Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat am 20. Mai 2012 beziehungsweise am 19. Juni 2012 und reiste über Nepal und ihr unbekannte Länder am 22. August 2012 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 5. September 2012 sowie der einlässlichen Anhörung vom 7. Mai 2014 zu ihren Ausreise- und Asylgründen trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie. Sie stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______ in F._______, Autonome Region Tibet. Am 18. Januar 2009 habe sie an einer Demonstration in E._______ teilgenommen. Dort sei sie von der chinesischen Polizei verhaftet worden und habe ungefähr eineinhalb Jahre im Gefängnis verbracht, beziehungsweise sei sie am 11. Juni 2011 wieder freigelassen worden. Während ihrer Haft sei sie mehrmals befragt und misshandelt worden. Einmal habe ein Wärter versucht, sie zu vergewaltigen. Nach ihrer krankheitsbedingten Freilassung sei die Polizei immer wieder zu ihr nach Hause gekommen. Aus diesem Grund hätten ihr ihre Eltern geraten, das Dorf zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 - eröffnet am 14. Juli 2014 wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 22. August 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - an. Auf die Begründung wird - sofern entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. C. Gegen diese Verfügung richtet sich die durch die Beschwerdeführerin am 11. August 2014 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung der Verfügung des BFM, Neubeurteilung der Sache, Anordnung einer Herkunftsanalyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen beziehungsweise einen unabhängigen Tibet-Experten, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen würden und ihr infolgedessen die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren sei. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und infolgedessen die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die betroffene Person landesweiter Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. BVGE 2011/51).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG, vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6).
E. 4.1 In einem ersten Schritt ist die Rüge zu prüfen, ob das BFM zu Unrecht kein LINGUA-Gutachten durchgeführt habe, und das Bundesamt aus diesem Grund zu falschen Schlüssen bezüglich der Herkunft der Beschwerdeführerin gelangt sei.
E. 4.2 Eine sogenannte LINGUA-Expertise dient dem Zweck, die landeskundlich-kulturellen und sprachlichen Kenntnisse sowie die entsprechende Sozialisierung zu analysieren, um so spezifische Schlüsse zur Herkunft der betreffenden Person zu gewinnen. Dabei werden neben Länder- und Ortskenntnissen im Rahmen einer Sprachanalyse auch verschiedene linguistische Merkmale untersucht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34 E. 4b und 10f, EMARK 2005 Nr. 1).
E. 4.3 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung zur Herkunft der Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes aus: Die Beschwerdeführerin habe weder Ausweispapiere noch sonstige Beweismittel vorgelegt, die ihre Identität oder ihr Herkunftsland belegen könnten. Zudem seien ihre Aussagen zu ihren Ausweispapieren widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen. So habe sie bei der Kurzbefragung angegeben, der Schlepper habe ihr kurz vor dem Grenzübertritt die Identitätskarte abgenommen (vgl. BFM-Akten A4/13 S. 7), um dann bei der Anhörung zu erklären, ihre Identitätskarte befinde sich noch zu Hause, sie habe jedoch keine Möglichkeit, nun an die Karte zu kommen (vgl. A11/21 F. 10 f.), und auf den entsprechenden Vorhalt hin entgegnet, sie habe das nie gesagt (vgl. A11/21 F. 190). Diese Erklärung könne den Widerspruch jedoch nicht aus dem Weg räumen. Bereits der Kurzbefragung habe sie angegeben, kein Chinesisch zu sprechen (vgl. A4/13 S. 4) und sie habe weder die chinesische Währung noch die Stückelung ihrer Noten oder Münzen korrekt wiedergeben können (vgl. A4/13 S. 9). Insgesamt würden die länderspezifischen Antworten der Beschwerdeführerin und ihre Beschreibung der Umgebung nicht überzeugen. Daher dränge sich der Verdacht auf, sie habe rein geografische Aussagen wie die Situierung ihres Heimatdorfes und einiger wichtiger nahegelegener Städte gelernt beziehungsweise in Erfahrung gebracht, und es sei davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in Tibet, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe.
E. 4.4 Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist insofern zu folgen, als aufgrund der durchgeführten Anhörungen der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht glaubhaft erscheint, dass sie, wie von ihr geltend gemacht, von Geburt an in ihrem Dorf B._______ gelebt haben will, zumal sie weder klarstellen konnte, wo sich ihr Dorf innerhalb von China befinde (vgl. A4/13 S. 9), noch in der Lage war, die Umgebung ihres Dorfes zu beschreiben (vgl. A 4/13 S.9; A11/21 F. 27 - 32). Ihren Angaben gemäss will sie das Dorf B._______ nur selten verlassen haben (vgl. A11/21 F. 27 ff., wonach es jeweils ihre Eltern oder ihr Ehemann gewesen seien, die das Dorf verlassen hätten). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht auch das Gericht davon aus, dass sie aus diesem Grund ihr Dorf umso besser kennen müsste und auch um so besser dessen Details minutiös hätte beschreiben können. Dies ist jedoch nicht der Fall gewesen. Anlässlich der Kurzbefragung erklärte sie lediglich, in ihrem Dorf gebe es eine öffentliche Privatschule, ein Kloster und keinen Markt. Bereits die Frage nach dem Namen des Klosters konnte sie nicht beantworten, und liess verlauten, in ihrem Dorf befinde sich kein Kloster, aber kurz vor E._______ seien einige Klöster zu finden (vgl. A4/13 S. 9). Auch konnte sie weder ihr Dorf korrekt in die administrative Gliederung der Präfektur E._______ einbetten, noch den Bezirk, in welchem sich ihr Dorf befinden soll, nennen, und bei der Kurzbefragung und der Anhörung gab sie verschiedene Reihenfolgen zwischen den einzelnen Verwaltungsstufen an (vgl. A4/13 S. 3; A11/21 F. 22 - 26). Die Fahrtdauer von ihrem Dorf B._______ nach E._______ setzte sie bei der Kurzbefragung auf zwei Stunden an (vgl. A4/13 S. 5), bei der Anhörung auf vier Stunden (vgl. A11/21 F. 70 und F. 167). Ihre Entgegnung auf Beschwerdeebene, wonach die reine Fahrzeit zwei Stunden betrage, währendem man mit Pausen auf eine vierstündige Fahrzeit komme, vermag den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin diese Strecke nie selber zurückgelegt hat, nicht zu korrigieren.
E. 4.5 Angesicht der offensichtlichen Unzulänglichkeit sämtlicher Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft beziehungsweise zu ihrer angeblichen Aufenthaltsregion bestand für das BFM kein Anlass, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen, etwa mittels einer LINGUA-Analyse im oben erwähnten Sinn. Vielmehr ist festzustellen, dass aufgrund der Erkenntnisse aus den bereits durchgeführten Anhörungen mit genügender Sicherheit darauf geschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern sucht.
E. 4.6 Somit erweist sich die Rüge, das BFM habe zu Unrecht keine LINGUA-Analyse durchgeführt und sei deshalb zu falschen Schlüssen bezüglich der Herkunft der Beschwerdeführerin gelangt, als nicht gerechtfertigt. Infolgedessen ist auch der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und auf Neubeurteilung der Sache abzuweisen, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt ist.
E. 4.7 Ferner bestritt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe, widersprüchlich beziehungsweise unsubstanziiert ausgesagt oder ihre Identität verschleiert zu haben. Bei der Kurzbefragung habe sie noch immer das Bewusstsein gehabt, heikle Probleme nicht mit Fremden diskutieren zu wollen. Die aufgezeigten Unstimmigkeiten zwischen ihren Aussagen bei der Kurzbefragung und der Anhörung seien auf die dazwischenliegende lange Zeitspanne zurückzuführen; die Aussagen bei der Anhörung würden gelten. Die Beschwerdeführerin beharrte darauf, die chinesische Staatsbürgerschaft zu besitzen und beantragte, ihre flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung in Bezug auf ihr Heimatland Tibet beziehungsweise China zu prüfen. In diesem Zusammenhang verwies sie auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (D-4874/2007 vom 31. März 2010 sowie E-163/2012 vom 7. August 2012), in welchen das Gericht auf das Grundsatzurteil EMARK 2005 Nr. 1 zurückgegriffen und die damalige Rechtsprechung bestätigt habe. Auch habe die Vorinstanz zur Unrecht das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen verneint. Diesbezüglich verweist die Beschwerdeführerin auf BVGE 2009/29.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin auch ihre Asylgründe rudimentär, unsubstantiiert und widersprüchlich geschildert hat. So erklärte die Beschwerdeführerin bei der Kurzbefragung, sie habe in E._______ vor dem Verwaltungsgebäude protestiert (vgl. A4/13 S. 10), währendem sie bei der Anhörung weder den Ort der Demonstration in E._______ nennen noch diesen beschreiben konnte (vgl. A11/21 F. 85 - F. 89). Sie war auch nicht in der Lage, ihre Verhaftung glaubhaft zu schildern. Insgesamt findet sich in den Aussagen der Beschwerdeführerin kein quantitativer Detailreichtum. Die befragende Person musste immer wieder nachhaken, um detaillierte Angaben zu erhalten. So hat die Beschwerdeführerin bei der Anhörung unter anderem zu Protokoll gegeben, sie habe sich mit ihren Begleitern während der mehrstündigen Fahrt zur Demonstration in E._______ über die Freiheit Tibets unterhalten. Auf die Frage, was denn in den Gesprächen thematisiert worden sei, erschöpft sich ihre Antwort in der Aussage, ihre Freunde hätten sie darüber informiert, dass sich heute viele Tibeter das Leben nehmen würden (vgl. A11/21 F. 81 f.). Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
E. 5.2 Hinzu kommt, dass sich das Personalienblatt des Empfangszentrums (BFM-Akten, A1/2) mit tadelloser Schrift ausgefüllt in den Akten befindet. Auf dem Personalienblatt bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie die entsprechenden Angaben in tibetischer Sprache selbstständig ausgefüllt habe (vgl. A1/2 S. 1). Anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung sagte die Beschwerdeführerin jedoch aus, sie sei lediglich zwei Jahre von einem Mönch unterrichtet worden, der den Bewohnern ihres Dorfes das Lesen und Schreiben beigebracht habe (vgl. A 4/13 S. 4 sowie A11/21 F. 39). Diese Erklärung trägt jedoch angesichts der erforderlichen Lese- und Schreibfähigkeit zum Ausfüllen eines Personalienblatts nicht zur Stärkung ihrer Glaubhaftigkeit bei.
E. 5.3 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht feststellte, dass die Beschwerdeführerin über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten Verfügung der Vorinstanz ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass sie in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob sie über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob sie die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre.
E. 5.4 Das Gericht erachtet die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat, als zutreffend. Diese Feststellung ist angesichts einer jüngst erfolgten Änderung der zuvor gültigen Praxis relevant, gemäss welcher auf eine chinesische Staatsangehörigkeit geschlossen wurde, wenn die Zugehörigkeit einer asylsuchenden Person zur tibetischen Ethnie als erstellt galt (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1-4.3). Mit zur Publikation vorgesehenem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 wurde die bisherige Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die in Verletzung der Mitwirkungspflicht ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (Urteil E-2981/2012 E. 5.8 ff., insb. 5.10).
E. 5.5 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Urteil E-2981/2012 E. 5.9). Verunmöglicht eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen rechtlichen Status (ausländerrechtlicher Aufenthaltstitel oder gegebenenfalls Staatsbürgerschaft) sie in den wahrscheinlichsten bisherigen Aufenthaltsländern, nämlich Nepal oder Indien (vgl. diesbezüglich Urteil E-2981/2012 E. 5.3), effektiv innehat, so kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird ferner auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihren tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht.
E. 5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, weiter auf die übrigen Beschwerdevorbringen im Asylpunkt einzugehen.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 7.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz vorliegend auf den Standpunkt, da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundesamtes verwiesen werden.
E. 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. BFM-Verfügung vom 11. Juli 2014, Dispositiv Ziff. 5). An dieser Stelle ist, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.
E. 7.3 Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
E. 7.4 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren wegen der verweigerten Mitwirkungspflicht als aussichtslos erwiesen haben.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4479/2014 Urteil vom 21. Oktober 2014 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), China (Volksrepublik), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juli 2014 / N_______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat am 20. Mai 2012 beziehungsweise am 19. Juni 2012 und reiste über Nepal und ihr unbekannte Länder am 22. August 2012 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 5. September 2012 sowie der einlässlichen Anhörung vom 7. Mai 2014 zu ihren Ausreise- und Asylgründen trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie. Sie stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______ in F._______, Autonome Region Tibet. Am 18. Januar 2009 habe sie an einer Demonstration in E._______ teilgenommen. Dort sei sie von der chinesischen Polizei verhaftet worden und habe ungefähr eineinhalb Jahre im Gefängnis verbracht, beziehungsweise sei sie am 11. Juni 2011 wieder freigelassen worden. Während ihrer Haft sei sie mehrmals befragt und misshandelt worden. Einmal habe ein Wärter versucht, sie zu vergewaltigen. Nach ihrer krankheitsbedingten Freilassung sei die Polizei immer wieder zu ihr nach Hause gekommen. Aus diesem Grund hätten ihr ihre Eltern geraten, das Dorf zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 - eröffnet am 14. Juli 2014 wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 22. August 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - an. Auf die Begründung wird - sofern entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. C. Gegen diese Verfügung richtet sich die durch die Beschwerdeführerin am 11. August 2014 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung der Verfügung des BFM, Neubeurteilung der Sache, Anordnung einer Herkunftsanalyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen beziehungsweise einen unabhängigen Tibet-Experten, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen würden und ihr infolgedessen die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren sei. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und infolgedessen die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die betroffene Person landesweiter Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. BVGE 2011/51). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG, vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6). 4. 4.1 In einem ersten Schritt ist die Rüge zu prüfen, ob das BFM zu Unrecht kein LINGUA-Gutachten durchgeführt habe, und das Bundesamt aus diesem Grund zu falschen Schlüssen bezüglich der Herkunft der Beschwerdeführerin gelangt sei. 4.2 Eine sogenannte LINGUA-Expertise dient dem Zweck, die landeskundlich-kulturellen und sprachlichen Kenntnisse sowie die entsprechende Sozialisierung zu analysieren, um so spezifische Schlüsse zur Herkunft der betreffenden Person zu gewinnen. Dabei werden neben Länder- und Ortskenntnissen im Rahmen einer Sprachanalyse auch verschiedene linguistische Merkmale untersucht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34 E. 4b und 10f, EMARK 2005 Nr. 1). 4.3 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung zur Herkunft der Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes aus: Die Beschwerdeführerin habe weder Ausweispapiere noch sonstige Beweismittel vorgelegt, die ihre Identität oder ihr Herkunftsland belegen könnten. Zudem seien ihre Aussagen zu ihren Ausweispapieren widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen. So habe sie bei der Kurzbefragung angegeben, der Schlepper habe ihr kurz vor dem Grenzübertritt die Identitätskarte abgenommen (vgl. BFM-Akten A4/13 S. 7), um dann bei der Anhörung zu erklären, ihre Identitätskarte befinde sich noch zu Hause, sie habe jedoch keine Möglichkeit, nun an die Karte zu kommen (vgl. A11/21 F. 10 f.), und auf den entsprechenden Vorhalt hin entgegnet, sie habe das nie gesagt (vgl. A11/21 F. 190). Diese Erklärung könne den Widerspruch jedoch nicht aus dem Weg räumen. Bereits der Kurzbefragung habe sie angegeben, kein Chinesisch zu sprechen (vgl. A4/13 S. 4) und sie habe weder die chinesische Währung noch die Stückelung ihrer Noten oder Münzen korrekt wiedergeben können (vgl. A4/13 S. 9). Insgesamt würden die länderspezifischen Antworten der Beschwerdeführerin und ihre Beschreibung der Umgebung nicht überzeugen. Daher dränge sich der Verdacht auf, sie habe rein geografische Aussagen wie die Situierung ihres Heimatdorfes und einiger wichtiger nahegelegener Städte gelernt beziehungsweise in Erfahrung gebracht, und es sei davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in Tibet, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. 4.4 Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist insofern zu folgen, als aufgrund der durchgeführten Anhörungen der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht glaubhaft erscheint, dass sie, wie von ihr geltend gemacht, von Geburt an in ihrem Dorf B._______ gelebt haben will, zumal sie weder klarstellen konnte, wo sich ihr Dorf innerhalb von China befinde (vgl. A4/13 S. 9), noch in der Lage war, die Umgebung ihres Dorfes zu beschreiben (vgl. A 4/13 S.9; A11/21 F. 27 - 32). Ihren Angaben gemäss will sie das Dorf B._______ nur selten verlassen haben (vgl. A11/21 F. 27 ff., wonach es jeweils ihre Eltern oder ihr Ehemann gewesen seien, die das Dorf verlassen hätten). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht auch das Gericht davon aus, dass sie aus diesem Grund ihr Dorf umso besser kennen müsste und auch um so besser dessen Details minutiös hätte beschreiben können. Dies ist jedoch nicht der Fall gewesen. Anlässlich der Kurzbefragung erklärte sie lediglich, in ihrem Dorf gebe es eine öffentliche Privatschule, ein Kloster und keinen Markt. Bereits die Frage nach dem Namen des Klosters konnte sie nicht beantworten, und liess verlauten, in ihrem Dorf befinde sich kein Kloster, aber kurz vor E._______ seien einige Klöster zu finden (vgl. A4/13 S. 9). Auch konnte sie weder ihr Dorf korrekt in die administrative Gliederung der Präfektur E._______ einbetten, noch den Bezirk, in welchem sich ihr Dorf befinden soll, nennen, und bei der Kurzbefragung und der Anhörung gab sie verschiedene Reihenfolgen zwischen den einzelnen Verwaltungsstufen an (vgl. A4/13 S. 3; A11/21 F. 22 - 26). Die Fahrtdauer von ihrem Dorf B._______ nach E._______ setzte sie bei der Kurzbefragung auf zwei Stunden an (vgl. A4/13 S. 5), bei der Anhörung auf vier Stunden (vgl. A11/21 F. 70 und F. 167). Ihre Entgegnung auf Beschwerdeebene, wonach die reine Fahrzeit zwei Stunden betrage, währendem man mit Pausen auf eine vierstündige Fahrzeit komme, vermag den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin diese Strecke nie selber zurückgelegt hat, nicht zu korrigieren. 4.5 Angesicht der offensichtlichen Unzulänglichkeit sämtlicher Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft beziehungsweise zu ihrer angeblichen Aufenthaltsregion bestand für das BFM kein Anlass, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen, etwa mittels einer LINGUA-Analyse im oben erwähnten Sinn. Vielmehr ist festzustellen, dass aufgrund der Erkenntnisse aus den bereits durchgeführten Anhörungen mit genügender Sicherheit darauf geschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern sucht. 4.6 Somit erweist sich die Rüge, das BFM habe zu Unrecht keine LINGUA-Analyse durchgeführt und sei deshalb zu falschen Schlüssen bezüglich der Herkunft der Beschwerdeführerin gelangt, als nicht gerechtfertigt. Infolgedessen ist auch der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und auf Neubeurteilung der Sache abzuweisen, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt ist. 4.7 Ferner bestritt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe, widersprüchlich beziehungsweise unsubstanziiert ausgesagt oder ihre Identität verschleiert zu haben. Bei der Kurzbefragung habe sie noch immer das Bewusstsein gehabt, heikle Probleme nicht mit Fremden diskutieren zu wollen. Die aufgezeigten Unstimmigkeiten zwischen ihren Aussagen bei der Kurzbefragung und der Anhörung seien auf die dazwischenliegende lange Zeitspanne zurückzuführen; die Aussagen bei der Anhörung würden gelten. Die Beschwerdeführerin beharrte darauf, die chinesische Staatsbürgerschaft zu besitzen und beantragte, ihre flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung in Bezug auf ihr Heimatland Tibet beziehungsweise China zu prüfen. In diesem Zusammenhang verwies sie auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (D-4874/2007 vom 31. März 2010 sowie E-163/2012 vom 7. August 2012), in welchen das Gericht auf das Grundsatzurteil EMARK 2005 Nr. 1 zurückgegriffen und die damalige Rechtsprechung bestätigt habe. Auch habe die Vorinstanz zur Unrecht das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen verneint. Diesbezüglich verweist die Beschwerdeführerin auf BVGE 2009/29. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin auch ihre Asylgründe rudimentär, unsubstantiiert und widersprüchlich geschildert hat. So erklärte die Beschwerdeführerin bei der Kurzbefragung, sie habe in E._______ vor dem Verwaltungsgebäude protestiert (vgl. A4/13 S. 10), währendem sie bei der Anhörung weder den Ort der Demonstration in E._______ nennen noch diesen beschreiben konnte (vgl. A11/21 F. 85 - F. 89). Sie war auch nicht in der Lage, ihre Verhaftung glaubhaft zu schildern. Insgesamt findet sich in den Aussagen der Beschwerdeführerin kein quantitativer Detailreichtum. Die befragende Person musste immer wieder nachhaken, um detaillierte Angaben zu erhalten. So hat die Beschwerdeführerin bei der Anhörung unter anderem zu Protokoll gegeben, sie habe sich mit ihren Begleitern während der mehrstündigen Fahrt zur Demonstration in E._______ über die Freiheit Tibets unterhalten. Auf die Frage, was denn in den Gesprächen thematisiert worden sei, erschöpft sich ihre Antwort in der Aussage, ihre Freunde hätten sie darüber informiert, dass sich heute viele Tibeter das Leben nehmen würden (vgl. A11/21 F. 81 f.). Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 5.2 Hinzu kommt, dass sich das Personalienblatt des Empfangszentrums (BFM-Akten, A1/2) mit tadelloser Schrift ausgefüllt in den Akten befindet. Auf dem Personalienblatt bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie die entsprechenden Angaben in tibetischer Sprache selbstständig ausgefüllt habe (vgl. A1/2 S. 1). Anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung sagte die Beschwerdeführerin jedoch aus, sie sei lediglich zwei Jahre von einem Mönch unterrichtet worden, der den Bewohnern ihres Dorfes das Lesen und Schreiben beigebracht habe (vgl. A 4/13 S. 4 sowie A11/21 F. 39). Diese Erklärung trägt jedoch angesichts der erforderlichen Lese- und Schreibfähigkeit zum Ausfüllen eines Personalienblatts nicht zur Stärkung ihrer Glaubhaftigkeit bei. 5.3 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht feststellte, dass die Beschwerdeführerin über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten Verfügung der Vorinstanz ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass sie in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob sie über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob sie die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre. 5.4 Das Gericht erachtet die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat, als zutreffend. Diese Feststellung ist angesichts einer jüngst erfolgten Änderung der zuvor gültigen Praxis relevant, gemäss welcher auf eine chinesische Staatsangehörigkeit geschlossen wurde, wenn die Zugehörigkeit einer asylsuchenden Person zur tibetischen Ethnie als erstellt galt (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1-4.3). Mit zur Publikation vorgesehenem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 wurde die bisherige Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die in Verletzung der Mitwirkungspflicht ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (Urteil E-2981/2012 E. 5.8 ff., insb. 5.10). 5.5 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Urteil E-2981/2012 E. 5.9). Verunmöglicht eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen rechtlichen Status (ausländerrechtlicher Aufenthaltstitel oder gegebenenfalls Staatsbürgerschaft) sie in den wahrscheinlichsten bisherigen Aufenthaltsländern, nämlich Nepal oder Indien (vgl. diesbezüglich Urteil E-2981/2012 E. 5.3), effektiv innehat, so kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird ferner auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihren tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. 5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, weiter auf die übrigen Beschwerdevorbringen im Asylpunkt einzugehen.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz vorliegend auf den Standpunkt, da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundesamtes verwiesen werden. 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. BFM-Verfügung vom 11. Juli 2014, Dispositiv Ziff. 5). An dieser Stelle ist, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. 7.3 Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 7.4 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren wegen der verweigerten Mitwirkungspflicht als aussichtslos erwiesen haben.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: