opencaselaw.ch

TPF 2010 20

Bundesstrafgericht · 2009-09-24 · Deutsch CH

Strafzumessung bei Drogentransport.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 20 TPF 2010 20

5. Auszug aus dem Entscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. vom 24. September 2009 (SK.2009.2)

Strafzumessung bei Drogentransport.

Art. 47 StGB, Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 lit. a BetmG

Die Teilnahme am Drogenhandel bloss als Transporteur ist im Verhältnis zur Teilnahme am eigentlichen Drogenumschlag strafmindernd zu berücksichtigen (E. 3.4.1).

Fixation de la peine en matière de transport de stupéfiants.

Art. 47 CP, art. 19 ch. 1 al. 3 et ch. 2 let. a LStup

La participation à un trafic de stupéfiants comme simple transporteur doit être prise en considération comme élément atténuant de la peine par rapport à la participation au commerce de stupéfiants proprement dit (consid. 3.4.1).

Commisurazione della pena in caso di trasporto di stupefacenti.

Art. 47 CP, art. 19 n. 1 cpv. 3 e n. 2 lett. a LStup

La partecipazione al traffico di stupefacenti in qualità di semplice trasportatore deve essere considerata quale fattore mitigante se rapportata alla partecipazione allo smercio in quanto tale dello stupefacente (consid. 3.4.1).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. führte mit seinem Personenwagen rund 1,6 kg in den Niederlanden erworbenes Kokaingemisch unbekannten Reinheitsgehalts in die Schweiz ein, wo er es – ohne letztlich den hierfür versprochenen Lohn zu erhalten einem Abnehmer übergab.

Die Strafkammer sprach A. wegen dieser Drogeneinfuhr der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3 und Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig.

Urteil des Bundesgerichts 6B_39/2010 vom 10. Juni 2010: Die Beschwerde wurde in einem anderen Urteilspunkt gutgeheissen.

TPF 2010 20

E. 21 Aus den Erwägungen:

3.4 3.4.1 Hinsichtlich der Tatkomponente ist erwiesen, dass der Angeklagte die nicht unerhebliche Menge von rund 1,6 kg Kokaingemisch einführte, die für den inländischen Handel und somit für eine grosse Zahl von Endabnehmern bestimmt war. Dem Umstand, dass die exakte Menge und der Reinhaltsgehalt des eingeführten Kokaingemisches nicht verbindlich festgestellt und lediglich geschätzt werden konnten (E. 2.1.4 a, b), kommt vorliegend keine entscheidende Bedeutung zu: Zwar wird die allgemeine Gesundheit als geschütztes Rechtsgut von Art. 19 BetmG um so mehr beeinträchtigt, je grösser die Menge und je höher der Reinhaltsgrad des Drogengemisches ist, das eingeführt wurde, jedoch sind Drogenmenge und -qualität für sich nicht das vorrangige Kriterium bei der Strafzumessung. Denn die Strafe ist nicht allein nach der Gefährlichkeit der Droge, sondern in erster Linie nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, das sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat bezieht (BGE 132 IV 132 nicht publ. E. 7.4 mit Hinweisen). Der genauen Betäubungsmittel- menge und deren Reinhaltsgehalt kommen umso weniger Bedeutung zu, je deutlicher der Mengengrenzwert des Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG von 18 g Kokain überschritten ist. Letzterer ist vorliegend trotz der teilweise schlechten Qualität um ein vielfaches überschritten (E. 2.1.4). Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich lediglich als Transporteur verantworten muss, also nur auf einer Zwischenstufe, die insgesamt weniger schwer wiegt als die Teilnahme am eigentlichen Drogenumschlag (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 47 StGB N. 75). Über die Beweggründe des Angeklagten wurde im Vorverfahren kaum Konkretes ermittelt, ausgenommen der Tatsache, dass der Transport mit rund Fr. 4’000.– (Fr. 2’500.– pro kg) entlöhnt werden sollte. In der Hauptverhandlung äusserte sich der Angeklagte dahingehend, dass er selbst nicht genau wisse, warum er den Transport durchgeführt habe, letztlich aber wohl die Aussicht auf Geld ausschlaggebend war. Er hätte Fr. 5’000.– erhalten sollen. Der Umstand, dass er dem Lieferanten eine Summe von € 15’000.– aus Mitteln einer ihm zuzurechnenden ausländischen Firma anzahlte, um den Transport durchführen zu können, belegt ein pekuniäres und damit verwerfliches Tatmotiv. Andererseits hat der Angeklagte wegen der teils schlechten Drogenqualität vom Abnehmer nur Fr. 14’000.– erhalten, wovon ihm nur die Hälfte zustand, so dass sich der Drogentransport für ihn letztlich als Negativgeschäft entpuppte. Dem Angeklagten ist zu Gute zu halten, dass er nur einen einzigen Transport

TPF 2010 22

E. 22 durchgeführt hat und aufgrund seines eigenen Entschlusses vom Tatumfeld Abstand genommen hat. Diese handlungsbezogenen Aspekte haben ein mehr als geringfügiges, jedoch innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens für Tatformen des illegalen Drogenhandels relativ leichtes Gewicht.

TPF 2010 22

6. Extrait de l’arrêt de la Ire Cour des plaintes dans la cause Banque A. contre Ministère public de la Confédération du 28 septembre 2009 (BB.2009.14)

Séquestre aux fins de confiscation.

Art. 70 al. 2 CP, art. 65 PPF (art. 263 al. 1 let. d CPP)

La banque qui rend vraisemblable l’existence d’un droit de gage en sa faveur sur des valeurs objet d’une mesure de séquestre a qualité pour se plaindre de ladite mesure (consid. 1.3).

La question de la bonne foi du tiers qui allègue l’exception de l’art. 70 al. 2 CP (en l’espèce contreprestation adéquate) pour requérir la levée immédiate du séquestre relève du juge du fond, à moins qu’il apparaisse indubitable (“offensichtlich”, “eindeutig”), au stade de l’instruction déjà, que les fonds saisis ne pourront jamais être confisqués selon l’art. 70 al. 1 CP. Condition non remplie en l’espèce (consid. 2).

Einziehungsbeschlagnahme.

Art. 70 Abs. 2 StGB, Art. 65 BStP (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO)

Die Bank, welche ein Pfandrecht an beschlagnahmten Vermögenswerten glaubhaft macht, ist zur Beschwerde gegen die Beschlagnahme legitimiert (E. 1.3).

Der Entscheid bezüglich des guten Glaubens des sich auf die Ausnahme von Art. 70 Abs. 2 StGB berufenden Dritten (vorliegend gleichwertige Gegenleistung) und damit der sofortigen Aufhebung der Beschlagnahme liegt beim Sachrichter, solange bereits im Untersuchungsstadium nicht offensichtlich ist bzw. nicht eindeutig feststeht, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB nicht eingezogen werden können. Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt (E. 2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

TPF 2010 20

20

TPF 2010 20

5. Auszug aus dem Entscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. vom 24. September 2009 (SK.2009.2)

Strafzumessung bei Drogentransport.

Art. 47 StGB, Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 lit. a BetmG

Die Teilnahme am Drogenhandel bloss als Transporteur ist im Verhältnis zur Teilnahme am eigentlichen Drogenumschlag strafmindernd zu berücksichtigen (E. 3.4.1).

Fixation de la peine en matière de transport de stupéfiants.

Art. 47 CP, art. 19 ch. 1 al. 3 et ch. 2 let. a LStup

La participation à un trafic de stupéfiants comme simple transporteur doit être prise en considération comme élément atténuant de la peine par rapport à la participation au commerce de stupéfiants proprement dit (consid. 3.4.1).

Commisurazione della pena in caso di trasporto di stupefacenti.

Art. 47 CP, art. 19 n. 1 cpv. 3 e n. 2 lett. a LStup

La partecipazione al traffico di stupefacenti in qualità di semplice trasportatore deve essere considerata quale fattore mitigante se rapportata alla partecipazione allo smercio in quanto tale dello stupefacente (consid. 3.4.1).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. führte mit seinem Personenwagen rund 1,6 kg in den Niederlanden erworbenes Kokaingemisch unbekannten Reinheitsgehalts in die Schweiz ein, wo er es – ohne letztlich den hierfür versprochenen Lohn zu erhalten einem Abnehmer übergab.

Die Strafkammer sprach A. wegen dieser Drogeneinfuhr der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3 und Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig.

Urteil des Bundesgerichts 6B_39/2010 vom 10. Juni 2010: Die Beschwerde wurde in einem anderen Urteilspunkt gutgeheissen.

TPF 2010 20

21

Aus den Erwägungen:

3.4 3.4.1 Hinsichtlich der Tatkomponente ist erwiesen, dass der Angeklagte die nicht unerhebliche Menge von rund 1,6 kg Kokaingemisch einführte, die für den inländischen Handel und somit für eine grosse Zahl von Endabnehmern bestimmt war. Dem Umstand, dass die exakte Menge und der Reinhaltsgehalt des eingeführten Kokaingemisches nicht verbindlich festgestellt und lediglich geschätzt werden konnten (E. 2.1.4 a, b), kommt vorliegend keine entscheidende Bedeutung zu: Zwar wird die allgemeine Gesundheit als geschütztes Rechtsgut von Art. 19 BetmG um so mehr beeinträchtigt, je grösser die Menge und je höher der Reinhaltsgrad des Drogengemisches ist, das eingeführt wurde, jedoch sind Drogenmenge und -qualität für sich nicht das vorrangige Kriterium bei der Strafzumessung. Denn die Strafe ist nicht allein nach der Gefährlichkeit der Droge, sondern in erster Linie nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, das sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat bezieht (BGE 132 IV 132 nicht publ. E. 7.4 mit Hinweisen). Der genauen Betäubungsmittel- menge und deren Reinhaltsgehalt kommen umso weniger Bedeutung zu, je deutlicher der Mengengrenzwert des Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG von 18 g Kokain überschritten ist. Letzterer ist vorliegend trotz der teilweise schlechten Qualität um ein vielfaches überschritten (E. 2.1.4). Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich lediglich als Transporteur verantworten muss, also nur auf einer Zwischenstufe, die insgesamt weniger schwer wiegt als die Teilnahme am eigentlichen Drogenumschlag (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 47 StGB N. 75). Über die Beweggründe des Angeklagten wurde im Vorverfahren kaum Konkretes ermittelt, ausgenommen der Tatsache, dass der Transport mit rund Fr. 4’000.– (Fr. 2’500.– pro kg) entlöhnt werden sollte. In der Hauptverhandlung äusserte sich der Angeklagte dahingehend, dass er selbst nicht genau wisse, warum er den Transport durchgeführt habe, letztlich aber wohl die Aussicht auf Geld ausschlaggebend war. Er hätte Fr. 5’000.– erhalten sollen. Der Umstand, dass er dem Lieferanten eine Summe von € 15’000.– aus Mitteln einer ihm zuzurechnenden ausländischen Firma anzahlte, um den Transport durchführen zu können, belegt ein pekuniäres und damit verwerfliches Tatmotiv. Andererseits hat der Angeklagte wegen der teils schlechten Drogenqualität vom Abnehmer nur Fr. 14’000.– erhalten, wovon ihm nur die Hälfte zustand, so dass sich der Drogentransport für ihn letztlich als Negativgeschäft entpuppte. Dem Angeklagten ist zu Gute zu halten, dass er nur einen einzigen Transport

TPF 2010 22

22

durchgeführt hat und aufgrund seines eigenen Entschlusses vom Tatumfeld Abstand genommen hat. Diese handlungsbezogenen Aspekte haben ein mehr als geringfügiges, jedoch innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens für Tatformen des illegalen Drogenhandels relativ leichtes Gewicht.

TPF 2010 22

6. Extrait de l’arrêt de la Ire Cour des plaintes dans la cause Banque A. contre Ministère public de la Confédération du 28 septembre 2009 (BB.2009.14)

Séquestre aux fins de confiscation.

Art. 70 al. 2 CP, art. 65 PPF (art. 263 al. 1 let. d CPP)

La banque qui rend vraisemblable l’existence d’un droit de gage en sa faveur sur des valeurs objet d’une mesure de séquestre a qualité pour se plaindre de ladite mesure (consid. 1.3).

La question de la bonne foi du tiers qui allègue l’exception de l’art. 70 al. 2 CP (en l’espèce contreprestation adéquate) pour requérir la levée immédiate du séquestre relève du juge du fond, à moins qu’il apparaisse indubitable (“offensichtlich”, “eindeutig”), au stade de l’instruction déjà, que les fonds saisis ne pourront jamais être confisqués selon l’art. 70 al. 1 CP. Condition non remplie en l’espèce (consid. 2).

Einziehungsbeschlagnahme.

Art. 70 Abs. 2 StGB, Art. 65 BStP (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO)

Die Bank, welche ein Pfandrecht an beschlagnahmten Vermögenswerten glaubhaft macht, ist zur Beschwerde gegen die Beschlagnahme legitimiert (E. 1.3).

Der Entscheid bezüglich des guten Glaubens des sich auf die Ausnahme von Art. 70 Abs. 2 StGB berufenden Dritten (vorliegend gleichwertige Gegenleistung) und damit der sofortigen Aufhebung der Beschlagnahme liegt beim Sachrichter, solange bereits im Untersuchungsstadium nicht offensichtlich ist bzw. nicht eindeutig feststeht, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB nicht eingezogen werden können. Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt (E. 2).