Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben gemäss seinen Heimatstaat am 28. Januar 2013 und reiste über Nepal, wo er zirka zweieinhalb Monate geblieben sei, und weitere ihm unbekannte Länder am 17. April 2013 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 30. April 2013 wurde er summarisch befragt und am 25. Juni 2013 einlässlich angehört. Dabei gab er an, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie. Er stamme aus dem Dorf Z._______, Gemeinde Y._______, Bezirk X._______, Präfektur Ngari und habe dort bis zur Ausreise mit seinen Eltern und seiner Schwester gelebt. Er habe als Schaf- und Ziegenhirte gearbeitet und keine Schule besucht. Auf die Frage nach Identitätspapieren gab er an, einen Pass habe er nie besessen und seine Identitätskarte habe er in Z._______ zurückgelassen. Diese Papiere könne er nicht beschaffen, weil er die Familie nicht kontaktieren könne. Zu seinen Asylgründen trug er im Wesentlichen vor, er habe fünf Tage vor seiner Ausreise mit Freunden in X._______ Plakate aufgeklebt, auf denen gestanden habe "der Dalai Lama soll nach Tibet zurückkehren", "Freiheit für Tibet" und "die Chinesen sollen nach China zurückkehren". Als sie gemerkt hätten, dass jemand sie beobachte, seien sie geflohen. Am nächsten Tag hätten sie erfahren, dass einer der Freunde, der mit ihnen Plakate geklebt habe, verhaftet worden sei. Daraufhin sei er in sein Dorf zurückgekehrt. Sein Vater sei in der Folge nach X._______ gereist und habe dort erfahren, dass sie einen Jungen aus dem Nomadengebiet suchten. Daraufhin hätten sie seine Ausreise vorbereitet. B. Im Auftrag des BFM wurde am 29. Mai 2013 mittels eines Telefon-Interviews eine Evaluation des Alltagswissens mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Der Sachverständige kam im Bericht vom 10. Juni 2013 zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum gelebt habe, sei klein. Anlässlich der Anhörung vom 25. Juni 2013 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer hielt dabei an seinen Aussagen fest, in Tibet aufgewachsen zu sein und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben. C. Mit Verfügung vom 28. Juni 2013 - eröffnet am 3. Juli 2013 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung unter Ausschluss der Volksrepublik China an. D. Mit Eingabe vom 19. Juli 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2013 stellte das Gericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 9. August 2013 auf. F. Mit Eingabe vom 7. August 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021). G. Mit Verfügung vom 15. August 2013 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und der Beschwerdeführer aufgefordert, das in der Beschwerde erwähnte aber nicht beigelegte Familienbuch bis zum 30. August 2013 nachzureichen. H. Nach einmaliger Fristerstreckung vom 2. September 2013 wurde ein erneutes Gesuch um Fristerstreckung am 7. Oktober 2013 mit Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. I. In seiner Vernehmlassung vom 15. Oktober 2013 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. In seiner Replik vom 29. Oktober 2013 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung, reichte sein Familienbuch in Kopie ein und stellte das Original erneut in Aussicht. K. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer das in Aussicht gestellte Familienbuch im Original nach. L. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 18. Dezember 2013 hielt das BFM erneut an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. In seiner Duplik vom 20. Januar 2014 nahm der Beschwerdeführer zur zweiten Vernehmlassung des BFM Stellung.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Die auf der Basis der landeskundlich-kulturellen Analyse erstellte Evaluation der Fachstelle Lingua komme zum Schluss, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers ausserhalb der Autonomen Region Tibet stattgefunden habe, sehr wahrscheinlich in der tibetischen Exilgemeinschaft in Indien. Der Beschwerdeführer, so halte die Evaluation fest, mache lücken- und fehlerhafte Aussagen vor allem in den Bereichen Landeskunde und Alltag. So sei er nicht in der Lage gewesen, die Landschaft seiner Heimat zu benennen. Darauf angesprochen, habe er keine Erklärung abgegeben. Obwohl er als Schaf- und Ziegenhirte gearbeitet und auch zahlreiche Yaks besessen haben wolle, kenne er die genaue Bezeichnung des Bauchhaares eines Yaks und dessen konkrete Verwendung nicht. Des Weiteren sei er mit Begriffen, welche bei Exiltibetern in Indien in Gebrauch seien, vertraut. Ein Tibeter, der wie er behaupte, noch vor wenigen Monaten ausnahmslos in Tibet im von ihm genannten Sozialisationsraum gelebt haben wolle, hätte dies kaum getan. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer mehrheitlich seine bereits zuvor gemachten Aussagen wiederholt und gemutmasst, dass der Lingua-Experte wahrscheinlich nicht aus Tibet stamme. Er habe die Feststellungen des Experten jedoch nicht in Frage zu stellen vermocht. Die Feststellung der Lingua-Evaluation, der Beschwerdeführer habe seine Hauptsozialisation wahrscheinlich ausserhalb Tibets erlebt, entzögen den geltend gemachten Ausreise- und Asylgründen die Grundlage. Die diesbezüglichen, anlässlich der Anhörung gemachten, der Logik und der allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufenden, unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen untermauerten die Ergebnisse dieser Evaluation zusätzlich. Auch die Schilderung des Reiseweges falle höchst unsubstanziiert und unglaubhaft aus. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe Tibet illegal von Z._______ aus verlassen. Allerdings habe er nicht angeben können, durch welche Ortschaften er innert zwei Tagen nach Nepal gekommen sei. Auch habe er nicht schildern können, wie er die Grenze nach Nepal überschritten habe und wo er dort zweieinhalb Monate gelebt habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anders als von ihm geschildert nach Europa gekommen sei. Vorliegend lägen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Da nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache im Tibet gelebt und sich bis zu seiner Ausreise dort aufgehalten habe, könne auch nicht von einer illegalen Ausreise aus China ausgegangen werden. Die Ausführungen von BVGE 2009/29 seien daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. In mehreren analogen Fällen habe das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen verneint.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt den Erwägungen des BFM entgegen, aufgrund der Distanz und der Schwierigkeiten habe es Zeit gebraucht, seine Identitätspapiere zu beschaffen. Das beiliegende Familienbuch "Hukou" beweise, dass er aus Tibet stamme. Er habe sich mit dem Sprachexperten so unterhalten, dass er ihn habe verstehen können und darauf verzichtet, in reinem Dialekt mit ihm zu sprechen. Er wäre gerne bereit, noch einmal mit ihm zu sprechen. Er sei als Nomade aufgewachsen und kenne die unmittelbare Umgebung gut. Weiterreichende Ortskenntnisse habe er nicht, worauf er immer wieder hingewiesen habe. Deshalb widerspreche sich die Argumentation des BFM in diesem Punkt. Einerseits würden von ihm Kenntnisse verlangt, die er nicht haben könne, andererseits werde vorausgesetzt, dass er als Person aus einer Nomadengegend nur über gewisse Dinge eine Ahnung haben könne.
E. 4.3 Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung fest, da das Familienbuch bis anhin nicht bei ihnen eingetroffen sei, sei der Beschwerdeführer weiterhin nicht in der Lage seine Identität zu belegen. Seinem Vorbringen, er kenne die unmittelbare Umgebung, habe aber nicht weiterreichende Ortskenntnisse, sei entgegen zu halten, dass bei der Lingua-Evaluation die Kenntnisse seiner unmittelbaren Herkunftsregion geprüft worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht anerkenne die Lingua-Analysen als schriftliche Auskünfte von Drittpersonen und messe ihnen einen erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der Experten, wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt seien. Von einem Tibeter, der sein ganzes Leben im Tibet verbracht haben wolle, könne erwartet werden, dass er die Gegebenheiten seiner Herkunftsregion wesentlich detaillierter schildern könnte, als er das in der Anhörung getan habe. Die Einwände des Beschwerdeführers zur Lingua-Evaluation und den daraus vom BFM gezogenen Schlussfolgerungen seien falsch. Es werde diesbezüglich auf die Protokolle und das rechtliche Gehör in der Anhörung verwiesen.
E. 4.4 Mit seiner Replik reichte der Beschwerdeführer die Kopie seines Familienbuches ein und stellte das Original in Aussicht. Der Hinweis in der Beschwerde, er habe sich mit dem Lingua-Experten nicht in reinem Dialekt unterhalten, damit dieser ihn verstehe, verdeutliche, dass dieser nicht aus der gleichen Region wie er stamme. Er habe während den Befragungen stets wahrheitsgemäss geantwortet. Da er nie eine Schule besucht und nur als Nomade gelebt habe, habe er nur Ortkenntnisse über seine unmittelbare Umgebung. Im Nachgang zur Replik reichte der Beschwerdeführer das erwähnte Familienbuch im Original ein.
E. 4.5 In seiner zweiten Vernehmlassung hielt das BFM fest, als rechtsgenügliche Ausweispapiere für einen Staatsangehörigen der Volksrepublik China gälten der Reisepass und die Identitätskarte. Beim eingereichten Familienbuch handle es sich somit nicht um ein rechtsgenügliches Identitätsdokument. Der Beschwerdeführer sei damit weiterhin nicht in der Lage, seine Identität zu beweisen.
E. 4.6 In seiner Duplik hielt dem der Beschwerdeführer entgegen, beim Familienbuch handle es sich um ein Haushaltsregistrierungssystem, welches von offiziellen Behörden ausgestellt werde und die Migration innerhalb Chinas kontrollieren solle. Es beinhalte zum Beispiel Informationen über die Identität sowie den Geburtsort einer Person. Es werde jeweils vom lokalen Polizeiamt ausgestellt. Es handle sich um ein Schlüsseldokument, welches beweise, dass die betreffende Person chinesischer Nationalität sei. Wenn man in Tibet beispielsweise einen Reisepass beantragen möchte, müsse man im Besitz eines gültigen Familienbuchs sein. Gemäss beigelegtem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sei die Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätsdokumente, wie sie das BFM verlange, ein komplizierter Prozess und es sei insbesondere für ethnische Tibeter nicht einfach, an solche Papiere zu kommen. Deshalb könne er seine Identität zur Zeit alleine mittels des Familienbuchs belegen. Seine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung sei gemäss D-4874/2007 vom 31. März 2010 zu prüfen. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 5.2 Vorliegend fällt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer an der Befragung und an der Anhörung angab, er könne nicht lesen und schreiben (vgl. Akten des BFM A6 S. 2 und A21 F31). Das Personalienblatt im Empfangszentrum hatte er aber gemäss seinen Angaben selbstständig ausgefüllt (vgl. A1). 5.3 Zum Aussageverhalten des Beschwerdeführers allgemein kann festgehalten werden, dass er oft allgemeine, sehr kurze und zuweilen ausweichende Antworten gab. So erstreckte sich seine freie Erzählung zu den Asylgründen bei der Befragung gerade mal auf zwei Zeilen (vgl. A6 S. 9). An der Anhörung sagte der Beschwerdeführer sogar zunächst nur einen Satz zu seinen Asylgründen: "Weil ich in Tibet Probleme hatte." und wurde auch auf Rückfrage nicht genauer: "Ich habe mich politisch betätigt, indem ich Plakate geklebt hatte". Erst auf Hinweis der BFM-Mitarbeiterin, er könne seine Asylgründe ausführlich darlegen, berichtete er eingehender (vgl. A21 F21-23). Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Plakataktion zu Gunsten des Dalai Lama entstehen denn auch erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Auffallend ist zunächst, wie es zu der Aktion gekommen sei. So habe er mit Freunden Alkohol getrunken und über die politische Situation und die Selbstverbrennungen in Tibet diskutiert. Dann hätten sie sich entschlossen, eine Plakataktion zu machen (vgl. A21 F23). Angesichts der Tatsache, dass er nur an dieser einen Aktion teilgenommen haben will, scheint es nicht nachvollziehbar, wieso er, offenbar politisch gänzlich uninteressiert und relativ ungebildet, sich auf einmal spontan für eine einzelne politische Aktion derart in Gefahr bringen sollte. Dass er nach dem Konsum von Alkohol auf einmal Mut gehabt habe, vermag dies bei einer derartigen Gefährdung nicht plausibel zu erklären. Ebenso wenig vermag dies zu erklären, wieso sie die Plakate in der Dämmerung geklebt haben und nicht in der Nacht, wenn sie für allfällige Beobachter schlechter sicht- und erkennbar gewesen wären (vgl. A21 F45). Zudem machte der Beschwerdeführer zu den Vorbereitungen widersprüchliche Aussagen, indem er an der Befragung angab, sein Kollege habe die Idee gehabt, die Plakate zu kleben und B._______ habe diese geschrieben (vgl. A6 S. 9). An der Anhörung gab er aber an, er habe diese Idee gehabt und sein Freund C._______ habe die Plakate geschrieben. Auf diesen Widerspruch angesprochen, erklärte er unbehelflich, beide hätten die Plakate geschrieben, da er nicht schreiben könne (A21 F30 f.). 5.4 Erhebliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers entstehen sodann aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen zu den an der Plakataktion beteiligten Personen. So gab er an der Befragung und auch zu Beginn der Anhörung immer an, er habe die Aktion mit zwei Freunden durchgeführt (vgl. A6 S. 9 f. und A21 F23 ff.). Im Laufe der Anhörung sprach er aber auf einmal von zirka zwei weiteren Freunden, die zu Beginn weg an der Aktion beteiligt gewesen seien. Auf die Frage, woher denn auf einmal diese zwei anderen Freunde gekommen seien, antwortet er kurz angebunden "Sie waren dabei", konnte dann aber keine genauere Auskunft zu den Personen geben. Auf diesen Widerspruch angesprochen, antwortete er ausweichend, er wisse es nicht mehr so genau, sei noch nie so befragt worden und fühle sich nicht gut (vgl. A21 F 54 ff.). Das Wissen über die Anzahl Personen, die an der Aktion beteiligt gewesen seien, mit der er sich derart in Gefahr gebracht hatte und die als Schlüsselpunkt seiner Asylvorbringen zu werten ist, kann aber vom Beschwerdeführer erwartet werden. Weitere Zweifel an seinen Vorbringen entstehen denn auch aufgrund der Tatsache, dass er an der Befragung im Gegensatz zur Anhörung nicht erwähnte, dass sie sofort geflohen seien, als sie gemerkt hätten, dass sie beobachtet würden. Vielmehr gab er an, die Person, die sie beobachtet hätte, sei dann verschwunden (vgl. A21 F39 ff. und A6 S. 9 f.). Zudem vermag er diese Flucht an der Anhörung in keiner Weise substantiiert darzulegen und als er von der BFM-Mitarbeiterin zum dritten Mal aufgefordert wurde, genauer zu werden, antwortete er lapidar "Es war so" (vgl. A21 F49 ff.). Ebenfalls erst an der Anhörung erwähnte er, dass sein Vater nach seiner Heimkehr nach X._______ gegangen sei und dort erfahren hätte, dass sie einen Nomadenjungen suchten (vgl. A21 F23 und A6 S. 9 f.). Weiter gilt es darauf hinzuweisen, dass die Behörden, zu dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer geflohen ist, angeblich erst seinen Freund verhaftet hatten und noch keine weitere Hinweise auf die Täterschaft hatten, als dass sie einen Nomadenjungen suchten. Auch zur Organisation der Flucht machte der Beschwerdeführer sehr kurze und allgemeine Aussagen und antwortete oft mit "Ich weiss nicht." (vgl. A21 F80 ff.). Das Gleiche gilt für seine Ausführungen zur Flucht selber. Der Befrager musste immer wieder neue Anschlussfragen stellen, weil der Beschwerdeführer stets nur mit kurzen Sätzen antwortete (vgl. A21 F94 ff.). Weiter machte der Beschwerdeführer zum Grenzübertritt nach Nepal widersprüchliche Aussagen (vgl. A6 S. 6). Auch über die Zeit in Nepal selber, wo er zweieinhalb Monate geblieben sei, wusste der Beschwerdeführer nichts auszusagen und konnte nicht sagen, wo genau er sich aufgehalten habe. Dass er die ganze Zeit im Haus geblieben sei, vermag dies nicht schlüssig zu erklären (vgl. A21 F112 ff.). Vom BFM-Mitarbeiter darauf hingewiesen, dass seine Aussagen zum Reiseweg unglaubhaft seien, antwortete er, er wisse es wirklich nicht, habe seine ganze Familie verlassen müssen, habe grosse Angst gehabt und sei so nervös gewesen, dass er nicht gewusst habe, wohin er gehe (vgl. A21 F124). Grundsätzlich trifft es zwar zu, dass eine Flucht aufgrund der emotionalen Belastung schwierig zu beschreiben sein kann. Der Beschwerdeführer muss denn auch nicht jegliches Detail wiedergeben können. Trotzdem kann erwartet werden, dass gewisse Aussagen über den Fluchtweg gemacht werden können, auch wenn der Schlepper sich um alles gekümmert habe. Bei den sehr allgemeinen und kurzen Ausführungen des Beschwerdeführers entsteht aber in keiner Weise der Eindruck, er hätte diese Flucht tatsächlich selber erlebt. 5.5 Diese Zweifel an den Asylvorbringen des Beschwerdeführers werden durch das Resultat der Lingua-Analyse gestützt. Bei der vom BFM in Auftrag gegebenen Sprach- und Herkunftsanalyse wurden sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse des Beschwerdeführers geprüft. Das Bundesverwaltungsgericht misst einer Lingua-Analyse erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. zur Publikation vorgeschlagenes Urteil des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 4.2.1). Die vorliegend zu beurteilende Lingua-Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Sprach- und Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. Die Sachverständige kam in seinem landeskundlich-kulturellen Herkunftsgutachten vom 10. Juni 2013 zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, sei klein. So konnte er beispielsweise die unmittelbare Umgebung seines Herkunftsortes nicht beschreiben und kannte als Schaf- und Ziegenhirte gewisse Fachausdrücke und Verwendungen der Tierhaare nicht. Auch brauchte er verschiedene Begriffe, welche bei Exiltibetern in Indien in Gebrauch seien. Anlässlich der Anhörung vom 25. Juni 2013 hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu den Erkenntnissen Lingua-Analyse zu äussern, vermochte diese aber nicht überzeugend zu widerlegen. Er beteuerte lediglich, dass er nicht gelogen habe, zweifelte die Resultate der Lingua-Analyse an und versuchte sich bei den verschiedenen vom BFM angesprochenen Punkten noch einmal zu erklären. Zum Teil waren seine Antworten nun zwar richtig, was aber nicht aufzuwiegen vermag, dass er es zuerst falsch sagte (vgl. A21 F126 ff.). Auch in der Beschwerdeeingabe werden keine stichhaltigen Entgegnungen vorgebracht. Dem Argument, der Experte habe einen anderen Dialekt gesprochen und er habe deshalb nicht in reinem Dialekt mit ihm gesprochen, kann entgegengehalten werden, dass dies nicht zu erklären vermag, wieso er Ausdrücke der Exiltibter verwendete. Wenn der Beschwerdeführer weiter festhält, er sei als Nomade aufgewachsen und kenne die unmittelbare Umgebung gut, habe aber keine weiterreichenden Ortskenntnisse, so muss dem entgegnet werden, dass er eben gerade die nähere Umgebung nicht beschreiben konnte. Ergänzend kann festgehalten werden, dass sich bereits aus den Antworten an der Befragung Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers ergaben, insbesondere auch durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer kein Chinesisch spricht. Dass man im Nomadengebiet kein Chinesisch spreche und die Eltern es nicht gerne hören würden, vermag nicht zu erklären, wieso er, der sein Leben in einem Land verbracht haben will, wo die Amtssprache Chinesisch ist, gar keine Chinesischkenntnisse hat und nicht einmal seine angebliche Herkunftsgemeinde auf Chinesisch benennen kann (vgl. A6 S. 4 und 8 sowie A21 F144). 5.6 Gestützt werden die Erkenntnisse des Lingua-Gutachtens durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente einreichen konnte. Zudem machte er widersprüchliche Aussagen dazu, ob er eine Identitätskarte habe oder nicht. An der Befragung gab er zunächst an, er habe keine gehabt, um gleich darauf anzugeben, er habe doch eine Art Identitätskarte gehabt - zuvor habe er das Wort nicht verstanden -, diese aber nicht erneuert. An der Anhörung wiederholte er dies, betonte aber gleichzeitigt, ein Nomade brauche gar keine Identitätskarte (vgl. A6 S. 5 f. und A21 F8 ff.). Das auf Beschwerdeebene abgegebene Familienbuch "Hukou" kann zwar als Indiz auf die chinesische Staatsangehörigkeit gewertet werden, beweist jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer von der Geburt bis zur Ausreise dort gewohnt hat. Insgesamt vermag es die bis anhin erwähnten und schwer wiegenden Unglaubhaftigkeitselemente sowie auch das Resultat der fundierten Lingua-Analyse nicht aufzuwiegen. Schliesslich ist nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer mit dem Familienbuch nicht zumindest auch seine abgelaufene Identitätskarte, die sich gemäss seinen Aussagen ja auch zu Hause im Tibet befinde, hat mitschicken lassen. Beim mit der Beschwerde eingereichten SFH-Bericht geht es um die Registrierung einer in Indien in einem Flüchtlingslager geborenen Tibeterin in China. Der Beschwerdeführer behauptet aber ja gerade, dass er im Tibet geboren wurde und dort gelebt habe. 5.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar tibetischer Ethnie ist, seine geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und seiner Asylvorbringen insgesamt der Glaubhaftigkeit entbehren. Folglich ist es ihm mangels glaubhafter Hinweise nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine individuelle asylrechtlich relevante Verfolgung, die er in seiner Heimat vor seiner Ausreise erlitten habe oder in begründeter Weise zukünftig habe befürchten müssen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 6.1 Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hielt das BFM fest, allein die Tatsache, dass er tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, stelle keinen hinreichenden Beweis für seine chinesische Staatsbürgerschaft dar. Auch wenn zahlreiche Tibeter ihre chinesische Staatsangehörigkeit im Exil behielten, sei darauf hinzuweisen, dass insbesondere Tibeter aus Indien vermehrt die indische Staatsbürgerschaft beantragten und diese auch erhielten, zumal es auch in Indien und Nepal Regionen gebe, die zum tibetischen Kulturkreis gehörten und in welchen es eine einheimische tibetische Bevölkerung gebe. Es gelinge dem Beschwerdeführer deshalb nicht, die behauptete chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen und seine tatsächliche Staatsangehörigkeit sei unbekannt.
E. 6.2 In Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 wurde festgehalten, auf eine chinesische Staatsangehörigkeit sei zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gelte, dass eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie sei. Dies sei selbst dann anzunehmen, wenn Hinweise dafür bestehen würden, dass die asylsuchende Person in den exil-tibetischen Gemeinden in Indien oder Nepal gelebt habe, da in der Regel nicht davon ausgegangen werden könne, Exil-Tibeterinnen und -Tibeter würden in diesen Ländern die Staatsangehörigkeit erwerben. Ohne triftige Anhaltspunkte könne eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch überhaupt als wahrscheinlich erachtet werden (EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1 - 4.3).
E. 6.3 In E-2981/2012 wurden die diesem EMARK zugrundeliegenden länderspezifischen Begebenheiten überprüft respektive aktualisiert und die erwähnte Rechtsprechung präzisiert. Nach ausführlichen Abhandlungen über die Situation der Exil-Tibeterinnen und -Tibeter in Nepal (E. 5.6) und Indien (E. 5.7) - insbesondere im Bezug auf den Erwerb der jeweiligen Staatsangehörigkeit und die Möglichkeiten eines legalen Aufenthalts - wurde zusammenfassend festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit - durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit - wegfalle. Daneben müsse aber davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben hätten und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besässen. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen, bestehen gemäss E-2981/2012 grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit :
a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b) dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat der tibetische Asylsuchende die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), hat die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, zumal sie gemäss chinesischer Rechtsprechung durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gilt, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt (E-2981/2012 E. 5.8).
E. 6.4 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (E-2981/2012 E. 5.9).
E. 6.5 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie im bis dahin Gültigkeit beanspruchenden Entscheid in EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3 publiziert wurde, wurde in E-2981/2012 wie folgt präzisiert: bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (E-2981/2012 E. 5.10).
E. 7 Vorliegend hat der Beschwerdeführer, welcher unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist, unglaubhafte Angaben zu seiner Sozialisierung, zu seiner wahren Herkunft und zu seinen bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz gemacht. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Familienbuch "Hukou" kann, wie bereits in E. 5.6 dargelegt, nur als Indiz auf die chinesische Staatsangehörigkeit gewertet werden, beweist jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer von der Geburt bis zur Ausreise dort gewohnt hat. Aus der Lingua-Analyse ergeben sich denn auch stichhaltige Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in der tibetischen Exilgemeinde in Indien oder Nepal sozialisiert wurde. Aufgrund der unglaubhaften Angaben kann seitens der Asylbehörden insgesamt nicht eruiert werden, welche der in E. 6.3 genannten Fallkonstellationen auf den Beschwerdeführer zutrifft. Dadurch hat er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet - wie bereits festgehalten - ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorliegend verunmöglicht der Beschwerdeführer durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht er eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG beziehungsweise eine Prüfung seiner allfälligen Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal oder Indien.
E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 10.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend in Erwägung 6.4 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da der Beschwerdeführer keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. 10.3 Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt sowie angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde jedoch mit Verfügung vom 15. August 2013 gutgeheissen, womit keine Kosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4165/2013 Urteil vom 9. Juli 2014 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren (...), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben gemäss seinen Heimatstaat am 28. Januar 2013 und reiste über Nepal, wo er zirka zweieinhalb Monate geblieben sei, und weitere ihm unbekannte Länder am 17. April 2013 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 30. April 2013 wurde er summarisch befragt und am 25. Juni 2013 einlässlich angehört. Dabei gab er an, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie. Er stamme aus dem Dorf Z._______, Gemeinde Y._______, Bezirk X._______, Präfektur Ngari und habe dort bis zur Ausreise mit seinen Eltern und seiner Schwester gelebt. Er habe als Schaf- und Ziegenhirte gearbeitet und keine Schule besucht. Auf die Frage nach Identitätspapieren gab er an, einen Pass habe er nie besessen und seine Identitätskarte habe er in Z._______ zurückgelassen. Diese Papiere könne er nicht beschaffen, weil er die Familie nicht kontaktieren könne. Zu seinen Asylgründen trug er im Wesentlichen vor, er habe fünf Tage vor seiner Ausreise mit Freunden in X._______ Plakate aufgeklebt, auf denen gestanden habe "der Dalai Lama soll nach Tibet zurückkehren", "Freiheit für Tibet" und "die Chinesen sollen nach China zurückkehren". Als sie gemerkt hätten, dass jemand sie beobachte, seien sie geflohen. Am nächsten Tag hätten sie erfahren, dass einer der Freunde, der mit ihnen Plakate geklebt habe, verhaftet worden sei. Daraufhin sei er in sein Dorf zurückgekehrt. Sein Vater sei in der Folge nach X._______ gereist und habe dort erfahren, dass sie einen Jungen aus dem Nomadengebiet suchten. Daraufhin hätten sie seine Ausreise vorbereitet. B. Im Auftrag des BFM wurde am 29. Mai 2013 mittels eines Telefon-Interviews eine Evaluation des Alltagswissens mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Der Sachverständige kam im Bericht vom 10. Juni 2013 zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum gelebt habe, sei klein. Anlässlich der Anhörung vom 25. Juni 2013 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer hielt dabei an seinen Aussagen fest, in Tibet aufgewachsen zu sein und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben. C. Mit Verfügung vom 28. Juni 2013 - eröffnet am 3. Juli 2013 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung unter Ausschluss der Volksrepublik China an. D. Mit Eingabe vom 19. Juli 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2013 stellte das Gericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 9. August 2013 auf. F. Mit Eingabe vom 7. August 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021). G. Mit Verfügung vom 15. August 2013 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und der Beschwerdeführer aufgefordert, das in der Beschwerde erwähnte aber nicht beigelegte Familienbuch bis zum 30. August 2013 nachzureichen. H. Nach einmaliger Fristerstreckung vom 2. September 2013 wurde ein erneutes Gesuch um Fristerstreckung am 7. Oktober 2013 mit Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. I. In seiner Vernehmlassung vom 15. Oktober 2013 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. In seiner Replik vom 29. Oktober 2013 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung, reichte sein Familienbuch in Kopie ein und stellte das Original erneut in Aussicht. K. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer das in Aussicht gestellte Familienbuch im Original nach. L. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 18. Dezember 2013 hielt das BFM erneut an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. In seiner Duplik vom 20. Januar 2014 nahm der Beschwerdeführer zur zweiten Vernehmlassung des BFM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Die auf der Basis der landeskundlich-kulturellen Analyse erstellte Evaluation der Fachstelle Lingua komme zum Schluss, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers ausserhalb der Autonomen Region Tibet stattgefunden habe, sehr wahrscheinlich in der tibetischen Exilgemeinschaft in Indien. Der Beschwerdeführer, so halte die Evaluation fest, mache lücken- und fehlerhafte Aussagen vor allem in den Bereichen Landeskunde und Alltag. So sei er nicht in der Lage gewesen, die Landschaft seiner Heimat zu benennen. Darauf angesprochen, habe er keine Erklärung abgegeben. Obwohl er als Schaf- und Ziegenhirte gearbeitet und auch zahlreiche Yaks besessen haben wolle, kenne er die genaue Bezeichnung des Bauchhaares eines Yaks und dessen konkrete Verwendung nicht. Des Weiteren sei er mit Begriffen, welche bei Exiltibetern in Indien in Gebrauch seien, vertraut. Ein Tibeter, der wie er behaupte, noch vor wenigen Monaten ausnahmslos in Tibet im von ihm genannten Sozialisationsraum gelebt haben wolle, hätte dies kaum getan. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer mehrheitlich seine bereits zuvor gemachten Aussagen wiederholt und gemutmasst, dass der Lingua-Experte wahrscheinlich nicht aus Tibet stamme. Er habe die Feststellungen des Experten jedoch nicht in Frage zu stellen vermocht. Die Feststellung der Lingua-Evaluation, der Beschwerdeführer habe seine Hauptsozialisation wahrscheinlich ausserhalb Tibets erlebt, entzögen den geltend gemachten Ausreise- und Asylgründen die Grundlage. Die diesbezüglichen, anlässlich der Anhörung gemachten, der Logik und der allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufenden, unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen untermauerten die Ergebnisse dieser Evaluation zusätzlich. Auch die Schilderung des Reiseweges falle höchst unsubstanziiert und unglaubhaft aus. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe Tibet illegal von Z._______ aus verlassen. Allerdings habe er nicht angeben können, durch welche Ortschaften er innert zwei Tagen nach Nepal gekommen sei. Auch habe er nicht schildern können, wie er die Grenze nach Nepal überschritten habe und wo er dort zweieinhalb Monate gelebt habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anders als von ihm geschildert nach Europa gekommen sei. Vorliegend lägen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Da nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache im Tibet gelebt und sich bis zu seiner Ausreise dort aufgehalten habe, könne auch nicht von einer illegalen Ausreise aus China ausgegangen werden. Die Ausführungen von BVGE 2009/29 seien daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. In mehreren analogen Fällen habe das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen verneint. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt den Erwägungen des BFM entgegen, aufgrund der Distanz und der Schwierigkeiten habe es Zeit gebraucht, seine Identitätspapiere zu beschaffen. Das beiliegende Familienbuch "Hukou" beweise, dass er aus Tibet stamme. Er habe sich mit dem Sprachexperten so unterhalten, dass er ihn habe verstehen können und darauf verzichtet, in reinem Dialekt mit ihm zu sprechen. Er wäre gerne bereit, noch einmal mit ihm zu sprechen. Er sei als Nomade aufgewachsen und kenne die unmittelbare Umgebung gut. Weiterreichende Ortskenntnisse habe er nicht, worauf er immer wieder hingewiesen habe. Deshalb widerspreche sich die Argumentation des BFM in diesem Punkt. Einerseits würden von ihm Kenntnisse verlangt, die er nicht haben könne, andererseits werde vorausgesetzt, dass er als Person aus einer Nomadengegend nur über gewisse Dinge eine Ahnung haben könne. 4.3 Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung fest, da das Familienbuch bis anhin nicht bei ihnen eingetroffen sei, sei der Beschwerdeführer weiterhin nicht in der Lage seine Identität zu belegen. Seinem Vorbringen, er kenne die unmittelbare Umgebung, habe aber nicht weiterreichende Ortskenntnisse, sei entgegen zu halten, dass bei der Lingua-Evaluation die Kenntnisse seiner unmittelbaren Herkunftsregion geprüft worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht anerkenne die Lingua-Analysen als schriftliche Auskünfte von Drittpersonen und messe ihnen einen erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der Experten, wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt seien. Von einem Tibeter, der sein ganzes Leben im Tibet verbracht haben wolle, könne erwartet werden, dass er die Gegebenheiten seiner Herkunftsregion wesentlich detaillierter schildern könnte, als er das in der Anhörung getan habe. Die Einwände des Beschwerdeführers zur Lingua-Evaluation und den daraus vom BFM gezogenen Schlussfolgerungen seien falsch. Es werde diesbezüglich auf die Protokolle und das rechtliche Gehör in der Anhörung verwiesen. 4.4 Mit seiner Replik reichte der Beschwerdeführer die Kopie seines Familienbuches ein und stellte das Original in Aussicht. Der Hinweis in der Beschwerde, er habe sich mit dem Lingua-Experten nicht in reinem Dialekt unterhalten, damit dieser ihn verstehe, verdeutliche, dass dieser nicht aus der gleichen Region wie er stamme. Er habe während den Befragungen stets wahrheitsgemäss geantwortet. Da er nie eine Schule besucht und nur als Nomade gelebt habe, habe er nur Ortkenntnisse über seine unmittelbare Umgebung. Im Nachgang zur Replik reichte der Beschwerdeführer das erwähnte Familienbuch im Original ein. 4.5 In seiner zweiten Vernehmlassung hielt das BFM fest, als rechtsgenügliche Ausweispapiere für einen Staatsangehörigen der Volksrepublik China gälten der Reisepass und die Identitätskarte. Beim eingereichten Familienbuch handle es sich somit nicht um ein rechtsgenügliches Identitätsdokument. Der Beschwerdeführer sei damit weiterhin nicht in der Lage, seine Identität zu beweisen. 4.6 In seiner Duplik hielt dem der Beschwerdeführer entgegen, beim Familienbuch handle es sich um ein Haushaltsregistrierungssystem, welches von offiziellen Behörden ausgestellt werde und die Migration innerhalb Chinas kontrollieren solle. Es beinhalte zum Beispiel Informationen über die Identität sowie den Geburtsort einer Person. Es werde jeweils vom lokalen Polizeiamt ausgestellt. Es handle sich um ein Schlüsseldokument, welches beweise, dass die betreffende Person chinesischer Nationalität sei. Wenn man in Tibet beispielsweise einen Reisepass beantragen möchte, müsse man im Besitz eines gültigen Familienbuchs sein. Gemäss beigelegtem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sei die Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätsdokumente, wie sie das BFM verlange, ein komplizierter Prozess und es sei insbesondere für ethnische Tibeter nicht einfach, an solche Papiere zu kommen. Deshalb könne er seine Identität zur Zeit alleine mittels des Familienbuchs belegen. Seine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung sei gemäss D-4874/2007 vom 31. März 2010 zu prüfen. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 5.2 Vorliegend fällt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer an der Befragung und an der Anhörung angab, er könne nicht lesen und schreiben (vgl. Akten des BFM A6 S. 2 und A21 F31). Das Personalienblatt im Empfangszentrum hatte er aber gemäss seinen Angaben selbstständig ausgefüllt (vgl. A1). 5.3 Zum Aussageverhalten des Beschwerdeführers allgemein kann festgehalten werden, dass er oft allgemeine, sehr kurze und zuweilen ausweichende Antworten gab. So erstreckte sich seine freie Erzählung zu den Asylgründen bei der Befragung gerade mal auf zwei Zeilen (vgl. A6 S. 9). An der Anhörung sagte der Beschwerdeführer sogar zunächst nur einen Satz zu seinen Asylgründen: "Weil ich in Tibet Probleme hatte." und wurde auch auf Rückfrage nicht genauer: "Ich habe mich politisch betätigt, indem ich Plakate geklebt hatte". Erst auf Hinweis der BFM-Mitarbeiterin, er könne seine Asylgründe ausführlich darlegen, berichtete er eingehender (vgl. A21 F21-23). Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Plakataktion zu Gunsten des Dalai Lama entstehen denn auch erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Auffallend ist zunächst, wie es zu der Aktion gekommen sei. So habe er mit Freunden Alkohol getrunken und über die politische Situation und die Selbstverbrennungen in Tibet diskutiert. Dann hätten sie sich entschlossen, eine Plakataktion zu machen (vgl. A21 F23). Angesichts der Tatsache, dass er nur an dieser einen Aktion teilgenommen haben will, scheint es nicht nachvollziehbar, wieso er, offenbar politisch gänzlich uninteressiert und relativ ungebildet, sich auf einmal spontan für eine einzelne politische Aktion derart in Gefahr bringen sollte. Dass er nach dem Konsum von Alkohol auf einmal Mut gehabt habe, vermag dies bei einer derartigen Gefährdung nicht plausibel zu erklären. Ebenso wenig vermag dies zu erklären, wieso sie die Plakate in der Dämmerung geklebt haben und nicht in der Nacht, wenn sie für allfällige Beobachter schlechter sicht- und erkennbar gewesen wären (vgl. A21 F45). Zudem machte der Beschwerdeführer zu den Vorbereitungen widersprüchliche Aussagen, indem er an der Befragung angab, sein Kollege habe die Idee gehabt, die Plakate zu kleben und B._______ habe diese geschrieben (vgl. A6 S. 9). An der Anhörung gab er aber an, er habe diese Idee gehabt und sein Freund C._______ habe die Plakate geschrieben. Auf diesen Widerspruch angesprochen, erklärte er unbehelflich, beide hätten die Plakate geschrieben, da er nicht schreiben könne (A21 F30 f.). 5.4 Erhebliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers entstehen sodann aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen zu den an der Plakataktion beteiligten Personen. So gab er an der Befragung und auch zu Beginn der Anhörung immer an, er habe die Aktion mit zwei Freunden durchgeführt (vgl. A6 S. 9 f. und A21 F23 ff.). Im Laufe der Anhörung sprach er aber auf einmal von zirka zwei weiteren Freunden, die zu Beginn weg an der Aktion beteiligt gewesen seien. Auf die Frage, woher denn auf einmal diese zwei anderen Freunde gekommen seien, antwortet er kurz angebunden "Sie waren dabei", konnte dann aber keine genauere Auskunft zu den Personen geben. Auf diesen Widerspruch angesprochen, antwortete er ausweichend, er wisse es nicht mehr so genau, sei noch nie so befragt worden und fühle sich nicht gut (vgl. A21 F 54 ff.). Das Wissen über die Anzahl Personen, die an der Aktion beteiligt gewesen seien, mit der er sich derart in Gefahr gebracht hatte und die als Schlüsselpunkt seiner Asylvorbringen zu werten ist, kann aber vom Beschwerdeführer erwartet werden. Weitere Zweifel an seinen Vorbringen entstehen denn auch aufgrund der Tatsache, dass er an der Befragung im Gegensatz zur Anhörung nicht erwähnte, dass sie sofort geflohen seien, als sie gemerkt hätten, dass sie beobachtet würden. Vielmehr gab er an, die Person, die sie beobachtet hätte, sei dann verschwunden (vgl. A21 F39 ff. und A6 S. 9 f.). Zudem vermag er diese Flucht an der Anhörung in keiner Weise substantiiert darzulegen und als er von der BFM-Mitarbeiterin zum dritten Mal aufgefordert wurde, genauer zu werden, antwortete er lapidar "Es war so" (vgl. A21 F49 ff.). Ebenfalls erst an der Anhörung erwähnte er, dass sein Vater nach seiner Heimkehr nach X._______ gegangen sei und dort erfahren hätte, dass sie einen Nomadenjungen suchten (vgl. A21 F23 und A6 S. 9 f.). Weiter gilt es darauf hinzuweisen, dass die Behörden, zu dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer geflohen ist, angeblich erst seinen Freund verhaftet hatten und noch keine weitere Hinweise auf die Täterschaft hatten, als dass sie einen Nomadenjungen suchten. Auch zur Organisation der Flucht machte der Beschwerdeführer sehr kurze und allgemeine Aussagen und antwortete oft mit "Ich weiss nicht." (vgl. A21 F80 ff.). Das Gleiche gilt für seine Ausführungen zur Flucht selber. Der Befrager musste immer wieder neue Anschlussfragen stellen, weil der Beschwerdeführer stets nur mit kurzen Sätzen antwortete (vgl. A21 F94 ff.). Weiter machte der Beschwerdeführer zum Grenzübertritt nach Nepal widersprüchliche Aussagen (vgl. A6 S. 6). Auch über die Zeit in Nepal selber, wo er zweieinhalb Monate geblieben sei, wusste der Beschwerdeführer nichts auszusagen und konnte nicht sagen, wo genau er sich aufgehalten habe. Dass er die ganze Zeit im Haus geblieben sei, vermag dies nicht schlüssig zu erklären (vgl. A21 F112 ff.). Vom BFM-Mitarbeiter darauf hingewiesen, dass seine Aussagen zum Reiseweg unglaubhaft seien, antwortete er, er wisse es wirklich nicht, habe seine ganze Familie verlassen müssen, habe grosse Angst gehabt und sei so nervös gewesen, dass er nicht gewusst habe, wohin er gehe (vgl. A21 F124). Grundsätzlich trifft es zwar zu, dass eine Flucht aufgrund der emotionalen Belastung schwierig zu beschreiben sein kann. Der Beschwerdeführer muss denn auch nicht jegliches Detail wiedergeben können. Trotzdem kann erwartet werden, dass gewisse Aussagen über den Fluchtweg gemacht werden können, auch wenn der Schlepper sich um alles gekümmert habe. Bei den sehr allgemeinen und kurzen Ausführungen des Beschwerdeführers entsteht aber in keiner Weise der Eindruck, er hätte diese Flucht tatsächlich selber erlebt. 5.5 Diese Zweifel an den Asylvorbringen des Beschwerdeführers werden durch das Resultat der Lingua-Analyse gestützt. Bei der vom BFM in Auftrag gegebenen Sprach- und Herkunftsanalyse wurden sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse des Beschwerdeführers geprüft. Das Bundesverwaltungsgericht misst einer Lingua-Analyse erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. zur Publikation vorgeschlagenes Urteil des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 4.2.1). Die vorliegend zu beurteilende Lingua-Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Sprach- und Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. Die Sachverständige kam in seinem landeskundlich-kulturellen Herkunftsgutachten vom 10. Juni 2013 zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, sei klein. So konnte er beispielsweise die unmittelbare Umgebung seines Herkunftsortes nicht beschreiben und kannte als Schaf- und Ziegenhirte gewisse Fachausdrücke und Verwendungen der Tierhaare nicht. Auch brauchte er verschiedene Begriffe, welche bei Exiltibetern in Indien in Gebrauch seien. Anlässlich der Anhörung vom 25. Juni 2013 hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu den Erkenntnissen Lingua-Analyse zu äussern, vermochte diese aber nicht überzeugend zu widerlegen. Er beteuerte lediglich, dass er nicht gelogen habe, zweifelte die Resultate der Lingua-Analyse an und versuchte sich bei den verschiedenen vom BFM angesprochenen Punkten noch einmal zu erklären. Zum Teil waren seine Antworten nun zwar richtig, was aber nicht aufzuwiegen vermag, dass er es zuerst falsch sagte (vgl. A21 F126 ff.). Auch in der Beschwerdeeingabe werden keine stichhaltigen Entgegnungen vorgebracht. Dem Argument, der Experte habe einen anderen Dialekt gesprochen und er habe deshalb nicht in reinem Dialekt mit ihm gesprochen, kann entgegengehalten werden, dass dies nicht zu erklären vermag, wieso er Ausdrücke der Exiltibter verwendete. Wenn der Beschwerdeführer weiter festhält, er sei als Nomade aufgewachsen und kenne die unmittelbare Umgebung gut, habe aber keine weiterreichenden Ortskenntnisse, so muss dem entgegnet werden, dass er eben gerade die nähere Umgebung nicht beschreiben konnte. Ergänzend kann festgehalten werden, dass sich bereits aus den Antworten an der Befragung Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers ergaben, insbesondere auch durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer kein Chinesisch spricht. Dass man im Nomadengebiet kein Chinesisch spreche und die Eltern es nicht gerne hören würden, vermag nicht zu erklären, wieso er, der sein Leben in einem Land verbracht haben will, wo die Amtssprache Chinesisch ist, gar keine Chinesischkenntnisse hat und nicht einmal seine angebliche Herkunftsgemeinde auf Chinesisch benennen kann (vgl. A6 S. 4 und 8 sowie A21 F144). 5.6 Gestützt werden die Erkenntnisse des Lingua-Gutachtens durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente einreichen konnte. Zudem machte er widersprüchliche Aussagen dazu, ob er eine Identitätskarte habe oder nicht. An der Befragung gab er zunächst an, er habe keine gehabt, um gleich darauf anzugeben, er habe doch eine Art Identitätskarte gehabt - zuvor habe er das Wort nicht verstanden -, diese aber nicht erneuert. An der Anhörung wiederholte er dies, betonte aber gleichzeitigt, ein Nomade brauche gar keine Identitätskarte (vgl. A6 S. 5 f. und A21 F8 ff.). Das auf Beschwerdeebene abgegebene Familienbuch "Hukou" kann zwar als Indiz auf die chinesische Staatsangehörigkeit gewertet werden, beweist jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer von der Geburt bis zur Ausreise dort gewohnt hat. Insgesamt vermag es die bis anhin erwähnten und schwer wiegenden Unglaubhaftigkeitselemente sowie auch das Resultat der fundierten Lingua-Analyse nicht aufzuwiegen. Schliesslich ist nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer mit dem Familienbuch nicht zumindest auch seine abgelaufene Identitätskarte, die sich gemäss seinen Aussagen ja auch zu Hause im Tibet befinde, hat mitschicken lassen. Beim mit der Beschwerde eingereichten SFH-Bericht geht es um die Registrierung einer in Indien in einem Flüchtlingslager geborenen Tibeterin in China. Der Beschwerdeführer behauptet aber ja gerade, dass er im Tibet geboren wurde und dort gelebt habe. 5.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar tibetischer Ethnie ist, seine geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und seiner Asylvorbringen insgesamt der Glaubhaftigkeit entbehren. Folglich ist es ihm mangels glaubhafter Hinweise nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine individuelle asylrechtlich relevante Verfolgung, die er in seiner Heimat vor seiner Ausreise erlitten habe oder in begründeter Weise zukünftig habe befürchten müssen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hielt das BFM fest, allein die Tatsache, dass er tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, stelle keinen hinreichenden Beweis für seine chinesische Staatsbürgerschaft dar. Auch wenn zahlreiche Tibeter ihre chinesische Staatsangehörigkeit im Exil behielten, sei darauf hinzuweisen, dass insbesondere Tibeter aus Indien vermehrt die indische Staatsbürgerschaft beantragten und diese auch erhielten, zumal es auch in Indien und Nepal Regionen gebe, die zum tibetischen Kulturkreis gehörten und in welchen es eine einheimische tibetische Bevölkerung gebe. Es gelinge dem Beschwerdeführer deshalb nicht, die behauptete chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen und seine tatsächliche Staatsangehörigkeit sei unbekannt. 6.2 In Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 wurde festgehalten, auf eine chinesische Staatsangehörigkeit sei zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gelte, dass eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie sei. Dies sei selbst dann anzunehmen, wenn Hinweise dafür bestehen würden, dass die asylsuchende Person in den exil-tibetischen Gemeinden in Indien oder Nepal gelebt habe, da in der Regel nicht davon ausgegangen werden könne, Exil-Tibeterinnen und -Tibeter würden in diesen Ländern die Staatsangehörigkeit erwerben. Ohne triftige Anhaltspunkte könne eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch überhaupt als wahrscheinlich erachtet werden (EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1 - 4.3). 6.3 In E-2981/2012 wurden die diesem EMARK zugrundeliegenden länderspezifischen Begebenheiten überprüft respektive aktualisiert und die erwähnte Rechtsprechung präzisiert. Nach ausführlichen Abhandlungen über die Situation der Exil-Tibeterinnen und -Tibeter in Nepal (E. 5.6) und Indien (E. 5.7) - insbesondere im Bezug auf den Erwerb der jeweiligen Staatsangehörigkeit und die Möglichkeiten eines legalen Aufenthalts - wurde zusammenfassend festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit - durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit - wegfalle. Daneben müsse aber davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben hätten und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besässen. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen, bestehen gemäss E-2981/2012 grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit :
a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b) dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat der tibetische Asylsuchende die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), hat die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, zumal sie gemäss chinesischer Rechtsprechung durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gilt, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt (E-2981/2012 E. 5.8). 6.4 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (E-2981/2012 E. 5.9). 6.5 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie im bis dahin Gültigkeit beanspruchenden Entscheid in EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3 publiziert wurde, wurde in E-2981/2012 wie folgt präzisiert: bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (E-2981/2012 E. 5.10). 7. Vorliegend hat der Beschwerdeführer, welcher unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist, unglaubhafte Angaben zu seiner Sozialisierung, zu seiner wahren Herkunft und zu seinen bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz gemacht. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Familienbuch "Hukou" kann, wie bereits in E. 5.6 dargelegt, nur als Indiz auf die chinesische Staatsangehörigkeit gewertet werden, beweist jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer von der Geburt bis zur Ausreise dort gewohnt hat. Aus der Lingua-Analyse ergeben sich denn auch stichhaltige Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in der tibetischen Exilgemeinde in Indien oder Nepal sozialisiert wurde. Aufgrund der unglaubhaften Angaben kann seitens der Asylbehörden insgesamt nicht eruiert werden, welche der in E. 6.3 genannten Fallkonstellationen auf den Beschwerdeführer zutrifft. Dadurch hat er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet - wie bereits festgehalten - ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorliegend verunmöglicht der Beschwerdeführer durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht er eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG beziehungsweise eine Prüfung seiner allfälligen Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal oder Indien.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 10.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend in Erwägung 6.4 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da der Beschwerdeführer keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. 10.3 Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt sowie angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde jedoch mit Verfügung vom 15. August 2013 gutgeheissen, womit keine Kosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: