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D-3445/2016

D-3445/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-06-13 · Deutsch CH

Vermögenswertabnahme

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. Juni 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ befragt und am 29. Juni 2015 dem Kanton C._______ zugewiesen. Das Asylverfahren ist noch hängig. B. Am 5. März 2016 stellte die Grenzwache anlässlich einer Personen- und Effektenkontrolle in einem Zug auf der Höhe des Bahnhofs D._______ fest, dass der Beschwerdeführer Bargeld in der Höhe von Fr. 2052.80 und Euro 20.- bei sich trug. Die Grenzwache nahm ihm den Betrag von Fr. 1900.- ab und überwies diesen mit Valuta vom 20. April 2016 auf das Sonderabgabekonto beim SEM. C. Mit einem vom Beschwerdeführer und einer Drittperson, bei der es sich um den (...) der (...) Kirchgemeinde E._______ handle, unterzeichneten Schreiben vom 14. März 2016 wandte sich der Beschwerdeführer an das SEM und ersuchte um Rückerstattung des ihm abgenommenen Betrags. Er erklärte, bei dem eingezogenen Geld handle es sich um Spenden von Gläubigen der (...) Kirchgemeinde E._______ für eine Feier vom 12./13. Juni 2016 in der (...) Kirche in F._______. Er habe am 3. März 2016 Fr. 100.- gesammelt und dieses Geld zu dem Betrag von Fr. 224.-, den er am 1. März 2016 als Asylsuchender ausbezahlt erhalten habe, in seine Geldbörse gelegt. Am 4. März 2016 habe er Fr. 500.- gesammelt und dieses Geld in seine Hosentasche gesteckt. Am 5. März 2016 habe er weitere Fr. 1250.- und Euro 20.- gesammelt und in seine Hemdtasche gesteckt. Bei der Kontrolle durch die Grenzwache am 5. März 2016 habe er gesagt, dass das Geld der (...) Kirchgemeinde gehöre. Als Beweismittel reichte er eine handschriftliche Liste mit den Namen der Geldgeber und der Höhe der jeweiligen Spenden ein. D. Mit Verfügung vom 29. April 2016 bestätigte das SEM die Rechtmässigkeit der Einziehung des Geldbetrags von Fr. 1900.-, schrieb diesen dem Sonderabgabekonto des Beschwerdeführers gut und rechnete ihn auf eine zu leistende Sonderabgabe an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die behauptete Herkunft des ihm am 5. März 2016 von der Grenzwache abgenommenen Betrags nicht glaubwürdig nachweisen können. Auch die nachgelieferten Erklärungen und Unterlagen seien nicht geeignet, die Herkunft des Geldes zu beweisen. Laut dem Bericht der Grenzwache vom 6. März 2016 habe der Beschwerdeführer das gesamte Geld in den Hosentaschen mit sich geführt und bei der Kontrolle ausgesagt, dass er dieses von Kollegen in der Kirche bekommen habe. Dies stimme nicht mit den nachträglich geltend gemachten Angaben überein, wonach er das Geld von Kirchgemeindemitgliedern gesammelt und teils im Portemonnaie, teils in der Hosen- und teils in der Hemdtasche verstaut habe. Zudem sei der im Schreiben vom 14. März 2016 angegebene Sammelbetrag von Fr. 1850.- und Euro 20.- nicht deckungsgleich mit dem in der eingereichten Aufstellung genannten Spendenbetrag von insgesamt Fr. 1730.- und Euro 20.-. Die vorgefundene Stückelung des Geldes (u.a. 16 Noten à Fr. 100.-) lasse keine eindeutigen Rückschlüsse auf die laut der besagten Aufstellung gespendeten Beträge zu, führe die Liste doch lediglich fünf Spenden à Fr. 100.- auf. Im Übrigen erscheine es wenig glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer die angeblich gesammelten Beträge mit seinem eigenen Unterstützungsgeld vermischt auf sich tragen würde. E. Mit (wiederum auch vom [...] der [...] Kirchgemeinde mitunterzeichneter) Eingabe vom 30. Mai 2016 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 28. Mai 2016) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. April 2016 und um Aushändigung des ihm abgenommenen Betrags von Fr. 1900.-. Zur Begründung verwies er auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Stellungnahme vom 14. März 2016 und wiederholte, es handle sich bei dem fraglichen Betrag um Spenden für die (...) Kirchgemeinde. Er habe das Geld in verschiedenen Taschen seiner Kleidung aufbewahrt.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtene Verfügung des SEM wurde gestützt auf Art. 87 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 16 und 17 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) erlassen, weshalb es sich vorliegend um ein Verfahren auf dem Gebiet des Asylrechts handelt.

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Beschwerden in Verfahren betreffend Sicherheitsleistungen und Abrechnungen über Sicherheitskonti - zu denen auch die Verfahren bezüglich der Vermögenswertabnahme gemäss Art. 87 AsylG gehören - fallen nach Art. 23 Abs. 5 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 1, 5. Spiegelstrich des dazugehörigen Anhangs grundsätzlich in die Zuständigkeit der dritten Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts. Anlässlich ihrer Sitzung vom 4. September 2014 hat die Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts gestützt auf Art. 24 Abs. 4 VGR beschlossen, Verfahren betreffend die Asylkosten - darunter fällt auch die vorliegende Beschwerdematerie - provisorisch von der dritten auf die vierte und fünfte Abteilung zu übertragen (Verwaltungskommission, Protokoll der Sitzung vom 4. September 2014, Nr. 2014/13, Traktandum 1.2). Die vierte Abteilung ist daher zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend die Vermögenswertabnahme als Teil der Asylkosten zuständig.

E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.5 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG sind Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie Kosten des Rechtsmittelverfahrens - soweit zumutbar - zurückzuerstatten. Bei erwerbstätigen Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung erfolgt die Rückerstattung durch eine Sonderabgabe aus dem Erwerbseinkommen (Art. 86 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind verpflichtet, Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenzulegen (Art. 87 Abs. 1 AsylG). Die zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte zum Zwecke der Rückerstattung nach Art. 85 Abs. 1 AsylG sicherstellen, wenn der Betroffene nicht nachweisen kann, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen (Art. 87 Abs. 2 Bst. a AsylG), ihre sonstige Herkunft nicht nachweisen kann (Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG) oder die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen kann, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag (aktuell Fr. 1000.-) übersteigen (Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 16 Abs. 4 AsylV 2).

E. 4.3 Als Vermögenswerte nach Art. 87 AsylG gelten Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben (Art. 16 Abs. 1 AsylV 2; vgl. dazu Ziff. 8.5.1 der Weisung des SEM vom 1. Januar 2008 über die Sonderabgabe für Personen des Asylrechts [nachfolgend: Sonderabgaben-Weisung], www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > Asylgesetz > Sonderabgabe [Stand 1. Juli 2015], besucht am 8. Juni 2016). Die Vermögenswertabnahme begründet - wie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - die Sonderabgabepflicht (Art. 10 Abs. 1 AsylV 2). Sie wird in vollem Umfang an sie angerechnet (Art. 17 AsylV 2) und fällt mit ihrem Wegfall ebenfalls dahin (Art. 87 Abs. 4 AsylG).

E. 5.1 An den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte sind strenge Anforderungen zu stellen. Soweit die Herkunft der Vermögenswerte nicht unmittelbar durch Dokumente nachgewiesen werden kann, wird praxisgemäss erwartet, dass die betroffene Person bereits anlässlich der Abnahme klare, schlüssige und mit allfällig später erhobenen Beweismitteln übereinstimmende Angaben betreffend Herkunft der sich bei ihr befindlichen Vermögenswerte macht (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1975/2007 vom 12. November 2008 E. 3.3 m.w.H. sowie Ziff. 8.5.3.4 der Sonderabgaben-Weisung). Ob das nachträgliche Einreichen von Beweismitteln für den Herkunftsnachweis abgenommener Vermögenswerte ausreicht, lässt sich nicht generell, sondern bloss einzelfallweise, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, beantworten. Davon ausgenommen sind Fälle von offensichtlichen Widersprüchen oder eindeutigen Ungereimtheiten, die ohne zusätzliche Abklärungen zum Schluss berechtigen, der geforderte Nachweis sei nicht erbracht worden (vgl. hierzu bspw. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-477/2015 vom 12. Februar 2016 E. 6.1, E-7144/2015 vom 17. November 2015 E. 4 und D-6310/2014 vom 16. Januar 2015 E. 8.1).

E. 5.2 Der Einschätzung des SEM, wonach der Beschwerdeführer die Herkunft des ihm abgenommenen Bargeldbetrags von Fr. 1900.- nicht schlüssig nachzuweisen vermöge, ist beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. Der Beschwerdeführer ist nicht arbeitstätig und verfügt mithin über kein Erwerbseinkommen. Anlässlich der Vermögenswertabnahme am 5. März 2016 erklärte er, er habe das mitgeführte Bargeld von Kollegen in der Kirche bekommen. Dokumente zum Beleg der angegebenen Herkunft vermochte er nicht vorzulegen. Im Schreiben an das SEM vom 14. März 2016, auf das er in der Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2016 verweist, gab er an, bei dem Geld handle es sich um von ihm gesammelte Spenden von Gläubigen der (...) Kirchgemeinde für ein bevorstehendes Fest. Zum Beleg reichte er eine handschriftliche Liste der Spender ein. Diese Liste ist indes nicht geeignet, den Nachweis der behaupteten Herkunft des fraglichen Geldes zu belegen. Zwar ist nicht gänzlich auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer an einer Spendensammlung beteiligt hat, aber die vorgelegte Liste ist nicht ausreichend beweiskräftig für den geltend gemachten Sammelbetrag. Die besagte Auflistung nimmt keinen Bezug auf den Beschwerdeführer und ihr ist weder der Name des Verfassers noch der Zweck der Spenden zu entnehmen. Darüber hinaus stimmt der darin aufgeführte Spendenbetrag von Fr. 1730.- und Euro 20.- weder mit dem vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 14. März 2016 angegebenen Sammelbetrag von Fr. 1850.- und Euro 20.- noch mit dem von ihm am 5. März 2016 effektiv mitgeführten Betrag von Fr. 2052.80 und Euro 20.- überein. Darüber hinaus ist die Stückelung des Geldes, das der Beschwerdeführer am 5. März 2016 bei sich trug, auch nicht mit den aufgelisteten Sammelbeträgen in Einklang zu bringen (bspw. nur 5 Spenden à Fr. 100.- aufgelistet, aber 16 Noten à Fr. 100.- sichergestellt; 19 Spenden à Fr. 50.- aufgelistet, aber lediglich 6 Noten à Fr. 50.- sichergestellt; 2 Spenden à Fr. 25.- aufgelistet, aber nur Fr. 2.80 Münzgeld sichergestellt). Der Beschwerdeführer vermag diese Unstimmigkeiten in der Rechtsmitteleigabe vom 30. Mai 2016 nicht zu erklären und auszuräumen. Es ist ihm daher nicht gelungen, den geltend gemachten Erhalt der Spendensumme von Fr. 1850.- respektive Fr. 1730.- schlüssig nachzuweisen. Die weiteren, mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Dokumente (Kopien des Taufzertifikats des Kindes, dessen N-Ausweis der Beschwerdeführer bei der Kontrolle am 5. März 2016 bei sich getragen habe, und der entsprechenden Abnahmequittung) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, beziehen sich diese doch nicht auf den sichergestellten Geldbetrag. Angesichts der nicht nachgewiesenen Herkunft erfolgte die Einziehung des Bargeldbetrags von Fr. 1900.- und dessen Gutschreibung auf dem Sonderabgabekonto des Beschwerdeführers zu Recht (Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG).

E. 6 Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3445/2016 Urteil vom 13. Juni 2016 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vermögenswertabnahme; Verfügung des SEM vom 29. April 2016 / N (...) + (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. Juni 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ befragt und am 29. Juni 2015 dem Kanton C._______ zugewiesen. Das Asylverfahren ist noch hängig. B. Am 5. März 2016 stellte die Grenzwache anlässlich einer Personen- und Effektenkontrolle in einem Zug auf der Höhe des Bahnhofs D._______ fest, dass der Beschwerdeführer Bargeld in der Höhe von Fr. 2052.80 und Euro 20.- bei sich trug. Die Grenzwache nahm ihm den Betrag von Fr. 1900.- ab und überwies diesen mit Valuta vom 20. April 2016 auf das Sonderabgabekonto beim SEM. C. Mit einem vom Beschwerdeführer und einer Drittperson, bei der es sich um den (...) der (...) Kirchgemeinde E._______ handle, unterzeichneten Schreiben vom 14. März 2016 wandte sich der Beschwerdeführer an das SEM und ersuchte um Rückerstattung des ihm abgenommenen Betrags. Er erklärte, bei dem eingezogenen Geld handle es sich um Spenden von Gläubigen der (...) Kirchgemeinde E._______ für eine Feier vom 12./13. Juni 2016 in der (...) Kirche in F._______. Er habe am 3. März 2016 Fr. 100.- gesammelt und dieses Geld zu dem Betrag von Fr. 224.-, den er am 1. März 2016 als Asylsuchender ausbezahlt erhalten habe, in seine Geldbörse gelegt. Am 4. März 2016 habe er Fr. 500.- gesammelt und dieses Geld in seine Hosentasche gesteckt. Am 5. März 2016 habe er weitere Fr. 1250.- und Euro 20.- gesammelt und in seine Hemdtasche gesteckt. Bei der Kontrolle durch die Grenzwache am 5. März 2016 habe er gesagt, dass das Geld der (...) Kirchgemeinde gehöre. Als Beweismittel reichte er eine handschriftliche Liste mit den Namen der Geldgeber und der Höhe der jeweiligen Spenden ein. D. Mit Verfügung vom 29. April 2016 bestätigte das SEM die Rechtmässigkeit der Einziehung des Geldbetrags von Fr. 1900.-, schrieb diesen dem Sonderabgabekonto des Beschwerdeführers gut und rechnete ihn auf eine zu leistende Sonderabgabe an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die behauptete Herkunft des ihm am 5. März 2016 von der Grenzwache abgenommenen Betrags nicht glaubwürdig nachweisen können. Auch die nachgelieferten Erklärungen und Unterlagen seien nicht geeignet, die Herkunft des Geldes zu beweisen. Laut dem Bericht der Grenzwache vom 6. März 2016 habe der Beschwerdeführer das gesamte Geld in den Hosentaschen mit sich geführt und bei der Kontrolle ausgesagt, dass er dieses von Kollegen in der Kirche bekommen habe. Dies stimme nicht mit den nachträglich geltend gemachten Angaben überein, wonach er das Geld von Kirchgemeindemitgliedern gesammelt und teils im Portemonnaie, teils in der Hosen- und teils in der Hemdtasche verstaut habe. Zudem sei der im Schreiben vom 14. März 2016 angegebene Sammelbetrag von Fr. 1850.- und Euro 20.- nicht deckungsgleich mit dem in der eingereichten Aufstellung genannten Spendenbetrag von insgesamt Fr. 1730.- und Euro 20.-. Die vorgefundene Stückelung des Geldes (u.a. 16 Noten à Fr. 100.-) lasse keine eindeutigen Rückschlüsse auf die laut der besagten Aufstellung gespendeten Beträge zu, führe die Liste doch lediglich fünf Spenden à Fr. 100.- auf. Im Übrigen erscheine es wenig glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer die angeblich gesammelten Beträge mit seinem eigenen Unterstützungsgeld vermischt auf sich tragen würde. E. Mit (wiederum auch vom [...] der [...] Kirchgemeinde mitunterzeichneter) Eingabe vom 30. Mai 2016 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 28. Mai 2016) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. April 2016 und um Aushändigung des ihm abgenommenen Betrags von Fr. 1900.-. Zur Begründung verwies er auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Stellungnahme vom 14. März 2016 und wiederholte, es handle sich bei dem fraglichen Betrag um Spenden für die (...) Kirchgemeinde. Er habe das Geld in verschiedenen Taschen seiner Kleidung aufbewahrt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung des SEM wurde gestützt auf Art. 87 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 16 und 17 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) erlassen, weshalb es sich vorliegend um ein Verfahren auf dem Gebiet des Asylrechts handelt. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Beschwerden in Verfahren betreffend Sicherheitsleistungen und Abrechnungen über Sicherheitskonti - zu denen auch die Verfahren bezüglich der Vermögenswertabnahme gemäss Art. 87 AsylG gehören - fallen nach Art. 23 Abs. 5 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 1, 5. Spiegelstrich des dazugehörigen Anhangs grundsätzlich in die Zuständigkeit der dritten Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts. Anlässlich ihrer Sitzung vom 4. September 2014 hat die Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts gestützt auf Art. 24 Abs. 4 VGR beschlossen, Verfahren betreffend die Asylkosten - darunter fällt auch die vorliegende Beschwerdematerie - provisorisch von der dritten auf die vierte und fünfte Abteilung zu übertragen (Verwaltungskommission, Protokoll der Sitzung vom 4. September 2014, Nr. 2014/13, Traktandum 1.2). Die vierte Abteilung ist daher zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend die Vermögenswertabnahme als Teil der Asylkosten zuständig. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG sind Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie Kosten des Rechtsmittelverfahrens - soweit zumutbar - zurückzuerstatten. Bei erwerbstätigen Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung erfolgt die Rückerstattung durch eine Sonderabgabe aus dem Erwerbseinkommen (Art. 86 Abs. 1 AsylG). 4.2 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind verpflichtet, Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenzulegen (Art. 87 Abs. 1 AsylG). Die zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte zum Zwecke der Rückerstattung nach Art. 85 Abs. 1 AsylG sicherstellen, wenn der Betroffene nicht nachweisen kann, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen (Art. 87 Abs. 2 Bst. a AsylG), ihre sonstige Herkunft nicht nachweisen kann (Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG) oder die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen kann, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag (aktuell Fr. 1000.-) übersteigen (Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 16 Abs. 4 AsylV 2). 4.3 Als Vermögenswerte nach Art. 87 AsylG gelten Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben (Art. 16 Abs. 1 AsylV 2; vgl. dazu Ziff. 8.5.1 der Weisung des SEM vom 1. Januar 2008 über die Sonderabgabe für Personen des Asylrechts [nachfolgend: Sonderabgaben-Weisung], www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > Asylgesetz > Sonderabgabe [Stand 1. Juli 2015], besucht am 8. Juni 2016). Die Vermögenswertabnahme begründet - wie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - die Sonderabgabepflicht (Art. 10 Abs. 1 AsylV 2). Sie wird in vollem Umfang an sie angerechnet (Art. 17 AsylV 2) und fällt mit ihrem Wegfall ebenfalls dahin (Art. 87 Abs. 4 AsylG). 5. 5.1 An den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte sind strenge Anforderungen zu stellen. Soweit die Herkunft der Vermögenswerte nicht unmittelbar durch Dokumente nachgewiesen werden kann, wird praxisgemäss erwartet, dass die betroffene Person bereits anlässlich der Abnahme klare, schlüssige und mit allfällig später erhobenen Beweismitteln übereinstimmende Angaben betreffend Herkunft der sich bei ihr befindlichen Vermögenswerte macht (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1975/2007 vom 12. November 2008 E. 3.3 m.w.H. sowie Ziff. 8.5.3.4 der Sonderabgaben-Weisung). Ob das nachträgliche Einreichen von Beweismitteln für den Herkunftsnachweis abgenommener Vermögenswerte ausreicht, lässt sich nicht generell, sondern bloss einzelfallweise, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, beantworten. Davon ausgenommen sind Fälle von offensichtlichen Widersprüchen oder eindeutigen Ungereimtheiten, die ohne zusätzliche Abklärungen zum Schluss berechtigen, der geforderte Nachweis sei nicht erbracht worden (vgl. hierzu bspw. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-477/2015 vom 12. Februar 2016 E. 6.1, E-7144/2015 vom 17. November 2015 E. 4 und D-6310/2014 vom 16. Januar 2015 E. 8.1). 5.2 Der Einschätzung des SEM, wonach der Beschwerdeführer die Herkunft des ihm abgenommenen Bargeldbetrags von Fr. 1900.- nicht schlüssig nachzuweisen vermöge, ist beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. Der Beschwerdeführer ist nicht arbeitstätig und verfügt mithin über kein Erwerbseinkommen. Anlässlich der Vermögenswertabnahme am 5. März 2016 erklärte er, er habe das mitgeführte Bargeld von Kollegen in der Kirche bekommen. Dokumente zum Beleg der angegebenen Herkunft vermochte er nicht vorzulegen. Im Schreiben an das SEM vom 14. März 2016, auf das er in der Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2016 verweist, gab er an, bei dem Geld handle es sich um von ihm gesammelte Spenden von Gläubigen der (...) Kirchgemeinde für ein bevorstehendes Fest. Zum Beleg reichte er eine handschriftliche Liste der Spender ein. Diese Liste ist indes nicht geeignet, den Nachweis der behaupteten Herkunft des fraglichen Geldes zu belegen. Zwar ist nicht gänzlich auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer an einer Spendensammlung beteiligt hat, aber die vorgelegte Liste ist nicht ausreichend beweiskräftig für den geltend gemachten Sammelbetrag. Die besagte Auflistung nimmt keinen Bezug auf den Beschwerdeführer und ihr ist weder der Name des Verfassers noch der Zweck der Spenden zu entnehmen. Darüber hinaus stimmt der darin aufgeführte Spendenbetrag von Fr. 1730.- und Euro 20.- weder mit dem vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 14. März 2016 angegebenen Sammelbetrag von Fr. 1850.- und Euro 20.- noch mit dem von ihm am 5. März 2016 effektiv mitgeführten Betrag von Fr. 2052.80 und Euro 20.- überein. Darüber hinaus ist die Stückelung des Geldes, das der Beschwerdeführer am 5. März 2016 bei sich trug, auch nicht mit den aufgelisteten Sammelbeträgen in Einklang zu bringen (bspw. nur 5 Spenden à Fr. 100.- aufgelistet, aber 16 Noten à Fr. 100.- sichergestellt; 19 Spenden à Fr. 50.- aufgelistet, aber lediglich 6 Noten à Fr. 50.- sichergestellt; 2 Spenden à Fr. 25.- aufgelistet, aber nur Fr. 2.80 Münzgeld sichergestellt). Der Beschwerdeführer vermag diese Unstimmigkeiten in der Rechtsmitteleigabe vom 30. Mai 2016 nicht zu erklären und auszuräumen. Es ist ihm daher nicht gelungen, den geltend gemachten Erhalt der Spendensumme von Fr. 1850.- respektive Fr. 1730.- schlüssig nachzuweisen. Die weiteren, mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Dokumente (Kopien des Taufzertifikats des Kindes, dessen N-Ausweis der Beschwerdeführer bei der Kontrolle am 5. März 2016 bei sich getragen habe, und der entsprechenden Abnahmequittung) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, beziehen sich diese doch nicht auf den sichergestellten Geldbetrag. Angesichts der nicht nachgewiesenen Herkunft erfolgte die Einziehung des Bargeldbetrags von Fr. 1900.- und dessen Gutschreibung auf dem Sonderabgabekonto des Beschwerdeführers zu Recht (Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG). 6. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: