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D-4090/2017

D-4090/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-08-03 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 11. November 2011 und reiste am 23. Dezember 2011 in die Schweiz ein, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 verneinte das damalige BFM (Bundesamt für Migration; seit dem 1. Januar 2015: SEM) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. Mit Urteil D-6541/2014 vom 21. Januar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die am 10. November 2014 dagegen erhobene Beschwerde ab. Dabei hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die vorinstanzliche Verfügung im Wesentlichen fest, aufgrund seiner fehlenden Länder- beziehungsweise Regionalkenntnisse, der fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, der fehlenden Identitätspapiere sowie der unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung der Frage, welchen rechtlichen Status (ausländerrechtlicher Aufenthaltstitel oder Staatsbürgerschaft) er in den wahrscheinlichsten bisherigen Aufenthaltsländern innehabe, verunmögliche, und die geltend gemachte chinesische Staatsangehörigkeit unglaubhaft sei, müsse seine Staatsangehörigkeit als unbekannt gelten. B. B.a Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter und als "Wiedererwägungsgesuch um vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 und 6 AuG" bezeichneter Eingabe vom 29. April 2015 beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2015 in Wiedererwägung zu ziehen und ihm Asyl zu gewähren. Dabei fügte er seiner Eingabe einen ärztlichen Bericht vom 26. Februar 2015 sowie einen Antrag auf fürsorgerische Unterbringung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme vom 17. März 2015, beide ausgestellt von der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie (...) bei. B.b Mit Begleitschreiben vom 11. Mai 2015 übermittelte das SEM eine identische Eingabe des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht, da keine Gründe vorgebracht würden, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. B.c In seinem Urteil D-2886/2015 erwog das Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerdeführer würde sich unter Bezugnahme auf die beiden von ihm eingereichten Beweismittel, welche sich zu seinem Gesundheitszustand äusserten und einen Suizidversuch vom 16. Dezember 2014 bestätigten, zumindest sinngemäss auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG berufen, wonach in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden könne, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfahre oder entscheidende Beweismittel auffinde, die sie im früheren Verfahren nicht habe beibringen können, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden seien. Indessen würde er mit seinen Vorbringen - Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und Suizidversuch am 16. Dezember 2014 - lediglich Umstände nennen, die bereits im ordentlichen Verfahren bestanden hätten und damals hätten geltend gemacht werden müssen, da es im ausserordentlichen Verfahren nicht darum gehen könne, Verpasstes aus früheren Verfahren nachzuholen, und blosse Urteilskritik revisionsrechtlich unbeachtlich sei. Darüber hinaus seien sowohl der ärztliche Bericht vom 26. Februar 2015 als auch der Antrag auf fürsorgerische Unterbringung vom 17. März 2015 nach dem Beschwerdeurteil vom 21. Januar 2015 entstanden, weshalb darin gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG kein Revisionsgrund erblickt werden könne (vgl. BVGE 2013/22 E. 3-13, S. 276 ff.). Gestützt auf diese Überlegungen trat das Bundesverwaltungsgericht am 12. Mai 2015 auf das Revisionsgesuch vom 29. April 2015 nicht ein. C. C.a Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 29. Dezember 2015 ersuchte die Psychiatrie (...) in der Person ihres Oberarztes B._______ um erneute Prüfung des Wiedererwägungsgesuches des Beschwerdeführers. Dieser werde nunmehr im (...) ambulant betreut, nachdem er zuvor wegen seiner über die Jahre zunehmend depressiven Entwicklung mit Suizidgedanken fünf Monate stationär habe behandelt werden müssen, wobei im Verlauf seiner Krankheit insgesamt sechs Suizidversuche erfolgt seien. C.b Mit Schreiben vom 6. Januar 2016 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom 29. Dezember 2015 dahingehend, es überweise die Eingabe vom 29. Dezember 2015 zuständigkeitshalber dem SEM zur gutscheinenden Behandlung, da die darin enthaltenen medizinischen Vorbringen den Zeitraum nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2015 betreffen würden. C.c Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, hinsichtlich des Stellens eines eventuellen Wiedererwägungsgesuchs sei festzustellen, dass dies ein höchstpersönliches Recht darstelle und deshalb nur von der betroffenen Person selbst oder durch eine von ihr bevollmächtigte Rechtsvertretung eingereicht werden könne, weshalb die Eingabe von B._______ vom 29. Dezember 2015 mangels Mandatierung keine Rechtswirkung zeitige. Gleichzeitig räumte das SEM dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, bis zum 26. Januar 2016 ein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch schriftlich und begründet beim Staatssekretariat einzureichen, ansonsten das Schreiben der Psychiatrie (...) vom 29. Dezember 2015 zu den Akten gelegt würde. D. D.a Mit Eingabe vom 21. Januar 2016 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein "Wiedererwägungsgesuch um vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 4 und 6 AuG". Zur Begründung machte er unter Beilage zweier ärztlicher Berichte der (...) vom 17. März 2015 beziehungsweise vom 29. Dezember 2015 im Wesentlichen geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2015 massiv verschlechtert. Er leide an einer depressiven Erkrankung und Suizidalität. Er befinde sich deswegen in ambulanter und teilweise stationärer Behandlung. Zurzeit gehe es ihm besser. Ohne legalen Aufenthaltsstatus in der Schweiz könne er indessen nicht arbeiten, sich keine eigene Wohnung leisten, weshalb er letztlich keine Perspektiven habe. Auch finde er keinen sozialen Rückhalt. Ein Wegweisungsvollzug aus der Schweiz würde seine Gesundheit massiv bedrohen und sei deshalb nicht zumutbar. Hierzu trage auch bei, dass in dem Staat, in den er ausgeschafft werden sollte, die Fortführung seiner medizinischen Behandlung nicht möglich sei. Angesichts der Tatsache, dass es weder der zuständigen kantonalen Behörde noch ihm persönlich gelungen sei, eine Ausreise herbeizuführen, liege zusätzlich eine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus technischen Gründen vor. Aus besagten Gründen sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. D.b Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 sowie vom 10. Mai 2017 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, aktuelle ärztliche Berichte einzureichen. D.c Diesen Aufforderungen kam der Beschwerdeführer nach. So reichte er dem SEM im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens folgende medizinische Unterlagen ein: Antrag auf fürsorgerische Unterbringung vom 17. März 2015 Ärztliche Einschätzung des Gesundheitszustandes (...) vom 29. Dezember 2015 Eintrittsbericht Kantonsspital (...) vom 23. Mai 2016 Austrittsbericht 4. Hospitalisation (...) vom 10. Juni 2016 Austrittsbericht 3. Hospitalisation (...) vom 15. Juni 2016 Ärztlicher Bericht Ambulatorien für Abhängigkeitserkrankungen (...) vom 15. Juli 2016 Austrittsbericht 5. Hospitalisation (...) vom 19. Dezember 2016 Ärztlicher Kurzeintrittsbericht (...) vom 15. Januar 2017 Ärztlicher Bericht Ambulatorien für Abhängigkeitserkrankungen (...) vom 23. Mai 2017 Austrittsbericht 6. Hospitalisation (...) vom 29. Mai 2017 E. Mit Verfügung vom 23. Juni 2017 - eröffnet am 27. Juni 2017 - lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 9. Oktober 2014 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Im weiteren erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 20. Juli 2017 (Poststempel vom 22. Juli 2017) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung des SEM vom 23. Juli 2017 (recte: 23. Juni 2017) sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei, und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei festzustellen, dass in seiner Person subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorlägen, und es sei ihm eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um unentgeltliche Prozessführung unter Entbindung von der Kostenvorschusspflicht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Schreiben vom 25. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist vorbehältlich der Ausführungen in E. 5.3 einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen sowie mit bloss summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

E. 5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass vorliegend angesichts des SachurteilsD-6541/2014 vom 21. Januar 2015 lediglich eine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage, nicht aber Revisionsgründe im Sinne eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs geltend gemacht werden können.

E. 5.2 Nachdem das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt, dieses indessen abgelehnt hat, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 9. Oktober 2014 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch vom 21. Januar 2016 ausschliesslich mit medizinischen Aspekten, weshalb sich dieses auf den Wegweisungsvollzugspunkt beschränkt. Soweit er auf Beschwerdeebene darüber hinaus die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft zufolge Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG beantragt, stellt dies eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar. Mithin ist auf die Beschwerde, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird, nicht einzutreten.

E. 6 Vorliegend gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen im wiedererwägungsrechtlichen Sinne offensichtlich zu Recht verneint hat.

E. 6.1 Das SEM hält in seiner Verfügung vom 23. Juni 2017 fest, der Beschwerdeführer habe aufgrund der eingereichten Arztberichte am 16. Dezember 2014 erstmals einen Suizidversuch unternommen. Im Jahr 2015 habe er sich wegen zunehmend depressiver Entwicklung insgesamt fünf Monate lang in stationärer Behandlung befunden und in diesem Zeitraum sechs Suizidversuche unternommen. Im Verlaufe des Jahres 2016 habe er sich vom 26. Februar bis 9. März, vom 12. März bis 4. April und vom 6. bis 13. Dezember zur stationären Behandlung in der Psychiatrie (...) aufgehalten, wo er wegen seiner rezidivierenden depressiven Störung und der psychischen Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika behandelt worden sei. Sein letzter stationärer Aufenthalt in der Psychiatrie (...) habe aufgrund der Aktenlage zwischen dem 15. und 26. Januar 2017 stattgefunden. Auslöser der letztmaligen Einlieferung sei gewesen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Staatsbesuchs des chinesischen Präsidenten in der Schweiz einen erneuten Selbstmordversuch unternommen habe. Laut dem jüngsten Arztbericht vom 23. Mai 2017 sei die Depressivität des Beschwerdeführers unverändert. Darüber hinaus leide er an einer Alkoholabhängigkeit, stehe unter ständiger Medikation und habe regelmässige ärztliche Kontrollen. Aufgrund seiner sozialen Situation sowie der unklaren Aufenthaltsregelung sei die Suizidgefahr weiterhin als hoch einzustufen. Aufgrund der medizinischen Unterlagen sei überdies davon auszugehen, dass seine Suizidalität offensichtlich in einem engen Zusammenhang mit dem negativen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (vom 21. Januar 2015) im ordentlichen Verfahren stehe. Grundsätzlich sei festzuhalten, dass Suizidalität behandelbar sei und daher gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Beschwerde demgegenüber die Ansicht, eine medizinische Behandlung seiner Suizidalität ausserhalb der Schweiz sei nicht gewährleistet, weshalb seine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen sei. In diesem Zusammenhang bleibt freilich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde darauf beharrt, von seiner Geburt bis zum Tag seiner Flucht im Tibet gelebt zu haben und vorher noch nie im Ausland gewesen zu sein. Damit ist aus Sicht des Gerichts nach wie vor davon auszugehen, dass die wahre Herkunft des Beschwerdeführers nicht feststeht, zumal das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. Januar 2015 rechtskräftig festgestellt hat, dass eine Hauptsozialisation des Beschwerdeführers im Tibet als unglaubhaft erscheint, weshalb auch nicht von seiner chinesischen Staatsangehörigkeit ausgegangen werden könne, seine Staatsangehörigkeit vielmehr als unbekannt anzunehmen sei. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 23. Juni 2017 in diesem Zusammenhang zutreffend erwogen hat, findet die Untersuchungspflicht der Behörden nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, der auch die Substantiierungspflicht trägt. Damit ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen des Beschwerdeführers nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Damit ist gleichzeitig vermutungsweise davon auszugehen, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen Suizidalität auch in dessen Herkunftsland behandelbar ist. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach wie vor auf Tibet als seinem Herkunftsland beharrt, erscheint auch sein Hinweis auf den Bericht "Tibet stateless nationals III, The status of Tibetan Refugees in India" (Tibet Justice Center, 2016, S. 98-100) für den vorliegenden Fall ohne Belang.

E. 6.3 In der Beschwerde wird weiter eingewandt, eine Wegweisung würde die Gesundheit des Beschwerdeführers "massiv bedrohen". Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz in ärztlicher Behandlung ist, weshalb einer möglicherweise erneut auftretenden akuten Suizidalität medikamentös entgegengewirkt werden könnte und vor diesem Hintergrund die diagnostizierte Suizidalität nicht gegen den Vollzug der Wegweisung spricht. Die wegweisungs- oder krankheitsbedingte Gefahr, dass die betroffene Person bei einer Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben ein Ende setzen könnte, genügt für sich praxisgemäss nicht, um die Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug bereits als unverhältnismässig beziehungsweise unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1.). Darüber hinaus wäre im vorliegenden Fall bei einem allfälligen zwangsweisen Wegweisungsvollzug eventuell weiterhin bestehenden oder gar akut werdenden suizidalen Tendenzen durch sorgfältige Ausgestaltung der Überstellungsmodalitäten, beispielsweise durch das Treffen adäquater medizinischen Massnahmen, zu begegnen.

E. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer den Standpunkt vertritt, es sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, weil es weder der zuständigen kantonalen Behörde noch ihm selbst gelungen sei, eine Ausreise herbeizuführen, ist Folgendes anzumerken: Wie bereits in E. 6.2 vorstehend ausgeführt, ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Schweizer Asylbehörden gegenüber seine Herkunft verschleiert, womit er es diesen faktisch verunmöglicht, Vorbereitungen zur Durchführung seines Wegweisungsvollzugs zu treffen. Bei dieser Sachlage kann er sich auch nicht auf das Wegweisungsvollzugshindernis der Unmöglichkeit berufen, stellt ein derartiges Verhalten doch einen Verstoss wider das Prinzip von Treu und Glauben dar.

E. 6.5 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zu Recht verneint hat.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8 Bei einer summarischen Prüfung der Akten haben sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weswegen das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit, gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Mit dem Direktentscheid in der Sache ist das Gesuch um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.

E. 9 Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4090/2017 Urteil vom 3. August 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Staatsangehörigkeit unbekannt, angeblich Volksrepublik China (Tibet), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 23. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 11. November 2011 und reiste am 23. Dezember 2011 in die Schweiz ein, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 verneinte das damalige BFM (Bundesamt für Migration; seit dem 1. Januar 2015: SEM) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. Mit Urteil D-6541/2014 vom 21. Januar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die am 10. November 2014 dagegen erhobene Beschwerde ab. Dabei hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die vorinstanzliche Verfügung im Wesentlichen fest, aufgrund seiner fehlenden Länder- beziehungsweise Regionalkenntnisse, der fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, der fehlenden Identitätspapiere sowie der unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung der Frage, welchen rechtlichen Status (ausländerrechtlicher Aufenthaltstitel oder Staatsbürgerschaft) er in den wahrscheinlichsten bisherigen Aufenthaltsländern innehabe, verunmögliche, und die geltend gemachte chinesische Staatsangehörigkeit unglaubhaft sei, müsse seine Staatsangehörigkeit als unbekannt gelten. B. B.a Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter und als "Wiedererwägungsgesuch um vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 und 6 AuG" bezeichneter Eingabe vom 29. April 2015 beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2015 in Wiedererwägung zu ziehen und ihm Asyl zu gewähren. Dabei fügte er seiner Eingabe einen ärztlichen Bericht vom 26. Februar 2015 sowie einen Antrag auf fürsorgerische Unterbringung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme vom 17. März 2015, beide ausgestellt von der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie (...) bei. B.b Mit Begleitschreiben vom 11. Mai 2015 übermittelte das SEM eine identische Eingabe des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht, da keine Gründe vorgebracht würden, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. B.c In seinem Urteil D-2886/2015 erwog das Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerdeführer würde sich unter Bezugnahme auf die beiden von ihm eingereichten Beweismittel, welche sich zu seinem Gesundheitszustand äusserten und einen Suizidversuch vom 16. Dezember 2014 bestätigten, zumindest sinngemäss auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG berufen, wonach in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden könne, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfahre oder entscheidende Beweismittel auffinde, die sie im früheren Verfahren nicht habe beibringen können, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden seien. Indessen würde er mit seinen Vorbringen - Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und Suizidversuch am 16. Dezember 2014 - lediglich Umstände nennen, die bereits im ordentlichen Verfahren bestanden hätten und damals hätten geltend gemacht werden müssen, da es im ausserordentlichen Verfahren nicht darum gehen könne, Verpasstes aus früheren Verfahren nachzuholen, und blosse Urteilskritik revisionsrechtlich unbeachtlich sei. Darüber hinaus seien sowohl der ärztliche Bericht vom 26. Februar 2015 als auch der Antrag auf fürsorgerische Unterbringung vom 17. März 2015 nach dem Beschwerdeurteil vom 21. Januar 2015 entstanden, weshalb darin gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG kein Revisionsgrund erblickt werden könne (vgl. BVGE 2013/22 E. 3-13, S. 276 ff.). Gestützt auf diese Überlegungen trat das Bundesverwaltungsgericht am 12. Mai 2015 auf das Revisionsgesuch vom 29. April 2015 nicht ein. C. C.a Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 29. Dezember 2015 ersuchte die Psychiatrie (...) in der Person ihres Oberarztes B._______ um erneute Prüfung des Wiedererwägungsgesuches des Beschwerdeführers. Dieser werde nunmehr im (...) ambulant betreut, nachdem er zuvor wegen seiner über die Jahre zunehmend depressiven Entwicklung mit Suizidgedanken fünf Monate stationär habe behandelt werden müssen, wobei im Verlauf seiner Krankheit insgesamt sechs Suizidversuche erfolgt seien. C.b Mit Schreiben vom 6. Januar 2016 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom 29. Dezember 2015 dahingehend, es überweise die Eingabe vom 29. Dezember 2015 zuständigkeitshalber dem SEM zur gutscheinenden Behandlung, da die darin enthaltenen medizinischen Vorbringen den Zeitraum nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2015 betreffen würden. C.c Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, hinsichtlich des Stellens eines eventuellen Wiedererwägungsgesuchs sei festzustellen, dass dies ein höchstpersönliches Recht darstelle und deshalb nur von der betroffenen Person selbst oder durch eine von ihr bevollmächtigte Rechtsvertretung eingereicht werden könne, weshalb die Eingabe von B._______ vom 29. Dezember 2015 mangels Mandatierung keine Rechtswirkung zeitige. Gleichzeitig räumte das SEM dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, bis zum 26. Januar 2016 ein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch schriftlich und begründet beim Staatssekretariat einzureichen, ansonsten das Schreiben der Psychiatrie (...) vom 29. Dezember 2015 zu den Akten gelegt würde. D. D.a Mit Eingabe vom 21. Januar 2016 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein "Wiedererwägungsgesuch um vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 4 und 6 AuG". Zur Begründung machte er unter Beilage zweier ärztlicher Berichte der (...) vom 17. März 2015 beziehungsweise vom 29. Dezember 2015 im Wesentlichen geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2015 massiv verschlechtert. Er leide an einer depressiven Erkrankung und Suizidalität. Er befinde sich deswegen in ambulanter und teilweise stationärer Behandlung. Zurzeit gehe es ihm besser. Ohne legalen Aufenthaltsstatus in der Schweiz könne er indessen nicht arbeiten, sich keine eigene Wohnung leisten, weshalb er letztlich keine Perspektiven habe. Auch finde er keinen sozialen Rückhalt. Ein Wegweisungsvollzug aus der Schweiz würde seine Gesundheit massiv bedrohen und sei deshalb nicht zumutbar. Hierzu trage auch bei, dass in dem Staat, in den er ausgeschafft werden sollte, die Fortführung seiner medizinischen Behandlung nicht möglich sei. Angesichts der Tatsache, dass es weder der zuständigen kantonalen Behörde noch ihm persönlich gelungen sei, eine Ausreise herbeizuführen, liege zusätzlich eine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus technischen Gründen vor. Aus besagten Gründen sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. D.b Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 sowie vom 10. Mai 2017 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, aktuelle ärztliche Berichte einzureichen. D.c Diesen Aufforderungen kam der Beschwerdeführer nach. So reichte er dem SEM im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens folgende medizinische Unterlagen ein: Antrag auf fürsorgerische Unterbringung vom 17. März 2015 Ärztliche Einschätzung des Gesundheitszustandes (...) vom 29. Dezember 2015 Eintrittsbericht Kantonsspital (...) vom 23. Mai 2016 Austrittsbericht 4. Hospitalisation (...) vom 10. Juni 2016 Austrittsbericht 3. Hospitalisation (...) vom 15. Juni 2016 Ärztlicher Bericht Ambulatorien für Abhängigkeitserkrankungen (...) vom 15. Juli 2016 Austrittsbericht 5. Hospitalisation (...) vom 19. Dezember 2016 Ärztlicher Kurzeintrittsbericht (...) vom 15. Januar 2017 Ärztlicher Bericht Ambulatorien für Abhängigkeitserkrankungen (...) vom 23. Mai 2017 Austrittsbericht 6. Hospitalisation (...) vom 29. Mai 2017 E. Mit Verfügung vom 23. Juni 2017 - eröffnet am 27. Juni 2017 - lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 9. Oktober 2014 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Im weiteren erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 20. Juli 2017 (Poststempel vom 22. Juli 2017) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung des SEM vom 23. Juli 2017 (recte: 23. Juni 2017) sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei, und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei festzustellen, dass in seiner Person subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorlägen, und es sei ihm eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um unentgeltliche Prozessführung unter Entbindung von der Kostenvorschusspflicht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Schreiben vom 25. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist vorbehältlich der Ausführungen in E. 5.3 einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen sowie mit bloss summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 5. 5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass vorliegend angesichts des SachurteilsD-6541/2014 vom 21. Januar 2015 lediglich eine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage, nicht aber Revisionsgründe im Sinne eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs geltend gemacht werden können. 5.2 Nachdem das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt, dieses indessen abgelehnt hat, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 9. Oktober 2014 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist. 5.3 Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch vom 21. Januar 2016 ausschliesslich mit medizinischen Aspekten, weshalb sich dieses auf den Wegweisungsvollzugspunkt beschränkt. Soweit er auf Beschwerdeebene darüber hinaus die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft zufolge Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG beantragt, stellt dies eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar. Mithin ist auf die Beschwerde, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird, nicht einzutreten.

6. Vorliegend gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen im wiedererwägungsrechtlichen Sinne offensichtlich zu Recht verneint hat. 6.1 Das SEM hält in seiner Verfügung vom 23. Juni 2017 fest, der Beschwerdeführer habe aufgrund der eingereichten Arztberichte am 16. Dezember 2014 erstmals einen Suizidversuch unternommen. Im Jahr 2015 habe er sich wegen zunehmend depressiver Entwicklung insgesamt fünf Monate lang in stationärer Behandlung befunden und in diesem Zeitraum sechs Suizidversuche unternommen. Im Verlaufe des Jahres 2016 habe er sich vom 26. Februar bis 9. März, vom 12. März bis 4. April und vom 6. bis 13. Dezember zur stationären Behandlung in der Psychiatrie (...) aufgehalten, wo er wegen seiner rezidivierenden depressiven Störung und der psychischen Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika behandelt worden sei. Sein letzter stationärer Aufenthalt in der Psychiatrie (...) habe aufgrund der Aktenlage zwischen dem 15. und 26. Januar 2017 stattgefunden. Auslöser der letztmaligen Einlieferung sei gewesen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Staatsbesuchs des chinesischen Präsidenten in der Schweiz einen erneuten Selbstmordversuch unternommen habe. Laut dem jüngsten Arztbericht vom 23. Mai 2017 sei die Depressivität des Beschwerdeführers unverändert. Darüber hinaus leide er an einer Alkoholabhängigkeit, stehe unter ständiger Medikation und habe regelmässige ärztliche Kontrollen. Aufgrund seiner sozialen Situation sowie der unklaren Aufenthaltsregelung sei die Suizidgefahr weiterhin als hoch einzustufen. Aufgrund der medizinischen Unterlagen sei überdies davon auszugehen, dass seine Suizidalität offensichtlich in einem engen Zusammenhang mit dem negativen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (vom 21. Januar 2015) im ordentlichen Verfahren stehe. Grundsätzlich sei festzuhalten, dass Suizidalität behandelbar sei und daher gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe. 6.2 Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Beschwerde demgegenüber die Ansicht, eine medizinische Behandlung seiner Suizidalität ausserhalb der Schweiz sei nicht gewährleistet, weshalb seine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen sei. In diesem Zusammenhang bleibt freilich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde darauf beharrt, von seiner Geburt bis zum Tag seiner Flucht im Tibet gelebt zu haben und vorher noch nie im Ausland gewesen zu sein. Damit ist aus Sicht des Gerichts nach wie vor davon auszugehen, dass die wahre Herkunft des Beschwerdeführers nicht feststeht, zumal das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. Januar 2015 rechtskräftig festgestellt hat, dass eine Hauptsozialisation des Beschwerdeführers im Tibet als unglaubhaft erscheint, weshalb auch nicht von seiner chinesischen Staatsangehörigkeit ausgegangen werden könne, seine Staatsangehörigkeit vielmehr als unbekannt anzunehmen sei. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 23. Juni 2017 in diesem Zusammenhang zutreffend erwogen hat, findet die Untersuchungspflicht der Behörden nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, der auch die Substantiierungspflicht trägt. Damit ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen des Beschwerdeführers nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Damit ist gleichzeitig vermutungsweise davon auszugehen, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen Suizidalität auch in dessen Herkunftsland behandelbar ist. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach wie vor auf Tibet als seinem Herkunftsland beharrt, erscheint auch sein Hinweis auf den Bericht "Tibet stateless nationals III, The status of Tibetan Refugees in India" (Tibet Justice Center, 2016, S. 98-100) für den vorliegenden Fall ohne Belang. 6.3 In der Beschwerde wird weiter eingewandt, eine Wegweisung würde die Gesundheit des Beschwerdeführers "massiv bedrohen". Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz in ärztlicher Behandlung ist, weshalb einer möglicherweise erneut auftretenden akuten Suizidalität medikamentös entgegengewirkt werden könnte und vor diesem Hintergrund die diagnostizierte Suizidalität nicht gegen den Vollzug der Wegweisung spricht. Die wegweisungs- oder krankheitsbedingte Gefahr, dass die betroffene Person bei einer Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben ein Ende setzen könnte, genügt für sich praxisgemäss nicht, um die Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug bereits als unverhältnismässig beziehungsweise unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1.). Darüber hinaus wäre im vorliegenden Fall bei einem allfälligen zwangsweisen Wegweisungsvollzug eventuell weiterhin bestehenden oder gar akut werdenden suizidalen Tendenzen durch sorgfältige Ausgestaltung der Überstellungsmodalitäten, beispielsweise durch das Treffen adäquater medizinischen Massnahmen, zu begegnen. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer den Standpunkt vertritt, es sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, weil es weder der zuständigen kantonalen Behörde noch ihm selbst gelungen sei, eine Ausreise herbeizuführen, ist Folgendes anzumerken: Wie bereits in E. 6.2 vorstehend ausgeführt, ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Schweizer Asylbehörden gegenüber seine Herkunft verschleiert, womit er es diesen faktisch verunmöglicht, Vorbereitungen zur Durchführung seines Wegweisungsvollzugs zu treffen. Bei dieser Sachlage kann er sich auch nicht auf das Wegweisungsvollzugshindernis der Unmöglichkeit berufen, stellt ein derartiges Verhalten doch einen Verstoss wider das Prinzip von Treu und Glauben dar. 6.5 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zu Recht verneint hat.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8. Bei einer summarischen Prüfung der Akten haben sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weswegen das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit, gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Mit dem Direktentscheid in der Sache ist das Gesuch um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.

9. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Philipp Reimann Versand: