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E-5784/2014

E-5784/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga­ben am (...) und gelangte nach Nepal. Von dort reiste er am 30. Mai 2014 auf dem Luftweg weiter in ein ihm unbekanntes Land und gelangte am 31. Mai 2014 mit dem Zug in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asyl­gesuch stellte. Am 9. Juli 2014 wurde er summa­risch befragt. Dabei brachte er vor, chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie zu sein. Er stamme aus einem Dorf in der Provinz B._______. Bis zur vierten Klasse habe er eine Schule besucht, danach habe er von seinem Vater Tibetisch schreiben und lesen gelernt und in der Folge den kleinen Kindern die tibetische Schrift beigebracht. Am (...) hätten er, sein Freund und zwei weitere Personen im Rahmen einer seit Monaten geplanten Aktion im C._______ Flugblätter aufgeklebt und ausgestreut. Unmittelbar danach seien sie mit einem Taxi, in welchem der Schlepper bereits gewartet habe, Richtung Nepal geflüchtet. Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdokumente zu den Ak­ten. B. Im Auftrag des BFM wurde am 31. Juli 2014 mittels eines Telefon-In­ter­views eine Evaluation des Alltagswissens des Beschwerdeführers durchgeführt. Die sachverständige Person kam in ihrem Bericht zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass er im genannten geografischen Raum gelebt haben könnte, sei klein. C. Am 8. September 2014 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er und seine drei Begleiter hätten in C._______ Flugblätter mit Dalai Lama freundlichen und politischen Parolen an Mauern und an Läden geklebt und auch verstreut. Da sie sich der Gefahr bewusst gewesen seien, hätten sie ihre Flucht mehrerer Monate zuvor geplant. So hätten sie einen Schlepper organisiert, der sie für die besagte Aktion in die Stadt gefahren habe. Dieser habe ihnen eine halbe Stunde Zeit gegeben für die Plakataktion und anschliessend ihn und seinen Freund in derselben Strasse, wie er sie abgesetzt habe, auch wieder abgeholt und ausser Landes gebracht. Wohin die beiden anderen Personen, deren Namen er nicht kenne, gegangen seien, wisse er nicht. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Analyse zur Evaluation des Alltagswissens gewährt. Er beharrte darauf, in Tibet aufgewachsen zu sein. D. Mit Verfügung vom 9. September 2014 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei­sung aus der Schweiz sowie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an. E. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 (Poststempel) focht der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwal­tungsgericht an. Er beantragte in materieller Hinsicht dessen Aufhebung und Neubeurteilung. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling wegen Unzulässigkeit der Wegweisung anzuordnen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unmöglich­keit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnen einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewäh­ren. Der Eingabe lag unter anderem eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bei. F. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 hielt die Instruktionsrichte­rin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verschob die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnen eines amtlichen Rechtsvertreters auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. In der Vernehmlassung vom 24. Oktober 2014 - welche dem Beschwerdeführer am 18. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde - führte das BFM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Entscheides rechtfertigen könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beur­teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurtei­lung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsge­richt endgültig entschei­det.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das BFM aus, die seitens des Beschwerdeführers geltend gemach­ten Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge­mäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Der externe Experte sei in seiner Herkunftsanalyse vom 31. Juli 2014 zum Schluss gekommen, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im von ihm erwähnten geografischen Raum gelebt habe, sei klein. Seine Schlüsse habe der Experte im Wesentlichen daraus gezogen, dass der Beschwerdeführer ungenügende Kenntnisse über die administrative Einteilung seines angeblichen Herkunftsortes beziehungsweise die dortigen Verwaltungseinheiten besitze und keine korrekten oder realistischen Angaben zu landschaftlichen und geographischen Merkmalen der Region, sein Dorfleben, seine Arbeit und seine Freizeitgestaltung sowie über die Strassenverbindung, die öffentlichen Verkehrsmittel und das Schulwesen habe machen können. Demzufolge habe er aller Wahrscheinlichkeit nach nicht im von ihm geltend gemachten geografischen Raum gelebt, wodurch seinen Ausreise- beziehungsweise Asylgründen die Basis entzogen sei. Diese Einschätzung werde durch Unglaubhaftigkeitselemente in der Schilderung der Asylgründe bestätigt. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibeti­schen Diaspora gelebt habe. Da er aber keine konkreten und glaubhaf­ten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, bestünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort. Den Vollzug der Wegweisung - mit Ausnahme in die Volksrepublik China - erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Rechtsmittelschrift vor, er bleibe bei seiner Aussage, dass seine Herkunfts-Gemeinde D._______ entgegen der Auffassung des SEM nicht nur ein, sondern (...) Dörfer umfasse, die keine einzelnen Namen hätten und allein nach Nummern benennt würden. Es entspreche der Wahrheit, dass er erst zweimal in C._______ gewesen sei, auch wenn dies unweit von seinem Dorf liege. Zum Vorhalt des SEM, er habe die Verkehrsmittel nicht korrekt benennen können, entgegnete er, nicht explizit nach einem Namen gefragt worden zu sein. Was die Papierbeschaffung anbelange, so habe er während seines Aufenthaltes in Nepal nur kurz telefonischen Kontakt zu seiner Mutter gehabt, da bekanntlich im Tibet die Telefonleitungen oft abgehört würden. Für die Ausstellung eines Reisepasses benötige er seine Identitätskarte und das Familienbüchlein. Die Papiere seien jedoch beim Schlepper und er könne diesen nicht kontaktieren. Zur Protestaktion bemerkte er, der Schlepper habe gewusst, dass die Kreuzung, wo er sie ausgeladen habe, videoüberwacht werde. Vermutlich habe er sie deswegen zur Risikominimierung auf die andere Strassenseite bestellt, um abgeholt zu werden. Wie bereits bei der BzP angegeben, habe er unter anderem auch am E._______ Plakate angebracht. Im Moment der Anhörung habe er dieses Detail vergessen. Auf den verteilten Plakaten seien sowohl Name als auch Adresse von ihm und den drei Mitbeteiligten angegeben gewesen. Es sei ihm klar gewesen, dass er sich damit in Gefahr bringe. Die Vor-instanz kritisiere, dass er wenig über seine Reiseroute zu erzählen wisse. Er sei Analphabet und könne keinerlei Schriften lesen, deswegen könne er auch keine Namen von Flugdestinationen oder -gesellschaften nennen. Auch sei seine Flucht traumatisierend gewesen. Er habe andere Sorgen gehabt, als sich jedes einzelne Dorf oder jeden Grenzposten zu merken. Die Vorinstanz vermute, dass er in Indien oder Nepal sozialisiert worden sei. In der angefochtenen Verfügung gebe es diesbezüglich jedoch keinen einzigen Hinweis. Eine Rückschiebung nach Nepal käme für ihn keinesfalls in Frage, denn die Lage der tibetischen Flüchtlinge in Nepal habe sich in den letzten Jahren drastisch verschlechtert und es bestünde eine grosse Gefahr, dass die nepalesischen Behörden ihn nach Tibet beziehungsweise China ausliefern würden. Die Gefahr einer Kettenabschiebung sei vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-2426/2007 vom 19. Juli 2007 im Übrigen bestätigt worden. Er verfüge über die chinesische Staatsbürgerschaft, weshalb seine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung mit Hinweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4874/2007 vom 31. März 2010 und E-163/2012 vom 7. August 2012 in Bezug auf sein Heimatland Tibet beziehungsweise China zu prüfen sei. Durch seine Flucht sei er im Sinne der Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 ff. zum Flüchtling geworden.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stimmt den Erwägungen der Vor-instanz zur angegebenen Herkunft und zur illegalen Ausreise, welche sich auf die Feststellungen und Schlussfolgerungen der mit der Erstellung eines Berichts zur Evaluation des Alltagswissens beauftragten Fachstelle Lingua sowie das dazu gewährte rechtliche Gehör und die übrigen Aussagen stützen, zu.

E. 6.2 Die Identität des Beschwerdeführers steht bis heute nicht fest. Dieser hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen, eingereicht. Sein Vorbringen, er könne seine Familie in Tibet nicht kontaktieren, da die Telefone abgehört würden, ist unbehelflich. Auch auf Beschwerdeebene hat er sich nicht darum bemüht, Papiere beizubringen. Dies stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche ihn die Vorinstanz bereits anlässlich der Befragung (vgl. A 5/13 S. 2) und später erneut bei der Anhörung (vgl. A 18/13 S. 2) hingewiesen hatte. Mit seinem Beschwerdevorbringen, seine Identitätskarte und das Familienbüchlein seien im Besitz des Schleppers und er habe nie Reisepapiere besessen, setzt er sich zudem in Widerspruch zur Aussage bei der BzP (vgl. A5/13 S. 5), wonach sich diese Papiere zu Hause befinden würden, der Schlepper habe ihm den Reisepass abgenommen.

E. 6.3.1 Das Gericht beurteilt die vorgenommene Evaluation des Alltagswissens als fundiert. Diese ist mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Auch an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person bestehen keine Zweifel.

E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet in der Rechtsmittelschrift seine fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache nicht, will sie jedoch dadurch erklären, dass er nur bis zur vierten Klasse die Schule besucht habe. Diese Antwort ist als reine Schutzbehauptung zu werten, erscheint es doch ausgesprochen realitätsfremd, dass er in den angeblich vier Schuljahren von der chinesischen Sprache nur gerade "einzelne Wörter wie Zahlen, aber kaum ganze Sätze" gelernt haben soll. Das gleiche gilt für seine Behauptung, er habe die Ortschaft C._______ erst zweimal in seinem Leben besucht. Es wäre von einem zum damaligen Zeitpunkt (...)jährigen Mann zu erwarten, dass er C._______ - welcher seinen Angaben zufolge "unweit" seines Dorfes liegt - mehr als bloss zweimal und dies zum Zweck (...) (vgl. A5/13 S. 6) besucht hätte.

E. 6.3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdevorbringen den vom Experten geäusserten Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, sei klein, nicht zu entkräften vermögen.

E. 6.4 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass damit den geltend gemachten Asylvorbringen - der Flugblattaktion in C._______ - die Grundlage entzogen sei, ist nicht zu beanstanden. Darüber hinaus weisen die Asylangaben diverse Ungereimtheiten auf, welche der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift nicht zu entkräften vermag. So ist es vor dem Hintergrund der angeblich monatelangen Planung dieser Aktion schlicht unverständlich, dass der Beschwerdeführer die Namen von zwei der drei Mitbeteiligten nicht gekannt haben soll. Nicht logisch ist weiter, weshalb der Schlepper den Beschwerdeführer und seine Begleiter gerade an einer Kreuzung hätte ausladen sollen, von der er gewusst haben soll, dass sie videoüberwacht wird. Es ist zu erwarten, dass der für die Aktion bedeutsame Ort des Ausladens und Wiederabholens im Verborgenen gelegen hätte. Inwiefern es den Schutz des Beschwerdeführers und seiner Mitbeteiligten hätte vergrössern können, dass das Taxi sie beim Abholen angeblich auf der anderen Strassenseite der videoüberwachten Kreuzung erwartete, ist nicht ersichtlich. Es ist mit Blick auf die angeblich im Heimatort zurückgebliebene Familie ebenso wenig plausibel, dass auf den Flugblättern der Name und die Adresse des Beschwerdeführers (und seiner Begleiter) hätten angegeben sein sollen. Schliesslich ist das Beschwerdevorbringen, er habe im Moment der Anhörung vergessen, dass er - wie anlässlich der BzP korrekt ausgesagt - auch am E._______ Plakate angebracht habe, als bloss Schutzbehauptung zu werten, handelt es sich dabei doch keineswegs um ein blosses Detail, sondern um voneinander abweichende Aussagen (vgl. A5/13 S. 8 und A18/13 F31 f.).

E. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht teilt demnach die Auffassung des SEM, wonach der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermochte. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen hat, als zutreffend. Mit BVGE 2014/12 wurde die Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, und falls nun eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung verunmögliche, welchen effektiven Status sie in Drittstaaten innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O., E. 5.9 f.).

E. 6.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 6.7 Im Hinblick auf das behauptungsgemässe Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe ist auf die Praxispräzisierung gemäss dem Urteil BVGE 2014/12 vom 20. Mai 2014 aufmerksam zu machen. Nähere Erörterungen erübrigen sich aber angesichts der nicht glaubhaft gemachten Ausreise aus China.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt war und ist. Es kann diesbezüglich wie auch auf die als unbegründet zu erachtende Furcht des Beschwerdeführers vor einer Rückschiebung der nepalesischen Behörden nach China auf E. 5.6 und E. 6 des als Praxispräzisierung publizierten Urteils BVGE 2014/12 vom 20. Mai 2014 verwiesen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug - mit dem zutreffend vermerkten Vorbehalt auf China - zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine vorläufige Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Angesichts dessen, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG unbesehen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5784/2014 Urteil vom 1. Juni 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. September 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga­ben am (...) und gelangte nach Nepal. Von dort reiste er am 30. Mai 2014 auf dem Luftweg weiter in ein ihm unbekanntes Land und gelangte am 31. Mai 2014 mit dem Zug in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asyl­gesuch stellte. Am 9. Juli 2014 wurde er summa­risch befragt. Dabei brachte er vor, chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie zu sein. Er stamme aus einem Dorf in der Provinz B._______. Bis zur vierten Klasse habe er eine Schule besucht, danach habe er von seinem Vater Tibetisch schreiben und lesen gelernt und in der Folge den kleinen Kindern die tibetische Schrift beigebracht. Am (...) hätten er, sein Freund und zwei weitere Personen im Rahmen einer seit Monaten geplanten Aktion im C._______ Flugblätter aufgeklebt und ausgestreut. Unmittelbar danach seien sie mit einem Taxi, in welchem der Schlepper bereits gewartet habe, Richtung Nepal geflüchtet. Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdokumente zu den Ak­ten. B. Im Auftrag des BFM wurde am 31. Juli 2014 mittels eines Telefon-In­ter­views eine Evaluation des Alltagswissens des Beschwerdeführers durchgeführt. Die sachverständige Person kam in ihrem Bericht zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass er im genannten geografischen Raum gelebt haben könnte, sei klein. C. Am 8. September 2014 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er und seine drei Begleiter hätten in C._______ Flugblätter mit Dalai Lama freundlichen und politischen Parolen an Mauern und an Läden geklebt und auch verstreut. Da sie sich der Gefahr bewusst gewesen seien, hätten sie ihre Flucht mehrerer Monate zuvor geplant. So hätten sie einen Schlepper organisiert, der sie für die besagte Aktion in die Stadt gefahren habe. Dieser habe ihnen eine halbe Stunde Zeit gegeben für die Plakataktion und anschliessend ihn und seinen Freund in derselben Strasse, wie er sie abgesetzt habe, auch wieder abgeholt und ausser Landes gebracht. Wohin die beiden anderen Personen, deren Namen er nicht kenne, gegangen seien, wisse er nicht. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Analyse zur Evaluation des Alltagswissens gewährt. Er beharrte darauf, in Tibet aufgewachsen zu sein. D. Mit Verfügung vom 9. September 2014 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei­sung aus der Schweiz sowie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an. E. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 (Poststempel) focht der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwal­tungsgericht an. Er beantragte in materieller Hinsicht dessen Aufhebung und Neubeurteilung. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling wegen Unzulässigkeit der Wegweisung anzuordnen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unmöglich­keit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnen einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewäh­ren. Der Eingabe lag unter anderem eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bei. F. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 hielt die Instruktionsrichte­rin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verschob die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnen eines amtlichen Rechtsvertreters auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. In der Vernehmlassung vom 24. Oktober 2014 - welche dem Beschwerdeführer am 18. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde - führte das BFM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Entscheides rechtfertigen könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beur­teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurtei­lung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsge­richt endgültig entschei­det. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das BFM aus, die seitens des Beschwerdeführers geltend gemach­ten Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge­mäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Der externe Experte sei in seiner Herkunftsanalyse vom 31. Juli 2014 zum Schluss gekommen, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im von ihm erwähnten geografischen Raum gelebt habe, sei klein. Seine Schlüsse habe der Experte im Wesentlichen daraus gezogen, dass der Beschwerdeführer ungenügende Kenntnisse über die administrative Einteilung seines angeblichen Herkunftsortes beziehungsweise die dortigen Verwaltungseinheiten besitze und keine korrekten oder realistischen Angaben zu landschaftlichen und geographischen Merkmalen der Region, sein Dorfleben, seine Arbeit und seine Freizeitgestaltung sowie über die Strassenverbindung, die öffentlichen Verkehrsmittel und das Schulwesen habe machen können. Demzufolge habe er aller Wahrscheinlichkeit nach nicht im von ihm geltend gemachten geografischen Raum gelebt, wodurch seinen Ausreise- beziehungsweise Asylgründen die Basis entzogen sei. Diese Einschätzung werde durch Unglaubhaftigkeitselemente in der Schilderung der Asylgründe bestätigt. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibeti­schen Diaspora gelebt habe. Da er aber keine konkreten und glaubhaf­ten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, bestünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort. Den Vollzug der Wegweisung - mit Ausnahme in die Volksrepublik China - erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Rechtsmittelschrift vor, er bleibe bei seiner Aussage, dass seine Herkunfts-Gemeinde D._______ entgegen der Auffassung des SEM nicht nur ein, sondern (...) Dörfer umfasse, die keine einzelnen Namen hätten und allein nach Nummern benennt würden. Es entspreche der Wahrheit, dass er erst zweimal in C._______ gewesen sei, auch wenn dies unweit von seinem Dorf liege. Zum Vorhalt des SEM, er habe die Verkehrsmittel nicht korrekt benennen können, entgegnete er, nicht explizit nach einem Namen gefragt worden zu sein. Was die Papierbeschaffung anbelange, so habe er während seines Aufenthaltes in Nepal nur kurz telefonischen Kontakt zu seiner Mutter gehabt, da bekanntlich im Tibet die Telefonleitungen oft abgehört würden. Für die Ausstellung eines Reisepasses benötige er seine Identitätskarte und das Familienbüchlein. Die Papiere seien jedoch beim Schlepper und er könne diesen nicht kontaktieren. Zur Protestaktion bemerkte er, der Schlepper habe gewusst, dass die Kreuzung, wo er sie ausgeladen habe, videoüberwacht werde. Vermutlich habe er sie deswegen zur Risikominimierung auf die andere Strassenseite bestellt, um abgeholt zu werden. Wie bereits bei der BzP angegeben, habe er unter anderem auch am E._______ Plakate angebracht. Im Moment der Anhörung habe er dieses Detail vergessen. Auf den verteilten Plakaten seien sowohl Name als auch Adresse von ihm und den drei Mitbeteiligten angegeben gewesen. Es sei ihm klar gewesen, dass er sich damit in Gefahr bringe. Die Vor-instanz kritisiere, dass er wenig über seine Reiseroute zu erzählen wisse. Er sei Analphabet und könne keinerlei Schriften lesen, deswegen könne er auch keine Namen von Flugdestinationen oder -gesellschaften nennen. Auch sei seine Flucht traumatisierend gewesen. Er habe andere Sorgen gehabt, als sich jedes einzelne Dorf oder jeden Grenzposten zu merken. Die Vorinstanz vermute, dass er in Indien oder Nepal sozialisiert worden sei. In der angefochtenen Verfügung gebe es diesbezüglich jedoch keinen einzigen Hinweis. Eine Rückschiebung nach Nepal käme für ihn keinesfalls in Frage, denn die Lage der tibetischen Flüchtlinge in Nepal habe sich in den letzten Jahren drastisch verschlechtert und es bestünde eine grosse Gefahr, dass die nepalesischen Behörden ihn nach Tibet beziehungsweise China ausliefern würden. Die Gefahr einer Kettenabschiebung sei vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-2426/2007 vom 19. Juli 2007 im Übrigen bestätigt worden. Er verfüge über die chinesische Staatsbürgerschaft, weshalb seine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung mit Hinweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4874/2007 vom 31. März 2010 und E-163/2012 vom 7. August 2012 in Bezug auf sein Heimatland Tibet beziehungsweise China zu prüfen sei. Durch seine Flucht sei er im Sinne der Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 ff. zum Flüchtling geworden. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stimmt den Erwägungen der Vor-instanz zur angegebenen Herkunft und zur illegalen Ausreise, welche sich auf die Feststellungen und Schlussfolgerungen der mit der Erstellung eines Berichts zur Evaluation des Alltagswissens beauftragten Fachstelle Lingua sowie das dazu gewährte rechtliche Gehör und die übrigen Aussagen stützen, zu. 6.2 Die Identität des Beschwerdeführers steht bis heute nicht fest. Dieser hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen, eingereicht. Sein Vorbringen, er könne seine Familie in Tibet nicht kontaktieren, da die Telefone abgehört würden, ist unbehelflich. Auch auf Beschwerdeebene hat er sich nicht darum bemüht, Papiere beizubringen. Dies stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche ihn die Vorinstanz bereits anlässlich der Befragung (vgl. A 5/13 S. 2) und später erneut bei der Anhörung (vgl. A 18/13 S. 2) hingewiesen hatte. Mit seinem Beschwerdevorbringen, seine Identitätskarte und das Familienbüchlein seien im Besitz des Schleppers und er habe nie Reisepapiere besessen, setzt er sich zudem in Widerspruch zur Aussage bei der BzP (vgl. A5/13 S. 5), wonach sich diese Papiere zu Hause befinden würden, der Schlepper habe ihm den Reisepass abgenommen. 6.3 6.3.1 Das Gericht beurteilt die vorgenommene Evaluation des Alltagswissens als fundiert. Diese ist mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Auch an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person bestehen keine Zweifel. 6.3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet in der Rechtsmittelschrift seine fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache nicht, will sie jedoch dadurch erklären, dass er nur bis zur vierten Klasse die Schule besucht habe. Diese Antwort ist als reine Schutzbehauptung zu werten, erscheint es doch ausgesprochen realitätsfremd, dass er in den angeblich vier Schuljahren von der chinesischen Sprache nur gerade "einzelne Wörter wie Zahlen, aber kaum ganze Sätze" gelernt haben soll. Das gleiche gilt für seine Behauptung, er habe die Ortschaft C._______ erst zweimal in seinem Leben besucht. Es wäre von einem zum damaligen Zeitpunkt (...)jährigen Mann zu erwarten, dass er C._______ - welcher seinen Angaben zufolge "unweit" seines Dorfes liegt - mehr als bloss zweimal und dies zum Zweck (...) (vgl. A5/13 S. 6) besucht hätte. 6.3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdevorbringen den vom Experten geäusserten Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, sei klein, nicht zu entkräften vermögen. 6.4 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass damit den geltend gemachten Asylvorbringen - der Flugblattaktion in C._______ - die Grundlage entzogen sei, ist nicht zu beanstanden. Darüber hinaus weisen die Asylangaben diverse Ungereimtheiten auf, welche der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift nicht zu entkräften vermag. So ist es vor dem Hintergrund der angeblich monatelangen Planung dieser Aktion schlicht unverständlich, dass der Beschwerdeführer die Namen von zwei der drei Mitbeteiligten nicht gekannt haben soll. Nicht logisch ist weiter, weshalb der Schlepper den Beschwerdeführer und seine Begleiter gerade an einer Kreuzung hätte ausladen sollen, von der er gewusst haben soll, dass sie videoüberwacht wird. Es ist zu erwarten, dass der für die Aktion bedeutsame Ort des Ausladens und Wiederabholens im Verborgenen gelegen hätte. Inwiefern es den Schutz des Beschwerdeführers und seiner Mitbeteiligten hätte vergrössern können, dass das Taxi sie beim Abholen angeblich auf der anderen Strassenseite der videoüberwachten Kreuzung erwartete, ist nicht ersichtlich. Es ist mit Blick auf die angeblich im Heimatort zurückgebliebene Familie ebenso wenig plausibel, dass auf den Flugblättern der Name und die Adresse des Beschwerdeführers (und seiner Begleiter) hätten angegeben sein sollen. Schliesslich ist das Beschwerdevorbringen, er habe im Moment der Anhörung vergessen, dass er - wie anlässlich der BzP korrekt ausgesagt - auch am E._______ Plakate angebracht habe, als bloss Schutzbehauptung zu werten, handelt es sich dabei doch keineswegs um ein blosses Detail, sondern um voneinander abweichende Aussagen (vgl. A5/13 S. 8 und A18/13 F31 f.). 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht teilt demnach die Auffassung des SEM, wonach der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermochte. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen hat, als zutreffend. Mit BVGE 2014/12 wurde die Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, und falls nun eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung verunmögliche, welchen effektiven Status sie in Drittstaaten innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O., E. 5.9 f.). 6.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6.7 Im Hinblick auf das behauptungsgemässe Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe ist auf die Praxispräzisierung gemäss dem Urteil BVGE 2014/12 vom 20. Mai 2014 aufmerksam zu machen. Nähere Erörterungen erübrigen sich aber angesichts der nicht glaubhaft gemachten Ausreise aus China. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt war und ist. Es kann diesbezüglich wie auch auf die als unbegründet zu erachtende Furcht des Beschwerdeführers vor einer Rückschiebung der nepalesischen Behörden nach China auf E. 5.6 und E. 6 des als Praxispräzisierung publizierten Urteils BVGE 2014/12 vom 20. Mai 2014 verwiesen werden. 8.3 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug - mit dem zutreffend vermerkten Vorbehalt auf China - zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine vorläufige Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Angesichts dessen, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG unbesehen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: