Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. August 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 27. August 2014 und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 28. Januar 2015 brachte er im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme von der Halbinsel Jaffna. Im Jahre 1990 sei er zusammen mit seiner Familie nach Colombo gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland am 15. August 2014 Wohnsitz gehabt habe. Seine Familie habe im Jahre 2002 in Colombo ein Haus erworben, wobei sie ein Zimmer vermietet hätten. Nachdem der Mieter (M.) im Juli 2009 verschwunden sei, habe der Vater des Beschwerdeführers bei der Polizei entsprechend Anzeige erstattet. Die Polizei habe ihm eröffnet, dass M. polizeilich gesucht werde. In der Folge sei der Vater des Beschwerdeführers von Leuten des CID (Criminal Investigation Departement) für mehrere Tage festgehalten, nach dem Verbleib von M. befragt und geschlagen worden. Nach seiner Freilassung gegen Bezahlung einer Geldsumme sei sein Vater psychisch erkrankt und habe auch einen Herzinfarkt erlitten. Er (Beschwerdeführer) habe darauf den Geschäftsladen seines Vaters übernommen. In regelmässigen Abständen seien Leute des CID im Laden erschienen und hätten ihn unter Druck gesetzt. Im Juni 2012 sei er in die Büros des CID gebracht und dem Vorwurf ausgesetzt worden, sein Laden werde von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) finanziert und er selber würde die LTTE unterstützen. Nach einem Tag sei er freigelassen worden, jedoch seien darauf immer wieder Leute des CID im Laden vorbeigekommen und hätten ohne zu bezahlen Waren mitgenommen. Auch sei von ihm später Bestechungsgeld gefordert worden, das zu leisten er sich aber geweigert habe. Am 16. Juli 2014 sei er wiederum in die Büros des CID geführt worden. Man habe ihm vorgeworfen, die LTTE zu unterstützen, da er M. damals Unterkunft gewährt hätte und er den Aufenthaltsort von M. kennen würde. Nachdem er den Leuten gesagt habe, er könne ihnen kein Geld bezahlen, sei er von einem Beamten auf das Ohr geschlagen worden, an dessen Verletzung er heute noch leide. Er sei nach vier Stunden aus den CID-Räumlichkeiten entlassen worden. Vor diesem Hintergrund habe er sich zur Ausreise aus seinem Heimatland entschlossen. Mit einem auf seinen Namen lautenden, gefälschten Pass habe er Colombo auf dem Luftweg verlassen. B. Mit Verfügung vom 10. Februar 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer würde die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C.Mit Eingabe vom 16. März 2015 (Aufgabedatum) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung in den Dispositiv-Ziffern 4-5 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Sub-eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom 6. März 2015 zu den Akten, das ihm (...) attestiert. Zudem legte er der Beschwerde die Kopie des schriftlichen Asylgesuches von M. vom (...) an die französischen Behörden und die Kopie des von den französischen Behörden an M. ausgestellten Aufenthaltsausweises bei. D.Mit Eingabe vom 20. März 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der zuständigen Gemeindebehörde vom 17. März 2015 nach. E.Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, der innert Frist einbezahlt wurde.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug Normen des Ausländergesetzes zur Anwendung gelangen, überprüft das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Verfügung gestützt auf Art. 112 AuG (142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG mit voller Kognition (BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 3.2 Die Vorinstanz hat in rechtlicher Hinsicht den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Vorbringen unglaubhaft und weshalb sie im Einzelnen unsubstantiiert, vage oder widersprüchlich ausgefallen sind. Die Argumentation der Vorinstanz hinterlässt nach Prüfung der Akten in entscheidwesentlicher Hinsicht einen überzeugenden Eindruck. Namentlich sind die Ausführungen der Vorinstanz als zutreffend zu bezeichnen, wonach die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden seien. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass seine Angaben zu den Räumlichkeiten, in die er zweimal (Juni 2010 und Juli 2014) zu behördlichen Vernehmungen geführt worden sei, derart oberflächlich und lückenhaft ausgefallen sind, dass sie aufgrund der gesamten Umstände nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem hinterlassen. Sie vermitteln vielmehr den berechtigten Eindruck, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt hat. Die geltend gemachten Vorführungen im Gebäude des CID hätten nachhaltige Eindrücke vermitteln müssen, zu denen spontane und wirklichkeitsnahe Schilderungen zu erwarten gewesen wären. Die entsprechenden protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers leiden entgegen den Erklärungsversuchen in der Rechtsmitteleingabe an einem auffälligen Mangel an Realitätskennzeichen. Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn er vorbringt, er habe das Vorhandensein einer Fahne mit einem Löwen und einer Uhr mit dem Foto des Präsidenten auf dem Ziffernblatt im Verhörraum des CID benennen können. Zwar kann gewissen Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe zugestimmt werden. So kann aus dem Umstand, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer anlässlich der Zweitbefragung das Vorhandensein von Ordnern im Verhörraum des CID erwähnt hat, kein triftiger Grund gegen die Glaubhaftigkeit abgeleitet werden. Die weiteren Einwände vermögen das in einer Gesamtbetrachtung unglaubhaft erscheinende Aussageverhalten des Beschwerdeführers jedoch offenkundig nicht zu entkräften. Sodann stellt die Vorinstanz zu Recht mehrere widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers zu erheblichen Sachverhaltsaspekten fest. Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vorbrachte, sein Vater habe das Verschwinden von M. im Jahre 2009 bei der Polizei zur Anzeige gebracht (SEM-Akten A4/12, Pt. 7.01), erklärte er anlässlich der Zweitbefragung, er wisse nicht mehr, ob sein Vater Anzeige erstattet habe (A12/16, D113). Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass es sich hierbei um ein Element von zentraler Bedeutung handelt. Der Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, es handle sich bei diesen Angaben nicht um selbst Erlebtes, sondern lediglich um aus zweiter Hand Erfahrenes, so dass gewisse Unregelmässigkeiten nachvollziehbar seien, vermag nicht zu überzeugen. Die Aussage in der Erstbefragung ist unmissverständlich.Aus dem mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten schriftlichen Asylgesuch von M. in Frankreich ergeben sich im Abgleich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers weitere Ungereimtheiten. So führt M. in seinem schriftlichen Asylgesuch aus, er sei nach einer Anzeige und Bekanntgabe seiner Wohnadresse durch geständige Lastwagenchauffeure von den (sri-lankischen) Behörden an seinem Domizil in Colombo gesucht worden, die dort seine persönlichen Effekten beschlagnahmt hätten. Dieser Umstand wäre der Familie des Beschwerdeführers wohl kaum verborgen geblieben, zumal M. weiter vorbringt, die Ehefrau des Hauseigentümers habe ihn gebeten, sich den Behörden zu stellen, damit ihr Ehemann freikomme. Ein entsprechendes übereinstimmendes Vorbringen durch den Beschwerdeführer fehlt jedoch. Auch wenn M. im Weiteren ausführt, der Vater des Beschwerdeführers sei zur Befragung vom CID festgenommen worden, kann der Beschwerdeführer daraus keine persönliche, ihn selbst betreffende Verfolgungssituation glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht ausgeführt, dass die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit sie die unrechtmässige Bereicherung und Geldforderungen durch einzelne Beamte betreffen, den Anforderungen an die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Auch ist die rechtliche Einschätzung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, Landesabwesenheit und seines Alters keine begründete Furcht habe, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein und keine Massnahmen zu befürchten habe, die über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen. Jedenfalls kann dem Vorbringen in der Beschwerde insoweit nicht gefolgt werden, dass praktisch jeder Angehörige der tamilischen Ethnie jüngeren Alters, der im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, aus einem tamilischen Siedlungsgebiet Sri Lankas stammt und längere Zeit in Colombo gelebt hat, bei einer Rückkehr in sein Heimatland bei der Einreise potenziell mit asylrelevanten Konsequenzen wie Inhaftierung, Folter und Tötung zu rechnen habe.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer kann demnach nicht aufzeigen, inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Solches lässt sich auch nicht annehmen, nachdem seine Vorbringen insgesamt unglaubhaft ausgefallen waren. Er hat somit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vor-instanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 4 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus der Nordprovinz Jaffna (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12-13). Es kann davon ausgegangen werden, dass er sich wiederum in Colombo niederlassen kann. Er verfügt über eine gute Schulbildung und Weiterausbildung im Informatikbereich und besitzt berufliche Erfahrung in der Führung eines Geschäftsladens. Zudem kann er auf ein hinreichendes familiäres Beziehungsnetz vor Ort zählen. Die Wohnsituation mit einem Haus im Eigentum der Familie ist gesichert. In Berücksichtigung der wesentlichen Faktoren ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. zum Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Daran vermag auch das mit der Beschwerde eingereichte Arztzeugnis vom 6. März 2015 in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern, zumal eine adäquate Behandlung der genannten gesundheitlichen Beschwerden in Colombo gewährleistet ist.
E. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 4 AuG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1707/2015 Urteil vom 15. Mai 2015 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter David Wenger, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Johannes Mosimann, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. August 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 27. August 2014 und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 28. Januar 2015 brachte er im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme von der Halbinsel Jaffna. Im Jahre 1990 sei er zusammen mit seiner Familie nach Colombo gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland am 15. August 2014 Wohnsitz gehabt habe. Seine Familie habe im Jahre 2002 in Colombo ein Haus erworben, wobei sie ein Zimmer vermietet hätten. Nachdem der Mieter (M.) im Juli 2009 verschwunden sei, habe der Vater des Beschwerdeführers bei der Polizei entsprechend Anzeige erstattet. Die Polizei habe ihm eröffnet, dass M. polizeilich gesucht werde. In der Folge sei der Vater des Beschwerdeführers von Leuten des CID (Criminal Investigation Departement) für mehrere Tage festgehalten, nach dem Verbleib von M. befragt und geschlagen worden. Nach seiner Freilassung gegen Bezahlung einer Geldsumme sei sein Vater psychisch erkrankt und habe auch einen Herzinfarkt erlitten. Er (Beschwerdeführer) habe darauf den Geschäftsladen seines Vaters übernommen. In regelmässigen Abständen seien Leute des CID im Laden erschienen und hätten ihn unter Druck gesetzt. Im Juni 2012 sei er in die Büros des CID gebracht und dem Vorwurf ausgesetzt worden, sein Laden werde von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) finanziert und er selber würde die LTTE unterstützen. Nach einem Tag sei er freigelassen worden, jedoch seien darauf immer wieder Leute des CID im Laden vorbeigekommen und hätten ohne zu bezahlen Waren mitgenommen. Auch sei von ihm später Bestechungsgeld gefordert worden, das zu leisten er sich aber geweigert habe. Am 16. Juli 2014 sei er wiederum in die Büros des CID geführt worden. Man habe ihm vorgeworfen, die LTTE zu unterstützen, da er M. damals Unterkunft gewährt hätte und er den Aufenthaltsort von M. kennen würde. Nachdem er den Leuten gesagt habe, er könne ihnen kein Geld bezahlen, sei er von einem Beamten auf das Ohr geschlagen worden, an dessen Verletzung er heute noch leide. Er sei nach vier Stunden aus den CID-Räumlichkeiten entlassen worden. Vor diesem Hintergrund habe er sich zur Ausreise aus seinem Heimatland entschlossen. Mit einem auf seinen Namen lautenden, gefälschten Pass habe er Colombo auf dem Luftweg verlassen. B. Mit Verfügung vom 10. Februar 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer würde die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C.Mit Eingabe vom 16. März 2015 (Aufgabedatum) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung in den Dispositiv-Ziffern 4-5 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Sub-eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom 6. März 2015 zu den Akten, das ihm (...) attestiert. Zudem legte er der Beschwerde die Kopie des schriftlichen Asylgesuches von M. vom (...) an die französischen Behörden und die Kopie des von den französischen Behörden an M. ausgestellten Aufenthaltsausweises bei. D.Mit Eingabe vom 20. März 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der zuständigen Gemeindebehörde vom 17. März 2015 nach. E.Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, der innert Frist einbezahlt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug Normen des Ausländergesetzes zur Anwendung gelangen, überprüft das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Verfügung gestützt auf Art. 112 AuG (142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG mit voller Kognition (BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.2. Die Vorinstanz hat in rechtlicher Hinsicht den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Vorbringen unglaubhaft und weshalb sie im Einzelnen unsubstantiiert, vage oder widersprüchlich ausgefallen sind. Die Argumentation der Vorinstanz hinterlässt nach Prüfung der Akten in entscheidwesentlicher Hinsicht einen überzeugenden Eindruck. Namentlich sind die Ausführungen der Vorinstanz als zutreffend zu bezeichnen, wonach die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden seien. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass seine Angaben zu den Räumlichkeiten, in die er zweimal (Juni 2010 und Juli 2014) zu behördlichen Vernehmungen geführt worden sei, derart oberflächlich und lückenhaft ausgefallen sind, dass sie aufgrund der gesamten Umstände nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem hinterlassen. Sie vermitteln vielmehr den berechtigten Eindruck, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt hat. Die geltend gemachten Vorführungen im Gebäude des CID hätten nachhaltige Eindrücke vermitteln müssen, zu denen spontane und wirklichkeitsnahe Schilderungen zu erwarten gewesen wären. Die entsprechenden protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers leiden entgegen den Erklärungsversuchen in der Rechtsmitteleingabe an einem auffälligen Mangel an Realitätskennzeichen. Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn er vorbringt, er habe das Vorhandensein einer Fahne mit einem Löwen und einer Uhr mit dem Foto des Präsidenten auf dem Ziffernblatt im Verhörraum des CID benennen können. Zwar kann gewissen Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe zugestimmt werden. So kann aus dem Umstand, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer anlässlich der Zweitbefragung das Vorhandensein von Ordnern im Verhörraum des CID erwähnt hat, kein triftiger Grund gegen die Glaubhaftigkeit abgeleitet werden. Die weiteren Einwände vermögen das in einer Gesamtbetrachtung unglaubhaft erscheinende Aussageverhalten des Beschwerdeführers jedoch offenkundig nicht zu entkräften. Sodann stellt die Vorinstanz zu Recht mehrere widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers zu erheblichen Sachverhaltsaspekten fest. Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vorbrachte, sein Vater habe das Verschwinden von M. im Jahre 2009 bei der Polizei zur Anzeige gebracht (SEM-Akten A4/12, Pt. 7.01), erklärte er anlässlich der Zweitbefragung, er wisse nicht mehr, ob sein Vater Anzeige erstattet habe (A12/16, D113). Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass es sich hierbei um ein Element von zentraler Bedeutung handelt. Der Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, es handle sich bei diesen Angaben nicht um selbst Erlebtes, sondern lediglich um aus zweiter Hand Erfahrenes, so dass gewisse Unregelmässigkeiten nachvollziehbar seien, vermag nicht zu überzeugen. Die Aussage in der Erstbefragung ist unmissverständlich.Aus dem mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten schriftlichen Asylgesuch von M. in Frankreich ergeben sich im Abgleich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers weitere Ungereimtheiten. So führt M. in seinem schriftlichen Asylgesuch aus, er sei nach einer Anzeige und Bekanntgabe seiner Wohnadresse durch geständige Lastwagenchauffeure von den (sri-lankischen) Behörden an seinem Domizil in Colombo gesucht worden, die dort seine persönlichen Effekten beschlagnahmt hätten. Dieser Umstand wäre der Familie des Beschwerdeführers wohl kaum verborgen geblieben, zumal M. weiter vorbringt, die Ehefrau des Hauseigentümers habe ihn gebeten, sich den Behörden zu stellen, damit ihr Ehemann freikomme. Ein entsprechendes übereinstimmendes Vorbringen durch den Beschwerdeführer fehlt jedoch. Auch wenn M. im Weiteren ausführt, der Vater des Beschwerdeführers sei zur Befragung vom CID festgenommen worden, kann der Beschwerdeführer daraus keine persönliche, ihn selbst betreffende Verfolgungssituation glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht ausgeführt, dass die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit sie die unrechtmässige Bereicherung und Geldforderungen durch einzelne Beamte betreffen, den Anforderungen an die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Auch ist die rechtliche Einschätzung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, Landesabwesenheit und seines Alters keine begründete Furcht habe, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein und keine Massnahmen zu befürchten habe, die über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen. Jedenfalls kann dem Vorbringen in der Beschwerde insoweit nicht gefolgt werden, dass praktisch jeder Angehörige der tamilischen Ethnie jüngeren Alters, der im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, aus einem tamilischen Siedlungsgebiet Sri Lankas stammt und längere Zeit in Colombo gelebt hat, bei einer Rückkehr in sein Heimatland bei der Einreise potenziell mit asylrelevanten Konsequenzen wie Inhaftierung, Folter und Tötung zu rechnen habe. 3.3. Der Beschwerdeführer kann demnach nicht aufzeigen, inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Solches lässt sich auch nicht annehmen, nachdem seine Vorbringen insgesamt unglaubhaft ausgefallen waren. Er hat somit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vor-instanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 5.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 5.3. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus der Nordprovinz Jaffna (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12-13). Es kann davon ausgegangen werden, dass er sich wiederum in Colombo niederlassen kann. Er verfügt über eine gute Schulbildung und Weiterausbildung im Informatikbereich und besitzt berufliche Erfahrung in der Führung eines Geschäftsladens. Zudem kann er auf ein hinreichendes familiäres Beziehungsnetz vor Ort zählen. Die Wohnsituation mit einem Haus im Eigentum der Familie ist gesichert. In Berücksichtigung der wesentlichen Faktoren ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. zum Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Daran vermag auch das mit der Beschwerde eingereichte Arztzeugnis vom 6. März 2015 in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern, zumal eine adäquate Behandlung der genannten gesundheitlichen Beschwerden in Colombo gewährleistet ist. 5.4. Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 5.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 4 AuG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger