Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 11. November 2011 und reiste am 23. Dezember 2011 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 3. Januar 2012, der einlässlichen Anhörung vom 24. Januar 2014 sowie der ergänzenden Anhörung vom 7. Oktober 2014 trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, im Bezirk C._______, wo er zusammen mit seiner Ehefrau, seinen Kindern und seinen Eltern gelebt habe. Am 11. und 16. Oktober 2011 habe er im Radio von Selbstverbrennungen gehört und zwei Freunde darüber informiert. Im Anschluss daran hätten sie die Idee gehabt, eine Plakataktion zu lancieren, welche sie in den folgenden Tagen vorbereitet hätten. Am 20. Oktober 2011 hätten sie die antichinesischen Plakate beim Krankenhaus, einem kleinen Laden und dem Gemeinschaftssaal aufgeklebt. Plötzlich habe er seinen Freund rufen hören und gesehen, wie er von der Polizei abgeführt worden sei. Ein Polizist habe in seine Richtung geschaut und ihn gesehen. Aus Angst, ebenfalls festgenommen zu werden, habe er sich zuerst in Richtung Berge und danach zu seiner Schwester [...] begeben, wo er sich einige Tage versteckt habe. Seine Schwester habe ihm schliesslich zur Ausreise geraten, nachdem sie in B._______ erfahren habe, dass die Polizei nach ihm suche. Sein Schwager habe einen Schlepper organisiert, welcher ihn [...] nach D._______ gebracht habe, wo er am 11. November 2011 illegal über die Grenze gelangt sei. In Nepal sei er nach E._______ gegangen, wo er eine Woche bei Verwandten des Schleppers verbracht habe. Anschliessend sei er nach F._______ gegangen, von wo aus er auf dem Luftweg über ein ihm unbekanntes Land in ein weiteres ihm unbekanntes Land gelangt sei. Von dort aus sei er mit dem Auto in die Schweiz gefahren. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere oder Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014, welche dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2014 eröffnet wurde, wies die Vorinstanz dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - an. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Gegen diese Verfügung richtet sich die vom Beschwerdeführer am 10. November 2014 erhobene Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Neubeurteilung der Sache. Es sei eine Herkunftsanalyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen (unabhängigen Tibet-Experten) anzuordnen, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist formgerecht und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 VwVG auch fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 In einem ersten Schritt ist die Rüge zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Unrecht kein LINGUA-Gutachten durchgeführt habe, und aus diesem Grund zu falschen Schlüssen bezüglich der Herkunft des Beschwerdeführers gelangt sei.
E. 5.2 Eine sogenannte LINGUA-Expertise dient dem Zweck, die landeskundlich-kulturellen und sprachlichen Kenntnisse sowie die entsprechende Sozialisierung zu analysieren, um so spezifische Schlüsse zur Herkunft der betreffenden Person zu gewinnen. Dabei werden neben Länder- und Ortskenntnissen im Rahmen einer Sprachanalyse auch verschiedene linguistische Merkmale untersucht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34 E. 4b und 10f, EMARK 2005 Nr. 1).
E. 5.3 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zur Herkunft des Beschwerdeführers im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe weder Ausweispapiere noch sonstige Beweismittel vorgelegt, die seine Identität oder sein Herkunftsland belegen könnten. Zudem verstärke seine Unkenntnis in Bezug auf chinesische Ausweispapiere die Zweifel an seiner geltend gemachten Herkunft. So habe er bei der Kurzbefragung vorgebracht, weder eine Identitätskarte besessen noch eine solche beantragt zu haben (vgl. Akten der Vorinstanz A4/10 S. 5), und bei der Anhörung als Grund dafür angegeben, dass seine Eltern gegen die chinesische Regierung gewesen seien und deshalb jeglichen Kontakt vermieden hätten (vgl. A13/17 S. 4 F. 20). Diese Aussage vermittle jedoch den Eindruck, dass das Ausstellen einer Identitätskarte auf Freiwilligkeit beruhe und Sache des Bürgers wäre. In Anbetracht dessen, dass in der Volksrepublik China der Besitz einer Identitätskarte vorgeschrieben sei, erwecke das diesbezügliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers ein gewisses Erstaunen. Auch seine, auf entsprechenden Vorhalt hin, abgegebene Erklärung, wonach in seiner Gegend keine Ausweiskontrollen durchgeführt worden seien, könne nicht überzeugen (vgl. A13/17 S. 4 F. 21). Die Vorinstanz hat somit zur Recht festgestellt, dass sein Unvermögen, das Fehlen von Identitätspapieren zu erklären, die Vorbehalte gegenüber seiner geltend gemachten Herkunft erhärten. Auch im Zusammenhang mit dem Familienbüchlein hat der Beschwerdeführer unsubstantiierte und ausweichende Aussagen gemacht. So hat er bei der Anhörung angegeben, sein Vater habe ihm erzählt, dass er so etwas Ähnliches habe machen lassen, er selber habe das Büchlein jedoch nie gesehen. Auch wisse er nicht, ob er ein Familienbüchlein zu Hause habe (vgl. A13/17 S. 5 F. 27). Darüber hinaus will er weder seine Heirat, den Umzug seiner Ehefrau oder die Geburt der Kinder registrieren haben lassen (vgl. A13/17 S. 5 F. 25 f.; S. 14 F. 130). Angesichts der in China allgemein bekannten Pflicht zur Meldung solcher Ereignisse erstaunt sein diesbezügliches Unwissen und seine Passivität. Die Vorinstanz hat denn auch in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Fragen zu seinem angeblichen Heimatort B._______ in erster Linie mit Angaben allgemeiner Natur beantwortet habe, die auf eine Vielzahl von Dörfern im asiatischen Raum zutreffen könnten; diesbezüglich sei auch aufgefallen, dass dieselben Örtlichkeiten in diversen Kontexten wiederholt aufgetaucht seien, wodurch der Eindruck entstehe, er habe sich auf diese Ortschaften vorbereitet. Es dränge sich der Verdacht auf, er habe rein geografische Aussagen, wie die Situierung seines angeblichen Heimatdorfes oder die Nennung von Flüssen gelernt beziehungsweise in Erfahrung gebracht, um so den Anschein zu erwecken, aus dieser Gegend zu stammen
E. 5.4 Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist insofern zu folgen, als aufgrund der durchgeführten Anhörungen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht glaubhaft erscheint, dass er, wie von ihm geltend gemacht, von Geburt an in seinem Dorf B._______ gelebt habe. So erklärte der Beschwerdeführer seine fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache damit, dass seine Eltern ihn nicht zur Schule hätten schicken wollen, da dort nur Chinesisch unterrichtet werde, und seine Kinder aus demselben Grund ebenfalls nicht zur Schule gehen würden (vgl. A13/17 S. 13 F. 116). Auf entsprechenden Vorhalt hin, wonach der Schulbesuch in China obligatorisch sei, erklärte er lapidar, dass es in seiner Region kein Gesetz gebe, welches den Schulbesuch vorschreibe (vgl. A13/17 S. 13 F. 117). Abgesehen davon ist zudem in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass selbst bei einer fehlenden beziehungsweise mangelhaften Schulbildung einige Grundkenntnisse der chinesischen Sprache erwartet werden dürften. Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer jedoch nicht einmal der chinesische Ausdruck für Tibet geläufig war (vgl. A13/17 S. 6 F. 45), erhärtet die Zweifel an der geltend gemachten Herkunft.
E. 5.5 Angesicht der offensichtlichen Unzulänglichkeit sämtlicher Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft beziehungsweise zu seiner angeblichen Aufenthaltsregion sowie seinen fehlenden Kenntnissen der chinesischen Sprache bestand für die Vorinstanz kein Anlass, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen, etwa mittels einer LINGUA-Analyse im oben erwähnten Sinn. Vielmehr ist festzustellen, dass aufgrund der Erkenntnisse aus den bereits durchgeführten Anhörungen mit genügender Sicherheit darauf geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht.
E. 5.6 Somit erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine LINGUA-Analyse durchgeführt und sei deshalb zu falschen Schlüssen bezüglich der Herkunft des Beschwerdeführers gelangt, als nicht gerechtfertigt. Infolgedessen ist auch der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und auf Neubeurteilung der Sache abzuweisen, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt ist.
E. 6 Ferner bestritt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe, unsubstanziiert ausgesagt oder seine Identität verschleiert zu haben. Der Beschwerdeführer beharrte darauf, die chinesische Staatsbürgerschaft zu besitzen und beantragte, seine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung in Bezug auf sein Heimatland Tibet beziehungsweise China zu prüfen. In diesem Zusammenhang verwies er auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (D-4874/2007 vom 31. März 2010 sowie E-163/2012 vom 7. August 2012), in welchen das Gericht auf das Grundsatzurteil EMARK 2005 Nr. 1 zurückgegriffen und die damalige Rechtsprechung bestätigt habe. Auch habe die Vorinstanz zur Unrecht das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen verneint. Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer auf BVGE 2009/29.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach der Beschwerdeführer auch seine Asylgründe unsubstantiiert und nicht plausibel geschildert hat. So konnte der Beschwerdeführer weder seine Motivation für die angebliche Plakataktion nachvollziehbar und plausibel darlegen, noch sind seine Angaben zu deren Ablauf mit jenen zu seinem Wohnort vereinbar. Bei den länderspezifischen Fragen rechtfertigte er sein diesbezügliches Unwissen damit, dass in seinem Dorf keine Chinesen gelebt hätten (vgl. A13/17 S. 6 F. 38). Vor diesem Hintergrund ist jedoch nicht nachvollziehbar, wie die chinesischen Polizisten dann bei seiner einmaligen Plakataktion innert kürzester Zeit vor Ort sein konnten, seinen Freund verhaftet haben sollen und - nachdem ein Polizist bei dieser Verhaftung einen kurzen Blick in die Richtung des Beschwerdeführers geworfen haben soll (vgl. A10/13 S. 7 F. 44) - diesen am folgenden Tag in seinem Haus gesucht haben sollen. Da der Beschwerdeführer zudem ausdrücklich geltend machte, bis zu diesem Ereignis nie in Kontakt mit den Behörden getreten zu sein, ist nicht davon auszugehen, dass es dem Polizisten, der im Rahmen der Festnahme seines Freundes nur einen kurzen Blick auf ihn erhaschen konnte, möglich war, ihn zu erkennen und ausfindig zu machen beziehungsweise zu verfolgen.
E. 7.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung beziehungsweise der Anhörungen erklärte, er habe nie eine Schule besucht, und er habe sich beim Ausfüllen des Personalblattes helfen lassen (vgl. A4/10 S. 4). Demgegenüber bestätigte er auf dem Personalblatt, dass er die entsprechenden Angaben in tibetischer Schrift selbständig ausgefüllt habe (vgl. A1/2 S. 2).
E. 7.3 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht feststellte, dass der Beschwerdeführer über seine Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten Verfügung der Vorinstanz ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre.
E. 7.4 Das Gericht erachtet die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat, als zutreffend. Diese Feststellung ist angesichts einer jüngst erfolgten Änderung der zuvor gültigen Praxis relevant, gemäss welcher auf eine chinesische Staatsangehörigkeit geschlossen wurde, wenn die Zugehörigkeit einer asylsuchenden Person zur tibetischen Ethnie als erstellt galt (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1-4.3). Mit BVGE 2014/12 wurde die bisherige Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die in Verletzung der Mitwirkungspflicht ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8 ff., insb. 5.10).
E. 7.5 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. a.a.O. E. 5.9). Verunmöglicht eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen rechtlichen Status (ausländerrechtlicher Aufenthaltstitel oder gegebenenfalls Staatsbürgerschaft) sie in den wahrscheinlichsten bisherigen Aufenthaltsländern, nämlich Nepal oder Indien (vgl. a.a.O. E. 5.3), effektiv innehat, so kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird ferner auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihren tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht.
E. 7.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, weiter auf die übrigen Beschwerdevorbringen im Asylpunkt einzugehen.
E. 8.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz vorliegend auf den Standpunkt, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundesamtes verwiesen werden.
E. 8.4 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2014, Dispositiv Ziff. 5). An dieser Stelle ist, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-TibeterInnen ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.
E. 8.5 Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
E. 9 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG sind abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren wegen der verweigerten Mitwirkungspflicht als aussichtslos erwiesen haben.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. - festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6541/2014 Urteil vom 21. Januar 2015 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), China (Volksrepublik), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2014 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 11. November 2011 und reiste am 23. Dezember 2011 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 3. Januar 2012, der einlässlichen Anhörung vom 24. Januar 2014 sowie der ergänzenden Anhörung vom 7. Oktober 2014 trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, im Bezirk C._______, wo er zusammen mit seiner Ehefrau, seinen Kindern und seinen Eltern gelebt habe. Am 11. und 16. Oktober 2011 habe er im Radio von Selbstverbrennungen gehört und zwei Freunde darüber informiert. Im Anschluss daran hätten sie die Idee gehabt, eine Plakataktion zu lancieren, welche sie in den folgenden Tagen vorbereitet hätten. Am 20. Oktober 2011 hätten sie die antichinesischen Plakate beim Krankenhaus, einem kleinen Laden und dem Gemeinschaftssaal aufgeklebt. Plötzlich habe er seinen Freund rufen hören und gesehen, wie er von der Polizei abgeführt worden sei. Ein Polizist habe in seine Richtung geschaut und ihn gesehen. Aus Angst, ebenfalls festgenommen zu werden, habe er sich zuerst in Richtung Berge und danach zu seiner Schwester [...] begeben, wo er sich einige Tage versteckt habe. Seine Schwester habe ihm schliesslich zur Ausreise geraten, nachdem sie in B._______ erfahren habe, dass die Polizei nach ihm suche. Sein Schwager habe einen Schlepper organisiert, welcher ihn [...] nach D._______ gebracht habe, wo er am 11. November 2011 illegal über die Grenze gelangt sei. In Nepal sei er nach E._______ gegangen, wo er eine Woche bei Verwandten des Schleppers verbracht habe. Anschliessend sei er nach F._______ gegangen, von wo aus er auf dem Luftweg über ein ihm unbekanntes Land in ein weiteres ihm unbekanntes Land gelangt sei. Von dort aus sei er mit dem Auto in die Schweiz gefahren. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere oder Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014, welche dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2014 eröffnet wurde, wies die Vorinstanz dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - an. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Gegen diese Verfügung richtet sich die vom Beschwerdeführer am 10. November 2014 erhobene Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Neubeurteilung der Sache. Es sei eine Herkunftsanalyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen (unabhängigen Tibet-Experten) anzuordnen, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist formgerecht und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 VwVG auch fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In einem ersten Schritt ist die Rüge zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Unrecht kein LINGUA-Gutachten durchgeführt habe, und aus diesem Grund zu falschen Schlüssen bezüglich der Herkunft des Beschwerdeführers gelangt sei. 5.2 Eine sogenannte LINGUA-Expertise dient dem Zweck, die landeskundlich-kulturellen und sprachlichen Kenntnisse sowie die entsprechende Sozialisierung zu analysieren, um so spezifische Schlüsse zur Herkunft der betreffenden Person zu gewinnen. Dabei werden neben Länder- und Ortskenntnissen im Rahmen einer Sprachanalyse auch verschiedene linguistische Merkmale untersucht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34 E. 4b und 10f, EMARK 2005 Nr. 1). 5.3 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zur Herkunft des Beschwerdeführers im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe weder Ausweispapiere noch sonstige Beweismittel vorgelegt, die seine Identität oder sein Herkunftsland belegen könnten. Zudem verstärke seine Unkenntnis in Bezug auf chinesische Ausweispapiere die Zweifel an seiner geltend gemachten Herkunft. So habe er bei der Kurzbefragung vorgebracht, weder eine Identitätskarte besessen noch eine solche beantragt zu haben (vgl. Akten der Vorinstanz A4/10 S. 5), und bei der Anhörung als Grund dafür angegeben, dass seine Eltern gegen die chinesische Regierung gewesen seien und deshalb jeglichen Kontakt vermieden hätten (vgl. A13/17 S. 4 F. 20). Diese Aussage vermittle jedoch den Eindruck, dass das Ausstellen einer Identitätskarte auf Freiwilligkeit beruhe und Sache des Bürgers wäre. In Anbetracht dessen, dass in der Volksrepublik China der Besitz einer Identitätskarte vorgeschrieben sei, erwecke das diesbezügliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers ein gewisses Erstaunen. Auch seine, auf entsprechenden Vorhalt hin, abgegebene Erklärung, wonach in seiner Gegend keine Ausweiskontrollen durchgeführt worden seien, könne nicht überzeugen (vgl. A13/17 S. 4 F. 21). Die Vorinstanz hat somit zur Recht festgestellt, dass sein Unvermögen, das Fehlen von Identitätspapieren zu erklären, die Vorbehalte gegenüber seiner geltend gemachten Herkunft erhärten. Auch im Zusammenhang mit dem Familienbüchlein hat der Beschwerdeführer unsubstantiierte und ausweichende Aussagen gemacht. So hat er bei der Anhörung angegeben, sein Vater habe ihm erzählt, dass er so etwas Ähnliches habe machen lassen, er selber habe das Büchlein jedoch nie gesehen. Auch wisse er nicht, ob er ein Familienbüchlein zu Hause habe (vgl. A13/17 S. 5 F. 27). Darüber hinaus will er weder seine Heirat, den Umzug seiner Ehefrau oder die Geburt der Kinder registrieren haben lassen (vgl. A13/17 S. 5 F. 25 f.; S. 14 F. 130). Angesichts der in China allgemein bekannten Pflicht zur Meldung solcher Ereignisse erstaunt sein diesbezügliches Unwissen und seine Passivität. Die Vorinstanz hat denn auch in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Fragen zu seinem angeblichen Heimatort B._______ in erster Linie mit Angaben allgemeiner Natur beantwortet habe, die auf eine Vielzahl von Dörfern im asiatischen Raum zutreffen könnten; diesbezüglich sei auch aufgefallen, dass dieselben Örtlichkeiten in diversen Kontexten wiederholt aufgetaucht seien, wodurch der Eindruck entstehe, er habe sich auf diese Ortschaften vorbereitet. Es dränge sich der Verdacht auf, er habe rein geografische Aussagen, wie die Situierung seines angeblichen Heimatdorfes oder die Nennung von Flüssen gelernt beziehungsweise in Erfahrung gebracht, um so den Anschein zu erwecken, aus dieser Gegend zu stammen 5.4 Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist insofern zu folgen, als aufgrund der durchgeführten Anhörungen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht glaubhaft erscheint, dass er, wie von ihm geltend gemacht, von Geburt an in seinem Dorf B._______ gelebt habe. So erklärte der Beschwerdeführer seine fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache damit, dass seine Eltern ihn nicht zur Schule hätten schicken wollen, da dort nur Chinesisch unterrichtet werde, und seine Kinder aus demselben Grund ebenfalls nicht zur Schule gehen würden (vgl. A13/17 S. 13 F. 116). Auf entsprechenden Vorhalt hin, wonach der Schulbesuch in China obligatorisch sei, erklärte er lapidar, dass es in seiner Region kein Gesetz gebe, welches den Schulbesuch vorschreibe (vgl. A13/17 S. 13 F. 117). Abgesehen davon ist zudem in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass selbst bei einer fehlenden beziehungsweise mangelhaften Schulbildung einige Grundkenntnisse der chinesischen Sprache erwartet werden dürften. Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer jedoch nicht einmal der chinesische Ausdruck für Tibet geläufig war (vgl. A13/17 S. 6 F. 45), erhärtet die Zweifel an der geltend gemachten Herkunft. 5.5 Angesicht der offensichtlichen Unzulänglichkeit sämtlicher Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft beziehungsweise zu seiner angeblichen Aufenthaltsregion sowie seinen fehlenden Kenntnissen der chinesischen Sprache bestand für die Vorinstanz kein Anlass, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen, etwa mittels einer LINGUA-Analyse im oben erwähnten Sinn. Vielmehr ist festzustellen, dass aufgrund der Erkenntnisse aus den bereits durchgeführten Anhörungen mit genügender Sicherheit darauf geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. 5.6 Somit erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine LINGUA-Analyse durchgeführt und sei deshalb zu falschen Schlüssen bezüglich der Herkunft des Beschwerdeführers gelangt, als nicht gerechtfertigt. Infolgedessen ist auch der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und auf Neubeurteilung der Sache abzuweisen, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt ist. 6. Ferner bestritt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe, unsubstanziiert ausgesagt oder seine Identität verschleiert zu haben. Der Beschwerdeführer beharrte darauf, die chinesische Staatsbürgerschaft zu besitzen und beantragte, seine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung in Bezug auf sein Heimatland Tibet beziehungsweise China zu prüfen. In diesem Zusammenhang verwies er auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (D-4874/2007 vom 31. März 2010 sowie E-163/2012 vom 7. August 2012), in welchen das Gericht auf das Grundsatzurteil EMARK 2005 Nr. 1 zurückgegriffen und die damalige Rechtsprechung bestätigt habe. Auch habe die Vorinstanz zur Unrecht das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen verneint. Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer auf BVGE 2009/29. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach der Beschwerdeführer auch seine Asylgründe unsubstantiiert und nicht plausibel geschildert hat. So konnte der Beschwerdeführer weder seine Motivation für die angebliche Plakataktion nachvollziehbar und plausibel darlegen, noch sind seine Angaben zu deren Ablauf mit jenen zu seinem Wohnort vereinbar. Bei den länderspezifischen Fragen rechtfertigte er sein diesbezügliches Unwissen damit, dass in seinem Dorf keine Chinesen gelebt hätten (vgl. A13/17 S. 6 F. 38). Vor diesem Hintergrund ist jedoch nicht nachvollziehbar, wie die chinesischen Polizisten dann bei seiner einmaligen Plakataktion innert kürzester Zeit vor Ort sein konnten, seinen Freund verhaftet haben sollen und - nachdem ein Polizist bei dieser Verhaftung einen kurzen Blick in die Richtung des Beschwerdeführers geworfen haben soll (vgl. A10/13 S. 7 F. 44) - diesen am folgenden Tag in seinem Haus gesucht haben sollen. Da der Beschwerdeführer zudem ausdrücklich geltend machte, bis zu diesem Ereignis nie in Kontakt mit den Behörden getreten zu sein, ist nicht davon auszugehen, dass es dem Polizisten, der im Rahmen der Festnahme seines Freundes nur einen kurzen Blick auf ihn erhaschen konnte, möglich war, ihn zu erkennen und ausfindig zu machen beziehungsweise zu verfolgen. 7.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung beziehungsweise der Anhörungen erklärte, er habe nie eine Schule besucht, und er habe sich beim Ausfüllen des Personalblattes helfen lassen (vgl. A4/10 S. 4). Demgegenüber bestätigte er auf dem Personalblatt, dass er die entsprechenden Angaben in tibetischer Schrift selbständig ausgefüllt habe (vgl. A1/2 S. 2). 7.3 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht feststellte, dass der Beschwerdeführer über seine Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten Verfügung der Vorinstanz ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre. 7.4 Das Gericht erachtet die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat, als zutreffend. Diese Feststellung ist angesichts einer jüngst erfolgten Änderung der zuvor gültigen Praxis relevant, gemäss welcher auf eine chinesische Staatsangehörigkeit geschlossen wurde, wenn die Zugehörigkeit einer asylsuchenden Person zur tibetischen Ethnie als erstellt galt (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1-4.3). Mit BVGE 2014/12 wurde die bisherige Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die in Verletzung der Mitwirkungspflicht ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8 ff., insb. 5.10). 7.5 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. a.a.O. E. 5.9). Verunmöglicht eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen rechtlichen Status (ausländerrechtlicher Aufenthaltstitel oder gegebenenfalls Staatsbürgerschaft) sie in den wahrscheinlichsten bisherigen Aufenthaltsländern, nämlich Nepal oder Indien (vgl. a.a.O. E. 5.3), effektiv innehat, so kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird ferner auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihren tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. 7.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, weiter auf die übrigen Beschwerdevorbringen im Asylpunkt einzugehen. 8. 8.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz vorliegend auf den Standpunkt, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundesamtes verwiesen werden. 8.4 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2014, Dispositiv Ziff. 5). An dieser Stelle ist, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-TibeterInnen ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. 8.5 Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 9. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG sind abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren wegen der verweigerten Mitwirkungspflicht als aussichtslos erwiesen haben. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. - festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: