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E-1030/2015

E-1030/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-04-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Tibet (Volksrepublik China) am 16. März 2014 in Richtung Nepal. Sechs Monate später habe er Nepal auf dem Luftweg in Richtung eines ihm unbekannten Landes verlassen. Am 26. September 2014 sei er in die Schweiz gelangt. Gleichentags reichte der Beschwerdeführer sein Asylgesuch ein. Am 8. Oktober 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 27. November 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Kreis D._______, Stadtgebiet Lhasa, Tibet. Er habe dort seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt. Am 14. März 2014 habe er zusammen mit einem Kollegen vier Plakate am Eingangstor der Bezirksstadt an die Mauer geklebt. Er habe damit auf die Missachtung von Menschenrechten, die Umweltverschmutzung sowie die Plünderung der Bodenschätze durch China aufmerksam machen wollen. Sein Kollege habe zu sehen gemeint, dass sie beobachtet worden seien, weshalb er nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern nach Lhasa gegangen sei. Am nächsten Tag habe er erfahren, dass sein Kollege festgenommen worden sei, weshalb er sich zur Flucht entschieden habe. Am 22. Oktober 2014 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag des SEM ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer durch. Im Gutachten vom 3. November 2014 gelangte der Experte aufgrund einer linguistischen und landeskundlichen Analyse der Aussagen des Beschwerdeführers (LINGUA-Gutachten) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit im behaupteten geographischen Raum gelebt habe. Gewisse Angaben seien für eine Person seines Alters jedoch nicht ganz nachvollziehbar, was darauf hinweise, dass der Beschwerdeführer bereits vor einiger Zeit, eventuell als Kind oder Jugendlicher, Tibet verlassen habe. Im Rahmen der Anhörung gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis des LINGUA-Gutachtens. Dabei hielt der Beschwerdeführer an der von ihm geltend gemachten Herkunft und dem Ausreisezeitpunkt fest. B. Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China -, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und zog seine eingereichte chinesische Identitätskarte ein. C. Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen, sowie es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen und es sei eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge unzulässiger Wegweisung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 AuG zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer zwei Fotos und medizinische Berichte als Beweismittel zu den Akten.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).

E. 1.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht man­gels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am 19. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos.

E. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Ausreisemotiven wie auch zu den Asylgründen nicht glaubhaft seien. Angesichts der Sachlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für einige Zeit im Stadtbezirk Lhasa gelebt habe, jedoch die Heimat zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt als angegeben verlassen habe. Er mache zudem widersprüchliche Angaben zum Ausstellungsmodus seiner chinesischen Identitätskarte. Bei der zu den Akten gegebenen, angeblich im Jahre 2009 ausgestellten Identitätskarte, handle es sich eindeutig um eine Totalfälschung. Da der Beschwerdeführer den Ausreisezeitpunkt offensichtlich verheimliche und seine Aussagen mit einer gefälschten chinesischen Identitätskarte zu stützen versuche, sei seine Staatsangehörigkeit auf "Staat unbekannt" zu ändern. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen langjährigen Aufenthalt in einem Drittstaat sowie den dortigen Aufenthaltsstatus zu verheimlichen versuche.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht ausreichend auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. In der Tat weisen die Angaben des Beschwerdeführers in den von der Vorinstanz genannten Bereichen diverse Widersprüche und Unklarheiten auf, welche er in der Rechtsmitteleingabe nicht erklären kann. So kann der Beschwerdeführer, obwohl er auf seiner Flucht angeblich sechs Monate in Nepal geblieben sei, den Ort, an dem er gelebt hat, nicht benennen (SEM-Akten, A13/19 F137 f.). Den Namen der Person, die ihm in Nepal angeblich Arbeit und Unterkunft verschaffte und ihm die Reise in die Schweiz bezahlte, kennt er nicht (SEM-Akten, A3/12 S. 7). Auch ansonsten sind seine Angaben bezüglich seiner Flucht von Lhasa nach Nepal unsubstantiiert, oberflächlich und weisen keinerlei Realkennzeichen auf (SEM Akten A3/12 S. 7-8 und A13/19 F125 ff.). Seine Aussagen zum Reiseweg und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit einer Totalfälschung einer chinesischen Identitätskarte die Behörden zu täuschen versuchte, sowie das Ergebnis des LINGUA-Gutachtens, zeigen, dass der Beschwerdeführer versucht, seinen Aufenthaltsort der letzten Jahre zu verschleiern. Der Vorinstanz ist deshalb beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seine Heimat Tibet zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt verlassen hat, als er in den Befragungen angibt. Seine Aussagen zu den Asylgründen vermögen an dieser Feststellung nichts zu ändern. So ist insbesondere nicht ersichtlich, warum der Kollege des Beschwerdeführers, der angeblich bei der Plakataktion gesehen wurde, einfach nach Hause ging und der Beschwerdeführer, welcher angeblich nicht gesehen wurde, nach Lhasa flüchtete (SEM Akten, A13/19 F102). Weiter vermag er mit dem blossen Festhalten am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen und der geltend gemachten chinesischen Staatsangehörigkeit nicht substantiiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer reichte zwei undatierte Fotos, die ihn angeblich in Lhasa zeigen, sowie drei fremdsprachige Formulare, bei denen es sich angeblich um medizinische Berichte handelt, als Beweismittel zu den Akten. Aus diesen Berichten kann herausgelesen werden, dass es sich um Verordnungen zur Verschreibung von Medikamenten handelt, die in den Jahren 2012 und 2013 ausgestellt wurden. Die Verordnungen sind jedoch nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er bis zu seiner angeblichen Flucht am 16. März 2014 in Tibet gelebt habe, zu beweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen. Obwohl dem Beschwerdeführer sowohl in der Befragung zur Person als auch in der Anhörung zu den Asylgründen Gelegenheit gegeben wurde, Beweismittel einzureichen, die seine Identität und seine Asylgründe beweisen sollten, hat er einzig eine chinesische Identitätskarte abgegeben, bei der es sich um eine offensichtliche Totalfälschung handelt. Der Beschwerdeführer führt auch nicht aus, warum er diese Beweismittel nicht schon vor Vorinstanz einreichte. Sie müssen deshalb als nachgeschoben betrachtet werden und seine Vorbringen bezüglich dieser Beweismittel sind nicht glaubhaft. Angesichts des festgestellten Beweisergebnisses vermögen diese Beweismittel am Ergebnis nichts zu ändern, weshalb auf eine vertiefte Auseinandersetzung und eine Übersetzung der medizinischen Berichte verzichtet werden kann (Art. 33a Abs. 3 VwVG). Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend.

E. 5.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland des Beschwerdeführers geklärt ist. Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt sodann eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht der Beschwerdeführer die Abklärung, welchen effektiven Status er im Staat seines vormaligen Aufenthalts hatte. Die Folgen dieses Verhaltens hat der Beschwerdeführer selber zu verantworten. Insoweit ist auch die Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-4874/2007 vom 31. März 2010, in dem auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 4.1-4.3 verwiesen wird, unbehelflich, da auch bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6.).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 1 geltend, durch seine Flucht erfülle er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft. Wie vorstehend dargelegt, vermag der Beschwerdeführer weder seine Fluchtgründe und Staatsangehörigkeit noch seine legale oder illegale Ausreise auch nur schon ansatzweise glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.

E. 5.3 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 7.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Die Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gilt deshalb als unbekannt.

E. 7.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid - offenbar in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG - ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.

E. 7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Gesuch stattzugeben. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1030/2015 Urteil vom 21. April 2015 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Markus König, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, (...), Staat unbekannt, angeblich Volksrepublik China (Tibet), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Tibet (Volksrepublik China) am 16. März 2014 in Richtung Nepal. Sechs Monate später habe er Nepal auf dem Luftweg in Richtung eines ihm unbekannten Landes verlassen. Am 26. September 2014 sei er in die Schweiz gelangt. Gleichentags reichte der Beschwerdeführer sein Asylgesuch ein. Am 8. Oktober 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 27. November 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Kreis D._______, Stadtgebiet Lhasa, Tibet. Er habe dort seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt. Am 14. März 2014 habe er zusammen mit einem Kollegen vier Plakate am Eingangstor der Bezirksstadt an die Mauer geklebt. Er habe damit auf die Missachtung von Menschenrechten, die Umweltverschmutzung sowie die Plünderung der Bodenschätze durch China aufmerksam machen wollen. Sein Kollege habe zu sehen gemeint, dass sie beobachtet worden seien, weshalb er nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern nach Lhasa gegangen sei. Am nächsten Tag habe er erfahren, dass sein Kollege festgenommen worden sei, weshalb er sich zur Flucht entschieden habe. Am 22. Oktober 2014 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag des SEM ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer durch. Im Gutachten vom 3. November 2014 gelangte der Experte aufgrund einer linguistischen und landeskundlichen Analyse der Aussagen des Beschwerdeführers (LINGUA-Gutachten) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit im behaupteten geographischen Raum gelebt habe. Gewisse Angaben seien für eine Person seines Alters jedoch nicht ganz nachvollziehbar, was darauf hinweise, dass der Beschwerdeführer bereits vor einiger Zeit, eventuell als Kind oder Jugendlicher, Tibet verlassen habe. Im Rahmen der Anhörung gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis des LINGUA-Gutachtens. Dabei hielt der Beschwerdeführer an der von ihm geltend gemachten Herkunft und dem Ausreisezeitpunkt fest. B. Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China -, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und zog seine eingereichte chinesische Identitätskarte ein. C. Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen, sowie es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen und es sei eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge unzulässiger Wegweisung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 AuG zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer zwei Fotos und medizinische Berichte als Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht man­gels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am 19. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos. 3. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Ausreisemotiven wie auch zu den Asylgründen nicht glaubhaft seien. Angesichts der Sachlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für einige Zeit im Stadtbezirk Lhasa gelebt habe, jedoch die Heimat zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt als angegeben verlassen habe. Er mache zudem widersprüchliche Angaben zum Ausstellungsmodus seiner chinesischen Identitätskarte. Bei der zu den Akten gegebenen, angeblich im Jahre 2009 ausgestellten Identitätskarte, handle es sich eindeutig um eine Totalfälschung. Da der Beschwerdeführer den Ausreisezeitpunkt offensichtlich verheimliche und seine Aussagen mit einer gefälschten chinesischen Identitätskarte zu stützen versuche, sei seine Staatsangehörigkeit auf "Staat unbekannt" zu ändern. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen langjährigen Aufenthalt in einem Drittstaat sowie den dortigen Aufenthaltsstatus zu verheimlichen versuche. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht ausreichend auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. In der Tat weisen die Angaben des Beschwerdeführers in den von der Vorinstanz genannten Bereichen diverse Widersprüche und Unklarheiten auf, welche er in der Rechtsmitteleingabe nicht erklären kann. So kann der Beschwerdeführer, obwohl er auf seiner Flucht angeblich sechs Monate in Nepal geblieben sei, den Ort, an dem er gelebt hat, nicht benennen (SEM-Akten, A13/19 F137 f.). Den Namen der Person, die ihm in Nepal angeblich Arbeit und Unterkunft verschaffte und ihm die Reise in die Schweiz bezahlte, kennt er nicht (SEM-Akten, A3/12 S. 7). Auch ansonsten sind seine Angaben bezüglich seiner Flucht von Lhasa nach Nepal unsubstantiiert, oberflächlich und weisen keinerlei Realkennzeichen auf (SEM Akten A3/12 S. 7-8 und A13/19 F125 ff.). Seine Aussagen zum Reiseweg und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit einer Totalfälschung einer chinesischen Identitätskarte die Behörden zu täuschen versuchte, sowie das Ergebnis des LINGUA-Gutachtens, zeigen, dass der Beschwerdeführer versucht, seinen Aufenthaltsort der letzten Jahre zu verschleiern. Der Vorinstanz ist deshalb beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seine Heimat Tibet zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt verlassen hat, als er in den Befragungen angibt. Seine Aussagen zu den Asylgründen vermögen an dieser Feststellung nichts zu ändern. So ist insbesondere nicht ersichtlich, warum der Kollege des Beschwerdeführers, der angeblich bei der Plakataktion gesehen wurde, einfach nach Hause ging und der Beschwerdeführer, welcher angeblich nicht gesehen wurde, nach Lhasa flüchtete (SEM Akten, A13/19 F102). Weiter vermag er mit dem blossen Festhalten am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen und der geltend gemachten chinesischen Staatsangehörigkeit nicht substantiiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer reichte zwei undatierte Fotos, die ihn angeblich in Lhasa zeigen, sowie drei fremdsprachige Formulare, bei denen es sich angeblich um medizinische Berichte handelt, als Beweismittel zu den Akten. Aus diesen Berichten kann herausgelesen werden, dass es sich um Verordnungen zur Verschreibung von Medikamenten handelt, die in den Jahren 2012 und 2013 ausgestellt wurden. Die Verordnungen sind jedoch nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er bis zu seiner angeblichen Flucht am 16. März 2014 in Tibet gelebt habe, zu beweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen. Obwohl dem Beschwerdeführer sowohl in der Befragung zur Person als auch in der Anhörung zu den Asylgründen Gelegenheit gegeben wurde, Beweismittel einzureichen, die seine Identität und seine Asylgründe beweisen sollten, hat er einzig eine chinesische Identitätskarte abgegeben, bei der es sich um eine offensichtliche Totalfälschung handelt. Der Beschwerdeführer führt auch nicht aus, warum er diese Beweismittel nicht schon vor Vorinstanz einreichte. Sie müssen deshalb als nachgeschoben betrachtet werden und seine Vorbringen bezüglich dieser Beweismittel sind nicht glaubhaft. Angesichts des festgestellten Beweisergebnisses vermögen diese Beweismittel am Ergebnis nichts zu ändern, weshalb auf eine vertiefte Auseinandersetzung und eine Übersetzung der medizinischen Berichte verzichtet werden kann (Art. 33a Abs. 3 VwVG). Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend. 5. 5.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland des Beschwerdeführers geklärt ist. Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt sodann eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht der Beschwerdeführer die Abklärung, welchen effektiven Status er im Staat seines vormaligen Aufenthalts hatte. Die Folgen dieses Verhaltens hat der Beschwerdeführer selber zu verantworten. Insoweit ist auch die Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-4874/2007 vom 31. März 2010, in dem auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 4.1-4.3 verwiesen wird, unbehelflich, da auch bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6.). 5.2 Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 1 geltend, durch seine Flucht erfülle er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft. Wie vorstehend dargelegt, vermag der Beschwerdeführer weder seine Fluchtgründe und Staatsangehörigkeit noch seine legale oder illegale Ausreise auch nur schon ansatzweise glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 5.3 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Die Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gilt deshalb als unbekannt. 7.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid - offenbar in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG - ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Gesuch stattzugeben. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: