Kostenbeteiligung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist 1964 geboren und irakischer Staatsangehöriger. Im Oktober 1998 kam er in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Auf Beschwerde gegen den erstinstanzlich ablehnenden Asylentscheid bzw. die damit verbundene Wegweisung und deren Vollzug wurde er am 5. August 2002 vorläufig aufgenommen. B. Am 8. September 2006 wurde der Beschwerdeführer in Begleitung eines Kollegen, des in S._______/BE wohnhaften Landsmannes O._______, im Bahnhof Bern von der Stadtpolizei angehalten und kontrolliert. In diesem Zeitpunkt trug der Beschwerdeführer eine Barschaft von Fr. 8'830.- auf sich. Davon stellte die Stadtpolizei die Summe von Fr. 8'700.- sicher und überwies sie zu Gunsten des bei der Vorinstanz bestehenden, auf den Beschwerdeführer lautenden Sicherheitskontos. Der Restbetrag wurde dem Beschwerdeführer belassen. Beim mit dem Beschwerdeführer kontrollierten Landsmann O._______ kam ein Bargeldbetrag von Fr. 6'068.- zum Vorschein, von dem ein Grossteil ebenfalls abgenommen und zu Gunsten eines bestehenden Sicherheitskontos weitergeleitet wurde. C. Zur Herkunft der bei ihnen festgestellten Vermögenswerte wurden die beiden Angehaltenen noch gleichentags polizeilich befragt. Dabei gab O._______ zu Protokoll, ein Teil des Geldes, das er bei seiner Anhaltung auf sich getragen habe, sei sein eigenes Geld und für bestimmte Einkäufe bzw. Zahlungen bestimmt gewesen. Den andern Teil des Geldes, glaublich etwa Fr. 3'800.-, habe er vom Beschwerdeführer erhalten. Sie würden beide, der Beschwerdeführer in Zürich, er selbst in der Region Bern, gegen Barzahlung Gebrauchtwagen kaufen. Der Beschwerdeführer bringe sie dann nach Zürich in den Garagenbetrieb eines Kollegen. Von dort würden die Fahrzeuge ins Ausland exportiert. Auf eine entsprechende Frage äusserte O._______, der Beschwerdeführer habe eine ihm (O._______) gehörende Bankkarte auf sich getragen, damit er Geld auf sein Konto einzahlen könne. Besagtes Konto weise zurzeit einen Negativsaldo auf. Der Beschwerdeführer selbst gab zu Protokoll, er habe am Tag seiner Anhaltung Fr. 8'700.- von seinem in Y._______/ZH ansässigen Kollegen A._______ erhalten, um für diesen gebrauchte Autos zu suchen und gegebenenfalls zu kaufen. A._______ arbeite in einem Restaurant und habe selbst keine Zeit, um geeignete Fahrzeuge zu suchen. Die gekauften Fahrzeuge bringe er (der Beschwerdeführer) jeweils nach Zofingen/AG auf einen grossen Parkplatz. Von dort würden sie ins Ausland exportiert. Er sei am heutigen Tag mit zirka Fr. 7'700.- per Bahn von Zürich nach Bern gereist. Hier angekommen habe ihm der ortskundige O._______, der beim Handel mit Occasionen ebenfalls mitwirke, zusätzliche Fr. 1'400.- ausgehändigt, weil er selbst kein geeignetes Fahrzeug gefunden habe. Auf den Einwand hin, wonach O._______ gemäss eigener Aussage Geld von ihm (dem Beschwerdeführer) erhalten haben wolle, meinte letzterer, wenn der das sage, so stimme das. Tatsächlich habe er O._______ an einem andern Tag - er wisse nicht mehr wann - Fr. 5'000.- gegeben. Auf die Frage, weshalb er die Bankkarte von O._______ auf sich trage, meinte der Beschwerdeführer, damit er Geld von dessen Konto abheben könne, wenn er ein Auto kaufen wolle. Zu diesem Zweck verfüge er auch über den persönlichen Pin Code zum Konto von O._______. D. Am 27. September 2006 gelangte der Beschwerdeführer schriftlich an die Vorinstanz und erkundigte sich nach dem Schicksal der ihm abgenommenen Vermögenswerte. In diesem Zusammenhang behauptete er, anlässlich der Polizeikontrolle im Besitze von Fr. 15'000.- gewesen zu sein. Es habe sich um ausgeliehenes Geld gehandelt, wovon Fr. 12'600.- A._______ und die restlichen Fr. 2'400.- anderen Kollegen gehörten. Am 23. Dezember 2006 gelangte A._______ schriftlich an die Vorinstanz und erklärte, die anlässlich der Polizeikontrolle vom 7. September 2006 beim Beschwerdeführer "festgestellte" Summe von Fr. 12'000.- gehöre ihm (A._______). Das Geld stamme von seinen Eltern und sei ihm durch einen Kollegen aus dem Irak überbracht worden. Entsprechend könne er keine Belege für diese Transaktion liefern. Er (A._______) habe den Betrag für den Kauf eines Geschäftsfahrzeuges einsetzen wollen, denn er habe vor kurzem ein Restaurant eröffnet. Weil er selbst sehr beschäftigt gewesen sei, habe er den Beschwerdeführer damit beauftragt, ein entsprechendes Auto zu kaufen und ihm dazu den erwähnten Betrag ausgehändigt. E. Mit Verfügung vom 21. Februar 2007 ordnete die Vorinstanz an, der dem Beschwerdeführer abgenommene Betrag von Fr. 8'700.- werde zu Handen des auf diesen lautenden Sicherheitskontos Nr. 12788139 sichergestellt und im Rahmen der Schlussabrechnung den Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie den Kosten des Beschwerdeverfahrens gegenübergestellt. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Aussagen zur Herkunft des dem Beschwerdeführer abgenommenen Geldbetrages seien widersprüchlich. Der geforderte Herkunftsnachweis sei nicht erbracht. Es könne nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass das sichergestellte Geld A._______ gehöre. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. März 2007 stellt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht das Begehren, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und der sichergestellte Geldbetrag sei ihm zurückzuerstatten. Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz unrichtig erhoben bzw. gewürdigt worden. In Wirklichkeit habe er von A._______ einen Betrag von Fr. 12'000.- erhalten, um für diesen ein Auto zu kaufen. Einen Teil der Summe habe er seinem damaligen Begleiter O._______ weitergegeben; dies als Kaution für einen Autokauf in Bern, kenne sich doch O._______ in der Region besser aus als er. Ferner mache er darauf aufmerksam, dass er in deutscher Sprache weder gut lesen noch schreiben könne. Trotzdem sei er von der Polizei unter Druck gesetzt worden, das Protokoll zu unterschreiben. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2007 lehnte das Bundesverwaltungsgericht ein vom Beschwerdeführer gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. H. Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2007 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt Abweisung der Beschwerde. Die im Zusammenhang mit der Herkunft des sichergestellten Geldes bereits im erstinstanzlichen Verfahren festgestellten Widersprüche würden mit der Beschwerde nicht ausgeräumt. Doch selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen würde, dass er den Betrag von Fr. 8'700.- für einen Autokauf erhalten habe, würde sich im Ergebnis nichts ändern, denn das Geld wäre mangels gesonderter Aufbewahrung durch Vermischung in sein Eigentum übergegangen. I. In einer Replik vom 10. September 2007 betonte der Beschwerdeführer nochmals, seine abweichenden Aussagen im Protokoll vom 8. September 2006 seien auf Druck des Befragers bzw. auf Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen. Bei der polizeilichen Einvernahme sei kein Übersetzer anwesend gewesen, obwohl er dies verlangt habe.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Vermögenswertabnahme unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. In der vorliegend zu beurteilenden Streitsache ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als materieller Verfügungsadressat zur Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
E. 2 Die angefochtene Verfügung stützt sich zur Hauptsache auf die bis Ende 2007 gültigen Fassungen von Art. 86 Abs. 4 AsylG (vgl. AS 1999 2284) bzw. Art. 14 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (AsylV2 [SR 142.312], AS 1999 2324). Gemäss Art. 14c Abs. 6 des per Ende 2007 aufgehobenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) und dem ebenfalls nur bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft gewesenen Art. 22 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA [SR 142.281], AS 2007 5567) galten besagte Bestimmungen sinngemäss für vorläufig Aufgenommene. Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Änderungen aus der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 mit den entsprechenden Anpassungen des AsylG und der AsylV2 in Kraft. Die Bestimmungen zur Vermögenswertabnahme finden sich nunmehr in Art. 87 AsylG und Art. 16 AsylV2; nach Art. 88 AsylG sind sie analog auf vorläufig aufgenommene Personen anwendbar. Die materielle Beurteilung der vorliegenden Streitsache richtet sich gemäss Art. 121 Abs. 1 AsylG nach neuem Recht. In grundsätzlicher Hinsicht unterscheiden sich die fraglichen Gesetzes- und Verordnungsvorschriften nicht. Die Vermögenswertabnahme erfolgt vielmehr unter den gleichen Voraussetzungen wie bisher (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002, BBl 2002 6873 f. sowie 6894). Die neuen Bestimmungen sind demnach auch auf den Beschwerdeführer anwendbar (zum Ganzen siehe Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1256/2006 vom 4. Juni 2008 E. 2 und C-1254/2006 vom 1. Februar 2008).
E. 3.1 Gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG müssen Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ihre Vermögenswerte, die nicht aus dem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen. Art. 87 Abs. 2 AsylG erlaubt es den zuständigen Behörden, solche Vermögenswerte zum Zwecke der Rückerstattung der Kosten nach Art. 85 Abs. 1 AsylG sicherzustellen, wenn die betreffenden Personen nicht nachzuweisen vermögen, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen (Art. 87 Abs. 2 Bst. a AsylG), wenn sie die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen können (Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG) oder wenn sie die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen können, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen (Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG). Massgeblich ist, wie bis anhin, ein Betrag von Fr. 1'000.- (vgl. Art. 16 Abs. 4 AsylV2). Als Vermögenswerte gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG können Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben sichergestellt werden (Art. 16 Abs. 1 AsylV2).
E. 3.2 Nach der in Art. 87 Abs. 2 Bst. a und b AsylG vorgesehenen Beweislastumkehr obliegt der Herkunftsnachweis der sonderabgabepflichtigen Person (in Bezug auf den früheren, praktisch identischen Art. 86 Abs. 4 Bst. a AsylG siehe die Urteile des Bundesgerichts 2A.356/2004 vom 6. September 2004 E. 5.2 u. 5.3 und 2A.331/2001 vom 19. September 2001 E. 2a). Gelingt ihr der Nachweis nicht, werden die Vermögenswerte zur Deckung rückerstattungspflichtiger Kosten (vgl. Art. 85 Abs. 1 AsylG) eingezogen. Kann der Betroffene dagegen nachweisen, dass ihm die Vermögenswerte rechtmässig zugekommen sind, erfolgt die Sicherstellung wie oben angetönt nur, soweit besagte Vermögenswerte den vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen (Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 16 Abs. 4 AsylV2). Wird der Herkunftsnachweis nicht erbracht, so erfolgt die Sicherstellung ohne Belassung eines Freibetrages (zum Ganzen vgl. auch BBl 1994 V 587).
E. 3.3 An den Nachweis der Herkunft sichergestellter Vermögenswerte sind strenge Anforderungen zu stellen. Soweit die Herkunft nicht unmittelbar mit Dokumenten belegt wird, muss von der betroffenen Person erwartet werden, dass sie schon anlässlich der Abnahme schlüssige, plausible und mit allfällig später nachgereichten Unterlagen übereinstimmende Angaben zu den sich bei ihr befindlichen Vermögenswerten machen kann. Blosse diesbezügliche Behauptungen genügen nicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2129/2007 vom 31. August 2007 E. 3.3). Ob das nachträgliche Einreichen von Beweismitteln für den Herkunftsnachweis abgenommener Vermögenswerte ausreicht, lässt sich nicht generell, sondern bloss einzelfallweise, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, beantworten. Davon ausgenommen sind Fälle von offensichtlichen Widersprüchen oder eindeutigen Ungereimtheiten, die ohne zusätzliche Abklärungen zum Schluss berechtigen, der geforderte Nachweis sei nicht erbracht worden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1256/2006 vom 4. Juni 2008 E. 3.3, C-4341/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 2.3 oder C-1258/2006 vom 11. Mai 2007 E. 4.2).
E. 4.1 Gemäss der von der Stadtpolizei Bern am 8. September 2006 erstellten "Meldung der Abnahme von Vermögenswerten" befand sich der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung im Besitze von Fr. 8'830.-, wovon ein Betrag von Fr. 8'700.- sichergestellt wurde. In der anschliessenden polizeilichen Einvernahme äusserte er sich zur Frage, wie sich dieser Betrag zusammensetze und von wem er wieviel Geld erhalten habe. Im Nachhinein beklagt er sich, bei besagter Befragung sei trotz seiner schlechten Deutschkenntnisse kein Dolmetscher beigezogen worden. Zudem habe die Polizei Druck auf ihn ausgeübt, das Protokoll zu unterzeichnen. Das Protokoll der Befragung vom 8. September 2006 lässt demgegenüber keine Mängel der behaupteten Art erkennen. Einleitend wurde festgehalten, dass der Befragte (nebst Kurdisch und Arabisch) Deutsch spreche. Anschliessend wurde er auf sein Zeugnis-, Auskunfts- und Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht. Abschliessend hat der Beschwerdeführer das Dokument offensichtlich vorgelesen bekommen und dessen inhaltliche Richtigkeit Seite für Seite unterschriftlich bestätigt. Auch inhaltlich lassen sich den protokollierten Aussagen keine Anhaltspunkte für die pauschal behaupteten Verständigungsschwierigkeiten entnehmen. Im Gegenteil: Die Aussagen stehen ausnahmslos in einem logischen Kontext zur Fragestellung, sind in sich stimmig und einigermassen ausführlich. Tritt hinzu, dass auch die seit der Vermögenswertabnahme in deutscher Sprache eingereichten Eingaben, von denen der Beschwerdeführer nicht behauptet, ein Dritter habe sie für ihn verfasst, auf ausreichende Kenntnisse dieser Sprache schliessen lassen. Nach dem bisher Gesagten können die Einwände des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Qualität des Befragungsprotokolls nicht überzeugen. Auf das nur gerade zwei Stunden nach der Anhaltung und somit zeitnah erstellte, hinreichend detaillierte Protokoll zu den Vorgängen rund um die Sicherstellung konnte ohne weiteres abgestellt werden.
E. 4.2 Von der von einer Vermögenswertabnahme betroffenen Person muss wie bereits erwähnt (Ziff. 3.3) erwartet werden, dass sie von Beginn weg substantiierte, in sich stimmige Angaben zur Herkunft der Vermögenswerte macht und Beweise erbringt, soweit solche vernünftigerweise erwartet werden können. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, auch nur einigermassen glaubwürdige Angaben zur Höhe des Betrages, den er von A._______ erhalten haben will und zum Verwendungszweck des Geldes zu machen. Stattdessen sind in dieser Hinsicht grobe Widersprüche festzustellen zwischen den Ausführungen in der polizeilichen Einvernahme einerseits und den Darstellungsweisen in den späteren Eingaben vom 27. September 2006, 23. Dezember 2006, 8. März 2007 (Beschwerde) bzw. 10. September 2007 (Replik) andererseits. Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, divergiert die ursprüngliche Darstellung des Beschwerdeführers bezüglich des bei ihm vorgefundenen Betrages aber auch erheblich von derjenigen seines Kollegen A._______ in dessen Bestätigungsschreiben vom 23. Dezember 2006 (beispielsweise hinsichtlich der Höhe des angeblich ausgeliehenen Geldes und der Zweckbestimmung). Ebenso wenig besteht Übereinstimmung zwischen den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers und seines Begleiters O._______, die beide in Anschluss an die Personenkontrolle von der Stadtpolizei Bern befragt worden waren. So erklärte ersterer, von O._______ am Tag der Anhaltung Fr. 1'400.- bekommen zu haben. Er begründete diese Geldübergabe damit, dass es seinem Begleiter nicht gelungen sei, mit diesem Geld ein Fahrzeug zu kaufen. Sein Begleiter führte derweil aus, er habe vom Beschwerdeführer Geld (rund Fr. 3'800.-) ausgehändigt erhalten. Die nachträglichen Behauptungen schliesslich, der Beschwerdeführer habe zur Zeit der Personenkontrolle in Wirklichkeit Fr. 12'000.- bzw. sogar Fr. 15'000.- (siehe dazu das Schreiben vom 27. September 2006) auf sich getragen, widersprechen den polizeilichen Erhebungen, wie sie namentlich im Einvernahmeprotokoll und im Effektenverzeichnis ihren Niederschlag finden. Aufgrund dieses Aussageverhaltens wird offenkundig, dass der Beschwerdeführer nurmehr versucht, seine ursprünglichen Vorbringen auf die nachträgliche schriftliche Bestätigung von A._______ und die abweichenden Äusserungen von O._______ abzustimmen. Dementsprechend unbeholfen wirken seine Erklärungen, die bei verständiger Würdigung überhaupt keinen Sinn ergeben. Angesichts der dargelegten gravierenden Widersprüche und Ungereimtheiten erübrigen sich zusätzliche Beweiserhebungen. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, die Herkunft der Vermögenswerte im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AsylG nachzuweisen.
E. 4.3 Der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass die sichergestellten Geldbeträge, welche der Beschwerdeführer angeblich von Dritten erhalten haben will, weder gesondert aufbewahrt noch irgendwie auf erkennbare Weise besonders gekennzeichnet waren. Die Vermögenswerte sind daher durch Vermischung in sein Eigentum übergegangen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.697/2005 vom 29. März 2006 E. 3.2 und 2A.185/2002 vom 15. Mai 2002 E. 2.2.2 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2129/2007 vom 31. August 2007 E. 6.1 - 6.3).
E. 5 Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Daniel Grimm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1975/2007 {T 0/2} Urteil vom 12. November 2008 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien G._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vermögenswertabnahme. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist 1964 geboren und irakischer Staatsangehöriger. Im Oktober 1998 kam er in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Auf Beschwerde gegen den erstinstanzlich ablehnenden Asylentscheid bzw. die damit verbundene Wegweisung und deren Vollzug wurde er am 5. August 2002 vorläufig aufgenommen. B. Am 8. September 2006 wurde der Beschwerdeführer in Begleitung eines Kollegen, des in S._______/BE wohnhaften Landsmannes O._______, im Bahnhof Bern von der Stadtpolizei angehalten und kontrolliert. In diesem Zeitpunkt trug der Beschwerdeführer eine Barschaft von Fr. 8'830.- auf sich. Davon stellte die Stadtpolizei die Summe von Fr. 8'700.- sicher und überwies sie zu Gunsten des bei der Vorinstanz bestehenden, auf den Beschwerdeführer lautenden Sicherheitskontos. Der Restbetrag wurde dem Beschwerdeführer belassen. Beim mit dem Beschwerdeführer kontrollierten Landsmann O._______ kam ein Bargeldbetrag von Fr. 6'068.- zum Vorschein, von dem ein Grossteil ebenfalls abgenommen und zu Gunsten eines bestehenden Sicherheitskontos weitergeleitet wurde. C. Zur Herkunft der bei ihnen festgestellten Vermögenswerte wurden die beiden Angehaltenen noch gleichentags polizeilich befragt. Dabei gab O._______ zu Protokoll, ein Teil des Geldes, das er bei seiner Anhaltung auf sich getragen habe, sei sein eigenes Geld und für bestimmte Einkäufe bzw. Zahlungen bestimmt gewesen. Den andern Teil des Geldes, glaublich etwa Fr. 3'800.-, habe er vom Beschwerdeführer erhalten. Sie würden beide, der Beschwerdeführer in Zürich, er selbst in der Region Bern, gegen Barzahlung Gebrauchtwagen kaufen. Der Beschwerdeführer bringe sie dann nach Zürich in den Garagenbetrieb eines Kollegen. Von dort würden die Fahrzeuge ins Ausland exportiert. Auf eine entsprechende Frage äusserte O._______, der Beschwerdeführer habe eine ihm (O._______) gehörende Bankkarte auf sich getragen, damit er Geld auf sein Konto einzahlen könne. Besagtes Konto weise zurzeit einen Negativsaldo auf. Der Beschwerdeführer selbst gab zu Protokoll, er habe am Tag seiner Anhaltung Fr. 8'700.- von seinem in Y._______/ZH ansässigen Kollegen A._______ erhalten, um für diesen gebrauchte Autos zu suchen und gegebenenfalls zu kaufen. A._______ arbeite in einem Restaurant und habe selbst keine Zeit, um geeignete Fahrzeuge zu suchen. Die gekauften Fahrzeuge bringe er (der Beschwerdeführer) jeweils nach Zofingen/AG auf einen grossen Parkplatz. Von dort würden sie ins Ausland exportiert. Er sei am heutigen Tag mit zirka Fr. 7'700.- per Bahn von Zürich nach Bern gereist. Hier angekommen habe ihm der ortskundige O._______, der beim Handel mit Occasionen ebenfalls mitwirke, zusätzliche Fr. 1'400.- ausgehändigt, weil er selbst kein geeignetes Fahrzeug gefunden habe. Auf den Einwand hin, wonach O._______ gemäss eigener Aussage Geld von ihm (dem Beschwerdeführer) erhalten haben wolle, meinte letzterer, wenn der das sage, so stimme das. Tatsächlich habe er O._______ an einem andern Tag - er wisse nicht mehr wann - Fr. 5'000.- gegeben. Auf die Frage, weshalb er die Bankkarte von O._______ auf sich trage, meinte der Beschwerdeführer, damit er Geld von dessen Konto abheben könne, wenn er ein Auto kaufen wolle. Zu diesem Zweck verfüge er auch über den persönlichen Pin Code zum Konto von O._______. D. Am 27. September 2006 gelangte der Beschwerdeführer schriftlich an die Vorinstanz und erkundigte sich nach dem Schicksal der ihm abgenommenen Vermögenswerte. In diesem Zusammenhang behauptete er, anlässlich der Polizeikontrolle im Besitze von Fr. 15'000.- gewesen zu sein. Es habe sich um ausgeliehenes Geld gehandelt, wovon Fr. 12'600.- A._______ und die restlichen Fr. 2'400.- anderen Kollegen gehörten. Am 23. Dezember 2006 gelangte A._______ schriftlich an die Vorinstanz und erklärte, die anlässlich der Polizeikontrolle vom 7. September 2006 beim Beschwerdeführer "festgestellte" Summe von Fr. 12'000.- gehöre ihm (A._______). Das Geld stamme von seinen Eltern und sei ihm durch einen Kollegen aus dem Irak überbracht worden. Entsprechend könne er keine Belege für diese Transaktion liefern. Er (A._______) habe den Betrag für den Kauf eines Geschäftsfahrzeuges einsetzen wollen, denn er habe vor kurzem ein Restaurant eröffnet. Weil er selbst sehr beschäftigt gewesen sei, habe er den Beschwerdeführer damit beauftragt, ein entsprechendes Auto zu kaufen und ihm dazu den erwähnten Betrag ausgehändigt. E. Mit Verfügung vom 21. Februar 2007 ordnete die Vorinstanz an, der dem Beschwerdeführer abgenommene Betrag von Fr. 8'700.- werde zu Handen des auf diesen lautenden Sicherheitskontos Nr. 12788139 sichergestellt und im Rahmen der Schlussabrechnung den Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie den Kosten des Beschwerdeverfahrens gegenübergestellt. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Aussagen zur Herkunft des dem Beschwerdeführer abgenommenen Geldbetrages seien widersprüchlich. Der geforderte Herkunftsnachweis sei nicht erbracht. Es könne nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass das sichergestellte Geld A._______ gehöre. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. März 2007 stellt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht das Begehren, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und der sichergestellte Geldbetrag sei ihm zurückzuerstatten. Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz unrichtig erhoben bzw. gewürdigt worden. In Wirklichkeit habe er von A._______ einen Betrag von Fr. 12'000.- erhalten, um für diesen ein Auto zu kaufen. Einen Teil der Summe habe er seinem damaligen Begleiter O._______ weitergegeben; dies als Kaution für einen Autokauf in Bern, kenne sich doch O._______ in der Region besser aus als er. Ferner mache er darauf aufmerksam, dass er in deutscher Sprache weder gut lesen noch schreiben könne. Trotzdem sei er von der Polizei unter Druck gesetzt worden, das Protokoll zu unterschreiben. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2007 lehnte das Bundesverwaltungsgericht ein vom Beschwerdeführer gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. H. Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2007 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt Abweisung der Beschwerde. Die im Zusammenhang mit der Herkunft des sichergestellten Geldes bereits im erstinstanzlichen Verfahren festgestellten Widersprüche würden mit der Beschwerde nicht ausgeräumt. Doch selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen würde, dass er den Betrag von Fr. 8'700.- für einen Autokauf erhalten habe, würde sich im Ergebnis nichts ändern, denn das Geld wäre mangels gesonderter Aufbewahrung durch Vermischung in sein Eigentum übergegangen. I. In einer Replik vom 10. September 2007 betonte der Beschwerdeführer nochmals, seine abweichenden Aussagen im Protokoll vom 8. September 2006 seien auf Druck des Befragers bzw. auf Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen. Bei der polizeilichen Einvernahme sei kein Übersetzer anwesend gewesen, obwohl er dies verlangt habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Vermögenswertabnahme unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. In der vorliegend zu beurteilenden Streitsache ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als materieller Verfügungsadressat zur Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Die angefochtene Verfügung stützt sich zur Hauptsache auf die bis Ende 2007 gültigen Fassungen von Art. 86 Abs. 4 AsylG (vgl. AS 1999 2284) bzw. Art. 14 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (AsylV2 [SR 142.312], AS 1999 2324). Gemäss Art. 14c Abs. 6 des per Ende 2007 aufgehobenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) und dem ebenfalls nur bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft gewesenen Art. 22 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA [SR 142.281], AS 2007 5567) galten besagte Bestimmungen sinngemäss für vorläufig Aufgenommene. Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Änderungen aus der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 mit den entsprechenden Anpassungen des AsylG und der AsylV2 in Kraft. Die Bestimmungen zur Vermögenswertabnahme finden sich nunmehr in Art. 87 AsylG und Art. 16 AsylV2; nach Art. 88 AsylG sind sie analog auf vorläufig aufgenommene Personen anwendbar. Die materielle Beurteilung der vorliegenden Streitsache richtet sich gemäss Art. 121 Abs. 1 AsylG nach neuem Recht. In grundsätzlicher Hinsicht unterscheiden sich die fraglichen Gesetzes- und Verordnungsvorschriften nicht. Die Vermögenswertabnahme erfolgt vielmehr unter den gleichen Voraussetzungen wie bisher (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002, BBl 2002 6873 f. sowie 6894). Die neuen Bestimmungen sind demnach auch auf den Beschwerdeführer anwendbar (zum Ganzen siehe Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1256/2006 vom 4. Juni 2008 E. 2 und C-1254/2006 vom 1. Februar 2008). 3. 3.1 Gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG müssen Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ihre Vermögenswerte, die nicht aus dem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen. Art. 87 Abs. 2 AsylG erlaubt es den zuständigen Behörden, solche Vermögenswerte zum Zwecke der Rückerstattung der Kosten nach Art. 85 Abs. 1 AsylG sicherzustellen, wenn die betreffenden Personen nicht nachzuweisen vermögen, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen (Art. 87 Abs. 2 Bst. a AsylG), wenn sie die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen können (Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG) oder wenn sie die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen können, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen (Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG). Massgeblich ist, wie bis anhin, ein Betrag von Fr. 1'000.- (vgl. Art. 16 Abs. 4 AsylV2). Als Vermögenswerte gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG können Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben sichergestellt werden (Art. 16 Abs. 1 AsylV2). 3.2 Nach der in Art. 87 Abs. 2 Bst. a und b AsylG vorgesehenen Beweislastumkehr obliegt der Herkunftsnachweis der sonderabgabepflichtigen Person (in Bezug auf den früheren, praktisch identischen Art. 86 Abs. 4 Bst. a AsylG siehe die Urteile des Bundesgerichts 2A.356/2004 vom 6. September 2004 E. 5.2 u. 5.3 und 2A.331/2001 vom 19. September 2001 E. 2a). Gelingt ihr der Nachweis nicht, werden die Vermögenswerte zur Deckung rückerstattungspflichtiger Kosten (vgl. Art. 85 Abs. 1 AsylG) eingezogen. Kann der Betroffene dagegen nachweisen, dass ihm die Vermögenswerte rechtmässig zugekommen sind, erfolgt die Sicherstellung wie oben angetönt nur, soweit besagte Vermögenswerte den vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen (Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 16 Abs. 4 AsylV2). Wird der Herkunftsnachweis nicht erbracht, so erfolgt die Sicherstellung ohne Belassung eines Freibetrages (zum Ganzen vgl. auch BBl 1994 V 587). 3.3 An den Nachweis der Herkunft sichergestellter Vermögenswerte sind strenge Anforderungen zu stellen. Soweit die Herkunft nicht unmittelbar mit Dokumenten belegt wird, muss von der betroffenen Person erwartet werden, dass sie schon anlässlich der Abnahme schlüssige, plausible und mit allfällig später nachgereichten Unterlagen übereinstimmende Angaben zu den sich bei ihr befindlichen Vermögenswerten machen kann. Blosse diesbezügliche Behauptungen genügen nicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2129/2007 vom 31. August 2007 E. 3.3). Ob das nachträgliche Einreichen von Beweismitteln für den Herkunftsnachweis abgenommener Vermögenswerte ausreicht, lässt sich nicht generell, sondern bloss einzelfallweise, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, beantworten. Davon ausgenommen sind Fälle von offensichtlichen Widersprüchen oder eindeutigen Ungereimtheiten, die ohne zusätzliche Abklärungen zum Schluss berechtigen, der geforderte Nachweis sei nicht erbracht worden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1256/2006 vom 4. Juni 2008 E. 3.3, C-4341/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 2.3 oder C-1258/2006 vom 11. Mai 2007 E. 4.2). 4. 4.1 Gemäss der von der Stadtpolizei Bern am 8. September 2006 erstellten "Meldung der Abnahme von Vermögenswerten" befand sich der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung im Besitze von Fr. 8'830.-, wovon ein Betrag von Fr. 8'700.- sichergestellt wurde. In der anschliessenden polizeilichen Einvernahme äusserte er sich zur Frage, wie sich dieser Betrag zusammensetze und von wem er wieviel Geld erhalten habe. Im Nachhinein beklagt er sich, bei besagter Befragung sei trotz seiner schlechten Deutschkenntnisse kein Dolmetscher beigezogen worden. Zudem habe die Polizei Druck auf ihn ausgeübt, das Protokoll zu unterzeichnen. Das Protokoll der Befragung vom 8. September 2006 lässt demgegenüber keine Mängel der behaupteten Art erkennen. Einleitend wurde festgehalten, dass der Befragte (nebst Kurdisch und Arabisch) Deutsch spreche. Anschliessend wurde er auf sein Zeugnis-, Auskunfts- und Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht. Abschliessend hat der Beschwerdeführer das Dokument offensichtlich vorgelesen bekommen und dessen inhaltliche Richtigkeit Seite für Seite unterschriftlich bestätigt. Auch inhaltlich lassen sich den protokollierten Aussagen keine Anhaltspunkte für die pauschal behaupteten Verständigungsschwierigkeiten entnehmen. Im Gegenteil: Die Aussagen stehen ausnahmslos in einem logischen Kontext zur Fragestellung, sind in sich stimmig und einigermassen ausführlich. Tritt hinzu, dass auch die seit der Vermögenswertabnahme in deutscher Sprache eingereichten Eingaben, von denen der Beschwerdeführer nicht behauptet, ein Dritter habe sie für ihn verfasst, auf ausreichende Kenntnisse dieser Sprache schliessen lassen. Nach dem bisher Gesagten können die Einwände des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Qualität des Befragungsprotokolls nicht überzeugen. Auf das nur gerade zwei Stunden nach der Anhaltung und somit zeitnah erstellte, hinreichend detaillierte Protokoll zu den Vorgängen rund um die Sicherstellung konnte ohne weiteres abgestellt werden. 4.2 Von der von einer Vermögenswertabnahme betroffenen Person muss wie bereits erwähnt (Ziff. 3.3) erwartet werden, dass sie von Beginn weg substantiierte, in sich stimmige Angaben zur Herkunft der Vermögenswerte macht und Beweise erbringt, soweit solche vernünftigerweise erwartet werden können. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, auch nur einigermassen glaubwürdige Angaben zur Höhe des Betrages, den er von A._______ erhalten haben will und zum Verwendungszweck des Geldes zu machen. Stattdessen sind in dieser Hinsicht grobe Widersprüche festzustellen zwischen den Ausführungen in der polizeilichen Einvernahme einerseits und den Darstellungsweisen in den späteren Eingaben vom 27. September 2006, 23. Dezember 2006, 8. März 2007 (Beschwerde) bzw. 10. September 2007 (Replik) andererseits. Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, divergiert die ursprüngliche Darstellung des Beschwerdeführers bezüglich des bei ihm vorgefundenen Betrages aber auch erheblich von derjenigen seines Kollegen A._______ in dessen Bestätigungsschreiben vom 23. Dezember 2006 (beispielsweise hinsichtlich der Höhe des angeblich ausgeliehenen Geldes und der Zweckbestimmung). Ebenso wenig besteht Übereinstimmung zwischen den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers und seines Begleiters O._______, die beide in Anschluss an die Personenkontrolle von der Stadtpolizei Bern befragt worden waren. So erklärte ersterer, von O._______ am Tag der Anhaltung Fr. 1'400.- bekommen zu haben. Er begründete diese Geldübergabe damit, dass es seinem Begleiter nicht gelungen sei, mit diesem Geld ein Fahrzeug zu kaufen. Sein Begleiter führte derweil aus, er habe vom Beschwerdeführer Geld (rund Fr. 3'800.-) ausgehändigt erhalten. Die nachträglichen Behauptungen schliesslich, der Beschwerdeführer habe zur Zeit der Personenkontrolle in Wirklichkeit Fr. 12'000.- bzw. sogar Fr. 15'000.- (siehe dazu das Schreiben vom 27. September 2006) auf sich getragen, widersprechen den polizeilichen Erhebungen, wie sie namentlich im Einvernahmeprotokoll und im Effektenverzeichnis ihren Niederschlag finden. Aufgrund dieses Aussageverhaltens wird offenkundig, dass der Beschwerdeführer nurmehr versucht, seine ursprünglichen Vorbringen auf die nachträgliche schriftliche Bestätigung von A._______ und die abweichenden Äusserungen von O._______ abzustimmen. Dementsprechend unbeholfen wirken seine Erklärungen, die bei verständiger Würdigung überhaupt keinen Sinn ergeben. Angesichts der dargelegten gravierenden Widersprüche und Ungereimtheiten erübrigen sich zusätzliche Beweiserhebungen. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, die Herkunft der Vermögenswerte im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AsylG nachzuweisen. 4.3 Der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass die sichergestellten Geldbeträge, welche der Beschwerdeführer angeblich von Dritten erhalten haben will, weder gesondert aufbewahrt noch irgendwie auf erkennbare Weise besonders gekennzeichnet waren. Die Vermögenswerte sind daher durch Vermischung in sein Eigentum übergegangen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.697/2005 vom 29. März 2006 E. 3.2 und 2A.185/2002 vom 15. Mai 2002 E. 2.2.2 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2129/2007 vom 31. August 2007 E. 6.1 - 6.3). 5. Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Daniel Grimm Versand: