Prüfungsergebnisse
Sachverhalt
A. Herr A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) hat im Jahr 2023 die Einzelprüfung 1 der eidgenössischen Prüfung Humanmedizin (theoretische Multiple-Choice-Prüfung) bestanden, die Einzelprüfung 2 (strukturierte praktische Prüfung) jedoch nicht. Er wiederholte die Einzelprüfung 2 im Jahr 2024. Mit Verfügung der Prüfungskommission Humanmedizin vom 25. September 2024 wurde er informiert, dass er die Einzelprüfung 2 abermals nicht bestanden habe. B. Der Beschwerdeführer ficht diese Verfügung mit Beschwerde vom 7. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. D. Auf die Eingaben der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird in den Erwägungen näher eingegangen, soweit sie entscheidrelevant sind.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BVGE 2021 IV/1 E. 1). Es beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern eine der in Art. 33 VGG aufgeführten Vorinstanzen verfügt hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Angefochten ist eine Verfügung im genannten Sinne (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe vom 26. November 2008 [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Die Vorinstanz fällt unter Art. 33 Bst. f VGG (vgl. Art. 7 Prüfungsverordnung MedBG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Prüfungsentscheide umfassend, soweit sich die Rügen auf Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen beziehen (vgl. Art. 49 VwVG; BVGE 2010/11 E. 4.2), jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung soweit diese sich auf die materielle Bewertung von Prüfungsleistungen beziehen (BVGE 2010/11 E. 4.1; BVGE 2010/10 E. 4.1; vgl. Urteile des BGer 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1; des BVGer B-6849/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1). Auf Verfahrensfragen nehmen all jene Einwände Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (BVGE 2008/14 E. 3.3; Urteil des BVGer B-6180/2023 vom 29. August 2024 E. 3). Ein rechtserheblicher Verfahrensmangel liegt vor, wo ein Mangel in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen kann oder beeinflusst hat (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.7 m.w.H.; Urteil des BVGer B-3253/2024 vom 12. Mai 2025 E. 7.1.2). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (Urteile des BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 4; B-7315/2015 vom 23. August 2016 E. 2.2). Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich der streitgegenständlichen nicht bestandenen Prüfung keine Bewertungsrügen vor, sondern beanstandet im Wesentlichen die (Nicht-)Berücksichtigung seiner speziellen Situation durch die Vorinstanz. Dies prüft das Bundesverwaltungsgericht ohne Zurückhaltung mit umfassender Kognition.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, es seien zu einem bei ihm bereits diagnostizierten Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Syndrom (ADHS) während der Prüfungsvorbereitungszeit verschiedene psychische Belastungen hinzugetreten. Kurz vor dem Prüfungstermin sei zu deren Bekämpfung ein Medikament eingesetzt worden, ohne die Wirkung umfassend testen zu können. Am Prüfungstag selbst habe ihn eine massive Prüfungsangst ergriffen, die seine Leistungsbereitschaft beeinträchtigt habe. Weil diese gemäss ärztlicher Stellungnahme im Vorfeld in ihrem Ausmass nicht abschätzbar gewesen sei, habe nicht rechtzeitig ein Nachteilsausgleich beantragt werden können. Ein solcher hätte aber seine Leistung verbessert, weshalb sich eine Neubewertung der Prüfung rechtfertige. Zudem sei er im Rahmen seines Studiums in praxisnahen Szenarien gemäss anerkannten Methoden bewertet und für kompetent befunden worden, womit die im Rahmen der strukturierten praktischen Prüfung erforderlichen Kompetenzen belegt seien. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit könnten diese bescheinigten Kompetenzen in eine Neubeurteilung einfliessen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass im Jahr 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie eine alternative Prüfungsform eingeführt worden sei, was belege, dass in aussergewöhnlichen Situationen vom regulären Prüfungsmodus abgewichen werden könne.
E. 3.2 Die Vorinstanz entgegnet dem, der Beschwerdeführer gehöre mit 1056 von für das Bestehen notwendigen 1060 Punkten zur schwächsten Leistungsgruppe (90 % der Kandidaten hätten ein besseres Resultat erzielt) und sei in 8 von 12 Stationen ungenügend gewesen. Aus Gründen der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen gebe es explizit die Möglichkeit von Nachteilsausgleichen, die aber ein entsprechendes Gesuch voraussetze. Der Beschwerdeführer habe kein solches Gesuch gestellt. Die nachträgliche Berücksichtigung einer möglichen Beeinträchtigung, zumal nach einem negativen Resultat, sei nicht zu rechtfertigen. Zudem bestehe für Kandidaten auch die Möglichkeit, sich im Falle einer Krankheit von der Prüfung abzumelden. Nach Ausserkrafttreten der für die Pandemiezeit geschaffenen Verordnung bestehe keine Rechtsgrundlage für alternative Bewertungen mehr, weshalb auch diese Möglichkeit ausser Betracht falle.
E. 4.1 Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind nach Treu und Glauben und im Lichte der dazu gegebenen Begründung so auszulegen (vgl. BGE 147 V 369 E. 4.2.1), dass er in erster Linie beantragt, die Prüfung als bestanden zu werten.
E. 4.2 In der Beschwerdebegründung stützt sich der Beschwerdeführer darauf, dass er aufgrund seiner Situation Anspruch auf einen Nachteilsausgleich gehabt hätte und dadurch eine bessere Note hätte erzielen können. Damit beruft er sich auf einen Verfahrensfehler bzw. einen Mangel im Prüfungsablauf. Ein solcher Fehler kann, selbst wenn er unzweifelhaft nachgewiesen ist, grundsätzlich nur dazu führen, dass ein Beschwerdeführer den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei wiederholen darf, nicht aber zur direkten Erteilung des Prüfungsausweises. Voraussetzung für die Erteilung eines solchen ist nämlich in jedem Fall der Nachweis eines gültigen und genügenden Prüfungsresultats. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass nur Kandidaten den entsprechenden Ausweis erhalten, welche den damit verbundenen hohen Erwartungen auch nachgewiesenermassen entsprechen. Liegt wegen Verfahrensfehlern oder Mängeln im Prüfungsablauf, die sich in relevanter Weise negativ auf das Prüfungsresultat auswirken konnten, kein gültiges Prüfungsergebnis vor, so fehlt es an dieser Voraussetzung und es bleibt in der Regel keine andere Lösung, als dem Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen, die betreffende Prüfung zu wiederholen (vgl. BVGE 2010/21 E. 8.1; Urteil des BVGer B-6007/2023 vom 8. April 2024 E. 5.2 m.w.H.).
E. 4.3 Sinngemäss beantragt der Beschwerdeführer, von dieser Praxis abzuweichen. Er habe die Bestehensgrenze mit 1056 von 1060 nötigen Punkten nur knapp verfehlt und seine Kompetenz sei durch Arbeitszeugnisse und die positiven Ergebnisse von praxisnahen, zur strukturierten Beurteilung medizinischer Kompetenzen geeigneter Szenarien (Mini-Clinical Evaluation Exercise, Mini-CEX) nachgewiesen. Ausserdem liege mit dem Abweichen von der üblichen Prüfungsform im Jahr 2020 aufgrund der Covid-19-Pandemie ein Präzedenzfall vor, der zeige, dass in aussergewöhnlichen Situationen die fachliche Kompetenz der Kandidaten anderweitig belegt werden könne.
E. 4.4 Es ist Sache des Prüfungskandidaten, anlässlich der Prüfung zu zeigen, dass er in ausreichendem Masse über die verlangten Kompetenzen verfügt beziehungsweise im Beschwerdeverfahren zu beweisen, dass seine Leistung unterbewertet wurde. Prüfungsfremde Faktoren sind diesbezüglich grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Urteile des BVGer B-4808/2021 vom 4. November 2022 E. 6; B-6405/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 6.3; B-7315/2015 vom 23. August 2016 E. 9). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine ausreichenden Kompetenzen seien durch Arbeitszeugnisse und die Ergebnisse der Mini-CEX belegt, sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, an den dortigen Beurteilungen zu zweifeln. Allerdings sind sowohl Arbeitszeugnisse (Urteil des BVGer B-5731/2019 vom 31. August 2020 E. 4.1 f.) als auch die Ergebnisse der Mini-CEX (Urteil des BVGer B-6361/2017 vom 10. Juli 2018 E. 4.2.3) prüfungsfremd und nach dem Gesagten demzufolge gegenständlich unbehilflich.
E. 4.5 Der Verweis auf den Prüfungsmodus während der Covid-19-Pandemie scheitert an der fehlenden Rechtsgrundlage, wie die Vorinstanz zu Recht einwendet (vgl. auch Urteil des BVGer B-6007/2023 vom 8. April 2024 E. 5.4). Die Abweichung im Jahr 2020 war möglich, weil die Verordnung vom 27. Mai 2020 über die Massnahmen betreffend die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin 2020 angesichts der Pandemie des Coronavirus (Covid-19-Verordnung eidgenössische Prüfung in Humanmedizin, AS 2020 1811) mit aArt. 4a Abs. 1 Bst. b und aArt. 4b eine neue Prüfungsform (praktischer Nachweis) in die Prüfungsverordnung MedBG eingefügt hatte. Diese Prüfungsform war aber einerseits schon nach dem Wortlaut der eingefügten Artikel auf das Jahr 2020 beschränkt (aArt. 4a Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG). Andererseits traten die betreffenden Artikel am 31. Oktober 2021 automatisch ausser Kraft (Ziff. II Abs. 2 Covid-19-Verordnung eidgenössische Prüfung in Humanmedizin). Es ist dem Beschwerdeführer zwar zuzugestehen, dass die Einführung dieser neuen Prüfungsform beweist, dass der Nachweis ausreichender Kompetenzen grundsätzlich auch anderweitig denkbar wäre. Aufgrund der Bindung der staatlichen Organe an das Recht (Art. 5 Abs. 1 BV) ist es aber sowohl der Vorinstanz als auch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, von der Prüfungsverordnung abzuweichen. Daher war die Berücksichtigung des praktischen Nachweises für die Prüfung 2020 aufgrund der in der Notverordnung vorgesehenen Änderung möglich, für die nachfolgenden Prüfungen jedoch ausgeschlossen. Mit anderen Worten ändert an der Verbindlichkeit der vorgeschriebenen Prüfungsform nichts, dass auch andere Prüfungsformen denkbar wären.
E. 4.6 Der Antrag auf direkte Erteilung des Abschlusses erweist sich demnach als unbegründet. Zu prüfen ist aber, ob dem Beschwerdeführer die gebührenfreie Wiederholung der Prüfung im selben Versuch zu erlauben ist.
E. 5.1 Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG, SR 151.3) gilt namentlich für die Aus- und Weiterbildung (vgl. Art. 3 Bst. f BehiG), das heisst für alle Bildungsangebote im Zuständigkeitsbereich des Bundes (vgl. Urteil des BGer 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 2.4). Es ist daher auf die von der Vorinstanz durchgeführte Prüfung anwendbar. Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden (Art. 2 Abs. 5 Bst. a BehiG) oder die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (Art. 2 Abs. 5 Bst. b BehiG; vgl. Urteil des BVGer B-3253/2024 vom 12. Mai 2025 E. 7.1.1).
E. 5.2 Menschen mit Behinderungen haben nach dem Behindertengleichstellungsgesetz gegenüber Gemeinwesen grundsätzlich Anspruch darauf, dass die Modalitäten der von ihnen abgelegten Prüfungen ihren behinderungsbedingten Bedürfnissen angepasst werden (vgl. BVGE 2008/26 E. 4; Urteil des BVGer A-1190/2021 vom 14. März 2023 E. 5.2.3). Welche Anpassungen erforderlich sind, ist jeweils aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (Urteil des BGer 2C_248/2023 vom 20. September 2024 E. 4.6.3).
E. 5.3 Eine Anpassung der Prüfungsmodalitäten muss durch eine behördliche oder ärztliche Bestätigung indiziert sein (vgl. Urteil des BVGer B-616/2023 vom 30. April 2024 E. 3.7). Der Prüfungskandidat hat den gewünschten Nachteilsausgleich zudem grundsätzlich vor der Prüfung bei der zuständigen Behörde zu beantragen beziehungsweise diese vorgängig in hinreichendem Mass über seine Behinderung und die erforderlichen und sachlich gerechtfertigten Massnahmen zu informieren. Tut er dies nicht, hat er seinen Anspruch auf Anpassung der Prüfungsmodalitäten für die abgelegte Prüfung grundsätzlich verwirkt (vgl. Urteile des BGer 2D_7/2011 E. 4.6; 2D_22/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 6.3.2; des BVGer B-616/2023 vom 30. April 2024 E. 3.7).
E. 5.4 In Übereinstimmung mit der geschilderten Rechtslage und Praxis sieht Art. 12a Prüfungsverordnung MedBG vor, dass Menschen mit Behinderungen bei der MEBEKO ein Gesuch um Nachteilsausgleich stellen können. Diese bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission diejenigen Anpassungsmassnahmen, die zum Ausgleich des behinderungsbedingten Nachteils geeignet sind. Die Anpassungsmassnahmen dürfen keine Herabsetzung der Prüfungsanforderungen darstellen und müssen sich mit verhältnismässigem Aufwand realisieren lassen. Vor Prüfungsbeginn können sich Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich abmelden, wobei die Prüfungsgebühr bei wichtigen Gründen wie Krankheit oder Unfall nicht geschuldet ist (Art. 15 Prüfungsverordnung MedBG). Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne Abmeldung der Prüfung fern oder bricht sie oder er eine begonnene Prüfung ab, so gilt die Prüfung als «nicht bestanden», es sei denn, es lägen wichtige Gründe wie Krankheit oder Unfall vor, wobei diese unaufgefordert durch Arztzeugnisse zu belegen sind (Art. 16 Prüfungsverordnung MedBG). Das Procedere betreffend Nachteilsausgleich wird in Ziff. 1 der Richtlinien der Medizinalberufekommission (MEBEKO), Ressort Ausbildung, über die Details der Durchführung der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin (Beilage 4 der Vorinstanz; ebenfalls abrufbar unter < www.bag.admin.ch/de/eidgenoessische-pruefung-in-humanmedizin >; nachfolgend: Richtlinien zur Durchführung der Prüfung) konkretisiert.
E. 5.5 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen kein Gesuch um Nachteilsausgleich gestellt. Er bringt jedoch vor, die psychischen Belastungen hätten sich im Vorfeld nicht abschätzen lassen, weshalb die rechtzeitige Beantragung des Nachteilsausgleichs unmöglich gewesen sei.
E. 5.6 Der Beschwerdeführer führt aus, dass er schon länger an einem ADHS leide und autistische Züge aufweise sowie in der Prüfungsvorbereitungszeit Prüfungsangst und psychische Belastungen aufgetreten seien. Soweit er seinen Anspruch auf Nachteilsausgleich auf diese Beeinträchtigungen stützen würde, wären die nun erfolgenden Vorbringen verspätet. Soweit ersichtlich stützt der Beschwerdeführer seine Argumentation vorliegend jedoch zu Recht nicht auf diese Beeinträchtigungen. Vielmehr bringt er vor, es habe im unmittelbaren Vorfeld zur Prüfung eine weitere Verschlechterung seines Zustandes stattgefunden, weil (...) und die Prüfungsangst fast traumatische Ausmasse angenommen hätte. Zudem bzw. deswegen sei ein neues Medikament verschrieben worden, dessen Auswirkung nicht abschätzbar gewesen sei. Diese Entwicklungen hätten einen Nachteilsausgleich unumgänglich gemacht, den er aus Zeitgründen aber nicht mehr habe beantragen können.
E. 5.7 Hierzu ist zunächst anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer im Grundsatz unbenommen ist, zunächst auf einen Nachteilsausgleich zu verzichten, bei einer eingetretenen Verschlechterung sich dann aber dafür zu entscheiden, trotzdem einen Nachteilsausgleich geltend zu machen. Auch hierfür sind freilich die entsprechenden Fristen einzuhalten. Wie zu verfahren wäre, wenn eine Verschlechterung (oder allgemein eine neu auftretende Beeinträchtigung) sich erst nach Ablauf der Frist manifestiert, kann vorliegend offenbleiben, da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen zu keinem Zeitpunkt ein Gesuch um Nachteilsausgleich gestellt hat. Weil die dafür zuständige MEBEKO den Anspruch auf Nachteilsausgleich nicht von Amtes wegen prüfen kann - schon weil ihr mangels Gesuch die dafür notwendigen Angaben über den behaupteten Nachteil jedenfalls nicht vollständig vorlägen - ist ein solches Gesuch unabdingbare Voraussetzung für einen Nachteilsausgleich. Der Beschwerdeführer ist der Prüfung auch nicht aufgrund seines Zustandes krankheitsbedingt ferngeblieben, sondern hat diese absolviert und sich erst nach Kenntnisnahme seines (negativen) Prüfungsresultats gegen die Prüfung gewendet.
E. 5.8 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Berufung auf die Beeinträchtigung im Sinne der zitierten Rechtsprechung als verspätet und ist der Verzicht der Vorinstanz auf die Anordnung eines Nachteilsausgleichs gerechtfertigt.
E. 6 Zu fragen wäre immerhin, ob die Prüfung wegen nachträglich festgestellter Prüfungsunfähigkeit aufzuheben ist.
E. 6.1 Eine nachträgliche Aufhebung des Prüfungsergebnisses aus medizinischen Gründen ist nur zulässig, wenn die geprüfte Person aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage war, die Beeinträchtigung der Prüfungsfähigkeit beziehungsweise den Prüfungshinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich geltend zu machen, insbesondere, wenn ihr zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situation genügend zu überblicken, um überhaupt einen Entscheid über den Antritt oder die Weiterführung der Prüfung zu fällen, oder es ihr bei zwar bestehendem Bewusstsein über die gesundheitlichen Probleme an der Fähigkeit mangelte, ihrer Einsicht gemäss zu handeln (vgl. Urteile des BGer 2C_116/2020 vom 18. Mai 2020 E. 5.4; 2C_934/2016 vom 13. März 2017 E. 4.4; des BVGer B-921/2022 vom 24. August 2022 E. 4.1; B-1332/2019 vom 5. August 2019 E. 4.2 je m.w.H.). Erkennbare Gründe für eine Prüfungsunfähigkeit müssen demnach unverzüglich vorgebracht werden. Nach Abschluss der Prüfung und erst recht nach Bekanntgabe der Resultate sind sie grundsätzlich nicht mehr beachtlich. Zudem wird nach dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben widersprüchliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten Privater nicht geschützt; weshalb Verfahrensfehler unmittelbar nach Kenntnisnahme geltend zu machen sind, ansonsten der Anspruch auf deren Anrufung verwirkt ist. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für den Fall der gänzlichen Prüfungsunfähigkeit, sondern auch bereits bei erheblichen und damit beachtlichen Beeinträchtigungen der Prüfungsfähigkeit (vgl. Urteil des BGer 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 4.6 f.). Konkret müssen die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: a) die Krankheit muss sich erst zum Zeitpunkt der Prüfung bemerkbar gemacht haben, ohne dass vorher Symptome zu erkennen gewesen wären; b) während der Prüfung dürfen keinerlei Symptome sichtbar sein; c) der oder die Kandidierende muss unmittelbar nach der Prüfung einen Arzt aufsuchen; d) der Arzt muss unmittelbar eine schwere und plötzliche Erkrankung konstatieren, die, obwohl keine sichtbaren Symptome vorliegen, zweifelsfrei den Schluss nahelegt, dass ein Kausalzusammenhang zum Prüfungsmisserfolg besteht; und e) der Prüfungsmisserfolg muss einen Einfluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der gesamten Prüfungssession haben (vgl. Urteile des BVGer B-616/2023 vom 30. April 2024 E. 3.10; B-921/2022 vom 24. August 2022 E. 4.1 je m.w.H.).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer litt vorliegend, wie er selbst ausführt, bereits länger an einem diagnostizierten ADHS. Zwar steht es ihm, wie ausgeführt, frei, diesbezüglich auf die Beantragung eines Nachteilsausgleichs zu verzichten. Diesfalls ist aber eine nachträgliche Berufung auf diese Beeinträchtigung ausgeschlossen. Somit müsste eine Verschlimmerung des Zustandes extreme Züge und gleichsam unerwartete Wendungen annehmen, um bei einer Verschlechterung des Zustandes weiterhin das vorgenannte Kriterium a (fehlende Symptome vor der Prüfung) zu erfüllen. Dies ist im vorliegenden Fall zumindest äusserst zweifelhaft, nachdem die geltend gemachte Verschlechterung und die während der Prüfung aufgetretene Prüfungsangst einen engen Zusammenhang zum bekannten Leiden aufweisen. Die sich abzeichnende Prüfungsunfähigkeit wäre für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen und er wäre gehalten gewesen, das Verfahren zur Erlangung eines Nachteilsausgleichs oder aber jenes zum Fernbleiben von bzw. Abbruch der Prüfung zu durchlaufen.
E. 6.3 Vor allem aber setzt eine nachträgliche Annullation des Prüfungsergebnisses voraus, dass erkannte Mängel unmittelbar nach ihrer Feststellung geltend gemacht werden müssen. Nur in diesem Sinne können die vorstehend in E. 6.1 erwähnten Kriterien (a - e) verstanden werden: Es ist beispielsweise im Lichte der geschilderten, auf Treu und Glauben basierenden Rechtsprechung nicht ausreichend, unmittelbar nach der Prüfung einen Arzt aufzusuchen (Kriterium c), sondern die entsprechenden Nachweise sind ebenso unverzüglich der Prüfungsbehörde mitzuteilen, insbesondere vor Eröffnung des Prüfungsresultats. Dies hat der Beschwerdeführer vorliegend unterlassen. Vielmehr hat er zwar relativ bald seine Ärztin kontaktiert und die erlebten Probleme geschildert. Er selbst wollte dann aber gemäss vor Bundesverwaltungsgericht eingereichtem Arztzeugnis (vgl. Zitat der Sprachnachricht, a.E.) zunächst das Resultat der Prüfung abwarten. Das Arztzeugnis datiert erst auf den 5. November 2024, wurde mithin nach der Eröffnung des Prüfungsresultats erstellt. Eine nachträgliche Annullation des Prüfungsergebnisses hätte spätestens unmittelbar nach der Prüfung und jedenfalls vor Eröffnung des Resultats geltend gemacht werden müssen und kommt somit nach der zitierten Praxis nicht in Frage. Sie würde die Chancengleichheit unter den Kandidierenden verletzen und widerspräche dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung (vgl. vorstehend E. 6.1; Urteil des BVGer B-616/2023 vom 30. April 2024 E. 3.10).
E. 6.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Vorgehen betreffend Nachteilsausgleich in den Richtlinien zur Durchführung der Prüfung in Ziff. 1 - 1.5 prominent erwähnt wird. Auch das Verfahren zum Fernbleiben von bzw. Abbruch der Prüfung wird in Art. 15 und 16 der Prüfungsverordnung MedBG detailliert normiert. Gemäss Ziff. 4.2 der Vorgaben der Medizinalberufekommission (MEBEKO), Ressort Ausbildung, betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin vom 6. Mai 2024 wird in der Online-Anmeldung auf diese Bestimmungen explizit hingewiesen. Demnach könnte der Beschwerdeführer sich jedenfalls nicht darauf berufen, die entsprechenden Verfahren nicht gekannt zu haben.
E. 6.5 Zusammenfassend fällt eine nachträgliche Aufhebung des Prüfungsresultats nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer eine allfällige Prüfungsunfähigkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht hat.
E. 7 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet.
E. 8 Vorliegend ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der geltend gemachten Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung - unabhängig vom Verfahrensausgang - kostenlos (Art. 10 Abs. 1 BehiG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Urteil des BGer A-832/2014 vom 20. August 2014 E. 8). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem (ohnehin nicht anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 e contrario VwVG). Der obsiegenden Vorinstanz ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 9 Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 138 II 42 E. 1.1, je m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird dem Beschwerdeführer unverzüglich zurückerstattet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern EDI. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Benjamin Märkli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 15. Juli 2025 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde;Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement des Innern EDI (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-7024/2024 Urteil vom 10. Juli 2025 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiber Benjamin Märkli. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Prüfungskommission Humanmedizin, Bundesamt für Gesundheit BAG,3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Eidgenössische Prüfung in Humanmedizin 2024. Sachverhalt: A. Herr A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) hat im Jahr 2023 die Einzelprüfung 1 der eidgenössischen Prüfung Humanmedizin (theoretische Multiple-Choice-Prüfung) bestanden, die Einzelprüfung 2 (strukturierte praktische Prüfung) jedoch nicht. Er wiederholte die Einzelprüfung 2 im Jahr 2024. Mit Verfügung der Prüfungskommission Humanmedizin vom 25. September 2024 wurde er informiert, dass er die Einzelprüfung 2 abermals nicht bestanden habe. B. Der Beschwerdeführer ficht diese Verfügung mit Beschwerde vom 7. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. D. Auf die Eingaben der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird in den Erwägungen näher eingegangen, soweit sie entscheidrelevant sind. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BVGE 2021 IV/1 E. 1). Es beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern eine der in Art. 33 VGG aufgeführten Vorinstanzen verfügt hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Angefochten ist eine Verfügung im genannten Sinne (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe vom 26. November 2008 [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Die Vorinstanz fällt unter Art. 33 Bst. f VGG (vgl. Art. 7 Prüfungsverordnung MedBG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Prüfungsentscheide umfassend, soweit sich die Rügen auf Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen beziehen (vgl. Art. 49 VwVG; BVGE 2010/11 E. 4.2), jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung soweit diese sich auf die materielle Bewertung von Prüfungsleistungen beziehen (BVGE 2010/11 E. 4.1; BVGE 2010/10 E. 4.1; vgl. Urteile des BGer 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1; des BVGer B-6849/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1). Auf Verfahrensfragen nehmen all jene Einwände Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (BVGE 2008/14 E. 3.3; Urteil des BVGer B-6180/2023 vom 29. August 2024 E. 3). Ein rechtserheblicher Verfahrensmangel liegt vor, wo ein Mangel in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen kann oder beeinflusst hat (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.7 m.w.H.; Urteil des BVGer B-3253/2024 vom 12. Mai 2025 E. 7.1.2). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (Urteile des BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 4; B-7315/2015 vom 23. August 2016 E. 2.2). Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich der streitgegenständlichen nicht bestandenen Prüfung keine Bewertungsrügen vor, sondern beanstandet im Wesentlichen die (Nicht-)Berücksichtigung seiner speziellen Situation durch die Vorinstanz. Dies prüft das Bundesverwaltungsgericht ohne Zurückhaltung mit umfassender Kognition. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, es seien zu einem bei ihm bereits diagnostizierten Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Syndrom (ADHS) während der Prüfungsvorbereitungszeit verschiedene psychische Belastungen hinzugetreten. Kurz vor dem Prüfungstermin sei zu deren Bekämpfung ein Medikament eingesetzt worden, ohne die Wirkung umfassend testen zu können. Am Prüfungstag selbst habe ihn eine massive Prüfungsangst ergriffen, die seine Leistungsbereitschaft beeinträchtigt habe. Weil diese gemäss ärztlicher Stellungnahme im Vorfeld in ihrem Ausmass nicht abschätzbar gewesen sei, habe nicht rechtzeitig ein Nachteilsausgleich beantragt werden können. Ein solcher hätte aber seine Leistung verbessert, weshalb sich eine Neubewertung der Prüfung rechtfertige. Zudem sei er im Rahmen seines Studiums in praxisnahen Szenarien gemäss anerkannten Methoden bewertet und für kompetent befunden worden, womit die im Rahmen der strukturierten praktischen Prüfung erforderlichen Kompetenzen belegt seien. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit könnten diese bescheinigten Kompetenzen in eine Neubeurteilung einfliessen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass im Jahr 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie eine alternative Prüfungsform eingeführt worden sei, was belege, dass in aussergewöhnlichen Situationen vom regulären Prüfungsmodus abgewichen werden könne. 3.2 Die Vorinstanz entgegnet dem, der Beschwerdeführer gehöre mit 1056 von für das Bestehen notwendigen 1060 Punkten zur schwächsten Leistungsgruppe (90 % der Kandidaten hätten ein besseres Resultat erzielt) und sei in 8 von 12 Stationen ungenügend gewesen. Aus Gründen der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen gebe es explizit die Möglichkeit von Nachteilsausgleichen, die aber ein entsprechendes Gesuch voraussetze. Der Beschwerdeführer habe kein solches Gesuch gestellt. Die nachträgliche Berücksichtigung einer möglichen Beeinträchtigung, zumal nach einem negativen Resultat, sei nicht zu rechtfertigen. Zudem bestehe für Kandidaten auch die Möglichkeit, sich im Falle einer Krankheit von der Prüfung abzumelden. Nach Ausserkrafttreten der für die Pandemiezeit geschaffenen Verordnung bestehe keine Rechtsgrundlage für alternative Bewertungen mehr, weshalb auch diese Möglichkeit ausser Betracht falle. 4. 4.1 Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind nach Treu und Glauben und im Lichte der dazu gegebenen Begründung so auszulegen (vgl. BGE 147 V 369 E. 4.2.1), dass er in erster Linie beantragt, die Prüfung als bestanden zu werten. 4.2 In der Beschwerdebegründung stützt sich der Beschwerdeführer darauf, dass er aufgrund seiner Situation Anspruch auf einen Nachteilsausgleich gehabt hätte und dadurch eine bessere Note hätte erzielen können. Damit beruft er sich auf einen Verfahrensfehler bzw. einen Mangel im Prüfungsablauf. Ein solcher Fehler kann, selbst wenn er unzweifelhaft nachgewiesen ist, grundsätzlich nur dazu führen, dass ein Beschwerdeführer den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei wiederholen darf, nicht aber zur direkten Erteilung des Prüfungsausweises. Voraussetzung für die Erteilung eines solchen ist nämlich in jedem Fall der Nachweis eines gültigen und genügenden Prüfungsresultats. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass nur Kandidaten den entsprechenden Ausweis erhalten, welche den damit verbundenen hohen Erwartungen auch nachgewiesenermassen entsprechen. Liegt wegen Verfahrensfehlern oder Mängeln im Prüfungsablauf, die sich in relevanter Weise negativ auf das Prüfungsresultat auswirken konnten, kein gültiges Prüfungsergebnis vor, so fehlt es an dieser Voraussetzung und es bleibt in der Regel keine andere Lösung, als dem Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen, die betreffende Prüfung zu wiederholen (vgl. BVGE 2010/21 E. 8.1; Urteil des BVGer B-6007/2023 vom 8. April 2024 E. 5.2 m.w.H.). 4.3 Sinngemäss beantragt der Beschwerdeführer, von dieser Praxis abzuweichen. Er habe die Bestehensgrenze mit 1056 von 1060 nötigen Punkten nur knapp verfehlt und seine Kompetenz sei durch Arbeitszeugnisse und die positiven Ergebnisse von praxisnahen, zur strukturierten Beurteilung medizinischer Kompetenzen geeigneter Szenarien (Mini-Clinical Evaluation Exercise, Mini-CEX) nachgewiesen. Ausserdem liege mit dem Abweichen von der üblichen Prüfungsform im Jahr 2020 aufgrund der Covid-19-Pandemie ein Präzedenzfall vor, der zeige, dass in aussergewöhnlichen Situationen die fachliche Kompetenz der Kandidaten anderweitig belegt werden könne. 4.4 Es ist Sache des Prüfungskandidaten, anlässlich der Prüfung zu zeigen, dass er in ausreichendem Masse über die verlangten Kompetenzen verfügt beziehungsweise im Beschwerdeverfahren zu beweisen, dass seine Leistung unterbewertet wurde. Prüfungsfremde Faktoren sind diesbezüglich grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Urteile des BVGer B-4808/2021 vom 4. November 2022 E. 6; B-6405/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 6.3; B-7315/2015 vom 23. August 2016 E. 9). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine ausreichenden Kompetenzen seien durch Arbeitszeugnisse und die Ergebnisse der Mini-CEX belegt, sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, an den dortigen Beurteilungen zu zweifeln. Allerdings sind sowohl Arbeitszeugnisse (Urteil des BVGer B-5731/2019 vom 31. August 2020 E. 4.1 f.) als auch die Ergebnisse der Mini-CEX (Urteil des BVGer B-6361/2017 vom 10. Juli 2018 E. 4.2.3) prüfungsfremd und nach dem Gesagten demzufolge gegenständlich unbehilflich. 4.5 Der Verweis auf den Prüfungsmodus während der Covid-19-Pandemie scheitert an der fehlenden Rechtsgrundlage, wie die Vorinstanz zu Recht einwendet (vgl. auch Urteil des BVGer B-6007/2023 vom 8. April 2024 E. 5.4). Die Abweichung im Jahr 2020 war möglich, weil die Verordnung vom 27. Mai 2020 über die Massnahmen betreffend die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin 2020 angesichts der Pandemie des Coronavirus (Covid-19-Verordnung eidgenössische Prüfung in Humanmedizin, AS 2020 1811) mit aArt. 4a Abs. 1 Bst. b und aArt. 4b eine neue Prüfungsform (praktischer Nachweis) in die Prüfungsverordnung MedBG eingefügt hatte. Diese Prüfungsform war aber einerseits schon nach dem Wortlaut der eingefügten Artikel auf das Jahr 2020 beschränkt (aArt. 4a Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG). Andererseits traten die betreffenden Artikel am 31. Oktober 2021 automatisch ausser Kraft (Ziff. II Abs. 2 Covid-19-Verordnung eidgenössische Prüfung in Humanmedizin). Es ist dem Beschwerdeführer zwar zuzugestehen, dass die Einführung dieser neuen Prüfungsform beweist, dass der Nachweis ausreichender Kompetenzen grundsätzlich auch anderweitig denkbar wäre. Aufgrund der Bindung der staatlichen Organe an das Recht (Art. 5 Abs. 1 BV) ist es aber sowohl der Vorinstanz als auch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, von der Prüfungsverordnung abzuweichen. Daher war die Berücksichtigung des praktischen Nachweises für die Prüfung 2020 aufgrund der in der Notverordnung vorgesehenen Änderung möglich, für die nachfolgenden Prüfungen jedoch ausgeschlossen. Mit anderen Worten ändert an der Verbindlichkeit der vorgeschriebenen Prüfungsform nichts, dass auch andere Prüfungsformen denkbar wären. 4.6 Der Antrag auf direkte Erteilung des Abschlusses erweist sich demnach als unbegründet. Zu prüfen ist aber, ob dem Beschwerdeführer die gebührenfreie Wiederholung der Prüfung im selben Versuch zu erlauben ist. 5. 5.1 Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG, SR 151.3) gilt namentlich für die Aus- und Weiterbildung (vgl. Art. 3 Bst. f BehiG), das heisst für alle Bildungsangebote im Zuständigkeitsbereich des Bundes (vgl. Urteil des BGer 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 2.4). Es ist daher auf die von der Vorinstanz durchgeführte Prüfung anwendbar. Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden (Art. 2 Abs. 5 Bst. a BehiG) oder die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (Art. 2 Abs. 5 Bst. b BehiG; vgl. Urteil des BVGer B-3253/2024 vom 12. Mai 2025 E. 7.1.1). 5.2 Menschen mit Behinderungen haben nach dem Behindertengleichstellungsgesetz gegenüber Gemeinwesen grundsätzlich Anspruch darauf, dass die Modalitäten der von ihnen abgelegten Prüfungen ihren behinderungsbedingten Bedürfnissen angepasst werden (vgl. BVGE 2008/26 E. 4; Urteil des BVGer A-1190/2021 vom 14. März 2023 E. 5.2.3). Welche Anpassungen erforderlich sind, ist jeweils aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (Urteil des BGer 2C_248/2023 vom 20. September 2024 E. 4.6.3). 5.3 Eine Anpassung der Prüfungsmodalitäten muss durch eine behördliche oder ärztliche Bestätigung indiziert sein (vgl. Urteil des BVGer B-616/2023 vom 30. April 2024 E. 3.7). Der Prüfungskandidat hat den gewünschten Nachteilsausgleich zudem grundsätzlich vor der Prüfung bei der zuständigen Behörde zu beantragen beziehungsweise diese vorgängig in hinreichendem Mass über seine Behinderung und die erforderlichen und sachlich gerechtfertigten Massnahmen zu informieren. Tut er dies nicht, hat er seinen Anspruch auf Anpassung der Prüfungsmodalitäten für die abgelegte Prüfung grundsätzlich verwirkt (vgl. Urteile des BGer 2D_7/2011 E. 4.6; 2D_22/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 6.3.2; des BVGer B-616/2023 vom 30. April 2024 E. 3.7). 5.4 In Übereinstimmung mit der geschilderten Rechtslage und Praxis sieht Art. 12a Prüfungsverordnung MedBG vor, dass Menschen mit Behinderungen bei der MEBEKO ein Gesuch um Nachteilsausgleich stellen können. Diese bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission diejenigen Anpassungsmassnahmen, die zum Ausgleich des behinderungsbedingten Nachteils geeignet sind. Die Anpassungsmassnahmen dürfen keine Herabsetzung der Prüfungsanforderungen darstellen und müssen sich mit verhältnismässigem Aufwand realisieren lassen. Vor Prüfungsbeginn können sich Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich abmelden, wobei die Prüfungsgebühr bei wichtigen Gründen wie Krankheit oder Unfall nicht geschuldet ist (Art. 15 Prüfungsverordnung MedBG). Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne Abmeldung der Prüfung fern oder bricht sie oder er eine begonnene Prüfung ab, so gilt die Prüfung als «nicht bestanden», es sei denn, es lägen wichtige Gründe wie Krankheit oder Unfall vor, wobei diese unaufgefordert durch Arztzeugnisse zu belegen sind (Art. 16 Prüfungsverordnung MedBG). Das Procedere betreffend Nachteilsausgleich wird in Ziff. 1 der Richtlinien der Medizinalberufekommission (MEBEKO), Ressort Ausbildung, über die Details der Durchführung der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin (Beilage 4 der Vorinstanz; ebenfalls abrufbar unter ; nachfolgend: Richtlinien zur Durchführung der Prüfung) konkretisiert. 5.5 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen kein Gesuch um Nachteilsausgleich gestellt. Er bringt jedoch vor, die psychischen Belastungen hätten sich im Vorfeld nicht abschätzen lassen, weshalb die rechtzeitige Beantragung des Nachteilsausgleichs unmöglich gewesen sei. 5.6 Der Beschwerdeführer führt aus, dass er schon länger an einem ADHS leide und autistische Züge aufweise sowie in der Prüfungsvorbereitungszeit Prüfungsangst und psychische Belastungen aufgetreten seien. Soweit er seinen Anspruch auf Nachteilsausgleich auf diese Beeinträchtigungen stützen würde, wären die nun erfolgenden Vorbringen verspätet. Soweit ersichtlich stützt der Beschwerdeführer seine Argumentation vorliegend jedoch zu Recht nicht auf diese Beeinträchtigungen. Vielmehr bringt er vor, es habe im unmittelbaren Vorfeld zur Prüfung eine weitere Verschlechterung seines Zustandes stattgefunden, weil (...) und die Prüfungsangst fast traumatische Ausmasse angenommen hätte. Zudem bzw. deswegen sei ein neues Medikament verschrieben worden, dessen Auswirkung nicht abschätzbar gewesen sei. Diese Entwicklungen hätten einen Nachteilsausgleich unumgänglich gemacht, den er aus Zeitgründen aber nicht mehr habe beantragen können. 5.7 Hierzu ist zunächst anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer im Grundsatz unbenommen ist, zunächst auf einen Nachteilsausgleich zu verzichten, bei einer eingetretenen Verschlechterung sich dann aber dafür zu entscheiden, trotzdem einen Nachteilsausgleich geltend zu machen. Auch hierfür sind freilich die entsprechenden Fristen einzuhalten. Wie zu verfahren wäre, wenn eine Verschlechterung (oder allgemein eine neu auftretende Beeinträchtigung) sich erst nach Ablauf der Frist manifestiert, kann vorliegend offenbleiben, da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen zu keinem Zeitpunkt ein Gesuch um Nachteilsausgleich gestellt hat. Weil die dafür zuständige MEBEKO den Anspruch auf Nachteilsausgleich nicht von Amtes wegen prüfen kann - schon weil ihr mangels Gesuch die dafür notwendigen Angaben über den behaupteten Nachteil jedenfalls nicht vollständig vorlägen - ist ein solches Gesuch unabdingbare Voraussetzung für einen Nachteilsausgleich. Der Beschwerdeführer ist der Prüfung auch nicht aufgrund seines Zustandes krankheitsbedingt ferngeblieben, sondern hat diese absolviert und sich erst nach Kenntnisnahme seines (negativen) Prüfungsresultats gegen die Prüfung gewendet. 5.8 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Berufung auf die Beeinträchtigung im Sinne der zitierten Rechtsprechung als verspätet und ist der Verzicht der Vorinstanz auf die Anordnung eines Nachteilsausgleichs gerechtfertigt.
6. Zu fragen wäre immerhin, ob die Prüfung wegen nachträglich festgestellter Prüfungsunfähigkeit aufzuheben ist. 6.1 Eine nachträgliche Aufhebung des Prüfungsergebnisses aus medizinischen Gründen ist nur zulässig, wenn die geprüfte Person aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage war, die Beeinträchtigung der Prüfungsfähigkeit beziehungsweise den Prüfungshinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich geltend zu machen, insbesondere, wenn ihr zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situation genügend zu überblicken, um überhaupt einen Entscheid über den Antritt oder die Weiterführung der Prüfung zu fällen, oder es ihr bei zwar bestehendem Bewusstsein über die gesundheitlichen Probleme an der Fähigkeit mangelte, ihrer Einsicht gemäss zu handeln (vgl. Urteile des BGer 2C_116/2020 vom 18. Mai 2020 E. 5.4; 2C_934/2016 vom 13. März 2017 E. 4.4; des BVGer B-921/2022 vom 24. August 2022 E. 4.1; B-1332/2019 vom 5. August 2019 E. 4.2 je m.w.H.). Erkennbare Gründe für eine Prüfungsunfähigkeit müssen demnach unverzüglich vorgebracht werden. Nach Abschluss der Prüfung und erst recht nach Bekanntgabe der Resultate sind sie grundsätzlich nicht mehr beachtlich. Zudem wird nach dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben widersprüchliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten Privater nicht geschützt; weshalb Verfahrensfehler unmittelbar nach Kenntnisnahme geltend zu machen sind, ansonsten der Anspruch auf deren Anrufung verwirkt ist. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für den Fall der gänzlichen Prüfungsunfähigkeit, sondern auch bereits bei erheblichen und damit beachtlichen Beeinträchtigungen der Prüfungsfähigkeit (vgl. Urteil des BGer 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 4.6 f.). Konkret müssen die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: a) die Krankheit muss sich erst zum Zeitpunkt der Prüfung bemerkbar gemacht haben, ohne dass vorher Symptome zu erkennen gewesen wären; b) während der Prüfung dürfen keinerlei Symptome sichtbar sein; c) der oder die Kandidierende muss unmittelbar nach der Prüfung einen Arzt aufsuchen; d) der Arzt muss unmittelbar eine schwere und plötzliche Erkrankung konstatieren, die, obwohl keine sichtbaren Symptome vorliegen, zweifelsfrei den Schluss nahelegt, dass ein Kausalzusammenhang zum Prüfungsmisserfolg besteht; und e) der Prüfungsmisserfolg muss einen Einfluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der gesamten Prüfungssession haben (vgl. Urteile des BVGer B-616/2023 vom 30. April 2024 E. 3.10; B-921/2022 vom 24. August 2022 E. 4.1 je m.w.H.). 6.2 Der Beschwerdeführer litt vorliegend, wie er selbst ausführt, bereits länger an einem diagnostizierten ADHS. Zwar steht es ihm, wie ausgeführt, frei, diesbezüglich auf die Beantragung eines Nachteilsausgleichs zu verzichten. Diesfalls ist aber eine nachträgliche Berufung auf diese Beeinträchtigung ausgeschlossen. Somit müsste eine Verschlimmerung des Zustandes extreme Züge und gleichsam unerwartete Wendungen annehmen, um bei einer Verschlechterung des Zustandes weiterhin das vorgenannte Kriterium a (fehlende Symptome vor der Prüfung) zu erfüllen. Dies ist im vorliegenden Fall zumindest äusserst zweifelhaft, nachdem die geltend gemachte Verschlechterung und die während der Prüfung aufgetretene Prüfungsangst einen engen Zusammenhang zum bekannten Leiden aufweisen. Die sich abzeichnende Prüfungsunfähigkeit wäre für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen und er wäre gehalten gewesen, das Verfahren zur Erlangung eines Nachteilsausgleichs oder aber jenes zum Fernbleiben von bzw. Abbruch der Prüfung zu durchlaufen. 6.3 Vor allem aber setzt eine nachträgliche Annullation des Prüfungsergebnisses voraus, dass erkannte Mängel unmittelbar nach ihrer Feststellung geltend gemacht werden müssen. Nur in diesem Sinne können die vorstehend in E. 6.1 erwähnten Kriterien (a - e) verstanden werden: Es ist beispielsweise im Lichte der geschilderten, auf Treu und Glauben basierenden Rechtsprechung nicht ausreichend, unmittelbar nach der Prüfung einen Arzt aufzusuchen (Kriterium c), sondern die entsprechenden Nachweise sind ebenso unverzüglich der Prüfungsbehörde mitzuteilen, insbesondere vor Eröffnung des Prüfungsresultats. Dies hat der Beschwerdeführer vorliegend unterlassen. Vielmehr hat er zwar relativ bald seine Ärztin kontaktiert und die erlebten Probleme geschildert. Er selbst wollte dann aber gemäss vor Bundesverwaltungsgericht eingereichtem Arztzeugnis (vgl. Zitat der Sprachnachricht, a.E.) zunächst das Resultat der Prüfung abwarten. Das Arztzeugnis datiert erst auf den 5. November 2024, wurde mithin nach der Eröffnung des Prüfungsresultats erstellt. Eine nachträgliche Annullation des Prüfungsergebnisses hätte spätestens unmittelbar nach der Prüfung und jedenfalls vor Eröffnung des Resultats geltend gemacht werden müssen und kommt somit nach der zitierten Praxis nicht in Frage. Sie würde die Chancengleichheit unter den Kandidierenden verletzen und widerspräche dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung (vgl. vorstehend E. 6.1; Urteil des BVGer B-616/2023 vom 30. April 2024 E. 3.10). 6.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Vorgehen betreffend Nachteilsausgleich in den Richtlinien zur Durchführung der Prüfung in Ziff. 1 - 1.5 prominent erwähnt wird. Auch das Verfahren zum Fernbleiben von bzw. Abbruch der Prüfung wird in Art. 15 und 16 der Prüfungsverordnung MedBG detailliert normiert. Gemäss Ziff. 4.2 der Vorgaben der Medizinalberufekommission (MEBEKO), Ressort Ausbildung, betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin vom 6. Mai 2024 wird in der Online-Anmeldung auf diese Bestimmungen explizit hingewiesen. Demnach könnte der Beschwerdeführer sich jedenfalls nicht darauf berufen, die entsprechenden Verfahren nicht gekannt zu haben. 6.5 Zusammenfassend fällt eine nachträgliche Aufhebung des Prüfungsresultats nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer eine allfällige Prüfungsunfähigkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht hat.
7. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet.
8. Vorliegend ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der geltend gemachten Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung - unabhängig vom Verfahrensausgang - kostenlos (Art. 10 Abs. 1 BehiG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Urteil des BGer A-832/2014 vom 20. August 2014 E. 8). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem (ohnehin nicht anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 e contrario VwVG). Der obsiegenden Vorinstanz ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9. Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 138 II 42 E. 1.1, je m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird dem Beschwerdeführer unverzüglich zurückerstattet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern EDI. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Benjamin Märkli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 15. Juli 2025 Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde;Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement des Innern EDI (Gerichtsurkunde)