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D-5459/2007

D-5459/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2007-09-18 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 21. März 2007 Richtung Nepal. Am 6. Mai 2007 verliess er Nepal auf dem Luftweg und gelangte am 6. beziehungsweise 7. Mai 2007 in die Schweiz, wo er am 7. Mai 2007 ein Asylgesuch stellte. Die summarische Befragung fand am 14. Mai 2007 im Empfangszentrum _______ statt. Am 13. Juli 2007 führte die kantonale Behörde eine Anhörung durch. B. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, tibetischer Ethnie zu sein und bis zur Ausreise in _______ (Volkrepublik China) gelebt zu haben. Wegen seiner Ethnie sei er im Heimatland unterdrückt worden. Am 14. März 2007 sei er auf der Strasse durch einen betrunkenen chinesischen Polizisten geschlagen worden, weil er ein Kleidungsstück mit aufgenähter tibetischer Flagge getragen habe. Auch ein Freund des Beschwerdeführers sei in die gewaltsame Auseinandersetzung verwickelt worden. Zusammen sei es ihnen gelungen, den Polizisten zu überwältigen. Der Beschwerdeführer sei nach Hause zurückgekehrt und in Anbetracht der geschilderten Situation auf Anraten seiner Eltern und mit Hilfe eines Onkels wenig später ausser Landes geflohen. C. Mit Verfügung vom 2. August 2007 - eröffnet am 8. August 2007 - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung hielt es fest, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft gemacht. Seine Angaben zu den Gründen, weshalb er keine Identitätspapiere habe beschaffen können, müssten als tatsachenwidrig, realitätsfremd, unstimmig und unsubstanziiert bezeichnet werden. Im Weiteren erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. Er sei zwar unbestrittenermassen tibetischer Ethnie. Anlässlich der Befragungen habe er aber insgesamt auf den ersten Blick und offensichtlich der allgemeinen Erfahrung entgegenstehende, unsubstanziierte und widersprüchliche Angaben zu seiner Herkunft, den Asylgründen und zur Ausreise gemacht. Dies lasse den Schluss zu, dass er entgegen seinen Angaben gar nicht im Tibet gelebt habe. Bei seinen Angaben zur Reiseroute handle es sich auf den ersten Blick und offensichtlich um stereotype Standardvorbringen, welche wiederum weitestgehend der Detaillierung beziehungsweise Substanziierung entbehrten. Sie seien Ausdruck dessen, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden entgegen der gebotenen Mitwirkungspflicht jegliche konkrete Auskunft vorenthalte. Dadurch verhindere der Beschwerdeführer zudem, dass die Asylbehörden Abklärungen in Drittstaaten vornehmen könnten. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gar nicht aus dem Tibet beziehungsweise aus China ausgereist sei. Aus der in EMARK 2006 Nr. 1 verankerten Praxis der Asylbehörden, wonach Asylsuchende tibetischer Ethnie, welche illegal aus dem Tibet nach Nepal oder Indien gereist seien, unter gewissen Voraussetzungen im Falle einer Rückkehr nach China mit Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinne zu rechnen hätten, könne der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. D. Mit Eingabe vom 15. August 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Eintreten auf sein Asylgesuch. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subsubeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, gemäss einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei erwiesen, dass die Mehrheit der illegal aus der Volksrepublik China ausgereisten Tibeter bei ihrer Ankunft in Nepal über keine Identitätspapiere verfügten. Seine Aussagen zu den Reisepapieren würden entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen mit dieser Einschätzung übereinstimmen. Eine nachträgliche Beschaffung sei nicht möglich. Entsprechend lägen entschuldbare Gründe für die Papierlosigkeit vor. Im Weiteren habe das BFM in seiner Entscheidbegründung nicht bloss eine summarische materielle Prüfung vorgenommen, sondern den Entscheid einlässlich begründet. Das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft respektive eines Wegweisungshindernisses sei somit nicht offenkundig gewesen, weshalb die Vorinstanz auf das Asylgesuch hätte eintreten müssen. Ausserdem hätte bei Zweifeln an seiner Herkunft eine Lingua-Analyse durchgeführt werden müssen, was wiederum lediglich im Rahmen eines materiellen Verfahrens angebracht sei. Aufgrund gewisser Ungereimtheiten in seinen Angaben könne jedenfalls nicht geschlossen werden, dass er nicht im Tibet aufgewachsen sei. Zudem lägen wegen der im März 2007 erfolgten Ausreise aus China subjektive Nachfluchtgründe vor. E. Am 17. August 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung für seine Bedürftigkeit nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2007 bestätigte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Im Weiteren hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Vernehmlassung vom 24. August 2007 schloss die Vorinstanz ohne detaillierte Erwägungen auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM, welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D 688/2007 vom 11. Juli 2007 insbes. E. 5.6.5). Dementsprechend ist im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG).

E. 2.3 Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 24. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer bisher nicht übermittelt. Sie wird ihm aus Gründen der Verfahrenstransparenz als Beilage des vorliegenden Urteils in Kopie zur Kenntnis gebracht.

E. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapiere" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe für das Unvermögen, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspapiere" abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Vor Erlass einer Nichteintretensverfügung nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hat eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 AsylG stattzufinden (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist in Berücksichtigung der Zielsetzung der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D 2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 4-6).

E. 3.3 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D 688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3.2; EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.).

E. 4 Der Beschwerdeführers gab anlässlich der Anhörungen in Bezug auf seine Identitätspapiere übereinstimmend an, nie solche besessen zu haben. Unstimmigkeiten ergaben sich allenfalls und einzig insoweit, als er angab, einen Pass bekomme man erst mit 20 Jahren. Demgegenüber ist aber auch bekannt, dass die Mehrheit der illegal aus der Volksrepublik China ausgereisten Tibeter und Tibeterinnen bei ihrer Ankunft in Nepal über keine Identitätspapiere verfügt (vgl. die auch heute noch zutreffende Feststellung der Schweizerischen Asylrekurskommission in EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1.2 S. 8). Auch wenn hinsichtlich des Zeitpunkts der Flucht des Beschwerdeführers aus seinem Herkunftsgebiet gewisse Zweifel bestehen dürften, ist somit fraglich, ob er tatsächlich keine entschuldbaren Gründe für seine Papierlosigkeit geltend machen kann. Insbesondere geht auch aus der vorinstanzlichen Verfügung zu wenig hervor, ob das BFM davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei mit gültigen Reisepapieren in die Schweiz gelangt und würde diese den Behörden vorenthalten oder hätte faktisch die Möglichkeit, gültige chinesische Identitätspapiere erhältlich zu machen. Eine abschliessende Beantwortung dieser Frage kann aber letztlich unterbleiben, da die angefochtene Verfügung aus den untenstehend genannten Gründen ohnehin aufzuheben ist.

E. 5.1 Der Gesetzgeber hat sodann nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beabsichtigt. Er hat - wie im Wesentlichen bereits vorstehend ausgeführt - mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Nicht einzutreten ist demgegenüber auf das Asylgesuch, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten, wobei auch der Bedarf weiterer Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen zu einem ordentlichen Verfahren führt (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D 688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3 5).

E. 5.2 Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid von der chinesischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers und seiner tibetischen Ethnie aus. Bereits aufgrund dieser Konstellation ist die Anwendung des angerufenen Nichteintretenstatbestandes grundsätzlich kaum nachvollziehbar, zumal die Frage der allfälligen und flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Betroffenen in Bezug auf sein Heimatland zu erfolgen hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3.) und sich bei tibetischen Asylsuchenden chinesischer Staatsangehörigkeit hinsichtlich flüchtlingsrechtlich relevanter Gefährdung im Falle der Rückkehr ins Heimatland praxisgemäss Fragen stellen, welche den Rahmen eines Nichteintretensverfahrens sprengen. Die möglicherweise berechtigten vorinstanzlichen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer im genannten Zeitpunkt sein Heimatland verlassen hat beziehungsweise überhaupt aus China ausgereist ist, ändern nichts an dieser Einschätzung, da er - wie erwähnt - unbestrittenermassen chinesischer Staatsangehöriger ist und seine allfällig begründete Furcht vor dortigen ernsthaften Nachteilen im Falle der (Wieder-)Einreise hätten abgeklärt werden müssen. Eine mögliche Gefährdung ergibt sich entgegen der fehlgehenden Schlussfolgerung der Vorinstanz gerade aus den Erwägungen in EMARK 2006 Nr. 1. Zwar beschränkt man sich bei der Beurteilung in diesem Grundsatzurteil ausdrücklich auf Personen, die sich nicht bereits längere Zeit in Nachbarländern aufgehalten haben. Daraus jedoch zu schliessen, dass die Flüchtlingseigenschaft bei Personen mit Aufenthalt in einem Nachbarstaat ohne weitere Abklärungen ausgeschlossen werden kann, geht offensichtlich fehl. Die ARK führte in ihrem Grundsatzurteil vielmehr aus, dass illegal ausgereiste Tibeter, die sich längere Zeit im Ausland aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt haben, im Falle der Wiedereinreise wegen des Verdachts auf Dalai Lama-freundliche Gesinnung mit ernsthaften Nachteilen rechnen müssen. Bisher unbeantwortet blieb die Frage, ob dies für Personen, die sich nach der Ausreise noch längere Zeit in einem Nachbarstaat aufgehalten haben, ebenfalls gilt. Hier ist aber weniger davon auszugehen, dass der Verdacht auf Dalai-Lama freundliche Gesinnung und daraus resultierende Nachteile bei solchen Umständen eben ausgeschlossen werden könnten, sondern es stellt sich wohl vielmehr die Frage, ob diese Personen allenfalls im Sinne von Art. 52 AsylG auf die Schutzgewährung durch einen Drittstaat verwiesen werden könnten. Eine solche Prüfung wurde aber durch die Vorinstanz nicht durchgeführt und kann aus heutiger Sicht auch nicht ohne weitere Abklärungen geschehen. Die Prüfung gerade dieser Frage wäre aber für eine korrekte Würdigung der Situation des Beschwerdeführers unumgänglich gewesen. Die diesbezügliche Argumentation des Bundesamtes, wegen der nicht glaubhaften Ausreise aus China sei eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht a priori nicht gegeben, sind aufgrund dieser Erwägungen nicht nachvollziehbar. In sachlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht sind vorliegend weitere Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG unabdingbar.

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 2. August 2007 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Rechtsvertreter mandatierte, ist nicht davon auszugehen, dass ihm solche Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Vorinstanzliche Vernehmlassung vom 24. August 2007 in Kopie) - das Bundesamt, Abteilung Asylverfahren, mit den vorinstanzlichen Akten und dem Beschwerdedossier (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - _______ Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5459/2007 spn/wer {T 0/2} Urteil vom 18. September 2007 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Bendicht Tellenbach, Richter Thomas Wespi Gerichtsschreiber Patrick Weber Parteien X._______, geboren _______, China, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Verfügung vom 2. August 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / _______ Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 21. März 2007 Richtung Nepal. Am 6. Mai 2007 verliess er Nepal auf dem Luftweg und gelangte am 6. beziehungsweise 7. Mai 2007 in die Schweiz, wo er am 7. Mai 2007 ein Asylgesuch stellte. Die summarische Befragung fand am 14. Mai 2007 im Empfangszentrum _______ statt. Am 13. Juli 2007 führte die kantonale Behörde eine Anhörung durch. B. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, tibetischer Ethnie zu sein und bis zur Ausreise in _______ (Volkrepublik China) gelebt zu haben. Wegen seiner Ethnie sei er im Heimatland unterdrückt worden. Am 14. März 2007 sei er auf der Strasse durch einen betrunkenen chinesischen Polizisten geschlagen worden, weil er ein Kleidungsstück mit aufgenähter tibetischer Flagge getragen habe. Auch ein Freund des Beschwerdeführers sei in die gewaltsame Auseinandersetzung verwickelt worden. Zusammen sei es ihnen gelungen, den Polizisten zu überwältigen. Der Beschwerdeführer sei nach Hause zurückgekehrt und in Anbetracht der geschilderten Situation auf Anraten seiner Eltern und mit Hilfe eines Onkels wenig später ausser Landes geflohen. C. Mit Verfügung vom 2. August 2007 - eröffnet am 8. August 2007 - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung hielt es fest, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft gemacht. Seine Angaben zu den Gründen, weshalb er keine Identitätspapiere habe beschaffen können, müssten als tatsachenwidrig, realitätsfremd, unstimmig und unsubstanziiert bezeichnet werden. Im Weiteren erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. Er sei zwar unbestrittenermassen tibetischer Ethnie. Anlässlich der Befragungen habe er aber insgesamt auf den ersten Blick und offensichtlich der allgemeinen Erfahrung entgegenstehende, unsubstanziierte und widersprüchliche Angaben zu seiner Herkunft, den Asylgründen und zur Ausreise gemacht. Dies lasse den Schluss zu, dass er entgegen seinen Angaben gar nicht im Tibet gelebt habe. Bei seinen Angaben zur Reiseroute handle es sich auf den ersten Blick und offensichtlich um stereotype Standardvorbringen, welche wiederum weitestgehend der Detaillierung beziehungsweise Substanziierung entbehrten. Sie seien Ausdruck dessen, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden entgegen der gebotenen Mitwirkungspflicht jegliche konkrete Auskunft vorenthalte. Dadurch verhindere der Beschwerdeführer zudem, dass die Asylbehörden Abklärungen in Drittstaaten vornehmen könnten. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gar nicht aus dem Tibet beziehungsweise aus China ausgereist sei. Aus der in EMARK 2006 Nr. 1 verankerten Praxis der Asylbehörden, wonach Asylsuchende tibetischer Ethnie, welche illegal aus dem Tibet nach Nepal oder Indien gereist seien, unter gewissen Voraussetzungen im Falle einer Rückkehr nach China mit Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinne zu rechnen hätten, könne der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. D. Mit Eingabe vom 15. August 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Eintreten auf sein Asylgesuch. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subsubeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, gemäss einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei erwiesen, dass die Mehrheit der illegal aus der Volksrepublik China ausgereisten Tibeter bei ihrer Ankunft in Nepal über keine Identitätspapiere verfügten. Seine Aussagen zu den Reisepapieren würden entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen mit dieser Einschätzung übereinstimmen. Eine nachträgliche Beschaffung sei nicht möglich. Entsprechend lägen entschuldbare Gründe für die Papierlosigkeit vor. Im Weiteren habe das BFM in seiner Entscheidbegründung nicht bloss eine summarische materielle Prüfung vorgenommen, sondern den Entscheid einlässlich begründet. Das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft respektive eines Wegweisungshindernisses sei somit nicht offenkundig gewesen, weshalb die Vorinstanz auf das Asylgesuch hätte eintreten müssen. Ausserdem hätte bei Zweifeln an seiner Herkunft eine Lingua-Analyse durchgeführt werden müssen, was wiederum lediglich im Rahmen eines materiellen Verfahrens angebracht sei. Aufgrund gewisser Ungereimtheiten in seinen Angaben könne jedenfalls nicht geschlossen werden, dass er nicht im Tibet aufgewachsen sei. Zudem lägen wegen der im März 2007 erfolgten Ausreise aus China subjektive Nachfluchtgründe vor. E. Am 17. August 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung für seine Bedürftigkeit nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2007 bestätigte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Im Weiteren hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Vernehmlassung vom 24. August 2007 schloss die Vorinstanz ohne detaillierte Erwägungen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM, welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D 688/2007 vom 11. Juli 2007 insbes. E. 5.6.5). Dementsprechend ist im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat. 2.2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). 2.3 Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 24. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer bisher nicht übermittelt. Sie wird ihm aus Gründen der Verfahrenstransparenz als Beilage des vorliegenden Urteils in Kopie zur Kenntnis gebracht. 3. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapiere" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe für das Unvermögen, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspapiere" abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Vor Erlass einer Nichteintretensverfügung nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hat eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 AsylG stattzufinden (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG). 3.2 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist in Berücksichtigung der Zielsetzung der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D 2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 4-6). 3.3 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D 688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3.2; EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). 4. Der Beschwerdeführers gab anlässlich der Anhörungen in Bezug auf seine Identitätspapiere übereinstimmend an, nie solche besessen zu haben. Unstimmigkeiten ergaben sich allenfalls und einzig insoweit, als er angab, einen Pass bekomme man erst mit 20 Jahren. Demgegenüber ist aber auch bekannt, dass die Mehrheit der illegal aus der Volksrepublik China ausgereisten Tibeter und Tibeterinnen bei ihrer Ankunft in Nepal über keine Identitätspapiere verfügt (vgl. die auch heute noch zutreffende Feststellung der Schweizerischen Asylrekurskommission in EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1.2 S. 8). Auch wenn hinsichtlich des Zeitpunkts der Flucht des Beschwerdeführers aus seinem Herkunftsgebiet gewisse Zweifel bestehen dürften, ist somit fraglich, ob er tatsächlich keine entschuldbaren Gründe für seine Papierlosigkeit geltend machen kann. Insbesondere geht auch aus der vorinstanzlichen Verfügung zu wenig hervor, ob das BFM davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei mit gültigen Reisepapieren in die Schweiz gelangt und würde diese den Behörden vorenthalten oder hätte faktisch die Möglichkeit, gültige chinesische Identitätspapiere erhältlich zu machen. Eine abschliessende Beantwortung dieser Frage kann aber letztlich unterbleiben, da die angefochtene Verfügung aus den untenstehend genannten Gründen ohnehin aufzuheben ist. 5. 5.1 Der Gesetzgeber hat sodann nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beabsichtigt. Er hat - wie im Wesentlichen bereits vorstehend ausgeführt - mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Nicht einzutreten ist demgegenüber auf das Asylgesuch, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten, wobei auch der Bedarf weiterer Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen zu einem ordentlichen Verfahren führt (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D 688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3 5). 5.2 Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid von der chinesischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers und seiner tibetischen Ethnie aus. Bereits aufgrund dieser Konstellation ist die Anwendung des angerufenen Nichteintretenstatbestandes grundsätzlich kaum nachvollziehbar, zumal die Frage der allfälligen und flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Betroffenen in Bezug auf sein Heimatland zu erfolgen hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3.) und sich bei tibetischen Asylsuchenden chinesischer Staatsangehörigkeit hinsichtlich flüchtlingsrechtlich relevanter Gefährdung im Falle der Rückkehr ins Heimatland praxisgemäss Fragen stellen, welche den Rahmen eines Nichteintretensverfahrens sprengen. Die möglicherweise berechtigten vorinstanzlichen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer im genannten Zeitpunkt sein Heimatland verlassen hat beziehungsweise überhaupt aus China ausgereist ist, ändern nichts an dieser Einschätzung, da er - wie erwähnt - unbestrittenermassen chinesischer Staatsangehöriger ist und seine allfällig begründete Furcht vor dortigen ernsthaften Nachteilen im Falle der (Wieder-)Einreise hätten abgeklärt werden müssen. Eine mögliche Gefährdung ergibt sich entgegen der fehlgehenden Schlussfolgerung der Vorinstanz gerade aus den Erwägungen in EMARK 2006 Nr. 1. Zwar beschränkt man sich bei der Beurteilung in diesem Grundsatzurteil ausdrücklich auf Personen, die sich nicht bereits längere Zeit in Nachbarländern aufgehalten haben. Daraus jedoch zu schliessen, dass die Flüchtlingseigenschaft bei Personen mit Aufenthalt in einem Nachbarstaat ohne weitere Abklärungen ausgeschlossen werden kann, geht offensichtlich fehl. Die ARK führte in ihrem Grundsatzurteil vielmehr aus, dass illegal ausgereiste Tibeter, die sich längere Zeit im Ausland aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt haben, im Falle der Wiedereinreise wegen des Verdachts auf Dalai Lama-freundliche Gesinnung mit ernsthaften Nachteilen rechnen müssen. Bisher unbeantwortet blieb die Frage, ob dies für Personen, die sich nach der Ausreise noch längere Zeit in einem Nachbarstaat aufgehalten haben, ebenfalls gilt. Hier ist aber weniger davon auszugehen, dass der Verdacht auf Dalai-Lama freundliche Gesinnung und daraus resultierende Nachteile bei solchen Umständen eben ausgeschlossen werden könnten, sondern es stellt sich wohl vielmehr die Frage, ob diese Personen allenfalls im Sinne von Art. 52 AsylG auf die Schutzgewährung durch einen Drittstaat verwiesen werden könnten. Eine solche Prüfung wurde aber durch die Vorinstanz nicht durchgeführt und kann aus heutiger Sicht auch nicht ohne weitere Abklärungen geschehen. Die Prüfung gerade dieser Frage wäre aber für eine korrekte Würdigung der Situation des Beschwerdeführers unumgänglich gewesen. Die diesbezügliche Argumentation des Bundesamtes, wegen der nicht glaubhaften Ausreise aus China sei eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht a priori nicht gegeben, sind aufgrund dieser Erwägungen nicht nachvollziehbar. In sachlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht sind vorliegend weitere Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG unabdingbar. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 2. August 2007 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Rechtsvertreter mandatierte, ist nicht davon auszugehen, dass ihm solche Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Vorinstanzliche Vernehmlassung vom 24. August 2007 in Kopie)

- das Bundesamt, Abteilung Asylverfahren, mit den vorinstanzlichen Akten und dem Beschwerdedossier (Kopie; Ref.-Nr. N _______)

- _______ Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: