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D-246/2015

D-246/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-02-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am 17. Oktober 2011 und gelangte am 21. Dezember 2011 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 23. Januar 2012 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 14. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsbürger tibetischer Ethnie und habe von seiner Geburt bis zur Ausreise zusammen mit seiner Schwester und seinem Bruder im Dorf D._______ gelebt. Er sei ledig und habe seinen Lebensunterhalt als Nomade verdient. Einen Pass habe er nie besessen, eine Identitätskarte hingegen schon. Grund für seine Ausreise seien Probleme mit den chinesischen Behörden gewesen: Am 30. September 2011 seien diese ins Dorf gekommen, um die Steuern einzutreiben. Es habe eine Auseinandersetzung gegeben, wobei er einen Beamten verletzt habe. Aus Angst vor einer Festnahme sei er ausgereist. Er sei nie inhaftiert oder vor Gericht gewesen und habe vor diesem Vorfall auch nie Probleme mit Behörden oder Organisationen in China gehabt. Am 30. September 2011 sei er von D._______ aus Richtung E._______ gereist und habe am 17. Oktober 2011 bei F._______ die Grenze überquert. Von G._______ sei er auf dem Luftweg in ein ihm unbekanntes Land gelangt und am 21. Dezember 2011 illegal mit dem Auto in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer gab dem BFM weder Identitätspapiere noch andere Beweismittel zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 - eröffnet am 17. Dezember 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 21. Dezember 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - an. B.b Mit Eingabe vom 12. Januar 2015 (Poststempel vom 13. Januar 2015) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen. Es sei eine Herkunftsanalyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen (unabhängigen Tibet-Experten) anzuordnen. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen würden, und es sei ihm eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge unzulässiger Wegweisung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG und Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ein: Die angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2014, das Befragungsprotokoll vom 23. Januar 2012 (BFM-Akte A7), das Anhörungsprotokoll vom 14. Februar 2014 (BFM-Akte A17), einen Artikel aus The Washington Post vom 23. Januar 2013 mit der Überschrift "China's latest restriction for Tibetans: no passports", die Auskunft der SFH-Länderanalyse "China: Registrierung einer in Indien in einem Flüchtlingslager geborenen Tibeterin in China" vom 4. März 2013, ein Zwischenzeugnis vom H._______, I._______, eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 29. Dezember 2014 und ein Schreiben vom Tibet Bureau, Genf, vom 7. Januar 2015. Auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG), ist auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das BFM zunächst aus, im Rahmen der beiden Befragungen hätten sich verschiedene Widersprüche hinsichtlich der Asylgründe und der Ausreise des Beschwerdeführers ergeben. So habe er in der BzP angegeben, dass ihm eine Identitätskarte ausgestellt worden sei. Auf die Frage, wo sich diese befinde, habe er bei der BzP geantwortet, der Schlepper habe sie ihm kurz vor der Grenze zu G._______ weggenommen (A7 S. 5). Im Rahmen der Anhörung habe er hingegen erklärt, seine Identitätskarte befinde sich bei ihm zu Hause (A17 F7). Als er auf den Widerspruch angesprochen worden sei, habe er geantwortet, dass er die Identitätskarte durchaus bis nach G._______ mitgenommen habe. Er habe zuvor gedacht, seine Identitätskarte sei zu Hause und habe daher so geantwortet (A17 F34). Diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen und löse die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht auf. Als er aufgefordert worden sei, seine Ausreise zu schildern, habe er bei der BzP gesagt, dass er die (...) Grenze zu Fuss überquert habe (A7 S. 6). Bei der Anhörung habe er hingegen ausgeführt, die Grenze in einem sogenannten "Tofu" überquert zu haben. Dabei handle es sich um ein grosses Fahrzeug respektive um einen Transportwagen. Er habe sich zwischen den Waren versteckt (A17 F32). Als er auf seine widersprüchlichen Aussagen aufmerksam gemacht worden sei, habe er geantwortet, dass er tatsächlich zu Fuss die Grenze bei F._______ überquert habe (A17 F38). Diese Antwort vermöge nicht zu befriedigen und könne die grundlegend andere Schilderung der Geschehnisse nicht erklären. Weiter habe er geltend gemacht, aufgrund der zu hohen Steuern Probleme bekommen zu haben (A17 F18): Bei der BzP habe er geschildert, an dem Tag, als die Steuerbeamten bei ihm vorbeigekommen seien, sei er auf den Feldern bei den Tieren gewesen (A7 S. 7). Nur seine Schwester sei zu Hause gewesen, sie habe aber die Steuern nicht bezahlen können und sei deshalb geschlagen worden. Zudem hätten die Beamten versucht, sie zu vergewaltigen (A7 S. 8). Als er am Abend nach Hause gekommen sei, seien die Steuerbeamten immer noch da gewesen und es sei zum Streit zwischen ihm und den Behörden gekommen (A7 S. 8). Er habe einen der beiden Beamten mit einem "Lekor" geschlagen. Dabei handle es sich um ein Seil mit einem flachen Eisen am anderen Ende (A7 S. 8). Aus Angst vor den Konsequenzen sei er daraufhin am gleichen Tag in Richtung E._______ aufgebrochen. Im Rahmen der Anhörung habe er dieses Ereignis anders geschildert: Er sei zu Hause gewesen und habe ein Handgemenge mit chinesischen Beamten geführt. Sein Bruder und seine Schwester seien auch zu Hause gewesen und ebenfalls geschlagen worden. Er habe die geforderten Steuern nicht bezahlen können (A17 F18). Schliesslich habe er den einen Beamten mit einem Lekor geschlagen, da dieser "unmoralische Sachen" mit seiner Schwester habe tun wollen. Aus Angst vor Konsequenzen sei er noch am gleichen Tag geflüchtet (A17 F19). Als er gefragt worden sei, ob er nun zu Hause oder bei den Tieren auf dem Feld gewesen sei, habe er geantwortet, er sei an jenem Tag tatsächlich mit den Tieren in den Bergen gewesen (A17 F37). Dies widerspreche seinen Aussagen bei der Anhörung. Zusätzlich habe er bei der BzP von Steuerbeamten und bei der Anhörung von "Gonneshi" gesprochen, worunter das chinesische Wort für Polizisten zu verstehen sei. Als der Befrager ihn auf diesen Unterschied angesprochen habe, habe er erklärt, dass er Steuerbeamte gemeint habe, eben die "Gonneshi", und dass es wohl ein Missverständnis zwischen ihm und der dolmetschenden Person gegeben habe (A17 F35). Es sei allerdings allgemein bekannt, dass "Gonneshi" oder "Güenshü" die Polizei bezeichne und nicht Steuereintreiber.Auch betreffend die An- oder Abwesenheit seines Bruders habe er sich widersprüchlich geäussert: Zunächst habe er erklärt, sein Bruder sei von den Gonneshi geschlagen worden (A17 F18). Wenig später habe er gesagt, sein Bruder sei gar nicht anwesend gewesen, sondern nur seine Schwester (A17 F27, A7 S. 7). Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er erklärt, sein Bruder sei tatsächlich nicht anwesend gewesen (A17 F36). Diese Antwort erkläre nicht, weshalb er zu einem früheren Zeitpunkt explizit geschildert habe, wie sein Bruder geschlagen worden sei. Bei der Anhörung habe er erwähnt, dass er und die zwei fähigsten Personen im Dorf in dramatische Handgreiflichkeiten mit den Chinesen verwickelt gewesen seien (A17 F18). Grund für dieses Handgemenge sei das zuvor geschilderte Ereignis gewesen. Der Zusammenhang mit den ursprünglich genannten Handgreiflichkeiten mit den Chinesen erschliesse sich aus seinen Aussagen nicht. So sei er vom Befrager aufgefordert worden, dies näher zu erklären (A17 F20ff.). Er habe aber in der Folge diese angebliche Episode nicht nachvollziehbar und glaubhaft zu schildern vermocht. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht kongruent seien und sich in zentralen Punkten Widersprüche ergeben hätten. Dieses angebliche Ereignis, als Beamte ihn zu Hause aufgesucht und Steuern verlangt hätten und er den einen verletzt habe, erfülle die Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht und könne ihm daher nicht geglaubt werden. Darüber hinaus widerspreche sein Vorbringen, er habe an Demonstrationen gegen die zu hohen Steuereinnahmen teilgenommen respektive Plakate angeklebt (A17 F18, F39-43), erstens seiner Aussage bei der BzP, sich noch nie politisch betätigt zu haben (A7 S. 8), und sei zweitens als nachgeschoben zu qualifizieren, da er dies bei der BzP mit keinem Wort erwähnt habe. Bezeichnenderweise seien auch seine Angaben zur Ausreise aus China logisch nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Gemäss seinen Aussagen sei es ihm in kürzester Zeit gelungen, seine mehrtägige Ausreise aus China zu organisieren (A7 S. 6). So sei er noch am Tag des Geschehens Richtung E._______ aufgebrochen und sei mit einem Schlepper gereist (A7 S. 6, A17 F29 und 30). In Anbetracht der Tatsache, dass er in einem abgelegenen Ort ohne Telefonanschluss gelebt haben wolle (A7 S. 4), wäre eine solch prompte Ausreiseorganisation gemäss gesicherten Kenntnissen des BFM allerdings kaum möglich. Nach dem Gesagten hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Aussagen nicht näher eingegangen werden müsse. Im Weiteren äusserte sich das BFM zur angeblichen Herkunft des Beschwerdeführers aus der Volksrepublik China: Betreffend seine Chinesisch-Kenntnisse habe er bei der BzP erklärt, über keinerlei Kenntnisse dieser Sprache zu verfügen (A7 S. 3). Er habe die Fragen jeweils auf Tibetisch beantwortet und keine chinesischen Lehnwörter benutzt. Bei der Anhörung hingegen habe er oft Ausdrücke aus dem chinesischen Sprachbereich verwendet. So habe er die Identitätskarte auf Chinesisch genannt, ebenso die Verwaltungseinheiten und einige Gebrauchsgegenstände aus dem Alltag (A17 F4, F11, F13, F14, F18). Dies sei vorliegend kein Indiz auf eine mögliche Herkunft aus Tibet. Denn aufgrund dessen, dass er zuvor explizit erklärt habe, über keine Chinesisch-Kenntnisse zu verfügen, bei der Anhörung aber mehrfach gezielt Ausdrücke auf Chinesisch verwendet habe, wirke es so, als hätte er sich gewisse, typische chinesische Ausdrücke angeeignet, um den Anschein zu erwecken, aus der von ihm genannten Region in Tibet zu stammen. Zudem stimmten seine Angaben zum angeblichen Wohnort in Tibet nicht mit den tatsächlichen Verwaltungseinheiten und Bezeichnungen überein. Alleine die Tatsache, dass er Tibetisch spreche und seine tibetische Ethnie als glaubhaft betrachtet werde, stelle naturgemäss keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass er chinesischer Staatsbürger sei. Die von ihm geschilderte Arbeit mit den Yaks und das Leben als Nomade könnten ebenso gut in den beiden Ländern Nepal oder Indien stattgefunden haben und seien daher vorliegend ebenfalls kein Indiz für eine Herkunft aus der Volksrepublik China. Es sei dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, seine Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China und seine Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das BFM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8-5.10). Seine tatsächliche Staatsangehörigkeit sei unbekannt. Abschliessend sei festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht genügten. Auf eine Prüfung der Asylrelevanz werde daher verzichtet. Seine Herkunft aus der Volksrepublik China sowie seine Ausreise könnten ihm aufgrund der oben stehenden Erwägungen ebenfalls nicht geglaubt werden. Den Wegweisungsvollzug erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich.

E. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst der Vorwurf erhoben, es sei vorliegend nie ein Gutachten von einem unabhängigen Tibet-Spezialisten erstellt worden. Der Entscheid stütze sich allein auf die Protokolle der BzP und der Anhörung. Erstens seien nur wenige Fragen zum Dorfleben gestellt worden, zweitens seien die während beider Interviews anwesenden Dolmetscher dem Beschwerdeführer als neutrale und unparteiische Personen, nicht aber als Tibet-Experten vorgestellt worden. Er möchte daher das Gericht höflichst bitten, einen unabhängigen Sachverständigen beizuziehen, der ein linguistisches Gutachten und eine Herkunftsanalyse vornehme. Durch eine solche Begutachtung könnte festgestellt werden, dass die Vorbringen der Wahrheit entsprächen und der Sachverhalt von der Vorinstanz nicht richtig erfasst worden sei. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe chinesische Begriffe sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung gleich verwendet. Beim Studieren der Protokolle sei ihm aufgefallen, dass im Protokoll der BzP diese Begriffe nicht ausdrücklich erwähnt worden seien, im Gegensatz zum Anhörungsprotokoll. Nun scheine es so, als ob er diese Begriffe nur an der Anhörung benutzt habe. Auch hinsichtlich der Ausweispapiere habe er bei der BzP und der Anhörung die Wahrheit gesagt. Seine Identitätskarte sei ihm vor der Grenze zu G._______ vom Schlepper weggenommen worden. Man habe ihm gesagt, sie werde seiner Familie übergeben, weshalb er davon ausgehe, sie befinde sich zu Hause. Wenn er in der BzP nicht so sehr unter Druck gestanden hätte, kurze Antworten zu geben, hätte er umfassender geantwortet und bereits dort erwähnen können, dass die Identitätskarte bei seiner Familie sei. Zum heutigen Zeitpunkt könne er noch nicht sagen, wie lange es dauern werde, Identitätsdokumente zu beschaffen. Er und seine Familie würden dadurch in eine sehr heikle Situation gebracht. Dass das BFM davon ausgehe, er verschleiere seine Identität, sei eine reine Unterstellung. Was die Fluchtgründe betreffe, sei in der BzP alles korrekt protokolliert worden. Das Anhörungsprotokoll enthalte dagegen Fehler, welche er sich nicht erklären könne. Vermutungsweise habe der Übersetzer seine Schilderungen durcheinandergebracht. Beim Durchlesen des Protokolls erkenne man, dass es mehrere Missverständnisse und Kommunikationsschwierigkeiten gegeben habe. Dies sei ihm jedoch in jenem Moment nicht bewusst gewesen, weil er sich nur auf die Fragen konzentriert habe. Es sei ihm in der BzP auch gesagt worden, er solle nur auf die Fragen antworten und sich kurz halten. Ausschlaggebend für seine Flucht sei der Vorfall bei ihm zu Hause gewesen, weshalb er von der Demonstration bei der BzP nichts erzählt habe. Die Flucht sei für ihn eine sehr traumatische Erfahrung gewesen. Er habe versucht, darüber so gut wie möglich zu berichten, doch es sei ihm während der Befragungen allgemein sehr schwer gefallen, Dritten gegenüber seine Erlebnisse bildlich und verständlich zu erläutern. Er habe bei der BzP nur das Wichtigste gesagt, so wie es von ihm verlangt worden sei. Natürlich habe er andere Sorgen gehabt, als sich jedes einzelne Dorf oder jeden Grenzposten zu merken. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit sei vorliegend auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die Befragung zwei Jahre vor der Anhörung stattgefunden habe. Sodann hält der Beschwerdeführer an seiner chinesischen Staatsbürgerschaft fest und bittet das Gericht unter Hinweis auf dessen Rechtsprechung (D-4874/2007 vom 31. März 2010, E-163/2012 vom 7. August 2012), bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Gefährdung in Bezug auf China zu prüfen. Insgesamt möchte er nochmals festhalten, dass er seine Mitwirkungspflicht stets befolgt habe. Er versuche, die Identitätskarte oder ein anderes Dokument, welches seine Identität belege, zu beschaffen. In den letzten drei Jahren habe er sich in der Schweiz sehr gut eingelebt und eine neue Heimat gefunden. Er sei gut integriert und arbeite seit sieben Monaten in einem Restaurant. Aus all den genannten Gründen bitte er um Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl.Schliesslich macht der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er ausführt, er sei als Tibeter aus China durch Flucht zum Flüchtling geworden. Er habe mit seinem Heimatstaat gebrochen und wäre im Falle einer Wegweisung nach Tibet beziehungsweise China an Leib und Leben gefährdet, denn die chinesischen Behörden würden bei einer allfälligen Rückkehr schnell herausfinden, dass er im Ausland ein Asylgesuch gestellt und somit in ihren Augen das Mutterland "verraten" habe. Werde seine Flüchtlingseigenschaft nicht anerkannt und ihm kein Asyl gewährt, so bitte er um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.

E. 6 In einem ersten Schritt ist die Rüge zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Unrecht keine LINGUA-Analyse erstellt und aus diesem Grund den Sachverhalt nicht richtig erfasst hat.

E. 6.1 Eine sogenannte LINGUA-Expertise dient dem Zweck, die landeskundlich-kulturellen und sprachlichen Kenntnisse sowie die entsprechende Sozialisierung zu analysieren, um so spezifische Schlüsse zur Herkunft der betreffenden Person zu gewinnen. Dabei werden neben Länder- und Ortskenntnissen im Rahmen einer Sprachanalyse auch verschiedene linguistische Merkmale untersucht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34 E. 4b und 10f, EMARK 2005 Nr. 1).

E. 6.2 Den Ausführungen der Vorinstanz zur Herkunft des Beschwerdeführers ist insofern beizupflichten, als aufgrund der durchgeführten Anhörungen offensichtlich nicht glaubhaft erscheint, dass er, wie von ihm behauptet, von Geburt an bis zu seiner Ausreise im Dorf D._______, Gemeinde J._______, Präfektur K._______, gelebt hat (vgl. A7 S. 4). Da der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person angab, er spreche nicht Chinesisch (vgl. A7 S. 3), ist übereinstimmend mit dem BFM davon auszugehen, dass er mit den im Rahmen der Anhörung verwendeten chinesischen Ausdrücken lediglich den Eindruck erwecken wollte, aus der von ihm genannten Region in Tibet zu stammen. Aus dem in der Beschwerde geltend gemachten Einwand, er habe chinesische Begriffe bei der Befragung und bei der Anhörung gleich benutzt, jedoch seien diese im Befragungsprotokoll nicht ausdrücklich erwähnt worden, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Da er mit seiner Unterschrift bestätigte, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche (vgl. A7 S. 8), muss er sich darauf behaften lassen. Im Übrigen lässt die Tatsache, wonach er keinerlei rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat, weitere Zweifel an seiner Identität und Staatsangehörigkeit aufkommen. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer beim Eintritt ins EVZ, mithin bereits im Jahr 2011, aufgefordert wurde, innert 48 Stunden entsprechende Papiere abzugeben (vgl. A7 S. 6), er dieser Aufforderung indessen bis zum heutigen Zeitpunkt keine Folge leistete, erübrigt es sich, deren allfällige Nachreichung abzuwarten. Die erwähnten Zweifel hat der Beschwerdeführer noch zusätzlich durch die Schilderung seines Reisewegs verstärkt. So gab er bei der Befragung an, er sei zu Fuss über die Grenze nach G._______ gelangt (vgl. A7 S. 6), während er bei der Anhörung erklärte, die Grenze in einem "Tofu" passiert zu haben (vgl. A17 S. 6 F32). Seine auf entsprechende Nachfrage hin gelieferte Erklärung, er sei tatsächlich zu Fuss gegangen (vgl. A17 S. 7 F38), vermag diesen Widerspruch nicht zu beseitigen. Im Weiteren muss sein Vorbringen, er habe auf seiner Reise eine Begleitperson gehabt, weshalb er nichts mitbekommen habe (vgl. A17 S. 6 F30), als unbehelfliche Schutzbehauptung qualifiziert werden. Angesichts der offensichtlichen Unzulänglichkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und dem Reiseweg sowie seiner fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache bestand für die Vorinstanz - entgegen anderslautender Einschätzung - kein Anlass, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen, etwa mittels einer LINGUA-Analyse im oben erwähnten Sinn. Vielmehr darf aufgrund der Erkenntnisse aus den bereits durchgeführten Anhörungen mit genügender Sicherheit darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht.

E. 6.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass sich die Rüge, die Vor-instanz habe zu Unrecht keine LINGUA-Analyse durchgeführt, weshalb der Sachverhalt nicht richtig erfasst worden sei, als ungerechtfertigt erweist. Da der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt ist, sind die Anträge auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Neubeurteilung und Anordnung einer Herkunftsanalyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen abzuweisen.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt im Weiteren die von der Vor-instanz vertretene Auffassung, wonach die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass den im Zusammenhang mit dem angeblichen Herkunftsort geltend gemachten Asylvorbringen aufgrund der unglaubhaften Herkunft ohnehin jegliche Grundlage entzogen ist.

E. 7.2 Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So läuft das Argument, wonach das Anhörungsprotokoll hinsichtlich der Fluchtgründe Fehler enthalte, welche sich der Beschwerdeführer nicht erklären könne, ins Leere, zumal er auch diese Angaben unterschriftlich bestätigte (vgl. A17 S. 10). Dass ihm dies in jenem Moment nicht bewusst gewesen sei, weil er sich nur auf die Fragen konzentriert habe, ist vielmehr als unbehelfliche Schutzbehauptung zu werten. Auch aus dem Einwand, er hätte in der BzP umfassender geantwortet und bereits dort erwähnen können, dass die Identitätskarte bei seiner Familie sei, wenn er nicht so sehr unter Druck gestanden hätte, kurz zu antworten, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal diese zusätzliche Information dem summarischen Charakter der Befragung keinen Abbruch getan hätte. Dass die Flucht für den Beschwerdeführer eine sehr traumatische Erfahrung gewesen sei, ist ebenso wenig zu hören, da aufgrund der unglaubhaften Asylvorbringen die damit zusammenhängende Flucht auch nicht geglaubt werden kann. Der Hinweis, wonach vorliegend der Zeitablauf von zwei Jahren zwischen der Befragung und der Anhörung zu berücksichtigen sei, kann zu keiner anderen Beurteilung führen, ist doch von einer asylsuchenden Person zu erwarten, dass sie die für ihr Asylgesuch wesentlichen Begebenheiten im Verlauf des Verfahrens übereinstimmend und widerspruchsfrei schildert.

E. 7.3 In Anbetracht der ausführlich und schlüssig begründeten Verfügung der Vorinstanz ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre.

E. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Feststellung der Vor-instanz, wonach der Beschwerdeführer die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen hat, als zutreffend. Mit BVGE 2014/12 wurde die Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, und falls nun eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung verunmögliche, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O., E. 5.9 f.).

E. 7.3.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Aufgrund der unglaubhaften Herkunft fällt eine illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Tibet ausser Betracht. Er erfüllt somit - entgegen anderslautender Auffassung - auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG, weshalb sich seine Furcht, bei einer allfälligen Rückkehr nach Tibet beziehungsweise China an Leib und Leben gefährdet zu sein, als unbegründet erweist. Dies umso mehr, als in der angefochtenen Verfügung ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ohnehin ausgeschlossen wurde (vgl. Verfügung vom 16. Dezember 2014, Dispositiv Ziff. 5). Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen. Auch die im Zusammenhang mit der Herkunft des Beschwerdeführers eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Beurteilung. So ist nicht ersichtlich, inwiefern die Auskunft der SFH-Länderanalyse auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung finden sollte, machte der Beschwerdeführer doch nirgends geltend, er sei als Tibeter in Indien als Flüchtling registriert und befürchte eine konkrete Gefährdung bei der nachträglichen Registrierung in China zwecks Erwerbs eines chinesischen Reisepasses. Der Zeitungsartikel aus The Washington Post bezieht sich im Weiteren nicht konkret auf die Person des Beschwerdeführers. Schliesslich wird seine Zugehörigkeit zur tibetischen Ethnie nicht bezweifelt, weshalb er aus dem Schreiben des Tibet Bureau, welches seine tibetische Herkunft und die Mitgliedschaft bei der Tibetergemeinschaft in der Schweiz & Liechtenstein beziehungsweise die Registrierung in der Sektion L._______ bestätigt, nichts zu seinem Vorteil abzuleiten vermag.

E. 8.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt und auch von der Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung dargelegt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer auch aus seiner angeblich guten Integration in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das eingereichte Zwischenzeugnis vom H._______, worin bestätigt wird, dass er seit dem 1. Juni 2014 in der Küche und im Housekeeping tätig ist, vermag daran nichts zu ändern. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2014, Dispositiv Ziff. 5). An dieser Stelle ist, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.

E. 9.2 Mit dem Vorenthalten von Informationen und der Nichteinreichung von Ausweispapieren und Beweismitteln, welche seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.

E. 9.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11.1 Angesichts dessen, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der durch die Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 29. Dezember 2014 ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache hinfällig. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-246/2015 Urteil vom 25. Februar 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), Staat unbekannt, alias B._______, geboren (...), China (Volksrepublik), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2014 / N _______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am 17. Oktober 2011 und gelangte am 21. Dezember 2011 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 23. Januar 2012 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 14. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsbürger tibetischer Ethnie und habe von seiner Geburt bis zur Ausreise zusammen mit seiner Schwester und seinem Bruder im Dorf D._______ gelebt. Er sei ledig und habe seinen Lebensunterhalt als Nomade verdient. Einen Pass habe er nie besessen, eine Identitätskarte hingegen schon. Grund für seine Ausreise seien Probleme mit den chinesischen Behörden gewesen: Am 30. September 2011 seien diese ins Dorf gekommen, um die Steuern einzutreiben. Es habe eine Auseinandersetzung gegeben, wobei er einen Beamten verletzt habe. Aus Angst vor einer Festnahme sei er ausgereist. Er sei nie inhaftiert oder vor Gericht gewesen und habe vor diesem Vorfall auch nie Probleme mit Behörden oder Organisationen in China gehabt. Am 30. September 2011 sei er von D._______ aus Richtung E._______ gereist und habe am 17. Oktober 2011 bei F._______ die Grenze überquert. Von G._______ sei er auf dem Luftweg in ein ihm unbekanntes Land gelangt und am 21. Dezember 2011 illegal mit dem Auto in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer gab dem BFM weder Identitätspapiere noch andere Beweismittel zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 - eröffnet am 17. Dezember 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 21. Dezember 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - an. B.b Mit Eingabe vom 12. Januar 2015 (Poststempel vom 13. Januar 2015) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen. Es sei eine Herkunftsanalyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen (unabhängigen Tibet-Experten) anzuordnen. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen würden, und es sei ihm eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge unzulässiger Wegweisung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG und Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ein: Die angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2014, das Befragungsprotokoll vom 23. Januar 2012 (BFM-Akte A7), das Anhörungsprotokoll vom 14. Februar 2014 (BFM-Akte A17), einen Artikel aus The Washington Post vom 23. Januar 2013 mit der Überschrift "China's latest restriction for Tibetans: no passports", die Auskunft der SFH-Länderanalyse "China: Registrierung einer in Indien in einem Flüchtlingslager geborenen Tibeterin in China" vom 4. März 2013, ein Zwischenzeugnis vom H._______, I._______, eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 29. Dezember 2014 und ein Schreiben vom Tibet Bureau, Genf, vom 7. Januar 2015. Auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG), ist auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das BFM zunächst aus, im Rahmen der beiden Befragungen hätten sich verschiedene Widersprüche hinsichtlich der Asylgründe und der Ausreise des Beschwerdeführers ergeben. So habe er in der BzP angegeben, dass ihm eine Identitätskarte ausgestellt worden sei. Auf die Frage, wo sich diese befinde, habe er bei der BzP geantwortet, der Schlepper habe sie ihm kurz vor der Grenze zu G._______ weggenommen (A7 S. 5). Im Rahmen der Anhörung habe er hingegen erklärt, seine Identitätskarte befinde sich bei ihm zu Hause (A17 F7). Als er auf den Widerspruch angesprochen worden sei, habe er geantwortet, dass er die Identitätskarte durchaus bis nach G._______ mitgenommen habe. Er habe zuvor gedacht, seine Identitätskarte sei zu Hause und habe daher so geantwortet (A17 F34). Diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen und löse die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht auf. Als er aufgefordert worden sei, seine Ausreise zu schildern, habe er bei der BzP gesagt, dass er die (...) Grenze zu Fuss überquert habe (A7 S. 6). Bei der Anhörung habe er hingegen ausgeführt, die Grenze in einem sogenannten "Tofu" überquert zu haben. Dabei handle es sich um ein grosses Fahrzeug respektive um einen Transportwagen. Er habe sich zwischen den Waren versteckt (A17 F32). Als er auf seine widersprüchlichen Aussagen aufmerksam gemacht worden sei, habe er geantwortet, dass er tatsächlich zu Fuss die Grenze bei F._______ überquert habe (A17 F38). Diese Antwort vermöge nicht zu befriedigen und könne die grundlegend andere Schilderung der Geschehnisse nicht erklären. Weiter habe er geltend gemacht, aufgrund der zu hohen Steuern Probleme bekommen zu haben (A17 F18): Bei der BzP habe er geschildert, an dem Tag, als die Steuerbeamten bei ihm vorbeigekommen seien, sei er auf den Feldern bei den Tieren gewesen (A7 S. 7). Nur seine Schwester sei zu Hause gewesen, sie habe aber die Steuern nicht bezahlen können und sei deshalb geschlagen worden. Zudem hätten die Beamten versucht, sie zu vergewaltigen (A7 S. 8). Als er am Abend nach Hause gekommen sei, seien die Steuerbeamten immer noch da gewesen und es sei zum Streit zwischen ihm und den Behörden gekommen (A7 S. 8). Er habe einen der beiden Beamten mit einem "Lekor" geschlagen. Dabei handle es sich um ein Seil mit einem flachen Eisen am anderen Ende (A7 S. 8). Aus Angst vor den Konsequenzen sei er daraufhin am gleichen Tag in Richtung E._______ aufgebrochen. Im Rahmen der Anhörung habe er dieses Ereignis anders geschildert: Er sei zu Hause gewesen und habe ein Handgemenge mit chinesischen Beamten geführt. Sein Bruder und seine Schwester seien auch zu Hause gewesen und ebenfalls geschlagen worden. Er habe die geforderten Steuern nicht bezahlen können (A17 F18). Schliesslich habe er den einen Beamten mit einem Lekor geschlagen, da dieser "unmoralische Sachen" mit seiner Schwester habe tun wollen. Aus Angst vor Konsequenzen sei er noch am gleichen Tag geflüchtet (A17 F19). Als er gefragt worden sei, ob er nun zu Hause oder bei den Tieren auf dem Feld gewesen sei, habe er geantwortet, er sei an jenem Tag tatsächlich mit den Tieren in den Bergen gewesen (A17 F37). Dies widerspreche seinen Aussagen bei der Anhörung. Zusätzlich habe er bei der BzP von Steuerbeamten und bei der Anhörung von "Gonneshi" gesprochen, worunter das chinesische Wort für Polizisten zu verstehen sei. Als der Befrager ihn auf diesen Unterschied angesprochen habe, habe er erklärt, dass er Steuerbeamte gemeint habe, eben die "Gonneshi", und dass es wohl ein Missverständnis zwischen ihm und der dolmetschenden Person gegeben habe (A17 F35). Es sei allerdings allgemein bekannt, dass "Gonneshi" oder "Güenshü" die Polizei bezeichne und nicht Steuereintreiber.Auch betreffend die An- oder Abwesenheit seines Bruders habe er sich widersprüchlich geäussert: Zunächst habe er erklärt, sein Bruder sei von den Gonneshi geschlagen worden (A17 F18). Wenig später habe er gesagt, sein Bruder sei gar nicht anwesend gewesen, sondern nur seine Schwester (A17 F27, A7 S. 7). Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er erklärt, sein Bruder sei tatsächlich nicht anwesend gewesen (A17 F36). Diese Antwort erkläre nicht, weshalb er zu einem früheren Zeitpunkt explizit geschildert habe, wie sein Bruder geschlagen worden sei. Bei der Anhörung habe er erwähnt, dass er und die zwei fähigsten Personen im Dorf in dramatische Handgreiflichkeiten mit den Chinesen verwickelt gewesen seien (A17 F18). Grund für dieses Handgemenge sei das zuvor geschilderte Ereignis gewesen. Der Zusammenhang mit den ursprünglich genannten Handgreiflichkeiten mit den Chinesen erschliesse sich aus seinen Aussagen nicht. So sei er vom Befrager aufgefordert worden, dies näher zu erklären (A17 F20ff.). Er habe aber in der Folge diese angebliche Episode nicht nachvollziehbar und glaubhaft zu schildern vermocht. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht kongruent seien und sich in zentralen Punkten Widersprüche ergeben hätten. Dieses angebliche Ereignis, als Beamte ihn zu Hause aufgesucht und Steuern verlangt hätten und er den einen verletzt habe, erfülle die Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht und könne ihm daher nicht geglaubt werden. Darüber hinaus widerspreche sein Vorbringen, er habe an Demonstrationen gegen die zu hohen Steuereinnahmen teilgenommen respektive Plakate angeklebt (A17 F18, F39-43), erstens seiner Aussage bei der BzP, sich noch nie politisch betätigt zu haben (A7 S. 8), und sei zweitens als nachgeschoben zu qualifizieren, da er dies bei der BzP mit keinem Wort erwähnt habe. Bezeichnenderweise seien auch seine Angaben zur Ausreise aus China logisch nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Gemäss seinen Aussagen sei es ihm in kürzester Zeit gelungen, seine mehrtägige Ausreise aus China zu organisieren (A7 S. 6). So sei er noch am Tag des Geschehens Richtung E._______ aufgebrochen und sei mit einem Schlepper gereist (A7 S. 6, A17 F29 und 30). In Anbetracht der Tatsache, dass er in einem abgelegenen Ort ohne Telefonanschluss gelebt haben wolle (A7 S. 4), wäre eine solch prompte Ausreiseorganisation gemäss gesicherten Kenntnissen des BFM allerdings kaum möglich. Nach dem Gesagten hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Aussagen nicht näher eingegangen werden müsse. Im Weiteren äusserte sich das BFM zur angeblichen Herkunft des Beschwerdeführers aus der Volksrepublik China: Betreffend seine Chinesisch-Kenntnisse habe er bei der BzP erklärt, über keinerlei Kenntnisse dieser Sprache zu verfügen (A7 S. 3). Er habe die Fragen jeweils auf Tibetisch beantwortet und keine chinesischen Lehnwörter benutzt. Bei der Anhörung hingegen habe er oft Ausdrücke aus dem chinesischen Sprachbereich verwendet. So habe er die Identitätskarte auf Chinesisch genannt, ebenso die Verwaltungseinheiten und einige Gebrauchsgegenstände aus dem Alltag (A17 F4, F11, F13, F14, F18). Dies sei vorliegend kein Indiz auf eine mögliche Herkunft aus Tibet. Denn aufgrund dessen, dass er zuvor explizit erklärt habe, über keine Chinesisch-Kenntnisse zu verfügen, bei der Anhörung aber mehrfach gezielt Ausdrücke auf Chinesisch verwendet habe, wirke es so, als hätte er sich gewisse, typische chinesische Ausdrücke angeeignet, um den Anschein zu erwecken, aus der von ihm genannten Region in Tibet zu stammen. Zudem stimmten seine Angaben zum angeblichen Wohnort in Tibet nicht mit den tatsächlichen Verwaltungseinheiten und Bezeichnungen überein. Alleine die Tatsache, dass er Tibetisch spreche und seine tibetische Ethnie als glaubhaft betrachtet werde, stelle naturgemäss keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass er chinesischer Staatsbürger sei. Die von ihm geschilderte Arbeit mit den Yaks und das Leben als Nomade könnten ebenso gut in den beiden Ländern Nepal oder Indien stattgefunden haben und seien daher vorliegend ebenfalls kein Indiz für eine Herkunft aus der Volksrepublik China. Es sei dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, seine Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China und seine Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das BFM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8-5.10). Seine tatsächliche Staatsangehörigkeit sei unbekannt. Abschliessend sei festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht genügten. Auf eine Prüfung der Asylrelevanz werde daher verzichtet. Seine Herkunft aus der Volksrepublik China sowie seine Ausreise könnten ihm aufgrund der oben stehenden Erwägungen ebenfalls nicht geglaubt werden. Den Wegweisungsvollzug erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst der Vorwurf erhoben, es sei vorliegend nie ein Gutachten von einem unabhängigen Tibet-Spezialisten erstellt worden. Der Entscheid stütze sich allein auf die Protokolle der BzP und der Anhörung. Erstens seien nur wenige Fragen zum Dorfleben gestellt worden, zweitens seien die während beider Interviews anwesenden Dolmetscher dem Beschwerdeführer als neutrale und unparteiische Personen, nicht aber als Tibet-Experten vorgestellt worden. Er möchte daher das Gericht höflichst bitten, einen unabhängigen Sachverständigen beizuziehen, der ein linguistisches Gutachten und eine Herkunftsanalyse vornehme. Durch eine solche Begutachtung könnte festgestellt werden, dass die Vorbringen der Wahrheit entsprächen und der Sachverhalt von der Vorinstanz nicht richtig erfasst worden sei. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe chinesische Begriffe sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung gleich verwendet. Beim Studieren der Protokolle sei ihm aufgefallen, dass im Protokoll der BzP diese Begriffe nicht ausdrücklich erwähnt worden seien, im Gegensatz zum Anhörungsprotokoll. Nun scheine es so, als ob er diese Begriffe nur an der Anhörung benutzt habe. Auch hinsichtlich der Ausweispapiere habe er bei der BzP und der Anhörung die Wahrheit gesagt. Seine Identitätskarte sei ihm vor der Grenze zu G._______ vom Schlepper weggenommen worden. Man habe ihm gesagt, sie werde seiner Familie übergeben, weshalb er davon ausgehe, sie befinde sich zu Hause. Wenn er in der BzP nicht so sehr unter Druck gestanden hätte, kurze Antworten zu geben, hätte er umfassender geantwortet und bereits dort erwähnen können, dass die Identitätskarte bei seiner Familie sei. Zum heutigen Zeitpunkt könne er noch nicht sagen, wie lange es dauern werde, Identitätsdokumente zu beschaffen. Er und seine Familie würden dadurch in eine sehr heikle Situation gebracht. Dass das BFM davon ausgehe, er verschleiere seine Identität, sei eine reine Unterstellung. Was die Fluchtgründe betreffe, sei in der BzP alles korrekt protokolliert worden. Das Anhörungsprotokoll enthalte dagegen Fehler, welche er sich nicht erklären könne. Vermutungsweise habe der Übersetzer seine Schilderungen durcheinandergebracht. Beim Durchlesen des Protokolls erkenne man, dass es mehrere Missverständnisse und Kommunikationsschwierigkeiten gegeben habe. Dies sei ihm jedoch in jenem Moment nicht bewusst gewesen, weil er sich nur auf die Fragen konzentriert habe. Es sei ihm in der BzP auch gesagt worden, er solle nur auf die Fragen antworten und sich kurz halten. Ausschlaggebend für seine Flucht sei der Vorfall bei ihm zu Hause gewesen, weshalb er von der Demonstration bei der BzP nichts erzählt habe. Die Flucht sei für ihn eine sehr traumatische Erfahrung gewesen. Er habe versucht, darüber so gut wie möglich zu berichten, doch es sei ihm während der Befragungen allgemein sehr schwer gefallen, Dritten gegenüber seine Erlebnisse bildlich und verständlich zu erläutern. Er habe bei der BzP nur das Wichtigste gesagt, so wie es von ihm verlangt worden sei. Natürlich habe er andere Sorgen gehabt, als sich jedes einzelne Dorf oder jeden Grenzposten zu merken. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit sei vorliegend auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die Befragung zwei Jahre vor der Anhörung stattgefunden habe. Sodann hält der Beschwerdeführer an seiner chinesischen Staatsbürgerschaft fest und bittet das Gericht unter Hinweis auf dessen Rechtsprechung (D-4874/2007 vom 31. März 2010, E-163/2012 vom 7. August 2012), bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Gefährdung in Bezug auf China zu prüfen. Insgesamt möchte er nochmals festhalten, dass er seine Mitwirkungspflicht stets befolgt habe. Er versuche, die Identitätskarte oder ein anderes Dokument, welches seine Identität belege, zu beschaffen. In den letzten drei Jahren habe er sich in der Schweiz sehr gut eingelebt und eine neue Heimat gefunden. Er sei gut integriert und arbeite seit sieben Monaten in einem Restaurant. Aus all den genannten Gründen bitte er um Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl.Schliesslich macht der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er ausführt, er sei als Tibeter aus China durch Flucht zum Flüchtling geworden. Er habe mit seinem Heimatstaat gebrochen und wäre im Falle einer Wegweisung nach Tibet beziehungsweise China an Leib und Leben gefährdet, denn die chinesischen Behörden würden bei einer allfälligen Rückkehr schnell herausfinden, dass er im Ausland ein Asylgesuch gestellt und somit in ihren Augen das Mutterland "verraten" habe. Werde seine Flüchtlingseigenschaft nicht anerkannt und ihm kein Asyl gewährt, so bitte er um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.

6. In einem ersten Schritt ist die Rüge zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Unrecht keine LINGUA-Analyse erstellt und aus diesem Grund den Sachverhalt nicht richtig erfasst hat. 6.1 Eine sogenannte LINGUA-Expertise dient dem Zweck, die landeskundlich-kulturellen und sprachlichen Kenntnisse sowie die entsprechende Sozialisierung zu analysieren, um so spezifische Schlüsse zur Herkunft der betreffenden Person zu gewinnen. Dabei werden neben Länder- und Ortskenntnissen im Rahmen einer Sprachanalyse auch verschiedene linguistische Merkmale untersucht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34 E. 4b und 10f, EMARK 2005 Nr. 1). 6.2 Den Ausführungen der Vorinstanz zur Herkunft des Beschwerdeführers ist insofern beizupflichten, als aufgrund der durchgeführten Anhörungen offensichtlich nicht glaubhaft erscheint, dass er, wie von ihm behauptet, von Geburt an bis zu seiner Ausreise im Dorf D._______, Gemeinde J._______, Präfektur K._______, gelebt hat (vgl. A7 S. 4). Da der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person angab, er spreche nicht Chinesisch (vgl. A7 S. 3), ist übereinstimmend mit dem BFM davon auszugehen, dass er mit den im Rahmen der Anhörung verwendeten chinesischen Ausdrücken lediglich den Eindruck erwecken wollte, aus der von ihm genannten Region in Tibet zu stammen. Aus dem in der Beschwerde geltend gemachten Einwand, er habe chinesische Begriffe bei der Befragung und bei der Anhörung gleich benutzt, jedoch seien diese im Befragungsprotokoll nicht ausdrücklich erwähnt worden, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Da er mit seiner Unterschrift bestätigte, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche (vgl. A7 S. 8), muss er sich darauf behaften lassen. Im Übrigen lässt die Tatsache, wonach er keinerlei rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat, weitere Zweifel an seiner Identität und Staatsangehörigkeit aufkommen. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer beim Eintritt ins EVZ, mithin bereits im Jahr 2011, aufgefordert wurde, innert 48 Stunden entsprechende Papiere abzugeben (vgl. A7 S. 6), er dieser Aufforderung indessen bis zum heutigen Zeitpunkt keine Folge leistete, erübrigt es sich, deren allfällige Nachreichung abzuwarten. Die erwähnten Zweifel hat der Beschwerdeführer noch zusätzlich durch die Schilderung seines Reisewegs verstärkt. So gab er bei der Befragung an, er sei zu Fuss über die Grenze nach G._______ gelangt (vgl. A7 S. 6), während er bei der Anhörung erklärte, die Grenze in einem "Tofu" passiert zu haben (vgl. A17 S. 6 F32). Seine auf entsprechende Nachfrage hin gelieferte Erklärung, er sei tatsächlich zu Fuss gegangen (vgl. A17 S. 7 F38), vermag diesen Widerspruch nicht zu beseitigen. Im Weiteren muss sein Vorbringen, er habe auf seiner Reise eine Begleitperson gehabt, weshalb er nichts mitbekommen habe (vgl. A17 S. 6 F30), als unbehelfliche Schutzbehauptung qualifiziert werden. Angesichts der offensichtlichen Unzulänglichkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und dem Reiseweg sowie seiner fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache bestand für die Vorinstanz - entgegen anderslautender Einschätzung - kein Anlass, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen, etwa mittels einer LINGUA-Analyse im oben erwähnten Sinn. Vielmehr darf aufgrund der Erkenntnisse aus den bereits durchgeführten Anhörungen mit genügender Sicherheit darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. 6.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass sich die Rüge, die Vor-instanz habe zu Unrecht keine LINGUA-Analyse durchgeführt, weshalb der Sachverhalt nicht richtig erfasst worden sei, als ungerechtfertigt erweist. Da der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt ist, sind die Anträge auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Neubeurteilung und Anordnung einer Herkunftsanalyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen abzuweisen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt im Weiteren die von der Vor-instanz vertretene Auffassung, wonach die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass den im Zusammenhang mit dem angeblichen Herkunftsort geltend gemachten Asylvorbringen aufgrund der unglaubhaften Herkunft ohnehin jegliche Grundlage entzogen ist. 7.2 Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So läuft das Argument, wonach das Anhörungsprotokoll hinsichtlich der Fluchtgründe Fehler enthalte, welche sich der Beschwerdeführer nicht erklären könne, ins Leere, zumal er auch diese Angaben unterschriftlich bestätigte (vgl. A17 S. 10). Dass ihm dies in jenem Moment nicht bewusst gewesen sei, weil er sich nur auf die Fragen konzentriert habe, ist vielmehr als unbehelfliche Schutzbehauptung zu werten. Auch aus dem Einwand, er hätte in der BzP umfassender geantwortet und bereits dort erwähnen können, dass die Identitätskarte bei seiner Familie sei, wenn er nicht so sehr unter Druck gestanden hätte, kurz zu antworten, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal diese zusätzliche Information dem summarischen Charakter der Befragung keinen Abbruch getan hätte. Dass die Flucht für den Beschwerdeführer eine sehr traumatische Erfahrung gewesen sei, ist ebenso wenig zu hören, da aufgrund der unglaubhaften Asylvorbringen die damit zusammenhängende Flucht auch nicht geglaubt werden kann. Der Hinweis, wonach vorliegend der Zeitablauf von zwei Jahren zwischen der Befragung und der Anhörung zu berücksichtigen sei, kann zu keiner anderen Beurteilung führen, ist doch von einer asylsuchenden Person zu erwarten, dass sie die für ihr Asylgesuch wesentlichen Begebenheiten im Verlauf des Verfahrens übereinstimmend und widerspruchsfrei schildert. 7.3 In Anbetracht der ausführlich und schlüssig begründeten Verfügung der Vorinstanz ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Feststellung der Vor-instanz, wonach der Beschwerdeführer die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen hat, als zutreffend. Mit BVGE 2014/12 wurde die Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, und falls nun eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung verunmögliche, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O., E. 5.9 f.). 7.3.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Aufgrund der unglaubhaften Herkunft fällt eine illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Tibet ausser Betracht. Er erfüllt somit - entgegen anderslautender Auffassung - auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG, weshalb sich seine Furcht, bei einer allfälligen Rückkehr nach Tibet beziehungsweise China an Leib und Leben gefährdet zu sein, als unbegründet erweist. Dies umso mehr, als in der angefochtenen Verfügung ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ohnehin ausgeschlossen wurde (vgl. Verfügung vom 16. Dezember 2014, Dispositiv Ziff. 5). Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen. Auch die im Zusammenhang mit der Herkunft des Beschwerdeführers eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Beurteilung. So ist nicht ersichtlich, inwiefern die Auskunft der SFH-Länderanalyse auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung finden sollte, machte der Beschwerdeführer doch nirgends geltend, er sei als Tibeter in Indien als Flüchtling registriert und befürchte eine konkrete Gefährdung bei der nachträglichen Registrierung in China zwecks Erwerbs eines chinesischen Reisepasses. Der Zeitungsartikel aus The Washington Post bezieht sich im Weiteren nicht konkret auf die Person des Beschwerdeführers. Schliesslich wird seine Zugehörigkeit zur tibetischen Ethnie nicht bezweifelt, weshalb er aus dem Schreiben des Tibet Bureau, welches seine tibetische Herkunft und die Mitgliedschaft bei der Tibetergemeinschaft in der Schweiz & Liechtenstein beziehungsweise die Registrierung in der Sektion L._______ bestätigt, nichts zu seinem Vorteil abzuleiten vermag. 8. 8.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt und auch von der Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung dargelegt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer auch aus seiner angeblich guten Integration in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das eingereichte Zwischenzeugnis vom H._______, worin bestätigt wird, dass er seit dem 1. Juni 2014 in der Küche und im Housekeeping tätig ist, vermag daran nichts zu ändern. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2014, Dispositiv Ziff. 5). An dieser Stelle ist, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. 9.2 Mit dem Vorenthalten von Informationen und der Nichteinreichung von Ausweispapieren und Beweismitteln, welche seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 9.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Angesichts dessen, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der durch die Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 29. Dezember 2014 ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache hinfällig. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: