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C-420/2013

C-420/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-10-24 · Deutsch CH

Vermögenswertabnahme

Sachverhalt

A. Die aus Afghanistan stammende Beschwerdeführerin (geb. 1981) reiste am 11. März 2012 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte. B.Am 11. August 2012 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund eines Diebstahls angehalten. Bei der Effektenkontrolle stiess die Polizei auf Banknoten, welche in einem Loch im Innenfutter der Handtasche der Beschwerdeführerin versteckt waren. Das Loch war mit einer Nadel verschlossen. Es handelte sich um Bargeld im Wert von Fr. 570.- und 1'050.-. Der Beschwerdeführerin wurden Fr. 170.- und 1'050.- (umgerechnet Fr. 1'410.05) abgenommen und auf das bei der Vorinstanz geführte Sonderabgabekonto einbezahlt; Fr. 400.- wurden ihr als Freibetrag belassen. C.Mit Verfügung vom 31. Dezember 2012 ordnete die Vorinstanz an, die sichergestellte Geldsumme von Fr. 1'410.05.- sei zu Gunsten des Sonderabgabekontos der Beschwerdeführerin einzuziehen und in vollem Umfange an die von der Kontoinhaberin zu leistende Sonderabgabe anzurechnen. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe bis zum heutigen Tag keine Dokumente eingereicht, welche die rechtmässige Herkunft des Geldes beweisen würden. Gemäss den Akten gehe sie keiner Erwerbstätigkeit nach, welche die Herkunft des abgenommenen Geldbetrages erklären könnte. D.Die Beschwerdeführerin beantragt mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Januar 2013 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückerstattung von Fr. 1'000.- des sichergestellten Betrages. Des Weiteren sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Hierzu lässt sie im Wesentlichen vorbringen, bei ihrer Einreise in die Schweiz habe sie Euro 750.- auf sich getragen, welche sie von einer Freundin aus Teheran erhalten habe. Im Durchgangszentrum (DZ) für Asylsuchende, in welchem sie vom 21. März bis zum 13. Juni 2012 gewohnt habe, habe sie Taschengeld ausbezahlt bekommen und in der Küche gearbeitet. Sie habe in dieser Zeit Fr. 462.- erhalten. Des Weiteren betrage ihr Taschengeld während des hängigen Asylverfahrens weiterhin Fr. 21.- pro Woche. Bis zur Personenkontrolle am 11. August 2012 seien acht Wochen vergangen und sie habe Fr. 168.- sparen können. Demzufolge könne sie die Herkunft von Fr. 630.- nachweisen, was über dem abgenommenen Betrag von Fr. 570.- liege. Sie spare praktisch ihr ganzes Geld für die erhoffte baldige Einreise ihrer Töchter, für welche ein Asyl- und Einreisegesuch eingereicht worden sei. Sodann habe sie, nach ihrer Einreise in die Schweiz von ihrer Freundin aus Teheran nochmals Geld erhalten. Somit sei die Herkunft von mehr als Fr. 1'000.- nachgewiesen und dieser Betrag sei ihr somit zurückzuerstatten. E.In ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2013 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus, wobei sie ausführt, den Akten lasse sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei der Einreise am 11. März 2012 Euro 696.84 und IRR 52'000.- (ca. Fr. 3.94) auf sich getragen habe. Eine Erkundigung beim DZ Friedeck habe ergeben, dass sich der ausbezahlte Betrag von Fr. 462.- zur einen Hälfte aus Fürsorgeleistungen (Sozialgeld) und zur anderen Hälfte aus Entschädigungen für das Beschäftigungsprogramm (Mithilfe in der Zentrumsküche) zusammensetzte. Infolgedessen könne lediglich ein Betrag von Fr. 231.- als Entschädigung aus dem Beschäftigungsprogramm berücksichtigt werden. Es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin mittellos sei und seit ihrer Einreise in die Schweiz ununterbrochen von der öffentlichen Hand unterstützt worden sei. Auch sei die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit einer bewilligungs- und sonderabgabepflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Bei zweckentsprechender Verwendung der Sozialhilfeleistungen würden sich keine Sparmöglichkeiten bieten. Schwer nachzuvollziehen sei die "Tatsache", dass die Beschwerdeführerin in dieser kurzen Zeit weitaus mehr als die erfolgten Auszahlungen (Fr. 231.- vs. Fr. 570.-) habe sparen können und andererseits den Fremdwährungsbetrag von 696.84 auf 1'050.- habe aufbessern können. F.Replikweise lässt die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2013 an ihren Anträgen und deren Begründung festhalten und ergänzend ausführen, dass das Geld, welches sie auf sich getragen habe, für die Kosten der Flucht ihrer vier minderjährigen Töchter bestimmt sei. Es sei klar, dass sie aufgrund der lebensbedrohlichen Gefährungssituation ihrer vier Töchter jegliches Geld für diese gespart habe. Auch wenn die Sozialhilfe, die Personen im hängigen Asylverfahren erhalten würden, sehr gering sei, sei es dennoch so, dass die Personen, deren Familien Not leiden, sich dieses Geld oft vom Munde absparen würden. Das Geld, welches ihre Töchter zur Zeit für ihre Flucht und für ihre grundlegendsten Bedürfnisse auf der Flucht benötigen, habe sie von einem in Schaffhausen ansässigen Landsmann geliehen; sie werde ihm dieses später natürlich zurückbezahlen. G.Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d VGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, dem Verwaltungsgerichtsgesetz und dem Bundesgerichtsgesetz, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann im Bereich der Vermögenswertabnahme die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Soweit zumutbar, sind Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten (Art. 85 Abs. 1 AsylG, (SR 142.31). Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommene Personen, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, müssen die Kosten nach Art. 85 Abs. 1 AsylG in Form einer zeitlich und betragsmässig limitierten Sonderabgabe zurückerstatten (Art. 86 Abs. 1 - 4 AsylG bzw. Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV2, SR 142.312]). Die Sonderabgabepflicht beginnt mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder im Zeitpunkt, in welchem die Verfügung über eine erste Vermögenswertabnahme in Rechtskraft erwächst (Art. 10 Abs. 1 AsylV2) und endet u.a., wenn der Betrag von Fr. 15'000.- erreicht ist, spätestens aber nach zehn Jahren (Art. 10 Abs. 2 Bst. a AsylV2).

E. 3.2 Gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AsylV2) müssen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen. Die zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte zu Handen des Sonderabgabekontos sicherstellen, wenn die pflichtigen Personen nicht nachzuweisen vermögen, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Ersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen oder wenn sie die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen können (Art. 87 Abs. 2 Bst. a und b AsylG). Die Vermögenswertabnahme ist ferner zulässig, wenn der geforderte Nachweis zwar gelingt, aber einen vom Bundesrat festgesetzten Betrag übersteigt (Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG). Gegenwärtig ist ein Betrag von Fr. 1'000.- massgeblich (Art. 16 Abs. 4 AsylV2). Vermögenswerte müssen, damit sie der Abnahme unterliegen, mindestens Fr. 500.- betragen. Ein Freibetrag von Fr. 100.- ist dem Betroffenen in jedem Fall zu belassen. Vermögenswerte, welche die Summe von Fr. 500.- nach Abzug des genannten Freibetrages unterschreiten, werden nicht abgenommen (vgl. Vollzugsweisungen des BFM vom 1. Januar 2008 über die Sonderabgabe für Personen des Asylrechts, abrufbar unter www.bfm.admin.ch/Dokumentation/rechtliche Grundlagen/Weisungen und Kreisschreiben/III. Asylgesetz/8. Sonderabgabe, Ziff. 8.5.3, S.10, Stand 1. März 2012).

E. 3.3 Als Vermögenswerte nach Art. 87 Abs. 1 AsylG gelten Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben (Art. 16 Abs. 1 AsylV2), soweit sie der von der Vermögenswertabnahme betroffenen Person unter Ausschluss anderer Rechtsgenossen zustehen, wie es bei absoluten Rechten wie dem Eigentum der Fall ist (vgl. zum letzteren Urteil des Bundesgerichts 2A.697/2005 vom 29. März 2006 E. 3.2). Die abgenommenen Vermögenswerte werden auf das Sonderabgabekonto der betreffenden Person überwiesen und in vollem Umfange an die zu leistende Sonderabgabe angerechnet (Art. 17 AsylV2).

E. 3.4 Kann die sonderabgabepflichtige Person die Herkunft der Vermögenswerte nachweisen, ist nur der Fr. 1'000.- übersteigende Betrag einzuziehen. Andernfalls ist die gesamte Summe abzunehmen, unter Belassung eines Freibetrages von Fr. 100.- (siehe E. 3.2 hiervor). Vorausgesetzt ist allerdings immer, dass der abgenommene Geldbetrag zum Zeitpunkt der Abnahme überhaupt einen Vermögenswert der pflichtigen Person darstellte (Art. 87 Abs. 1 AsylG). Nach der in Art. 87 Abs. 2 Bst. a und b AsylG vorgesehenen Beweislastumkehr obliegt der Herkunftsnachweis der sonderabgabepflichtigen Person (in Bezug auf den früheren, praktisch identischen Art. 86 Abs. 4 Bst. a AsylG [vgl. AS 1999 2284] siehe Urteile des Bundesgerichts 2A.356/2004 vom 6. September 2004 E. 5.2 und 5.3 oder 2A.331/2001 vom 19. September 2001 E. 2a). An den Nachweis für die Herkunft der abgenommenen Vermögenswerte sind hierbei strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des BVGer C-1975/2007 vom 12. November 2008 E. 3.3 mit Hinweisen).

E. 4.1 Anlässlich der Effektenkontrolle trug die Beschwerdeführerin Bargeld im Wert von Fr. 570.- und 1'050.- auf sich (insgesamt Fr. 1'810.05).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe während ihres Aufenthaltes im DZ Friedeck Fr. 462.- erhalten. Dazu reichte sie eine Bestätigung des DZ Friedeck vom 23. Januar 2013 zu den Akten. Somit könne sie die Herkunft dieses Geldes belegen. Anschliessend habe sie bis zur erfolgten Personenkontrolle am 11. August 2012 Taschengeld von insgesamt Fr. 168.- erhalten. Dies belegte sie mit einer E-Mail der Gemeindeverwaltung Beringen vom 25. Januar 2013. Die Vorinstanz hält dagegen, dass die Hälfte des ausbezahlten Betrages des DZ Fürsorgeleistungen (Sozialgeld) sei. Bei zweckentsprechender Verwendung der Sozialhilfeleistungen würden sich keine Sparmöglichkeiten bieten.

E. 4.3 Gemäss Orientierungsbericht der Sicherheitspolizei Schaffhausen vom 22. August 2012 machte die Beschwerdeführerin geltend, das Geld habe sie in Buch SH mit Küchenarbeiten verdient. Darüber, wo genau sie gearbeitet habe, habe sie keine Angaben gemacht. Das DZ Friedeck in Buch hat am 23. Januar 2013 bestätigt, dass es der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 21. März 2012 bis zu ihrem Austritt am 13. Juni 2012 Taschengeld in der Höhe von Fr. 462.- ausbezahlt habe. Am 15. April 2013 führte das DZ aus, der Betrag, welcher der Beschwerdeführerin ausbezahlt worden sei, setze sich zur Hälfte aus Taschengeld und zur andern Hälfte aus dem Entgelt des Beschäftigungsprogramms zusammen. Gemäss Telefonnotiz der Vorinstanz vom 15. April 2013 hat die Beschwerdeführerin wöchentlich Taschengeld in der Höhe von Fr. 21.- erhalten. Zusätzlich habe sie nochmals Fr. 21.- wöchentlich erhalten, weil sie drei Stunden täglich in der Küche ausgeholfen habe (Beschäftigungsprogramm). Laut Auskunft des Heimleiters des DZ erhalten Asylsuchende Kost und Logis in Naturalien. Somit handelt es sich bei der Hälfte des ausbezahlten Betrages des DZ um Arbeitsentgelt. Es ist davon auszugehen, dass ein angesparter Betrag aus Erwerbseinkommen im Umfang von Fr. 231.- realistisch ist. Zuzüglich zum erhaltenen Taschengeld während ihres Aufenthaltes im DZ bekam die Beschwerdeführerin bis zur erfolgten Personenkontrolle am 11. August 2012 Taschengeld von insgesamt Fr. 168.- (vgl. E-Mail der Gemeindeverwaltung Beringen vom 25. Januar 2013). Für Ersparnisse aus den wöchentlichen Unterstützungszahlungen spricht gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie das Geld für ihre vier Töchter, die sich zum damaligen Zeitpunkt auf der Flucht befanden, gespart hat. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz am 20. März 2014 die Einreise zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens für die vier minderjährigen Töchter der Beschwerdeführerin bewilligt hat. Aufgrund der Aktenlage und insbesondere der familiären Situation ist glaubhaft dargetan, dass die Beschwerdeführerin ihr gesamtes Taschengeld von Fr. 399.- (Fr. 231.- + Fr. 168.-[Zeitraum Austritt DZ bis Anhaltung à fr. 3.- pro Tag]) gespart hat. Demzufolge kann sie einen Betrag von Fr. 630.- (Erwerbseinkommen und Taschengeld) nachweisen.

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei ihrer Einreise 750.- auf sich getragen zu haben. Diesen Betrag habe sie von einer Freundin aus Teheran erhalten. Nach ihrer Einreise in die Schweiz habe sie nochmals Geld von ihrer Freundin erhalten. Hierfür könne sie keine Belege einreichen. Der Befragung zur Person durch das EVZ Flughafen Zürich Kloten vom 13. März 2012 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise in die Schweiz 696.85 (Fr. 822.98) und IRR 52'000.- (Fr. 3.94) auf sich getragen hat (und welche ihr - soweit aus den Akten ersichtlich - belassen wurden) und somit nicht 750.- wie die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene angibt. Demzufolge kann sie den Betrag von Fr. 826.92 nachweisen. Die Behauptung, sie habe anschliessend nochmals Geld von ihrer Freundin bekommen, ist weder belegt noch glaubhaft dargetan, denn die Beschwerdeführerin hat nicht substantiiert geschildert, wie sie das Geld erhalten haben will und weder Zeugen genannt, die den Erhalt des Geldes hätten bestätigen können, noch eine schriftliche Bestätigung ihrer Freundin eingereicht.

E. 4.5 Damit ist der Beschwerdeführerin der Nachweis eines Betrags von Fr. 1'456.92 von insgesamt Fr. 1'810.05 gelungen. Die Herkunft des darüber hinausgehenden Betrages hat sie jedoch nicht belegen können. Da nur der Fr. 1'000.- übersteigende Betrag einzuziehen ist (vgl. E. 3.4), beziffert sich der sicherzustellende Betrag auf Fr. 810.05 anstatt Fr. 1'410.05. Angesichts des ihr bei der Personenkontrolle am 26. Mai 2009 belassenen Betrages von Fr. 400.- sind an sie folglich noch Fr. 600.- zurückzuerstatten. Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin ermässigte Verfahrenskosten aufzuerlegen. Sie sind ihr jedoch zu erlassen (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Umfang ihres Obsiegens ist der Beschwerdeführerin eine gekürzte Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
  2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Dezember 2012 wird insoweit abgeändert, als der abzunehmende Betrag auf Fr. 810.05.- reduziert wird. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 600.- zurückzuerstatten.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-schädigung von Fr. 400.-- zugesprochen. 5.Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-420/2013 Urteil vom 24. Oktober 2014 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Repfergasse 21, Postfach 1210, 8201 Schaffhausen , Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vermögenswertabnahme. Sachverhalt: A. Die aus Afghanistan stammende Beschwerdeführerin (geb. 1981) reiste am 11. März 2012 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte. B.Am 11. August 2012 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund eines Diebstahls angehalten. Bei der Effektenkontrolle stiess die Polizei auf Banknoten, welche in einem Loch im Innenfutter der Handtasche der Beschwerdeführerin versteckt waren. Das Loch war mit einer Nadel verschlossen. Es handelte sich um Bargeld im Wert von Fr. 570.- und 1'050.-. Der Beschwerdeführerin wurden Fr. 170.- und 1'050.- (umgerechnet Fr. 1'410.05) abgenommen und auf das bei der Vorinstanz geführte Sonderabgabekonto einbezahlt; Fr. 400.- wurden ihr als Freibetrag belassen. C.Mit Verfügung vom 31. Dezember 2012 ordnete die Vorinstanz an, die sichergestellte Geldsumme von Fr. 1'410.05.- sei zu Gunsten des Sonderabgabekontos der Beschwerdeführerin einzuziehen und in vollem Umfange an die von der Kontoinhaberin zu leistende Sonderabgabe anzurechnen. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe bis zum heutigen Tag keine Dokumente eingereicht, welche die rechtmässige Herkunft des Geldes beweisen würden. Gemäss den Akten gehe sie keiner Erwerbstätigkeit nach, welche die Herkunft des abgenommenen Geldbetrages erklären könnte. D.Die Beschwerdeführerin beantragt mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Januar 2013 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückerstattung von Fr. 1'000.- des sichergestellten Betrages. Des Weiteren sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Hierzu lässt sie im Wesentlichen vorbringen, bei ihrer Einreise in die Schweiz habe sie Euro 750.- auf sich getragen, welche sie von einer Freundin aus Teheran erhalten habe. Im Durchgangszentrum (DZ) für Asylsuchende, in welchem sie vom 21. März bis zum 13. Juni 2012 gewohnt habe, habe sie Taschengeld ausbezahlt bekommen und in der Küche gearbeitet. Sie habe in dieser Zeit Fr. 462.- erhalten. Des Weiteren betrage ihr Taschengeld während des hängigen Asylverfahrens weiterhin Fr. 21.- pro Woche. Bis zur Personenkontrolle am 11. August 2012 seien acht Wochen vergangen und sie habe Fr. 168.- sparen können. Demzufolge könne sie die Herkunft von Fr. 630.- nachweisen, was über dem abgenommenen Betrag von Fr. 570.- liege. Sie spare praktisch ihr ganzes Geld für die erhoffte baldige Einreise ihrer Töchter, für welche ein Asyl- und Einreisegesuch eingereicht worden sei. Sodann habe sie, nach ihrer Einreise in die Schweiz von ihrer Freundin aus Teheran nochmals Geld erhalten. Somit sei die Herkunft von mehr als Fr. 1'000.- nachgewiesen und dieser Betrag sei ihr somit zurückzuerstatten. E.In ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2013 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus, wobei sie ausführt, den Akten lasse sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei der Einreise am 11. März 2012 Euro 696.84 und IRR 52'000.- (ca. Fr. 3.94) auf sich getragen habe. Eine Erkundigung beim DZ Friedeck habe ergeben, dass sich der ausbezahlte Betrag von Fr. 462.- zur einen Hälfte aus Fürsorgeleistungen (Sozialgeld) und zur anderen Hälfte aus Entschädigungen für das Beschäftigungsprogramm (Mithilfe in der Zentrumsküche) zusammensetzte. Infolgedessen könne lediglich ein Betrag von Fr. 231.- als Entschädigung aus dem Beschäftigungsprogramm berücksichtigt werden. Es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin mittellos sei und seit ihrer Einreise in die Schweiz ununterbrochen von der öffentlichen Hand unterstützt worden sei. Auch sei die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit einer bewilligungs- und sonderabgabepflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Bei zweckentsprechender Verwendung der Sozialhilfeleistungen würden sich keine Sparmöglichkeiten bieten. Schwer nachzuvollziehen sei die "Tatsache", dass die Beschwerdeführerin in dieser kurzen Zeit weitaus mehr als die erfolgten Auszahlungen (Fr. 231.- vs. Fr. 570.-) habe sparen können und andererseits den Fremdwährungsbetrag von 696.84 auf 1'050.- habe aufbessern können. F.Replikweise lässt die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2013 an ihren Anträgen und deren Begründung festhalten und ergänzend ausführen, dass das Geld, welches sie auf sich getragen habe, für die Kosten der Flucht ihrer vier minderjährigen Töchter bestimmt sei. Es sei klar, dass sie aufgrund der lebensbedrohlichen Gefährungssituation ihrer vier Töchter jegliches Geld für diese gespart habe. Auch wenn die Sozialhilfe, die Personen im hängigen Asylverfahren erhalten würden, sehr gering sei, sei es dennoch so, dass die Personen, deren Familien Not leiden, sich dieses Geld oft vom Munde absparen würden. Das Geld, welches ihre Töchter zur Zeit für ihre Flucht und für ihre grundlegendsten Bedürfnisse auf der Flucht benötigen, habe sie von einem in Schaffhausen ansässigen Landsmann geliehen; sie werde ihm dieses später natürlich zurückbezahlen. G.Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, dem Verwaltungsgerichtsgesetz und dem Bundesgerichtsgesetz, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann im Bereich der Vermögenswertabnahme die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Soweit zumutbar, sind Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten (Art. 85 Abs. 1 AsylG, (SR 142.31). Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommene Personen, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, müssen die Kosten nach Art. 85 Abs. 1 AsylG in Form einer zeitlich und betragsmässig limitierten Sonderabgabe zurückerstatten (Art. 86 Abs. 1 - 4 AsylG bzw. Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV2, SR 142.312]). Die Sonderabgabepflicht beginnt mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder im Zeitpunkt, in welchem die Verfügung über eine erste Vermögenswertabnahme in Rechtskraft erwächst (Art. 10 Abs. 1 AsylV2) und endet u.a., wenn der Betrag von Fr. 15'000.- erreicht ist, spätestens aber nach zehn Jahren (Art. 10 Abs. 2 Bst. a AsylV2). 3.2 Gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AsylV2) müssen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen. Die zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte zu Handen des Sonderabgabekontos sicherstellen, wenn die pflichtigen Personen nicht nachzuweisen vermögen, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Ersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen oder wenn sie die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen können (Art. 87 Abs. 2 Bst. a und b AsylG). Die Vermögenswertabnahme ist ferner zulässig, wenn der geforderte Nachweis zwar gelingt, aber einen vom Bundesrat festgesetzten Betrag übersteigt (Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG). Gegenwärtig ist ein Betrag von Fr. 1'000.- massgeblich (Art. 16 Abs. 4 AsylV2). Vermögenswerte müssen, damit sie der Abnahme unterliegen, mindestens Fr. 500.- betragen. Ein Freibetrag von Fr. 100.- ist dem Betroffenen in jedem Fall zu belassen. Vermögenswerte, welche die Summe von Fr. 500.- nach Abzug des genannten Freibetrages unterschreiten, werden nicht abgenommen (vgl. Vollzugsweisungen des BFM vom 1. Januar 2008 über die Sonderabgabe für Personen des Asylrechts, abrufbar unter www.bfm.admin.ch/Dokumentation/rechtliche Grundlagen/Weisungen und Kreisschreiben/III. Asylgesetz/8. Sonderabgabe, Ziff. 8.5.3, S.10, Stand 1. März 2012). 3.3 Als Vermögenswerte nach Art. 87 Abs. 1 AsylG gelten Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben (Art. 16 Abs. 1 AsylV2), soweit sie der von der Vermögenswertabnahme betroffenen Person unter Ausschluss anderer Rechtsgenossen zustehen, wie es bei absoluten Rechten wie dem Eigentum der Fall ist (vgl. zum letzteren Urteil des Bundesgerichts 2A.697/2005 vom 29. März 2006 E. 3.2). Die abgenommenen Vermögenswerte werden auf das Sonderabgabekonto der betreffenden Person überwiesen und in vollem Umfange an die zu leistende Sonderabgabe angerechnet (Art. 17 AsylV2). 3.4 Kann die sonderabgabepflichtige Person die Herkunft der Vermögenswerte nachweisen, ist nur der Fr. 1'000.- übersteigende Betrag einzuziehen. Andernfalls ist die gesamte Summe abzunehmen, unter Belassung eines Freibetrages von Fr. 100.- (siehe E. 3.2 hiervor). Vorausgesetzt ist allerdings immer, dass der abgenommene Geldbetrag zum Zeitpunkt der Abnahme überhaupt einen Vermögenswert der pflichtigen Person darstellte (Art. 87 Abs. 1 AsylG). Nach der in Art. 87 Abs. 2 Bst. a und b AsylG vorgesehenen Beweislastumkehr obliegt der Herkunftsnachweis der sonderabgabepflichtigen Person (in Bezug auf den früheren, praktisch identischen Art. 86 Abs. 4 Bst. a AsylG [vgl. AS 1999 2284] siehe Urteile des Bundesgerichts 2A.356/2004 vom 6. September 2004 E. 5.2 und 5.3 oder 2A.331/2001 vom 19. September 2001 E. 2a). An den Nachweis für die Herkunft der abgenommenen Vermögenswerte sind hierbei strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des BVGer C-1975/2007 vom 12. November 2008 E. 3.3 mit Hinweisen). 4. 4.1 Anlässlich der Effektenkontrolle trug die Beschwerdeführerin Bargeld im Wert von Fr. 570.- und 1'050.- auf sich (insgesamt Fr. 1'810.05). 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe während ihres Aufenthaltes im DZ Friedeck Fr. 462.- erhalten. Dazu reichte sie eine Bestätigung des DZ Friedeck vom 23. Januar 2013 zu den Akten. Somit könne sie die Herkunft dieses Geldes belegen. Anschliessend habe sie bis zur erfolgten Personenkontrolle am 11. August 2012 Taschengeld von insgesamt Fr. 168.- erhalten. Dies belegte sie mit einer E-Mail der Gemeindeverwaltung Beringen vom 25. Januar 2013. Die Vorinstanz hält dagegen, dass die Hälfte des ausbezahlten Betrages des DZ Fürsorgeleistungen (Sozialgeld) sei. Bei zweckentsprechender Verwendung der Sozialhilfeleistungen würden sich keine Sparmöglichkeiten bieten. 4.3 Gemäss Orientierungsbericht der Sicherheitspolizei Schaffhausen vom 22. August 2012 machte die Beschwerdeführerin geltend, das Geld habe sie in Buch SH mit Küchenarbeiten verdient. Darüber, wo genau sie gearbeitet habe, habe sie keine Angaben gemacht. Das DZ Friedeck in Buch hat am 23. Januar 2013 bestätigt, dass es der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 21. März 2012 bis zu ihrem Austritt am 13. Juni 2012 Taschengeld in der Höhe von Fr. 462.- ausbezahlt habe. Am 15. April 2013 führte das DZ aus, der Betrag, welcher der Beschwerdeführerin ausbezahlt worden sei, setze sich zur Hälfte aus Taschengeld und zur andern Hälfte aus dem Entgelt des Beschäftigungsprogramms zusammen. Gemäss Telefonnotiz der Vorinstanz vom 15. April 2013 hat die Beschwerdeführerin wöchentlich Taschengeld in der Höhe von Fr. 21.- erhalten. Zusätzlich habe sie nochmals Fr. 21.- wöchentlich erhalten, weil sie drei Stunden täglich in der Küche ausgeholfen habe (Beschäftigungsprogramm). Laut Auskunft des Heimleiters des DZ erhalten Asylsuchende Kost und Logis in Naturalien. Somit handelt es sich bei der Hälfte des ausbezahlten Betrages des DZ um Arbeitsentgelt. Es ist davon auszugehen, dass ein angesparter Betrag aus Erwerbseinkommen im Umfang von Fr. 231.- realistisch ist. Zuzüglich zum erhaltenen Taschengeld während ihres Aufenthaltes im DZ bekam die Beschwerdeführerin bis zur erfolgten Personenkontrolle am 11. August 2012 Taschengeld von insgesamt Fr. 168.- (vgl. E-Mail der Gemeindeverwaltung Beringen vom 25. Januar 2013). Für Ersparnisse aus den wöchentlichen Unterstützungszahlungen spricht gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie das Geld für ihre vier Töchter, die sich zum damaligen Zeitpunkt auf der Flucht befanden, gespart hat. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz am 20. März 2014 die Einreise zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens für die vier minderjährigen Töchter der Beschwerdeführerin bewilligt hat. Aufgrund der Aktenlage und insbesondere der familiären Situation ist glaubhaft dargetan, dass die Beschwerdeführerin ihr gesamtes Taschengeld von Fr. 399.- (Fr. 231.- + Fr. 168.-[Zeitraum Austritt DZ bis Anhaltung à fr. 3.- pro Tag]) gespart hat. Demzufolge kann sie einen Betrag von Fr. 630.- (Erwerbseinkommen und Taschengeld) nachweisen. 4.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei ihrer Einreise 750.- auf sich getragen zu haben. Diesen Betrag habe sie von einer Freundin aus Teheran erhalten. Nach ihrer Einreise in die Schweiz habe sie nochmals Geld von ihrer Freundin erhalten. Hierfür könne sie keine Belege einreichen. Der Befragung zur Person durch das EVZ Flughafen Zürich Kloten vom 13. März 2012 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise in die Schweiz 696.85 (Fr. 822.98) und IRR 52'000.- (Fr. 3.94) auf sich getragen hat (und welche ihr - soweit aus den Akten ersichtlich - belassen wurden) und somit nicht 750.- wie die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene angibt. Demzufolge kann sie den Betrag von Fr. 826.92 nachweisen. Die Behauptung, sie habe anschliessend nochmals Geld von ihrer Freundin bekommen, ist weder belegt noch glaubhaft dargetan, denn die Beschwerdeführerin hat nicht substantiiert geschildert, wie sie das Geld erhalten haben will und weder Zeugen genannt, die den Erhalt des Geldes hätten bestätigen können, noch eine schriftliche Bestätigung ihrer Freundin eingereicht. 4.5 Damit ist der Beschwerdeführerin der Nachweis eines Betrags von Fr. 1'456.92 von insgesamt Fr. 1'810.05 gelungen. Die Herkunft des darüber hinausgehenden Betrages hat sie jedoch nicht belegen können. Da nur der Fr. 1'000.- übersteigende Betrag einzuziehen ist (vgl. E. 3.4), beziffert sich der sicherzustellende Betrag auf Fr. 810.05 anstatt Fr. 1'410.05. Angesichts des ihr bei der Personenkontrolle am 26. Mai 2009 belassenen Betrages von Fr. 400.- sind an sie folglich noch Fr. 600.- zurückzuerstatten. Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin ermässigte Verfahrenskosten aufzuerlegen. Sie sind ihr jedoch zu erlassen (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Umfang ihres Obsiegens ist der Beschwerdeführerin eine gekürzte Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Dezember 2012 wird insoweit abgeändert, als der abzunehmende Betrag auf Fr. 810.05.- reduziert wird. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 600.- zurückzuerstatten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-schädigung von Fr. 400.-- zugesprochen. 5.Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

- das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: