Prüfungsergebnisse
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 entschied die Prüfungskommission Humanmedizin des Bundesamtes für Gesundheit (nachfolgend: Vorinstanz), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Einzelprüfung 2: Strukturierte praktische Prüfung ("Clinical Skills", nachfolgend: CS-Prüfung) und somit die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin nicht bestanden habe. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 teilte das Institut für Medizinische Lehre IML, Abteilung für Assessment und Evaluation AAE der Universität Bern, dem Beschwerdeführer mit, dass er in der CS-Prüfung bei einer Bestehensgrenze von 979 Punkten ein Prüfungsresultat von 975 Punkten erreicht habe. B. Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2016 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung vom 4. Oktober 2016 sei aufzuheben und es sei zu verfügen, dass er die Prüfung in Humanmedizin bestanden habe. Zur Begründung führt er an, es seien bei der Bewertung seiner CS-Prüfung Fehler unterlaufen. In formeller Hinsicht beantragt er Einsicht in die Bewertungsbögen seiner CS-Prüfung und die vordringliche Behandlung seiner Beschwerde. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2016 reicht er ein Empfehlungsschreiben des Spitals X._______ vom 28. Oktober 2016 ein. C. Mit Vernehmlassung vom 7. November 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer bringe nur pauschale Einwendungen vor. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass bei der Bewertung der Prüfung Fehler unterlaufen seien. Das mit der Auswertung der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin betraute universitäre Fachinstitut habe die Prüfungsunterlagen einer erneuten technischen Prüfung unterzogen und keine Mängel bei der Aus- und Bewertung festgestellt. Die Akteneinsicht sei dem Beschwerdeführer am 3. November 2016 im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen inhaltlichen und zeitlichen Einschränkungen gewährt worden. Die Vorinstanz reichte mit der Vernehmlassung die nicht parteiöffentlichen Prüfungsunterlagen des Beschwerdeführers ein. D. Mit Replik vom 20. November 2016 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Ergänzend führt er aus, dass er anlässlich der Akteneinsicht am 3. November 2016 verschiedene Mängel bei der Bewertung festgestellt habe. Insbesondere seien ihm bei verschiedenen Prüfungsposten Punkte fälschlicherweise nicht gegeben worden. E. Mit Duplik vom 19. Dezember 2016 hält die Vorinstanz weiterhin an der Abweisung der Beschwerde fest. F. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 10. Januar 2017 ergänzt der Beschwerdeführer seine Beschwerde. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Aktenstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 4. Oktober 2016 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen, welche von eidgenössischen Kommissionen erlassen werden (Art. 31, Art. 33 Bst. f VGG), worunter die Vorinstanz fällt.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 49 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Im Bereich der universitären Medizinalberufe wird die Ausbildung mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 [Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11]). Damit wird abgeklärt, ob die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen und ob sie die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen (Art. 14 Abs. 2 MedBG). Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzelprüfungen auch Teilprüfungen enthalten können (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe vom 26. November 2008 [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet; die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 2 und 3 Prüfungsverordnung MedBG).
E. 2.2 Die CS-Prüfung besteht aus mindestens zehn verschiedenen Stationen, die in Form eines Parcours angelegt sind. Eine Station kann eine oder mehrere praktische Aufgaben, beispielsweise mit echten oder standardisierten Patienten oder Modellen, umfassen (Art. 12, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung des EDI über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe vom 1. Juni 2011 [Prüfungsformenverordnung, SR 811.113.32]). An jeder Station beurteilt jeweils ein anderer Prüfungsexaminator während oder nach der Prüfung die Leistung des Kandidierenden anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste (Art. 14 Abs. 2 Prüfungsformenverordnung).
E. 3.1 Mit der Verwaltungsbeschwerde können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet somit grundsätzlich mit voller Kognition. Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden, eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen - insbesondere bei der Bewertung von mündlichen und praktischen Prüfungen - eine gewisse Zurückhaltung und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die Prüfungsexaminatoren ab. Nicht zuletzt solange ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1 f. und 2010/10 E. 4.1; Urteile des BVGer B-4737/2013 vom 18. Februar 2014 E. 2; B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4; B-7428/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2; kritisch dazu Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112 10/2011, S. 555 ff.).
E. 3.2 Diese Zurückhaltung gilt jedoch nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind dagegen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, wie zum Beispiel Hinweise auf die Befangenheit der Prüfungsexaminatoren, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.3, je m.w.H.).
E. 4.1 Die Bundesverfassung garantiert den Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dieser Anspruch ist Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV und beinhaltet namentlich das Recht auf Akteneinsicht, welches in Art. 26 VwVG konkretisiert wird (BGE 134 I 140 E. 5.2 f. und 127 V 431 E. 3a; Stephan C. Brunner, in: VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 26 N 1 ff. S. 384 ff.; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 26 N 1 ff. S. 543 ff.). Gemäss den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen beinhaltet das Akteneinsichtsrecht den Anspruch, am Sitz der aktenführenden Behörde Einsicht zu nehmen, sich Notizen zu machen und, wenn dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht, Fotokopien zu erstellen (BGE 131 V 35 E. 4.2; Brunner, a.a.O., Art. 26 N 10 ff. S. 387 ff.; Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26 N 80 ff. S. 575 ff.). Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten indessen verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 VwVG; Brunner, a.a.O., Art. 27 N 4 ff. S. 402 ff.; Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 27 N 1 ff. S. 571 ff.).
E. 4.2 Ein wesentliches öffentliches Interesse an der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts wird spezialgesetzlich in Art. 56 MedBG statuiert. Diese Bestimmung sieht vor, dass zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen in Medizinalprüfungen die Herausgabe der Prüfungsunterlagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden kann. Diese Einschränkung des Akteneinsichtsrechts basiert auf der Annahme des Gesetzgebers, dass grundsätzlich alle Prüfungsfragen potentielle Fragen für spätere Prüfungen darstellen. Es müsse daher sichergestellt werden, dass den zukünftigen Kandidaten keine Prüfung im Wortlaut bekannt werde, weil sie die richtigen Antworten ansonsten auswendig lernen könnten. Auch eine rechtsgleiche Benotung der Kandidaten wäre damit nicht mehr sichergestellt (vgl. Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] S 2006, 04.084 Forster-Vannini). Insofern ist diese Bestimmung das Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung der Prüfungsfragen und dem verfassungsmässigen Anspruch einer beschwerdeführenden Person auf Akteneinsicht.
E. 4.3 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt allerdings, dass die Akteneinsicht nur soweit eingeschränkt wird, als dies tatsächlich erforderlich ist (Art. 27 Abs. 2 VwVG; Ariane Ayer, in: Medizinalberufegesetz [MedBG], Loi sur les professions médicales [LPMéd], Kommentar, Commentaire, 2009, Art. 56 N 1 ff., 20 ff.; Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 27 N 3 ff. S. 585 ff.). Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Humanmedizinalprüfungen sind folgende Einschränkungen zulässig: Keine Abgabe von Originalen oder Kopien, nur handschriftliche, zusammenfassende Notizen sind möglich; kein Abschreiben oder Aufzeichnen von ganzen Fragen, Aufgabenstellungen oder Bewertungskriterien; zeitliche Beschränkung der Akteneinsicht auf drei Minuten pro Station; Verbot der Weitergabe der im Rahmen der Akteneinsicht erlangten Kenntnisse an Dritte unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0; Urteile des BVGer B-6553/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2; B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 5; B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.5.2). Zulässig ist insbesondere auch die Beschränkung der Akteneinsicht auf die Aufgabenstellungen und die ausgefüllten Checklisten. So ermöglichen diese Akten gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die Kontrolle der Beurteilung seiner Prüfungsleistung und die vollständige Begründung seiner Vorbringen in Bezug auf das Nichtbestehen der Prüfung (Urteil B-6727/2013 E. 5).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt betreffend verschiedenen Prüfungsposten ("Dubach", "Erb", "Richard", "Luethi", "Donati" und "Villard"), ihm seien Punkte fälschlicherweise nicht gegeben worden. Hinsichtlich dieser Posten macht er geltend, er habe entgegen der Bewertung der Prüfungsexaminatoren nach den jeweils relevanten Begleitsymptomen des Patienten gefragt und die erforderlichen Untersuchungsschritte durchgeführt. Zum Posten "Dubach" führt er aus, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wie er die richtige Diagnose habe stellen können, ohne nach den typischen Symptomen gefragt zu haben.
E. 5.2 Die Vorinstanz hält demgegenüber fest, dass die Prüfungsprotokolle sorgfältig und korrekt entsprechend den Beobachtungen ausgefüllt worden seien. Darum sei die Anamnese beim Posten "Dubach" - trotz richtiger Diagnose - zu kurz und insgesamt als ungenügend beurteilt worden. Der Beschwerdeführer bringe auch keine gegenteiligen, konkreten Hinweise vor. Hinsichtlich des Postens "Erb" hält die Vorinstanz fest, dass für die Diagnosesicherung wesentliche Fragen und Untersuchungsschritte gefehlt hätten. Die vom Beschwerdeführer behaupteten vorgenommenen Handlungen wurden in der Checkliste des Prüfungsexaminators als nicht durchgeführt vermerkt. Dieser hat die Anamnese, die klinische Untersuchung und das Management als ungenügend beurteilt. Aus den Checklisten der anderen Posten ergibt sich eine ähnliche Situation.
E. 5.3 Damit ist der massgebende Sachverhalt umstritten. Unbestritten ist, dass weder ein wörtliches Protokoll noch eine Aufzeichnung in Ton oder Bild vorliegen, welche den Ablauf der Prüfung im Einzelnen darlegen. Wie der Beschwerdeführer richtigerweise erkennt, steht somit "Aussage gegen Aussage". Die sich hier stellende Frage betrifft daher die Beweislastverteilung im öffentlichen Verfahrensrecht.
E. 5.3.1 Im Verwaltungsverfahren besteht zwar die Pflicht zur amtlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 12 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz, welcher im Beschwerdeverfahren durch die Rüge- und Substantiierungspflicht des Beschwerdeführers durchbrochen wird, ändert jedoch nichts an der materiellen Beweislast (Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 12 N 50 und 59; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 261 ff.). Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich die Beweislast auch im öffentlichen Recht bzw. im Bereich der Humanmedizinprüfungen nach der Beweislastregel von Art. 8 ZGB, sofern das massgebliche Recht keine spezifische Beweisregel enthält (Urteile des BVGer B-7253/2015 vom 9. August 2016 E. 5.1; B-6553/2013 E. 3.2; B-6049/2012 E. 4.5.2; B-7428/2010 E. 4.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.150). Danach hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will (Urteile des BVGer B-7428/2010 E. 4.2; B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 5.2.2). Es obliegt daher der beschwerdeführenden Person an der Beweisbeschaffung mitzuwirken, auf die für sie günstigen Umstände hinzuweisen und sie zu belegen (Christoph Auer, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Art. 13 N 11 Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, a.a.O., Art. 12 N 207 ff.). Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Prüfungsleistungen hat die Rechtsmittelbehörde somit dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte sowie die entsprechenden Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1; Urteile B-7253/2015 E. 5.1 und B-6727/2013 E. 4). Für eine genügende Substantiierung der Rügen ist insbesondere nicht ausreichend, sich auf die Behauptung zu beschränken, eine bestimmte Frage sei gestellt oder eine Untersuchung sei durchgeführt worden, ohne diese Behauptung zu belegen (BVGE 2010/21 E. 5.1). Grundsätzlich gilt eine beweisbedürftige Tatsache nur dann als erwiesen, wenn der volle Beweis erbracht ist. Dieser gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit der behaupteten Tatsache überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2; 128 III 271 E. 2b/aa; Urteil des BVGer B-1352/2010 vom 12. Dezember 2011 E. 4.5; Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.141). Ausnahmen vom Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit oder ein blosses Glaubhaftmachen als ausreichend betrachtet wird, können sich aus Gesetz oder Rechtsprechung ergeben. Eine Herabsetzung des Beweismasses setzt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist (BGE 130 III 321 E. 3.2; 128 III 271 E. 2b/aa). Eine solche sogenannte Beweisnot ist aber nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne Weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall führen weder zu einer Beweiserleichterung noch zu einer Umkehr der Beweislast (BGE 130 III 321 E. 3.2 mit Hinweisen; 128 III 271 E. 2b/aa; Urteil des BGer 5C.175/1997 vom 17. Oktober 1997 E. 2 f.; Urteil des BVGer A-7570/2009 vom 22. Juni 2011 E. 2.3.2). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sind Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Alle Beweismittel sind, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2).
E. 5.3.2 Vorliegend wurde die Bewertung der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers mittels der ausgefüllten Checkliste für eine nachträgliche Überprüfung rechtsgenüglich dargelegt. Aus diesen nicht parteiöffentlichen Vorakten geht hervor, dass relevante Begleitsymptome bzw. Untersuchungsschritte vom Beschwerdeführer nicht erfragt bzw. durchgeführt wurden, was die Prüfungsexaminatorin beim Posten "Dubach" zusätzlich in den Notizen vermerkt hatte. Es bestehen keine Anhaltspunkte, an diesen Darstellungen ernsthaft zu zweifeln. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Checklisten seien fehlerhaft, trifft ihn die Beweislast. Im vorliegenden Fall ergeben sich aus Gesetz und Rechtsprechung keine Ausnahmen vom Regelbeweismass, weshalb der volle Beweis zu erbringen ist. Obwohl dieser bei einer mündlichen oder praktischen Prüfung, bei welcher die Prüfungsexaminatoren ihre Bewertung lediglich gestützt auf ihre eigenen Aufzeichnungen darlegen, naturgemäss schwer zu erbringen ist, führt dies nicht zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. Urteil B-2213/2006 E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer legt zwar dar, welche Untersuchungsschritte er - entgegen den ausgefüllten Checklisten - durchgeführt habe. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um Parteivorbringen, welche die erbrachte Prüfungsleistung nicht belegen können. Infolge Beweislosigkeit ist den Darstellungen der Prüfungsexaminatoren zu folgen und davon auszugehen, dass sich die vom Beschwerdeführer behaupteten Sachumstände nicht verwirklicht haben. Nicht überzeugend ist sodann auch die Argumentation des Beschwerdeführers, eine zutreffende Diagnose bedeute, dass sämtliche dafür erforderlichen Abklärungen korrekt bzw. vollständig durchgeführt worden seien (Urteil des BVGer B-3450/2007 vom 20. November 2008 E. 7.1). Den Prüfungsexaminatoren kommt bei dieser Frage, also ob die erforderlichen Untersuchungsschritte korrekt bzw. vollständig durchgeführt wurden, ein grosser Beurteilungsspielraum zu (vgl. E. 3.1). Der Beschwerdeführer unterlässt es, darzulegen und die entsprechenden Beweismittel dafür zu liefern, inwiefern die Bewertung rechtsfehlerhaft sei. Seinen blossen Tatsachenbehauptungen ist kein Beweiswert zuzumessen, weshalb er auch hier die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat.
E. 5.4 Zusammenfassend erweisen sich die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb er mit seinen Rügen nicht durchzudringen vermag.
E. 6.1 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, sein Auftreten sei an der Prüfung von den Prüfungsexaminatoren teilweise fälschlicherweise als "unsicher" eingestuft worden. Sinngemäss macht er geltend, aufgrund von Nervosität bzw. Prüfungsangst neige er in Prüfungssituationen dazu, leiser zu sprechen. Dies hätte seiner Ansicht nach nicht in die Bewertung seiner Prüfungsleistungen einfliessen dürfen. Aus den vom ihm ins Recht gelegten Empfehlungsschreiben sei ersichtlich, dass diese vermeintliche Unsicherheit im klinischen Alltag nicht vorkomme.
E. 6.2 Die Vorinstanz legt dar, dass die Fähigkeit zu einer adäquaten Kommunikation mit Patienten und Pflegefachpersonen eine zentrale Kompetenz eines Arztes darstelle. Die eidgenössische Prüfung habe die Aufgabe sicherzustellen, dass die Kandidaten über die notwendigen Kompetenzen verfügen, um unter fachlicher Aufsicht klinisch tätig zu werden. Aus diesem Grund prüfe man das notwendige Wissen, die Handlungskompetenz sowie die kommunikativen Fertigkeiten. Bei den Prüfungsposten werde der Bereich Anamnese, Statut und Management (ASM) mit 75 % und die Kommunikation mit 25 % gewichtet. Zu dem vom Beschwerdeführer eingereichten Empfehlungsschreiben führt die Vorinstanz aus, dass die Heranziehung von prüfungsfremden Beurteilungskriterien unzulässig sei.
E. 6.3 Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, sind die kommunikativen Fähigkeiten für angehende Ärzte von zentraler Bedeutung. Der Beschwerdeführer verkennt, dass diese Kompetenzen mit 25 % der Punkte einen wesentlichen Bestandteil der CS-Prüfung ausmachen. Aus den nicht parteiöffentlichen Vorakten geht hervor, dass die kommunikative Kompetenzen der Prüfungskandidaten bei sämtlichen Posten anhand derselben vier generischen Kriterien bewertet wurde: (1) Eingehen auf die Bedürfnisse des Patienten, (2) Struktur des Gesprächs, (3) verbaler Ausdruck und (4) nonverbaler Ausdruck. Der Beschwerdeführer wurde im Bereich der Kommunikation insgesamt bei vier Posten als grenzwertig, bei fünf als kompetent und bei zwei als sehr kompetent beurteilt. Zwei Prüfungsexaminatoren kommentierten das Auftreten des Beschwerdeführers auf der Checkliste mit "sehr leise gesprochen, zögerlich" und "zunehmend unsicher". Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die beim Beschwerdeführer teilweise festgestellte zögerliche, unsichere oder leise Ausdrucksweise im Rahmen der vier oben genannten, vordefinierten Kriterien, insbesondere beim verbalen oder nonverbalen Ausdruck, nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Es ist Sache des Beschwerdeführers, anlässlich der Prüfung zu zeigen, dass er in ausreichendem Masse über diese kommunikativen Kompetenzen verfügt. Im Beschwerdeverfahren hat er sodann zu beweisen, dass seine Leistung unterbewertet wurde. Er unterlässt es hingegen, substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die entsprechenden Beweismittel dafür zu liefern, dass die Bewertung der kommunikativen Kompetenzen materiell nicht vertretbar sei. Des Weiteren ist der Auffassung der Vorinstanz hinsichtlich des vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Empfehlungsschreibens zuzustimmen. Sie erkennt zu Recht, dass die Heranziehung von prüfungsfremden Beurteilungskriterien unzulässig ist. Der Beschwerdeführer vermag daraus somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
E. 7 Insgesamt erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Die Bewertung der Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, namentlich können dem Beschwerdeführer keine zusätzlichen Punkte angerechnet werden. Infolgedessen bleibt auch das Prüfungsergebnis unverändert und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden auf Fr. 1'000.- festgelegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
E. 9 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t BGG). Er ist somit endgültig.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Einschreiben; Akten zurück) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Myriam Senn Versand: 11. Dezember 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6405/2016 Urteil vom 5. Dezember 2017 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Myriam Senn. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Prüfungskommission Humanmedizin, Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Eidgenössische Prüfung in Humanmedizin. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 entschied die Prüfungskommission Humanmedizin des Bundesamtes für Gesundheit (nachfolgend: Vorinstanz), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Einzelprüfung 2: Strukturierte praktische Prüfung ("Clinical Skills", nachfolgend: CS-Prüfung) und somit die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin nicht bestanden habe. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 teilte das Institut für Medizinische Lehre IML, Abteilung für Assessment und Evaluation AAE der Universität Bern, dem Beschwerdeführer mit, dass er in der CS-Prüfung bei einer Bestehensgrenze von 979 Punkten ein Prüfungsresultat von 975 Punkten erreicht habe. B. Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2016 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung vom 4. Oktober 2016 sei aufzuheben und es sei zu verfügen, dass er die Prüfung in Humanmedizin bestanden habe. Zur Begründung führt er an, es seien bei der Bewertung seiner CS-Prüfung Fehler unterlaufen. In formeller Hinsicht beantragt er Einsicht in die Bewertungsbögen seiner CS-Prüfung und die vordringliche Behandlung seiner Beschwerde. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2016 reicht er ein Empfehlungsschreiben des Spitals X._______ vom 28. Oktober 2016 ein. C. Mit Vernehmlassung vom 7. November 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer bringe nur pauschale Einwendungen vor. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass bei der Bewertung der Prüfung Fehler unterlaufen seien. Das mit der Auswertung der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin betraute universitäre Fachinstitut habe die Prüfungsunterlagen einer erneuten technischen Prüfung unterzogen und keine Mängel bei der Aus- und Bewertung festgestellt. Die Akteneinsicht sei dem Beschwerdeführer am 3. November 2016 im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen inhaltlichen und zeitlichen Einschränkungen gewährt worden. Die Vorinstanz reichte mit der Vernehmlassung die nicht parteiöffentlichen Prüfungsunterlagen des Beschwerdeführers ein. D. Mit Replik vom 20. November 2016 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Ergänzend führt er aus, dass er anlässlich der Akteneinsicht am 3. November 2016 verschiedene Mängel bei der Bewertung festgestellt habe. Insbesondere seien ihm bei verschiedenen Prüfungsposten Punkte fälschlicherweise nicht gegeben worden. E. Mit Duplik vom 19. Dezember 2016 hält die Vorinstanz weiterhin an der Abweisung der Beschwerde fest. F. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 10. Januar 2017 ergänzt der Beschwerdeführer seine Beschwerde. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Aktenstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 4. Oktober 2016 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen, welche von eidgenössischen Kommissionen erlassen werden (Art. 31, Art. 33 Bst. f VGG), worunter die Vorinstanz fällt. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 49 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Im Bereich der universitären Medizinalberufe wird die Ausbildung mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 [Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11]). Damit wird abgeklärt, ob die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen und ob sie die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen (Art. 14 Abs. 2 MedBG). Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzelprüfungen auch Teilprüfungen enthalten können (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe vom 26. November 2008 [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet; die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 2 und 3 Prüfungsverordnung MedBG). 2.2 Die CS-Prüfung besteht aus mindestens zehn verschiedenen Stationen, die in Form eines Parcours angelegt sind. Eine Station kann eine oder mehrere praktische Aufgaben, beispielsweise mit echten oder standardisierten Patienten oder Modellen, umfassen (Art. 12, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung des EDI über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe vom 1. Juni 2011 [Prüfungsformenverordnung, SR 811.113.32]). An jeder Station beurteilt jeweils ein anderer Prüfungsexaminator während oder nach der Prüfung die Leistung des Kandidierenden anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste (Art. 14 Abs. 2 Prüfungsformenverordnung). 3. 3.1 Mit der Verwaltungsbeschwerde können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet somit grundsätzlich mit voller Kognition. Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden, eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen - insbesondere bei der Bewertung von mündlichen und praktischen Prüfungen - eine gewisse Zurückhaltung und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die Prüfungsexaminatoren ab. Nicht zuletzt solange ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1 f. und 2010/10 E. 4.1; Urteile des BVGer B-4737/2013 vom 18. Februar 2014 E. 2; B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4; B-7428/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2; kritisch dazu Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112 10/2011, S. 555 ff.). 3.2 Diese Zurückhaltung gilt jedoch nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind dagegen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, wie zum Beispiel Hinweise auf die Befangenheit der Prüfungsexaminatoren, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.3, je m.w.H.). 4. 4.1 Die Bundesverfassung garantiert den Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dieser Anspruch ist Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV und beinhaltet namentlich das Recht auf Akteneinsicht, welches in Art. 26 VwVG konkretisiert wird (BGE 134 I 140 E. 5.2 f. und 127 V 431 E. 3a; Stephan C. Brunner, in: VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 26 N 1 ff. S. 384 ff.; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 26 N 1 ff. S. 543 ff.). Gemäss den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen beinhaltet das Akteneinsichtsrecht den Anspruch, am Sitz der aktenführenden Behörde Einsicht zu nehmen, sich Notizen zu machen und, wenn dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht, Fotokopien zu erstellen (BGE 131 V 35 E. 4.2; Brunner, a.a.O., Art. 26 N 10 ff. S. 387 ff.; Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26 N 80 ff. S. 575 ff.). Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten indessen verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 VwVG; Brunner, a.a.O., Art. 27 N 4 ff. S. 402 ff.; Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 27 N 1 ff. S. 571 ff.). 4.2 Ein wesentliches öffentliches Interesse an der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts wird spezialgesetzlich in Art. 56 MedBG statuiert. Diese Bestimmung sieht vor, dass zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen in Medizinalprüfungen die Herausgabe der Prüfungsunterlagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden kann. Diese Einschränkung des Akteneinsichtsrechts basiert auf der Annahme des Gesetzgebers, dass grundsätzlich alle Prüfungsfragen potentielle Fragen für spätere Prüfungen darstellen. Es müsse daher sichergestellt werden, dass den zukünftigen Kandidaten keine Prüfung im Wortlaut bekannt werde, weil sie die richtigen Antworten ansonsten auswendig lernen könnten. Auch eine rechtsgleiche Benotung der Kandidaten wäre damit nicht mehr sichergestellt (vgl. Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] S 2006, 04.084 Forster-Vannini). Insofern ist diese Bestimmung das Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung der Prüfungsfragen und dem verfassungsmässigen Anspruch einer beschwerdeführenden Person auf Akteneinsicht. 4.3 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt allerdings, dass die Akteneinsicht nur soweit eingeschränkt wird, als dies tatsächlich erforderlich ist (Art. 27 Abs. 2 VwVG; Ariane Ayer, in: Medizinalberufegesetz [MedBG], Loi sur les professions médicales [LPMéd], Kommentar, Commentaire, 2009, Art. 56 N 1 ff., 20 ff.; Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 27 N 3 ff. S. 585 ff.). Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Humanmedizinalprüfungen sind folgende Einschränkungen zulässig: Keine Abgabe von Originalen oder Kopien, nur handschriftliche, zusammenfassende Notizen sind möglich; kein Abschreiben oder Aufzeichnen von ganzen Fragen, Aufgabenstellungen oder Bewertungskriterien; zeitliche Beschränkung der Akteneinsicht auf drei Minuten pro Station; Verbot der Weitergabe der im Rahmen der Akteneinsicht erlangten Kenntnisse an Dritte unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0; Urteile des BVGer B-6553/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2; B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 5; B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.5.2). Zulässig ist insbesondere auch die Beschränkung der Akteneinsicht auf die Aufgabenstellungen und die ausgefüllten Checklisten. So ermöglichen diese Akten gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die Kontrolle der Beurteilung seiner Prüfungsleistung und die vollständige Begründung seiner Vorbringen in Bezug auf das Nichtbestehen der Prüfung (Urteil B-6727/2013 E. 5). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt betreffend verschiedenen Prüfungsposten ("Dubach", "Erb", "Richard", "Luethi", "Donati" und "Villard"), ihm seien Punkte fälschlicherweise nicht gegeben worden. Hinsichtlich dieser Posten macht er geltend, er habe entgegen der Bewertung der Prüfungsexaminatoren nach den jeweils relevanten Begleitsymptomen des Patienten gefragt und die erforderlichen Untersuchungsschritte durchgeführt. Zum Posten "Dubach" führt er aus, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wie er die richtige Diagnose habe stellen können, ohne nach den typischen Symptomen gefragt zu haben. 5.2 Die Vorinstanz hält demgegenüber fest, dass die Prüfungsprotokolle sorgfältig und korrekt entsprechend den Beobachtungen ausgefüllt worden seien. Darum sei die Anamnese beim Posten "Dubach" - trotz richtiger Diagnose - zu kurz und insgesamt als ungenügend beurteilt worden. Der Beschwerdeführer bringe auch keine gegenteiligen, konkreten Hinweise vor. Hinsichtlich des Postens "Erb" hält die Vorinstanz fest, dass für die Diagnosesicherung wesentliche Fragen und Untersuchungsschritte gefehlt hätten. Die vom Beschwerdeführer behaupteten vorgenommenen Handlungen wurden in der Checkliste des Prüfungsexaminators als nicht durchgeführt vermerkt. Dieser hat die Anamnese, die klinische Untersuchung und das Management als ungenügend beurteilt. Aus den Checklisten der anderen Posten ergibt sich eine ähnliche Situation. 5.3 Damit ist der massgebende Sachverhalt umstritten. Unbestritten ist, dass weder ein wörtliches Protokoll noch eine Aufzeichnung in Ton oder Bild vorliegen, welche den Ablauf der Prüfung im Einzelnen darlegen. Wie der Beschwerdeführer richtigerweise erkennt, steht somit "Aussage gegen Aussage". Die sich hier stellende Frage betrifft daher die Beweislastverteilung im öffentlichen Verfahrensrecht. 5.3.1 Im Verwaltungsverfahren besteht zwar die Pflicht zur amtlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 12 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz, welcher im Beschwerdeverfahren durch die Rüge- und Substantiierungspflicht des Beschwerdeführers durchbrochen wird, ändert jedoch nichts an der materiellen Beweislast (Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 12 N 50 und 59; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 261 ff.). Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich die Beweislast auch im öffentlichen Recht bzw. im Bereich der Humanmedizinprüfungen nach der Beweislastregel von Art. 8 ZGB, sofern das massgebliche Recht keine spezifische Beweisregel enthält (Urteile des BVGer B-7253/2015 vom 9. August 2016 E. 5.1; B-6553/2013 E. 3.2; B-6049/2012 E. 4.5.2; B-7428/2010 E. 4.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.150). Danach hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will (Urteile des BVGer B-7428/2010 E. 4.2; B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 5.2.2). Es obliegt daher der beschwerdeführenden Person an der Beweisbeschaffung mitzuwirken, auf die für sie günstigen Umstände hinzuweisen und sie zu belegen (Christoph Auer, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Art. 13 N 11 Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, a.a.O., Art. 12 N 207 ff.). Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Prüfungsleistungen hat die Rechtsmittelbehörde somit dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte sowie die entsprechenden Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1; Urteile B-7253/2015 E. 5.1 und B-6727/2013 E. 4). Für eine genügende Substantiierung der Rügen ist insbesondere nicht ausreichend, sich auf die Behauptung zu beschränken, eine bestimmte Frage sei gestellt oder eine Untersuchung sei durchgeführt worden, ohne diese Behauptung zu belegen (BVGE 2010/21 E. 5.1). Grundsätzlich gilt eine beweisbedürftige Tatsache nur dann als erwiesen, wenn der volle Beweis erbracht ist. Dieser gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit der behaupteten Tatsache überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2; 128 III 271 E. 2b/aa; Urteil des BVGer B-1352/2010 vom 12. Dezember 2011 E. 4.5; Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.141). Ausnahmen vom Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit oder ein blosses Glaubhaftmachen als ausreichend betrachtet wird, können sich aus Gesetz oder Rechtsprechung ergeben. Eine Herabsetzung des Beweismasses setzt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist (BGE 130 III 321 E. 3.2; 128 III 271 E. 2b/aa). Eine solche sogenannte Beweisnot ist aber nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne Weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall führen weder zu einer Beweiserleichterung noch zu einer Umkehr der Beweislast (BGE 130 III 321 E. 3.2 mit Hinweisen; 128 III 271 E. 2b/aa; Urteil des BGer 5C.175/1997 vom 17. Oktober 1997 E. 2 f.; Urteil des BVGer A-7570/2009 vom 22. Juni 2011 E. 2.3.2). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sind Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Alle Beweismittel sind, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2). 5.3.2 Vorliegend wurde die Bewertung der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers mittels der ausgefüllten Checkliste für eine nachträgliche Überprüfung rechtsgenüglich dargelegt. Aus diesen nicht parteiöffentlichen Vorakten geht hervor, dass relevante Begleitsymptome bzw. Untersuchungsschritte vom Beschwerdeführer nicht erfragt bzw. durchgeführt wurden, was die Prüfungsexaminatorin beim Posten "Dubach" zusätzlich in den Notizen vermerkt hatte. Es bestehen keine Anhaltspunkte, an diesen Darstellungen ernsthaft zu zweifeln. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Checklisten seien fehlerhaft, trifft ihn die Beweislast. Im vorliegenden Fall ergeben sich aus Gesetz und Rechtsprechung keine Ausnahmen vom Regelbeweismass, weshalb der volle Beweis zu erbringen ist. Obwohl dieser bei einer mündlichen oder praktischen Prüfung, bei welcher die Prüfungsexaminatoren ihre Bewertung lediglich gestützt auf ihre eigenen Aufzeichnungen darlegen, naturgemäss schwer zu erbringen ist, führt dies nicht zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. Urteil B-2213/2006 E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer legt zwar dar, welche Untersuchungsschritte er - entgegen den ausgefüllten Checklisten - durchgeführt habe. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um Parteivorbringen, welche die erbrachte Prüfungsleistung nicht belegen können. Infolge Beweislosigkeit ist den Darstellungen der Prüfungsexaminatoren zu folgen und davon auszugehen, dass sich die vom Beschwerdeführer behaupteten Sachumstände nicht verwirklicht haben. Nicht überzeugend ist sodann auch die Argumentation des Beschwerdeführers, eine zutreffende Diagnose bedeute, dass sämtliche dafür erforderlichen Abklärungen korrekt bzw. vollständig durchgeführt worden seien (Urteil des BVGer B-3450/2007 vom 20. November 2008 E. 7.1). Den Prüfungsexaminatoren kommt bei dieser Frage, also ob die erforderlichen Untersuchungsschritte korrekt bzw. vollständig durchgeführt wurden, ein grosser Beurteilungsspielraum zu (vgl. E. 3.1). Der Beschwerdeführer unterlässt es, darzulegen und die entsprechenden Beweismittel dafür zu liefern, inwiefern die Bewertung rechtsfehlerhaft sei. Seinen blossen Tatsachenbehauptungen ist kein Beweiswert zuzumessen, weshalb er auch hier die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. 5.4 Zusammenfassend erweisen sich die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb er mit seinen Rügen nicht durchzudringen vermag. 6. 6.1 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, sein Auftreten sei an der Prüfung von den Prüfungsexaminatoren teilweise fälschlicherweise als "unsicher" eingestuft worden. Sinngemäss macht er geltend, aufgrund von Nervosität bzw. Prüfungsangst neige er in Prüfungssituationen dazu, leiser zu sprechen. Dies hätte seiner Ansicht nach nicht in die Bewertung seiner Prüfungsleistungen einfliessen dürfen. Aus den vom ihm ins Recht gelegten Empfehlungsschreiben sei ersichtlich, dass diese vermeintliche Unsicherheit im klinischen Alltag nicht vorkomme. 6.2 Die Vorinstanz legt dar, dass die Fähigkeit zu einer adäquaten Kommunikation mit Patienten und Pflegefachpersonen eine zentrale Kompetenz eines Arztes darstelle. Die eidgenössische Prüfung habe die Aufgabe sicherzustellen, dass die Kandidaten über die notwendigen Kompetenzen verfügen, um unter fachlicher Aufsicht klinisch tätig zu werden. Aus diesem Grund prüfe man das notwendige Wissen, die Handlungskompetenz sowie die kommunikativen Fertigkeiten. Bei den Prüfungsposten werde der Bereich Anamnese, Statut und Management (ASM) mit 75 % und die Kommunikation mit 25 % gewichtet. Zu dem vom Beschwerdeführer eingereichten Empfehlungsschreiben führt die Vorinstanz aus, dass die Heranziehung von prüfungsfremden Beurteilungskriterien unzulässig sei. 6.3 Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, sind die kommunikativen Fähigkeiten für angehende Ärzte von zentraler Bedeutung. Der Beschwerdeführer verkennt, dass diese Kompetenzen mit 25 % der Punkte einen wesentlichen Bestandteil der CS-Prüfung ausmachen. Aus den nicht parteiöffentlichen Vorakten geht hervor, dass die kommunikative Kompetenzen der Prüfungskandidaten bei sämtlichen Posten anhand derselben vier generischen Kriterien bewertet wurde: (1) Eingehen auf die Bedürfnisse des Patienten, (2) Struktur des Gesprächs, (3) verbaler Ausdruck und (4) nonverbaler Ausdruck. Der Beschwerdeführer wurde im Bereich der Kommunikation insgesamt bei vier Posten als grenzwertig, bei fünf als kompetent und bei zwei als sehr kompetent beurteilt. Zwei Prüfungsexaminatoren kommentierten das Auftreten des Beschwerdeführers auf der Checkliste mit "sehr leise gesprochen, zögerlich" und "zunehmend unsicher". Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die beim Beschwerdeführer teilweise festgestellte zögerliche, unsichere oder leise Ausdrucksweise im Rahmen der vier oben genannten, vordefinierten Kriterien, insbesondere beim verbalen oder nonverbalen Ausdruck, nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Es ist Sache des Beschwerdeführers, anlässlich der Prüfung zu zeigen, dass er in ausreichendem Masse über diese kommunikativen Kompetenzen verfügt. Im Beschwerdeverfahren hat er sodann zu beweisen, dass seine Leistung unterbewertet wurde. Er unterlässt es hingegen, substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die entsprechenden Beweismittel dafür zu liefern, dass die Bewertung der kommunikativen Kompetenzen materiell nicht vertretbar sei. Des Weiteren ist der Auffassung der Vorinstanz hinsichtlich des vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Empfehlungsschreibens zuzustimmen. Sie erkennt zu Recht, dass die Heranziehung von prüfungsfremden Beurteilungskriterien unzulässig ist. Der Beschwerdeführer vermag daraus somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
7. Insgesamt erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Die Bewertung der Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, namentlich können dem Beschwerdeführer keine zusätzlichen Punkte angerechnet werden. Infolgedessen bleibt auch das Prüfungsergebnis unverändert und die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden auf Fr. 1'000.- festgelegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
9. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t BGG). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Einschreiben; Akten zurück) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Myriam Senn Versand: 11. Dezember 2017