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70_IV_166

BGE 70 IV 166

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 44.

nalen Instanzen das zulässige Ermessen nicht überschrit-

ten. Durch die Weisung, das Dienstverhältnis mit W.

aufzulösen, soll dem Beschwerdeführer die Gelegenheit

zu Widernatürlicher Unzucht mit diesem genommen oder

ihm solche Unzucht doch erschwert werden. Damit werden

die Voraussetzungen zur sittlichen Wiedergesundung des

Verführten verbessert. Zudem wird der Gefahr, dass der

Beschwerdeführer das Abhängigkeitsverhältnis zur Befrie-

digung seines Triebes missbrauche, vorgebeugt. Ganz

abgesehen davon ist widernatürliche Unzucht sittlich

verwerflich, auch wenn sie nicht strafbar ist. Das genügt,

um die Weisung zu rechtfertigen. Dem Verurteilten, dem

der bedingte Strafvollzug gewährt wird, darf zugemutet

werden, sich dieser Rechtswohltat auch durch sittliches

Wohlverhalten würdig zu erweisen, dies namentlich auf

Gebieten, wo die Gebote der Sittlichkeit und des Straf-

rechts sich weitgehend decken und wo daher Verfehlungen

gegen die sittliche Ordnung gleichzeitig die rechtsbreche-

rische Neigung fördern.

Demnach erkennt der Kassationshof ·'.

· Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11>. Sep-

tember 1944 i.S. lsler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug.

Art. 217 Abs. 1 StGB.

Vorsät;Zliche Nichterfüllung der Unterhaltspflicht llllter Ehegatten

sowie der Eltern gegenüber dem Kinde ist im grossen lllld ganzen

a1;1c~ ~trafbar, wenn nicht vorher die Leistungspflicht durch den

Z1vilrwhter festgestellt worden ist. Dagegen ist die zivilrichter-

liche Feststellung der Leistungspflicht Voraussetzung der Be-

strafU?g des in Scheidung begriffenen Ehegatten ohne häusliche

Gememschaft und der die Unterstützllllgspfiicht nicht erfüllen-

den Verwandten.

Art. 217 Abs. 1 StGB ist nur bei vorsätzlicher Begehung anwend-

bar; böser Wille, Arbeitsscheu oder Liederlichkeit ersetzen den

Vorsatz nicht, noch bringen sie ihn notwendigerweise mit sich.

Art. 217 al. 1 OP.

L'inexecution intentionnelle de l'obligation d'entretien des epoux:

l'un envers l'autre, comme de l'obligation d'entretien des parents

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envers leurs enfants est en regle generale punjssable meme

lorsque les presta~ions n'ont pas ete !l-U prea,lable fixe~s par le

juge civil. En revanche, la condamnatmn de l epoux en ms~a!lce

de divorce qui ne fait pas men~ge commun avec son. conJo~t,

comme du parent qui ne s'acqrntte pas de Ia dette alimentaire,

presuppose un prononce du ju,ge civil constatant l'obligation

d'entretien.

L'art. 217 al. 1 CP n'est applicable qu'en cas de commission

· intentionnelle; la mauvaise volonte, 1a faineantise ou l'incon-

duite ne remplacent pas l'intention, ni ne l'impliquent neces-

sairement.

Art. 217, cp. 1 OP.

.

.

.

.

.

L'inadempienza intenzionale dell'obbhgo d1,man~en!Ill'.'nto de1

coniugi l'uno verso l'altro, come pure dell obbhgo d1 mante-

nimento dei genitori verso i figli ~.' di regola, p~i~ile a!li;he

se le prestazioni non sono state gia fissate dal g1ud1ce civile:

Invece la condanna del coniuge ehe ha promosso causa d1

divorzi~ e ehe non vive piu in comunione domestica con l'alti:o

coniuge, come pure la eondanna del parente ehe non ademp1e

i suoi obblighi d'assistenza, presuppone ~a sentenza del

giudice civile ehe accerti l'obbhgo d1 mantemme~to.

.

L'art. 217 cp. 1 CP e applic~b~le soltant.o in caso d1 reato m~e~­

zionale · il malvolere l'oz1os1ta o la dissolutezza non sostitu1-

scono l:intenzione n~ l'implicano necessariamente.

Aus den Erwägungen :

Der Ehemann hat für den Unterhalt von Weib und Kind

in gebührender Weise Sorge zu tragen (Art. 160 Abs. 2

ZGB). Als der Beschwerdeführer nach Auffassung des

Strafgerichtes diese Pflicht verletzte, waren die beiden

Verfügungen des Kantonsgerichtspräsidenten vom 17. Juli

und 8. August 1942, die ihm ziffermässig bestimmte Un-

terhaltsbeiträge auferlegten, noch nicht erlassen. Das stand

objektiv einer Verurteilung auf Grund des Art. 217 Abs. l

StGB nicht im Wege. Diese Bestimmung erklärt strafbar,

wer aus bösem Willen, aus Arbeitsscheu oder aus Lieder-

lichkeit die familienrechtlichen Unterhalts- oder Unter-

stützungspflichten gegenüber seinen Angehörigen nicht

erfüllt. Sie lässt die Frage offen, ob die Unterhalts- oder

Unterstützungspflicht durch den Zivilrichter festgestellt

sein müsse oder ob die Feststellung, was der Pflichtige hätte

leiSten sollen, vorfrageweise auf Grund der masf?gebenden

familienrechtlichen Bestimmungen direkt durch den Straf-

richter getroffen werden könne. Für den Unterhalt zwi-

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sehen Ehegatten sowie; seitens der Eltern gegenüber den

Kindern, der unbedingt ist, grundsätzlich in natura gelei-

stet werden muss und auf den vollen Bedarf geht, erweist

sich ·die vorgängige Feststellung der Leistungspflicht durch

den Zivilrichter im grossen und ganzen als eine unnötige

Weitläufigkeit. Der Sachverhalt ändert sich, wenn· die

häusliche Gemeinschaft tatsächlich aufgelöst ist, weil die

Ehegatten in Scheidung stehen. Hier tritt die Geldleistung

an Stelle des Naturalunterhalts, und die tatsächlichen Um-

stände erfordern oft eine Verteilung der Unterhaltslast,

weswegen das Gesetz den Richter anweist, diese Verhält-

nisse während des Prozesses im Verfahren gemäss Art. 145

ZGB mit zu ordnen. Mit Rücksicht darauf hat der Kassa-

tionshof in seinem Urteil in Sachen Gmehlin vom 5. März

1943, Erw. 3, die Feststellung_ der Leistungspflicht zwi-

schen Ehegatten, die in Scheidung begriffen sind, durch

den Zivilrichter als unerlässliche Voraussetzung der An-

wendung des Art. 217 StGB erklärt. Mindestens ebenso

starke Gründe drängen diese Lösung für die Unterstützungs-

pflicht der Verwandten auf, die keine unbedingte ist, son-

dern nur bei bestimmten Voraussetzungen eintritt und

tatsächlich Ausnahmecharakter hat, die auch nach Art

und Mass der Leistung notwendig dei; Bestimmung bedarf,

so dass ihr Bestand und Umfang billigerweise dem Pflich-

tigen durch richterliche Entscheidung deutlich gemacht

werden muss, bevor ihre Unterlassung vor den Strafrichter

führen darf. Die vorgängige AnrufuÜg des Zivilrichters

darf auch dem Ansprecher von Unterstützung zugemutet

werden, mutet ihm (und auch dem Unterhaltsansprecher)

doch die Zivilrechtsprechung des Bundesgerichtes sogar zu,

dass er seinen Anspruch gerichtlich zur Geltung bringe, und

spricht sie ihm die Nachforderung rückständiger Beiträge

ab (BGE 52 II 330).

Ist die Unterhaltungspflicht und deren Ausmass vom

Strafrichter festgestellt, so ist immerhin noch zu prüfen,

ob sich der Angeklagte derselben bei fehlendem zivilrich-

terlichem Entscheid bewusst war und ob er nicht oder zu

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wenig leisten wollte. Wenn das Gesetz es nicht ausdrücklich

anders bestimmt, ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder

ein Vergehen vorsätzlich verübt (Art. 18 Abs. l und 2

StGB). Das gilt auch für die Vernachlässigung von Unter-

stützungspflichten. Böser 'Ville, Arbeitsscheu oder Lieder-

lichkeit, welche ·nach Art. 217 StGB vorliegen müssen,

sind zusätzliche Tatbestandsmerkmale. Sie ersetzen den

Vorsatz nicht, noch bringen sie ihn notwendigerweise mit

sich, auch nicht bloss als Eventualvorsatz, der nach der

Rechtsprechung des Kassationshofes (BGE 69 IV 78 ff.)

sowohl das Wissen um die ernsthafte Möglichkeit der Ver-

wirklichung des Tatbestandes als auch das Wollen dieses

Erfolges voraussetzt. Wer seine Unterhaltspflicht verletzt,

tut es, auch wenn er liederlich ist, nicht notwendigerweise

mit Wissen und Willen.

45. Urteil des Kassationshofes vom 20. Oktober 1944 i. S.

Dättwyler .gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Der Gebrauch falscher Zeugnisabschriften bei der Bewerbung u,m

eine Anstellung fällt u,nt.er Art. 252 Ziff. 1 Abs. 3 StGB.

La personne qui fait usage de fausses copies de certificats pour

obtenir u,ne place contrevient a l'art. 252 eh. 1 al. 3 CP.

L 'u,so di false copie di certificati da parte di chi cerca u,n posto

e pu,nito dall'art. 252, cifra 1, cp. 3 CP.

A. -

Als sich Maria Dättwyler im Frühling 1943 in

Küsnacht um eine Stelle als Köchin bewarb, schützte sie

vor, bereits in solcher Eigenschaft mit gutem Erfolg tätig

gewesen zu sein, und verwendete zur Stützung ihrer

Behauptung zwei von einer Drittperson hergestellte

Schriftstücke, die als Zeugniskopien überschrieben waren

und den angeblichen wörtlichen Inhalt in Wirklichkeit

nicht bestehender Arbeitszeugnisse enthielten, verbunden

mit dem Hinweis, dass die Originale unterzeichnet seien

«Frau Rickenbach, Gasthaus Adler, Gipf-Frick (Aargau)))

beziehungsweise «Meier, Rest. Weinburg, Amriswil (Kt.

Thurgau))).