Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer am 25. März 2012 seine Heimatgemeinde B._______ und gelangte am 1. April 2012 nach Nepal. Am 4. November 2012 reiste er auf dem Luftweg in ein unbekanntes Land und mit dem Auto weiter in die Schweiz, wo er am 6. November 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte. A.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. November 2012 und der Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 20. April 2014 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und habe seit 1998 als Mönch im Kloster seines Heimatdorfs gelebt. In der Nacht des 24. auf den 25. März 2012 habe er gemeinsam mit einem Freund acht oder neun selbstgemachte Plakate beziehungsweise Flugblätter mit Forderungen an das chinesische Regime am Verwaltungsgebäude seines Dorfes angebracht und Bilder von vier chinesischen Oberhäuptern sowie eine chinesische Flagge verbrannt. Nach der Rückkehr ins Kloster habe sein Freund gesagt, dass sie aufgrund jener Aktion Probleme bekommen würden, weshalb es besser sei, das Kloster umgehend zu verlassen. Daher sei er, einige Stunden nach der Aktion, frühmorgens aufgebrochen. A.b Am 18. Dezember 2014 führte eine Expertin der Fachstelle LINGUA im Auftrag des BFM ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer. Im Gutachten vom 23. Februar 2015 gelangte ein weiterer Experte der Fachstelle aufgrund einer linguistischen und landeskundlichen Analyse der Aussagen des Beschwerdeführers zum Schluss, dieser sei sehr wahrscheinlich nicht im Kreis C._______ in Tibet, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. A.c Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Feststellungen des Gutachtens. Dieser nahm innert erstreckter Frist am 23. März 2015 Stellung. B. Mit Verfügung vom 1. April 2015 - eröffnet tags darauf - lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2015 (Poststempel: 27. April 2015) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch sei neu zu beurteilen, eventualiter sei er als Flüchtling zu anerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe festzustellen und subsubeventualiter seien die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zudem seien die zuständigen Behörden vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden seines Heimat- und Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und ihn über eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. D. Mit Verfügung vom 1. Mai 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig. Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf das Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist nicht einzutreten, da die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat und diese von der Vorinstanz nicht entzogen worden ist (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragungen wirre und teilweise widersprüchliche Aussagen gemacht, wodurch Zweifel an der angegebenen Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit und der illegalen Ausreise aufgekommen seien. Daher sei durch einen externen Experten ein Gutachten erstellt worden, welches ergeben habe, dass seine Hauptsozialisation sehr wahrscheinlich nicht in der Gemeinde B._______, Kreis C._______, stattgefunden habe, sondern sehr wahrscheinlich in der tibetischen Exilgemeinschaft in Nepal oder Indien erfolgt sei. Der Experte habe seine Schlüsse darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer für die administrative Einordnung des Dorfes nicht die aktuell gebräuchlichen Einheiten verwendet habe. Weiter habe er unzutreffende Aussagen hinsichtlich der geografischen Lage seines Dorfes, der Landwirtschaft, der öffentlichen Institutionen in der Gemeinde und des Erhalts von Personalausweisen gemacht. Demgegenüber habe er zwar relativ gute Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Bereich nachgewiesen. Diese seien jedoch nicht unbedingt auf eine Sozialisation im Kreis C._______ zurückzuführen, sondern könnten auch ausserhalb Tibets beziehungsweise bei einem kurzen Aufenthalt in Tibet erworben worden seien. Die Analyse der Sprech- und Sprachkompetenz habe schliesslich ergeben, dass er nicht den Dialekt von C._______, sondern eine Spielart des exiltibetischen Dialekts spreche (vgl. ausführlich die E. II/1 der angefochtenen Verfügung, S. 3 f.). Die Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vermöchten die Einschätzung des Experten nicht in Frage zu stellen. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Wissenslücken zu erklären. Auch habe er nicht dargelegt, warum er in seinem angeblichen Bemühen, Hochtibetisch zu sprechen, ein exiltibetisches Idiom verwendet habe. Die Feststellung des LINGUA-Gutachtens betreffend die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers ausserhalb der autonomen Region Tibet entziehe den geltend gemachten Ausreise- und Asylvorbringen die Grundlage. Die diesbezüglichen Aussagen würden überdies der Logik und der allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufen, seien widersprüchlich und würden keine Realkennzeichen aufweisen. Die Schilderung des Reisewegs sei sodann unsubstanziiert ausgefallen. Die Asyl- beziehungsweise Ausreisegründe erwiesen sich damit als unglaubhaft. Da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Herkunft ausserhalb der Volksrepublik China auszugehen sei, der Beschwerdeführer aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, müsse der Schluss gezogen werden, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht, weshalb er nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Das Asylgesuch sei daher abzuweisen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält der angefochtenen Verfügung auf Beschwerdeebene die Rechtsprechung der vormaligen Asylrekurskommission (ARK) und des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere das Urteil D-4874/2007 vom 31. März 2010 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen ARK [EMARK] 2005 Nr. 1) entgegen. Dazu führt er aus, er habe bis zur seiner Flucht in Tibet gelebt und daher die chinesische Staatsbürgerschaft durch Geburt erworben. Er sei nie im Besitz einer anderen Staatsangehörigkeit gewesen. Als Tibeter sei es schwierig, Dokumente zu organisieren. Er habe jedoch ein Schreiben seiner Heimatgemeinde angefordert, welches er nachreichen werde. Hinsichtlich seiner Chinesisch-Kenntnisse sei festzuhalten, dass er sich durchaus rudimentär in jener Sprache verständigen könne; sein passives Verständnis sei jedoch besser als seine aktiven Sprachkenntnisse. Als Tibeter mittleren Alters sei er dem Sinisierungsdruck nicht so stark ausgesetzt gewesen wie die heutige Jugend. Die Sinisierung von B._______ betreffe ausserdem nur einen Teil der Region, er selbst habe jedoch in D._______, dem landwirtschaftlichen Teil von B._______ gelebt. Im Übrigen schildert der Beschwerdeführer erneut den angeblichen Reiseweg von Tibet bis in die Schweiz (vgl. die Beschwerde S. 5 f.). Sodann beruft er sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG. Aufgrund der unerlaubten Ausreise aus seinem Heimatstaat, der Asylgesuchstellung und des längeren Auslandsaufenthalts habe er bei einer Rückkehr nach China gemäss EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 ff. und BVGE 2009/29 asylrelevante Verfolgung zu befürchten (vgl. die Beschwerde S. 6-8).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer reichte zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren Ausweispapiere oder sonstige Beweismittel ein, obgleich er angab, eine Identitätskarte besessen zu haben. Dieses Verhalten stellt eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar. Die Begründung für die Nichtabgabe - er habe die Identitätskarte nicht mitgenommen, weil er eine Festnahme im Falle des Vorzeigens befürchtet habe - ist nicht nachvollziehbar angesichts dessen, dass er sich auf seiner Reise, insbesondere der Flugreise ab Nepal, ausweisen können musste. Bis zur Ausfällung dieses Urteils hat er sich sodann nicht um die Beschaffung seiner Identitätskarte oder seines Familienbüchleins bemüht. Das nunmehr - zweieinhalb Jahre nach Stellung des Asylgesuches - durch den Beschwerdeführer angeforderte Bestätigungsschreiben seiner angeblichen Heimatgemeinde ist zum Beweis seiner Identität zum Vornherein nicht geeignet, weshalb auf die Ansetzung einer Frist zu dessen Einreichung verzichtet werden konnte. Angesichts des LINGUA-Gutachtens, dem ein erhöhter Beweiswert zuzumessen ist, und der unsubstanziierten Schilderung der Reisevorbereitungen und des Reiseweges durch den Beschwerdeführer (vgl. die vorinstanzlichen Akten A4/11 Ziff. 5.01 und A10/21 F167 ff. S. 16 und F182 ff. S. 17 f.) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieser nicht in Tibet sozialisiert wurde. Aus demselben Grund erweisen sich auch die Asylgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft, wobei der Vorinstanz darin zuzustimmen ist, dass diese, insbesondere aufgrund der stereotypen und oberflächlichen Schilderung, bereits für sich betrachtet nicht zur Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft geeignet wären. Die Vorinstanz legte in der angefochtenen Verfügung die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar (vgl. dort E. II/2), wonach für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über die angebliche Sozialisierung in der Volksrepublik China machen, grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat, oder aber eine andere Staatsangehörigkeit besitzen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8). Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.10). Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb er nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Da ihm die Herkunft aus der Volksrepublik China nicht geglaubt werden kann, ist auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund der Ausreise und Asylgesuchstellung im Ausland nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, wobei die Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers findet. Es ist nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach etwaigen Wegeweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. die angefochtene Verfügung E. III). Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner unglaubhaften Identitäts- und Sachverhaltsangaben zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, einem Vollzug der Wegweisung an seinen bisherigen Aufenthaltsort würden keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Der Wegweisungsvollzug erweist sich damit als zulässig, zumutbar und möglich, wobei aufgrund der tibetischen Ethnie des Beschwerdeführers der Wegweisungsvollzug nach China - wie für alle Exiltibeterinnen und Exiltibeter - auszuschliessen ist (vgl. BVGE 2014/12 E. 6). Die Einwendungen auf Beschwerdeebene (vgl. die Beschwerde S. 8 f.) sind nicht geeignet, die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz in Frage zu stellen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird. Dasselbe gilt für den Antrag um vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörden, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Für eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe bestehen sodann keine Hinweise.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die - wie der Beschwerdeführer - nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt waren die Beschwerdebegehren als aussichtlos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Die auf Fr. 600.- festzulegenden Kosten des Verfahrens (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind durch den Beschwerdeführer zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2651/2015 Urteil vom 12. Mai 2015 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, unbekannte Staatsangehörigkeit (angeblich Volksrepublik China), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM) (zuvor Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer am 25. März 2012 seine Heimatgemeinde B._______ und gelangte am 1. April 2012 nach Nepal. Am 4. November 2012 reiste er auf dem Luftweg in ein unbekanntes Land und mit dem Auto weiter in die Schweiz, wo er am 6. November 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte. A.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. November 2012 und der Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 20. April 2014 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und habe seit 1998 als Mönch im Kloster seines Heimatdorfs gelebt. In der Nacht des 24. auf den 25. März 2012 habe er gemeinsam mit einem Freund acht oder neun selbstgemachte Plakate beziehungsweise Flugblätter mit Forderungen an das chinesische Regime am Verwaltungsgebäude seines Dorfes angebracht und Bilder von vier chinesischen Oberhäuptern sowie eine chinesische Flagge verbrannt. Nach der Rückkehr ins Kloster habe sein Freund gesagt, dass sie aufgrund jener Aktion Probleme bekommen würden, weshalb es besser sei, das Kloster umgehend zu verlassen. Daher sei er, einige Stunden nach der Aktion, frühmorgens aufgebrochen. A.b Am 18. Dezember 2014 führte eine Expertin der Fachstelle LINGUA im Auftrag des BFM ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer. Im Gutachten vom 23. Februar 2015 gelangte ein weiterer Experte der Fachstelle aufgrund einer linguistischen und landeskundlichen Analyse der Aussagen des Beschwerdeführers zum Schluss, dieser sei sehr wahrscheinlich nicht im Kreis C._______ in Tibet, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. A.c Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Feststellungen des Gutachtens. Dieser nahm innert erstreckter Frist am 23. März 2015 Stellung. B. Mit Verfügung vom 1. April 2015 - eröffnet tags darauf - lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2015 (Poststempel: 27. April 2015) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch sei neu zu beurteilen, eventualiter sei er als Flüchtling zu anerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe festzustellen und subsubeventualiter seien die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zudem seien die zuständigen Behörden vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden seines Heimat- und Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und ihn über eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. D. Mit Verfügung vom 1. Mai 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig. Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf das Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist nicht einzutreten, da die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat und diese von der Vorinstanz nicht entzogen worden ist (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragungen wirre und teilweise widersprüchliche Aussagen gemacht, wodurch Zweifel an der angegebenen Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit und der illegalen Ausreise aufgekommen seien. Daher sei durch einen externen Experten ein Gutachten erstellt worden, welches ergeben habe, dass seine Hauptsozialisation sehr wahrscheinlich nicht in der Gemeinde B._______, Kreis C._______, stattgefunden habe, sondern sehr wahrscheinlich in der tibetischen Exilgemeinschaft in Nepal oder Indien erfolgt sei. Der Experte habe seine Schlüsse darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer für die administrative Einordnung des Dorfes nicht die aktuell gebräuchlichen Einheiten verwendet habe. Weiter habe er unzutreffende Aussagen hinsichtlich der geografischen Lage seines Dorfes, der Landwirtschaft, der öffentlichen Institutionen in der Gemeinde und des Erhalts von Personalausweisen gemacht. Demgegenüber habe er zwar relativ gute Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Bereich nachgewiesen. Diese seien jedoch nicht unbedingt auf eine Sozialisation im Kreis C._______ zurückzuführen, sondern könnten auch ausserhalb Tibets beziehungsweise bei einem kurzen Aufenthalt in Tibet erworben worden seien. Die Analyse der Sprech- und Sprachkompetenz habe schliesslich ergeben, dass er nicht den Dialekt von C._______, sondern eine Spielart des exiltibetischen Dialekts spreche (vgl. ausführlich die E. II/1 der angefochtenen Verfügung, S. 3 f.). Die Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vermöchten die Einschätzung des Experten nicht in Frage zu stellen. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Wissenslücken zu erklären. Auch habe er nicht dargelegt, warum er in seinem angeblichen Bemühen, Hochtibetisch zu sprechen, ein exiltibetisches Idiom verwendet habe. Die Feststellung des LINGUA-Gutachtens betreffend die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers ausserhalb der autonomen Region Tibet entziehe den geltend gemachten Ausreise- und Asylvorbringen die Grundlage. Die diesbezüglichen Aussagen würden überdies der Logik und der allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufen, seien widersprüchlich und würden keine Realkennzeichen aufweisen. Die Schilderung des Reisewegs sei sodann unsubstanziiert ausgefallen. Die Asyl- beziehungsweise Ausreisegründe erwiesen sich damit als unglaubhaft. Da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Herkunft ausserhalb der Volksrepublik China auszugehen sei, der Beschwerdeführer aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, müsse der Schluss gezogen werden, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht, weshalb er nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Das Asylgesuch sei daher abzuweisen. 5.2 Der Beschwerdeführer hält der angefochtenen Verfügung auf Beschwerdeebene die Rechtsprechung der vormaligen Asylrekurskommission (ARK) und des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere das Urteil D-4874/2007 vom 31. März 2010 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen ARK [EMARK] 2005 Nr. 1) entgegen. Dazu führt er aus, er habe bis zur seiner Flucht in Tibet gelebt und daher die chinesische Staatsbürgerschaft durch Geburt erworben. Er sei nie im Besitz einer anderen Staatsangehörigkeit gewesen. Als Tibeter sei es schwierig, Dokumente zu organisieren. Er habe jedoch ein Schreiben seiner Heimatgemeinde angefordert, welches er nachreichen werde. Hinsichtlich seiner Chinesisch-Kenntnisse sei festzuhalten, dass er sich durchaus rudimentär in jener Sprache verständigen könne; sein passives Verständnis sei jedoch besser als seine aktiven Sprachkenntnisse. Als Tibeter mittleren Alters sei er dem Sinisierungsdruck nicht so stark ausgesetzt gewesen wie die heutige Jugend. Die Sinisierung von B._______ betreffe ausserdem nur einen Teil der Region, er selbst habe jedoch in D._______, dem landwirtschaftlichen Teil von B._______ gelebt. Im Übrigen schildert der Beschwerdeführer erneut den angeblichen Reiseweg von Tibet bis in die Schweiz (vgl. die Beschwerde S. 5 f.). Sodann beruft er sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG. Aufgrund der unerlaubten Ausreise aus seinem Heimatstaat, der Asylgesuchstellung und des längeren Auslandsaufenthalts habe er bei einer Rückkehr nach China gemäss EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 ff. und BVGE 2009/29 asylrelevante Verfolgung zu befürchten (vgl. die Beschwerde S. 6-8). 5.3 Der Beschwerdeführer reichte zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren Ausweispapiere oder sonstige Beweismittel ein, obgleich er angab, eine Identitätskarte besessen zu haben. Dieses Verhalten stellt eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar. Die Begründung für die Nichtabgabe - er habe die Identitätskarte nicht mitgenommen, weil er eine Festnahme im Falle des Vorzeigens befürchtet habe - ist nicht nachvollziehbar angesichts dessen, dass er sich auf seiner Reise, insbesondere der Flugreise ab Nepal, ausweisen können musste. Bis zur Ausfällung dieses Urteils hat er sich sodann nicht um die Beschaffung seiner Identitätskarte oder seines Familienbüchleins bemüht. Das nunmehr - zweieinhalb Jahre nach Stellung des Asylgesuches - durch den Beschwerdeführer angeforderte Bestätigungsschreiben seiner angeblichen Heimatgemeinde ist zum Beweis seiner Identität zum Vornherein nicht geeignet, weshalb auf die Ansetzung einer Frist zu dessen Einreichung verzichtet werden konnte. Angesichts des LINGUA-Gutachtens, dem ein erhöhter Beweiswert zuzumessen ist, und der unsubstanziierten Schilderung der Reisevorbereitungen und des Reiseweges durch den Beschwerdeführer (vgl. die vorinstanzlichen Akten A4/11 Ziff. 5.01 und A10/21 F167 ff. S. 16 und F182 ff. S. 17 f.) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieser nicht in Tibet sozialisiert wurde. Aus demselben Grund erweisen sich auch die Asylgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft, wobei der Vorinstanz darin zuzustimmen ist, dass diese, insbesondere aufgrund der stereotypen und oberflächlichen Schilderung, bereits für sich betrachtet nicht zur Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft geeignet wären. Die Vorinstanz legte in der angefochtenen Verfügung die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar (vgl. dort E. II/2), wonach für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über die angebliche Sozialisierung in der Volksrepublik China machen, grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat, oder aber eine andere Staatsangehörigkeit besitzen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8). Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.10). Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb er nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Da ihm die Herkunft aus der Volksrepublik China nicht geglaubt werden kann, ist auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund der Ausreise und Asylgesuchstellung im Ausland nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, wobei die Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers findet. Es ist nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach etwaigen Wegeweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. die angefochtene Verfügung E. III). Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner unglaubhaften Identitäts- und Sachverhaltsangaben zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, einem Vollzug der Wegweisung an seinen bisherigen Aufenthaltsort würden keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Der Wegweisungsvollzug erweist sich damit als zulässig, zumutbar und möglich, wobei aufgrund der tibetischen Ethnie des Beschwerdeführers der Wegweisungsvollzug nach China - wie für alle Exiltibeterinnen und Exiltibeter - auszuschliessen ist (vgl. BVGE 2014/12 E. 6). Die Einwendungen auf Beschwerdeebene (vgl. die Beschwerde S. 8 f.) sind nicht geeignet, die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz in Frage zu stellen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird. Dasselbe gilt für den Antrag um vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörden, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Für eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe bestehen sodann keine Hinweise. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die - wie der Beschwerdeführer - nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt waren die Beschwerdebegehren als aussichtlos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Die auf Fr. 600.- festzulegenden Kosten des Verfahrens (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind durch den Beschwerdeführer zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: