Vermögenswertabnahme
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist ein abgewiesener Asylsuchender, er ist ausreisepflichtig und bezieht Nothilfe. Anlässlich einer Personenkontrolle in B._______ am 19. März 2014 wurde festgestellt, dass er Bargeld im Wert von Fr. 1'550.- bei sich trug. Die Polizei nahm ihm den Betrag von Fr. 1'450.- ab und überwies das Geld mit Valuta vom 24. März 2014 auf sein Sonderabgabekonto beim BFM. B. Mit Schreiben vom 7. April 2014 wandte sich der Beschwerdeführer an das BFM und erklärte, bei dem eingezogenen Geldbetrag handle es sich um Spenden von Bekannten und Unterstützern, die er anlässlich einer "Thank giving ceremony" zur Feier seiner Genesung nach einer (Behandlung) erhalten habe. Als Beilage reichte er dem BFM verschiedene Unterlagen betreffend seines Gesundheitszustands ein. C. Am 16. April 2014 stellte das BFM hinsichtlich dieser Vorbringen fest, der Beschwerdeführer habe keinerlei Beweismittel geliefert, welche die rechtmässige Herkunft des Geldes nachweisen würden. Es setzte ihm eine Frist zur Einreichung entsprechender Unterlagen, um den Nachweis der Herkunft des Geldes zu erbringen. D. In seiner rechtzeitigen Eingabe vom 11. Mai 2014 (Poststempel vom 13. Mai 2014) erklärte der Beschwerdeführer, die Beschaffung der gewünschten Quittungen erweise sich als schwierig, da er das Geld von Mitgliedern seiner Glaubensgemeinschaft erhalten habe. Er könne lediglich eine handschriftliche Liste beilegen, aus der fünf Namen und Telefonnummern von Spendern sowie die von ihnen gespendeten Geldbeträge (in Höhe von insgesamt Fr. 700.-) ersichtlich würden. E. Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 bestätigte das BFM die Rechtmässigkeit der Einziehung des Geldbetrags, schrieb diesen dem Sonderabgabekonto des Beschwerdeführers gut und rechnete ihn auf eine zu leistende Sonderabgabe an. Zur Begründung führte das BFM aus, der Beschwerdeführer habe keine genügenden Angaben über die Herkunft der eingezogenen Geldsumme machen können, auch seine nachgelieferten Erklärungen und Beweiseingaben seien nicht geeignet gewesen, die Herkunft des Geldes zu beweisen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2014 per Einschreiben (siehe Poststempel) an seine Unterkunft in B._______ geschickt. Am 20. Juni 2014 wurde sie von der Schweizer Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Vorinstanz retourniert. F. Am 10. Oktober 2014 erkundigte sich der Beschwerdeführer telefonisch beim BFM nach dem ausstehenden Entscheid hinsichtlich der Vermögenswertabnahme vom 19. März 2014. Dies geht aus einem Schreiben des BFM an den Beschwerdeführer vom 15. Oktober 2014 hervor, in dem ihm mitgeteilt wurde, der entsprechende Entscheid sei bereits am 10. Juni 2014 ergangen und an seine letztbekannte Adresse in der Notunterkunft B._______ geschickt worden, von dort aber als unzustellbar retourniert worden. Er sei inzwischen in Rechtskraft erwachsen, es stehe dem Beschwerdeführer jedoch frei, ein schriftliches Gesuch um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Einreichung einer Beschwerde gegen die erstinstanzliche Verfügung einzureichen. Es stellte dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben eine Kopie der Verfügung zu. Der Beschwerdeführer hatte die Verfügung vom 10. Juni 2014 nicht erhalten, da er seit dem 22. Mai 2014 im Gefängnis C._______ inhaftiert war, wie einer Bestätigung des Amts für Justizvollzugs des Kantons D._______, Gefängnis C._______, vom 24.Oktober 2014 zu entnehmen ist. G. Der Beschwerdeführer bestätigte am 27. Oktober 2014 im Gefängnis C._______ den Empfang dieses Schreibens und den Erhalt der Kopie der ursprünglichen Verfügung gemäss Empfangsbestätigung in den Vorakten. Er wandte sich noch am selben Tag schriftlich an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Juni 2014 betreffend die Abnahme von Vermögenswerten. Zur Begründung führte er aus, er habe die Verfügung nicht erhalten, weil er sich zum Zeitpunkt der Zustellung in Haft befunden habe. H. Mit Verfügung vom 4. November 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die entsprechende Verfügung dem Beschwerdeführer mangels Zustellung ohne sein Verschulden nicht rechtsgenüglich eröffnet worden war, weshalb von einer Fiktion der Zustellung nicht ausgegangen werden könne. Es nahm das Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2014 deshalb nicht als Gesuch um Fristwiederherstellung entgegen, sondern als Beschwerdeeingabe gegen den Entscheid des BFM hinsichtlich der Abnahme des Geldbetrags von Fr. 1'450.- vom 10. Juni 2014. Das Gericht stellte weiter fest, dass die Beschwerdefrist erst in Gang gesetzt werden konnte, als der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2014 von der Verfügung des BFM vom 10. Juni 2014 Kenntnis genommen hatte, weshalb die 30-tägige Beschwerdefrist erst am 28. Oktober 2014 zu laufen begann. Es forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist seine Beschwerde hinsichtlich der Begründung zu ergänzen und allfällige Beweismittel zum Beleg seiner Vorbringen einzureichen. I. Am 10. November 2014 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerdeergänzung ein und beantragte die Rückerstattung des sichergestellten Betrags in Höhe von Fr. 1'450. - sowie die erneute Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids. Er hielt daran fest, dass der Nachweis, wer welchen Betrag anlässlich der Spendensammlung gegeben habe, sehr schwierig sei. Es sei ihm nachträglich nur teilweise gelungen, die Spender aufzulisten, weshalb er nur den Erhalt von Fr. 700.- belegen könne. Die Spendensammlung sei, ähnlich einer kirchlichen Kollekte, nur laienhaft organisiert gewesen. Den Vorhalt der Vorinstanz, es handle sich bei der bereits am 11. Mai 2014 eingereichten Liste um eine reine Gefälligkeitsbestätigung, halte er für unfair. Es sei gerade Sinn und Zweck der Thank-giving-Zeremonie gewesen, dass ihm seine Glaubensbrüder und -schwestern materielle, moralische und finanzielle Unterstützung gewährten.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtene Verfügung des BFM wurde gestützt auf Art. 87 AsylG i.V.m. Art. 16 und 17 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) erlassen, weshalb es sich vorliegend um ein Verfahren auf dem Gebiet des Asylrechts handelt.
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2.1 Beschwerden in Verfahren betreffend Sicherheitsleistungen und Abrechnungen über Sicherheitskonti - zu denen auch die Verfahren bezüglich der Vermögenswertabnahme gemäss Art. 87 AsylG gehören - fallen nach Art. 23 Abs. 5 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 1, 5. Spiegelstrich des dazugehörigen Anhangs grundsätzlich in die Zuständigkeit der dritten Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts.
E. 2.2 Anlässlich ihrer Sitzung vom 4. September 2014 hat die Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts gestützt auf Art. 24 Abs. 4 VGR beschlossen, Verfahren betreffend die Asylkosten - darunter fällt auch die vorliegende Beschwerdematerie - provisorisch von der dritten Abteilung auf die vierte und fünfte Abteilung zu übertragen (Verwaltungskommission, Protokoll der Sitzung vom 4. September 2014, Nr. 2014/13, Traktandum 1.2), weshalb die vierte Abteilung zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend die Vermögenswertabnahme als Teil der Asylkosten ermächtigt ist.
E. 3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 4 Es wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 5.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 5.3 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 6 Gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG sind Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie Kosten des Rechtsmittelverfahrens - soweit zumutbar - zurückzuerstatten. Bei erwerbstätigen Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung erfolgt die Rückerstattung durch eine Sonderabgabe aus dem Erwerbseinkommen (Art. 86 Abs. 1 AsylG).
E. 7.1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind verpflichtet, Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenzulegen (Art. 87 Abs. 1 AsylG). Die zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte zum Zwecke der Rückerstattung nach Art. 85 Abs. 1 AsylG sicherstellen, wenn der Betroffene nicht nachweisen kann, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen (Art. 87 Abs. 2 Bst. a AsylG), ihre sonstige Herkunft nicht nachweist (Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG) oder die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen kann, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag - der aktuell bei Fr. 1'000.- liegt - übersteigen (Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 16 Abs. 4 AsylV 2). Diese Bestimmung betrifft auch abgewiesene Asylsuchende, wie vorliegend den Beschwerdeführer. Der persönliche Geltungsbereich deckt sich mit jenem der Bestimmungen von Art. 86 AsylG betreffend die Sonderabgabe (vgl. Art. 87 Abs. 4 AsylG sowie Art. 9 AsylV2). Aus Art. 10 Abs. 2 Bst. b AsylV2 ergibt sich sodann, dass die Abgabepflicht auch für abgewiesene Asylsuchende bis zur Ausreise weiterhin gilt.
E. 7.2 Als Vermögenswerte nach Art. 87 AsylG gelten Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben (Art. 16 Abs. 1 AsylV 2; vgl. dazu ausführlicher Vollzugsweisungen des BFM vom 1. Januar 2008 über die Sonderabgabe für Personen des Asylrechts [nachfolgend: Weisung betreffend Sonderabgaben Asylrecht], Ziffer 8.5.1, abrufbar unter www.bfm.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > III. Asylgesetz > 8 Sonderabgabe [Stand 1. März 2012, besucht im Dezember 2014]). Die Vermögenswertabnahme begründet - wie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - die Sonderabgabepflicht (Art. 10 Abs. 1 AsylV 2). Sie wird in vollem Umfang an sie angerechnet (Art. 17 AsylV 2) und fällt mit ihrem Wegfall ebenfalls dahin (Art. 87 Abs. 4 AsylG).
E. 8.1 An den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte sind strenge Anforderungen zu stellen. Soweit die Herkunft der Vermögenswerte nicht unmittelbar durch Dokumente nachgewiesen werden kann, wird praxisgemäss erwartet, dass die betroffene Person bereits anlässlich der Abnahme klare, schlüssige und mit allfällig später erhobenen Beweismitteln übereinstimmende Angaben betreffend Herkunft der sich bei ihr befindlichen Vermögenswerte macht (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1975/2007 vom 12. November 2008 E. 3.3 mit Hinweisen sowie die Weisung betreffend Sonderabgaben Asylrecht, Ziffer 8.5.3.4). Ob das nachträgliche Einreichen von Beweismitteln für den Herkunftsnachweis abgenommener Vermögenswerte ausreicht, lässt sich nicht generell, sondern bloss einzelfallweise, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, beantworten. Davon ausgenommen sind Fälle von offensichtlichen Widersprüchen oder eindeutigen Ungereimtheiten, die ohne zusätzliche Abklärungen zum Schluss berechtigen, der geforderte Nachweis sei nicht erbracht worden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1256/2006 vom 4. Juni 2008 E. 3.3, C-4341/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 2.3 oder C-1258/2006 vom 11. Mai 2007 E. 4.2).
E. 8.2 Vorliegend konnte der Beschwerdeführer anlässlich der Vermögenswertabnahme am 19. März 2014 keinerlei Dokumente vorweisen, welche die Herkunft des bei ihm gefundenen Vermögens von Fr. 1'550.- nachzuweisen vermochten und gab bei der Abnahme selbst keine diesbezüglichen Erklärungen ab. Im ersten Schreiben an das BFM vom 7. April 2014 erklärte er, woher das Geld angeblich stamme, reichte jedoch keine diese Vorbringen belegenden Dokumente ein, sondern dokumentierte dagegen seine Gesundheitsproblematik - ein Umstand, der nach seinen Angaben ursächlich gewesen sei für den Erhalt der Geldspenden. Erst mit weiterer Eingabe vom 11. Mai 2014 und nach weiterer Instruktion durch die Vorinstanz vom 16. April 2014, reichte der Beschwerdeführer eine handschriftlich erstellte Liste zu den Akten. Auf dieser fungieren fünf Spenderinnen und Spender teils mit Adresse, teils mit Telefonnummer und Unterschrift, sowie der von ihnen jeweils gespendete Geldbetrag (vgl. Vorakten). Diese Liste belege nach Angaben des Beschwerdeführers wenigstens die Herkunft von Fr. 700.-. Hinsichtlich der gesamten Summe führte der Beschwerdeführer sowohl beim BFM als auch in der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass der Nachweis der erhaltenen Geldspenden schwierig gewesen sei, da er diese im Rahmen einer Art Kollekte bei einer Zeremonie seiner Glaubensgemeinschaft erhalten habe. Über solche Spenden würde naturgemäss keine Buchhaltung geführt. Auf die eingereichte Liste berief sich der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde, weitere Beweismittel lieferte er nicht.
E. 8.3 Es ist vorab festzuhalten, dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. November 2012 nicht eingetreten wurde, weil er keine gültigen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben hatte. Auch blieben ein Beschwerde- und ein Revisionsverfahren für ihn erfolglos (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2012, D- 5992/2012, sowie vom 15. Januar 2014, D-6402/2012). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer sich ohne Aufenthaltsstatus in der Schweiz aufhält, hat er sich des Weiteren nichts zu Schulden kommen lassen. In den Akten gibt es keine Hinweise auf deliktisches Handeln. Aktenkundig ist jedoch, dass er wegen akuter (...) im (Spital) D._______ erfolgreich behandelt wurde (vgl. Austrittsbericht des (Spital) D._______ vom 14. August 2013 in den Akten) und weiterhin (...) Medikamente nehmen muss. Wie unter E. 8.1 ausgeführt sind die Anforderungen an die Nachweispflicht im Rahmen der Vermögenswertabnahme hoch. Im vorliegenden Fall erfolgte die Abnahme auf Grundlage von Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG, da es sich beim eingezogenen Geldbetrag nicht um Erwerbseinkommen handeln kann, da der Beschwerdeführer als abgewiesener Asylsuchender in der Schweiz grundsätzlich nicht mehr arbeiten darf (Art. 43 Abs. 2 AsylG). Zu prüfen ist demnach, ob die Abnahme rechtmässig war, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den Nachweis der Herkunft des Vermögenswertes zu erbringen (Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG). Geht man mit der Rechtsprechung einig, dass ein Nachweis gemäss Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG im jeweiligen Einzelfall erbracht werden kann, sofern das Geld nicht aus Erwerbseinkommen oder Sozialhilfe stammt, so darf die Erbringung des geforderten Nachweises nicht von vornherein unmöglich sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1975/2007 vom 12. November 2008 E. 3.3).
E. 8.4 Der Beschwerdeführer trug bei der Kontrolle einen Gesamtbetrag von Fr. 1'550.- bei sich. Die von ihm vorgelegte Liste mit Spender-Namen soll nach seinen Angaben den Spendenbetrag in Höhe von Fr. 700.- belegen. Abgesehen von dieser Liste reichte er keine weiteren Belege zu den Akten. Es ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer durch Einreichung der Spenderliste gelungen ist, den Nachweis für den Erhalt von Fr. 700.- zu erbringen, im Sinne von Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG. Tatsächlich waren die Erklärungen des Beschwerdeführer hinsichtlich der Herkunft des Geldes im Laufe des Verfahrens konsistent. Zwar machte er anlässlich der Abnahme im März 2014 auf dem Beiblatt keine Angaben über die Herkunft des Geldes. Dies kann ihm jedoch aufgrund der Aktenlage nicht vorgeworfen werden; aus dem vorliegenden Polizeirapport geht nicht hervor, dass er überhaupt danach gefragt worden wäre, woher das Geld stamme. Nach der Abnahme des Geldes hat der Beschwerdeführer versucht, den geforderten Nachweis zu erbringen. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Unterstützungsleistungen von Förderern und Freunden aus seiner Glaubensgemeinschaft erhalten hat. Seit Einführung des Nothilferegimes im Jahre 2004 haben sich schweizweit zivilgesellschaftliche Solidaritätsbewegungen gebildet, diese können häufig auch kirchlichen Ursprungs sein (vgl. dazu den Schlussbericht der vom BFM in Auftrag gegebenen Studie "Langzeitbezug von Nothilfe durch weggewiesene Asylsuchende" der Büro Vatter AG vom 26. Mai 2010, Ziff. 7.8.2, S. 91, Ziff. 8.2.4, S. 101, www.sodk.ch/fileadmin/user_upload/Fachbereiche/Migration/2010.05.26_Studie_Langzeitbeziehende_Nothilfe_Buero_Vatter-Schlussbericht_d.pdf, besucht am 9. Dezember 2014). Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass eine Kollekte im Rahmen einer kirchlichen Veranstaltung normalerweise nicht dokumentiert wird und es im Nachhinein schwierig ist, zu belegen, wer welche Spende gegeben hat. Würde man vom Beschwerdeführer hier einen "offiziellen" Beleg fordern, ähnlich einer Quittung, so könnte er der Nachweispflicht im Sinne von Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht nachkommen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch der irreguläre Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers: Als Person mit irregulärem Aufenthalt verfügt er beispielsweise nicht über ein Bankkonto, so dass er auch keine Überweisungen erhalten kann, weshalb der Nachweis durch die Vorlage von Kontoauszügen unmöglich ist. Es ist ferner auch in gewissem Masse nachvollziehbar, dass sich mögliche Gönnerinnen und Gönner des Beschwerdeführers nicht in aller Deutlichkeit für ihn exponieren und ihr Engagement nachprüfbar dokumentieren wollen, da ein derartiges Engagement für sie sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte (gemäss Art. 116 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20], vgl. dazu Amnesty International, Engagement in der Grauzone, erschienen in "AMNESTY - Magazin der Menschenrechte" von Februar 2011, www.amnesty.ch/de-/aktuell/magazin/2011-1/engagement-in-der-grau-zone, besucht am 9. Dezember 2014).
E. 8.5 Dennoch ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die eingereichte Spenderliste zu Recht nicht als ausreichendes Beweismittel erachtet hat, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den vom Gesetz geforderten Nachweis zu erbringen. Selbst wenn ihm zugestanden werden muss, dass die Möglichkeiten, die Herkunft des Geldes zu belegen, aufgrund seines irregulären Aufenthaltsstatus eingeschränkt sind, wäre es ihm zuzumuten gewesen, aussagekräftigere Beweismittel als die Liste mit fünf Spender-Namen, die ihm insgesamt Fr. 700.- gespendet haben wollen, zu beschaffen. Das Gericht hält das vorgelegte Beweismittel aus folgenden Gründen für nicht ausreichend beweiskräftig: Insbesondere fällt auf, dass diese Liste mit keinem Wort auf den Namen des Beschwerdeführers oder auf den Zweck der festgehaltenen Geldbeträge oder auf die Umstände der angeblichen Spende anlässlich einer "Thank-giving-Zeremonie" wegen der gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers Bezug nimmt. Das einzige was aus der Liste hervorgeht, ist, dass es sich angeblich um "donors" handeln soll. Zugunsten von welcher Person oder Sache hier Spenden genannt werden, ist unklar, ebenso ob es sich um bezahlte Spenden oder um blosse Spendenzu-sagen handelt. Die Liste könnte im Gegenteil irgendetwas - ein Spendenversprechen für eine Politkampagne, blosse Spendenzusagen oder ähnliches - beinhalten. Für den behaupteten Sachverhalt - nach der erfolgreichen Herzoperation habe der Beschwerdeführer im Rahmen eines Gottesdienstes die genannte "Thank-giving-Zeremonie" veranstaltet, und dabei seien Kleider, Sachspenden und eben auch Geldspenden in beträchtlicher Höhe von den Kirchenmitgliedern gespendet worden - hätten durchaus aussagekräftigere Beweisunterlagen beschafft werden können. Zu denken ist an eine Bestätigung des Priesters, der den Gottesdienst geführt hat, an aussagekräftigere Bestätigungsschreiben von Gemeindemitgliedern, die über jenen Gottesdienst berichtet hätten und ähnliches. Auffällig und nicht weiter erklärt bleibt sodann die zeitliche Ungereimtheit, dass die (Behandlung) des Beschwerdeführers im August 2013 stattfand (vgl. Austrittsbericht des Spitals vom 14. August 2013), der Beschwerdeführer die vorliegend interessierende Geldsumme jedoch im März 2014, also sieben Monate später, auf sich trug. Aus diesen Überlegungen kommt das Gericht nach Einzelfallprüfung zum Ergebnis, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den Nachweis für den Erhalt der Summe von Fr. 700.- zu erbringen. Die Einziehung des Vermögenswertes und seine Gutschreibung auf dem Sonderabgabekonto des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2014 war daher in der Höhe des Gesamtbetrags rechtmässig im Sinne von Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG.
E. 9 Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht und ist daher zu bestätigen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Sie sind ihm jedoch zu erlassen (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird vorliegend verzichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM sowie das kantonale Migrationsamt. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6310/2014 Urteil vom 16. Januar 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM, ehemals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vermögenswertabnahme; Verfügung des BFM vom 10. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist ein abgewiesener Asylsuchender, er ist ausreisepflichtig und bezieht Nothilfe. Anlässlich einer Personenkontrolle in B._______ am 19. März 2014 wurde festgestellt, dass er Bargeld im Wert von Fr. 1'550.- bei sich trug. Die Polizei nahm ihm den Betrag von Fr. 1'450.- ab und überwies das Geld mit Valuta vom 24. März 2014 auf sein Sonderabgabekonto beim BFM. B. Mit Schreiben vom 7. April 2014 wandte sich der Beschwerdeführer an das BFM und erklärte, bei dem eingezogenen Geldbetrag handle es sich um Spenden von Bekannten und Unterstützern, die er anlässlich einer "Thank giving ceremony" zur Feier seiner Genesung nach einer (Behandlung) erhalten habe. Als Beilage reichte er dem BFM verschiedene Unterlagen betreffend seines Gesundheitszustands ein. C. Am 16. April 2014 stellte das BFM hinsichtlich dieser Vorbringen fest, der Beschwerdeführer habe keinerlei Beweismittel geliefert, welche die rechtmässige Herkunft des Geldes nachweisen würden. Es setzte ihm eine Frist zur Einreichung entsprechender Unterlagen, um den Nachweis der Herkunft des Geldes zu erbringen. D. In seiner rechtzeitigen Eingabe vom 11. Mai 2014 (Poststempel vom 13. Mai 2014) erklärte der Beschwerdeführer, die Beschaffung der gewünschten Quittungen erweise sich als schwierig, da er das Geld von Mitgliedern seiner Glaubensgemeinschaft erhalten habe. Er könne lediglich eine handschriftliche Liste beilegen, aus der fünf Namen und Telefonnummern von Spendern sowie die von ihnen gespendeten Geldbeträge (in Höhe von insgesamt Fr. 700.-) ersichtlich würden. E. Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 bestätigte das BFM die Rechtmässigkeit der Einziehung des Geldbetrags, schrieb diesen dem Sonderabgabekonto des Beschwerdeführers gut und rechnete ihn auf eine zu leistende Sonderabgabe an. Zur Begründung führte das BFM aus, der Beschwerdeführer habe keine genügenden Angaben über die Herkunft der eingezogenen Geldsumme machen können, auch seine nachgelieferten Erklärungen und Beweiseingaben seien nicht geeignet gewesen, die Herkunft des Geldes zu beweisen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2014 per Einschreiben (siehe Poststempel) an seine Unterkunft in B._______ geschickt. Am 20. Juni 2014 wurde sie von der Schweizer Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Vorinstanz retourniert. F. Am 10. Oktober 2014 erkundigte sich der Beschwerdeführer telefonisch beim BFM nach dem ausstehenden Entscheid hinsichtlich der Vermögenswertabnahme vom 19. März 2014. Dies geht aus einem Schreiben des BFM an den Beschwerdeführer vom 15. Oktober 2014 hervor, in dem ihm mitgeteilt wurde, der entsprechende Entscheid sei bereits am 10. Juni 2014 ergangen und an seine letztbekannte Adresse in der Notunterkunft B._______ geschickt worden, von dort aber als unzustellbar retourniert worden. Er sei inzwischen in Rechtskraft erwachsen, es stehe dem Beschwerdeführer jedoch frei, ein schriftliches Gesuch um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Einreichung einer Beschwerde gegen die erstinstanzliche Verfügung einzureichen. Es stellte dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben eine Kopie der Verfügung zu. Der Beschwerdeführer hatte die Verfügung vom 10. Juni 2014 nicht erhalten, da er seit dem 22. Mai 2014 im Gefängnis C._______ inhaftiert war, wie einer Bestätigung des Amts für Justizvollzugs des Kantons D._______, Gefängnis C._______, vom 24.Oktober 2014 zu entnehmen ist. G. Der Beschwerdeführer bestätigte am 27. Oktober 2014 im Gefängnis C._______ den Empfang dieses Schreibens und den Erhalt der Kopie der ursprünglichen Verfügung gemäss Empfangsbestätigung in den Vorakten. Er wandte sich noch am selben Tag schriftlich an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Juni 2014 betreffend die Abnahme von Vermögenswerten. Zur Begründung führte er aus, er habe die Verfügung nicht erhalten, weil er sich zum Zeitpunkt der Zustellung in Haft befunden habe. H. Mit Verfügung vom 4. November 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die entsprechende Verfügung dem Beschwerdeführer mangels Zustellung ohne sein Verschulden nicht rechtsgenüglich eröffnet worden war, weshalb von einer Fiktion der Zustellung nicht ausgegangen werden könne. Es nahm das Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2014 deshalb nicht als Gesuch um Fristwiederherstellung entgegen, sondern als Beschwerdeeingabe gegen den Entscheid des BFM hinsichtlich der Abnahme des Geldbetrags von Fr. 1'450.- vom 10. Juni 2014. Das Gericht stellte weiter fest, dass die Beschwerdefrist erst in Gang gesetzt werden konnte, als der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2014 von der Verfügung des BFM vom 10. Juni 2014 Kenntnis genommen hatte, weshalb die 30-tägige Beschwerdefrist erst am 28. Oktober 2014 zu laufen begann. Es forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist seine Beschwerde hinsichtlich der Begründung zu ergänzen und allfällige Beweismittel zum Beleg seiner Vorbringen einzureichen. I. Am 10. November 2014 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerdeergänzung ein und beantragte die Rückerstattung des sichergestellten Betrags in Höhe von Fr. 1'450. - sowie die erneute Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids. Er hielt daran fest, dass der Nachweis, wer welchen Betrag anlässlich der Spendensammlung gegeben habe, sehr schwierig sei. Es sei ihm nachträglich nur teilweise gelungen, die Spender aufzulisten, weshalb er nur den Erhalt von Fr. 700.- belegen könne. Die Spendensammlung sei, ähnlich einer kirchlichen Kollekte, nur laienhaft organisiert gewesen. Den Vorhalt der Vorinstanz, es handle sich bei der bereits am 11. Mai 2014 eingereichten Liste um eine reine Gefälligkeitsbestätigung, halte er für unfair. Es sei gerade Sinn und Zweck der Thank-giving-Zeremonie gewesen, dass ihm seine Glaubensbrüder und -schwestern materielle, moralische und finanzielle Unterstützung gewährten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung des BFM wurde gestützt auf Art. 87 AsylG i.V.m. Art. 16 und 17 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) erlassen, weshalb es sich vorliegend um ein Verfahren auf dem Gebiet des Asylrechts handelt. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Beschwerden in Verfahren betreffend Sicherheitsleistungen und Abrechnungen über Sicherheitskonti - zu denen auch die Verfahren bezüglich der Vermögenswertabnahme gemäss Art. 87 AsylG gehören - fallen nach Art. 23 Abs. 5 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 1, 5. Spiegelstrich des dazugehörigen Anhangs grundsätzlich in die Zuständigkeit der dritten Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2 Anlässlich ihrer Sitzung vom 4. September 2014 hat die Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts gestützt auf Art. 24 Abs. 4 VGR beschlossen, Verfahren betreffend die Asylkosten - darunter fällt auch die vorliegende Beschwerdematerie - provisorisch von der dritten Abteilung auf die vierte und fünfte Abteilung zu übertragen (Verwaltungskommission, Protokoll der Sitzung vom 4. September 2014, Nr. 2014/13, Traktandum 1.2), weshalb die vierte Abteilung zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend die Vermögenswertabnahme als Teil der Asylkosten ermächtigt ist.
3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
4. Es wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 5.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 5.3 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
6. Gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG sind Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie Kosten des Rechtsmittelverfahrens - soweit zumutbar - zurückzuerstatten. Bei erwerbstätigen Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung erfolgt die Rückerstattung durch eine Sonderabgabe aus dem Erwerbseinkommen (Art. 86 Abs. 1 AsylG). 7. 7.1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind verpflichtet, Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenzulegen (Art. 87 Abs. 1 AsylG). Die zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte zum Zwecke der Rückerstattung nach Art. 85 Abs. 1 AsylG sicherstellen, wenn der Betroffene nicht nachweisen kann, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen (Art. 87 Abs. 2 Bst. a AsylG), ihre sonstige Herkunft nicht nachweist (Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG) oder die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen kann, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag - der aktuell bei Fr. 1'000.- liegt - übersteigen (Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 16 Abs. 4 AsylV 2). Diese Bestimmung betrifft auch abgewiesene Asylsuchende, wie vorliegend den Beschwerdeführer. Der persönliche Geltungsbereich deckt sich mit jenem der Bestimmungen von Art. 86 AsylG betreffend die Sonderabgabe (vgl. Art. 87 Abs. 4 AsylG sowie Art. 9 AsylV2). Aus Art. 10 Abs. 2 Bst. b AsylV2 ergibt sich sodann, dass die Abgabepflicht auch für abgewiesene Asylsuchende bis zur Ausreise weiterhin gilt. 7.2 Als Vermögenswerte nach Art. 87 AsylG gelten Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben (Art. 16 Abs. 1 AsylV 2; vgl. dazu ausführlicher Vollzugsweisungen des BFM vom 1. Januar 2008 über die Sonderabgabe für Personen des Asylrechts [nachfolgend: Weisung betreffend Sonderabgaben Asylrecht], Ziffer 8.5.1, abrufbar unter www.bfm.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > III. Asylgesetz > 8 Sonderabgabe [Stand 1. März 2012, besucht im Dezember 2014]). Die Vermögenswertabnahme begründet - wie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - die Sonderabgabepflicht (Art. 10 Abs. 1 AsylV 2). Sie wird in vollem Umfang an sie angerechnet (Art. 17 AsylV 2) und fällt mit ihrem Wegfall ebenfalls dahin (Art. 87 Abs. 4 AsylG). 8. 8.1 An den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte sind strenge Anforderungen zu stellen. Soweit die Herkunft der Vermögenswerte nicht unmittelbar durch Dokumente nachgewiesen werden kann, wird praxisgemäss erwartet, dass die betroffene Person bereits anlässlich der Abnahme klare, schlüssige und mit allfällig später erhobenen Beweismitteln übereinstimmende Angaben betreffend Herkunft der sich bei ihr befindlichen Vermögenswerte macht (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1975/2007 vom 12. November 2008 E. 3.3 mit Hinweisen sowie die Weisung betreffend Sonderabgaben Asylrecht, Ziffer 8.5.3.4). Ob das nachträgliche Einreichen von Beweismitteln für den Herkunftsnachweis abgenommener Vermögenswerte ausreicht, lässt sich nicht generell, sondern bloss einzelfallweise, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, beantworten. Davon ausgenommen sind Fälle von offensichtlichen Widersprüchen oder eindeutigen Ungereimtheiten, die ohne zusätzliche Abklärungen zum Schluss berechtigen, der geforderte Nachweis sei nicht erbracht worden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1256/2006 vom 4. Juni 2008 E. 3.3, C-4341/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 2.3 oder C-1258/2006 vom 11. Mai 2007 E. 4.2). 8.2 Vorliegend konnte der Beschwerdeführer anlässlich der Vermögenswertabnahme am 19. März 2014 keinerlei Dokumente vorweisen, welche die Herkunft des bei ihm gefundenen Vermögens von Fr. 1'550.- nachzuweisen vermochten und gab bei der Abnahme selbst keine diesbezüglichen Erklärungen ab. Im ersten Schreiben an das BFM vom 7. April 2014 erklärte er, woher das Geld angeblich stamme, reichte jedoch keine diese Vorbringen belegenden Dokumente ein, sondern dokumentierte dagegen seine Gesundheitsproblematik - ein Umstand, der nach seinen Angaben ursächlich gewesen sei für den Erhalt der Geldspenden. Erst mit weiterer Eingabe vom 11. Mai 2014 und nach weiterer Instruktion durch die Vorinstanz vom 16. April 2014, reichte der Beschwerdeführer eine handschriftlich erstellte Liste zu den Akten. Auf dieser fungieren fünf Spenderinnen und Spender teils mit Adresse, teils mit Telefonnummer und Unterschrift, sowie der von ihnen jeweils gespendete Geldbetrag (vgl. Vorakten). Diese Liste belege nach Angaben des Beschwerdeführers wenigstens die Herkunft von Fr. 700.-. Hinsichtlich der gesamten Summe führte der Beschwerdeführer sowohl beim BFM als auch in der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass der Nachweis der erhaltenen Geldspenden schwierig gewesen sei, da er diese im Rahmen einer Art Kollekte bei einer Zeremonie seiner Glaubensgemeinschaft erhalten habe. Über solche Spenden würde naturgemäss keine Buchhaltung geführt. Auf die eingereichte Liste berief sich der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde, weitere Beweismittel lieferte er nicht. 8.3 Es ist vorab festzuhalten, dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. November 2012 nicht eingetreten wurde, weil er keine gültigen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben hatte. Auch blieben ein Beschwerde- und ein Revisionsverfahren für ihn erfolglos (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2012, D- 5992/2012, sowie vom 15. Januar 2014, D-6402/2012). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer sich ohne Aufenthaltsstatus in der Schweiz aufhält, hat er sich des Weiteren nichts zu Schulden kommen lassen. In den Akten gibt es keine Hinweise auf deliktisches Handeln. Aktenkundig ist jedoch, dass er wegen akuter (...) im (Spital) D._______ erfolgreich behandelt wurde (vgl. Austrittsbericht des (Spital) D._______ vom 14. August 2013 in den Akten) und weiterhin (...) Medikamente nehmen muss. Wie unter E. 8.1 ausgeführt sind die Anforderungen an die Nachweispflicht im Rahmen der Vermögenswertabnahme hoch. Im vorliegenden Fall erfolgte die Abnahme auf Grundlage von Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG, da es sich beim eingezogenen Geldbetrag nicht um Erwerbseinkommen handeln kann, da der Beschwerdeführer als abgewiesener Asylsuchender in der Schweiz grundsätzlich nicht mehr arbeiten darf (Art. 43 Abs. 2 AsylG). Zu prüfen ist demnach, ob die Abnahme rechtmässig war, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den Nachweis der Herkunft des Vermögenswertes zu erbringen (Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG). Geht man mit der Rechtsprechung einig, dass ein Nachweis gemäss Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG im jeweiligen Einzelfall erbracht werden kann, sofern das Geld nicht aus Erwerbseinkommen oder Sozialhilfe stammt, so darf die Erbringung des geforderten Nachweises nicht von vornherein unmöglich sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1975/2007 vom 12. November 2008 E. 3.3). 8.4 Der Beschwerdeführer trug bei der Kontrolle einen Gesamtbetrag von Fr. 1'550.- bei sich. Die von ihm vorgelegte Liste mit Spender-Namen soll nach seinen Angaben den Spendenbetrag in Höhe von Fr. 700.- belegen. Abgesehen von dieser Liste reichte er keine weiteren Belege zu den Akten. Es ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer durch Einreichung der Spenderliste gelungen ist, den Nachweis für den Erhalt von Fr. 700.- zu erbringen, im Sinne von Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG. Tatsächlich waren die Erklärungen des Beschwerdeführer hinsichtlich der Herkunft des Geldes im Laufe des Verfahrens konsistent. Zwar machte er anlässlich der Abnahme im März 2014 auf dem Beiblatt keine Angaben über die Herkunft des Geldes. Dies kann ihm jedoch aufgrund der Aktenlage nicht vorgeworfen werden; aus dem vorliegenden Polizeirapport geht nicht hervor, dass er überhaupt danach gefragt worden wäre, woher das Geld stamme. Nach der Abnahme des Geldes hat der Beschwerdeführer versucht, den geforderten Nachweis zu erbringen. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Unterstützungsleistungen von Förderern und Freunden aus seiner Glaubensgemeinschaft erhalten hat. Seit Einführung des Nothilferegimes im Jahre 2004 haben sich schweizweit zivilgesellschaftliche Solidaritätsbewegungen gebildet, diese können häufig auch kirchlichen Ursprungs sein (vgl. dazu den Schlussbericht der vom BFM in Auftrag gegebenen Studie "Langzeitbezug von Nothilfe durch weggewiesene Asylsuchende" der Büro Vatter AG vom 26. Mai 2010, Ziff. 7.8.2, S. 91, Ziff. 8.2.4, S. 101, www.sodk.ch/fileadmin/user_upload/Fachbereiche/Migration/2010.05.26_Studie_Langzeitbeziehende_Nothilfe_Buero_Vatter-Schlussbericht_d.pdf, besucht am 9. Dezember 2014). Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass eine Kollekte im Rahmen einer kirchlichen Veranstaltung normalerweise nicht dokumentiert wird und es im Nachhinein schwierig ist, zu belegen, wer welche Spende gegeben hat. Würde man vom Beschwerdeführer hier einen "offiziellen" Beleg fordern, ähnlich einer Quittung, so könnte er der Nachweispflicht im Sinne von Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht nachkommen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch der irreguläre Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers: Als Person mit irregulärem Aufenthalt verfügt er beispielsweise nicht über ein Bankkonto, so dass er auch keine Überweisungen erhalten kann, weshalb der Nachweis durch die Vorlage von Kontoauszügen unmöglich ist. Es ist ferner auch in gewissem Masse nachvollziehbar, dass sich mögliche Gönnerinnen und Gönner des Beschwerdeführers nicht in aller Deutlichkeit für ihn exponieren und ihr Engagement nachprüfbar dokumentieren wollen, da ein derartiges Engagement für sie sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte (gemäss Art. 116 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20], vgl. dazu Amnesty International, Engagement in der Grauzone, erschienen in "AMNESTY - Magazin der Menschenrechte" von Februar 2011, www.amnesty.ch/de-/aktuell/magazin/2011-1/engagement-in-der-grau-zone, besucht am 9. Dezember 2014). 8.5 Dennoch ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die eingereichte Spenderliste zu Recht nicht als ausreichendes Beweismittel erachtet hat, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den vom Gesetz geforderten Nachweis zu erbringen. Selbst wenn ihm zugestanden werden muss, dass die Möglichkeiten, die Herkunft des Geldes zu belegen, aufgrund seines irregulären Aufenthaltsstatus eingeschränkt sind, wäre es ihm zuzumuten gewesen, aussagekräftigere Beweismittel als die Liste mit fünf Spender-Namen, die ihm insgesamt Fr. 700.- gespendet haben wollen, zu beschaffen. Das Gericht hält das vorgelegte Beweismittel aus folgenden Gründen für nicht ausreichend beweiskräftig: Insbesondere fällt auf, dass diese Liste mit keinem Wort auf den Namen des Beschwerdeführers oder auf den Zweck der festgehaltenen Geldbeträge oder auf die Umstände der angeblichen Spende anlässlich einer "Thank-giving-Zeremonie" wegen der gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers Bezug nimmt. Das einzige was aus der Liste hervorgeht, ist, dass es sich angeblich um "donors" handeln soll. Zugunsten von welcher Person oder Sache hier Spenden genannt werden, ist unklar, ebenso ob es sich um bezahlte Spenden oder um blosse Spendenzu-sagen handelt. Die Liste könnte im Gegenteil irgendetwas - ein Spendenversprechen für eine Politkampagne, blosse Spendenzusagen oder ähnliches - beinhalten. Für den behaupteten Sachverhalt - nach der erfolgreichen Herzoperation habe der Beschwerdeführer im Rahmen eines Gottesdienstes die genannte "Thank-giving-Zeremonie" veranstaltet, und dabei seien Kleider, Sachspenden und eben auch Geldspenden in beträchtlicher Höhe von den Kirchenmitgliedern gespendet worden - hätten durchaus aussagekräftigere Beweisunterlagen beschafft werden können. Zu denken ist an eine Bestätigung des Priesters, der den Gottesdienst geführt hat, an aussagekräftigere Bestätigungsschreiben von Gemeindemitgliedern, die über jenen Gottesdienst berichtet hätten und ähnliches. Auffällig und nicht weiter erklärt bleibt sodann die zeitliche Ungereimtheit, dass die (Behandlung) des Beschwerdeführers im August 2013 stattfand (vgl. Austrittsbericht des Spitals vom 14. August 2013), der Beschwerdeführer die vorliegend interessierende Geldsumme jedoch im März 2014, also sieben Monate später, auf sich trug. Aus diesen Überlegungen kommt das Gericht nach Einzelfallprüfung zum Ergebnis, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den Nachweis für den Erhalt der Summe von Fr. 700.- zu erbringen. Die Einziehung des Vermögenswertes und seine Gutschreibung auf dem Sonderabgabekonto des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2014 war daher in der Höhe des Gesamtbetrags rechtmässig im Sinne von Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG.
9. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht und ist daher zu bestätigen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Sie sind ihm jedoch zu erlassen (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird vorliegend verzichtet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM sowie das kantonale Migrationsamt. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand: