Vermögenswertabnahme
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 13. November 2011 um Asyl in der Schweiz nach. Am 22. November 2011 wurde er in B._______ zur Person befragt und am 7. Juli 2014 durch das seinerzeitige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) zu den Asylgründen angehört. Das Asylverfahren ist noch hängig. A.b Am 10. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer von der Grenzwachpolizei bei einer Personen- und Effektenkontrolle anlässlich einer Bahnfahrt von dem von ihm mitgeführten Barbetrag von Fr. 1230.- die Summe von Fr. 1000.- abgenommen und eingezogen. A.c Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 bestätigte das BFM die Rechtmässigkeit der Einziehung, schrieb den Betrag dem Sonderabgabekonto des Beschwerdeführers gut und rechnete ihn auf eine zu leistende Sonderabgabe an. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe die Herkunft der eingezogenen Geldsumme nicht glaubhaft nachgewiesen. Der Beschwerdeführer liess mit Beschwerde vom 22. Januar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm der abgenommene Betrag von Fr. 1000.- wieder auszuhändigen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm in vollem Umfang die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2015 hiess das Gericht den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig forderte es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung auf. Die mit dieser Verfügung einverlangte Fürsorgebestätigung wurde dem Gericht am 3. März 2015 zugestellt. D.a Das SEM liess sich am 20. März 2015 vernehmen. Es hielt an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. D.b Der Beschwerdeführer machte von dem ihm mit Zwischenverfügung vom 1. April 2015 eingeräumten Replikrecht keinen Gebrauch.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtene Verfügung wurde gestützt auf Art. 87 AsylG i.V.m. Art. 16 und 17 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) erlassen, weshalb es sich vorliegend um ein Verfahren auf dem Gebiet des Asylrechts handelt.
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2 Beschwerden in Verfahren betreffend Sicherheitsleistungen und Abrechnungen über Sicherheitskonti - zu denen auch die Verfahren betreffend Vermögenswertabnahmen gemäss Art. 87 AsylG gehören - fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der dritten Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 23 Abs. 5 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1] i.V.m. Ziff. 3 Abs. 1 dessen Anhangs). An ihrer Sitzung vom 4. September 2014 hat die Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts gestützt auf Art. 24 Abs. 4 VGR beschlossen, diese Art von Verfahren provisorisch von der dritten Abteilung auf die vierte und fünfte Abteilung zu übertragen (Verwaltungskommission, Protokoll der Sitzung vom 4. September 2014, Nr. 2014/13, Traktandum 1.2). Das vorliegende Verfahren wurde der fünften Abteilung zugeteilt.
E. 3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 4.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 4.3 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 5.1 Gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG sind Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie Kosten des Rechtsmittelverfahrens - soweit zumutbar - zurückzuerstatten. Bei erwerbstätigen Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung erfolgt die Rückerstattung durch eine Sonderabgabe aus dem Erwerbseinkommen (Art. 86 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen (Art. 87 Abs. 1 AsylG). Die zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte zwecks Rückerstattung nach Art. 85 Abs. 1 AsylG sicherstellen, wenn der Betroffene nicht nachweisen kann, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen (Art. 87 Abs. 2 Bst. a AsylG), ihre sonstige Herkunft nicht nachweist (Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG) oder die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen kann, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag - der aktuell bei Fr. 1000.- liegt - übersteigen (Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 16 Abs. 4 AsylV 2).
E. 5.3 Als Vermögenswerte nach Art. 87 AsylG gelten Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben (Art. 16 Abs. 1 AsylV 2; vgl. dazu Ziff. 8.5.1 der Weisung des SEM vom 1.1.2008 über die Sonderabgabe für Personen des Asylrechts [nachfolgend: Sonderabgaben-Weisung], www.sem.admin.ch Publikationen & Service Weisungen und Kreisschreiben Asylgesetz Sonderabgabe [Stand 1.7.2015, besucht am 28.1.2016]). Die Vermögenswertabnahme begründet - wie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - die Sonderabgabepflicht (Art. 10 Abs. 1 AsylV 2). Sie wird in vollem Umfang an sie angerechnet (Art. 17 AsylV 2) und fällt mit ihrem Wegfall ebenfalls dahin (Art. 87 Abs. 4 AsylG).
E. 6.1 An den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte sind strenge Anforderungen zu stellen. Kann die Herkunft der Vermögenswerte nicht unmittelbar durch Dokumente nachgewiesen werden, wird praxisgemäss erwartet, dass die betroffene Person bereits anlässlich der Abnahme klare, schlüssige und mit allfällig später erhobenen Beweismitteln übereinstimmende Angaben zur Herkunft der sich bei ihr befindlichen Vermögenswerte macht (vgl. Urteil BVGer C-1975/2007 vom 12. November 2008 E. 3.3 m.w.H. sowie Ziff. 8.5.3.4 der Sonderabgaben-Weisung). Ob das nachträgliche Einreichen von Beweismitteln für den Herkunftsnachweis abgenommener Vermögenswerte ausreicht, lässt sich nicht generell, sondern bloss einzelfallweise, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, ermitteln und beantworten. Ausgenommen sind allerdings Fälle von offensichtlichen Widersprüchen oder eindeutigen Ungereimtheiten, die ohne zusätzliche Abklärungen zum Schluss berechtigen, der geforderte Nachweis sei nicht erbracht worden (vgl. u.a. Urteile BVGer C-1256/2006 vom 4. Juni 2008 E. 3.3, C-4341/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 2.3 und C-1258/2006 vom 11. Mai 2007 E. 4.2).
E. 6.2 Vorliegend vermochte der Beschwerdeführer anlässlich der Vermögenswertabnahme am 10. November 2014 keine Dokumente zur Herkunft des bei ihm gefundenen Bargeldes von Fr. 1230.- vorzulegen. Bei der Abnahme erklärte er, das Geld stamme aus dem Kauf und Verkauf von Mobiltelefonen, und einen Teil habe er von einem Kollegen bekommen zwecks Kaufs von Mobiltelefonen respektive zum Kauf eines iPhones 5s. Eine sofortige telefonische Rückfrage des befragenden Polizeibeamten beim angegebenen Kollegen des Beschwerdeführers ergab demgegenüber, dass Letzterer das Geld an die Tochter des Kollegen nach C._______ hätte überweisen sollen. In einer am 21. November 2014 bei der Vorinstanz eingegangenen Zuschrift vom 20. November 2014 erklärte der Beschwerdeführer den Besitz der Geldsumme in nicht recht verständlicher Weise damit, dass er an diesem Tag für einen Kollegen in D._______ eine Rechnung habe bezahlen oder diesem Geld habe schicken wollen und auf der Zugfahrt den Anruf eines Kollegen wegen des Verkaufs eines iPhones erhalten habe.
E. 6.3 In der Beschwerde wurden einige Aussagen des Beschwerdeführers als Missverständnisse erklärt. So sei sein Geld nicht für den Kauf eines iPhones bestimmt gewesen, zumal er ja eines gehabt habe. Der Kollege habe auf telefonische Rückfrage bestätigt, dass das Geld von ihm stamme und in falsch verstandener Hilfsabsicht beigefügt, dass es nach C._______ an seine Tochter zu überweisen sei; dies sei aber eine Falschaussage. Der Beschwerde verfüge über kein Bankkonto und bewahre alles Geld, das er besitze, im Portemonnaie oder bei sich zu Hause auf. Er habe am Tag der Kontrolle von der Sozialhilfe Fr. 380.- erhalten, welches Geld er noch auf sich getragen habe. Die restlichen Fr. 900.- habe er in Form von drei Überweisungen vom Februar 2012, Oktober 2012 und Oktober 2013 von Freunden und Verwandten erhalten, was er mit drei Western-Union-Quittungen belegte. Er habe am Tag der Kontrolle fällige Rechnungen für seinen Kollegen E._______., der sich gerade in F._______ aufgehalten habe und welcher ihm auch schon Geld gegeben habe, zahlen wollen. Ferner habe er mit dem Geld zwei Bussen der SBB für sich und einen Freund bezahlen wollen, was er denn auch - unter Verweis auf zwei bei der Vorinstanz eingereichte Quittungen - am 10. und 12. November 2014 getan habe.
E. 7.1 Wie unter E. 6.1 ausgeführt, sind die Anforderungen an die Nachweispflicht im Rahmen der Vermögenswertabnahme hoch. Im vorliegenden Fall erfolgte die Abnahme auf Grundlage von Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG, da es sich beim eingezogenen Geldbetrag nicht um Erwerbseinkommen handle und der Beschwerdeführer die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachgewiesen habe. Zu prüfen ist demnach, ob die Abnahme rechtmässig war, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den Nachweis der Herkunft des Vermögenswertes zu erbringen (Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG). Da gemäss der Rechtsprechung ein Nachweis gemäss Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG im jeweiligen Einzelfall erbracht werden kann, sofern das Geld nicht aus Erwerbseinkommen oder Sozialhilfe stammt, darf die Erbringung des geforderten Nachweises nicht von vornherein unmöglich sein (vgl. Urteil BVGer C-1975/2007 vom 12. November 2008 E. 3.3 und D-6310/2014 vom 16. Januar 2015 E. 8). Der Beschwerdeführer trug bei der Kontrolle Fr. 1230.- bei sich. Seine damaligen Erklärungen hinsichtlich der Herkunft des Geldes waren vage und nicht konsistent, und sie stimmten auch nicht mit den Angaben des Kollegen G._______. überein, welcher zwar bestätigt hat, dass das Geld von ihm stamme (und nach C._______ überwiesen werden solle), ohne sich aber auf den Betrag von Fr. 800.- festzulegen. Auch seine Erklärungen in der Zuschrift vom 20. November 2014 sind, soweit überhaupt verständlich, wenig hilfreich, da sie sich damit befassten, was er mit dem Geld tun wollte, nicht aber, woher es stammte. Wenn nun in der Beschwerde behauptet wird, er habe am Morgen des Tages, an welchem er in die Kontrolle geraten ist, von der Sozialhilfe H._______ den Betrag von Fr. 380.- erhalten, ist dies insoweit unrichtig, als der ihm gleichentags ausbezahlte Betrag sich nur auf Fr. 165.90 belief (SEM-Akte 10). Und wenn die Herkunft des Restbetrages von Fr. 900.- neu mit drei erhaltenen Zahlungen erklärt werden will, die 13, 25 und 33 Monate zurückliegen, und mit der Behauptung, dass das Geld seit einiger Zeit zurückgelegt worden sei, bleibt lediglich festzustellen, dass der Nachweis gescheitert ist. Die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe kein Bankkonto und bewahre all sein Geld im Portemonnaie oder bei sich zu Hause auf, ist im Übrigen jedenfalls insofern aktenwidrig, als er über ein Postkonto verfügt, auf welchem innerhalb des Monats April 2014 nicht weniger als 29 Bewegungen (4 Gutschriften über Fr. 1540.- und 25 Lastschriften über Fr. 1543.-) stattgefunden haben. Die Anträge, zwei Kollegen als Zeugen anzuhören (vgl. Beschwerde S. 5 f.) sind in antizipierter Beweiswürdigung - einerseits könnten die beiden wiederum höchstens über die Bestimmung, nicht aber über die Herkunft des Geldes etwas aussagen, anderseits sind Gefälligkeitszeugnisse nicht auszuschliessen - abzuweisen.
E. 7.2 Das Gericht stellt mithin fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den Nachweis für den Erhalt der Summe von Fr. 1230.- beziehungsweise, nach Abzug des ihm belassenen Freibetrags von Fr. 230.-, des Betrags von Fr. 1000.- zu erbringen. Die Einziehung des Vermögenswertes und seine Gutschreibung auf dem Sonderabgabekonto des Beschwerdeführers war daher in der Höhe des Betrags von Fr. 1000.- rechtmässig im Sinne von Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG.
E. 8 Die angefochtene Verfügung verletzt somit Bundesrecht nicht und ist daher zu bestätigen.
E. 9 Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-477/2015 Urteil vom 12. Februar 2016 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), Pakistan, vertreten durch Vijay Singh, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; vorher: Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vermögenswertabnahme; Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 13. November 2011 um Asyl in der Schweiz nach. Am 22. November 2011 wurde er in B._______ zur Person befragt und am 7. Juli 2014 durch das seinerzeitige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) zu den Asylgründen angehört. Das Asylverfahren ist noch hängig. A.b Am 10. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer von der Grenzwachpolizei bei einer Personen- und Effektenkontrolle anlässlich einer Bahnfahrt von dem von ihm mitgeführten Barbetrag von Fr. 1230.- die Summe von Fr. 1000.- abgenommen und eingezogen. A.c Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 bestätigte das BFM die Rechtmässigkeit der Einziehung, schrieb den Betrag dem Sonderabgabekonto des Beschwerdeführers gut und rechnete ihn auf eine zu leistende Sonderabgabe an. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe die Herkunft der eingezogenen Geldsumme nicht glaubhaft nachgewiesen. Der Beschwerdeführer liess mit Beschwerde vom 22. Januar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm der abgenommene Betrag von Fr. 1000.- wieder auszuhändigen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm in vollem Umfang die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2015 hiess das Gericht den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig forderte es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung auf. Die mit dieser Verfügung einverlangte Fürsorgebestätigung wurde dem Gericht am 3. März 2015 zugestellt. D.a Das SEM liess sich am 20. März 2015 vernehmen. Es hielt an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. D.b Der Beschwerdeführer machte von dem ihm mit Zwischenverfügung vom 1. April 2015 eingeräumten Replikrecht keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung wurde gestützt auf Art. 87 AsylG i.V.m. Art. 16 und 17 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) erlassen, weshalb es sich vorliegend um ein Verfahren auf dem Gebiet des Asylrechts handelt. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. Beschwerden in Verfahren betreffend Sicherheitsleistungen und Abrechnungen über Sicherheitskonti - zu denen auch die Verfahren betreffend Vermögenswertabnahmen gemäss Art. 87 AsylG gehören - fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der dritten Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 23 Abs. 5 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1] i.V.m. Ziff. 3 Abs. 1 dessen Anhangs). An ihrer Sitzung vom 4. September 2014 hat die Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts gestützt auf Art. 24 Abs. 4 VGR beschlossen, diese Art von Verfahren provisorisch von der dritten Abteilung auf die vierte und fünfte Abteilung zu übertragen (Verwaltungskommission, Protokoll der Sitzung vom 4. September 2014, Nr. 2014/13, Traktandum 1.2). Das vorliegende Verfahren wurde der fünften Abteilung zugeteilt.
3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 4.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 4.3 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG sind Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie Kosten des Rechtsmittelverfahrens - soweit zumutbar - zurückzuerstatten. Bei erwerbstätigen Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung erfolgt die Rückerstattung durch eine Sonderabgabe aus dem Erwerbseinkommen (Art. 86 Abs. 1 AsylG). 5.2 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen (Art. 87 Abs. 1 AsylG). Die zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte zwecks Rückerstattung nach Art. 85 Abs. 1 AsylG sicherstellen, wenn der Betroffene nicht nachweisen kann, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen (Art. 87 Abs. 2 Bst. a AsylG), ihre sonstige Herkunft nicht nachweist (Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG) oder die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen kann, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag - der aktuell bei Fr. 1000.- liegt - übersteigen (Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 16 Abs. 4 AsylV 2). 5.3 Als Vermögenswerte nach Art. 87 AsylG gelten Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben (Art. 16 Abs. 1 AsylV 2; vgl. dazu Ziff. 8.5.1 der Weisung des SEM vom 1.1.2008 über die Sonderabgabe für Personen des Asylrechts [nachfolgend: Sonderabgaben-Weisung], www.sem.admin.ch Publikationen & Service Weisungen und Kreisschreiben Asylgesetz Sonderabgabe [Stand 1.7.2015, besucht am 28.1.2016]). Die Vermögenswertabnahme begründet - wie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - die Sonderabgabepflicht (Art. 10 Abs. 1 AsylV 2). Sie wird in vollem Umfang an sie angerechnet (Art. 17 AsylV 2) und fällt mit ihrem Wegfall ebenfalls dahin (Art. 87 Abs. 4 AsylG). 6. 6.1 An den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte sind strenge Anforderungen zu stellen. Kann die Herkunft der Vermögenswerte nicht unmittelbar durch Dokumente nachgewiesen werden, wird praxisgemäss erwartet, dass die betroffene Person bereits anlässlich der Abnahme klare, schlüssige und mit allfällig später erhobenen Beweismitteln übereinstimmende Angaben zur Herkunft der sich bei ihr befindlichen Vermögenswerte macht (vgl. Urteil BVGer C-1975/2007 vom 12. November 2008 E. 3.3 m.w.H. sowie Ziff. 8.5.3.4 der Sonderabgaben-Weisung). Ob das nachträgliche Einreichen von Beweismitteln für den Herkunftsnachweis abgenommener Vermögenswerte ausreicht, lässt sich nicht generell, sondern bloss einzelfallweise, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, ermitteln und beantworten. Ausgenommen sind allerdings Fälle von offensichtlichen Widersprüchen oder eindeutigen Ungereimtheiten, die ohne zusätzliche Abklärungen zum Schluss berechtigen, der geforderte Nachweis sei nicht erbracht worden (vgl. u.a. Urteile BVGer C-1256/2006 vom 4. Juni 2008 E. 3.3, C-4341/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 2.3 und C-1258/2006 vom 11. Mai 2007 E. 4.2). 6.2 Vorliegend vermochte der Beschwerdeführer anlässlich der Vermögenswertabnahme am 10. November 2014 keine Dokumente zur Herkunft des bei ihm gefundenen Bargeldes von Fr. 1230.- vorzulegen. Bei der Abnahme erklärte er, das Geld stamme aus dem Kauf und Verkauf von Mobiltelefonen, und einen Teil habe er von einem Kollegen bekommen zwecks Kaufs von Mobiltelefonen respektive zum Kauf eines iPhones 5s. Eine sofortige telefonische Rückfrage des befragenden Polizeibeamten beim angegebenen Kollegen des Beschwerdeführers ergab demgegenüber, dass Letzterer das Geld an die Tochter des Kollegen nach C._______ hätte überweisen sollen. In einer am 21. November 2014 bei der Vorinstanz eingegangenen Zuschrift vom 20. November 2014 erklärte der Beschwerdeführer den Besitz der Geldsumme in nicht recht verständlicher Weise damit, dass er an diesem Tag für einen Kollegen in D._______ eine Rechnung habe bezahlen oder diesem Geld habe schicken wollen und auf der Zugfahrt den Anruf eines Kollegen wegen des Verkaufs eines iPhones erhalten habe. 6.3 In der Beschwerde wurden einige Aussagen des Beschwerdeführers als Missverständnisse erklärt. So sei sein Geld nicht für den Kauf eines iPhones bestimmt gewesen, zumal er ja eines gehabt habe. Der Kollege habe auf telefonische Rückfrage bestätigt, dass das Geld von ihm stamme und in falsch verstandener Hilfsabsicht beigefügt, dass es nach C._______ an seine Tochter zu überweisen sei; dies sei aber eine Falschaussage. Der Beschwerde verfüge über kein Bankkonto und bewahre alles Geld, das er besitze, im Portemonnaie oder bei sich zu Hause auf. Er habe am Tag der Kontrolle von der Sozialhilfe Fr. 380.- erhalten, welches Geld er noch auf sich getragen habe. Die restlichen Fr. 900.- habe er in Form von drei Überweisungen vom Februar 2012, Oktober 2012 und Oktober 2013 von Freunden und Verwandten erhalten, was er mit drei Western-Union-Quittungen belegte. Er habe am Tag der Kontrolle fällige Rechnungen für seinen Kollegen E._______., der sich gerade in F._______ aufgehalten habe und welcher ihm auch schon Geld gegeben habe, zahlen wollen. Ferner habe er mit dem Geld zwei Bussen der SBB für sich und einen Freund bezahlen wollen, was er denn auch - unter Verweis auf zwei bei der Vorinstanz eingereichte Quittungen - am 10. und 12. November 2014 getan habe. 7. 7.1 Wie unter E. 6.1 ausgeführt, sind die Anforderungen an die Nachweispflicht im Rahmen der Vermögenswertabnahme hoch. Im vorliegenden Fall erfolgte die Abnahme auf Grundlage von Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG, da es sich beim eingezogenen Geldbetrag nicht um Erwerbseinkommen handle und der Beschwerdeführer die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachgewiesen habe. Zu prüfen ist demnach, ob die Abnahme rechtmässig war, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den Nachweis der Herkunft des Vermögenswertes zu erbringen (Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG). Da gemäss der Rechtsprechung ein Nachweis gemäss Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG im jeweiligen Einzelfall erbracht werden kann, sofern das Geld nicht aus Erwerbseinkommen oder Sozialhilfe stammt, darf die Erbringung des geforderten Nachweises nicht von vornherein unmöglich sein (vgl. Urteil BVGer C-1975/2007 vom 12. November 2008 E. 3.3 und D-6310/2014 vom 16. Januar 2015 E. 8). Der Beschwerdeführer trug bei der Kontrolle Fr. 1230.- bei sich. Seine damaligen Erklärungen hinsichtlich der Herkunft des Geldes waren vage und nicht konsistent, und sie stimmten auch nicht mit den Angaben des Kollegen G._______. überein, welcher zwar bestätigt hat, dass das Geld von ihm stamme (und nach C._______ überwiesen werden solle), ohne sich aber auf den Betrag von Fr. 800.- festzulegen. Auch seine Erklärungen in der Zuschrift vom 20. November 2014 sind, soweit überhaupt verständlich, wenig hilfreich, da sie sich damit befassten, was er mit dem Geld tun wollte, nicht aber, woher es stammte. Wenn nun in der Beschwerde behauptet wird, er habe am Morgen des Tages, an welchem er in die Kontrolle geraten ist, von der Sozialhilfe H._______ den Betrag von Fr. 380.- erhalten, ist dies insoweit unrichtig, als der ihm gleichentags ausbezahlte Betrag sich nur auf Fr. 165.90 belief (SEM-Akte 10). Und wenn die Herkunft des Restbetrages von Fr. 900.- neu mit drei erhaltenen Zahlungen erklärt werden will, die 13, 25 und 33 Monate zurückliegen, und mit der Behauptung, dass das Geld seit einiger Zeit zurückgelegt worden sei, bleibt lediglich festzustellen, dass der Nachweis gescheitert ist. Die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe kein Bankkonto und bewahre all sein Geld im Portemonnaie oder bei sich zu Hause auf, ist im Übrigen jedenfalls insofern aktenwidrig, als er über ein Postkonto verfügt, auf welchem innerhalb des Monats April 2014 nicht weniger als 29 Bewegungen (4 Gutschriften über Fr. 1540.- und 25 Lastschriften über Fr. 1543.-) stattgefunden haben. Die Anträge, zwei Kollegen als Zeugen anzuhören (vgl. Beschwerde S. 5 f.) sind in antizipierter Beweiswürdigung - einerseits könnten die beiden wiederum höchstens über die Bestimmung, nicht aber über die Herkunft des Geldes etwas aussagen, anderseits sind Gefälligkeitszeugnisse nicht auszuschliessen - abzuweisen. 7.2 Das Gericht stellt mithin fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den Nachweis für den Erhalt der Summe von Fr. 1230.- beziehungsweise, nach Abzug des ihm belassenen Freibetrags von Fr. 230.-, des Betrags von Fr. 1000.- zu erbringen. Die Einziehung des Vermögenswertes und seine Gutschreibung auf dem Sonderabgabekonto des Beschwerdeführers war daher in der Höhe des Betrags von Fr. 1000.- rechtmässig im Sinne von Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG.
8. Die angefochtene Verfügung verletzt somit Bundesrecht nicht und ist daher zu bestätigen.
9. Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub