Kostenbeteiligung
Sachverhalt
A. Der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) reiste am 13. September 2004 mit der Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Das BFM lehnte die Asylgesuche am 21. Juli 2006 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nahm es den Beschwerdeführer und seine Familie mit gleichem Entscheid vorläufig auf. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies eine gegen die Verweigerung des Asyls gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 30. Oktober 2006 ab. Auch ein Gesuch um Revision des Urteils der ARK blieb ohne Erfolg. B. Bei einer Personenkontrolle am 27. Juli 2006 auf einer Baustelle in Oftringen trug der Beschwerdeführer in der Hosentasche eine Barschaft von 600.- auf sich. Weitere Fr. 127.65 befanden sich in seinem Portemonnaie. Davon stellte die Aargauer Kantonspolizei die Summe von Fr. 923.75 (d.h. den Gegenwert von 600.-) zu Gunsten des bei der Vorinstanz bestehenden, auf den Beschwerdeführer lautenden Sicherheitskontos sicher. Der Restbetrag wurde ihm belassen. Anlässlich der gleichentags durchgeführten polizeilichen Einvernahme erklärte der Betroffene zur Herkunft der Vermögenswerte, die 600.- tags zuvor in Wolhusen von seinem Konto bei der Luzerner Kantonalbank abgehoben zu haben. Er habe sich den Betrag eigentlich in Schweizerfranken auszahlen wollen, am Bankomat aber die falsche Taste gedrückt. Von der Sozialhilfe erhalte er monatlich ungefähr Fr. 1'400.-, um seine Familie zu versorgen. Die Fr. 120.- in seinem Portemonnaie stammten ebenfalls vom vorerwähnten Konto. Er habe beabsichtigt, die in seiner Hosentasche aufbewahrten 600.- abends nach der Arbeit in Schweizerfranken umzutauschen. C. Mit Verfügung vom 29. August 2006 ordnete das BFM an, der dem Beschwerdeführer abgenommene Betrag von Fr. 923.75 werde zu Handen des Sicherheitskontos Nr. [...] (lautend auf S._______) sichergestellt und im Rahmen der Schlussabrechnung den Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie den Kosten des Beschwerdeverfahrens gegenübergestellt. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe keine Dokumente eingereicht, welche die rechtmässige Herkunft des Geldes bewiesen. Er sei zudem ohne die erforderliche Arbeitsbewilligung auf der Baustelle angehalten worden, das sichergestellte Geld könne somit auch aus illegaler Erwerbstätigkeit stammen. Aus diesem Grund sei der geforderte Herkunftsnachweis nicht erbracht. D. Mit Beschwerde vom 5. September 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückgabe des ihm abgenommenen Betrages. Hierbei macht er im Wesentlichen geltend, zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle nicht schwarz gearbeitet, sondern auf der fraglichen Baustelle im Hinblick auf eine spätere Anstellung ein Praktikum absolviert zu haben. Am 29. Juni 2005 habe er an einem Bankomat in Wolhusen einen Bargeldbezug von 900.- getätigt. Von dieser Summe habe er inzwischen 300.- für Essen und Unterhalt ausgegeben. Den Restbetrag habe er aufbewahrt, um seinen Anwalt für das Verfassen einer Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid bezahlen zu können. Ende 2004 habe der Beschwerdeführer während vier Monaten für die Caritas gearbeitet. Zudem erhalte er Sozialhilfeleistungen. Deswegen sei es ihm möglich gewesen, etwas Geld zu sparen. Er und seine Familie hätten hierfür auf vieles verzichtet. E. In der Vernehmlassung vom 17. November 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Vermögenswertabnahme unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
E. 2 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die damaligen Fassungen von Art. 86 Abs. 4 AsylG (vgl. AS 1999 2284) bzw. Art. 14 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (AsylV2 [SR 142.312], AS 1999 2324). Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Änderung der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 mit den entsprechenden Anpassungen des AsylG und der AsylV2 in Kraft. Die Bestimmungen zur Vermögenswertabnahme finden sich nunmehr in Art. 87 AsylG und Art. 16 AsylV2. Die materielle Beurteilung der vorliegenden Streitsache richtet sich gemäss Art. 121 Abs. 1 AsylG nach neuem Recht. In grundsätzlicher Hinsicht unterscheiden sich die fraglichen Gesetzes- und Verordnungsvorschriften nicht. Die Vermögenswertabnahme erfolgt vielmehr unter den gleichen Voraussetzungen wie bisher (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002, BBl 2002 6873 f. sowie 6894). Die neuen Bestimmungen sind daher auch auf den Beschwerdeführer anwendbar (zum Ganzen siehe das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1254/2006 vom 1. Februar 2008).
E. 3.1 Gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG müssen Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ihre Vermögenswerte, die nicht aus dem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen. Art. 87 Abs. 2 AsylG erlaubt es den zuständigen Behörden, solche Vermögenswerte zum Zwecke der Rückerstattung der Kosten nach Art. 85 Abs. 1 AsylG sicherzustellen, wenn die betreffenden Personen nicht nachzuweisen vermögen, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen (Art. 87 Abs. 2 Bst. a AsylG), wenn sie die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen können (Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG) oder wenn sie die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen können, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen (Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG). Massgeblich ist, wie bis anhin, ein Betrag von Fr. 1'000.- (vgl. Art. 16 Abs. 4 AsylV2). Als Vermögenswerte gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG können Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben sichergestellt werden (Art. 16 Abs. 1 AsylV2).
E. 3.2 Nach der in Art. 87 Abs. 2 Bst. a und b AsylG vorgesehenen Beweislastumkehr obliegt der Herkunftsnachweis der sonderabgabepflichtigen Person (in Bezug auf den früheren, praktisch identischen Art. 86 Abs. 4 Bst. a AsylG siehe die Urteile des Bundesgerichts 2A.356/2004 vom 6. September 2004 E. 5.2 u. 5.3 und 2A.331/2001 vom 19. September 2001 E. 2a). Gelingt ihr der Nachweis nicht, werden die Vermögenswerte zum Zwecke der Rückerstattung (Art. 85 Abs. 1 AsylG) eingezogen. Kann der Betroffene dagegen nachweisen, dass ihm die Vermögenswerte rechtmässig zugekommen sind, erfolgt die Sicherstellung wie oben angetönt nur, soweit besagte Vermögenswerte den vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen (Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 16 Abs. 4 AsylV2). Wird der Herkunftsnachweis nicht erbracht, so geschieht die Sicherstellung ohne Belassung eines Freibetrages (zum Ganzen vgl. auch BBl 1994 V 587).
E. 3.3 An den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte sind strenge Anforderungen zu stellen. Soweit die Herkunft nicht unmittelbar mit Dokumenten belegt werden kann, darf von der betroffenen Person verlangt werden, dass sie schon anlässlich der Abnahme im Stande ist, schlüssige, plausible und mit allfällig später nachgereichten Unterlagen übereinstimmende Angaben zu den sich bei ihr befindlichen Vermögenswerten zu machen. Blosse diesbezügliche Behauptungen genügen nicht (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2129/2007 vom 31. August 2007 E. 3.3). Eng damit zusammen hängt die Frage, ob das nachträgliche Einreichen von Beweismitteln für den Nachweis der abgenommenen Vermögenswerte ausreicht, was sich aber in der Regel nicht generell, sondern bloss einzelfallweise, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, beantworten lässt. Davon ausgenommen sind Fälle von offensichtlichen Widersprüchen oder eindeutigen Ungereimtheiten, die ohne zusätzliche Abklärungen zum Schluss berechtigen, der geforderte Nachweis sei nicht erbracht worden (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4341/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 2.3 und C-1258/2006 vom 11. Mai 2007 E. 4.2).
E. 4.1 Dem von der Kantonspolizei Aargau am 27. Juli 2006 ausgefüllten Formular "Meldung der Abnahme von Vermögenswerten" zufolge wurde beim Beschwerdeführer an jenem Tag ein Betrag von 600.- sichergestellt. In der anschliessenden polizeilichen Einvernahme gab er an, diese Summe am 26. Juli 2006 an einem Bankomaten der Luzerner Kantonalbank bezogen zu haben. Er habe dabei aus Versehen Euro anstatt Schweizerfranken abgehoben, es sei jedoch seine Absicht gewesen, den genannten Betrag am Abend der Vermögenswertabnahme in die heimische Währung umzutauschen. Über die Befragung vom 27. Juli 2006 wurde ein Protokoll verfasst, dessen Inhalt der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Auf dieses zeitnah erstellte, hinreichend detaillierte Protokoll zu den Vorgängen rund um die Sicherstellung kann deshalb ohne weiteres abgestellt werden.
E. 4.2 Vom Beschwerdeführer darf wie angeführt (siehe die vorangehende Ziff. 3.3) erwartet werden, dass er von Beginn weg substantiierte, in sich stimmige Angaben zu den fraglichen Vermögenswerten macht und seine Ausführungen - soweit möglich - später durch Beweismittel untermauert. Auf dem Formular "Meldung der Abnahme von Vermögenswerten" wurde er am 27. Juli 2006 ausdrücklich auf die diesbezüglichen Pflichten aufmerksam gemacht. Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, präsentierte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eine komplett neue Darstellung zur Herkunft des bei ihm vorgefundenen Betrages. So soll der Bargeldbezug am Bankomat nun bereits am 29. Juni 2005 anstatt erst am 26. Juli 2006 erfolgt sein und sich auf 900.- und nicht bloss 600.- belaufen haben. Der Betroffene verweist in diesem Zusammenhang auf einen Beleg der Luzerner Kantonalbank, wonach der Kontoinhaber am 29. Juni 2005 die Summe von 900.- abgehoben hat. Aufgrund des Aussageverhaltes des Beschwerdeführers wird jedoch offenkundig, dass er nunmehr versucht, die früheren Behauptungen auf den nachträglich beschafften (alten) Bankauszug abzustimmen. Dementsprechend ergeben seine jetzigen Erklärungen bei verständiger Würdigung in mehrfacher Hinsicht keinen Sinn. So will er vom erwähnten Bargeldbezug von 900.- am 27. Juli 2006 - also rund dreizehn Monate später - immer noch 600.- auf sich getragen haben. Ebenso unglaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer die am 29. Juni 2005 bezogenen Mittel grösstenteils für das Redigieren einer Asylbeschwerde durch seinen Anwalt zu verwenden gedachte, erging der negative Asylentscheid doch erst am 21. Juli 2006. Überdies erstaunt, dass er die genannte Zweckbestimmung des Geldes anlässlich der Vermögenswertabnahme, die sich gerade mal drei Tage nach Eröffnung des erstinstanzlichen Asylentscheids zutrug, mit keinem Wort erwähnte. Zu ergänzen wäre, dass sich in den Akten keine Hinweise für die Annahme finden, beim sichergestellten Betrag handle es sich um Ersparnisse aus Sozialhilfeleistungen. Bei zweckgemässer Verwendung solcher Zuwendungen eröffneten sich unter den vorliegenden Begebenheiten denn kaum Sparmöglichkeiten. Angesichts der dargelegten gravierenden Widersprüche und Ungereimtheiten erübrigen sich zusätzliche Beweiserhebungen. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, die Herkunft der Vermögenswerte im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AsylG nachzuweisen.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung III C-1256/2006 {T 0/2} Urteil vom 4. Juni 2008 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richterin Ruth Beutler, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien S._______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vermögenswertabnahme. Sachverhalt: A. Der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) reiste am 13. September 2004 mit der Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Das BFM lehnte die Asylgesuche am 21. Juli 2006 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nahm es den Beschwerdeführer und seine Familie mit gleichem Entscheid vorläufig auf. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies eine gegen die Verweigerung des Asyls gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 30. Oktober 2006 ab. Auch ein Gesuch um Revision des Urteils der ARK blieb ohne Erfolg. B. Bei einer Personenkontrolle am 27. Juli 2006 auf einer Baustelle in Oftringen trug der Beschwerdeführer in der Hosentasche eine Barschaft von 600.- auf sich. Weitere Fr. 127.65 befanden sich in seinem Portemonnaie. Davon stellte die Aargauer Kantonspolizei die Summe von Fr. 923.75 (d.h. den Gegenwert von 600.-) zu Gunsten des bei der Vorinstanz bestehenden, auf den Beschwerdeführer lautenden Sicherheitskontos sicher. Der Restbetrag wurde ihm belassen. Anlässlich der gleichentags durchgeführten polizeilichen Einvernahme erklärte der Betroffene zur Herkunft der Vermögenswerte, die 600.- tags zuvor in Wolhusen von seinem Konto bei der Luzerner Kantonalbank abgehoben zu haben. Er habe sich den Betrag eigentlich in Schweizerfranken auszahlen wollen, am Bankomat aber die falsche Taste gedrückt. Von der Sozialhilfe erhalte er monatlich ungefähr Fr. 1'400.-, um seine Familie zu versorgen. Die Fr. 120.- in seinem Portemonnaie stammten ebenfalls vom vorerwähnten Konto. Er habe beabsichtigt, die in seiner Hosentasche aufbewahrten 600.- abends nach der Arbeit in Schweizerfranken umzutauschen. C. Mit Verfügung vom 29. August 2006 ordnete das BFM an, der dem Beschwerdeführer abgenommene Betrag von Fr. 923.75 werde zu Handen des Sicherheitskontos Nr. [...] (lautend auf S._______) sichergestellt und im Rahmen der Schlussabrechnung den Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie den Kosten des Beschwerdeverfahrens gegenübergestellt. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe keine Dokumente eingereicht, welche die rechtmässige Herkunft des Geldes bewiesen. Er sei zudem ohne die erforderliche Arbeitsbewilligung auf der Baustelle angehalten worden, das sichergestellte Geld könne somit auch aus illegaler Erwerbstätigkeit stammen. Aus diesem Grund sei der geforderte Herkunftsnachweis nicht erbracht. D. Mit Beschwerde vom 5. September 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückgabe des ihm abgenommenen Betrages. Hierbei macht er im Wesentlichen geltend, zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle nicht schwarz gearbeitet, sondern auf der fraglichen Baustelle im Hinblick auf eine spätere Anstellung ein Praktikum absolviert zu haben. Am 29. Juni 2005 habe er an einem Bankomat in Wolhusen einen Bargeldbezug von 900.- getätigt. Von dieser Summe habe er inzwischen 300.- für Essen und Unterhalt ausgegeben. Den Restbetrag habe er aufbewahrt, um seinen Anwalt für das Verfassen einer Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid bezahlen zu können. Ende 2004 habe der Beschwerdeführer während vier Monaten für die Caritas gearbeitet. Zudem erhalte er Sozialhilfeleistungen. Deswegen sei es ihm möglich gewesen, etwas Geld zu sparen. Er und seine Familie hätten hierfür auf vieles verzichtet. E. In der Vernehmlassung vom 17. November 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Vermögenswertabnahme unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die damaligen Fassungen von Art. 86 Abs. 4 AsylG (vgl. AS 1999 2284) bzw. Art. 14 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (AsylV2 [SR 142.312], AS 1999 2324). Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Änderung der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 mit den entsprechenden Anpassungen des AsylG und der AsylV2 in Kraft. Die Bestimmungen zur Vermögenswertabnahme finden sich nunmehr in Art. 87 AsylG und Art. 16 AsylV2. Die materielle Beurteilung der vorliegenden Streitsache richtet sich gemäss Art. 121 Abs. 1 AsylG nach neuem Recht. In grundsätzlicher Hinsicht unterscheiden sich die fraglichen Gesetzes- und Verordnungsvorschriften nicht. Die Vermögenswertabnahme erfolgt vielmehr unter den gleichen Voraussetzungen wie bisher (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002, BBl 2002 6873 f. sowie 6894). Die neuen Bestimmungen sind daher auch auf den Beschwerdeführer anwendbar (zum Ganzen siehe das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1254/2006 vom 1. Februar 2008). 3. 3.1 Gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG müssen Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ihre Vermögenswerte, die nicht aus dem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen. Art. 87 Abs. 2 AsylG erlaubt es den zuständigen Behörden, solche Vermögenswerte zum Zwecke der Rückerstattung der Kosten nach Art. 85 Abs. 1 AsylG sicherzustellen, wenn die betreffenden Personen nicht nachzuweisen vermögen, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen (Art. 87 Abs. 2 Bst. a AsylG), wenn sie die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen können (Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG) oder wenn sie die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen können, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen (Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG). Massgeblich ist, wie bis anhin, ein Betrag von Fr. 1'000.- (vgl. Art. 16 Abs. 4 AsylV2). Als Vermögenswerte gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG können Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben sichergestellt werden (Art. 16 Abs. 1 AsylV2). 3.2 Nach der in Art. 87 Abs. 2 Bst. a und b AsylG vorgesehenen Beweislastumkehr obliegt der Herkunftsnachweis der sonderabgabepflichtigen Person (in Bezug auf den früheren, praktisch identischen Art. 86 Abs. 4 Bst. a AsylG siehe die Urteile des Bundesgerichts 2A.356/2004 vom 6. September 2004 E. 5.2 u. 5.3 und 2A.331/2001 vom 19. September 2001 E. 2a). Gelingt ihr der Nachweis nicht, werden die Vermögenswerte zum Zwecke der Rückerstattung (Art. 85 Abs. 1 AsylG) eingezogen. Kann der Betroffene dagegen nachweisen, dass ihm die Vermögenswerte rechtmässig zugekommen sind, erfolgt die Sicherstellung wie oben angetönt nur, soweit besagte Vermögenswerte den vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen (Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 16 Abs. 4 AsylV2). Wird der Herkunftsnachweis nicht erbracht, so geschieht die Sicherstellung ohne Belassung eines Freibetrages (zum Ganzen vgl. auch BBl 1994 V 587). 3.3 An den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte sind strenge Anforderungen zu stellen. Soweit die Herkunft nicht unmittelbar mit Dokumenten belegt werden kann, darf von der betroffenen Person verlangt werden, dass sie schon anlässlich der Abnahme im Stande ist, schlüssige, plausible und mit allfällig später nachgereichten Unterlagen übereinstimmende Angaben zu den sich bei ihr befindlichen Vermögenswerten zu machen. Blosse diesbezügliche Behauptungen genügen nicht (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2129/2007 vom 31. August 2007 E. 3.3). Eng damit zusammen hängt die Frage, ob das nachträgliche Einreichen von Beweismitteln für den Nachweis der abgenommenen Vermögenswerte ausreicht, was sich aber in der Regel nicht generell, sondern bloss einzelfallweise, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, beantworten lässt. Davon ausgenommen sind Fälle von offensichtlichen Widersprüchen oder eindeutigen Ungereimtheiten, die ohne zusätzliche Abklärungen zum Schluss berechtigen, der geforderte Nachweis sei nicht erbracht worden (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4341/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 2.3 und C-1258/2006 vom 11. Mai 2007 E. 4.2). 4. 4.1 Dem von der Kantonspolizei Aargau am 27. Juli 2006 ausgefüllten Formular "Meldung der Abnahme von Vermögenswerten" zufolge wurde beim Beschwerdeführer an jenem Tag ein Betrag von 600.- sichergestellt. In der anschliessenden polizeilichen Einvernahme gab er an, diese Summe am 26. Juli 2006 an einem Bankomaten der Luzerner Kantonalbank bezogen zu haben. Er habe dabei aus Versehen Euro anstatt Schweizerfranken abgehoben, es sei jedoch seine Absicht gewesen, den genannten Betrag am Abend der Vermögenswertabnahme in die heimische Währung umzutauschen. Über die Befragung vom 27. Juli 2006 wurde ein Protokoll verfasst, dessen Inhalt der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Auf dieses zeitnah erstellte, hinreichend detaillierte Protokoll zu den Vorgängen rund um die Sicherstellung kann deshalb ohne weiteres abgestellt werden. 4.2 Vom Beschwerdeführer darf wie angeführt (siehe die vorangehende Ziff. 3.3) erwartet werden, dass er von Beginn weg substantiierte, in sich stimmige Angaben zu den fraglichen Vermögenswerten macht und seine Ausführungen - soweit möglich - später durch Beweismittel untermauert. Auf dem Formular "Meldung der Abnahme von Vermögenswerten" wurde er am 27. Juli 2006 ausdrücklich auf die diesbezüglichen Pflichten aufmerksam gemacht. Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, präsentierte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eine komplett neue Darstellung zur Herkunft des bei ihm vorgefundenen Betrages. So soll der Bargeldbezug am Bankomat nun bereits am 29. Juni 2005 anstatt erst am 26. Juli 2006 erfolgt sein und sich auf 900.- und nicht bloss 600.- belaufen haben. Der Betroffene verweist in diesem Zusammenhang auf einen Beleg der Luzerner Kantonalbank, wonach der Kontoinhaber am 29. Juni 2005 die Summe von 900.- abgehoben hat. Aufgrund des Aussageverhaltes des Beschwerdeführers wird jedoch offenkundig, dass er nunmehr versucht, die früheren Behauptungen auf den nachträglich beschafften (alten) Bankauszug abzustimmen. Dementsprechend ergeben seine jetzigen Erklärungen bei verständiger Würdigung in mehrfacher Hinsicht keinen Sinn. So will er vom erwähnten Bargeldbezug von 900.- am 27. Juli 2006 - also rund dreizehn Monate später - immer noch 600.- auf sich getragen haben. Ebenso unglaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer die am 29. Juni 2005 bezogenen Mittel grösstenteils für das Redigieren einer Asylbeschwerde durch seinen Anwalt zu verwenden gedachte, erging der negative Asylentscheid doch erst am 21. Juli 2006. Überdies erstaunt, dass er die genannte Zweckbestimmung des Geldes anlässlich der Vermögenswertabnahme, die sich gerade mal drei Tage nach Eröffnung des erstinstanzlichen Asylentscheids zutrug, mit keinem Wort erwähnte. Zu ergänzen wäre, dass sich in den Akten keine Hinweise für die Annahme finden, beim sichergestellten Betrag handle es sich um Ersparnisse aus Sozialhilfeleistungen. Bei zweckgemässer Verwendung solcher Zuwendungen eröffneten sich unter den vorliegenden Begebenheiten denn kaum Sparmöglichkeiten. Angesichts der dargelegten gravierenden Widersprüche und Ungereimtheiten erübrigen sich zusätzliche Beweiserhebungen. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, die Herkunft der Vermögenswerte im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AsylG nachzuweisen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: