Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin Tibet (Volksrepublik China) im Juli 2011 in Richtung Nepal. Fünf Monate später habe sie Nepal auf dem Luftweg in Richtung eines ihr unbekannten Landes verlassen. Am 20. Dezember 2011 sei sie in die Schweiz gelangt. Gleichentags reichte die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch ein. Am 20. Januar 2012 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 8. Januar 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus dem Dorf B._______ der Gemeinde C._______, Bezirk Yushu in der Region Kham, Tibet. Sie habe immer im Dorf gelebt. Sie habe nie eine Schule besucht und spreche kein Chinesisch. In der örtlichen Schule habe ein Lama Tibetisch unterrichtet und sie habe ihm dabei geholfen. Einmal in der Woche sei der Abt vorbeigekommen und habe über politische Fragen und den Dalai Lama gesprochen. Der Abt und wenig später auch der Lama seien von den chinesischen Behörden verhaftet worden, worauf sie geflohen sei. B. Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 11. Februar 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen, es sei eine Herkunftsanalyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen (unabhängigen Tibet-Experten) anzuordnen, sowie es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen und es sei eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge unzulässiger Wegweisung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 AuG zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos.
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführerin spreche kein Chinesisch und nur wenig Kham-Dialekt, weshalb von allem Anfang an Zweifel an der geltend gemachten Herkunft bestanden hätten. Im Rahmen der Anhörung sei die Beschwerdeführerin daher vertieft nach dem Reiseweg sowie ihrem Länder- und Alltagswissen befragt worden. Ihre Ausführungen hätten den Eindruck bestätigt, dass sie nicht in der angegebenen Region gelebt habe und sie sich das vorhandene Wissen angeeignet habe. Sie habe zwar einige Angaben bezüglich der Geographie ihres Heimatortes und der näheren Umgebung machen können, sobald jedoch nach den konkreten Lebensumständen gefragt worden sei, habe sie vage, undifferenziert und teilweise falsch geantwortet. So sei sie weder mit dem alltäglichen Sprachgebrauch in der Region noch mit den Nennwerten und dem Erscheinungsbild der in Tibet zirkulierenden Geldscheine vertraut. Obwohl ihre Familie von der Landwirtschaft gelebt habe und auch sie mitgeholfen habe, sei sie gänzlich uninformiert in Bezug auf Fruchtwechsel oder die erforderlichen Brachen und Düngungen. Zudem widerspreche sie sich bezüglich der familieneigenen Anbauprodukte und habe falsche Angaben bezüglich der gängigen altersabhängigen Bezeichnungen für Yaks und Dris gemacht, obwohl die Familie solche besessen habe. Weiter hätten ihre Angaben bezüglich der übrigen Lebensumstände im Autonomen Gebiet Tibet den aktuellen Realitäten nicht entsprochen. So habe sie erklärt, dass niemand in ihrem Dorf ein Handy oder ein Telefon besitze und es in ihrem Dorf keine Elektrizität gebe. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden sei. Es handle sich bei ihr demnach nicht um eine Staatsangehörige der Volksrepublik China. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der exiltibetischen Diaspora in einem Drittland gelebt habe.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, indem in ihrem Fall kein Gutachten von einem unabhängigen Tibet-Experten erstellt worden sei, habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig erfasst. Sinngemäss rügt sie damit nicht eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung, sondern die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Indes verkennt die Beschwerdeführerin, dass der Gesetzgeber keine Pflicht zur Erstellung von Experten-Gutachten zur Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhalts vorsieht. Grundsätzlich bringt die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen denn auch vor, dass sie mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, ihre Staatsangehörigkeit sei als "nicht bekannt" anzunehmen, nicht einverstanden ist. Darauf ist nachstehend näher einzugehen.
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung werden die erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit damit begründet, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin unsubstantiiert, nicht nachvollziehbar und widersprüchlich seien. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. In der Tat weisen die Angaben der Beschwerdeführerin in den genannten Bereichen diverse Wissensdefizite und Widersprüche auf, welche sie in der Rechtsmitteleingabe nicht erklären kann. Die Beschwerdeführerin merkt selbst an, dass sie nur "ein bischen" Kham-Dialekt spreche und begründet dies damit, dass sie lange in Nepal gelebt habe (SEM-Akten, A7/12 S. 4 und A15/37 F40 ff.). Gemäss eigener Angaben hat sie jedoch nur fünf Monate in Nepal gelebt. Dass sie in diesen fünf Monaten ihren Dialekt verloren habe, ist nicht glaubhaft. Wie die Vorinstanz richtig feststellte, widerspricht sie sich in Bezug auf das von der Familie angebaute Gemüse (SEM-Akten, A7/12 S. 4 und A15/37 F79 ff.) und ihr fehlt grundsätzliches Wissen bezüglich Landwirtschaft und Nutztierhaltung (SEM-Akten A7/12 F77 ff. und F111 ff.), welche ihre Familie angeblich betrieb. Weitere Vorbringen widersprechen schlicht den tatsächlichen Begebenheiten im heutigen Autonomen Gebiet Tibet, wie ihre Aussagen bezüglich Elektrizität und Mobiltelefonie (SEM-Akten, A 15/37 F21 ff.). Weiter vermag sie mit dem blossen Festhalten am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen und der geltend gemachten chinesischen Staatsangehörigkeit nicht substantiiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend.
E. 4.4 In ihrer Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, anlässlich der Befragung sei es zu zahlreichen Missverständnissen zwischen ihr und dem Dolmetscher sowie zu Übersetzungsfehlern gekommen. Sie habe nie ausgesagt, dass sie "nur (noch) ein wenig Kham Dialekt" spreche. Auch die Widersprüche bezüglich der durch ihre Familie angebauten Gemüsesorten würden auf einem Übersetzungsfehler beruhen. Der Übersetzer sei eine ältere Person gewesen und sie habe sich nicht getraut ihm nochmals zu widersprechen, da Tibeter älteren Menschen generell nicht widersprechen würden. Wäre tatsächlich unkorrekt protokolliert worden, hätte es der Beschwerdeführerin oblegen, anlässlich der Rückübersetzung entsprechende Korrekturen anzubringen. Solches hat sie offensichtlich nicht getan. Schliesslich anerkannte die Beschwerdeführerin am Schluss der Befragung zur Person unterschriftlich, dass das Protokoll ihren Aussagen und der Wahrheit entspreche und in eine ihr verständliche Sprache rückübersetzt wurde (SEM-Akten, A7/12 S. 10). Dabei hat sie sich behaften zu lassen. Missverständnisse und Übersetzungsfehler sind somit auszuschliessen.
E. 5.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland der Beschwerdeführerin geklärt ist. Das Verhalten der Beschwerdeführerin stellt sodann eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht die Beschwerdeführerin die Abklärung, welchen effektiven Status sie im Staat ihres vormaligen Aufenthalts hatte. Die Folgen dieses Verhaltens hat die Beschwerdeführerin selber zu verantworten. Insoweit ist auch die Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-4874/2007 vom 31. März 2010, in dem auf EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1-4.3 verwiesen wird, unbehelflich, da auch bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6.).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 1 geltend, durch ihre Flucht erfülle sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft. Wie vorstehend dargelegt, vermag die Beschwerdeführerin weder ihre Fluchtgründe, Staatsangehörigkeit, Herkunft noch ihre legale oder illegale Ausreise auch nur schon ansatzweise glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
E. 5.3 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es besteht somit auch keine Veranlassung, ein Sprach- und Ländergutachten in Auftrag zu geben. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 7.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit gilt deshalb als unbekannt.
E. 7.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid - offenbar in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG - ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
E. 7.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-867/2015 Urteil vom 26. Februar 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, Staat unbekannt, angeblich Volksrepublik China (Tibet), (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin Tibet (Volksrepublik China) im Juli 2011 in Richtung Nepal. Fünf Monate später habe sie Nepal auf dem Luftweg in Richtung eines ihr unbekannten Landes verlassen. Am 20. Dezember 2011 sei sie in die Schweiz gelangt. Gleichentags reichte die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch ein. Am 20. Januar 2012 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 8. Januar 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus dem Dorf B._______ der Gemeinde C._______, Bezirk Yushu in der Region Kham, Tibet. Sie habe immer im Dorf gelebt. Sie habe nie eine Schule besucht und spreche kein Chinesisch. In der örtlichen Schule habe ein Lama Tibetisch unterrichtet und sie habe ihm dabei geholfen. Einmal in der Woche sei der Abt vorbeigekommen und habe über politische Fragen und den Dalai Lama gesprochen. Der Abt und wenig später auch der Lama seien von den chinesischen Behörden verhaftet worden, worauf sie geflohen sei. B. Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 11. Februar 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen, es sei eine Herkunftsanalyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen (unabhängigen Tibet-Experten) anzuordnen, sowie es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen und es sei eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge unzulässiger Wegweisung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 AuG zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführerin spreche kein Chinesisch und nur wenig Kham-Dialekt, weshalb von allem Anfang an Zweifel an der geltend gemachten Herkunft bestanden hätten. Im Rahmen der Anhörung sei die Beschwerdeführerin daher vertieft nach dem Reiseweg sowie ihrem Länder- und Alltagswissen befragt worden. Ihre Ausführungen hätten den Eindruck bestätigt, dass sie nicht in der angegebenen Region gelebt habe und sie sich das vorhandene Wissen angeeignet habe. Sie habe zwar einige Angaben bezüglich der Geographie ihres Heimatortes und der näheren Umgebung machen können, sobald jedoch nach den konkreten Lebensumständen gefragt worden sei, habe sie vage, undifferenziert und teilweise falsch geantwortet. So sei sie weder mit dem alltäglichen Sprachgebrauch in der Region noch mit den Nennwerten und dem Erscheinungsbild der in Tibet zirkulierenden Geldscheine vertraut. Obwohl ihre Familie von der Landwirtschaft gelebt habe und auch sie mitgeholfen habe, sei sie gänzlich uninformiert in Bezug auf Fruchtwechsel oder die erforderlichen Brachen und Düngungen. Zudem widerspreche sie sich bezüglich der familieneigenen Anbauprodukte und habe falsche Angaben bezüglich der gängigen altersabhängigen Bezeichnungen für Yaks und Dris gemacht, obwohl die Familie solche besessen habe. Weiter hätten ihre Angaben bezüglich der übrigen Lebensumstände im Autonomen Gebiet Tibet den aktuellen Realitäten nicht entsprochen. So habe sie erklärt, dass niemand in ihrem Dorf ein Handy oder ein Telefon besitze und es in ihrem Dorf keine Elektrizität gebe. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden sei. Es handle sich bei ihr demnach nicht um eine Staatsangehörige der Volksrepublik China. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der exiltibetischen Diaspora in einem Drittland gelebt habe. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, indem in ihrem Fall kein Gutachten von einem unabhängigen Tibet-Experten erstellt worden sei, habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig erfasst. Sinngemäss rügt sie damit nicht eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung, sondern die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Indes verkennt die Beschwerdeführerin, dass der Gesetzgeber keine Pflicht zur Erstellung von Experten-Gutachten zur Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhalts vorsieht. Grundsätzlich bringt die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen denn auch vor, dass sie mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, ihre Staatsangehörigkeit sei als "nicht bekannt" anzunehmen, nicht einverstanden ist. Darauf ist nachstehend näher einzugehen. 4.3 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung werden die erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit damit begründet, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin unsubstantiiert, nicht nachvollziehbar und widersprüchlich seien. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. In der Tat weisen die Angaben der Beschwerdeführerin in den genannten Bereichen diverse Wissensdefizite und Widersprüche auf, welche sie in der Rechtsmitteleingabe nicht erklären kann. Die Beschwerdeführerin merkt selbst an, dass sie nur "ein bischen" Kham-Dialekt spreche und begründet dies damit, dass sie lange in Nepal gelebt habe (SEM-Akten, A7/12 S. 4 und A15/37 F40 ff.). Gemäss eigener Angaben hat sie jedoch nur fünf Monate in Nepal gelebt. Dass sie in diesen fünf Monaten ihren Dialekt verloren habe, ist nicht glaubhaft. Wie die Vorinstanz richtig feststellte, widerspricht sie sich in Bezug auf das von der Familie angebaute Gemüse (SEM-Akten, A7/12 S. 4 und A15/37 F79 ff.) und ihr fehlt grundsätzliches Wissen bezüglich Landwirtschaft und Nutztierhaltung (SEM-Akten A7/12 F77 ff. und F111 ff.), welche ihre Familie angeblich betrieb. Weitere Vorbringen widersprechen schlicht den tatsächlichen Begebenheiten im heutigen Autonomen Gebiet Tibet, wie ihre Aussagen bezüglich Elektrizität und Mobiltelefonie (SEM-Akten, A 15/37 F21 ff.). Weiter vermag sie mit dem blossen Festhalten am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen und der geltend gemachten chinesischen Staatsangehörigkeit nicht substantiiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend. 4.4 In ihrer Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, anlässlich der Befragung sei es zu zahlreichen Missverständnissen zwischen ihr und dem Dolmetscher sowie zu Übersetzungsfehlern gekommen. Sie habe nie ausgesagt, dass sie "nur (noch) ein wenig Kham Dialekt" spreche. Auch die Widersprüche bezüglich der durch ihre Familie angebauten Gemüsesorten würden auf einem Übersetzungsfehler beruhen. Der Übersetzer sei eine ältere Person gewesen und sie habe sich nicht getraut ihm nochmals zu widersprechen, da Tibeter älteren Menschen generell nicht widersprechen würden. Wäre tatsächlich unkorrekt protokolliert worden, hätte es der Beschwerdeführerin oblegen, anlässlich der Rückübersetzung entsprechende Korrekturen anzubringen. Solches hat sie offensichtlich nicht getan. Schliesslich anerkannte die Beschwerdeführerin am Schluss der Befragung zur Person unterschriftlich, dass das Protokoll ihren Aussagen und der Wahrheit entspreche und in eine ihr verständliche Sprache rückübersetzt wurde (SEM-Akten, A7/12 S. 10). Dabei hat sie sich behaften zu lassen. Missverständnisse und Übersetzungsfehler sind somit auszuschliessen. 5. 5.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland der Beschwerdeführerin geklärt ist. Das Verhalten der Beschwerdeführerin stellt sodann eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht die Beschwerdeführerin die Abklärung, welchen effektiven Status sie im Staat ihres vormaligen Aufenthalts hatte. Die Folgen dieses Verhaltens hat die Beschwerdeführerin selber zu verantworten. Insoweit ist auch die Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-4874/2007 vom 31. März 2010, in dem auf EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1-4.3 verwiesen wird, unbehelflich, da auch bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6.). 5.2 Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 1 geltend, durch ihre Flucht erfülle sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft. Wie vorstehend dargelegt, vermag die Beschwerdeführerin weder ihre Fluchtgründe, Staatsangehörigkeit, Herkunft noch ihre legale oder illegale Ausreise auch nur schon ansatzweise glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 5.3 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es besteht somit auch keine Veranlassung, ein Sprach- und Ländergutachten in Auftrag zu geben. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit gilt deshalb als unbekannt. 7.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid - offenbar in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG - ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 7.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: