Kostenbeteiligung
Sachverhalt
A. Der aus dem Irak stammende A._______ (geboren _______ alias B._______, geboren _______; nachfolgend Beschwerdeführer) reiste am 25. September 2003 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Das BFM lehnte das Asylgesuch am 14. Februar 2006 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Dieser unangefochten gebliebene Asylentscheid konnte bisher nicht vollzogen werden. B. Bei einer Personenkontrolle am 30. August 2006 in Pfäffikon/ZH trug der Beschwerdeführer eine Barschaft von Fr. 738.50 auf sich. Die Kantonspolizei Zürich nahm ihm eine Summe von Fr. 620.-- ab und überwies sie mit Valuta vom 5. September 2006 dem fraglichen Sicherheitskonto bei der Vorinstanz. Ein Betrag von Fr. 118.50 wurde ihm belassen. Zur Herkunft der Vermögenswerte erklärte der Betroffene, Fr. 350.-- habe er von seinem Asylbetreuer erhalten und Fr. 250.-- gehörten einem Freund mit dem Vornamen F._______. Bei weiteren Fr. 50.-- handle es sich um Ersparnisse aus dem Vormonat. C. Am 16. Oktober 2006 verfügte das BFM, der dem Beschwerdeführer abgenommene Betrag von Fr. 620.-- werde zu Handen des Sicherheitskontos Nr. 13274180 (lautend auf A._______) sichergestellt und im Rahmen der Schlussabrechnung den Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie den Kosten des Beschwerdeverfahrens gegenübergestellt. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe den nach Art. 86 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) geforderten Herkunftsnachweis nicht erbracht. D. Mit Beschwerde vom 22. November 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückgabe des ihm abgenommenen Betrages von Fr. 620.--. Zumindest die Summe von Fr. 611.30, für welche er Belege habe, sei ihm zurückzuerstatten. Hierzu verweist er auf eine Bestätigung der Asyl-Organisation Zürich und auf eine solche seines Kollegen C._______. E. Aufgrund der Auszahlungsbestätigung der Asyl-Organisation Zürich erliess die Vorinstanz am 9. Januar 2007 im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens eine neue Verfügung. Darin wurde in teilweiser Wiedererwägung des ursprünglichen Entscheides vom 16. Oktober 2006 festgehalten, die Herkunft der von der Kantonspolizei Zürich am 30. August 2006 abgenommenen Vermögenswerte sei durch den Beleg der Asyl-Organisation Zürich im Umfang von Fr. 361.30 nachgewiesen. Dementsprechend ordnete die Vorinstanz die Rückerstattung eines Betrages von Fr. 242.80 an (nachgewiesener Betrag von Fr. 361.30 abzüglich die A._______ anlässlich der Personenkontrolle belassene Summe von Fr. 118.50). Der Restbetrag von Fr. 377.20 verblieb auf dem Sicherheitskonto Nr. 13274180. F. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2007 beantragt das Bundesamt, die Beschwerde sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben. G. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Vermögenswertabnahme unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 86 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VGG).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert (Art. 48 ff. VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist, soweit sie durch die teilweise Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung nicht gegenstandslos wurde, einzutreten (vgl. unten Ziff. 2).
E. 2 Die Vorinstanz hat ihren ursprünglichen Entscheid vom 16. Oktober 2006 am 9. Januar 2007 in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG teilweise in Wiedererwägung gezogen und anstatt Fr. 620.-- nunmehr Fr. 377.20 zu Handen des Sicherheitskontos des Beschwerdeführers sichergestellt. Der Erlass einer neuen Verfügung erfolgte, weil das Bundesamt den Herkunftsnachweis für die in der Bestätigung der Asyl-Organisation Zürich vom 21. November 2006 (bzw. der dazugehörigen Auszahlungsliste) figurierende Summe von Fr. 361.30 akzeptierte. Der Differenzbetrag von Fr. 242.80 wurde dem Kontoinhaber inzwischen ausgehändigt. Gemäss Art. 58 Abs. 3 VwVG setzt die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist. Eine Anfechtung der Verfügung vom 9. Januar 2007 war - entgegen der erteilten Rechtsmittelbelehrung - nicht erforderlich (vgl. BGE 126 lll 85 E. 3).
E. 3 Nach Art. 86 Abs. 1 AsylG sind Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung verpflichtet, für die Rückerstattung von Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens Sicherheit zu leisten. Der Bund richtet ausschliesslich zu diesem Zweck Sicherheitskonti ein (Art. 86 Abs. 2 AsylG). Art. 86 Abs. 4 AsylG bestimmt, dass Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ihre Vermögenswerte, die nicht aus dem Erwerbseinkommen stammen, offen legen müssen. Die zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte bis zum voraussichtlichen Betrag der Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie der Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu Handen des Sicherheitskontos sicherstellen und mit den aufgelaufenen Kosten verrechnen, soweit die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachgewiesen wird (Art. 86 Abs. 4 Bst. a AsylG) oder diese einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen (Art. 86 Abs. 4 Bst. b AsylG). Zurzeit ist ein Betrag von Fr. 1'000.-- massgeblich (vgl. Art. 14 Abs. 3 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV2, SR 142.312]). Als Vermögenswerte gemäss Art. 86 Abs. 4 AsylG können Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben sichergestellt werden (vgl. Art. 14 Abs. 1 AsylV2).
E. 4.1 Gemäss der in Art. 86 Abs. 4 Bst. a AsylG vorgesehenen Beweislastumkehr obliegt der Herkunftsnachweis der sicherheitsleistungspflichten Person (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2A.356/2004 vom 6. September 2004, E. 5.2 u. 5.3 und 2A.331/2001 vom 19. September 2001, E. 2a). Gelingt ihr der Nachweis nicht, werden die Vermögenswerte zu Handen des Sicherheitskontos eingezogen. Kann der Betroffene dagegen glaubhaft darlegen, dass ihm die Vermögenswerte - beispielsweise durch Schenkung, Erbfall oder dergleichen - rechtmässig zugekommen sind, erfolgt die Einziehung nur, soweit besagte Vermögenswerte den vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen (vgl. Art. 14 Abs. 3 AsylV2). Wird der Herkunftsnachweis nicht erbracht, so geschieht die Sicherstellung ohne Belassung eines Freibetrages (zum Ganzen vgl. auch BBl 1994 V 587).
E. 4.2 An den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte sind strenge Anforderungen zu stellen. Soweit die Herkunft nicht unmittelbar mit Dokumenten belegt werden kann, darf von der betroffenen Person verlangt werden, dass sie schon anlässlich der Abnahme im Stande ist, schlüssige, plausible und mit allfällig später nachgereichten Unterlagen übereinstimmende Angaben zu den sich bei ihr befindlichen Vermögenswerten zu machen. Blosse diesbezügliche Behauptungen genügen nicht (vgl. das bereits zitierte Urteil 2A.331/2001, E. 2a). Eng damit zusammen hängt die Frage, ob das nachträgliche Einreichen von Beweismitteln für den Nachweis der abgenommenen Vermögenswerte ausreicht, was sich aber in der Regel nicht generell, sondern bloss einzelfallweise, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, beantworten lässt. Davon ausgenommen sind Fälle von offensichtlichen Widersprüchen oder eindeutigen Ungereimtheiten, die ohne zusätzliche Abklärungen zum Schluss berechtigen, der geforderte Nachweis sei nicht erbracht worden.
E. 4.3 Dem von der Kantonspolizei Zürich ausgefüllten Formular "Meldung der Abnahme von Vermögenswerten" zufolge trug der Beschwerdeführer anlässlich der Personenkontrolle vom 30. August 2006 Barwerte von total Fr. 738.50 auf sich. Bezüglich der Herkunft der Vermögenswerte gab er an, Fr. 350.-- stammten von seinem Asylbetreuer und Fr. 250.-- von einem Freund. Von letzterem kenne er lediglich den Vornamen (F._______), Familienname, Adresse oder Telefonnummer seien ihm nicht bekannt. Einen kleinen Teil des Geldes (Fr. 50.--) will der Beschwerdeführer zudem erspart haben. Das Formular hat er nach der polizeilichen Befragung eigenhändig unterzeichnet, weshalb ohne weiteres darauf abgestellt werden darf.
E. 4.4 Der Herkunftsnachweis für den Betrag von Fr. 361.30 wurde, wie mehrfach erwähnt, erbracht. Anders verhält es sich mit den restlichen Fr. 377.20. Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdeebene zwar eine Bestätigung nachgereicht. Demnach will ihm der Kollege C._______ am 30. August 2006 eine Summe von Fr. 250.-- ausgeliehen haben. Der Inhalt dieses Belegs steht aber in klarem Widerspruch zu den Aussagen des Betroffenen anlässlich der Vermögenswertabnahme, wonach die Fr. 250.-- einem Freund namens F._______ gehören. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass nachträglich ausgestellte Bestätigungen oft reine Gefälligkeitshandlungen darstellen, insbesondere wenn sie wie in casu von nahe stehenden Personen ausgefertigt und erst Wochen nach dem konkreten Vorfall eingereicht werden (die fragliche Bestätigung datiert vom 4. September 2006 und ging am 24. November 2006 beim BFM ein). Nach allgemeiner Lebenserfahrung sind solche Belege von geringem Beweiswert. Der Beschwerdeführer geht über besagten Widerspruch einfach hinweg. Für die angeblich von einen anderen Freund stammenden Fr. 150.-- wiederum unternimmt der Beschwerdeführer keinerlei Anstrengung, um seine Aussage mittels eines Beweismittels zu belegen. Abgesehen davon treten auch in dieser Hinsicht gravierende Umstimmigkeiten zu Tage. Dass ihm noch eine weitere Person Geld geliehen haben soll, erwähnte er am 30. August 2006 nämlich nicht. Die in der Rechtsmitteleingabe vom 22. November 2006 aufgeführten Beträge liegen addiert überdies über der Summe, mit welcher der Beschwerdeführer angehalten worden war. Der Beschwerdeführer hat die Herkunft der Vermögenswerte im Sinne von Art. 86 Abs. 4 Bst. a VwVG, soweit Fr. 361.30 übersteigend, demnach nicht nachgewiesen. Der Betrag von Fr. 377.20 ist daher zu Recht zu Handen des auf seinen Namen lautenden Sicherheitskontos Nr. 13274180 sichergestellt worden.
E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, nachdem das Bundesamt sie in Wiedererwägung zog, Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit sie durch die teilweise Wiedererwägung der Vermögenswertabnahme nicht gegenstandslos wurde.
E. 6 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der mit seinem Hauptbegehren unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die ermässigten Verfahrenskosten sind auf Fr. 400.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem Verfügungsbetroffenen keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, ist - soweit er obsiegt - keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
- Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (eingeschrieben) - der Vorinstanz (eingeschrieben, Akten Ref-Nr. N 456 253 retour) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung III C-1258/2006 {T 0/2} Urteil vom 11. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident); Richter Bernard Vaudan; Richterin Ruth Beutler; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Vermögenswertabnahme. Sachverhalt: A. Der aus dem Irak stammende A._______ (geboren _______ alias B._______, geboren _______; nachfolgend Beschwerdeführer) reiste am 25. September 2003 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Das BFM lehnte das Asylgesuch am 14. Februar 2006 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Dieser unangefochten gebliebene Asylentscheid konnte bisher nicht vollzogen werden. B. Bei einer Personenkontrolle am 30. August 2006 in Pfäffikon/ZH trug der Beschwerdeführer eine Barschaft von Fr. 738.50 auf sich. Die Kantonspolizei Zürich nahm ihm eine Summe von Fr. 620.-- ab und überwies sie mit Valuta vom 5. September 2006 dem fraglichen Sicherheitskonto bei der Vorinstanz. Ein Betrag von Fr. 118.50 wurde ihm belassen. Zur Herkunft der Vermögenswerte erklärte der Betroffene, Fr. 350.-- habe er von seinem Asylbetreuer erhalten und Fr. 250.-- gehörten einem Freund mit dem Vornamen F._______. Bei weiteren Fr. 50.-- handle es sich um Ersparnisse aus dem Vormonat. C. Am 16. Oktober 2006 verfügte das BFM, der dem Beschwerdeführer abgenommene Betrag von Fr. 620.-- werde zu Handen des Sicherheitskontos Nr. 13274180 (lautend auf A._______) sichergestellt und im Rahmen der Schlussabrechnung den Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie den Kosten des Beschwerdeverfahrens gegenübergestellt. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe den nach Art. 86 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) geforderten Herkunftsnachweis nicht erbracht. D. Mit Beschwerde vom 22. November 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückgabe des ihm abgenommenen Betrages von Fr. 620.--. Zumindest die Summe von Fr. 611.30, für welche er Belege habe, sei ihm zurückzuerstatten. Hierzu verweist er auf eine Bestätigung der Asyl-Organisation Zürich und auf eine solche seines Kollegen C._______. E. Aufgrund der Auszahlungsbestätigung der Asyl-Organisation Zürich erliess die Vorinstanz am 9. Januar 2007 im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens eine neue Verfügung. Darin wurde in teilweiser Wiedererwägung des ursprünglichen Entscheides vom 16. Oktober 2006 festgehalten, die Herkunft der von der Kantonspolizei Zürich am 30. August 2006 abgenommenen Vermögenswerte sei durch den Beleg der Asyl-Organisation Zürich im Umfang von Fr. 361.30 nachgewiesen. Dementsprechend ordnete die Vorinstanz die Rückerstattung eines Betrages von Fr. 242.80 an (nachgewiesener Betrag von Fr. 361.30 abzüglich die A._______ anlässlich der Personenkontrolle belassene Summe von Fr. 118.50). Der Restbetrag von Fr. 377.20 verblieb auf dem Sicherheitskonto Nr. 13274180. F. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2007 beantragt das Bundesamt, die Beschwerde sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben. G. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM betreffend Vermögenswertabnahme unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 86 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VGG). 1.4. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert (Art. 48 ff. VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist, soweit sie durch die teilweise Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung nicht gegenstandslos wurde, einzutreten (vgl. unten Ziff. 2).
2. Die Vorinstanz hat ihren ursprünglichen Entscheid vom 16. Oktober 2006 am 9. Januar 2007 in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG teilweise in Wiedererwägung gezogen und anstatt Fr. 620.-- nunmehr Fr. 377.20 zu Handen des Sicherheitskontos des Beschwerdeführers sichergestellt. Der Erlass einer neuen Verfügung erfolgte, weil das Bundesamt den Herkunftsnachweis für die in der Bestätigung der Asyl-Organisation Zürich vom 21. November 2006 (bzw. der dazugehörigen Auszahlungsliste) figurierende Summe von Fr. 361.30 akzeptierte. Der Differenzbetrag von Fr. 242.80 wurde dem Kontoinhaber inzwischen ausgehändigt. Gemäss Art. 58 Abs. 3 VwVG setzt die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist. Eine Anfechtung der Verfügung vom 9. Januar 2007 war - entgegen der erteilten Rechtsmittelbelehrung - nicht erforderlich (vgl. BGE 126 lll 85 E. 3).
3. Nach Art. 86 Abs. 1 AsylG sind Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung verpflichtet, für die Rückerstattung von Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens Sicherheit zu leisten. Der Bund richtet ausschliesslich zu diesem Zweck Sicherheitskonti ein (Art. 86 Abs. 2 AsylG). Art. 86 Abs. 4 AsylG bestimmt, dass Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ihre Vermögenswerte, die nicht aus dem Erwerbseinkommen stammen, offen legen müssen. Die zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte bis zum voraussichtlichen Betrag der Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie der Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu Handen des Sicherheitskontos sicherstellen und mit den aufgelaufenen Kosten verrechnen, soweit die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachgewiesen wird (Art. 86 Abs. 4 Bst. a AsylG) oder diese einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen (Art. 86 Abs. 4 Bst. b AsylG). Zurzeit ist ein Betrag von Fr. 1'000.-- massgeblich (vgl. Art. 14 Abs. 3 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV2, SR 142.312]). Als Vermögenswerte gemäss Art. 86 Abs. 4 AsylG können Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben sichergestellt werden (vgl. Art. 14 Abs. 1 AsylV2). 4. 4.1. Gemäss der in Art. 86 Abs. 4 Bst. a AsylG vorgesehenen Beweislastumkehr obliegt der Herkunftsnachweis der sicherheitsleistungspflichten Person (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2A.356/2004 vom 6. September 2004, E. 5.2 u. 5.3 und 2A.331/2001 vom 19. September 2001, E. 2a). Gelingt ihr der Nachweis nicht, werden die Vermögenswerte zu Handen des Sicherheitskontos eingezogen. Kann der Betroffene dagegen glaubhaft darlegen, dass ihm die Vermögenswerte - beispielsweise durch Schenkung, Erbfall oder dergleichen - rechtmässig zugekommen sind, erfolgt die Einziehung nur, soweit besagte Vermögenswerte den vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen (vgl. Art. 14 Abs. 3 AsylV2). Wird der Herkunftsnachweis nicht erbracht, so geschieht die Sicherstellung ohne Belassung eines Freibetrages (zum Ganzen vgl. auch BBl 1994 V 587). 4.2. An den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte sind strenge Anforderungen zu stellen. Soweit die Herkunft nicht unmittelbar mit Dokumenten belegt werden kann, darf von der betroffenen Person verlangt werden, dass sie schon anlässlich der Abnahme im Stande ist, schlüssige, plausible und mit allfällig später nachgereichten Unterlagen übereinstimmende Angaben zu den sich bei ihr befindlichen Vermögenswerten zu machen. Blosse diesbezügliche Behauptungen genügen nicht (vgl. das bereits zitierte Urteil 2A.331/2001, E. 2a). Eng damit zusammen hängt die Frage, ob das nachträgliche Einreichen von Beweismitteln für den Nachweis der abgenommenen Vermögenswerte ausreicht, was sich aber in der Regel nicht generell, sondern bloss einzelfallweise, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, beantworten lässt. Davon ausgenommen sind Fälle von offensichtlichen Widersprüchen oder eindeutigen Ungereimtheiten, die ohne zusätzliche Abklärungen zum Schluss berechtigen, der geforderte Nachweis sei nicht erbracht worden. 4.3. Dem von der Kantonspolizei Zürich ausgefüllten Formular "Meldung der Abnahme von Vermögenswerten" zufolge trug der Beschwerdeführer anlässlich der Personenkontrolle vom 30. August 2006 Barwerte von total Fr. 738.50 auf sich. Bezüglich der Herkunft der Vermögenswerte gab er an, Fr. 350.-- stammten von seinem Asylbetreuer und Fr. 250.-- von einem Freund. Von letzterem kenne er lediglich den Vornamen (F._______), Familienname, Adresse oder Telefonnummer seien ihm nicht bekannt. Einen kleinen Teil des Geldes (Fr. 50.--) will der Beschwerdeführer zudem erspart haben. Das Formular hat er nach der polizeilichen Befragung eigenhändig unterzeichnet, weshalb ohne weiteres darauf abgestellt werden darf. 4.4. Der Herkunftsnachweis für den Betrag von Fr. 361.30 wurde, wie mehrfach erwähnt, erbracht. Anders verhält es sich mit den restlichen Fr. 377.20. Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdeebene zwar eine Bestätigung nachgereicht. Demnach will ihm der Kollege C._______ am 30. August 2006 eine Summe von Fr. 250.-- ausgeliehen haben. Der Inhalt dieses Belegs steht aber in klarem Widerspruch zu den Aussagen des Betroffenen anlässlich der Vermögenswertabnahme, wonach die Fr. 250.-- einem Freund namens F._______ gehören. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass nachträglich ausgestellte Bestätigungen oft reine Gefälligkeitshandlungen darstellen, insbesondere wenn sie wie in casu von nahe stehenden Personen ausgefertigt und erst Wochen nach dem konkreten Vorfall eingereicht werden (die fragliche Bestätigung datiert vom 4. September 2006 und ging am 24. November 2006 beim BFM ein). Nach allgemeiner Lebenserfahrung sind solche Belege von geringem Beweiswert. Der Beschwerdeführer geht über besagten Widerspruch einfach hinweg. Für die angeblich von einen anderen Freund stammenden Fr. 150.-- wiederum unternimmt der Beschwerdeführer keinerlei Anstrengung, um seine Aussage mittels eines Beweismittels zu belegen. Abgesehen davon treten auch in dieser Hinsicht gravierende Umstimmigkeiten zu Tage. Dass ihm noch eine weitere Person Geld geliehen haben soll, erwähnte er am 30. August 2006 nämlich nicht. Die in der Rechtsmitteleingabe vom 22. November 2006 aufgeführten Beträge liegen addiert überdies über der Summe, mit welcher der Beschwerdeführer angehalten worden war. Der Beschwerdeführer hat die Herkunft der Vermögenswerte im Sinne von Art. 86 Abs. 4 Bst. a VwVG, soweit Fr. 361.30 übersteigend, demnach nicht nachgewiesen. Der Betrag von Fr. 377.20 ist daher zu Recht zu Handen des auf seinen Namen lautenden Sicherheitskontos Nr. 13274180 sichergestellt worden.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, nachdem das Bundesamt sie in Wiedererwägung zog, Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit sie durch die teilweise Wiedererwägung der Vermögenswertabnahme nicht gegenstandslos wurde.
6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der mit seinem Hauptbegehren unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die ermässigten Verfahrenskosten sind auf Fr. 400.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem Verfügungsbetroffenen keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, ist - soweit er obsiegt - keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben, Akten Ref-Nr. N 456 253 retour) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand am: