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70_IV_166

BGE 70 IV 166

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
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166 Strafgesetzbuch. No 44. nalen Instanzen das zulässige Ermessen nicht überschrit- ten. Durch die Weisung, das Dienstverhältnis mit W. aufzulösen, soll dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zu Widernatürlicher Unzucht mit diesem genommen oder ihm solche Unzucht doch erschwert werden. Damit werden die Voraussetzungen zur sittlichen Wiedergesundung des Verführten verbessert. Zudem wird der Gefahr, dass der Beschwerdeführer das Abhängigkeitsverhältnis zur Befrie- digung seines Triebes missbrauche, vorgebeugt. Ganz abgesehen davon ist widernatürliche Unzucht sittlich verwerflich, auch wenn sie nicht strafbar ist. Das genügt, um die Weisung zu rechtfertigen. Dem Verurteilten, dem der bedingte Strafvollzug gewährt wird, darf zugemutet werden, sich dieser Rechtswohltat auch durch sittliches Wohlverhalten würdig zu erweisen, dies namentlich auf Gebieten, wo die Gebote der Sittlichkeit und des Straf- rechts sich weitgehend decken und wo daher Verfehlungen gegen die sittliche Ordnung gleichzeitig die rechtsbreche- rische Neigung fördern. Demnach erkennt der Kassationshof ·'. · Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11>. Sep- tember 1944 i.S. lsler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug. Art. 217 Abs. 1 StGB. Vorsät;Zliche Nichterfüllung der Unterhaltspflicht llllter Ehegatten sowie der Eltern gegenüber dem Kinde ist im grossen lllld ganzen a1;1c~ ~trafbar, wenn nicht vorher die Leistungspflicht durch den Z1vilrwhter festgestellt worden ist. Dagegen ist die zivilrichter- liche Feststellung der Leistungspflicht Voraussetzung der Be- strafU?g des in Scheidung begriffenen Ehegatten ohne häusliche Gememschaft und der die Unterstützllllgspfiicht nicht erfüllen- den Verwandten. Art. 217 Abs. 1 StGB ist nur bei vorsätzlicher Begehung anwend- bar ; böser Wille, Arbeitsscheu oder Liederlichkeit ersetzen den Vorsatz nicht, noch bringen sie ihn notwendigerweise mit sich. Art. 217 al. 1 OP. L'inexecution intentionnelle de l'obligation d'entretien des epoux: l'un envers l'autre, comme de l'obligation d'entretien des parents Strafgesetzbuch. N° 44. 167 envers leurs enfants est en regle generale punjssable meme lorsque les presta~ions n'ont pas ete !l-U prea,lable fixe~s par le juge civil. En revanche, la condamnatmn de l epoux en ms~a!lce de divorce qui ne fait pas men~ge commun avec son. conJo~t, comme du parent qui ne s'acqrntte pas de Ia dette alimentaire, presuppose un prononce du ju,ge civil constatant l'obligation d'entretien. L'art. 217 al. 1 CP n'est applicable qu'en cas de commission · intentionnelle ; la mauvaise volonte, 1a faineantise ou l'incon- duite ne remplacent pas l'intention, ni ne l'impliquent neces- sairement. Art. 217, cp. 1 OP. . . . . . L'inadempienza intenzionale dell'obbhgo d1 ,man~en!Ill'.'nto de1 coniugi l'uno verso l'altro, come pure dell obbhgo d1 mante- nimento dei genitori verso i figli ~.' di regola, p~i~ile a!li;he se le prestazioni non sono state gia fissate dal g1ud1ce civile: Invece la condanna del coniuge ehe ha promosso causa d1 divorzi~ e ehe non vive piu in comunione domestica con l'alti:o coniuge, come pure la eondanna del parente ehe non ademp1e i suoi obblighi d'assistenza, presuppone ~a sentenza del giudice civile ehe accerti l'obbhgo d1 mantemme~to. . L'art. 217 cp. 1 CP e applic~b~le soltant.o in caso d1 reato m~e~­ zionale · il malvolere l'oz1os1ta o la dissolutezza non sostitu1- scono l:intenzione n~ l'implicano necessariamente. Aus den Erwägungen : Der Ehemann hat für den Unterhalt von Weib und Kind in gebührender Weise Sorge zu tragen (Art. 160 Abs. 2 ZGB). Als der Beschwerdeführer nach Auffassung des Strafgerichtes diese Pflicht verletzte, waren die beiden Verfügungen des Kantonsgerichtspräsidenten vom 17. Juli und 8. August 1942, die ihm ziffermässig bestimmte Un- terhaltsbeiträge auferlegten, noch nicht erlassen. Das stand objektiv einer Verurteilung auf Grund des Art. 217 Abs. l StGB nicht im Wege. Diese Bestimmung erklärt strafbar, wer aus bösem Willen, aus Arbeitsscheu oder aus Lieder- lichkeit die familienrechtlichen Unterhalts- oder Unter- stützungspflichten gegenüber seinen Angehörigen nicht erfüllt. Sie lässt die Frage offen, ob die Unterhalts- oder Unterstützungspflicht durch den Zivilrichter festgestellt sein müsse oder ob die Feststellung, was der Pflichtige hätte leiSten sollen, vorfrageweise auf Grund der masf?gebenden familienrechtlichen Bestimmungen direkt durch den Straf- richter getroffen werden könne. Für den Unterhalt zwi- 168 Strafgesetzbuch. No 44. sehen Ehegatten sowie; seitens der Eltern gegenüber den Kindern, der unbedingt ist, grundsätzlich in natura gelei- stet werden muss und auf den vollen Bedarf geht, erweist sich ·die vorgängige Feststellung der Leistungspflicht durch den Zivilrichter im grossen und ganzen als eine unnötige Weitläufigkeit. Der Sachverhalt ändert sich, wenn· die häusliche Gemeinschaft tatsächlich aufgelöst ist, weil die Ehegatten in Scheidung stehen. Hier tritt die Geldleistung an Stelle des Naturalunterhalts, und die tatsächlichen Um- stände erfordern oft eine Verteilung der Unterhaltslast, weswegen das Gesetz den Richter anweist, diese Verhält- nisse während des Prozesses im Verfahren gemäss Art. 145 ZGB mit zu ordnen. Mit Rücksicht darauf hat der Kassa- tionshof in seinem Urteil in Sachen Gmehlin vom 5. März 1943, Erw. 3, die Feststellung_ der Leistungspflicht zwi- schen Ehegatten, die in Scheidung begriffen sind, durch den Zivilrichter als unerlässliche Voraussetzung der An- wendung des Art. 217 StGB erklärt. Mindestens ebenso starke Gründe drängen diese Lösung für die Unterstützungs- pflicht der Verwandten auf, die keine unbedingte ist, son- dern nur bei bestimmten Voraussetzungen eintritt und tatsächlich Ausnahmecharakter hat, die auch nach Art und Mass der Leistung notwendig dei; Bestimmung bedarf, so dass ihr Bestand und Umfang billigerweise dem Pflich- tigen durch richterliche Entscheidung deutlich gemacht werden muss, bevor ihre Unterlassung vor den Strafrichter führen darf. Die vorgängige AnrufuÜg des Zivilrichters darf auch dem Ansprecher von Unterstützung zugemutet werden, mutet ihm (und auch dem Unterhaltsansprecher) doch die Zivilrechtsprechung des Bundesgerichtes sogar zu, dass er seinen Anspruch gerichtlich zur Geltung bringe, und spricht sie ihm die Nachforderung rückständiger Beiträge ab (BGE 52 II 330). Ist die Unterhaltungspflicht und deren Ausmass vom Strafrichter festgestellt, so ist immerhin noch zu prüfen, ob sich der Angeklagte derselben bei fehlendem zivilrich- terlichem Entscheid bewusst war und ob er nicht oder zu Strafgesetzbuch. N° 45. 169 wenig leisten wollte. Wenn das Gesetz es nicht ausdrücklich anders bestimmt, ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder ein Vergehen vorsätzlich verübt (Art. 18 Abs. l und 2 StGB). Das gilt auch für die Vernachlässigung von Unter- stützungspflichten. Böser 'Ville, Arbeitsscheu oder Lieder- lichkeit, welche ·nach Art. 217 StGB vorliegen müssen, sind zusätzliche Tatbestandsmerkmale. Sie ersetzen den Vorsatz nicht, noch bringen sie ihn notwendigerweise mit sich, auch nicht bloss als Eventualvorsatz, der nach der Rechtsprechung des Kassationshofes (BGE 69 IV 78 ff.) sowohl das Wissen um die ernsthafte Möglichkeit der Ver- wirklichung des Tatbestandes als auch das Wollen dieses Erfolges voraussetzt. Wer seine Unterhaltspflicht verletzt, tut es, auch wenn er liederlich ist, nicht notwendigerweise mit Wissen und Willen.

45. Urteil des Kassationshofes vom 20. Oktober 1944 i. S. Dättwyler .gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Der Gebrauch falscher Zeugnisabschriften bei der Bewerbung u,m eine Anstellung fällt u,nt.er Art. 252 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. La personne qui fait usage de fausses copies de certificats pour obtenir u,ne place contrevient a l'art. 252 eh. 1 al. 3 CP. L 'u,so di false copie di certificati da parte di chi cerca u,n posto e pu,nito dall'art. 252, cifra 1, cp. 3 CP. A. - Als sich Maria Dättwyler im Frühling 1943 in Küsnacht um eine Stelle als Köchin bewarb, schützte sie vor, bereits in solcher Eigenschaft mit gutem Erfolg tätig gewesen zu sein, und verwendete zur Stützung ihrer Behauptung zwei von einer Drittperson hergestellte Schriftstücke, die als Zeugniskopien überschrieben waren und den angeblichen wörtlichen Inhalt in Wirklichkeit nicht bestehender Arbeitszeugnisse enthielten, verbunden mit dem Hinweis, dass die Originale unterzeichnet seien «Frau Rickenbach, Gasthaus Adler, Gipf-Frick (Aargau))) beziehungsweise «Meier, Rest. Weinburg, Amriswil (Kt. Thurgau))).