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SK.2010.15

Bundesstrafgericht · 2010-07-27 · Deutsch CH

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Strafzumessung (Rückweisungsurteil vom 10. Juni 2010).

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 21. August 2003 gegen A. und andere Be- teiligte ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen qualifizierter Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Beteiligung an bezie- hungsweise Unterstützung einer kriminellen Organisation (SK.2009.2, cl. 2 pag. 1.005). Im Laufe der Strafuntersuchung stellte die Bundesanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen A. wegen Beteiligung an respektive Unterstützung ei- ner kriminellen Organisation (SK.2009.2, cl. 17 pag. 22.1.3.001 ff.) sowie hinsicht- lich des Verdachts des mehrfachen Anstalten-Treffens zur Einfuhr grosser Men- gen von Betäubungsmitteln (SK.2009.2, cl. 1 pag. 3.017 ff.) ein. Sie erhob am

16. April 2009 Anklage beim Bundesstrafgericht wegen qualifizierter Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3–5 und Ziff. 2 lit. a BetmG) hinsichtlich der Einfuhr von rund 1,6 kg Kokaingemisch (SK.2009.2, cl. 91 pag. 91.100.001 ff.). B. Die Strafkammer des Bundesstrafgericht sprach A. mit Entscheid vom

24. September 2009 (SK.2009.2) der qualifizierten Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstra- fe von 19 ½ Monaten, abzüglich 89 Tagen Untersuchungshaft, bei einer Probezeit von zwei Jahren (cl. 91 pag. 91.950.004 ff.). C. Auf Beschwerde der Bundesanwaltschaft hinsichtlich der Strafzumessung (SK.2009.2, cl. 91 pag. 91.510.016 ff.) hob die Strafrechtliche Abteilung des Bun- desgerichts den Entscheid der Strafkammer mit Urteil vom 10. Juni 2010 (6B_39/2010 [nachstehend „Rückweisungsurteil“]) auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Bundesstrafgericht zurück (cl. 92 pag. 92.100.001 ff.). D. Die Strafkammer setzte nach Eingang des Rückweisungsentscheids des Bundes- gerichts das Verfahren in bisheriger Besetzung unter der Geschäftsnummer SK.2010.15 fort (cl. 92 pag. 92.160.001 f.) und verzichtete auf die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung. Die Parteien stellten innert der ihnen angesetzten Frist schriftlich Anträge in der Sache (Eingabe Bundesanwaltschaft vom

25. Juni 2010 [cl. 92 pag. 92.510.001]; schriftlicher Parteivortrag der Verteidigung vom 28. Juni 2010 [cl. 92 pag. 92.520.001 ff.]). E. Die Urteilsberatung fand am 27. Juli 2010 am Sitz des Gerichts statt.

- 4 - Das Gericht erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Das Gesetz enthält keine Regel über das Verfahren, welches im Falle einer Rückweisung durch die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts vor der Strafkammer stattzufinden hat. Nimmt das Bundesstrafgericht einen Fall nach Rückweisung durch das Bundesgericht wieder auf, so wird eine weitere Haupt- verhandlung nur durchgeführt, wenn dies zur Vervollständigung des Sachverhalts oder zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien nötig erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2009 vom 27. August 2009, E. 2 und 3; TPF 2007 60 E. 1.4 mit Hinweisen). Vorliegend ergeben sich die erforderlichen Sachverhaltselemente aus den Akten. Die Parteien haben auf die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung verzich- tet und dem Gericht ihre Standpunkte schriftlich eingereicht (pag. 9.510.001; 9.520.001 ff.). Grundlage der Neubeurteilung bilden demnach die Verfahrensakten und die schriftlichen Parteivorträge, so dass keine neue Hauptverhandlung durchzuführen ist. 1.2 Gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen und den angefochtenen Entscheid nur in jenen Punk- ten überprüfen, die ausdrücklich gerügt worden sind (DONZALLAZ, Loi sur le Tri- bunal fédéral, Commentaire, Bern 2008, Art. 107 N. 4284). Eine allfällige Aufhe- bung betrifft inhaltlich nur diejenigen Teile des Entscheides, in welchen die Beschwerde gutgeheissen wurde. Für diese Teile ist die mit der Neubeurteilung befasste Instanz an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts im Rückwei- sungsurteil gebunden und hat diese dem neuen Entscheid zugrunde zu legen (Urteil des Bundesgerichts 4C.46/2007 vom 17. April 2007, E. 3.1; SEILER/ VON WERDT/GÜNGERICH, Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art 107 N. 9). Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste Entschei- dung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die so- wohl den Rahmen für allfällige neue Tatsachenfeststellungen als auch für die neue rechtliche Begründung vorgibt (BGer a. a. O.). Die Vorinstanz darf sich dementsprechend in ihrem neuen Entscheid nicht auf Erwägungen stützen, die das Bundesgericht im Rückweisungsurteil ausdrücklich oder sinngemäss verwor- fen hat. Hingegen darf der neue Entscheid mit Erwägungen begründet werden, welche im zurückgewiesenen Urteil noch nicht ausgeführt wurden oder zu denen sich das Bundesgericht noch nicht geäussert hat (BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2007 vom 26. März 2008, E.2.1 und P 41/05 vom 8. Februar 2007, E. 3, jeweils mit Hinweisen).

- 5 - 1.3

1.3.1 Das Bundesgericht hat vorliegend die Beschwerde der Bundesanwaltschaft gut- geheissen, den gesamten Entscheid aufgehoben (Dispositivziffer 1 des Rückwei- sungsurteils) und die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafkammer zu- rückgewiesen, ist in seiner Begründung jedoch ausschliesslich auf den einzigen mit Beschwerde angefochtenen Punkt der Strafzumessung eingegangen. Diese ist im Sinne der Erwägungen des Rückweisungsurteils (E. 2.3) unter Berücksich- tigung des Wegfalls eines Teils der von der Strafkammer festgestellten Verfah- rensverzögerung neu festzusetzen. 1.3.2 Der Entscheid blieb im Übrigen unangefochten, weshalb insoweit auf den festge- stellten Sachverhalt abzustellen und auf die nicht aufgehobenen rechtlichen Aus- führungen zu verweisen ist. Der formell aufgehobene Entscheid vom

24. September 2009 (SK.2009.2) ist jedoch im Ganzen neu zu verkünden. 2. Strafzumessung 2.1 Die Strafe ist nach den Regeln des neuen Allgemeinen Teils des StGB zu be- messen, denn diese Rechtsauffassung hat das Bundesgericht nicht beanstandet. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters und berück- sichtigt dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.2 Die Feststellung und Würdigung der Tatumstände blieben unangefochten; hin- sichtlich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten haben sich seit Verkün- dung des Entscheids vom 24. September 2009 keine Änderungen ergeben (cl. 92 pag. 92.521.001), so dass diesbezüglich die Erwägungen des ersten Ent- scheids (SK.2009.2, E. 3.3 f.) für die neue Strafzumessung verbindlich sind. 2.3 Im Rahmen der Strafzumessung sind ebenfalls die Verfahrensdauer und deren Wirkung auf den Angeklagten zu berücksichtigen. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafver- fahren während seiner gesamten Dauer zügig voranzutreiben. Welche Verfah- rensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Die amtliche Tätigkeit muss dabei sowohl in der Gesamtdauer des Verfahrens als auch in ihrer Intensität gewürdigt werden. Beim zweiten Kriterium ist zu berücksichtigen, dass die Strafbehörden in einem

- 6 - gleichen Zeitraum üblicherweise mit mehreren Fällen befasst sind, weshalb ge- wisse Pausen unvermeidlich sind; solange keine unter ihnen „schockierend“ lan- ge andauert, greift eine Gesamtbetrachtung (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.1 und 3.3.3; Rückweisungsurteil E. 1.4.2, jeweils mit Hinweisen). Zeiten mit intensiver Tätigkeit der Behörden oder Gerichte können andere Zeitspannen kompensieren, in denen wegen der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Das Beschleunigungsgebot kann selbst dann verletzt sein, wenn die Strafverfolgungsbehörden keinen Fehler gemacht haben, denn sie können sich nicht auf unzureichende Kapazitäten berufen (BGE, a. a. O, E. 3.3.3). Verfah- rensverzögerungen oder eine überlange Verfahrensdauer können nachträglich nicht geheilt werden und führen deshalb in der Regel zu einer Strafreduktion, ge- gebenenfalls zu einem Verzicht auf Bestrafung oder sogar zu einer Verfah- renseinstellung (BGE 133 IV 158 E. 8; Rückweisungsurteil a. a. O.). 2.3.1 Nach den verbindlichen Erwägungen des Rückweisungsurteils ruhte das Verfah- ren in der Periode von Juli 2005 bis Ende August 2006 nicht (E. 1.5.2). Nach dem Wegfall eines Teils der angenommenen Verfahrensverzögerung habe die Straf- kammer zu prüfen, ob immer noch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege und wie gravierend diese allenfalls sei. Die Richter seien verpflichtet, bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu berücksichtigen, wie schwer der Beschuldigte durch diese getroffen wurde, wie gravierend die ihm vorgewor- fenen Taten seien und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegen würde (Rückweisungsurteil, E. 2.2 und 2.3 unter Verweis auf BGE 117 IV 124). 2.3.2 a) Aufgrund der nicht angefochtenen Feststellungen der Strafkammer steht fest, dass das Strafverfahren in der Zeit vom 12. September 2006 bis 26. Oktober 2007 beim Untersuchungsrichteramt ruhte und der Angeklagte diesen Unterbruch nicht zu verantworten hat. Der Fall weist zudem weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf, und Gründe für den Verfah- rensunterbruch sind nicht ersichtlich (SK.2009.2, E. 3.5.2). Der Europäische Ge- richtshof für Menschenrechte und das Bundesgericht haben vergleichbare Ver- fahrensstillstände als Verletzung des Beschleunigungsgebotes gewertet (EGMR i.S. Pélissier und Sassi gegen Frankreich vom 25. März 1999, Nr. 25444/94, Ziff. 73–75; BGE 130 IV 54 E.3.3.3). Den Akten lassen sich eben- falls keine Abschnitte entnehmen, in denen die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte das Verfahren derart intensiv vorangetrieben haben, dass sie den abso- luten Verfahrensstillstand von über einem Jahr beim Untersuchungsrichteramt kompensieren. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung erweist sich vorliegend das Beschleunigungsgebot in Bezug auf die Verfahrensintensität als verletzt.

- 7 -

b) Die Verfahrensdauer hat sich aufgrund der Beschwerde gegen den ersten Entscheid der Strafkammer um knapp 11 Monate verlängert. Diese Verfahrens- verzögerung hat der Angeklagte nicht zu vertreten; jedoch liegt die Aufhebung eines Urteils mit Zurückweisung zur erneuten Entscheidung nicht ausserhalb des normalen Prozessverlaufs. Die dadurch bedingte unvermeidbare Verlängerung ist an sich nicht unangemessen, jedoch sind in derartigen Fällen besondere An- strengungen zu unternehmen, die Zügigkeit des weiteren Verfahrens zu gewähr- leisten (FROWEIN/PEUKERT, EuropäischeMenschenRechtsKonvention, EMRK- Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, Art. 6 EMRK N. 257 mit Hinweisen). Das Rückweisungsurteil ist beim Bundesstrafgericht am 17. Juni 2010 eingegan- gen (cl. 92 pag. 92.100.001 ff.). Am gleichen Tag erfolgte die Verfügung über die Zusammensetzung des Spruchkörpers durch den Präsidenten der Strafkammer (cl. 92 pag. 92.160.001 f); der Vorsitzende informierte die Parteien darüber, dass die Strafkammer beabsichtige, ohne Hauptverhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden und setzte ihnen bis zum 28. Juni 2010 Frist zur schriftlichen Stel- lungnahme (cl. 92 pag. 92.410.001). Die Parteivorträge gingen am 28. (Bundes- anwaltschaft, cl. 92 pag. 92.510.001 f.) respektive 30. Juni 2010 (Verteidigung, cl. 92 pag. 92.100.001 ff.) beim Bundesstrafgericht ein. Die Urteilsberatung er- folgte am 27. Juli 2010 (cl. 92 pag. 92.910.001 ff.), der Versand des begründeten Entscheids am 19. August 2010 (cl. 92 pag. 92.950.001 ff.). Auch wenn die Verfahrensdauer von insgesamt rund 7 Jahren angesichts des zur Anklage gebrachten Sachverhalts als sehr lang erscheint, liegt unter Berück- sichtigung der umfangreichen Ermittlungen, die im Zusammenhang mit dem gesamten Strafverfahren geführt wurden (Rückweisungsurteil, E. 1.5.1), der durch die Beschwerde bedingte Verfahrensverzögerung infolge der Aufhebung und Zurückweisung mit anschliessender Neubeurteilung innert 2 Monaten keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. 2.3.3 Der Angeklagte gab anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. September 2009 zu Protokoll, dass das Strafverfahren ihn erheblich belastet habe; insbesondere die Ungewissheit über den Verfahrensausgang habe anfänglich sogar zu einer starken Isolation der Familie in ihrem 450 Einwohner zählenden Heimatdorf Z. geführt (SK.2009.2, cl. 91 pag. 91.910.005). Dies ist nachvollziehbar, da er als Hotelier auf den Kontakt mit Einheimischen und Gästen angewiesen ist. Die Ver- fahrensverzögerung aufgrund des völligen Stillstands während eines Jahres beim Untersuchungsrichteramt hat den Angeklagten zwar zusätzlich persönlich und beruflich belastet, jedoch hat diese Belastung kein so hohes Gewicht, dass das Gericht von einer Sanktion Abstand nehmen oder das Verfahren gar einstellen müsste. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist vorliegend mit einer Strafreduktion im mittleren Bereich von 2 Monaten zu berücksichtigen.

- 8 - 2.4 Auch wenn die lange Gesamtverfahrensdauer keine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots darstellt, ist sie strafmindernd zu berücksichtigen (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, 2. Aufl., 2007, Art. 47 N. 143 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2.2.2 und 2.2.4). Da ein Teil der Gesamtverfahrensdauer von beinahe 7 Jahren bereits im Rahmen der Verletzung des Beschleunigungsgebotes strafmindernd berücksichtigt wird (vorstehend E. 2.3.3), wirkt sich die Verfahrens- länge nur noch in geringem Unfang strafmindernd aus. 2.5

2.5.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet die hier zu beurteilende qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG, und zwar ohne die strafmindernd zu berücksichtigende Verletzung des Beschleunigungsgebotes. In Ansehung der Strafzumessungsfaktoren des ersten Entscheids, soweit diese nicht angefochten wurden (SK.2009.2, E. 3.4.1– 2), sowie der leicht strafmindernd zu berücksichtigenden langen Gesamtverfah- rensdauer von nunmehr annährend 7 Jahren (E. 2.4), ist eine Freiheitsstrafe von gut 23 Monaten angemessen. Von dieser sind zwei Monate wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes abzuziehen (E. 2.3.3), was eine Freiheitsstrafe von gut 21 Monaten ergibt. 2.5.2 Der Angeklagte wurde nach der hier zu beurteilenden Tat vom 12. Dezember 2003 bereits am 7. Dezember 2005 mit zwischenzeitlich rechtskräftigen Strafbe- fehl des Untersuchungsrichteramtes Oberwallis wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 SVG und Verletzung der Meldepflicht nach Art. 143 Ziff. 3 VZV mit 14 Tagen Gefängnis (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren) und Fr. 1 000.– Busse bestraft, so dass eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB auszusprechen ist (vgl. SK.2009.2, E. 3.6). 2.5.3 Unter Berücksichtigung aller genannten Strafzumessungsfaktoren ist die verwirk- te Strafe für die begangene qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz in Anwendung des Aspirationsprinzips angemessen zu erhöhen, was zu einer hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe von knapp 21 ½ Monaten, zu- sätzlich zu der durch das Untersuchungsrichteramt Oberwallis verhängten Busse, für beide vom Angeklagten begangenen Taten führt. Von der Freiheitsstrafe sind 14 Tage bereits mit dem kantonalen Entscheid ausgesprochen worden, sodass die Zusatzstrafe mit 21 Monaten zu bestimmen ist. 2.6 Das Strafmass von knapp 21 ½ Monaten für die hypothetische Gesamtstrafe erfordert nicht, dass über den mit Entscheid vom 24. September 2009 gewährten bedingten Strafvollzug erneut zu befinden oder die Probezeit zu erhöhen wäre (vgl. SK.2009.2, E. 3.8).

- 9 - 2.7 Auf die auszusprechende Freiheitsstrafe von 21 Monaten ist dem Angeklagten die Untersuchungshaft von 89 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB). 3. Kosten und Entschädigung 3.1 Hinsichtlich der Kostenauflage für das Ermittlungsverfahren, die Voruntersu- chung, das Anklageverfahren und das erste Gerichtsverfahren ist auf die Erwä- gungen im Entscheid vom 24. September 2009 zu verweisen (SK.2009.2, E. 6.1–6.3). Auf eine zusätzliche Kostenauflage für das vorliegende, zweite Verfahren vor dem Bundesstrafgericht ist zu verzichten, da das Rückweisungs- verfahren nicht vom Angeklagten verursacht worden ist. 3.2 Da kein Freispruch erfolgt, wird dem Angeklagten keine Entschädigung ausge- richtet (Art. 176 BStP); ein solche wurde im Übrigen auch nicht beantragt.

- 10 - I.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 16 April 2009 Anklage beim Bundesstrafgericht wegen qualifizierter Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3–5 und Ziff. 2 lit. a BetmG) hinsichtlich der Einfuhr von rund 1,6 kg Kokaingemisch (SK.2009.2, cl. 91 pag. 91.100.001 ff.). B. Die Strafkammer des Bundesstrafgericht sprach A. mit Entscheid vom

24. September 2009 (SK.2009.2) der qualifizierten Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstra- fe von 19 ½ Monaten, abzüglich 89 Tagen Untersuchungshaft, bei einer Probezeit von zwei Jahren (cl. 91 pag. 91.950.004 ff.). C. Auf Beschwerde der Bundesanwaltschaft hinsichtlich der Strafzumessung (SK.2009.2, cl. 91 pag. 91.510.016 ff.) hob die Strafrechtliche Abteilung des Bun- desgerichts den Entscheid der Strafkammer mit Urteil vom 10. Juni 2010 (6B_39/2010 [nachstehend „Rückweisungsurteil“]) auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Bundesstrafgericht zurück (cl. 92 pag. 92.100.001 ff.). D. Die Strafkammer setzte nach Eingang des Rückweisungsentscheids des Bundes- gerichts das Verfahren in bisheriger Besetzung unter der Geschäftsnummer SK.2010.15 fort (cl. 92 pag. 92.160.001 f.) und verzichtete auf die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung. Die Parteien stellten innert der ihnen angesetzten Frist schriftlich Anträge in der Sache (Eingabe Bundesanwaltschaft vom

25. Juni 2010 [cl. 92 pag. 92.510.001]; schriftlicher Parteivortrag der Verteidigung vom 28. Juni 2010 [cl. 92 pag. 92.520.001 ff.]). E. Die Urteilsberatung fand am 27. Juli 2010 am Sitz des Gerichts statt.

- 4 - Das Gericht erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Das Gesetz enthält keine Regel über das Verfahren, welches im Falle einer Rückweisung durch die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts vor der Strafkammer stattzufinden hat. Nimmt das Bundesstrafgericht einen Fall nach Rückweisung durch das Bundesgericht wieder auf, so wird eine weitere Haupt- verhandlung nur durchgeführt, wenn dies zur Vervollständigung des Sachverhalts oder zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien nötig erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2009 vom 27. August 2009, E. 2 und 3; TPF 2007 60 E. 1.4 mit Hinweisen). Vorliegend ergeben sich die erforderlichen Sachverhaltselemente aus den Akten. Die Parteien haben auf die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung verzich- tet und dem Gericht ihre Standpunkte schriftlich eingereicht (pag. 9.510.001; 9.520.001 ff.). Grundlage der Neubeurteilung bilden demnach die Verfahrensakten und die schriftlichen Parteivorträge, so dass keine neue Hauptverhandlung durchzuführen ist. 1.2 Gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen und den angefochtenen Entscheid nur in jenen Punk- ten überprüfen, die ausdrücklich gerügt worden sind (DONZALLAZ, Loi sur le Tri- bunal fédéral, Commentaire, Bern 2008, Art. 107 N. 4284). Eine allfällige Aufhe- bung betrifft inhaltlich nur diejenigen Teile des Entscheides, in welchen die Beschwerde gutgeheissen wurde. Für diese Teile ist die mit der Neubeurteilung befasste Instanz an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts im Rückwei- sungsurteil gebunden und hat diese dem neuen Entscheid zugrunde zu legen (Urteil des Bundesgerichts 4C.46/2007 vom 17. April 2007, E. 3.1; SEILER/ VON WERDT/GÜNGERICH, Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art 107 N. 9). Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste Entschei- dung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die so- wohl den Rahmen für allfällige neue Tatsachenfeststellungen als auch für die neue rechtliche Begründung vorgibt (BGer a. a. O.). Die Vorinstanz darf sich dementsprechend in ihrem neuen Entscheid nicht auf Erwägungen stützen, die das Bundesgericht im Rückweisungsurteil ausdrücklich oder sinngemäss verwor- fen hat. Hingegen darf der neue Entscheid mit Erwägungen begründet werden, welche im zurückgewiesenen Urteil noch nicht ausgeführt wurden oder zu denen sich das Bundesgericht noch nicht geäussert hat (BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2007 vom 26. März 2008, E.2.1 und P 41/05 vom 8. Februar 2007, E. 3, jeweils mit Hinweisen).

- 5 - 1.3

1.3.1 Das Bundesgericht hat vorliegend die Beschwerde der Bundesanwaltschaft gut- geheissen, den gesamten Entscheid aufgehoben (Dispositivziffer 1 des Rückwei- sungsurteils) und die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafkammer zu- rückgewiesen, ist in seiner Begründung jedoch ausschliesslich auf den einzigen mit Beschwerde angefochtenen Punkt der Strafzumessung eingegangen. Diese ist im Sinne der Erwägungen des Rückweisungsurteils (E. 2.3) unter Berücksich- tigung des Wegfalls eines Teils der von der Strafkammer festgestellten Verfah- rensverzögerung neu festzusetzen. 1.3.2 Der Entscheid blieb im Übrigen unangefochten, weshalb insoweit auf den festge- stellten Sachverhalt abzustellen und auf die nicht aufgehobenen rechtlichen Aus- führungen zu verweisen ist. Der formell aufgehobene Entscheid vom

24. September 2009 (SK.2009.2) ist jedoch im Ganzen neu zu verkünden. 2. Strafzumessung 2.1 Die Strafe ist nach den Regeln des neuen Allgemeinen Teils des StGB zu be- messen, denn diese Rechtsauffassung hat das Bundesgericht nicht beanstandet. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters und berück- sichtigt dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.2 Die Feststellung und Würdigung der Tatumstände blieben unangefochten; hin- sichtlich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten haben sich seit Verkün- dung des Entscheids vom 24. September 2009 keine Änderungen ergeben (cl. 92 pag. 92.521.001), so dass diesbezüglich die Erwägungen des ersten Ent- scheids (SK.2009.2, E. 3.3 f.) für die neue Strafzumessung verbindlich sind. 2.3 Im Rahmen der Strafzumessung sind ebenfalls die Verfahrensdauer und deren Wirkung auf den Angeklagten zu berücksichtigen. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafver- fahren während seiner gesamten Dauer zügig voranzutreiben. Welche Verfah- rensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Die amtliche Tätigkeit muss dabei sowohl in der Gesamtdauer des Verfahrens als auch in ihrer Intensität gewürdigt werden. Beim zweiten Kriterium ist zu berücksichtigen, dass die Strafbehörden in einem

- 6 - gleichen Zeitraum üblicherweise mit mehreren Fällen befasst sind, weshalb ge- wisse Pausen unvermeidlich sind; solange keine unter ihnen „schockierend“ lan- ge andauert, greift eine Gesamtbetrachtung (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.1 und 3.3.3; Rückweisungsurteil E. 1.4.2, jeweils mit Hinweisen). Zeiten mit intensiver Tätigkeit der Behörden oder Gerichte können andere Zeitspannen kompensieren, in denen wegen der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Das Beschleunigungsgebot kann selbst dann verletzt sein, wenn die Strafverfolgungsbehörden keinen Fehler gemacht haben, denn sie können sich nicht auf unzureichende Kapazitäten berufen (BGE, a. a. O, E. 3.3.3). Verfah- rensverzögerungen oder eine überlange Verfahrensdauer können nachträglich nicht geheilt werden und führen deshalb in der Regel zu einer Strafreduktion, ge- gebenenfalls zu einem Verzicht auf Bestrafung oder sogar zu einer Verfah- renseinstellung (BGE 133 IV 158 E. 8; Rückweisungsurteil a. a. O.). 2.3.1 Nach den verbindlichen Erwägungen des Rückweisungsurteils ruhte das Verfah- ren in der Periode von Juli 2005 bis Ende August 2006 nicht (E. 1.5.2). Nach dem Wegfall eines Teils der angenommenen Verfahrensverzögerung habe die Straf- kammer zu prüfen, ob immer noch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege und wie gravierend diese allenfalls sei. Die Richter seien verpflichtet, bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu berücksichtigen, wie schwer der Beschuldigte durch diese getroffen wurde, wie gravierend die ihm vorgewor- fenen Taten seien und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegen würde (Rückweisungsurteil, E. 2.2 und 2.3 unter Verweis auf BGE 117 IV 124). 2.3.2 a) Aufgrund der nicht angefochtenen Feststellungen der Strafkammer steht fest, dass das Strafverfahren in der Zeit vom 12. September 2006 bis 26. Oktober 2007 beim Untersuchungsrichteramt ruhte und der Angeklagte diesen Unterbruch nicht zu verantworten hat. Der Fall weist zudem weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf, und Gründe für den Verfah- rensunterbruch sind nicht ersichtlich (SK.2009.2, E. 3.5.2). Der Europäische Ge- richtshof für Menschenrechte und das Bundesgericht haben vergleichbare Ver- fahrensstillstände als Verletzung des Beschleunigungsgebotes gewertet (EGMR i.S. Pélissier und Sassi gegen Frankreich vom 25. März 1999, Nr. 25444/94, Ziff. 73–75; BGE 130 IV 54 E.3.3.3). Den Akten lassen sich eben- falls keine Abschnitte entnehmen, in denen die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte das Verfahren derart intensiv vorangetrieben haben, dass sie den abso- luten Verfahrensstillstand von über einem Jahr beim Untersuchungsrichteramt kompensieren. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung erweist sich vorliegend das Beschleunigungsgebot in Bezug auf die Verfahrensintensität als verletzt.

- 7 -

b) Die Verfahrensdauer hat sich aufgrund der Beschwerde gegen den ersten Entscheid der Strafkammer um knapp 11 Monate verlängert. Diese Verfahrens- verzögerung hat der Angeklagte nicht zu vertreten; jedoch liegt die Aufhebung eines Urteils mit Zurückweisung zur erneuten Entscheidung nicht ausserhalb des normalen Prozessverlaufs. Die dadurch bedingte unvermeidbare Verlängerung ist an sich nicht unangemessen, jedoch sind in derartigen Fällen besondere An- strengungen zu unternehmen, die Zügigkeit des weiteren Verfahrens zu gewähr- leisten (FROWEIN/PEUKERT, EuropäischeMenschenRechtsKonvention, EMRK- Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, Art. 6 EMRK N. 257 mit Hinweisen). Das Rückweisungsurteil ist beim Bundesstrafgericht am 17. Juni 2010 eingegan- gen (cl. 92 pag. 92.100.001 ff.). Am gleichen Tag erfolgte die Verfügung über die Zusammensetzung des Spruchkörpers durch den Präsidenten der Strafkammer (cl. 92 pag. 92.160.001 f); der Vorsitzende informierte die Parteien darüber, dass die Strafkammer beabsichtige, ohne Hauptverhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden und setzte ihnen bis zum 28. Juni 2010 Frist zur schriftlichen Stel- lungnahme (cl. 92 pag. 92.410.001). Die Parteivorträge gingen am 28. (Bundes- anwaltschaft, cl. 92 pag. 92.510.001 f.) respektive 30. Juni 2010 (Verteidigung, cl. 92 pag. 92.100.001 ff.) beim Bundesstrafgericht ein. Die Urteilsberatung er- folgte am 27. Juli 2010 (cl. 92 pag. 92.910.001 ff.), der Versand des begründeten Entscheids am 19. August 2010 (cl. 92 pag. 92.950.001 ff.). Auch wenn die Verfahrensdauer von insgesamt rund 7 Jahren angesichts des zur Anklage gebrachten Sachverhalts als sehr lang erscheint, liegt unter Berück- sichtigung der umfangreichen Ermittlungen, die im Zusammenhang mit dem gesamten Strafverfahren geführt wurden (Rückweisungsurteil, E. 1.5.1), der durch die Beschwerde bedingte Verfahrensverzögerung infolge der Aufhebung und Zurückweisung mit anschliessender Neubeurteilung innert 2 Monaten keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. 2.3.3 Der Angeklagte gab anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. September 2009 zu Protokoll, dass das Strafverfahren ihn erheblich belastet habe; insbesondere die Ungewissheit über den Verfahrensausgang habe anfänglich sogar zu einer starken Isolation der Familie in ihrem 450 Einwohner zählenden Heimatdorf Z. geführt (SK.2009.2, cl. 91 pag. 91.910.005). Dies ist nachvollziehbar, da er als Hotelier auf den Kontakt mit Einheimischen und Gästen angewiesen ist. Die Ver- fahrensverzögerung aufgrund des völligen Stillstands während eines Jahres beim Untersuchungsrichteramt hat den Angeklagten zwar zusätzlich persönlich und beruflich belastet, jedoch hat diese Belastung kein so hohes Gewicht, dass das Gericht von einer Sanktion Abstand nehmen oder das Verfahren gar einstellen müsste. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist vorliegend mit einer Strafreduktion im mittleren Bereich von 2 Monaten zu berücksichtigen.

- 8 - 2.4 Auch wenn die lange Gesamtverfahrensdauer keine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots darstellt, ist sie strafmindernd zu berücksichtigen (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, 2. Aufl., 2007, Art. 47 N. 143 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2.2.2 und 2.2.4). Da ein Teil der Gesamtverfahrensdauer von beinahe 7 Jahren bereits im Rahmen der Verletzung des Beschleunigungsgebotes strafmindernd berücksichtigt wird (vorstehend E. 2.3.3), wirkt sich die Verfahrens- länge nur noch in geringem Unfang strafmindernd aus. 2.5

2.5.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet die hier zu beurteilende qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG, und zwar ohne die strafmindernd zu berücksichtigende Verletzung des Beschleunigungsgebotes. In Ansehung der Strafzumessungsfaktoren des ersten Entscheids, soweit diese nicht angefochten wurden (SK.2009.2, E. 3.4.1– 2), sowie der leicht strafmindernd zu berücksichtigenden langen Gesamtverfah- rensdauer von nunmehr annährend 7 Jahren (E. 2.4), ist eine Freiheitsstrafe von gut 23 Monaten angemessen. Von dieser sind zwei Monate wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes abzuziehen (E. 2.3.3), was eine Freiheitsstrafe von gut 21 Monaten ergibt. 2.5.2 Der Angeklagte wurde nach der hier zu beurteilenden Tat vom 12. Dezember 2003 bereits am 7. Dezember 2005 mit zwischenzeitlich rechtskräftigen Strafbe- fehl des Untersuchungsrichteramtes Oberwallis wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 SVG und Verletzung der Meldepflicht nach Art. 143 Ziff. 3 VZV mit 14 Tagen Gefängnis (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren) und Fr. 1 000.– Busse bestraft, so dass eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB auszusprechen ist (vgl. SK.2009.2, E. 3.6). 2.5.3 Unter Berücksichtigung aller genannten Strafzumessungsfaktoren ist die verwirk- te Strafe für die begangene qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz in Anwendung des Aspirationsprinzips angemessen zu erhöhen, was zu einer hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe von knapp 21 ½ Monaten, zu- sätzlich zu der durch das Untersuchungsrichteramt Oberwallis verhängten Busse, für beide vom Angeklagten begangenen Taten führt. Von der Freiheitsstrafe sind 14 Tage bereits mit dem kantonalen Entscheid ausgesprochen worden, sodass die Zusatzstrafe mit 21 Monaten zu bestimmen ist. 2.6 Das Strafmass von knapp 21 ½ Monaten für die hypothetische Gesamtstrafe erfordert nicht, dass über den mit Entscheid vom 24. September 2009 gewährten bedingten Strafvollzug erneut zu befinden oder die Probezeit zu erhöhen wäre (vgl. SK.2009.2, E. 3.8).

- 9 - 2.7 Auf die auszusprechende Freiheitsstrafe von 21 Monaten ist dem Angeklagten die Untersuchungshaft von 89 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB). 3. Kosten und Entschädigung 3.1 Hinsichtlich der Kostenauflage für das Ermittlungsverfahren, die Voruntersu- chung, das Anklageverfahren und das erste Gerichtsverfahren ist auf die Erwä- gungen im Entscheid vom 24. September 2009 zu verweisen (SK.2009.2, E. 6.1–6.3). Auf eine zusätzliche Kostenauflage für das vorliegende, zweite Verfahren vor dem Bundesstrafgericht ist zu verzichten, da das Rückweisungs- verfahren nicht vom Angeklagten verursacht worden ist. 3.2 Da kein Freispruch erfolgt, wird dem Angeklagten keine Entschädigung ausge- richtet (Art. 176 BStP); ein solche wurde im Übrigen auch nicht beantragt.

- 10 - I.

Dispositiv
  1. A. wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sin- ne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig erklärt.
  2. A. wird, in Zusatz zum Strafbefehl des Untersuchungsrichteramtes Oberwallis vom
  3. Dezember 2005, mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, abzüglich 89 Tagen Untersuchungshaft, bestraft. Dem Verurteilten wird der bedingte Strafvollzug bei ei- ner Probezeit von zwei Jahren gewährt.
  4. Es wird eine Ersatzforderung zu Gunsten der Eidgenossenschaft und zu Lasten von A. in Höhe von Fr. 2 000.– festgesetzt.
  5. Die Beschlagnahme der bei A. sichergestellten Gegenstände wird aufgehoben.
  6. a) Von den Gebühren gemäss Dispositiv Ziff. 5 des Entscheids SK.2009.2 vom
  7. September 2009 und den im Strafverfahren entstandenen Auslagen werden A. Fr. 30 000.– auferlegt, zahlbar an die Kasse des Bundesstrafgerichts. b) In diesem Verfahren werden keine Kosten erhoben. II. Dieser Entscheid wird der Bundesanwaltschaft sowie Fürsprecher Diego Degiorgi eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2010.15

Entscheid vom 27. Juli 2010 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, Miriam Forni und Sylvia Frei, Gerichtsschreiber Thomas Held Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Lucienne Fauquex, Staatsanwältin des Bundes,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Dino Degiorgi Gegenstand

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz; Strafzumessung (Rückweisungsurteil vom 10. Juni 2010)

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft (sinngemäss):

1. Der Angeklagte sei für den Fall, dass keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, mit 30 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen als Zusatzstrafe zur mit Verfü- gung vom 7. Dezember 2005 des Untersuchungsrichteramtes Oberwallis wegen Füh- rens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutal- koholkonzentration erfolgten Bestrafung von 14 Tagen Gefängnis und Fr. 1 000.– Busse, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Es sei der Vollzug der Freiheitsstrafe von 30 Monaten teilbedingt aufzuschieben, und es seien davon 15 Monate zu vollziehen und der Vollzug der weiteren 15 Monate bedingt aufzuschieben.

2. Der Angeklagte sei für den Fall, dass das Gericht auf eine Verletzung des Beschleu- nigungsgebots erkennt, mit mindestens 27 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen als Zusatzstrafe zur mit Verfügung vom 7. Dezember 2005 des Untersuchungsrichteram- tes Oberwallis wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration erfolgten Bestrafung von 14 Tagen Ge- fängnis und Fr. 1 000.– Busse, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- haft. Es sei der Vollzug der Freiheitsstrafe teilbedingt aufzuschieben und davon die Hälfte zu vollziehen; bei einem Strafmass von 27 Monaten seien davon 13 Monate zu voll- ziehen und der Vollzug der weiteren 14 Monate bedingt aufzuschieben.

3. Es sei dem Angeklagten für die bedingt aufgeschobene Freiheitsstrafe eine Probezeit von 2 Jahren zur Bewährung anzusetzen. Anträge der Verteidigung (sinngemäss): A. sei unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs zu bestrafen mit einer Freiheitsstra- fe von 19 ½ Monaten, abzüglich 89 Tagen Untersuchungshaft, bei einer Probezeit von 2 Jahren als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsrichteramtes Oberwallis vom

7. Dezember 2005.

- 3 - Sachverhalt: A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 21. August 2003 gegen A. und andere Be- teiligte ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen qualifizierter Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Beteiligung an bezie- hungsweise Unterstützung einer kriminellen Organisation (SK.2009.2, cl. 2 pag. 1.005). Im Laufe der Strafuntersuchung stellte die Bundesanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen A. wegen Beteiligung an respektive Unterstützung ei- ner kriminellen Organisation (SK.2009.2, cl. 17 pag. 22.1.3.001 ff.) sowie hinsicht- lich des Verdachts des mehrfachen Anstalten-Treffens zur Einfuhr grosser Men- gen von Betäubungsmitteln (SK.2009.2, cl. 1 pag. 3.017 ff.) ein. Sie erhob am

16. April 2009 Anklage beim Bundesstrafgericht wegen qualifizierter Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3–5 und Ziff. 2 lit. a BetmG) hinsichtlich der Einfuhr von rund 1,6 kg Kokaingemisch (SK.2009.2, cl. 91 pag. 91.100.001 ff.). B. Die Strafkammer des Bundesstrafgericht sprach A. mit Entscheid vom

24. September 2009 (SK.2009.2) der qualifizierten Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstra- fe von 19 ½ Monaten, abzüglich 89 Tagen Untersuchungshaft, bei einer Probezeit von zwei Jahren (cl. 91 pag. 91.950.004 ff.). C. Auf Beschwerde der Bundesanwaltschaft hinsichtlich der Strafzumessung (SK.2009.2, cl. 91 pag. 91.510.016 ff.) hob die Strafrechtliche Abteilung des Bun- desgerichts den Entscheid der Strafkammer mit Urteil vom 10. Juni 2010 (6B_39/2010 [nachstehend „Rückweisungsurteil“]) auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Bundesstrafgericht zurück (cl. 92 pag. 92.100.001 ff.). D. Die Strafkammer setzte nach Eingang des Rückweisungsentscheids des Bundes- gerichts das Verfahren in bisheriger Besetzung unter der Geschäftsnummer SK.2010.15 fort (cl. 92 pag. 92.160.001 f.) und verzichtete auf die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung. Die Parteien stellten innert der ihnen angesetzten Frist schriftlich Anträge in der Sache (Eingabe Bundesanwaltschaft vom

25. Juni 2010 [cl. 92 pag. 92.510.001]; schriftlicher Parteivortrag der Verteidigung vom 28. Juni 2010 [cl. 92 pag. 92.520.001 ff.]). E. Die Urteilsberatung fand am 27. Juli 2010 am Sitz des Gerichts statt.

- 4 - Das Gericht erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Das Gesetz enthält keine Regel über das Verfahren, welches im Falle einer Rückweisung durch die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts vor der Strafkammer stattzufinden hat. Nimmt das Bundesstrafgericht einen Fall nach Rückweisung durch das Bundesgericht wieder auf, so wird eine weitere Haupt- verhandlung nur durchgeführt, wenn dies zur Vervollständigung des Sachverhalts oder zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien nötig erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2009 vom 27. August 2009, E. 2 und 3; TPF 2007 60 E. 1.4 mit Hinweisen). Vorliegend ergeben sich die erforderlichen Sachverhaltselemente aus den Akten. Die Parteien haben auf die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung verzich- tet und dem Gericht ihre Standpunkte schriftlich eingereicht (pag. 9.510.001; 9.520.001 ff.). Grundlage der Neubeurteilung bilden demnach die Verfahrensakten und die schriftlichen Parteivorträge, so dass keine neue Hauptverhandlung durchzuführen ist. 1.2 Gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen und den angefochtenen Entscheid nur in jenen Punk- ten überprüfen, die ausdrücklich gerügt worden sind (DONZALLAZ, Loi sur le Tri- bunal fédéral, Commentaire, Bern 2008, Art. 107 N. 4284). Eine allfällige Aufhe- bung betrifft inhaltlich nur diejenigen Teile des Entscheides, in welchen die Beschwerde gutgeheissen wurde. Für diese Teile ist die mit der Neubeurteilung befasste Instanz an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts im Rückwei- sungsurteil gebunden und hat diese dem neuen Entscheid zugrunde zu legen (Urteil des Bundesgerichts 4C.46/2007 vom 17. April 2007, E. 3.1; SEILER/ VON WERDT/GÜNGERICH, Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art 107 N. 9). Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste Entschei- dung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die so- wohl den Rahmen für allfällige neue Tatsachenfeststellungen als auch für die neue rechtliche Begründung vorgibt (BGer a. a. O.). Die Vorinstanz darf sich dementsprechend in ihrem neuen Entscheid nicht auf Erwägungen stützen, die das Bundesgericht im Rückweisungsurteil ausdrücklich oder sinngemäss verwor- fen hat. Hingegen darf der neue Entscheid mit Erwägungen begründet werden, welche im zurückgewiesenen Urteil noch nicht ausgeführt wurden oder zu denen sich das Bundesgericht noch nicht geäussert hat (BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2007 vom 26. März 2008, E.2.1 und P 41/05 vom 8. Februar 2007, E. 3, jeweils mit Hinweisen).

- 5 - 1.3

1.3.1 Das Bundesgericht hat vorliegend die Beschwerde der Bundesanwaltschaft gut- geheissen, den gesamten Entscheid aufgehoben (Dispositivziffer 1 des Rückwei- sungsurteils) und die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafkammer zu- rückgewiesen, ist in seiner Begründung jedoch ausschliesslich auf den einzigen mit Beschwerde angefochtenen Punkt der Strafzumessung eingegangen. Diese ist im Sinne der Erwägungen des Rückweisungsurteils (E. 2.3) unter Berücksich- tigung des Wegfalls eines Teils der von der Strafkammer festgestellten Verfah- rensverzögerung neu festzusetzen. 1.3.2 Der Entscheid blieb im Übrigen unangefochten, weshalb insoweit auf den festge- stellten Sachverhalt abzustellen und auf die nicht aufgehobenen rechtlichen Aus- führungen zu verweisen ist. Der formell aufgehobene Entscheid vom

24. September 2009 (SK.2009.2) ist jedoch im Ganzen neu zu verkünden. 2. Strafzumessung 2.1 Die Strafe ist nach den Regeln des neuen Allgemeinen Teils des StGB zu be- messen, denn diese Rechtsauffassung hat das Bundesgericht nicht beanstandet. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters und berück- sichtigt dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.2 Die Feststellung und Würdigung der Tatumstände blieben unangefochten; hin- sichtlich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten haben sich seit Verkün- dung des Entscheids vom 24. September 2009 keine Änderungen ergeben (cl. 92 pag. 92.521.001), so dass diesbezüglich die Erwägungen des ersten Ent- scheids (SK.2009.2, E. 3.3 f.) für die neue Strafzumessung verbindlich sind. 2.3 Im Rahmen der Strafzumessung sind ebenfalls die Verfahrensdauer und deren Wirkung auf den Angeklagten zu berücksichtigen. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafver- fahren während seiner gesamten Dauer zügig voranzutreiben. Welche Verfah- rensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Die amtliche Tätigkeit muss dabei sowohl in der Gesamtdauer des Verfahrens als auch in ihrer Intensität gewürdigt werden. Beim zweiten Kriterium ist zu berücksichtigen, dass die Strafbehörden in einem

- 6 - gleichen Zeitraum üblicherweise mit mehreren Fällen befasst sind, weshalb ge- wisse Pausen unvermeidlich sind; solange keine unter ihnen „schockierend“ lan- ge andauert, greift eine Gesamtbetrachtung (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.1 und 3.3.3; Rückweisungsurteil E. 1.4.2, jeweils mit Hinweisen). Zeiten mit intensiver Tätigkeit der Behörden oder Gerichte können andere Zeitspannen kompensieren, in denen wegen der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Das Beschleunigungsgebot kann selbst dann verletzt sein, wenn die Strafverfolgungsbehörden keinen Fehler gemacht haben, denn sie können sich nicht auf unzureichende Kapazitäten berufen (BGE, a. a. O, E. 3.3.3). Verfah- rensverzögerungen oder eine überlange Verfahrensdauer können nachträglich nicht geheilt werden und führen deshalb in der Regel zu einer Strafreduktion, ge- gebenenfalls zu einem Verzicht auf Bestrafung oder sogar zu einer Verfah- renseinstellung (BGE 133 IV 158 E. 8; Rückweisungsurteil a. a. O.). 2.3.1 Nach den verbindlichen Erwägungen des Rückweisungsurteils ruhte das Verfah- ren in der Periode von Juli 2005 bis Ende August 2006 nicht (E. 1.5.2). Nach dem Wegfall eines Teils der angenommenen Verfahrensverzögerung habe die Straf- kammer zu prüfen, ob immer noch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege und wie gravierend diese allenfalls sei. Die Richter seien verpflichtet, bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu berücksichtigen, wie schwer der Beschuldigte durch diese getroffen wurde, wie gravierend die ihm vorgewor- fenen Taten seien und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegen würde (Rückweisungsurteil, E. 2.2 und 2.3 unter Verweis auf BGE 117 IV 124). 2.3.2 a) Aufgrund der nicht angefochtenen Feststellungen der Strafkammer steht fest, dass das Strafverfahren in der Zeit vom 12. September 2006 bis 26. Oktober 2007 beim Untersuchungsrichteramt ruhte und der Angeklagte diesen Unterbruch nicht zu verantworten hat. Der Fall weist zudem weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf, und Gründe für den Verfah- rensunterbruch sind nicht ersichtlich (SK.2009.2, E. 3.5.2). Der Europäische Ge- richtshof für Menschenrechte und das Bundesgericht haben vergleichbare Ver- fahrensstillstände als Verletzung des Beschleunigungsgebotes gewertet (EGMR i.S. Pélissier und Sassi gegen Frankreich vom 25. März 1999, Nr. 25444/94, Ziff. 73–75; BGE 130 IV 54 E.3.3.3). Den Akten lassen sich eben- falls keine Abschnitte entnehmen, in denen die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte das Verfahren derart intensiv vorangetrieben haben, dass sie den abso- luten Verfahrensstillstand von über einem Jahr beim Untersuchungsrichteramt kompensieren. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung erweist sich vorliegend das Beschleunigungsgebot in Bezug auf die Verfahrensintensität als verletzt.

- 7 -

b) Die Verfahrensdauer hat sich aufgrund der Beschwerde gegen den ersten Entscheid der Strafkammer um knapp 11 Monate verlängert. Diese Verfahrens- verzögerung hat der Angeklagte nicht zu vertreten; jedoch liegt die Aufhebung eines Urteils mit Zurückweisung zur erneuten Entscheidung nicht ausserhalb des normalen Prozessverlaufs. Die dadurch bedingte unvermeidbare Verlängerung ist an sich nicht unangemessen, jedoch sind in derartigen Fällen besondere An- strengungen zu unternehmen, die Zügigkeit des weiteren Verfahrens zu gewähr- leisten (FROWEIN/PEUKERT, EuropäischeMenschenRechtsKonvention, EMRK- Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, Art. 6 EMRK N. 257 mit Hinweisen). Das Rückweisungsurteil ist beim Bundesstrafgericht am 17. Juni 2010 eingegan- gen (cl. 92 pag. 92.100.001 ff.). Am gleichen Tag erfolgte die Verfügung über die Zusammensetzung des Spruchkörpers durch den Präsidenten der Strafkammer (cl. 92 pag. 92.160.001 f); der Vorsitzende informierte die Parteien darüber, dass die Strafkammer beabsichtige, ohne Hauptverhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden und setzte ihnen bis zum 28. Juni 2010 Frist zur schriftlichen Stel- lungnahme (cl. 92 pag. 92.410.001). Die Parteivorträge gingen am 28. (Bundes- anwaltschaft, cl. 92 pag. 92.510.001 f.) respektive 30. Juni 2010 (Verteidigung, cl. 92 pag. 92.100.001 ff.) beim Bundesstrafgericht ein. Die Urteilsberatung er- folgte am 27. Juli 2010 (cl. 92 pag. 92.910.001 ff.), der Versand des begründeten Entscheids am 19. August 2010 (cl. 92 pag. 92.950.001 ff.). Auch wenn die Verfahrensdauer von insgesamt rund 7 Jahren angesichts des zur Anklage gebrachten Sachverhalts als sehr lang erscheint, liegt unter Berück- sichtigung der umfangreichen Ermittlungen, die im Zusammenhang mit dem gesamten Strafverfahren geführt wurden (Rückweisungsurteil, E. 1.5.1), der durch die Beschwerde bedingte Verfahrensverzögerung infolge der Aufhebung und Zurückweisung mit anschliessender Neubeurteilung innert 2 Monaten keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. 2.3.3 Der Angeklagte gab anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. September 2009 zu Protokoll, dass das Strafverfahren ihn erheblich belastet habe; insbesondere die Ungewissheit über den Verfahrensausgang habe anfänglich sogar zu einer starken Isolation der Familie in ihrem 450 Einwohner zählenden Heimatdorf Z. geführt (SK.2009.2, cl. 91 pag. 91.910.005). Dies ist nachvollziehbar, da er als Hotelier auf den Kontakt mit Einheimischen und Gästen angewiesen ist. Die Ver- fahrensverzögerung aufgrund des völligen Stillstands während eines Jahres beim Untersuchungsrichteramt hat den Angeklagten zwar zusätzlich persönlich und beruflich belastet, jedoch hat diese Belastung kein so hohes Gewicht, dass das Gericht von einer Sanktion Abstand nehmen oder das Verfahren gar einstellen müsste. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist vorliegend mit einer Strafreduktion im mittleren Bereich von 2 Monaten zu berücksichtigen.

- 8 - 2.4 Auch wenn die lange Gesamtverfahrensdauer keine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots darstellt, ist sie strafmindernd zu berücksichtigen (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, 2. Aufl., 2007, Art. 47 N. 143 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2.2.2 und 2.2.4). Da ein Teil der Gesamtverfahrensdauer von beinahe 7 Jahren bereits im Rahmen der Verletzung des Beschleunigungsgebotes strafmindernd berücksichtigt wird (vorstehend E. 2.3.3), wirkt sich die Verfahrens- länge nur noch in geringem Unfang strafmindernd aus. 2.5

2.5.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet die hier zu beurteilende qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG, und zwar ohne die strafmindernd zu berücksichtigende Verletzung des Beschleunigungsgebotes. In Ansehung der Strafzumessungsfaktoren des ersten Entscheids, soweit diese nicht angefochten wurden (SK.2009.2, E. 3.4.1– 2), sowie der leicht strafmindernd zu berücksichtigenden langen Gesamtverfah- rensdauer von nunmehr annährend 7 Jahren (E. 2.4), ist eine Freiheitsstrafe von gut 23 Monaten angemessen. Von dieser sind zwei Monate wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes abzuziehen (E. 2.3.3), was eine Freiheitsstrafe von gut 21 Monaten ergibt. 2.5.2 Der Angeklagte wurde nach der hier zu beurteilenden Tat vom 12. Dezember 2003 bereits am 7. Dezember 2005 mit zwischenzeitlich rechtskräftigen Strafbe- fehl des Untersuchungsrichteramtes Oberwallis wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 SVG und Verletzung der Meldepflicht nach Art. 143 Ziff. 3 VZV mit 14 Tagen Gefängnis (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren) und Fr. 1 000.– Busse bestraft, so dass eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB auszusprechen ist (vgl. SK.2009.2, E. 3.6). 2.5.3 Unter Berücksichtigung aller genannten Strafzumessungsfaktoren ist die verwirk- te Strafe für die begangene qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz in Anwendung des Aspirationsprinzips angemessen zu erhöhen, was zu einer hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe von knapp 21 ½ Monaten, zu- sätzlich zu der durch das Untersuchungsrichteramt Oberwallis verhängten Busse, für beide vom Angeklagten begangenen Taten führt. Von der Freiheitsstrafe sind 14 Tage bereits mit dem kantonalen Entscheid ausgesprochen worden, sodass die Zusatzstrafe mit 21 Monaten zu bestimmen ist. 2.6 Das Strafmass von knapp 21 ½ Monaten für die hypothetische Gesamtstrafe erfordert nicht, dass über den mit Entscheid vom 24. September 2009 gewährten bedingten Strafvollzug erneut zu befinden oder die Probezeit zu erhöhen wäre (vgl. SK.2009.2, E. 3.8).

- 9 - 2.7 Auf die auszusprechende Freiheitsstrafe von 21 Monaten ist dem Angeklagten die Untersuchungshaft von 89 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB). 3. Kosten und Entschädigung 3.1 Hinsichtlich der Kostenauflage für das Ermittlungsverfahren, die Voruntersu- chung, das Anklageverfahren und das erste Gerichtsverfahren ist auf die Erwä- gungen im Entscheid vom 24. September 2009 zu verweisen (SK.2009.2, E. 6.1–6.3). Auf eine zusätzliche Kostenauflage für das vorliegende, zweite Verfahren vor dem Bundesstrafgericht ist zu verzichten, da das Rückweisungs- verfahren nicht vom Angeklagten verursacht worden ist. 3.2 Da kein Freispruch erfolgt, wird dem Angeklagten keine Entschädigung ausge- richtet (Art. 176 BStP); ein solche wurde im Übrigen auch nicht beantragt.

- 10 - I. 1. A. wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sin- ne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig erklärt. 2. A. wird, in Zusatz zum Strafbefehl des Untersuchungsrichteramtes Oberwallis vom

7. Dezember 2005, mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, abzüglich 89 Tagen Untersuchungshaft, bestraft. Dem Verurteilten wird der bedingte Strafvollzug bei ei- ner Probezeit von zwei Jahren gewährt. 3. Es wird eine Ersatzforderung zu Gunsten der Eidgenossenschaft und zu Lasten von A. in Höhe von Fr. 2 000.– festgesetzt. 4. Die Beschlagnahme der bei A. sichergestellten Gegenstände wird aufgehoben. 5.

a) Von den Gebühren gemäss Dispositiv Ziff. 5 des Entscheids SK.2009.2 vom

24. September 2009 und den im Strafverfahren entstandenen Auslagen werden A. Fr. 30 000.– auferlegt, zahlbar an die Kasse des Bundesstrafgerichts.

b) In diesem Verfahren werden keine Kosten erhoben. II. Dieser Entscheid wird der Bundesanwaltschaft sowie Fürsprecher Diego Degiorgi eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde

- 11 -

Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).