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B-6007/2023

B-6007/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-08 · Deutsch CH

Berufsprüfung

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) absolvierte im Oktober 2022 die 1. Wiederholungsprüfung der Eidgenössischen Berufsprüfung für die Hauswartin/den Hauswart. Der Beschwerdeführer legte hierzu schriftliche und praktische Prüfungen in den bislang noch nicht bestandenen Fächern "Gebäudeunterhalt" und "Gebäudetechnik" ab. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 teilte ihm die zuständige Prüfungskommission (nachfolgend: Erstinstanz) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe, weil er mehr als eine ungenügende Prüfungsnote erzielt habe. Die Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers wurden, unter Anrechnung der zuvor bereits genügenden Leistungen, gemäss Notenblatt wie folgt bewertet: Prüfungsteil Positionsnote Note Reinigung 1.1 Schriftlich - 4.0 1.2 Praktisch - Gebäudeunterhalt 2.1 Schriftlich 4.0 3.8 2.2 Praktisch 3.5 Gebäudetechnik 3.1 Schriftlich 3.5 3.8 3.2 Praktisch 4.0 Sport-, Aussen- und Grünanlagen 4.1 Schriftlich - 5.0 4.2 Praktisch - Administration und Mitarbeiterführung 5.1 Schriftlich - 4.0 5.2 Mündlich - Vernetzung und Kommunikation 6.1 Schriftlich - 5.4 6.2 Mündlich - Gesamtnote 4.3 A.b Gegen den Entscheid der Erstinstanz erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2022 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz). Er beantragte - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Eidgenössische Berufsprüfung sei als bestanden zu erklären. Eventualiter sei ihm die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung zu gewähren. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er im Prüfungsteil "Gebäudeunterhalt" aufgrund einer Änderung der laufenden Prüfung benachteiligt worden sei. Nach ca. 40 Minuten der 60-minütigen Prüfung sei den Prüfungsteilnehmenden mitgeteilt worden, dass die Prüfungsfrage 5 unlösbar sei und daher nicht bearbeitet werden müsse. Der Beschwerdeführer habe die Prüfungsfrage 5 aber bereits bearbeitet gehabt und dadurch Zeit verloren. Weiter sei diese Antwort zu seinem Nachteil nicht bewertet worden. Dazu habe die Ankündigung der Streichung dieser Frage während laufender Prüfung zu grosser Unruhe geführt, sodass der Rest der Prüfung nicht mehr in einer regulären Prüfungsatmosphäre habe durchgeführt werden können. Zuletzt bestehe der Verdacht, dass sowohl der Prüfungsteil "Gebäudeunterhalt" wie auch der Prüfungsteil "Gebäudetechnik" "zum Nachteil" des Beschwerdeführers korrigiert worden seien. A.c Mit Eingabe vom 15. März 2023 nahm die Erstinstanz zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. Zur Begründung brachte die Erstinstanz im Wesentlichen vor, dass es sich beim Umstand, dass die Prüfungsfrage 5 aufgrund eines fehlenden Textabschnitts nicht lösbar gewesen ist, nicht um einen Verfahrensmangel handle. Die Streichung habe dazu geführt, dass der betroffene Prüfungsteil nicht habe bewertet werden dürfen und er auch bei der Berechnung des Punktemaximums ausser Acht habe bleiben müssen. Derartige Fehler seien zwar möglichst zu vermeiden, es sei von den Kandidierenden aber zu erwarten, dass sie mit derartigen Streichungen von Prüfungsaufgaben umgehen könnten. Zu Unruhe in den Prüfungsräumlichkeiten sei es dabei nicht gekommen und auch die Prüfungszeit sei nicht gekürzt worden. Dem Beschwerdeführer sei somit die ursprünglich vorgesehene Zeit weiterhin zugestanden, um den Rest der Prüfung zu lösen. A.d In seiner Replik vom 2. Mai 2023 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Darstellungen und Rechtsbegehren fest. A.e Mit Beschwerdeentscheid vom 29. September 2023 stellte die Vorinstanz einen Verfahrensfehler fest und entschied:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung der Prüfungskommission vom 24. Oktober wird aufgehoben.

2. Die Prüfungskommission wird angewiesen,

a) dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer gebührenfreien Wiederholung der schriftlichen Prüfung "Gebäudeunterhalt" (Position 2.1) zu geben;

b) dem Beschwerdeführer unaufgefordert die Anmeldeunterlagen für die nächste Prüfung zuzustellen;

c) aufgrund des Ergebnisses dieser Nachprüfung über die Beurteilung des 2. Prüfungsteils "Gebäudeunterhalt" neu Beschluss zu fassen und gestützt darauf über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung neu zu entscheiden.

3. Der Beschwerdeführer hat sich ordnungsgemäss für die Nachprüfung anzumelden.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 860.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

5. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Prüfungskommission eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- zugesprochen. Begründet wurde der Entscheid damit, dass die Unlösbarkeit der Prüfungsfrage 5 während laufender Prüfung einen rechtserheblichen Verfahrensfehler darstelle. Wäre diese Prüfungsfrage lösbar gewesen und ordentlich bewertet worden, wäre die Beurteilung der Leistung des Beschwerdeführers womöglich anders ausgefallen. Auch könnte sich die Streichung der Prüfungsfrage störend auf die ganze Prüfung und somit auch auf die Schlussnote ausgewirkt haben, womit nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer ein besseres Resultat hätte erzielen können. Weil aber nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, dass er ohne diesen Verfahrensmangel die Berufsprüfung bestanden hätte, könne der ersuchte Fachausweis nicht erteilt werden. Dementsprechend bleibe keine andere Lösung, als dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu bieten, den Prüfungsteil anlässlich der nächsten ordentlichen Prüfung kostenlos zu wiederholen. B. Gegen diesen Beschwerdeentscheid erhebt der nunmehr nicht vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er sinngemäss, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Eidgenössische Berufsprüfung sei als bestanden zu erklären. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass die Prüfungsorganisation der Erstinstanz unprofessionell gewesen sei, und dass die Streichung der Prüfungsfrage 5, im Widerspruch zur Stellungnahme der Erstinstanz, eine Unruhe zur Folge gehabt habe. Weiter werde er, welcher die Prüfungsfrage 5 vollständig ausgefüllt habe, gleichbehandelt wie jemand, welcher diese Frage nicht ausgefüllt habe. Auch sei der nächste ordentliche Prüfungstermin erst im Oktober 2024, wodurch er ein weiteres Jahr "verlieren" würde. Zuletzt bringt der Beschwerdeführer vor, dass er die Berufsprüfung bestanden hätte, wenn man Position 1 des Prüfungsentscheids aus dem Jahre 2021 und Position 2 des Prüfungsentscheids aus dem Jahre 2022 [wohl des Prüfungsteils "Gebäudetechnik"] zusammenrechnen würde. C. Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2024 bringt die Vorinstanz vor, sie habe den Umstand, dass eine Störung während dem Prüfungsablauf stattgefunden habe, im Sinne des Beschwerdeführers und entgegen seiner Behauptungen bejaht. Die Anerkennung eines Verfahrensfehlers könne aber nicht dazu führen, eine Prüfung als bestanden zu erklären, soweit die Voraussetzungen für die Erteilung des betreffenden Fachausweises nicht gegeben seien. Die Verantwortung für eventuelle finanzielle Nachteile des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Wartezeiten bis zum nächsten Prüfungstermin weist die Vorinstanz von sich. Sie bringt vor, der Beschwerdeführer sei mehrfach auf die bevorstehende Anmeldefrist für den nächsten Prüfungstermin und die eventuelle Dauer des Verfahrens hingewiesen worden. Im Übrigen verweist sie auf ihren Beschwerdeentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2024 bringt die anwaltlich vertretene Erstinstanz vor, der Beschwerdeführer werde durch die Streichung und Nichtbewertung der Prüfungsfrage 5 nicht benachteiligt oder rechtsungleich behandelt. Auch habe der Beschwerdeführer in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit sämtliche Aufgaben lösen können. Die angeblich entstandene Unruhe und Stresssituation unter den Prüfungsteilnehmenden sei aufgrund der dem Beschwerdeführer gewährten Wiederholungsmöglichkeit nicht rechtserheblich. Die Einräumung einer Wiederholungsmöglichkeit sei die einzig richtige Schlussfolgerung. Ohne ein genügendes Prüfungsresultat könne ihm kein Fachausweis zuerkannt werden, und ein solches Prüfungsresultat liege unbestrittenermassen nicht vor. Schliesslich sei es nicht der Erstinstanz anzulasten, dass der Entscheid der Vorinstanz zu einem Zeitpunkt eröffnet worden sei, in welchem der Beschwerdeführer sich nicht mehr rechtzeitig für den ordentlichen Prüfungstermin desselben Jahres habe anmelden können. Eine Abweichung vom ordentlichen Prüfungsturnus sei indessen nicht angezeigt. Somit sei die Beschwerde abzuweisen. E. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 16. Februar 2024 (eingegangen am 1. März 2024) hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Darstellungen und Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 1. März 2024 reicht die Vorinstanz nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht einen Zustellnachweis für den angefochtenen Entscheid ein. F. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Aktenstücke wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 29. September 2023 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]).

E. 1.2 Die Vorinstanz hat die Prüfungsverfügung der Erstinstanz aufgehoben und diese angewiesen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur gebührenfreien Wiederholung der schriftlichen Prüfung "Gebäudeunterhalt" zu geben sowie aufgrund des Ergebnisses der Nachprüfung neu über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung zu entscheiden. Angefochten ist somit ein Rückweisungsentscheid einer Beschwerdeinstanz. Es stellt sich die Frage, ob dieser Entscheid selbständig anfechtbar ist.

E. 1.2.1 In Abstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) sind Rückweisungsentscheide, soweit der unteren Instanz ein Entscheidungsspielraum verbleibt, keine anfechtbaren Teil- oder Endverfügungen (vgl. BGE 138 I 143 E. 1.2), sondern gemäss konstanter Praxis auch im Anwendungsbereich des VwVG den Zwischenentscheiden zuzuordnen, die nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 46 VwVG anfechtbar sind (vgl. BGE 134 II 137 E. 1.3.2; 134 II 124 E. 1.3; 133 V 477 E. 4.2; Urteil des BVGer A-941/2014 vom 21. Januar 2015 E. 3.5; B-2528/2015 vom 29. März 2017 E. 1.2.1).

E. 1.2.2 Diese Praxis hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auch für Rückweisungsentscheide bestätigt, die einem Beschwerdeführer das erneute kostenlose Ablegen von Prüfungsteilen ermöglichen (Urteil des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 1.2).

E. 1.2.3 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz über das Begehren des Beschwerdeführers, es sei ihm der eidgenössische Fachausweis Hauswart zu erteilen, nicht abschliessend entschieden. Offen blieb das Verfahren im Hinblick darauf, ob eine Erteilung des Fachausweises allenfalls gestützt auf die Beurteilung seiner Wiederholungsprüfung möglich ist. Insoweit handelt es sich beim angefochtenen Beschwerdeentscheid nicht um eine anfechtbare Teil- oder Endverfügung. Vielmehr ist er im Sinne der soeben dargelegten Rechtsprechung als Zwischenverfügung zu qualifizieren.

E. 1.2.4 Im Unterschied zu End- oder Teilverfügungen sind Zwischenverfügungen, soweit sie nicht die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betreffen (Art. 45 VwVG), nur selbständig mittels Beschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung sofort einen Endentscheid herbeiführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Andernfalls können Zwischenverfügungen nur mit Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden (Art. 46 Abs. 2 VwVG).

E. 1.2.5 Mit dem Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG; vgl. E. 1.2.4) wird das besondere schutzwürdige Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung umschrieben. Anders als vor Bundesgericht liegt es nicht nur im rechtlichen, sondern auch im tatsächlichen Nachteil, der dadurch entstünde, dass die Zwischenverfügung erst mit Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar wäre, und sich selbst durch einen günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise beheben liesse (vgl. Urteil des BVGer B-3638/2017 vom 19. September 2017 E. 3 m.w.H.; BGE 140 V 321 E. 3.6). Für den Beschwerdeführer besteht der nicht wiedergutzumachende Nachteil insbesondere darin, dass er beim Nichteintreten auf die Beschwerde gezwungen wäre, die Prüfung zunächst erneut zu absolvieren, bevor er an das Bundesverwaltungsgericht gelangen könnte. Die Überprüfung seiner Rügen könnte erst dann erfolgen. Der Beschwerdeführer müsste, selbst wenn seine Rügen begründet wären und ihm der Fachausweis aufgrund des bereits Geleisteten zustünde, die schriftliche Prüfung "Gebäudeunterhalt" (Position 2.1) mehrmals absolvieren, ohne dass sich dieser Nachteil durch den (selbst für ihn günstigen) Ausgang des Verfahrens wieder beheben liesse. In einem solchen Ablauf läge kein sinnvoller Rechtsschutz. Nach dem Gesagten ist das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils zu bejahen (vgl. Urteile des BVGer B-352/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2.5 und B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 1.2.5)

E. 1.3 Des Weiteren hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde-schrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kosten-vorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung (vgl. statt vieler: BGE 136 I 237 E. 5.4.1 und 5.4.2; 131 I 467 E. 3.1; Urteil des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4; B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E 4.2) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der bewertenden Experten ab (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.2; 2008/14 E. 3.1; Urteil des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4; B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.3). Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Experten oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1, je m.w.H.; Urteil des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4; B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.4; kritisch dazu: Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 10/2011, S. 553 ff., insbesondere 555 f., wonach eine Auseinandersetzung mit dem im konkreten Fall zu beurteilenden Leistungsnachweis und seiner Ausgestaltung stattzufinden habe).

E. 2.3 Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. dazu statt vieler: Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.3; Urteil des BVGer B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.2; B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5). Dabei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen. Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt dem Beschwerde-führer (vgl. Urteil des BGer 2D_7/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteil des BVGer B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E. 4.4; B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5; B-1364/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.5).

E. 3.1 Nach Art. 27 Bst. a BBG wird die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung erworben. Die Prüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus (Art. 28 Abs. 1 BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch die Vorinstanz (vgl. Art. 28 Abs. 2 BBG). Gestützt auf die genannten Bestimmungen hat die zuständige Organisation der Arbeitswelt, die Trägerschaft der Eidg. Berufsprüfung für die Hauswartin/den Hauswart, die Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für die Hauswartin/den Hauswart vom 20. Juni 2016 mit Änderung vom 17. Dezember 2017 (www.pruefung-hauswart.ch > Grundlagen > Prüfungsordnung, abgerufen im Februar 2023; im Folgenden: Prüfungsordnung) erlassen, welche in ihrer geänderten Form mit Genehmigung durch die Vorinstanz am 17. Dezember 2017 in Kraft getreten ist.

E. 3.2 Gemäss dieser Prüfungsordnung erhält den eidgenössischen Fachausweis als Hauswartin und Hauswart, wer die Berufsprüfung für die Hauswartin/den Hauswart bestanden hat (Art. 43 Abs. 1 BBG i.V.m. Ziff. 6.43 Prüfungsordnung). Die Prüfung umfasst die Prüfungsteile "Reinigung", "Gebäudeunterhalt", "Gebäudetechnik", "Sport-, Aussen- und Grünanlagen", "Administration und Mitarbeiterführung" sowie "Vernetzung und Kommunikation", welche jeweils aus einem schriftlichen und einem praktischen oder mündlichen Prüfungselement, auch "Positionen" genannt, bestehen (Ziff. 5.11 Prüfungsordnung).

E. 3.3 Die Notenskala reicht von 6 bis 1 Notenpunkten. Die Note 4.0 und höhere bezeichnen genügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig (Ziff. 6.3 Prüfungsordnung). Die Note eines Prüfungsteils ist das Mittel der entsprechenden Positionsnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.22 Prüfungsordnung). Die Gesamtnote der Prüfung ist das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile und wird ebenfalls auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.23 Prüfungsordnung).

E. 3.4 Die Prüfungsordnung sieht in Ziffer 6.41 vor, dass die höhere Fachprüfung bestanden ist, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: a) die Gesamtnote liegt nicht unter 4.0; b) keine Prüfungsteilnote liegt unter 3.0; c) nicht mehr als eine Prüfungsteilnote liegt unter 4.0.

E. 3.5 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält den eidgenössischen Fachausweis und ist berechtigt, den geschützten Titel "Hauswart/Hauswartin mit eidgenössischem Fachausweis" zu führen (Ziff. 6.43 und Ziff. 7.12 Prüfungsordnung). Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung zweimal wiederholen (Ziff. 6.51 Prüfungsordnung). Wiederholungsprüfungen beziehen sich nur auf Prüfungsteile, in denen eine ungenügende Leistung erbracht wurde (Ziff. 6.52 Prüfungsordnung).

E. 4 Dem vorinstanzlichen Beschwerdeentscheid lagen die Prüfungsleistungen gemäss Notenblatt vom 24. Oktober 2022 zugrunde (siehe Sachverhalt, Bst. A.a.). Aufgrund der beiden mit ungenügender Note bewerteter Prüfungsteile ("Gebäudeunterhalt" und "Gebäudetechnik", beide benotet mit 3.8) erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen unter Ziffer 6.4.1 Bst. c) nicht, da mehr als eine Prüfungsteilnote unter 4.0 liegt.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Wesentlichen, aufgrund des durch die Vorinstanz festgestellten, im vorliegenden Verfahren unstrittigen Verfahrensfehlers sei ein positiver Prüfungsentscheid zu verfügen und ihm der Fachausweis zu erteilen.

E. 5.2 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und in ihrer Vernehmlassung bereits ausgeführt hat, können Verfahrensfehler oder Mängel im Prüfungsablauf, die sich in relevanter Weise auf das negative Prüfungsresultat haben auswirken können, selbst wenn sie unzweifelhaft nachgewiesen sind, grundsätzlich nur dazu führen, dass ein Beschwerdeführer den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei wiederholen darf, nicht aber zur direkten Erteilung des Prüfungsausweises. Voraussetzung für die Erteilung eines solchen ist nämlich in jedem Fall der Nachweis eines gültigen und genügenden Prüfungsresultats. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass nur Kandidaten den entsprechenden Ausweis erhalten, welche den damit verbundenen hohen Erwartungen auch nachgewiesenermassen entsprechen. Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist deshalb ein gültiges und nachweislich genügendes Prüfungsresultat Voraussetzung für die Erteilung eines Prüfungsausweises. Liegt wegen Verfahrensfehlern kein gültiges Prüfungsergebnis vor, so ist diese Voraussetzung nicht erfüllt und es bleibt in der Regel keine andere Lösung, als die betreffende Prüfung durch den Betroffenen wiederholen zu lassen (vgl. BVGE 2010/21 E. 8.1; Urteil des BVGer B-5981/2019 vom 13. März 2020 E. 6.3; B-7894/2007 vom 19. Juni 2008 E. 4.1).

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer verlangt vorliegend, von dieser Praxis abzuweichen. Hierzu führt er zuerst aus, dass er, welcher die Prüfungsfrage 5 der schriftlichen Prüfung "Gebäudeunterhalt" (Position 2.1) vollständig ausgefüllt habe, durch den Entscheid der Vorinstanz zu Unrecht gleichbehandelt werde wie jemand, welcher die Prüfungsfrage 5 nicht ausgefüllt habe.

E. 5.2.2 Der in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) verankerte Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Dieser Grundsatz ist insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 148 I 271 E. 2.2; 144 I 113 E. 5.1.1; 143 I 361 E. 5.1; 141 I 153 E. 5.1). Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung schliesst den Anspruch auf rechtsgleiche Prüfungsbedingungen im Prüfungsverfahren ein. Dies betrifft bei schriftlichen Prüfungen einerseits deren Durchführung und Bewertung, erstreckt sich aber auch auf den Verfahrensablauf vor und nach der eigentlichen Prüfung, wie beispielsweise die Abgabe prüfungsunterstützender Informationen oder die Einsichtnahme in die abgelegte Prüfung (vgl. Urteil des BVGer A-2496/2009 vom 11. Januar 2010 E. 4.2 m.w.H.).

E. 5.2.3 Bereits im Verfahren vor der Vorinstanz erhielt der Beschwerdeführer insofern recht, als dass die Vorinstanz erkannte, dass die Feststellung der Unlösbarkeit der Prüfungsfrage 5 während laufender Prüfung und die aus der Streichung der Prüfungsfrage folgende Unruhe im Prüfungsraum einen rechtserheblichen Verfahrensfehler darstellen. Die Vorinstanz stellte fest, dass, wäre diese Prüfungsfrage lösbar gewesen und ordentlich bewertet worden, die Beurteilung der Leistung des Beschwerdeführers unter Umständen anders ausgefallen wäre. Somit teilte die Vorinstanz die Bedenken des Beschwerdeführers, dass er durch eine Bewertung seiner Leistungen ohne Beachtung der Prüfungsfrage 5 womöglich zu seinem Nachteil gleichbehandelt würde, wie jemand, der die Prüfungsfrage 5 nicht ausgefüllt hatte. Die diesbezüglichen Beurteilungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Vorliegend ist nur noch die Rechtsfolge dieses Verfahrensfehlers zu bewerten.

E. 5.2.4 Durch die Möglichkeit, den von einem Verfahrensfehler betroffenen Prüfungsteil zu wiederholen, wird dem Beschwerdeführer gerade die Gelegenheit gegeben, eine potenzielle ungerechtfertigte Gleichbehandlung im Vergleich zu anderen Prüfungskandidierenden, die die Prüfungsfrage 5 vor deren Streichung (noch) nicht beantwortet hatten, zu verhindern. Mit der von der Vorinstanz verfügten Prüfungswiederholung kann somit sichergestellt werden, dass möglichst gleiche Prüfungsbedingungen für alle Teilnehmenden gewährleistet sind. Ein gegenteiliger Entscheid, der die Leistungen des Beschwerdeführers in der Prüfungsfrage 5 bewertet (wobei offenbleiben kann, ob dies angesichts der Fehlerhaftigkeit der Aufgabenstellung überhaupt möglich gewesen wäre), während andere Prüfungskandidierende instruiert wurden, von einer Bearbeitung derselben Prüfungsfrage abzusehen, würde wiederum gerade zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung führen, möglicherweise zum einseitigen Vorteil des Beschwerdeführers. Dieser Argumentation des Beschwerdeführers kann somit nicht gefolgt werden.

E. 5.3 Als weiteren Grund, weshalb ihm der Fachausweis zu erteilen sei, führt der Beschwerdeführer an, der Entscheid der Vorinstanz sei so spät erfolgt, dass er die Anmeldefrist für den letztjährigen Prüfungsturnus verpasst habe, und er die ihm ermöglichte Wiederholungsprüfung erst im kommenden Oktober ablegen könne. Auch dieses Argument geht fehl. Wie zuvor ausgeführt (vorstehend E. 5.2), besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass nur Kandidaten den entsprechenden Ausweis erhalten, welche den damit verbundenen hohen Erwartungen auch nachgewiesenermassen entsprechen. Der tatsächliche Nachteil, dass der Beschwerdeführer den nächsten Prüfungstermin zuerst abwarten muss, überwiegt dieses Interesse nicht. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung bereits ausführt, stand es dem Beschwerdeführer zudem auch frei, sich bereits während laufendem erstinstanzlichem Verfahren für den letztjährigen Prüfungstermin anzumelden, woran der Beschwerdeführer auch wiederholt erinnert wurde. Dass er stattdessen hierauf verzichtete und den weiteren Verfahrensverlauf abwartete, kann der Vorinstanz nicht angelastet werden und ist kein Grund, ihm den ersuchten Ausweis zu erteilen.

E. 5.4 Zuletzt bringt der Beschwerdeführer vor, dass, würde man Position 1 des Prüfungsentscheids aus dem Jahre 2021 und Position 2 des Prüfungsentscheids aus dem Jahre 2022 [wohl betreffend den Prüfungsteil "Gebäudetechnik"] zusammenrechnen, er die Berufsprüfung bestanden hätte. Dieses Argument scheitert bereits daran, dass sich für eine derartige Anrechnung einzelner Unterpositionen individueller Prüfungsteile aus unterschiedlichen Prüfungsversuchen keinerlei Grundlage in der Prüfungsordnung findet. Im Gegenteil hält die Prüfungsordnung in Ziffer 6.52 fest, dass sich Wiederholungsprüfungen jeweils auf Prüfungsteile beziehen, wobei individuelle Unterpositionen dieser Prüfungsteile keine separate Betrachtung erfahren.

E. 5.5 Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet.

E. 6 Entsprechend dem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren als unterliegend. Ihm sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'000.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Dem unterliegenden und anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der Erstinstanz, welche als zivilrechtliche Verwaltungsträgerin mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), ist daher entgegen ihrem entsprechenden Antrag keine Parteientschädigung auszurichten.

E. 7 Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 138 II 42 E. 1.1, je m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Francesco Brentani Benjamin Märkli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 10. April 2024 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6007/2023 Urteil vom 8. April 2024 Besetzung Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Benjamin Märkli. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz, Prüfungskommission für die Eidgenössische Berufsprüfung für Hauswarte, vertreten durch Christian Zuberbühler LL.M., Rechtsanwalt, Erstinstanz. Gegenstand Berufsprüfung Hauswartinnen und Hauswarte 2022. Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) absolvierte im Oktober 2022 die 1. Wiederholungsprüfung der Eidgenössischen Berufsprüfung für die Hauswartin/den Hauswart. Der Beschwerdeführer legte hierzu schriftliche und praktische Prüfungen in den bislang noch nicht bestandenen Fächern "Gebäudeunterhalt" und "Gebäudetechnik" ab. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 teilte ihm die zuständige Prüfungskommission (nachfolgend: Erstinstanz) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe, weil er mehr als eine ungenügende Prüfungsnote erzielt habe. Die Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers wurden, unter Anrechnung der zuvor bereits genügenden Leistungen, gemäss Notenblatt wie folgt bewertet: Prüfungsteil Positionsnote Note Reinigung 1.1 Schriftlich - 4.0 1.2 Praktisch - Gebäudeunterhalt 2.1 Schriftlich 4.0 3.8 2.2 Praktisch 3.5 Gebäudetechnik 3.1 Schriftlich 3.5 3.8 3.2 Praktisch 4.0 Sport-, Aussen- und Grünanlagen 4.1 Schriftlich - 5.0 4.2 Praktisch - Administration und Mitarbeiterführung 5.1 Schriftlich - 4.0 5.2 Mündlich - Vernetzung und Kommunikation 6.1 Schriftlich - 5.4 6.2 Mündlich - Gesamtnote 4.3 A.b Gegen den Entscheid der Erstinstanz erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2022 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz). Er beantragte - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Eidgenössische Berufsprüfung sei als bestanden zu erklären. Eventualiter sei ihm die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung zu gewähren. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er im Prüfungsteil "Gebäudeunterhalt" aufgrund einer Änderung der laufenden Prüfung benachteiligt worden sei. Nach ca. 40 Minuten der 60-minütigen Prüfung sei den Prüfungsteilnehmenden mitgeteilt worden, dass die Prüfungsfrage 5 unlösbar sei und daher nicht bearbeitet werden müsse. Der Beschwerdeführer habe die Prüfungsfrage 5 aber bereits bearbeitet gehabt und dadurch Zeit verloren. Weiter sei diese Antwort zu seinem Nachteil nicht bewertet worden. Dazu habe die Ankündigung der Streichung dieser Frage während laufender Prüfung zu grosser Unruhe geführt, sodass der Rest der Prüfung nicht mehr in einer regulären Prüfungsatmosphäre habe durchgeführt werden können. Zuletzt bestehe der Verdacht, dass sowohl der Prüfungsteil "Gebäudeunterhalt" wie auch der Prüfungsteil "Gebäudetechnik" "zum Nachteil" des Beschwerdeführers korrigiert worden seien. A.c Mit Eingabe vom 15. März 2023 nahm die Erstinstanz zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. Zur Begründung brachte die Erstinstanz im Wesentlichen vor, dass es sich beim Umstand, dass die Prüfungsfrage 5 aufgrund eines fehlenden Textabschnitts nicht lösbar gewesen ist, nicht um einen Verfahrensmangel handle. Die Streichung habe dazu geführt, dass der betroffene Prüfungsteil nicht habe bewertet werden dürfen und er auch bei der Berechnung des Punktemaximums ausser Acht habe bleiben müssen. Derartige Fehler seien zwar möglichst zu vermeiden, es sei von den Kandidierenden aber zu erwarten, dass sie mit derartigen Streichungen von Prüfungsaufgaben umgehen könnten. Zu Unruhe in den Prüfungsräumlichkeiten sei es dabei nicht gekommen und auch die Prüfungszeit sei nicht gekürzt worden. Dem Beschwerdeführer sei somit die ursprünglich vorgesehene Zeit weiterhin zugestanden, um den Rest der Prüfung zu lösen. A.d In seiner Replik vom 2. Mai 2023 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Darstellungen und Rechtsbegehren fest. A.e Mit Beschwerdeentscheid vom 29. September 2023 stellte die Vorinstanz einen Verfahrensfehler fest und entschied:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung der Prüfungskommission vom 24. Oktober wird aufgehoben.

2. Die Prüfungskommission wird angewiesen,

a) dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer gebührenfreien Wiederholung der schriftlichen Prüfung "Gebäudeunterhalt" (Position 2.1) zu geben;

b) dem Beschwerdeführer unaufgefordert die Anmeldeunterlagen für die nächste Prüfung zuzustellen;

c) aufgrund des Ergebnisses dieser Nachprüfung über die Beurteilung des 2. Prüfungsteils "Gebäudeunterhalt" neu Beschluss zu fassen und gestützt darauf über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung neu zu entscheiden.

3. Der Beschwerdeführer hat sich ordnungsgemäss für die Nachprüfung anzumelden.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 860.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

5. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Prüfungskommission eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- zugesprochen. Begründet wurde der Entscheid damit, dass die Unlösbarkeit der Prüfungsfrage 5 während laufender Prüfung einen rechtserheblichen Verfahrensfehler darstelle. Wäre diese Prüfungsfrage lösbar gewesen und ordentlich bewertet worden, wäre die Beurteilung der Leistung des Beschwerdeführers womöglich anders ausgefallen. Auch könnte sich die Streichung der Prüfungsfrage störend auf die ganze Prüfung und somit auch auf die Schlussnote ausgewirkt haben, womit nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer ein besseres Resultat hätte erzielen können. Weil aber nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, dass er ohne diesen Verfahrensmangel die Berufsprüfung bestanden hätte, könne der ersuchte Fachausweis nicht erteilt werden. Dementsprechend bleibe keine andere Lösung, als dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu bieten, den Prüfungsteil anlässlich der nächsten ordentlichen Prüfung kostenlos zu wiederholen. B. Gegen diesen Beschwerdeentscheid erhebt der nunmehr nicht vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er sinngemäss, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Eidgenössische Berufsprüfung sei als bestanden zu erklären. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass die Prüfungsorganisation der Erstinstanz unprofessionell gewesen sei, und dass die Streichung der Prüfungsfrage 5, im Widerspruch zur Stellungnahme der Erstinstanz, eine Unruhe zur Folge gehabt habe. Weiter werde er, welcher die Prüfungsfrage 5 vollständig ausgefüllt habe, gleichbehandelt wie jemand, welcher diese Frage nicht ausgefüllt habe. Auch sei der nächste ordentliche Prüfungstermin erst im Oktober 2024, wodurch er ein weiteres Jahr "verlieren" würde. Zuletzt bringt der Beschwerdeführer vor, dass er die Berufsprüfung bestanden hätte, wenn man Position 1 des Prüfungsentscheids aus dem Jahre 2021 und Position 2 des Prüfungsentscheids aus dem Jahre 2022 [wohl des Prüfungsteils "Gebäudetechnik"] zusammenrechnen würde. C. Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2024 bringt die Vorinstanz vor, sie habe den Umstand, dass eine Störung während dem Prüfungsablauf stattgefunden habe, im Sinne des Beschwerdeführers und entgegen seiner Behauptungen bejaht. Die Anerkennung eines Verfahrensfehlers könne aber nicht dazu führen, eine Prüfung als bestanden zu erklären, soweit die Voraussetzungen für die Erteilung des betreffenden Fachausweises nicht gegeben seien. Die Verantwortung für eventuelle finanzielle Nachteile des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Wartezeiten bis zum nächsten Prüfungstermin weist die Vorinstanz von sich. Sie bringt vor, der Beschwerdeführer sei mehrfach auf die bevorstehende Anmeldefrist für den nächsten Prüfungstermin und die eventuelle Dauer des Verfahrens hingewiesen worden. Im Übrigen verweist sie auf ihren Beschwerdeentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2024 bringt die anwaltlich vertretene Erstinstanz vor, der Beschwerdeführer werde durch die Streichung und Nichtbewertung der Prüfungsfrage 5 nicht benachteiligt oder rechtsungleich behandelt. Auch habe der Beschwerdeführer in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit sämtliche Aufgaben lösen können. Die angeblich entstandene Unruhe und Stresssituation unter den Prüfungsteilnehmenden sei aufgrund der dem Beschwerdeführer gewährten Wiederholungsmöglichkeit nicht rechtserheblich. Die Einräumung einer Wiederholungsmöglichkeit sei die einzig richtige Schlussfolgerung. Ohne ein genügendes Prüfungsresultat könne ihm kein Fachausweis zuerkannt werden, und ein solches Prüfungsresultat liege unbestrittenermassen nicht vor. Schliesslich sei es nicht der Erstinstanz anzulasten, dass der Entscheid der Vorinstanz zu einem Zeitpunkt eröffnet worden sei, in welchem der Beschwerdeführer sich nicht mehr rechtzeitig für den ordentlichen Prüfungstermin desselben Jahres habe anmelden können. Eine Abweichung vom ordentlichen Prüfungsturnus sei indessen nicht angezeigt. Somit sei die Beschwerde abzuweisen. E. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 16. Februar 2024 (eingegangen am 1. März 2024) hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Darstellungen und Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 1. März 2024 reicht die Vorinstanz nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht einen Zustellnachweis für den angefochtenen Entscheid ein. F. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Aktenstücke wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 29. September 2023 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]). 1.2 Die Vorinstanz hat die Prüfungsverfügung der Erstinstanz aufgehoben und diese angewiesen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur gebührenfreien Wiederholung der schriftlichen Prüfung "Gebäudeunterhalt" zu geben sowie aufgrund des Ergebnisses der Nachprüfung neu über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung zu entscheiden. Angefochten ist somit ein Rückweisungsentscheid einer Beschwerdeinstanz. Es stellt sich die Frage, ob dieser Entscheid selbständig anfechtbar ist. 1.2.1 In Abstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) sind Rückweisungsentscheide, soweit der unteren Instanz ein Entscheidungsspielraum verbleibt, keine anfechtbaren Teil- oder Endverfügungen (vgl. BGE 138 I 143 E. 1.2), sondern gemäss konstanter Praxis auch im Anwendungsbereich des VwVG den Zwischenentscheiden zuzuordnen, die nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 46 VwVG anfechtbar sind (vgl. BGE 134 II 137 E. 1.3.2; 134 II 124 E. 1.3; 133 V 477 E. 4.2; Urteil des BVGer A-941/2014 vom 21. Januar 2015 E. 3.5; B-2528/2015 vom 29. März 2017 E. 1.2.1). 1.2.2 Diese Praxis hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auch für Rückweisungsentscheide bestätigt, die einem Beschwerdeführer das erneute kostenlose Ablegen von Prüfungsteilen ermöglichen (Urteil des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 1.2). 1.2.3 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz über das Begehren des Beschwerdeführers, es sei ihm der eidgenössische Fachausweis Hauswart zu erteilen, nicht abschliessend entschieden. Offen blieb das Verfahren im Hinblick darauf, ob eine Erteilung des Fachausweises allenfalls gestützt auf die Beurteilung seiner Wiederholungsprüfung möglich ist. Insoweit handelt es sich beim angefochtenen Beschwerdeentscheid nicht um eine anfechtbare Teil- oder Endverfügung. Vielmehr ist er im Sinne der soeben dargelegten Rechtsprechung als Zwischenverfügung zu qualifizieren. 1.2.4 Im Unterschied zu End- oder Teilverfügungen sind Zwischenverfügungen, soweit sie nicht die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betreffen (Art. 45 VwVG), nur selbständig mittels Beschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung sofort einen Endentscheid herbeiführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Andernfalls können Zwischenverfügungen nur mit Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden (Art. 46 Abs. 2 VwVG). 1.2.5 Mit dem Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG; vgl. E. 1.2.4) wird das besondere schutzwürdige Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung umschrieben. Anders als vor Bundesgericht liegt es nicht nur im rechtlichen, sondern auch im tatsächlichen Nachteil, der dadurch entstünde, dass die Zwischenverfügung erst mit Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar wäre, und sich selbst durch einen günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise beheben liesse (vgl. Urteil des BVGer B-3638/2017 vom 19. September 2017 E. 3 m.w.H.; BGE 140 V 321 E. 3.6). Für den Beschwerdeführer besteht der nicht wiedergutzumachende Nachteil insbesondere darin, dass er beim Nichteintreten auf die Beschwerde gezwungen wäre, die Prüfung zunächst erneut zu absolvieren, bevor er an das Bundesverwaltungsgericht gelangen könnte. Die Überprüfung seiner Rügen könnte erst dann erfolgen. Der Beschwerdeführer müsste, selbst wenn seine Rügen begründet wären und ihm der Fachausweis aufgrund des bereits Geleisteten zustünde, die schriftliche Prüfung "Gebäudeunterhalt" (Position 2.1) mehrmals absolvieren, ohne dass sich dieser Nachteil durch den (selbst für ihn günstigen) Ausgang des Verfahrens wieder beheben liesse. In einem solchen Ablauf läge kein sinnvoller Rechtsschutz. Nach dem Gesagten ist das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils zu bejahen (vgl. Urteile des BVGer B-352/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2.5 und B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 1.2.5) 1.3 Des Weiteren hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde-schrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kosten-vorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung (vgl. statt vieler: BGE 136 I 237 E. 5.4.1 und 5.4.2; 131 I 467 E. 3.1; Urteil des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4; B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E 4.2) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der bewertenden Experten ab (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.2; 2008/14 E. 3.1; Urteil des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4; B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.3). Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Experten oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1, je m.w.H.; Urteil des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 4; B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.4; kritisch dazu: Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 10/2011, S. 553 ff., insbesondere 555 f., wonach eine Auseinandersetzung mit dem im konkreten Fall zu beurteilenden Leistungsnachweis und seiner Ausgestaltung stattzufinden habe). 2.3 Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. dazu statt vieler: Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.3; Urteil des BVGer B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.2; B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5). Dabei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen. Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt dem Beschwerde-führer (vgl. Urteil des BGer 2D_7/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteil des BVGer B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E. 4.4; B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5; B-1364/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.5). 3. 3.1 Nach Art. 27 Bst. a BBG wird die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung erworben. Die Prüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus (Art. 28 Abs. 1 BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch die Vorinstanz (vgl. Art. 28 Abs. 2 BBG). Gestützt auf die genannten Bestimmungen hat die zuständige Organisation der Arbeitswelt, die Trägerschaft der Eidg. Berufsprüfung für die Hauswartin/den Hauswart, die Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für die Hauswartin/den Hauswart vom 20. Juni 2016 mit Änderung vom 17. Dezember 2017 (www.pruefung-hauswart.ch > Grundlagen > Prüfungsordnung, abgerufen im Februar 2023; im Folgenden: Prüfungsordnung) erlassen, welche in ihrer geänderten Form mit Genehmigung durch die Vorinstanz am 17. Dezember 2017 in Kraft getreten ist. 3.2 Gemäss dieser Prüfungsordnung erhält den eidgenössischen Fachausweis als Hauswartin und Hauswart, wer die Berufsprüfung für die Hauswartin/den Hauswart bestanden hat (Art. 43 Abs. 1 BBG i.V.m. Ziff. 6.43 Prüfungsordnung). Die Prüfung umfasst die Prüfungsteile "Reinigung", "Gebäudeunterhalt", "Gebäudetechnik", "Sport-, Aussen- und Grünanlagen", "Administration und Mitarbeiterführung" sowie "Vernetzung und Kommunikation", welche jeweils aus einem schriftlichen und einem praktischen oder mündlichen Prüfungselement, auch "Positionen" genannt, bestehen (Ziff. 5.11 Prüfungsordnung). 3.3 Die Notenskala reicht von 6 bis 1 Notenpunkten. Die Note 4.0 und höhere bezeichnen genügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig (Ziff. 6.3 Prüfungsordnung). Die Note eines Prüfungsteils ist das Mittel der entsprechenden Positionsnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.22 Prüfungsordnung). Die Gesamtnote der Prüfung ist das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile und wird ebenfalls auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.23 Prüfungsordnung). 3.4 Die Prüfungsordnung sieht in Ziffer 6.41 vor, dass die höhere Fachprüfung bestanden ist, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: a) die Gesamtnote liegt nicht unter 4.0; b) keine Prüfungsteilnote liegt unter 3.0; c) nicht mehr als eine Prüfungsteilnote liegt unter 4.0. 3.5 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält den eidgenössischen Fachausweis und ist berechtigt, den geschützten Titel "Hauswart/Hauswartin mit eidgenössischem Fachausweis" zu führen (Ziff. 6.43 und Ziff. 7.12 Prüfungsordnung). Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung zweimal wiederholen (Ziff. 6.51 Prüfungsordnung). Wiederholungsprüfungen beziehen sich nur auf Prüfungsteile, in denen eine ungenügende Leistung erbracht wurde (Ziff. 6.52 Prüfungsordnung).

4. Dem vorinstanzlichen Beschwerdeentscheid lagen die Prüfungsleistungen gemäss Notenblatt vom 24. Oktober 2022 zugrunde (siehe Sachverhalt, Bst. A.a.). Aufgrund der beiden mit ungenügender Note bewerteter Prüfungsteile ("Gebäudeunterhalt" und "Gebäudetechnik", beide benotet mit 3.8) erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen unter Ziffer 6.4.1 Bst. c) nicht, da mehr als eine Prüfungsteilnote unter 4.0 liegt. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Wesentlichen, aufgrund des durch die Vorinstanz festgestellten, im vorliegenden Verfahren unstrittigen Verfahrensfehlers sei ein positiver Prüfungsentscheid zu verfügen und ihm der Fachausweis zu erteilen. 5.2 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und in ihrer Vernehmlassung bereits ausgeführt hat, können Verfahrensfehler oder Mängel im Prüfungsablauf, die sich in relevanter Weise auf das negative Prüfungsresultat haben auswirken können, selbst wenn sie unzweifelhaft nachgewiesen sind, grundsätzlich nur dazu führen, dass ein Beschwerdeführer den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei wiederholen darf, nicht aber zur direkten Erteilung des Prüfungsausweises. Voraussetzung für die Erteilung eines solchen ist nämlich in jedem Fall der Nachweis eines gültigen und genügenden Prüfungsresultats. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass nur Kandidaten den entsprechenden Ausweis erhalten, welche den damit verbundenen hohen Erwartungen auch nachgewiesenermassen entsprechen. Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist deshalb ein gültiges und nachweislich genügendes Prüfungsresultat Voraussetzung für die Erteilung eines Prüfungsausweises. Liegt wegen Verfahrensfehlern kein gültiges Prüfungsergebnis vor, so ist diese Voraussetzung nicht erfüllt und es bleibt in der Regel keine andere Lösung, als die betreffende Prüfung durch den Betroffenen wiederholen zu lassen (vgl. BVGE 2010/21 E. 8.1; Urteil des BVGer B-5981/2019 vom 13. März 2020 E. 6.3; B-7894/2007 vom 19. Juni 2008 E. 4.1). 5.2.1 Der Beschwerdeführer verlangt vorliegend, von dieser Praxis abzuweichen. Hierzu führt er zuerst aus, dass er, welcher die Prüfungsfrage 5 der schriftlichen Prüfung "Gebäudeunterhalt" (Position 2.1) vollständig ausgefüllt habe, durch den Entscheid der Vorinstanz zu Unrecht gleichbehandelt werde wie jemand, welcher die Prüfungsfrage 5 nicht ausgefüllt habe. 5.2.2 Der in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) verankerte Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Dieser Grundsatz ist insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 148 I 271 E. 2.2; 144 I 113 E. 5.1.1; 143 I 361 E. 5.1; 141 I 153 E. 5.1). Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung schliesst den Anspruch auf rechtsgleiche Prüfungsbedingungen im Prüfungsverfahren ein. Dies betrifft bei schriftlichen Prüfungen einerseits deren Durchführung und Bewertung, erstreckt sich aber auch auf den Verfahrensablauf vor und nach der eigentlichen Prüfung, wie beispielsweise die Abgabe prüfungsunterstützender Informationen oder die Einsichtnahme in die abgelegte Prüfung (vgl. Urteil des BVGer A-2496/2009 vom 11. Januar 2010 E. 4.2 m.w.H.). 5.2.3 Bereits im Verfahren vor der Vorinstanz erhielt der Beschwerdeführer insofern recht, als dass die Vorinstanz erkannte, dass die Feststellung der Unlösbarkeit der Prüfungsfrage 5 während laufender Prüfung und die aus der Streichung der Prüfungsfrage folgende Unruhe im Prüfungsraum einen rechtserheblichen Verfahrensfehler darstellen. Die Vorinstanz stellte fest, dass, wäre diese Prüfungsfrage lösbar gewesen und ordentlich bewertet worden, die Beurteilung der Leistung des Beschwerdeführers unter Umständen anders ausgefallen wäre. Somit teilte die Vorinstanz die Bedenken des Beschwerdeführers, dass er durch eine Bewertung seiner Leistungen ohne Beachtung der Prüfungsfrage 5 womöglich zu seinem Nachteil gleichbehandelt würde, wie jemand, der die Prüfungsfrage 5 nicht ausgefüllt hatte. Die diesbezüglichen Beurteilungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Vorliegend ist nur noch die Rechtsfolge dieses Verfahrensfehlers zu bewerten. 5.2.4 Durch die Möglichkeit, den von einem Verfahrensfehler betroffenen Prüfungsteil zu wiederholen, wird dem Beschwerdeführer gerade die Gelegenheit gegeben, eine potenzielle ungerechtfertigte Gleichbehandlung im Vergleich zu anderen Prüfungskandidierenden, die die Prüfungsfrage 5 vor deren Streichung (noch) nicht beantwortet hatten, zu verhindern. Mit der von der Vorinstanz verfügten Prüfungswiederholung kann somit sichergestellt werden, dass möglichst gleiche Prüfungsbedingungen für alle Teilnehmenden gewährleistet sind. Ein gegenteiliger Entscheid, der die Leistungen des Beschwerdeführers in der Prüfungsfrage 5 bewertet (wobei offenbleiben kann, ob dies angesichts der Fehlerhaftigkeit der Aufgabenstellung überhaupt möglich gewesen wäre), während andere Prüfungskandidierende instruiert wurden, von einer Bearbeitung derselben Prüfungsfrage abzusehen, würde wiederum gerade zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung führen, möglicherweise zum einseitigen Vorteil des Beschwerdeführers. Dieser Argumentation des Beschwerdeführers kann somit nicht gefolgt werden. 5.3 Als weiteren Grund, weshalb ihm der Fachausweis zu erteilen sei, führt der Beschwerdeführer an, der Entscheid der Vorinstanz sei so spät erfolgt, dass er die Anmeldefrist für den letztjährigen Prüfungsturnus verpasst habe, und er die ihm ermöglichte Wiederholungsprüfung erst im kommenden Oktober ablegen könne. Auch dieses Argument geht fehl. Wie zuvor ausgeführt (vorstehend E. 5.2), besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass nur Kandidaten den entsprechenden Ausweis erhalten, welche den damit verbundenen hohen Erwartungen auch nachgewiesenermassen entsprechen. Der tatsächliche Nachteil, dass der Beschwerdeführer den nächsten Prüfungstermin zuerst abwarten muss, überwiegt dieses Interesse nicht. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung bereits ausführt, stand es dem Beschwerdeführer zudem auch frei, sich bereits während laufendem erstinstanzlichem Verfahren für den letztjährigen Prüfungstermin anzumelden, woran der Beschwerdeführer auch wiederholt erinnert wurde. Dass er stattdessen hierauf verzichtete und den weiteren Verfahrensverlauf abwartete, kann der Vorinstanz nicht angelastet werden und ist kein Grund, ihm den ersuchten Ausweis zu erteilen. 5.4 Zuletzt bringt der Beschwerdeführer vor, dass, würde man Position 1 des Prüfungsentscheids aus dem Jahre 2021 und Position 2 des Prüfungsentscheids aus dem Jahre 2022 [wohl betreffend den Prüfungsteil "Gebäudetechnik"] zusammenrechnen, er die Berufsprüfung bestanden hätte. Dieses Argument scheitert bereits daran, dass sich für eine derartige Anrechnung einzelner Unterpositionen individueller Prüfungsteile aus unterschiedlichen Prüfungsversuchen keinerlei Grundlage in der Prüfungsordnung findet. Im Gegenteil hält die Prüfungsordnung in Ziffer 6.52 fest, dass sich Wiederholungsprüfungen jeweils auf Prüfungsteile beziehen, wobei individuelle Unterpositionen dieser Prüfungsteile keine separate Betrachtung erfahren. 5.5 Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet.

6. Entsprechend dem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren als unterliegend. Ihm sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'000.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Dem unterliegenden und anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der Erstinstanz, welche als zivilrechtliche Verwaltungsträgerin mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), ist daher entgegen ihrem entsprechenden Antrag keine Parteientschädigung auszurichten.

7. Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 138 II 42 E. 1.1, je m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Francesco Brentani Benjamin Märkli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 10. April 2024 Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Gerichtsurkunde)