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D-5509/2014

D-5509/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-03-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess gemäss eigenen Angaben ihren Heimat­staat am 5. September 2011 und reiste über Nepal und ihr unbekannte Länder am 4. Juni 2014 in die Schweiz ein, wo sie am 5. Juni 2014 um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 19. Juni 2014 und der einlässlichen Anhörung vom 13. August 2014 zu ihren Ausreise- und Asylgründen trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor: Sie sei tibetischer Ethnie und würde aus der Gemeinde D._______, Be­zirk E._______, Volksrepublik China stammen, wo sie von Geburt an bis zum 25. März 2011 gelebt habe. Sie habe zwei oder drei Jahre die Schule be­sucht und sei eine Nomadin. Im Jahr 1993 habe sie mit ihrer Grossmutter eine Reise nach F._______ unternommen. Unterwegs sei ihre Grossmutter von Chinesen mit einem Messer verletzt worden. Dieses Ereignis habe keine Folgen für sie oder ihre Familie gehabt. Am 17. März 2011 habe sie im Bezirksort E._______ demonstriert. Die Demonstration habe stattgefun­den, weil sich ein Mönch am Tag zuvor selbst angezündet habe. Als die chinesischen Sicherheitskräfte gekommen seien, sei sie geflüchtet. Durch ihre Nachbarn habe sie erfahren, dass verschiedene Personen, die an der Demonstration teilgenommen hätten, festgenommen worden seien. Da ihr Vater der Meinung gewesen sei, dass es für sie zu gefährlich wäre, in ihrem Heimatsdorf zu verweilen, und sie ihre Familie nicht in Gefahr habe bringen wollen, sei sie am 25. März 2011 nach F._______ geflohen. Dort habe sie fünf Monate bei ihrem Onkel verbracht. Mitte Oktober 2011 sei sie über G._______ nach Nepal ausgereist. Am 3. Juni 2014 sei sie von Nepal per Flugzeug und Auto durch ihr unbekannte Länder in die Schweiz ge­langt. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres Familienbüchleins zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. August 2014, welche der Beschwerdeführerin am 1. September 2014 eröffnet wurde, wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - an. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. C. Gegen diese Verfügung richtet sich die durch die Beschwerdeführerin am 26. September 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht er­hobene Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung der vorinstanzli­chen Verfügung, Neubeurteilung der Sache, Anerkennung der Flücht­lingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) vorliegen würden und ihr infol­gedessen die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren sei. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Weg­weisungsvollzugs festzustellen und infolgedessen die vorläufige Auf­nah­me der Beschwerdeführerin anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten­vor­schusses ersucht. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2014 wurden die Gesu­che um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus­ses abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin unter Hin­weis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 15. Oktober 2014 einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.- zu leisten. D.b Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 7. Oktober 2014 fristgerecht. E. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin unter anderem folgende Unterlagen ins Recht: zwei Reisepasskopien (von der Beschwerdeführerin und ihren Eltern), zwei Fotografien, eine Einwohner­bestätigung in chinesischer Sprache sowie zwei Briefumschläge.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun­desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde­führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er­messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheb­lichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel ver­zichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge­fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi­schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge­geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 In einem ersten Schritt ist die Rüge zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Unrecht kein LINGUA-Gutachten durchgeführt hat, und aus diesem Grund zu falschen Schlüssen bezüglich der Herkunft der Beschwerdefüh­rerin gelangt ist.

E. 5.2 Eine sogenannte LINGUA-Expertise dient dem Zweck, die landes­kundlich-kulturellen und sprachlichen Kenntnisse sowie die entsprechen­de Sozialisierung zu analysieren, um so spezifische Schlüsse zur Her­kunft der betreffenden Person zu gewinnen. Dabei werden neben Länder- und Ortskenntnissen im Rahmen einer Sprachanalyse auch verschiedene linguistische Merkmale untersucht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34 E. 4b und 10f, EMARK 2005 Nr. 1).

E. 5.3 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zur Herkunft der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die von ihr geltend ge­machte Herkunft sowie die von ihr angegebene Staatsangehörigkeit und die illegale Ausreise aus diesem Land müssten stark bezweifelt werden, da sie im Rahmen des Länderwissens nicht in der Lage gewesen sei, de­tailliert zu berichten, wie sich ihre Heimatregion in den letzten Jahren ver­ändert habe, obwohl sie ihr ganzes Leben dort verbracht haben wolle. Die Beschwerdeführerin spreche kein Chinesisch, was für eine chinesische Staatsbürgerin aus der Provinz H._______ unüblich sei (vgl. A5/15 S. 4 F. 1.17.03). Des Weiteren habe sie erfahrungswidrige und teilweise wider­sprüchliche Angaben zum Schulsystem, dem Erhalt von Dokumente oder der Lebensweise der Bevölkerung in E._______ gemacht (vgl. A15/18 S. 3 ff.). Daher dränge sich der Verdacht auf, sie habe rein geografische Aus­sagen (wie beispielsweise den Namen der Provinz ihres Her­kunfts­ortes) in Erfahrung gebracht und gelernt. Ihre Ausführungen auf spezi­fische Nachfragen hätten jedoch nicht zu überzeugen vermocht.

E. 5.4 Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist insofern zu folgen, als auf­grund der durchgeführten Anhörungen der Beschwerdeführerin offensicht­lich nicht glaubhaft erscheint, dass sie, wie von ihr geltend gemacht, von Geburt an in der Gemeinde D._______, Bezirk E._______ gelebt habe. Die Beschwerdeführerin hat denn auch keine Ausweispapiere zu den Akten gegeben, welche ihre behauptete Herkunft hätten belegen können, und der Beweiswert des eingereichten Familienbüchleins muss als äusserst gering eingestuft werden, da es sich dabei um eine Kopie handelt, die leicht gefälscht werden kann. Bezeichnenderweise sind auch ihre Ausfüh­rungen zur behaupteten Ausreise aus Nepal in die Schweiz äusserst knapp ausgefallen. So konnte die Beschwerdeführerin keine näheren Auskünfte über die Route, die Flugdestinationen oder -gesellschaften sowie über das verwendete Reisedokument geben, obwohl sie gemäss eigenen Angaben in Nepal die lateinische Schrift erlernt haben will (vgl. A15/18 S. 5 F. 39). Gemäss ihren Aussagen gehörte unter anderem das Melken seit ihrem achten Lebensjahr zu den ihr übertragenen Aufgaben. Ausserdem will sie gemeinsam mit ihrer Familie als Nomadin gelebt ha­ben. Sie war jedoch nicht in der Lage, nähere Angaben über das Melken zu machen (vgl. A5/15 S. 9). Ebenso wenig konnte sie konkretere Anga­ben zu den Schwierigkeiten und Einschränkungen machen, die sie und ihre Familie als Nomaden erfahren haben wollen (vgl. A15/18 S. 6 f. F. 53 - F. 58).

E. 5.5 Angesicht der offensichtlichen Unzulänglichkeit sämtlicher Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft beziehungsweise zu ihrer an­geblichen Aufenthaltsregion sowie ihre fehlenden Kenntnissen der chine­sischen Sprache bestand für die Vorinstanz kein Anlass, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen, etwa mittels einer LINGUA-Analyse im oben erwähnten Sinn. Vielmehr ist festzustellen, dass aufgrund der Er­kenntnisse aus den bereits durchgeführten Anhörungen mit genügender Sicherheit darauf geschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführe­rin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht.

E. 5.6 Somit erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine LINGUA-Analyse durchgeführt und sei deshalb zu falschen Schlüssen bezüglich der Herkunft der Beschwerdeführerin gelangt, als nicht gerecht­fertigt. Infolgedessen ist auch der Antrag auf Aufhebung der angefochte­nen Verfügung und auf Neubeurteilung der Sache abzuweisen, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt ist.

E. 5.7 Ferner bestritt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe, widersprüchlich beziehungsweise unsubstanziiert ausgesagt oder ihre Identität verschleiert zu haben. Die Flucht aus Tibet sei eine sehr trauma­tische Erfahrung für sie gewesen. Sie habe keine andere Möglichkeit ge­habt, als den Schleppern voll und ganz zu vertrauen, und auf sie zu hö­ren. Sie habe auch andere Sorgen gehabt, als sich jedes Dorf oder jeden Grenzposten zu merken. Ausserdem sei es bei der Anhörung zu einem "Kommunikationsmissverständnis" gekommen. Die Beschwerdeführerin beharrte darauf, die chinesische Staatsbürgerschaft zu besitzen und be­antragte, ihre flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung in Bezug auf ihr Heimatland Tibet beziehungsweise China zu prüfen. In diesem Zusam­menhang verwies sie auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (D-4874/2007 vom 31. März 2010 sowie E-163/2012), in welchen das Ge­richt auf das Grundsatzurteil EMARK 2005 Nr. 1 zurückgegriffen und die damalige Rechtsprechung bestätigt habe. Auch habe die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen verneint. Dies­bezüglich verweist die Beschwerdeführerin auf BVGE 2009/29.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin auch ihre Asylgründe rudi­mentär, unsubstantiiert und tatsachenwidrig geschildert hat. So konnte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragungen weder ihre Beweg­gründe für die Teilnahme an der Demonstration überzeugend darlegen, noch war sie in der Lage, nähere Angaben über deren Hergang oder die damit einhergehenden Ereignisse zu machen (vgl. A15/18 S. 7 ff.). In die­sem Zusammenhang ist vor allem auffällig, dass sie auch nicht nachvoll­ziehbar schildern konnte, wie sie zur Annahme gelangt sein will, dass sie von den Chinesen gesucht werde (vgl. A15/18 S. 10 f.). Zum einen konn­te sie nicht erklären, wie die Chinesen sie hätten erkennen können, da sie bei der Demonstration vermummt gewesen sein will (vgl. A15/18 S. 86). Des Weiteren will sie lediglich von einem Nachbarsjungen erfahren ha­ben, dass viele Demonstranten von den Chinesen festgenommen worden seien und die Chinesen auch sie bald suchen würden (vgl. A15/18 S. 10 F. 88). Bezeichnenderweise wusste sie in diesem Zusammenhang nicht, wie der Nachbarsjunge in den Besitz dieser Information gelangen konnte (vgl. A15/18 S. 10 F. 89); sie will ihn auch nicht danach gefragt haben (vgl. A15/18 S. 10 F. 90). Bei der Kurzbefragung verneinte sie die Fragen, ob sie ausser dem geltend gemachten Ereignis, Probleme mit den hei­matlichen Behörden oder Organisationen gehabt habe, ob sie je inhaftiert oder vor ein Gericht gestellt worden sei oder sich in irgendeiner Form po­litisch oder religiös betätigt habe (vgl. A5/15 S. 11 F. 7.02). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wie sie zu ihrer Annahme kommen konn­te. Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

E. 6.2 Hinzu kommt, dass sich das Personalienblatt des Empfangszentrums (A1/2) mit tadelloser Schrift ausgefüllt in den Akten befindet. Auf dem Personalienblatt bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie die entspre­chenden Angaben in tibetischer Schrift selbständig ausgefüllt habe (vgl. A1/2 S. 2). Anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung sagte die Beschwerdeführerin jedoch aus, sie habe nur zwei bis drei Jahre die Schule besucht (vgl. A5/15 S. 4 F. 1.17.04; A15/18 S. 4 F. 29). Diese Er­klärung trägt jedoch angesichts der erforderlichen Lese- und Schreibfä­higkeit zum Ausfüllen eines Personalienblatts nicht zur Stärkung ihrer Glaubhaftigkeit bei.

E. 6.3 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht feststellte, dass die Beschwerdeführerin über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründe­ten Verfügung der Vorinstanz ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass sie in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob sie über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob sie die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrele­vanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre.

E. 6.4 Das Gericht erachtet die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Be­schwerdeführerin die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat, als zutreffend. Diese Feststellung ist angesichts einer jüngst erfolgten Änderung der zuvor gültigen Praxis relevant, gemäss welcher auf eine chinesische Staatsangehörigkeit geschlossen wurde, wenn die Zugehörigkeit einer asylsuchenden Person zur tibetischen Ethnie als er­stellt galt (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1-4.3). Mit BVGE 2014/12 wurde die bisherige Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die in Verletzung der Mitwirkungspflicht ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon aus­zugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8 ff., insb. 5.10).

E. 6.5 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze in der Mit­wirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. a.a.O. E. 5.9). Verunmög­licht eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie durch die Verletzung ih­rer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen rechtlichen Status (auslän­derrechtlicher Aufenthaltstitel oder gegebenenfalls Staatsbürgerschaft) sie in den wahrscheinlichsten bisherigen Aufenthaltsländern, nämlich Ne­pal oder Indien (vgl. a.a.O. E. 5.3), effektiv innehat, so kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird ferner auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der be­treffenden Person in Bezug auf ihren tatsächlichen Heimatstaat verun­möglicht.

E. 6.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführe­rin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksre­publik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch ab­gelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, weiter auf die übrigen Be­schwerdevorbringen im Asylpunkt sowie die auf Beschwerdeebene einge­reichten Unterlagen einzugehen, zumal es sich bei letzteren vorwiegend um Kopien handelt, deren Beweiswert gering ist. Die eingereichten Foto­grafien hingegen könnten an einem beliebigen Ort aufgenommen worden sein, da sich diesen keine speziellen Merkmale des Aufenthaltsortes der fotografierten Personen entnehmen lassen. Mit den ins Recht gelegten Briefumschläge wurden zwar Briefe in China aufgegeben und mit der chi­nesischen Post verschickt. Beide waren jedoch nicht an die Beschwerde­führerin adressiert, weshalb auch diesen kein Beweiswert beizumessen ist.

E. 7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz vorlie­gend auf den Standpunkt, da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbe­kannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf den vorinstanzlichen Ent­scheid verwiesen werden.

E. 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll­zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungs­pflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mit­wirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwai­gen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftslän­dern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, ei­ner Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sin­ne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen. Ein Vollzug der Wegwei­sung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid aus­drücklich ausgeschlossen worden (vgl. die angefochtene Verfügung vom 27. August 2014, Dispositiv Ziff. 5). An dieser Stelle ist, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der ange­fochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.

E. 8.3 Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerde­führerin selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.

E. 8.4 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allen­falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes­recht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be­schwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh­rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. - festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 7. Oktober 2014 in gleicher Höhe bezahlte Kos­tenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah­renskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantona­le Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5509/2014 Urteil vom 9. März 2015 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), Staat unbekannt, alias B._______, geboren (...), China (Volksrepublik), alias C._______, geboren (...), China (Volksrepublik), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. August 2014 / N _______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess gemäss eigenen Angaben ihren Heimat­staat am 5. September 2011 und reiste über Nepal und ihr unbekannte Länder am 4. Juni 2014 in die Schweiz ein, wo sie am 5. Juni 2014 um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 19. Juni 2014 und der einlässlichen Anhörung vom 13. August 2014 zu ihren Ausreise- und Asylgründen trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor: Sie sei tibetischer Ethnie und würde aus der Gemeinde D._______, Be­zirk E._______, Volksrepublik China stammen, wo sie von Geburt an bis zum 25. März 2011 gelebt habe. Sie habe zwei oder drei Jahre die Schule be­sucht und sei eine Nomadin. Im Jahr 1993 habe sie mit ihrer Grossmutter eine Reise nach F._______ unternommen. Unterwegs sei ihre Grossmutter von Chinesen mit einem Messer verletzt worden. Dieses Ereignis habe keine Folgen für sie oder ihre Familie gehabt. Am 17. März 2011 habe sie im Bezirksort E._______ demonstriert. Die Demonstration habe stattgefun­den, weil sich ein Mönch am Tag zuvor selbst angezündet habe. Als die chinesischen Sicherheitskräfte gekommen seien, sei sie geflüchtet. Durch ihre Nachbarn habe sie erfahren, dass verschiedene Personen, die an der Demonstration teilgenommen hätten, festgenommen worden seien. Da ihr Vater der Meinung gewesen sei, dass es für sie zu gefährlich wäre, in ihrem Heimatsdorf zu verweilen, und sie ihre Familie nicht in Gefahr habe bringen wollen, sei sie am 25. März 2011 nach F._______ geflohen. Dort habe sie fünf Monate bei ihrem Onkel verbracht. Mitte Oktober 2011 sei sie über G._______ nach Nepal ausgereist. Am 3. Juni 2014 sei sie von Nepal per Flugzeug und Auto durch ihr unbekannte Länder in die Schweiz ge­langt. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres Familienbüchleins zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. August 2014, welche der Beschwerdeführerin am 1. September 2014 eröffnet wurde, wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - an. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. C. Gegen diese Verfügung richtet sich die durch die Beschwerdeführerin am 26. September 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht er­hobene Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung der vorinstanzli­chen Verfügung, Neubeurteilung der Sache, Anerkennung der Flücht­lingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) vorliegen würden und ihr infol­gedessen die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren sei. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Weg­weisungsvollzugs festzustellen und infolgedessen die vorläufige Auf­nah­me der Beschwerdeführerin anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten­vor­schusses ersucht. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2014 wurden die Gesu­che um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus­ses abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin unter Hin­weis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 15. Oktober 2014 einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.- zu leisten. D.b Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 7. Oktober 2014 fristgerecht. E. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin unter anderem folgende Unterlagen ins Recht: zwei Reisepasskopien (von der Beschwerdeführerin und ihren Eltern), zwei Fotografien, eine Einwohner­bestätigung in chinesischer Sprache sowie zwei Briefumschläge. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun­desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde­führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er­messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheb­lichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel ver­zichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge­fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi­schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge­geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In einem ersten Schritt ist die Rüge zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Unrecht kein LINGUA-Gutachten durchgeführt hat, und aus diesem Grund zu falschen Schlüssen bezüglich der Herkunft der Beschwerdefüh­rerin gelangt ist. 5.2 Eine sogenannte LINGUA-Expertise dient dem Zweck, die landes­kundlich-kulturellen und sprachlichen Kenntnisse sowie die entsprechen­de Sozialisierung zu analysieren, um so spezifische Schlüsse zur Her­kunft der betreffenden Person zu gewinnen. Dabei werden neben Länder- und Ortskenntnissen im Rahmen einer Sprachanalyse auch verschiedene linguistische Merkmale untersucht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34 E. 4b und 10f, EMARK 2005 Nr. 1). 5.3 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zur Herkunft der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die von ihr geltend ge­machte Herkunft sowie die von ihr angegebene Staatsangehörigkeit und die illegale Ausreise aus diesem Land müssten stark bezweifelt werden, da sie im Rahmen des Länderwissens nicht in der Lage gewesen sei, de­tailliert zu berichten, wie sich ihre Heimatregion in den letzten Jahren ver­ändert habe, obwohl sie ihr ganzes Leben dort verbracht haben wolle. Die Beschwerdeführerin spreche kein Chinesisch, was für eine chinesische Staatsbürgerin aus der Provinz H._______ unüblich sei (vgl. A5/15 S. 4 F. 1.17.03). Des Weiteren habe sie erfahrungswidrige und teilweise wider­sprüchliche Angaben zum Schulsystem, dem Erhalt von Dokumente oder der Lebensweise der Bevölkerung in E._______ gemacht (vgl. A15/18 S. 3 ff.). Daher dränge sich der Verdacht auf, sie habe rein geografische Aus­sagen (wie beispielsweise den Namen der Provinz ihres Her­kunfts­ortes) in Erfahrung gebracht und gelernt. Ihre Ausführungen auf spezi­fische Nachfragen hätten jedoch nicht zu überzeugen vermocht. 5.4 Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist insofern zu folgen, als auf­grund der durchgeführten Anhörungen der Beschwerdeführerin offensicht­lich nicht glaubhaft erscheint, dass sie, wie von ihr geltend gemacht, von Geburt an in der Gemeinde D._______, Bezirk E._______ gelebt habe. Die Beschwerdeführerin hat denn auch keine Ausweispapiere zu den Akten gegeben, welche ihre behauptete Herkunft hätten belegen können, und der Beweiswert des eingereichten Familienbüchleins muss als äusserst gering eingestuft werden, da es sich dabei um eine Kopie handelt, die leicht gefälscht werden kann. Bezeichnenderweise sind auch ihre Ausfüh­rungen zur behaupteten Ausreise aus Nepal in die Schweiz äusserst knapp ausgefallen. So konnte die Beschwerdeführerin keine näheren Auskünfte über die Route, die Flugdestinationen oder -gesellschaften sowie über das verwendete Reisedokument geben, obwohl sie gemäss eigenen Angaben in Nepal die lateinische Schrift erlernt haben will (vgl. A15/18 S. 5 F. 39). Gemäss ihren Aussagen gehörte unter anderem das Melken seit ihrem achten Lebensjahr zu den ihr übertragenen Aufgaben. Ausserdem will sie gemeinsam mit ihrer Familie als Nomadin gelebt ha­ben. Sie war jedoch nicht in der Lage, nähere Angaben über das Melken zu machen (vgl. A5/15 S. 9). Ebenso wenig konnte sie konkretere Anga­ben zu den Schwierigkeiten und Einschränkungen machen, die sie und ihre Familie als Nomaden erfahren haben wollen (vgl. A15/18 S. 6 f. F. 53 - F. 58). 5.5 Angesicht der offensichtlichen Unzulänglichkeit sämtlicher Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft beziehungsweise zu ihrer an­geblichen Aufenthaltsregion sowie ihre fehlenden Kenntnissen der chine­sischen Sprache bestand für die Vorinstanz kein Anlass, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen, etwa mittels einer LINGUA-Analyse im oben erwähnten Sinn. Vielmehr ist festzustellen, dass aufgrund der Er­kenntnisse aus den bereits durchgeführten Anhörungen mit genügender Sicherheit darauf geschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführe­rin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. 5.6 Somit erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine LINGUA-Analyse durchgeführt und sei deshalb zu falschen Schlüssen bezüglich der Herkunft der Beschwerdeführerin gelangt, als nicht gerecht­fertigt. Infolgedessen ist auch der Antrag auf Aufhebung der angefochte­nen Verfügung und auf Neubeurteilung der Sache abzuweisen, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt ist. 5.7 Ferner bestritt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe, widersprüchlich beziehungsweise unsubstanziiert ausgesagt oder ihre Identität verschleiert zu haben. Die Flucht aus Tibet sei eine sehr trauma­tische Erfahrung für sie gewesen. Sie habe keine andere Möglichkeit ge­habt, als den Schleppern voll und ganz zu vertrauen, und auf sie zu hö­ren. Sie habe auch andere Sorgen gehabt, als sich jedes Dorf oder jeden Grenzposten zu merken. Ausserdem sei es bei der Anhörung zu einem "Kommunikationsmissverständnis" gekommen. Die Beschwerdeführerin beharrte darauf, die chinesische Staatsbürgerschaft zu besitzen und be­antragte, ihre flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung in Bezug auf ihr Heimatland Tibet beziehungsweise China zu prüfen. In diesem Zusam­menhang verwies sie auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (D-4874/2007 vom 31. März 2010 sowie E-163/2012), in welchen das Ge­richt auf das Grundsatzurteil EMARK 2005 Nr. 1 zurückgegriffen und die damalige Rechtsprechung bestätigt habe. Auch habe die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen verneint. Dies­bezüglich verweist die Beschwerdeführerin auf BVGE 2009/29. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin auch ihre Asylgründe rudi­mentär, unsubstantiiert und tatsachenwidrig geschildert hat. So konnte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragungen weder ihre Beweg­gründe für die Teilnahme an der Demonstration überzeugend darlegen, noch war sie in der Lage, nähere Angaben über deren Hergang oder die damit einhergehenden Ereignisse zu machen (vgl. A15/18 S. 7 ff.). In die­sem Zusammenhang ist vor allem auffällig, dass sie auch nicht nachvoll­ziehbar schildern konnte, wie sie zur Annahme gelangt sein will, dass sie von den Chinesen gesucht werde (vgl. A15/18 S. 10 f.). Zum einen konn­te sie nicht erklären, wie die Chinesen sie hätten erkennen können, da sie bei der Demonstration vermummt gewesen sein will (vgl. A15/18 S. 86). Des Weiteren will sie lediglich von einem Nachbarsjungen erfahren ha­ben, dass viele Demonstranten von den Chinesen festgenommen worden seien und die Chinesen auch sie bald suchen würden (vgl. A15/18 S. 10 F. 88). Bezeichnenderweise wusste sie in diesem Zusammenhang nicht, wie der Nachbarsjunge in den Besitz dieser Information gelangen konnte (vgl. A15/18 S. 10 F. 89); sie will ihn auch nicht danach gefragt haben (vgl. A15/18 S. 10 F. 90). Bei der Kurzbefragung verneinte sie die Fragen, ob sie ausser dem geltend gemachten Ereignis, Probleme mit den hei­matlichen Behörden oder Organisationen gehabt habe, ob sie je inhaftiert oder vor ein Gericht gestellt worden sei oder sich in irgendeiner Form po­litisch oder religiös betätigt habe (vgl. A5/15 S. 11 F. 7.02). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wie sie zu ihrer Annahme kommen konn­te. Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 6.2 Hinzu kommt, dass sich das Personalienblatt des Empfangszentrums (A1/2) mit tadelloser Schrift ausgefüllt in den Akten befindet. Auf dem Personalienblatt bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie die entspre­chenden Angaben in tibetischer Schrift selbständig ausgefüllt habe (vgl. A1/2 S. 2). Anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung sagte die Beschwerdeführerin jedoch aus, sie habe nur zwei bis drei Jahre die Schule besucht (vgl. A5/15 S. 4 F. 1.17.04; A15/18 S. 4 F. 29). Diese Er­klärung trägt jedoch angesichts der erforderlichen Lese- und Schreibfä­higkeit zum Ausfüllen eines Personalienblatts nicht zur Stärkung ihrer Glaubhaftigkeit bei. 6.3 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht feststellte, dass die Beschwerdeführerin über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründe­ten Verfügung der Vorinstanz ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass sie in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob sie über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob sie die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrele­vanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre. 6.4 Das Gericht erachtet die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Be­schwerdeführerin die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat, als zutreffend. Diese Feststellung ist angesichts einer jüngst erfolgten Änderung der zuvor gültigen Praxis relevant, gemäss welcher auf eine chinesische Staatsangehörigkeit geschlossen wurde, wenn die Zugehörigkeit einer asylsuchenden Person zur tibetischen Ethnie als er­stellt galt (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1-4.3). Mit BVGE 2014/12 wurde die bisherige Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die in Verletzung der Mitwirkungspflicht ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon aus­zugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8 ff., insb. 5.10). 6.5 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze in der Mit­wirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. a.a.O. E. 5.9). Verunmög­licht eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie durch die Verletzung ih­rer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen rechtlichen Status (auslän­derrechtlicher Aufenthaltstitel oder gegebenenfalls Staatsbürgerschaft) sie in den wahrscheinlichsten bisherigen Aufenthaltsländern, nämlich Ne­pal oder Indien (vgl. a.a.O. E. 5.3), effektiv innehat, so kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird ferner auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der be­treffenden Person in Bezug auf ihren tatsächlichen Heimatstaat verun­möglicht. 6.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführe­rin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksre­publik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch ab­gelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, weiter auf die übrigen Be­schwerdevorbringen im Asylpunkt sowie die auf Beschwerdeebene einge­reichten Unterlagen einzugehen, zumal es sich bei letzteren vorwiegend um Kopien handelt, deren Beweiswert gering ist. Die eingereichten Foto­grafien hingegen könnten an einem beliebigen Ort aufgenommen worden sein, da sich diesen keine speziellen Merkmale des Aufenthaltsortes der fotografierten Personen entnehmen lassen. Mit den ins Recht gelegten Briefumschläge wurden zwar Briefe in China aufgegeben und mit der chi­nesischen Post verschickt. Beide waren jedoch nicht an die Beschwerde­führerin adressiert, weshalb auch diesen kein Beweiswert beizumessen ist. 7. 7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz vorlie­gend auf den Standpunkt, da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbe­kannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf den vorinstanzlichen Ent­scheid verwiesen werden. 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll­zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungs­pflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mit­wirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwai­gen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftslän­dern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, ei­ner Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sin­ne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen. Ein Vollzug der Wegwei­sung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid aus­drücklich ausgeschlossen worden (vgl. die angefochtene Verfügung vom 27. August 2014, Dispositiv Ziff. 5). An dieser Stelle ist, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der ange­fochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. 8.3 Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerde­führerin selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 8.4 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allen­falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes­recht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be­schwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh­rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. - festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 7. Oktober 2014 in gleicher Höhe bezahlte Kos­tenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah­renskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantona­le Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: