opencaselaw.ch

C-4341/2007

C-4341/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2007-12-18 · Deutsch CH

Kostenbeteiligung

Sachverhalt

A. Der aus dem Irak stammende H._______ (geb. _______, nachfolgend: Beschwerdeführer) ersuchte am 2. April 1996 in der Schweiz um Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) lehnte das Asylgesuch am 23. Februar 1998 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nahm es den Beschwerdeführer mit gleichem Entscheid vorläufig auf. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies eine gegen die Verweigerung des Asyls gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 18. August 1998 ab. Auch ein Gesuch um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids blieb ohne Erfolg. B. In der Nacht vom 16./17. März 2007 reiste der Beschwerdeführer mit der Bahn von Basel nach Kopenhagen in der Absicht, später in Schweden einen Asylantrag zu stellen. Wegen Unklarheiten bezüglich seines Aufenthaltsstatus wurde er von den deutschen Behörden gegen 23 Uhr bei Eintreffen des Nachtzuges in Fulda angehalten und zwecks Durchführung polizeilicher und strafprozessualer Massnahmen in Polizeigewahrsam genommen. Anlässlich der Durchsuchung befand er sich im Besitze eines Barbetrages von Fr. 29'655.82. Zur Herkunft der Vermögenswerte erklärte er, das Geld in seiner Heimat als Zimmermann und Ingenieur erarbeitet zu haben. C. Nach erfolgter Rückführung in die Schweiz nahm die Kantonspolizei Basel-Stadt dem Beschwerdeführer am 26. März 2007 in Basel von den noch verbliebenen Fr. 29'356.70 eine Summe von Fr. 29'100.- ab und überwies sie mit Valuta vom 31. März 2007 dem bei der Vorinstanz bestehenden, auf den Beschwerdeführer lautenden Sicherheitskonto. Auf dem Formular "Meldung der Abnahme von Vermögenswerten" gab der Betroffene bei dieser Gelegenheit an, das Geld in den vergangenen elf Jahren von einem Cousin aus Amerika sowie einem Cousin aus England erhalten zu haben. Bei einem Teil der Gelder handle es sich zudem um Ersparnisse aus Zuwendungen der Caritas. D. Am 29. Mai 2007 verfügte das BFM, der dem Beschwerdeführer abgenommene Betrag von Fr. 29'100.- werde zu Handen des Sicherheitskontos Nr. _______ (lautend auf H._______) sichergestellt und im Rahmen der Schlussabrechnung den Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie den Kosten des Beschwerdeverfahrens gegenübergestellt. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe keine Dokumente eingereicht, welche die rechtmässige Herkunft des Geldes bewiesen. Da er von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werde, böten sich auch keine Sparmöglichkeiten, weshalb der nach Art. 86 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) geforderte Herkunftsnachweis nicht erbracht sei. E. Mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben, legte der Beschwerdeführer dagegen am 25. Juni 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsmittel ein. Hierbei macht er im Wesentlichen geltend, vom erhaltenen Sozialgeld Ersparnisse in der Grössenordnung des fraglichen Betrages geäufnet zu haben. Dies sei ihm dank eines sehr sparsamen und asketischen Lebensstils möglich gewesen. Auf andere Weise könne er die Herkunft der Vermögenswerte, welche er zu 100 Prozent mit ehrbaren und legalen Methoden erworben habe, nicht belegen. Die in Kontrast zu den Menschenrechten stehende Verfügung empfinde er deshalb als unterdrückend, intolerant und ungerecht. F. In der Vernehmlassung vom 20. August 2007 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus, wobei sie ergänzt, dass die rechtmässige Herkunft des abgenommenen Geldbetrages auch wegen der widersprüchlichen und unsubstantiierten Angaben des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen sei. G. Replikweise äusserte sich der Beschwerdeführer am 26. September 2007 nochmals zur Angelegenheit.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Vermögenswertabnahme unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 86 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert (Art. 48 ff. VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie sich gegen die angefochtene Vermögenswertabnahme vom 29. Mai 2007 richtet.

E. 2.1 Nach Art. 86 Abs. 1 AsylG sind Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung verpflichtet, für die Rückerstattung von Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens Sicherheit zu leisten. Der Bund richtet ausschliesslich zu diesem Zweck Sicherheitskonti ein (Art. 86 Abs. 2 AsylG). Art. 86 Abs. 4 AsylG bestimmt, dass Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ihre Vermögenswerte, die nicht aus dem Erwerbseinkommen stammen, offen legen müssen. Die zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte bis zum voraussichtlichen Betrag der Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie der Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu Handen des Sicherheitskontos sicherstellen und mit den aufgelaufenen Kosten verrechnen, soweit die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachgewiesen wird (Art. 86 Abs. 4 Bst. a AsylG) oder diese einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen (Art. 86 Abs. 4 Bst. b AsylG). Zurzeit ist ein Betrag von Fr. 1'000.- massgeblich (vgl. Art. 14 Abs. 3 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV2, SR 142.312]). Als Vermögenswerte gemäss Art. 86 Abs. 4 AsylG können Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben sichergestellt werden (vgl. Art. 14 Abs. 1 AsylV2).

E. 2.2 Gemäss der in Art. 86 Abs. 4 Bst. a AsylG vorgesehenen Beweislastumkehr obliegt der Herkunftsnachweis der sicherheitsleistungspflichten Person (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2A.356/2004 vom 6. September 2004 E. 5.2 u. 5.3 und 2A.331/2001 vom 19. September 2001 E. 2a). Gelingt ihr der Nachweis nicht, werden die Vermögenswerte zu Handen des Sicherheitskontos eingezogen. Kann der Betroffene dagegen glaubhaft darlegen, dass ihm die Vermögenswerte - beispielsweise durch Schenkung, Erbfall oder dergleichen - rechtmässig zugekommen sind, erfolgt die Einziehung nur, soweit besagte Vermögenswerte den vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen (vgl. Art. 14 Abs. 3 AsylV2). Wird der Herkunftsnachweis nicht erbracht, so geschieht die Sicherstellung ohne Belassung eines Freibetrages (zum Ganzen vgl. auch BBl 1994 V 587).

E. 2.3 An den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte sind strenge Anforderungen zu stellen. Soweit die Herkunft nicht unmittelbar mit Dokumenten belegt werden kann, darf von der betroffenen Person verlangt werden, dass sie schon anlässlich der Abnahme im Stande ist, schlüssige, plausible und mit allfällig später nachgereichten Unterlagen übereinstimmende Angaben zu den sich bei ihr befindlichen Vermögenswerten zu machen. Blosse diesbezügliche Behauptungen genügen nicht (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1258/2006 vom 11. Mai 2007 E. 4.2). Eng damit zusammen hängt die Frage, ob das nachträgliche Einreichen von Beweismitteln für den Nachweis der abgenommenen Vermögenswerte ausreicht, was sich aber in der Regel nicht generell, sondern bloss einzelfallweise, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, beantworten lässt. Davon ausgenommen sind Fälle von offensichtlichen Widersprüchen oder eindeutigen Ungereimtheiten, die ohne zusätzliche Abklärungen zum Schluss berechtigen, der geforderte Nachweis sei nicht erbracht worden.

E. 3.1 Dem von der Kantonspolizei Basel-Stadt am 26. März 2007 ausgefüllten Formular "Meldung der Abnahme von Vermögenswerten" zufolge wurde beim Beschwerdeführer an jenem Tag ein Betrag von Fr. 29'100.- sichergestellt. Bezüglich der Herkunft der Vermögenswerte gab er zu Protokoll, das Geld stamme teils vom Cousin M.V.F. aus Amerika und vom Cousin A.H. aus England, teils von Ersparnissen aus Leistungen der Sozialhilfe. Das Formular hat er nach der polizeilichen Befragung eigenhändig unterzeichnet, weshalb ohne weiteres darauf abgestellt werden darf. Nicht anders verhält es sich mit dem Rapport der Bundespolizeiinspektion Kassel vom 17. März 2007, der dem Beschwerdeführer im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wurde und dessen Inhalt er nicht bestreitet.

E. 3.2 Obschon es unter den konkreten Begebenheiten (es liegen keine eigentlichen, rückübersetzten Protokolle vor, die Art der Fragestellung durch die Bundespolizeiinspektion Kassel bzw. die Kantonspolizei Basel-Stadt geht aus den Akten nicht hervor) nicht ohne weiteres zulässig wäre, dem Beschwerdeführer geringfügigere Unstimmigkeiten oder Divergenzen in seinen Aussagen entgegenzuhalten, so durfte von ihm wie angetönt (siehe die vorangehende Ziff. 2.3) erwartet werden, von Beginn weg präzise und in sich stimmige Angaben zu den fraglichen Vermögenswerten zu machen und sie - soweit möglich - später durch Beweismittel zu untermauern. Auf dem Formular "Meldung der Abnahme von Vermögenswerten" wurde er am 26. März 2007 nochmals ausdrücklich auf die diesbezüglichen Pflichten aufmerksam gemacht, spätestens ab jenem Zeitpunkt war ihm folglich bewusst, dass er gehalten war, möglichst genaue Auskünfte über die sichergestellte Summe zu erteilen. Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, präsentierte der Beschwerdeführer in Kassel, in Basel bzw. im vorliegenden Beschwerdeverfahren drei komplett unterschiedliche, sich widersprechende Darstellungen zur Herkunft des bei ihm vorgefundenen Betrages. Seither hat er weder Anstrengungen unternommen, seine Behauptungen mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen noch lieferte er sonstige Erklärungen für die festgestellten gravierenden Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten. Angesichts dieser eindeutigen Sachlage kann ohne weitere Beweiserhebungen davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe die Herkunft der Vermögenswerte im Sinne von Art. 86 Abs. 4 Bst. a AsylG nicht nachgewiesen.

E. 3.3 Der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass die fraglichen Gelder, da der Betroffene von der Sozialhilfe unterstützt wird, auch nicht aus Erwerbseinkommen stammen können, weshalb einer Sicherstellung der Betrages von Fr. 29'100.- nichts entgegensteht. Die abgenommene Summe verbleibt damit auf dem Sicherheitskonto Nr. _______; sie wird dem Kontoinhaber beim Erstellen der Schlussabrechnung gutgeschrieben und mit den rückerstattungspflichtigen Kosten verrechnet.

E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 13. Juli 2007 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. N 305 021) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4341/2007 {T 0/2} Urteil vom 18. Dezember 2007 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien H._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vermögenswertabnahme. Sachverhalt: A. Der aus dem Irak stammende H._______ (geb. _______, nachfolgend: Beschwerdeführer) ersuchte am 2. April 1996 in der Schweiz um Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) lehnte das Asylgesuch am 23. Februar 1998 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nahm es den Beschwerdeführer mit gleichem Entscheid vorläufig auf. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies eine gegen die Verweigerung des Asyls gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 18. August 1998 ab. Auch ein Gesuch um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids blieb ohne Erfolg. B. In der Nacht vom 16./17. März 2007 reiste der Beschwerdeführer mit der Bahn von Basel nach Kopenhagen in der Absicht, später in Schweden einen Asylantrag zu stellen. Wegen Unklarheiten bezüglich seines Aufenthaltsstatus wurde er von den deutschen Behörden gegen 23 Uhr bei Eintreffen des Nachtzuges in Fulda angehalten und zwecks Durchführung polizeilicher und strafprozessualer Massnahmen in Polizeigewahrsam genommen. Anlässlich der Durchsuchung befand er sich im Besitze eines Barbetrages von Fr. 29'655.82. Zur Herkunft der Vermögenswerte erklärte er, das Geld in seiner Heimat als Zimmermann und Ingenieur erarbeitet zu haben. C. Nach erfolgter Rückführung in die Schweiz nahm die Kantonspolizei Basel-Stadt dem Beschwerdeführer am 26. März 2007 in Basel von den noch verbliebenen Fr. 29'356.70 eine Summe von Fr. 29'100.- ab und überwies sie mit Valuta vom 31. März 2007 dem bei der Vorinstanz bestehenden, auf den Beschwerdeführer lautenden Sicherheitskonto. Auf dem Formular "Meldung der Abnahme von Vermögenswerten" gab der Betroffene bei dieser Gelegenheit an, das Geld in den vergangenen elf Jahren von einem Cousin aus Amerika sowie einem Cousin aus England erhalten zu haben. Bei einem Teil der Gelder handle es sich zudem um Ersparnisse aus Zuwendungen der Caritas. D. Am 29. Mai 2007 verfügte das BFM, der dem Beschwerdeführer abgenommene Betrag von Fr. 29'100.- werde zu Handen des Sicherheitskontos Nr. _______ (lautend auf H._______) sichergestellt und im Rahmen der Schlussabrechnung den Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie den Kosten des Beschwerdeverfahrens gegenübergestellt. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe keine Dokumente eingereicht, welche die rechtmässige Herkunft des Geldes bewiesen. Da er von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werde, böten sich auch keine Sparmöglichkeiten, weshalb der nach Art. 86 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) geforderte Herkunftsnachweis nicht erbracht sei. E. Mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben, legte der Beschwerdeführer dagegen am 25. Juni 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsmittel ein. Hierbei macht er im Wesentlichen geltend, vom erhaltenen Sozialgeld Ersparnisse in der Grössenordnung des fraglichen Betrages geäufnet zu haben. Dies sei ihm dank eines sehr sparsamen und asketischen Lebensstils möglich gewesen. Auf andere Weise könne er die Herkunft der Vermögenswerte, welche er zu 100 Prozent mit ehrbaren und legalen Methoden erworben habe, nicht belegen. Die in Kontrast zu den Menschenrechten stehende Verfügung empfinde er deshalb als unterdrückend, intolerant und ungerecht. F. In der Vernehmlassung vom 20. August 2007 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus, wobei sie ergänzt, dass die rechtmässige Herkunft des abgenommenen Geldbetrages auch wegen der widersprüchlichen und unsubstantiierten Angaben des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen sei. G. Replikweise äusserte sich der Beschwerdeführer am 26. September 2007 nochmals zur Angelegenheit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Vermögenswertabnahme unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 86 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert (Art. 48 ff. VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie sich gegen die angefochtene Vermögenswertabnahme vom 29. Mai 2007 richtet. 2. 2.1 Nach Art. 86 Abs. 1 AsylG sind Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung verpflichtet, für die Rückerstattung von Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens Sicherheit zu leisten. Der Bund richtet ausschliesslich zu diesem Zweck Sicherheitskonti ein (Art. 86 Abs. 2 AsylG). Art. 86 Abs. 4 AsylG bestimmt, dass Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ihre Vermögenswerte, die nicht aus dem Erwerbseinkommen stammen, offen legen müssen. Die zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte bis zum voraussichtlichen Betrag der Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie der Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu Handen des Sicherheitskontos sicherstellen und mit den aufgelaufenen Kosten verrechnen, soweit die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachgewiesen wird (Art. 86 Abs. 4 Bst. a AsylG) oder diese einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen (Art. 86 Abs. 4 Bst. b AsylG). Zurzeit ist ein Betrag von Fr. 1'000.- massgeblich (vgl. Art. 14 Abs. 3 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV2, SR 142.312]). Als Vermögenswerte gemäss Art. 86 Abs. 4 AsylG können Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben sichergestellt werden (vgl. Art. 14 Abs. 1 AsylV2). 2.2 Gemäss der in Art. 86 Abs. 4 Bst. a AsylG vorgesehenen Beweislastumkehr obliegt der Herkunftsnachweis der sicherheitsleistungspflichten Person (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2A.356/2004 vom 6. September 2004 E. 5.2 u. 5.3 und 2A.331/2001 vom 19. September 2001 E. 2a). Gelingt ihr der Nachweis nicht, werden die Vermögenswerte zu Handen des Sicherheitskontos eingezogen. Kann der Betroffene dagegen glaubhaft darlegen, dass ihm die Vermögenswerte - beispielsweise durch Schenkung, Erbfall oder dergleichen - rechtmässig zugekommen sind, erfolgt die Einziehung nur, soweit besagte Vermögenswerte den vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen (vgl. Art. 14 Abs. 3 AsylV2). Wird der Herkunftsnachweis nicht erbracht, so geschieht die Sicherstellung ohne Belassung eines Freibetrages (zum Ganzen vgl. auch BBl 1994 V 587). 2.3 An den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte sind strenge Anforderungen zu stellen. Soweit die Herkunft nicht unmittelbar mit Dokumenten belegt werden kann, darf von der betroffenen Person verlangt werden, dass sie schon anlässlich der Abnahme im Stande ist, schlüssige, plausible und mit allfällig später nachgereichten Unterlagen übereinstimmende Angaben zu den sich bei ihr befindlichen Vermögenswerten zu machen. Blosse diesbezügliche Behauptungen genügen nicht (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1258/2006 vom 11. Mai 2007 E. 4.2). Eng damit zusammen hängt die Frage, ob das nachträgliche Einreichen von Beweismitteln für den Nachweis der abgenommenen Vermögenswerte ausreicht, was sich aber in der Regel nicht generell, sondern bloss einzelfallweise, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, beantworten lässt. Davon ausgenommen sind Fälle von offensichtlichen Widersprüchen oder eindeutigen Ungereimtheiten, die ohne zusätzliche Abklärungen zum Schluss berechtigen, der geforderte Nachweis sei nicht erbracht worden. 3. 3.1 Dem von der Kantonspolizei Basel-Stadt am 26. März 2007 ausgefüllten Formular "Meldung der Abnahme von Vermögenswerten" zufolge wurde beim Beschwerdeführer an jenem Tag ein Betrag von Fr. 29'100.- sichergestellt. Bezüglich der Herkunft der Vermögenswerte gab er zu Protokoll, das Geld stamme teils vom Cousin M.V.F. aus Amerika und vom Cousin A.H. aus England, teils von Ersparnissen aus Leistungen der Sozialhilfe. Das Formular hat er nach der polizeilichen Befragung eigenhändig unterzeichnet, weshalb ohne weiteres darauf abgestellt werden darf. Nicht anders verhält es sich mit dem Rapport der Bundespolizeiinspektion Kassel vom 17. März 2007, der dem Beschwerdeführer im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wurde und dessen Inhalt er nicht bestreitet. 3.2 Obschon es unter den konkreten Begebenheiten (es liegen keine eigentlichen, rückübersetzten Protokolle vor, die Art der Fragestellung durch die Bundespolizeiinspektion Kassel bzw. die Kantonspolizei Basel-Stadt geht aus den Akten nicht hervor) nicht ohne weiteres zulässig wäre, dem Beschwerdeführer geringfügigere Unstimmigkeiten oder Divergenzen in seinen Aussagen entgegenzuhalten, so durfte von ihm wie angetönt (siehe die vorangehende Ziff. 2.3) erwartet werden, von Beginn weg präzise und in sich stimmige Angaben zu den fraglichen Vermögenswerten zu machen und sie - soweit möglich - später durch Beweismittel zu untermauern. Auf dem Formular "Meldung der Abnahme von Vermögenswerten" wurde er am 26. März 2007 nochmals ausdrücklich auf die diesbezüglichen Pflichten aufmerksam gemacht, spätestens ab jenem Zeitpunkt war ihm folglich bewusst, dass er gehalten war, möglichst genaue Auskünfte über die sichergestellte Summe zu erteilen. Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, präsentierte der Beschwerdeführer in Kassel, in Basel bzw. im vorliegenden Beschwerdeverfahren drei komplett unterschiedliche, sich widersprechende Darstellungen zur Herkunft des bei ihm vorgefundenen Betrages. Seither hat er weder Anstrengungen unternommen, seine Behauptungen mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen noch lieferte er sonstige Erklärungen für die festgestellten gravierenden Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten. Angesichts dieser eindeutigen Sachlage kann ohne weitere Beweiserhebungen davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe die Herkunft der Vermögenswerte im Sinne von Art. 86 Abs. 4 Bst. a AsylG nicht nachgewiesen. 3.3 Der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass die fraglichen Gelder, da der Betroffene von der Sozialhilfe unterstützt wird, auch nicht aus Erwerbseinkommen stammen können, weshalb einer Sicherstellung der Betrages von Fr. 29'100.- nichts entgegensteht. Die abgenommene Summe verbleibt damit auf dem Sicherheitskonto Nr. _______; sie wird dem Kontoinhaber beim Erstellen der Schlussabrechnung gutgeschrieben und mit den rückerstattungspflichtigen Kosten verrechnet. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 13. Juli 2007 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. N 305 021) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: