Vermögenswertabnahme
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Juli 2014 um Asyl in der Schweiz nach. Am 4. August 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt. Das Asylverfahren ist noch hängig. B. B.a Anlässlich einer Kontrolle in der Kantonalen Unterkunft für Asylsuchende in B._______ vom 19. August 2015 wurde unter der Matratze des Bettes des Beschwerdeführers ein Couvert mit einem Betrag von Fr. 9'600.- (gestückelt in 1 x Fr. 1'000.-, 8 x Fr. 200.-, 70 x Fr. 100.-) gefunden. B.b Am 20. August 2015 wurde der Beschwerdeführer polizeilich einvernommen. Zur Herkunft des Geldes führte er aus, sein Bruder sei im C._______ von Beduinen entführt worden. Diese würden ein Lösegeld von $ 10'000.- verlangen, zahlbar bis am 5. September 2015. Am 16. und 17. August 2015 habe er deshalb im Rahmen einer religiösen Veranstaltung die Teilnehmenden um Hilfe gebeten. Insgesamt habe er einen Betrag von Fr. 9'600.- erhalten. B.c Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 20. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Betrag von Fr. 9'500.- abgenommen und mit Valuta 24. August 2015 auf das Sonderabgabekonto des SEM einbezahlt. C. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 wandte sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und ersuchte um Rückerstattung des abgenommenen Geldbetrages. D. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2015 verfügte die Vorinstanz, der dem Beschwerdeführer abgenommene Betrag von Fr. 9'500.- werde auf das Sonderabgabekonto des Beschwerdeführers überwiesen und im vollen Umfang an die von ihm zu leistenden Sonderabgaben angerechnet. E. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2015 (recte: 7. November 2015) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm der eingezogene Betrag zu überweisen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG sind Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie Kosten des Rechtsmittelverfahrens - soweit zumutbar - zurückzuerstatten. Bei erwerbstätigen Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung erfolgt die Rückerstattung durch eine Sonderabgabe aus dem Erwerbseinkommen (Art. 86 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG haben Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenzulegen.
E. 3.3 Die zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte zum Zwecke der Rückerstattung nach Art. 85 Abs. 1 AsylG sicherstellen, wenn der Betroffene nicht nachweisen kann, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen (Bst. a), die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen kann (Bst. b) oder die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen kann, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen (Bst. c). Dieser beträgt gemäss Art. 16 Abs. 4 AsylV 2 Fr. 1'000.-.
E. 3.4 Als Vermögenswerte nach Art. 87 Abs. 1 AsylG gelten Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben (Art. 16 Abs. 1 AsylV2). Die abgenommenen Vermögenswerte werden in vollem Umfang an die zu leistenden Sonderabgabe angerechnet (Art. 17 AsylV 2).
E. 4 An den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte sind strenge Anforderungen zu stellen. Soweit die Herkunft der Vermögenswerte nicht unmittelbar durch Dokumente nachgewiesen werden kann, wird praxisgemäss erwartet, dass die betroffene Person bereits anlässlich der Abnahme klare, schlüssige und mit allfällig später erhobenen Beweismitteln übereinstimmende Angaben betreffend Herkunft der sich bei ihr befindlichen Vermögenswerte macht. Ob das nachträgliche Einreichen von Beweismitteln für den Herkunftsnachweis abgenommener Vermögenswerte ausreicht, lässt sich nicht generell, sondern bloss einzelfallweise, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, beantworten. Davon ausgenommen sind Fälle von offensichtlichen Widersprüchen oder eindeutigen Ungereimtheiten, die ohne zusätzliche Abklärungen zum Schluss berechtigen, der geforderte Nachweis sei nicht erbracht worden (vgl. Urteil des BVGer D-6310/2014 vom 1. Januar 2015, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zu Schluss, die Herkunft des von der Polizei am 19. Augst 2015 abgenommenen Betrages von Fr. 9'500.- sei nicht glaubhaft nachgewiesen. Anlässlich der polizeilichen Befragung habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe das Geld bei einem Gottesdienst gesammelt, um seinen im C._______ entführten Bruder freizukaufen. Die Entführer würden $ 10'000.- verlangen, zahlbar bis am 5. September 2105. Indes habe der Beschwerdeführer sich unvereinbar darüber geäussert, ob er nach der Rücksprach mit den Verantwortlichen von der Bühne aus oder am Eingang um finanzielle Hilfe gebeten habe. Der ebenfalls zu Sache befragte Freund des Beschwerdeführers habe dessen Aussagen nicht bestätigt, wonach er beim Geldsammeln mitgeholfen habe. Zudem habe er erst nach der Kontrolle in der Asylunterkunft Kenntnisse über die Entführung des Bruders seines Freundes erhalten. Weiter habe sich der gefundene Betrag aus einer Note à 1'00.-, acht Noten à Fr. 200.-, 70 Noten à Fr. 100.- zusammengesetzt. Zudem hätten einige Leute Fr. 50.- gespendet, wobei er jeweils auf Fr. 100.- die Fr. 50.- gewechselt habe. Der Beschwerdeführer habe die Herkunft der Vermögenswerte nicht unmittelbar mittels Dokumenten nachweisen können. Auch sei er bei der Abnahme nicht im Stande gewesen, diesbezüglich schlüssige Angaben zu tätigen. An diesem Schluss vermöge auch das Schreiben von D._______ nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer habe kein Dokument offengelegt, welches die rechtmässige Herkunft des Geldes beweise.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer ist erwiesenermassen nicht arbeitstätig, mithin verfügt er über kein Einkommen. Entsprechend erfolgte die Geldabnahme denn auch gestützt auf Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG. Aus Art. 13 AsylV 2 vermag der Beschwerdeführer somit nichts für sich abzuleiten. Im bisherigen Verfahren hat der Beschwerdeführer keinen Beleg für die Herkunft des Geldes eingereicht. Erst auf Beschwerdeebene hat er drei Listen mit insgesamt zehn Namen von Personen, die total Fr. 1'400.- gespendet haben sollen, eingereicht. Indes sind diese Listen nicht geeignet, den Nachweis der Herkunft des Geldes hinreichend zu belegen. Zum einen wird lediglich ein Bruchteil (rund ein Siebtel) der Fr. 9'600.- aufgeführt. Sodann ist der Liste weder der Name des Beschwerdeführers noch der Zweck oder das Datum der Sammlung zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der offensichtlich unstimmigen Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Geldsammeln, ist davon auszugehen, dass es sich bei den Unterzeichnenden auf der Liste um blosse Gefälligkeitsbezeugungen zu Gunsten des Beschwerdeführers handelt. Weitergehend vermag der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Tatsächlichkeit die Herkunft der Fr. 9'600.- nicht schlüssig nachzuweisen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Die Sicherstellung des Betrages von Fr. 9'600.- sowie dessen Gutschreibung auf dem Sonderabgabekonto des Beschwerdeführers erfolgte demnach zu Recht.
E. 6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7144/2015 Urteil vom 17. November 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vermögenswertabnahme; Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Juli 2014 um Asyl in der Schweiz nach. Am 4. August 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt. Das Asylverfahren ist noch hängig. B. B.a Anlässlich einer Kontrolle in der Kantonalen Unterkunft für Asylsuchende in B._______ vom 19. August 2015 wurde unter der Matratze des Bettes des Beschwerdeführers ein Couvert mit einem Betrag von Fr. 9'600.- (gestückelt in 1 x Fr. 1'000.-, 8 x Fr. 200.-, 70 x Fr. 100.-) gefunden. B.b Am 20. August 2015 wurde der Beschwerdeführer polizeilich einvernommen. Zur Herkunft des Geldes führte er aus, sein Bruder sei im C._______ von Beduinen entführt worden. Diese würden ein Lösegeld von $ 10'000.- verlangen, zahlbar bis am 5. September 2015. Am 16. und 17. August 2015 habe er deshalb im Rahmen einer religiösen Veranstaltung die Teilnehmenden um Hilfe gebeten. Insgesamt habe er einen Betrag von Fr. 9'600.- erhalten. B.c Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 20. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Betrag von Fr. 9'500.- abgenommen und mit Valuta 24. August 2015 auf das Sonderabgabekonto des SEM einbezahlt. C. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 wandte sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und ersuchte um Rückerstattung des abgenommenen Geldbetrages. D. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2015 verfügte die Vorinstanz, der dem Beschwerdeführer abgenommene Betrag von Fr. 9'500.- werde auf das Sonderabgabekonto des Beschwerdeführers überwiesen und im vollen Umfang an die von ihm zu leistenden Sonderabgaben angerechnet. E. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2015 (recte: 7. November 2015) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm der eingezogene Betrag zu überweisen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG sind Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie Kosten des Rechtsmittelverfahrens - soweit zumutbar - zurückzuerstatten. Bei erwerbstätigen Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung erfolgt die Rückerstattung durch eine Sonderabgabe aus dem Erwerbseinkommen (Art. 86 Abs. 1 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG haben Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenzulegen. 3.3 Die zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte zum Zwecke der Rückerstattung nach Art. 85 Abs. 1 AsylG sicherstellen, wenn der Betroffene nicht nachweisen kann, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen (Bst. a), die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen kann (Bst. b) oder die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen kann, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen (Bst. c). Dieser beträgt gemäss Art. 16 Abs. 4 AsylV 2 Fr. 1'000.-. 3.4 Als Vermögenswerte nach Art. 87 Abs. 1 AsylG gelten Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben (Art. 16 Abs. 1 AsylV2). Die abgenommenen Vermögenswerte werden in vollem Umfang an die zu leistenden Sonderabgabe angerechnet (Art. 17 AsylV 2).
4. An den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte sind strenge Anforderungen zu stellen. Soweit die Herkunft der Vermögenswerte nicht unmittelbar durch Dokumente nachgewiesen werden kann, wird praxisgemäss erwartet, dass die betroffene Person bereits anlässlich der Abnahme klare, schlüssige und mit allfällig später erhobenen Beweismitteln übereinstimmende Angaben betreffend Herkunft der sich bei ihr befindlichen Vermögenswerte macht. Ob das nachträgliche Einreichen von Beweismitteln für den Herkunftsnachweis abgenommener Vermögenswerte ausreicht, lässt sich nicht generell, sondern bloss einzelfallweise, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, beantworten. Davon ausgenommen sind Fälle von offensichtlichen Widersprüchen oder eindeutigen Ungereimtheiten, die ohne zusätzliche Abklärungen zum Schluss berechtigen, der geforderte Nachweis sei nicht erbracht worden (vgl. Urteil des BVGer D-6310/2014 vom 1. Januar 2015, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zu Schluss, die Herkunft des von der Polizei am 19. Augst 2015 abgenommenen Betrages von Fr. 9'500.- sei nicht glaubhaft nachgewiesen. Anlässlich der polizeilichen Befragung habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe das Geld bei einem Gottesdienst gesammelt, um seinen im C._______ entführten Bruder freizukaufen. Die Entführer würden $ 10'000.- verlangen, zahlbar bis am 5. September 2105. Indes habe der Beschwerdeführer sich unvereinbar darüber geäussert, ob er nach der Rücksprach mit den Verantwortlichen von der Bühne aus oder am Eingang um finanzielle Hilfe gebeten habe. Der ebenfalls zu Sache befragte Freund des Beschwerdeführers habe dessen Aussagen nicht bestätigt, wonach er beim Geldsammeln mitgeholfen habe. Zudem habe er erst nach der Kontrolle in der Asylunterkunft Kenntnisse über die Entführung des Bruders seines Freundes erhalten. Weiter habe sich der gefundene Betrag aus einer Note à 1'00.-, acht Noten à Fr. 200.-, 70 Noten à Fr. 100.- zusammengesetzt. Zudem hätten einige Leute Fr. 50.- gespendet, wobei er jeweils auf Fr. 100.- die Fr. 50.- gewechselt habe. Der Beschwerdeführer habe die Herkunft der Vermögenswerte nicht unmittelbar mittels Dokumenten nachweisen können. Auch sei er bei der Abnahme nicht im Stande gewesen, diesbezüglich schlüssige Angaben zu tätigen. An diesem Schluss vermöge auch das Schreiben von D._______ nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer habe kein Dokument offengelegt, welches die rechtmässige Herkunft des Geldes beweise. 5.2 Der Beschwerdeführer ist erwiesenermassen nicht arbeitstätig, mithin verfügt er über kein Einkommen. Entsprechend erfolgte die Geldabnahme denn auch gestützt auf Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG. Aus Art. 13 AsylV 2 vermag der Beschwerdeführer somit nichts für sich abzuleiten. Im bisherigen Verfahren hat der Beschwerdeführer keinen Beleg für die Herkunft des Geldes eingereicht. Erst auf Beschwerdeebene hat er drei Listen mit insgesamt zehn Namen von Personen, die total Fr. 1'400.- gespendet haben sollen, eingereicht. Indes sind diese Listen nicht geeignet, den Nachweis der Herkunft des Geldes hinreichend zu belegen. Zum einen wird lediglich ein Bruchteil (rund ein Siebtel) der Fr. 9'600.- aufgeführt. Sodann ist der Liste weder der Name des Beschwerdeführers noch der Zweck oder das Datum der Sammlung zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der offensichtlich unstimmigen Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Geldsammeln, ist davon auszugehen, dass es sich bei den Unterzeichnenden auf der Liste um blosse Gefälligkeitsbezeugungen zu Gunsten des Beschwerdeführers handelt. Weitergehend vermag der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Tatsächlichkeit die Herkunft der Fr. 9'600.- nicht schlüssig nachzuweisen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Die Sicherstellung des Betrages von Fr. 9'600.- sowie dessen Gutschreibung auf dem Sonderabgabekonto des Beschwerdeführers erfolgte demnach zu Recht.
6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: