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SK.2009.2

Bundesstrafgericht · 2009-09-24 · Deutsch CH

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-5 BetmG i.V.m. Art.19 Ziff. 2 lit. a BetmG).

Sachverhalt

A. Am 21. August 2003 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen A. und andere Beschuldigte ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Be- täubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) und wegen Beteiligung an beziehungsweise Unterstützung einer kriminellen Organisation (cl. 2 pag. 1.005). B. Für den Zeitraum vom 8. September 2003 bis Mai 2004 wurden bei A. und ande- ren Beschuldigten Telefon- und Internetüberwachungen durchgeführt; daneben erfolgten Hausdurchsuchungen an verschiedenen Orten. C. Aufgrund des von der Bundesanwaltschaft am 31. Mai 2004 erlassenen Haftbe- fehls wurde A. gleichentags festgenommen (cl. 4 pag. 6.3.1.001 ff.). Am 27. Au- gust 2004 wurde er nach 89 Tagen aus der Untersuchungshaft entlassen (cl. 4 pag. 6.3.1.036). D. Mit Verfügung vom 17. August 2006 stellte die Bundesanwaltschaft das gerichts- polizeiliche Ermittlungsverfahren gegen A. wegen Beteiligung an respektive Un- terstützung einer kriminellen Organisation ein. Das gerichtspolizeiliche Er- mittlungsverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation, wurde fortge- führt (cl. 17 pag. 22.1.3.001 ff.). E. Am 12. September 2006 eröffnete das Untersuchungsrichteramt auf Antrag der Bundesanwaltschaft die Voruntersuchung gegen A. (cl. 17 pag. 22.2.017). Am

30. September 2008 legte das Untersuchungsrichteramt den Schlussbericht vor und stellte der Bundesanwaltschaft Antrag auf Erhebung der Anklage beim Bun- desstrafgericht wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen gegen das Be- täubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation (cl. 17 pag. 24.001). F. Mit Verfügung vom 15. April 2009 stellte die Bundesanwaltschaft das Er- mittlungsverfahren bezüglich der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung ge- gen das BetmG im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 6 BetmG in Verbindung

- 4 - mit Art. 19 Ziff. 2, insbesondere lit. a, BetmG im Hinblick auf den Verdacht des mehrfachen Anstalten-Treffens zur Einfuhr grosser Mengen von Betäubungsmit- teln ein (cl. 1 pag. 3.017 ff.). Hinsichtlich der Einfuhr von 1,6 kg Kokaingemisch am 12. Dezember 2003 wurde das Verfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3–5 BetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG fortge- setzt. G. Die Bundesanwaltschaft erhob am 16. April 2009 beim Bundesstrafgericht An- klage gegen A. (cl. 91 pag. 91.100.001 ff.) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3–5 BetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG). H. Im Rahmen der Prozessvorbereitung forderte das Gericht die Verfahrensakten des Untersuchungsrichteramtes Oberwallis im Verfahren S1 05 1089 gegen A. an; daneben wurden Steuerunterlagen sowie je ein aktueller Strafregister- und Betreibungsregisterauszug eingeholt. I. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts fand am

24. September 2009 am Sitz des Gerichts statt. Das Gericht erwägt: 1. Vorfragen 1.1 Zuständigkeit Das Strafgesetzbuch regelt im Dritten Buch, Zweiter Teil, welche strafbaren Handlungen unter Bundes- und welche unter die kantonale Gerichtsbarkeit fallen (Art. 336–338 StGB). Das Bundesstrafgericht ist zuständig, strafbare Handlun- gen zu beurteilen, welche von einer kriminellen Organisation ausgehen, sofern die Handlungen zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder kantonsübergrei- fend im Inland, und zwar ohne eindeutigen Schwerpunkt in einem Kanton, verübt werden (Art. 337 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich strafbarer Handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bildet die Bundesgerichtsbarkeit die Ausnahme vom Grundsatz der kantonalen Zuständigkeit; sie ist nur gegeben, wenn eine Be- stimmung des Bundesrechts sie ausdrücklich vorsieht (BGE 133 IV 235 E. 4.3; 125 IV 165 E. 5a; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2008.10 vom

10. September 2008, E. 1.1.2). Dieser Grundsatz erfährt insoweit eine Ein- schränkung, als Bundeszuständigkeit auch durch Vereinbarung zwischen den

- 5 - eidgenössischen und kantonalen Strafverfolgungsbehörden sowie aus Zweck- mässigkeitsüberlegungen resultieren kann. Vorliegend sind die gesetzlichen Voraussetzungen der Bundeszuständigkeit nicht erfüllt, da Anklagegegenstand die einmalige Einfuhr und anschliessende Weitergabe von rund 1,6 kg Kokaingemisch am Grenzübergang Basel ist. Da je- doch sowohl das polizeiliche Ermittlungsverfahren als auch die Voruntersuchung von Bundesbehörden geführt worden sind, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die Anklage einzutreten (BGE 133 IV 235 E. 7.1). 1.2 Anwendbares Recht Die dem Angeklagten vorgeworfene Straftat wurde vor dem 1. Januar 2007, mit- hin vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen. Somit würde unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwir- kungsverbots grundsätzlich das alte Recht gelten. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht je- doch vor, dass das neue Recht anwendbar ist, wenn es das mildere als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (lex mitior) ist, was sich aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Vorschriften des Besonderen Teils (beziehungsweise des Ne- benstrafrechts) und des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches ergibt. Art. 19 BetmG in der zur Zeit der Tatbegehung geltenden Fassung stellte diesel- ben Handlungen unter Strafe wie die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene neue Fassung (vgl. AS 2006 3537). Im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurden lediglich die Strafandrohungen der Norm an das neue Sanktionssystem angepasst. Die Tatbestandsmerkmale blieben unverän- dert, weshalb sich die Frage des anwendbaren Rechts erst im Rahmen der Strafzumessung stellt (E. 3). 2. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1

2.1.1 Der Grundtatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1–6 BetmG umfasst beinahe alle denkbaren Formen einer Beteiligung am illegalen Drogenverkehr, vom Stadium der Herstellung bis hin zur Abgabe des Stoffes an den Konsumenten; sogar blosse Vorbereitungshandlungen sind im weitesten Umfang pönalisiert (BGE 130 IV 131 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007, E. 5.2.1; ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19–28 BetmG], 2. Aufl., Art. 19 BetmG N. 3 f., N. 41 mit Hinweisen). Bei den einzelnen Tathandlungen handelt es sich um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit (TPF 2006 221 E. 2.1.1; ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG

- 6 - N. 185). Verübt der Täter mehrere tatbestandsmässige Handlungen mit respekti- ve an Substanz identischer Art und Menge, so genügt es zur Strafbarkeit, dass deren eine nachgewiesen ist (TPF 2006 221 E. 2.2.2; vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007, E. 5.2.1 f. mit Hinweisen). 2.1.2 Die Anklageschrift legt dem Angeklagten zur Last, er habe am 11. Dezember 2003 von einem gewissen B. in den Niederlanden gegen Bezahlung wissentlich 1,6 kg Kokaingemisch übernommen und diese Substanz am folgenden Tag, un- ter dem Rücksitz seines Autos versteckt, in die Schweiz gebracht, um sie dann an eine andere Person namens C. zum Zwecke des Verkaufs zu übergeben. In dieser Weise habe er sich durch Beförderung und Einfuhr, durch Angebot, Ver- kauf, Verschaffen oder In-Verkehr-Bringen, durch Besitz, Kauf oder Sonstwie- Erlangen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3–5 BetmG strafbar gemacht. Dabei hat er nach Darstellung der Bundesanwaltschaft den Qualifikationsgrund der grossen Menge gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG erfüllt. 2.1.3 Die Anklage umfasst verschiedene Stufen des illegalen Umgangs mit Drogen innerhalb ein und desselben Handlungskomplexes. Es handelt sich um diverse Formen der Beteiligung am unbefugten Verkehr mit von in Art und Menge identi- schen Betäubungsmitteln. In der zeitlichen Abfolge steht die vorgeworfene Über- nahme von Drogen in den Niederlanden am Anfang, welche als Auslandstat je- doch nur strafbar ist, wenn der Täter nicht an das Ausland ausgeliefert wird (Art. 19 Ziff. 4 BetmG). Diese negative Bedingung kann grundsätzlich erst dann als erfüllt angesehen werden, wenn die ausländischen Behörden ausdrücklich auf eine Auslieferung verzichten (BGE 118 IV 416 E. 2a). Ein solcher Verzicht lässt sich den Akten nicht entnehmen, so dass vorliegend der Vorwurf der an- schliessenden Einfuhr in die Schweiz im Vordergrund steht. 2.1.4 Der Angeklagte hat in der Schlusseinvernahme durch den Untersuchungsrichter gestanden, er habe die beanstandeten Rollen mit Betäubungsmitteln in seinem Wagen eingeführt. Erst im Verlaufe der Befragung und nach Vorhalt früherer Zu- geständnisse anerkannte er erstmalig Menge und Art des Betäubungsmittels, nämlich 1,6 kg Kokaingemisch, als richtig (cl. 12 pag. 13.3.462 f.). Dieses Ges- tändnis wiederholte er selbst und durch seinen Verteidiger im Vorfeld der Ankla- geerhebung (cl. 1 pag. 16.0.002–005) sowie in der Hauptverhandlung (cl. 91 pag. 91.910.003; …013). Es ist zu prüfen, ob es glaubwürdig ist.

a) Der Angeklagte gab bereits in der ersten polizeilichen Befragung zu, die ihm vom anderweitig verfolgten B. übergebene Ware mit seinem Auto am 12. De- zember 2003 in die Schweiz eingeführt zu haben. Zwar bestritt er unmittelbar nach seiner Festnahme, er habe Kokain in die Schweiz mitgenommen (cl. 12 pag. 13.3.007) und wies die anschliessend thematisierte Verdächtigung zurück,

- 7 - er sei an Orangeneinfuhren zwecks Vorbereitung späterer Drogentransporte be- teiligt gewesen. Auf die Frage nach einer anderen „Schiene“ räumte er hingegen ein, er habe die Drogeneinfuhr zusammen mit dem anderweitig verfolgten D. durchgeführt und die 7 oder 8 Rollen sogleich an C. weitergegeben, der kurze Zeit später die Qualität der Drogen beanstandet habe (cl. 12 pag. 13.3.011–014). Diese Zugabe hat der Angeklagte während des ganzen Vorverfahrens – in Haft und in Freiheit, vor der Polizei, der Bundesanwaltschaft und dem Untersuchungs- richter, allein und in Konfrontation mit C. – in mehreren Befragungen ganz oder in Einzelaspekten erneuert (cl. 12 pag. 13.3.069; …074 f.; …094–096; …125; …271; …385; …462 f.). Zu Einschränkungen oder Bestreitungen kam es immer dann, wenn er verdächtigt wurde, die Art der Droge zu kennen, den Inhalt der Ware besichtigt zu haben, mit dem mehrfachen Import von Drogen befasst ge- wesen zu sein und/oder für eine kriminelle Organisation gehandelt zu haben (etwa cl. 12 pag. 13.3.046 f.; …173 ff., insbesondere …176; …184; …194 f.; …262; …379–392 [ausgenommen pag. 13.3.385]). Es ist verständlich, dass der Angeklagte sämtliche Fragen und Vorhalte bestritt, die er als Vorwurf einer weiter reichenden Verwicklung in Drogendelikte erachtete als wie sie ihm in der Ankla- geschrift zur Last gelegt sind. Insoweit erstaunt es nicht, dass er bestritt, den In- halt der Päckchen zu kennen, um nicht in die Nähe des international mit Kokain handelnden Drogenrings zu kommen. Das Geständnis präsentiert sich trotz dieser Einschränkung als konstant.

b) Darüber hinaus bilden andere Beweismittel Indizien für die Richtigkeit des Geständnisses: Rund um die Einfuhr kam es zu Kontakten des Angeklagten, die nicht dem Transport legaler Ware dienen konnten. Am 1. Juni 2004 stellte die Po- lizei im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei E. 27 g einer feuchten, gelben Masse sowie 891 Viagratabletten sicher (cl. 2 pag. 5.105; …109), die das „Institut de police scientifique“ der Universität Lausanne analysierte. Die Untersuchung der bei E. sichergestellten gelben Masse ergab einen Gehalt von 75,2% an Ko- kain; die Tabletten enthielten keine psychotropen Substanzen (cl. 10 pag. 10.012–015). Dass die Gewichtsangaben zwischen Polizei- und Laborbe- richt nicht übereinstimmen (Feuchtgewicht respektive Trockengewicht des Gemi- sches, Gewicht der reinen Substanz), schmälert das Ergebnis der Reinheitsun- tersuchung nicht. E. ist aufgrund von Telefonüberwachungen als Abnehmer von C. einzustufen (cl. 51 pag. 9.5.1.3781; …3861 ff.) und soll dies in einer früheren Einvernahme gestanden haben (vgl. Bericht der BKP vom 20. Dezember 2004, cl. 2 pag. 5.116; …123 f.; …130, jeweils mit Hinweisen). Allerdings wurde das Kokaingemisch erst 1 ½ Monate nach abgehörten Telefongesprächen, in wel- chen E. bei C. eine unentgeltliche Drogenlieferung angefordert und B. auf dessen Rückfrage hiezu sein Einverständnis gegeben haben soll (cl. 2 pag. 5.130), be- schlagnahmt. Der in diesem Gespräch bezeichnete Liefergegenstand von „2 Autos“ – so die polizeiliche Analyse – sei der Deckbegriff für 20 g Drogen ge-

- 8 - wesen; da C. seinen Bestand mit 4 800 Autos angegeben haben soll, hätte er damals 48 kg Drogengemisch besessen (vgl. Bericht der BKP vom 20. Dezember 2004, cl. 2 pag. 5.123 mit Hinweisen). Das „Institut de police scientifique“ prüfte auch eine Waage und einen Löffel, welche polizeilich bei C. sichergestellt worden waren (cl. 2 pag. 5.108); an beiden Gegenständen wurden Kokainspuren nach- gewiesen. Im Lichte solcher Anzeichen ist es zwar theoretisch denkbar, aber keineswegs sicher, dass die bei E. beschlagnahmte Substanz Teil derjenigen ist, welche der Angeklagte einzuführen gestand. Dagegen sprechen zum einen der zeitliche Ab- stand sowie zum anderen der Vergleich der vom Angeklagten importierten mit der (angeblich) bei C. vorhandenen Menge an Drogen. Der Charakter der einge- führten Ware als harte Droge und das Gewicht von 1,6 kg wird hingegen durch den vom Angeklagten zugegebenen Transportpreis von Fr. 2 500.– pro kg Ware (cl. 12 pag. 13.3.025; …176) respektive des Warenwertes von über Fr. 50 000.– bestätigt (cl. 12 pag. 13.3.046; …076). Kein Gegenindiz bildet der Umstand, dass sich in den Aussagen von D. und C. keine Bestätigungen für den vom An- geklagten geschilderten Sachverhalt finden, da gegen beide separate Strafver- fahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet wurden (cl. 2 pag. 2.001 f.; cl. 91 pag. 91.682.001; 91.683.001). Die Glaubwür- digkeit des Geständnisses des Angeklagten wird auch nicht dadurch erschüttert, dass C. erstinstanzlich von der Anklage, er habe Drogen in qualifizierter Menge vom Angeklagten empfangen, freigesprochen wurde (cl. 16 pag. 18.6.011–068). Zum einen ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig (cl. 91 pag. 91.682.001; 91.683.001) und zum anderen erklärt sich der Freispruch aus dem Umstand, dass die Polizei zwar das Zusammentreffen zwischen dem Angeklagten und C. am 12. Dezember 2003 observierte, hierbei aber keine Übergabe von Gegen- ständen beobachtete und auch kein Zugriff erfolgte (cl. 2 pag. 5.073 f.). Letztlich ist auch nicht ersichtlich, warum der Angeklagte sich selbst zu Unrecht belasten sollte, da er nach seiner glaubhaften Aussage in der Hauptverhandlung keine Kontakte mehr zum Drogenmilieu pflegt (cl. 91 pag. 91.910.014 Z. 42).

c) Augrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich das Geständnis des Angeklagten im Ergebnis als glaubhaft. Der Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG ist demnach erfüllt. Damit kann offen bleiben (E. 2.1.1), ob der Angeklag- te im Sinne der Anklageschrift noch weitere Tatbestandsalternativen von Art. 19 Ziff. 1 BetmG verwirklicht hat.

- 9 - 2.2

2.2.1 Nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt ein schwerer Fall vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäu- bungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beträgt die relevante Grenz- menge für Heroin 12 g, für Kokain 18 g und für Amphetamin 36 g (BGE 109 IV 143 E. 3b). Massgeblich ist stets die Menge des reinen Stoffes (BGE 119 IV 180 E. 2 d). Art. 19 Ziff. 2 BetmG erwähnt neben dem mengenmässig schweren Fall auch die bandenmässige Tatbegehung (lit. b) und den gewerbsmässigen Handel (lit. c) als schwere Fälle. Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, muss nicht geprüft werden, ob allenfalls noch ein weiterer Qualifikationsgrund vorliegt (BGE 124 IV 286 E. 3). 2.2.2 Hinsichtlich des Vorliegens einer qualifizierten Menge Kokains von mindestens 18 g im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG stützt sich die Bundesanwaltschaft auf das Gutachten des „Institut de scientifique“ der Universität Lausanne vom

7. Juli 2004 (cl. 10 pag. 10.012 ff.), welches im Zusammenhang mit den bei E. sichergestellten Drogen erstellt wurde. Aus den bereits genannten Gründen (E. 2.1.4 b) besteht jedoch keine ausreichende Gewissheit, dass die bei E. ge- fundene Substanz mit der durch den Angeklagten eingeführten identisch ist. Zu- sammensetzung und Reinheitsgehalt der Letzteren stehen deshalb objektiv nicht fest. Andererseits hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 16. März 2009 (cl. 1 pag. 16.0.005) sowie in der Hauptverhandlung bestä- tigt, dass es sich um rund 1,6 kg Kokaingemisch gehandelt habe. Es ist notorisch bekannt, dass der Reinhaltsgehalt von Drogen bei der Einfuhr höher ist als bei der Abgabe an den Endverbraucher, denn sie werden über die Stufen des Zwi- schenhandels bis zum Konsumenten gestreckt. Dies ist einerseits die Folge der Notwendigkeit, das Volumen auf der Ebene des Grosshandels zwecks Geheim- haltung niedrig zu halten, sowie andererseits der Bestrebungen, auf jeder Ver- kaufsebene einen Zwischengewinn zu erzielen und die Ware konsumtauglich zu machen. Als allgemeiner Erfahrungswert kann für die Ebene des Drogenimpor- tes, auf der der Angeklagte tätig war, von einem Reinhaltsgehalt von über 42 % ausgegangen werden (HANSJAKOB, Zur Strafzumessung in Betäubungsmittel- Straffällen, SJZ 90/1994, S. 57 ff., 59 f.). Im konkreten Fall hat sich indessen ge- zeigt, dass die Drogen nur teilweise gut handelbar gewesen sein sollen – der Angeklagte spricht von 600 g (cl. 12 pag. 13.03.074; weitere Nachweise bei E. 2.1.4 b) –, während die Qualität im Übrigen (rund 1 kg) zu Absatzschwierigkei- ten geführt haben soll (cl. 12 pag. 13.3.120). Die Einlassung des Angeklagten wird durch die Telefonüberwachungen und weiteren Ermittlungen belegt (cl. 2 pag. 5.119 ff.), weshalb der Erfahrungswert von 42 % nicht auf die gesamte

- 10 - Menge Kokaingemisch übertragbar ist; aber selbst bei mittleren und kleineren Drogenmengen beträgt der durchschnittliche Reinhaltsgehalt 27 % (HANSJAKOB, a.a.O.). Der tatbestandsmässige Grenzwert von 18 g wäre bereits bei einem mi- nimalen Reinheitsgehalt von lediglich 1.125% erreicht, bei dem das Kokainge- misch jedoch erfahrungsgemäss selbst auf niedrigster Verkaufsstufe nicht ge- handelt wird. 2.2.3 Zusammenfassend steht fest, dass der Angeklagte den objektiven Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 lit. a BetmG objektiv erfüllt hat. 2.3

2.3.1 Die Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG sind nur bei Vorsatz straf- bar, wobei Eventualvorsatz genügt. Der auf Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG bezogene Vorsatz erfordert in erster Linie die Kenntnis des Täters über Art und Menge der erworbenen oder weitergegebenen Betäubungsmittel. Massgebend dafür ist das Bewusstsein des Täters, dass die von der Handlung betroffene Drogenmenge geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden und zwar in beträcht- lichem Ausmasse (BGE 104 IV 211 E. 2; ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 230 ff. mit Hinweisen). 2.3.2 Der Angeklagte hat sich kurz vor sowie in der Hauptverhandlung hinsichtlich des ihm zur Last gelegten Sachverhaltes schuldig bekannt. Dass er lange Zeit bestritten hat zu wissen, was der von ihm transportierte Plastiksack genau ent- hielt – will er doch während dessen Bereitstellung nicht zugegen gewesen sein und man habe es ihm später auch nicht gesagt – erklärt sich daraus, dass er nicht in die Nähe eines international agierenden Drogenrings gebracht werden will und ist darüber hinaus auch unerheblich. Der Angeklagte wusste nämlich, dass er Drogen mit erheblichem Handelswert transportierte, und kannte deren Gewicht (cl. 12 pag. 13.3.095 f.; …385; …462 f.; zu den einschränkenden Ein- lassungen vgl. E. 2.1.4 a), weshalb er – namentlich unter Berücksichtigung des ihm in Aussicht gestellten Transportpreises von rund Fr. 2 500.– wusste oder darauf schliessen musste, dass es sich um harte Drogen in einer Menge handelt, die die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Das genügt als Vor- satz der illegalen Einfuhr einer qualifizierten Menge an Drogen. 2.4 Der Angeklagte hat demnach den Tatbestand des Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG objektiv und subjektiv erfüllt.

- 11 - 3. Strafzumessung 3.1

3.1.1 Der Angeklagte beging seine Tat vor dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 (E. 1.2). Die daraus resultieren- de Frage des anwendbaren milderen Rechts ist anhand einer konkreten Betrach- tungsweise zu beantworten (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Ent- scheidend ist, nach welchem Recht die konkret ermittelte Sanktion und der damit verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit des Täters die mildere ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alterna- tivität). Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2008.5 vom

26. Januar 2009, E. 8.1, jeweils mit Hinweisen). 3.1.2 Die Frage nach dem milderen Recht beschränkt sich damit grundsätzlich auf die konkret ermittelten Sanktionen (Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom

21. Juli 2009, E. 3.2). Die Eingriffsintensität wird anhand eines Stufensystems ermittelt und ergibt sich zunächst aus der Qualität der Strafart (1), sodann aus den Strafvollzugsmodalitäten (2), anschliessend aus dem Strafmass (3) und letztlich aus der Berücksichtigung allfälliger Nebenstrafen (4). Die Freiheitsstrafe gilt immer als einschneidender als die Geldstrafe, unabhängig von den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen. Freiheitsentziehende Massnahmen des alten und des neuen Rechts sowie Busse und Geldstrafe sind qualitativ gleichwertig, soweit sie unbedingt ausgesprochen werden (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 82 E. 7.1–7.2.4 S. 89–92). Erst wenn sich die Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Verän- derung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzu- setzen. 3.1.3 Im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurde der Strafrahmen von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG für schwere Fälle nur insofern geändert, als dass die frühere Möglichkeit einer fakultativ mit der Freiheitsstrafe zu verbindenden Busse von maximal einer Million Franken durch die fakultative Möglichkeit, die Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe von maximal 360 Tagessät- zen zu höchstens Fr. 3 000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB), das heisst von höchstens Fr. 1 080 000.–, zu verbinden, ersetzt worden ist. Das neue Recht ist nur inso- weit das härtere, als eine Geldstrafe von über einer Million Franken infrage kommt. Es ist hingegen insoweit milder, als der Anwendungsbereich des beding- ten Vollzugs einer Freiheitsstrafe auf zwei Jahre ausgedehnt, die Möglichkeit einer bedingten Geldstrafe und das Institut der teilbedingten Strafe eingeführt

- 12 - wurden; darüber hinaus werden die subjektiven Voraussetzungen für den be- dingten Strafvollzug gesetzlich vermutet (Art. 42 Abs. 2 StGB). Da sich gezeigt hat, dass das neue Strafrecht im unteren und mittleren Bereich für den Täter häufig das mildere Recht darstellt, erscheint es angezeigt, die Strafzumessung zunächst nach neuen Recht vorzunehmen und anschliessend mit einer auszufällenden Strafe nach altem Recht zu vergleichen. 3.2

3.2.1 Der Strafrahmen für qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz reicht von einem Jahr bis zum gesetzlich festgelegten Höchstmasses für Freiheitsstrafen (20 Jahre) und kann demnach nicht mehr erhöht werden (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB). Gesetzliche Strafschärfungsgründe greifen demnach nicht. Die zu verhängende Freiheitsstrafe kann mit einer Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen verbunden werden (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG i.V.m. Art. 34 StGB). 3.2.2 Nach Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Verhältnismässig lange Zeit im Sinne dieser Vorschrift ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf jeden Fall dann verstrichen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist erreicht sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2009 vom 11. Juni 2009, E. 2.2). Der Richter kann diesen Strafmilderungsgrund aber auch schon bei Ablauf von weniger als zwei Dritteln der neurechtlichen Verjährungsfrist anwenden, um Art und Schwere der Straftat Rechnung zu tragen (BGE 132 IV 1 E. 6.2.1). Entgegen der Ansicht des Angeklagten sind die Vorraussetzungen einer Straf- milderung gemäss Art. 48 lit. e StGB vorliegend nicht erfüllt. Die Verjährung für qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz beträgt 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB; Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB). Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt, zu lau- fen. Zwischen der Tatbegehung am 12. Dezember 2003 und der Urteilsausfäl- lung sind knapp 5 Jahre und 9 ½ Monate vergangen; die nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung erforderliche Zeitspanne von vorliegend 10 Jahren (2/3 der 15-jährigen Verjährungsfrist) ist nicht annähernd erreicht. 3.3 Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters und berück- sichtigt dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä-

- 13 - ters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umstän- den in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Diese Regeln des geltenden Rechts drücken aus, was bereits unter der Herrschaft des alten Rechts (Art. 63 aStGB) Geltung hatte (BGE 134 IV 17 E. 2.1, 134 IV 132 nicht publ. E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2007 vom 17. April 2007, E. 5). 3.4

3.4.1 Hinsichtlich der Tatkomponente ist erwiesen, dass der Angeklagte die nicht un- erhebliche Menge von rund 1,6 kg Kokaingemisch einführte, die für den inländi- schen Handel und somit für eine grosse Zahl von Endabnehmern bestimmt war. Dem Umstand, dass die exakte Menge und der Reinhaltsgehalt des eingeführten Kokaingemisches nicht verbindlich festgestellt und lediglich geschätzt werden konnten (E. 2.1.4 a, b), kommt vorliegend keine entscheidende Bedeutung zu: Zwar wird die allgemeine Gesundheit als geschütztes Rechtsgut von Art. 19 BetmG um so mehr beeinträchtigt, je grösser die Menge und je höher der Rein- haltsgrad des Drogengemisches ist, das eingeführt wurde, jedoch sind Drogen- menge und -qualität für sich nicht das vorrangige Kriterium bei der Strafzumes- sung. Denn die Strafe ist nicht allein nach der Gefährlichkeit der Droge, sondern in erster Linie nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, das sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat bezieht (BGE 132 IV 132 nicht publ. E. 7.4 mit Hinweisen). Der genauen Betäubungsmittelmenge und de- ren Reinhaltsgehalt kommen umso weniger Bedeutung zu, je deutlicher der Mengengrenzwert des Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG von 18 g Kokain überschritten ist. Letzterer ist vorliegend trotz der teilweise schlechten Qualität um ein vielfa- ches überschritten (E. 2.1.4). Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der An- geklagte sich lediglich als Transporteur verantworten muss, also nur auf einer Zwischenstufe, die insgesamt weniger schwer wiegt als die Teilnahme am ei- gentlichen Drogenumschlag (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 47 StGB N. 75). Über die Beweggründe des Angeklagten wurde im Vorverfahren kaum Konkretes ermittelt, ausgenommen der Tatsache, dass der Transport mit rund Fr. 4 000.– (Fr. 2 500.– pro kg) entlöhnt werden sollte. In der Hauptver- handlung äusserte sich der Angeklagte dahingehend, dass er selbst nicht genau wisse, warum er den Transport durchgeführt habe, letztlich aber wohl die Aus- sicht auf Geld ausschlaggebend war. Er hätte Fr. 5 000.– erhalten sollen. Der Umstand, dass er dem Lieferanten eine Summe von € 15 000.– aus Mitteln einer ihm zuzurechnenden ausländischen Firma anzahlte, um den Transport durchfüh- ren zu können, belegt ein pekuniäres und damit verwerfliches Tatmotiv. Anderer- seits hat der Angeklagte wegen der teils schlechten Drogenqualität vom Abneh- mer nur Fr. 14 000.– erhalten, wovon ihm nur die Hälfte zustand (cl. 12 pag. 13.3.070; …464), so dass sich der Drogentransport für ihn letztlich als Ne- gativgeschäft entpuppte. Dem Angeklagten ist zu Gute zu halten, dass er nur einen einzigen Transport durchgeführt hat und aufgrund seines eigenen Ent-

- 14 - schlusses vom Tatumfeld Abstand genommen hat (cl. 91 pag. 91.910.014 Z. 42). Diese handlungsbezogenen Aspekte haben ein mehr als geringfügiges, jedoch innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens für Tatformen des illegalen Drogen- handels relativ leichtes Gewicht. 3.4.2 Der Lebenslauf des Angeklagten ist unauffällig (cl. 2 pag. 3.027–030; cl. 12 pag. 13.3.022; …034 f.): Er wurde 1965 in Belgien, dessen Staatsangehöriger er ist, geboren und hat eine jüngere Schwester. Um seine Erziehung kümmerten sich in erster Linie die Grosseltern, um den Eltern je eine volle Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Der Angeklagte besuchte in seinem Heimatland die Schule, ab- solvierte eine Mechanikerlehre und anschliessend den Militärdienst. Danach ar- beitete er in der Landwirtschaft und auf dem Bau. 1989 folgte er seiner damali- gen Freundin in die Schweiz. Hier war er in verschiedenen Gastronomiebetrie- ben in unteren und höheren Chargen der Küche tätig. Ende 1994 übernahm er, zusammen mit einer Schweizerin, ein Restaurant in Visp und nach der Ehe- schliessung mit ihr anfangs Mai 1996 ein Hotel in Z.; dieses führen die Eheleute bis heute. Er ist an seinem Wohnort beruflich und sozial voll integriert und Mit- glied in drei Vereinen. Seine Frau brachte eine heute sechzehnjährige Tochter mit in die Ehe. Der Ehe entsprangen ein Sohn und eine Tochter, die heute vier- zehn respektive zehn Jahre alt sind. Die familiären Beziehungen sind gut. Der Angeklagte ist gesund und konsumiert selbst keine illegalen Drogen. Er wurde vor der hier beurteilten Tat nur einmal bestraft, nämlich im Jahre 1987 in den Niederlanden wegen Trunkenheit am Steuer, und mit sechs Monaten Fahrverbot und einer Busse von HFL 750.– belegt (cl. 2 pag. 3.053). Die finanziellen Ver- hältnisse sind modest, aber geordnet. Das Einkommen aus dem Hotelbetrieb be- trägt gemäss den Steuerveranlagungen 2005 und 2006 rund Fr. 74 000.– re- spektive Fr. 50 000.– (cl. 91 pag. 91.271.006 ff.). Aus den Geschäftsabschlüssen resultiert ein betrieblicher Gewinn von rund Fr. 50 000.– pro Jahr (cl. 91 pag. 91.261.002–022.). Das Vermögen besteht im Wesentlichen aus dem Eigen- tum am Hotel und fällt, weil mit einer grösseren Hypothek belastet, nach Steuer- werten negativ aus. Daneben besitzt der Angeklagte kleinere Beteiligungen an einem Golf Club und einer Sesselbahn. Das Vorleben des Angeklagten gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Deutlich strafmindernd wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten aus, namentlich seine soziale und berufliche Integration sowie die starken Familien- bande. Er weist einen tadellosen Leumund auf (cl. 2 pag. 3.027–030) und liess es nicht an Anstrengungen fehlen, den Betrieb auf eine bessere finanzielle Grundlage zu stellen. Leicht strafmindernd ist dem Angeklagten seine Geständ- nisbereitschaft anzurechnen. Er war in den Einvernahmen während der Ermitt- lungen und Voruntersuchung bezüglich des hier zu beurteilenden Vorwurfes stets geständig, obwohl die Sachbeweise gegen ihn – wegen des polizeitakti-

- 15 - schen Verzichts auf sofortigen Zugriff nach der Einfuhr – nicht lückenlos sind und seine Kontaktperson C. wegen der sich daraus ergebenden Beweislücken erst- instanzlich freigesprochen worden ist (E. 2.1.4 b). 3.5 Im Rahmen der Strafzumessung sind ebenfalls die Verfahrensdauer und deren Wirkung auf den Angeklagten zu berücksichtigen. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II festgeschriebene Be- schleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren während sei- ner gesamten Dauer zügig voranzutreiben. Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung entzieht sich die Beurteilung der Verfahrensdauer starren Regeln. Welche Zeitspanne angemessen ist, hänge von den Umständen des Einzelfalles ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen seien. Dabei seien insbesondere die Komplexi- tät des Falles, dessen Behandlung durch die Behörden sowie das Verhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Die amtliche Tätigkeit müsse dabei sowohl in der Gesamtdauer des Verfahrens als auch in ihrer Intensität gewürdigt werden. Beim zweiten Kriterium sei zu berücksichtigen, dass die Strafbehörden in einem gleichen Zeitraum üblicherweise mit mehreren Fällen befasst sind, weshalb ge- wisse Pausen unvermeidlich seien; das sei hinzunehmen, solange keine unter ihnen „schockierend“ lange andauere (BGE 130 IV 54 E. 3.3.1 und 3.3.3). Ver- fahrensverzögerungen oder eine überlange Verfahrensdauer können nachträg- lich nicht geheilt werden und führen deshalb in der Regel zu einer Strafreduktion, gegebenenfalls zu einem Verzicht auf Bestrafung oder sogar zu einer Verfah- renseinstellung (BGE 133 IV 158 E. 8). 3.5.1 Im konkreten Fall (vgl. im Einzelnen den Schlussbericht des Untersuchungsrich- teramtes vom 30. September 2008 [nachfolgend „Schlussbericht URA“], cl. 17 pag. 24.001 ff.) ist das Verfahren bereits vor der eingeklagten Handlung eröffnet worden, weil die Strafverfolgungsbehörden den Angeklagten verdächtigten, sich an einer bedeutenden, international operierenden, kriminellen Organisation des Drogenhandels zu beteiligen oder sie zu unterstützen. Die Einfuhr und Weiterga- be von Drogen im Dezember 2003, welche den Gegenstand der Anklage bilden, wurden polizeilich observiert, und die Überwachung dauerte bis zur Festnahme des Angeklagten am 31. Mai 2004 an. Polizei und Bundesanwaltschaft führten in den folgenden rund drei Monaten sechs Einvernahmen durch. In weiteren rund vier Monaten wurden Mitbeteiligte verhört und das letzte von drei chemischen Gutachten eingeholt; Ende Dezember 2004 erstattete die Bundeskriminalpolizei ihren Schlussbericht. In der ersten Hälfte des Jahres 2005 gingen verschiedene Beweismittel ein, welche die Bundesanwaltschaft in Belgien, Deutschland und Spanien angefordert hatte. Weitere Ersuchen an die Niederlande – das letzte Mitte März 2005 – blieben ohne Reaktion. Mit Verfügung vom 17. August 2006 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen den Angeklagten wegen Be- teiligung an einer kriminellen Organisation ein (cl. 17 pag. 22.1.3.001 ff.) und be-

- 16 - antragte am 31. August 2006 beim Untersuchungsrichteramt die Eröffnung einer Voruntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation (cl. 17 pag. 22.2.001 ff.). Die Voruntersuchung wurde am 12. September 2006 eröffnet (cl. 17 pag. 22.2.017 f.), jedoch während über eines Jahres nicht betrieben, bis der Amtsleiter den Fall Ende Oktober 2007 einem anderen Untersuchungsrichter zuteilte (cl. 17 pag. 22.2.021). Dieser befragte den Angeklagten in der Zeit zwi- schen anfangs Dezember 2007 und 21. August 2008 vier Mal (Schlussbericht URA, cl. 17 pag. 24.017). Ausserdem wandte er sich mit neuen Rechtshilfeersu- chen an die Niederlande und Spanien. Spanien sandte die verlangten Unterla- gen anfangs März 2008, während der Untersuchungsrichter die von den Nieder- landen erbetenen Akten angesichts deren völliger Passivität Ende Mai 2008 per- sönlich in Amsterdam abholte (Schlussbericht URA, cl. 17 pag. 24.021 f.). Die Voruntersuchung wurde am 30. September 2008 abgeschlossen. Die Bundes- anwaltschaft stellte das Verfahren wegen Verdachts von Anstalten zur Einfuhr grosser Mengen an Betäubungsmitteln im Zeitraum Juli/August 2003 (Schluss- bericht URA, cl. 17 pag. 24.023 f.) am 15. April 2009 ein (cl. 1 pag. 3.017 ff.) und erhob gleichentags Anklage beim Bundesstrafgericht wegen der am

12. Dezember 2003 verübten Einfuhr von rund 1,6 kg Kokaingemisch sowie we- gen der ihr vor- und nachgehenden Handlungen bezüglich dieser Substanz (cl. 91 pag. 91.100.001 ff.). Der Vorsitzende verfügte am 4. Mai und am

4. September 2009 nach Sichtung der umfangreichen Anklagebeilagen über de- ren Zulassung zum Verfahren (cl. 91 pag. 91.430.001 und …003) und holte am

22. Juli 2009 weitere Beweismittel ein (cl. 91 pag. 91.430.002); die Hauptver- handlung terminierte er auf den 24. September 2009. 3.5.2 Das Strafverfahren beinhaltet zwei Zeitabschnitte von jeweils über einem Jahr, während denen es völlig ruhte, nämlich von Anfang Juli 2005 bis Ende August 2006 bei der Bundesanwaltschaft und vom 12. September 2006 bis 26. Oktober 2007 beim Untersuchungsrichteramt. Der Europäische Gerichtshof für Men- schenrechte hat vergleichbare Verfahrensstillstände als Verletzung des Be- schleunigungsgebotes gewertet und hierbei elementare und alltägliche Verfah- rensmassnahmen wie Vorladungen – selbst bei einer grossen Anzahl von Betei- ligten – nicht als Verfahrensbetrieb angesehen (EGMR i.S. Pélissier und Sassi gegen Frankreich vom 25. März 1999, Nr. 25444/94, Ziff. 73–75). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Strafverfolgungsbehörden jeweils während eines Jahres keinerlei Verfahrenshandlungen vornahmen. Die Unter- brüche sind auch nicht durch das Verhalten des Angeklagten verursacht worden und können ebenso wenig durch das Verhalten der ausländischen, namentlich niederländischen, Rechtshilfeinstanzen entschuldigt werden. Denn abgesehen davon, dass die Bundesanwaltschaft in der ersten Jahreshälfte 2005 die Säum- nis in der Behandlung der Rechtshilfeersuchen hätte anmahnen müssen, statt

- 17 - diese Pendenzen an den Untersuchungsrichter weiterzureichen, ist in die Beur- teilung der angemessenen Verfahrensdauer auch das Verhalten ausländischer Rechtshilfebehörden einzubeziehen, sind sie doch nur der verlängerte Arm der inländischen Strafverfolgungsorgane. Auch in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht weist der Fall keine besonderen Schwierigkeiten auf. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erweist sich vorliegend das Beschleunigungsgebot als verletzt. 3.5.3 Die infolge der zwei grossen Verfahrensstillstände entstandene Verfahrensver- zögerung ist in ihrer Intensität qualitativ zu würdigen und führt vorliegend zu ei- ner nicht unbedeutenden Strafreduktion. Jedoch haben weder die Dauer der Un- terbrüche noch ihre Zahl ein so hohes Gewicht, dass das Gericht von einer Sanktion Abstand nehmen oder das Verfahren gar einstellen müsste. 3.6

3.6.1 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er we- gen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es eine Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB), wobei die Strafzumessungsgrundsätze von Art. 49 Abs. 1 StGB Anwendung finden. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegen- über jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und soweit als möglich auch nicht besser gestellt werden (BGE 132 IV 102 E. 8.2). Zwar bleibt der erste Entscheid hinsichtlich Strafdauer sowie Straf- und Vollzugsart unabänderlich, da er in Rechtskraft erwachsen ist; das die Zusatz- strafe ausfällende Gericht kann aber im Rahmen der massgebenden gesetzli- chen Vorschriften bei der gedanklichen Bestimmung der Gesamtstrafe eine an- dere Strafart und eine andere Vollzugsart wählen. Das Gericht hat darüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach seinem eigenen Ermessen zu be- finden und sich zu fragen, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verurtei- lung in Anwendung von Art. 49 Ziff. 1 StGB ausgesprochen hätte (BGE 133 IV 156 E. 5.2.1). Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung bemisst es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatz- strafe (BGE 133, a.a.O.; 109 IV 90 E. 2d). Dabei ergibt sich die für die neu zu beurteilende Straftat auszufällende Zusatzstrafe aus der Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe und der Grundstrafe (BGE 132, a.a.O.). 3.6.2 Der Angeklagte hat die hier zu beurteilende Tat am 12. Dezember 2003 began- gen. Am 7. Dezember 2005 wurde er durch das Untersuchungsrichteramt Ober- wallis wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 SVG und Verletzung der Meldepflicht nach Art. 143 Ziff. 3 VZV mit 14 Tagen Gefängnis (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren) und Fr. 1 000.– Busse be-

- 18 - straft. Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen, so dass eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB auszusprechen ist.

a) Im Falle der gleichzeitigen Beurteilung der Taten würde die qualifizierte Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG) die höchste verwirkte Ausgangsstrafe darstellen, die infolge der begangenen Trunkenheitsfahrt (Art. 91 Abs. 1 SVG) sowie der Verletzung der Meldepflicht (Art 143 Ziff. 3 VZV) angemessen zu erhöhen wäre. Hinsichtlich der Strafzumessungserwägungen zur Mindeststrafe kann auf die vorstehenden Er- wägungen (E. 3.4–3.5) verwiesen werden. Die Trunkenheitsfahrt ist nicht zu ba- gatellisieren, da der Angeklagte eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration von 1,82 Promille aufwies; jedoch kommen der Trunkenheitsfahrt und Meldepflicht- verletzung im Vergleich zum Betäubungsmitteldelikt nur eine geringe, unterge- ordnete Bedeutung zu.

b) Hinsichtlich der von Angeklagten am 24. September 2005 begangenen Delik- te kommt eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB nicht in Betracht: Zum ei- nen sind deren Voraussetzungen weder im Zeitpunkt des Strafbefehlserlasses vom 7. Dezember 2005 noch der Urteilsausfällung im gegenständlichen Verfah- ren erfüllt; zum anderen wäre bei der nach Art. 49 Abs. 2 StGB zu treffenden Ge- samtbewertung die mit Strafbefehl ausgesprochene Grundstrafe selbst dann ein- zubeziehen, wenn sie ohne die rechtskräftige Beurteilung im Zeitpunkt der späte- ren Zusatzstrafe absolut verjährt wäre (BGE 105 IV 81 E. 3 zu Art. 68 Ziff. 2 aStGB).

c) Art. 49 Abs. 2 StGB findet nur Anwendung auf „gleichartige Strafen“, die zu einer Verurteilung mit gleichartiger Strafe führen (ACKERMANN, Basler Kommen- tar, 2. Aufl., Art. 49 StGB N. 53 mit Hinweisen). Eine analoge Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB hinsichtlich der ebenfalls mit Strafbefehl vom 7. Dezember 2005 ausgesprochenen Busse von Fr. 1 000.– ist aufgrund des eindeutigen Wort- lauts von Abs. 1 der Norm nicht möglich. Hat der Täter Freiheitsstrafe und Busse verwirkt, so sind beide Strafen zu verhängen (Urteil des Bundesgerichts 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005, E. 3.2.4; BGE 102 IV 242 E. II.5, jeweils zu Art. 68 Ziff. 2 aStGB; a.A. STOLL, Commentaire Romand, Code pénal I, Art. 49 CP N. 85). Die dem Angeklagten auferlegte Busse von Fr. 1 000.– ist demnach bei der nach seinem Verschulden festzusetzenden Gesamtstrafe zu berücksich- tigen, kann in diese jedoch nicht einbezogen werden. 3.7 Die Gesamtheit aller genannten Faktoren lässt eine Gesamtstrafe von knapp 20 Monaten Freiheitsentzug in Verbindung mit der durch das Untersuchungsrichter- amt Oberwallis verhängten Busse für beide vom Angeklagten begangenen Taten als angemessen erscheinen. Von der Freiheitsstrafe sind 14 Tage bereits mit

- 19 - dem kantonalen Entscheid ausgesprochen worden, sodass die Zusatzstrafe mit 19 ½ Monaten zu bestimmen ist. 3.8

3.8.1 Spricht das Gericht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren aus, so ist ge- mäss Art. 42 Abs. 1 StGB der Vollzug bedingt aufzuschieben, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nach neuem Recht nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er sich nicht bewähren werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf; er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bun- desgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 S. 2049; BGE 134 IV 82 E. 4.2, 134 IV 1 E. 4.2.2). Bleiben indes ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, ist zu prüfen, ob die bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe beziehungsweise Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB) zu kombinieren ist (BGE 134 IV 82 E. 4.2). Bei der Prüfung, ob der Verur- teilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen, namentlich der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit sowie aller weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). 3.8.2 In subjektiver Hinsicht ergeben sich keine Umstände, welche bezweifeln liessen, der Angeklagte werde sich auch zukünftig dauernd wohl verhalten. Er ist beruf- lich, familiär und sozial voll integriert und selbständig erwerbstätig. Aus keinem dieser Bereiche sind Hinweise auf eine Neigung zu verantwortungslosem Verhal- ten ersichtlich. Auch ist es in den mehr als 5 ½ Jahren seit der hier angeklagten Tat nur zu einer einzigen strafrechtlichen Verfehlung gekommen, die als Ver- kehrsdelikt und wegen der Höhe der Strafe nicht zu bagatellisieren ist, aber als solche auch nicht per se auf einen Charaktermangel des Angeklagten schliessen lässt. Das Fahren in angetrunkenem Zustand erscheint unter Berücksichtigung des ausgezeichneten Leumundsberichts als eine einmalige Entgleisung. Letztlich hat auch das Verhalten des Angeklagten nach der Tat und im Strafverfahren ge- zeigt, dass er vom kriminellen Umfeld Abstand genommen hat und seine Taten ernsthaft bereut (cl. 91 pag. 91.910.005; …014 Z. 42). Die strengeren Voraus- setzungen an eine günstige Prognose gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB sowie der Verweigerungsgrund einer zumutbaren Schadensbeseitigung (Art. 42 Abs. 3 StGB) sind vorliegend nicht gegeben.

- 20 - 3.8.3 Mit einer bedingten Strafe kann eine unbedingte Geldstrafe oder Busse verbun- den werden (Art. 42 Abs. 4 StGB), um dem Verurteilten – als „sursis partiel“ – ei- nen spürbaren Denkzettel zu verabreichen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Eine solche Verbindungsstrafe ist vorliegend aus zwei Gründen nicht erforderlich: Einmal ge- hört der Angeklagte nicht bloss zum „breiten Mittelfeld“, das in den Genuss des bedingten Vollzuges gelangen soll (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2), sondern aufgrund seiner allgemeinen Biografie und seiner Einsicht in das Tatunrecht zur Gruppe der normativ gut Ausgerichteten mit guter Bewährungsprognose (E. 3.8.2). Dar- über hinaus bedeutet die erlittene Untersuchungshaft, für die er wegen des Schuldspruches nicht entschädigt wird (Art. 176, 122 Abs. 1 BStP), bereits aus- reichendes Mahnmal für ihn. 3.8.4 Ein Rückfallrisiko des Angeklagten ist nach dem Vorstehendem klarerweise nicht gegeben, weshalb die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren beschränkt werden kann (Art. 44 Abs. 1 StGB). 3.9 Nach altem Recht war der bedingte Vollzug nur bis zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten vorgesehen (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB); die Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten müsste demnach nach altem Recht unbedingt ausgesprochen werden. Das neue Recht erweist sich somit im vorliegenden Fall für den Ange- klagten als das mildere und ist somit anzuwenden. 3.10 Auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 19 ½ Monaten ist dem Angeklagten gemäss Art. 51 StGB die Untersuchungshaft von 89 Tagen (einschliesslich des ersten und letzten Hafttages [cl.4 pag. 6.3.1.004; …036]) anzurechnen. 4. Einziehung 4.1

4.1.1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit unter anderem die Ein- ziehung von Gegenständen, welche zur Begehung einer Straftat gedient haben, sofern diese die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB; Art. 58 aStGB). Die Sicherheitseinzie- hung ist vom Gericht von Amts wegen zu prüfen. Hierbei hat das Gericht eine Prognose darüber anzustellen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Angeklagten eine Gefahr darstellt (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1).

- 21 - 4.1.2 Die seit 1. Januar 2007 geltenden Bestimmungen der Einziehung (Art. 69–72 StGB) sind materiell unverändert geblieben, so dass grundsätzlich in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden ist. Der Grundsatz der Alternativität besagt hingegen, dass in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht anzuwenden ist; eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3). Dies gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gleichermassen für Sanktio- nen und allfällige Nebenstrafen, worunter auch Anordnungen "anderer Mass- nahmen" im Sinne von Art. 66–73 StGB zu verstehen sind (BGE a.a.O. E. 7.1, 7.4). Vorliegend erweist sich das neue Recht für den Angeklagten in Anwendung des vom Bundesgericht entwickelten Kaskadensystems bereits aufgrund des be- dingten Vollzugs (Strafvollzugsmodalität) als das mildere, so dass sich auch die weitere Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände nach aktuellem Recht beurteilt. 4.2 Der Angeklagte trug bei seiner Verhaftung ein Mobiltelefon bei sich (cl. 4 pag. 6.3.1.006). Die Bundesanwaltschaft beschlagnahmte später eine SIM- Karte, identifiziert anhand der Nummer 1 (cl. 7 pag. 8.007). Es spricht einiges dafür, dass es sich dabei um die im beschlagnahmten Gerät verwendete handelt und dass mit ihr der Anschluss des Angeklagten – Nummer 2 – betrieben wurde, den er im Zeitrahmen der Drogeneinfuhr benutzte und der von der Polizei über- wacht wurde (Schlussbericht URA, cl. 17 pag. 24.007 f.). Indessen hat sich der Angeklagte von dem kriminellen Umfeld losgesagt (cl. 91 pag. 91.910.014 Z. 42), weshalb nicht zu befürchten steht, die weitere Benützung des Mobiltelefons und der SIM-Karte durch ihn führe zu einer allgemeinen Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Darüber hinaus gehören Mobiltelefone zu den für Hoteliers nützlichen Berufsutensilien, weshalb von einer Einziehung dieser Gegenstände im Einklang mit der Bundesanwaltschaft abzusehen ist. Das gilt auch für die in Ziff. III der Anklageschrift weiter genannten Gegenstände. Damit ist auf Einziehung zu ver- zichten und die Beschlagnahme aufzuheben. 5. Ersatzforderung 5.1 Auch eine allfällig festzusetzende Ersatzforderung ist nach neuem Recht zu bestimmen (E. 4.2). Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu entlohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Gegenstände nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in glei- cher Höhe; das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise ab-

- 22 - sehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliede- rung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 1 und 2 StGB). Die Ersatzforderung entspricht in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermö- genseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dabei ist jedoch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten; so ist die Ersatzforderung insbe- sondere zu reduzieren, soweit die Wiedereingliederung des Betroffenen gefähr- det oder die Forderung von vornherein uneinbringlich erscheint (BGE 124 I 6 E. 4 b bb). Dem Verurteilten soll nicht durch übermässige Schulden die Wieder- eingliederung zusätzlich erheblich erschwert werden. 5.2 Der Angeklagte hat für den Transport von C. Fr. 14 000.– ausgehändigt bekom- men, von denen ihm lediglich die Hälfte zustand; die andere Hälfte überbrachte er als Bote B. Unter die einzuziehenden Vermögenswerte fällt insbesondere der Verbrecherlohn (pretium sceleris; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Art. 70 StGB N. 5), mithin die dem Ange- klagten gezahlten Fr. 7 000.–. Nach den glaubhaften Ausführungen des Ange- klagten in der Hauptverhandlung hat er die ihm zustehenden Fr. 7 000.– auf sein Konto in Belgien eingezahlt (cl. 91 pag. 91.910.015 Z. 16 f.). Da die einzuzie- henden Vermögenswerte nicht mehr in natura vorhanden sind, ist auf eine Er- satzforderung zugunsten des Staates zu erkennen. Mangels Nachweises über die Quelle des empfangenen Geldes ist eine Ersatzforderung für die an B. über- brachte Summe von Fr. 7 000.– ausgeschlossen. Die Höhe der Ersatzforderung bestimmt sich vor allem nach den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten im Zeitpunkt des Entscheids, zu denen auch das Vermögen gehört. Die Einvernahme des Angeklagten (cl. 91 pag. 91.910.017 f.) sowie die von diesem in der Hauptverhandlung eingereichten Unterlagen (cl. 91 pag. 91.261.001 ff.) haben ergeben, dass er mit seiner Familie in finanziell be- engten Verhältnissen lebt. Das dem Angeklagten zusammen mit seiner Ehefrau gehörende Hotel ist mit einer Hypothek belastet und das bescheidene Familien- einkommen muss auch die Bedürfnisse der drei Kinder, die noch über keinerlei eigenes Einkommen verfügen, decken. Trotz kleinerer Vermögenswerte liegt vermögensmässig eine Überschuldung vor. Unter Berücksichtigung der familiä- ren Verpflichtungen und um die fortgeschrittene Resozialisierung des Angeklag- ten nicht zu gefährden, ist es angezeigt, die Ersatzforderung auf Fr. 2 000.– fest- zusetzen.

- 23 - 6. Kosten und Entschädigung 6.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein- schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt. Das Gericht kann ihn aus be- sondern Gründen ganz oder teilweise von der Kostentragung befreien (Art. 172 Abs. 1 BStP). Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf diejenigen Kosten, welche nötig waren, um den für die Verurteilung massgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und den Verdächtigen vor Gericht zu stellen (TPF 2007 145 E. 5.4.1). Besondere Gründe sind anzunehmen, wenn das Verhalten des Verurteilten für die Entste- hung der Kosten nicht mehr als adäquat kausal erscheint, so etwa wenn die Kos- ten durch unzulässige oder offensichtlich unzweckmässige Prozesshandlungen verursacht worden sind oder deren Ergebnis den Verurteilten entlastet; dies ent- weder weil die Prozesshandlungen nur Sachverhalte betrafen, für die es zu kei- ner Verurteilung kommt (z.B. bei teilweiser Einstellung des Verfahrens oder Teil- freisprüchen) oder weil sie sich zu seinen Gunsten auswirken (BGE 133 IV 187 E. 6.3). Von voller Kostenauflage kann ebenfalls abgesehen werden, wenn sie die Resozialisierung des Verurteilten ernstlich gefährden würde oder wenn sie in Relation sowohl zur Schwere der Tat als auch zur Leistungsfähigkeit des Verur- teilten übermässig wäre, wobei den finanziellen Verhältnissen zunächst bei der Bemessung der Pauschalgebühren Rechnung zu tragen ist (BGE a.a.O.; Urteile des Bundesgerichts 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007, E. 7.4.1 und 6S.421/2006 vom 6. März 2007, E. 2.1.2). Die Gefahr für die Resozialisierung ist nicht abstrakt, sondern in Bezug auf die konkreten Verhältnisse des Verurteilten zu würdigen. Aus der zitierten höchstrichterlichen Praxis ergibt sich, dass zunächst der Auf- wand solcher Untersuchungsmassnahmen auszuscheiden ist, welche sich als unnötig oder unzweckmässig erweisen oder deren Ergebnis dem Beschuldigten zugute kommt. Sodann ist – und zwar unabhängig von der finanziellen Situation des Verurteilten – eine bloss reduzierte Überbindung geboten, wenn die Kosten eine Höhe erreichen, welche zum Mass des Verschuldens im Missverhältnis steht. Im Falle ausgewiesener Bedürftigkeit ist darüber hinaus je nach Kostenhö- he wenigstens eine Reduktion angezeigt und kann bei völliger Mittellosigkeit eine Kostenbefreiung erforderlich sein, wenn die Kostenauflage den Neustart nach einem Freiheitsentzug oder nach Bezahlung einer Geldstrafe respektive Busse ernstlich erschweren könnte (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafge- richts SK.2006.20 vom 3. Oktober 2007, E. 9.1.2 mit Hinweisen). 6.2 Die Kosten des Strafverfahrens bestehen aus den Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens und der Anklagevertretung (Art. 246 Abs. 1 BStP) sowie den Ge- richtsgebühren und -auslagen. Der Umfang des vom Angeklagten zu leistenden

- 24 - Ersatzes für die der Bundesanwaltschaft, der Bundeskriminalpolizei und dem Un- tersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten bestimmt sich nach der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Bei der Kostenfestsetzung sind die Bedeutung des Falles, die be- troffenen finanziellen Interessen sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berück- sichtigen (Art. 3 dieser Verordnung). Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren bemisst sich nach dem Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32). 6.2.1 Art. 4 der zitierten Verordnung legt den Gebührenrahmen für die Amtshandlun- gen der Polizei, der Bundesanwaltschaft und des Untersuchungsrichters fest. Dieser beträgt gemäss lit. b für die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei Fr. 500.– bis Fr. 50 000.– und für die Anklageschrift und -vertretung durch die Bundesanwaltschaft Fr. 2 000.– bis Fr. 20 000.–. Die von der Bundesanwalt- schaft beantragte Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen in Höhe von Fr. 5 000.– ist angesichts des Aufwands angemessen. Die Gebühr für das An- klageverfahren ist auf Fr. 2 000.– festzusetzen. Die geltend gemachte Gebühr für die Voruntersuchung in Höhe von Fr. 10 000.– bewegt sich zwar innerhalb des gesetzlichen Rahmens, ist jedoch übersetzt: Zum einen lassen sich Aufwand und Länge des Verfahrens nicht mit der Bedeutung des Falles rechtfertigen und zum anderen wäre die Gebührenhöhe in Anbetracht der wirtschaftlichen Leistungsfä- higkeit des Angeklagten unverhältnismässig. Die Gebühr für die Voruntersu- chung ist auf Fr. 6 000.– festzusetzen. Für das gerichtliche Verfahren ist eine Gebühr gemäss Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b des zitierten Reglements festzusetzen. Der Gebühren- rahmen beträgt Fr. 3 000.– bis 60 000.–. Vorliegend ist aufgrund der beschränk- ten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten eine Gebühr am unteren Gebührenrahmen in Höhe von Fr. 4 000.– angemessen. 6.2.2 Zu den Kosten gehören ferner die Auslagen der Strafverfolgungsbehörden, die entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt werden (Art. 1 Abs. 1, Art. 5 der zitierten Verordnung). Die geltend gemachten Auslagen belaufen sich auf insgesamt Fr. 92 155.45 und bestehen nach dem Verzeichnis der Bundesanwaltschaft aus finanziellem Aufwand für Te- lefonüberwachungen, Haft, Übersetzungen, Reisespesen, Porti und einer Es- sensentschädigung (cl. 91 pag. 91.710.006 ff.).

a) Hiervon können dem Angeklagten Auslagen für Überwachungskosten in Höhe von Fr. 14 662.– nicht auferlegt werden, da diese Telefonnummern und Geräte betrafen, die nicht vom Angeklagten, sondern von anderweitig Verfolgten oder gar nicht benutzt wurden. Auch die geltend gemachten Reisespesen von

- 25 - Fr. 1 070.50 können dem Angeklagten nicht überbunden werden, weil sie allein durch die Untätigkeit der niederländischen Strafverfolgungsbehörden bedingt sind. Der Grund für die Essensspesen von Fr. 25.90 ist nicht ersichtlich und die Auslagen für Porti von Fr. 188.– sind praxisgemäss durch die Gebühr abgegol- ten. Dem Angeklagten können auch die Übersetzungskosten von insgesamt Fr. 2 905.95 nicht auferlegt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Angeklag- te gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK grundsätzlich einen Anspruch auf Überset- zung aller Schriftstücke und mündlichen Äusserungen, auf deren Verständnis er angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen (BGE 133 IV 324 E. 5.1). Die Übersetzungen aus dem Spanischen ins Deutsche (cl. 17 pag. 20.110 f.) können dem Angeklagten nicht auferlegt werden, da sich aus den Akten nicht ergibt, dass er des Spanischen mächtig ist. Ebenso verhält es sich mit den Auslagen für Übersetzungen aus dem Niederländischen ins Deutsche (cl. 1 pag. 24.001): Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass der Angeklagte mit anderen Beschuldigten während diverser Telefonate gebrochen niederländisch gesprochen hat; dies ist jedoch kein hinreichender Beweis dafür, dass er die nie- derländische Sprache (ausreichend) beherrscht, um die Akten der niederländi- schen Strafverfolgungsbehörden zu verstehen. Selbst wenn dies der Fall wäre und demnach Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK nicht zur Anwendung käme, könnten die Übersetzungskosten dem Angeklagten vorliegend ausnahmsweise nicht gemäss Art. 172 Abs. 1 S. 1 BStP als Verfahrenskosten auferlegt werden, denn der ver- fassungsmässig verankerte Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) beinhaltet auch, dass der Verteidiger alle verfahrensrelevanten Dokumente ver- steht, um eine angemessene Verteidigung des Angeklagten gewährleisten zu können. Dies beinhaltete vorliegend die Übersetzung sämtlicher relevanter Do- kumente ins Deutsche als Verfahrenssprache, insbesondere da vom Angeklag- ten – dessen Muttersprache Belgisch ist – nicht verlangt werden kann, dass er seinem Anwalt die Aktenstücke integral von einer Fremdsprache (Niederländisch) in eine andere (Deutsch) übersetzt. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten weder für die aus dem Spanischen noch für die aus dem Niederländischem übersetzten Dokumente, inwieweit die Übersetzungen mit der hier beurteilten Drogeneinfuhr in Zusammenhang stehen. Somit verbleiben sämtliche Übersetzungskosten beim Bund. Insgesamt sind demnach von den Auslagen im Vorhinein Fr. 18 652.35 abzuziehen.

b) Die verbleibenden Auslagen für Überwachungsmassnahmen des Dienstes für Besondere Aufgaben von Fr. 59 794.– und Untersuchungshaft von Fr. 13 509.10 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007, E. 7.4.1) sind grundsätzlich zu den Verfahrenskosten zu rechnen. Diese Kosten sind indessen dem Angeklagten aus folgenden Überlegungen nicht vollumfänglich aufzuerle- gen: Anhand der Kostenverzeichnisse der Bundesanwaltschaft und des Untersu-

- 26 - chungsrichteramtes lässt sich nicht mehr mit letzter Bestimmtheit nachvollziehen, in welchem Umfang die dem Angeklagten zugeordneten Auslagen durch die vor- liegend beurteilte Einfuhr von 1,6 kg Kokaingemisch verursacht wurden oder aber die im Laufe der Strafuntersuchung eingestellten Vorwürfe der Beteiligung an be- ziehungsweise der Unterstützung einer kriminellen Organisation (cl. 17 pag. 22.1.3.001 ff.) und der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (cl. 1 pag. 3.017 ff.) betreffen. Dies resultiert daraus, dass die Bundesanwaltschaft im Rahmen der Einstellungsverfügungen keine Kosten ausgeschieden und verlegt hat. Es erscheint rechtlich zweifelhaft (Art. 246bis Abs. 1 und 2 BStP) und ist vorliegend unmöglich, dass das Gericht anhand des von der Bundesanwaltschaft eingereichten Kostenverzeichnisses dies für die eingestellten Teile des Vorverfahrens nachholt. Das Bundesgericht hat sich in einem neueren Entscheid gegen eine pauschalisierte Kostenauflage ausgesprochen, wenn zwischen dem Verhalten des Angeklagten und den einge- leiteten Untersuchungshandlungen keine adäquate Kausalität nachgewiesen werden könne (Urteil des Bundesgerichts 6B_913/2008 vom 21. August 2009, E. 2.4.3). Ob hieraus ein generelles Verbot einer prozentualen Kostenauflage folgt, braucht vorliegend nicht entschieden werden. Denn ein Familieneinkommen von rund Fr. 50 000.– pro Jahr (E. 3.4.2) ermöglicht es nicht, neben Gebühren von Fr. 17 000.– auch noch Verfahrensauslagen von rund Fr. 60 000.– zu tragen, ohne nicht über Jahre Amortisationen zu leisten. Hierdurch würde jedoch die er- folgreiche Resozialisierung des Verurteilten ernstlich gefährdet. Darüber hinaus stünde eine volle Kostenauflage auch nicht in Relation zur Schwere der Tat, für die er angeklagt ist und verurteilt wird. Andererseits ist eine völlige Kostenbe- freiung nicht angezeigt. 6.3 Aus den genannten Gründen ist es angemessen, dem Angeklagten Verfahrens- kosten von insgesamt Fr. 30 000.– zu überbinden, zahlbar an die Gerichtskasse. 7. Entscheidmitteilung Dieser Entscheid ist nach Rechtskraft den kantonalen Migrationsbehörden ge- mäss Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstä- tigkeit (VZAE; SR 142.201) i.V.m. Art. 97 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) mit- zuteilen. Die Entscheidmitteilung erfolgt durch die Bundesanwaltschaft.

- 27 - Das Gericht erkennt:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 30 September 2008 legte das Untersuchungsrichteramt den Schlussbericht vor und stellte der Bundesanwaltschaft Antrag auf Erhebung der Anklage beim Bun- desstrafgericht wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen gegen das Be- täubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation (cl. 17 pag. 24.001). F. Mit Verfügung vom 15. April 2009 stellte die Bundesanwaltschaft das Er- mittlungsverfahren bezüglich der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung ge- gen das BetmG im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 6 BetmG in Verbindung

- 4 - mit Art. 19 Ziff. 2, insbesondere lit. a, BetmG im Hinblick auf den Verdacht des mehrfachen Anstalten-Treffens zur Einfuhr grosser Mengen von Betäubungsmit- teln ein (cl. 1 pag. 3.017 ff.). Hinsichtlich der Einfuhr von 1,6 kg Kokaingemisch am 12. Dezember 2003 wurde das Verfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3–5 BetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG fortge- setzt. G. Die Bundesanwaltschaft erhob am 16. April 2009 beim Bundesstrafgericht An- klage gegen A. (cl. 91 pag. 91.100.001 ff.) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3–5 BetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG). H. Im Rahmen der Prozessvorbereitung forderte das Gericht die Verfahrensakten des Untersuchungsrichteramtes Oberwallis im Verfahren S1 05 1089 gegen A. an; daneben wurden Steuerunterlagen sowie je ein aktueller Strafregister- und Betreibungsregisterauszug eingeholt. I. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts fand am

24. September 2009 am Sitz des Gerichts statt. Das Gericht erwägt: 1. Vorfragen 1.1 Zuständigkeit Das Strafgesetzbuch regelt im Dritten Buch, Zweiter Teil, welche strafbaren Handlungen unter Bundes- und welche unter die kantonale Gerichtsbarkeit fallen (Art. 336–338 StGB). Das Bundesstrafgericht ist zuständig, strafbare Handlun- gen zu beurteilen, welche von einer kriminellen Organisation ausgehen, sofern die Handlungen zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder kantonsübergrei- fend im Inland, und zwar ohne eindeutigen Schwerpunkt in einem Kanton, verübt werden (Art. 337 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich strafbarer Handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bildet die Bundesgerichtsbarkeit die Ausnahme vom Grundsatz der kantonalen Zuständigkeit; sie ist nur gegeben, wenn eine Be- stimmung des Bundesrechts sie ausdrücklich vorsieht (BGE 133 IV 235 E. 4.3; 125 IV 165 E. 5a; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2008.10 vom

10. September 2008, E. 1.1.2). Dieser Grundsatz erfährt insoweit eine Ein- schränkung, als Bundeszuständigkeit auch durch Vereinbarung zwischen den

- 5 - eidgenössischen und kantonalen Strafverfolgungsbehörden sowie aus Zweck- mässigkeitsüberlegungen resultieren kann. Vorliegend sind die gesetzlichen Voraussetzungen der Bundeszuständigkeit nicht erfüllt, da Anklagegegenstand die einmalige Einfuhr und anschliessende Weitergabe von rund 1,6 kg Kokaingemisch am Grenzübergang Basel ist. Da je- doch sowohl das polizeiliche Ermittlungsverfahren als auch die Voruntersuchung von Bundesbehörden geführt worden sind, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die Anklage einzutreten (BGE 133 IV 235 E. 7.1). 1.2 Anwendbares Recht Die dem Angeklagten vorgeworfene Straftat wurde vor dem 1. Januar 2007, mit- hin vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen. Somit würde unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwir- kungsverbots grundsätzlich das alte Recht gelten. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht je- doch vor, dass das neue Recht anwendbar ist, wenn es das mildere als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (lex mitior) ist, was sich aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Vorschriften des Besonderen Teils (beziehungsweise des Ne- benstrafrechts) und des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches ergibt. Art. 19 BetmG in der zur Zeit der Tatbegehung geltenden Fassung stellte diesel- ben Handlungen unter Strafe wie die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene neue Fassung (vgl. AS 2006 3537). Im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurden lediglich die Strafandrohungen der Norm an das neue Sanktionssystem angepasst. Die Tatbestandsmerkmale blieben unverän- dert, weshalb sich die Frage des anwendbaren Rechts erst im Rahmen der Strafzumessung stellt (E. 3). 2. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1

2.1.1 Der Grundtatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1–6 BetmG umfasst beinahe alle denkbaren Formen einer Beteiligung am illegalen Drogenverkehr, vom Stadium der Herstellung bis hin zur Abgabe des Stoffes an den Konsumenten; sogar blosse Vorbereitungshandlungen sind im weitesten Umfang pönalisiert (BGE 130 IV 131 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007, E. 5.2.1; ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19–28 BetmG], 2. Aufl., Art. 19 BetmG N. 3 f., N. 41 mit Hinweisen). Bei den einzelnen Tathandlungen handelt es sich um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit (TPF 2006 221 E. 2.1.1; ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG

- 6 - N. 185). Verübt der Täter mehrere tatbestandsmässige Handlungen mit respekti- ve an Substanz identischer Art und Menge, so genügt es zur Strafbarkeit, dass deren eine nachgewiesen ist (TPF 2006 221 E. 2.2.2; vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007, E. 5.2.1 f. mit Hinweisen). 2.1.2 Die Anklageschrift legt dem Angeklagten zur Last, er habe am 11. Dezember 2003 von einem gewissen B. in den Niederlanden gegen Bezahlung wissentlich 1,6 kg Kokaingemisch übernommen und diese Substanz am folgenden Tag, un- ter dem Rücksitz seines Autos versteckt, in die Schweiz gebracht, um sie dann an eine andere Person namens C. zum Zwecke des Verkaufs zu übergeben. In dieser Weise habe er sich durch Beförderung und Einfuhr, durch Angebot, Ver- kauf, Verschaffen oder In-Verkehr-Bringen, durch Besitz, Kauf oder Sonstwie- Erlangen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3–5 BetmG strafbar gemacht. Dabei hat er nach Darstellung der Bundesanwaltschaft den Qualifikationsgrund der grossen Menge gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG erfüllt. 2.1.3 Die Anklage umfasst verschiedene Stufen des illegalen Umgangs mit Drogen innerhalb ein und desselben Handlungskomplexes. Es handelt sich um diverse Formen der Beteiligung am unbefugten Verkehr mit von in Art und Menge identi- schen Betäubungsmitteln. In der zeitlichen Abfolge steht die vorgeworfene Über- nahme von Drogen in den Niederlanden am Anfang, welche als Auslandstat je- doch nur strafbar ist, wenn der Täter nicht an das Ausland ausgeliefert wird (Art. 19 Ziff. 4 BetmG). Diese negative Bedingung kann grundsätzlich erst dann als erfüllt angesehen werden, wenn die ausländischen Behörden ausdrücklich auf eine Auslieferung verzichten (BGE 118 IV 416 E. 2a). Ein solcher Verzicht lässt sich den Akten nicht entnehmen, so dass vorliegend der Vorwurf der an- schliessenden Einfuhr in die Schweiz im Vordergrund steht. 2.1.4 Der Angeklagte hat in der Schlusseinvernahme durch den Untersuchungsrichter gestanden, er habe die beanstandeten Rollen mit Betäubungsmitteln in seinem Wagen eingeführt. Erst im Verlaufe der Befragung und nach Vorhalt früherer Zu- geständnisse anerkannte er erstmalig Menge und Art des Betäubungsmittels, nämlich 1,6 kg Kokaingemisch, als richtig (cl. 12 pag. 13.3.462 f.). Dieses Ges- tändnis wiederholte er selbst und durch seinen Verteidiger im Vorfeld der Ankla- geerhebung (cl. 1 pag. 16.0.002–005) sowie in der Hauptverhandlung (cl. 91 pag. 91.910.003; …013). Es ist zu prüfen, ob es glaubwürdig ist.

a) Der Angeklagte gab bereits in der ersten polizeilichen Befragung zu, die ihm vom anderweitig verfolgten B. übergebene Ware mit seinem Auto am 12. De- zember 2003 in die Schweiz eingeführt zu haben. Zwar bestritt er unmittelbar nach seiner Festnahme, er habe Kokain in die Schweiz mitgenommen (cl. 12 pag. 13.3.007) und wies die anschliessend thematisierte Verdächtigung zurück,

- 7 - er sei an Orangeneinfuhren zwecks Vorbereitung späterer Drogentransporte be- teiligt gewesen. Auf die Frage nach einer anderen „Schiene“ räumte er hingegen ein, er habe die Drogeneinfuhr zusammen mit dem anderweitig verfolgten D. durchgeführt und die 7 oder 8 Rollen sogleich an C. weitergegeben, der kurze Zeit später die Qualität der Drogen beanstandet habe (cl. 12 pag. 13.3.011–014). Diese Zugabe hat der Angeklagte während des ganzen Vorverfahrens – in Haft und in Freiheit, vor der Polizei, der Bundesanwaltschaft und dem Untersuchungs- richter, allein und in Konfrontation mit C. – in mehreren Befragungen ganz oder in Einzelaspekten erneuert (cl. 12 pag. 13.3.069; …074 f.; …094–096; …125; …271; …385; …462 f.). Zu Einschränkungen oder Bestreitungen kam es immer dann, wenn er verdächtigt wurde, die Art der Droge zu kennen, den Inhalt der Ware besichtigt zu haben, mit dem mehrfachen Import von Drogen befasst ge- wesen zu sein und/oder für eine kriminelle Organisation gehandelt zu haben (etwa cl. 12 pag. 13.3.046 f.; …173 ff., insbesondere …176; …184; …194 f.; …262; …379–392 [ausgenommen pag. 13.3.385]). Es ist verständlich, dass der Angeklagte sämtliche Fragen und Vorhalte bestritt, die er als Vorwurf einer weiter reichenden Verwicklung in Drogendelikte erachtete als wie sie ihm in der Ankla- geschrift zur Last gelegt sind. Insoweit erstaunt es nicht, dass er bestritt, den In- halt der Päckchen zu kennen, um nicht in die Nähe des international mit Kokain handelnden Drogenrings zu kommen. Das Geständnis präsentiert sich trotz dieser Einschränkung als konstant.

b) Darüber hinaus bilden andere Beweismittel Indizien für die Richtigkeit des Geständnisses: Rund um die Einfuhr kam es zu Kontakten des Angeklagten, die nicht dem Transport legaler Ware dienen konnten. Am 1. Juni 2004 stellte die Po- lizei im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei E. 27 g einer feuchten, gelben Masse sowie 891 Viagratabletten sicher (cl. 2 pag. 5.105; …109), die das „Institut de police scientifique“ der Universität Lausanne analysierte. Die Untersuchung der bei E. sichergestellten gelben Masse ergab einen Gehalt von 75,2% an Ko- kain; die Tabletten enthielten keine psychotropen Substanzen (cl. 10 pag. 10.012–015). Dass die Gewichtsangaben zwischen Polizei- und Laborbe- richt nicht übereinstimmen (Feuchtgewicht respektive Trockengewicht des Gemi- sches, Gewicht der reinen Substanz), schmälert das Ergebnis der Reinheitsun- tersuchung nicht. E. ist aufgrund von Telefonüberwachungen als Abnehmer von C. einzustufen (cl. 51 pag. 9.5.1.3781; …3861 ff.) und soll dies in einer früheren Einvernahme gestanden haben (vgl. Bericht der BKP vom 20. Dezember 2004, cl. 2 pag. 5.116; …123 f.; …130, jeweils mit Hinweisen). Allerdings wurde das Kokaingemisch erst 1 ½ Monate nach abgehörten Telefongesprächen, in wel- chen E. bei C. eine unentgeltliche Drogenlieferung angefordert und B. auf dessen Rückfrage hiezu sein Einverständnis gegeben haben soll (cl. 2 pag. 5.130), be- schlagnahmt. Der in diesem Gespräch bezeichnete Liefergegenstand von „2 Autos“ – so die polizeiliche Analyse – sei der Deckbegriff für 20 g Drogen ge-

- 8 - wesen; da C. seinen Bestand mit 4 800 Autos angegeben haben soll, hätte er damals 48 kg Drogengemisch besessen (vgl. Bericht der BKP vom 20. Dezember 2004, cl. 2 pag. 5.123 mit Hinweisen). Das „Institut de police scientifique“ prüfte auch eine Waage und einen Löffel, welche polizeilich bei C. sichergestellt worden waren (cl. 2 pag. 5.108); an beiden Gegenständen wurden Kokainspuren nach- gewiesen. Im Lichte solcher Anzeichen ist es zwar theoretisch denkbar, aber keineswegs sicher, dass die bei E. beschlagnahmte Substanz Teil derjenigen ist, welche der Angeklagte einzuführen gestand. Dagegen sprechen zum einen der zeitliche Ab- stand sowie zum anderen der Vergleich der vom Angeklagten importierten mit der (angeblich) bei C. vorhandenen Menge an Drogen. Der Charakter der einge- führten Ware als harte Droge und das Gewicht von 1,6 kg wird hingegen durch den vom Angeklagten zugegebenen Transportpreis von Fr. 2 500.– pro kg Ware (cl. 12 pag. 13.3.025; …176) respektive des Warenwertes von über Fr. 50 000.– bestätigt (cl. 12 pag. 13.3.046; …076). Kein Gegenindiz bildet der Umstand, dass sich in den Aussagen von D. und C. keine Bestätigungen für den vom An- geklagten geschilderten Sachverhalt finden, da gegen beide separate Strafver- fahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet wurden (cl. 2 pag. 2.001 f.; cl. 91 pag. 91.682.001; 91.683.001). Die Glaubwür- digkeit des Geständnisses des Angeklagten wird auch nicht dadurch erschüttert, dass C. erstinstanzlich von der Anklage, er habe Drogen in qualifizierter Menge vom Angeklagten empfangen, freigesprochen wurde (cl. 16 pag. 18.6.011–068). Zum einen ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig (cl. 91 pag. 91.682.001; 91.683.001) und zum anderen erklärt sich der Freispruch aus dem Umstand, dass die Polizei zwar das Zusammentreffen zwischen dem Angeklagten und C. am 12. Dezember 2003 observierte, hierbei aber keine Übergabe von Gegen- ständen beobachtete und auch kein Zugriff erfolgte (cl. 2 pag. 5.073 f.). Letztlich ist auch nicht ersichtlich, warum der Angeklagte sich selbst zu Unrecht belasten sollte, da er nach seiner glaubhaften Aussage in der Hauptverhandlung keine Kontakte mehr zum Drogenmilieu pflegt (cl. 91 pag. 91.910.014 Z. 42).

c) Augrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich das Geständnis des Angeklagten im Ergebnis als glaubhaft. Der Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG ist demnach erfüllt. Damit kann offen bleiben (E. 2.1.1), ob der Angeklag- te im Sinne der Anklageschrift noch weitere Tatbestandsalternativen von Art. 19 Ziff. 1 BetmG verwirklicht hat.

- 9 - 2.2

2.2.1 Nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt ein schwerer Fall vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäu- bungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beträgt die relevante Grenz- menge für Heroin 12 g, für Kokain 18 g und für Amphetamin 36 g (BGE 109 IV 143 E. 3b). Massgeblich ist stets die Menge des reinen Stoffes (BGE 119 IV 180 E. 2 d). Art. 19 Ziff. 2 BetmG erwähnt neben dem mengenmässig schweren Fall auch die bandenmässige Tatbegehung (lit. b) und den gewerbsmässigen Handel (lit. c) als schwere Fälle. Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, muss nicht geprüft werden, ob allenfalls noch ein weiterer Qualifikationsgrund vorliegt (BGE 124 IV 286 E. 3). 2.2.2 Hinsichtlich des Vorliegens einer qualifizierten Menge Kokains von mindestens 18 g im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG stützt sich die Bundesanwaltschaft auf das Gutachten des „Institut de scientifique“ der Universität Lausanne vom

7. Juli 2004 (cl. 10 pag. 10.012 ff.), welches im Zusammenhang mit den bei E. sichergestellten Drogen erstellt wurde. Aus den bereits genannten Gründen (E. 2.1.4 b) besteht jedoch keine ausreichende Gewissheit, dass die bei E. ge- fundene Substanz mit der durch den Angeklagten eingeführten identisch ist. Zu- sammensetzung und Reinheitsgehalt der Letzteren stehen deshalb objektiv nicht fest. Andererseits hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 16. März 2009 (cl. 1 pag. 16.0.005) sowie in der Hauptverhandlung bestä- tigt, dass es sich um rund 1,6 kg Kokaingemisch gehandelt habe. Es ist notorisch bekannt, dass der Reinhaltsgehalt von Drogen bei der Einfuhr höher ist als bei der Abgabe an den Endverbraucher, denn sie werden über die Stufen des Zwi- schenhandels bis zum Konsumenten gestreckt. Dies ist einerseits die Folge der Notwendigkeit, das Volumen auf der Ebene des Grosshandels zwecks Geheim- haltung niedrig zu halten, sowie andererseits der Bestrebungen, auf jeder Ver- kaufsebene einen Zwischengewinn zu erzielen und die Ware konsumtauglich zu machen. Als allgemeiner Erfahrungswert kann für die Ebene des Drogenimpor- tes, auf der der Angeklagte tätig war, von einem Reinhaltsgehalt von über 42 % ausgegangen werden (HANSJAKOB, Zur Strafzumessung in Betäubungsmittel- Straffällen, SJZ 90/1994, S. 57 ff., 59 f.). Im konkreten Fall hat sich indessen ge- zeigt, dass die Drogen nur teilweise gut handelbar gewesen sein sollen – der Angeklagte spricht von 600 g (cl. 12 pag. 13.03.074; weitere Nachweise bei E. 2.1.4 b) –, während die Qualität im Übrigen (rund 1 kg) zu Absatzschwierigkei- ten geführt haben soll (cl. 12 pag. 13.3.120). Die Einlassung des Angeklagten wird durch die Telefonüberwachungen und weiteren Ermittlungen belegt (cl. 2 pag. 5.119 ff.), weshalb der Erfahrungswert von 42 % nicht auf die gesamte

- 10 - Menge Kokaingemisch übertragbar ist; aber selbst bei mittleren und kleineren Drogenmengen beträgt der durchschnittliche Reinhaltsgehalt 27 % (HANSJAKOB, a.a.O.). Der tatbestandsmässige Grenzwert von 18 g wäre bereits bei einem mi- nimalen Reinheitsgehalt von lediglich 1.125% erreicht, bei dem das Kokainge- misch jedoch erfahrungsgemäss selbst auf niedrigster Verkaufsstufe nicht ge- handelt wird. 2.2.3 Zusammenfassend steht fest, dass der Angeklagte den objektiven Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 lit. a BetmG objektiv erfüllt hat. 2.3

2.3.1 Die Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG sind nur bei Vorsatz straf- bar, wobei Eventualvorsatz genügt. Der auf Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG bezogene Vorsatz erfordert in erster Linie die Kenntnis des Täters über Art und Menge der erworbenen oder weitergegebenen Betäubungsmittel. Massgebend dafür ist das Bewusstsein des Täters, dass die von der Handlung betroffene Drogenmenge geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden und zwar in beträcht- lichem Ausmasse (BGE 104 IV 211 E. 2; ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 230 ff. mit Hinweisen). 2.3.2 Der Angeklagte hat sich kurz vor sowie in der Hauptverhandlung hinsichtlich des ihm zur Last gelegten Sachverhaltes schuldig bekannt. Dass er lange Zeit bestritten hat zu wissen, was der von ihm transportierte Plastiksack genau ent- hielt – will er doch während dessen Bereitstellung nicht zugegen gewesen sein und man habe es ihm später auch nicht gesagt – erklärt sich daraus, dass er nicht in die Nähe eines international agierenden Drogenrings gebracht werden will und ist darüber hinaus auch unerheblich. Der Angeklagte wusste nämlich, dass er Drogen mit erheblichem Handelswert transportierte, und kannte deren Gewicht (cl. 12 pag. 13.3.095 f.; …385; …462 f.; zu den einschränkenden Ein- lassungen vgl. E. 2.1.4 a), weshalb er – namentlich unter Berücksichtigung des ihm in Aussicht gestellten Transportpreises von rund Fr. 2 500.– wusste oder darauf schliessen musste, dass es sich um harte Drogen in einer Menge handelt, die die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Das genügt als Vor- satz der illegalen Einfuhr einer qualifizierten Menge an Drogen. 2.4 Der Angeklagte hat demnach den Tatbestand des Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG objektiv und subjektiv erfüllt.

- 11 - 3. Strafzumessung 3.1

3.1.1 Der Angeklagte beging seine Tat vor dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 (E. 1.2). Die daraus resultieren- de Frage des anwendbaren milderen Rechts ist anhand einer konkreten Betrach- tungsweise zu beantworten (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Ent- scheidend ist, nach welchem Recht die konkret ermittelte Sanktion und der damit verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit des Täters die mildere ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alterna- tivität). Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2008.5 vom

26. Januar 2009, E. 8.1, jeweils mit Hinweisen). 3.1.2 Die Frage nach dem milderen Recht beschränkt sich damit grundsätzlich auf die konkret ermittelten Sanktionen (Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom

21. Juli 2009, E. 3.2). Die Eingriffsintensität wird anhand eines Stufensystems ermittelt und ergibt sich zunächst aus der Qualität der Strafart (1), sodann aus den Strafvollzugsmodalitäten (2), anschliessend aus dem Strafmass (3) und letztlich aus der Berücksichtigung allfälliger Nebenstrafen (4). Die Freiheitsstrafe gilt immer als einschneidender als die Geldstrafe, unabhängig von den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen. Freiheitsentziehende Massnahmen des alten und des neuen Rechts sowie Busse und Geldstrafe sind qualitativ gleichwertig, soweit sie unbedingt ausgesprochen werden (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 82 E. 7.1–7.2.4 S. 89–92). Erst wenn sich die Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Verän- derung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzu- setzen. 3.1.3 Im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurde der Strafrahmen von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG für schwere Fälle nur insofern geändert, als dass die frühere Möglichkeit einer fakultativ mit der Freiheitsstrafe zu verbindenden Busse von maximal einer Million Franken durch die fakultative Möglichkeit, die Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe von maximal 360 Tagessät- zen zu höchstens Fr. 3 000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB), das heisst von höchstens Fr. 1 080 000.–, zu verbinden, ersetzt worden ist. Das neue Recht ist nur inso- weit das härtere, als eine Geldstrafe von über einer Million Franken infrage kommt. Es ist hingegen insoweit milder, als der Anwendungsbereich des beding- ten Vollzugs einer Freiheitsstrafe auf zwei Jahre ausgedehnt, die Möglichkeit einer bedingten Geldstrafe und das Institut der teilbedingten Strafe eingeführt

- 12 - wurden; darüber hinaus werden die subjektiven Voraussetzungen für den be- dingten Strafvollzug gesetzlich vermutet (Art. 42 Abs. 2 StGB). Da sich gezeigt hat, dass das neue Strafrecht im unteren und mittleren Bereich für den Täter häufig das mildere Recht darstellt, erscheint es angezeigt, die Strafzumessung zunächst nach neuen Recht vorzunehmen und anschliessend mit einer auszufällenden Strafe nach altem Recht zu vergleichen. 3.2

3.2.1 Der Strafrahmen für qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz reicht von einem Jahr bis zum gesetzlich festgelegten Höchstmasses für Freiheitsstrafen (20 Jahre) und kann demnach nicht mehr erhöht werden (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB). Gesetzliche Strafschärfungsgründe greifen demnach nicht. Die zu verhängende Freiheitsstrafe kann mit einer Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen verbunden werden (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG i.V.m. Art. 34 StGB). 3.2.2 Nach Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Verhältnismässig lange Zeit im Sinne dieser Vorschrift ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf jeden Fall dann verstrichen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist erreicht sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2009 vom 11. Juni 2009, E. 2.2). Der Richter kann diesen Strafmilderungsgrund aber auch schon bei Ablauf von weniger als zwei Dritteln der neurechtlichen Verjährungsfrist anwenden, um Art und Schwere der Straftat Rechnung zu tragen (BGE 132 IV 1 E. 6.2.1). Entgegen der Ansicht des Angeklagten sind die Vorraussetzungen einer Straf- milderung gemäss Art. 48 lit. e StGB vorliegend nicht erfüllt. Die Verjährung für qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz beträgt 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB; Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB). Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt, zu lau- fen. Zwischen der Tatbegehung am 12. Dezember 2003 und der Urteilsausfäl- lung sind knapp 5 Jahre und 9 ½ Monate vergangen; die nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung erforderliche Zeitspanne von vorliegend 10 Jahren (2/3 der 15-jährigen Verjährungsfrist) ist nicht annähernd erreicht. 3.3 Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters und berück- sichtigt dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä-

- 13 - ters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umstän- den in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Diese Regeln des geltenden Rechts drücken aus, was bereits unter der Herrschaft des alten Rechts (Art. 63 aStGB) Geltung hatte (BGE 134 IV 17 E. 2.1, 134 IV 132 nicht publ. E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2007 vom 17. April 2007, E. 5). 3.4

3.4.1 Hinsichtlich der Tatkomponente ist erwiesen, dass der Angeklagte die nicht un- erhebliche Menge von rund 1,6 kg Kokaingemisch einführte, die für den inländi- schen Handel und somit für eine grosse Zahl von Endabnehmern bestimmt war. Dem Umstand, dass die exakte Menge und der Reinhaltsgehalt des eingeführten Kokaingemisches nicht verbindlich festgestellt und lediglich geschätzt werden konnten (E. 2.1.4 a, b), kommt vorliegend keine entscheidende Bedeutung zu: Zwar wird die allgemeine Gesundheit als geschütztes Rechtsgut von Art. 19 BetmG um so mehr beeinträchtigt, je grösser die Menge und je höher der Rein- haltsgrad des Drogengemisches ist, das eingeführt wurde, jedoch sind Drogen- menge und -qualität für sich nicht das vorrangige Kriterium bei der Strafzumes- sung. Denn die Strafe ist nicht allein nach der Gefährlichkeit der Droge, sondern in erster Linie nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, das sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat bezieht (BGE 132 IV 132 nicht publ. E. 7.4 mit Hinweisen). Der genauen Betäubungsmittelmenge und de- ren Reinhaltsgehalt kommen umso weniger Bedeutung zu, je deutlicher der Mengengrenzwert des Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG von 18 g Kokain überschritten ist. Letzterer ist vorliegend trotz der teilweise schlechten Qualität um ein vielfa- ches überschritten (E. 2.1.4). Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der An- geklagte sich lediglich als Transporteur verantworten muss, also nur auf einer Zwischenstufe, die insgesamt weniger schwer wiegt als die Teilnahme am ei- gentlichen Drogenumschlag (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 47 StGB N. 75). Über die Beweggründe des Angeklagten wurde im Vorverfahren kaum Konkretes ermittelt, ausgenommen der Tatsache, dass der Transport mit rund Fr. 4 000.– (Fr. 2 500.– pro kg) entlöhnt werden sollte. In der Hauptver- handlung äusserte sich der Angeklagte dahingehend, dass er selbst nicht genau wisse, warum er den Transport durchgeführt habe, letztlich aber wohl die Aus- sicht auf Geld ausschlaggebend war. Er hätte Fr. 5 000.– erhalten sollen. Der Umstand, dass er dem Lieferanten eine Summe von € 15 000.– aus Mitteln einer ihm zuzurechnenden ausländischen Firma anzahlte, um den Transport durchfüh- ren zu können, belegt ein pekuniäres und damit verwerfliches Tatmotiv. Anderer- seits hat der Angeklagte wegen der teils schlechten Drogenqualität vom Abneh- mer nur Fr. 14 000.– erhalten, wovon ihm nur die Hälfte zustand (cl. 12 pag. 13.3.070; …464), so dass sich der Drogentransport für ihn letztlich als Ne- gativgeschäft entpuppte. Dem Angeklagten ist zu Gute zu halten, dass er nur einen einzigen Transport durchgeführt hat und aufgrund seines eigenen Ent-

- 14 - schlusses vom Tatumfeld Abstand genommen hat (cl. 91 pag. 91.910.014 Z. 42). Diese handlungsbezogenen Aspekte haben ein mehr als geringfügiges, jedoch innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens für Tatformen des illegalen Drogen- handels relativ leichtes Gewicht. 3.4.2 Der Lebenslauf des Angeklagten ist unauffällig (cl. 2 pag. 3.027–030; cl. 12 pag. 13.3.022; …034 f.): Er wurde 1965 in Belgien, dessen Staatsangehöriger er ist, geboren und hat eine jüngere Schwester. Um seine Erziehung kümmerten sich in erster Linie die Grosseltern, um den Eltern je eine volle Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Der Angeklagte besuchte in seinem Heimatland die Schule, ab- solvierte eine Mechanikerlehre und anschliessend den Militärdienst. Danach ar- beitete er in der Landwirtschaft und auf dem Bau. 1989 folgte er seiner damali- gen Freundin in die Schweiz. Hier war er in verschiedenen Gastronomiebetrie- ben in unteren und höheren Chargen der Küche tätig. Ende 1994 übernahm er, zusammen mit einer Schweizerin, ein Restaurant in Visp und nach der Ehe- schliessung mit ihr anfangs Mai 1996 ein Hotel in Z.; dieses führen die Eheleute bis heute. Er ist an seinem Wohnort beruflich und sozial voll integriert und Mit- glied in drei Vereinen. Seine Frau brachte eine heute sechzehnjährige Tochter mit in die Ehe. Der Ehe entsprangen ein Sohn und eine Tochter, die heute vier- zehn respektive zehn Jahre alt sind. Die familiären Beziehungen sind gut. Der Angeklagte ist gesund und konsumiert selbst keine illegalen Drogen. Er wurde vor der hier beurteilten Tat nur einmal bestraft, nämlich im Jahre 1987 in den Niederlanden wegen Trunkenheit am Steuer, und mit sechs Monaten Fahrverbot und einer Busse von HFL 750.– belegt (cl. 2 pag. 3.053). Die finanziellen Ver- hältnisse sind modest, aber geordnet. Das Einkommen aus dem Hotelbetrieb be- trägt gemäss den Steuerveranlagungen 2005 und 2006 rund Fr. 74 000.– re- spektive Fr. 50 000.– (cl. 91 pag. 91.271.006 ff.). Aus den Geschäftsabschlüssen resultiert ein betrieblicher Gewinn von rund Fr. 50 000.– pro Jahr (cl. 91 pag. 91.261.002–022.). Das Vermögen besteht im Wesentlichen aus dem Eigen- tum am Hotel und fällt, weil mit einer grösseren Hypothek belastet, nach Steuer- werten negativ aus. Daneben besitzt der Angeklagte kleinere Beteiligungen an einem Golf Club und einer Sesselbahn. Das Vorleben des Angeklagten gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Deutlich strafmindernd wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten aus, namentlich seine soziale und berufliche Integration sowie die starken Familien- bande. Er weist einen tadellosen Leumund auf (cl. 2 pag. 3.027–030) und liess es nicht an Anstrengungen fehlen, den Betrieb auf eine bessere finanzielle Grundlage zu stellen. Leicht strafmindernd ist dem Angeklagten seine Geständ- nisbereitschaft anzurechnen. Er war in den Einvernahmen während der Ermitt- lungen und Voruntersuchung bezüglich des hier zu beurteilenden Vorwurfes stets geständig, obwohl die Sachbeweise gegen ihn – wegen des polizeitakti-

- 15 - schen Verzichts auf sofortigen Zugriff nach der Einfuhr – nicht lückenlos sind und seine Kontaktperson C. wegen der sich daraus ergebenden Beweislücken erst- instanzlich freigesprochen worden ist (E. 2.1.4 b). 3.5 Im Rahmen der Strafzumessung sind ebenfalls die Verfahrensdauer und deren Wirkung auf den Angeklagten zu berücksichtigen. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II festgeschriebene Be- schleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren während sei- ner gesamten Dauer zügig voranzutreiben. Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung entzieht sich die Beurteilung der Verfahrensdauer starren Regeln. Welche Zeitspanne angemessen ist, hänge von den Umständen des Einzelfalles ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen seien. Dabei seien insbesondere die Komplexi- tät des Falles, dessen Behandlung durch die Behörden sowie das Verhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Die amtliche Tätigkeit müsse dabei sowohl in der Gesamtdauer des Verfahrens als auch in ihrer Intensität gewürdigt werden. Beim zweiten Kriterium sei zu berücksichtigen, dass die Strafbehörden in einem gleichen Zeitraum üblicherweise mit mehreren Fällen befasst sind, weshalb ge- wisse Pausen unvermeidlich seien; das sei hinzunehmen, solange keine unter ihnen „schockierend“ lange andauere (BGE 130 IV 54 E. 3.3.1 und 3.3.3). Ver- fahrensverzögerungen oder eine überlange Verfahrensdauer können nachträg- lich nicht geheilt werden und führen deshalb in der Regel zu einer Strafreduktion, gegebenenfalls zu einem Verzicht auf Bestrafung oder sogar zu einer Verfah- renseinstellung (BGE 133 IV 158 E. 8). 3.5.1 Im konkreten Fall (vgl. im Einzelnen den Schlussbericht des Untersuchungsrich- teramtes vom 30. September 2008 [nachfolgend „Schlussbericht URA“], cl. 17 pag. 24.001 ff.) ist das Verfahren bereits vor der eingeklagten Handlung eröffnet worden, weil die Strafverfolgungsbehörden den Angeklagten verdächtigten, sich an einer bedeutenden, international operierenden, kriminellen Organisation des Drogenhandels zu beteiligen oder sie zu unterstützen. Die Einfuhr und Weiterga- be von Drogen im Dezember 2003, welche den Gegenstand der Anklage bilden, wurden polizeilich observiert, und die Überwachung dauerte bis zur Festnahme des Angeklagten am 31. Mai 2004 an. Polizei und Bundesanwaltschaft führten in den folgenden rund drei Monaten sechs Einvernahmen durch. In weiteren rund vier Monaten wurden Mitbeteiligte verhört und das letzte von drei chemischen Gutachten eingeholt; Ende Dezember 2004 erstattete die Bundeskriminalpolizei ihren Schlussbericht. In der ersten Hälfte des Jahres 2005 gingen verschiedene Beweismittel ein, welche die Bundesanwaltschaft in Belgien, Deutschland und Spanien angefordert hatte. Weitere Ersuchen an die Niederlande – das letzte Mitte März 2005 – blieben ohne Reaktion. Mit Verfügung vom 17. August 2006 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen den Angeklagten wegen Be- teiligung an einer kriminellen Organisation ein (cl. 17 pag. 22.1.3.001 ff.) und be-

- 16 - antragte am 31. August 2006 beim Untersuchungsrichteramt die Eröffnung einer Voruntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation (cl. 17 pag. 22.2.001 ff.). Die Voruntersuchung wurde am 12. September 2006 eröffnet (cl. 17 pag. 22.2.017 f.), jedoch während über eines Jahres nicht betrieben, bis der Amtsleiter den Fall Ende Oktober 2007 einem anderen Untersuchungsrichter zuteilte (cl. 17 pag. 22.2.021). Dieser befragte den Angeklagten in der Zeit zwi- schen anfangs Dezember 2007 und 21. August 2008 vier Mal (Schlussbericht URA, cl. 17 pag. 24.017). Ausserdem wandte er sich mit neuen Rechtshilfeersu- chen an die Niederlande und Spanien. Spanien sandte die verlangten Unterla- gen anfangs März 2008, während der Untersuchungsrichter die von den Nieder- landen erbetenen Akten angesichts deren völliger Passivität Ende Mai 2008 per- sönlich in Amsterdam abholte (Schlussbericht URA, cl. 17 pag. 24.021 f.). Die Voruntersuchung wurde am 30. September 2008 abgeschlossen. Die Bundes- anwaltschaft stellte das Verfahren wegen Verdachts von Anstalten zur Einfuhr grosser Mengen an Betäubungsmitteln im Zeitraum Juli/August 2003 (Schluss- bericht URA, cl. 17 pag. 24.023 f.) am 15. April 2009 ein (cl. 1 pag. 3.017 ff.) und erhob gleichentags Anklage beim Bundesstrafgericht wegen der am

12. Dezember 2003 verübten Einfuhr von rund 1,6 kg Kokaingemisch sowie we- gen der ihr vor- und nachgehenden Handlungen bezüglich dieser Substanz (cl. 91 pag. 91.100.001 ff.). Der Vorsitzende verfügte am 4. Mai und am

4. September 2009 nach Sichtung der umfangreichen Anklagebeilagen über de- ren Zulassung zum Verfahren (cl. 91 pag. 91.430.001 und …003) und holte am

22. Juli 2009 weitere Beweismittel ein (cl. 91 pag. 91.430.002); die Hauptver- handlung terminierte er auf den 24. September 2009. 3.5.2 Das Strafverfahren beinhaltet zwei Zeitabschnitte von jeweils über einem Jahr, während denen es völlig ruhte, nämlich von Anfang Juli 2005 bis Ende August 2006 bei der Bundesanwaltschaft und vom 12. September 2006 bis 26. Oktober 2007 beim Untersuchungsrichteramt. Der Europäische Gerichtshof für Men- schenrechte hat vergleichbare Verfahrensstillstände als Verletzung des Be- schleunigungsgebotes gewertet und hierbei elementare und alltägliche Verfah- rensmassnahmen wie Vorladungen – selbst bei einer grossen Anzahl von Betei- ligten – nicht als Verfahrensbetrieb angesehen (EGMR i.S. Pélissier und Sassi gegen Frankreich vom 25. März 1999, Nr. 25444/94, Ziff. 73–75). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Strafverfolgungsbehörden jeweils während eines Jahres keinerlei Verfahrenshandlungen vornahmen. Die Unter- brüche sind auch nicht durch das Verhalten des Angeklagten verursacht worden und können ebenso wenig durch das Verhalten der ausländischen, namentlich niederländischen, Rechtshilfeinstanzen entschuldigt werden. Denn abgesehen davon, dass die Bundesanwaltschaft in der ersten Jahreshälfte 2005 die Säum- nis in der Behandlung der Rechtshilfeersuchen hätte anmahnen müssen, statt

- 17 - diese Pendenzen an den Untersuchungsrichter weiterzureichen, ist in die Beur- teilung der angemessenen Verfahrensdauer auch das Verhalten ausländischer Rechtshilfebehörden einzubeziehen, sind sie doch nur der verlängerte Arm der inländischen Strafverfolgungsorgane. Auch in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht weist der Fall keine besonderen Schwierigkeiten auf. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erweist sich vorliegend das Beschleunigungsgebot als verletzt. 3.5.3 Die infolge der zwei grossen Verfahrensstillstände entstandene Verfahrensver- zögerung ist in ihrer Intensität qualitativ zu würdigen und führt vorliegend zu ei- ner nicht unbedeutenden Strafreduktion. Jedoch haben weder die Dauer der Un- terbrüche noch ihre Zahl ein so hohes Gewicht, dass das Gericht von einer Sanktion Abstand nehmen oder das Verfahren gar einstellen müsste. 3.6

3.6.1 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er we- gen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es eine Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB), wobei die Strafzumessungsgrundsätze von Art. 49 Abs. 1 StGB Anwendung finden. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegen- über jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und soweit als möglich auch nicht besser gestellt werden (BGE 132 IV 102 E. 8.2). Zwar bleibt der erste Entscheid hinsichtlich Strafdauer sowie Straf- und Vollzugsart unabänderlich, da er in Rechtskraft erwachsen ist; das die Zusatz- strafe ausfällende Gericht kann aber im Rahmen der massgebenden gesetzli- chen Vorschriften bei der gedanklichen Bestimmung der Gesamtstrafe eine an- dere Strafart und eine andere Vollzugsart wählen. Das Gericht hat darüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach seinem eigenen Ermessen zu be- finden und sich zu fragen, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verurtei- lung in Anwendung von Art. 49 Ziff. 1 StGB ausgesprochen hätte (BGE 133 IV 156 E. 5.2.1). Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung bemisst es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatz- strafe (BGE 133, a.a.O.; 109 IV 90 E. 2d). Dabei ergibt sich die für die neu zu beurteilende Straftat auszufällende Zusatzstrafe aus der Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe und der Grundstrafe (BGE 132, a.a.O.). 3.6.2 Der Angeklagte hat die hier zu beurteilende Tat am 12. Dezember 2003 began- gen. Am 7. Dezember 2005 wurde er durch das Untersuchungsrichteramt Ober- wallis wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 SVG und Verletzung der Meldepflicht nach Art. 143 Ziff. 3 VZV mit 14 Tagen Gefängnis (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren) und Fr. 1 000.– Busse be-

- 18 - straft. Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen, so dass eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB auszusprechen ist.

a) Im Falle der gleichzeitigen Beurteilung der Taten würde die qualifizierte Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG) die höchste verwirkte Ausgangsstrafe darstellen, die infolge der begangenen Trunkenheitsfahrt (Art. 91 Abs. 1 SVG) sowie der Verletzung der Meldepflicht (Art 143 Ziff. 3 VZV) angemessen zu erhöhen wäre. Hinsichtlich der Strafzumessungserwägungen zur Mindeststrafe kann auf die vorstehenden Er- wägungen (E. 3.4–3.5) verwiesen werden. Die Trunkenheitsfahrt ist nicht zu ba- gatellisieren, da der Angeklagte eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration von 1,82 Promille aufwies; jedoch kommen der Trunkenheitsfahrt und Meldepflicht- verletzung im Vergleich zum Betäubungsmitteldelikt nur eine geringe, unterge- ordnete Bedeutung zu.

b) Hinsichtlich der von Angeklagten am 24. September 2005 begangenen Delik- te kommt eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB nicht in Betracht: Zum ei- nen sind deren Voraussetzungen weder im Zeitpunkt des Strafbefehlserlasses vom 7. Dezember 2005 noch der Urteilsausfällung im gegenständlichen Verfah- ren erfüllt; zum anderen wäre bei der nach Art. 49 Abs. 2 StGB zu treffenden Ge- samtbewertung die mit Strafbefehl ausgesprochene Grundstrafe selbst dann ein- zubeziehen, wenn sie ohne die rechtskräftige Beurteilung im Zeitpunkt der späte- ren Zusatzstrafe absolut verjährt wäre (BGE 105 IV 81 E. 3 zu Art. 68 Ziff. 2 aStGB).

c) Art. 49 Abs. 2 StGB findet nur Anwendung auf „gleichartige Strafen“, die zu einer Verurteilung mit gleichartiger Strafe führen (ACKERMANN, Basler Kommen- tar, 2. Aufl., Art. 49 StGB N. 53 mit Hinweisen). Eine analoge Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB hinsichtlich der ebenfalls mit Strafbefehl vom 7. Dezember 2005 ausgesprochenen Busse von Fr. 1 000.– ist aufgrund des eindeutigen Wort- lauts von Abs. 1 der Norm nicht möglich. Hat der Täter Freiheitsstrafe und Busse verwirkt, so sind beide Strafen zu verhängen (Urteil des Bundesgerichts 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005, E. 3.2.4; BGE 102 IV 242 E. II.5, jeweils zu Art. 68 Ziff. 2 aStGB; a.A. STOLL, Commentaire Romand, Code pénal I, Art. 49 CP N. 85). Die dem Angeklagten auferlegte Busse von Fr. 1 000.– ist demnach bei der nach seinem Verschulden festzusetzenden Gesamtstrafe zu berücksich- tigen, kann in diese jedoch nicht einbezogen werden. 3.7 Die Gesamtheit aller genannten Faktoren lässt eine Gesamtstrafe von knapp 20 Monaten Freiheitsentzug in Verbindung mit der durch das Untersuchungsrichter- amt Oberwallis verhängten Busse für beide vom Angeklagten begangenen Taten als angemessen erscheinen. Von der Freiheitsstrafe sind 14 Tage bereits mit

- 19 - dem kantonalen Entscheid ausgesprochen worden, sodass die Zusatzstrafe mit 19 ½ Monaten zu bestimmen ist. 3.8

3.8.1 Spricht das Gericht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren aus, so ist ge- mäss Art. 42 Abs. 1 StGB der Vollzug bedingt aufzuschieben, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nach neuem Recht nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er sich nicht bewähren werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf; er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bun- desgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 S. 2049; BGE 134 IV 82 E. 4.2, 134 IV 1 E. 4.2.2). Bleiben indes ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, ist zu prüfen, ob die bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe beziehungsweise Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB) zu kombinieren ist (BGE 134 IV 82 E. 4.2). Bei der Prüfung, ob der Verur- teilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen, namentlich der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit sowie aller weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). 3.8.2 In subjektiver Hinsicht ergeben sich keine Umstände, welche bezweifeln liessen, der Angeklagte werde sich auch zukünftig dauernd wohl verhalten. Er ist beruf- lich, familiär und sozial voll integriert und selbständig erwerbstätig. Aus keinem dieser Bereiche sind Hinweise auf eine Neigung zu verantwortungslosem Verhal- ten ersichtlich. Auch ist es in den mehr als 5 ½ Jahren seit der hier angeklagten Tat nur zu einer einzigen strafrechtlichen Verfehlung gekommen, die als Ver- kehrsdelikt und wegen der Höhe der Strafe nicht zu bagatellisieren ist, aber als solche auch nicht per se auf einen Charaktermangel des Angeklagten schliessen lässt. Das Fahren in angetrunkenem Zustand erscheint unter Berücksichtigung des ausgezeichneten Leumundsberichts als eine einmalige Entgleisung. Letztlich hat auch das Verhalten des Angeklagten nach der Tat und im Strafverfahren ge- zeigt, dass er vom kriminellen Umfeld Abstand genommen hat und seine Taten ernsthaft bereut (cl. 91 pag. 91.910.005; …014 Z. 42). Die strengeren Voraus- setzungen an eine günstige Prognose gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB sowie der Verweigerungsgrund einer zumutbaren Schadensbeseitigung (Art. 42 Abs. 3 StGB) sind vorliegend nicht gegeben.

- 20 - 3.8.3 Mit einer bedingten Strafe kann eine unbedingte Geldstrafe oder Busse verbun- den werden (Art. 42 Abs. 4 StGB), um dem Verurteilten – als „sursis partiel“ – ei- nen spürbaren Denkzettel zu verabreichen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Eine solche Verbindungsstrafe ist vorliegend aus zwei Gründen nicht erforderlich: Einmal ge- hört der Angeklagte nicht bloss zum „breiten Mittelfeld“, das in den Genuss des bedingten Vollzuges gelangen soll (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2), sondern aufgrund seiner allgemeinen Biografie und seiner Einsicht in das Tatunrecht zur Gruppe der normativ gut Ausgerichteten mit guter Bewährungsprognose (E. 3.8.2). Dar- über hinaus bedeutet die erlittene Untersuchungshaft, für die er wegen des Schuldspruches nicht entschädigt wird (Art. 176, 122 Abs. 1 BStP), bereits aus- reichendes Mahnmal für ihn. 3.8.4 Ein Rückfallrisiko des Angeklagten ist nach dem Vorstehendem klarerweise nicht gegeben, weshalb die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren beschränkt werden kann (Art. 44 Abs. 1 StGB). 3.9 Nach altem Recht war der bedingte Vollzug nur bis zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten vorgesehen (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB); die Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten müsste demnach nach altem Recht unbedingt ausgesprochen werden. Das neue Recht erweist sich somit im vorliegenden Fall für den Ange- klagten als das mildere und ist somit anzuwenden. 3.10 Auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 19 ½ Monaten ist dem Angeklagten gemäss Art. 51 StGB die Untersuchungshaft von 89 Tagen (einschliesslich des ersten und letzten Hafttages [cl.4 pag. 6.3.1.004; …036]) anzurechnen. 4. Einziehung 4.1

4.1.1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit unter anderem die Ein- ziehung von Gegenständen, welche zur Begehung einer Straftat gedient haben, sofern diese die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB; Art. 58 aStGB). Die Sicherheitseinzie- hung ist vom Gericht von Amts wegen zu prüfen. Hierbei hat das Gericht eine Prognose darüber anzustellen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Angeklagten eine Gefahr darstellt (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1).

- 21 - 4.1.2 Die seit 1. Januar 2007 geltenden Bestimmungen der Einziehung (Art. 69–72 StGB) sind materiell unverändert geblieben, so dass grundsätzlich in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden ist. Der Grundsatz der Alternativität besagt hingegen, dass in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht anzuwenden ist; eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3). Dies gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gleichermassen für Sanktio- nen und allfällige Nebenstrafen, worunter auch Anordnungen "anderer Mass- nahmen" im Sinne von Art. 66–73 StGB zu verstehen sind (BGE a.a.O. E. 7.1, 7.4). Vorliegend erweist sich das neue Recht für den Angeklagten in Anwendung des vom Bundesgericht entwickelten Kaskadensystems bereits aufgrund des be- dingten Vollzugs (Strafvollzugsmodalität) als das mildere, so dass sich auch die weitere Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände nach aktuellem Recht beurteilt. 4.2 Der Angeklagte trug bei seiner Verhaftung ein Mobiltelefon bei sich (cl. 4 pag. 6.3.1.006). Die Bundesanwaltschaft beschlagnahmte später eine SIM- Karte, identifiziert anhand der Nummer 1 (cl. 7 pag. 8.007). Es spricht einiges dafür, dass es sich dabei um die im beschlagnahmten Gerät verwendete handelt und dass mit ihr der Anschluss des Angeklagten – Nummer 2 – betrieben wurde, den er im Zeitrahmen der Drogeneinfuhr benutzte und der von der Polizei über- wacht wurde (Schlussbericht URA, cl. 17 pag. 24.007 f.). Indessen hat sich der Angeklagte von dem kriminellen Umfeld losgesagt (cl. 91 pag. 91.910.014 Z. 42), weshalb nicht zu befürchten steht, die weitere Benützung des Mobiltelefons und der SIM-Karte durch ihn führe zu einer allgemeinen Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Darüber hinaus gehören Mobiltelefone zu den für Hoteliers nützlichen Berufsutensilien, weshalb von einer Einziehung dieser Gegenstände im Einklang mit der Bundesanwaltschaft abzusehen ist. Das gilt auch für die in Ziff. III der Anklageschrift weiter genannten Gegenstände. Damit ist auf Einziehung zu ver- zichten und die Beschlagnahme aufzuheben. 5. Ersatzforderung 5.1 Auch eine allfällig festzusetzende Ersatzforderung ist nach neuem Recht zu bestimmen (E. 4.2). Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu entlohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Gegenstände nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in glei- cher Höhe; das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise ab-

- 22 - sehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliede- rung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 1 und 2 StGB). Die Ersatzforderung entspricht in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermö- genseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dabei ist jedoch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten; so ist die Ersatzforderung insbe- sondere zu reduzieren, soweit die Wiedereingliederung des Betroffenen gefähr- det oder die Forderung von vornherein uneinbringlich erscheint (BGE 124 I 6 E. 4 b bb). Dem Verurteilten soll nicht durch übermässige Schulden die Wieder- eingliederung zusätzlich erheblich erschwert werden. 5.2 Der Angeklagte hat für den Transport von C. Fr. 14 000.– ausgehändigt bekom- men, von denen ihm lediglich die Hälfte zustand; die andere Hälfte überbrachte er als Bote B. Unter die einzuziehenden Vermögenswerte fällt insbesondere der Verbrecherlohn (pretium sceleris; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Art. 70 StGB N. 5), mithin die dem Ange- klagten gezahlten Fr. 7 000.–. Nach den glaubhaften Ausführungen des Ange- klagten in der Hauptverhandlung hat er die ihm zustehenden Fr. 7 000.– auf sein Konto in Belgien eingezahlt (cl. 91 pag. 91.910.015 Z. 16 f.). Da die einzuzie- henden Vermögenswerte nicht mehr in natura vorhanden sind, ist auf eine Er- satzforderung zugunsten des Staates zu erkennen. Mangels Nachweises über die Quelle des empfangenen Geldes ist eine Ersatzforderung für die an B. über- brachte Summe von Fr. 7 000.– ausgeschlossen. Die Höhe der Ersatzforderung bestimmt sich vor allem nach den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten im Zeitpunkt des Entscheids, zu denen auch das Vermögen gehört. Die Einvernahme des Angeklagten (cl. 91 pag. 91.910.017 f.) sowie die von diesem in der Hauptverhandlung eingereichten Unterlagen (cl. 91 pag. 91.261.001 ff.) haben ergeben, dass er mit seiner Familie in finanziell be- engten Verhältnissen lebt. Das dem Angeklagten zusammen mit seiner Ehefrau gehörende Hotel ist mit einer Hypothek belastet und das bescheidene Familien- einkommen muss auch die Bedürfnisse der drei Kinder, die noch über keinerlei eigenes Einkommen verfügen, decken. Trotz kleinerer Vermögenswerte liegt vermögensmässig eine Überschuldung vor. Unter Berücksichtigung der familiä- ren Verpflichtungen und um die fortgeschrittene Resozialisierung des Angeklag- ten nicht zu gefährden, ist es angezeigt, die Ersatzforderung auf Fr. 2 000.– fest- zusetzen.

- 23 - 6. Kosten und Entschädigung 6.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein- schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt. Das Gericht kann ihn aus be- sondern Gründen ganz oder teilweise von der Kostentragung befreien (Art. 172 Abs. 1 BStP). Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf diejenigen Kosten, welche nötig waren, um den für die Verurteilung massgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und den Verdächtigen vor Gericht zu stellen (TPF 2007 145 E. 5.4.1). Besondere Gründe sind anzunehmen, wenn das Verhalten des Verurteilten für die Entste- hung der Kosten nicht mehr als adäquat kausal erscheint, so etwa wenn die Kos- ten durch unzulässige oder offensichtlich unzweckmässige Prozesshandlungen verursacht worden sind oder deren Ergebnis den Verurteilten entlastet; dies ent- weder weil die Prozesshandlungen nur Sachverhalte betrafen, für die es zu kei- ner Verurteilung kommt (z.B. bei teilweiser Einstellung des Verfahrens oder Teil- freisprüchen) oder weil sie sich zu seinen Gunsten auswirken (BGE 133 IV 187 E. 6.3). Von voller Kostenauflage kann ebenfalls abgesehen werden, wenn sie die Resozialisierung des Verurteilten ernstlich gefährden würde oder wenn sie in Relation sowohl zur Schwere der Tat als auch zur Leistungsfähigkeit des Verur- teilten übermässig wäre, wobei den finanziellen Verhältnissen zunächst bei der Bemessung der Pauschalgebühren Rechnung zu tragen ist (BGE a.a.O.; Urteile des Bundesgerichts 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007, E. 7.4.1 und 6S.421/2006 vom 6. März 2007, E. 2.1.2). Die Gefahr für die Resozialisierung ist nicht abstrakt, sondern in Bezug auf die konkreten Verhältnisse des Verurteilten zu würdigen. Aus der zitierten höchstrichterlichen Praxis ergibt sich, dass zunächst der Auf- wand solcher Untersuchungsmassnahmen auszuscheiden ist, welche sich als unnötig oder unzweckmässig erweisen oder deren Ergebnis dem Beschuldigten zugute kommt. Sodann ist – und zwar unabhängig von der finanziellen Situation des Verurteilten – eine bloss reduzierte Überbindung geboten, wenn die Kosten eine Höhe erreichen, welche zum Mass des Verschuldens im Missverhältnis steht. Im Falle ausgewiesener Bedürftigkeit ist darüber hinaus je nach Kostenhö- he wenigstens eine Reduktion angezeigt und kann bei völliger Mittellosigkeit eine Kostenbefreiung erforderlich sein, wenn die Kostenauflage den Neustart nach einem Freiheitsentzug oder nach Bezahlung einer Geldstrafe respektive Busse ernstlich erschweren könnte (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafge- richts SK.2006.20 vom 3. Oktober 2007, E. 9.1.2 mit Hinweisen). 6.2 Die Kosten des Strafverfahrens bestehen aus den Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens und der Anklagevertretung (Art. 246 Abs. 1 BStP) sowie den Ge- richtsgebühren und -auslagen. Der Umfang des vom Angeklagten zu leistenden

- 24 - Ersatzes für die der Bundesanwaltschaft, der Bundeskriminalpolizei und dem Un- tersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten bestimmt sich nach der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Bei der Kostenfestsetzung sind die Bedeutung des Falles, die be- troffenen finanziellen Interessen sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berück- sichtigen (Art. 3 dieser Verordnung). Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren bemisst sich nach dem Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32). 6.2.1 Art. 4 der zitierten Verordnung legt den Gebührenrahmen für die Amtshandlun- gen der Polizei, der Bundesanwaltschaft und des Untersuchungsrichters fest. Dieser beträgt gemäss lit. b für die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei Fr. 500.– bis Fr. 50 000.– und für die Anklageschrift und -vertretung durch die Bundesanwaltschaft Fr. 2 000.– bis Fr. 20 000.–. Die von der Bundesanwalt- schaft beantragte Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen in Höhe von Fr. 5 000.– ist angesichts des Aufwands angemessen. Die Gebühr für das An- klageverfahren ist auf Fr. 2 000.– festzusetzen. Die geltend gemachte Gebühr für die Voruntersuchung in Höhe von Fr. 10 000.– bewegt sich zwar innerhalb des gesetzlichen Rahmens, ist jedoch übersetzt: Zum einen lassen sich Aufwand und Länge des Verfahrens nicht mit der Bedeutung des Falles rechtfertigen und zum anderen wäre die Gebührenhöhe in Anbetracht der wirtschaftlichen Leistungsfä- higkeit des Angeklagten unverhältnismässig. Die Gebühr für die Voruntersu- chung ist auf Fr. 6 000.– festzusetzen. Für das gerichtliche Verfahren ist eine Gebühr gemäss Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b des zitierten Reglements festzusetzen. Der Gebühren- rahmen beträgt Fr. 3 000.– bis 60 000.–. Vorliegend ist aufgrund der beschränk- ten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten eine Gebühr am unteren Gebührenrahmen in Höhe von Fr. 4 000.– angemessen. 6.2.2 Zu den Kosten gehören ferner die Auslagen der Strafverfolgungsbehörden, die entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt werden (Art. 1 Abs. 1, Art. 5 der zitierten Verordnung). Die geltend gemachten Auslagen belaufen sich auf insgesamt Fr. 92 155.45 und bestehen nach dem Verzeichnis der Bundesanwaltschaft aus finanziellem Aufwand für Te- lefonüberwachungen, Haft, Übersetzungen, Reisespesen, Porti und einer Es- sensentschädigung (cl. 91 pag. 91.710.006 ff.).

a) Hiervon können dem Angeklagten Auslagen für Überwachungskosten in Höhe von Fr. 14 662.– nicht auferlegt werden, da diese Telefonnummern und Geräte betrafen, die nicht vom Angeklagten, sondern von anderweitig Verfolgten oder gar nicht benutzt wurden. Auch die geltend gemachten Reisespesen von

- 25 - Fr. 1 070.50 können dem Angeklagten nicht überbunden werden, weil sie allein durch die Untätigkeit der niederländischen Strafverfolgungsbehörden bedingt sind. Der Grund für die Essensspesen von Fr. 25.90 ist nicht ersichtlich und die Auslagen für Porti von Fr. 188.– sind praxisgemäss durch die Gebühr abgegol- ten. Dem Angeklagten können auch die Übersetzungskosten von insgesamt Fr. 2 905.95 nicht auferlegt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Angeklag- te gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK grundsätzlich einen Anspruch auf Überset- zung aller Schriftstücke und mündlichen Äusserungen, auf deren Verständnis er angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen (BGE 133 IV 324 E. 5.1). Die Übersetzungen aus dem Spanischen ins Deutsche (cl. 17 pag. 20.110 f.) können dem Angeklagten nicht auferlegt werden, da sich aus den Akten nicht ergibt, dass er des Spanischen mächtig ist. Ebenso verhält es sich mit den Auslagen für Übersetzungen aus dem Niederländischen ins Deutsche (cl. 1 pag. 24.001): Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass der Angeklagte mit anderen Beschuldigten während diverser Telefonate gebrochen niederländisch gesprochen hat; dies ist jedoch kein hinreichender Beweis dafür, dass er die nie- derländische Sprache (ausreichend) beherrscht, um die Akten der niederländi- schen Strafverfolgungsbehörden zu verstehen. Selbst wenn dies der Fall wäre und demnach Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK nicht zur Anwendung käme, könnten die Übersetzungskosten dem Angeklagten vorliegend ausnahmsweise nicht gemäss Art. 172 Abs. 1 S. 1 BStP als Verfahrenskosten auferlegt werden, denn der ver- fassungsmässig verankerte Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) beinhaltet auch, dass der Verteidiger alle verfahrensrelevanten Dokumente ver- steht, um eine angemessene Verteidigung des Angeklagten gewährleisten zu können. Dies beinhaltete vorliegend die Übersetzung sämtlicher relevanter Do- kumente ins Deutsche als Verfahrenssprache, insbesondere da vom Angeklag- ten – dessen Muttersprache Belgisch ist – nicht verlangt werden kann, dass er seinem Anwalt die Aktenstücke integral von einer Fremdsprache (Niederländisch) in eine andere (Deutsch) übersetzt. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten weder für die aus dem Spanischen noch für die aus dem Niederländischem übersetzten Dokumente, inwieweit die Übersetzungen mit der hier beurteilten Drogeneinfuhr in Zusammenhang stehen. Somit verbleiben sämtliche Übersetzungskosten beim Bund. Insgesamt sind demnach von den Auslagen im Vorhinein Fr. 18 652.35 abzuziehen.

b) Die verbleibenden Auslagen für Überwachungsmassnahmen des Dienstes für Besondere Aufgaben von Fr. 59 794.– und Untersuchungshaft von Fr. 13 509.10 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007, E. 7.4.1) sind grundsätzlich zu den Verfahrenskosten zu rechnen. Diese Kosten sind indessen dem Angeklagten aus folgenden Überlegungen nicht vollumfänglich aufzuerle- gen: Anhand der Kostenverzeichnisse der Bundesanwaltschaft und des Untersu-

- 26 - chungsrichteramtes lässt sich nicht mehr mit letzter Bestimmtheit nachvollziehen, in welchem Umfang die dem Angeklagten zugeordneten Auslagen durch die vor- liegend beurteilte Einfuhr von 1,6 kg Kokaingemisch verursacht wurden oder aber die im Laufe der Strafuntersuchung eingestellten Vorwürfe der Beteiligung an be- ziehungsweise der Unterstützung einer kriminellen Organisation (cl. 17 pag. 22.1.3.001 ff.) und der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (cl. 1 pag. 3.017 ff.) betreffen. Dies resultiert daraus, dass die Bundesanwaltschaft im Rahmen der Einstellungsverfügungen keine Kosten ausgeschieden und verlegt hat. Es erscheint rechtlich zweifelhaft (Art. 246bis Abs. 1 und 2 BStP) und ist vorliegend unmöglich, dass das Gericht anhand des von der Bundesanwaltschaft eingereichten Kostenverzeichnisses dies für die eingestellten Teile des Vorverfahrens nachholt. Das Bundesgericht hat sich in einem neueren Entscheid gegen eine pauschalisierte Kostenauflage ausgesprochen, wenn zwischen dem Verhalten des Angeklagten und den einge- leiteten Untersuchungshandlungen keine adäquate Kausalität nachgewiesen werden könne (Urteil des Bundesgerichts 6B_913/2008 vom 21. August 2009, E. 2.4.3). Ob hieraus ein generelles Verbot einer prozentualen Kostenauflage folgt, braucht vorliegend nicht entschieden werden. Denn ein Familieneinkommen von rund Fr. 50 000.– pro Jahr (E. 3.4.2) ermöglicht es nicht, neben Gebühren von Fr. 17 000.– auch noch Verfahrensauslagen von rund Fr. 60 000.– zu tragen, ohne nicht über Jahre Amortisationen zu leisten. Hierdurch würde jedoch die er- folgreiche Resozialisierung des Verurteilten ernstlich gefährdet. Darüber hinaus stünde eine volle Kostenauflage auch nicht in Relation zur Schwere der Tat, für die er angeklagt ist und verurteilt wird. Andererseits ist eine völlige Kostenbe- freiung nicht angezeigt. 6.3 Aus den genannten Gründen ist es angemessen, dem Angeklagten Verfahrens- kosten von insgesamt Fr. 30 000.– zu überbinden, zahlbar an die Gerichtskasse. 7. Entscheidmitteilung Dieser Entscheid ist nach Rechtskraft den kantonalen Migrationsbehörden ge- mäss Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstä- tigkeit (VZAE; SR 142.201) i.V.m. Art. 97 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) mit- zuteilen. Die Entscheidmitteilung erfolgt durch die Bundesanwaltschaft.

- 27 - Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. A. wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig erklärt.
  2. A. wird, in Zusatz zum Strafbefehl des Untersuchungsrichteramtes Oberwallis vom
  3. Dezember 2005, mit einer Freiheitsstrafe von 19 ½ Monaten, abzüglich 89 Tagen Untersuchungshaft, bestraft. Dem Verurteilten wird der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren gewährt.
  4. Es wird eine Ersatzforderung zu Gunsten der Eidgenossenschaft und zu Lasten von A. in Höhe von Fr. 2 000.– festgesetzt.
  5. Die Beschlagnahme der bei A. sichergestellten Gegenstände wird aufgehoben.
  6. Die Verfahrensgebühren betragen: Fr. 6 000.00 Gebühr Voruntersuchung Fr. 5 000.00 Gebühr Ermittlungsverfahren Fr. 2 000.00 Gebühr Anklageerhebung und -vertretung Fr. 4 000.00 Gerichtsgebühr Fr. 17 000.00 Total Davon sowie von den im Strafverfahren entstandenen Auslagen werden A. Fr. 30 000.– auferlegt, zahlbar an die Kasse des Bundesstrafgerichts.
  7. Dieser Entscheid wird der Bundesanwaltschaft und Fürsprecher Dino Degiorgi eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2009.2

Entscheid vom 24. September 2009 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, Miriam Forni und Sylvia Frei, Gerichtsschreiber Thomas Held Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, Zweigstelle Zürich, vertreten durch Lucienne Fauquex, Staatsanwältin des Bundes

gegen

A., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Dino Degiorgi, Gegenstand

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. Der Angeklagte sei im Sinne der Anklage der Widerhandlung gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3–5 BetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 2. Der Angeklagte sei mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen, als Zu- satzstrafe zur mit Verfügung vom 07.12.2005 des Untersuchungsrichteramtes Oberwallis wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit ei- ner qualifizierten Blutalkoholkonzentration erfolgten Bestrafung mit 14 Tagen Ge- fängnis und mit Fr. 1 000.– Busse; unter Anrechnung der erstandenen Untersu- chungshaft. 3. Es sei der Vollzug der Freiheitsstrafe von 30 Monaten teilbedingt aufzuschieben und es seien davon 15 Monate zu vollziehen und es sei der Vollzug der weiteren 15 Mo- nate bedingt aufzuschieben. 4. Es sei der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu beauftragen. 5. Es sei A. für die bedingt aufgeschobene Freiheitsstrafe von 15 Monaten eine Probe- zeit von 2 Jahren zur Bewährung anzusetzen. 6. Es sei eine Ersatzforderung von Fr. 7 000.– festzusetzen und A. zu verpflichten, diese zu begleichen. 7. Es sei A. die Hälfte der Kosten des Verfahrens von total Fr. 109 355.45, d.h. Fr. 54 677.–, aufzuerlegen. Anträge der Verteidigung: 1. Herr A. sei schuldig zu sprechen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz gemäss Anklageschrift vom 15. April 2009, korrigiert um die Feststellung, dass der Reinheitsgehalt des transportierten Kokains nicht ca. 75 Pro- zent betrug, sondern deutlich niedriger war. 2. Der Angeklagte sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung des beding- ten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.

Diese bedingte Freiheitsstrafe sei mit einer unbedingten Geldstrafe von neunzig Ta- gessätzen in richterlich zu bestimmender Höhe zu verbinden. 3. Von den gesamten Verfahrenskosten seien dem Angeklagten Fr. 15 000.– zur Be- zahlung aufzuerlegen, der Rest wem rechtens.

- 3 - 4. Weiter seien die beschlagnahmten Gegenstände nach Rechtskraft des Urteils Herrn A. zurückzugeben.

Sachverhalt: A. Am 21. August 2003 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen A. und andere Beschuldigte ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Be- täubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) und wegen Beteiligung an beziehungsweise Unterstützung einer kriminellen Organisation (cl. 2 pag. 1.005). B. Für den Zeitraum vom 8. September 2003 bis Mai 2004 wurden bei A. und ande- ren Beschuldigten Telefon- und Internetüberwachungen durchgeführt; daneben erfolgten Hausdurchsuchungen an verschiedenen Orten. C. Aufgrund des von der Bundesanwaltschaft am 31. Mai 2004 erlassenen Haftbe- fehls wurde A. gleichentags festgenommen (cl. 4 pag. 6.3.1.001 ff.). Am 27. Au- gust 2004 wurde er nach 89 Tagen aus der Untersuchungshaft entlassen (cl. 4 pag. 6.3.1.036). D. Mit Verfügung vom 17. August 2006 stellte die Bundesanwaltschaft das gerichts- polizeiliche Ermittlungsverfahren gegen A. wegen Beteiligung an respektive Un- terstützung einer kriminellen Organisation ein. Das gerichtspolizeiliche Er- mittlungsverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation, wurde fortge- führt (cl. 17 pag. 22.1.3.001 ff.). E. Am 12. September 2006 eröffnete das Untersuchungsrichteramt auf Antrag der Bundesanwaltschaft die Voruntersuchung gegen A. (cl. 17 pag. 22.2.017). Am

30. September 2008 legte das Untersuchungsrichteramt den Schlussbericht vor und stellte der Bundesanwaltschaft Antrag auf Erhebung der Anklage beim Bun- desstrafgericht wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen gegen das Be- täubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation (cl. 17 pag. 24.001). F. Mit Verfügung vom 15. April 2009 stellte die Bundesanwaltschaft das Er- mittlungsverfahren bezüglich der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung ge- gen das BetmG im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 6 BetmG in Verbindung

- 4 - mit Art. 19 Ziff. 2, insbesondere lit. a, BetmG im Hinblick auf den Verdacht des mehrfachen Anstalten-Treffens zur Einfuhr grosser Mengen von Betäubungsmit- teln ein (cl. 1 pag. 3.017 ff.). Hinsichtlich der Einfuhr von 1,6 kg Kokaingemisch am 12. Dezember 2003 wurde das Verfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3–5 BetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG fortge- setzt. G. Die Bundesanwaltschaft erhob am 16. April 2009 beim Bundesstrafgericht An- klage gegen A. (cl. 91 pag. 91.100.001 ff.) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3–5 BetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG). H. Im Rahmen der Prozessvorbereitung forderte das Gericht die Verfahrensakten des Untersuchungsrichteramtes Oberwallis im Verfahren S1 05 1089 gegen A. an; daneben wurden Steuerunterlagen sowie je ein aktueller Strafregister- und Betreibungsregisterauszug eingeholt. I. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts fand am

24. September 2009 am Sitz des Gerichts statt. Das Gericht erwägt: 1. Vorfragen 1.1 Zuständigkeit Das Strafgesetzbuch regelt im Dritten Buch, Zweiter Teil, welche strafbaren Handlungen unter Bundes- und welche unter die kantonale Gerichtsbarkeit fallen (Art. 336–338 StGB). Das Bundesstrafgericht ist zuständig, strafbare Handlun- gen zu beurteilen, welche von einer kriminellen Organisation ausgehen, sofern die Handlungen zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder kantonsübergrei- fend im Inland, und zwar ohne eindeutigen Schwerpunkt in einem Kanton, verübt werden (Art. 337 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich strafbarer Handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bildet die Bundesgerichtsbarkeit die Ausnahme vom Grundsatz der kantonalen Zuständigkeit; sie ist nur gegeben, wenn eine Be- stimmung des Bundesrechts sie ausdrücklich vorsieht (BGE 133 IV 235 E. 4.3; 125 IV 165 E. 5a; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2008.10 vom

10. September 2008, E. 1.1.2). Dieser Grundsatz erfährt insoweit eine Ein- schränkung, als Bundeszuständigkeit auch durch Vereinbarung zwischen den

- 5 - eidgenössischen und kantonalen Strafverfolgungsbehörden sowie aus Zweck- mässigkeitsüberlegungen resultieren kann. Vorliegend sind die gesetzlichen Voraussetzungen der Bundeszuständigkeit nicht erfüllt, da Anklagegegenstand die einmalige Einfuhr und anschliessende Weitergabe von rund 1,6 kg Kokaingemisch am Grenzübergang Basel ist. Da je- doch sowohl das polizeiliche Ermittlungsverfahren als auch die Voruntersuchung von Bundesbehörden geführt worden sind, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die Anklage einzutreten (BGE 133 IV 235 E. 7.1). 1.2 Anwendbares Recht Die dem Angeklagten vorgeworfene Straftat wurde vor dem 1. Januar 2007, mit- hin vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen. Somit würde unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwir- kungsverbots grundsätzlich das alte Recht gelten. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht je- doch vor, dass das neue Recht anwendbar ist, wenn es das mildere als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (lex mitior) ist, was sich aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Vorschriften des Besonderen Teils (beziehungsweise des Ne- benstrafrechts) und des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches ergibt. Art. 19 BetmG in der zur Zeit der Tatbegehung geltenden Fassung stellte diesel- ben Handlungen unter Strafe wie die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene neue Fassung (vgl. AS 2006 3537). Im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurden lediglich die Strafandrohungen der Norm an das neue Sanktionssystem angepasst. Die Tatbestandsmerkmale blieben unverän- dert, weshalb sich die Frage des anwendbaren Rechts erst im Rahmen der Strafzumessung stellt (E. 3). 2. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1

2.1.1 Der Grundtatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1–6 BetmG umfasst beinahe alle denkbaren Formen einer Beteiligung am illegalen Drogenverkehr, vom Stadium der Herstellung bis hin zur Abgabe des Stoffes an den Konsumenten; sogar blosse Vorbereitungshandlungen sind im weitesten Umfang pönalisiert (BGE 130 IV 131 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007, E. 5.2.1; ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19–28 BetmG], 2. Aufl., Art. 19 BetmG N. 3 f., N. 41 mit Hinweisen). Bei den einzelnen Tathandlungen handelt es sich um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit (TPF 2006 221 E. 2.1.1; ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG

- 6 - N. 185). Verübt der Täter mehrere tatbestandsmässige Handlungen mit respekti- ve an Substanz identischer Art und Menge, so genügt es zur Strafbarkeit, dass deren eine nachgewiesen ist (TPF 2006 221 E. 2.2.2; vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007, E. 5.2.1 f. mit Hinweisen). 2.1.2 Die Anklageschrift legt dem Angeklagten zur Last, er habe am 11. Dezember 2003 von einem gewissen B. in den Niederlanden gegen Bezahlung wissentlich 1,6 kg Kokaingemisch übernommen und diese Substanz am folgenden Tag, un- ter dem Rücksitz seines Autos versteckt, in die Schweiz gebracht, um sie dann an eine andere Person namens C. zum Zwecke des Verkaufs zu übergeben. In dieser Weise habe er sich durch Beförderung und Einfuhr, durch Angebot, Ver- kauf, Verschaffen oder In-Verkehr-Bringen, durch Besitz, Kauf oder Sonstwie- Erlangen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3–5 BetmG strafbar gemacht. Dabei hat er nach Darstellung der Bundesanwaltschaft den Qualifikationsgrund der grossen Menge gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG erfüllt. 2.1.3 Die Anklage umfasst verschiedene Stufen des illegalen Umgangs mit Drogen innerhalb ein und desselben Handlungskomplexes. Es handelt sich um diverse Formen der Beteiligung am unbefugten Verkehr mit von in Art und Menge identi- schen Betäubungsmitteln. In der zeitlichen Abfolge steht die vorgeworfene Über- nahme von Drogen in den Niederlanden am Anfang, welche als Auslandstat je- doch nur strafbar ist, wenn der Täter nicht an das Ausland ausgeliefert wird (Art. 19 Ziff. 4 BetmG). Diese negative Bedingung kann grundsätzlich erst dann als erfüllt angesehen werden, wenn die ausländischen Behörden ausdrücklich auf eine Auslieferung verzichten (BGE 118 IV 416 E. 2a). Ein solcher Verzicht lässt sich den Akten nicht entnehmen, so dass vorliegend der Vorwurf der an- schliessenden Einfuhr in die Schweiz im Vordergrund steht. 2.1.4 Der Angeklagte hat in der Schlusseinvernahme durch den Untersuchungsrichter gestanden, er habe die beanstandeten Rollen mit Betäubungsmitteln in seinem Wagen eingeführt. Erst im Verlaufe der Befragung und nach Vorhalt früherer Zu- geständnisse anerkannte er erstmalig Menge und Art des Betäubungsmittels, nämlich 1,6 kg Kokaingemisch, als richtig (cl. 12 pag. 13.3.462 f.). Dieses Ges- tändnis wiederholte er selbst und durch seinen Verteidiger im Vorfeld der Ankla- geerhebung (cl. 1 pag. 16.0.002–005) sowie in der Hauptverhandlung (cl. 91 pag. 91.910.003; …013). Es ist zu prüfen, ob es glaubwürdig ist.

a) Der Angeklagte gab bereits in der ersten polizeilichen Befragung zu, die ihm vom anderweitig verfolgten B. übergebene Ware mit seinem Auto am 12. De- zember 2003 in die Schweiz eingeführt zu haben. Zwar bestritt er unmittelbar nach seiner Festnahme, er habe Kokain in die Schweiz mitgenommen (cl. 12 pag. 13.3.007) und wies die anschliessend thematisierte Verdächtigung zurück,

- 7 - er sei an Orangeneinfuhren zwecks Vorbereitung späterer Drogentransporte be- teiligt gewesen. Auf die Frage nach einer anderen „Schiene“ räumte er hingegen ein, er habe die Drogeneinfuhr zusammen mit dem anderweitig verfolgten D. durchgeführt und die 7 oder 8 Rollen sogleich an C. weitergegeben, der kurze Zeit später die Qualität der Drogen beanstandet habe (cl. 12 pag. 13.3.011–014). Diese Zugabe hat der Angeklagte während des ganzen Vorverfahrens – in Haft und in Freiheit, vor der Polizei, der Bundesanwaltschaft und dem Untersuchungs- richter, allein und in Konfrontation mit C. – in mehreren Befragungen ganz oder in Einzelaspekten erneuert (cl. 12 pag. 13.3.069; …074 f.; …094–096; …125; …271; …385; …462 f.). Zu Einschränkungen oder Bestreitungen kam es immer dann, wenn er verdächtigt wurde, die Art der Droge zu kennen, den Inhalt der Ware besichtigt zu haben, mit dem mehrfachen Import von Drogen befasst ge- wesen zu sein und/oder für eine kriminelle Organisation gehandelt zu haben (etwa cl. 12 pag. 13.3.046 f.; …173 ff., insbesondere …176; …184; …194 f.; …262; …379–392 [ausgenommen pag. 13.3.385]). Es ist verständlich, dass der Angeklagte sämtliche Fragen und Vorhalte bestritt, die er als Vorwurf einer weiter reichenden Verwicklung in Drogendelikte erachtete als wie sie ihm in der Ankla- geschrift zur Last gelegt sind. Insoweit erstaunt es nicht, dass er bestritt, den In- halt der Päckchen zu kennen, um nicht in die Nähe des international mit Kokain handelnden Drogenrings zu kommen. Das Geständnis präsentiert sich trotz dieser Einschränkung als konstant.

b) Darüber hinaus bilden andere Beweismittel Indizien für die Richtigkeit des Geständnisses: Rund um die Einfuhr kam es zu Kontakten des Angeklagten, die nicht dem Transport legaler Ware dienen konnten. Am 1. Juni 2004 stellte die Po- lizei im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei E. 27 g einer feuchten, gelben Masse sowie 891 Viagratabletten sicher (cl. 2 pag. 5.105; …109), die das „Institut de police scientifique“ der Universität Lausanne analysierte. Die Untersuchung der bei E. sichergestellten gelben Masse ergab einen Gehalt von 75,2% an Ko- kain; die Tabletten enthielten keine psychotropen Substanzen (cl. 10 pag. 10.012–015). Dass die Gewichtsangaben zwischen Polizei- und Laborbe- richt nicht übereinstimmen (Feuchtgewicht respektive Trockengewicht des Gemi- sches, Gewicht der reinen Substanz), schmälert das Ergebnis der Reinheitsun- tersuchung nicht. E. ist aufgrund von Telefonüberwachungen als Abnehmer von C. einzustufen (cl. 51 pag. 9.5.1.3781; …3861 ff.) und soll dies in einer früheren Einvernahme gestanden haben (vgl. Bericht der BKP vom 20. Dezember 2004, cl. 2 pag. 5.116; …123 f.; …130, jeweils mit Hinweisen). Allerdings wurde das Kokaingemisch erst 1 ½ Monate nach abgehörten Telefongesprächen, in wel- chen E. bei C. eine unentgeltliche Drogenlieferung angefordert und B. auf dessen Rückfrage hiezu sein Einverständnis gegeben haben soll (cl. 2 pag. 5.130), be- schlagnahmt. Der in diesem Gespräch bezeichnete Liefergegenstand von „2 Autos“ – so die polizeiliche Analyse – sei der Deckbegriff für 20 g Drogen ge-

- 8 - wesen; da C. seinen Bestand mit 4 800 Autos angegeben haben soll, hätte er damals 48 kg Drogengemisch besessen (vgl. Bericht der BKP vom 20. Dezember 2004, cl. 2 pag. 5.123 mit Hinweisen). Das „Institut de police scientifique“ prüfte auch eine Waage und einen Löffel, welche polizeilich bei C. sichergestellt worden waren (cl. 2 pag. 5.108); an beiden Gegenständen wurden Kokainspuren nach- gewiesen. Im Lichte solcher Anzeichen ist es zwar theoretisch denkbar, aber keineswegs sicher, dass die bei E. beschlagnahmte Substanz Teil derjenigen ist, welche der Angeklagte einzuführen gestand. Dagegen sprechen zum einen der zeitliche Ab- stand sowie zum anderen der Vergleich der vom Angeklagten importierten mit der (angeblich) bei C. vorhandenen Menge an Drogen. Der Charakter der einge- führten Ware als harte Droge und das Gewicht von 1,6 kg wird hingegen durch den vom Angeklagten zugegebenen Transportpreis von Fr. 2 500.– pro kg Ware (cl. 12 pag. 13.3.025; …176) respektive des Warenwertes von über Fr. 50 000.– bestätigt (cl. 12 pag. 13.3.046; …076). Kein Gegenindiz bildet der Umstand, dass sich in den Aussagen von D. und C. keine Bestätigungen für den vom An- geklagten geschilderten Sachverhalt finden, da gegen beide separate Strafver- fahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet wurden (cl. 2 pag. 2.001 f.; cl. 91 pag. 91.682.001; 91.683.001). Die Glaubwür- digkeit des Geständnisses des Angeklagten wird auch nicht dadurch erschüttert, dass C. erstinstanzlich von der Anklage, er habe Drogen in qualifizierter Menge vom Angeklagten empfangen, freigesprochen wurde (cl. 16 pag. 18.6.011–068). Zum einen ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig (cl. 91 pag. 91.682.001; 91.683.001) und zum anderen erklärt sich der Freispruch aus dem Umstand, dass die Polizei zwar das Zusammentreffen zwischen dem Angeklagten und C. am 12. Dezember 2003 observierte, hierbei aber keine Übergabe von Gegen- ständen beobachtete und auch kein Zugriff erfolgte (cl. 2 pag. 5.073 f.). Letztlich ist auch nicht ersichtlich, warum der Angeklagte sich selbst zu Unrecht belasten sollte, da er nach seiner glaubhaften Aussage in der Hauptverhandlung keine Kontakte mehr zum Drogenmilieu pflegt (cl. 91 pag. 91.910.014 Z. 42).

c) Augrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich das Geständnis des Angeklagten im Ergebnis als glaubhaft. Der Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG ist demnach erfüllt. Damit kann offen bleiben (E. 2.1.1), ob der Angeklag- te im Sinne der Anklageschrift noch weitere Tatbestandsalternativen von Art. 19 Ziff. 1 BetmG verwirklicht hat.

- 9 - 2.2

2.2.1 Nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt ein schwerer Fall vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäu- bungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beträgt die relevante Grenz- menge für Heroin 12 g, für Kokain 18 g und für Amphetamin 36 g (BGE 109 IV 143 E. 3b). Massgeblich ist stets die Menge des reinen Stoffes (BGE 119 IV 180 E. 2 d). Art. 19 Ziff. 2 BetmG erwähnt neben dem mengenmässig schweren Fall auch die bandenmässige Tatbegehung (lit. b) und den gewerbsmässigen Handel (lit. c) als schwere Fälle. Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, muss nicht geprüft werden, ob allenfalls noch ein weiterer Qualifikationsgrund vorliegt (BGE 124 IV 286 E. 3). 2.2.2 Hinsichtlich des Vorliegens einer qualifizierten Menge Kokains von mindestens 18 g im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG stützt sich die Bundesanwaltschaft auf das Gutachten des „Institut de scientifique“ der Universität Lausanne vom

7. Juli 2004 (cl. 10 pag. 10.012 ff.), welches im Zusammenhang mit den bei E. sichergestellten Drogen erstellt wurde. Aus den bereits genannten Gründen (E. 2.1.4 b) besteht jedoch keine ausreichende Gewissheit, dass die bei E. ge- fundene Substanz mit der durch den Angeklagten eingeführten identisch ist. Zu- sammensetzung und Reinheitsgehalt der Letzteren stehen deshalb objektiv nicht fest. Andererseits hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 16. März 2009 (cl. 1 pag. 16.0.005) sowie in der Hauptverhandlung bestä- tigt, dass es sich um rund 1,6 kg Kokaingemisch gehandelt habe. Es ist notorisch bekannt, dass der Reinhaltsgehalt von Drogen bei der Einfuhr höher ist als bei der Abgabe an den Endverbraucher, denn sie werden über die Stufen des Zwi- schenhandels bis zum Konsumenten gestreckt. Dies ist einerseits die Folge der Notwendigkeit, das Volumen auf der Ebene des Grosshandels zwecks Geheim- haltung niedrig zu halten, sowie andererseits der Bestrebungen, auf jeder Ver- kaufsebene einen Zwischengewinn zu erzielen und die Ware konsumtauglich zu machen. Als allgemeiner Erfahrungswert kann für die Ebene des Drogenimpor- tes, auf der der Angeklagte tätig war, von einem Reinhaltsgehalt von über 42 % ausgegangen werden (HANSJAKOB, Zur Strafzumessung in Betäubungsmittel- Straffällen, SJZ 90/1994, S. 57 ff., 59 f.). Im konkreten Fall hat sich indessen ge- zeigt, dass die Drogen nur teilweise gut handelbar gewesen sein sollen – der Angeklagte spricht von 600 g (cl. 12 pag. 13.03.074; weitere Nachweise bei E. 2.1.4 b) –, während die Qualität im Übrigen (rund 1 kg) zu Absatzschwierigkei- ten geführt haben soll (cl. 12 pag. 13.3.120). Die Einlassung des Angeklagten wird durch die Telefonüberwachungen und weiteren Ermittlungen belegt (cl. 2 pag. 5.119 ff.), weshalb der Erfahrungswert von 42 % nicht auf die gesamte

- 10 - Menge Kokaingemisch übertragbar ist; aber selbst bei mittleren und kleineren Drogenmengen beträgt der durchschnittliche Reinhaltsgehalt 27 % (HANSJAKOB, a.a.O.). Der tatbestandsmässige Grenzwert von 18 g wäre bereits bei einem mi- nimalen Reinheitsgehalt von lediglich 1.125% erreicht, bei dem das Kokainge- misch jedoch erfahrungsgemäss selbst auf niedrigster Verkaufsstufe nicht ge- handelt wird. 2.2.3 Zusammenfassend steht fest, dass der Angeklagte den objektiven Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 lit. a BetmG objektiv erfüllt hat. 2.3

2.3.1 Die Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG sind nur bei Vorsatz straf- bar, wobei Eventualvorsatz genügt. Der auf Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG bezogene Vorsatz erfordert in erster Linie die Kenntnis des Täters über Art und Menge der erworbenen oder weitergegebenen Betäubungsmittel. Massgebend dafür ist das Bewusstsein des Täters, dass die von der Handlung betroffene Drogenmenge geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden und zwar in beträcht- lichem Ausmasse (BGE 104 IV 211 E. 2; ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 230 ff. mit Hinweisen). 2.3.2 Der Angeklagte hat sich kurz vor sowie in der Hauptverhandlung hinsichtlich des ihm zur Last gelegten Sachverhaltes schuldig bekannt. Dass er lange Zeit bestritten hat zu wissen, was der von ihm transportierte Plastiksack genau ent- hielt – will er doch während dessen Bereitstellung nicht zugegen gewesen sein und man habe es ihm später auch nicht gesagt – erklärt sich daraus, dass er nicht in die Nähe eines international agierenden Drogenrings gebracht werden will und ist darüber hinaus auch unerheblich. Der Angeklagte wusste nämlich, dass er Drogen mit erheblichem Handelswert transportierte, und kannte deren Gewicht (cl. 12 pag. 13.3.095 f.; …385; …462 f.; zu den einschränkenden Ein- lassungen vgl. E. 2.1.4 a), weshalb er – namentlich unter Berücksichtigung des ihm in Aussicht gestellten Transportpreises von rund Fr. 2 500.– wusste oder darauf schliessen musste, dass es sich um harte Drogen in einer Menge handelt, die die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Das genügt als Vor- satz der illegalen Einfuhr einer qualifizierten Menge an Drogen. 2.4 Der Angeklagte hat demnach den Tatbestand des Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG objektiv und subjektiv erfüllt.

- 11 - 3. Strafzumessung 3.1

3.1.1 Der Angeklagte beging seine Tat vor dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 (E. 1.2). Die daraus resultieren- de Frage des anwendbaren milderen Rechts ist anhand einer konkreten Betrach- tungsweise zu beantworten (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Ent- scheidend ist, nach welchem Recht die konkret ermittelte Sanktion und der damit verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit des Täters die mildere ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alterna- tivität). Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2008.5 vom

26. Januar 2009, E. 8.1, jeweils mit Hinweisen). 3.1.2 Die Frage nach dem milderen Recht beschränkt sich damit grundsätzlich auf die konkret ermittelten Sanktionen (Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom

21. Juli 2009, E. 3.2). Die Eingriffsintensität wird anhand eines Stufensystems ermittelt und ergibt sich zunächst aus der Qualität der Strafart (1), sodann aus den Strafvollzugsmodalitäten (2), anschliessend aus dem Strafmass (3) und letztlich aus der Berücksichtigung allfälliger Nebenstrafen (4). Die Freiheitsstrafe gilt immer als einschneidender als die Geldstrafe, unabhängig von den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen. Freiheitsentziehende Massnahmen des alten und des neuen Rechts sowie Busse und Geldstrafe sind qualitativ gleichwertig, soweit sie unbedingt ausgesprochen werden (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 82 E. 7.1–7.2.4 S. 89–92). Erst wenn sich die Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Verän- derung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzu- setzen. 3.1.3 Im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurde der Strafrahmen von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG für schwere Fälle nur insofern geändert, als dass die frühere Möglichkeit einer fakultativ mit der Freiheitsstrafe zu verbindenden Busse von maximal einer Million Franken durch die fakultative Möglichkeit, die Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe von maximal 360 Tagessät- zen zu höchstens Fr. 3 000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB), das heisst von höchstens Fr. 1 080 000.–, zu verbinden, ersetzt worden ist. Das neue Recht ist nur inso- weit das härtere, als eine Geldstrafe von über einer Million Franken infrage kommt. Es ist hingegen insoweit milder, als der Anwendungsbereich des beding- ten Vollzugs einer Freiheitsstrafe auf zwei Jahre ausgedehnt, die Möglichkeit einer bedingten Geldstrafe und das Institut der teilbedingten Strafe eingeführt

- 12 - wurden; darüber hinaus werden die subjektiven Voraussetzungen für den be- dingten Strafvollzug gesetzlich vermutet (Art. 42 Abs. 2 StGB). Da sich gezeigt hat, dass das neue Strafrecht im unteren und mittleren Bereich für den Täter häufig das mildere Recht darstellt, erscheint es angezeigt, die Strafzumessung zunächst nach neuen Recht vorzunehmen und anschliessend mit einer auszufällenden Strafe nach altem Recht zu vergleichen. 3.2

3.2.1 Der Strafrahmen für qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz reicht von einem Jahr bis zum gesetzlich festgelegten Höchstmasses für Freiheitsstrafen (20 Jahre) und kann demnach nicht mehr erhöht werden (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB). Gesetzliche Strafschärfungsgründe greifen demnach nicht. Die zu verhängende Freiheitsstrafe kann mit einer Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen verbunden werden (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG i.V.m. Art. 34 StGB). 3.2.2 Nach Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Verhältnismässig lange Zeit im Sinne dieser Vorschrift ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf jeden Fall dann verstrichen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist erreicht sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2009 vom 11. Juni 2009, E. 2.2). Der Richter kann diesen Strafmilderungsgrund aber auch schon bei Ablauf von weniger als zwei Dritteln der neurechtlichen Verjährungsfrist anwenden, um Art und Schwere der Straftat Rechnung zu tragen (BGE 132 IV 1 E. 6.2.1). Entgegen der Ansicht des Angeklagten sind die Vorraussetzungen einer Straf- milderung gemäss Art. 48 lit. e StGB vorliegend nicht erfüllt. Die Verjährung für qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz beträgt 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB; Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB). Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt, zu lau- fen. Zwischen der Tatbegehung am 12. Dezember 2003 und der Urteilsausfäl- lung sind knapp 5 Jahre und 9 ½ Monate vergangen; die nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung erforderliche Zeitspanne von vorliegend 10 Jahren (2/3 der 15-jährigen Verjährungsfrist) ist nicht annähernd erreicht. 3.3 Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters und berück- sichtigt dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä-

- 13 - ters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umstän- den in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Diese Regeln des geltenden Rechts drücken aus, was bereits unter der Herrschaft des alten Rechts (Art. 63 aStGB) Geltung hatte (BGE 134 IV 17 E. 2.1, 134 IV 132 nicht publ. E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2007 vom 17. April 2007, E. 5). 3.4

3.4.1 Hinsichtlich der Tatkomponente ist erwiesen, dass der Angeklagte die nicht un- erhebliche Menge von rund 1,6 kg Kokaingemisch einführte, die für den inländi- schen Handel und somit für eine grosse Zahl von Endabnehmern bestimmt war. Dem Umstand, dass die exakte Menge und der Reinhaltsgehalt des eingeführten Kokaingemisches nicht verbindlich festgestellt und lediglich geschätzt werden konnten (E. 2.1.4 a, b), kommt vorliegend keine entscheidende Bedeutung zu: Zwar wird die allgemeine Gesundheit als geschütztes Rechtsgut von Art. 19 BetmG um so mehr beeinträchtigt, je grösser die Menge und je höher der Rein- haltsgrad des Drogengemisches ist, das eingeführt wurde, jedoch sind Drogen- menge und -qualität für sich nicht das vorrangige Kriterium bei der Strafzumes- sung. Denn die Strafe ist nicht allein nach der Gefährlichkeit der Droge, sondern in erster Linie nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, das sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat bezieht (BGE 132 IV 132 nicht publ. E. 7.4 mit Hinweisen). Der genauen Betäubungsmittelmenge und de- ren Reinhaltsgehalt kommen umso weniger Bedeutung zu, je deutlicher der Mengengrenzwert des Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG von 18 g Kokain überschritten ist. Letzterer ist vorliegend trotz der teilweise schlechten Qualität um ein vielfa- ches überschritten (E. 2.1.4). Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der An- geklagte sich lediglich als Transporteur verantworten muss, also nur auf einer Zwischenstufe, die insgesamt weniger schwer wiegt als die Teilnahme am ei- gentlichen Drogenumschlag (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 47 StGB N. 75). Über die Beweggründe des Angeklagten wurde im Vorverfahren kaum Konkretes ermittelt, ausgenommen der Tatsache, dass der Transport mit rund Fr. 4 000.– (Fr. 2 500.– pro kg) entlöhnt werden sollte. In der Hauptver- handlung äusserte sich der Angeklagte dahingehend, dass er selbst nicht genau wisse, warum er den Transport durchgeführt habe, letztlich aber wohl die Aus- sicht auf Geld ausschlaggebend war. Er hätte Fr. 5 000.– erhalten sollen. Der Umstand, dass er dem Lieferanten eine Summe von € 15 000.– aus Mitteln einer ihm zuzurechnenden ausländischen Firma anzahlte, um den Transport durchfüh- ren zu können, belegt ein pekuniäres und damit verwerfliches Tatmotiv. Anderer- seits hat der Angeklagte wegen der teils schlechten Drogenqualität vom Abneh- mer nur Fr. 14 000.– erhalten, wovon ihm nur die Hälfte zustand (cl. 12 pag. 13.3.070; …464), so dass sich der Drogentransport für ihn letztlich als Ne- gativgeschäft entpuppte. Dem Angeklagten ist zu Gute zu halten, dass er nur einen einzigen Transport durchgeführt hat und aufgrund seines eigenen Ent-

- 14 - schlusses vom Tatumfeld Abstand genommen hat (cl. 91 pag. 91.910.014 Z. 42). Diese handlungsbezogenen Aspekte haben ein mehr als geringfügiges, jedoch innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens für Tatformen des illegalen Drogen- handels relativ leichtes Gewicht. 3.4.2 Der Lebenslauf des Angeklagten ist unauffällig (cl. 2 pag. 3.027–030; cl. 12 pag. 13.3.022; …034 f.): Er wurde 1965 in Belgien, dessen Staatsangehöriger er ist, geboren und hat eine jüngere Schwester. Um seine Erziehung kümmerten sich in erster Linie die Grosseltern, um den Eltern je eine volle Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Der Angeklagte besuchte in seinem Heimatland die Schule, ab- solvierte eine Mechanikerlehre und anschliessend den Militärdienst. Danach ar- beitete er in der Landwirtschaft und auf dem Bau. 1989 folgte er seiner damali- gen Freundin in die Schweiz. Hier war er in verschiedenen Gastronomiebetrie- ben in unteren und höheren Chargen der Küche tätig. Ende 1994 übernahm er, zusammen mit einer Schweizerin, ein Restaurant in Visp und nach der Ehe- schliessung mit ihr anfangs Mai 1996 ein Hotel in Z.; dieses führen die Eheleute bis heute. Er ist an seinem Wohnort beruflich und sozial voll integriert und Mit- glied in drei Vereinen. Seine Frau brachte eine heute sechzehnjährige Tochter mit in die Ehe. Der Ehe entsprangen ein Sohn und eine Tochter, die heute vier- zehn respektive zehn Jahre alt sind. Die familiären Beziehungen sind gut. Der Angeklagte ist gesund und konsumiert selbst keine illegalen Drogen. Er wurde vor der hier beurteilten Tat nur einmal bestraft, nämlich im Jahre 1987 in den Niederlanden wegen Trunkenheit am Steuer, und mit sechs Monaten Fahrverbot und einer Busse von HFL 750.– belegt (cl. 2 pag. 3.053). Die finanziellen Ver- hältnisse sind modest, aber geordnet. Das Einkommen aus dem Hotelbetrieb be- trägt gemäss den Steuerveranlagungen 2005 und 2006 rund Fr. 74 000.– re- spektive Fr. 50 000.– (cl. 91 pag. 91.271.006 ff.). Aus den Geschäftsabschlüssen resultiert ein betrieblicher Gewinn von rund Fr. 50 000.– pro Jahr (cl. 91 pag. 91.261.002–022.). Das Vermögen besteht im Wesentlichen aus dem Eigen- tum am Hotel und fällt, weil mit einer grösseren Hypothek belastet, nach Steuer- werten negativ aus. Daneben besitzt der Angeklagte kleinere Beteiligungen an einem Golf Club und einer Sesselbahn. Das Vorleben des Angeklagten gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Deutlich strafmindernd wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten aus, namentlich seine soziale und berufliche Integration sowie die starken Familien- bande. Er weist einen tadellosen Leumund auf (cl. 2 pag. 3.027–030) und liess es nicht an Anstrengungen fehlen, den Betrieb auf eine bessere finanzielle Grundlage zu stellen. Leicht strafmindernd ist dem Angeklagten seine Geständ- nisbereitschaft anzurechnen. Er war in den Einvernahmen während der Ermitt- lungen und Voruntersuchung bezüglich des hier zu beurteilenden Vorwurfes stets geständig, obwohl die Sachbeweise gegen ihn – wegen des polizeitakti-

- 15 - schen Verzichts auf sofortigen Zugriff nach der Einfuhr – nicht lückenlos sind und seine Kontaktperson C. wegen der sich daraus ergebenden Beweislücken erst- instanzlich freigesprochen worden ist (E. 2.1.4 b). 3.5 Im Rahmen der Strafzumessung sind ebenfalls die Verfahrensdauer und deren Wirkung auf den Angeklagten zu berücksichtigen. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II festgeschriebene Be- schleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren während sei- ner gesamten Dauer zügig voranzutreiben. Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung entzieht sich die Beurteilung der Verfahrensdauer starren Regeln. Welche Zeitspanne angemessen ist, hänge von den Umständen des Einzelfalles ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen seien. Dabei seien insbesondere die Komplexi- tät des Falles, dessen Behandlung durch die Behörden sowie das Verhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Die amtliche Tätigkeit müsse dabei sowohl in der Gesamtdauer des Verfahrens als auch in ihrer Intensität gewürdigt werden. Beim zweiten Kriterium sei zu berücksichtigen, dass die Strafbehörden in einem gleichen Zeitraum üblicherweise mit mehreren Fällen befasst sind, weshalb ge- wisse Pausen unvermeidlich seien; das sei hinzunehmen, solange keine unter ihnen „schockierend“ lange andauere (BGE 130 IV 54 E. 3.3.1 und 3.3.3). Ver- fahrensverzögerungen oder eine überlange Verfahrensdauer können nachträg- lich nicht geheilt werden und führen deshalb in der Regel zu einer Strafreduktion, gegebenenfalls zu einem Verzicht auf Bestrafung oder sogar zu einer Verfah- renseinstellung (BGE 133 IV 158 E. 8). 3.5.1 Im konkreten Fall (vgl. im Einzelnen den Schlussbericht des Untersuchungsrich- teramtes vom 30. September 2008 [nachfolgend „Schlussbericht URA“], cl. 17 pag. 24.001 ff.) ist das Verfahren bereits vor der eingeklagten Handlung eröffnet worden, weil die Strafverfolgungsbehörden den Angeklagten verdächtigten, sich an einer bedeutenden, international operierenden, kriminellen Organisation des Drogenhandels zu beteiligen oder sie zu unterstützen. Die Einfuhr und Weiterga- be von Drogen im Dezember 2003, welche den Gegenstand der Anklage bilden, wurden polizeilich observiert, und die Überwachung dauerte bis zur Festnahme des Angeklagten am 31. Mai 2004 an. Polizei und Bundesanwaltschaft führten in den folgenden rund drei Monaten sechs Einvernahmen durch. In weiteren rund vier Monaten wurden Mitbeteiligte verhört und das letzte von drei chemischen Gutachten eingeholt; Ende Dezember 2004 erstattete die Bundeskriminalpolizei ihren Schlussbericht. In der ersten Hälfte des Jahres 2005 gingen verschiedene Beweismittel ein, welche die Bundesanwaltschaft in Belgien, Deutschland und Spanien angefordert hatte. Weitere Ersuchen an die Niederlande – das letzte Mitte März 2005 – blieben ohne Reaktion. Mit Verfügung vom 17. August 2006 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen den Angeklagten wegen Be- teiligung an einer kriminellen Organisation ein (cl. 17 pag. 22.1.3.001 ff.) und be-

- 16 - antragte am 31. August 2006 beim Untersuchungsrichteramt die Eröffnung einer Voruntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation (cl. 17 pag. 22.2.001 ff.). Die Voruntersuchung wurde am 12. September 2006 eröffnet (cl. 17 pag. 22.2.017 f.), jedoch während über eines Jahres nicht betrieben, bis der Amtsleiter den Fall Ende Oktober 2007 einem anderen Untersuchungsrichter zuteilte (cl. 17 pag. 22.2.021). Dieser befragte den Angeklagten in der Zeit zwi- schen anfangs Dezember 2007 und 21. August 2008 vier Mal (Schlussbericht URA, cl. 17 pag. 24.017). Ausserdem wandte er sich mit neuen Rechtshilfeersu- chen an die Niederlande und Spanien. Spanien sandte die verlangten Unterla- gen anfangs März 2008, während der Untersuchungsrichter die von den Nieder- landen erbetenen Akten angesichts deren völliger Passivität Ende Mai 2008 per- sönlich in Amsterdam abholte (Schlussbericht URA, cl. 17 pag. 24.021 f.). Die Voruntersuchung wurde am 30. September 2008 abgeschlossen. Die Bundes- anwaltschaft stellte das Verfahren wegen Verdachts von Anstalten zur Einfuhr grosser Mengen an Betäubungsmitteln im Zeitraum Juli/August 2003 (Schluss- bericht URA, cl. 17 pag. 24.023 f.) am 15. April 2009 ein (cl. 1 pag. 3.017 ff.) und erhob gleichentags Anklage beim Bundesstrafgericht wegen der am

12. Dezember 2003 verübten Einfuhr von rund 1,6 kg Kokaingemisch sowie we- gen der ihr vor- und nachgehenden Handlungen bezüglich dieser Substanz (cl. 91 pag. 91.100.001 ff.). Der Vorsitzende verfügte am 4. Mai und am

4. September 2009 nach Sichtung der umfangreichen Anklagebeilagen über de- ren Zulassung zum Verfahren (cl. 91 pag. 91.430.001 und …003) und holte am

22. Juli 2009 weitere Beweismittel ein (cl. 91 pag. 91.430.002); die Hauptver- handlung terminierte er auf den 24. September 2009. 3.5.2 Das Strafverfahren beinhaltet zwei Zeitabschnitte von jeweils über einem Jahr, während denen es völlig ruhte, nämlich von Anfang Juli 2005 bis Ende August 2006 bei der Bundesanwaltschaft und vom 12. September 2006 bis 26. Oktober 2007 beim Untersuchungsrichteramt. Der Europäische Gerichtshof für Men- schenrechte hat vergleichbare Verfahrensstillstände als Verletzung des Be- schleunigungsgebotes gewertet und hierbei elementare und alltägliche Verfah- rensmassnahmen wie Vorladungen – selbst bei einer grossen Anzahl von Betei- ligten – nicht als Verfahrensbetrieb angesehen (EGMR i.S. Pélissier und Sassi gegen Frankreich vom 25. März 1999, Nr. 25444/94, Ziff. 73–75). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Strafverfolgungsbehörden jeweils während eines Jahres keinerlei Verfahrenshandlungen vornahmen. Die Unter- brüche sind auch nicht durch das Verhalten des Angeklagten verursacht worden und können ebenso wenig durch das Verhalten der ausländischen, namentlich niederländischen, Rechtshilfeinstanzen entschuldigt werden. Denn abgesehen davon, dass die Bundesanwaltschaft in der ersten Jahreshälfte 2005 die Säum- nis in der Behandlung der Rechtshilfeersuchen hätte anmahnen müssen, statt

- 17 - diese Pendenzen an den Untersuchungsrichter weiterzureichen, ist in die Beur- teilung der angemessenen Verfahrensdauer auch das Verhalten ausländischer Rechtshilfebehörden einzubeziehen, sind sie doch nur der verlängerte Arm der inländischen Strafverfolgungsorgane. Auch in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht weist der Fall keine besonderen Schwierigkeiten auf. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erweist sich vorliegend das Beschleunigungsgebot als verletzt. 3.5.3 Die infolge der zwei grossen Verfahrensstillstände entstandene Verfahrensver- zögerung ist in ihrer Intensität qualitativ zu würdigen und führt vorliegend zu ei- ner nicht unbedeutenden Strafreduktion. Jedoch haben weder die Dauer der Un- terbrüche noch ihre Zahl ein so hohes Gewicht, dass das Gericht von einer Sanktion Abstand nehmen oder das Verfahren gar einstellen müsste. 3.6

3.6.1 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er we- gen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es eine Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB), wobei die Strafzumessungsgrundsätze von Art. 49 Abs. 1 StGB Anwendung finden. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegen- über jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und soweit als möglich auch nicht besser gestellt werden (BGE 132 IV 102 E. 8.2). Zwar bleibt der erste Entscheid hinsichtlich Strafdauer sowie Straf- und Vollzugsart unabänderlich, da er in Rechtskraft erwachsen ist; das die Zusatz- strafe ausfällende Gericht kann aber im Rahmen der massgebenden gesetzli- chen Vorschriften bei der gedanklichen Bestimmung der Gesamtstrafe eine an- dere Strafart und eine andere Vollzugsart wählen. Das Gericht hat darüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach seinem eigenen Ermessen zu be- finden und sich zu fragen, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verurtei- lung in Anwendung von Art. 49 Ziff. 1 StGB ausgesprochen hätte (BGE 133 IV 156 E. 5.2.1). Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung bemisst es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatz- strafe (BGE 133, a.a.O.; 109 IV 90 E. 2d). Dabei ergibt sich die für die neu zu beurteilende Straftat auszufällende Zusatzstrafe aus der Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe und der Grundstrafe (BGE 132, a.a.O.). 3.6.2 Der Angeklagte hat die hier zu beurteilende Tat am 12. Dezember 2003 began- gen. Am 7. Dezember 2005 wurde er durch das Untersuchungsrichteramt Ober- wallis wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 SVG und Verletzung der Meldepflicht nach Art. 143 Ziff. 3 VZV mit 14 Tagen Gefängnis (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren) und Fr. 1 000.– Busse be-

- 18 - straft. Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen, so dass eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB auszusprechen ist.

a) Im Falle der gleichzeitigen Beurteilung der Taten würde die qualifizierte Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG) die höchste verwirkte Ausgangsstrafe darstellen, die infolge der begangenen Trunkenheitsfahrt (Art. 91 Abs. 1 SVG) sowie der Verletzung der Meldepflicht (Art 143 Ziff. 3 VZV) angemessen zu erhöhen wäre. Hinsichtlich der Strafzumessungserwägungen zur Mindeststrafe kann auf die vorstehenden Er- wägungen (E. 3.4–3.5) verwiesen werden. Die Trunkenheitsfahrt ist nicht zu ba- gatellisieren, da der Angeklagte eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration von 1,82 Promille aufwies; jedoch kommen der Trunkenheitsfahrt und Meldepflicht- verletzung im Vergleich zum Betäubungsmitteldelikt nur eine geringe, unterge- ordnete Bedeutung zu.

b) Hinsichtlich der von Angeklagten am 24. September 2005 begangenen Delik- te kommt eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB nicht in Betracht: Zum ei- nen sind deren Voraussetzungen weder im Zeitpunkt des Strafbefehlserlasses vom 7. Dezember 2005 noch der Urteilsausfällung im gegenständlichen Verfah- ren erfüllt; zum anderen wäre bei der nach Art. 49 Abs. 2 StGB zu treffenden Ge- samtbewertung die mit Strafbefehl ausgesprochene Grundstrafe selbst dann ein- zubeziehen, wenn sie ohne die rechtskräftige Beurteilung im Zeitpunkt der späte- ren Zusatzstrafe absolut verjährt wäre (BGE 105 IV 81 E. 3 zu Art. 68 Ziff. 2 aStGB).

c) Art. 49 Abs. 2 StGB findet nur Anwendung auf „gleichartige Strafen“, die zu einer Verurteilung mit gleichartiger Strafe führen (ACKERMANN, Basler Kommen- tar, 2. Aufl., Art. 49 StGB N. 53 mit Hinweisen). Eine analoge Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB hinsichtlich der ebenfalls mit Strafbefehl vom 7. Dezember 2005 ausgesprochenen Busse von Fr. 1 000.– ist aufgrund des eindeutigen Wort- lauts von Abs. 1 der Norm nicht möglich. Hat der Täter Freiheitsstrafe und Busse verwirkt, so sind beide Strafen zu verhängen (Urteil des Bundesgerichts 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005, E. 3.2.4; BGE 102 IV 242 E. II.5, jeweils zu Art. 68 Ziff. 2 aStGB; a.A. STOLL, Commentaire Romand, Code pénal I, Art. 49 CP N. 85). Die dem Angeklagten auferlegte Busse von Fr. 1 000.– ist demnach bei der nach seinem Verschulden festzusetzenden Gesamtstrafe zu berücksich- tigen, kann in diese jedoch nicht einbezogen werden. 3.7 Die Gesamtheit aller genannten Faktoren lässt eine Gesamtstrafe von knapp 20 Monaten Freiheitsentzug in Verbindung mit der durch das Untersuchungsrichter- amt Oberwallis verhängten Busse für beide vom Angeklagten begangenen Taten als angemessen erscheinen. Von der Freiheitsstrafe sind 14 Tage bereits mit

- 19 - dem kantonalen Entscheid ausgesprochen worden, sodass die Zusatzstrafe mit 19 ½ Monaten zu bestimmen ist. 3.8

3.8.1 Spricht das Gericht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren aus, so ist ge- mäss Art. 42 Abs. 1 StGB der Vollzug bedingt aufzuschieben, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nach neuem Recht nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er sich nicht bewähren werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf; er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bun- desgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 S. 2049; BGE 134 IV 82 E. 4.2, 134 IV 1 E. 4.2.2). Bleiben indes ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, ist zu prüfen, ob die bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe beziehungsweise Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB) zu kombinieren ist (BGE 134 IV 82 E. 4.2). Bei der Prüfung, ob der Verur- teilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen, namentlich der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit sowie aller weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). 3.8.2 In subjektiver Hinsicht ergeben sich keine Umstände, welche bezweifeln liessen, der Angeklagte werde sich auch zukünftig dauernd wohl verhalten. Er ist beruf- lich, familiär und sozial voll integriert und selbständig erwerbstätig. Aus keinem dieser Bereiche sind Hinweise auf eine Neigung zu verantwortungslosem Verhal- ten ersichtlich. Auch ist es in den mehr als 5 ½ Jahren seit der hier angeklagten Tat nur zu einer einzigen strafrechtlichen Verfehlung gekommen, die als Ver- kehrsdelikt und wegen der Höhe der Strafe nicht zu bagatellisieren ist, aber als solche auch nicht per se auf einen Charaktermangel des Angeklagten schliessen lässt. Das Fahren in angetrunkenem Zustand erscheint unter Berücksichtigung des ausgezeichneten Leumundsberichts als eine einmalige Entgleisung. Letztlich hat auch das Verhalten des Angeklagten nach der Tat und im Strafverfahren ge- zeigt, dass er vom kriminellen Umfeld Abstand genommen hat und seine Taten ernsthaft bereut (cl. 91 pag. 91.910.005; …014 Z. 42). Die strengeren Voraus- setzungen an eine günstige Prognose gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB sowie der Verweigerungsgrund einer zumutbaren Schadensbeseitigung (Art. 42 Abs. 3 StGB) sind vorliegend nicht gegeben.

- 20 - 3.8.3 Mit einer bedingten Strafe kann eine unbedingte Geldstrafe oder Busse verbun- den werden (Art. 42 Abs. 4 StGB), um dem Verurteilten – als „sursis partiel“ – ei- nen spürbaren Denkzettel zu verabreichen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Eine solche Verbindungsstrafe ist vorliegend aus zwei Gründen nicht erforderlich: Einmal ge- hört der Angeklagte nicht bloss zum „breiten Mittelfeld“, das in den Genuss des bedingten Vollzuges gelangen soll (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2), sondern aufgrund seiner allgemeinen Biografie und seiner Einsicht in das Tatunrecht zur Gruppe der normativ gut Ausgerichteten mit guter Bewährungsprognose (E. 3.8.2). Dar- über hinaus bedeutet die erlittene Untersuchungshaft, für die er wegen des Schuldspruches nicht entschädigt wird (Art. 176, 122 Abs. 1 BStP), bereits aus- reichendes Mahnmal für ihn. 3.8.4 Ein Rückfallrisiko des Angeklagten ist nach dem Vorstehendem klarerweise nicht gegeben, weshalb die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren beschränkt werden kann (Art. 44 Abs. 1 StGB). 3.9 Nach altem Recht war der bedingte Vollzug nur bis zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten vorgesehen (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB); die Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten müsste demnach nach altem Recht unbedingt ausgesprochen werden. Das neue Recht erweist sich somit im vorliegenden Fall für den Ange- klagten als das mildere und ist somit anzuwenden. 3.10 Auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 19 ½ Monaten ist dem Angeklagten gemäss Art. 51 StGB die Untersuchungshaft von 89 Tagen (einschliesslich des ersten und letzten Hafttages [cl.4 pag. 6.3.1.004; …036]) anzurechnen. 4. Einziehung 4.1

4.1.1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit unter anderem die Ein- ziehung von Gegenständen, welche zur Begehung einer Straftat gedient haben, sofern diese die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB; Art. 58 aStGB). Die Sicherheitseinzie- hung ist vom Gericht von Amts wegen zu prüfen. Hierbei hat das Gericht eine Prognose darüber anzustellen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Angeklagten eine Gefahr darstellt (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1).

- 21 - 4.1.2 Die seit 1. Januar 2007 geltenden Bestimmungen der Einziehung (Art. 69–72 StGB) sind materiell unverändert geblieben, so dass grundsätzlich in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden ist. Der Grundsatz der Alternativität besagt hingegen, dass in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht anzuwenden ist; eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3). Dies gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gleichermassen für Sanktio- nen und allfällige Nebenstrafen, worunter auch Anordnungen "anderer Mass- nahmen" im Sinne von Art. 66–73 StGB zu verstehen sind (BGE a.a.O. E. 7.1, 7.4). Vorliegend erweist sich das neue Recht für den Angeklagten in Anwendung des vom Bundesgericht entwickelten Kaskadensystems bereits aufgrund des be- dingten Vollzugs (Strafvollzugsmodalität) als das mildere, so dass sich auch die weitere Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände nach aktuellem Recht beurteilt. 4.2 Der Angeklagte trug bei seiner Verhaftung ein Mobiltelefon bei sich (cl. 4 pag. 6.3.1.006). Die Bundesanwaltschaft beschlagnahmte später eine SIM- Karte, identifiziert anhand der Nummer 1 (cl. 7 pag. 8.007). Es spricht einiges dafür, dass es sich dabei um die im beschlagnahmten Gerät verwendete handelt und dass mit ihr der Anschluss des Angeklagten – Nummer 2 – betrieben wurde, den er im Zeitrahmen der Drogeneinfuhr benutzte und der von der Polizei über- wacht wurde (Schlussbericht URA, cl. 17 pag. 24.007 f.). Indessen hat sich der Angeklagte von dem kriminellen Umfeld losgesagt (cl. 91 pag. 91.910.014 Z. 42), weshalb nicht zu befürchten steht, die weitere Benützung des Mobiltelefons und der SIM-Karte durch ihn führe zu einer allgemeinen Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Darüber hinaus gehören Mobiltelefone zu den für Hoteliers nützlichen Berufsutensilien, weshalb von einer Einziehung dieser Gegenstände im Einklang mit der Bundesanwaltschaft abzusehen ist. Das gilt auch für die in Ziff. III der Anklageschrift weiter genannten Gegenstände. Damit ist auf Einziehung zu ver- zichten und die Beschlagnahme aufzuheben. 5. Ersatzforderung 5.1 Auch eine allfällig festzusetzende Ersatzforderung ist nach neuem Recht zu bestimmen (E. 4.2). Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu entlohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Gegenstände nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in glei- cher Höhe; das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise ab-

- 22 - sehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliede- rung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 1 und 2 StGB). Die Ersatzforderung entspricht in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermö- genseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dabei ist jedoch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten; so ist die Ersatzforderung insbe- sondere zu reduzieren, soweit die Wiedereingliederung des Betroffenen gefähr- det oder die Forderung von vornherein uneinbringlich erscheint (BGE 124 I 6 E. 4 b bb). Dem Verurteilten soll nicht durch übermässige Schulden die Wieder- eingliederung zusätzlich erheblich erschwert werden. 5.2 Der Angeklagte hat für den Transport von C. Fr. 14 000.– ausgehändigt bekom- men, von denen ihm lediglich die Hälfte zustand; die andere Hälfte überbrachte er als Bote B. Unter die einzuziehenden Vermögenswerte fällt insbesondere der Verbrecherlohn (pretium sceleris; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Art. 70 StGB N. 5), mithin die dem Ange- klagten gezahlten Fr. 7 000.–. Nach den glaubhaften Ausführungen des Ange- klagten in der Hauptverhandlung hat er die ihm zustehenden Fr. 7 000.– auf sein Konto in Belgien eingezahlt (cl. 91 pag. 91.910.015 Z. 16 f.). Da die einzuzie- henden Vermögenswerte nicht mehr in natura vorhanden sind, ist auf eine Er- satzforderung zugunsten des Staates zu erkennen. Mangels Nachweises über die Quelle des empfangenen Geldes ist eine Ersatzforderung für die an B. über- brachte Summe von Fr. 7 000.– ausgeschlossen. Die Höhe der Ersatzforderung bestimmt sich vor allem nach den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten im Zeitpunkt des Entscheids, zu denen auch das Vermögen gehört. Die Einvernahme des Angeklagten (cl. 91 pag. 91.910.017 f.) sowie die von diesem in der Hauptverhandlung eingereichten Unterlagen (cl. 91 pag. 91.261.001 ff.) haben ergeben, dass er mit seiner Familie in finanziell be- engten Verhältnissen lebt. Das dem Angeklagten zusammen mit seiner Ehefrau gehörende Hotel ist mit einer Hypothek belastet und das bescheidene Familien- einkommen muss auch die Bedürfnisse der drei Kinder, die noch über keinerlei eigenes Einkommen verfügen, decken. Trotz kleinerer Vermögenswerte liegt vermögensmässig eine Überschuldung vor. Unter Berücksichtigung der familiä- ren Verpflichtungen und um die fortgeschrittene Resozialisierung des Angeklag- ten nicht zu gefährden, ist es angezeigt, die Ersatzforderung auf Fr. 2 000.– fest- zusetzen.

- 23 - 6. Kosten und Entschädigung 6.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein- schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt. Das Gericht kann ihn aus be- sondern Gründen ganz oder teilweise von der Kostentragung befreien (Art. 172 Abs. 1 BStP). Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf diejenigen Kosten, welche nötig waren, um den für die Verurteilung massgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und den Verdächtigen vor Gericht zu stellen (TPF 2007 145 E. 5.4.1). Besondere Gründe sind anzunehmen, wenn das Verhalten des Verurteilten für die Entste- hung der Kosten nicht mehr als adäquat kausal erscheint, so etwa wenn die Kos- ten durch unzulässige oder offensichtlich unzweckmässige Prozesshandlungen verursacht worden sind oder deren Ergebnis den Verurteilten entlastet; dies ent- weder weil die Prozesshandlungen nur Sachverhalte betrafen, für die es zu kei- ner Verurteilung kommt (z.B. bei teilweiser Einstellung des Verfahrens oder Teil- freisprüchen) oder weil sie sich zu seinen Gunsten auswirken (BGE 133 IV 187 E. 6.3). Von voller Kostenauflage kann ebenfalls abgesehen werden, wenn sie die Resozialisierung des Verurteilten ernstlich gefährden würde oder wenn sie in Relation sowohl zur Schwere der Tat als auch zur Leistungsfähigkeit des Verur- teilten übermässig wäre, wobei den finanziellen Verhältnissen zunächst bei der Bemessung der Pauschalgebühren Rechnung zu tragen ist (BGE a.a.O.; Urteile des Bundesgerichts 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007, E. 7.4.1 und 6S.421/2006 vom 6. März 2007, E. 2.1.2). Die Gefahr für die Resozialisierung ist nicht abstrakt, sondern in Bezug auf die konkreten Verhältnisse des Verurteilten zu würdigen. Aus der zitierten höchstrichterlichen Praxis ergibt sich, dass zunächst der Auf- wand solcher Untersuchungsmassnahmen auszuscheiden ist, welche sich als unnötig oder unzweckmässig erweisen oder deren Ergebnis dem Beschuldigten zugute kommt. Sodann ist – und zwar unabhängig von der finanziellen Situation des Verurteilten – eine bloss reduzierte Überbindung geboten, wenn die Kosten eine Höhe erreichen, welche zum Mass des Verschuldens im Missverhältnis steht. Im Falle ausgewiesener Bedürftigkeit ist darüber hinaus je nach Kostenhö- he wenigstens eine Reduktion angezeigt und kann bei völliger Mittellosigkeit eine Kostenbefreiung erforderlich sein, wenn die Kostenauflage den Neustart nach einem Freiheitsentzug oder nach Bezahlung einer Geldstrafe respektive Busse ernstlich erschweren könnte (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafge- richts SK.2006.20 vom 3. Oktober 2007, E. 9.1.2 mit Hinweisen). 6.2 Die Kosten des Strafverfahrens bestehen aus den Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens und der Anklagevertretung (Art. 246 Abs. 1 BStP) sowie den Ge- richtsgebühren und -auslagen. Der Umfang des vom Angeklagten zu leistenden

- 24 - Ersatzes für die der Bundesanwaltschaft, der Bundeskriminalpolizei und dem Un- tersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten bestimmt sich nach der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Bei der Kostenfestsetzung sind die Bedeutung des Falles, die be- troffenen finanziellen Interessen sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berück- sichtigen (Art. 3 dieser Verordnung). Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren bemisst sich nach dem Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32). 6.2.1 Art. 4 der zitierten Verordnung legt den Gebührenrahmen für die Amtshandlun- gen der Polizei, der Bundesanwaltschaft und des Untersuchungsrichters fest. Dieser beträgt gemäss lit. b für die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei Fr. 500.– bis Fr. 50 000.– und für die Anklageschrift und -vertretung durch die Bundesanwaltschaft Fr. 2 000.– bis Fr. 20 000.–. Die von der Bundesanwalt- schaft beantragte Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen in Höhe von Fr. 5 000.– ist angesichts des Aufwands angemessen. Die Gebühr für das An- klageverfahren ist auf Fr. 2 000.– festzusetzen. Die geltend gemachte Gebühr für die Voruntersuchung in Höhe von Fr. 10 000.– bewegt sich zwar innerhalb des gesetzlichen Rahmens, ist jedoch übersetzt: Zum einen lassen sich Aufwand und Länge des Verfahrens nicht mit der Bedeutung des Falles rechtfertigen und zum anderen wäre die Gebührenhöhe in Anbetracht der wirtschaftlichen Leistungsfä- higkeit des Angeklagten unverhältnismässig. Die Gebühr für die Voruntersu- chung ist auf Fr. 6 000.– festzusetzen. Für das gerichtliche Verfahren ist eine Gebühr gemäss Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b des zitierten Reglements festzusetzen. Der Gebühren- rahmen beträgt Fr. 3 000.– bis 60 000.–. Vorliegend ist aufgrund der beschränk- ten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten eine Gebühr am unteren Gebührenrahmen in Höhe von Fr. 4 000.– angemessen. 6.2.2 Zu den Kosten gehören ferner die Auslagen der Strafverfolgungsbehörden, die entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt werden (Art. 1 Abs. 1, Art. 5 der zitierten Verordnung). Die geltend gemachten Auslagen belaufen sich auf insgesamt Fr. 92 155.45 und bestehen nach dem Verzeichnis der Bundesanwaltschaft aus finanziellem Aufwand für Te- lefonüberwachungen, Haft, Übersetzungen, Reisespesen, Porti und einer Es- sensentschädigung (cl. 91 pag. 91.710.006 ff.).

a) Hiervon können dem Angeklagten Auslagen für Überwachungskosten in Höhe von Fr. 14 662.– nicht auferlegt werden, da diese Telefonnummern und Geräte betrafen, die nicht vom Angeklagten, sondern von anderweitig Verfolgten oder gar nicht benutzt wurden. Auch die geltend gemachten Reisespesen von

- 25 - Fr. 1 070.50 können dem Angeklagten nicht überbunden werden, weil sie allein durch die Untätigkeit der niederländischen Strafverfolgungsbehörden bedingt sind. Der Grund für die Essensspesen von Fr. 25.90 ist nicht ersichtlich und die Auslagen für Porti von Fr. 188.– sind praxisgemäss durch die Gebühr abgegol- ten. Dem Angeklagten können auch die Übersetzungskosten von insgesamt Fr. 2 905.95 nicht auferlegt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Angeklag- te gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK grundsätzlich einen Anspruch auf Überset- zung aller Schriftstücke und mündlichen Äusserungen, auf deren Verständnis er angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen (BGE 133 IV 324 E. 5.1). Die Übersetzungen aus dem Spanischen ins Deutsche (cl. 17 pag. 20.110 f.) können dem Angeklagten nicht auferlegt werden, da sich aus den Akten nicht ergibt, dass er des Spanischen mächtig ist. Ebenso verhält es sich mit den Auslagen für Übersetzungen aus dem Niederländischen ins Deutsche (cl. 1 pag. 24.001): Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass der Angeklagte mit anderen Beschuldigten während diverser Telefonate gebrochen niederländisch gesprochen hat; dies ist jedoch kein hinreichender Beweis dafür, dass er die nie- derländische Sprache (ausreichend) beherrscht, um die Akten der niederländi- schen Strafverfolgungsbehörden zu verstehen. Selbst wenn dies der Fall wäre und demnach Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK nicht zur Anwendung käme, könnten die Übersetzungskosten dem Angeklagten vorliegend ausnahmsweise nicht gemäss Art. 172 Abs. 1 S. 1 BStP als Verfahrenskosten auferlegt werden, denn der ver- fassungsmässig verankerte Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) beinhaltet auch, dass der Verteidiger alle verfahrensrelevanten Dokumente ver- steht, um eine angemessene Verteidigung des Angeklagten gewährleisten zu können. Dies beinhaltete vorliegend die Übersetzung sämtlicher relevanter Do- kumente ins Deutsche als Verfahrenssprache, insbesondere da vom Angeklag- ten – dessen Muttersprache Belgisch ist – nicht verlangt werden kann, dass er seinem Anwalt die Aktenstücke integral von einer Fremdsprache (Niederländisch) in eine andere (Deutsch) übersetzt. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten weder für die aus dem Spanischen noch für die aus dem Niederländischem übersetzten Dokumente, inwieweit die Übersetzungen mit der hier beurteilten Drogeneinfuhr in Zusammenhang stehen. Somit verbleiben sämtliche Übersetzungskosten beim Bund. Insgesamt sind demnach von den Auslagen im Vorhinein Fr. 18 652.35 abzuziehen.

b) Die verbleibenden Auslagen für Überwachungsmassnahmen des Dienstes für Besondere Aufgaben von Fr. 59 794.– und Untersuchungshaft von Fr. 13 509.10 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007, E. 7.4.1) sind grundsätzlich zu den Verfahrenskosten zu rechnen. Diese Kosten sind indessen dem Angeklagten aus folgenden Überlegungen nicht vollumfänglich aufzuerle- gen: Anhand der Kostenverzeichnisse der Bundesanwaltschaft und des Untersu-

- 26 - chungsrichteramtes lässt sich nicht mehr mit letzter Bestimmtheit nachvollziehen, in welchem Umfang die dem Angeklagten zugeordneten Auslagen durch die vor- liegend beurteilte Einfuhr von 1,6 kg Kokaingemisch verursacht wurden oder aber die im Laufe der Strafuntersuchung eingestellten Vorwürfe der Beteiligung an be- ziehungsweise der Unterstützung einer kriminellen Organisation (cl. 17 pag. 22.1.3.001 ff.) und der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (cl. 1 pag. 3.017 ff.) betreffen. Dies resultiert daraus, dass die Bundesanwaltschaft im Rahmen der Einstellungsverfügungen keine Kosten ausgeschieden und verlegt hat. Es erscheint rechtlich zweifelhaft (Art. 246bis Abs. 1 und 2 BStP) und ist vorliegend unmöglich, dass das Gericht anhand des von der Bundesanwaltschaft eingereichten Kostenverzeichnisses dies für die eingestellten Teile des Vorverfahrens nachholt. Das Bundesgericht hat sich in einem neueren Entscheid gegen eine pauschalisierte Kostenauflage ausgesprochen, wenn zwischen dem Verhalten des Angeklagten und den einge- leiteten Untersuchungshandlungen keine adäquate Kausalität nachgewiesen werden könne (Urteil des Bundesgerichts 6B_913/2008 vom 21. August 2009, E. 2.4.3). Ob hieraus ein generelles Verbot einer prozentualen Kostenauflage folgt, braucht vorliegend nicht entschieden werden. Denn ein Familieneinkommen von rund Fr. 50 000.– pro Jahr (E. 3.4.2) ermöglicht es nicht, neben Gebühren von Fr. 17 000.– auch noch Verfahrensauslagen von rund Fr. 60 000.– zu tragen, ohne nicht über Jahre Amortisationen zu leisten. Hierdurch würde jedoch die er- folgreiche Resozialisierung des Verurteilten ernstlich gefährdet. Darüber hinaus stünde eine volle Kostenauflage auch nicht in Relation zur Schwere der Tat, für die er angeklagt ist und verurteilt wird. Andererseits ist eine völlige Kostenbe- freiung nicht angezeigt. 6.3 Aus den genannten Gründen ist es angemessen, dem Angeklagten Verfahrens- kosten von insgesamt Fr. 30 000.– zu überbinden, zahlbar an die Gerichtskasse. 7. Entscheidmitteilung Dieser Entscheid ist nach Rechtskraft den kantonalen Migrationsbehörden ge- mäss Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstä- tigkeit (VZAE; SR 142.201) i.V.m. Art. 97 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) mit- zuteilen. Die Entscheidmitteilung erfolgt durch die Bundesanwaltschaft.

- 27 - Das Gericht erkennt:

1. A. wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig erklärt.

2. A. wird, in Zusatz zum Strafbefehl des Untersuchungsrichteramtes Oberwallis vom

7. Dezember 2005, mit einer Freiheitsstrafe von 19 ½ Monaten, abzüglich 89 Tagen Untersuchungshaft, bestraft. Dem Verurteilten wird der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren gewährt.

3. Es wird eine Ersatzforderung zu Gunsten der Eidgenossenschaft und zu Lasten von A. in Höhe von Fr. 2 000.– festgesetzt.

4. Die Beschlagnahme der bei A. sichergestellten Gegenstände wird aufgehoben.

5. Die Verfahrensgebühren betragen: Fr. 6 000.00 Gebühr Voruntersuchung Fr. 5 000.00 Gebühr Ermittlungsverfahren Fr. 2 000.00 Gebühr Anklageerhebung und -vertretung Fr. 4 000.00 Gerichtsgebühr Fr. 17 000.00 Total Davon sowie von den im Strafverfahren entstandenen Auslagen werden A. Fr. 30 000.– auferlegt, zahlbar an die Kasse des Bundesstrafgerichts.

6. Dieser Entscheid wird der Bundesanwaltschaft und Fürsprecher Dino Degiorgi eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

- 28 - Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft

- Strafregisterbehörden

Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).