Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. März 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung VI F-1657/2022
U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Veronica Chindamo, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (…), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. März 2022 / N (…).
F-1657/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihren Familienangehörigen B._______ (N […]; Vater), C._______ (N […]; Bruder), D._______ (N […]; Bruder) und E._______ (N […]; Cousin) in die Schweiz ein und ersuchte am 16. Januar 2022 um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerab- druck-Datenbank "Eurodac" ergab, dass sie bereits am 28. Dezember 2021 in Kroatien Asyl beantragt hatte. Anlässlich der Befragung vom 31. Januar 2022 wurde der Beschwerde- führerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien gewährt, welches ge- mäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III- VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Jedoch machte sie geltend, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen. Sie hätten die Türkei in einem Lastwagen verlassen und seien in Kroatien gezwungen worden, auszusteigen. Bei ihr sei eine Leibesvisitation durch einen Mann durchgeführt worden. Schliess- lich seien sie in ein Gefängnis gebracht und gezwungen worden, ein Asyl- gesuch zu stellen, andernfalls sie in die Türkei zurückgeschickt worden wä- ren. Sie hätten keinen Dolmetscher gehabt und weder die Beamten noch die Polizisten verstanden. Erst nachdem sie ihre Fingerabdrücke gegeben hätten, seien sie aus der Haft entlassen worden. Ihr Vater habe dann einen Schlepper für die Weiterreise kontaktiert. In Kroatien seien sie und ihre Fa- milie geschlagen und bedroht worden. Sie hätten dort Ähnliches erlebt wie in der Türkei. Im Gefängnis sei ihr nicht geholfen worden, als sie Schmer- zen gehabt habe. In der Schweiz würden sie bereits Personen kennen. Psychisch gehe es ihr nicht gut, weshalb sie einen Termin bei einem Psychologen habe. Zudem habe sie Probleme mit den Zähnen und ihrem Zyklus. B. Am 26. Januar 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Das Ersuchen wurde von den kroatischen Behörden am
8. Februar 2022 gutgeheissen.
F-1657/2022 Seite 3 C. Mit Verfügung vom 23. März 2022 (eröffnet am 30. März 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete deren Wegweisung nach Kroatien an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 6. April 2022 (Poststempel) an das Bundesverwal- tungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die vorinstanzliche Ver- fügung sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht bean- tragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unent- geltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses. Weiter seien die vorinstanzlichen Akten der Beschwerdefüh- rerin sowie ihrer Familienangehörigen beizuziehen. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 7. April 2022 setzte die Instrukti- onsrichterin den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin einst- weilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwer- deführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
F-1657/2022 Seite 4 1.3. Die vorinstanzlichen Akten der Beschwerdeführerin sowie diejenigen der Verfahren ihrer Familienangehörigen werden beigezogen. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs inklusive Verletzung der Begründungspflicht, sowie eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Ver- fügung zu bewirken. 3.2. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfü- gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Nicht er- forderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/9 E. 5.1).
F-1657/2022 Seite 5 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). 3.3. Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe den medizini- schen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und damit den Untersu- chungsgrundsatz verletzt. Sie hätte insbesondere den von der Rechtsver- tretung angekündigten detaillierten Arztbericht abwarten müssen. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht ver- letzt. Angesichts der Nachfrage des SEM beim zuständigen medizinischen Per- sonal und den in den Akten liegenden Arztberichten ist der rechtserhebli- che medizinische Sachverhalt als vollständig erstellt zu erachten. Die Vor- instanz konnte deshalb darauf verzichten, den in Aussicht gestellten detail- lierten Arztbericht abzuwarten. Insgesamt liegt keine Verletzung des Unter- suchungsgrundsatzes respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Ab- klärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung ist demnach abzuweisen. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
F-1657/2022 Seite 6 4.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an- deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.4. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der "Eu- rodac"-Datenbank ergab, dass diese am 28. Dezember 2021 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. Die Vorinstanz ersuchte deshalb die dortigen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Ersuchen um Übernahme am
8. Februar 2022 zu. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich ge- geben, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. 5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie und ihre Familienangehörigen seien von den kroatischen Behörden bei der Festnahme gezwungen wor- den, sich im Winter bäuchlings auf den Boden zu legen. In dieser erniedri- genden Position hätten sie eine Stunde ausharren müssen. Unter Einsatz von Gewalt seien mehrere Familienmitglieder auf den Boden gedrückt wor- den, wodurch diese verletzt worden seien. Sie seien so lange in Haft ge- nommen worden, bis sie ein Asylgesuch unterzeichnet und sich daktylo- skopieren lassen hätten. Ihnen sei der Zugang zu medizinischer Versor- gung, einer Rechtsvertretung und einem Dolmetscher versagt worden. Zu- dem seien sie immer wieder damit bedroht worden, in die Türkei zurückge- schickt zu werden. Das Verhalten der kroatischen Behörden sei völker- rechtswidrig und verstosse gegen die EMRK. 6. 6.1. Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den zu- nächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es we- sentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für die Person in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechte- charta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzu- stellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mit- gliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird
F-1657/2022 Seite 7 der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sei- nen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parla- ments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati- onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin- gungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstel- len im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer D-1404/2022 vom 30. März 2022; D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.5.2; D-735/2022 vom
22. Februar 2022 E. 6.5.2). 6.3. Die Vorinstanz hat in Beachtung des Referenzurteils des Bundesver- waltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer D-1418/2022 vom 4. April 2022 E. 5.2.2; D-1404/2022 vom
30. März 2022 S. 7; D-1241/2022 vom 25. März 2022 S. 5; D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.5.3). 6.4. Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ist auch unter Berück- sichtigung der von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertrag- lichen Verpflichtungen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
F-1657/2022 Seite 8 7. 7.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbst- eintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann be- handeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2. Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar- getan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzu- nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser- dem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückfüh- rung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die An- nahme dargetan, Kroatien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahme- richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei ei- ner allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihr zustehenden Auf- nahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnah- merichtlinie). 7.3. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangs- weise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab- schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes
F-1657/2022 Seite 9 ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Pa- poshvili gegen Belgien vom 13. Dezember 20126, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin regelmäs- sig im F._______ in Behandlung ist. Diagnostiziert wurde eine mittel- schwere depressive Episode, Schlafstörungen und ein Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Auf Nachfrage der Vor- instanz teilte die Pflege des BAZ mit, dass die Beschwerdeführerin ihre Antidepressiva einnehme, im Kontakt freundlich, angepasst und kongruent sei. Sie sei bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert, formalgedank- lich geordnet, habe keine Zwänge, keinen Wahn, keine Sinnestäuschun- gen oder Ich-Störungen. Im Antrieb sei sie normal, psychomotorisch unauf- fällig und es würden keine Anhaltspunkte für Selbst- oder Fremdgefähr- dung vorliegen. Die Schlafprobleme hätten sich durch die Einnahme von Medikamenten verbessert (vgl. SEM-Akten […]-27). Auch die verschiede- nen Arztberichte halten fest, dass keine akuten Gefährdungsaspekte vor- liegen würden (vgl. SEM-Akten […]-28 und 30). Vor diesem Hintergrund konnte die Vorinstanz darauf verzichten, den in Aussicht gestellten detail- lierten Arztbericht abzuwarten. Ein solcher wurde sodann bis anhin nicht nachgereicht. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass die geltend ge- machten psychischen und gesundheitlichen Probleme der Beschwerdefüh- rerin derart gravierend sind, als dass eine Überstellung nach Kroatien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtspre- chung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. De- zember 2016 [Nr. 41738/10]). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine schwer erkrankte Asylbewerberin. Im Übrigen ist darauf hin- zuweisen, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizini- sche Infrastruktur verfügt (Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Die Mitgliedstaten sind verpflichtet, Antragstellenden die er- forderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe- ren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigen- falls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staat- lichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologi- schen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer
F-1657/2022 Seite 10 F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.). In dieser Hinsicht vermag auch der auf Beschwerdeebene zitierte Bericht zu keiner anderen Ein- schätzung der Situation der Beschwerdeführerin in Kroatien zu führen. Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Bezüglich der Reisefähigkeit sowie der Durchführung der Überstel- lung (Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO) kann im Übrigen auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 7.4. Im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel ist festzuhal- ten ist, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Er- messen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind. Das Bundesverwaltungs- gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. 7.5. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli- gung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
F-1657/2022 Seite 11 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 7. April 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 11. 11.1. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer all- fälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-1657/2022 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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