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C-2137/2012

C-2137/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-08-30 · Deutsch CH

Vermögenswertabnahme

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 23. Mai 2012 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] zurück) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2137/2012 Urteil vom 30. August 2013 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vermögenswertabnahme. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus Syrien stammende Beschwerdeführer (geb. 1991) am 21. Juni 2011 in die Schweiz gelangte und am 2. September 2011 ein Asylgesuch einreichte, dass der Beschwerdeführer am 3. Januar 2012 in Kriens einer Kontrolle durch die Kantonspolizei Luzern unterzogen wurde, dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit einen grösseren Bargeldbetrag (Fr. 2'197.50) auf sich trug, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei keine Angaben zur Herkunft des Geldes machte, dass die Kantonspolizei das Bargeld bis auf Fr. 107.50 sicherstellte und am 3. Januar 2012 Fr. 2'090.- an das BFM überwies, dass am 3. April 2012 beim BFM ein Schreiben eines gewissen B._______ einging, dass B._______ darin geltend machte, dem Beschwerdeführer das Geld ausgehändigt zu haben, um es seiner Ex-Frau in Luzern zu übergeben, dass er das BFM unter Angabe der entsprechenden Bankdaten darum ersuchte, den Geldbetrag seiner Ex-Frau zu überweisen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. April 2012 den sichergestellten Betrag von Fr. 2'090.- zugunsten des Sonderabgabekontos des Beschwerdeführers einzog, dass die Vorinstanz zur Begründung insbesondere ausführte, die Herkunft des Geldes sei nicht glaubwürdig nachgewiesen worden, dass der Beschwerdeführer am 18. April 2012 Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht einlegte mit dem Antrag auf Rückerstattung bzw. Überweisung des sichergestellten Betrages an die Ex-Frau seines Kollegen B._______, dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, er hätte das Geld im Auftrag seines Kollegen an dessen Ex-Frau für Alimente übergeben sollen, dass er damals (am 3. Januar 2012) über die Herkunft des Geldes nichts gesagt habe, weil er sich nicht auf Deutsch verständigen könne, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Einvernahme seines Kollegen und dessen Ex-Frau als Zeugen ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. April 2012 den Antrag auf Einvernahme von Zeugen mit Hinweis auf die ausdrückliche Beweisführungspflicht des Beschwerdeführers (vgl. Art. 87 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) ablehnte, ihm gleichzeitig - der Subsidiarität der Zeugeneinvernahme wegen - die Möglichkeit einräumte, schriftliche Stellungnahmen der betroffenen Personen nachzureichen (z.B. zum Grund, weshalb der Kollege des Beschwerdeführers das Geld nicht selbst der Ex-Frau überwiesen hat), wovon jedoch innert dazu angesetzter Frist kein Gebrauch gemacht wurde, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2012 auf Abweisung der Beschwerde schliesst, dass der Beschwerdeführer von dem ihm gewährten Recht auf Einreichung einer Replik ebenfalls keinen Gebrauch machte, dass auf den weiteren Akteninhalt - soweit erheblich - in den Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31 ff des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert, und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG), dass gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie Kosten des Rechtsmittelverfahrens soweit zumutbar zurückzuerstatten sind, dass die Rückerstattung bei erwerbstätigen Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung durch eine Sonderabgabe aus dem Erwerbseinkommen erfolgt (Art. 86 Abs. 1 AsylG), dass Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung Vermögenswerte, die nicht aus ihren Erwerbseinkommen stammen, offenlegen müssen (Art. 87 Abs. 1 AsylG), dass die zuständigen Behörden solche Vermögenswerte zum Zwecke der Rückerstattung nach Art. 85 Abs. 1 AsylG sicherstellen können, wenn der Betroffene nicht nachweist, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen (Art. 87 Abs. 2 Bst. a AsylG), bzw. ihre sonstige Herkunft nicht nachweist (Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass die Vermögenswertabnahme nebst Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Sonderabgabepflicht begründet (Art. 10 Abs. 1 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), in vollem Umfang an sie angerechnet wird (Art. 17 AsylV 2) und mit ihrem Wegfall ebenfalls dahinfällt (Art. 87 Abs. 4 AsylG), dass als Vermögenswerte nach Art. 87 AsylG Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben gelten (Art. 16 Abs. 1 AsylV 2), soweit sie der von der Vermögenswertabnahme betroffenen Person unter Ausschluss anderer Rechtsgenossen zustehen, wie es bei absoluten Rechten wie dem Eigentum der Fall ist (vgl. zum letzteren: Urteil des Bundesgerichts 2A.697/2005 vom 29. März 2006 E. 3.2), dass an den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1975/2007 vom 12. November 2008 E. 3.3 mit Hinweisen sowie Vollzugsweisungen des BFM vom 1. Januar 2008 über die Sonderabgabe für Personen des Asylrechts, Ziffer 8.5.3.4, abrufbar unter www.bfm.admin.ch > Dokumentation > rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > III. Asylgesetz > 8 Sonderabgabe [Stand 1. März 2012, besucht im August 2013]), dass - soweit die Herkunft der Vermögenswerte nicht unmittelbar durch Dokumente nachgewiesen werden kann - praxisgemäss vorausgesetzt wird, dass die betroffene Person bereits anlässlich der Abnahme klare, schlüssige und mit allfällig später erhobenen Beweismitteln übereinstimmende Angaben betreffend Herkunft der sich bei ihr befindlichen Vermögenswerte macht, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Abnahme des Geldes keine Angaben zur Herkunft machte (vgl. das von ihm am 3. Januar 2012 unterzeichnete Formular "Meldung der Abnahme von Vermögenswerten" inkl. Beiblatt, wobei er zur Kenntnis nahm, dass der Betrag eingezogen wird, sofern er keine Angaben bezüglich der Herkunft der Vermögenswerte mache), dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, damals keine Angaben zur Herkunft gemacht zu haben, weil er sich nicht auf Deutsch verständigen könne, dass nämlich nichts in den Akten auf Verständigungsschwierigkeiten hinweist (gemäss Rapport der Kantonspolizei vom 5. Januar 2012 redete der Beschwerdeführer "gebrochen Deutsch"), dass der Beschwerdeführer schon anlässlich der Befragung zu seinem Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten am 12. September 2011 gemäss seinen eigenen Angaben ein wenig Deutsch konnte, dass er bereits seit dem 12. Lebensjahr mehre Male in Deutschland und in der Schweiz war, ab dem 14. Altersjahr geschäftehalber, um Gebrauchtwagen zu exportieren (vgl. Befragungsprotokoll vom 12. September 2011 in Altstätten, S. 2 und 4), dass sodann nicht nachvollziehbar ist, weshalb zur Übermittlung von Alimenten der mit nicht zu unterschätzenden Risiken verbundene Botendienst des Beschwerdeführers in Anspruch genommen werden sollte und nicht der bargeldlose Zahlungsverkehr, zumal die mutmassliche Empfängerin ein Bankkonto hat und dieses Konto dem Kollegen des Beschwerdeführers auch bekannt war (vgl. das oben erwähnte Schreiben von B._______ an das BFM), dass die beim angeblichen Botendienst beteiligten Personen keinen Grund nennen konnten, weshalb für die Überweisung des Geldes nicht der bargeldlose Zahlungsverkehr in Anspruch genommen wurde, obwohl dem Beschwerdeführer dazu ausdrücklich die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde (vgl. Zwischenverfügung vom 26. April 2012), dass im Übrigen das dem Beschwerdeführer abgenommene Geld weder gesondert aufbewahrt, noch irgendwie auf erkennbare Weise besonders gekennzeichnet war (z.B. in einem mit dem Namen der mutmasslichen Empfängerin angeschriebenen Umschlag), mithin die abgenommenen Vermögenswerte durch Vermischung in das Eigentum des Beschwerdeführers übergegangen waren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1975/2007 vom 12. November 2008 E. 4.3 mit Hinweisen; für das Privatrecht vgl. Art. 930 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210], ferner für das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Karl Spühler, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, 5. Aufl., Zürich 2011, S. 137), dass der Beschwerdeführer somit die Herkunft des sichergestellten Betrages nicht nachweisen konnte (vgl. Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG), weshalb der erst in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Grund für sein damaliges Schweigen in Bezug auf die Herkunft des Geldes (Verständigungsproblem) als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, dass der von der öffentlichen Hand unterstützte Beschwerdeführer schliesslich weder nachgewiesen noch überhaupt geltend gemacht hat, der sichergestellte Betrag stamme aus einer bewilligungs- und somit sonderabgabepflichtigen Erwerbstätigkeit oder aus Sozialhilfeleistungen (vgl. Art. 87 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass dem Beschwerdeführer somit der Nachweis der (legalen) Herkunft der Geldsumme nicht gelungen ist, womit ihm auch zu Recht nicht der Freibetrag von Fr. 1'000.- gemäss Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 16 Abs. 4 AsylV 2 belassen wurde, dass demzufolge die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass diese in Anwendung von Art. 1, Art. 3 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 800.- festzusetzen sind, dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 23. Mai 2012 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] zurück) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Versand: