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E-5594/2014

E-5594/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-10-22 · Deutsch CH

Vermögenswertabnahme

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5594/2014 Urteil vom 22. Oktober 2014 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, Sierra Leone, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vermögenswertabnahme; Verfügung des BFM vom 19. September 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der gemäss eigenen Angaben aus Sierra Leone stammende Beschwerdeführer am 14. Oktober 2012 in die Schweiz einreiste, am nachfolgenden Tag ein Asylgesuch stellte und seither als Asylbewerber hierzulande weilt, dass der Beschwerdeführer am 2. Juni 2014 anlässlich einer Personenkontrolle in (...) durch die Kantonspolizei (...) Bargeld im Wert von Fr. 820.- auf sich trug, dass der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Befragung im Rahmen dieser Personenkontrolle keine Angaben zur Herkunft des bei ihm gefundenen Geldes machte, dass die Kantonspolizei das Bargeld bis auf Fr. 200.- sicherstellte und den sichergestellten Betrag von Fr. 620.- mit Valuta vom 1. Juli 2014 an das BFM überwies, wobei sie dem Beschwerdeführer Fr. 100.- des ihm belassenen Betrages zur Deckung einer Ordnungsbusse abnahm, dass das BFM den sichergestellten Betrag von Fr. 620.- mit Verfügung vom 19. September 2014 zugunsten des Sonderabgabekontos des Beschwerdeführers einzog, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Vermögenswertabnahme am 2. Juni 2014 keine Angaben über die Herkunft des bei ihm gefundenen Geldes machen wollen und auch danach keine Dokumente beim BFM eingereicht, welche die rechtmässige Herkunft des Geldes beweisen würden, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 30. September 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der BFM-Verfügung vom 19. September 2014 sowie die Rückerstattung des ihm abgenommenen Geldes beantragte, dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, dass er von den Fr. 430.-, die er jeden Monat bekomme, nur 230.- brauche und den Rest spare, weshalb er nicht verstehe, warum man ihm sein Geld wegnehme, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 den Eingang seiner Rechtsmitteleingabe bestätigte und ihm in Aussicht stellte, dass seine Begehren nach Eingang der Akten behandelt würden, und zieht in Erwägung, dass die vorliegend angefochtene Verfügung vom BFM gestützt auf Art. 87 AsylG i.V.m. Art. 16 und 17 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) erlassen wurde und es sich vorliegend mithin um ein Verfahren auf dem Gebiet des Asylrechts handelt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass für Verfahren betreffend Sicherheitsleistungen und Abrechnungen über Sicherheitskonti - zu denen auch die Verfahren bezüglich der Vermögenswertabnahme gemäss Art. 87 AsylG gehören - nach Art. 23 Abs. 5 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 1, 5. Spiegelstrich des dazugehörigen Anhangs grundsätzlich die dritte Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständig ist, dass die Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts anlässlich ihrer Sitzung vom 4. September 2014 gestützt auf Art. 24 Abs. 4 VGR beschlossen hat, Verfahren betreffend die Asylkosten - darunter fällt auch die vorliegende Beschwerdematerie - provisorisch von der dritten Abteilung auf die vierte und fünfte Abteilung zu übertragen (Verwaltungskommission, Protokoll der Sitzung vom 4. September 2014, Nr. 2014/13, Traktandum 1.2), weshalb die fünfte Abteilung zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend die Vermögenswertabnahme als Teil der Asylkosten ermächtigt ist, dass sich das Verfahren - da es sich um eine Beschwerde auf dem Gebiet des Asylrechts handelt - nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie Kosten des Rechtsmittelverfahrens - soweit zumutbar - zurückzuerstatten sind, dass die Rückerstattung bei erwerbstätigen Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung durch eine Sonderabgabe aus dem Erwerbseinkommen erfolgt (Art. 86 Abs. 1 AsylG), dass Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen müssen (Art. 87 Abs. 1 AsylG), dass die zuständigen Behörden solche Vermögenswerte zum Zwecke der Rückerstattung nach Art. 85 Abs. 1 AsylG sicherstellen können, wenn der Betroffene nicht nachweist, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen (Art. 87 Abs. 2 Bst. a AsylG), ihre sonstige Herkunft nicht nachweist (Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG) oder die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen kann, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag - der aktuell bei Fr. 1'000.- liegt - übersteigen (Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 16 Abs. 4 AsylV 2), dass die Vermögenswertabnahme nebst Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Sonderabgabepflicht begründet (Art. 10 Abs. 1 AsylV 2), in vollem Umfang an sie angerechnet wird (Art. 17 AsylV 2) und mit ihrem Wegfall ebenfalls dahinfällt (Art. 87 Abs. 4 AsylG), dass als Vermögenswerte nach Art. 87 AsylG Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben gelten (Art. 16 Abs. 1 AsylV 2; vgl. dazu ausführlicher Vollzugsweisungen des BFM vom 1. Januar 2008 über die Sonderabgabe für Personen des Asylrechts [nachfolgend: Weisung betreffend Sonderabgaben Asylrecht], Ziffer 8.5.1, abrufbar unter www.bfm.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > III. Asylgesetz > 8 Sonderabgabe [Stand 1. März 2012, besucht im Oktober 2014]), dass an den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte strenge Anforderungen zu stellen sind, dass - soweit die Herkunft der Vermögenswerte nicht unmittelbar durch Dokumente nachgewiesen werden kann - praxisgemäss vorausgesetzt wird, dass die betroffene Person bereits anlässlich der Abnahme klare, schlüssige und mit allfällig später erhobenen Beweismitteln übereinstimmende Angaben betreffend Herkunft der sich bei ihr befindlichen Vermögenswerte macht (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1975/2007 vom 12. November 2008 E. 3.3 mit Hinweisen sowie Weisung betreffend Sonderabgaben Asylrecht, Ziffer 8.5.3.4), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Vermögenswertabnahme am 2. Juni 2014 keinerlei Dokumente vorweisen konnte, um die Herkunft des bei ihm gefundenen Vermögens von Fr. 820. - nachzuweisen, dass er bei der polizeilichen Befragung anlässlich der Vermögenswertabnahme am 2. Juni 2014 - gemäss Vermerk auf dem durch ihn unterzeichneten Beiblatt zum Formular "Meldung der Abnahme von Vermögenswerten" (A42/15) - auch keine Angaben zur Herkunft des bei ihm gefundenen Vermögens machen wollte und zur Kenntnis nahm, dass das Geld folglich eingezogen würde, dass nichts in den Akten darauf hinweist, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten nicht zur Herkunft des Geldes äussern konnte und er dies im Übrigen auch nicht geltend machte, dass er auch nach der Vermögenswertabnahme am 2. Juni 2014 keinerlei Dokumente beim BFM einreichte, welche die rechtmässige Herkunft des Geldes beweisen würden, dass es ihm somit nicht gelungen ist, die Herkunft des sichergestellten Betrages im vorinstanzlichen Verfahren nachzuweisen (vgl. Art. 87 Abs. 2 Bst. a und b AsylG), dass die erst in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Erklärung bezüglich der Herkunft des Geldes - es handle sich dabei um Ersparnisse aus Sozialhilfeleistungen - als nachgeschoben zu qualifizieren ist und schon aufgrund des sehr tiefen, lediglich existenzdeckenden Betrages der Sozialhilfeleistungen (nach Angaben des Beschwerdeführers Fr. 430.-) nicht überzeugt, weshalb die strengen Anforderungen an den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte gemäss Art. 87 Abs. 2 Bst. a und b AsylG damit nicht als erfüllt betrachtet werden können, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG demzufolge nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass die Kosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass diese in Anwendung von Art. 1, Art. 3 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 200.- festzusetzen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: