Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 22. Januar 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in B.__________ um Asyl nach. Dabei trug sie in das ihr vorgelegte Personalienblatt die im Rubrum aufgeführten Angaben ein, ohne ein damit korrespondierendes Identitätsdokument abzugeben. Am gleichen Tag wurde sie vom BFM mit einem auf Tibetisch verfassten Informationsblatt, welches verstanden zu haben sie mit ihrer Unterschrift bestätigte, zur Herausgabe von bei anderen Instanzen hinterlegten oder anderweitig greifbaren Ausweispapieren innerhalb von 48 Stunden aufgefordert. A.b Das BFM befragte die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2007 im EVZ zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Dabei gab die Beschwerdeführerin eine am 3. August 2000 in C._________ ((...)) ausgestellte, nicht mit einer Fotografie ausgestattete Geburtsurkunde ("birth certificate") der Volksrepublik China sowie drei Fotos zu den Akten. Zu ihrer Person liess die Beschwerdeführerin verlauten, sie sei tibetischer Ethnie, buddhistischen Glaubens und stamme aus einem Dorf im "Bezirk" C._________, in dem sie von der Geburt bis im Juni 2006 ununterbrochen gelebt habe. Zur abgegebenen Geburtsurkunde erklärte die Beschwerdeführerin, ihre in D.__________ ansässige Schwester, die solche Sachen nach dem Tod der Mutter immer für sie erledigt habe, habe diese besorgt. Sie selber habe sich mit dem Leben im Kloster begnügt, spreche nicht Chinesisch und wisse nicht, wann und wo die Geburtsurkunde ausgestellt worden sei; die Leute seien mit solchen Anliegen jedoch immer nach C._________ gegangen. Sie glaube, dass sie schon vorher über eine Geburtsurkunde verfügt habe. Weil ein paar Jahren verstrichen gewesen seien, habe sie eine neue benötigt. Ihre Schwester habe ihr als Grund angegeben, es sei an der Zeit, dass sie wisse, an welchem Tag sie geboren sei. Auf die Frage, was sie seit der Unterzeichnung des Informationsblatts über die Abgabe von Identitätsdokumenten unternommen habe, erwiderte sie, sie habe niemals einen Reisepass oder eine Identitätskarte beantragt und würde ein solches Dokument von den chinesischen Behörden auch niemals erhalten; darüber sei sie sich "hundertprozentig" sicher. Zu den drei Fotos erläuterte die Beschwerdeführerin, auf dem ersten Foto sei sie persönlich vor einem Fluss in C._________ zu sehen, auf dem zweiten (digitales Datum: 31. Juli 1998) sei sie zusammen mit zwei anderen Frauen vor dem Kloster E._________ zu erkennen, in dem ihr Onkel lebe, und das dritte Foto zeige das Nonnenkloster F.___________, in das sie im Alter von 18 Jahren eingetreten sei. Nach den Erhebungen im EVZ wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._________ zugewiesen. Die zuständige Migrationsbehörde dieses Kantons führte am 26. März 2007 mit ihr die Anhörung zu den Asylgründen durch. A.c Anlässlich der beiden Befragungen machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie werde von den chinesischen Behörden gesucht, weil sie anlässlich des Kinderfestes vom 1. Juni 2006 vor verschiedenen Schulgebäuden Flugblätter mit der Forderung nach einem freien Tibet verteilt und unmittelbar danach zusammen mit zwei anderen Nonnen in den Gebetsraum ihres Klosters eingedrungen sei, um die dort aufgestellten Bilder des Panchen Lama und der Gottheit Shugden zu zerstören. Am 1. Juni 2006 sei in ihrer Heimatregion das alljährlich stattfindende chinesische Kinderfest gefeiert worden. Am Vorabend beziehungsweise Abend dieses Tages respektive in der Nacht darauf habe sie zusammen mit zwei anderen Nonnen vor den chinesischen Schulen der Region Flugblätter verteilt beziehungsweise auf dem Boden verstreut, die sie zuvor selber in grosser Zahl von Hand verfasst hätten. Konkret hätten sie geschrieben, dass die Tibeter sich stark von den Chinesen unterschieden und in einem freien Land leben wollten. Wieder zurück im Kloster, hätten sie die Nonnenröcke abgelegt, Hosen angezogen, den Riegel zum Gebetsraum zersägt und die Bilder des "falschen" Panchen Lama und der Gottheit Shugden zerrissen. Die Verehrung des Shugden werde den Tibetern von den Chinesen aufgezwungen. Anstelle der zerstörten Bilder habe sie Fotos vom Dalai Lama und vom "richtigen" Panchen Lama platziert. Die Oberin des Klosters sei in die Aktion eingeweiht gewesen und habe diese gebilligt, nicht ohne ihnen den Rat zu erteilen, danach umgehend zu fliehen. Anschliessend hätten sie zu dritt den Ort verlassen und sich gemeinsam in einem LKW nach Lhasa begeben, wo sie getrennte Wege gegangen seien. Nach einem kurzen Aufenthalt bei ihrer Schwester in Lhasa sei sie zu Fuss über die Grenze nach Nepal gelangt. An welchem Tag und in welchem Monat sie Tibet auf diese Weise verlassen habe, könne sie nicht sagen. In den folgenden fünf bis sechs Monaten habe sie sich bei einem Geschäftskollegen ihrer Schwester in H.__________ aufgehalten. Am 19. Januar 2007 habe sie - ausgerüstet mit einem auf ihren Namen lautenden und mit ihrem Bild versehenen Ausweis - Nepal auf dem Luftweg verlassen. Mit unbekannten Fluggesellschaften sei sie via eine unbekannte Transitdestination an einen unbekannten Ort geflogen, von wo sie mit dem Zug am 21. oder 22. Januar 2007 in die Schweiz einreist sei. Abgesehen von der Aktion am 1. Juni 2006 habe sie sich nicht politisch betätigt und nie irgendwelche Probleme mit Privatpersonen, Behörden oder Organisationen gehabt. Auch sei sie niemals in Haft gewesen oder vor Gericht gestanden. Zu einem Kontakt zwischen ihr und den chinesischen Behörden sei es überhaupt nie gekommen. Vor beziehungsweise nach ihrer Ankunft in Lhasa habe ihr ehemaliger Lehrer beziehungsweise ein Verwandter der Klosteroberin ihre Schwester angerufen und ihr gesagt, dass die chinesischen Behörden sie als Täterinnen verdächtigten und nach ihnen suchten. Weil sie aufbegehrt habe, fürchte sie, bei einer Rückkehr in ihre Heimat von den Chinesen getötet zu werden B. Mit Verfügung vom 6. Juli 2007 - eröffnet am 10. Juli 2007 - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig beurteilte es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar und ordnete an dessen Stelle die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz an. Zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch hielt es zusammenfassend fest, die Beschwerdeführerin habe "bis dato" keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe für dieses Versäumnis glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeführerin erfülle zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in ihrem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. C. Mit Beschwerde vom 17. Juli 2007 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung die Verfügung des BFM vom 6. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Zur Hauptsache beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und deren Rückweisung an das BFM zur Neubeurteilung nach weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, verbunden mit der Anweisung, ihr "im Falle eines negativen materiellen Entscheids die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren". Im Eventualpunkt stellte sie das Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft sowie die Anwendung des Rückschiebungsverbots gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verneine, und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Des Weiteren beantragte sie verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zusammen mit der Rechtsmittelschrift reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 13. Juli 2007, einen Kurzbericht der Hilfswerksvertreterin über die Anhörung vom 26. März 2007 und ein Blatt mit einem handgeschriebenen fremdsprachigen Text einschliesslich einer Übersetzung ins Deutsche zu den Akten. D. Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hiess mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und ordnete die Überweisung der Akten an das BFM zur Vernehmlassung an. E. E.a In seiner Vernehmlassung vom 25. Juli 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. E.b Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. Juli 2007 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung zu und gewährte ihr das Recht, bis zum 14. August 2007 darauf zu replizieren. E.c Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. F. Mit Telefax-Eingabe vom 4. Juni 2008 (Empfang durch das Fax-Gerät des Bundesverwaltungsgerichts) liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung um "Flüchtlingsanerkennung jedenfalls aus subjektiven Nachfluchtgründen" ersuchen. G. Mit Folgeeingabe vom 12. Februar 2009 bat die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertreterin unter Hinweis auf die Geburt ihres Sohnes I._________ am (...) und Schwierigkeiten bei der Vorbereitung der Ehe mit dem Kindsvater und Lebenspartner um prioritäre Behandlung ihres Rechtsmittels. Gleichzeitig vertrat sie den Standpunkt, dass sie angesichts der seither verstrichenen zwei Jahre allein schon aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus China nach der von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entwickelten Praxis begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr in dieses Land ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, womit sie die Flüchtlingseigenschaft aufgrund Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe erfülle. H. Am 9. April 2009 (Poststempel) richtete die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin eine weitere schriftliche Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte darin die in der Eingabe vom 12. Februar 2009 formulierten Anliegen, Informationen und Argumente. Darüber hinaus stellte sie für den Fall des Unterliegens mit den Beschwerdebegehren ein "Wiedererwägungsgesuch", mit den Anträgen, es sei der ursprüngliche Entscheid des BFM vom 6. Juli 2007 aufzuheben, durch Wiederaufnahme des Asylverfahrens auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wiedererwägungsweise das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG festzustellen und ihr eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. I. Mit Schreiben vom 10. November 2009 teilte ein Facharzt für Allgemeinmedizin FMH dem Bundesverwaltungsgericht mit, als Hausarzt der unter psychosomatischen Beschwerden und schweren Depressionen leidenden Beschwerdeführerin bitte er um Veranlassung einer Zusammenführung mit dem Vater des Kindes.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 AsylG). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus.
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem BFM teilgenommen, ist durch die am 6. Juli 2007 ergangene Verfügung besonders berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen. Damit ist sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 108a AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 1636] und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anzuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/41 E. 2 S. 529 f.).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich, sofern sie die Anwendung des Nichteintretenstatbestands als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Über die in Anknüpfung an ein Nichteintreten auf das Asylgesuch verfügte Wegweisung befindet das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber uneingeschränkt (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE E-423/2009 vom 8. Dezember 2009 E. 3.1 mit weiterem Hinweis).
E. 3.2 Stützt das BFM - wie vorliegend geschehen - seinen Nichteintretensentscheid auf den Tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ab, besteht die Besonderheit, dass es im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG); deshalb wird insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft geprüft. Kommt das Bundesverwaltungsgericht in einem solchen Verfahren zum Schluss, dass das BFM zu Unrecht von einem offenkundigen Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft (zum Begriff des Wegweisungsvollzugshindernisses von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vgl. BVGE E-423/2009 vom 8. Dezember 2009 E. 6.4, 7 und 8, siehe auch E. 4.3 hiernach) ausgegangen ist, ist dies nicht etwa gleichbedeutend mit der Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei die Flüchtlingseigenschaft erfüllt beziehungsweise das BFM ihr korrekterweise die Flüchtlingseigenschaft - in einem ordentlichen Verfahren - hätte zuerkennen müssen (vgl. hierzu ausführlich BVGE 2007/8 E. 5, insbes. E. 5.6.4 - 5.6.6 sowie E. 5.7). Lediglich für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht die Anwendung des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG durch das BFM gerade deshalb als unrechtmässig erachtet, weil aufgrund der nach der Anhörung vorliegenden Akten in einem bloss summarischen Verfahren das offenkundige Bestehen der Flüchtlingseigenschaft hätte erkannt werden müssen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), ergibt sich eine Verpflichtung des BFM, nach Rückweisung der Sache im Rahmen der Neubeurteilung die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Im entsprechenden ordentlichen Verfahren hat es diesfalls lediglich darüber zu befinden, ob dem Flüchtling Asyl zu gewähren ist oder ob der Asylgewährung Ausschlussgründe (Art. 49 i.V.m. Art. 52-55) entgegenstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.65 S. 90 f.).
E. 4 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs "Reise- oder Identitätspapiere" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspapiere" abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Vor Erlass einer Nichteintretensverfügung nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hat eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 AsylG stattzufinden (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG).
E. 4.1 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere" umfasst diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen davon jene Ausweise erfasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatliche Behörde ausgestellt worden sind, zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstellung sichergestellt ist. Nach diesem - engen - Verständnis müssen demnach Identitätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen beziehungsweise die Identität nachweisen. Es genügt demgegenüber nicht, dass ein Schriftstück jemanden als einen in einer bestimmten Angelegenheit Berechtigten ausweist, weil in solchen Fällen die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und demnach auch nicht zweifelsfrei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können neben den klassischen Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspapiere darstellen, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung namentlich der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -abschlusses, stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6 S. 58 ff.).
E. 4.2 An "entschuldbaren Gründen" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG fehlt es insbesondere dann, wenn unglaubhafte Äusserungen über den Verzicht auf eine Beantragung oder die Verweigerung einer Ausstellung im Heimatland, über den Verlust oder ein anderweitiges Abhandenkommen, über das unbemerkte Passieren von Landesgrenzen oder das Durchschreiten von Grenzkontrollen den Schluss nahe legen, die Nichtabgabe eines Reise- oder Identitätspapiers habe ihren Grund gerade nicht darin, dass die asylsuchende Person auf keine solchen Dokumente greifen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74) und deshalb geschlossen werden muss, dem Umstand, dass die asylsuchende Person keine Reise- oder Identitätspapiere abgibt, liege die Absicht zugrunde, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern(vgl. BVGE D-6069/2008 E. 5).
E. 4.3 Die beiden Ausschlussklauseln von Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG führen dazu, dass trotz vorwerfbarer Nichtabgabe eines Reise- oder Identitätspapiers bei oder in den ersten 48 Stunden nach Gesuchseinreichung auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn die nach der Anhörung vorliegenden Akten bei einer summarischen Prüfung (noch) kein klares Urteil über das Bestehen oder Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft erlauben. Umgekehrt ist das BFM zu einem Nichteintreten auf das Asylgesuch gehalten, wenn es bereits aufgrund einer summarischen Prüfung feststellen kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Dabei kann sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft ebenso aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen wie aus der flüchtlingsrechtlichen Irrelevanz ergeben. Kann aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten, wobei auch der Bedarf weiterer Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen zu einem ordentlichen Verfahren führt (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.4 - 5.6.6). Der Begriff des "Wegweisungsvollzugshindernisses" von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG umfasst ausschliesslich diejenigen Hindernisse, welche sich auf die Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) auswirken können. Ergibt sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG (Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit des Vollzugs), hat allein dies nicht zur Folge, dass auf das Asylgesuch einer (unentschuldigt) papierlosen Person einzutreten wäre (vgl. BVGE E-423/2009 vom 8. Dezember 2009 E. 6.4, 7 und 8). Hingegen bleibt für einen Nichteintretensentscheid kein Raum, wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder der Vollzugshindernisse nicht offenkundig ist, beziehungsweise wenn zusätzliche Abklärungen nötig erscheinen oder der Entscheid einer einlässlichen Begründung bedarf.
E. 5.1 Im Falle der Beschwerdeführerin wurde die gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst a AsylG (vgl. zur Anwendbarkeit Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4750, 4762 und 4767 sowie 2007 5573) erforderliche Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG am 26. März 2007 von der zuständigen kantonalen Behörde durchgeführt.
E. 5.2 Ob das BFM zu Recht die Nichtabgabe eines Reise- oder Identitätspapiers innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs festgestellt (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG) und der Beschwerdeführerin entschuldbare Gründe für dieses Versäumnis abgesprochen hat (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), braucht aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht geprüft zu werden.
E. 5.2.1 In der angefochtenen Verfügung führte das BFM im Rahmen der Prüfung der Frage, ob sich wegen einer Konstellation im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b und c AsylG ein Nichteintreten auf das Asylgesuch verbietet (vgl. act. A19/8 Ziff. I 2.), aus, die Beschwerdeführerin habe insgesamt ausweichende, der allgemeinen Erfahrung entgegenstehende, nicht substanziierte sowie widersprüchliche Angaben zu Vorbringen und Ausreise gemacht, welche vorliegend nicht abschliessend aufgezählt würden. Was den Anrufer betreffe, der ihre Schwester über die Suche der Behörden nach ihr informiert habe, habe die Beschwerdeführerin im EVZ geltend gemacht, ihr Lehrer habe ihrer Schwester telefoniert. Demgegenüber habe sie in der kantonalen Anhörung vorerst vorgebracht, eine Frau beziehungsweise eine Verwandte der Klosteroberin habe ihre Schwester angerufen. Auf Vorhalt hin habe sie neu geltend gemacht ein Mann, ein Händler, ein Verwandter der Klosteroberin habe ihre Schwester angerufen. Was den Zeitpunkt der Verteilung der Flugblätter und des Aufbrechens des Altarraumes im Kloster betreffe, habe die Beschwerdeführerin zunächst erklärt, sie habe die Flugblätter während des Kinderfestes am 1. Juni 2006 verteilt und sei dann ins Kloster zurückgegangen, wo sie den AItarraum aufgebrochen hätten. Demgegenüber habe sie in der kantonalen Anhörung geltend gemacht, die Aktion habe in der Nacht vom 30. Mai 2006 stattgefunden; danach sei sie ins Kloster zurückgekehrt. Weiter habe die Beschwerdeführerin, in der Erstbefragung im EVZ ausgesagt, sie seien mit einem LKW nach Lhasa gefahren, wohingegen sie in der kantonalen Anhörung festgehalten habe, es habe sich um einen Bus gehandelt. Was die Dauer der Reise von ihrem Wohnort bis zum Grenzübertritt nach Nepal betreffe, habe die Beschwerdeführerin zuerst eine Reise von 25 Tagen oder mehr geltend gemacht. Daraufhin habe sie vorgebracht, für die zu Fuss zurückgelegte Wegstrecke 25 Tage benötigt zu haben. Die Beschwerdeführerin habe sodann geltend gemacht, sie hätten 6000 bis 7000 Flugblätter in einem Monat selber von Hand geschrieben und an einem Tag verteilt. Indes habe sie die Grösse ihres Dorfes mit 35 bis 36 Häuser angegeben. Die Anzahl der angeblich produzierten Flugblätter stehe, selbst wenn man eine Reihe von Orten vergleichbarer Grösse in Rechnung stelle, in keinem rationalen Verhältnis zur Menge des dafür bestimmten Publikums und der angeblich zur Produktion benötigten Zeit beziehungsweise zur gesamten Logistik, die für ein Unterfangen dieser Grössenordnung notwendig wäre. Damit widerspreche diese Angabe in markanter Weise der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns. Die Beschwerdeführerin, welche 16 Jahre im Kloster gelebt haben wolle, könne zu den Umständen des Lebens im Kloster annähernd keine berufsspezifischen, substanziellen und realistischen Angaben machen. So sei ihrer Schilderung eines Tagesablaufes zu entnehmen, dass von neun Uhr morgens bis fünf Uhr nachmittags ausschliesslich gebetet worden sei. Auf die Frage, welche Feste im Kloster gefeiert worden seien, habe sie lediglich angeben können, dass allgemein der 1., der 10., der 15. und der 25. jeden Monats besondere Tage seien, wobei sie mit dem 1. das Neujahrsfest gemeint habe. Was die angebliche Ausreise aus China betreffe, habe die Beschwerdeführerin keinerlei genauere Angaben zu Ort oder Zeit machen können, ausser dass sie einen Teil der Strecke von Lhasa nach Nepal in einem Kleinbus während eines Teils einer Nacht gefahren sei, während sie den Rest des Weges in 25 Tagen zu Fuss zurückgelegt hätten. Bereits im EVZ habe sie nicht anzugeben vermocht, wann sie in Nepal angekommen sei und wie lange sie sich dort aufgehalten habe, obwohl die Ausreise aus China angeblich noch nicht lange zurückgelegen habe. Diese Aussagen sowie die Aussagen zu ihren Vorbringen liessen den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten und realitätskonformen Angaben machen wolle. Ihre Aussageweise stehe damit der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns entgegen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie sei mit einer unbekannten Airline über eine unbekannte Transitdestination an eine unbekannte Zieldestination gelangt, von wo sie mit Auto und Zug in die Schweiz weitergereist sei. Dabei habe sie einen Ausweis benutzt, welcher ihren Namen und ihr Bild enthalten habe. Bei diesen Angaben handle es sich um stereotype Standardvorbringen, welche weitestgehend der Detaillierung beziehungsweise Substantiierung entbehrten. Sie seien Ausdruck dessen, dass die Beschwerdeführerin den Asylbehörden entgegen der gebotenen Mitwirkungspflicht - auf die im bisherigen Verfahren wiederholt hingewiesen worden sei - jegliche konkrete Auskunft vorenthalte. Sie bestärkten zudem im Gesamtzusammenhang die Vermutung, dass ein anderes Land als das geltend gemachte mutmasslicher Ausgangspunkt dieser Reise gewesen sei und dass die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen nicht selber erlebt habe. Zusammenfassend ergebe sich, dass die Angaben zu Identitätspapieren, Ausreisegrund und Ausreiseumständen nicht geglaubt werden könnten. Damit stehe fest, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden könne und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses sich erübrigten. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Die ARK halte in Entscheidungen und Mitteilungen (EMARK) 2006 Nr. 1 E. 6.4 fest, dass Asylsuchende tibetischer Ethnie, die sich illegal aus dem Tibet nach Nepal oder Indien begeben hätten und in die Schweiz weitergereist seien, wo sie um Asyl nachgesucht hätten und über eine längere Zeit verblieben seien, im Falle einer Rückkehr nach China mit Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinne zu rechnen hätten. Vorliegendenfalls könnten Vorbringen und Reiseweg der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden. Zudem halte sie sich angeblich erst seit Juli 2006 ausserhalb Chinas auf, womit nicht von einer "längeren Zeit" im Sinne von EMARK 2006 Nr. 1 ausgegangen werden könne. Demzufolge liege auch kein begründeter Anlass für die Annahme einer beachtlichen zukünftigen Verfolgung vor. Die Beschwerdeführerin erfülle die FIüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der FIüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sei auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten. In seiner Vernehmlassung vom 25. Juli 2007 hielt das BFM den Argumenten in der Beschwerde entgegen, der von der Beschwerdeführerin eingereichte Geburtsschein entspreche nicht einem Reisepapier beziehungsweise Identitätsausweis wie in Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylG verlangt. Das Vorhandensein des abgegebenen Geburtsscheins und dessen Ausstellung im Jahre 2000 habe die Beschwerdeführerin lediglich in offensichtlich widersprüchlichster Weise zu erklären vermocht. Inhaltlich zeichne sich das von ihr geltend gemachte Geburtsdatum ebenfalls durch offensichtlich widersprüchliche Angaben aus, dies nicht nur zu Geburtstag und Geburtsmonat, sondern auch zum effektiven Alter in Jahren. Eine Bedeutung von Geburtsscheinen in China Iiege unter anderem darin, dass diese Voraussetzung für einen Eintrag im "Haushaltsbuch" (hukou) seien. Das "Haushaltsbuch" wiederum sei Voraussetzung für Erlangung diverser staatlicher Dienstleistungen, so unter anderem für den Erhalt eines Passes. Die Beschwerdeführerin bringe vor, diverse ihrer in der gerügten Verfügung als unglaubwürdig taxierten Angaben seien nach langen Jahren im Kloster möglicherweise auf Weltfremdheit beziehungsweise Weltunkundigkeit zurückzuführen. Dies könne als Erklärung für ihre widersprüchlichen Angaben nicht gehört werden. Dass sie in weltlichen Dingen durchaus bewandert sei, komme unter anderem nur schon in der Tatsache, dass sie genau zu wissen scheine, wie man die chinesischen Behörden gegen sich aufbringen könne, ebenso zum Ausdruck wie in ihrem Wissen, dass das Verbringen einer Nacht auf einer Busfahrt im Gegensatz zum Verbringen einer Nacht in einem Hotel kein Vorlegen von Papieren nach sich ziehe. Die Beschwerdeführerin habe gemäss eigenen Angaben über fünf Monate bei einem Geschäftskollegen ihrer Schwester in Nepal gelebt. Damit verfüge sie in ihm über einen Anknüpfungspunkt; gemäss eigenen Angaben habe sie in China eine Schwester, welche unter anderem über Handelsbeziehungen nach Nepal sowie über einen Telefonanschluss verfüge. Damit habe sie in ihrer Schwester einen weiteren Anknüpfungspunkt. Damit befinde sie sich, was die Papierbeschaffung betreffe, in einer vorteilhaften Ausgangslage. Was die Flugblattaktion betreffe, sei aus den Beilagen zur Beschwerde ersichtlich, dass die Hilfswerksvertretung das Stattfinden dieser Aktion als fraglich eingestuft habe. Was die Übersetzung sowie Protokollierung der Befragungen betreffe, habe die Beschwerdeführerin anlässlich beider Befragungen nach Rückübersetzung jeweils deren Korrektheit unterschriftlich bestätigt. Die getätigten Rückfragen, welche auch von der Hilfswerksvertretung gewürdigt würden, unterstrichen dies zusätzlich. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Widersprüche unterstrichen die allgemeine Widersprüchlichkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin im EVZ und in der Anhörung zusätzlich. Der Schilderung der Ausreise aus einem Verfolgerstaat komme eine grosse Bedeutung zu. Vorliegendenfalls halte diese den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit auf den ersten Blick und offensichtlich nicht stand. Es könne beispielsweise von jedermann, der dies tatsächlich erlebt habe, erwartet werden, dass er beziehungsweise sie widerspruchsfrei aussagen könne, ob für eine rund einwöchige Reise ein LKW oder ein Bus benutzt worden sei. Offensichtlich sei die Beschwerdeführerin dazu aber ebensowenig in der Lage, wie sie willens oder fähig sei anzugeben, auf welchem Weg sie von Lhasa zum Tschörten in Nepal gelangt sei. Sowohl aus den Aussagen im EVZ als auch aus jenen in der Anhörung gehe auf den ersten Blick und offensichtlich hervor, dass diese den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit nicht genügten. Dass die Identität der Gesuchstellerin feststehe, lasse sich, entgegen den Angaben in der Beschwerde, nicht feststellen; demgegenüber sei die Ethnie der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung nicht in Zweifel gezogen worden. Die geltend gemachten Ausreiseumstände könnten, wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten, nicht geglaubt werden. Es stehe damit, entgegen den Angaben in der Beschwerde, nicht fest, dass die Beschwerdeführerin China illegal verlassen habe.
E. 5.2.2 Wie sich an diesen - ungekürzt wiedergegebenen - Entscheidgründen ersehen lässt, fallen die Erwägungen des BFM zum Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft und zum fehlenden Bedarf zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses umfangreich aus.
E. 5.2.2.1 Was zunächst die für den 31. Mai beziehungsweise 1. Juni 2006 geltend gemachten Ereignisse in Tibet, die daraus resultierende Suche durch die chinesischen Behörden, die Ausreise nach Nepal sowie die Weiterreise in die Schweiz betrifft, listet das BFM in der angefochtenen Verfügung eine Vielzahl einzelner Unglaubhaftigkeitsmerkmale auf und hält dazu einleitend fest, die Beschwerdeführerin habe insgesamt ausweichende, der allgemeinen Erfahrung entgegenstehende, nicht substanziierte sowie widersprüchliche Angaben zu Vorbringen und Ausreise gemacht, welche "nicht abschliessend aufgezählt" würden. Dass es die aufgezählten (und auch die nicht erwähnten) Unglaubhaftigkeitsmerkmale in einer lediglich summarischen Aktenprüfung feststellen konnte, bringt es in seinen Erwägungen jedoch nicht zum Ausdruck. Gleichzeitig stellt es wiederholt fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Dass es das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft im konkreten Fall als offenkundig erachtet, führt es in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung jedoch nirgends an. Erst in der Vernehmlassung vom 25. Juli 2007 bezeichnet es einzelne Angaben der Beschwerdeführerin als "offensichtlich widersprüchlich" und äussert sich dahingehend, dass aus einzelnen Aussagen im EVZ und in der Anhörung die Unglaubhaftigkeit "auf den ersten Blick" und "offensichtlich" hervorgehe. In derselben Vernehmlassung bedient es sich freilich wiederum zusätzlicher Argumente, um die in der Beschwerde bestrittene Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe und Reiseumstände zu begründen. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft lässt sich nur bejahen, wenn schon aufgrund einer bloss summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die Vorbringen der asylsuchenden Person selbst Beweisanforderungen nicht zu genügen vermögen, die im Vergleich zu denjenigen der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nochmals herabgesetzt sind, oder wenn aufgrund einer bloss summarischen Prüfung ohne weiteres ersichtlich wird, dass die materiellrechtlichen Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllt sind. Lässt sich nur mit einer relativ ausführlichen Begründung aufzeigen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben ist, bildet dies ein Indiz dafür, dass nachgerade nicht schon aufgrund einer bloss summarischen Prüfung das offensichtliche Fehlen der Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden kann. Andererseits lässt sich nicht in jedem Fall mit einer gleichsam summarisch gehaltenen Begründung hinreichend verdeutlichen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht. Entscheidend ist in diesem Fall, dass die einzelnen Begründungselemente jederzeit auf das Merkmal der Offensichtlichkeit ausgerichtet bleiben. Vorliegend vermag das BFM mit seiner umfangreichen und auf zahlreiche Einzelaussagen bezogenen Argumentation nicht verständlich zu machen, inwiefern sich bereits im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung des Asylgesuches die Erkenntnis ergeben soll beziehungsweise ergab, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Der von ihm betriebene Begründungsaufwand, der Umfang und die Detailbezogenheit der Erwägungen sowie die Anzahl der darin erwähnten Unglaubhaftigkeitsmerkmale und Protokollzitate deuten im Gegenteil darauf hin, dass für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin eine vertiefte Prüfung ihrer Angaben unumgänglich war. Die einlässliche, nicht auf das Merkmal der Offensichtlichkeit ausgerichtete Begründung in der angefochtenen Verfügung impliziert, dass das BFM nicht eine summarische, sondern nichts anderes als eine vollständige Prüfung im Bereich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG) vorgenommen hat. An dieser Feststellung vermag die nachträglich angepasste Formulierung in der Vernehmlassung, wonach aus den Aussagen der Beschwerdeführerin im EVZ und in der Anhörung "auf den ersten Blick" und "offensichtlich" die Unglaubhaftigkeit hervorgehe, nichts zu ändern. Das BFM hat auf diese Weise den zulässigen Prüfungsumfang überschritten und im Ergebnis die massgeblichen Verfahrensbestimmungen umgangen. Kann nämlich - wie vorliegend - aufgrund der Anhörung nicht schon im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung festgestellt werden, dass die Vorbringen offenkundig nicht glaubhaft sind und mithin die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt ist, fällt die Ausfällung eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht in Betracht.
E. 5.2.2.2 Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass der angefochtene Nichteintretensentscheid auch aus einem anderen Grund nicht haltbar ist. In der Tat waren die zuvor erläuterten Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG erst recht nicht gegeben, insoweit das (Nicht-)Bestehen der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der alleinigen Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und der Asylbeantragung in der Schweiz (sog. subjektive Nachfluchtgründe, vgl. Art. 54 AsylG) zu prüfen ist. Das BFM zweifelt nach eigenem Bekunden (vgl. Vernehmlassung vom 25. Juli 2007, S. 2 unten) nicht daran, dass die Beschwerdeführerin der tibetischen Ethnie angehört. Gemäss Praxis ist davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr nach China der oppositionellen politisch-religiösen Anschauungen verdächtigt werden und deswegen mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen hätten, wobei eine solche Gefährdung unabhängig von der Dauer des Auslandaufenthaltes existiert (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.2 - 6.5, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6). Allein daran lässt sich ersehen, dass für das BFM keine Handhabe bestand, um die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ohne weitere Abklärungen verlässlich ausschliessen zu können (vgl. Urteil D-485/2009 vom 6. März 2009, Urteil D-5459/2007 vom 18. September 2007 E. 5). Seine möglicherweise berechtigten Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten Zeitpunkt China verlassen hat beziehungsweise überhaupt aus China ausgereist ist, ändern nichts an dieser Einschätzung. Verfügt die asylsuchende Person über eine Staatsangehörigkeit, hat die Prüfung der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung nämlich immer in Bezug auf das Heimatland zu geschehen. In den Akten sind keine Hinweise darauf zu erkennen, dass das BFM in der Urteilsfindung auf eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt hat. Ist eine tibetische Ethnie - wie im vorliegenden Fall - als erstellt zu erachten, ist im Übrigen vorab auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen, und zwar gerade auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betreffende Person in der exil-tibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt hat. In der Regel kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, die Exil-Tibeter würden in diesen Ländern die jeweilige Staatsangehörigkeit erwerben (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1 - 4.3). Ohne triftige Anhaltspunkte kann eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch überhaupt als wahrscheinlich erachtet werden. Im vorliegenden Fall ist mangels gegenteiliger Erkenntnisse darauf zu schliessen, die Beschwerdeführerin sei Staatsangehörige der Volksrepublik China. Dies umso mehr, als das BFM mit der Feststellung in der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den "Heimatsstaat" nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, selber zu erkennen gibt, dass es eine Staatenlosigkeit ausschliesst. Das BFM äusserte in seiner Entscheidbegründung die "Vermutung, dass ein anderes Land als das geltend gemachte mutmasslicher Ausgangspunkt dieser Reise" gewesen sein könnte (vgl. act. A19/8 Ziff. I 2. S. 5). Eine Schlussfolgerung, wonach bei Asylsuchenden tibetischer Ethnie mit Aufenthalt in einem Nachbarstaat die Flüchtlingseigenschaft ohne weitere Abklärungen ausgeschlossen werden könne, ginge jedoch offensichtlich fehl. Im Übrigen träte bei Anhaltspunkten für einen längeren Aufenthalt in der exil-tibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien die Frage in den Vordergrund, ob diese Personen bei Vorliegen der chinesischen Staatsangehörigkeit allenfalls auf die Schutzgewährung durch einen Drittstaat verwiesen werden könnten. Eine solche Prüfung wurde aber vorliegend durch das BFM nicht durchgeführt und könnte ohnehin aus heutiger Sicht nicht ohne weitere Abklärungen geschehen. Die Prüfung gerade dieser Frage wäre aber für eine korrekte Würdigung der Situation der Beschwerdeführerin unumgänglich gewesen. Die sinngemässe Argumentation in der angefochtenen Verfügung, wegen der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und des "Reisewegs" sei eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht nicht gegeben (vgl. act. A19/8 Ziff. I 3. S. 6 oben), ist aufgrund des zuvor Erwogenen nicht haltbar. Abgesehen davon zeigt das BFM mit seinem zusätzlichen Begründungselement, wonach wegen der angeblich erst im Juli 2006 vollzogenen Ausreise aus China nicht von einer "längeren Zeit" im Sinne von EMARK 2006 Nr. 1 ausgegangen werden könne, selber auf, dass nach seiner Einschätzung ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin in China als Eventualität nicht von der Hand zu weisen ist. Unter diesem Aspekt besehen erweist sich die direkte Erledigung des Verfahrens mit einem Nichteintretensentscheid nach dem Gesagten erst recht als verfehlt.
E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung des Nichteintretensentscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt wird. Die Verfügung des BFM vom 6. Juli 2007 ist somit in den das Nichteintreten und die Wegweisung betreffenden Punkten (Dispositivziffern 1 und 2) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6.1 Mit Blick auf die Kostenverlegung ist von einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind weder der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), der keine Verletzung von Verfahrenspflichten vorzuwerfen ist (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG), noch der unterliegenden Vorinstanz (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG) Kosten aufzuerlegen. Ohnehin wäre die Beschwerdeführerin von der Pflicht zur Kostentragung befreit gewesen, nachdem ihr im Instruktionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Hinweise auf eine zwischenzeitliche Veränderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse erkennbar sind.
E. 6.2 Der Beschwerdeführerin ist - als vollständig obsiegender Partei - für die ihr im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine - ungekürzte - Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin hat ihre Rechtsbegehren unter Entschädigungsfolge gestellt, im bisherigen Verlauf des Verfahrens jedoch darauf verzichtet, eine Kostennote ihrer - nicht anwaltlich berufstätigen - Vertretung vorzulegen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Auf die Einforderung einer solchen kann verzichtet werden, zumal sich der notwendige Zeitaufwand mit hinreichender Genauigkeit abschätzen lässt (Art. 9 Abs. 1 Bst. a, Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die Entschädigung ist deshalb aufgrund der Akten festzusetzen und auf insgesamt Fr. 800.-- zu bemessen (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Neben den Kosten der Vertretung macht die Beschwerdeführerin keine weiteren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Die ihr vom BFM zu vergütende Parteientschädigung ist alsdann auf insgesamt Fr. 800.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Der Verfügung des BFM vom 6. Juli 2007 wird im Umfang der Dispositivziffern 1 und 2 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Verfügung des BFM vom 6. Juli 2007 im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4874/2007 law/mam/cvv {T 0/2} Urteil vom 31. März 2010 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Martin Maeder. Parteien A.__________, geboren (...), China, vertreten durch Tilla Jacomet, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juli 2007 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 22. Januar 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in B.__________ um Asyl nach. Dabei trug sie in das ihr vorgelegte Personalienblatt die im Rubrum aufgeführten Angaben ein, ohne ein damit korrespondierendes Identitätsdokument abzugeben. Am gleichen Tag wurde sie vom BFM mit einem auf Tibetisch verfassten Informationsblatt, welches verstanden zu haben sie mit ihrer Unterschrift bestätigte, zur Herausgabe von bei anderen Instanzen hinterlegten oder anderweitig greifbaren Ausweispapieren innerhalb von 48 Stunden aufgefordert. A.b Das BFM befragte die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2007 im EVZ zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Dabei gab die Beschwerdeführerin eine am 3. August 2000 in C._________ ((...)) ausgestellte, nicht mit einer Fotografie ausgestattete Geburtsurkunde ("birth certificate") der Volksrepublik China sowie drei Fotos zu den Akten. Zu ihrer Person liess die Beschwerdeführerin verlauten, sie sei tibetischer Ethnie, buddhistischen Glaubens und stamme aus einem Dorf im "Bezirk" C._________, in dem sie von der Geburt bis im Juni 2006 ununterbrochen gelebt habe. Zur abgegebenen Geburtsurkunde erklärte die Beschwerdeführerin, ihre in D.__________ ansässige Schwester, die solche Sachen nach dem Tod der Mutter immer für sie erledigt habe, habe diese besorgt. Sie selber habe sich mit dem Leben im Kloster begnügt, spreche nicht Chinesisch und wisse nicht, wann und wo die Geburtsurkunde ausgestellt worden sei; die Leute seien mit solchen Anliegen jedoch immer nach C._________ gegangen. Sie glaube, dass sie schon vorher über eine Geburtsurkunde verfügt habe. Weil ein paar Jahren verstrichen gewesen seien, habe sie eine neue benötigt. Ihre Schwester habe ihr als Grund angegeben, es sei an der Zeit, dass sie wisse, an welchem Tag sie geboren sei. Auf die Frage, was sie seit der Unterzeichnung des Informationsblatts über die Abgabe von Identitätsdokumenten unternommen habe, erwiderte sie, sie habe niemals einen Reisepass oder eine Identitätskarte beantragt und würde ein solches Dokument von den chinesischen Behörden auch niemals erhalten; darüber sei sie sich "hundertprozentig" sicher. Zu den drei Fotos erläuterte die Beschwerdeführerin, auf dem ersten Foto sei sie persönlich vor einem Fluss in C._________ zu sehen, auf dem zweiten (digitales Datum: 31. Juli 1998) sei sie zusammen mit zwei anderen Frauen vor dem Kloster E._________ zu erkennen, in dem ihr Onkel lebe, und das dritte Foto zeige das Nonnenkloster F.___________, in das sie im Alter von 18 Jahren eingetreten sei. Nach den Erhebungen im EVZ wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._________ zugewiesen. Die zuständige Migrationsbehörde dieses Kantons führte am 26. März 2007 mit ihr die Anhörung zu den Asylgründen durch. A.c Anlässlich der beiden Befragungen machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie werde von den chinesischen Behörden gesucht, weil sie anlässlich des Kinderfestes vom 1. Juni 2006 vor verschiedenen Schulgebäuden Flugblätter mit der Forderung nach einem freien Tibet verteilt und unmittelbar danach zusammen mit zwei anderen Nonnen in den Gebetsraum ihres Klosters eingedrungen sei, um die dort aufgestellten Bilder des Panchen Lama und der Gottheit Shugden zu zerstören. Am 1. Juni 2006 sei in ihrer Heimatregion das alljährlich stattfindende chinesische Kinderfest gefeiert worden. Am Vorabend beziehungsweise Abend dieses Tages respektive in der Nacht darauf habe sie zusammen mit zwei anderen Nonnen vor den chinesischen Schulen der Region Flugblätter verteilt beziehungsweise auf dem Boden verstreut, die sie zuvor selber in grosser Zahl von Hand verfasst hätten. Konkret hätten sie geschrieben, dass die Tibeter sich stark von den Chinesen unterschieden und in einem freien Land leben wollten. Wieder zurück im Kloster, hätten sie die Nonnenröcke abgelegt, Hosen angezogen, den Riegel zum Gebetsraum zersägt und die Bilder des "falschen" Panchen Lama und der Gottheit Shugden zerrissen. Die Verehrung des Shugden werde den Tibetern von den Chinesen aufgezwungen. Anstelle der zerstörten Bilder habe sie Fotos vom Dalai Lama und vom "richtigen" Panchen Lama platziert. Die Oberin des Klosters sei in die Aktion eingeweiht gewesen und habe diese gebilligt, nicht ohne ihnen den Rat zu erteilen, danach umgehend zu fliehen. Anschliessend hätten sie zu dritt den Ort verlassen und sich gemeinsam in einem LKW nach Lhasa begeben, wo sie getrennte Wege gegangen seien. Nach einem kurzen Aufenthalt bei ihrer Schwester in Lhasa sei sie zu Fuss über die Grenze nach Nepal gelangt. An welchem Tag und in welchem Monat sie Tibet auf diese Weise verlassen habe, könne sie nicht sagen. In den folgenden fünf bis sechs Monaten habe sie sich bei einem Geschäftskollegen ihrer Schwester in H.__________ aufgehalten. Am 19. Januar 2007 habe sie - ausgerüstet mit einem auf ihren Namen lautenden und mit ihrem Bild versehenen Ausweis - Nepal auf dem Luftweg verlassen. Mit unbekannten Fluggesellschaften sei sie via eine unbekannte Transitdestination an einen unbekannten Ort geflogen, von wo sie mit dem Zug am 21. oder 22. Januar 2007 in die Schweiz einreist sei. Abgesehen von der Aktion am 1. Juni 2006 habe sie sich nicht politisch betätigt und nie irgendwelche Probleme mit Privatpersonen, Behörden oder Organisationen gehabt. Auch sei sie niemals in Haft gewesen oder vor Gericht gestanden. Zu einem Kontakt zwischen ihr und den chinesischen Behörden sei es überhaupt nie gekommen. Vor beziehungsweise nach ihrer Ankunft in Lhasa habe ihr ehemaliger Lehrer beziehungsweise ein Verwandter der Klosteroberin ihre Schwester angerufen und ihr gesagt, dass die chinesischen Behörden sie als Täterinnen verdächtigten und nach ihnen suchten. Weil sie aufbegehrt habe, fürchte sie, bei einer Rückkehr in ihre Heimat von den Chinesen getötet zu werden B. Mit Verfügung vom 6. Juli 2007 - eröffnet am 10. Juli 2007 - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig beurteilte es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar und ordnete an dessen Stelle die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz an. Zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch hielt es zusammenfassend fest, die Beschwerdeführerin habe "bis dato" keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe für dieses Versäumnis glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeführerin erfülle zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in ihrem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. C. Mit Beschwerde vom 17. Juli 2007 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung die Verfügung des BFM vom 6. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Zur Hauptsache beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und deren Rückweisung an das BFM zur Neubeurteilung nach weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, verbunden mit der Anweisung, ihr "im Falle eines negativen materiellen Entscheids die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren". Im Eventualpunkt stellte sie das Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft sowie die Anwendung des Rückschiebungsverbots gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verneine, und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Des Weiteren beantragte sie verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zusammen mit der Rechtsmittelschrift reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 13. Juli 2007, einen Kurzbericht der Hilfswerksvertreterin über die Anhörung vom 26. März 2007 und ein Blatt mit einem handgeschriebenen fremdsprachigen Text einschliesslich einer Übersetzung ins Deutsche zu den Akten. D. Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hiess mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und ordnete die Überweisung der Akten an das BFM zur Vernehmlassung an. E. E.a In seiner Vernehmlassung vom 25. Juli 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. E.b Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. Juli 2007 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung zu und gewährte ihr das Recht, bis zum 14. August 2007 darauf zu replizieren. E.c Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. F. Mit Telefax-Eingabe vom 4. Juni 2008 (Empfang durch das Fax-Gerät des Bundesverwaltungsgerichts) liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung um "Flüchtlingsanerkennung jedenfalls aus subjektiven Nachfluchtgründen" ersuchen. G. Mit Folgeeingabe vom 12. Februar 2009 bat die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertreterin unter Hinweis auf die Geburt ihres Sohnes I._________ am (...) und Schwierigkeiten bei der Vorbereitung der Ehe mit dem Kindsvater und Lebenspartner um prioritäre Behandlung ihres Rechtsmittels. Gleichzeitig vertrat sie den Standpunkt, dass sie angesichts der seither verstrichenen zwei Jahre allein schon aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus China nach der von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entwickelten Praxis begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr in dieses Land ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, womit sie die Flüchtlingseigenschaft aufgrund Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe erfülle. H. Am 9. April 2009 (Poststempel) richtete die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin eine weitere schriftliche Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte darin die in der Eingabe vom 12. Februar 2009 formulierten Anliegen, Informationen und Argumente. Darüber hinaus stellte sie für den Fall des Unterliegens mit den Beschwerdebegehren ein "Wiedererwägungsgesuch", mit den Anträgen, es sei der ursprüngliche Entscheid des BFM vom 6. Juli 2007 aufzuheben, durch Wiederaufnahme des Asylverfahrens auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wiedererwägungsweise das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG festzustellen und ihr eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. I. Mit Schreiben vom 10. November 2009 teilte ein Facharzt für Allgemeinmedizin FMH dem Bundesverwaltungsgericht mit, als Hausarzt der unter psychosomatischen Beschwerden und schweren Depressionen leidenden Beschwerdeführerin bitte er um Veranlassung einer Zusammenführung mit dem Vater des Kindes. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 AsylG). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem BFM teilgenommen, ist durch die am 6. Juli 2007 ergangene Verfügung besonders berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen. Damit ist sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 108a AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 1636] und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anzuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/41 E. 2 S. 529 f.). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich, sofern sie die Anwendung des Nichteintretenstatbestands als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Über die in Anknüpfung an ein Nichteintreten auf das Asylgesuch verfügte Wegweisung befindet das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber uneingeschränkt (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE E-423/2009 vom 8. Dezember 2009 E. 3.1 mit weiterem Hinweis). 3.2 Stützt das BFM - wie vorliegend geschehen - seinen Nichteintretensentscheid auf den Tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ab, besteht die Besonderheit, dass es im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG); deshalb wird insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft geprüft. Kommt das Bundesverwaltungsgericht in einem solchen Verfahren zum Schluss, dass das BFM zu Unrecht von einem offenkundigen Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft (zum Begriff des Wegweisungsvollzugshindernisses von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vgl. BVGE E-423/2009 vom 8. Dezember 2009 E. 6.4, 7 und 8, siehe auch E. 4.3 hiernach) ausgegangen ist, ist dies nicht etwa gleichbedeutend mit der Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei die Flüchtlingseigenschaft erfüllt beziehungsweise das BFM ihr korrekterweise die Flüchtlingseigenschaft - in einem ordentlichen Verfahren - hätte zuerkennen müssen (vgl. hierzu ausführlich BVGE 2007/8 E. 5, insbes. E. 5.6.4 - 5.6.6 sowie E. 5.7). Lediglich für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht die Anwendung des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG durch das BFM gerade deshalb als unrechtmässig erachtet, weil aufgrund der nach der Anhörung vorliegenden Akten in einem bloss summarischen Verfahren das offenkundige Bestehen der Flüchtlingseigenschaft hätte erkannt werden müssen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), ergibt sich eine Verpflichtung des BFM, nach Rückweisung der Sache im Rahmen der Neubeurteilung die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Im entsprechenden ordentlichen Verfahren hat es diesfalls lediglich darüber zu befinden, ob dem Flüchtling Asyl zu gewähren ist oder ob der Asylgewährung Ausschlussgründe (Art. 49 i.V.m. Art. 52-55) entgegenstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.65 S. 90 f.).
4. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs "Reise- oder Identitätspapiere" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspapiere" abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Vor Erlass einer Nichteintretensverfügung nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hat eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 AsylG stattzufinden (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG). 4.1 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere" umfasst diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen davon jene Ausweise erfasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatliche Behörde ausgestellt worden sind, zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstellung sichergestellt ist. Nach diesem - engen - Verständnis müssen demnach Identitätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen beziehungsweise die Identität nachweisen. Es genügt demgegenüber nicht, dass ein Schriftstück jemanden als einen in einer bestimmten Angelegenheit Berechtigten ausweist, weil in solchen Fällen die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und demnach auch nicht zweifelsfrei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können neben den klassischen Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspapiere darstellen, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung namentlich der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -abschlusses, stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6 S. 58 ff.). 4.2 An "entschuldbaren Gründen" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG fehlt es insbesondere dann, wenn unglaubhafte Äusserungen über den Verzicht auf eine Beantragung oder die Verweigerung einer Ausstellung im Heimatland, über den Verlust oder ein anderweitiges Abhandenkommen, über das unbemerkte Passieren von Landesgrenzen oder das Durchschreiten von Grenzkontrollen den Schluss nahe legen, die Nichtabgabe eines Reise- oder Identitätspapiers habe ihren Grund gerade nicht darin, dass die asylsuchende Person auf keine solchen Dokumente greifen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74) und deshalb geschlossen werden muss, dem Umstand, dass die asylsuchende Person keine Reise- oder Identitätspapiere abgibt, liege die Absicht zugrunde, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern(vgl. BVGE D-6069/2008 E. 5). 4.3 Die beiden Ausschlussklauseln von Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG führen dazu, dass trotz vorwerfbarer Nichtabgabe eines Reise- oder Identitätspapiers bei oder in den ersten 48 Stunden nach Gesuchseinreichung auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn die nach der Anhörung vorliegenden Akten bei einer summarischen Prüfung (noch) kein klares Urteil über das Bestehen oder Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft erlauben. Umgekehrt ist das BFM zu einem Nichteintreten auf das Asylgesuch gehalten, wenn es bereits aufgrund einer summarischen Prüfung feststellen kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Dabei kann sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft ebenso aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen wie aus der flüchtlingsrechtlichen Irrelevanz ergeben. Kann aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten, wobei auch der Bedarf weiterer Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen zu einem ordentlichen Verfahren führt (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.4 - 5.6.6). Der Begriff des "Wegweisungsvollzugshindernisses" von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG umfasst ausschliesslich diejenigen Hindernisse, welche sich auf die Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) auswirken können. Ergibt sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG (Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit des Vollzugs), hat allein dies nicht zur Folge, dass auf das Asylgesuch einer (unentschuldigt) papierlosen Person einzutreten wäre (vgl. BVGE E-423/2009 vom 8. Dezember 2009 E. 6.4, 7 und 8). Hingegen bleibt für einen Nichteintretensentscheid kein Raum, wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder der Vollzugshindernisse nicht offenkundig ist, beziehungsweise wenn zusätzliche Abklärungen nötig erscheinen oder der Entscheid einer einlässlichen Begründung bedarf. 5. 5.1 Im Falle der Beschwerdeführerin wurde die gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst a AsylG (vgl. zur Anwendbarkeit Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4750, 4762 und 4767 sowie 2007 5573) erforderliche Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG am 26. März 2007 von der zuständigen kantonalen Behörde durchgeführt. 5.2 Ob das BFM zu Recht die Nichtabgabe eines Reise- oder Identitätspapiers innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs festgestellt (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG) und der Beschwerdeführerin entschuldbare Gründe für dieses Versäumnis abgesprochen hat (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), braucht aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht geprüft zu werden. 5.2.1 In der angefochtenen Verfügung führte das BFM im Rahmen der Prüfung der Frage, ob sich wegen einer Konstellation im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b und c AsylG ein Nichteintreten auf das Asylgesuch verbietet (vgl. act. A19/8 Ziff. I 2.), aus, die Beschwerdeführerin habe insgesamt ausweichende, der allgemeinen Erfahrung entgegenstehende, nicht substanziierte sowie widersprüchliche Angaben zu Vorbringen und Ausreise gemacht, welche vorliegend nicht abschliessend aufgezählt würden. Was den Anrufer betreffe, der ihre Schwester über die Suche der Behörden nach ihr informiert habe, habe die Beschwerdeführerin im EVZ geltend gemacht, ihr Lehrer habe ihrer Schwester telefoniert. Demgegenüber habe sie in der kantonalen Anhörung vorerst vorgebracht, eine Frau beziehungsweise eine Verwandte der Klosteroberin habe ihre Schwester angerufen. Auf Vorhalt hin habe sie neu geltend gemacht ein Mann, ein Händler, ein Verwandter der Klosteroberin habe ihre Schwester angerufen. Was den Zeitpunkt der Verteilung der Flugblätter und des Aufbrechens des Altarraumes im Kloster betreffe, habe die Beschwerdeführerin zunächst erklärt, sie habe die Flugblätter während des Kinderfestes am 1. Juni 2006 verteilt und sei dann ins Kloster zurückgegangen, wo sie den AItarraum aufgebrochen hätten. Demgegenüber habe sie in der kantonalen Anhörung geltend gemacht, die Aktion habe in der Nacht vom 30. Mai 2006 stattgefunden; danach sei sie ins Kloster zurückgekehrt. Weiter habe die Beschwerdeführerin, in der Erstbefragung im EVZ ausgesagt, sie seien mit einem LKW nach Lhasa gefahren, wohingegen sie in der kantonalen Anhörung festgehalten habe, es habe sich um einen Bus gehandelt. Was die Dauer der Reise von ihrem Wohnort bis zum Grenzübertritt nach Nepal betreffe, habe die Beschwerdeführerin zuerst eine Reise von 25 Tagen oder mehr geltend gemacht. Daraufhin habe sie vorgebracht, für die zu Fuss zurückgelegte Wegstrecke 25 Tage benötigt zu haben. Die Beschwerdeführerin habe sodann geltend gemacht, sie hätten 6000 bis 7000 Flugblätter in einem Monat selber von Hand geschrieben und an einem Tag verteilt. Indes habe sie die Grösse ihres Dorfes mit 35 bis 36 Häuser angegeben. Die Anzahl der angeblich produzierten Flugblätter stehe, selbst wenn man eine Reihe von Orten vergleichbarer Grösse in Rechnung stelle, in keinem rationalen Verhältnis zur Menge des dafür bestimmten Publikums und der angeblich zur Produktion benötigten Zeit beziehungsweise zur gesamten Logistik, die für ein Unterfangen dieser Grössenordnung notwendig wäre. Damit widerspreche diese Angabe in markanter Weise der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns. Die Beschwerdeführerin, welche 16 Jahre im Kloster gelebt haben wolle, könne zu den Umständen des Lebens im Kloster annähernd keine berufsspezifischen, substanziellen und realistischen Angaben machen. So sei ihrer Schilderung eines Tagesablaufes zu entnehmen, dass von neun Uhr morgens bis fünf Uhr nachmittags ausschliesslich gebetet worden sei. Auf die Frage, welche Feste im Kloster gefeiert worden seien, habe sie lediglich angeben können, dass allgemein der 1., der 10., der 15. und der 25. jeden Monats besondere Tage seien, wobei sie mit dem 1. das Neujahrsfest gemeint habe. Was die angebliche Ausreise aus China betreffe, habe die Beschwerdeführerin keinerlei genauere Angaben zu Ort oder Zeit machen können, ausser dass sie einen Teil der Strecke von Lhasa nach Nepal in einem Kleinbus während eines Teils einer Nacht gefahren sei, während sie den Rest des Weges in 25 Tagen zu Fuss zurückgelegt hätten. Bereits im EVZ habe sie nicht anzugeben vermocht, wann sie in Nepal angekommen sei und wie lange sie sich dort aufgehalten habe, obwohl die Ausreise aus China angeblich noch nicht lange zurückgelegen habe. Diese Aussagen sowie die Aussagen zu ihren Vorbringen liessen den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten und realitätskonformen Angaben machen wolle. Ihre Aussageweise stehe damit der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns entgegen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie sei mit einer unbekannten Airline über eine unbekannte Transitdestination an eine unbekannte Zieldestination gelangt, von wo sie mit Auto und Zug in die Schweiz weitergereist sei. Dabei habe sie einen Ausweis benutzt, welcher ihren Namen und ihr Bild enthalten habe. Bei diesen Angaben handle es sich um stereotype Standardvorbringen, welche weitestgehend der Detaillierung beziehungsweise Substantiierung entbehrten. Sie seien Ausdruck dessen, dass die Beschwerdeführerin den Asylbehörden entgegen der gebotenen Mitwirkungspflicht - auf die im bisherigen Verfahren wiederholt hingewiesen worden sei - jegliche konkrete Auskunft vorenthalte. Sie bestärkten zudem im Gesamtzusammenhang die Vermutung, dass ein anderes Land als das geltend gemachte mutmasslicher Ausgangspunkt dieser Reise gewesen sei und dass die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen nicht selber erlebt habe. Zusammenfassend ergebe sich, dass die Angaben zu Identitätspapieren, Ausreisegrund und Ausreiseumständen nicht geglaubt werden könnten. Damit stehe fest, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden könne und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses sich erübrigten. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Die ARK halte in Entscheidungen und Mitteilungen (EMARK) 2006 Nr. 1 E. 6.4 fest, dass Asylsuchende tibetischer Ethnie, die sich illegal aus dem Tibet nach Nepal oder Indien begeben hätten und in die Schweiz weitergereist seien, wo sie um Asyl nachgesucht hätten und über eine längere Zeit verblieben seien, im Falle einer Rückkehr nach China mit Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinne zu rechnen hätten. Vorliegendenfalls könnten Vorbringen und Reiseweg der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden. Zudem halte sie sich angeblich erst seit Juli 2006 ausserhalb Chinas auf, womit nicht von einer "längeren Zeit" im Sinne von EMARK 2006 Nr. 1 ausgegangen werden könne. Demzufolge liege auch kein begründeter Anlass für die Annahme einer beachtlichen zukünftigen Verfolgung vor. Die Beschwerdeführerin erfülle die FIüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der FIüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sei auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten. In seiner Vernehmlassung vom 25. Juli 2007 hielt das BFM den Argumenten in der Beschwerde entgegen, der von der Beschwerdeführerin eingereichte Geburtsschein entspreche nicht einem Reisepapier beziehungsweise Identitätsausweis wie in Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylG verlangt. Das Vorhandensein des abgegebenen Geburtsscheins und dessen Ausstellung im Jahre 2000 habe die Beschwerdeführerin lediglich in offensichtlich widersprüchlichster Weise zu erklären vermocht. Inhaltlich zeichne sich das von ihr geltend gemachte Geburtsdatum ebenfalls durch offensichtlich widersprüchliche Angaben aus, dies nicht nur zu Geburtstag und Geburtsmonat, sondern auch zum effektiven Alter in Jahren. Eine Bedeutung von Geburtsscheinen in China Iiege unter anderem darin, dass diese Voraussetzung für einen Eintrag im "Haushaltsbuch" (hukou) seien. Das "Haushaltsbuch" wiederum sei Voraussetzung für Erlangung diverser staatlicher Dienstleistungen, so unter anderem für den Erhalt eines Passes. Die Beschwerdeführerin bringe vor, diverse ihrer in der gerügten Verfügung als unglaubwürdig taxierten Angaben seien nach langen Jahren im Kloster möglicherweise auf Weltfremdheit beziehungsweise Weltunkundigkeit zurückzuführen. Dies könne als Erklärung für ihre widersprüchlichen Angaben nicht gehört werden. Dass sie in weltlichen Dingen durchaus bewandert sei, komme unter anderem nur schon in der Tatsache, dass sie genau zu wissen scheine, wie man die chinesischen Behörden gegen sich aufbringen könne, ebenso zum Ausdruck wie in ihrem Wissen, dass das Verbringen einer Nacht auf einer Busfahrt im Gegensatz zum Verbringen einer Nacht in einem Hotel kein Vorlegen von Papieren nach sich ziehe. Die Beschwerdeführerin habe gemäss eigenen Angaben über fünf Monate bei einem Geschäftskollegen ihrer Schwester in Nepal gelebt. Damit verfüge sie in ihm über einen Anknüpfungspunkt; gemäss eigenen Angaben habe sie in China eine Schwester, welche unter anderem über Handelsbeziehungen nach Nepal sowie über einen Telefonanschluss verfüge. Damit habe sie in ihrer Schwester einen weiteren Anknüpfungspunkt. Damit befinde sie sich, was die Papierbeschaffung betreffe, in einer vorteilhaften Ausgangslage. Was die Flugblattaktion betreffe, sei aus den Beilagen zur Beschwerde ersichtlich, dass die Hilfswerksvertretung das Stattfinden dieser Aktion als fraglich eingestuft habe. Was die Übersetzung sowie Protokollierung der Befragungen betreffe, habe die Beschwerdeführerin anlässlich beider Befragungen nach Rückübersetzung jeweils deren Korrektheit unterschriftlich bestätigt. Die getätigten Rückfragen, welche auch von der Hilfswerksvertretung gewürdigt würden, unterstrichen dies zusätzlich. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Widersprüche unterstrichen die allgemeine Widersprüchlichkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin im EVZ und in der Anhörung zusätzlich. Der Schilderung der Ausreise aus einem Verfolgerstaat komme eine grosse Bedeutung zu. Vorliegendenfalls halte diese den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit auf den ersten Blick und offensichtlich nicht stand. Es könne beispielsweise von jedermann, der dies tatsächlich erlebt habe, erwartet werden, dass er beziehungsweise sie widerspruchsfrei aussagen könne, ob für eine rund einwöchige Reise ein LKW oder ein Bus benutzt worden sei. Offensichtlich sei die Beschwerdeführerin dazu aber ebensowenig in der Lage, wie sie willens oder fähig sei anzugeben, auf welchem Weg sie von Lhasa zum Tschörten in Nepal gelangt sei. Sowohl aus den Aussagen im EVZ als auch aus jenen in der Anhörung gehe auf den ersten Blick und offensichtlich hervor, dass diese den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit nicht genügten. Dass die Identität der Gesuchstellerin feststehe, lasse sich, entgegen den Angaben in der Beschwerde, nicht feststellen; demgegenüber sei die Ethnie der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung nicht in Zweifel gezogen worden. Die geltend gemachten Ausreiseumstände könnten, wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten, nicht geglaubt werden. Es stehe damit, entgegen den Angaben in der Beschwerde, nicht fest, dass die Beschwerdeführerin China illegal verlassen habe. 5.2.2 Wie sich an diesen - ungekürzt wiedergegebenen - Entscheidgründen ersehen lässt, fallen die Erwägungen des BFM zum Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft und zum fehlenden Bedarf zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses umfangreich aus. 5.2.2.1 Was zunächst die für den 31. Mai beziehungsweise 1. Juni 2006 geltend gemachten Ereignisse in Tibet, die daraus resultierende Suche durch die chinesischen Behörden, die Ausreise nach Nepal sowie die Weiterreise in die Schweiz betrifft, listet das BFM in der angefochtenen Verfügung eine Vielzahl einzelner Unglaubhaftigkeitsmerkmale auf und hält dazu einleitend fest, die Beschwerdeführerin habe insgesamt ausweichende, der allgemeinen Erfahrung entgegenstehende, nicht substanziierte sowie widersprüchliche Angaben zu Vorbringen und Ausreise gemacht, welche "nicht abschliessend aufgezählt" würden. Dass es die aufgezählten (und auch die nicht erwähnten) Unglaubhaftigkeitsmerkmale in einer lediglich summarischen Aktenprüfung feststellen konnte, bringt es in seinen Erwägungen jedoch nicht zum Ausdruck. Gleichzeitig stellt es wiederholt fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Dass es das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft im konkreten Fall als offenkundig erachtet, führt es in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung jedoch nirgends an. Erst in der Vernehmlassung vom 25. Juli 2007 bezeichnet es einzelne Angaben der Beschwerdeführerin als "offensichtlich widersprüchlich" und äussert sich dahingehend, dass aus einzelnen Aussagen im EVZ und in der Anhörung die Unglaubhaftigkeit "auf den ersten Blick" und "offensichtlich" hervorgehe. In derselben Vernehmlassung bedient es sich freilich wiederum zusätzlicher Argumente, um die in der Beschwerde bestrittene Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe und Reiseumstände zu begründen. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft lässt sich nur bejahen, wenn schon aufgrund einer bloss summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die Vorbringen der asylsuchenden Person selbst Beweisanforderungen nicht zu genügen vermögen, die im Vergleich zu denjenigen der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nochmals herabgesetzt sind, oder wenn aufgrund einer bloss summarischen Prüfung ohne weiteres ersichtlich wird, dass die materiellrechtlichen Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllt sind. Lässt sich nur mit einer relativ ausführlichen Begründung aufzeigen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben ist, bildet dies ein Indiz dafür, dass nachgerade nicht schon aufgrund einer bloss summarischen Prüfung das offensichtliche Fehlen der Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden kann. Andererseits lässt sich nicht in jedem Fall mit einer gleichsam summarisch gehaltenen Begründung hinreichend verdeutlichen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht. Entscheidend ist in diesem Fall, dass die einzelnen Begründungselemente jederzeit auf das Merkmal der Offensichtlichkeit ausgerichtet bleiben. Vorliegend vermag das BFM mit seiner umfangreichen und auf zahlreiche Einzelaussagen bezogenen Argumentation nicht verständlich zu machen, inwiefern sich bereits im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung des Asylgesuches die Erkenntnis ergeben soll beziehungsweise ergab, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Der von ihm betriebene Begründungsaufwand, der Umfang und die Detailbezogenheit der Erwägungen sowie die Anzahl der darin erwähnten Unglaubhaftigkeitsmerkmale und Protokollzitate deuten im Gegenteil darauf hin, dass für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin eine vertiefte Prüfung ihrer Angaben unumgänglich war. Die einlässliche, nicht auf das Merkmal der Offensichtlichkeit ausgerichtete Begründung in der angefochtenen Verfügung impliziert, dass das BFM nicht eine summarische, sondern nichts anderes als eine vollständige Prüfung im Bereich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG) vorgenommen hat. An dieser Feststellung vermag die nachträglich angepasste Formulierung in der Vernehmlassung, wonach aus den Aussagen der Beschwerdeführerin im EVZ und in der Anhörung "auf den ersten Blick" und "offensichtlich" die Unglaubhaftigkeit hervorgehe, nichts zu ändern. Das BFM hat auf diese Weise den zulässigen Prüfungsumfang überschritten und im Ergebnis die massgeblichen Verfahrensbestimmungen umgangen. Kann nämlich - wie vorliegend - aufgrund der Anhörung nicht schon im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung festgestellt werden, dass die Vorbringen offenkundig nicht glaubhaft sind und mithin die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt ist, fällt die Ausfällung eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht in Betracht. 5.2.2.2 Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass der angefochtene Nichteintretensentscheid auch aus einem anderen Grund nicht haltbar ist. In der Tat waren die zuvor erläuterten Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG erst recht nicht gegeben, insoweit das (Nicht-)Bestehen der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der alleinigen Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und der Asylbeantragung in der Schweiz (sog. subjektive Nachfluchtgründe, vgl. Art. 54 AsylG) zu prüfen ist. Das BFM zweifelt nach eigenem Bekunden (vgl. Vernehmlassung vom 25. Juli 2007, S. 2 unten) nicht daran, dass die Beschwerdeführerin der tibetischen Ethnie angehört. Gemäss Praxis ist davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr nach China der oppositionellen politisch-religiösen Anschauungen verdächtigt werden und deswegen mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen hätten, wobei eine solche Gefährdung unabhängig von der Dauer des Auslandaufenthaltes existiert (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.2 - 6.5, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6). Allein daran lässt sich ersehen, dass für das BFM keine Handhabe bestand, um die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ohne weitere Abklärungen verlässlich ausschliessen zu können (vgl. Urteil D-485/2009 vom 6. März 2009, Urteil D-5459/2007 vom 18. September 2007 E. 5). Seine möglicherweise berechtigten Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten Zeitpunkt China verlassen hat beziehungsweise überhaupt aus China ausgereist ist, ändern nichts an dieser Einschätzung. Verfügt die asylsuchende Person über eine Staatsangehörigkeit, hat die Prüfung der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung nämlich immer in Bezug auf das Heimatland zu geschehen. In den Akten sind keine Hinweise darauf zu erkennen, dass das BFM in der Urteilsfindung auf eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt hat. Ist eine tibetische Ethnie - wie im vorliegenden Fall - als erstellt zu erachten, ist im Übrigen vorab auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen, und zwar gerade auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betreffende Person in der exil-tibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt hat. In der Regel kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, die Exil-Tibeter würden in diesen Ländern die jeweilige Staatsangehörigkeit erwerben (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1 - 4.3). Ohne triftige Anhaltspunkte kann eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch überhaupt als wahrscheinlich erachtet werden. Im vorliegenden Fall ist mangels gegenteiliger Erkenntnisse darauf zu schliessen, die Beschwerdeführerin sei Staatsangehörige der Volksrepublik China. Dies umso mehr, als das BFM mit der Feststellung in der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den "Heimatsstaat" nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, selber zu erkennen gibt, dass es eine Staatenlosigkeit ausschliesst. Das BFM äusserte in seiner Entscheidbegründung die "Vermutung, dass ein anderes Land als das geltend gemachte mutmasslicher Ausgangspunkt dieser Reise" gewesen sein könnte (vgl. act. A19/8 Ziff. I 2. S. 5). Eine Schlussfolgerung, wonach bei Asylsuchenden tibetischer Ethnie mit Aufenthalt in einem Nachbarstaat die Flüchtlingseigenschaft ohne weitere Abklärungen ausgeschlossen werden könne, ginge jedoch offensichtlich fehl. Im Übrigen träte bei Anhaltspunkten für einen längeren Aufenthalt in der exil-tibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien die Frage in den Vordergrund, ob diese Personen bei Vorliegen der chinesischen Staatsangehörigkeit allenfalls auf die Schutzgewährung durch einen Drittstaat verwiesen werden könnten. Eine solche Prüfung wurde aber vorliegend durch das BFM nicht durchgeführt und könnte ohnehin aus heutiger Sicht nicht ohne weitere Abklärungen geschehen. Die Prüfung gerade dieser Frage wäre aber für eine korrekte Würdigung der Situation der Beschwerdeführerin unumgänglich gewesen. Die sinngemässe Argumentation in der angefochtenen Verfügung, wegen der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und des "Reisewegs" sei eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht nicht gegeben (vgl. act. A19/8 Ziff. I 3. S. 6 oben), ist aufgrund des zuvor Erwogenen nicht haltbar. Abgesehen davon zeigt das BFM mit seinem zusätzlichen Begründungselement, wonach wegen der angeblich erst im Juli 2006 vollzogenen Ausreise aus China nicht von einer "längeren Zeit" im Sinne von EMARK 2006 Nr. 1 ausgegangen werden könne, selber auf, dass nach seiner Einschätzung ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin in China als Eventualität nicht von der Hand zu weisen ist. Unter diesem Aspekt besehen erweist sich die direkte Erledigung des Verfahrens mit einem Nichteintretensentscheid nach dem Gesagten erst recht als verfehlt. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung des Nichteintretensentscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt wird. Die Verfügung des BFM vom 6. Juli 2007 ist somit in den das Nichteintreten und die Wegweisung betreffenden Punkten (Dispositivziffern 1 und 2) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Mit Blick auf die Kostenverlegung ist von einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind weder der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), der keine Verletzung von Verfahrenspflichten vorzuwerfen ist (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG), noch der unterliegenden Vorinstanz (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG) Kosten aufzuerlegen. Ohnehin wäre die Beschwerdeführerin von der Pflicht zur Kostentragung befreit gewesen, nachdem ihr im Instruktionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Hinweise auf eine zwischenzeitliche Veränderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse erkennbar sind. 6.2 Der Beschwerdeführerin ist - als vollständig obsiegender Partei - für die ihr im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine - ungekürzte - Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin hat ihre Rechtsbegehren unter Entschädigungsfolge gestellt, im bisherigen Verlauf des Verfahrens jedoch darauf verzichtet, eine Kostennote ihrer - nicht anwaltlich berufstätigen - Vertretung vorzulegen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Auf die Einforderung einer solchen kann verzichtet werden, zumal sich der notwendige Zeitaufwand mit hinreichender Genauigkeit abschätzen lässt (Art. 9 Abs. 1 Bst. a, Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die Entschädigung ist deshalb aufgrund der Akten festzusetzen und auf insgesamt Fr. 800.-- zu bemessen (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Neben den Kosten der Vertretung macht die Beschwerdeführerin keine weiteren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Die ihr vom BFM zu vergütende Parteientschädigung ist alsdann auf insgesamt Fr. 800.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der Verfügung des BFM vom 6. Juli 2007 wird im Umfang der Dispositivziffern 1 und 2 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Verfügung des BFM vom 6. Juli 2007 im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand: