fürsprecher Lorenz Hirni ist von der Bundesanwaltschaft per 31. Dezember 2003 als amtlicher Verteidiger des Angeklagten eingesetzt worden (cl. 32 pag. 16.2.9 f.). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]). Der Verteidiger des Angeklagten macht einen Zeitaufwand von insgesamt 261.87 Stunden geltend. Laut eingereichter Kostennote wurden 198.47 Stunden vom Verteidiger und 63.40 Stunden vom Praktikanten aufgewendet. Der Verteidiger verlangt gestützt auf einen Stundenansatz von Fr. 230.– für sich bzw. Fr. 115.– für den Praktikanten ein Honorar von total Fr. 52'932.08. Weiter macht er Ausla- gen in der Höhe von Fr. 3'052.60 geltend (pag. 53.500.18 ff.). Die Kosten der vom Gericht auf Wunsch des Verteidigers erstellten Kopien der Verfahrensakten belaufen sich sodann auf Fr. 1'563.– (pag. 53.500.1). Vorliegend wurde der massgebliche Sachverhalt von der Bundesanwaltschaft und der Bundeskriminalpolizei aufgearbeitet. In Bezug auf die rechtliche Würdi- gung schliesst sich die Verteidigung der Bundesanwaltschaft an. Angesichts des- sen ist der geltend gemachte Zeitaufwand unverhältnismässig hoch; er ist beim Verteidiger auf 150 Stunden und beim Praktikanten auf 30 Stunden zu kürzen. Für Letzteren erscheint sodann ein Stundenansatz von Fr. 100.– angemessen. Die eingereichte Kostennote ist entsprechend zu kürzen. Im Übrigen wird sie an- erkannt. Fürsprecher Lorenz Hirni ist daher für die amtliche Verteidigung mit Fr. 43'635.– (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts zu entschädi- gen. Weil der Bund diese Kosten nur bei Bedürftigkeit des Vertretenen endgültig trägt (Art. 38 Abs. 2 BStP), hat der Verurteilte, wenn er später dazu imstande ist, der Kasse des Bundesstrafgerichts für Fr. 45'198.– Ersatz zu leisten. - 58 - Die Strafkammer erkennt:
  35. A. wird von der Anklage der Erschleichung einer falschen Beurkundung freigespro- chen.
  36. A. wird schuldig gesprochen - des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB; - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, und - der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB.
  37. A. wird bestraft mit - 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe unter Anrechnung von 234 Tagen Untersuchungshaft, davon 23 Monate bedingt vollziehbar, und - einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Die Probezeit wird für beide Strafen auf zwei Jahre festgelegt. 4.1 Es werden gemäss Art. 59 Ziff. 1 aStGB folgende, durch die Bundesanwaltschaft bei der Bank B. beschlagnahmten Konten zur Rückerstattung an die strafrechtlich Ge- schädigten verwendet: - Nr. 2, lautend auf H. Ltd., - Nr. 7, lautend auf F., und - Nr. 8, lautend auf G. 4.2 Ausserdem wird die Bank B. gemäss Art. 59 Ziff. 2 aStGB zur Leistung einer Ersatz- forderung von Fr. 5'158.35 verpflichtet, welche zur Schadloshaltung der strafrechtlich Geschädigten verwendet wird. 4.3 Im Einzelnen werden zugesprochen: a) AA. € 60’539.90; b) AC. € 12'108.–; c) AD. € 12'108.–; d) AE. € 12'108.–; e) AF. € 6'054.–; f) AL. € 6'054.–; g) AG. € 12'108.–; - 59 - h) AH. € 18'162.–; i) AI. € 12'108.–; j) AJ. € 12'108.–; k) AK. € 12'108.–; l) BM. € 28’085.80; m) AM. € 9'081.–; n) AN. € 5'448.60; o) AO. € 1'210.80; p) AP. € 19'978.20; q) AQ. € 36'323.90; r) AR. € 12'108.–; s) AS. € 10'897.20; t) AT. € 13'924.20; u) AU. € 12'108.–; v) AV. € 12'108.–; w) AW. € 36'323.90; x) AX. € 18'162.–; y) AY. € 6'054.–; z) AZ. € 6'054.–; aa) BN. € 88'296.90; bb) BA. € 9'081.–; cc) BB. € 16'819.40; dd) BO. € 50'439.20; ee) BC. € 12'108.–; ff) BD. € 6'054.–; gg) BE. € 7'264.80; hh) BF. € 12'108.–; ii) BG. € 18'162.–; - 60 - jj) BH. € 9'081.–; kk) BJ. € 16'951.20; ll) BK. € 12'108.–; mm) BL. € 69'620.80.
  38. a) Die Bank B. wird angewiesen, aus den in Ziff. 4.1 genannten beschlagnahmten Konten sowie der in Ziff. 4.2 angeordneten Ersatzleistung auszubezahlen an - Advokat Marco Albrecht, Postcheckkonto 10, den Betrag von € 564'705.10; - Rechtsanwalt Michel Czitron, Konto Nr. 11 bei der Bank Z., den Betrag von € 116'382.70; - Rechtsanwalt Philipp Hoffmann, Konto von diesem zu bezeichnen, den Betrag von € 50'439.20. b) Alle übrigen Beschlagnahmungen werden aufgehoben.
  39. Es wird von der Anerkennung folgender Zivilklagen Vormerk genommen: a) AA. im Betrag von € 1'000'000; b) AB. im Betrag von € 350’000; c) AC. im Betrag von € 200’000; d) AD. im Betrag von € 200'000; e) AE. im Betrag von € 200'000; f) AF. im Betrag von € 100'000; g) AL. im Betrag von € 100'000; h) AG. im Betrag von € 200'000; i) AH. im Betrag von € 300'000; j) AI. im Betrag von € 200'000; k) AJ. im Betrag von € 200'000; l) AK. im Betrag von € 200'000; m) BM. im Betrag von € 200'000; n) AM. im Betrag von € 150'000; o) AN. im Betrag von € 90'000; - 61 - p) AO. im Betrag von € 20'000; q) AP. im Betrag von € 330'000; r) AQ. im Betrag von € 600'000; s) AR. im Betrag von € 200'000; t) AS. im Betrag von € 180'000; u) AT. im Betrag von € 230'000; v) AU. im Betrag von € 200'000; w) AV. im Betrag von € 200'000; x) AW. im Betrag von € 600'000; y) AX. im Betrag von € 300'000; z) AY. im Betrag von € 100'000; aa) AZ. im Betrag von € 100'000; bb) BN. im Betrag von € 550'000; cc) BA. im Betrag von € 150'000; dd) BB. im Betrag von € 280'000; ee) BO. im Betrag von € 380'000; ff) BC. im Betrag von € 200'000; gg) BD./BE. zu gesamter Hand im Betrag von € 220'000; hh) BF. im Betrag von € 200'000; ii) BG. im Betrag von € 300'000; jj) BH./BI. zu gesamter Hand im Betrag von € 150'000; kk) BJ. im Betrag von € 280'000; ll) BK. im Betrag von € 200'000; mm) BL. im Betrag von € 1’150'000; je zuzüglich Zins von 6 % seit Zahlungsdatum. An diese Forderungen haben sich diese Geschädigten das von den Strafbehörden Empfangene anrechnen zu lassen. Der Angeklagte ist verpflichtet, diesen Geschädigten, ausgenommen AB., BM., BN. und BO., weiteren, durch Betrug entstandenen Schaden zu ersetzen. Für die Bemes- - 62 - sung dieses Anspruchs werden sie an den Zivilrichter verwiesen.
  40. Die Verfahrenskosten betragen: Fr. 15'000.— Gebühr für die Ermittlung Fr. 5'000.— Gebühr für die Voruntersuchung Fr. 10'000.— Gebühr für die Anklageerhebung und -vertretung Fr. 10'000.— Gerichtsgebühr Fr. 55'165.90 Auslagen Vorverfahren Fr. 800.— Auslagen Anklagevertretung Fr. 95'965.90 Total (zuzüglich Zeugenentschädigungen) Davon werden A. Fr. 40'000.– auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafge- richts zu bezahlen sind.
  41. Fürsprecher Lorenz Hirni wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 43'635.– (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts für Fr. 45'198.– Ersatz zu leisten.
  42. Dieses Urteil wird der Bundesanwaltschaft, Fürsprecher Lorenz Hirni, Advokat Marco Albrecht, Rechtsanwalt Michel Czitron und Rechtsanwalt Philipp Hoffmann eröffnet, ferner auszugsweise (zu Ziff. 4 und 5) C., D., Rechtsanwalt E., F., G. (auf dem Edik- talweg) sowie der Bank B.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 3. Oktober 2007 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, Sylvia Frei-Hasler und Daniel Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Tobias Kauer, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Lorenz Hirni,

Privatkläger und -klägerinnen: − AA. − AB. − AC. − AD. − AE. − AF. − AG. − AH. − AI. − AJ. − AK. − AL. − AM. − AN. − AO. − AP. − AQ. B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2006.20

- 2 - − AR. − AS. − AT. − AU. − AV. − AW. − AX. − AY. − AZ. − BA. − BB. − BC. − BD. und BE. − BF. − BG. − BH. und BI. − BJ. − BK. − BL. allesamt vertreten durch Advokat Marco Albrecht

− BM. − BN. beide vertreten durch Rechtsanwalt Michel Czitron

− Insolvenzverwalter BO. vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Hoffmann

Drittbetroffene: − Bank B. − C. − D. − E. − F. − G.

Gegenstand

Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Geldwäscherei sowie Versuch hiezu, evtl. qualifizierte Geldwäscherei, mehrfache Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung

- 3 - Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. Der Angeklagte A. sei anklagegemäss schuldig zu sprechen − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, − der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB) sowie − bei Ausräumung der thematischen Zweifel rechtlicher Natur schliesslich der Er- schleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB. 2. Der Angeklagte sei hiefür zu bestrafen mit drei Jahren Freiheitsstrafe, abzüglich 233 Tagen erstandener Untersuchungshaft. 3. Die Freiheitsstrafe sei im Umfang von sieben Monaten als vollziehbar zu erklären, erstanden durch die Untersuchungshaft, und bezüglich der Restdauer von 29 Mona- ten, abzüglich der verbleibenden erstandenen Untersuchungshaft, unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit aufzuschieben. 4. Die entstandenen und verrechenbaren Verfahrenskosten sowie die Kosten des amtlichen Verteidigers für dessen Aufwendungen seit Ende 2003 gemäss dessen Aufstellung seien in Anwendung von Art. 172 Abs. 1 BStP zumindest einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Es sei über nachstehende Sicherstellungen zu befinden: − Die am 2. Dezember 2003 beim Angeklagten sichergestellten und mit bundes- anwaltschaftlicher Verfügung vom 23. Februar 2004 (act. 8.1.1 pag. 1–4) be- schlagnahmten Gegenstände (eine blaue sowie eine schwarze Aktentasche je- weils mit Inhalt) seien dem Angeklagten zurückzugeben. − Die am 10. Februar 2004 rechtshilfeweise beim Angeklagten in Berlin sicherge- stellten und noch nicht retournierten Gegenstände (act. 18.1.2 pag. 137 i.V.m. blauer Kartonmappe nach pag. 337) seien dem Angeklagten zurückzugeben. − Die am 2. Dezember 2003 beim Betroffenen D. sichergestellten und mit bunde- sanwaltschaftlicher Verfügung vom 24. Februar 2004 (act. 8.2.1 pag. 12–17) be- schlagnahmten Gegenstände (Plastiksack blau mit Inhalt) seien dem Betroffenen zurückzugeben. − Die am 2. Dezember 2003 beim Betroffenen E. sichergestellten und mit bunde- sanwaltschaftlicher Verfügung vom 20. Februar 2004 (act. 8.4.0 pag. 14–17) be- schlagnahmten Gegenstände (eine schwarze Aktentasche sowie eine rote Kar- tonmappe mit Inhalt) seien dem Betroffenen zurückzugeben. − Die mit bundesanwaltschaftlicher Verfügung vom 21. Juli 2004 (act. 8.1.1 pag. 6–

8) beim Angeklagten beschlagnahmte Uhr der Marke Blancpain, Modell 1607, sei definitiv zu beschlagnahmen und zu Gunsten der Geschädigten zu verwerten.

- 4 - − Die mit bundesanwaltschaftlicher Verfügung vom 1. Dezember 2003 (act. 7.1.1.1 pag. 1–6) bei der Bank B. beschlagnahmten Vermögenswerte des Angeklagten seien – soweit sie nicht bereits an die Geschädigten zurückerstattet worden sind

– definitiv zu beschlagnahmen und zusammen mit dem Verwertungserlös der vorgenannten Uhr der Marke Blancpain − vorab im Umfang von jeweils zehn Prozent der jeweiligen Investitionssumme zu Gunsten der Geschädigten BM., BN. sowie BP. und − im verbleibenden Restbetrag anteilsmässig zu Gunsten der Geschädigten, welche Adhäsionsforderungen geltend gemacht haben, zu überweisen. − Die mit bundesanwaltschaftlicher Verfügung vom 1. Dezember 2003 (act. 7.1.1.1 pag. 1–6) bei der Bank B. beschlagnahmten Vermögenswerte des Betroffenen F. seien definitiv zu beschlagnahmen und anteilsmässig zu Gunsten der Geschä- digten, welche Adhäsionsforderungen geltend gemacht zu haben, zu überwei- sen. − Die mit bundesanwaltschaftlicher Verfügung vom 1. Dezember 2003 (act. 7.1.1.1 pag. 1–6) bei der Bank B. beschlagnahmten Vermögenswerte des Betroffenen G. seien definitiv zu beschlagnahmen und anteilsmässig zu Gunsten der Geschä- digten, welche Adhäsionsforderungen geltend gemacht haben, zu überweisen.

Anträge der Verteidigung: I. Der Angeklagte sei schuldig zu sprechen − des gewerbsmässigen Betruges gemäss Anklage; − der mehrfachen Geldwäscherei sowie des Versuchs dazu gemäss Anklage- schrift, mit Ausnahme der Anklagepunkte S. 52 f. der Anklageschrift, Buchstabe B Ziffern 2 und 3, von welchen der Angeklagte freizusprechen ist, ohne Aus- scheidung von Verfahrenskosten zu Lasten der Eidgenossenschaft und ohne Ausrichtung einer Entschädigung; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne der Anklage; − sowie der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne der Anklage.

II. Der Angeschuldigte sei zu verurteilen zu

1. einer Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten mit Aufschub der Strafe bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- haft von 233 Tagen;

2. einem angemessenen Anteil an den Verfahrenskosten, in jedem Fall jedoch mit Ausnahme von mindestens der Hälfte des Betrages für die medizinische Betreu-

- 5 - ung im Inselspital Bern während des Verfahrens (aufgrund des Herzinfarktes bzw. der verspäteten Überweisung in ein Spital).

III. Privatrechtliche Ansprüche:

1. Die adhäsionsweise von den durch Rechtsanwalt Albrecht vertretenen Geschä- digten gestellten Ansprüche seien insoweit gutzuheissen, als sie Forderungen betreffen, die durch den Angeklagten bereits anerkannt wurden; darüber hinaus- gehende Schadenersatzforderungen seien dem Grundsatze nach gutzuheissen und bezüglich Festlegung der Höhe auf den Zivilweg zu verweisen.

2. Die adhäsionsklageweise durch die Geschädigten Nr. 16 und 32 gestellten An- träge seien gutzuheissen; unter angemessener Kosten- und Entschädigungsfol- ge.

3. Die im Geschädigtenverzeichnis unter der Geschädigten Nr. 35 aufgeführten Verfahrensbeteiligten seien betreffend der durch sie adhäsionsweise geltend gemachten Forderung in Anwendung von Art. 210 Abs. 3 BStP auf den Zivilweg zu verweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten wem rechtens.

IV. Weitere Verfügungen/Sicherstellungen

1. Die am 2. Dezember 2003 beim Angeklagten sichergestellten und mit bundes- anwaltschaftlicher Verfügung vom 23. Februar 2004 (act. 8.1.1 pag. 1–4) be- schlagnahmten Gegenstände (eine blaue sowie eine schwarze Aktentasche je- weils mit Inhalt) seien dem Angeklagten zurückzugeben.

2. Die am 10. Februar 2004 rechtshilfeweise beim Angeklagten in Berlin sicherge- stellten und noch nicht retournierten Gegenstände (act. 18.1.2 pag. 137 i.V.m. blauer Kartonmappe nach pag. 337) seien dem Angeklagten nach Rechtskraft des Urteils zurückzugeben.

3. Die mit bundesanwaltschaftlicher Verfügung vom 21. Juli 2004 (act. 8.1.1 pag. 6–

8) beim Angeklagten beschlagnahmte Uhr der Marke Blancpain, Modell 1607, sei zu Gunsten der Geschädigten zu verwerten, soweit dies noch nicht erfolgt ist.

4. Die mit bundesanwaltschaftlicher Verfügung bei der Bank B. beschlagnahmten Vermögenswerte des Angeklagten sowie der Drittbetroffenen F. und G. seien – soweit sie nicht bereits an die Geschädigten zurückerstattet worden sind – defini- tiv zu beschlagnahmen und wie auch der Verwertungserlös der vorgenannten Uhr der Marke Blancpain anteilsmässig zu Gunsten der Geschädigten, welche Adhäsionsforderungen geltend gemacht haben, zu überweisen.

5. Im Weiteren sei der amtliche Verteidiger für die amtliche Verteidigung aus der Bundesgerichtskasse gemäss Honorarnote zu entschädigen.

- 6 - Anträge des Geschädigtenvertreters Marco Albrecht: 1. Der Angeklagte sei zu verurteilen zur anteilsmässigen Rückzahlung der jeweiligen Investitionssummen der Geschädigten, soweit sie nicht durch die blockierten Gelder abgedeckt sind. 2. Der Angeklagte sei zur Zahlung von 6 % Zins auf der jeweiligen Investitionssumme seit Einzahlung durch die Geschädigten zu verurteilen. 3. Der Angeklagte sei zur Zahlung von Schadenersatz im Pauschalbetrag von 10 % der jeweiligen Investitionssumme unter dem Titel Ersatz für Vermittlungsprovisio- nen, Rechtskosten und weitere Inkonvenienzen zu verurteilen. Eventualiter sei der Angeklagte im Grundsatz zu dieser Zahlung zu verurteilen gemäss Art. 175 BStP. 4. Es sei die Bank B. anzuweisen zur anteilsmässigen Auszahlung aller im Zusam- menhang mit dem H.-Komplex blockierten Gelder an die Geschädigten.

Anträge des Geschädigtenvertreters Michel Czitron: Die sich noch bei der Bank B. befindlichen Vermögenswerte des Angeklagten seien definitiv zu beschlagnahmen und (mit dem Verwertungserlös der ebenfalls definitiv zu beschlagnahmenden Uhr der Marke Blancpain) wie folgt zu verwenden: − vorab im Umfang von jeweils 10 % der jeweiligen Investitionssumme an die Ge- schädigten BM. und BN.; − im verbleibenden Restbetrag anteilsmässig an sämtliche Adhäsionsforderungen stellenden Geschädigten. Im Übrigen seien auch die von der Bundesanwaltschaft bei der Bank B. beschlagnahm- ten Vermögenswerte des F. und G. definitiv zu beschlagnahmen und anteilsmässig an die Adhäsionsforderungen stellenden Geschädigten zu überweisen.

- 7 - Sachverhalt: A. A. veranlasste in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher der H. Ltd. zwischen Frühjahr 2003 und Ende November 2003 vorwiegend in Deutschland eine Viel- zahl von Personen zum Abschluss von Darlehensverträgen mit der H. Dabei wurden diese Personen entweder von A. direkt angegangen oder durch Vertreter der Vermittlerin I. AG bzw. durch Untervermittler zugeführt. Konzept und Inhalt der abgeschlossenen Darlehensverträge bestanden im Wesentlichen darin, dass die H. den Darlehensnehmern Darlehen in einer grundsätzlichen Mindesthöhe von 1 Mio. EUR zu günstigen Konditionen über Partnerinstitute beschaffen und zur Verfügung stellen sollte. Als Sicherheit und Tilgungsinstrument für die zu be- schaffenden Darlehen sollten auf den jeweiligen Darlehensnehmer ausgestellte englische Lebensversicherungen dienen, welche ebenfalls von der H. beschafft und anschliessend zu deren Gunsten abgetreten werden sollten. Diese Lebens- versicherungen sollten eine Rendite zwischen zehn und 13 % pro Jahr erzielen, mit welcher der Darlehensbetrag innerhalb von zehn Jahren zwecks Tilgung des Darlehens angespart werden sollte. Selbst wenn die in Aussicht gestellte Rendite und damit die Selbsttilgung des Darlehens nicht erreicht werden sollte, hätte der Darlehensnehmer keine Rückzahlung vornehmen müssen. Die Darlehensnehmer verpflichteten sich in den Darlehensverträgen, eine als „Eigenkapital“ bezeichne- te, im Voraus zu erbringende Einlage in Höhe von 20 % der Darlehenssumme als Sicherstellung der Finanzierung und zum Abschluss der entsprechenden Le- bensversicherung zu leisten und das gewährte Darlehen anschliessend während der gesamten Laufzeit zu einem festen Zinssatz von in der Regel 3.75 % pro Jahr zu verzinsen. Als Einzahlungsstellen fungierten die Bank J., die Bank K. so- wie die Bank B. In das vorgegebene Anlagekonzept waren sodann als „Treuhän- der“ involviert die schweizerischen Treuhänder C. und D. mit Kontoverbindung bei der Bank B., der deutsche Rechtsanwalt E. mit Kontoverbindung bei der Bank K. sowie die L. Ltd., die ein entsprechendes Einzahlungskonto bei der Bank J. geführt hat. In der Folge wurden Eigenkapitaleinlagen von über 12 Mio. EUR vor- ab auf Konten der Bank B. einbezahlt bzw. weitergeleitet, welche entgegen den Zusicherungen dem freien Zugriff von A. ausgesetzt waren. A. setzte seine Ver- fügungsmacht über die entsprechenden Konten sodann mittels verschiedener Abdispositionen und Verfügungen im Betrag von insgesamt rund 10,4 Mio. EUR durch. Etwa 1,7 Mio. EUR gingen an die Einzahler zurück.

A. erteilte im Zeitraum von Mitte August bis Ende November 2003 mehrheitlich von Berlin aus Aufträge an die Bank B., ab je einem auf ihn sowie die H. lauten- den Konto von den 10,4 Mio. EUR Überweisungen im Gesamtbetrag von EUR 95'000 zu Gunsten der L. nach London und M. AG nach Berlin vorzuneh- men. In der Zeit vom 23. Juli bis 30. Oktober 2003 erteilte A. der Bank B. eben-

- 8 - falls mehrheitlich von Berlin aus Aufträge, ab seinem Privatkonto den Betrag von insgesamt EUR 556'100 auf Drittkonten im In- und Ausland zu überweisen.

Im Zusammenhang mit der Eröffnung der erwähnten Konten bei der Bank B. erklärte A. am 15. Mai 2003 in Genf auf den Formularen „A“ unterschriftlich, an den Vermögenswerten auf diesen Konten wirtschaftlich berechtigt zu sein, ob- wohl die darauf eingegangenen und übertragenen Vermögenswerte letztlich von den Darlehensnehmern stammten.

Am 3. November 2003 erstellte A. zusammen mit N. ein Schreiben der „O. AG“, Vaduz. Es sollte ein Originalschreiben der refinanzierenden Bank an die H. be- züglich des Anlageprogramms fingieren. Dieses Schreiben liess A. gleichentags von der Rechtsanwältin und Notarin P. in Berlin als „Tatsachenbestätigung“ nota- riell bestätigen, welche er in beglaubigter Abschrift der I. AG sowie einzelnen Darlehensnehmern übermittelte. B. Mit Schreiben vom 25. November 2003 erstattete die Bank B. bei der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes (SR 955.0) bezüglich der Kundenbeziehung mit A. und weiterer involvierter Per- sonen (cl. 3 pag. 4.1.2.1 ff.). Die MROS informierte daraufhin die Bundesanwalt- schaft mit Meldung vom 27. November 2003 über den Sachverhalt (cl. 3 pag. 4.1.1.1 ff.). C. Die Bundesanwaltschaft eröffnete mit Verfügung vom 28. November 2003 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen die verantwortlichen Organe der H. sowie A. wegen Urkundenfälschung und Betruges (pag. 1.1.1). Dieses Verfah- ren wurde am 7. Juli 2004 auf den Tatbestand der Geldwäscherei ausgedehnt (pag. 1.1.2). D. A. wurde am 2. Dezember 2003 polizeilich festgenommen (cl. 5 pag. 6.1.1.4 f.). Die am 4. Dezember 2003 bestätigte Untersuchungshaft dauerte bis 22. Juli 2004 (cl. 5 pag. 6.1.1.2 ff.). E. Das Eidg. Untersuchungsrichteramt eröffnete am 14. November 2005 auf Antrag der Bundesanwaltschaft eine Voruntersuchung gegen A. sowie die verantwortli- chen Organe der H. wegen Betruges, Urkundenfälschung und Geldwäscherei (pag. 1.1.57 ff.). F. Am 5. September 2006 legte der Eidg. Untersuchungsrichter den Schlussbericht vor und stellte der Bundesanwaltschaft Antrag auf Erhebung der Anklage gegen A. (pag. 49.223.5 ff.).

- 9 - G. Die Bundesanwaltschaft erhob mit Anklageschrift vom 28. November 2006 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen gewerbsmässigen Betruges, mehr- facher Urkundenfälschung, mehrfacher Geldwäscherei sowie des Versuchs hie- zu, eventualiter qualifizierter Geldwäscherei, sowie wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung (pag. 53.100.1 ff.). H. Die Hauptverhandlung fand am 21., 22. und 31. August 2007 am Sitze des Bun- desstrafgerichts in Bellinzona statt. Die mündliche Eröffnung des Urteils erfolgte am 3. Oktober 2007. Der Angeklagte wurde auf sein Ersuchen vom Erscheinen zur Urteilseröffnung dispensiert (pag. 53.200.8).

Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Mit Schreiben vom 5. bzw. 12. April 2007 erhielten die Parteien Gelegenheit, sich zur Frage zu äussern, ob richterlich in Ansehung von Art. 6 Ziff. 2 des Europäi- schen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk; SR 0.353.1) ein Strafübernah- mebegehren an Deutschland zu richten sei (pag. 53.800.18 ff.). Die Parteien er- suchten, von einem entsprechenden Strafübernahmebegehren sei abzusehen. Sie verwiesen insbesondere auf den schweizerischen Begehungsort sowie auf Zweckmässigkeitsgründe (pag. 53.310.30 ff., 53.320.1 ff., 53.340.1, 6). Auf An- frage des vorsitzenden Richters (pag. 53.800.20 f.) teilte der Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Berlin im Brief vom 8. Mai 2007 mit, dass er nach Über- nahme der Strafverfolgung durch die Schweizerische Bundesanwaltschaft am

22. Juli und 2. August 2004 das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten eingestellt habe und es im Hinblick auf die in der Anklageschrift vom 28. Novem- ber 2006 bezeichneten Taten bei der Verfahrenseinstellung verbleiben werde, sodass insoweit eine Strafverfolgung im Geltungsbereich der deutschen StPO ausgeschlossen sei (pag. 53.800.36). Damit konnte das Bundesstrafgericht von einem Begehren um Strafübernahme nach Art. 6 Ziff. 2 EuAlÜbk wegen Ausliefe- rungsunfähigkeit des Angeklagten absehen und die Anklage an die Hand neh- men (vgl. pag. 53.800.20 f.). 1.2 In der Anklageschrift (S. 72) wird BP. als Geschädigte aufgeführt. Am 22. Januar bzw. 19. Oktober 2004 liess sie bei der Bundesanwaltschaft eine Adhäsionsklage mit dem Antrag erheben, der Angeklagte habe ihr den Betrag von EUR 380'000 zuzüglich Zins zu 6 % seit 30. Oktober 2003 zu bezahlen (cl. 26 pag. 14.35.1.1 ff., 14.35.6.2). Gemäss schriftlicher Abtretungserklärung vom 26. November 2003

- 10 - hatte BP. ihren Anspruch aus der Einzahlung auf das Treuhandkonto „C. und D. für H.“ bei der Bank B. in der Höhe von EUR 75'000 aber an Q. als Sicherheit für ein von diesem gewährtes Darlehen abgetreten (cl. 26 pag. 14.35.4.29). Zudem wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 30. August 2005 über das Vermögen von BP. das Insolvenzverfahren eröffnet (cl. 26 pag. 14.35.6.32 f.). In Anbetracht dieser Umstände erhielten die möglichen Gläubiger Gelegenheit, dem Gericht ihren Anspruch und dessen Rechtsgrund darzulegen (pag. 53.800.34 ff.). Nachdem der Vertreter von Q. den Anspruch als Rechtsnachfolger nicht begrün- det, der Rechtsvertreter des Insolvenzverwalters demgegenüber einen prima- facie-Nachweis von dessen Berechtigung erbracht hatte und BP. selber sich nicht hatte vernehmen lassen, wurde Q. – ohne seinen Einwand – vom weiteren Ver- fahren ausgeschlossen (pag. 53.800 42). 1.3 Für die mit Verfügung vom 21. Juli 2004 beim Angeklagten beschlagnahmte Uhr der Marke Blancpain, Modell 1607, wurde seitens des Gerichts im Einverständnis mit dem Verteidiger im Hinblick auf die Hauptverhandlung versucht, eine verbind- liche Offerte eines Fachhändlers einzuholen und die Uhr anschliessend zu ver- kaufen (pag. 53.800.54, 53.320.5). Die Initiative des Gerichts, für die beschlag- nahmte Uhr einen Verwertungserlös zu ermitteln, zeitigte jedoch keinen Erfolg (Protokoll über die Hauptverhandlung [HV-Protokoll], S. 5). 1.4 Das Gericht zog sämtliche von der Bundesanwaltschaft bezeichneten Beweismit- tel bei (Anklageschrift, S. 59 f.). Auch die weiteren im gerichtlichen Vorverfahren und anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten oder vom Gericht angefor- derten Unterlagen bzw. Auskünfte wurden zu den Urteilsgrundlagen genommen (vgl. HV-Protokoll, S. 4 f.; pag. 53.800.71 ff., 53.400.133 ff.). 1.5 Will das Gericht von der rechtlichen Würdigung der Tat in der Anklageschrift abweichen, so ist der Angeklagte darauf aufmerksam zu machen und es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich dagegen zu verteidigen (Art. 170 BStP). Dement- sprechend wurde an der Hauptverhandlung vorbehalten, den eingeklagten Sach- verhalt auch unter dem Aspekt der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB zu wür- digen (vgl. HV-Protokoll, S. 7). 1.6 C. und D. wurden auf Vorladung hin am 21. August 2007 als Zeugen verhört. Eine Einvernahme der Zeugin R. war am 21. August 2007 wegen Krankheit in- dessen nicht möglich. Mit Zustimmung der Parteien wurde die Verhandlung aber dennoch fortgesetzt. Am 22. August 2007 hielten die Parteien ihre Vorträge und der Angeklagte sprach sein Schlusswort. Am 31. August 2007 konnte R. sodann als Zeugin einvernommen werden. Die Parteien hatten die Gelegenheit, an der Einvernahme teilzunehmen und zum nachträglich zugestellten Protokoll innert

- 11 - gesetzter Frist schriftlich Stellung zu nehmen (HV-Protokoll, S. 6 ff., pag. 53.800.70). 2. Betrug 2.1

2.1.1 Die Anklage lautet im Hauptpunkt auf gewerbsmässigen Betrug. Dieser Vorwurf wird von der Verteidigung akzeptiert. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB ist strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhal- ten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schä- digt. Die Strafandrohung ist verschärft, wenn der Täter gewerbsmässig handelt (Art. 146 Abs. 2 StGB). 2.1.2 a) Eine Strafbarkeit nach inländischem Recht besteht nur für solche Handlungen, in denen die Voraussetzungen nach Art. 3 ff. StGB erfüllt sind. Das trifft in erster Linie auf Inlandtaten zu (Art. 3 Abs. 1 StGB; Territorialitätsprinzip). Dabei genügt es, dass die Tat selbst in der Schweiz verübt wird oder dass der Erfolg hier ein- tritt oder hier nach den Intentionen des Täters hätte eintreten sollen (Art. 8 StGB, Art. 7 aStGB). Auch bei gewerbsmässigen Delikten muss dieses Erfordernis für jede einzelne tatbestandsmässige Handlung gegeben sein (Urteil des Bundesge- richts 6S.371/2006 vom 30. Mai 2007 E. 6.3). Beim Betrug ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur der Ort der Entreicherung, sondern auch der Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist bzw. eintreten sollte, Ort des Erfolgs und damit Begehungsort. Als Begründung führt das Bundesgericht an, der Betrug sei ein Erfolgsdelikt mit ei- nem doppelten Erfolg (so genanntes kupiertes Erfolgsdelikt): So gebe es einer- seits die Schädigung des Vermögens, die eingetreten sein müsse, und anderer- seits die Bereicherung, welche vom Täter beabsichtigt sein müsse (BGE 125 IV 177, 180 E. 2a; 124 IV 241, 244 E. 4 c; 109 IV 1, 3 E. 3c = Pra 72 [1983] Nr. 184). Die Zuständigkeit der Schweiz auf dem Gebiet des Betruges ist daher gemäss Praxis anzunehmen, sobald der Täter wollte, dass die von ihm erstrebte Bereicherung in der Schweiz eintrete bzw. wenn sie hier effektiv eingetreten ist (BGE 117 Ib 210, 214 E. 3b/cc; 109 IV 1, 3 E. 3c = Pra 72 [1983] Nr. 184; kritisch SCHWARZENEGGER, Handlungs- und Erfolgsort beim grenzüberschreitenden Be- trug, in: Festschrift für Niklaus Schmid, Zürich 2001, S. 152 ff.). So gilt der Betrug gemäss Praxis als in der Schweiz begangen, wenn das ertrogene Geld auf ein Bankkonto des Täters in der Schweiz einbezahlt wird, auch wenn sonst jede Be- ziehung zur Schweiz fehlt (BGE 109 IV 1, 3 E. 3d = Pra 72 [1983] Nr. 184). Der

- 12 - Erfolg gilt aber auch als in der Schweiz eingetreten, wenn das Opfer der Vermö- gensschädigung eine AG mit Sitz in der Schweiz ist, und zwar auch dann, wenn sich der Grossteil der deliktischen Handlung im Ausland abgespielt hat (BGE 124 IV 241, 244 f. E. 4c–d = Pra 88 [1999] Nr. 93; kritisch hierzu JENNY, Die straf- rechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1998, ZBJV 1999, S. 622 ff.).

b) Die Anklageschrift (S. 2 f.) legt dar, die Darlehensnehmer hätten die Verträge in den Geschäftsräumen des Angeklagten oder der Vermittlerin, der I. AG, beide in Deutschland, sowie an weiteren in- und ausländischen Orten abgeschlossen. Laut Anklage liegt bei der Tatbegehung der Aktivitätsschwerpunkt des Angeklag- ten allerdings in Berlin mit Ablegern nach England und befinden sich zudem die Geschäftsräumlichkeiten der Vertriebsgesellschaft I. AG in Deutschland (Plädoy- er, S. 5 f.). Wie erwähnt, gilt der Betrug nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung auch dort als verübt, wo die Bereicherung eintrat oder hätte eintreten sollen. Vorliegend hatten die Geschädigten ihre Eigenkapitaleinlagen vorab auf Konten bei der Bank B. in Genf zu leisten, welche dem freien Zugriff des Ange- klagten ausgesetzt waren (s. E. 2.2.2, 2.5); teilweise erfolgten die Einzahlungen der Geschädigten zunächst auf ein Konto der L. bei der Bank J. in England oder auf ein Konto des Rechtsanwalts E. bei der Bank K. in Deutschland. Von dort wurde das einbezahlte Eigenkapital dann (falls keine Rückzahlung erfolgte) auf ein Konto bei der Bank B. in Genf überwiesen, über welches der Angeklagte al- lein verfügungsberechtigt war. Der Angeklagte erlangte noch keine unmittelbare Verfügungsgewalt über die auf dem Konto der L. bzw. dem Bankkonto von Rechtsanwalt E. eingehenden Gelder, da er hinsichtlich dieser Konten nicht for- mell verfügungsberechtigt war (s. E. 2.5.2b/c). Er konnte erst über das Geld ver- fügen, nachdem es auf die Konten der Bank B. in Genf überwiesen worden war. Die Verfügungen und Abdispositionen zu seinen eigenen Gunsten oder zu Guns- ten Dritter tätigte der Angeklagte ab diesen Konten (s. E. 2.7.1, 3.3). Die beab- sichtigte und in der Folge auch tatsächlich realisierte Bereicherung des Ange- klagten ist demzufolge in der Schweiz eingetreten.

Es steht damit fest, dass auf sämtliche eingeklagten Betrugsfälle das schweizeri- sche Recht anzuwenden ist. 2.2 Die Anklageschrift umschreibt im Anklagepunkt I (S. 2 ff.) das strafrechtlich rele- vante Verhalten von A. in den wesentlichen Zügen wie folgt: 2.2.1 Der Angeklagte offerierte selbst oder durch Vermittler Privatpersonen und Ge- sellschaften einen Darlehensvertrag mit der in England domizilierten H. Der je- weilige Vertragstext basierte auf einem standardisierten Muster (cl. 10 pag. 8.2.2.64 ff.). Dieses sah ein Darlehen der H. an den Kunden in der Höhe von

- 13 - grundsätzlich mindestens 1 Mio. EUR vor, mit Laufdauer von zehn Jahren. Der Darlehensnehmer musste es mit jährlich 3,75 % verzinsen und verpflichtete sich, vorweg einen „Eigenkapitalanteil“ von 20 % der Darlehenssumme auf ein „Treu- handkonto“ zu leisten. Diese Mittel waren zum Abschluss einer auf den Darle- hensnehmer lautenden, ebenfalls zehn Jahre laufenden Lebensversicherung be- stimmt, deren Versicherungssumme nach dieser Zeit zur Darlehensrückzahlung zu verwenden war. Die H. war zum Versicherungsabschluss ermächtigt, und ihr wurde das Eigenkapital zu diesem Zwecke sowie die Versicherungsleistung zur Tilgung des Darlehens sicherungshalber abgetreten. Der Darlehensnehmer war von einer Rückzahlungspflicht vollständig befreit, selbst für den Fall, dass sich die Versicherungsleistung ungünstiger als vorausgesehen entwickle. Die Mittel für dieses Darlehen wollte die H. nach der Präambel des Vertrages von „Partnerinstituten“ beschaffen, und der Darlehensvertrag wurde unter die Bedin- gung gestellt, dass die „Investitionsmittel“ von diesen zur Verfügung gestellt wür- den. Bis dahin sollte das auf ein Treuhandkonto einbezahlte Eigenkapital „für jeg- lichen Zugriff“ „geblockt“ sein, „was durch die Bank kontrolliert“ werde. Für den Fall des Scheiterns der Finanzierung wurde festgelegt, dass das Eigenkapital dem Kunden zurückbezahlt werde; diese Voraussetzung galt als eingetreten, wenn während 16 Wochen, nachdem das Eigenkapital geleistet worden war, kein verbindlicher Termin für die Auszahlung zugesichert werde. 2.2.2 Zur Besicherung der Eigenkapitalleistung wurde einem Teil der Darlehensneh- mer ein Treuhandvertrag mit dem deutschen Rechtsanwalt E. angeboten, auf dessen Konto das Eigenkapital einzuzahlen war und der mit der Sorgfalt seines Berufs zu gewährleisten versprach, dass es nur Zug um Zug gegen die Leistung der Darlehenssumme frei gegeben werde. Die Eingänge auf dem Anwaltskonto hatte der Anwalt auf ein Konto der Schweizer Treuhänder C. und D. bei der Gen- fer Niederlassung der Bank B. zu überweisen, auf welches auch die Darlehens- nehmer ohne Treuhandvertrag mit ihm leisteten, soweit sie nicht zur Einzahlung an die L. verpflichtet waren. Entgegen den Zusicherungen gegenüber den Darlehensnehmern fungierten die Treuhänder nicht in deren Interesse, sondern waren sie gegenteils Auftragneh- mer des Angeklagten und hatten sie über die Mittel auf den unter ihren Namen geführten Konten nach seinen Instruktionen zu verfügen (cl. 9 pag. 8.1.2.1.149). Ebenso wenig überwachte die Bank B. die Verwendung der auf ihrem Konto ein- gehenden Mittel – entgegen dem Anschein, der bei einigen Kunden mit ihrer schriftlichen Bestätigung, sie seien „automatically blocked“ (cl. 6 pag. 7.1.1.1.51), erweckt wurde. Einigen Darlehensnehmern legte der Angeklagte, nachdem sie ihre Eigenleistung erbracht hatten, eine inhaltlich unzutreffende notarielle Bestä- tigung vor, wonach die „refinanzierende Bank“ der H. schriftlich bestätigt habe,

- 14 - die Eigenleistungen würden ausschliesslich der Refinanzierung dienen und seien bei der empfangenden Bank blockiert; nach deren Eingang und Prüfung der Un- terlagen werde der Refinanzierungsvertrag geschlossen und das Geld bis zur

51. KW 2003 ausbezahlt (cl. 22 pag. 14.5.2.16 f.). 2.2.3 Über 60 Darlehensverträge wurden abgeschlossen und in 40 Fällen erbrachten Darlehensnehmer je ihre Eigenleistung – nicht alle im vertraglichen Umfang, aber im Gesamtwert von über 12,8 Mio. EUR. Die Zahlungen gingen, wie es die ein- zelnen Verträge vorsahen, mehrheitlich auf ein deutsches Konto des Rechtsan- walts E., in weiteren Fällen auf Konten der Bank B., lautend auf den Angeklag- ten, auf die H. oder auf die Treuhänder C. und D., ein; sieben Zahlungen wurden vertragskonform auf ein auf die L. lautendes Konto bei der Bank J. in Cambridge einbezahlt. Vom Total dieser Leistungen wurden 1,7 Mio. EUR an die Darlehens- nehmer rückgeführt und bewirkte der Angeklagte die Verwendung von weiteren 1,4 Mio. EUR für andere Zwecke als vertraglich vorgesehen war (je rund zur Hälfte Zahlungen und Verpfändung). Anscheinend wurde in keinem Falle die Darlehenssumme aufgebracht und der Darlehensvertrag realisiert. 2.3 Der Angeklagte anerkannte diesen Sachverhalt im Ermittlungsverfahren und während der Voruntersuchung sowie an der Hauptverhandlung als richtig (cl. 18 pag. 13.1.964 ff., besonders 13.1.1020 f., und pag. 13.1.1065; Einvernahme des Angeklagten vom 21. August 2007 [EV-Protokoll], S. 14 Z. 37 ff.). Weder die Ak- ten noch die Art, wie dieses Geständnis zustande kam und formuliert wurde, ge- ben Anlass, an seiner Richtigkeit zu zweifeln. 2.4 Die Vermögensverfügung bestand darin, dass die Darlehensnehmer aus eigenen Mitteln eine Eigenkapitalleistung erbrachten. Dies trifft in den Fällen Nr. 41 bis 70 (Nummerierung hier und im Folgenden gemäss S. 19–49 der Anklageschrift) nicht zu. Diesbezüglich stellt sich nur die Frage eines strafbaren Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB; vgl. dazu E. 2.7.2). In den meisten Fällen wurden Einzah- lungen ab Bankkonten geleistet, welche auf den Namen des Darlehensnehmers, allein oder mit anderen gemeinsam, lauteten (so etwa im Fall Nr. 4, cl. 8 pag. 7.1.4.2.20). Betrug kann auch darin liegen, dass durch die Vermögensverfügung Schaden bei einem Dritten eintritt; hingegen muss der Getäuschte selbst über das Vermögen disponieren (BGE 126 IV 113, 117 E. 3a). Allerdings werden Handlungen von Drittpersonen dem Getäuschten zugerechnet, die er auslöst und die das Vermö- gen unmittelbar verändern; das ist etwa dann der Fall, wenn der getäuschte Kon- toinhaber einen Zahlungsauftrag erteilt, den der Bankangestellte zu Lasten sei- nes Kontos ausführt. Aber auch andere Konstellationen eines so genannten Dreiecksbetruges genügen, sofern der Getäuschte zwar nicht über das eigene

- 15 - Vermögen, aber über dasjenige einer Person verfügt, zu der eine faktische Nähe besteht (REHBERG/SCHMID/DONATSCH, Strafrecht III, 8. Aufl. Zürich 2003, S. 193 f.; STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Hand- kommentar, Bern 2007, Art. 146 N. 9). Das Bundesgericht hat dies für die Bank bejaht, welche infolge Täuschung einen Check einzieht und dadurch Vorgänge einleitet, welche zur Belastung des Kontos der Ausstellerin führen; denn diese Akte würden „einen in sich geschlossenen Geschehensablauf“ bilden (BGE 126 IV 113, 118 ff. E. 3c). Eine solche faktische Nähe lässt sich unter den durch Ge- sellschaftsvertrag verbundenen Personen bejahen (so in den Fällen Nr. 16, cl. 13 pag. 8.4.1.16.26 ff., und Nr. 24, cl. 12 pag. 8.4.1.6.7), ferner zwischen Eheleuten (so in den Fällen Nr. 16, cl. 13 pag. 8.4.1.16.21; Nr. 26, cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.4.5, 11 [verschiedene Adressen, aber gemeinsames Auftreten gegenüber der Bun- desanwaltschaft, cl. 25 pag. 14.33.2.1]; Nr. 30, cl. 12 pag. 8.4.1.9.5; Nr. 33, cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.39) oder bei Zahlungen seitens einer aus den Unterlagen nicht identifizierbaren Bank für ihren Kunden (cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.30) oder dann zwi- schen dem Darlehensnehmer und einer Gesellschaft, in welcher er eine beherr- schende Stellung einnahm (so in den Fällen Nr. 15, cl. 46 pag. 18.1.3.1.65.7, cl. 34 pag. 18.1.1.86, 198 f. und Nr. 29, cl. 26 pag. 14.36.2.6, cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.38), oder schliesslich zwischen dem Darlehensnehmer und seinem An- walt (so im Fall Nr. 17, cl. 13 pag. 8.4.1.27.16, cl. 43 pag. 18.1.3.1.51.30 f. und teilweise im Fall Nr. 28, cl. 48 pag. 18.3.2.2.114, cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.33). Im Fall Nr. 22 ist die Zahlung von einer GmbH erbracht worden (cl. 12 pag. 8.4.1.14.13), welche die Vertragsunterlagen auch als Investorin ausweist (cl. 40 pag. 18.1.3.1.35.40 ff.), während im Vertrag selbst deren Geschäftsführer (cl. 40 pag. 18.1.3.1.35.37) als Darlehensnehmer aufscheint (cl. 24 pag. 14.28.2.8 ff.); es ist anzunehmen, dass dies in der Absicht geschah, die zur Kapitaldeckung gedachte Lebensversicherung auf ihn abzuschliessen, und daher kein Dreiecksbetrug vor- liegt. Ein faktisches Näheverhältnis ist weiter anzunehmen in den Fällen Nr. 18 (wo eine faktische Interessengemeinschaft besteht, cl. 12 pag. 8.4.1.4.36 f. und cl. 25 pag. 14.22.2.1 f.), Nr. 21 (Zahlung durch ein Beratungsbüro, cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.24), Nr. 27 (Zahlung durch eine Firma mit den Vornamenskürzeln des Darlehensnehmers und seiner Gattin, cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.36), Nr. 31 (Zahlung ei- nes Teilbetrages durch die Eltern des Lebenspartners der Darlehensnehmerin, cl. 42 pag. 18.1.3.1.45.51, cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.35) und Nr. 34 (Zahlung durch eine sich als Lebenspartnerin darstellende Person, cl. 27 pag. 14.41.2.1). Eine Nähe ist aber nicht nachgewiesen im Fall Nr. 2, wo keine Informationen über das Ver- hältnis zum Einzahlenden vorliegen (cl. 22 pag. 14.6.2.1 ff.). Zusammenfassend liegt in den Fällen Nr. 1 sowie Nr. 3–40 eine strafrechtlich re- levante Vermögensverfügung vor.

- 16 - 2.5 Der tatbestandsmässige Erfolg besteht in einem Vermögensschaden. Erfolgt die Vermögensverfügung im Zusammenhang mit einem zweiseitigen Geschäft, so steht ein Eingehungsbetrug in Frage und kommt es folglich für den Schaden auf das Verhältnis der Verpflichtungen und Ansprüche der betreffenden Seite an (ARZT, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 146 StGB N. 89). 2.5.1 Die von der H. angeregten Verträge enthielten Verpflichtungen vom Typus des Darlehens. Es ist anzunehmen, dass das englische Recht, welches teils aufgrund von Parteiwahl (z.B. cl. 48 pag. 18.3.2.2.128), teils über den Anknüpfungspunkt der charakteristischen Leistung massgeblich ist, im Wesentlichen mit dem schweizerischen übereinstimmt. Einzelne Verträge wichen vom Grundmuster (s. E. 2.2.1) geringfügig ab, etwa durch einen nur eine Zeitlang festen oder einen Zinsfuss von 3,5 %. Durchwegs war vorgesehen, dass der Darlehensnehmer von der Rückzahlung der Darlehens befreit war. Vielmehr sollte nach Ablauf der zehnjährigen, in manchen Fällen fünfzehnjährigen Dauer des Vertrages das Ka- pital aus der Leistung der auf den Darlehensnehmer abgeschlossenen, von ihm mit 20 % der Darlehenssumme vorweg finanzierten Lebensversicherung aufge- bracht werden. Sollte während der Vertragsdauer eine ungenügende Versiche- rungssumme aufgebaut werden, sah ein Teil der Verträge vor, dass der Darle- hensnehmer gleichwohl von Rückleistung befreit sei (z.B. cl. 48 pag. 18.3.2.2.126); in einem anderen Teil heisst es, der Darlehens- und der Versiche- rungsvertrag würden verlängert, aber der Darlehensnehmer müsse trotzdem kei- ne Rückzahlungen erbringen (z.B. cl. 40 pag. 18.1.3.1.34.32). Sollte der Vertrag beidseits erfüllt werden, vermehrte sich folglich sein Vermögen um die Darle- henssumme und verminderte es sich um Eigenkapital- und Zinsleistungen, brachte also einen stattlichen Vermögenszuwachs. In einer Vielzahl von Fällen kam es allerdings zu keiner Eigenkapitalleistung (Nr. 41 ff.) oder nur zu einer reduzierten (Nr. 15, 24 und 30). Daraus ist zu schliessen, dass die Verträge für die Darlehensnehmer nur optionalen Charakter hatten; die Eigenkapitalleistung war seitens der H. nicht einforderbar und die Dar- lehenssumme reduzierte sich bei Unterleistung proportional. Dies wird nament- lich durch den Fall Nr. 34 belegt, in welchem gemäss Einlassung des Angeklag- ten der schriftliche Vertrag durch eine mündliche Vereinbarung mit herabgesetz- ten Leistungen ersetzt wurde, weil das Eigenkapital in vereinbarter Höhe nicht aufzubringen war (cl. 27 pag. 14.41.3.3, 14.41.2.2 ff. und cl. 9 pag. 8.1.2.2.120). In allgemeiner Weise sprechen sogar alle Verträge von einem durch den Darle- hensnehmer „beantragten“ Darlehen. Die Verträge standen aber auch, wie erwähnt (E. 2.2.1), unter der Bedingung, dass die Darlehenssumme refinanziert werden könne. Scheiterte dies, so hatte der Darlehensnehmer Anspruch auf Rückerstattung seiner Eigenkapitalleistung in

- 17 - voller Höhe; sonst erwuchsen ihm weder Rechte noch Verpflichtungen. Sein Nachteil bestand in diesem Falle lediglich im Verlust der natürlichen Erträge auf dem Eigenkapital in der Zeit zwischen Vor- und Rückleistung. Dieser war aller- dings offensichtlich und ist daher unter Betrugsgesichtspunkten nicht weiter rele- vant. Hingegen ist zu prüfen, ob der Rückleistungsanspruch gefährdet und daher zwar nominal geschuldet, aber in seinem Wert reduziert war. Das nimmt das Bundesgericht beim Darlehensvertrag an, wenn der Borger „dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Dar- lehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Werte wesent- lich herabgesetzt ist“ (BGE 102 IV 84, 88 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6S.414/2004 vom 28. Februar 2005 E. 2.3, 3.1). Damit wird zum Ausdruck ge- bracht, dass jedes Kreditgeschäft ein gewisses Risiko beinhaltet, für welches nicht zuletzt Zins bezahlt wird, und dass nur ein gegenwärtiger objektiver Wert- einschlag, nicht eine bloss in der Zukunft liegende Verlustchance zu Schaden im Sinne des Betrugstatbestands führt. Hinsichtlich einer Anwendung dieser Grund- sätze auf den vorliegenden Fall ist zu fragen, ob der Rückleistungsanspruch zum vornherein deutlich gefährdet war, wobei angesichts der Zinslosigkeit eine gerin- gere Gefährdung ausreicht. Dies ist nicht so sehr aus objektiven Gründen, die in BGE 102 IV 84 den Ausschlag gaben (Verwendung der Kreditsumme für Ausla- gen statt Investitionen), sondern aus den Verhältnissen der H. selbst zu bejahen. Bei ihr nämlich handelt es sich um eine in England domizilierte Gesellschaft, de- ren Zweck im weitesten Sinne kommerzieller Natur ist, die mit einem Gesell- schaftskapital von lediglich £ 100 ausgestattet ist und vom Angeklagten als allei- nigem Direktor geleitet wird (cl. 9 pag. 8.1.2.1.111). Offensichtlich wickelte sie keine Publikumsgeschäfte ab, sondern suchte ihre Kundschaft durch persönliche Beziehungen, unterlag ihre Geschäftstätigkeit keiner staatlichen Aufsicht und konnte sie daraus höchstens durch Prämien für den Abschluss von Versicherun- gen und durch Überschüsse nach deren Ablauf in zehn Jahren Gewinn generie- ren, obwohl die Akquisition und Durchführung dieser Geschäfte zwingend einen erheblichen Personal- und einen nicht unwesentlichen Sachaufwand implizier- ten. Unter diesen Umständen war der (bedingte) Rückleistungsanspruch nur dann nicht wesentlich geschmälert, wenn er direkt garantiert worden wäre, etwa durch ein Bankversprechen, oder wenn die Eigenkapitalleistung so verwahrt und vor dem Zugriff der H. geschützt worden wäre, dass sie zum Abschluss des Versi- cherungsvertrages oder zur Rückleistung ungeschmälert zur Verfügung gestan- den wäre. Nur das zweite Instrument steht hier in Frage und fand in den Verträ- gen verschiedenen Ausdruck:

a) In einigen Fällen sollte das Eigenkapital auf ein Konto der Bank B., einbezahlt werden, welches von der „Treuhandgesellschaft“ C. und D. in ZZ. geführt werde

- 18 - und auf diese Namen, mit dem Zusatz „für H.“, laute. Das Eigenkapital sei „für jeglichen Zugriff bis zum Eintritt der auflösenden Bedingungen bei dieser Bank geblockt, was durch die Bank kontrolliert“ werde. Weiterhin könne die H. erst dann über das auf diesem Treuhandkonto einbezahlte Eigenkapital verfügen und die Lebensversicherung abschliessen, „wenn im Rahmen des Treuhandauftrages die Sicherstellung der vollständigen Auszahlung der beantragten Finanzierungs- summe bestätigt“ werde (z.B. cl. 40 pag. 18.1.3.1.37.17).

b) In einer Vielzahl von Fällen war das Eigenkapital auf ein von Rechtsanwalt E. als Treuhänder bei der Bank K., Filiale Landau, eingerichtetes Konto zu bezahlen und sollte es dort in gleicher Weise „geblockt“ sein und für die H. nur bedingt zur Verfügung stehen (z.B. cl. 40 pag. 18.1.3.1.34.32). Die Darlehensnehmer schlos- sen zusätzlich mit dem Anwalt eine schriftliche Vereinbarung, wonach dieser über das Konto nur nach „schriftlichen Weisungen“ des „Treugebers“ verfügen könne. Weiter sollte auf den Namen des Anwalts ein weiteres Treuhandkonto bei der Bank B. eingerichtet sein, über welches der Schweizer Treuhänder C. verfü- ge und auf welches der „Darlehensbetrag“ – nicht das Eigenkapital – angewiesen werde. Der Anwalt verpflichtete sich, „in Absprache mit dem Treuhänder in der Schweiz“ dafür zu sorgen, dass das Eigenkapital nur Zug um Zug gegen Über- weisung des Darlehens auf das Konto bei der Bank K. frei gegeben werde (z.B. cl. 40 pag. 18.1.3.1.34.29). Dieses Konto wird in der Vereinbarung durch Angabe eines auf den Namen des Treugebers lautenden „Verwendungszwecks“ ergänzt; es handelt sich jedoch stets um die gleiche Kontonummer. Nach einem Teil der Verträge wäre das Genfer Konto ein Unterkonto des Treuhänders C. und sollte die auf dem „Anderkonto“ des Anwalts eingehende Eigenkapitalleistung dorthin überwiesen werden (z.B. cl. 12 pag. 8.4.1.9.18).

c) In weiteren Fällen sollte das Eigenkapital auf ein Konto der L. bei der Bank J. geleistet werden und auch dort „geblockt“ sein und für die H. nur bedingt zur Ver- fügung stehen (z.B. cl. 22 pag. 14.9.3.7). Im Fall Nr. 1 wurde stattdessen auf ein besonderes „Trustee Agreement“ mit der L. verwiesen, welches vorsah, dass H. keinen „free access to the deposit“ des Darlehensnehmers haben soll, bis die Treuhänderin den Eingang der nachgesuchten Finanzierung oder einer von der Bank approbierten Auszahlungsgarantie bestätigt habe (cl. 22 pag. 14.5.2.4, 5, 9).

d) In Einzelfällen sahen die Verträge die Zahlung des Eigenkapitals auf ein Konto der H., sei es bei der Bank J. (so cl. 22 pag. 14.6.3.7), sei es bei der Bank B. (so cl. 27 pag. 14.41.2.3), vor. Auch hier sollte es blockiert sein, was dort von der bri- tischen Finanzaufsicht „kontrolliert“ werde, hier durch die (Kantonal-)Bank „moni- tored“ werde.

- 19 - 2.5.2 Tatsächlich waren diese Sicherheiten nicht gegeben.

a) Der Angeklagte schloss für die H. mit C. und D. am 1. Juli 2003 einen Treu- handvertrag, wonach diese bei der Bank B., Filiale Genf, ein auf ihren Namen lautendes Konto führen und darüber nach schriftlichen Weisungen der H. verfü- gen sollen; die H. bezeichnete sich als wirtschaftliche Eigentümerin der auf die- sem Konto „entstehenden Guthaben“ (cl. 9 pag. 8.1.2.1.150). Ein Brief im Fall Nr. 25 an den Darlehensnehmer zeigt, dass sich C. und D. als Treuhänder der H. erachteten und „on behalf of H.“ in Übereinstimmung mit dem Vertrag zwischen H. und dem Darlehensnehmer handelten (cl. 25 pag. 14.3.2.2.9). Das Konto wur- de eingerichtet und mit Geldern gespiesen, von denen die Bank Ende Juli 2003 total EUR 690'000 auf ein persönliches Konto des Angeklagten transferierte (cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.3, 4, 6). D. remonstrierte dagegen per E-Mail am 3. August 2003 gegenüber dem Angeklagten und erhielt von ihm am folgenden Tag die Antwort, dass das Eigenkapital jeweils auf Aufforderung der H. „innerhalb der Bank auf ein Finanzierungskonto übertragen werde“ und dort gemäss einer in den nächsten Tagen folgenden Bestätigung der Bank „blockiert“ sei (cl. 10 pag. 8.2.2.103). Am

8. August 2003 wurde D. mit einem E-Mail bei der Kundenbetreuerin der Bank B., R., vorstellig und bezog sich inhaltlich auf die vom Angeklagten erhaltenen An- gaben; er verlangte die schriftliche Zusicherung der Bank, dass die umgebuchten Gelder auf ihre beiden Namen laute und für den Abschluss der Lebensversiche- rungen der Einzahler „bestimmt und blockiert“ seien (cl. 10 pag. 8.2.2.93 f.). Am

6. August 2003 richtete R. ein Faxschreiben an den Angeklagten, mit Kopie an C., D. und S., mit dem Wortlaut „This is to confirm that all the money transferred to our bank, are automatically blocked“ (cl. 6 pag. 7.1.1.1.51). Anfangs August und September kam es zu weiteren Umbuchungen zu Gunsten des Angeklagten von insgesamt EUR 2'620'000 (cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.10, 13, 25), für welche teilwei- se handschriftliche bankinterne Anweisungen der R. vorliegen, die jedoch über die Person des Auftraggebers nichts aussagen (cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.12, 15). D. mahnte brieflich am 17. und 22. September 2003 die erbetene Stellungnahme an (cl. 10 pag. 8.2.2.96, 97) und besprach sich mit ihr telefonisch am 1. Oktober 2003; bei dieser Gelegenheit hätten er und C. das Fehlen eines eigenen Auftra- ges moniert und hätte R. erklärt, der Angeklagte habe dies angeordnet, aber die von den Kunden eingegangenen Gelder seien „im Hause blockiert“ und würden es bleiben (cl. 10 pag. 8.2.2.98). Auf nochmalige briefliche Mahnung hin bestätig- te R. mit Brief am 14. Oktober 2003, bisher auf Anordnung des Angeklagten Gel- der abdisponiert zu haben; sie sei aber ausserstande, die erbetenen Zusicherun- gen und Auskunft darüber zu geben, ob die Gelder auf dem Konto des Angeklag- ten blockiert seien, würde freilich in Zukunft ohne Auftrag der beiden Kontoinha- ber keine Transfers mehr vornehmen (cl. 10 pag. 8.2.2.100). Tatsächlich wurden in der Folge nur noch Treuhandanlagen von EUR 5'141'000 getätigt und mit ei- nem Ertrag von EUR 6'461 am 14. November 2003 wieder auf das Konto C./D.

- 20 - rückgeführt (cl. 7 pag. 7.1.1.2.2.4). Bereits am 6. November 2003 beauftragte der Angeklagte R. schriftlich zu einer Übertragung auf sein eigenes Konto unter Hin- weis auf die vertragliche Weisungsgebundenheit von C. und D. (cl. 7 pag. 7.1.1.2.4.10). Damit erklärten sich diese am 14. November 2003 nur als einver- standen unter der Bedingung, dass alle auf ihrem Konto eingegangenen Gelder bei der Bank blockiert seien und nur mit ihrer Zustimmung frei gegeben würden (cl. 7 pag. 7.1.1.2.4.11). Gleichentags verlangte der Angeklagte von der Bank, erneut unter Hinweis auf den Treuhandvertrag, alle auf dem Konto C./D. und sei- nem eigenen eingegangenen Gelder auf das „Konto der H.“ zu übertragen, wobei als dessen Nummer diejenige seines persönlichen Kontos aufscheint (cl. 7 pag. 7.1.1.2.4.12). Nach weiterem Hin und Her beauftragten C. und D. mit Schreiben vom 18. November, der Bank übermittelt am 21. November 2003, diese zur Über- tragung von EUR 5'141'000 auf das Konto der H. (pag (cl. 7 7.1.1.2.4.18). Von dort sollten sie dann nach dem Willen des Angeklagten auf ein Konto von F. bei der Bank B. gehen (cl. 19 pag. 13.3.1.30). In der Tat blieben die auf das Konto des Angeklagten transferierten Gelder dort nicht liegen, sondern wurden für verschiedene Vergütungen sowie für einen Bar- bezug beansprucht (cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.2.1–3) – die Investition in Treuhandgelder ausser Acht gelassen – und durch ein Gesamtpfand für einen persönlichen Kredit über EUR 750'000 belastet (cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.3.1–4). Diese Abläufe zeigen, dass erstens die Bank B., unabhängig des mit ihrem Fax- schreiben vom 8. August 2003 gegebenen Anscheins, die eingegangenen Gelder nicht gegen vertragswidrige Verwendung schützte, ja vorerst nicht einmal gegen Verfügungen durch den dazu nicht berechtigten Angeklagten, und dass zweitens die Treuhänder C. und D. ebenso wenig Sorge trugen, dass die auf ihrem Konto eingehenden Eigenkapitalien erhalten blieben, bis entweder die Darlehenssum- me finanziert war oder sie an die Einleger zurückerstattet wurden.

b) Rechtsanwalt E. sollte nach dem Treuhandvertrag mit den Einlegern nur „in Absprache mit dem Treuhänder in der Schweiz“, also C., für die Erhaltung der Eigenkapitalien Sorge tragen. Effektiv gingen diese Einlagen sofort auf das Konto C./D., was der Anwalt den Treugebern schriftlich bestätigte und wofür er den Er- satz von Transaktionsspesen verlangte (z.B. cl. 33 pag. 18.1.1.90, cl. 12 pag. 8.4.1.1.3–4). D. bestätigte ihm wiederum regelmässig, dass die vom Anwalt überwiesenen Gelder von seinem und C. gemeinsamen Konto abdisponiert wur- den (so cl. 12 pag. 8.4.1.3.1, 5, 12). Der Anwalt übernahm dementsprechend fak- tisch keine eigene Treuhandfunktion zu Gunsten seiner Vertragspartner – der Angeklagte hatte bereits anfänglich Zweifel an seiner Funktion geäussert (cl. 14 pag. 8.4.1.42.23) –; er ortete diese bei C. und D., wie er exemplarisch im Fall Nr. 25 erklärte (cl. 41 pag. 18.1.3.1.39.3). Einzig im Fall Nr. 13 behielt er die Ei-

- 21 - genleistung ein, weil der Darlehensnehmer ihn konkret dazu angewiesen hatte (cl. 38 pag. 18.1.3.1.24.4, 6); deshalb ist der Auftrag zur Rückzahlung auch aus- geführt worden (cl. 38 pag. 18.1.3.1.24.3; cl. 23 pag. 14.16.3.13–14). Dagegen konnte er das Rückführungsbegehren im Fall Nr. 9 nicht mehr selbst erfüllen, sondern forderte C. und D. auf, dies zu tun (cl. 12 pag. 8.4.1.3.15). Was die in- volvierten Banken angeht, so finden sich keine Hinweise für eine Sicherungstä- tigkeit der Bank K. und war die Bank B., wie erwähnt (E. a), ebenso wenig in die- sem Sinne aktiv.

c) Die L. wiederum fungierte zwar als „Secretary“ der H. (cl. 9 pag. 8.1.2.1.135) und war in diesem Rahmen von den Weisungen des Angeklagten abhängig. Nach einer schriftlichen Vereinbarung, gezeichnet am 26. Juni 2003 von S. für die L. und am 29. Juni 2003 vom Angeklagten für die H., richtete die Erstere ein Anderkonto („nominee account") für Vermögenswerte von Kunden der Letzteren ein, und zwar während der Implementierung von Finanzierungsgeschäften, deren Verträge H. ihr zugänglich machen werde. L. sicherte zu, bezüglich dieser Werte strikte nach den Bestimmungen der Verträge zu verfahren, „independent of H. and its clients“ (cl. 9 pag. 8.1.2.1.152). Im Zeitpunkt dieser Einigung waren auf dem Konto der L. die Eigenleistungen in den Fällen Nr. 2 (obwohl ein H.-Konto als Zahlstelle vereinbart war [cl. 22 pag. 14.6.3.7]), Nr. 3 und 5 bereits eingegan- gen; sie wurden durch den Angeklagten bei der L. am 2. Juli 2003 angefordert und am 9. Juli 2003 angewiesen (cl. 9 pag. 8.1.2.1.138, cl. 7 pag. 7.1.1.3.3.2.5). Hingegen behielt die L. die Eigenkapitalzahlungen in den späteren Fällen Nr. 4 und Nr. 38–40 ein und liess sie an die Einleger zurückgehen (cl. 8 pag. 7.1.4.2.18, 21, 25, 28). Dies geschah allerdings erst im Jahre 2004, als der An- geklagte bereits verhaftet war. Für die drei ersten Fälle spielte die L. ihre Rolle als Treuhänderin nicht. Ebenso wenig bestehen Hinweise auf eine Vermögens- fürsorge durch die Bank J. und die englische Finanzmarktbehörde.

d) Wo vertraglich die Eigenleistungen auf Konten der H. einzuzahlen waren, fehlt es nicht nur an einer Drittperson, welche für Treuhandaufgaben in Frage kom- men konnte, sondern hatten auch die Banken keine solchen übernommen (E. a und c). 2.5.3 Als Ergebnis steht fest, dass die Einzahlungen der Vertragsnehmer nicht besi- chert waren und ihr Anspruch, diese zur Durchführung des Darlehensvertrages oder zur Rückleistung ungeschmälert zur Verfügung zu haben, erheblich gefähr- det war. Der Schaden wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es in einzelnen Fällen trotzdem zu einer vollen Rückleistung kam (BGE 102 IV 84, 88 E. 4 a.E.), wie in den Fällen Nr. 5 (Überweisung ab dem H.-Konto, cl. 6 pag. 7.1.1.3.1.4.26 f.), Nr. 13 (Überweisung ab dem Konto von Rechtsanwalt E., cl. 18 pag. 13.1.798

- 22 - f.) und in den Fällen 38–41 (Überweisungen ab dem Konto der L., auf welches die Eigenkapitalsummen einbezahlt worden waren, cl. 8 pag. 7.1.4.2.18, 25, 27). Demzufolge bewirkten die in den Fällen Nr. 1 sowie Nr. 3–40 vorgenommenen Vermögensverfügungen einen Vermögensschaden. 2.6

2.6.1 Wesentliches Element des Betruges ist ein Irrtum, der durch arglistige Täu- schung des Täters hervorgerufen oder verstärkt wird. Als Irrtum kommt nur eine unzutreffende Vorstellung des Opfers über Tatsachen in Betracht. Damit bleiben zwar künftige äussere Fakten ausser Betracht, wie die reine Prognose über die Entwicklung einer faktischen Eigenschaft, z.B. des Wertes einer Sache, oder das spätere Verhalten einer anderen Person (REHBERG/DONATSCH/SCHMID, a.a.O., S. 181), Irrtum ist aber möglich in Bezug auf aktuelle Gegebenheiten, welche sich in die Zukunft auswirken können, also die „tatsächliche Grundlage der Prognose“ (Urteil des Bundesgerichts 6P.133/2005 vom 7. Juni 2006 E. 15.4.3). Das tatbe- standsmässige Handeln besteht darin, auf eine unzutreffende Vorstellung des Opfers hinzuwirken. Betrug liegt nur vor, wenn solches arglistig geschieht. Dieses Element ist zu bejahen, wenn sich der Täter eines Lügengebäudes oder beson- derer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Aus- nützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe ge- eignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenie- rungen. Sie bestehen aus einem ganzen System von Täuschungen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Täuschungen höhere Anforde- rungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshand- lung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systema- tische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächli- che oder intellektuelle Komplexität. Arglist ist auch gegeben bei einfachen fal- schen Angaben, die nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüft werden kön- nen oder deren Überprüfung unzumutbar ist, durch den Täter vereitelt wird oder wegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses in voraussehbarer Weise un- terbleibt. Das Kriterium der Überprüfbarkeit ist auch bei einem Lügengebäude und bei besonderen betrügerischen Machenschaften von Bedeutung (BGE 126 IV 165, 171 f. E. 2a mit weiteren Hinweisen). Schliesslich muss ein Zusammen- hang zwischen der Täuschung des Täters, dem Entstehen oder Bestärken eines Irrtums auf Seiten des Opfers, seiner Vermögensdisposition und seinem Scha- den gegeben sein (BGE 115 IV 31, 32 f. E. 3a; REHBERG/DONATSCH/SCHMID, a.a.O., S. 180). Im Verhältnis zwischen Irrtum und Vermögensdisposition genügt eine äussere Ursächlichkeit jedoch nicht, sondern bedarf es eines inneren, eines

- 23 - Motivationszusammenhangs (BGE 126 IV 113, 116 ff. E. 3a; CORBOZ, Les infrac- tions en droit suisse, vol. I, Bern 2002, Art. 146 N. 31). 2.6.2 Die Bundesanwaltschaft macht geltend, der Angeklagte habe vorgegeben, die H. sei in der Lage, über ihre Partner Darlehen zu günstigen Konditionen zu beschaf- fen und ihren Kunden zur Verfügung zu stellen. Sodann sei diesen vorgespielt worden, es bestehe kein Verlustrisiko bezüglich des von ihnen aufzubringenden Eigenkapitals. Beides zusammen habe zu einem Irrtum der Geschädigten ge- führt, den sie deshalb nicht zu durchschauen vermochten, weil der Angeklagte besonders vertrauenswürdige Personen und Banken bei der Entgegennahme des Eigenkapitals involviert habe und weil die Kunden seine Befähigung, Mittel zu beschaffen, der Sache nach, aber auch wegen gezielter Geheimhaltungs- massnahmen von seiner Seite nicht hätten nachprüfen können. Sowohl in den deutsch- wie in den englischsprachigen Vertragstexten wird der eigentlichen Verpflichtung eine Präambel vorangestellt, wonach die H. in Part- nerschaft mit internationalen Finanzinstituten in der Lage sei, Finanzmittel zu günstigen Bedingungen erhältlich zu machen und ihren Kunden zur Verfügung zu stellen (etwa Fälle 31 und 35, cl. 26 pag. 14.38.2.8 und cl. 9 pag. 8.1.2.2.167). Es ist sehr wahrscheinlich, dass die Personen, welche diesen Vertrag unterzeichne- ten, dies als Faktum erachteten. Der Angeklagte ist andererseits geständig, dass ihm solche Geschäftsmöglichkeiten nicht zur Verfügung standen und es auch in keinem Fall geglückt ist, eine solche Refinanzierung zu bewerkstelligen (EV- Protokoll, S. 8 Z. 1 f.). Im Vorverfahren erklärte er, keine Bankenkontakte ge- pflegt zu haben; dies sei „anscheinend“ bei F. der Fall gewesen, der sich um die Finanzierungsseite zu kümmern gehabt hätte (cl. 16 pag. 13.1.31–32). Die Zu- schreibung der Fähigkeit der H. zur Mittelbeschaffung muss für die Darlehens- nehmer sowohl für den Vertragsabschluss als auch für die nachfolgende Einzah- lung des Eigenkapitals entscheidend gewesen sein. Sodann war in den meisten Verträgen die Eigenkapitaleinlage auf ein Bankkonto zu leisten, das weder auf den Namen der H. noch des Angeklagten lautete, son- dern auf eine juristische oder natürliche Drittperson, von der es wiederum hiess, respektive die sich vertraglich verpflichtete (im Falle von Rechtsanwalt E.), sie sorge dafür, dass die Mittel der H. nicht eher zur Verfügung stünden, als bis der Darlehensvertrag in das Realisierungsstadium komme; in diesen Verträgen, aber auch in den übrigen Versionen hiess es, dass die Bank die Mittel bis zu dieser Phase blockiere oder dass eine Behörde in diesem Sinne tätig werde. Dem war aber nicht so. In den vorstehenden Ausführungen (E. 2.5.2) wurde dargelegt, dass die in den Verträgen vorgesehene Besicherung der Eigenkapitalleistungen in Tat und Wahrheit gar nicht existierte. Da es sich dabei um eine wichtige Tatsa- che handelte, besonders weil die Darlehensnehmer in Vorleistung zu gehen hat-

- 24 - ten, ist es nicht anders denkbar, als dass sie Motiv zur Vermögensverfügung bil- dete. Ein Motivationszusammenhang ist auch dort anzunehmen, wo Darlehens- nehmer einen anderen Weg zur Einlage wählten, als der Vertrag vorgab, insbe- sondere wenn er den Charakteristika anderer Fälle entsprach, über die sie – ausserhalb ihres jeweiligen Vertrages – orientiert sein mussten. Solches ergibt sich in den Fällen Nr. 1, 2, 6, 21 und 26. Gleiches gilt auch dort, wo sich keine Vertragsunterlagen bei den Akten befinden, nämlich in den Fällen Nr. 36–40, da zwingend anzunehmen ist, dass die Zahlungen auf einer den vorliegenden Ver- trägen entsprechenden Grundlage beruhten. Damit bleibt zu fragen, ob vorliegend eine arglistige Täuschung gegeben ist. In den Verträgen sind betreffend Refinanzierung der H. sowie Sicherheit der einbe- zahlten Gelder mehrere Aussagen enthalten und wird ein Verantwortungskonvo- lut zwischen Banken und Treuhandpersonen, das nicht den Fakten entspricht, dargestellt. Dies präsentiert sich insgesamt als Lügengebäude, welches sich durch eine Mehrheit von aufeinander abgestimmten Unwahrheiten auszeichnet (BGE 119 IV 28, 36 E. 3c = Pra 83 [1994] Nr. 19). Arglist scheidet nur aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 128 IV 18, 21 E. 3a = Pra 91 [2002] Nr. 60). Im hier zu beurteilenden Fall konnten die Vertragsnehmer selbst nach Aussagen des Angeklagten (EV-Protokoll, S. 14 Z. 10 ff.) nicht überprüfen, ob die H. in der Lage war, die im Ingress der Verträge umschriebene Finanzierung in die Wege zu leiten, zumal Bestrebungen unter- nommen wurden, entsprechende Informationen an die Vertragsnehmer zu ver- hindern (vgl. cl. 16 pag. 13.1.32, 50). Es bestanden Quellenschutzvereinbarun- gen mit der I. AG (vgl. cl. 16 pag. 13.1.50 f.; cl. 17 pag. 13.1.592; cl. 18 pag. 13.1.908 f.) oder Informationsverbote und Mitteilungsgebote an den Angeklagten für den Fall von Rückfragen bei den Treuhändern C. und D. (vgl. cl. 16 pag. 13.1.51; cl. 7 pag. 7.1.1.4.1.31 f.). Diese erachteten das Vorhaben im Übrigen ebenfalls als realisierbar (Einvernahme des Zeugen C. vom 22. August 2007 [EV- Protokoll C.], S. 2 Z. 34 ff.; Einvernahme des Zeugen D. vom 22. August 2007 [EV-Protokoll D.], S. 3 Z. 1 f.). Ebenso wenig war für die Vertragsnehmer über- prüfbar, ob die Besicherung der Eigenkapitalleistungen tatsächlich gegeben war (EV-Protokoll, S. 14 Z. 10 ff.). Dass seitens einzelner Darlehensnehmer Rückfra- gen gestellt wurden, meist, wenn nicht ausschliesslich nach den Einzahlungen, gilt sodann als erwiesen (EV-Protokoll C., S. 3 Z. 1 ff.; EV-Protokoll D., S. 3 Z. 23 ff.; Einvernahme der Zeugin R. vom 31. August 2007 [EV-Protokoll R.], S. 5 Z. 29 ff.); auch sind einige Interessenten nach Rückfragen oder eigenen Abklärungen abgesprungen (EV-Protokoll, S. 8 Z. 31 ff.). Aus dem Gesagten folgt, dass die Darlehensnehmer nicht leichtfertig handelten und eine arglistige Täuschung da- her zu bejahen ist. Diese bewirkte bei den Vertragsinteressenten einen Irrtum. Was diese dachten und deren Vermögensverfügung motivierte, ist zwar nicht nachgewiesen, weil im Verfahren keine Geschädigten befragt worden sind. Auf-

- 25 - grund der gesamten Umstände muss jedoch davon ausgegangen werden, dass bei den Vertragsinteressenten eine Fehlvorstellung im Sinne der Vertragsinfor- mationen und damit ein Irrtum zustande gekommen ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass in den Fällen Nr. 1–40 ein durch arglistige Täuschung bewirkter Irrtum vorlag, welcher in den Fällen Nr. 1 und Nr. 3–40 Mo- tiv für die Vornahme der Vermögensverfügungen war. 2.7 Auf subjektiver Seite erfordert Betrug die Absicht, sich oder einen anderen un- rechtmässig zu bereichern, sowie Vorsatz in Bezug auf die objektiven Tatbe- standselemente (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 18 Abs. 1 und 2 aStGB). 2.7.1 Die Bereicherungsabsicht muss im Zeitpunkt der strafbaren Handlung gegeben sein und besteht in der Vorstellung des Täters, durch die Vermögensverfügung des Opfers zu einem eigenen Vermögensvorteil zu gelangen. Dieser Vorteil ist die „Kehrseite des beim Opfer eingetretenen Schadens“ (BGE 119 IV 210, 214 E. 4b); im Gegensatz zu diesem ist der Eintritt der Bereicherung aber nicht erfor- derlich. Der Angeklagte hat sich im Vorverfahren kaum darüber erklärt, ob und wann er bereits im Augenblick der Täuschung angestrebt habe, zu einem Ver- mögensvorteil zu gelangen. Gewiss versprach er sich von durchgeführten Ver- trägen wirtschaftliche Vorteile, für sich oder die H. (durch Prämien beim Ab- schluss der Versicherungen; vgl. EV-Protokoll, S. 6 Z. 8 ff., S. 8 Z. 7 ff.). Was die Eigenleistungen angeht, so waren sie im Wert vermindert, weil keine Drittsiche- rung bestand (E. 2.5.2), und verschufen sie dem Angeklagten den spiegelbildli- chen Vorteil, darauf jederzeit greifen und sie für eigene wirtschaftliche Vorteile zu nutzen. Dies ist dadurch geschehen, dass diese Einzahlungen, wenn nicht schon direkt, so durch Übertragung vom Konto C./D. auf sein persönliches Bankkonto bei der Bank B. oder ein solches der H. geleitet wurden. Das wäre noch keine un- rechtmässige Bereicherung, wenn diese Operation nur dazu gedient hätte, bei einer refinanzierenden Bank einen Mittelnachweis zu erbringen. In der Tat berief sich der Angeklagte in den ersten Einlassungen darauf (cl. 16 pag. 13.1.32, 58–

59) und ist nicht von der Hand zu weisen, dass er sich in der Zeit vor seiner Ver- haftung um eine Konzentration der Mittel in ihm bankrechtlich unmittelbar verfüg- baren Konten bemühte, von wo er sie auf das Konto von F. zu übertragen suchte (cl. 9 pag. 8.1.2.1.74–76), und dass er dies gegenüber C. und D. mit dem „proof of funds“ motivierte (cl. 10 pag. 8.2.2.106). Indessen waren diese Anstrengungen im Zeitpunkt der ersten Eingänge auf dem Konto C./D., also ab Mitte Juli 2003, noch kaum aktuell. Trotzdem veranlasste er, dass zwischen 25. Juli und

5. August 2003 total 1,27 Mio. EUR, also praktisch alle Eingänge, auf sein per- sönliches Konto übertragen wurden (cl. 7 pag. 7.1.1.2.2.1, 7.1.1.3.1.2.1). Das Konto hatte zuvor keinen positiven Saldo (pag. 53.400.21). Der Angeklagte liess sich dann mit Vertrag vom 12. August 2003 von der Bank B. eine persönliche

- 26 - Kreditlimite von EUR 762'000 einräumen und verpfändete als Sicherheit dafür seine Bankguthaben (cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.3.1–5). Für den Kredit wurde bankseitig ein Passivkonto eröffnet und daraus am 15. August 2003 die Kreditsumme auf das persönliche Konto vergütet (cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.3.6, 10). Nach Mitteleingang auf demselben, erstmals am 8. August 2003, entnahm er ihm durch verschiedene Überweisungen und einen Barbezug substantielle Mittel, die ihm in der Folge nicht mehr zur Verfügung standen (pag. 53.400.21 ff.). In der Einvernahme vom

24. März 2004 hat er sich freilich darauf berufen, dass er für Spätsommer 2003 einen Provisionseingang seitens der Europäischen Union erwartete (cl. 17 pag. 13.1.608 f.), widerrief dieses Argument im weiteren Verlauf der Befragung (cl. 17 pag. 13.1.610), um es dann eine Woche später wieder aufzunehmen (cl. 17 pag. 13.1.670 f.). Da es nicht näher evident gemacht werden konnte, hat es den Cha- rakter einer Schutzbehauptung. Auch über andere Mittel zur Deckung der Ent- nahmen aus dem Stock der Kundengelder verfügte er nicht (cl. 16 pag. 13.1.60). Wie der Angeklagte zugab (cl. 17 pag. 13.1.666 f.), blieb die Kreditlimite ohne substanzielle Bedeutung, da die Werte dem gleichen Konto entnommen wurden, welches als Sicherheit diente. Es scheint, dass man diese Konstruktion nur des Anscheins einer Substanzerhaltung wegen wählte (cl. 16 pag. 13.1.54 f.). Der zeitliche Ablauf hingegen lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Ange- klagte von Beginn an, also bereits mit den ab anfangs Juni einsetzenden Ver- tragsschlüssen, entschlossen war, sich die Eigenleistungen in dieser Weise nutzbar zu machen. Dies wird bestätigt dadurch, dass der Angeklagte sich be- reits am 29. Juni bzw. 1. Juli 2003 durch Vereinbarungen mit C., D. und S. mate- rielle Verfügungsbefugnis auf deren Konten verschaffte (E. 2.5.2a/c). Bereicherungsabsicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Eigenleistun- gen in den Fällen Nr. 14, Nr. 17 und Nr. 24 vorerst auf dem Konto C./D. verblie- ben und erst am 21. November 2003 auf Geheiss des Angeklagten, statt auf sein eigenes, auf ein H.-Konto transferiert wurden, da im Zeitpunkt des Vertrags- schlusses noch keine derartigen Pläne bestanden. Das Gleiche gilt für die Fälle Nr. 13 und Nr. 30, in welchen die Eigenleistungen gar nicht auf das C./D.-Konto übergingen. 2.7.2 Es bestehen keine Hinweise, dass dem Angeklagten hinsichtlich der Betrugs- elemente Vorsatz gemangelt hätte. Zu prüfen bleibt, wie es sich dort verhält, wo die Darlehensnehmer keine Vermögensverfügung vornahmen, i.E. kein Eigenka- pital einzahlten. Da der objektive Tatbestand mangels Erfolges in diesen Fällen nicht erfüllt wurde, ist zu prüfen, ob ein strafbarer Versuch gegeben ist (Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 22 Abs. 1 aStGB). Zunächst stellt sich die Frage, ob der Angeklagte überhaupt mit Täuschungs- handlungen begonnen hat oder ob seine Aktivität im Bereich strafloser Vorberei-

- 27 - tung geblieben ist. Das massgebliche Versuchskriterium liegt darin, dass der Handelnde nach seinem Plan den letzten, entscheidenden Schritt zur Tatver- übung tut, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, wenn nicht äussere Hindernisse dazu treten (BGE 120 IV 113, 115 E. 1b). Vorliegend ist davon auszugehen, dass selbst in denjenigen Fällen, in welchen kein Vertrag abgeschlossen wurde, ein Betrugsversuch gegeben ist, da in den Akten Anzeichen für eine Präsentation des Anlagekonzepts gegenüber den ent- sprechenden Interessenten nachgewiesen sind (Fälle Nr. 46 [cl. 13 pag. 8.4.1.32.1 ff.]; Nr. 48 [cl. 12 pag. 8.4.1.2.1 ff.]; Nr. 56 [cl. 13 pag. 8.4.1.18.1 ff.]; Nr. 67 [cl. 14 pag. 8.4.1.37.1 ff.]; Nr. 68 [cl. 14 pag. 8.4.1.39.1 ff.]; Nr. 69 [cl. 14 pag. 8.4.1.42.24 f. und cl. 37 pag. 18.1.3.1.19.1 ff.]; Nr. 70 [cl. 3 pag. 4.1.2.3.4.3 ff.]). Soweit die Kontaktnahme durch Personen der I. AG erfolgte, ist deren Han- deln dem Angeklagten als Täter zuzurechnen, da die verwendete Dokumentation nur von ihm stammen konnte. Wo ein Darlehensvertrag abgeschlossen oder mindestens vom Darlehensnehmer unterzeichnet wurde, eine Zahlung aber nicht erfolgte (Fälle Nr. 41–45, 47, 49–55, 57–66) oder nicht als Vermögensverfügung anerkannt werden kann (Fall Nr. 2), ist das Versuchsstadium ebenfalls klar er- reicht. Wie bei der vollendeten Begehung (E. 2.6.2), hätte die vom Angeklagten ins Auge gefasste Täuschung von den Opfern nicht mühelos aufgedeckt werden können (BGE 128 IV 18, 21 E. 3b). Im Ergebnis steht fest, dass ein versuchter Betrug in den Fällen Nr. 2 sowie Nr. 41–70 vorliegt. 2.8

2.8.1 Die bisherigen Erwägungen lassen sich dahin gehend zusammenfassen, dass sich der Angeklagte wegen Betruges in den Fällen Nr. 1–40 sowie wegen Be- trugsversuchs in den Fällen Nr. 2 und Nr. 41–70 strafbar gemacht hat. 2.8.2 Die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit ist im Sinne eines berufsmässigen Handelns zu verstehen und folglich dann zu bejahen, wenn aus dem Aufwand, den der Täter betreibt, aus der Häufigkeit der Handlungen innerhalb eines gege- benen Zeitrahmens und aus dem erzielten oder wenigstens anvisierten Ertrag sich ergibt, dass eine üblicher Erwerbstätigkeit vergleichbare Aktivität entfaltet wird (BGE 123 IV 113, 116 f. E. 2c mit Hinweisen auf BGE 116 IV 319, 322 ff.; 119 IV 129, 132 f. E. 3a). Der Angeklagte hat durch seine betrügerischen Handlungen, welche in 40 Fällen erfolgreich waren, Geldwerte von über 12 Mio. EUR akkumuliert und zwar inner- halb einer Zeitspanne von gut sechs Monaten. Diese Mittel dienten ihm unter an- derem zur Deckung von persönlichen Ausgaben und solchen seiner Familienan-

- 28 - gehörigen, zur Bezahlung von Provisionen an die I. AG und die L. sowie als ei- genes, über die von ihm beherrschte M. AG abgewickeltes Einkommen. Die qua- lifizierenden Elemente sind damit gegeben. Das gewerbsmässige Handeln des Angeklagten umfasst nicht nur die vollendeten, sondern auch die versuchten Ta- ten (BGE 123 IV 113, 117 E. 2d). Der Angeklagte ist demzufolge des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. 3. Geldwäscherei 3.1 3.1.1 Der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Der Tatbestand der Geldwä- scherei verlangt neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255, 261 E. 3a). Ein strikter Nachweis ist in- dessen nicht erforderlich; insbesondere müssen weder der Täter noch die ge- nauen Umstände der Vortat bekannt sein. Es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen (Urteil des Bundesgerichts 6P.23/2000 vom 31. Juli 2000 E. 9c mit Hinweisen). Durch Geldwäscherei wird in erster Linie die Einziehung, d.h. der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbre- chensbeute, vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbese- hen eines Vereitelungserfolgs (BGE 126 IV 255, 261 E. 3a; 124 IV 274, 276 E. 2). Da die Surrogate der Einziehung unterliegen (BGE 126 I 97, 105 f. E. 3 c/bb), muss auch die Erschwerung der Einziehung von Surrogaten tatbestands- mässig sein (vgl. ACKERMANN, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbre- chen, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, Art. 305bis StGB N. 211 ff.; TRECHSEL, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 305bis StGB N. 14). Der Transfer von deliktisch erlangten Vermögenswerten über die Landesgrenzen ins Ausland stellt immer eine Geldwäschereihandlung dar (vgl. BGE 127 IV 20, 26 E. 3; s. auch ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 315). Die inländische Überweisung auf das Konto eines Dritten gilt dann als Geldwäschereihandlung, wenn eine Einzie- hung der Vermögenswerte rechtlich ausgeschlossen ist (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 266, 319). Falls über die Berechtigung an den Konten ge- täuscht wird, liegt bei solchen Inlandtransaktionen ebenfalls ein strafbares Ver- halten vor (PIETH, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 305bis StGB N. 42 mit weiteren Hinweisen). Die Einzahlung und die Auszahlung von Verbrechenser- lös auf bzw. aus Durchlaufkonten sind auch als Geldwäschereihandlungen zu be-

- 29 - trachten (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 304). Ferner gelten als Geld- wäschereihandlungen das Erlangen eines mit Verbrechenserlös gedeckten bzw. sichergestellten Kredits, der Barbezug am Schalter oder mittels Automaten sowie das Verbrauchen bzw. Verzehren von Deliktsgut (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 332, 342, 356).

Geldwäscherei umfasst oft zahlreiche Tathandlungen. Splitting-Geldwäscherei liegt vor, wenn Gelder aufgesplittet werden, d.h. auf verschiedene Konten einge- zahlt oder von einem Konto auf mehrere Konten im In- oder Ausland überwiesen werden. Die Ketten-Geldwäscherei besteht darin, dass der Geldwäscher an demselben Vermögenswert nacheinander die verschiedensten Vereitelungshand- lungen vornimmt. Häufig treten die beiden Methoden zusammen auf. Die diver- sen Geldwäschereihandlungen sind dann als Tateinheit anzusehen, wenn die Geldwäschereihandlungen – entsprechend der bundesgerichtlichen Formel für das Einheitsdelikt (vgl. BGE 131 IV 83, 94 E. 2.4.5) – objektiv als Einheit im Sin- ne eines zusammenhängenden Geschehens erscheinen (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 391).

Ein schwerer Fall von Geldwäscherei liegt unter anderem dann vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB). Für die Auslegung von Art. 305bis Ziff. 2 StGB gilt die Praxis zu Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG (BGE 122 IV 211, 216 f. E. 2d). Demnach liegt gewerbsmässige Begehung vor, wenn ein be- rufsmässiges Handeln gegeben ist, d.h. wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Ein- zelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 116 IV 319, 329 ff. E. 3, 4; 117 IV 63, 65 E. 2a; vgl. E. 2.8.2). Ausserdem ist ab Fr. 100'000.– von einem grossen Umsatz (BGE 117 IV 63, 66 E. 2b) und ab Fr. 10'000.– von einem erheblichen Gewinn zu sprechen (s. PIETH, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 50 mit weiteren Hinweisen). Der Zeitraum, über den sich die gewerbsmässige Tätigkeit erstreckte, ist für die Bewertung der Umsatz- und Gewinngrösse unerheblich (BGE 129 IV 188, 193 E. 3.2.1). 3.1.2 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz reicht. Dieser muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen (TRECHSEL, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 20). Dabei genügt es, wenn der Täter den Tatbestand ent- sprechend der „Parallelwertung in der Laiensphäre“ verstanden hat (BGE 129 IV 238, 243 E. 3.2.2). So braucht er nicht zu wissen, dass die Handlung, aus wel- cher der Wert stammt, ein Verbrechen ist, sondern nur, dass sie ein schwerwie- gendes Unrecht bildet, welches erhebliche Sanktionen nach sich zieht (PIETH, a.a.O, Art. 305bis StGB N. 46).

- 30 - 3.1.3 Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist (Art. 305bis Ziff. 3 StGB). Es genügt, wenn Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit bejaht werden können (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis N. 480). Die Einziehung von Vermögenswerten kann nach bundesgerichtlicher Praxis und herrschender Lehre allerdings nur an- geordnet werden, wenn die Anlasstat unter die schweizerische Gerichtsbarkeit fällt (BGE 128 IV 145, 148 ff. E. 2 mit Hinweisen). Bei Geldwäscherei können Vermögenswerte in der Schweiz eingezogen werden, sofern hier eine entspre- chende Handlung vorgenommen wurde (vgl. CASSANI, Combattre le crime en confisquant les profits: nouvelles perspectives d’une justice transnationale, in: Bauhofer/Queloz/Wyss [Hrsg.], Wirtschaftskriminalität, Reihe Kriminologie – Bd. 17, Zürich 1999, S. 264 f.). 3.1.4 Täter kann jedermann sein (TRECHSEL, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 7). Auch der Vortäter kann sein eigener Geldwäscher sein (BGE 122 IV 211, 217 ff. E. 3; 120 V 323, 325 ff. E. 3). Der mittelbar handelnde Geldwäscher, der ein vorsatzlo- ses menschliches Werkzeug (etwa den nichts ahnenden Bankangestellten) ein- setzt, ist ebenfalls im Sinne von Art. 305bis StGB strafbar (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 456). 3.1.5 Ein vollendeter Versuch ist bei der Geldwäscherei als schlichtem Tätigkeitsdelikt nicht möglich. Hingegen ist ein unvollendeter Versuch denkbar. Ein solcher Ver- such liegt dann vor, wenn der Täter – nach seinem Geldwäschereiplan – unmit- telbar zur Ausführung dieser Tathandlung ansetzt; es muss sich um eine ausfüh- rungsnahe Handlung handeln (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 441 ff. mit Beispielen). 3.2 3.2.1 Gestützt auf das Territorialitätsprinzip (Art. 3 StGB) findet Art. 305bis StGB auf alle im Inland begangenen Taten Anwendung. Eine im Inland begangene Vortat als solche begründet allerdings noch keine Strafhoheit über die Geldwäscherei im Ausland, da wegen des verselbständigten Tatbestands der Tatort der Geldwä- scherei jeweils selbständig zu bestimmen ist. Geht man aber davon aus, dass bereits das Ausser-Landes-Schaffen von deliktisch erworbenen Vermögenswer- ten regelmässig als Geldwäschereihandlung aufzufassen ist, so muss in Fällen, in welchen im Inland erlangtes Deliktsgut ins Ausland transferiert wird, jeder in- ländischen Vortat eine inländische Geldwäschereihandlung folgen (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 487). 3.2.2 Der Haupttäter ist nur dann schweizerischem Recht unterstellt, wenn er auf schweizerischem Boden handelt (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 488). Mittelbare Täterschaft gilt indessen auch als dort begangen, wo der Tatmittler

- 31 - Geldwäschereihandlungen vorgenommen hat (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 493). Als Tatmittler fällt auch eine Bank oder Finanzgesellschaft im In- land in Betracht, welche von einem Täter im Ausland für Geldwäscherei benutzt wird (vgl. CASSANI, a.a.O., S. 264 f.). Der ausländische mittelbare Täter hat sich im Inland allerdings nur bezüglich inländischer Tatmittlerhandlungen zu verant- worten (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 493). Das aktive Personalitäts- prinzip kommt nicht zum Tragen (Art. 7 Abs. 2 StGB, Art. 6 Ziff. 1 aStGB). 3.3 3.3.1 Laut Bundesanwaltschaft ist der Angeklagte aufgrund der Sachverhalte II A und B der Anklageschrift (S. 50 ff.) im Hauptpunkt der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und 3 i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen. An Schranken relativiert die Bundesanwaltschaft die Subsumtion des Geschehens unter das qualifizierte Delikt (HV-Protokoll, S. 8; Plädoyer, S. 14 ff.). 3.3.2 a) Der Angeklagte gab die ihm in den Anklagepunkten II A Nr. 1–9 (Anklage- schrift, S. 50 ff.) zur Last gelegten Tathandlungen anlässlich der Schlusseinver- nahme vor der Bundesanwaltschaft allesamt zu (cl. 18 pag. 13.1.1013 ff.). Vor Gericht hielt er an seinen bisherigen Aussagen fest (vgl. EV-Protokoll, S. 14 Z. 37 ff.). Das Geständnis ist glaubwürdig.

b) Der Angeklagte ist als ausländischer mittelbarer Täter und die Bank B. bzw. die den Auftrag ausführende Person als im Inland handelnde Tatmittlerin zu be- trachten. Auf die eingeklagten Transfers von der Schweiz ins Ausland ist damit schweizerisches Recht anwendbar.

c) Der Angeklagte hat somit im Zeitraum von Mitte August bis Ende November 2003 mehrheitlich von Berlin aus der Bank B. in Genf Aufträge erteilt, ab Konten, welche auf ihn (Privatkonto 1) bzw. auf die H. (Kontokorrentkonto 2) lauteten, als angebliche „Provisionszahlungen“ fünf Überweisungen (Nr. 1–3, 7, 8) im Ge- samtbetrag von EUR 75'000 zu Gunsten eines Kontos (Nr. 3) der L. bei der Bank J. in London und vier Überweisungen (Nr. 4–6, 9) über insgesamt EUR 20'000 zu Gunsten eines Kontos (Nr. 4) der M. AG bei der Bank T. in Berlin vorzunehmen, wobei in zwei Fällen (Nr. 8 und 9) der Auftrag im Umfang von EUR 25'000 nicht ausgeführt wurde (cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.4.8 f., 14 f., 18 f., 22 f., 32, 35; 7.1.1.4.3.1 ff., 5). Die beiden erwähnten Konten bei der Bank B. waren mit Geld gespiesen, welches dem eingeklagten und den nachstehenden Erwägungen zu Grunde ge- legten gewerbsmässigen Betrug entstammte: Das Guthaben auf dem Privatkonto Nr. 1 des Angeklagten ist fast ausschliesslich auf Überweisungen vom Kontokor- rentkonto Nr. 5, lautend auf C. und D., zurückzuführen. Letzteres war ein Sam- mel- bzw. Durchlaufkonto, welches mit Kundengeldern der H. gespiesen war. Zudem wurde auf das Privatkonto Nr. 1 auch ein mit ertrogenen Geldern als Si-

- 32 - cherheit erlangter Kredit überwiesen (cl. 6 pag. 7.1.1.1.110, 114, 140; cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.2.1 ff.). Das Kontokorrentkonto 2 der H. war ebenfalls mit Überweisun- gen vom erwähnten Kontokorrentkonto 5 von C. und D., weiter mit einer Einzah- lung einer Geschädigten (BH.) sowie mit Gutschriften ab den persönlichen Kon- ten des Angeklagten bei der Bank B. gespiesen worden (cl. 6 pag. 7.1.1.1.133, 140, 147; cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.2.1 ff.; 7.1.1.4.2.1 ff.). Aus der dargelegten Zusam- mensetzung der Kontenguthaben sowie der Art und Höhe der Kontenüberwei- sungen ergibt sich eindeutig, dass es sich bei den fraglichen Vermögenswerten um Verbrechenserlös bzw. dessen Surrogat (Kredit) handeln musste. Ein konkre- ter Nachweis der einzelnen Transaktionen ist nicht erforderlich (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6P.23/2000, a.a.O., E. 9c). Vortat bildet also ein Verbrechen (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB). Es handelt sich um eine inländische Vortat, weshalb Art. 305bis Ziff. 3 StGB keine Anwendung findet. Die in den Nr. 1 bis 7 eingeklagten und zugegebenen Transfers über gesamthaft EUR 70'000 von der Schweiz ins Ausland stellen Geldwäschereihandlungen dar. Die in Nr. 8 und 9 eingeklagten und anerkannten Taten bilden indessen – mangels Ausführung der Aufträge – lediglich versuchte Geldwäschereihandlungen. Der Angeklagte han- delte jeweils als mittelbarer Täter, da ein Wissen der ausführenden Bankmitarbei- ter von der deliktischen Quelle auszuschliessen ist. Er hingegen wusste als Vor- täter um die verbrecherische Herkunft des Geldes. Hinsichtlich der Einziehungs- vereitelung handelte er zumindest eventualvorsätzlich. Der Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Es ist Tatmehrheit gegeben, da nicht von einer Einheit im Sinne eines zusammenhän- genden Geschehens gesprochen werden kann: Zum einen handelte es sich nicht stets um denselben Vermögenswert. Zum anderen wurden die Aufträge zu unter- schiedlichen Zeitpunkten und zu Gunsten verschiedener Konteninhaber erteilt. 3.3.3 a) Die in der Anklageschrift eingeklagten Sachverhalte nach Ziff. II B Nr. 1–14 (S. 52 ff.) wurden vom Angeklagten im Vorverfahren vollumfänglich zugegeben (cl. 18 pag. 13.1.980 ff.). An der Hauptverhandlung blieb der Angeklagte bei sei- nen glaubhaften Aussagen (vgl. EV-Protokoll, S. 14 Z. 37 ff.). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, am Wahrheitsgehalt seines Geständnisses zu zweifeln.

b) Für sämtliche in den Nr. 1–7, 9, 11 und 12 eingeklagten Handlungen ist schweizerische Strafhoheit gegeben, da diese entweder von der Bank B. bzw. der ausführenden Person als Tatmittlerin (Nr. 1, 4–7, 9, 11, 12) oder vom Ange- klagten als Täter (Nr. 2, 3) in der Schweiz vorgenommen wurden. Selbst die in den Nr. 8, 10, 13 und 14 eingeklagten diversen, teils versuchten (Visa-) Kreditkartenbezüge und -belastungen unterstehen dem Schweizer Recht: Zwar wurden diese Verpflichtungen grösstenteils im Ausland eingegangen. Lediglich Verpflichtungen im Umfang von insgesamt Fr. 303.20 entstanden in der Schweiz (vgl. cl. 8 pag. 7.1.2.4.11). Die Bezahlung der Rechnungen erfolgte jedoch durch

- 33 - Belastung des Privatkontos Nr. 6 des Angeklagten bei der Bank B. in Genf. Da die Kontobelastung zur eingeklagten (vollendeten) Geldwäschereihandlung ge- hört, bildet deren Ausführungsort ein Anknüpfungspunkt für die schweizerische Strafhoheit. Vorliegend erfolgten die Kontobelastungen durch die Bank B. bzw. die ausführende Person als Tatmittlerin in Genf und damit in der Schweiz. Zur Annahme eines Anknüpfungspunktes genügt im Übrigen bereits, dass die Belas- tung nach Absicht des Angeklagten auf dem erwähnten Konto in der Schweiz er- folgen sollte (Art. 8 Abs. 2 StGB, Art. 7 Abs. 2 aStGB).

c) Der Angeklagte hat demnach in der Zeit vom 23. Juli bis 30. Oktober 2003 mehrheitlich von Berlin aus der Bank B. in Genf Aufträge erteilt, ab seinem Pri- vatkonto 1 sieben Überweisungen (vgl. Nr. 1, 4–7, 9, 11, 12) im Gesamtbetrag von EUR 556’100 auf Drittkonten im In- und Ausland vorzunehmen (cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.4.1 ff.). Das Konto bestand – wie schon erwähnt (E. 3.3.2) – letztlich aus Verbrechenserlös bzw. dessen Surrogat. Die in den Nr. 1, 6, 7, 9, 11 und 12 eingeklagten und anerkannten Transfers über gesamthaft EUR 299'100 von der Schweiz ins Ausland bilden zweifellos Geldwäschereihandlungen. Die gemäss Nr. 4 eingeklagte und zugegebene Überweisung von EUR 113'500 zu Gunsten des Privatkontos (Nr. 7) bei der Bank B., lautend auf F., ist ebenfalls als Geldwä- schereihandlung zu betrachten: Durch die Transaktion wechselte der Kontoinha- ber. Die wirtschaftliche Berechtigung am Konto wurde nicht deklariert; das ent- sprechende Formular „A“ fehlte (cl. 6 pag. 7.1.1.1.122). Die Überweisung war so- dann der einzige Vermögenszugang auf dem genannten Konto und er wurde noch am gleichen Tag bzw. in den folgenden Wochen mit drei Überweisungen zu einem grossen Teil (EUR 76'650) ins Ausland überwiesen (cl. 6 pag. 7.1.1.1.123, 145; cl. 7 pag. 7.1.1.5.1.2.1 ff.). Offenbar handelte es sich hierbei um eine Art Durchlaufkonto. Bei der Bank B. lauteten im Übrigen noch drei weitere Kontokor- rentkonten auf F., wobei über diese keine einzige Transaktion verbucht wurde (cl. 6 pag. 7.1.1.1.123 ff.). Die in Nr. 4 eingeklagte Transaktion war somit geeig- net, die Einziehung des Geldes zu erschweren. Gleiches gilt für die in Nr. 5 ein- geklagte und anerkannte Überweisung von EUR 143'500 zu Gunsten des Privat- kontos (Nr. 8) von G. bei der Bank B. Dieser bezeichnete sich als wirtschaftlich Berechtigter an dem Kontoguthaben (cl. 7 pag. 7.1.1.6.1.5). Durch die Transakti- on wechselten für die Bank B. demnach Kontoinhaber und wirtschaftlich Berech- tigter. Auch hier handelte es sich zudem um den einzigen Vermögenszugang auf das Konto, welcher an den folgenden Tagen teilweise (EUR 15'150) abgehoben, in zwei Tranchen zu einem grossen Teil (EUR 114'792.08) ins Ausland überwie- sen sowie im Betrag von EUR 13'000 auf den Angeklagten rückübertragen wurde (cl. 6 pag. 7.1.1.1.129, 146; cl. 7 pag. 7.1.1.6.2.1). Die in Nr. 5 eingeklagte Transaktion war somit geeignet, die Einziehung des Geldes zu vereiteln. Der An- geklagte handelte jeweils als mittelbarer Täter.

- 34 - Die in Nr. 2 eingeklagte und anerkannte Erlangung eines durch die Verpfändung sämtlicher Aktiven bzw. Treuhandanlagen (über EUR 1'270'000) und damit den ertrogenen Geldern (nämlich dem Guthaben des auf C. und D. lautenden Konto- korrentkontos 5, welches mit Kundengeldern der H. gespiesen war) sichergestell- ten Kredits von EUR 762'000 durch den Angeklagten bei der Bank B. in Genf mit schriftlichem Vertrag vom 12. August 2003 stellt auch eine Geldwäschereihand- lung dar (cl. 6 pag. 7.1.1.1.63 ff., 121 ff.; cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.3.1 ff.). Der „feste Vorschuss“ wurde am 19. August 2003 auf das Privatkonto 1 des Angeklagten übertragen (cl. 6 pag. 7.1.1.1.121). Der in Nr. 3 eingeklagte und zugegebene Barbezug des Angeklagten vom

12. August 2003 in der Höhe von EUR 60'000 vom besagten – mit Verbrechens- geldern gespiesenen Privatkonto 1 – am Schalter der Bank B. in Genf gilt klar als Geldwäschereihandlung (cl. 6 pag. 7.1.1.1.56). Die in Nr. 8, 10 und 13 eingeklagten und zugegebenen vom Angeklagten und sei- ner Familie (der Ehefrau U. und den drei Töchtern V., W. und X.) vorgenomme- nen Visa-Kreditkartenbezüge und -belastungen von Ende Juli 2003, welche mit dem Lastschriftverfahren auf dem CHF-Privatkonto Nr. 6 des Angeklagten bei der Bank B. in Genf abgerechnet wurden (cl. 8 pag. 7.1.2.4.1 ff.), sind als Verzehr von Deliktsgut und damit Geldwäschereihandlungen zu betrachten: Die Belas- tungen gingen nach Aussagen des Angeklagten letztlich zu Lasten des mit den ertrogenen Geldern aufgenommenen Kredits (cl. 18 pag. 13.1.883 ff., 902 f.), was den Verzehr von Surrogat bedeutet. Gemäss Akten war das besagte Privatkonto jedoch mit Überträgen vom Kontokorrent Nr. 9 (Group H.) gedeckt, auf welchem die Eigenkapitalanteile der H.-Kunden und damit die Verbrechensgelder einbe- zahlt worden waren (cl. 18 pag. 13.1.889 ff.; cl. 6 pag. 7.1.1.1.115 ff.). Auf dem entsprechenden Kontoauszug sind zwei Kreditkartenbelastungen über Fr. 10'864.30 (Nr. 10) und Fr. 7'642.40 (Nr. 13) ersichtlich (cl. 7 pag. 7.1.1.3.2.1). Gemäss Visa-Abrechnung sind im Betrag von Fr. 10'864.30 auch die Kreditkar- tenbezüge im Umfang von Fr. 6'878.20 (Nr. 8) enthalten (cl. 8 pag. 7.1.2.4.1.3). Die in Nr. 14 eingeklagten und zugegebenen Verpflichtungen von Fr. 5'158.35 führten erst nach der Kontosperre zu einer entsprechenden Belastung des Kon- tos Nr. 6 durch die Bank B. (pag. 53.800.71 ff.). Damit ist hier von einer versuch- ten Geldwäschereihandlung des Angeklagten auszugehen. Der Angeklagte ist in Bezug auf die von seiner Ehefrau und seinen Töchtern vorgenommenen Kredit- kartenbezüge und -belastungen als mittelbarer Täter zu betrachten, da die Fami- lienmitglieder offenbar vorsatzlos Geldwäschereihandlungen vornahmen (cl. 18 pag. 13.1.885). Als Vortäter wusste der Angeklagte um die verbrecherische Her- kunft des Geldes. Hinsichtlich der Einziehungsvereitelung handelte er zumindest eventualvorsätzlich.

- 35 - Der Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Es ist auch bei den Sachverhalten II B von Tatmehrheit bzw. kei- nem zusammenhängenden Geschehen auszugehen. Die einzelnen Abdispositio- nen wurden zu unterschiedlichen Zeitpunkten getroffen und waren verschiedener Art. Die Handlungen betrafen zudem auch unterschiedliche Vermögenswerte. 3.4 Zu prüfen bleibt, ob gewerbsmässige Tatbegehung vorliegt. Die Bundesanwalt- schaft relativiert vor Gericht die Intensität der inkriminierten Geldwäschereihand- lungen. Sie sieht nicht in diesen Aktivitäten, sondern im Tatbereich der Betrüge- reien die für den gewerbsmässigen Täter typische soziale Gefährlichkeit und verweist in diesem Zusammenhang auf das problematische Verhältnis zwischen Geldwäscherei durch den Vortäter einerseits und verbrecherischer Vortat ande- rerseits (Plädoyer, S. 14 ff.). Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (s. E. 3.1.4) ist der Vortäter für seine Geldwäschereihandlungen aber zu bestra- fen. Der Angeklagte hat in der Zeit von Ende Juli bis Ende November 2003 ins- gesamt 23 Geldwäschereihandlungen vorgenommen. Er erzielte im genannten Zeitraum durch sein intensives deliktisches Handeln regelmässige Provisionen bzw. Einnahmen (vgl. EV-Protokoll, S. 8 Z. 9 f.), welche einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellten, wie namentlich die in Ziff. II B Nr. 8, 10, 13 und 14 der Anklageschrift beschriebenen Taten zeigen. Ein berufs- mässiges Handeln des Angeklagten ist damit zu bejahen. Der Angeklagte hat über 1 Mio. EUR und damit einen sehr hohen Betrag umgesetzt. Die exakte Hö- he der umgesetzten Geldsumme muss letztlich aber offen bleiben, da angesichts der diversen Kontenverschiebungen gewisse Geldwäschereihandlungen zum Teil denselben Vermögenswert betrafen, wobei dessen Bezifferung aufgrund der Vermischung der Kontenguthaben nicht möglich ist (vgl. hierzu Urteil des Bun- desgerichts 6P.23/2000, a.a.O., E. 1f/bb). Es ist demnach von gewerbsmässiger Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB auszugehen. Dieses Kollektivde- likt umfasst auch die versuchten Taten des Angeklagten (vgl. BGE 123 IV 113, 117 E. 2d). Der Angeklagte ist demzufolge der gewerbsmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. 4. Urkundenfälschung 4.1

4.1.1 Als Falschbeurkundung und damit Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar ist das unrichtige Beurkunden einer rechtserheblichen Tatsache. Es geht um die Schaffung einer unwahren Urkunde, d.h. einer schriftlichen Erklä- rung, deren Inhalt nicht den Tatsachen entspricht. Damit eine qualifizierte Lüge

- 36 - vorliegt, welche als Falschbeurkundung zu erachten ist, muss der Urkunde eine im Verhältnis zur gewöhnlichen schriftlichen Äusserung erhöhte Überzeugungs- kraft oder Glaubwürdigkeit zukommen und der Adressat muss der Erklärung auf- grund der Glaubwürdigkeit ein besonderes Vertrauen entgegenbringen (DO- NATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 142 ff.). Das Bundesge- richt hat Falschbeurkundung bejaht bei der unrichtigen Ausfüllung des in den VSB vorgesehenen Formulars „A“ (s. Urteil des Bundesgerichts 6S.464/2005 vom 15. Juni 2006 E. 7.2.2 mit Hinweisen sowie die Zitate bei BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 251 StGB N. 64). 4.1.2 In subjektiver Hinsicht vorausgesetzt wird Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, eine Täuschungsabsicht sowie alternativ eine Benachtei- ligungs- oder Vorteilsabsicht (BOOG, a.a.O., Art. 251 StGB N. 86 ff.). 4.2 4.2.1 Laut Ziff. III A der Anklageschrift (S. 55) erklärte der Angeklagte am 15. Mai 2003 in Genf auf den von ihm unterzeichneten Formularen „A“ bewusst wahrheitswid- rig, an den Vermögenswerten auf den Konten bei der Bank B. in Genf, lautend auf ihn und die H., wirtschaftlich berechtigt zu sein. Die Bundesanwaltschaft klagt den Angeklagten deshalb der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB an. 4.2.2 Der Angeklagte gab die ihm vorgeworfenen Sachverhalte an der Schlusseinver- nahme vor der Bundesanwaltschaft vollumfänglich zu (cl. 18 pag. 1017 f.). An der Hauptverhandlung bestätigte der Angeklagte sein glaubwürdiges Geständnis (vgl. EV-Protokoll, S. 14 Z. 37 ff.). An dessen Richtigkeit bestehen keine Zweifel. 4.2.3 Eine Falschbeurkundung gilt als in der Schweiz verübt, wenn sie hier ausgeführt wird (Art. 8 StGB, Art. 7 aStGB). Die eingeklagte mehrfache Urkundenfälschung wurde in der Schweiz ausgeführt. Die schweizerische Strafhoheit ist damit gege- ben (Art. 3 StGB). 4.2.4 Der Angeklagte hat somit am 15. Mai 2003 in Genf gegenüber der Bank B. hin- sichtlich seines Privatkontos 1 (cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.1.6) sowie des Kontokorrents Nr. 2 der H. (cl. 7 pag. 7.1.1.4.1.6) auf den Formularen „A“ unterschriftlich erklärt, an den entsprechenden Vermögenswerten auf den Konten wirtschaftlich berech- tigt zu sein. Dies entsprach aber erwiesener- und zugegebenermassen nicht den Tatsachen, da die beiden Konten mit Geldern (bzw. deren Surrogat) gespiesen waren, auf die der Angeklagte nach den Darlehensvereinbarungen (noch) keinen Zugriff haben durfte. Indem der Angeklagte diese Formulare „A“ unrichtig ausfüll- te, hat er eine unwahre Urkunde erstellt und damit den Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt. Er handelte vorsätzlich und hatte das

- 37 - Bewusstsein sowie den Willen, dass diese Formulare als wahr verwendet wer- den. Durch den täuschenden Gebrauch der Formulare beabsichtigte der Ange- klagte, die wahre Herkunft der fraglichen Vermögenswerte zu verschleiern und die genannten Kontenverbindungen bei der Bank B. für die von ihm getätigten Abdispositionen benutzen bzw. sich damit einen unrechtmässigen Vorteil ver- schaffen zu können. Der Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist damit auch in subjektiver Hinsicht gegeben. Es ist von mehrfacher Tatbegehung auszugehen. Der Angeklagte ist demzufolge der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5. Erschleichen einer falschen Beurkundung 5.1 5.1.1 Der Erschleichung einer Falschbeurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine inhaltlich unwahre Beurkundung rechtlich erheblicher Tat- sachen durch Täuschung des zur Beurkundung Berufenen (Beamter oder Person öffentlichen Glaubens) bewirkt. Es bedarf hierfür keines arglistigen Vorgehens, sondern es reicht eine blosse Irreführung. Die Urkundsperson ihrerseits darf nicht im Wissen um die Unwahrheit der von ihr beglaubigten Erklärung handeln. Ge- mäss Abs. 2 von Art. 253 StGB wird bestraft, wer eine im Sinne von Abs. 1 er- schlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tat- sache zu täuschen. Die Tat ist vollendet, wenn die Urkunde in den Machtbereich der zu täuschenden Person gelangt. Im Falle der Versendung des betreffenden Schriftstücks trifft dies zu, sobald es dem Empfänger zugestellt worden ist (DO- NATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 151). Lässt sich das Verhalten des Täters aber un- ter Art. 253 Abs. 1 StGB subsumieren, so tritt Art. 253 Abs. 2 StGB als mitbe- strafte Nachtat hinter dem Grundtatbestand zurück (DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 165). Es handelt sich hierbei um einen Fall unechter Realkonkurrenz (DO- NATSCH/TAG, Strafrecht I, 8. Aufl., Zürich 2006, S. 399 f.). 5.1.2 In subjektiver Hinsicht ist neben dem Vorsatz des Täters Täuschungsabsicht erforderlich; Eventualvorsatz reicht (vgl. DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 164). 5.2 5.2.1 Gemäss Sachverhalt III B der Anklageschrift (S. 56 f.) hat der Angeklagte am

3. November 2003 zusammen mit N. in Berlin ein Schreiben der „O. AG“, Vaduz, ohne deren Wissen, ohne deren Einwilligung und ohne Vertretungsbefugnis er- stellt und das Schreiben gleichentags von der Rechtsanwältin und Notarin P. in Berlin als „Tatsachenbestätigung“ notariell bestätigen lassen. Diese „Tatsachen- bestätigung“ soll er in der Folge in beglaubigter Abschrift am 3. November 2003

- 38 - der I. AG sowie einzelnen Geschädigten zukommen gelassen haben, namentlich dem in der Schweiz wohnhaften Geschädigten AT. und den Geschädigten BQ., BN., AC., AE., AX., AZ. sowie am 7. November 2003 der Geschädigten AA. Die Bundesanwaltschaft erhebt aufgrund dieses Sachverhalts den Vorwurf der Er- schleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB. Vor Ge- richt wirft sie in Bezug auf die Erfüllung dieses Tatbestands aber Fragen formeller und materiell-rechtlicher Natur auf (Plädoyer, S. 16 ff.). Unter anderem bezweifelt sie das Vorliegen der schweizerischen Strafhoheit (Plädoyer, S. 18). 5.2.2 Der Angeklagte ist bezüglich des Anklagepunkts III B geständig (cl. 18 pag. 13.1.1018 ff., 1064 f.; vgl. auch EV-Protokoll. S. 14 Z. 37 ff.). Sein Geständnis ist glaubwürdig. 5.2.3 Die Erschleichung einer falschen Beurkundung gilt als in der Schweiz verübt, wenn sie hier ausgeführt wird (Art. 8 StGB, Art. 7 aStGB). Laut Anklageschrift wurden die der eingeklagten Erschleichung einer Falschbeurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB zu Grunde liegenden Tathandlungen der beiden (Mit-)Täter nicht in der Schweiz verübt. Diesbezüglich ist daher keine originäre schweizeri- sche Strafhoheit gegeben.

Zu prüfen bleibt, ob für die Anwendung von Art. 253 Abs. 2 StGB ein Anknüp- fungspunkt gegeben ist. Bei unechter Realkonkurrenz wird die Strafbarkeit näm- lich an den Handlungs- bzw. Erfolgsort des Tatbestands angeknüpft, welcher nach dem entsprechenden Strafrecht zurücktritt (vgl. WERLE/JESSBERGER, Straf- gesetzbuch, Leipziger Kommentar, 12. Aufl., Berlin 2006, § 9 N. 107). Abgese- hen vom Geschädigten AT. hatten die Empfänger der erwähnten „Tatsachenbe- stätigung“ keinen Bezug zur Schweiz, weshalb hier kein Anknüpfungspunkt ge- geben ist. Einzig der Geschädigte AT. war in der Schweiz wohnhaft und er ist zu- dem Schweizer Bürger (cl. 39 pag. 18.1.3.1.33.3). Laut Akten wurde ihm die be- glaubigte Abschrift der „Tatsachenbestätigung“ aber per Mail gesendet (cl. 24 pag. 14.25.2.13 ff.). Die Mail wurde offenbar ab der Adresse headoffice@h.org (deutscher Provider; cl. 24 pag. 14.25.2.13, 14.25.4.4) versendet. Es stellt sich nun die Frage, ob die eingeklagte Tat in der Schweiz verübt wurde und diesbe- züglich schweizerische Strafhoheit gegeben ist. Bei der Benutzung elektronischer Medien ist das Geschehen entsprechend dem Prinzip der „langen Hand“ am Ziel der technischen Verbindung (z.B. Server) als Handlungseffekt zu betrachten (vgl. SCHMID, Strafprozessuale Fragen im Zusammenhang mit Computerdelikten und neuen Informationstechnologien im allgemeinen, ZStrR 1993 S. 107; SCHÖN- KE/SCHRÖDER-ESER, Strafgesetzbuch, Kommentar, 27. Aufl., München 2006, § 9 N. 4). Vorliegend geht aus den Akten nicht hervor, an welche E-Mail-Adresse die besagte Mail gesendet wurde. Es findet sich in den Akten einzig eine (I. AG-) Kundenmeldung betreffend den Geschädigten AT., worin dessen Personalien

- 39 - und E-Mail-Adresse a@t.com vermerkt sind (cl. 39 pag. 18.1.3.1.33.3). Ob die fragliche Mail an diese Adresse gesendet wurde, ist unklar. Das Vorliegen von Anknüpfungspunkten für die schweizerische Gerichtsbarkeit kann damit nicht als nachgewiesen gelten. Aufgrund der schweizerischen Staatsangehörigkeit des Geschädigten AT. ist die schweizerische Strafhoheit jedoch auch nach dem pas- siven Personalitätsprinzip gemäss Art. 7 Abs. 1 StGB bzw. Art. 5 Abs. 1 aStGB zu klären. Der Angeklagte ist bereits in sein Heimatland Deutschland zurückge- kehrt (vgl. BGE 108 IV 145, 147 E. 3) und die Tat ist auslieferungsfähig (Strafma- ximum über einem Jahr Freiheitsstrafe, vgl. Art. 2 Ziff. 1 EuAlÜbk), weshalb die schweizerische Strafhoheit auch aufgrund des passiven Personalitätsprinzips nicht gegeben ist.

Zusammengefasst begründen die in den Sachverhalten III B eingeklagten Tat- handlungen keine originäre schweizerische Strafhoheit. Es stellt sich daher die Frage nach der stellvertretenden Strafhoheit der Schweiz. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 29. Juli 2004 in diesem Zu- sammenhang um Übernahme der Strafverfolgung gegen den Angeklagten er- sucht (cl. 48 pag. 18.3.2.1.45 f.). Die Bundesanwaltschaft bestätigte in der Folge die Übernahme (cl. 48 pag. 18.3.2.1.49). Die Voraussetzungen einer Verfol- gungsübernahme gemäss Art. 85 IRSG sind aber nicht gegeben, weil der Ange- klagte – wie schon ausgeführt – bereits in sein Heimatland zurückgekehrt ist und auch jederzeit dorthin hätte ausgeliefert werden können. Mangels Anwendbarkeit des eingeklagten Art. 253 StGB ist der Angeklagte von diesem Vorwurf daher freizusprechen. 6. Strafzumessung 6.1 Die vorliegend zu beurteilenden Taten wurden vor Inkrafttreten des revidierten Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 begangen. Es ist daher zu prüfen, ob für diese unter Geltung des alten Rechts begangenen Taten bisheriges oder neues Recht anzuwenden ist. Das neue Recht wird nur angewendet, wenn es das mil- dere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Grundsätzlich ist das Recht bei Begehung und bei Beurteilung nicht abstrakt, sondern konkret zu vergleichen, d.h. nach Massgabe der jeweils für die Tat und deren Folgen anwendbaren Bestimmungen (BGE 126 IV 5, 8 E. 2c; 119 IV 145, 151 f. E. 2c; 114 IV 81, 82 E. 3b; RIKLIN, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, AJP 2006, S. 1473).

Die hier massgeblichen Strafandrohungen gemäss Art. 146 Abs. 2, Art. 251 Ziff. 1 sowie Art. 305bis Ziff. 2 StGB wurden durch die Revision des Strafgesetz-

- 40 - buches dem Masse nach nicht grundsätzlich geändert. Einzig in Art. 305bis Ziff. 2 StGB wurde die mit der Freiheitsstrafe zu verbindende maximale Geldstrafe von 1 Mio. Fr. Busse auf 500 Tagessätze à Fr. 3'000.–, d.h. 1,5 Mio. Fr. erhöht. Im Übrigen trat die Geldstrafe anstelle der altrechtlichen Gefängnisstrafe im unteren Bereich, in Art. 146 Abs. 2 StGB mit dem gleichen Minimum von drei Monaten bzw. 90 Tagessätzen. Das altrechtliche, bei Strafschärfung bindende Maximum für Gefängnisstrafe (Art. 36 aStGB) kommt nicht zum Tragen, weil die Höchst- strafe für gewerbsmässigen Betrug nach altem Recht auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren lautete (Art. 146 Abs. 2 aStGB). Die Geldstrafe gilt sodann generell als weniger strenge Sanktion wie die Freiheitsstrafe (RIKLIN, a.a.O., AJP 2006, S. 1473). Zudem ist das neue Recht milder, indem der Anwendungsbereich des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe ausgedehnt und der bedingte Vollzug für die pekuniäre Sanktion neu eingeführt wurde sowie die entsprechenden subjekti- ven Voraussetzungen neu gesetzlich vermutet werden (Art. 42 f. StGB).

Für die vorliegenden Taten sind Sanktionen in Betracht zu ziehen, welche nach neuem Recht – im Gegensatz zum bisherigen – bedingt oder teilbedingt ausge- sprochen werden können und somit milder sind. Die gestützt auf Art. 305bis Ziff. 2 StGB auszusprechende Geldstrafe wird angesichts der prekären finanziellen Si- tuation des Angeklagten nicht das altrechtliche Maximum von 1 Mio. Fr. erreichen oder gar übersteigen, weshalb die Erhöhung des Maximums im neuen Recht beim Vergleich nicht zu berücksichtigen ist. In Anbetracht dieser Umstände er- scheint das neue Recht insgesamt als lex mitior. Die Sanktion ist daher durchge- hend nach diesem zu bestimmen. 6.2 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden be- stimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie- len des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwers- ten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der an- gedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Treffen un- gleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe, sind diese nebeneinander zu verhängen (BGE 102 IV 242, 245 E. II. 5), wobei das Gesamtmass der Strafen auch in diesem Fall dem Verschulden des Täters ent- sprechen muss (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 49 N. 2).

- 41 -

Nach der Praxis des Bundesgerichts zur alten Fassung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112, 113 f. E. 1, der zwischenzeitlich mehrmals bestätigt wurde [BGE 129 IV 6, 20 f. E. 6.1; 123 IV 150, 152 E. 2 a; 121 IV 193, 195 E. 2a; 120 IV 136, 143 ff. E. 3a]; s. auch STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 7 N. 57) bezieht sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 aStGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der sog. „Tatkomponenten“ sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit wel- cher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 aStGB ausdrücklich erwähnt. Das Verschulden hängt wesentlich vom Mass an Entscheidungsfreiheit ab, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 112, 114 E. 1). Die „Täterkomponenten“ umfassen das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, z.B. Reue oder Einsicht, sowie die Strafempfindlich- keit.

In Bezug auf die Strafzumessung bringen die neuen Gesetzesbestimmungen (Art. 47 ff. StGB) gegenüber der bisherigen Praxis materiell keine wesentlichen Neuerungen. Im Gegenteil soll das neue Recht nach dem Willen des Gesetzge- bers ausdrücken, was bereits bisher gemäss Rechtsprechung für die Verschul- densfeststellung und die Strafzumessung zu berücksichtigen war (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998 [Separatdruck], S. 82). Insoweit kodifiziert Art. 47 Abs. 2 StGB die bisherige Pra- xis und Abs. 1 bestimmt explizit, dass für die Strafzumessung der Strafe auch de- ren Auswirkungen auf das Leben des Täters zu berücksichtigen ist. Damit wird der Grundsatz der Spezialprävention ausdrücklich im Gesetz genannt.

Bei der Bemessung der neuen Sanktion Geldstrafe (Art. 34 StGB) bestimmt das Gericht die Zahl der Tagessätze ebenfalls nach dem Verschulden des Täters. Die mögliche Zahl der Tagessätze erreicht maximal 360, sofern es das Gesetz nicht anders regelt (Art. 34 Abs. 1 StGB). Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Für die Höhe des Tagessatzes ist primär vom Nettoeinkommen des Angeklagten auszu- gehen. Das Existenzminimum stellt dabei ein Berechnungskriterium dar (SOLL- BERGER, Besondere Aspekte der Geldstrafe, ZStrR 2003, S. 253; s. dazu auch DOLGE, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 34 StGB N. 74 ff.).

- 42 - 6.3 Der Angeklagte wird des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet somit der gewerbsmässige Betrug. Diese Tat wird mit der schwersten Strafe bedroht, nämlich mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Ta- gessätzen. Der obere Strafrahmen erhöht sich aufgrund der Realkonkurrenz auf 15 Jahre Freiheitsstrafe. Der untere Strafrahmen liegt bei einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und wird mangels Vorliegens von Strafmilderungsgründen nicht herabgesetzt.

Der Angeklagte ist 51 Jahre alt. Er wurde in Berlin geboren und wuchs dort zu- sammen mit drei Halbgeschwistern bei seiner Mutter und deren Ehemann auf. Nach Erreichen der mittleren Reife machte der Angeklagte eine Lehre als Zahn- techniker. Vorerst war er bei einer Zahnarztpraxis angestellt. Von 1984 bis 1989 führte er dann ein eigenes Dentallabor. Ca. 1990 übernahm der Angeklagte ein Eiscafé, welches er aber bald darauf wieder aufgab. Auf Vorschlag seines Bru- ders stieg er ca. 1991/1992 in die Immobilienbranche ein. Der Angeklagte absol- vierte zunächst eine Ausbildung als Immobilienfachwirt und führte später im Fran- chising-System Immobilienberatungen durch. Nach etwa einem bis zwei Jahren machte er sich zusammen mit seinem Bruder selbständig. Die beiden waren bis ca. 1996 im Immobilienbereich tätig. Bereits 1994 übernahm der Angeklagte zu- dem die Leitung eines Asylbewerberheims. Zwei Jahre später wurde der ent- sprechende Vertrag allerdings gekündigt. Nach dem Tod seines Bruders im 1996 übernahm der Angeklagte dessen Generalagentur einer Versicherung (cl. 16 pag. 13.1.23 ff.). Er führte diese bis 2003 und war auch noch für andere Versi- cherungen tätig. Zurzeit arbeitet der Angeklagte als freiberuflicher Makler für die Y. GmbH. Dabei stellt er Kontakte zu Steuerberatern her. Er berät aber keine Kunden und tätigt auch keine Abschlüsse. Als Grundgehalt bzw. Unterstützung seitens der Firma erhält er monatlich EUR 1'500.–, da er noch keine eigenen Provisionen einnimmt (pag. 53.400.6 f.; EV-Protokoll, S. 2 Z. 1 ff.). Mit diesen Einkünften bestreiten der Angeklagte und seine Ehefrau den Lebensunterhalt. Der Angeklagte ist seit 1980 verheiratet und hat drei erwachsene Töchter. Sie werden von ihm finanziell nicht (mehr) unterstützt. Der familiäre Zusammenhalt ist sehr gut. Der Angeklagte hat die private Insolvenz beantragt (EV-Protokoll, S. 2 Z. 28 ff., S. 3 Z. 1 ff.). Er ist nicht vorbestraft (pag. 53.400.1, 4). Der Ange- klagte hat seit einem in der Untersuchungshaft erlittenen Herzinfarkt gesundheit- liche Probleme (EV-Protokoll, S. 3 Z. 13 ff.; cl. 5 pag. 6.1.2.2.1 ff.).

Bei den Tatkomponenten wirkt zunächst straferhöhend die hohe Deliktssumme. Weiter belastend ins Gewicht fallen das raffinierte und zielgerichtete Vorgehen des Angeklagten, seine egoistischen (d.h. finanziellen) Beweggründe sowie sein

- 43 - rücksichtsloses Verhalten gegenüber den Geschädigten. Die vom Angeklagten insgesamt aufgewendete kriminelle Energie war beträchtlich. Es sind sodann keine besonderen (inneren oder äusseren) Umstände ersichtlich, welche den Freiheitsspielraum des Angeklagten für legales Verhalten eingeengt haben könn- ten. Straferhöhend wirken schliesslich die mehrfache Tatbegehung bei der Ur- kundenfälschung sowie das Zusammentreffen mehrerer Tatbestände. Strafmin- dernde Elemente sind keine vorhanden. In Bezug auf die Täterkomponenten sind keine belastenden Momente gegeben. Entlastend wirkt die Vorstrafenlosigkeit des Angeklagten. Sodann sind strafmin- dernd zu berücksichtigen sein Wohlverhalten seit den Taten, sein Geständnis im Verlauf der Ermittlungen, sein kooperatives Verhalten bei der Aufklärung der Ta- ten sowie die Einsicht und Reue, welche er am Ende des Vorverfahrens und im Gerichtsverfahren gezeigt hat. Schliesslich fällt strafmindernd in Betracht die er- höhte Strafempfindlichkeit des Angeklagten, welche sich aus seinen äusserst be- scheidenen finanziellen Verhältnissen, seinen gesundheitlichen Problemen sowie seiner intakten familiären Situation ergibt. In Würdigung dieser Umstände ist eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren angemes- sen. Die erstandene Untersuchungshaft von insgesamt 234 Tagen ist in Anwen- dung von Art. 51 StGB anzurechnen. Diese Freiheitsstrafe ist gestützt auf Art. 305bis Ziff. 2 StGB zu verbinden mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen, wobei der Tagessatz angesichts der geringen Einkünfte des Angeklagten auf Fr. 30.– festzusetzen ist. 6.4 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub aller- dings nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert wer- den, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat (Art. 42 Abs. 3 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genü- gend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Bei der teilbe- dingten Freiheitsstrafe müssen sowohl der aufgeschobene wie auch der zu voll- ziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Die üb-

- 44 - rigen Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (statt vieler STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemei- ner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. Aufl., Bern 2006, § 5 N. 50). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Pro- bezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Persönlichkeit und Cha- rakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit zu bemessen (BGE 95 IV 121, 122 E. 1). Vorliegend wird der Angeklagte mit einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren bestraft. Dafür kommt nur ein teilbedingter Vollzug in Betracht. Es besteht kein Anlass zur Befürchtung, dass sich der Angeklagte nicht bewähren wird. In Anbetracht der fehlenden Vorstrafen, des Wohlverhaltens seit den Taten sowie der gesamten Wirkung des vorliegenden Strafverfahrens besteht vielmehr begründete Aussicht auf seine Bewährung. Die mangelnde Schadenbehebung ist auf die Ersatzunfä- higkeit des Angeklagten zurückzuführen. Der Vollzug der ausgefällten Freiheits- strafe ist demnach teilweise aufzuschieben. Unter Berücksichtigung der günsti- gen Prognose ist der bedingte Strafteil auf 23 Monate festzusetzen. Der restliche Teil der Strafe ist entsprechend der Schwere des Verschuldens zu vollziehen, wobei der Angeklagte bereits 234 Tage Untersuchungshaft verbüsst hat. Die ausgefällte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– ist aufgrund der guten Le- galprognose des Angeklagten indessen vollumfänglich aufzuschieben. Demzufolge ist der Angeklagte zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren unter Anrechnung von 234 Tagen Untersuchungshaft, davon 23 Monate bedingt vollziehbar, und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessät- zen zu Fr. 30.–. Die Probezeit wird für beide Strafen auf zwei Jahre festgelegt. 7. Einziehung 7.1 Gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB hat das Gericht die Einziehung von Vermö- genswerten zu verfügen, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu be- lohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Eine Straftat im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 aStGB ist nur gegeben, wenn der Tatbestand in objektiver sowie subjektiver Hinsicht er- füllt ist; insbesondere Vorsatz ist unabdingbar, nur das Verschulden ist entbehr- lich (BGE 129 IV 305, 310 E. 4.2.1). Nach Abs. 2 der erwähnten Bestimmung ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Un- kenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleich- wertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst ei-

- 45 - ne unverhältnismässige Härte darstellen würde. Schliesslich hat das Gericht nach Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB dann, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind, auf eine Ersatzforderung des Staa- tes in gleicher Höhe zu erkennen. Die seit 1. Januar 2007 geltenden Bestimmun- gen von Art. 70 f. StGB sind nicht milder, sodass das zur Tatzeit geltende Recht angewendet wird (Art. 2 StGB, Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Än- derung vom 13. Dezember 2002 e contrario). Eingezogene Vermögenswerte so- wie Ersatzforderungen spricht das Gericht den durch ein Verbrechen oder Ver- gehen Geschädigten zu, wenn der Schaden nicht durch eine Versicherung ge- deckt noch anzunehmen ist, der Schädiger leiste Ersatz, und zwar bis zur Höhe des durch Urteil oder Vergleich festgesetzten Betrages (Art. 73 Abs. 1 lit. b und c StGB), vorausgesetzt ist die entsprechende Abtretung des Schadenersatzan- spruchs an den Staat (Art. 73 Abs. 2 StGB). Diesbezüglich kommt das neue Recht zur Anwendung, weil der in Art. 2 Abs. 1 StGB enthaltene Grundsatz nur die Rechtsstellung des Verurteilten beschlägt. Die Aushändigung an den Verletzten ist auch ohne seinen Antrag möglich (vgl. BGE 129 IV 305, 312 E. 4.2.4, dort bei Fehlen eines Strafantrags). Ihr Vorrang (SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich 2007, § 2 N. 66) gilt nicht nur für Sachen, sondern für alle Vermögenswerte (BGE 128 I 129, 133 E. 3.1.2). Es kommt auf diesem Wege zu einem gleichen Ergebnis wie durch Verwendung zu Gunsten des Geschädigten. Der zweite Weg ist jedoch dem urteilenden Gericht vorbehalten (SCHMID, a.a.O., § 3 N. 68) und basiert auf engeren Voraussetzungen. Er ist dann einzuschlagen, wenn das Recht auf Aushändigung nicht zweifelsfrei feststeht, namentlich im Hinblick auf die Rechte Dritter (BGE 128 I 129, 133 E. 3.1.2), wenn der Kreis der strafrechtlich Geschädigten offen ist (vgl. Art. 70 Abs. 4 StGB) oder zwar die de- liktische Herkunft eines Vermögenswerts, aber nicht die Identität des Geschädig- ten feststeht (SCHMID, a.a.O., § 2 N. 67 Fn. 381). Weiter ist Gegenstand der Aus- händigung nur der Vermögenswert selbst, während Schadenszins auf dem Wege von Art. 73 StGB erlangt werden kann. Bei Unterdeckung schliesslich rechtfertigt es sich, im Allgemeinen zuerst den vordeliktischen Zustand durch Aushändigung herzustellen und erst in zweiter Linie diejenigen Schadenersatzansprüche ge- mäss Art. 73 StGB auszugleichen, für welche nur dieser Behelf zur Verfügung steht (SCHMID, a.a.O., § 2 N. 71c; GREINER, Wie kommen durch eine Straftat Ge- schädigte zu ihrem Geld?, ZStrR 2007, S. 57 ff., 60 f.). Sind die deliktischen Vermögenswerte nicht mehr vollständig vorhanden, aber vermischt, so müssen sie auf diejenigen Personen, welche die Aushändigung beanspruchen können, verhältnismässig aufgeteilt werden (SCHMID, a.a.O., § 2 N. 71b). 7.2 Die Bundesanwaltschaft beschlagnahmte im Ermittlungsverfahren sämtliche Konten bei der Bank B., welche auf den Angeklagten, auf die H., auf C. und D.,

- 46 - auf F., auf G. sowie auf V. lauteten (cl. 6 pag. 7.1.1.1.1 ff.). Sie bewilligte der Bank auf deren Ersuchen am 18. Mai 2004, ihr Guthaben gegenüber dem Ange- klagten aus dem festen Vorschuss mit einer Treuhandanlage beschlagnahmter Gelder zu verrechnen (cl. 6 pag. 7.1.1.1.85–88). Am 26./30. November/1./3. De- zember 2004 hob die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme teilweise auf und wies die Bank an, den Vertretern aller Privatkläger 80 % der Einlagen, also ins- gesamt EUR 8'625'421, zurückzuerstatten (cl. 30 pag.14.78.213 ff., 261 ff., 272 ff., 279 ff.). Diese führte die Mittel, soweit ersichtlich in eigener Initiative, auf dem Kontokorrent respektive einem neuen Treuhandkonto der H. zusammen und nahm daraus die angeordneten Überweisungen vor (cl. 6 pag. 7.1.1.1.367–372, 386 f.). Am 14. Dezember 2004 ordnete der Untersuchungsrichter auf entspre- chendes Ersuchen eine weitere Rückerstattung von zusätzlichen 10 %, also EUR 968'000, ab dem Treuhandkonto der H. an die von Advokat Albrecht vertretenen Privatkläger an (cl. 30 pag. 14.78.302 ff.). Inzwischen wurde das Treuhandkonto der H. aufgelöst und der Betrag von EUR 658'000 auf das Kontokorrentkonto Nr. 2, ebenfalls lautend auf die H., übertragen. Dort sind noch EUR 691'370.91 vorhanden (Valuta vom 18. September 2007; pag. 53.400.134, 138). Die Sperre über das Konto von V. wurde am 20. November 2004 aufgehoben (cl. 6 pag. 7.1.1.1.151–153). Die Sperren der auf F. und G. lautenden Konten blieben auf- recht erhalten; sie wurden von den Rückerstattungen nicht berührt. Auf dem Kon- to Nr. 7, lautend auf F., befinden sich noch EUR 37'037.47, während das Gutha- ben auf dem Konto Nr. 8, lautend auf G., noch EUR 48.24 beträgt (Valuta vom

18. September 2007; pag. 53.400.134, 139 f.). 7.3 Die Mittel, welche durch die genannten Verfügungen der Strafverfolgungsbehör- den zurückflossen, sind rechtlich Rückführungen im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1, 2. Halbsatz aStGB. Sie sind im Ermittlungs- respektive Untersuchungs- verfahren zulässig (BGE 126 IV 107, 110 f. E. 1b/cc). Da die Verfügungen der Beschwerde an das Bundesstrafgericht unterlagen (Art. 214 ff. BStP) und allen Privatklägern sowie dem Angeklagten notifiziert, jedoch von keiner Seite ange- fochten wurden, ist darauf nicht zurückzukommen, selbst wenn die Strafkammer deren materielle Voraussetzungen anders beurteilen würde. Nach dem Gesagten sind diejenigen Privatkläger, welche durch den Betrug zu Schaden kamen, erst teilweise direkt schadlos gehalten worden. Die beschlag- nahmten Mittel sind daher gemäss Art. 59 Ziff. 1 aStGB insoweit an sie auszu- händigen, als ihre Einzahlungen noch ungedeckt sind. Dies gilt einmal für alle Gelder auf dem H.-Kontokorrentkonto (Nr. 2), welches – nebst H.-Konten- guthaben – auch aus den Saldi der Konten des Angeklagten und den Mitteln aus dem C./D.-Konto gespiesen ist (cl. 6 pag. 7.1.1.1.386 f.; pag. 53.400.134). Es handelt sich bei diesen Geldern somit um deliktische Mittelzuflüsse, welche zu Lasten der Geschädigten erfolgten. Zweitens gilt dies auch für die auf den Kon-

- 47 - ten von F. (Nr. 7) und G. (Nr. 8) bei der Bank B. vorhandenen Gelder; denn auch die in Händen Dritter befindlichen Vermögenswerte, die auf dem paper-trail zum Delikt liegen, sind rückführbar (SCHMID, a.a.O., § 2 N. 70). Eine Einschränkung ist – in Analogie zu Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB – nur angezeigt, soweit der Gut- glaubensschutz von Drittpersonen greift. Nun sind die Konten nach Auskunft der Bank B. am 14. respektive 21. August 2003 eröffnet worden (cl. 6 pag. 7.1.1.1.13–17; cl. 7 pag. 7.1.1.6.1.5). Die einzigen Zuflüsse stammen aus dem Privatkonto des Angeklagten (vgl. dazu auch E. 3.3.3c): EUR 113'500 auf dem Konto F. am 19. August 2003 (cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.4.7) und EUR 143'500 auf dem Konto G. am 21. August 2003 (cl. 7 pag. 7.1.1.3.1.4.10). Bis dahin waren auf dem Konto des Angeklagten aus dem Konto C./D. die Eigenleistungen in den Fällen Nr. 7–10, Nr. 12 und Nr. 15 eingegangen (cl. 7 pag. 7.1.1.2.3.1–13). Nach den Ausführungen des Angeklagten sollte durch diese Zahlungen Zeitaufwand abgegolten werden, den F. und G. bis dahin für die Anbahnung und Realisierung des Darlehensgeschäfts getätigt hätten. Wie es sich damit verhält und ob dafür eine Vereinbarung bestanden hat, wie der Angeklagte darlegt (cl. 16 pag. 13.1.52 f.; cl. 17 pag. 13.1.611; EV-Protokoll, S. 12 Z. 10 ff.), kann offen bleiben. Jedenfalls waren beide Empfänger darüber orientiert, wie das Geschäft struktu- riert und angelegt war (EV-Protokoll, S. 4 Z. 29 ff., S. 6 Z. 16 ff., S. 7 Z. 38 ff., S. 10 Z. 25 ff.). Es bestand damit eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Zahlungen im Zusammenhang mit demselben aus Mitteln stammten, die erst vor kurzer Zeit

– keinesfalls vor dem in den Verträgen stipulierten Zeitraum von 16 Wochen – angeflossen waren und daher dem Zugriff durch die H. noch nicht unterstanden. Dieses dem Eventualvorsatz entsprechende Wissen genügt, um die Gutgläubig- keit auszuschliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.298/2005 vom 24. Feb- ruar 2006 E. 4.2). Der Einwand von F., die Zahlungen an ihn seien nicht den Kundengeldern entnommen, sondern aus einem Darlehen des Angeklagten bei der Bank B. gewährt worden (pag. 53.380.2), ändert daran nichts. Die direkte Aushändigung kann sich auch auf Surrogate beziehen (SCHMID, a.a.O., § 2 N. 70b). Wie bereits erwähnt (E. 2.7.1), wurde der Kredit mit den ertrogenen Kundengeldern sichergestellt. Er gilt daher als Surrogat. Mit dieser Tatsache mussten F. und auch G. – der sich diesbezüglich auf entsprechende Publikation hin (pag. 53.700.28) nicht hat vernehmen lassen – ernsthaft rechnen, nachdem sie über das ganze Geschäft und auch die Kreditgewährung Bescheid wussten (EV-Protokoll, S. 12 Z. 21 ff.; EV-Protokoll R., S. 7 Z. 11 ff.). Zusammengefasst sind daher gemäss Art. 59 Ziff. 1 aStGB folgende, durch die Bundesanwaltschaft bei der Bank B. beschlagnahmten Konten zur Rückerstattung an die strafrechtlich Geschädigten zu verwenden: Nr. 2, lautend auf H. Ltd., Nr. 7, lautend auf F., und Nr. 8, lautend auf G. Zur Schadloshaltung der strafrechtlich Geschädigten zu verwenden ist ausser- dem auch der Betrag von Fr. 5'158.35, den die Bank B. für eine entsprechende

- 48 - Visa-Rechnung dem Konto Nr. 6 des Angeklagten nach der Kontosperre durch die Bundesanwaltschaft und ohne deren Zustimmung belastet hat (pag. 53.800.71 ff.; vgl. auch E. 3.3.3c). Die Bank B. ist gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB zur Leistung einer entsprechenden Ersatzforderung von Fr. 5'158.35 zu verpflichten; denn obwohl Dritte, ist sie wegen ihres Wissens um eine strafpro- zessuale Beschlagnahme nicht im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 1 aStGB geschützt. Bei einem Umrechnungskurs von Fr. 1,68/EUR ergibt dies einen Betrag von EUR 3'070.45. Die Voraussetzungen für eine Verwendung dieser Ersatzleistung gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB sind erfüllt. Auf eine Ab- tretung im Sinne von Art. 73 Abs. 2 StGB kann mangels Gefahr einer Doppelzah- lung verzichtet werden (s. E. 8.1; vgl. SCHMID, a.a.O., § 3 N. 60). Es sind demzufolge Vermögenswerte in der Höhe von insgesamt EUR 731'527.07 an die Geschädigten rückzuführen. 7.4 Die durch den gewerbsmässigen Betrug erlangten Gelder belaufen sich auf insgesamt EUR 10'421'169 (im Einzelnen s. E. 7.5). Weitere EUR 1'718'991 sind von den Zahlungsempfängern direkt an Geschädigte zurückgeflossen (Fälle Nr. 4, 5, 13, 30, 38–40). Die im Fall Nr. 2 bezahlte Einlage von EUR 350'000 fällt ausser Betracht, da sie nicht als strafrechtlich relevante Vermögensverfügung gilt (vgl. E. 2.4). Von den EUR 10'421'169 wurden durch die Bundesanwaltschaft to- tal EUR 8'345'421 (vgl. cl. 30 pag. 14.78.213 ff., 261) und durch das Eidg. Unter- suchungsrichteramt zusammen EUR 933'000 (cl. 30 pag. 14.78.302 ff.) rückge- führt, was einen Gesamtbetrag von EUR 9'278'421 ergibt. Die Differenz zur Summe des strafrechtlichen Schadens beträgt EUR 1'142'748. Die vorhandenen Vermögenswerte von insgesamt EUR 731'527.07 reichen zur vollständigen Rückführung an die strafrechtlich Geschädigten somit nicht aus. Eine Einziehung von Vermögenswerten gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB kommt folglich nicht in Betracht.

Zu prüfen bleibt, ob nach Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB auf eine Ersatzforderung gegen den Angeklagten sowie F. und G. zu erkennen ist, da auf den entspre- chenden Konten bei der Bank B. nicht mehr sämtliche deliktischen Vermögens- werte vorhanden sind. Über eine Ersatzforderung ist von Amtes wegen zu befin- den (BGE 115 IV 173, 175 E. 3), d.h. auch ohne Antrag der Bundesanwaltschaft, der tatsächlich nicht vorliegt. Indessen erlaubt Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB davon abzusehen, wenn die Forderung voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Re- sozialisierung ernstlich behindern könnte. Der Angeklagte ist mittellos. Wegen der vorliegenden Straftaten hat er offene Schulden und weiteren Schadenersatz zu leisten (s. E. 7.5, 7.6, 8.1, 8.2). Die Einbringlichkeit einer Ersatzforderung des Staates gegen den Angeklagten erscheint daher fraglich. Sie würde insbesonde- re dessen Resozialisierung ernsthaft behindern. Von einer Ersatzforderung ge-

- 49 - gen den Angeklagten gemäss Art. 59 Ziff. 2 aStGB ist daher abzusehen. Glei- ches gilt für Ersatzforderungen gegen F. und G. Diese Forderungen wären ange- sichts des ausländischen bzw. unbekannten Aufenthaltsorts der Schuldner vor- aussichtlich uneinbringlich. 7.5 Bei der vorliegenden Unterdeckung ist die Verhältnismässigkeit unter den straf- rechtlich geschädigten Privatklägern nicht dadurch herzustellen, dass die nach den Rückführungen im Vorverfahren verbliebenen Restansprüche zueinander in Beziehung gesetzt werden, sondern die Beträge der Eigenleistungen, und dass von diesen die Vorempfänge abgezogen werden. Nur so lässt sich eine Schlechterstellung derjenigen vermeiden, welche bei der zweiten Ausschüttung in der Voruntersuchung nicht berücksichtigt wurden, wie es die Geschädigten BM. und BN. ausdrücklich begehren (pag. 53.340.1 ff.). Das Deliktsgut bzw. der Schaden beträgt vorliegend insgesamt EUR 10'421'169. Die von Rechtsanwalt E. und der L. vorgenommenen Rückerstattungen sind in diesem Betrag nicht enthalten. Die bisherigen Rückführungen durch die Bundes- anwaltschaft und das Eidg. Untersuchungsrichteramt machen demgegenüber ei- nen Betrag von total EUR 9'278'421 aus. Zählt man zu dieser Summe die rück- führbaren Vermögenswerte von EUR 731'527.07 hinzu, stehen bzw. standen für die Rückführungen an die Geschädigten gesamthaft EUR 10'009'948.07 zur Ver- fügung. Das Verhältnis dieses Kapitals zur Summe des Anspruchs der strafrecht- lichen Geschädigten von EUR 10'421'169 ergibt einen Deckungsgrad von 96,054 %. Wird dieser multipliziert mit dem jeweiligen Schadenbetrag, resultiert daraus der Deckungsanspruch (total) für jeden einzelnen Geschädigten. Aus der Differenz zwischen diesem und den bereits empfangenen Auszahlungen durch die Bundesanwaltschaft und das Eidg. Untersuchungsrichteramt folgt der jedem Geschädigten zustehende restliche Rückführungsanspruch (Restbetrag). Im Einzelnen ist von folgenden Betreffnissen (in EUR) auszugehen:

- 50 -

Deckungsanspruch (gerundet) Fall Nummer/Geschä- digte bzw. Berechtigte Deliktsgut bzw. Schaden Rückführungen (BA/URA) Total Restbetrag 1/AA. 1'000'000 900'000 960’539.90 60’539.90 3/AC. 200'000 180'000 192’108.00 12'108.00 6/AD. 200'000 180'000 192'108.00 12'108.00 7/AE. 200'000 180'000 192'108.00 12’108.00 8/AF. 100'000 90'000 96'054.00 6’054.00 8/AL. 100'000 90'000 96’054.00 6’054.00 9/AG. 200'000 180'000 192'108.00 12'108.00 10/AH. 300'000 270'000 288'162.00 18'162.00 11/AI. 200'000 180'000 192'108.00 12'108.00 12/AJ. 200'000 180'000 192'108.00 12’108.00 14/AK. 200'000 180'000 192'108.00 12’108.00 15/BM. 172'306 137'421 165'506.80 28’085.80 16/AM. 150'000 135'000 144'081.00 9'081.00 16/AN. 90'000 81'000 86'448.60 5’448.60 16/AO. 20'000 18'000 19’210.80 1’210.80 17/AP. 330'000 297'000 316'978.20 19’978.20 18/AQ. 600'000 540'000 576'323.90 36’323.90 18/AR. 200'000 180'000 192'108.00 12'108.00 18/AS. 180'000 162'000 172'897.20 10'897.20 19/AT. 230'000 207'000 220'924.20 13'924.20 20/AU. 200'000 180'000 192'108.00 12'108.00

- 51 - Deckungsanspruch (gerundet) Fall Nummer/Geschä- digte bzw. Berechtigte Deliktsgut bzw. Schaden Rückführungen (BA/URA) Total Restbetrag 21/AV. 200'000 180'000 192'108.00 12'108.00 22/AW. 600'000 540'000 576'323.90 36'323.90 23/AX. 300'000 270'000 288'162.00 18'162.00 24/AY. 100'000 90'000 96'054.00 6'054.00 24/AZ. 100’000 90’000 96'054.00 6'054.00 25/BN. 550’000 440’000 528'296.90 88’296.90 26/BA. 150’000 135’000 144’081.00 9’081.00 27/BB. 279’863 252’000 268’819.40 16’819.40 28/BO. 369'000 304'000 354'439.20 50’439.20 29/BC. 200'000 180'000 192’108.00 12’108.00 31/BD. 100'000 90'000 96’054.00 6’054.00 31/BE. 120'000 108'000 115’264.80 7’264.80 32/BF. 200'000 180'000 192’108.00 12’108.00 33/BG. 300'000 270'000 288’162.00 18’162.00 34/BH. 150'000 135'000 144'081.00 9'081.00 35/BJ. 280'000 252'000 268'951.20 16’951.20 36/BK. 200'000 180'000 192'108.00 12’108.00 37/BL. 1'150'000 1’035'000 1'104'620.80 69'620.80 Total 10'421'169 9'278'421 10'009'948.10 731'527.80

- 52 - 7.6 Die den einzelnen Geschädigten zugesprochenen (Rest-)Beträge (s. E. 7.5) sind ihren jeweiligen Rechtsvertretern auszubezahlen. Die Bank B. ist daher anzuwei- sen, aus den genannten beschlagnahmten Konten sowie der angeordneten Er- satzleistung (s. E. 7.3) auszubezahlen an Advokat Marco Albrecht, Postcheck- konto 10, den Betrag von EUR 564'705.10, an Rechtsanwalt Michel Czitron, Kon- to Nr. 11 bei der Bank Z., den Betrag von EUR 116'382.70 sowie an Rechtsan- walt Philipp Hoffmann auf ein von diesem bezeichnetes Konto den Betrag von EUR 50'439.20. Alle übrigen Beschlagnahmungen sind aufzuheben, da sie für die Beweisführung nicht mehr relevant sind. Da von einer Ersatzforderung abgesehen wird, ist auch die Beschlagnahme der Uhr des Angeklagten (s. E. 1.3) aufzuheben. 7.7 Mit dem richterlichen Entscheid über die abschliessenden Aushändigungen ist der prozessuale Antrag von Rechtsanwalt Czitron vom 6. Dezember 2006, es sei zu Gunsten der von ihm vertretenen Geschädigten eine weitere Abschlagszah- lung von 10 % der jeweiligen Investitionssumme anzuordnen, erledigt (pag. 53.340.1 f.). In der Sache wird dem Antrag entsprochen. 8. Zivilforderungen

Das Gericht beurteilt privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen, sofern kein Freispruch oder keine Einstellung erfolgt (Art. 210 Abs. 1 BStP). 8.1 Für alle Leistungen von Eigenkapital sind im Vorverfahren Schadenersatzan- sprüche gegen den Angeklagten erhoben worden, und zwar in Höhe der jeweili- gen Investitionssumme samt Zins zu 6 % p.a. ab dem Tag der Leistung. Diese Forderungen – welche im Geschädigtenverzeichnis gemäss S. 62 ff. der Ankla- geschrift aufgelistet sind – hat der Angeklagte in der Folge ausnahmslos aner- kannt (vgl. cl. 18 pag. 13.1.923 ff., 1065 f.). Sie sind damit erledigt, und es ist im Hinblick auf Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG davon Vormerk zu nehmen. Dies gilt auch dort, wo nach richterlicher Feststellung kein durch strafbare Handlung be- wirkter Schaden gegeben ist, weil die Gültigkeit der Schuldanerkennung nicht davon abhängt, ob der Strafrichter zur Behandlung der Forderung zuständig wä- re. An ihre Forderungen haben sich die Geschädigten das von den Strafbehör- den Empfangene anrechnen zu lassen. 8.2 Advokat Albrecht hat in der Hauptverhandlung einen weiteren Anspruch für In- konvenienz der von ihm vertretenen Privatkläger in globaler Höhe von je 10 % der investierten Summe geltend gemacht.

- 53 - Zunächst ist festzuhalten, dass die Behandlung dieser Adhäsionsklage nicht deswegen ausgeschlossen ist, weil der Angeklagte nach seinem Bekunden in In- solvenz nach deutschem Recht gefallen ist: Wenn schon das schweizerische Recht (Art. 207 SchKG) dem nicht entgegensteht (TPF SK.2004.13 vom 6. Juni 2005 E. 11.2), so gilt dies erst recht für ein ausländisches Verfahren, das erst nach entsprechender Anerkennung (Art. 166 IPRG) inländische Wirkung erfährt. Wenn Art. 211 BStP verlangt, den privatrechtlichen Anspruch spätestens bei Be- ginn der Hauptverhandlung geltend zu machen, so gilt dies nur für den Grund- satz, nicht aber für die Höhe der Forderung. Nachdem die von Advokat Albrecht Vertretenen einen Anspruch bereits im Vorverfahren erhoben hatten, war es die- sem unbenommen, in seinem ersten Vortrag das genannte Begehren zu stellen. Ebenso wenig stehen ihm andere prozessuale Hindernisse entgegen: Im Zivilver- fahrensrecht, dessen Formen im Adhäsionsverfahren zu berücksichtigen sind (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 38 N. 12), ist eine Teilklage zulässig (VOGEL/SPÜHLER, Grundriss des Zi- vilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, S. 199 N. 47). In einem solchen Fall be- schränkt sich die Rechtskraft des Urteils auf denjenigen Teil einer Anspruchsviel- falt, den der Kläger effektiv geltend gemacht hat, auch ohne dass er sich förmlich ein Nachklagerecht vorbehielt (BGE 125 III 8, 13 E. 3b; HOHL, Procédure civile, Tome I, Bern 2001, S. 67 N. 261). Entsprechendes muss gelten, wenn der erste Teil der Klage durch Vergleich erledigt wurde, wie es hier der Fall ist. In der Sache können Aufwendungen der Privatkläger, welche durch den Prozess entstanden sind, selbst als Folge einer strafbaren Handlung nicht unter dem Titel des Schadenersatzes geltend gemacht werden. Vielmehr bilden sie prozessuale Umtriebe, über welche das Gericht unter dem Titel von Parteikosten befindet (Art. 175 BStP). Elemente des Schadens aus unerlaubter Handlung (Art. 41 Abs. 1 OR) können sie nur dann sein, wenn die Beteiligung im Hinblick auf einen Zivilprozess oder eine aussergerichtliche Erledigung stattfindet (in diesem Sinne BREHM, Berner Kommentar, 3. Aufl., Bern 2006, Art. 41 OR N. 90 a.E.) oder wenn es sich um „sonstigen Vermögensschaden“ (BREHM, a.a.O., N. 85 f.) han- delt. Dieser ist bloss ersatzfähig im Falle einer spezifischen Widerrechtlichkeit, also wenn eine Verbotsnorm verletzt wird, welche Schutz gerade vor dem Eintritt des entsprechenden Schadens bietet (REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht,

3. Aufl., Zürich 2003, S. 77). Weiterhin hängt die Anerkennung von ausserpro- zessualem Aufwand davon ab, ob er zur Wahrung der Interessen des Geschä- digten notwendig war (insofern auch GAUCH, Der Deliktsanspruch des Geschä- digten auf Ersatz seiner Anwaltskosten, recht 1994, S. 189 ff., 191, 193). Dies sowie das Bestehen einer allfälligen mittelbaren, aber doch kausalen Vermö- genseinbusse kann ohne Darlegung der Art und Höhe des Nachteils für das Vermögen jedes einzelnen Geschädigten nicht beurteilt werden. Unter diesen Umständen muss sich der Strafrichter damit begnügen, die Ersatzpflicht aus der

- 54 - Straftat grundsätzlich festzustellen, den Geschädigten jedoch für die Bemessung des Ersatzanspruchs auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 210 Abs. 3 BStP). Der Angeklagte ist demnach zu verpflichten, den Geschädigten, deren Zivilklage er anerkannt hat (s. E. 8.1), ausgenommen AB., BM., BN. und BO., weiteren, durch Betrug entstandenen Schaden zu ersetzen. Für die Bemessung dieses Anspruchs sind die Geschädigten an den Zivilrichter zu verweisen. 9. Kosten 9.1

9.1.1 Die Kosten des Strafverfahrens bestehen aus den Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens und der Anklagevertretung (Art. 246 Abs. 1 BStP) sowie den Ge- richtsgebühren und -auslagen. Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung des Bundesrats über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Sie gibt für die einzelnen Verfahrens- schritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4). Die Auslagen sind so festzulegen, wie sie bei den Angeklagten anfielen (Art. 5). Zu den Auslagen des Verfahrens gehören nach bundesgerichtlicher Praxis auch die Aufwendungen für die Unter- suchungshaft und die medizinische Versorgung (Urteil des Bundesgerichts 6S.116/2007 vom 7. September 2007 E. 4.3). Die Gerichtsgebühr ist nach dem Reglement über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zu bestimmen. 9.1.2 Gemäss Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP sind dem Verurteilten in der Regel die Kosten des Verfahrens in allen Stadien, nämlich Ermittlung, Voruntersuchung und gerichtliche Beurteilung, aufzuerlegen. Das Gericht kann jedoch aus beson- deren Gründen ganz oder teilweise davon absehen (Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP). Das Bundesgericht hat in mehreren Urteilen Umstände genannt, die beim Entscheid über die Kostenbefreiung massgeblich sein können. Nach BGE 133 IV 187 sind diejenigen Kosten nicht zu überbinden, welche durch unzulässige oder offensichtlich unzweckmässige Prozesshandlungen verursacht wurden oder de- ren Ergebnis den Verurteilten entlastet; dies entweder weil diese Prozesshand- lungen nur Sachverhalte betrafen, für die es zu keiner Verurteilung kommt, oder weil sie sich zu seinen Gunsten auswirken. Schliesslich kann gemäss dem zitier- ten Bundesgerichtsurteil von voller Kostenauflage abgesehen werden, wenn sie die Resozialisierung des Verurteilten ernstlich gefährden würde oder wenn sie in Relation sowohl zur Schwere der Tat als auch zur Leistungsfähigkeit des Verur-

- 55 - teilten übermässig wäre; dabei ist den finanziellen Verhältnissen zunächst bei der Bemessung der Pauschalgebühren Rechnung zu tragen (dortige E. 6.3). Die Ge- fahr für die Resozialisierung ist nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2007 (6S.99/2007) nicht abstrakt, sondern in Bezug auf die konkreten Verhältnis- se des Verurteilten zu würdigen (E. 7.4.1). Im Urteil vom 6. März 2007 (6S.421/2006) bezeichnete das Bundesgericht dagegen, unter Hinweis auf die Botschaft, alternativ ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Kosten und Verschulden als Reduktionsgrund und die offensichtliche Bedürftigkeit als Befrei- ungsgrund, ohne hingegen das Bedürfnis nach Resozialisierung zu erwähnen (E. 2.1.2). Die höchstrichterliche Praxis ist im Lichte dessen so zu verstehen, dass zunächst der Aufwand solcher Untersuchungsmassnahmen nicht aufzuerlegen ist, welche sich als unnötig oder unzweckmässig erweisen oder deren Ergebnis dem Be- schuldigten zugute kommt. Sodann ist bei ausgewiesener Bedürftigkeit je nach Kostenhöhe wenigstens eine Reduktion, sei es des Gebührenansatzes, sei es der Kostenauflage, angezeigt und kann bei völliger Mittellosigkeit eine Kostenbe- freiung erforderlich sein, wenn dies den Neustart nach einem Freiheitsentzug oder nach Bezahlung einer Geldstrafe respektive Busse ernstlich erschweren könnte. Bei guter finanzieller Situation des Verurteilten ist eine bloss reduzierte Überbindung geboten, wenn die Kosten eine Höhe erreichen, welche zum Mass des Verschuldens im Missverhältnis steht. 9.2 9.2.1 Die Bundesanwaltschaft macht gegenüber dem Angeklagten eine Pauschalge- bühr von Fr. 15'000.– für die Ermittlungen der Bundeskriminalpolizei, eine Ge- bühr für ihre eigenen Ermittlungen von Fr. 30'000.–, eine weitere Gebühr von Fr. 5'000.– für die Voruntersuchung sowie eine Gebühr von Fr. 12'000.– für die Anklageschrift und -vertretung geltend (vgl. Anklageschrift, S. 60). Im vorliegenden Fall erscheinen eine Gebühr von Fr. 15'000.– für die Ermittlung und eine solche von Fr. 5'000.– für die Voruntersuchung angemessen. Die zu- sätzlich geltend gemachten Ermittlungskosten von Fr. 30'000.– sind angesichts der Bedeutung des Falls sowie des getätigten Aufwands nicht gerechtfertigt. Die Gebühr für die Anklageerhebung und -vertretung ist auf Fr. 10'000.– festzulegen. 9.2.2 Die Bundesanwaltschaft macht sodann gegenüber dem Angeklagten folgende Auslagen geltend: für die Voruntersuchung Fr. 414.25, für diverse Auslagen in der Ermittlung Fr. 1'515.–, für die Kosten der Untersuchungshaft Fr. 43'680.95 und für die Kosten der medizinischen Behandlung während der Untersuchungs- haft Fr. 9'870.70 (Anklageschrift, S. 60). Zudem verlangt die Bundesanwaltschaft

- 56 - den Ersatz ihrer im Zusammenhang mit der Anklagevertretung entstandenen Reise- und anderen Spesen von Fr. 800.– (pag. 53.500.12 ff.). Der geltend gemachte Betrag für die Ermittlung von Fr. 1'515.– beinhaltet auch die Kosten der Festnahme des Angeklagten durch den Kanton Basel-Stadt von Fr. 15.– (cl. 49 pag. 20.3.1) sowie die Kosten des Entscheids des Haftgerichts III Bern-Mittelland von Fr. 300.– (cl. 49 pag. 20.3.2). Diese Auslagen sind auszu- scheiden, da die entsprechenden Rechtshilfehandlungen der Kantone unentgelt- liche zu erfolgen haben (vgl. Art. 27bis BStP). Im Übrigen sind die geltend ge- machten Auslagen von total Fr. 55'965.90 angemessen und ausgewiesen (cl. 49 pag. 20.1–4; cl. 52 pag. 24.18 f.). 9.2.3 Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 lit. b des massgeblichen Reglements auf Fr. 10'000.– festge- setzt. Als Gerichtsauslagen gelten sodann die Entschädigungen an die Zeugen C., D. und R., welche in separaten Beschlüssen auf insgesamt Fr. 1'839.75 fest- gelegt werden (pag. 53.500.34 ff.). 9.2.4 Die Verfahrenskosten betragen vorliegend gesamthaft Fr. 95'965.90; hinzu kom- men noch die erwähnten Zeugenentschädigungen von Fr. 1'839.75. Diese Kos- ten können dem Angeklagten aus folgenden Überlegungen nicht vollumfänglich auferlegt werden: Zum einen sind die während der Untersuchungshaft entstan- denen medizinischen Behandlungskosten von rund Fr. 10'000.– teilweise auf ein Fehlverhalten des Haftpersonals zurückzuführen (s. den Auszug aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2007; pag. 53.400.145 ff.). Die Auflage dieser Kosten wäre daher unbillig. Zum anderen ist der Angeklagte mit- tellos. Seine soziale Wiedereingliederung wäre bei einer vollen Kostenauflage gefährdet. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in einem Anklagepunkt freigesprochen wird. Dieser teilweise Freispruch fällt kostenmässig allerdings nur gering ins Gewicht. In Anbetracht der genannten Umstände er- scheint es gerechtfertigt, dem Angeklagten von den erwähnten Verfahrenskosten Fr. 40'000.– aufzuerlegen, welche an die Kasse des Bundesstrafgerichts zu be- zahlen sind. Die im Rahmen der Einvernahme der Zeugin R. entstandenen Dol- metscherkosten (pag. 53.500.46) sind sodann vollumfänglich und endgültig dem Staat zu überbinden (Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK; BGE 127 I 141, 142 E. 3a).

- 57 - 10. Entschädigung Fürsprecher Lorenz Hirni ist von der Bundesanwaltschaft per 31. Dezember 2003 als amtlicher Verteidiger des Angeklagten eingesetzt worden (cl. 32 pag. 16.2.9 f.). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]). Der Verteidiger des Angeklagten macht einen Zeitaufwand von insgesamt 261.87 Stunden geltend. Laut eingereichter Kostennote wurden 198.47 Stunden vom Verteidiger und 63.40 Stunden vom Praktikanten aufgewendet. Der Verteidiger verlangt gestützt auf einen Stundenansatz von Fr. 230.– für sich bzw. Fr. 115.– für den Praktikanten ein Honorar von total Fr. 52'932.08. Weiter macht er Ausla- gen in der Höhe von Fr. 3'052.60 geltend (pag. 53.500.18 ff.). Die Kosten der vom Gericht auf Wunsch des Verteidigers erstellten Kopien der Verfahrensakten belaufen sich sodann auf Fr. 1'563.– (pag. 53.500.1). Vorliegend wurde der massgebliche Sachverhalt von der Bundesanwaltschaft und der Bundeskriminalpolizei aufgearbeitet. In Bezug auf die rechtliche Würdi- gung schliesst sich die Verteidigung der Bundesanwaltschaft an. Angesichts des- sen ist der geltend gemachte Zeitaufwand unverhältnismässig hoch; er ist beim Verteidiger auf 150 Stunden und beim Praktikanten auf 30 Stunden zu kürzen. Für Letzteren erscheint sodann ein Stundenansatz von Fr. 100.– angemessen. Die eingereichte Kostennote ist entsprechend zu kürzen. Im Übrigen wird sie an- erkannt. Fürsprecher Lorenz Hirni ist daher für die amtliche Verteidigung mit Fr. 43'635.– (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts zu entschädi- gen. Weil der Bund diese Kosten nur bei Bedürftigkeit des Vertretenen endgültig trägt (Art. 38 Abs. 2 BStP), hat der Verurteilte, wenn er später dazu imstande ist, der Kasse des Bundesstrafgerichts für Fr. 45'198.– Ersatz zu leisten.

- 58 - Die Strafkammer erkennt: 1. A. wird von der Anklage der Erschleichung einer falschen Beurkundung freigespro- chen. 2. A. wird schuldig gesprochen

- des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB;

- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, und

- der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB. 3. A. wird bestraft mit

- 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe unter Anrechnung von 234 Tagen Untersuchungshaft, davon 23 Monate bedingt vollziehbar, und

- einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Die Probezeit wird für beide Strafen auf zwei Jahre festgelegt. 4.1 Es werden gemäss Art. 59 Ziff. 1 aStGB folgende, durch die Bundesanwaltschaft bei der Bank B. beschlagnahmten Konten zur Rückerstattung an die strafrechtlich Ge- schädigten verwendet:

- Nr. 2, lautend auf H. Ltd.,

- Nr. 7, lautend auf F., und

- Nr. 8, lautend auf G. 4.2 Ausserdem wird die Bank B. gemäss Art. 59 Ziff. 2 aStGB zur Leistung einer Ersatz- forderung von Fr. 5'158.35 verpflichtet, welche zur Schadloshaltung der strafrechtlich Geschädigten verwendet wird. 4.3 Im Einzelnen werden zugesprochen: a) AA. € 60’539.90; b) AC. € 12'108.–; c) AD. € 12'108.–; d) AE. € 12'108.–; e) AF. € 6'054.–; f) AL. € 6'054.–; g) AG. € 12'108.–;

- 59 - h) AH. € 18'162.–; i) AI. € 12'108.–; j) AJ. € 12'108.–; k) AK. € 12'108.–; l) BM. € 28’085.80; m) AM. € 9'081.–; n) AN. € 5'448.60; o) AO. € 1'210.80; p) AP. € 19'978.20; q) AQ. € 36'323.90; r) AR. € 12'108.–; s) AS. € 10'897.20; t) AT. € 13'924.20; u) AU. € 12'108.–; v) AV. € 12'108.–; w) AW. € 36'323.90; x) AX. € 18'162.–; y) AY. € 6'054.–; z) AZ. € 6'054.–; aa) BN. € 88'296.90; bb) BA. € 9'081.–; cc) BB. € 16'819.40; dd) BO. € 50'439.20; ee) BC. € 12'108.–; ff) BD. € 6'054.–; gg) BE. € 7'264.80; hh) BF. € 12'108.–; ii) BG. € 18'162.–;

- 60 - jj) BH. € 9'081.–; kk) BJ. € 16'951.20; ll) BK. € 12'108.–; mm) BL. € 69'620.80. 5.

a) Die Bank B. wird angewiesen, aus den in Ziff. 4.1 genannten beschlagnahmten Konten sowie der in Ziff. 4.2 angeordneten Ersatzleistung auszubezahlen an - Advokat Marco Albrecht, Postcheckkonto 10, den Betrag von € 564'705.10; - Rechtsanwalt Michel Czitron, Konto Nr. 11 bei der Bank Z., den Betrag von € 116'382.70; - Rechtsanwalt Philipp Hoffmann, Konto von diesem zu bezeichnen, den Betrag von € 50'439.20.

b) Alle übrigen Beschlagnahmungen werden aufgehoben. 6. Es wird von der Anerkennung folgender Zivilklagen Vormerk genommen: a) AA. im Betrag von € 1'000'000; b) AB. im Betrag von € 350’000; c) AC. im Betrag von € 200’000; d) AD. im Betrag von € 200'000; e) AE. im Betrag von € 200'000; f) AF. im Betrag von € 100'000; g) AL. im Betrag von € 100'000; h) AG. im Betrag von € 200'000; i) AH. im Betrag von € 300'000; j) AI. im Betrag von € 200'000; k) AJ. im Betrag von € 200'000; l) AK. im Betrag von € 200'000; m) BM. im Betrag von € 200'000; n) AM. im Betrag von € 150'000; o) AN. im Betrag von € 90'000;

- 61 - p) AO. im Betrag von € 20'000; q) AP. im Betrag von € 330'000; r) AQ. im Betrag von € 600'000; s) AR. im Betrag von € 200'000; t) AS. im Betrag von € 180'000; u) AT. im Betrag von € 230'000; v) AU. im Betrag von € 200'000; w) AV. im Betrag von € 200'000; x) AW. im Betrag von € 600'000; y) AX. im Betrag von € 300'000; z) AY. im Betrag von € 100'000; aa) AZ. im Betrag von € 100'000; bb) BN. im Betrag von € 550'000; cc) BA. im Betrag von € 150'000; dd) BB. im Betrag von € 280'000; ee) BO. im Betrag von € 380'000; ff) BC. im Betrag von € 200'000; gg) BD./BE. zu gesamter Hand im Betrag von € 220'000; hh) BF. im Betrag von € 200'000; ii) BG. im Betrag von € 300'000; jj) BH./BI. zu gesamter Hand im Betrag von € 150'000; kk) BJ. im Betrag von € 280'000; ll) BK. im Betrag von € 200'000; mm) BL. im Betrag von € 1’150'000; je zuzüglich Zins von 6 % seit Zahlungsdatum. An diese Forderungen haben sich diese Geschädigten das von den Strafbehörden Empfangene anrechnen zu lassen. Der Angeklagte ist verpflichtet, diesen Geschädigten, ausgenommen AB., BM., BN. und BO., weiteren, durch Betrug entstandenen Schaden zu ersetzen. Für die Bemes-

- 62 - sung dieses Anspruchs werden sie an den Zivilrichter verwiesen. 7. Die Verfahrenskosten betragen: Fr. 15'000.— Gebühr für die Ermittlung Fr. 5'000.— Gebühr für die Voruntersuchung Fr. 10'000.— Gebühr für die Anklageerhebung und -vertretung Fr. 10'000.— Gerichtsgebühr Fr. 55'165.90 Auslagen Vorverfahren Fr. 800.— Auslagen Anklagevertretung Fr. 95'965.90 Total (zuzüglich Zeugenentschädigungen) Davon werden A. Fr. 40'000.– auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafge- richts zu bezahlen sind. 8. Fürsprecher Lorenz Hirni wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 43'635.– (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts für Fr. 45'198.– Ersatz zu leisten. 9. Dieses Urteil wird der Bundesanwaltschaft, Fürsprecher Lorenz Hirni, Advokat Marco Albrecht, Rechtsanwalt Michel Czitron und Rechtsanwalt Philipp Hoffmann eröffnet, ferner auszugsweise (zu Ziff. 4 und 5) C., D., Rechtsanwalt E., F., G. (auf dem Edik- talweg) sowie der Bank B.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde

- MROS

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Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).