opencaselaw.ch

C-4359/2009

C-4359/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-02 · Deutsch CH

Vermögenswertabnahme

Sachverhalt

A. Der aus Westafrika - Liberia oder Nigeria - stammende A._______ (geb. 1980) reiste am 14. Dezember 2003 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde mit Verfügung vom 12. Februar 2004 bei gleichzeitiger Wegweisung abgelehnt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Bei einer polizeilichen Personenkontrolle am 26. Mai 2009 war A._______ im Besitze von Fr. 1'630.- Bargeld, wovon ihm Fr. 1'500.- abgenommen wurden. Zur Herkunft des Geldes gab er an, dieses mit legaler Arbeit innert sechs Monaten im Jahr 2008 verdient zu haben (vgl. Beiblatt zum Formular Meldung der Abnahme von Vermögenswerten). Mit ans Bundesamt gerichtetem Schreiben vom 5. Juni 2009 teilte er mit, der fragliche Geldbetrag stamme aus seinen Ersparnissen; einerseits beziehe er seit 2004 Unterstützungsgelder bzw. Gutscheine, die er in Bargeld umtauschen könne, andererseits habe er ab Februar 2008 im Durchgangszentrum Ober Halden in Hinteregg gearbeitet und hierfür wöchentlich Fr. 70.- erhalten. C. Am 17. Juni 2009 verfügte das BFM die Überweisung des am 26. Mai 2009 abgenommenen Betrages auf das Sonderabgabekonto von A._______ und die Anrechnung auf die von ihm zu leistende Sonderabgabe. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, es seien keine Dokumente vorgelegt worden, die die rechtmässige Herkunft des abgenommenen Betrages beweisen könnten. A._______ gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern werde von der öffentlichen Fürsorge unterstützt; bei zweckentsprechender Verwendung der Unterstützungsgelder ergäben sich keine Sparmöglichkeiten. D. Gegen die Verfügung vom 17. Juni 2009 erhob A._______ am 6. Juli 2009 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und der ihm abgenommene Betrag von Fr. 1'500.- zurückzuerstatten. Die angefochtene Verfügung gehe davon aus, dass die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachgewiesen worden sei; mit nachfolgendem Schreiben vom 3. Juli 2009 habe er dem BFM allerdings eine Bestätigung des Durchgangszentrums Ober Halden übersandt, welches seinen Geldbesitz erkläre. Das BFM sei hierauf aber nicht mehr eingegangen. E. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert hatte, ersuchte dieser mit Eingabe vom 20. Juli 2009 um unentgeltliche Prozessführung. Mit Verfügung vom 22. Juli 2010 wurde ihm ein entsprechender Entscheid für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt. F. In ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2009 erläutert die Vorinstanz die asylrechtlichen Bestimmungen über die Sicherstellung von Vermögenswerten und die in diesem Rahmen erfolgende Anrechnung auf die zu leistende Sonderabgabe. Im Ergebnis hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner darauffolgenden Stellungnahme vom 10. September 2009 erklärt der Beschwerdeführer, ihm stünden keine weiteren Beweismittel mehr zur Verfügung. Er hoffe aber, dass man seinem bisherigen Vorbringen Glauben schenke. Immerhin habe er darlegen können, dass er Fr. 925.- im Durchgangszentrum Ober Halden erarbeitet habe.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM über eine Vermögenswertabnahme unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG sind Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens - soweit zumutbar - zurückzuerstatten. Zu diesem Zweck müssen Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung eine Sonderabgabe aus ihrem Erwerbseinkommen leisten (Art. 86 Abs. 1 AsylG). Zudem müssen sie die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammenden Vermögenswerte offenlegen (Art. 87 Abs. 1 AsylG). Letztere können von den zuständigen Behörden sichergestellt werden, wenn die betroffenen Personen keinen Nachweis dafür erbringen können, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen bzw. eine anderweitige Herkunft haben (Art. 87 Abs. 2 Bst. a und b). Die Sicherstellung kann auch dann erfolgen, wenn die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachgewiesen werden kann, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag - der aktuell bei Fr. 1'000.- liegt - übersteigen (Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m Art. 16 Abs. 4 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Die abgenommenen Vermögenswerte werden auf das Sonderabgabekonto der betroffenen Person überwiesen und an die nach Art. 86 Abs. AsylG zu leistende Sonderabgabe angerechnet (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Art. 17 AsylV 2).

E. 3 Der Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte unterliegt strengen Anforderungen. Soweit die betroffene Person die Herkunft nicht unmittelbar mit Dokumenten belegen kann, darf von ihr erwartet werden, dass sie schon anlässlich der Abnahme schlüssige und plausible Angaben zu den in ihrem Besitz befindlichen Vermögenswerten macht und hierzu entsprechende Belege nachreicht. Blosse Behauptungen zur Herkunft genügen nicht. Werden nachträglich Beweismittel vorgelegt, so stellt sich die Frage, ob diese für den Herkunftsnachweis ausreichen. Diese Frage lässt sich nur unter Berücksichtigung der gesamten Umstände - hierzu gehören auch Widersprüchlichkeiten oder Ungereimtheiten - beantworten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1256/2006 vom 4. Juni 2008 E. 3.3 mit Hinweisen).

E. 4 Anlässlich seiner polizeilichen Kontrolle am 26. Mai 2009 gab A._______ an, das in seinem Besitze befindliche Bargeld mit legaler Arbeit innert sechs Monaten im Jahr 2008 verdient zu haben. Er hat damit die Herkunft des ihm abgenommenen Betrages nicht belegen können; ihm wurde aber mittels dem von ihm unterzeichneten Beiblatt zum Formular Meldung der Abnahme von Vermögenswerten der nachträgliche Herkunftsnachweis anheimgestellt. Mit seinem ans Bundesamt gerichtetem Schreiben vom 5. Juni 2009 hat der Beschwerdeführer seine vorige Behauptung dahingehend ergänzt, dass er ab Februar 2008 für seine Arbeit im Durchgangszentrum Ober Halden wöchentlich Fr. 70.- erhalten habe, dass er aber auch aus den seit 2004 bezogenen Unterstützungsgeldern Ersparnisse getätigt habe. Mit einem weiteren Schreiben vom 30. Juni 2009 hat er eine am gleichen Tag erstellte Bescheinigung des Durchgangszentrums vom 30. Juni 2009 übersandt. Diese bestätigt, dass A._______ dort vom 18. Februar 2008 bis zum 17. Oktober 2008 wohnhaft gewesen sei, dass die Nothilfe Fr. 60.- pro Woche betragen habe und Fr. 70.- pro Woche für internes Workfare (Putzen etc.) ausbezahlt worden seien. Zu letzterem Punkt erkundigte sich die Vorinstanz telefonisch am 11. August 2009 und erhielt vom Durchgangszentrum die Auskunft, der Beschwerdeführer habe während insgesamt 13 Wochen Workfare-Arbeiten verrichtet und hierfür Fr. 925.- erhalten (vgl. Aktenstück 8 der Vorakten). Am 10. September 2009 machte der Beschwerdeführer replikweise geltend, nicht nur der Betrag von Fr. 925.- stamme aus Erwerbseinkommen; vielmehr habe er auch "den Restbetrag .... auf gleiche Art und Weise erarbeitet in der langen Zeit, in der ich in der Schweiz bin."

E. 5 Es ist nicht zu übersehen, dass die Erklärungen, die der Beschwerdeführer zur Herkunft der ihm abgenommenen Vermögenswerte liefert, einen gewissen Variantenreichtum aufweisen (Einkommen aus Arbeit während sechs Monaten im Jahre 2008 [Formular Meldung Abnahme von Vermögenswerten vom 25./26 Mai 2009] bzw. während der gesamten Anwesenheitsdauer in der Schweiz [Replik vom 10. September 2009]; neben Arbeitserwerb auch Ersparnisse aus den wöchentlichen Unterstützungszahlungen [Eingabe vom 30. Juni 2009 an das BFM] bzw. abgegebenen Warengutscheinen, die er angeblich in Zürich in Bargeld umtauschen konnte [Eingabe vom 5. Juni 2009 an das BFM]). Seinen ursprünglichen Angaben zufolge handelt es sich beim gesamten Betrag um Arbeitsentgelt aus dem Jahr 2008, eine Behauptung, die er nachträglich und zum Teil - mit dem Hinweis auf jahrelang angesparte Unterstützungsleistungen - revidiert hat. Für derartige Ersparnisse gibt es in den Akten jedoch keinerlei Hinweise, und es ergeben sich - abgesehen davon - beim Bezug von Sozialhilfeleistungen und deren zweckgemässer Verwendung ohnehin kaum Sparmöglichkeiten. Dass der Beschwerdeführer für internes Workfare im Durchgangszentrum ein Entgelt erhalten hat, konnte nachträglich allerdings belegt werden. Zwar geht aus der von ihm am 30. Juni 2009 eingereichten Bestätigung des Durchgangszentrums nicht die Dauer seiner dortigen Beschäftigung - und damit auch nicht die Höhe des an ihn ausbezahlten Entgelts - hervor. Die Vorinstanz hat diesen Punkt allerdings abgeklärt; hiergegen wurden in seiner Replik vom 10. September 2009 auch keine Einwände erhoben. Zugunsten des Beschwerdeführers, der stets auf Erwerbseinkommen, das er im Jahre 2008 im Durchgangszentrum Ober Halden erzielt habe, verwiesen hat, ist davon auszugehen, dass ein angesparter Betrag aus Erwerbseinkommen im Umfang von Fr. 925.- realistisch ist.

E. 6 Damit ist dem Beschwerdeführer der Nachweis gelungen, dass ein Anteil von Fr. 925.- des ihm insgesamt abgenommenen Betrages von Fr. 1500.- aus Erwerbseinkommen stammt. Die Herkunft des darüberhinausgehenden Betrages hat er jedoch nicht belegen können, weshalb sich der sicherzustellende Betrag auf Fr. 705.- (Fr. 1630.- minus Fr. 925.-) beziffert. Angesichts des ihm bei der Personenkontrolle am 26. Mai 2009 belassenen Betrages von Fr. 130.- sind an ihn folglich noch Fr. 795.- zurückzuerstatten. Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer ermässigte Verfahrenskosten aufzuerlegen. Sie sind ihm jedoch zu erlassen (Art. 63 Abs. 1 S. 2 und 3 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, da dem Beschwerdeführer keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
  2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Juni 2009 wird insoweit abgeändert, als der sichergestellte Betrag auf Fr. 705.- reduziert wird. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 795.- zurückzuerstatten.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. N 460 684; Akten retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4359/2009 Urteil vom 2. März 2011 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vermögenswertabnahme. Sachverhalt: A. Der aus Westafrika - Liberia oder Nigeria - stammende A._______ (geb. 1980) reiste am 14. Dezember 2003 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde mit Verfügung vom 12. Februar 2004 bei gleichzeitiger Wegweisung abgelehnt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Bei einer polizeilichen Personenkontrolle am 26. Mai 2009 war A._______ im Besitze von Fr. 1'630.- Bargeld, wovon ihm Fr. 1'500.- abgenommen wurden. Zur Herkunft des Geldes gab er an, dieses mit legaler Arbeit innert sechs Monaten im Jahr 2008 verdient zu haben (vgl. Beiblatt zum Formular Meldung der Abnahme von Vermögenswerten). Mit ans Bundesamt gerichtetem Schreiben vom 5. Juni 2009 teilte er mit, der fragliche Geldbetrag stamme aus seinen Ersparnissen; einerseits beziehe er seit 2004 Unterstützungsgelder bzw. Gutscheine, die er in Bargeld umtauschen könne, andererseits habe er ab Februar 2008 im Durchgangszentrum Ober Halden in Hinteregg gearbeitet und hierfür wöchentlich Fr. 70.- erhalten. C. Am 17. Juni 2009 verfügte das BFM die Überweisung des am 26. Mai 2009 abgenommenen Betrages auf das Sonderabgabekonto von A._______ und die Anrechnung auf die von ihm zu leistende Sonderabgabe. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, es seien keine Dokumente vorgelegt worden, die die rechtmässige Herkunft des abgenommenen Betrages beweisen könnten. A._______ gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern werde von der öffentlichen Fürsorge unterstützt; bei zweckentsprechender Verwendung der Unterstützungsgelder ergäben sich keine Sparmöglichkeiten. D. Gegen die Verfügung vom 17. Juni 2009 erhob A._______ am 6. Juli 2009 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und der ihm abgenommene Betrag von Fr. 1'500.- zurückzuerstatten. Die angefochtene Verfügung gehe davon aus, dass die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachgewiesen worden sei; mit nachfolgendem Schreiben vom 3. Juli 2009 habe er dem BFM allerdings eine Bestätigung des Durchgangszentrums Ober Halden übersandt, welches seinen Geldbesitz erkläre. Das BFM sei hierauf aber nicht mehr eingegangen. E. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert hatte, ersuchte dieser mit Eingabe vom 20. Juli 2009 um unentgeltliche Prozessführung. Mit Verfügung vom 22. Juli 2010 wurde ihm ein entsprechender Entscheid für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt. F. In ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2009 erläutert die Vorinstanz die asylrechtlichen Bestimmungen über die Sicherstellung von Vermögenswerten und die in diesem Rahmen erfolgende Anrechnung auf die zu leistende Sonderabgabe. Im Ergebnis hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner darauffolgenden Stellungnahme vom 10. September 2009 erklärt der Beschwerdeführer, ihm stünden keine weiteren Beweismittel mehr zur Verfügung. Er hoffe aber, dass man seinem bisherigen Vorbringen Glauben schenke. Immerhin habe er darlegen können, dass er Fr. 925.- im Durchgangszentrum Ober Halden erarbeitet habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM über eine Vermögenswertabnahme unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG sind Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens - soweit zumutbar - zurückzuerstatten. Zu diesem Zweck müssen Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung eine Sonderabgabe aus ihrem Erwerbseinkommen leisten (Art. 86 Abs. 1 AsylG). Zudem müssen sie die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammenden Vermögenswerte offenlegen (Art. 87 Abs. 1 AsylG). Letztere können von den zuständigen Behörden sichergestellt werden, wenn die betroffenen Personen keinen Nachweis dafür erbringen können, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen bzw. eine anderweitige Herkunft haben (Art. 87 Abs. 2 Bst. a und b). Die Sicherstellung kann auch dann erfolgen, wenn die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachgewiesen werden kann, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag - der aktuell bei Fr. 1'000.- liegt - übersteigen (Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m Art. 16 Abs. 4 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Die abgenommenen Vermögenswerte werden auf das Sonderabgabekonto der betroffenen Person überwiesen und an die nach Art. 86 Abs. AsylG zu leistende Sonderabgabe angerechnet (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Art. 17 AsylV 2).

3. Der Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte unterliegt strengen Anforderungen. Soweit die betroffene Person die Herkunft nicht unmittelbar mit Dokumenten belegen kann, darf von ihr erwartet werden, dass sie schon anlässlich der Abnahme schlüssige und plausible Angaben zu den in ihrem Besitz befindlichen Vermögenswerten macht und hierzu entsprechende Belege nachreicht. Blosse Behauptungen zur Herkunft genügen nicht. Werden nachträglich Beweismittel vorgelegt, so stellt sich die Frage, ob diese für den Herkunftsnachweis ausreichen. Diese Frage lässt sich nur unter Berücksichtigung der gesamten Umstände - hierzu gehören auch Widersprüchlichkeiten oder Ungereimtheiten - beantworten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1256/2006 vom 4. Juni 2008 E. 3.3 mit Hinweisen).

4. Anlässlich seiner polizeilichen Kontrolle am 26. Mai 2009 gab A._______ an, das in seinem Besitze befindliche Bargeld mit legaler Arbeit innert sechs Monaten im Jahr 2008 verdient zu haben. Er hat damit die Herkunft des ihm abgenommenen Betrages nicht belegen können; ihm wurde aber mittels dem von ihm unterzeichneten Beiblatt zum Formular Meldung der Abnahme von Vermögenswerten der nachträgliche Herkunftsnachweis anheimgestellt. Mit seinem ans Bundesamt gerichtetem Schreiben vom 5. Juni 2009 hat der Beschwerdeführer seine vorige Behauptung dahingehend ergänzt, dass er ab Februar 2008 für seine Arbeit im Durchgangszentrum Ober Halden wöchentlich Fr. 70.- erhalten habe, dass er aber auch aus den seit 2004 bezogenen Unterstützungsgeldern Ersparnisse getätigt habe. Mit einem weiteren Schreiben vom 30. Juni 2009 hat er eine am gleichen Tag erstellte Bescheinigung des Durchgangszentrums vom 30. Juni 2009 übersandt. Diese bestätigt, dass A._______ dort vom 18. Februar 2008 bis zum 17. Oktober 2008 wohnhaft gewesen sei, dass die Nothilfe Fr. 60.- pro Woche betragen habe und Fr. 70.- pro Woche für internes Workfare (Putzen etc.) ausbezahlt worden seien. Zu letzterem Punkt erkundigte sich die Vorinstanz telefonisch am 11. August 2009 und erhielt vom Durchgangszentrum die Auskunft, der Beschwerdeführer habe während insgesamt 13 Wochen Workfare-Arbeiten verrichtet und hierfür Fr. 925.- erhalten (vgl. Aktenstück 8 der Vorakten). Am 10. September 2009 machte der Beschwerdeführer replikweise geltend, nicht nur der Betrag von Fr. 925.- stamme aus Erwerbseinkommen; vielmehr habe er auch "den Restbetrag .... auf gleiche Art und Weise erarbeitet in der langen Zeit, in der ich in der Schweiz bin."

5. Es ist nicht zu übersehen, dass die Erklärungen, die der Beschwerdeführer zur Herkunft der ihm abgenommenen Vermögenswerte liefert, einen gewissen Variantenreichtum aufweisen (Einkommen aus Arbeit während sechs Monaten im Jahre 2008 [Formular Meldung Abnahme von Vermögenswerten vom 25./26 Mai 2009] bzw. während der gesamten Anwesenheitsdauer in der Schweiz [Replik vom 10. September 2009]; neben Arbeitserwerb auch Ersparnisse aus den wöchentlichen Unterstützungszahlungen [Eingabe vom 30. Juni 2009 an das BFM] bzw. abgegebenen Warengutscheinen, die er angeblich in Zürich in Bargeld umtauschen konnte [Eingabe vom 5. Juni 2009 an das BFM]). Seinen ursprünglichen Angaben zufolge handelt es sich beim gesamten Betrag um Arbeitsentgelt aus dem Jahr 2008, eine Behauptung, die er nachträglich und zum Teil - mit dem Hinweis auf jahrelang angesparte Unterstützungsleistungen - revidiert hat. Für derartige Ersparnisse gibt es in den Akten jedoch keinerlei Hinweise, und es ergeben sich - abgesehen davon - beim Bezug von Sozialhilfeleistungen und deren zweckgemässer Verwendung ohnehin kaum Sparmöglichkeiten. Dass der Beschwerdeführer für internes Workfare im Durchgangszentrum ein Entgelt erhalten hat, konnte nachträglich allerdings belegt werden. Zwar geht aus der von ihm am 30. Juni 2009 eingereichten Bestätigung des Durchgangszentrums nicht die Dauer seiner dortigen Beschäftigung - und damit auch nicht die Höhe des an ihn ausbezahlten Entgelts - hervor. Die Vorinstanz hat diesen Punkt allerdings abgeklärt; hiergegen wurden in seiner Replik vom 10. September 2009 auch keine Einwände erhoben. Zugunsten des Beschwerdeführers, der stets auf Erwerbseinkommen, das er im Jahre 2008 im Durchgangszentrum Ober Halden erzielt habe, verwiesen hat, ist davon auszugehen, dass ein angesparter Betrag aus Erwerbseinkommen im Umfang von Fr. 925.- realistisch ist.

6. Damit ist dem Beschwerdeführer der Nachweis gelungen, dass ein Anteil von Fr. 925.- des ihm insgesamt abgenommenen Betrages von Fr. 1500.- aus Erwerbseinkommen stammt. Die Herkunft des darüberhinausgehenden Betrages hat er jedoch nicht belegen können, weshalb sich der sicherzustellende Betrag auf Fr. 705.- (Fr. 1630.- minus Fr. 925.-) beziffert. Angesichts des ihm bei der Personenkontrolle am 26. Mai 2009 belassenen Betrages von Fr. 130.- sind an ihn folglich noch Fr. 795.- zurückzuerstatten. Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer ermässigte Verfahrenskosten aufzuerlegen. Sie sind ihm jedoch zu erlassen (Art. 63 Abs. 1 S. 2 und 3 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, da dem Beschwerdeführer keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Juni 2009 wird insoweit abgeändert, als der sichergestellte Betrag auf Fr. 705.- reduziert wird. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 795.- zurückzuerstatten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. N 460 684; Akten retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Versand: