Eidgenössische Technische Hochschule (Ohne Personal)
Sachverhalt
A. A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) studiert im Bachelorstudiengang Interdisziplinäre Naturwissenschaften - Physikalisch-Chemische Fachrichtung an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (im Folgenden: ETH Zürich oder Erstinstanz). In der Sommersession 2021 und der Wintersession 2021/22 schloss er die schriftlichen Wiederholungsprüfungen im Prüfungsblock 1 mit der Gesamtnote 3.75 ab (Physikalische Chemie II: Chemische Reaktionskinetik: Note 3.25; Physik III: Note 4.25). A.b Mit Verfügung vom 14. März 2022 teilte die Erstinstanz dem Beschwerdeführer mit, er könne das Bachelor-Diplom in Interdisziplinären Naturwissenschaften nicht erwerben und werde von diesem Studiengang ausgeschlossen, weil die Bedingung von 67 Kreditpunkten in der Kategorie "Obligatorische Fächer des übrigen Bachelor-Studiums und Wahlfächer" nicht mehr erfüllt werden könne. A.c Der Beschwerdeführer nahm am 14. März 2022 an der Prüfungseinsicht im Fach Physik III teil. Mit E-Mails vom 15. und 18. März 2022 ersuchte er um Erklärungen zu einzelnen Aufgaben und seinen Lösungen. Der zuständige Prüfungsexperte Dr. B._______ nahm dazu mit E-Mails vom 16. und 21. März 2022 Stellung. A.d Am 7. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission (im Folgenden: Vorinstanz) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 14. März 2022, die Zulassung zur Wiederholung des Prüfungsblocks 1, eventualiter die Zulassung zur teilweisen Wiederholung des Prüfungsblocks 1 und subeventualiter eine höhere Note in der Prüfung Physik III. B. Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Entscheid vom 8. Dezember 2022 ab. Zur Begründung führte sie aus, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine ADHS habe. Er leide damit an einer Behinderung im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes. Nach eigenen Aussagen habe er im September 2021 die Möglichkeit einer eigenen ADHS ernsthaft in Betracht gezogen. Daher wäre er verpflichtet gewesen, seine vermutete ADHS der Prüfungsbehörde sofort oder zumindest noch vor der Prüfung am 3. Februar 2022 beziehungsweise allerspätestens vor der Kenntnisnahme der ungenügenden Note zur Kenntnis zu bringen. Indessen habe er mit der Geltendmachung des Anspruchs auf einen Nachteilsausgleich zu lange zugewartet. Mangels eines rechtzeitigen Gesuchs habe er seinen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich nach Treu und Glauben verwirkt. Unzutreffend sei, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Bei den weiteren vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängeln handle es sich um Mängel, die für den Beschwerdeführer spätestens im Prüfungszeitpunkt erkennbar gewesen wären. Er hätte sie ebenfalls so bald wie möglich, grundsätzlich spätestens vor der Notenbekanntgabe bei der Prüfungsbehörde rügen müssen. Auch sei die Bewertung nachvollziehbar und korrekt. Die Beschwerde sei damit in allen Punkten unbegründet. C. Gegen den Beschwerdeentscheid vom 8. Dezember 2022 erhebt der Beschwerdeführer am 3. Februar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz vom 8. Dezember 2022 und der Verfügung der Erstinstanz vom 14. März 2022. Er sei zur Wiederholung des Prüfungsblocks 1 (Physik III und Physikalische Chemie II: Chemische Reaktionskinetik), eventualiter nur zu einer teilweisen Wiederholung des Prüfungsblocks 1 zuzulassen. Subeventualiter sei ihm bei der Prüfung Physik III eine höhere Note zu erteilen. Die Dauer des Beschwerdeverfahrens sei nicht an die Studiendauer anzurechnen. Weiter ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. D. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Februar 2023 auf, seine Beschwerdeschrift ausreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werde. E. Mit Beschwerdeergänzung vom 24. Februar 2023 begründete der Beschwerdeführer seine Beschwerde. Er führt aus, es sei für ihn bis zur Diagnose vom 21. April 2022 nicht erkennbar gewesen, dass er aufgrund einer Aufmerksamkeitsstörung nur eingeschränkt leistungsfähig gewesen sei, ansonsten er sich schon viel früher einer entsprechenden Abklärung unterzogen und einen Nachteilsausgleich beantragt hätte. Mit einem Nachteilsausgleich hätte er im Prüfungsblock 1 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine genügende Note erzielt. Sodann gebe es Unstimmigkeiten bei der Korrektur seiner Prüfung im Fach Physik III. Er habe überdies das Fach Physik III neu belegen und den drastisch anderen Prüfungsstil von Prof. C._______ mit nur einem Versuch machen müssen. Im Vergleich zu anderen Studierenden habe er den aus der Prüfungseinsicht fliessenden Erkenntnisgewinn nicht für die Wiederholungsprüfung nutzen können, was eine Ungleichbehandlung und eine indirekte Diskriminierung darstelle. Prof. C._______ habe sich sodann nicht an die Vorgabe gehalten, dass das Vorlesungsverzeichnis ab Semesterbeginn verbindlich sei, da sie immer wieder Skripte von ihrem eigenen Buch auf Moodle gestellt habe, die gemäss Angaben auf ihren Vorlesungsfolien prüfungsrelevant seien. Der Beschwerdeführer beantragt die Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses, da ihm am 19. Oktober 2022 von der Fachstelle Studium und Behinderung der Erstinstanz auf sein Gesuch hin ein Nachteils-ausgleich in der Form einer Prüfungszeitverlängerung im Umfang von 25% für die schriftlichen Prüfungen des Herbstsemesters 2022 zugesprochen worden sei. F. Am 5. März 2023 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte UP-Gesuchsformular samt Begleitschreiben und Beilagen ein. G. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie verweise zur Begründung auf ihren Entscheid vom 8. Dezember 2022 und verzichte auf weitere Ergänzungen. H. Die Erstinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 24. März 2023, die Beschwerde sei abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz vom 8. Dezember 2022 sei zu bestätigen. Zur Begründung führt sie aus, die Rüge eines fehlenden Nachteilsausgleichs in der Prüfung Physik III vom 3. Februar 2022 sei verspätet erfolgt, und die Aussage, dass der Beschwerdeführer in der Prüfung Physik III von einem Nachteilsausgleich mit hoher Wahrscheinlichkeit profitiert und den Prüfungsblock bestanden hätte, sei eine blosse Mutmassung, aus welcher der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Bei den vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängeln handle es sich um offene Mängel, die für den Beschwerdeführer spätestens zum Prüfungszeitpunkt erkennbar gewesen seien. Er habe aber eine rechtzeitige Rüge unterlassen und bis nach der Bekanntgabe der Noten zugewartet. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben könne er sich nicht mehr auf diese behaupteten Verfahrensmängel berufen. Ferner lägen keine Gründe vor, die ein Abweichen von der Beurteilung durch die Examinatoren rechtfertigten. I. Mit Verfügung vom 28. März 2023 ordnete die Instruktionsrichterin an, dass kein Kostenvorschuss erhoben werde, und wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. J. Der Beschwerdeführer legt mit Replik vom 28. April 2023 dar, dass er mit Sicherheit bessere Noten erreicht hätte, wenn er an den schriftlichen Prüfungen im Frühlingssemester 2021 und Herbstsemester 2021 einen Ausgleich seines Nachteils gehabt hätte. Es bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen seinen Prüfungsleistungen und der nun erfolgten medikamentös unterstützten Therapie. K. Die Vorinstanz teilt mit Eingabe vom 5. Mai 2023 mit, dass sie an ihrem Antrag - Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne - festhalte und auf eine Duplik verzichte. L. Mit Duplik vom 19. Mai 2023 hält die Erstinstanz an ihren Anträgen fest.
Erwägungen (48 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Als Adressat ist er durch den angefochtenen Entscheid, mit dem sein Ausschluss aus dem Bachelor-Studiengang Interdisziplinäre Naturwissenschaften mit der physikalischen-chemischen Fachrichtung bestätigt wurde, beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift wurden gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses wurde der Beschwerdeführer befreit.
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. auch Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 49 N. 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich daher bei der Überprüfung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung, indem es in Fragen, die durch gerichtliche Behörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht. Diese Zurückhaltung wird damit begründet, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgeblichen Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr deshalb nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen der Prüfungskandidaten und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Prüfungsbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichbehandlung gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Ausserdem betreffen Prüfungen regelmässig Spezialgebiete, in denen das Bundesverwaltungsgericht über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteil des BGer 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2; BVGE 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1; 2007/6 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht weicht daher nicht von der Beurteilung durch die Prüfungsexperten ab, solange keine konkreten Hinweise auf deren Befangenheit vorliegen und die Prüfungsexperten im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers beantwortet haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1; 2007/6 E. 3; kritisch dazu Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 10/2011, S. 553 ff., insbesondere 555 f. mit Hinweisen, wonach eine Auseinandersetzung mit dem im konkreten Fall zu beurteilenden Leistungsnachweis und seiner Ausgestaltung stattzufinden habe).
E. 2.3 Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich allerdings nur bei der Bewertung von Prüfungsleistungen. Sind demgegenüber die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition - das heisst ohne Zurückhaltung, umfassend und mit uneingeschränkter Prüfungsdichte - zu prüfen. Andernfalls würde sie eine formelle Rechtsverweigerung begehen (BVGE 2007/6 E. 3; Urteil des BVGer B-8265/2010 vom 23. Oktober 2012 E. 4.1). Insbesondere sind auch Fragen der Prüfungsfähigkeit oder Rechtzeitigkeit der Geltendmachung von Verhinderungsgründen als Verfahrensfragen mit voller Kognition zu prüfen (Urteile des BVGer A-7042/2018 vom 16. Juli 2019 E. 2.2; A-2787/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2; A-6259/2018 vom 8. Juli 2019 E. 2.4; A-285/2016 vom 8. November 2016 E. 2.2; A-677/2015 vom 26. Juni 2015 E. 2.2).
E. 3 Umstritten ist, ob die Vorinstanz die erstinstanzliche Ausschlussverfügung hätte annullieren und den Beschwerdeführer im Prüfungsblock 1 erneut zu den Wiederholungsprüfungen mit Nachteilsausgleich zulassen müssen. Wie dargelegt, hat der Beschwerdeführer in der Sommersession 2021 und der Wintersession 2021/22 den Prüfungsblock 1 (Physikalische Chemie II: Chemische Reaktionskinetik und Physik III) wiederholt und aufgrund der ungenügenden Gesamtnote von 3.75 keine Kreditpunkte erhalten. Mit der Begründung, die Bedingung von 67 Kreditpunkten in der Kategorie "Obligatorische Fächer des übrigen Bachelor-Studiums und Wahlfächer" könne nicht mehr erfüllt werden, schloss die Erstinstanz ihn mit Verfügung vom 14. März 2022 vom Studiengang "Interdisziplinäre Naturwissenschaften - Physikalisch-Chemische Fachrichtung" aus.
E. 3.1 Die Eidgenössischen Technischen Hochschulen verleihen unter anderem Bachelortitel (Art. 19 Abs. 1 Bst. abis ETH-Gesetz; Art. 24 Abs. 1 Bst. b und c der Verordnung des ETH-Rates vom 13. November 2003 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen Zürich und Lausanne [ETHZ-ETHL-Verordnung, SR 414.110.37]). Welche Lerneinheiten hierfür zu absolvieren und welche Lernkontrollen zu bestehen sind, ist für die ETH Zürich grundsätzlich in der Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (SR 414.135.1; im Folgenden: Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) sowie in den gestützt darauf erlassenen Studienreglementen geregelt (Art. 1, Art. 7 Abs. 3 und Art. 31 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Kreditpunkte nach dem European Credit Transfer System (im Folgenden: ECTS-Kreditpunkte oder Kreditpunkte) werden nur für genügende Leistungen erteilt (vgl. Art. 7 Abs. 1 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Von einem Studiengang wird ausgeschlossen, wer die Anzahl ECTS-Kreditpunkte, die für den Abschluss des jeweiligen Studiengangs erforderlich sind, nicht mehr erreichen kann (Art. 7 Abs. 2 Bst. a Leistungskontrollenverordnung ETH-Zürich). Die weiteren Voraussetzungen für den Studienabschluss werden im jeweiligen Studienreglement festgelegt (Art. 7 Abs. 3 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Anwendbar ist vorliegend das Studienreglement für den Bachelor-Studiengang Interdisziplinäre Naturwissenschaften (RSETHZ 323.1.0400.32, Ausgabe vom 27. März 2018; im Folgenden: Studienreglement). Danach erfordert der Erwerb des Bachelor-Diploms Studienleistungen in den Kategorien a. Obligatorische Fächer (Obligatorische Fächer des Basisjahres und obligatorische Fächer des übrigen Bachelor-Studiums); b. Wahlfächer; c. Praktika, Semesterarbeiten, Proseminare, Exkursionen; d. Wissenschaft im Kontext; e. Bachelor-Arbeit (vgl. Art. 19 Abs. 1 Studienreglement). In jeder dieser Kategorien muss die angegebene Mindestzahl an Kreditpunkten erworben werden; in der Kategorie "Obligatorische Fächer des übrigen Bachelor-Studiums und Wahlfächer" sind dies 67 Kreditpunkte (vgl. Art. 40 Studienreglement). Können die Bedingungen für den Erwerb des Bachelor-Diploms, also die erforderliche Anzahl Kreditpunkte gemäss Art. 40 oder allfällige weitere Bedingungen, wegen Nichtbestehens von Leistungskontrollen nicht mehr erfüllt werden, gilt der Studiengang als endgültig nicht bestanden (vgl. Art. 45 Abs. 1 Studienreglement). Das endgültige Nichtbestehen führt zum Ausschluss aus dem Studiengang (Art. 45 Abs. 2 Studienreglement). Der Prüfungsblock in der Physikalisch-Chemischen Fachrichtung setzt sich aus den Prüfungsfächern Physikalische Chemie II (Notengewicht 1) und Physik III (Notengewicht 1) zusammen (Art. 36 Abs. 2 Studienreglement). Für diesen Prüfungsblock gilt unter anderem, dass er bestanden ist, wenn der Durchschnitt der gewichteten Noten der zugehörigen Prüfungen mindestens 4 beträgt (vgl. Art. 36 Abs. 6 Bst. b Studienreglement). Jeder nicht bestandene Prüfungsblock kann nur einmal wiederholt werden. Die Wiederholung umfasst den gesamten Prüfungsblock (Art. 36 Abs. 6 Bst. c Studienreglement).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund seiner ADHS sei er im Zeitpunkt der Wiederholungsprüfungen in den Fächern Physikalische Chemie: Chemische Reaktionskinetik (Sommersession 2021) und Physik III (Wintersession 2021/22) eingeschränkt leistungsfähig gewesen. Dies sei für ihn bis zur Diagnose der ADHS vom 21. April 2022 aber nicht erkennbar gewesen. Er habe nicht erkennen können, dass die Behinderung die Ursache für seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit gewesen sei. Aufgrund der ihm im Zeitpunkt der Wiederholungsprüfungen noch nicht bekannten Behinderung hätte er Anspruch auf einen Nachteilsausgleich gehabt. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er mit einer Therapie und einem Nachteils-ausgleich ein genügendes Prüfungsergebnis erreicht hätte. Die Vorinstanz und die Erstinstanz wenden ein, es sei eine blosse Mutmassung, dass der Beschwerdeführer von einem Nachteilsausgleich mit hoher Wahrscheinlichkeit profitiert und den Prüfungsblock bestanden hätte. Er könne daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Vorhandensein eines Kausalzusammenhangs sei nicht erstellt.
E. 3.3 Mit dem fachpsychologisch-psychotherapeutischen Zeugnis von Dipl. Psych. E._______ vom 2. Mai 2022 und ärztlicher Bescheinigung von Dr. med. Dipl. Psych. F._______ vom 23. August 2022 wurde beim Beschwerdeführer eine ADHS diagnostiziert. Die Erstinstanz hat mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 für das Orientierungssemester aufgrund einer Behinderung einen Nachteilsausgleich bei Leistungskontrollen angeordnet. Aufgrund seiner ADHS (IDC-10: F90.0) stünden dem Beschwerdeführer bei schriftlichen Prüfungen 25% Zusatzzeit zu.
E. 3.4 Das Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) gilt namentlich für die Aus- und Weiterbildung (vgl. Art. 3 Bst. f BehiG), das heisst für alle Bildungsangebote im Zuständigkeitsbereich des Bundes (vgl. Urteile des BGer 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012 E. 3.1; 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 2.4; Urteil des BVGer B-5474/2013 vom 27. Mai 2014 E. 4.1.1). Es ist auf die von der Erstinstanz angebotenen Ausbildungen anwendbar (vgl. Markus Schefer/Caroline Hess-Klein, Behindertengleichstellungsrecht, 2014, S. 377, S. 384). Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden (Art. 2 Abs. 5 Bst. a BehiG) oder die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (Art. 2 Abs. 5 Bst b BehiG).
E. 3.5 Menschen mit Behinderungen haben nach dem Behindertengleichstellungsgesetz gegenüber Gemeinwesen grundsätzlich Anspruch darauf, dass die Modalitäten der von ihnen abgelegten Prüfungen ihren behinderungsbedingten Bedürfnissen angepasst werden (vgl. BVGE 2008/26 E. 4.5; Urteile des BVGer A-832/2014 vom 20. August 2014 E. 6.2; B-5474/2013 E. 4.1.3; Eylem copur/Kurt Pärli, Der hindernisfreie Zugang zu Bildung - Pflichten der Hochschule, Jusletter 15. April 2013, Rz. 22 S. 7). Welche Anpassungen erforderlich sind, ist jeweils aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (Urteil A-832/2014 E. 6.2).
E. 3.6 Im Einklang mit der beschriebenen Rechtslage sieht die Erstinstanz vor, dass bei Leistungskontrollen, die von Studierenden mit einer Behinderung absolviert werden, vom Grundsatz, dass die Modalitäten einer bestimmten Leistungskontrolle für alle Studierenden einheitlich festgelegt werden, nötigenfalls abgewichen werden kann (vgl. Art. 5 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Bst. b Leistungskontrollverordnung ETH Zürich).
E. 3.7 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss eine Anpassung der Prüfungsmodalitäten durch eine behördliche oder ärztliche Bestätigung indiziert sein (vgl. Urteil 2D_7/2011 E. 3.3; BVGE 2008/26 E. 4.5; Urteil A-832/2014 E. 6.3.2). Der Prüfungskandidat hat den gewünschten Nachteilsausgleich zudem grundsätzlich vor der Prüfung bei der zuständigen Behörde zu beantragen beziehungsweise diese vorgängig in hinreichendem Mass über seine Behinderung und die erforderlichen und sachlich gerechtfertigten Massnahmen zu informieren. Tut er dies nicht, hat er seinen Anspruch auf Anpassung der Prüfungsmodalitäten für die abgelegte Prüfung grundsätzlich verwirkt (vgl. Urteile des BGer 2D_7/2011 E. 3.3 und 4.6; 2D_22/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 6.3; BVGE 2008/26 E. 4.5; Urteile A-832/2014 E. 6.3.2; B-5474/2013 E. 4.1.3 und 4.2.3). In Übereinstimmung mit dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung legte die Erstinstanz fest, dass Studierende mit einer Behinderung auf begründetes Gesuch hin und unter Beilage eines Arztzeugnisses individuelle Anpassungen hinsichtlich der Ablegung von Leistungskontrollen bewilligt werden. Entsprechende Gesuche sind bis spätestens Ende der vierten Unterrichtswoche (= Endtermin Prüfungsanmeldung) einzureichen (vgl. Ausführungsbestimmungen des Rektors vom 30. Januar 2013 zur Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich [im Folgenden: Ausführungsbestimmungen] zu Art. 5 Abs. 3 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). In ihrem "Merkblatt Nachteilsausgleich" vom Juli 2020 sah die Erstinstanz zudem vor, dass ein nachträglicher Nachteilsausgleich nicht möglich sei, sondern dessen Beantragung vor einer Leistungskontrolle zu erfolgen habe (ETH Zürich, Merkblatt Nachteilsausgleich vom Juli 2020, Ziff. 8).
E. 3.8 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht bereits vor dem Ablegen der Wiederholungsprüfungen des Prüfungsblocks 1 in der Sommersession 2021 und in der Wintersession 2021/22 bei der Erstinstanz ein Gesuch um einen Nachteilsausgleich gestellt hat, sondern erstmals am 28. September 2022. Der Beschwerdeführer hat demnach die in den Ausführungsbestimmungen zu Art. 5 Abs. 3 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich festgelegte Frist für die Beantragung eines Nachteilsausgleichs für die Prüfungen des Prüfungsblocks 1 im Frühlingssemester 2021 und Herbstsemester 2021 offensichtlich verpasst.
E. 3.9 Der Beschwerdeführer bestreitet dies auch nicht. Er macht indessen geltend, im Zeitpunkt der Durchführung der Wiederholungsprüfungen des Prüfungsblocks 1 habe er bereits eine ADHS gehabt, doch habe noch keine Diagnose vorgelegen und er sei damals nicht in der Lage gewesen, seine durch die gesundheitliche Beeinträchtigung reduzierte Leistungsfähigkeit zu erkennen und entsprechend zu handeln. Zwar sei bei seinem Bruder im September 2021 eine schwere ADHS diagnostiziert worden, doch habe der Beschwerdeführer es nicht für möglich gehalten, auch an einer Störung zu leiden, die ihn im Lernen einschränke. Der Beschwerdeführer habe auch seinem Vater vertraut, der selber Psychiater sei und nicht gewollt habe, dass sich der Beschwerdeführer testen lasse. Nachdem der Bruder des Beschwerdeführers ihm im September 2021 gesagt habe, er könne ja auch einen Test machen, habe er Abklärungsstellen kontaktiert. Hätte eine Abklärungsstelle einen Termin gehabt, hätte er eine Abklärung vorgenommen, doch hätten die Abklärungsstellen frühestens in sechs bis acht Monaten Zeit gehabt. Erst im April 2022 habe seine Mutter ihm gesagt, er solle abklären lassen, ob er eine ADHS habe. Für den Beschwerdeführer sei es demnach bis zur Diagnosestellung nicht erkennbar gewesen, dass er aufgrund einer ADHS und einer ängstlich-depressiven Reaktion in Belastungssituationen eingeschränkt leistungsfähig gewesen sei. Die Vorstellung, dass er der Prüfungsplanstelle schreibe, es könne theoretisch sein, dass er eine ADHS habe, und dass er in sechs bis acht Monaten allenfalls mit einer Diagnose komme, sei nicht realistisch. Die erstinstanzliche Verfügung sei daher aufzuheben und es sei ihm zu ermöglichen, die Wiederholungsprüfungen dieses Prüfungsblocks 1 mit Nachteilsausgleich erneut abzulegen. Die Vorinstanz und die Erstinstanz wenden ein, der Beschwerdeführer habe selber erklärt, er habe im Zeitpunkt der Diagnosestellung bei seinem Bruder im September 2021 die Möglichkeit einer ADHS in Betracht gezogen und sich um eine Abklärung bemüht. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung wäre es ihm daher unter Wahrung der gebotenen Sorgfalt möglich gewesen, und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wäre er dazu verpflichtet gewesen, seine vermutete ADHS der Prüfungsbehörde sofort oder zumindest vor der Prüfung am 3. Februar 2022 beziehungsweise allerspätestens vor der Kenntnisnahme der ungenügenden Note zur Kenntnis zu bringen (Urteil des BGer 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 7.1 und 7.2). Dazu hätte er auch noch keine Diagnose benötigt. Das Erkennen der wahrgenommenen Probleme und die Ankündigung, diese zuerst abklären zu lassen, hätten ausgereicht. Der Beschwerdeführer habe aber eine sofortige Rüge unterlassen, die Bewertung abgewartet und erst im Nachhinein einen Verfahrensmangel geltend gemacht. Die Rüge erweise sich damit nach Treu und Glauben als verspätet und der Beschwerdeführer habe seinen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich verwirkt.
E. 3.10 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine nachträgliche Aufhebung des Prüfungsergebnisses aus medizinischen Gründen nur zulässig, wenn die geprüfte Person aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage war, die Beeinträchtigung der Prüfungsfähigkeit beziehungsweise den Prüfungshinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich geltend zu machen, insbesondere, wenn ihr zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situation genügend zu überblicken, um überhaupt einen Entscheid über den Antritt oder die Weiterführung der Prüfung zu fällen, oder es ihr bei zwar bestehendem Bewusstsein über die gesundheitlichen Probleme an der Fähigkeit mangelte, ihrer Einsicht gemäss zu handeln (vgl. Urteile des BGer 2C_135/2015 vom 5. März 2015 E. 6.1; 2C_1054/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 5.1; Urteile des BVGer B-921/2022 vom 24. August 2022 E. 4.1; B-1332/2019 vom 5. August 2019 E. 4.2; B-1789/2016 vom 25. November 2016 E. 4.2; B-6593/2013 vom 7. August 2014 E. 4.2; A-2226/2013 vom 12. Juni 2013 E. 4.2; A-541/2009 vom 24. November 2009 E. 5.5). Es gilt damit der allgemeine Grundsatz, dass ein Kandidat einen bekannten oder erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebe oder beeinträchtigt, unverzüglich vorzubringen hat und dass dessen Geltendmachung nach Absolvierung der Prüfung und erst recht nach Bekanntgabe der Resultate grundsätzlich nicht mehr beachtlich ist. Damit soll ausgeschlossen werden, dass jemand in Kenntnis eines Verhinderungsgrundes die Prüfung ablegt und nachträglich - verständlicherweise nur im Fall des Scheiterns - unter Anrufung dieses Grundes die Annullation der Prüfung verlangt und sich so eine zusätzliche Prüfungschance verschafft; dies würde die Chancengleichheit unter den Kandidaten klar verletzen und widerspräche demnach dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung. Zudem wird nach dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben widersprüchliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten Privater nicht geschützt; weshalb Verfahrensfehler unmittelbar nach Kenntnisnahme geltend zu machen sind, ansonsten der Anspruch auf deren Anrufung verwirkt ist. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für den Fall der gänzlichen Prüfungsunfähigkeit, sondern auch bereits bei erheblichen und damit beachtlichen Beeinträchtigungen der Prüfungsfähigkeit (Urteil 2D_7/2011 E. 4.6 f.). Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird die nachträgliche Geltendmachung eines medizinischen Prüfungshinderungsgrundes nur unter strengen, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zugelassen (vgl. Urteile des BVGer A-832/2014 E. 6.3.3; B-2597/2010 vom 24. Februar 2011 E. 2.6.1; B-6063/2009 vom 12. November 2009 E. 2.2 m.w.H.). Konkret müssen die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: a) die Krankheit muss sich erst zum Zeitpunkt der Prüfung bemerkbar gemacht haben, ohne dass vorher Symptome zu erkennen gewesen wären; b) während der Prüfung dürfen keinerlei Symptome sichtbar sein; c) der oder die Kandidierende muss unmittelbar nach der Prüfung einen Arzt aufsuchen; d) der Arzt muss unmittelbar eine schwere und plötzliche Erkrankung konstatieren, die, obwohl keine sichtbaren Symptome vorliegen, zweifelsfrei den Schluss nahelegt, dass ein Kausalzusammenhang zum Prüfungsmisserfolg besteht; und e) der Prüfungsmisserfolg muss einen Einfluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der gesamten Prüfungssession haben (vgl. Urteile des BVGer B-921/2022 E. 4.1; B-1332/2019 E. 4.2; B-1789/2016 E. 4.2; B-5994/2013 vom 27. Oktober 2014 E. 4.4; B-6593/2013 E. 4.2; B-2597/2010 E. 2.6.1; B-6063/2009 E. 2.2; B-3354/2009 vom 24. September 2009 E. 2.2).
E. 3.11 Im vorinstanzlichen Verfahren führte der Beschwerdeführer aus: "Im September 2021 wurde bei meinem älteren Bruder, welcher schulisch ähnliche Schwierigkeiten wie ich hat, eine schwere Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert, woraufhin ich es zum ersten Mal in meinem Leben als Möglichkeit sah, dass ich eventuell selbst unter einer Aufmerksamkeitsstörung leiden könnte und dies der Grund für meine Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwierigkeiten sowie meine vielen Flüchtigkeitsfehler sein könnte. Ich kontaktierte daraufhin im September 2021 mehrere Abklärungsstellen, welche mir alle eine Wartefrist zwischen 6 und 8 Monaten (...) nannten." Die Behauptung des Beschwerdeführers im vorliegenden Rechtsmittelverfahren, es sei für ihn bis zur Diagnose vom 21. April 2022 nicht erkennbar gewesen, dass er aufgrund einer Aufmerksamkeitsstörung eingeschränkt leistungsfähig gewesen sei, steht damit in offensichtlichem Widerspruch zu diesen Ausführungen in seiner Beschwerde vom 7. Mai 2022 an die Vor-instanz. Vielmehr ist aufgrund dieser Ausführungen des Beschwerdeführers selbst davon auszugehen, dass bereits längere Zeit vor der fraglichen Prüfung Symptome erkennbar gewesen waren und dass der Beschwerdeführer diese Symptome auch selbst spätestens ab September 2021 in einem konkreten Zusammenhang mit einer möglichen ADHS sah.
E. 3.12 Der Beschwerdeführer hat damit den ihm obliegenden Nachweis, dass die Voraussetzungen für eine erst nachträgliche Geltendmachung eines medizinischen Prüfungshinderungsgrundes gegeben waren, nicht erbracht.
E. 3.13 Der Einwand des Beschwerdeführers, ein Student könne nicht wissen, dass er verpflichtet sei, seine vermutete ADHS sofort oder zumindest vor der Notenbekanntgabe der Erstinstanz zur Kenntnis zu bringen, auch wenn er hierfür noch keine Diagnose habe, ist unbehelflich. Grundsätzlich gilt, dass niemand aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten kann (BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1; 127 III 357 E. 3d). Wie dargelegt, stützt sich die Rechtsprechung für ihre Forderung, dass ein Kandidat einen bekannten oder erkennbaren Grund, der seine Prüfungsfähigkeit aufhebe oder beeinträchtige, unverzüglich vorzubringen hat, auf das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben. Handeln nach Treu und Glauben wird auch etwa umschrieben als das Verhalten eines redlichen, vertrauenswürdigen und rücksichtsvollen Menschen. Die Einhaltung dieses Gebots setzt keine besonderen Rechtskenntnisse voraus; vielmehr ist es eine Selbstverständlichkeit der Fairness für jeden Prüfungskandidaten, mit dem Veranstalter der Prüfung vor der Prüfung das Gespräch zu suchen, sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass besondere Vorkehrungen nötig sein könnten, um die Prüfung korrekt ablegen zu können.
E. 3.14 Der Beschwerdeführer verlangt auch in Bezug auf die in der Sommersession 2021 abgelegte Wiederholungsprüfung im Fach Physikalische Chemie II: Chemische Reaktionskinetik, die er mit der Note 3.25 abgeschlossen hat, dass sie nachträglich annulliert werde. Indessen wäre er auch diesbezüglich verpflichtet gewesen, der Erstinstanz seinen Verdacht in jenem Moment zu melden, als er den Verdacht schöpfte, selber an einer ADHS zu leiden, das heisst spätestens im September 2021, und nicht erst nach Erhalt der Ausschlussverfügung vom 14. März 2022.
E. 3.15 Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Rügen des Beschwerdeführers, seine Wiederholungsprüfungen in den Fächern Physik III und Physikalische Chemie II: Chemische Reaktionskinetik seien zu Unrecht nicht annulliert worden, sowie, ihm seien zu Unrecht keine erneuten Wiederholungsprüfungen samt Nachteilsausgleich bewilligt worden, als verspätet eingestuft hat.
E. 4 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine indirekte Diskriminierung und Ungleichbehandlung. Er habe in der Wintersession 2020/21 zum ersten Mal den Prüfungsblock 1 absolviert und das Fach Physik III bei Prof. D._______ abgelegt. Da er den Block nicht bestanden habe, hätte er ihn in der Sommersession 2021 unter der gleichen Dozentin repetieren sollen, doch habe er aufgrund einer Covid-19-Erkrankung die noch anstehenden Prüfungen, darunter jene in Physik III, verschieben müssen. Gemäss der Verfügung der Erstinstanz vom 14. September 2021 habe er die Prüfung Physik III in der Wintersession 2021/22 bei Prof. C._______ ablegen müssen. Der Beschwerdeführer rügt, Art. 14 Abs. 3 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich, welcher vorsehe, dass mit Bezug auf die Wiederholung eines Prüfungsblocks gewährleistet sein müsse, dass sie ohne erneute Belegung der entsprechenden Lerneinheit möglich sei, stehe im Widerspruch zu Art. 14 Abs. 4 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich, welcher besage, dass bei der Wiederholung einer Leistungskontrolle für alle Modalitäten der zu wiederholenden Leistungskontrolle die Regelung der zuletzt gelesenen Lerneinheit gelte. Immer dann, wenn eine Lerneinheit wieder angeboten werde, werde sie automatisch auch gelesen und gelte als "zuletzt gelesene Lerneinheit". Damit sei er gezwungen worden, die Lerneinheit neu zu belegen. Der Umstand, dass er die Wiederholungsprüfung in Physik III nicht bei derselben Professorin habe ablegen können wie die erste Prüfung in diesem Fach, stelle auch insofern eine Ungleichbehandlung dar, als diejenigen Studierenden, die die Prüfung später bei Prof. C._______ hätten wiederholen müssen, aus der Prüfungseinsicht und aus der bei dieser Gelegenheit offengelegten detaillierten Musterlösung mit genauer Punkteverteilung und Notenskala einen Erkenntnisgewinn hätten ziehen können, welcher dem Beschwerdeführer verwehrt gewesen sei, weil er die Wiederholungsprüfung bei einer anderen Professorin habe absolvieren müssen als die erste Prüfung. Das an der Prüfungseinsicht erworbene Wissen hätte einen grossen Einfluss auf seine Vorbereitung sowie auf seine Strategie an der Prüfung selbst haben können. Er habe demnach in Physik III keine richtige zweite Chance gehabt, was einen gewichtigen Nachteil zu seinen Lasten bedeute. Die Vorinstanz bestreitet eine Ungleichbehandlung. Gemäss der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich (Art. 17 Abs. 2) bestehe kein Anspruch auf die Abnahme einer Leistungskontrolle durch eine bestimmte Examinatorin. Auch liege keine Rechtsverletzung vor, wenn die Modalitäten der Wiederholungsprüfung nicht mehr dieselben seien. Die neuen Modalitäten seien dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, und er sei zur Prüfung angetreten, ohne vorgängig eine Rechtsverletzung geltend zu machen. Zudem habe sich der Beschwerdeführer gleich wie seine Mitstudierenden mit den von Prof. C._______ zur Verfügung gestellten Prüfungsbeispielen auf die Prüfung im Winter 2021/22 vorbereiten können. Die Erstinstanz wendet ebenfalls ein, der Beschwerdeführer könne sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht mehr auf diese behaupteten Verfahrensmängel berufen, weil er eine rechtzeitige Rüge unterlassen und bis nach der Bekanntgabe der Noten zugewartet habe.
E. 4.1 Gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) sowie zum Schutz der Chancengleichheit aller Kandidierenden im Prüfungsverfahren sind Mängel im Prüfungsablauf schnellstmöglich geltend zu machen (vgl. Urteil 2C_769/2019 E. 7.2). Der Anspruch eines Prüfungskandidaten auf Beseitigung des Mangels und dessen Folgen erlischt demzufolge, wenn er trotz Kenntnis des Verfahrensmangels die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren einlässt. Durch die Pflicht, die Rüge eines Verfahrensmangels so bald wie möglich zu erheben, soll verhindert werden, dass sich der betroffene Kandidat im Verhältnis zu den anderen Prüfungsteilnehmern eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels das Prüfungsergebnis zunächst abwartet (vgl. Urteile 2C_769/2019 E. 7.2; 2D_7/2011 E. 4.6; Urteile des BVGer B-5896/2019 vom 29. Mai 2020 E. 5.2; B-5510/2015 vom 12. Juli 2017 E. 5.3; B-2204/2006 vom 28. März 2007 E. 7). Für die Entscheidung darüber, ob eine Rüge hinreichend schnell erhoben worden ist, kommt es darauf an, ob und ab welchem Zeitpunkt es dem Prüfungskandidaten zugemutet werden konnte, auf den ihm bekannten Verfahrensfehler hinzuweisen. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Urteil 2C_769/2019 E. 7.3).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer meldete sich am 30. August 2021 wegen Covid-19-Symptomem bei der Erstinstanz von zwei Prüfungen ab, darunter die Wiederholungsprüfung in Physik III. Daraufhin verfügte die Erstinstanz am 14. September 2021 einen Unterbruch des Prüfungsblocks 1 und ordnete an, dass der Beschwerdeführer die nicht abgelegte Prüfung in Physik III im Winter 2021/22 ablegen müsse. Der Beschwerdeführer war damit spätestens seit Erhalt der Verfügung vom 14. September 2021 darüber im Bild, dass er die Wiederholungsprüfung im Fach Physik III bei Prof. C._______ würde ablegen müssen. Soweit er darin einen Verfahrensfehler sah, wäre er daher gehalten gewesen, seine Rügen umgehend nach Kenntnis dieses Umstands vorzubringen, und nicht erst nach Erhalt der Ausschlussverfügung im Frühling 2022. Die Vorinstanz hat diese Rüge daher zu Recht als verspätet eingestuft.
E. 4.3 Im Übrigen wären seine Rügen auch materiell offensichtlich unbehelflich. So ist nicht nachvollziehbar, inwiefern eine allfällige Notwendigkeit, als Vorbereitung zu einer Prüfung eine Lerneinheit erneut zu belegen, als Verfahrensfehler in Bezug auf die Durchführung der betreffenden Prüfung angesehen werden könnte. Und soweit der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung insofern rügt, als er die an der Prüfungseinsicht vom 14. März 2022 gewonnenen Erkenntnisse nicht - wie andere Studierende, welche die Wiederholungsprüfung bei derselben Professorin ablegten - habe verwenden können, zieht er offensichtlich einen Vergleich mit anderen Studenten, die ihren zweiten Prüfungsversuch ein halbes Jahr nach der in Frage stehenden Prüfung ablegten. Der Anspruch auf Gleichbehandlung kann indessen nur im Vergleich mit Kandidaten der gleichen Prüfung geltend gemacht werden. Ob die sich aus den Umständen ergebenden, allenfalls unterschiedlichen Möglichkeiten zur Prüfungsvorbereitung überhaupt einen Verfahrensfehler in Bezug auf die Prüfungsdurchführung darstellen könnten, erscheint als sehr fraglich, kann aber vorliegend offengelassen werden, da die Rügen des Beschwerdeführers, er sei diskriminiert worden, ohnehin offensichtlich unbegründet sind.
E. 5 Der Beschwerdeführer rügt weiter, es habe an der schriftlichen Prüfung im Fach Physik III keine Information darüber gegeben, worauf bei der Korrektur geachtet werde. Aus den beiden alten Prüfungen, die Prof. C._______ im Rahmen der Vorlesung allen Studierenden zum Lernen zur Verfügung gestellt habe, sei nicht hervorgegangen, warum und wie die Punkte vergeben würden. Es habe auch keine Notenskala gegeben, aus der man hätte ersehen können, wie viele Punkte für eine bestimmte Note benötigt würden und ob die Punkte in ganzen, halben oder Viertelschritten vergeben würden. Nicht ersichtlich gewesen sei sodann, wie stark der numerische und wie stark der algebraische Anteil gewichtet würden. Dagegen habe die an der Prüfungseinsicht gezeigte detaillierte Musterlösung auch die Begründung für die Vergabe der Punkte enthalten.
E. 5.1 In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Prüfungsexperten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete abweichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermessen der Experten ist lediglich in Fallkonstellationen eingeschränkt, in welchen die Prüfungsorgane - vor allem bei schriftlichen Prüfungen - ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in welchem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In einem solchen Fall haben sämtliche Kandidaten entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass sie diejenigen Punkte erhalten, die ihnen gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.H.; Urteile des BVGer B-2356/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 2.3; B-505/2022 vom 1. Februar 2023 E. 2.3; B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 8.1).
E. 5.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Prüfungseinsicht Einblick in die Musterlösung und in die darin enthaltenen Informationen über die Vergabe der einzelnen Bewertungspunkte erhielt. Er bestreitet auch ausdrücklich nicht, dass seine Prüfung nach dem Bewertungsschema dieser internen Musterlösung korrigiert wurde, und er behauptet auch nicht, andere Kandidaten hätten für eine identische Lösung mehr Punkte erhalten als er. Warum er hätte Anspruch darauf haben sollen, dass ihm dieser Bewertungsraster vor oder anlässlich der Prüfung bekanntgegeben werde, ist unerfindlich. Der Beschwerdeführer macht jedenfalls nicht geltend, es gebe eine Reglementsbestimmung, welche vorsehe, dass den Kandidaten vor oder während der Prüfung die möglichen Punkte für jede Teilaufgabe bekanntgegeben werden müssten, oder dass andere Kandidaten, welche gleichzeitig die gleiche Prüfung absolvierten, diese Informationen erhalten hätten. Nicht nachvollziehbar ist auch, warum er glaubt Anspruch darauf zu haben, dass ihm der Bewertungsraster früherer Prüfungen, welche den Studenten als Musterfälle zur Prüfungsvorbereitung ausgehändigt wurden, hätten bekannt gegeben werden müssen.
E. 5.3 Die sinngemässe Rüge, er habe anlässlich der Prüfung nicht über genügend Informationen zur Bewertung seiner Prüfungsleistung verfügt, erweist sich daher als unbegründet.
E. 6 Der Beschwerdeführer kritisiert ferner, Prof. C._______ habe sich bei der Vorlesung Physik III im Herbstsemester 2021 nicht an Art. 4 Abs. 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich gehalten, welcher besage, dass das Vorlesungsverzeichnis ab Semesterbeginn verbindlich sei. Sie habe immer wieder Skripte von ihrem eigenen Buch auf Moodle gestellt, die gemäss Angaben auf ihren Vorlesungsfolien prüfungsrelevant seien. Eine Änderung der Angaben im Vorlesungsverzeichnis hätte indessen vor Ablauf der Frist für die Anmeldung der Leistungskontrollen eingereicht werden müssen, also am 17. Oktober 2021. An der Prüfung Physik III vom 3. Februar 2022 habe für etwa die Hälfte der Aufgaben das Buch von Prof. C._______ als Grundlage gedient, obwohl es nicht als Pflichtlektüre angegeben worden sei. Es sei nicht möglich gewesen, sich allein gestützt auf die Vorlesungsfolien und die Vorlesung ausreichend auf die Prüfung vorzubereiten. Auch habe es zu gewissen Themen, beispielsweise "Linear System Theory" (umfassend 40 Seiten Skript und zwei Übungsserien) Aufgaben gegeben, zu welchen man kein Wort im Vorlesungsverzeichnis finde.
E. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer offenbar anzunehmen scheint, der Prüfungsstoff der Prüfung Physik III vom 3. Februar 2022 werde durch die im Vorlesungsverzeichnis angegebene Pflichtlektüre für die Vorlesung Physik III im Herbstsemester abschliessend definiert, kann ihm nicht gefolgt werden. Massgebend sind vielmehr das Lernziel und der Inhalt dieser Vorlesung, welche im Vorlesungsverzeichnis detailliert dargelegt werden. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, an der Leistungskontrolle seien Aufgaben gestellt worden, welche über diese Themen hinausgegangen seien. Im Übrigen ist unbestritten, dass Prof. C._______, welche die Vorlesung hielt, den Studenten auch Vorlesungsfolien und ergänzende Unterlagen, darunter auch die Kapitel aus ihrem Buch, als Skripte zur Verfügung stellte.
E. 6.2 Worin in den vom Beschwerdeführer dargelegten Umständen ein Verfahrensfehler in Bezug auf die in Frage stehende Prüfung zu sehen wäre, und warum der Beschwerdeführer diesen Fehler nicht rechtzeitig vor der Prüfung hätte rügen können, ist daher unerfindlich.
E. 7 In Bezug auf die Bewertung seiner schriftlichen Prüfung in Physik III bemängelt der Beschwerdeführer, er sei bei der Aufgabe 5 der Prüfung (zweidimensionaler Potentialtopf) in der Punktevergabe benachteiligt worden. Gemäss der Stellungnahme von Dr. B._______ sei die Hälfte der Punkte vergeben worden, wenn die Studierenden den eindimensionalen Potentialtopf gerechnet hätten. Der Beschwerdeführer kritisiert, dies sollte für die Studierenden auch ersichtlich sein. Er habe bei der Aufgabe für das 2D lösen 0.5 Punkte erhalten, obwohl er in seiner Zusammenfassung die Energie-niveaus und Übergangsfrequenzen für den 1D Potentialtopf gehabt habe. Er hätte durch Kopieren seiner Zusammenfassung für weniger Risiko und Zeitaufwand mit hoher Wahrscheinlichkeit bis zu zwei Punkte mehr erhalten können. Wenn bei einer Aufgabe in der Musterlösung vordefiniert sei, dass die Studenten eigentlich die Wahl zwischen zwei Aufgaben hätten (eindimensionales Lösen von Aufgabe 5 für 2.5 Punkte oder zweidimensionales Lösen von Aufgabe 5 für 5 Punkte), sollte dies auch für die Studenten angekündigt sein. Die Erstinstanz legt ihrerseits dar, auf die vom Beschwerdeführer bemängelten Punkte sei bereits ausführlich bei der Prüfungseinsicht, in deren Nachgang per E-Mail und im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingegangen worden. Die Stellungnahmen von Dr. B._______ und von Prof. C._______ seien nachvollziehbar. Die Prüfungskorrektur sei rechtmässig erfolgt und es lägen keine Gründe vor, welche eine Abweichung von der Beurteilung von Dr. B._______ und Prof. C._______ rechtfertigen würden.
E. 7.1 Wie erwähnt hat der Beschwerdeführer bei den Wiederholungsprüfungen im Prüfungsblock 1 die Gesamtnote 3.75 erreicht (Physikalische Chemie II: Chemische Reaktionskinetik: Note 3.25 und Physik III: Note 4.25, beide je mit 1 gewichtet) und deshalb keine Kreditpunkte erhalten. Um die erforderlichen Kreditpunkte zu erhalten, müsste die Gesamtnote des Beschwerdeführers im Prüfungsblock 1 auf eine genügende Note verbessert werden. Zu diesem Zweck müsste er im Fach Physik III, welches er als mangelhaft bewertet erachtet, eine 4.75 erzielen. Gemäss der Stellungnahme des Prüfungsexperten Dr. B._______ vom 2. Juni 2022 bestand der Beschwerdeführer die Prüfung Physik III mit 25.5 Punkten und der Note 4.25. Für eine Verbesserung auf die Note 4.5 (bzw. Gesamtpunktzahl von 28 Punkten) wären laut dem Experten zusätzlich +2.5 Punkte nötig.
E. 7.2 Wie bereits dargelegt, steht den Prüfungsexperten ein relativ grosser Ermessensspielraum zu, bezüglich der Frage, welches relative Gewicht den verschiedenen Angaben, Überlegungen und Berechnungen zukommt, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, und wie viele Punkte in der Folge für nur teilweise richtige Antworten zu vergeben sind. Dieser Ermessensspielraum ist von den Rechtsmittelinstanzen zu respektieren (vgl. E. 5.1 hievor).
E. 7.3 In der Aufgabe 5 mit der Überschrift "2D Potentialkopf" konnten insgesamt 5 Punkte erzielt werden. Die Lösung des Beschwerdeführers wurde mit 0.5 Punkten bewertet. In der erwähnten Stellungnahme vom 2. Juni 2022 führte der Prüfungsexperte aus, die Korrektur sei strikt nach einem vordefinierten Korrekturschema erfolgt und es seien auch Punkte vergeben worden, wenn die Studierenden den eindimensionalen Fall gerechnet hätten. Der eindimensionale Fall bilde die Grundlage und trage fundamental zur Lösung und zum Verständnis bei. Der zweidimensionale Fall entspreche lediglich einer Erweiterung durch Hinzunahme einer zweiten Dimension. Aus diesem Grund müsse auch der eindimensionale Fall als Teil der Lösung in der Korrektur berücksichtigt werden. Da der eindimensionale Fall aber einfacher zu rechnen sei, habe hier maximal die Hälfte der Punkte erreicht werden können. Dies sei von Anfang an bei der Korrektur in dieser Form berücksichtigt worden.
E. 7.4 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für seine Lösung dieser Aufgabe die gemäss Musterlösung und Bewertungsraster vorgesehenen Punkte erhalten hat. Mit seiner Argumentation rügt er denn auch nicht, dass er nicht genügend Punkte erhalten hat, sondern er kritisiert den Entscheid der Experten in Bezug auf die Frage, welches relative Gewicht den verschiedenen Überlegungen und Berechnungen zukommen sollte, die zusammen die korrekte und vollständige Lösung der Prüfungsfrage 5 dargestellt hätten, und wie viele Punkte deshalb für nur teilweise richtige Lösungen vorgesehen waren. Bezüglich dieser Frage steht den Prüfungsexperten indessen ein Ermessensspielraum zu, den die Rechtsmittelinstanz zu respektieren hat.
E. 7.5 Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich daher als unbegründet.
E. 8 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, bei der Aufgabe 9c der Prüfung sei in der Aufgabenstellung verlangt worden, ein Integral zu berechnen. In der Übungsserie HS 2021 sei ebenfalls verlangt worden, ein Integral zu berechnen. Die Lösung habe gleich gelautet wie jene des Beschwerdeführers an der Prüfung. Er habe dennoch für diese Aufgabe keine Punkte erhalten mit der Begründung, er habe das Integral nicht "berechnet". Der Satz sei sowohl in den Musterlösungen als auch in den Vorlesungsfolien oder in der Pflichtlektüre mehrfach zum Berechnen von Integralen verwendet worden, in den Übungsaufgaben werde explizit das Wort "berechnen" verwendet. Diese Unstimmigkeiten seien 3 Punkte wert. Dies würde die Note des Beschwerdeführers um 0.25 erhöhen. Die Erstinstanz ist auch hier der Auffassung, die Prüfungskorrektur sei rechtmässig erfolgt und es lägen keine Gründe vor, welche eine Abweichung der von der Beurteilung von Dr. B._______ und Prof. C._______ rechtfertigen würden.
E. 8.1 In der Aufgabe 9 mit der Überschrift "Wellenfunktion & Erwartungswerte" konnten ebenfalls insgesamt 5 Punkte erzielt werden. Die Lösung des Beschwerdeführers in Aufgabe 9c wurde mit 0.5 Punkten bewertet. Aus der Stellungnahme des Prüfungsexperten vom 2. Juni 2022 ergibt sich, dass in der Aufgabe 9c das richtige Endergebnis mit 0.5 Punkten bewertet wurde, dass der Beschwerdeführer dagegen die für die richtige partielle Integration gewährten 0.5 Punkte nicht erhielt. Der Experte erklärt, der Beschwerdeführer habe in Aufgabe 9 basierend auf dem Korrekturschema der Erstinstanz für das Endresultat einen halben Punkt erhalten. Da die Rechnung zur partiellen Integration gefehlt habe, habe er nicht die volle Punktezahl von 1.5 Punkten erhalten. Der Prüfungsexperte verweist weiter auf die auf dem Deckblatt der Prüfung aufgedruckten Regeln, die unter anderem die folgende Passage enthalten: "Der Lösungsweg muss vollständig nachvollziehbar sein. Ergebnisse ohne vollständigen Lösungsweg (Ausnahme Aufgabe 1) werden nicht vollständig gewertet. Die Umrechnung der Einheiten muss ersichtlich sein. Vor dem einsetzen von Zahlenwerten muss die endgültige Formel hingeschrieben werden. Direkte numerische Lösungen von Integralen oder algebraischen Gleichungen mit dem Taschenrechner werden nicht gewertet."
E. 8.2 Dem vom Beschwerdeführer verteidigten Standpunkt, dass er, weil in den ausgeteilten Musterlösungen auch bei der Formulierung ("berechne...") nur das Ergebnis aufgeführt sei, er auch an der Prüfung davon ausgehen dürfe, dass das Aufschreiben des Endresultats die volle Punktzahl geben müsse, ist nicht zu folgen. Zu Recht weist die Erstinstanz darauf hin, dass das Deckblatt der schriftlichen Prüfung den ausdrücklichen und in fetter Schrift gedruckten Hinweis enthielt, dass der Lösungsweg vollständig nachvollziehbar sein müsse. Auch hatte die Erstinstanz dort ausgeführt, dass Ergebnisse ohne vollständigen Lösungsweg nicht vollständig gewertet würden.
E. 8.3 Die Bewertung der Aufgabe 9c in der Prüfung des Beschwerdeführers ist daher nicht zu beanstanden.
E. 9 Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet.
E. 10 Die Beschwerdeinstanz erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Der Kostenvorschuss wird unter anderem dann nicht erhoben, wenn dies in der Spezialgesetzgebung ausdrücklich vorgesehen ist (Michael Beusch, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 63 N. 23). Vorliegend ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der geltend gemachten Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung - unabhängig vom Verfahrensausgang - kostenlos (Art. 10 Abs. 1 BehiG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Urteil A-832/2014 E. 8).
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 e contrario VwVG, Art. 7 Abs. 1 e contrario des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den obsiegenden Vorinstanzen ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 12 Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 138 II 42 E. 1.1, je m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Erstinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 7. Mai 2024 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. BK 2022 20; Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-616/2023 Urteil vom 30. April 2024 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen ETH-Beschwerdekommission, Vorinstanz, Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ETH, Prorektor Studium, HG F 16, Erstinstanz. Gegenstand Leistungsausweis ohne Abschluss. Sachverhalt: A. A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) studiert im Bachelorstudiengang Interdisziplinäre Naturwissenschaften - Physikalisch-Chemische Fachrichtung an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (im Folgenden: ETH Zürich oder Erstinstanz). In der Sommersession 2021 und der Wintersession 2021/22 schloss er die schriftlichen Wiederholungsprüfungen im Prüfungsblock 1 mit der Gesamtnote 3.75 ab (Physikalische Chemie II: Chemische Reaktionskinetik: Note 3.25; Physik III: Note 4.25). A.b Mit Verfügung vom 14. März 2022 teilte die Erstinstanz dem Beschwerdeführer mit, er könne das Bachelor-Diplom in Interdisziplinären Naturwissenschaften nicht erwerben und werde von diesem Studiengang ausgeschlossen, weil die Bedingung von 67 Kreditpunkten in der Kategorie "Obligatorische Fächer des übrigen Bachelor-Studiums und Wahlfächer" nicht mehr erfüllt werden könne. A.c Der Beschwerdeführer nahm am 14. März 2022 an der Prüfungseinsicht im Fach Physik III teil. Mit E-Mails vom 15. und 18. März 2022 ersuchte er um Erklärungen zu einzelnen Aufgaben und seinen Lösungen. Der zuständige Prüfungsexperte Dr. B._______ nahm dazu mit E-Mails vom 16. und 21. März 2022 Stellung. A.d Am 7. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission (im Folgenden: Vorinstanz) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 14. März 2022, die Zulassung zur Wiederholung des Prüfungsblocks 1, eventualiter die Zulassung zur teilweisen Wiederholung des Prüfungsblocks 1 und subeventualiter eine höhere Note in der Prüfung Physik III. B. Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Entscheid vom 8. Dezember 2022 ab. Zur Begründung führte sie aus, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine ADHS habe. Er leide damit an einer Behinderung im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes. Nach eigenen Aussagen habe er im September 2021 die Möglichkeit einer eigenen ADHS ernsthaft in Betracht gezogen. Daher wäre er verpflichtet gewesen, seine vermutete ADHS der Prüfungsbehörde sofort oder zumindest noch vor der Prüfung am 3. Februar 2022 beziehungsweise allerspätestens vor der Kenntnisnahme der ungenügenden Note zur Kenntnis zu bringen. Indessen habe er mit der Geltendmachung des Anspruchs auf einen Nachteilsausgleich zu lange zugewartet. Mangels eines rechtzeitigen Gesuchs habe er seinen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich nach Treu und Glauben verwirkt. Unzutreffend sei, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Bei den weiteren vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängeln handle es sich um Mängel, die für den Beschwerdeführer spätestens im Prüfungszeitpunkt erkennbar gewesen wären. Er hätte sie ebenfalls so bald wie möglich, grundsätzlich spätestens vor der Notenbekanntgabe bei der Prüfungsbehörde rügen müssen. Auch sei die Bewertung nachvollziehbar und korrekt. Die Beschwerde sei damit in allen Punkten unbegründet. C. Gegen den Beschwerdeentscheid vom 8. Dezember 2022 erhebt der Beschwerdeführer am 3. Februar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz vom 8. Dezember 2022 und der Verfügung der Erstinstanz vom 14. März 2022. Er sei zur Wiederholung des Prüfungsblocks 1 (Physik III und Physikalische Chemie II: Chemische Reaktionskinetik), eventualiter nur zu einer teilweisen Wiederholung des Prüfungsblocks 1 zuzulassen. Subeventualiter sei ihm bei der Prüfung Physik III eine höhere Note zu erteilen. Die Dauer des Beschwerdeverfahrens sei nicht an die Studiendauer anzurechnen. Weiter ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. D. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Februar 2023 auf, seine Beschwerdeschrift ausreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werde. E. Mit Beschwerdeergänzung vom 24. Februar 2023 begründete der Beschwerdeführer seine Beschwerde. Er führt aus, es sei für ihn bis zur Diagnose vom 21. April 2022 nicht erkennbar gewesen, dass er aufgrund einer Aufmerksamkeitsstörung nur eingeschränkt leistungsfähig gewesen sei, ansonsten er sich schon viel früher einer entsprechenden Abklärung unterzogen und einen Nachteilsausgleich beantragt hätte. Mit einem Nachteilsausgleich hätte er im Prüfungsblock 1 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine genügende Note erzielt. Sodann gebe es Unstimmigkeiten bei der Korrektur seiner Prüfung im Fach Physik III. Er habe überdies das Fach Physik III neu belegen und den drastisch anderen Prüfungsstil von Prof. C._______ mit nur einem Versuch machen müssen. Im Vergleich zu anderen Studierenden habe er den aus der Prüfungseinsicht fliessenden Erkenntnisgewinn nicht für die Wiederholungsprüfung nutzen können, was eine Ungleichbehandlung und eine indirekte Diskriminierung darstelle. Prof. C._______ habe sich sodann nicht an die Vorgabe gehalten, dass das Vorlesungsverzeichnis ab Semesterbeginn verbindlich sei, da sie immer wieder Skripte von ihrem eigenen Buch auf Moodle gestellt habe, die gemäss Angaben auf ihren Vorlesungsfolien prüfungsrelevant seien. Der Beschwerdeführer beantragt die Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses, da ihm am 19. Oktober 2022 von der Fachstelle Studium und Behinderung der Erstinstanz auf sein Gesuch hin ein Nachteils-ausgleich in der Form einer Prüfungszeitverlängerung im Umfang von 25% für die schriftlichen Prüfungen des Herbstsemesters 2022 zugesprochen worden sei. F. Am 5. März 2023 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte UP-Gesuchsformular samt Begleitschreiben und Beilagen ein. G. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie verweise zur Begründung auf ihren Entscheid vom 8. Dezember 2022 und verzichte auf weitere Ergänzungen. H. Die Erstinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 24. März 2023, die Beschwerde sei abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz vom 8. Dezember 2022 sei zu bestätigen. Zur Begründung führt sie aus, die Rüge eines fehlenden Nachteilsausgleichs in der Prüfung Physik III vom 3. Februar 2022 sei verspätet erfolgt, und die Aussage, dass der Beschwerdeführer in der Prüfung Physik III von einem Nachteilsausgleich mit hoher Wahrscheinlichkeit profitiert und den Prüfungsblock bestanden hätte, sei eine blosse Mutmassung, aus welcher der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Bei den vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängeln handle es sich um offene Mängel, die für den Beschwerdeführer spätestens zum Prüfungszeitpunkt erkennbar gewesen seien. Er habe aber eine rechtzeitige Rüge unterlassen und bis nach der Bekanntgabe der Noten zugewartet. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben könne er sich nicht mehr auf diese behaupteten Verfahrensmängel berufen. Ferner lägen keine Gründe vor, die ein Abweichen von der Beurteilung durch die Examinatoren rechtfertigten. I. Mit Verfügung vom 28. März 2023 ordnete die Instruktionsrichterin an, dass kein Kostenvorschuss erhoben werde, und wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. J. Der Beschwerdeführer legt mit Replik vom 28. April 2023 dar, dass er mit Sicherheit bessere Noten erreicht hätte, wenn er an den schriftlichen Prüfungen im Frühlingssemester 2021 und Herbstsemester 2021 einen Ausgleich seines Nachteils gehabt hätte. Es bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen seinen Prüfungsleistungen und der nun erfolgten medikamentös unterstützten Therapie. K. Die Vorinstanz teilt mit Eingabe vom 5. Mai 2023 mit, dass sie an ihrem Antrag - Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne - festhalte und auf eine Duplik verzichte. L. Mit Duplik vom 19. Mai 2023 hält die Erstinstanz an ihren Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Als Adressat ist er durch den angefochtenen Entscheid, mit dem sein Ausschluss aus dem Bachelor-Studiengang Interdisziplinäre Naturwissenschaften mit der physikalischen-chemischen Fachrichtung bestätigt wurde, beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift wurden gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses wurde der Beschwerdeführer befreit. 1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. auch Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 49 N. 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich daher bei der Überprüfung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung, indem es in Fragen, die durch gerichtliche Behörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht. Diese Zurückhaltung wird damit begründet, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgeblichen Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr deshalb nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen der Prüfungskandidaten und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Prüfungsbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichbehandlung gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Ausserdem betreffen Prüfungen regelmässig Spezialgebiete, in denen das Bundesverwaltungsgericht über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteil des BGer 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2; BVGE 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1; 2007/6 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht weicht daher nicht von der Beurteilung durch die Prüfungsexperten ab, solange keine konkreten Hinweise auf deren Befangenheit vorliegen und die Prüfungsexperten im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers beantwortet haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1; 2007/6 E. 3; kritisch dazu Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 10/2011, S. 553 ff., insbesondere 555 f. mit Hinweisen, wonach eine Auseinandersetzung mit dem im konkreten Fall zu beurteilenden Leistungsnachweis und seiner Ausgestaltung stattzufinden habe). 2.3 Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich allerdings nur bei der Bewertung von Prüfungsleistungen. Sind demgegenüber die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition - das heisst ohne Zurückhaltung, umfassend und mit uneingeschränkter Prüfungsdichte - zu prüfen. Andernfalls würde sie eine formelle Rechtsverweigerung begehen (BVGE 2007/6 E. 3; Urteil des BVGer B-8265/2010 vom 23. Oktober 2012 E. 4.1). Insbesondere sind auch Fragen der Prüfungsfähigkeit oder Rechtzeitigkeit der Geltendmachung von Verhinderungsgründen als Verfahrensfragen mit voller Kognition zu prüfen (Urteile des BVGer A-7042/2018 vom 16. Juli 2019 E. 2.2; A-2787/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2; A-6259/2018 vom 8. Juli 2019 E. 2.4; A-285/2016 vom 8. November 2016 E. 2.2; A-677/2015 vom 26. Juni 2015 E. 2.2).
3. Umstritten ist, ob die Vorinstanz die erstinstanzliche Ausschlussverfügung hätte annullieren und den Beschwerdeführer im Prüfungsblock 1 erneut zu den Wiederholungsprüfungen mit Nachteilsausgleich zulassen müssen. Wie dargelegt, hat der Beschwerdeführer in der Sommersession 2021 und der Wintersession 2021/22 den Prüfungsblock 1 (Physikalische Chemie II: Chemische Reaktionskinetik und Physik III) wiederholt und aufgrund der ungenügenden Gesamtnote von 3.75 keine Kreditpunkte erhalten. Mit der Begründung, die Bedingung von 67 Kreditpunkten in der Kategorie "Obligatorische Fächer des übrigen Bachelor-Studiums und Wahlfächer" könne nicht mehr erfüllt werden, schloss die Erstinstanz ihn mit Verfügung vom 14. März 2022 vom Studiengang "Interdisziplinäre Naturwissenschaften - Physikalisch-Chemische Fachrichtung" aus. 3.1 Die Eidgenössischen Technischen Hochschulen verleihen unter anderem Bachelortitel (Art. 19 Abs. 1 Bst. abis ETH-Gesetz; Art. 24 Abs. 1 Bst. b und c der Verordnung des ETH-Rates vom 13. November 2003 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen Zürich und Lausanne [ETHZ-ETHL-Verordnung, SR 414.110.37]). Welche Lerneinheiten hierfür zu absolvieren und welche Lernkontrollen zu bestehen sind, ist für die ETH Zürich grundsätzlich in der Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (SR 414.135.1; im Folgenden: Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) sowie in den gestützt darauf erlassenen Studienreglementen geregelt (Art. 1, Art. 7 Abs. 3 und Art. 31 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Kreditpunkte nach dem European Credit Transfer System (im Folgenden: ECTS-Kreditpunkte oder Kreditpunkte) werden nur für genügende Leistungen erteilt (vgl. Art. 7 Abs. 1 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Von einem Studiengang wird ausgeschlossen, wer die Anzahl ECTS-Kreditpunkte, die für den Abschluss des jeweiligen Studiengangs erforderlich sind, nicht mehr erreichen kann (Art. 7 Abs. 2 Bst. a Leistungskontrollenverordnung ETH-Zürich). Die weiteren Voraussetzungen für den Studienabschluss werden im jeweiligen Studienreglement festgelegt (Art. 7 Abs. 3 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Anwendbar ist vorliegend das Studienreglement für den Bachelor-Studiengang Interdisziplinäre Naturwissenschaften (RSETHZ 323.1.0400.32, Ausgabe vom 27. März 2018; im Folgenden: Studienreglement). Danach erfordert der Erwerb des Bachelor-Diploms Studienleistungen in den Kategorien a. Obligatorische Fächer (Obligatorische Fächer des Basisjahres und obligatorische Fächer des übrigen Bachelor-Studiums); b. Wahlfächer; c. Praktika, Semesterarbeiten, Proseminare, Exkursionen; d. Wissenschaft im Kontext; e. Bachelor-Arbeit (vgl. Art. 19 Abs. 1 Studienreglement). In jeder dieser Kategorien muss die angegebene Mindestzahl an Kreditpunkten erworben werden; in der Kategorie "Obligatorische Fächer des übrigen Bachelor-Studiums und Wahlfächer" sind dies 67 Kreditpunkte (vgl. Art. 40 Studienreglement). Können die Bedingungen für den Erwerb des Bachelor-Diploms, also die erforderliche Anzahl Kreditpunkte gemäss Art. 40 oder allfällige weitere Bedingungen, wegen Nichtbestehens von Leistungskontrollen nicht mehr erfüllt werden, gilt der Studiengang als endgültig nicht bestanden (vgl. Art. 45 Abs. 1 Studienreglement). Das endgültige Nichtbestehen führt zum Ausschluss aus dem Studiengang (Art. 45 Abs. 2 Studienreglement). Der Prüfungsblock in der Physikalisch-Chemischen Fachrichtung setzt sich aus den Prüfungsfächern Physikalische Chemie II (Notengewicht 1) und Physik III (Notengewicht 1) zusammen (Art. 36 Abs. 2 Studienreglement). Für diesen Prüfungsblock gilt unter anderem, dass er bestanden ist, wenn der Durchschnitt der gewichteten Noten der zugehörigen Prüfungen mindestens 4 beträgt (vgl. Art. 36 Abs. 6 Bst. b Studienreglement). Jeder nicht bestandene Prüfungsblock kann nur einmal wiederholt werden. Die Wiederholung umfasst den gesamten Prüfungsblock (Art. 36 Abs. 6 Bst. c Studienreglement). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund seiner ADHS sei er im Zeitpunkt der Wiederholungsprüfungen in den Fächern Physikalische Chemie: Chemische Reaktionskinetik (Sommersession 2021) und Physik III (Wintersession 2021/22) eingeschränkt leistungsfähig gewesen. Dies sei für ihn bis zur Diagnose der ADHS vom 21. April 2022 aber nicht erkennbar gewesen. Er habe nicht erkennen können, dass die Behinderung die Ursache für seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit gewesen sei. Aufgrund der ihm im Zeitpunkt der Wiederholungsprüfungen noch nicht bekannten Behinderung hätte er Anspruch auf einen Nachteilsausgleich gehabt. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er mit einer Therapie und einem Nachteils-ausgleich ein genügendes Prüfungsergebnis erreicht hätte. Die Vorinstanz und die Erstinstanz wenden ein, es sei eine blosse Mutmassung, dass der Beschwerdeführer von einem Nachteilsausgleich mit hoher Wahrscheinlichkeit profitiert und den Prüfungsblock bestanden hätte. Er könne daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Vorhandensein eines Kausalzusammenhangs sei nicht erstellt. 3.3 Mit dem fachpsychologisch-psychotherapeutischen Zeugnis von Dipl. Psych. E._______ vom 2. Mai 2022 und ärztlicher Bescheinigung von Dr. med. Dipl. Psych. F._______ vom 23. August 2022 wurde beim Beschwerdeführer eine ADHS diagnostiziert. Die Erstinstanz hat mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 für das Orientierungssemester aufgrund einer Behinderung einen Nachteilsausgleich bei Leistungskontrollen angeordnet. Aufgrund seiner ADHS (IDC-10: F90.0) stünden dem Beschwerdeführer bei schriftlichen Prüfungen 25% Zusatzzeit zu. 3.4 Das Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) gilt namentlich für die Aus- und Weiterbildung (vgl. Art. 3 Bst. f BehiG), das heisst für alle Bildungsangebote im Zuständigkeitsbereich des Bundes (vgl. Urteile des BGer 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012 E. 3.1; 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 2.4; Urteil des BVGer B-5474/2013 vom 27. Mai 2014 E. 4.1.1). Es ist auf die von der Erstinstanz angebotenen Ausbildungen anwendbar (vgl. Markus Schefer/Caroline Hess-Klein, Behindertengleichstellungsrecht, 2014, S. 377, S. 384). Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden (Art. 2 Abs. 5 Bst. a BehiG) oder die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (Art. 2 Abs. 5 Bst b BehiG). 3.5 Menschen mit Behinderungen haben nach dem Behindertengleichstellungsgesetz gegenüber Gemeinwesen grundsätzlich Anspruch darauf, dass die Modalitäten der von ihnen abgelegten Prüfungen ihren behinderungsbedingten Bedürfnissen angepasst werden (vgl. BVGE 2008/26 E. 4.5; Urteile des BVGer A-832/2014 vom 20. August 2014 E. 6.2; B-5474/2013 E. 4.1.3; Eylem copur/Kurt Pärli, Der hindernisfreie Zugang zu Bildung - Pflichten der Hochschule, Jusletter 15. April 2013, Rz. 22 S. 7). Welche Anpassungen erforderlich sind, ist jeweils aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (Urteil A-832/2014 E. 6.2). 3.6 Im Einklang mit der beschriebenen Rechtslage sieht die Erstinstanz vor, dass bei Leistungskontrollen, die von Studierenden mit einer Behinderung absolviert werden, vom Grundsatz, dass die Modalitäten einer bestimmten Leistungskontrolle für alle Studierenden einheitlich festgelegt werden, nötigenfalls abgewichen werden kann (vgl. Art. 5 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Bst. b Leistungskontrollverordnung ETH Zürich). 3.7 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss eine Anpassung der Prüfungsmodalitäten durch eine behördliche oder ärztliche Bestätigung indiziert sein (vgl. Urteil 2D_7/2011 E. 3.3; BVGE 2008/26 E. 4.5; Urteil A-832/2014 E. 6.3.2). Der Prüfungskandidat hat den gewünschten Nachteilsausgleich zudem grundsätzlich vor der Prüfung bei der zuständigen Behörde zu beantragen beziehungsweise diese vorgängig in hinreichendem Mass über seine Behinderung und die erforderlichen und sachlich gerechtfertigten Massnahmen zu informieren. Tut er dies nicht, hat er seinen Anspruch auf Anpassung der Prüfungsmodalitäten für die abgelegte Prüfung grundsätzlich verwirkt (vgl. Urteile des BGer 2D_7/2011 E. 3.3 und 4.6; 2D_22/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 6.3; BVGE 2008/26 E. 4.5; Urteile A-832/2014 E. 6.3.2; B-5474/2013 E. 4.1.3 und 4.2.3). In Übereinstimmung mit dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung legte die Erstinstanz fest, dass Studierende mit einer Behinderung auf begründetes Gesuch hin und unter Beilage eines Arztzeugnisses individuelle Anpassungen hinsichtlich der Ablegung von Leistungskontrollen bewilligt werden. Entsprechende Gesuche sind bis spätestens Ende der vierten Unterrichtswoche (= Endtermin Prüfungsanmeldung) einzureichen (vgl. Ausführungsbestimmungen des Rektors vom 30. Januar 2013 zur Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich [im Folgenden: Ausführungsbestimmungen] zu Art. 5 Abs. 3 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). In ihrem "Merkblatt Nachteilsausgleich" vom Juli 2020 sah die Erstinstanz zudem vor, dass ein nachträglicher Nachteilsausgleich nicht möglich sei, sondern dessen Beantragung vor einer Leistungskontrolle zu erfolgen habe (ETH Zürich, Merkblatt Nachteilsausgleich vom Juli 2020, Ziff. 8). 3.8 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht bereits vor dem Ablegen der Wiederholungsprüfungen des Prüfungsblocks 1 in der Sommersession 2021 und in der Wintersession 2021/22 bei der Erstinstanz ein Gesuch um einen Nachteilsausgleich gestellt hat, sondern erstmals am 28. September 2022. Der Beschwerdeführer hat demnach die in den Ausführungsbestimmungen zu Art. 5 Abs. 3 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich festgelegte Frist für die Beantragung eines Nachteilsausgleichs für die Prüfungen des Prüfungsblocks 1 im Frühlingssemester 2021 und Herbstsemester 2021 offensichtlich verpasst. 3.9 Der Beschwerdeführer bestreitet dies auch nicht. Er macht indessen geltend, im Zeitpunkt der Durchführung der Wiederholungsprüfungen des Prüfungsblocks 1 habe er bereits eine ADHS gehabt, doch habe noch keine Diagnose vorgelegen und er sei damals nicht in der Lage gewesen, seine durch die gesundheitliche Beeinträchtigung reduzierte Leistungsfähigkeit zu erkennen und entsprechend zu handeln. Zwar sei bei seinem Bruder im September 2021 eine schwere ADHS diagnostiziert worden, doch habe der Beschwerdeführer es nicht für möglich gehalten, auch an einer Störung zu leiden, die ihn im Lernen einschränke. Der Beschwerdeführer habe auch seinem Vater vertraut, der selber Psychiater sei und nicht gewollt habe, dass sich der Beschwerdeführer testen lasse. Nachdem der Bruder des Beschwerdeführers ihm im September 2021 gesagt habe, er könne ja auch einen Test machen, habe er Abklärungsstellen kontaktiert. Hätte eine Abklärungsstelle einen Termin gehabt, hätte er eine Abklärung vorgenommen, doch hätten die Abklärungsstellen frühestens in sechs bis acht Monaten Zeit gehabt. Erst im April 2022 habe seine Mutter ihm gesagt, er solle abklären lassen, ob er eine ADHS habe. Für den Beschwerdeführer sei es demnach bis zur Diagnosestellung nicht erkennbar gewesen, dass er aufgrund einer ADHS und einer ängstlich-depressiven Reaktion in Belastungssituationen eingeschränkt leistungsfähig gewesen sei. Die Vorstellung, dass er der Prüfungsplanstelle schreibe, es könne theoretisch sein, dass er eine ADHS habe, und dass er in sechs bis acht Monaten allenfalls mit einer Diagnose komme, sei nicht realistisch. Die erstinstanzliche Verfügung sei daher aufzuheben und es sei ihm zu ermöglichen, die Wiederholungsprüfungen dieses Prüfungsblocks 1 mit Nachteilsausgleich erneut abzulegen. Die Vorinstanz und die Erstinstanz wenden ein, der Beschwerdeführer habe selber erklärt, er habe im Zeitpunkt der Diagnosestellung bei seinem Bruder im September 2021 die Möglichkeit einer ADHS in Betracht gezogen und sich um eine Abklärung bemüht. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung wäre es ihm daher unter Wahrung der gebotenen Sorgfalt möglich gewesen, und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wäre er dazu verpflichtet gewesen, seine vermutete ADHS der Prüfungsbehörde sofort oder zumindest vor der Prüfung am 3. Februar 2022 beziehungsweise allerspätestens vor der Kenntnisnahme der ungenügenden Note zur Kenntnis zu bringen (Urteil des BGer 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 7.1 und 7.2). Dazu hätte er auch noch keine Diagnose benötigt. Das Erkennen der wahrgenommenen Probleme und die Ankündigung, diese zuerst abklären zu lassen, hätten ausgereicht. Der Beschwerdeführer habe aber eine sofortige Rüge unterlassen, die Bewertung abgewartet und erst im Nachhinein einen Verfahrensmangel geltend gemacht. Die Rüge erweise sich damit nach Treu und Glauben als verspätet und der Beschwerdeführer habe seinen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich verwirkt. 3.10 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine nachträgliche Aufhebung des Prüfungsergebnisses aus medizinischen Gründen nur zulässig, wenn die geprüfte Person aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage war, die Beeinträchtigung der Prüfungsfähigkeit beziehungsweise den Prüfungshinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich geltend zu machen, insbesondere, wenn ihr zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situation genügend zu überblicken, um überhaupt einen Entscheid über den Antritt oder die Weiterführung der Prüfung zu fällen, oder es ihr bei zwar bestehendem Bewusstsein über die gesundheitlichen Probleme an der Fähigkeit mangelte, ihrer Einsicht gemäss zu handeln (vgl. Urteile des BGer 2C_135/2015 vom 5. März 2015 E. 6.1; 2C_1054/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 5.1; Urteile des BVGer B-921/2022 vom 24. August 2022 E. 4.1; B-1332/2019 vom 5. August 2019 E. 4.2; B-1789/2016 vom 25. November 2016 E. 4.2; B-6593/2013 vom 7. August 2014 E. 4.2; A-2226/2013 vom 12. Juni 2013 E. 4.2; A-541/2009 vom 24. November 2009 E. 5.5). Es gilt damit der allgemeine Grundsatz, dass ein Kandidat einen bekannten oder erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebe oder beeinträchtigt, unverzüglich vorzubringen hat und dass dessen Geltendmachung nach Absolvierung der Prüfung und erst recht nach Bekanntgabe der Resultate grundsätzlich nicht mehr beachtlich ist. Damit soll ausgeschlossen werden, dass jemand in Kenntnis eines Verhinderungsgrundes die Prüfung ablegt und nachträglich - verständlicherweise nur im Fall des Scheiterns - unter Anrufung dieses Grundes die Annullation der Prüfung verlangt und sich so eine zusätzliche Prüfungschance verschafft; dies würde die Chancengleichheit unter den Kandidaten klar verletzen und widerspräche demnach dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung. Zudem wird nach dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben widersprüchliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten Privater nicht geschützt; weshalb Verfahrensfehler unmittelbar nach Kenntnisnahme geltend zu machen sind, ansonsten der Anspruch auf deren Anrufung verwirkt ist. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für den Fall der gänzlichen Prüfungsunfähigkeit, sondern auch bereits bei erheblichen und damit beachtlichen Beeinträchtigungen der Prüfungsfähigkeit (Urteil 2D_7/2011 E. 4.6 f.). Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird die nachträgliche Geltendmachung eines medizinischen Prüfungshinderungsgrundes nur unter strengen, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zugelassen (vgl. Urteile des BVGer A-832/2014 E. 6.3.3; B-2597/2010 vom 24. Februar 2011 E. 2.6.1; B-6063/2009 vom 12. November 2009 E. 2.2 m.w.H.). Konkret müssen die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: a) die Krankheit muss sich erst zum Zeitpunkt der Prüfung bemerkbar gemacht haben, ohne dass vorher Symptome zu erkennen gewesen wären; b) während der Prüfung dürfen keinerlei Symptome sichtbar sein; c) der oder die Kandidierende muss unmittelbar nach der Prüfung einen Arzt aufsuchen; d) der Arzt muss unmittelbar eine schwere und plötzliche Erkrankung konstatieren, die, obwohl keine sichtbaren Symptome vorliegen, zweifelsfrei den Schluss nahelegt, dass ein Kausalzusammenhang zum Prüfungsmisserfolg besteht; und e) der Prüfungsmisserfolg muss einen Einfluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der gesamten Prüfungssession haben (vgl. Urteile des BVGer B-921/2022 E. 4.1; B-1332/2019 E. 4.2; B-1789/2016 E. 4.2; B-5994/2013 vom 27. Oktober 2014 E. 4.4; B-6593/2013 E. 4.2; B-2597/2010 E. 2.6.1; B-6063/2009 E. 2.2; B-3354/2009 vom 24. September 2009 E. 2.2). 3.11 Im vorinstanzlichen Verfahren führte der Beschwerdeführer aus: "Im September 2021 wurde bei meinem älteren Bruder, welcher schulisch ähnliche Schwierigkeiten wie ich hat, eine schwere Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert, woraufhin ich es zum ersten Mal in meinem Leben als Möglichkeit sah, dass ich eventuell selbst unter einer Aufmerksamkeitsstörung leiden könnte und dies der Grund für meine Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwierigkeiten sowie meine vielen Flüchtigkeitsfehler sein könnte. Ich kontaktierte daraufhin im September 2021 mehrere Abklärungsstellen, welche mir alle eine Wartefrist zwischen 6 und 8 Monaten (...) nannten." Die Behauptung des Beschwerdeführers im vorliegenden Rechtsmittelverfahren, es sei für ihn bis zur Diagnose vom 21. April 2022 nicht erkennbar gewesen, dass er aufgrund einer Aufmerksamkeitsstörung eingeschränkt leistungsfähig gewesen sei, steht damit in offensichtlichem Widerspruch zu diesen Ausführungen in seiner Beschwerde vom 7. Mai 2022 an die Vor-instanz. Vielmehr ist aufgrund dieser Ausführungen des Beschwerdeführers selbst davon auszugehen, dass bereits längere Zeit vor der fraglichen Prüfung Symptome erkennbar gewesen waren und dass der Beschwerdeführer diese Symptome auch selbst spätestens ab September 2021 in einem konkreten Zusammenhang mit einer möglichen ADHS sah. 3.12 Der Beschwerdeführer hat damit den ihm obliegenden Nachweis, dass die Voraussetzungen für eine erst nachträgliche Geltendmachung eines medizinischen Prüfungshinderungsgrundes gegeben waren, nicht erbracht. 3.13 Der Einwand des Beschwerdeführers, ein Student könne nicht wissen, dass er verpflichtet sei, seine vermutete ADHS sofort oder zumindest vor der Notenbekanntgabe der Erstinstanz zur Kenntnis zu bringen, auch wenn er hierfür noch keine Diagnose habe, ist unbehelflich. Grundsätzlich gilt, dass niemand aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten kann (BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1; 127 III 357 E. 3d). Wie dargelegt, stützt sich die Rechtsprechung für ihre Forderung, dass ein Kandidat einen bekannten oder erkennbaren Grund, der seine Prüfungsfähigkeit aufhebe oder beeinträchtige, unverzüglich vorzubringen hat, auf das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben. Handeln nach Treu und Glauben wird auch etwa umschrieben als das Verhalten eines redlichen, vertrauenswürdigen und rücksichtsvollen Menschen. Die Einhaltung dieses Gebots setzt keine besonderen Rechtskenntnisse voraus; vielmehr ist es eine Selbstverständlichkeit der Fairness für jeden Prüfungskandidaten, mit dem Veranstalter der Prüfung vor der Prüfung das Gespräch zu suchen, sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass besondere Vorkehrungen nötig sein könnten, um die Prüfung korrekt ablegen zu können. 3.14 Der Beschwerdeführer verlangt auch in Bezug auf die in der Sommersession 2021 abgelegte Wiederholungsprüfung im Fach Physikalische Chemie II: Chemische Reaktionskinetik, die er mit der Note 3.25 abgeschlossen hat, dass sie nachträglich annulliert werde. Indessen wäre er auch diesbezüglich verpflichtet gewesen, der Erstinstanz seinen Verdacht in jenem Moment zu melden, als er den Verdacht schöpfte, selber an einer ADHS zu leiden, das heisst spätestens im September 2021, und nicht erst nach Erhalt der Ausschlussverfügung vom 14. März 2022. 3.15 Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Rügen des Beschwerdeführers, seine Wiederholungsprüfungen in den Fächern Physik III und Physikalische Chemie II: Chemische Reaktionskinetik seien zu Unrecht nicht annulliert worden, sowie, ihm seien zu Unrecht keine erneuten Wiederholungsprüfungen samt Nachteilsausgleich bewilligt worden, als verspätet eingestuft hat.
4. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine indirekte Diskriminierung und Ungleichbehandlung. Er habe in der Wintersession 2020/21 zum ersten Mal den Prüfungsblock 1 absolviert und das Fach Physik III bei Prof. D._______ abgelegt. Da er den Block nicht bestanden habe, hätte er ihn in der Sommersession 2021 unter der gleichen Dozentin repetieren sollen, doch habe er aufgrund einer Covid-19-Erkrankung die noch anstehenden Prüfungen, darunter jene in Physik III, verschieben müssen. Gemäss der Verfügung der Erstinstanz vom 14. September 2021 habe er die Prüfung Physik III in der Wintersession 2021/22 bei Prof. C._______ ablegen müssen. Der Beschwerdeführer rügt, Art. 14 Abs. 3 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich, welcher vorsehe, dass mit Bezug auf die Wiederholung eines Prüfungsblocks gewährleistet sein müsse, dass sie ohne erneute Belegung der entsprechenden Lerneinheit möglich sei, stehe im Widerspruch zu Art. 14 Abs. 4 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich, welcher besage, dass bei der Wiederholung einer Leistungskontrolle für alle Modalitäten der zu wiederholenden Leistungskontrolle die Regelung der zuletzt gelesenen Lerneinheit gelte. Immer dann, wenn eine Lerneinheit wieder angeboten werde, werde sie automatisch auch gelesen und gelte als "zuletzt gelesene Lerneinheit". Damit sei er gezwungen worden, die Lerneinheit neu zu belegen. Der Umstand, dass er die Wiederholungsprüfung in Physik III nicht bei derselben Professorin habe ablegen können wie die erste Prüfung in diesem Fach, stelle auch insofern eine Ungleichbehandlung dar, als diejenigen Studierenden, die die Prüfung später bei Prof. C._______ hätten wiederholen müssen, aus der Prüfungseinsicht und aus der bei dieser Gelegenheit offengelegten detaillierten Musterlösung mit genauer Punkteverteilung und Notenskala einen Erkenntnisgewinn hätten ziehen können, welcher dem Beschwerdeführer verwehrt gewesen sei, weil er die Wiederholungsprüfung bei einer anderen Professorin habe absolvieren müssen als die erste Prüfung. Das an der Prüfungseinsicht erworbene Wissen hätte einen grossen Einfluss auf seine Vorbereitung sowie auf seine Strategie an der Prüfung selbst haben können. Er habe demnach in Physik III keine richtige zweite Chance gehabt, was einen gewichtigen Nachteil zu seinen Lasten bedeute. Die Vorinstanz bestreitet eine Ungleichbehandlung. Gemäss der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich (Art. 17 Abs. 2) bestehe kein Anspruch auf die Abnahme einer Leistungskontrolle durch eine bestimmte Examinatorin. Auch liege keine Rechtsverletzung vor, wenn die Modalitäten der Wiederholungsprüfung nicht mehr dieselben seien. Die neuen Modalitäten seien dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, und er sei zur Prüfung angetreten, ohne vorgängig eine Rechtsverletzung geltend zu machen. Zudem habe sich der Beschwerdeführer gleich wie seine Mitstudierenden mit den von Prof. C._______ zur Verfügung gestellten Prüfungsbeispielen auf die Prüfung im Winter 2021/22 vorbereiten können. Die Erstinstanz wendet ebenfalls ein, der Beschwerdeführer könne sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht mehr auf diese behaupteten Verfahrensmängel berufen, weil er eine rechtzeitige Rüge unterlassen und bis nach der Bekanntgabe der Noten zugewartet habe. 4.1 Gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) sowie zum Schutz der Chancengleichheit aller Kandidierenden im Prüfungsverfahren sind Mängel im Prüfungsablauf schnellstmöglich geltend zu machen (vgl. Urteil 2C_769/2019 E. 7.2). Der Anspruch eines Prüfungskandidaten auf Beseitigung des Mangels und dessen Folgen erlischt demzufolge, wenn er trotz Kenntnis des Verfahrensmangels die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren einlässt. Durch die Pflicht, die Rüge eines Verfahrensmangels so bald wie möglich zu erheben, soll verhindert werden, dass sich der betroffene Kandidat im Verhältnis zu den anderen Prüfungsteilnehmern eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels das Prüfungsergebnis zunächst abwartet (vgl. Urteile 2C_769/2019 E. 7.2; 2D_7/2011 E. 4.6; Urteile des BVGer B-5896/2019 vom 29. Mai 2020 E. 5.2; B-5510/2015 vom 12. Juli 2017 E. 5.3; B-2204/2006 vom 28. März 2007 E. 7). Für die Entscheidung darüber, ob eine Rüge hinreichend schnell erhoben worden ist, kommt es darauf an, ob und ab welchem Zeitpunkt es dem Prüfungskandidaten zugemutet werden konnte, auf den ihm bekannten Verfahrensfehler hinzuweisen. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Urteil 2C_769/2019 E. 7.3). 4.2 Der Beschwerdeführer meldete sich am 30. August 2021 wegen Covid-19-Symptomem bei der Erstinstanz von zwei Prüfungen ab, darunter die Wiederholungsprüfung in Physik III. Daraufhin verfügte die Erstinstanz am 14. September 2021 einen Unterbruch des Prüfungsblocks 1 und ordnete an, dass der Beschwerdeführer die nicht abgelegte Prüfung in Physik III im Winter 2021/22 ablegen müsse. Der Beschwerdeführer war damit spätestens seit Erhalt der Verfügung vom 14. September 2021 darüber im Bild, dass er die Wiederholungsprüfung im Fach Physik III bei Prof. C._______ würde ablegen müssen. Soweit er darin einen Verfahrensfehler sah, wäre er daher gehalten gewesen, seine Rügen umgehend nach Kenntnis dieses Umstands vorzubringen, und nicht erst nach Erhalt der Ausschlussverfügung im Frühling 2022. Die Vorinstanz hat diese Rüge daher zu Recht als verspätet eingestuft. 4.3 Im Übrigen wären seine Rügen auch materiell offensichtlich unbehelflich. So ist nicht nachvollziehbar, inwiefern eine allfällige Notwendigkeit, als Vorbereitung zu einer Prüfung eine Lerneinheit erneut zu belegen, als Verfahrensfehler in Bezug auf die Durchführung der betreffenden Prüfung angesehen werden könnte. Und soweit der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung insofern rügt, als er die an der Prüfungseinsicht vom 14. März 2022 gewonnenen Erkenntnisse nicht - wie andere Studierende, welche die Wiederholungsprüfung bei derselben Professorin ablegten - habe verwenden können, zieht er offensichtlich einen Vergleich mit anderen Studenten, die ihren zweiten Prüfungsversuch ein halbes Jahr nach der in Frage stehenden Prüfung ablegten. Der Anspruch auf Gleichbehandlung kann indessen nur im Vergleich mit Kandidaten der gleichen Prüfung geltend gemacht werden. Ob die sich aus den Umständen ergebenden, allenfalls unterschiedlichen Möglichkeiten zur Prüfungsvorbereitung überhaupt einen Verfahrensfehler in Bezug auf die Prüfungsdurchführung darstellen könnten, erscheint als sehr fraglich, kann aber vorliegend offengelassen werden, da die Rügen des Beschwerdeführers, er sei diskriminiert worden, ohnehin offensichtlich unbegründet sind.
5. Der Beschwerdeführer rügt weiter, es habe an der schriftlichen Prüfung im Fach Physik III keine Information darüber gegeben, worauf bei der Korrektur geachtet werde. Aus den beiden alten Prüfungen, die Prof. C._______ im Rahmen der Vorlesung allen Studierenden zum Lernen zur Verfügung gestellt habe, sei nicht hervorgegangen, warum und wie die Punkte vergeben würden. Es habe auch keine Notenskala gegeben, aus der man hätte ersehen können, wie viele Punkte für eine bestimmte Note benötigt würden und ob die Punkte in ganzen, halben oder Viertelschritten vergeben würden. Nicht ersichtlich gewesen sei sodann, wie stark der numerische und wie stark der algebraische Anteil gewichtet würden. Dagegen habe die an der Prüfungseinsicht gezeigte detaillierte Musterlösung auch die Begründung für die Vergabe der Punkte enthalten. 5.1 In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Prüfungsexperten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete abweichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermessen der Experten ist lediglich in Fallkonstellationen eingeschränkt, in welchen die Prüfungsorgane - vor allem bei schriftlichen Prüfungen - ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in welchem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In einem solchen Fall haben sämtliche Kandidaten entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass sie diejenigen Punkte erhalten, die ihnen gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.H.; Urteile des BVGer B-2356/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 2.3; B-505/2022 vom 1. Februar 2023 E. 2.3; B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 8.1). 5.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Prüfungseinsicht Einblick in die Musterlösung und in die darin enthaltenen Informationen über die Vergabe der einzelnen Bewertungspunkte erhielt. Er bestreitet auch ausdrücklich nicht, dass seine Prüfung nach dem Bewertungsschema dieser internen Musterlösung korrigiert wurde, und er behauptet auch nicht, andere Kandidaten hätten für eine identische Lösung mehr Punkte erhalten als er. Warum er hätte Anspruch darauf haben sollen, dass ihm dieser Bewertungsraster vor oder anlässlich der Prüfung bekanntgegeben werde, ist unerfindlich. Der Beschwerdeführer macht jedenfalls nicht geltend, es gebe eine Reglementsbestimmung, welche vorsehe, dass den Kandidaten vor oder während der Prüfung die möglichen Punkte für jede Teilaufgabe bekanntgegeben werden müssten, oder dass andere Kandidaten, welche gleichzeitig die gleiche Prüfung absolvierten, diese Informationen erhalten hätten. Nicht nachvollziehbar ist auch, warum er glaubt Anspruch darauf zu haben, dass ihm der Bewertungsraster früherer Prüfungen, welche den Studenten als Musterfälle zur Prüfungsvorbereitung ausgehändigt wurden, hätten bekannt gegeben werden müssen. 5.3 Die sinngemässe Rüge, er habe anlässlich der Prüfung nicht über genügend Informationen zur Bewertung seiner Prüfungsleistung verfügt, erweist sich daher als unbegründet.
6. Der Beschwerdeführer kritisiert ferner, Prof. C._______ habe sich bei der Vorlesung Physik III im Herbstsemester 2021 nicht an Art. 4 Abs. 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich gehalten, welcher besage, dass das Vorlesungsverzeichnis ab Semesterbeginn verbindlich sei. Sie habe immer wieder Skripte von ihrem eigenen Buch auf Moodle gestellt, die gemäss Angaben auf ihren Vorlesungsfolien prüfungsrelevant seien. Eine Änderung der Angaben im Vorlesungsverzeichnis hätte indessen vor Ablauf der Frist für die Anmeldung der Leistungskontrollen eingereicht werden müssen, also am 17. Oktober 2021. An der Prüfung Physik III vom 3. Februar 2022 habe für etwa die Hälfte der Aufgaben das Buch von Prof. C._______ als Grundlage gedient, obwohl es nicht als Pflichtlektüre angegeben worden sei. Es sei nicht möglich gewesen, sich allein gestützt auf die Vorlesungsfolien und die Vorlesung ausreichend auf die Prüfung vorzubereiten. Auch habe es zu gewissen Themen, beispielsweise "Linear System Theory" (umfassend 40 Seiten Skript und zwei Übungsserien) Aufgaben gegeben, zu welchen man kein Wort im Vorlesungsverzeichnis finde. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer offenbar anzunehmen scheint, der Prüfungsstoff der Prüfung Physik III vom 3. Februar 2022 werde durch die im Vorlesungsverzeichnis angegebene Pflichtlektüre für die Vorlesung Physik III im Herbstsemester abschliessend definiert, kann ihm nicht gefolgt werden. Massgebend sind vielmehr das Lernziel und der Inhalt dieser Vorlesung, welche im Vorlesungsverzeichnis detailliert dargelegt werden. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, an der Leistungskontrolle seien Aufgaben gestellt worden, welche über diese Themen hinausgegangen seien. Im Übrigen ist unbestritten, dass Prof. C._______, welche die Vorlesung hielt, den Studenten auch Vorlesungsfolien und ergänzende Unterlagen, darunter auch die Kapitel aus ihrem Buch, als Skripte zur Verfügung stellte. 6.2 Worin in den vom Beschwerdeführer dargelegten Umständen ein Verfahrensfehler in Bezug auf die in Frage stehende Prüfung zu sehen wäre, und warum der Beschwerdeführer diesen Fehler nicht rechtzeitig vor der Prüfung hätte rügen können, ist daher unerfindlich.
7. In Bezug auf die Bewertung seiner schriftlichen Prüfung in Physik III bemängelt der Beschwerdeführer, er sei bei der Aufgabe 5 der Prüfung (zweidimensionaler Potentialtopf) in der Punktevergabe benachteiligt worden. Gemäss der Stellungnahme von Dr. B._______ sei die Hälfte der Punkte vergeben worden, wenn die Studierenden den eindimensionalen Potentialtopf gerechnet hätten. Der Beschwerdeführer kritisiert, dies sollte für die Studierenden auch ersichtlich sein. Er habe bei der Aufgabe für das 2D lösen 0.5 Punkte erhalten, obwohl er in seiner Zusammenfassung die Energie-niveaus und Übergangsfrequenzen für den 1D Potentialtopf gehabt habe. Er hätte durch Kopieren seiner Zusammenfassung für weniger Risiko und Zeitaufwand mit hoher Wahrscheinlichkeit bis zu zwei Punkte mehr erhalten können. Wenn bei einer Aufgabe in der Musterlösung vordefiniert sei, dass die Studenten eigentlich die Wahl zwischen zwei Aufgaben hätten (eindimensionales Lösen von Aufgabe 5 für 2.5 Punkte oder zweidimensionales Lösen von Aufgabe 5 für 5 Punkte), sollte dies auch für die Studenten angekündigt sein. Die Erstinstanz legt ihrerseits dar, auf die vom Beschwerdeführer bemängelten Punkte sei bereits ausführlich bei der Prüfungseinsicht, in deren Nachgang per E-Mail und im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingegangen worden. Die Stellungnahmen von Dr. B._______ und von Prof. C._______ seien nachvollziehbar. Die Prüfungskorrektur sei rechtmässig erfolgt und es lägen keine Gründe vor, welche eine Abweichung von der Beurteilung von Dr. B._______ und Prof. C._______ rechtfertigen würden. 7.1 Wie erwähnt hat der Beschwerdeführer bei den Wiederholungsprüfungen im Prüfungsblock 1 die Gesamtnote 3.75 erreicht (Physikalische Chemie II: Chemische Reaktionskinetik: Note 3.25 und Physik III: Note 4.25, beide je mit 1 gewichtet) und deshalb keine Kreditpunkte erhalten. Um die erforderlichen Kreditpunkte zu erhalten, müsste die Gesamtnote des Beschwerdeführers im Prüfungsblock 1 auf eine genügende Note verbessert werden. Zu diesem Zweck müsste er im Fach Physik III, welches er als mangelhaft bewertet erachtet, eine 4.75 erzielen. Gemäss der Stellungnahme des Prüfungsexperten Dr. B._______ vom 2. Juni 2022 bestand der Beschwerdeführer die Prüfung Physik III mit 25.5 Punkten und der Note 4.25. Für eine Verbesserung auf die Note 4.5 (bzw. Gesamtpunktzahl von 28 Punkten) wären laut dem Experten zusätzlich +2.5 Punkte nötig. 7.2 Wie bereits dargelegt, steht den Prüfungsexperten ein relativ grosser Ermessensspielraum zu, bezüglich der Frage, welches relative Gewicht den verschiedenen Angaben, Überlegungen und Berechnungen zukommt, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, und wie viele Punkte in der Folge für nur teilweise richtige Antworten zu vergeben sind. Dieser Ermessensspielraum ist von den Rechtsmittelinstanzen zu respektieren (vgl. E. 5.1 hievor). 7.3 In der Aufgabe 5 mit der Überschrift "2D Potentialkopf" konnten insgesamt 5 Punkte erzielt werden. Die Lösung des Beschwerdeführers wurde mit 0.5 Punkten bewertet. In der erwähnten Stellungnahme vom 2. Juni 2022 führte der Prüfungsexperte aus, die Korrektur sei strikt nach einem vordefinierten Korrekturschema erfolgt und es seien auch Punkte vergeben worden, wenn die Studierenden den eindimensionalen Fall gerechnet hätten. Der eindimensionale Fall bilde die Grundlage und trage fundamental zur Lösung und zum Verständnis bei. Der zweidimensionale Fall entspreche lediglich einer Erweiterung durch Hinzunahme einer zweiten Dimension. Aus diesem Grund müsse auch der eindimensionale Fall als Teil der Lösung in der Korrektur berücksichtigt werden. Da der eindimensionale Fall aber einfacher zu rechnen sei, habe hier maximal die Hälfte der Punkte erreicht werden können. Dies sei von Anfang an bei der Korrektur in dieser Form berücksichtigt worden. 7.4 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für seine Lösung dieser Aufgabe die gemäss Musterlösung und Bewertungsraster vorgesehenen Punkte erhalten hat. Mit seiner Argumentation rügt er denn auch nicht, dass er nicht genügend Punkte erhalten hat, sondern er kritisiert den Entscheid der Experten in Bezug auf die Frage, welches relative Gewicht den verschiedenen Überlegungen und Berechnungen zukommen sollte, die zusammen die korrekte und vollständige Lösung der Prüfungsfrage 5 dargestellt hätten, und wie viele Punkte deshalb für nur teilweise richtige Lösungen vorgesehen waren. Bezüglich dieser Frage steht den Prüfungsexperten indessen ein Ermessensspielraum zu, den die Rechtsmittelinstanz zu respektieren hat. 7.5 Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich daher als unbegründet.
8. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, bei der Aufgabe 9c der Prüfung sei in der Aufgabenstellung verlangt worden, ein Integral zu berechnen. In der Übungsserie HS 2021 sei ebenfalls verlangt worden, ein Integral zu berechnen. Die Lösung habe gleich gelautet wie jene des Beschwerdeführers an der Prüfung. Er habe dennoch für diese Aufgabe keine Punkte erhalten mit der Begründung, er habe das Integral nicht "berechnet". Der Satz sei sowohl in den Musterlösungen als auch in den Vorlesungsfolien oder in der Pflichtlektüre mehrfach zum Berechnen von Integralen verwendet worden, in den Übungsaufgaben werde explizit das Wort "berechnen" verwendet. Diese Unstimmigkeiten seien 3 Punkte wert. Dies würde die Note des Beschwerdeführers um 0.25 erhöhen. Die Erstinstanz ist auch hier der Auffassung, die Prüfungskorrektur sei rechtmässig erfolgt und es lägen keine Gründe vor, welche eine Abweichung der von der Beurteilung von Dr. B._______ und Prof. C._______ rechtfertigen würden. 8.1 In der Aufgabe 9 mit der Überschrift "Wellenfunktion & Erwartungswerte" konnten ebenfalls insgesamt 5 Punkte erzielt werden. Die Lösung des Beschwerdeführers in Aufgabe 9c wurde mit 0.5 Punkten bewertet. Aus der Stellungnahme des Prüfungsexperten vom 2. Juni 2022 ergibt sich, dass in der Aufgabe 9c das richtige Endergebnis mit 0.5 Punkten bewertet wurde, dass der Beschwerdeführer dagegen die für die richtige partielle Integration gewährten 0.5 Punkte nicht erhielt. Der Experte erklärt, der Beschwerdeführer habe in Aufgabe 9 basierend auf dem Korrekturschema der Erstinstanz für das Endresultat einen halben Punkt erhalten. Da die Rechnung zur partiellen Integration gefehlt habe, habe er nicht die volle Punktezahl von 1.5 Punkten erhalten. Der Prüfungsexperte verweist weiter auf die auf dem Deckblatt der Prüfung aufgedruckten Regeln, die unter anderem die folgende Passage enthalten: "Der Lösungsweg muss vollständig nachvollziehbar sein. Ergebnisse ohne vollständigen Lösungsweg (Ausnahme Aufgabe 1) werden nicht vollständig gewertet. Die Umrechnung der Einheiten muss ersichtlich sein. Vor dem einsetzen von Zahlenwerten muss die endgültige Formel hingeschrieben werden. Direkte numerische Lösungen von Integralen oder algebraischen Gleichungen mit dem Taschenrechner werden nicht gewertet." 8.2 Dem vom Beschwerdeführer verteidigten Standpunkt, dass er, weil in den ausgeteilten Musterlösungen auch bei der Formulierung ("berechne...") nur das Ergebnis aufgeführt sei, er auch an der Prüfung davon ausgehen dürfe, dass das Aufschreiben des Endresultats die volle Punktzahl geben müsse, ist nicht zu folgen. Zu Recht weist die Erstinstanz darauf hin, dass das Deckblatt der schriftlichen Prüfung den ausdrücklichen und in fetter Schrift gedruckten Hinweis enthielt, dass der Lösungsweg vollständig nachvollziehbar sein müsse. Auch hatte die Erstinstanz dort ausgeführt, dass Ergebnisse ohne vollständigen Lösungsweg nicht vollständig gewertet würden. 8.3 Die Bewertung der Aufgabe 9c in der Prüfung des Beschwerdeführers ist daher nicht zu beanstanden.
9. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet.
10. Die Beschwerdeinstanz erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Der Kostenvorschuss wird unter anderem dann nicht erhoben, wenn dies in der Spezialgesetzgebung ausdrücklich vorgesehen ist (Michael Beusch, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 63 N. 23). Vorliegend ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der geltend gemachten Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung - unabhängig vom Verfahrensausgang - kostenlos (Art. 10 Abs. 1 BehiG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Urteil A-832/2014 E. 8).
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 e contrario VwVG, Art. 7 Abs. 1 e contrario des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den obsiegenden Vorinstanzen ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
12. Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 138 II 42 E. 1.1, je m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Erstinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 7. Mai 2024 Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. BK 2022 20; Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)