Berufsprüfung
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte am 8. März 2024 die erste Wiederholungsprüfung des Prüfungsteils 1 (Fahrlektionen) und Prüfungsteils 2 (Theorielektionen) der Berufsprüfung Fahrlehrer/Fahrlehrerin mit eidg. Fachausweis ab. Mit Verfügung vom 19. März 2024 eröffnete ihm die Qualitätssicherungskommission des Fahrlehrerverbandes L-drive Schweiz (nachfolgend: Erstinstanz) das negative Prüfungsergebnis. B. B.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. April 2024 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz). Er machte im Wesentlichen geltend, dass seine Leistungen in den beiden Prüfungsteilen unterbewertet worden seien und dass Verfahrensfehler vorlägen. Er beantragte umfassende Akteneinsicht und die Aufhebung des Prüfungsentscheids, eventualiter die Möglichkeit, die Prüfung zu wiederholen. B.b Mit Beschwerdeentscheid vom 14. Januar 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde vollumfänglich ab. C. C.a Diesen Entscheid ficht der Beschwerdeführer am 12. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und stellt die folgenden Anträge: «1. Die Beschwerdegegnerin sei unter Aufhebung der Verfügung vom 19.04.2024 [recte: 19. März 2024] sowie des Beschwerdeentscheids vom 14.01.2025 zu verpflichten, die Prüfungleistungen des Beschwerdeführers im Prüfungsteil 1 (1. Fahrlektion) und Prüfungsteil 2 (2. Theorielektion) fehlerfrei als bestanden neu zu bewerten, den Beschwerdeführer neu zu bescheiden und ihm den eidgenössischen Fachausweis auszustellen,
2. Eventualiter: Die Beschwerdegegnerin sei unter Aufhebung der Verfügung vom 19.04.2024 [recte: 19. März 2024] sowie des Beschwerdeentscheids vom 14.01.2025 zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Wiederholung des Prüfungsteils 1 als auch des Prüfungsteils 2 der eidgenössischen Berufsprüfung zum Fahrlehrer mit eidgenössischem Fachausweis zu gewähren,
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.» Der Beschwerdeschrift sind ausserdem Anträge auf Akteneinsicht sowie auf Aushändigung einer detaillierten Begründung zu entnehmen. C.b Sowohl die Erstinstanz in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2025 als auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2025 beantragen, die Beschwerde abzuweisen. C.c Mit Replik vom 23. Juni 2025 lässt sich der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Erstinstanz vom 9. April 2025 und zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 20. Mai 2025 vernehmen. C.d Die Erstinstanz äussert sich mit Duplik vom 3. Juli 2025 zum Vorgebrachten. Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 15. Juli 2025 auf Einreichung einer Duplik. D. Auf die erwähnten Vorbingen wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BVGE 2021 IV/1 E. 1). Es beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern eine der in Art. 33 VGG aufgeführten Vorinstanzen verfügt hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Der Entscheid der Vorinstanz ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das SBFI ist eine taugliche Vorinstanz (Art. 33 Bst. d VGG sowie Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]). Es ist keine Ausnahme nach Art. 32 VGG ersichtlich.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist einzig der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Januar 2025, der die erstinstanzliche Verfügung vom 19. März 2024 ersetzt (sog. Devolutiveffekt). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Verfügung der Erstinstanz beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Immerhin gilt die erstinstanzliche Verfügung als inhaltlich mitangefochten (vgl. statt vieler: BGE 146 II 335 E. 1.1.2; Urteil des BVGer B-573/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 1).
E. 1.4 Hinsichtlich des Eventualbegehrens stellt sich die Frage des Rechtsschutzinteresses: Der Beschwerdeführer hat bei der ersten Wiederholungsprüfung im Prüfungsteil 1 die Durchschnittsnote 3.5 erzielt und im Prüfungsteil 2 die Durchschnittsnote 3.8. Dies ergibt eine Gesamtnote von 3.7, womit die Berufsprüfung als nicht bestanden gilt und der Fachausweis nicht erteilt werden kann. Gemäss Ziffer 6.51 der Prüfungsordnung über die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises als Fahrlehrer/Fahrlehrerin vom 29. August 2007 (abrufbar unter: https://www.l-drive.ch/de/pruefungen > Prüfungsordnung vom 29.08.2007 [Stand 28.09.2023], zuletzt abgerufen am 13. Januar 2026; nachfolgend: Prüfungsordnung) darf eine nicht bestandene Abschlussprüfung aber zweimal wiederholt werden. Der Beschwerdeführer ist somit bereits von Rechts wegen noch zu einer letzten Wiederholung der Prüfung zugelassen, weshalb ihm ein Rechtsschutzinteresse insoweit fehlt, als er im Eventualbegehren ohne Präzisierung beantragt, zur Wiederholung der Prüfung zugelassen zu werden. In guten Treuen kann das Rechtsbegehren indessen zu Gunsten des Beschwerdeführers (vgl. BGE 147 V 369 E. 4.2.1) auch so verstanden werden, dass die kostenlose Wiederholung der Prüfung im selben Versuch beantragt wird. Anzumerken ist aber, dass von einer anwaltlich vertretenen Partei - oder deutlicher: ihrem Rechtsvertreter - zu erwarten wäre, die Rechtsbegehren verständlich und korrekt zu formulieren.
E. 1.5 Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.6 Auf die Beschwerde ist somit im dargelegten Umfang einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzun von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Prüfungsentscheide umfassend, soweit sich die Rügen auf Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen beziehen (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2), jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung soweit diese sich auf die materielle Bewertung von Prüfungsleistungen beziehen (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.1; BVGE 2010/10 E. 4.1; Urteile des BGer 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1; des BVGer B-6849/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1). Auf Verfahrensfragen nehmen all jene Einwände Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3; Urteil des BVGer B-6180/2023 vom 29. August 2024 E. 3). Ein rechtserheblicher Verfahrensmangel liegt dort vor, wo ein Mangel in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen kann oder beeinflusst hat (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.7 m.w.H.; Urteil des BVGer B-3253/2024 vom 12. Mai 2025 E. 7.1.2).
E. 2.3 Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG), sowie der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Dennoch trifft die beschwerdeführende Partei eine Rüge- und Substantiierungspflicht, ändert der Untersuchungsgrundsatz doch nichts an der materiellen Beweislast. Diese richtet sich nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), wonach derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3866/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.2; B-772/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.2).
E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt, ihm den Fachausweis direkt zu erteilen, zur Begründung dieses Antrags macht er jedoch keine inhaltlichen Bewertungsmängel, sondern wie sich zeigen wird, Verfahrensfehler geltend, auf die im Folgenden ohne Zurückhaltung und mit umfassender Kognition einzugehen ist (vorstehend E. 2.2.). Voraussetzung für die Erteilung eines Diploms ist in jedem Fall ein gültiges und genügendes Prüfungsresultat, weil ein gewichtiges öffentliches Interesse daran besteht, dass nur Kandidaten den entsprechenden Ausweis erhalten, deren Leistungen den damit verbundenen hohen Erwartungen nachgewiesenermassen entsprechen. Sollten sich die geltend gemachten Verfahrensfehler erhärten, führt dies jedoch nicht dazu, dass ein gültiges Prüfungsergebnis vorliegt; der Nachweis einer konkreten Prüfungsleistung wird damit nicht erbracht und kann infolgedessen auch nicht einer nachträglichen Überprüfung durch unabhängige Experten unterzogen werden. Mängel im Prüfungsablauf, selbst wenn sie unzweifelhaft nachgewiesen sind, können entsprechend nur dazu führen, dass der Beschwerdeführer den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei und im selben Versuch wiederholen darf, nicht aber zur direkten Erteilung des Prüfungsausweises. (vgl. BVGE 2010/21 E. 8.1; Urteile des BVGer B-7024/2024 vom 10. Juli 2025 E. 4.2; B-6007/2023 vom 8. April 2024 E. 5.2; B-7082/2018 vom 13. August 2019 E. 3.3). Auf die Beschwerde ist daher von vornherein nicht weiter einzugehen, soweit der Beschwerdeführer die direkte Erteilung des Fachausweises beantragt.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und ersucht um Einsicht in die für die Bewertung erforderlichen prüfungsbezogenen Unterlagen und Informationen (Beschwerde, S. 12, Ziff. 2): Die Erstinstanz habe ihm die der Prüfung zugrundeliegenden Bewertungsgrundlagen und -parameter nicht hinreichend offengelegt und die Bewertung seiner Leistung sei nicht genügend begründet worden (Beschwerde; S. 8, Ziff. 2 Bst. aa). Er beanstandet insbesondere die Lesbarkeit gewisser handschriftlicher Notizen auf den Bewertungsdokumenten (Beschwerde, S. 12, Ziff. 2 Bst. a; Replik, S. 3). Weiter rügt er, die Vorinstanz habe sich nicht zu all seinen Vorbringen geäussert (Beschwerde, S. 17).
E. 4.2.1 Die Parteien im Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits bildet es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1; 144 I 11 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4; 135 II 286 E. 5.1). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob den Betroffenen ermöglicht wurde, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 m.w.H.). Wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, muss die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Hoheitsakt grundsätzlich aufheben (BGE 151 IV 175 E. 3.2.2; 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2018 IV/5 E. 13.2). Nach bundesgerichtlicher Praxis kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens geheilt werden, wenn die Beschwerdeinstanz über dieselbe Prüfungsbefugnis wie die Entscheidungsinstanz verfügt. Jedoch muss die Behebung des Mangels, insbesondere bei schweren Verstössen, die Ausnahme bleiben, da die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs oft nur ein unvollkommener Ersatz ist für die unterlassene vorherige Anhörung. Dies gilt besonders im Prüfungsrecht, wo sich Beschwerdeinstanzen regelmässig Zurückhaltung bei der Überprüfung von Prüfungsentscheiden auferlegen (vgl. vorstehend E. 2.2). Zudem kommt eine Heilung nur dann in Betracht, wenn der betroffenen Person durch die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs kein Nachteil erwächst (BGE 145 I 167 E. 4.4; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 135 I 279 E. 2.6.1; 129 I 129 E. 2.2.3).
E. 4.2.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört auch das vom Beschwerdeführer angerufene Recht, in alle entscheiderheblichen Akten Einsicht nehmen zu können, insbesondere in die eigenen Prüfungsunterlagen und die Bewertungsraster (vgl. Urteile des BVGer B-2579/2016 vom 1. Juni 2018 E. 4.2; A-258/2016 vom 8. November 2016 E. 5.3.2). Sogenannte verwaltungsinterne Akten bleiben jedoch vom verfassungsmässigen und gesetzlichen Akteneinsichtsrecht praxisgemäss ausgeschlossen (vgl. Urteil des BGer 2D_29/2015 vom 27. November 2015 E. 2.3). Als verwaltungsintern gelten diejenigen Akten, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern die ausschliesslich der verwaltungsinternen Willensbildung dienen und insofern lediglich für den verwaltungsinternen Eigengebrauch bestimmt sind, wie beispielsweise Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege oder Entscheidentwürfe (vgl. BGE 129 II 497 E. 2.2; 125 II 473 E. 4a und 122 I 153 E. 6a; Urteil des BVGer B-6532/2024 vom 25. August 2025 E. 4.3; kritisch hierzu statt aller Stephan C. Brunner, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar VwVG, Art. 26 VwVG Rz. 39 ff.). Dies trifft rechtsprechungsgemäss auf persönliche Aufzeichnungen von Examinatoren zu (vgl. Urteil des BGer 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4). Nur Protokolle, die von den Examinatoren aufgrund einer formellen Vorschrift erstellt wurden, gelten nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als Bestandteil der erheblichen und einsehbaren Prüfungsakten (vgl. Urteile des BVGer B-1128/2016 vom 22. August 2017 E. 3.2; B-3542/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 7; B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 4.1). Die in verschiedenen Prüfungsordnungen verankerte Verpflichtung der Experten, Notizen zum Prüfungsgespräch und zu dessen Ablauf zu erstellen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Pflicht zu einer eigentlichen Protokollierung der mündlichen Prüfung (vgl. Urteile des BVGer B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 5.5.1; B-3560/2013 vom 13. Januar 2014 E. 5.4.2; B-6604/2010 vom 29. Juni 2011 E. 5.3.1 je m.w.H.).
E. 4.2.3 Eng verknüpft mit dem Anspruch auf Akteneinsicht ist der Anspruch auf Begründung. Er verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt und den Entscheid angemessen begründet. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dabei muss sich die Behörde nicht mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Es genügt, wenn sie wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 142 II 154 E. 4.2). Gemäss ständiger Rechtsprechung kommt eine Prüfungskommission ihrer Begründungspflicht nach, wenn sie der betroffenen Person kurz darlegt, welche Lösungen beziehungsweise Problemanalysen von ihr erwartet wurden und inwiefern ihre Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. In zeitlicher Hinsicht darf sie sich dabei, ohne ihre Begründungspflicht zu verletzen, vorerst darauf beschränken, die Noten der einzelnen Prüfungsfächer bekannt zu geben. Diesfalls hat sie erst im Rechtsmittelverfahren die ausführlichere Begründung nachzuliefern und die beschwerdeführende Person muss Gelegenheit erhalten, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urteile des BGer 2C_425/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 3.1; 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1; 2D_29/2015 vom 27. November 2015 E. 2.2; 2D_65/2011 vom 2. April 2012 E. 5.1; Urteil des BVGer B-5995/2022 vom 12. Juli 2023 E. 3.2). Praxisgemäss muss die Rechtsmittelbehörde nur dann detailliert auf Rügen eingehen, wenn diese substantiiert vorgetragen werden und hinreichend belegt sind. Das heisst, dass die Kandidatin oder der Kandidat selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefern muss, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Es reicht folglich nicht aus, wenn sich die Rügen darauf beschränken, pauschal zu behaupten, die Lösung der Kandidatin oder des Kandidaten sei vollständig und korrekt (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des BVGer B-3872/2020 vom 29. März 2021 E. 5.2). Erst wenn eine diesen Anforderungen genügende Rüge erhoben wird, setzt eine eigentliche Begründungspflicht der Behörde ein.
E. 4.3.1 Die Erstinstanz hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. März 2024 mitgeteilt, dass er die Prüfung nicht bestanden habe und ihm die erzielten Teilnoten offengelegt. Vor der Vorinstanz rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Begründungspflicht sowie weitere Rechtsverletzungen. In ihrer Stellungnahme zuhanden der Vorinstanz führt die Erstinstanz aus, sie habe dem Beschwerdeführer nicht nur die erwähnte Verfügung samt Mitteilung der Resultate erlassen, sondern gemäss - im vorinstanzlichen Verfahren eingereichtem Begleitschreiben zur Verfügung - gleichzeitig auch Kopien der Bewertungsunterlagen zugestellt. In diesen wird detailliert aufgezeigt, welches die Bewertungskriterien für die Prüfungsteile waren und wie viele Punkte auf einer Skala von 0 bis 3 der Beschwerdeführer erreicht hat. Kriterien, in denen der Beschwerdeführer nicht die Maximalpunktzahl erzielte, werden um eine handschriftliche Begründung ergänzt. Ebenso nahm die Erstinstanz auf 11 Seiten ausführlich Stellung zu den in der Beschwerde vorgebrachten Rügen. Die Vorinstanz stellte diese Eingabe dem Beschwerdeführer zu, setzte ihm Frist zu einer weiteren Stellungnahme - in deren Rahmen er sich kurz äusserte - und wies die Beschwerde mit dem nunmehr angefochtenen Entscheid vom 14. Januar 2025 ab. In diesem gab sie kurz aber im Wesentlichen korrekt die oben genannten Grundsätze zur Überprüfung von Prüfungsentscheiden wieder, fasste die Eingaben der Verfahrensbeteiligten zusammen und verneinte die vom Beschwerdeführer gerügten Bewertungs- und Verfahrensfehler, freilich ohne sich explizit mit der Akteneinsicht auseinanderzusetzen.
E. 4.3.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bestreitet nach dem entsprechenden Vorbringen der Erstinstanz nicht, dass ihm die Kopien der Bewertungsbögen bereits mit der erstinstanzlichen Verfügung zugestellt worden sind (Replik, S. 2 f,). Die Bewertungsbögen geben präzise und umfassend Auskunft über die vorgenommene Beurteilung der Leistungen des Beschwerdeführers. Weitere Unterlagen, sofern sie denn überhaupt existieren, wären praxisgemäss nicht herauszugeben (vorstehend E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer wurde somit in einer Weise dokumentiert, die den geschilderten Grundsätzen zum Anspruch auf Akteneinsicht und Begründungspflicht im Prüfungsrecht ohne Weiteres genügt, ja die Minimalvorgaben sogar übertrifft. Es wäre ihm gestützt darauf möglich gewesen, substantiiert zu begründen, inwiefern die Beurteilung unrichtig sei. Unter den gegebenen Umständen waren seine Mitwirkungsrechte vollständig gewahrt (vorstehend E. 4.2.1). Dass die Beurteilungsbögen, wie der Beschwerdeführer bemängelt, unleserlich seien, trifft nicht zu. Zwar kann aufgrund der Scanqualität an einzelnen Stellen von einer erschwerten Lesbarkeit ausgegangen werden, doch erschliesst sich der Inhalt der Bewertungen jedenfalls dem Bundesverwaltungsgericht gut. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, auf konkrete, seines Erachtens nicht leserliche Passagen in den (ihm bereits vor Beschwerdeerhebung vorliegenden) Dokumenten zu verweisen und eine Erläuterung oder Transkribierung zu verlangen. Insbesondere von einer anwaltlich vertretenen Partei wäre dies unter den gegebenen Umständen zu erwarten gewesen. Dies umso mehr als die Vorinstanz einen zweiten Schriftenwechsel durchgeführt hat, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer sich in dieser Hinsicht nicht mehr äusserte. Soweit er inhaltlich genügend substantiierte Rügen (vorstehend E. 4.2.3) vorbrachte, genügt die detaillierte Stellungnahme der Erstinstanz den Anforderungen der Praxis an die Begründung (vorstehend E. 4.2.3). Auch die Vorinstanz hat sich nachvollziehbar damit auseinandergesetzt. Eine Gehörsverletzung durch die Erstinstanz liegt nicht vor. Auch der Vorinstanz kann nicht vorgeworfen werden, dem Recht des Beschwerdeführers keine Nachachtung verschafft zu haben.
E. 4.3.3 Sollte der Beschwerdeführer der Vorinstanz ebenfalls eine Gehörsverletzung anlasten wollen, wäre auch dies nach dem Gesagten unzutreffend: Der Vorinstanz lagen die erforderlichen Prüfungsakten vor und sie begründet unter Nennung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen und Praxis hinreichend, warum sie die angefochtene erstinstanzliche Verfügung als rechtskonform erachtet. Sie setzte sich mit den Bewertungsrügen des Beschwerdeführers und den Entgegnungen der Erstinstanz auseinander. Aus dem Entscheid ergeben sich die wesentlichen Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützte (vorstehend E. 4.2.3). Zwar kann als unschön bezeichnet werden, dass der angefochtene Entscheid keine Aussagen zur erstinstanzlichen Akteneinsicht und Begründungspflicht enthält. Vor dem Hintergrund, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren deutlich gewahrt war (vorstehend E. 4.3.2) und der Beschwerdeführer dies im zweiten Schriftenwechsel nicht mehr bestritt, wird aber immerhin erkennbar, dass die Vorinstanz die Gehörsverletzung implizit (zu Recht) verneint hat. Demgegenüber hat sie die weiteren Rügen des Beschwerdeführers explizit geprüft und verneint. Sie hat sich damit in (hinsichtlich der behaupteten Gehörsverletzung: gerade noch) zulässiger Weise auf die entscheidwesentlichen Punkte beschränkt. Der angefochtene Entscheid genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht. Ob die Beurteilung inhaltlich zutrifft, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs. Darauf wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit der Beschwerdeführer Entsprechendes noch rügt. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist folglich unbegründet. Somit erübrigt es sich auch im vorliegenden Verfahren, weitere Akten oder Begründungen einzuholen oder zuzustellen. Im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung ist darauf zu verzichten (siehe dazu BGE 151 V 258 E. 4.4; 145 I 167 E. 4.1; 140 I 285 E. 6.3.1).
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör weder im erstinstanzlichen noch im Verfahren vor der Vorinstanz verletzt wurde. Soweit der Beschwerdeführer aus diesem Grund eine Rückweisung an die Vorinstanz beantragt, erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet.
E. 5 Zu prüfen bleibt, ob das Prüfungsverfahren selbst mängelbehaftet war, was zur Wiederholung der Prüfung führen würde (vorstehend E. 3), wie der Beschwerdeführer im Eventualbegehren beantragt.
E. 5.1 Nicht jede Unstimmigkeit im Prüfungsverfahren kann jedoch als Anlass genommen werden, das Prüfungsergebnis in Frage zu stellen: Ein rechtserheblicher Verfahrensmangel liegt nur vor, wo ein Mangel in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflusst hat oder zumindest beeinflussen konnte (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.7 m.w.H.; Urteil des BVGer B-3253/2024 vom 12. Mai 2025 E. 7.1.2). Auch im öffentlichen Recht hat eine behauptete Tatsache zu beweisen, wer daraus Rechte ableiten will (vgl. Urteil des BVGer B-6275/2023 vom 23. Juni 2025 E. 6.5.3). Die Beweislast für Verfahrensfehler obliegt demnach dem Beschwerdeführer (vgl. Urteil des BVGer B-7024/2024 vom 10. Juli 2025 E. 2).
E. 5.2 Nach der Rechtsprechung sind Mängel im Prüfungsverfahren schnellstmöglich geltend zu machen. Der Anspruch eines Prüfungskandidaten auf Beseitigung des Mangels und dessen Folgen verwirkt demzufolge, wenn er trotz Kenntnis des Verfahrensmangels die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren einlässt (vgl. BGE 147 I 73, nicht publ. E. 7.2; Urteile des BGer 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 6.2; des BVGer B-350/2025 vom 17. Juni 2025 E. 4.3 je m.w.H.). Die Obliegenheit, Verfahrensmängel baldmöglichst zu rügen, soll einerseits verhindern, dass sich der betroffene Prüfling im Verhältnis zu den anderen Kandidatinnen und Kandidaten eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels die Prüfung zunächst fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet. Anderseits soll sie der Prüfungsbehörde eine möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels ermöglichen mit dem Ziel, den Mangel schnellstmöglich aufzuklären und - möglichst - noch vor bzw. während der Durchführung der Prüfung zu beheben (BGE 147 I 73, nicht publ. E. 7.2). Für die Entscheidung darüber, ob eine Rüge hinreichend schnell erhoben worden ist, kommt es darauf an, ob und ab welchem Zeitpunkt es dem Prüfling in der Prüfungssituation zugemutet werden konnte, auf den ihm bekannten Verfahrensfehler hinzuweisen. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BGE 147 I 73, nicht publ. E. 7.3; Urteile des BGer 2C_443/2023 vom 15. Januar 2025 E. 3.1; 2C_425/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 4.2; 2C_967/2022 vom 25. Mai 2023 E. 6.1 je m.w.H.). Nicht verlangt wird in der Regel angesichts der besonderen Drucksituation, die in Prüfungen vorherrscht, dass die Rüge während laufender Prüfung erhoben wird; vielmehr ist eine Rüge gleich im Anschluss an die Prüfung noch zulässig (vgl. BGE 147 I 73, nicht publ. E. 7.1 m.w.H.).
E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Prüfungsexperten der ersten Fahrlektion (Prüfungsteil 1) seien befangen gewesen. Er sei mehrfach auf seine nichtschweizerische Herkunft angesprochen worden und sei während der Prüfung auch gefragt worden, ob er Schweizerdeutsch verstehe. Darauf sollen die Experten abwertende Äusserungen dazu getätigt haben. Weiter habe sich diese Befangenheit in der Dokumentation der Prüfung im Bewertungsformular gezeigt. Dort sei unter anderem bemängelt worden, der Beschwerdeführer habe deutsche anstatt schweizerische Fachausdrücke verwendet. Zudem sei in der Beurteilung vermerkt worden, dass der Beschwerdeführer während der Prüfung häufig gestikuliert und gesprochen habe, was er als spöttisch empfand.
E. 5.3.2 Aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt sich ein Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; Urteil des BGer 1C_309/2024 vom 1. April 2025 E. 3.1 m.w.H.; BVGE 2015/16 E. 3.3.1; Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 237). Art. 10 VwVG konkretisiert diese verfassungsrechtliche Anforderung für das Verwaltungsverfahren des Bundes (vgl. BGE 132 II 485 E. 4.2). Der Anschein der Befangenheit im Sinne der Ausstandsbestimmungen besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Entscheidträgers zu erwecken. Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Negative Äusserungen, die sich gegen eine Verfahrenspartei richten, können unter Umständen den Anschein der Befangenheit begründen (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; 137 I 227 E. 2.1; 127 I 196 E. 2d).
E. 5.3.3 Wie allgemein bei Verfahrensmängeln (vorstehend E. 5.2) hält die Praxis fest, dass ein Ausstandsbegehren zwar grundsätzlich in jedem Verfahrensabschnitt zulässig, jedoch unverzüglich nach Kenntnis des entsprechenden Grundes einzureichen ist. Eine verspätete Geltendmachung von Ausstandsgründen verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und führt zur Verwirkung des Anspruchs (vgl. BGE 136 I 207 E. 3.4 m.w.H.; Urteile des BVGer B-3006/2021 vom 22. September 2021 E. 3.3; B-3724/2018 vom 23. Januar 2019 E. 6.3).
E. 5.3.4 Der Beschwerdeführer brachte seine Bedenken nicht sogleich nach den jeweiligen Vorfällen - oder jedenfalls spätestens nach Abschluss aller Prüfungsteile - zum Ausdruck, sondern rügte die Befangenheit der Experten erstmals im Rahmen seiner Beschwerde vom 18. April 2024 an die Vorinstanz. Er verstösst damit nach der geschilderten Praxis (E. 5.3.3 hiervor) gegen Treu und Glauben. Seine einen allfälligen Ausstand betreffende Rüge kann daher nicht gehört werden.
E. 5.3.5 Selbst wenn die Rüge der Befangenheit rechtzeitig erhoben worden wäre, wäre deren Beurteilung durch die Vorinstanz im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Nachfrage, ob Schweizerdeutsch für den Beschwerdeführer verständlich sei, begründet aus objektiver Sicht keine Befangenheit. Eine solche Rückfrage ist nicht abwertend und ausserdem aus organisatorischen Gründen notwendig. Für die weiteren geltend gemachten abwertenden Kommentare sowie die angeblich aggressive Reaktion des Experten, welche die Erstinstanz in ihrer Stellungnahme bestreitet und sich dazu ausführlich äussert, werden zudem keine Beweismittel vorgelegt. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer voreingenommen behandelt oder beurteilt worden wäre. Die blosse Tatsache der negativen Beurteilung der fachlichen Korrektheit, der während der Prüfung verwendeten Fachausdrücke, sowie des Gestikulierens und Sprechens des Beschwerdeführers (vgl. Bewertungsformular Prüfungsteil 1 Ziff. 1.3 und 3.1) ist ebenfalls nicht geeignet, einen Anschein der Befangenheit zu erwecken, ist doch das Vorbringen auch von Kritik ein notwendiger Teil des Beurteilungsprozesses. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass diese Kritik, wie der Beschwerdeführer unbelegt behauptet (Replik, S. 6 f.), unsachlich oder verletzend formuliert worden wäre. Soweit die Rüge der Befangenheit der Experten der ersten Fahrlektion nicht ohnehin zu spät erfolgte, ist sie nach dem Gesagten auch unbegründet.
E. 5.4.1 Einen weiteren Verfahrensfehler erblickt der Beschwerdeführer im angeblichen Anschreien des Fahrschülers während der Fahrlektion. Nach seiner Darstellung habe das Anschreien den Fahrschüler irritiert und dadurch den weiteren Verlauf der Prüfung negativ beeinflusst. Er habe sich in der Folge noch stärker unter Druck gesetzt gefühlt. Die Vorinstanz sei in ihrer Beurteilung fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer (und nicht der Fahrschüler) angeschrien worden sei.
E. 5.4.2 Die Erstinstanz führt diesbezüglich aus, die anwesende Expertin habe nicht geschrien, sondern den Fahrschüler gebeten, lauter zu sprechen. Sie argumentiert, dass es essenziell sei, dass die Expertinnen und Experten dem Dialog zwischen Fahrlehrer und Fahrschüler folgen können. Aus diesem Grund müsse sichergestellt werden, dass beide akustisch verständlich sind. Somit sei ihrer Meinung nach die Aufforderung, lauter zu sprechen, gerechtfertigt gewesen. Die Vorinstanz verweist in der Vernehmlassung im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid. Sie macht geltend, aus den Darlegungen des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich, inwiefern der beanstandete Vorfall das Prüfungsergebnis in nachteiliger Weise beeinflusst haben soll.
E. 5.4.3 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu Unrecht davon ausgegangen ist, er habe gerügt, er selbst sei angeschrien worden. Indes ist nicht ersichtlich, inwiefern sich dieses Missverständnis auf das Ergebnis ausgewirkt hat. Entgegen der Vorinstanz ist zwar ohne Weiteres nachvollziehbar, dass ein (ggf. lautstarkes) Eingreifen der Expertin eine gewisse Irritation der Autoinsassen hervorrufen und sich entsprechend negativ auf den weiteren Verlauf der Prüfung auswirken kann. Dies ist aber unabhängig davon der Fall, ob der Fahrschüler oder der Beschwerdeführer der direkte Adressat des Eingriffs ist. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz war deswegen vom Beschwerdeführer nicht zu erwarten, dass er weiter begründe, inwiefern der Vorfall sich negativ ausgewirkt habe. Jedoch obliegt es dem Beschwerdeführer, die Rüge in tatsächlicher Hinsicht ausreichend zu substantiieren. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer verzichtet darauf, konkrete Beweismittel oder Zeugen zu nennen, weshalb er seiner Substantiierungspflicht in diesem Punkt nicht nachkommt. Die Erstinstanz begründet nachvollziehbar, dass die Intervention der Prüfungsexpertin sachlich angemessen war.
E. 5.4.4 Zudem hat der Beschwerdeführer auch diese Rüge nicht unmittelbar nach dem Vorfall oder zumindest direkt nach Abschluss der Prüfung erhoben, sondern erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz geltend gemacht. Angesichts des von ihm behaupteten erheblichen Einflusses des Vorfalls auf seine Prüfungsleistung wäre es ihm zumutbar gewesen, die Beanstandung unverzüglich vorzubringen. Die Rüge erweist sich somit nach der geschilderten Praxis ohnehin als verspätet (vorstehend E. 5.2).
E. 5.5.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer Lärmstörungen während der zweiten Theorielektion im Prüfungsteil 2. Die Expertinnen und Experten seien währenddessen regelmässig durch den Raum gelaufen, was sich negativ auf die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt habe, da er sich dadurch zusätzlich unter Druck gesetzt gefühlt habe. Er habe sich ständig beobachtet gefühlt. Er bestreitet nicht, dass eine gewisse Beobachtung während der Prüfung grundsätzlich erforderlich ist; diese müsse jedoch in einem Umfang erfolgen, der den Prüfungsablauf nicht beeinträchtigt (Beschwerde, S. 18 f., Ziff. 2, Bst. c).
E. 5.5.2 Sowohl die Erstinstanz als auch die Vorinstanz (mit Verweis auf den angefochtenen Beschwerdeentscheid) argumentieren richtigerweise, dass das Beobachten der Handlungen während einer praktischen Prüfung in der Natur der Sache liege. Nur so könne dem Unterrichtsverlauf inhaltlich gefolgt werden. Ausserdem sei die Kontrolle und Beobachtung stets professionell und zurückhaltend vorgenommen worden.
E. 5.5.3 Das Bundesgericht anerkennt, dass Kandidatinnen und Kandidaten ihre Prüfungen unter Bedingungen ablegen sollten, die eine ungestörte Konzentration auf die gestellten Aufgaben ermöglichen. Gleichwohl kann nicht jede geringfügige Störung oder Unterbrechung zum Anlass genommen werden, das Prüfungsverfahren in Frage zu stellen. Die Beeinträchtigung muss derart erheblich sein, dass sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, die Beurteilung der Leistungsfähigkeit und des Wissens der Kandidatinnen und Kandidaten zu verhindern oder zumindest wesentlich zu erschweren. (Urteile des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.3.1; des BVGer B-5510/2015 vom 12. Juli 2017 E. 6.1.2). In diesem Sinne legt der Beschwerdeführer nicht ausreichend dar, inwiefern das «Durch-den-Raum-schlendern» und das Beobachten des Geschehens ein üblicherweise geduldetes Mass überschritten und ihn derart unter Druck gesetzt haben sollen, dass seine Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Rüge ist somit unbegründet. Weil sie nicht über eine allgemeine, unspezifizierte Behauptung hinausgeht, erübrigt sich auch die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angeregte Zeugenbefragung (S. 19 der Beschwerde).
E. 5.5.4 In zeitlicher Hinsicht wäre es dem Beschwerdeführer zudem zumutbar gewesen (vorstehend E. 5.2), die erwähnten subjektiv empfundenen Störungen unmittelbar im Anschluss an die Prüfung gegenüber der Prüfungsaufsicht oder zumindest in den darauffolgenden Tagen gegenüber der Erstinstanz geltend zu machen. Somit hat der Beschwerdeführer den von ihm geltend gemachten Verfahrensfehler auch in diesem Fall nicht rechtzeitig beanstandet.
E. 5.6.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer den Ausfall des Lautsprechers während der zweiten Theorielektion im Prüfungsteil 2. Beim Abspielen eines Videos sei der Ton ausgefallen, weshalb er die Inhalte des Videos selbst habe kommentieren müssen. Dies habe zu einer schlechten Bewertung geführt. Er argumentiert, dass es Sache der Erstinstanz sei, eine einwandfrei funktionierende Technik zur Verfügung zu stellen. Ebenfalls habe er, genau so wie andere Prüfungsteilnehmende, den Ausfall des Tons bereits während der Prüfung gerügt.
E. 5.6.2 Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass er den Ausfall des Tons, der unter den Verfahrensparteien im Grundsatz unbestritten ist, gerügt habe. Für eine solche Rüge finden sich jedoch weder in den Akten Belege, noch bringt der Beschwerdeführer selbst dafür einen Beweis vor. Er belegt auch nicht, dass andere Prüfungsteilnehmende den Ausfall gerügt haben, wie er behauptet (Beschwerde, S. 19). Somit muss davon ausgegangen werden, dass auch die Rüge erst mit der Beschwerde an die Vorinstanz vom 18. April 2024 - und damit abermals verspätet (vorstehend E. 5.2) - vorgebracht wurde.
E. 5.6.3 Die Erstinstanz führt mit Verweis auf ihre Stellungnahme vom 14. Juni 2024 im vorinstanzlichen Verfahren aus, dass verschiedene Supportmöglichkeiten zum Prüfungszeitpunkt bestanden hätten (S. 9), von welchen der Beschwerdeführer nicht Gebrauch gemacht habe. Auf die weiteren Ausführungen zur materiellen Beurteilung zum Umgang von Fahrlehrpersonen in derartigen Situationen wird nicht weiter eingegangen. Die Vorinstanz weist zudem darauf hin, es sei nicht ersichtlich, wie der Vorfall das Prüfungsergebnis entscheidend beeinflusst haben soll. Es sei nach Ziffer 3.5 der Wegleitung zutreffend, dass es Aufgabe der Erstinstanz sei, geeignete Schulungsräume mit Standardausrüstung bereitzustellen, jedoch läge die «Zuständigkeit für die Bereitstellungsämtlicher für die Lektionsgestaltung anzuwendender Hilfsmittel» bei den Kandidierenden selbst, im Sinne von Ziffer 3.8 der Wegleitung. Es sei Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, die Geräte vorab zu testen und bei allfälligen Missständen den Support zu kontaktieren. Gemäss Akten sei nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer vor, während oder direkt nach der Prüfung über technische Schwierigkeiten beschwert hätte oder Support in Anspruch genommen habe.
E. 5.6.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten zuständig für die Bereitstellung sämtlicher für die Lektionsgestaltung anzuwendender Hilfsmittel. Die Erstinstanz hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Januar 2024 die Wegleitung und das Prüfungsprogramm zugestellt. Zusätzlich wurde dem Beschwerdeführer ein Dokument mit Informationen zur Infrastruktur zugestellt. Den Prüfungskandidatinnen und -kandidaten wurde die Möglichkeit gewährt, bereits frühmorgens am Prüfungstag den Prüfungsraum und die Infrastruktur zu besichtigen, wobei sämtliche Fragen zur Infrastruktur am Prüfungstag an die Prüfungsleitung zu richten seien (vgl. Vernehmlassungsbeilage 6). Es liegt in der Natur der Sache, dass technische Hilfsmittel gelegentlich ausfallen, weshalb es insbesondere bei wichtigen Prüfungen geboten ist, die Infrastruktur vorab zu überprüfen. Der Beschwerdeführer hätte somit bereits vor Prüfungsbeginn die Lautsprecher testen und allfällige Störungen noch vor Prüfungsbeginn der Prüfungsleitung melden müssen. Beim Einsatz von Hilfsmitteln handelt es sich um ein sachlich gerechtfertigtes Beurteilungskriterium zur Bewertung einer Probelektion. Wenn der Beschwerdeführer sich auf den «durch die technischen Schwierigkeiten entstandene[n] Nachteil» bezieht und darin eine Verletzung des Willkürverbots erblickt (Replik, S. 5), verkennt er, dass gerade der Umgang mit allfälligen technischen Problemen - und damit beispielsweise das rechtzeitige Kontaktieren des Supports - im Sinne einer situationsadäquaten Unterrichtsvorbereitung Gegenstand der Beurteilung war und sein durfte. Dass der Vorfall bei der Bewertung berücksichtigt wurde, ist daher nicht zu beanstanden. Zudem ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass im Beurteilungsformular einzig beim Kriterium 1.4 (Setzt Hilfsmittel / Medien/ Übungsanlagen unterstützend ein) in lediglich einem Satz auf das Nichtfunktionieren des Tons hingewiesen wird, zusätzlich zu sonstigen Bewertungsausführungen dieses Kriteriums und dieses Kriterium lediglich eines von insgesamt elf bei der Prüfung zu bewertenden Kriterien darstellt. Von einer übermässigen Gewichtung des Vorfalls - oder gar Willkür, mit deren strengen Voraussetzungen (vgl. etwa BGE 151 II 120 E. 6.9.1) sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer freilich nicht weiter auseinandersetzt - kann daher keine Rede sein. Die den Tonausfall bzw. die entsprechende Bewertung betreffende Rüge des Beschwerdeführers erwiese sich somit als unbegründet, selbst wenn sie rechtzeitig erhoben worden wäre.
E. 6 Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde damit sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 7 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Kosten sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 1'400.- festzusetzen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
E. 8 Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 und 138 II 42 E. 1.1, je m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_636/2024 vom 4. Juni 2025 E. 1.1).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Benjamin Märkli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 3. Februar 2026 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-913/2025 Urteil vom 28. Januar 2026 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiber Benjamin Märkli. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Henning Heinze, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz, L-drive Schweiz | Suisse | Svizzera, Geschäftsstelle QSK, Effingerstrasse 8, Postfach, 3001 Bern, Erstinstanz. Gegenstand Berufsprüfung Fahrlehrer 2024. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte am 8. März 2024 die erste Wiederholungsprüfung des Prüfungsteils 1 (Fahrlektionen) und Prüfungsteils 2 (Theorielektionen) der Berufsprüfung Fahrlehrer/Fahrlehrerin mit eidg. Fachausweis ab. Mit Verfügung vom 19. März 2024 eröffnete ihm die Qualitätssicherungskommission des Fahrlehrerverbandes L-drive Schweiz (nachfolgend: Erstinstanz) das negative Prüfungsergebnis. B. B.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. April 2024 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz). Er machte im Wesentlichen geltend, dass seine Leistungen in den beiden Prüfungsteilen unterbewertet worden seien und dass Verfahrensfehler vorlägen. Er beantragte umfassende Akteneinsicht und die Aufhebung des Prüfungsentscheids, eventualiter die Möglichkeit, die Prüfung zu wiederholen. B.b Mit Beschwerdeentscheid vom 14. Januar 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde vollumfänglich ab. C. C.a Diesen Entscheid ficht der Beschwerdeführer am 12. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und stellt die folgenden Anträge: «1. Die Beschwerdegegnerin sei unter Aufhebung der Verfügung vom 19.04.2024 [recte: 19. März 2024] sowie des Beschwerdeentscheids vom 14.01.2025 zu verpflichten, die Prüfungleistungen des Beschwerdeführers im Prüfungsteil 1 (1. Fahrlektion) und Prüfungsteil 2 (2. Theorielektion) fehlerfrei als bestanden neu zu bewerten, den Beschwerdeführer neu zu bescheiden und ihm den eidgenössischen Fachausweis auszustellen,
2. Eventualiter: Die Beschwerdegegnerin sei unter Aufhebung der Verfügung vom 19.04.2024 [recte: 19. März 2024] sowie des Beschwerdeentscheids vom 14.01.2025 zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Wiederholung des Prüfungsteils 1 als auch des Prüfungsteils 2 der eidgenössischen Berufsprüfung zum Fahrlehrer mit eidgenössischem Fachausweis zu gewähren,
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.» Der Beschwerdeschrift sind ausserdem Anträge auf Akteneinsicht sowie auf Aushändigung einer detaillierten Begründung zu entnehmen. C.b Sowohl die Erstinstanz in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2025 als auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2025 beantragen, die Beschwerde abzuweisen. C.c Mit Replik vom 23. Juni 2025 lässt sich der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Erstinstanz vom 9. April 2025 und zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 20. Mai 2025 vernehmen. C.d Die Erstinstanz äussert sich mit Duplik vom 3. Juli 2025 zum Vorgebrachten. Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 15. Juli 2025 auf Einreichung einer Duplik. D. Auf die erwähnten Vorbingen wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BVGE 2021 IV/1 E. 1). Es beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern eine der in Art. 33 VGG aufgeführten Vorinstanzen verfügt hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Der Entscheid der Vorinstanz ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das SBFI ist eine taugliche Vorinstanz (Art. 33 Bst. d VGG sowie Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]). Es ist keine Ausnahme nach Art. 32 VGG ersichtlich. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 1.3 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist einzig der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Januar 2025, der die erstinstanzliche Verfügung vom 19. März 2024 ersetzt (sog. Devolutiveffekt). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Verfügung der Erstinstanz beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Immerhin gilt die erstinstanzliche Verfügung als inhaltlich mitangefochten (vgl. statt vieler: BGE 146 II 335 E. 1.1.2; Urteil des BVGer B-573/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 1). 1.4 Hinsichtlich des Eventualbegehrens stellt sich die Frage des Rechtsschutzinteresses: Der Beschwerdeführer hat bei der ersten Wiederholungsprüfung im Prüfungsteil 1 die Durchschnittsnote 3.5 erzielt und im Prüfungsteil 2 die Durchschnittsnote 3.8. Dies ergibt eine Gesamtnote von 3.7, womit die Berufsprüfung als nicht bestanden gilt und der Fachausweis nicht erteilt werden kann. Gemäss Ziffer 6.51 der Prüfungsordnung über die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises als Fahrlehrer/Fahrlehrerin vom 29. August 2007 (abrufbar unter: https://www.l-drive.ch/de/pruefungen > Prüfungsordnung vom 29.08.2007 [Stand 28.09.2023], zuletzt abgerufen am 13. Januar 2026; nachfolgend: Prüfungsordnung) darf eine nicht bestandene Abschlussprüfung aber zweimal wiederholt werden. Der Beschwerdeführer ist somit bereits von Rechts wegen noch zu einer letzten Wiederholung der Prüfung zugelassen, weshalb ihm ein Rechtsschutzinteresse insoweit fehlt, als er im Eventualbegehren ohne Präzisierung beantragt, zur Wiederholung der Prüfung zugelassen zu werden. In guten Treuen kann das Rechtsbegehren indessen zu Gunsten des Beschwerdeführers (vgl. BGE 147 V 369 E. 4.2.1) auch so verstanden werden, dass die kostenlose Wiederholung der Prüfung im selben Versuch beantragt wird. Anzumerken ist aber, dass von einer anwaltlich vertretenen Partei - oder deutlicher: ihrem Rechtsvertreter - zu erwarten wäre, die Rechtsbegehren verständlich und korrekt zu formulieren. 1.5 Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.6 Auf die Beschwerde ist somit im dargelegten Umfang einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzun von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Prüfungsentscheide umfassend, soweit sich die Rügen auf Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen beziehen (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2), jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung soweit diese sich auf die materielle Bewertung von Prüfungsleistungen beziehen (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.1; BVGE 2010/10 E. 4.1; Urteile des BGer 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1; des BVGer B-6849/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1). Auf Verfahrensfragen nehmen all jene Einwände Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3; Urteil des BVGer B-6180/2023 vom 29. August 2024 E. 3). Ein rechtserheblicher Verfahrensmangel liegt dort vor, wo ein Mangel in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen kann oder beeinflusst hat (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.7 m.w.H.; Urteil des BVGer B-3253/2024 vom 12. Mai 2025 E. 7.1.2). 2.3 Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG), sowie der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Dennoch trifft die beschwerdeführende Partei eine Rüge- und Substantiierungspflicht, ändert der Untersuchungsgrundsatz doch nichts an der materiellen Beweislast. Diese richtet sich nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), wonach derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3866/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.2; B-772/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.2).
3. Der Beschwerdeführer beantragt, ihm den Fachausweis direkt zu erteilen, zur Begründung dieses Antrags macht er jedoch keine inhaltlichen Bewertungsmängel, sondern wie sich zeigen wird, Verfahrensfehler geltend, auf die im Folgenden ohne Zurückhaltung und mit umfassender Kognition einzugehen ist (vorstehend E. 2.2.). Voraussetzung für die Erteilung eines Diploms ist in jedem Fall ein gültiges und genügendes Prüfungsresultat, weil ein gewichtiges öffentliches Interesse daran besteht, dass nur Kandidaten den entsprechenden Ausweis erhalten, deren Leistungen den damit verbundenen hohen Erwartungen nachgewiesenermassen entsprechen. Sollten sich die geltend gemachten Verfahrensfehler erhärten, führt dies jedoch nicht dazu, dass ein gültiges Prüfungsergebnis vorliegt; der Nachweis einer konkreten Prüfungsleistung wird damit nicht erbracht und kann infolgedessen auch nicht einer nachträglichen Überprüfung durch unabhängige Experten unterzogen werden. Mängel im Prüfungsablauf, selbst wenn sie unzweifelhaft nachgewiesen sind, können entsprechend nur dazu führen, dass der Beschwerdeführer den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei und im selben Versuch wiederholen darf, nicht aber zur direkten Erteilung des Prüfungsausweises. (vgl. BVGE 2010/21 E. 8.1; Urteile des BVGer B-7024/2024 vom 10. Juli 2025 E. 4.2; B-6007/2023 vom 8. April 2024 E. 5.2; B-7082/2018 vom 13. August 2019 E. 3.3). Auf die Beschwerde ist daher von vornherein nicht weiter einzugehen, soweit der Beschwerdeführer die direkte Erteilung des Fachausweises beantragt. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und ersucht um Einsicht in die für die Bewertung erforderlichen prüfungsbezogenen Unterlagen und Informationen (Beschwerde, S. 12, Ziff. 2): Die Erstinstanz habe ihm die der Prüfung zugrundeliegenden Bewertungsgrundlagen und -parameter nicht hinreichend offengelegt und die Bewertung seiner Leistung sei nicht genügend begründet worden (Beschwerde; S. 8, Ziff. 2 Bst. aa). Er beanstandet insbesondere die Lesbarkeit gewisser handschriftlicher Notizen auf den Bewertungsdokumenten (Beschwerde, S. 12, Ziff. 2 Bst. a; Replik, S. 3). Weiter rügt er, die Vorinstanz habe sich nicht zu all seinen Vorbringen geäussert (Beschwerde, S. 17). 4.2 4.2.1 Die Parteien im Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits bildet es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1; 144 I 11 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4; 135 II 286 E. 5.1). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob den Betroffenen ermöglicht wurde, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 m.w.H.). Wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, muss die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Hoheitsakt grundsätzlich aufheben (BGE 151 IV 175 E. 3.2.2; 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2018 IV/5 E. 13.2). Nach bundesgerichtlicher Praxis kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens geheilt werden, wenn die Beschwerdeinstanz über dieselbe Prüfungsbefugnis wie die Entscheidungsinstanz verfügt. Jedoch muss die Behebung des Mangels, insbesondere bei schweren Verstössen, die Ausnahme bleiben, da die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs oft nur ein unvollkommener Ersatz ist für die unterlassene vorherige Anhörung. Dies gilt besonders im Prüfungsrecht, wo sich Beschwerdeinstanzen regelmässig Zurückhaltung bei der Überprüfung von Prüfungsentscheiden auferlegen (vgl. vorstehend E. 2.2). Zudem kommt eine Heilung nur dann in Betracht, wenn der betroffenen Person durch die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs kein Nachteil erwächst (BGE 145 I 167 E. 4.4; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 135 I 279 E. 2.6.1; 129 I 129 E. 2.2.3). 4.2.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört auch das vom Beschwerdeführer angerufene Recht, in alle entscheiderheblichen Akten Einsicht nehmen zu können, insbesondere in die eigenen Prüfungsunterlagen und die Bewertungsraster (vgl. Urteile des BVGer B-2579/2016 vom 1. Juni 2018 E. 4.2; A-258/2016 vom 8. November 2016 E. 5.3.2). Sogenannte verwaltungsinterne Akten bleiben jedoch vom verfassungsmässigen und gesetzlichen Akteneinsichtsrecht praxisgemäss ausgeschlossen (vgl. Urteil des BGer 2D_29/2015 vom 27. November 2015 E. 2.3). Als verwaltungsintern gelten diejenigen Akten, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern die ausschliesslich der verwaltungsinternen Willensbildung dienen und insofern lediglich für den verwaltungsinternen Eigengebrauch bestimmt sind, wie beispielsweise Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege oder Entscheidentwürfe (vgl. BGE 129 II 497 E. 2.2; 125 II 473 E. 4a und 122 I 153 E. 6a; Urteil des BVGer B-6532/2024 vom 25. August 2025 E. 4.3; kritisch hierzu statt aller Stephan C. Brunner, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar VwVG, Art. 26 VwVG Rz. 39 ff.). Dies trifft rechtsprechungsgemäss auf persönliche Aufzeichnungen von Examinatoren zu (vgl. Urteil des BGer 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4). Nur Protokolle, die von den Examinatoren aufgrund einer formellen Vorschrift erstellt wurden, gelten nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als Bestandteil der erheblichen und einsehbaren Prüfungsakten (vgl. Urteile des BVGer B-1128/2016 vom 22. August 2017 E. 3.2; B-3542/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 7; B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 4.1). Die in verschiedenen Prüfungsordnungen verankerte Verpflichtung der Experten, Notizen zum Prüfungsgespräch und zu dessen Ablauf zu erstellen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Pflicht zu einer eigentlichen Protokollierung der mündlichen Prüfung (vgl. Urteile des BVGer B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 5.5.1; B-3560/2013 vom 13. Januar 2014 E. 5.4.2; B-6604/2010 vom 29. Juni 2011 E. 5.3.1 je m.w.H.). 4.2.3 Eng verknüpft mit dem Anspruch auf Akteneinsicht ist der Anspruch auf Begründung. Er verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt und den Entscheid angemessen begründet. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dabei muss sich die Behörde nicht mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Es genügt, wenn sie wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 142 II 154 E. 4.2). Gemäss ständiger Rechtsprechung kommt eine Prüfungskommission ihrer Begründungspflicht nach, wenn sie der betroffenen Person kurz darlegt, welche Lösungen beziehungsweise Problemanalysen von ihr erwartet wurden und inwiefern ihre Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. In zeitlicher Hinsicht darf sie sich dabei, ohne ihre Begründungspflicht zu verletzen, vorerst darauf beschränken, die Noten der einzelnen Prüfungsfächer bekannt zu geben. Diesfalls hat sie erst im Rechtsmittelverfahren die ausführlichere Begründung nachzuliefern und die beschwerdeführende Person muss Gelegenheit erhalten, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urteile des BGer 2C_425/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 3.1; 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1; 2D_29/2015 vom 27. November 2015 E. 2.2; 2D_65/2011 vom 2. April 2012 E. 5.1; Urteil des BVGer B-5995/2022 vom 12. Juli 2023 E. 3.2). Praxisgemäss muss die Rechtsmittelbehörde nur dann detailliert auf Rügen eingehen, wenn diese substantiiert vorgetragen werden und hinreichend belegt sind. Das heisst, dass die Kandidatin oder der Kandidat selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefern muss, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Es reicht folglich nicht aus, wenn sich die Rügen darauf beschränken, pauschal zu behaupten, die Lösung der Kandidatin oder des Kandidaten sei vollständig und korrekt (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des BVGer B-3872/2020 vom 29. März 2021 E. 5.2). Erst wenn eine diesen Anforderungen genügende Rüge erhoben wird, setzt eine eigentliche Begründungspflicht der Behörde ein. 4.3 4.3.1 Die Erstinstanz hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. März 2024 mitgeteilt, dass er die Prüfung nicht bestanden habe und ihm die erzielten Teilnoten offengelegt. Vor der Vorinstanz rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Begründungspflicht sowie weitere Rechtsverletzungen. In ihrer Stellungnahme zuhanden der Vorinstanz führt die Erstinstanz aus, sie habe dem Beschwerdeführer nicht nur die erwähnte Verfügung samt Mitteilung der Resultate erlassen, sondern gemäss - im vorinstanzlichen Verfahren eingereichtem Begleitschreiben zur Verfügung - gleichzeitig auch Kopien der Bewertungsunterlagen zugestellt. In diesen wird detailliert aufgezeigt, welches die Bewertungskriterien für die Prüfungsteile waren und wie viele Punkte auf einer Skala von 0 bis 3 der Beschwerdeführer erreicht hat. Kriterien, in denen der Beschwerdeführer nicht die Maximalpunktzahl erzielte, werden um eine handschriftliche Begründung ergänzt. Ebenso nahm die Erstinstanz auf 11 Seiten ausführlich Stellung zu den in der Beschwerde vorgebrachten Rügen. Die Vorinstanz stellte diese Eingabe dem Beschwerdeführer zu, setzte ihm Frist zu einer weiteren Stellungnahme - in deren Rahmen er sich kurz äusserte - und wies die Beschwerde mit dem nunmehr angefochtenen Entscheid vom 14. Januar 2025 ab. In diesem gab sie kurz aber im Wesentlichen korrekt die oben genannten Grundsätze zur Überprüfung von Prüfungsentscheiden wieder, fasste die Eingaben der Verfahrensbeteiligten zusammen und verneinte die vom Beschwerdeführer gerügten Bewertungs- und Verfahrensfehler, freilich ohne sich explizit mit der Akteneinsicht auseinanderzusetzen. 4.3.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bestreitet nach dem entsprechenden Vorbringen der Erstinstanz nicht, dass ihm die Kopien der Bewertungsbögen bereits mit der erstinstanzlichen Verfügung zugestellt worden sind (Replik, S. 2 f,). Die Bewertungsbögen geben präzise und umfassend Auskunft über die vorgenommene Beurteilung der Leistungen des Beschwerdeführers. Weitere Unterlagen, sofern sie denn überhaupt existieren, wären praxisgemäss nicht herauszugeben (vorstehend E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer wurde somit in einer Weise dokumentiert, die den geschilderten Grundsätzen zum Anspruch auf Akteneinsicht und Begründungspflicht im Prüfungsrecht ohne Weiteres genügt, ja die Minimalvorgaben sogar übertrifft. Es wäre ihm gestützt darauf möglich gewesen, substantiiert zu begründen, inwiefern die Beurteilung unrichtig sei. Unter den gegebenen Umständen waren seine Mitwirkungsrechte vollständig gewahrt (vorstehend E. 4.2.1). Dass die Beurteilungsbögen, wie der Beschwerdeführer bemängelt, unleserlich seien, trifft nicht zu. Zwar kann aufgrund der Scanqualität an einzelnen Stellen von einer erschwerten Lesbarkeit ausgegangen werden, doch erschliesst sich der Inhalt der Bewertungen jedenfalls dem Bundesverwaltungsgericht gut. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, auf konkrete, seines Erachtens nicht leserliche Passagen in den (ihm bereits vor Beschwerdeerhebung vorliegenden) Dokumenten zu verweisen und eine Erläuterung oder Transkribierung zu verlangen. Insbesondere von einer anwaltlich vertretenen Partei wäre dies unter den gegebenen Umständen zu erwarten gewesen. Dies umso mehr als die Vorinstanz einen zweiten Schriftenwechsel durchgeführt hat, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer sich in dieser Hinsicht nicht mehr äusserte. Soweit er inhaltlich genügend substantiierte Rügen (vorstehend E. 4.2.3) vorbrachte, genügt die detaillierte Stellungnahme der Erstinstanz den Anforderungen der Praxis an die Begründung (vorstehend E. 4.2.3). Auch die Vorinstanz hat sich nachvollziehbar damit auseinandergesetzt. Eine Gehörsverletzung durch die Erstinstanz liegt nicht vor. Auch der Vorinstanz kann nicht vorgeworfen werden, dem Recht des Beschwerdeführers keine Nachachtung verschafft zu haben. 4.3.3 Sollte der Beschwerdeführer der Vorinstanz ebenfalls eine Gehörsverletzung anlasten wollen, wäre auch dies nach dem Gesagten unzutreffend: Der Vorinstanz lagen die erforderlichen Prüfungsakten vor und sie begründet unter Nennung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen und Praxis hinreichend, warum sie die angefochtene erstinstanzliche Verfügung als rechtskonform erachtet. Sie setzte sich mit den Bewertungsrügen des Beschwerdeführers und den Entgegnungen der Erstinstanz auseinander. Aus dem Entscheid ergeben sich die wesentlichen Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützte (vorstehend E. 4.2.3). Zwar kann als unschön bezeichnet werden, dass der angefochtene Entscheid keine Aussagen zur erstinstanzlichen Akteneinsicht und Begründungspflicht enthält. Vor dem Hintergrund, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren deutlich gewahrt war (vorstehend E. 4.3.2) und der Beschwerdeführer dies im zweiten Schriftenwechsel nicht mehr bestritt, wird aber immerhin erkennbar, dass die Vorinstanz die Gehörsverletzung implizit (zu Recht) verneint hat. Demgegenüber hat sie die weiteren Rügen des Beschwerdeführers explizit geprüft und verneint. Sie hat sich damit in (hinsichtlich der behaupteten Gehörsverletzung: gerade noch) zulässiger Weise auf die entscheidwesentlichen Punkte beschränkt. Der angefochtene Entscheid genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht. Ob die Beurteilung inhaltlich zutrifft, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs. Darauf wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit der Beschwerdeführer Entsprechendes noch rügt. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist folglich unbegründet. Somit erübrigt es sich auch im vorliegenden Verfahren, weitere Akten oder Begründungen einzuholen oder zuzustellen. Im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung ist darauf zu verzichten (siehe dazu BGE 151 V 258 E. 4.4; 145 I 167 E. 4.1; 140 I 285 E. 6.3.1). 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör weder im erstinstanzlichen noch im Verfahren vor der Vorinstanz verletzt wurde. Soweit der Beschwerdeführer aus diesem Grund eine Rückweisung an die Vorinstanz beantragt, erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet.
5. Zu prüfen bleibt, ob das Prüfungsverfahren selbst mängelbehaftet war, was zur Wiederholung der Prüfung führen würde (vorstehend E. 3), wie der Beschwerdeführer im Eventualbegehren beantragt. 5.1 Nicht jede Unstimmigkeit im Prüfungsverfahren kann jedoch als Anlass genommen werden, das Prüfungsergebnis in Frage zu stellen: Ein rechtserheblicher Verfahrensmangel liegt nur vor, wo ein Mangel in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflusst hat oder zumindest beeinflussen konnte (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.7 m.w.H.; Urteil des BVGer B-3253/2024 vom 12. Mai 2025 E. 7.1.2). Auch im öffentlichen Recht hat eine behauptete Tatsache zu beweisen, wer daraus Rechte ableiten will (vgl. Urteil des BVGer B-6275/2023 vom 23. Juni 2025 E. 6.5.3). Die Beweislast für Verfahrensfehler obliegt demnach dem Beschwerdeführer (vgl. Urteil des BVGer B-7024/2024 vom 10. Juli 2025 E. 2). 5.2 Nach der Rechtsprechung sind Mängel im Prüfungsverfahren schnellstmöglich geltend zu machen. Der Anspruch eines Prüfungskandidaten auf Beseitigung des Mangels und dessen Folgen verwirkt demzufolge, wenn er trotz Kenntnis des Verfahrensmangels die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren einlässt (vgl. BGE 147 I 73, nicht publ. E. 7.2; Urteile des BGer 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 6.2; des BVGer B-350/2025 vom 17. Juni 2025 E. 4.3 je m.w.H.). Die Obliegenheit, Verfahrensmängel baldmöglichst zu rügen, soll einerseits verhindern, dass sich der betroffene Prüfling im Verhältnis zu den anderen Kandidatinnen und Kandidaten eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels die Prüfung zunächst fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet. Anderseits soll sie der Prüfungsbehörde eine möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels ermöglichen mit dem Ziel, den Mangel schnellstmöglich aufzuklären und - möglichst - noch vor bzw. während der Durchführung der Prüfung zu beheben (BGE 147 I 73, nicht publ. E. 7.2). Für die Entscheidung darüber, ob eine Rüge hinreichend schnell erhoben worden ist, kommt es darauf an, ob und ab welchem Zeitpunkt es dem Prüfling in der Prüfungssituation zugemutet werden konnte, auf den ihm bekannten Verfahrensfehler hinzuweisen. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BGE 147 I 73, nicht publ. E. 7.3; Urteile des BGer 2C_443/2023 vom 15. Januar 2025 E. 3.1; 2C_425/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 4.2; 2C_967/2022 vom 25. Mai 2023 E. 6.1 je m.w.H.). Nicht verlangt wird in der Regel angesichts der besonderen Drucksituation, die in Prüfungen vorherrscht, dass die Rüge während laufender Prüfung erhoben wird; vielmehr ist eine Rüge gleich im Anschluss an die Prüfung noch zulässig (vgl. BGE 147 I 73, nicht publ. E. 7.1 m.w.H.). 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Prüfungsexperten der ersten Fahrlektion (Prüfungsteil 1) seien befangen gewesen. Er sei mehrfach auf seine nichtschweizerische Herkunft angesprochen worden und sei während der Prüfung auch gefragt worden, ob er Schweizerdeutsch verstehe. Darauf sollen die Experten abwertende Äusserungen dazu getätigt haben. Weiter habe sich diese Befangenheit in der Dokumentation der Prüfung im Bewertungsformular gezeigt. Dort sei unter anderem bemängelt worden, der Beschwerdeführer habe deutsche anstatt schweizerische Fachausdrücke verwendet. Zudem sei in der Beurteilung vermerkt worden, dass der Beschwerdeführer während der Prüfung häufig gestikuliert und gesprochen habe, was er als spöttisch empfand. 5.3.2 Aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt sich ein Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; Urteil des BGer 1C_309/2024 vom 1. April 2025 E. 3.1 m.w.H.; BVGE 2015/16 E. 3.3.1; Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 237). Art. 10 VwVG konkretisiert diese verfassungsrechtliche Anforderung für das Verwaltungsverfahren des Bundes (vgl. BGE 132 II 485 E. 4.2). Der Anschein der Befangenheit im Sinne der Ausstandsbestimmungen besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Entscheidträgers zu erwecken. Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Negative Äusserungen, die sich gegen eine Verfahrenspartei richten, können unter Umständen den Anschein der Befangenheit begründen (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; 137 I 227 E. 2.1; 127 I 196 E. 2d). 5.3.3 Wie allgemein bei Verfahrensmängeln (vorstehend E. 5.2) hält die Praxis fest, dass ein Ausstandsbegehren zwar grundsätzlich in jedem Verfahrensabschnitt zulässig, jedoch unverzüglich nach Kenntnis des entsprechenden Grundes einzureichen ist. Eine verspätete Geltendmachung von Ausstandsgründen verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und führt zur Verwirkung des Anspruchs (vgl. BGE 136 I 207 E. 3.4 m.w.H.; Urteile des BVGer B-3006/2021 vom 22. September 2021 E. 3.3; B-3724/2018 vom 23. Januar 2019 E. 6.3). 5.3.4 Der Beschwerdeführer brachte seine Bedenken nicht sogleich nach den jeweiligen Vorfällen - oder jedenfalls spätestens nach Abschluss aller Prüfungsteile - zum Ausdruck, sondern rügte die Befangenheit der Experten erstmals im Rahmen seiner Beschwerde vom 18. April 2024 an die Vorinstanz. Er verstösst damit nach der geschilderten Praxis (E. 5.3.3 hiervor) gegen Treu und Glauben. Seine einen allfälligen Ausstand betreffende Rüge kann daher nicht gehört werden. 5.3.5 Selbst wenn die Rüge der Befangenheit rechtzeitig erhoben worden wäre, wäre deren Beurteilung durch die Vorinstanz im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Nachfrage, ob Schweizerdeutsch für den Beschwerdeführer verständlich sei, begründet aus objektiver Sicht keine Befangenheit. Eine solche Rückfrage ist nicht abwertend und ausserdem aus organisatorischen Gründen notwendig. Für die weiteren geltend gemachten abwertenden Kommentare sowie die angeblich aggressive Reaktion des Experten, welche die Erstinstanz in ihrer Stellungnahme bestreitet und sich dazu ausführlich äussert, werden zudem keine Beweismittel vorgelegt. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer voreingenommen behandelt oder beurteilt worden wäre. Die blosse Tatsache der negativen Beurteilung der fachlichen Korrektheit, der während der Prüfung verwendeten Fachausdrücke, sowie des Gestikulierens und Sprechens des Beschwerdeführers (vgl. Bewertungsformular Prüfungsteil 1 Ziff. 1.3 und 3.1) ist ebenfalls nicht geeignet, einen Anschein der Befangenheit zu erwecken, ist doch das Vorbringen auch von Kritik ein notwendiger Teil des Beurteilungsprozesses. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass diese Kritik, wie der Beschwerdeführer unbelegt behauptet (Replik, S. 6 f.), unsachlich oder verletzend formuliert worden wäre. Soweit die Rüge der Befangenheit der Experten der ersten Fahrlektion nicht ohnehin zu spät erfolgte, ist sie nach dem Gesagten auch unbegründet. 5.4 5.4.1 Einen weiteren Verfahrensfehler erblickt der Beschwerdeführer im angeblichen Anschreien des Fahrschülers während der Fahrlektion. Nach seiner Darstellung habe das Anschreien den Fahrschüler irritiert und dadurch den weiteren Verlauf der Prüfung negativ beeinflusst. Er habe sich in der Folge noch stärker unter Druck gesetzt gefühlt. Die Vorinstanz sei in ihrer Beurteilung fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer (und nicht der Fahrschüler) angeschrien worden sei. 5.4.2 Die Erstinstanz führt diesbezüglich aus, die anwesende Expertin habe nicht geschrien, sondern den Fahrschüler gebeten, lauter zu sprechen. Sie argumentiert, dass es essenziell sei, dass die Expertinnen und Experten dem Dialog zwischen Fahrlehrer und Fahrschüler folgen können. Aus diesem Grund müsse sichergestellt werden, dass beide akustisch verständlich sind. Somit sei ihrer Meinung nach die Aufforderung, lauter zu sprechen, gerechtfertigt gewesen. Die Vorinstanz verweist in der Vernehmlassung im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid. Sie macht geltend, aus den Darlegungen des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich, inwiefern der beanstandete Vorfall das Prüfungsergebnis in nachteiliger Weise beeinflusst haben soll. 5.4.3 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu Unrecht davon ausgegangen ist, er habe gerügt, er selbst sei angeschrien worden. Indes ist nicht ersichtlich, inwiefern sich dieses Missverständnis auf das Ergebnis ausgewirkt hat. Entgegen der Vorinstanz ist zwar ohne Weiteres nachvollziehbar, dass ein (ggf. lautstarkes) Eingreifen der Expertin eine gewisse Irritation der Autoinsassen hervorrufen und sich entsprechend negativ auf den weiteren Verlauf der Prüfung auswirken kann. Dies ist aber unabhängig davon der Fall, ob der Fahrschüler oder der Beschwerdeführer der direkte Adressat des Eingriffs ist. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz war deswegen vom Beschwerdeführer nicht zu erwarten, dass er weiter begründe, inwiefern der Vorfall sich negativ ausgewirkt habe. Jedoch obliegt es dem Beschwerdeführer, die Rüge in tatsächlicher Hinsicht ausreichend zu substantiieren. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer verzichtet darauf, konkrete Beweismittel oder Zeugen zu nennen, weshalb er seiner Substantiierungspflicht in diesem Punkt nicht nachkommt. Die Erstinstanz begründet nachvollziehbar, dass die Intervention der Prüfungsexpertin sachlich angemessen war. 5.4.4 Zudem hat der Beschwerdeführer auch diese Rüge nicht unmittelbar nach dem Vorfall oder zumindest direkt nach Abschluss der Prüfung erhoben, sondern erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz geltend gemacht. Angesichts des von ihm behaupteten erheblichen Einflusses des Vorfalls auf seine Prüfungsleistung wäre es ihm zumutbar gewesen, die Beanstandung unverzüglich vorzubringen. Die Rüge erweist sich somit nach der geschilderten Praxis ohnehin als verspätet (vorstehend E. 5.2). 5.5 5.5.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer Lärmstörungen während der zweiten Theorielektion im Prüfungsteil 2. Die Expertinnen und Experten seien währenddessen regelmässig durch den Raum gelaufen, was sich negativ auf die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt habe, da er sich dadurch zusätzlich unter Druck gesetzt gefühlt habe. Er habe sich ständig beobachtet gefühlt. Er bestreitet nicht, dass eine gewisse Beobachtung während der Prüfung grundsätzlich erforderlich ist; diese müsse jedoch in einem Umfang erfolgen, der den Prüfungsablauf nicht beeinträchtigt (Beschwerde, S. 18 f., Ziff. 2, Bst. c). 5.5.2 Sowohl die Erstinstanz als auch die Vorinstanz (mit Verweis auf den angefochtenen Beschwerdeentscheid) argumentieren richtigerweise, dass das Beobachten der Handlungen während einer praktischen Prüfung in der Natur der Sache liege. Nur so könne dem Unterrichtsverlauf inhaltlich gefolgt werden. Ausserdem sei die Kontrolle und Beobachtung stets professionell und zurückhaltend vorgenommen worden. 5.5.3 Das Bundesgericht anerkennt, dass Kandidatinnen und Kandidaten ihre Prüfungen unter Bedingungen ablegen sollten, die eine ungestörte Konzentration auf die gestellten Aufgaben ermöglichen. Gleichwohl kann nicht jede geringfügige Störung oder Unterbrechung zum Anlass genommen werden, das Prüfungsverfahren in Frage zu stellen. Die Beeinträchtigung muss derart erheblich sein, dass sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, die Beurteilung der Leistungsfähigkeit und des Wissens der Kandidatinnen und Kandidaten zu verhindern oder zumindest wesentlich zu erschweren. (Urteile des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.3.1; des BVGer B-5510/2015 vom 12. Juli 2017 E. 6.1.2). In diesem Sinne legt der Beschwerdeführer nicht ausreichend dar, inwiefern das «Durch-den-Raum-schlendern» und das Beobachten des Geschehens ein üblicherweise geduldetes Mass überschritten und ihn derart unter Druck gesetzt haben sollen, dass seine Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Rüge ist somit unbegründet. Weil sie nicht über eine allgemeine, unspezifizierte Behauptung hinausgeht, erübrigt sich auch die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angeregte Zeugenbefragung (S. 19 der Beschwerde). 5.5.4 In zeitlicher Hinsicht wäre es dem Beschwerdeführer zudem zumutbar gewesen (vorstehend E. 5.2), die erwähnten subjektiv empfundenen Störungen unmittelbar im Anschluss an die Prüfung gegenüber der Prüfungsaufsicht oder zumindest in den darauffolgenden Tagen gegenüber der Erstinstanz geltend zu machen. Somit hat der Beschwerdeführer den von ihm geltend gemachten Verfahrensfehler auch in diesem Fall nicht rechtzeitig beanstandet. 5.6 5.6.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer den Ausfall des Lautsprechers während der zweiten Theorielektion im Prüfungsteil 2. Beim Abspielen eines Videos sei der Ton ausgefallen, weshalb er die Inhalte des Videos selbst habe kommentieren müssen. Dies habe zu einer schlechten Bewertung geführt. Er argumentiert, dass es Sache der Erstinstanz sei, eine einwandfrei funktionierende Technik zur Verfügung zu stellen. Ebenfalls habe er, genau so wie andere Prüfungsteilnehmende, den Ausfall des Tons bereits während der Prüfung gerügt. 5.6.2 Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass er den Ausfall des Tons, der unter den Verfahrensparteien im Grundsatz unbestritten ist, gerügt habe. Für eine solche Rüge finden sich jedoch weder in den Akten Belege, noch bringt der Beschwerdeführer selbst dafür einen Beweis vor. Er belegt auch nicht, dass andere Prüfungsteilnehmende den Ausfall gerügt haben, wie er behauptet (Beschwerde, S. 19). Somit muss davon ausgegangen werden, dass auch die Rüge erst mit der Beschwerde an die Vorinstanz vom 18. April 2024 - und damit abermals verspätet (vorstehend E. 5.2) - vorgebracht wurde. 5.6.3 Die Erstinstanz führt mit Verweis auf ihre Stellungnahme vom 14. Juni 2024 im vorinstanzlichen Verfahren aus, dass verschiedene Supportmöglichkeiten zum Prüfungszeitpunkt bestanden hätten (S. 9), von welchen der Beschwerdeführer nicht Gebrauch gemacht habe. Auf die weiteren Ausführungen zur materiellen Beurteilung zum Umgang von Fahrlehrpersonen in derartigen Situationen wird nicht weiter eingegangen. Die Vorinstanz weist zudem darauf hin, es sei nicht ersichtlich, wie der Vorfall das Prüfungsergebnis entscheidend beeinflusst haben soll. Es sei nach Ziffer 3.5 der Wegleitung zutreffend, dass es Aufgabe der Erstinstanz sei, geeignete Schulungsräume mit Standardausrüstung bereitzustellen, jedoch läge die «Zuständigkeit für die Bereitstellungsämtlicher für die Lektionsgestaltung anzuwendender Hilfsmittel» bei den Kandidierenden selbst, im Sinne von Ziffer 3.8 der Wegleitung. Es sei Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, die Geräte vorab zu testen und bei allfälligen Missständen den Support zu kontaktieren. Gemäss Akten sei nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer vor, während oder direkt nach der Prüfung über technische Schwierigkeiten beschwert hätte oder Support in Anspruch genommen habe. 5.6.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten zuständig für die Bereitstellung sämtlicher für die Lektionsgestaltung anzuwendender Hilfsmittel. Die Erstinstanz hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Januar 2024 die Wegleitung und das Prüfungsprogramm zugestellt. Zusätzlich wurde dem Beschwerdeführer ein Dokument mit Informationen zur Infrastruktur zugestellt. Den Prüfungskandidatinnen und -kandidaten wurde die Möglichkeit gewährt, bereits frühmorgens am Prüfungstag den Prüfungsraum und die Infrastruktur zu besichtigen, wobei sämtliche Fragen zur Infrastruktur am Prüfungstag an die Prüfungsleitung zu richten seien (vgl. Vernehmlassungsbeilage 6). Es liegt in der Natur der Sache, dass technische Hilfsmittel gelegentlich ausfallen, weshalb es insbesondere bei wichtigen Prüfungen geboten ist, die Infrastruktur vorab zu überprüfen. Der Beschwerdeführer hätte somit bereits vor Prüfungsbeginn die Lautsprecher testen und allfällige Störungen noch vor Prüfungsbeginn der Prüfungsleitung melden müssen. Beim Einsatz von Hilfsmitteln handelt es sich um ein sachlich gerechtfertigtes Beurteilungskriterium zur Bewertung einer Probelektion. Wenn der Beschwerdeführer sich auf den «durch die technischen Schwierigkeiten entstandene[n] Nachteil» bezieht und darin eine Verletzung des Willkürverbots erblickt (Replik, S. 5), verkennt er, dass gerade der Umgang mit allfälligen technischen Problemen - und damit beispielsweise das rechtzeitige Kontaktieren des Supports - im Sinne einer situationsadäquaten Unterrichtsvorbereitung Gegenstand der Beurteilung war und sein durfte. Dass der Vorfall bei der Bewertung berücksichtigt wurde, ist daher nicht zu beanstanden. Zudem ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass im Beurteilungsformular einzig beim Kriterium 1.4 (Setzt Hilfsmittel / Medien/ Übungsanlagen unterstützend ein) in lediglich einem Satz auf das Nichtfunktionieren des Tons hingewiesen wird, zusätzlich zu sonstigen Bewertungsausführungen dieses Kriteriums und dieses Kriterium lediglich eines von insgesamt elf bei der Prüfung zu bewertenden Kriterien darstellt. Von einer übermässigen Gewichtung des Vorfalls - oder gar Willkür, mit deren strengen Voraussetzungen (vgl. etwa BGE 151 II 120 E. 6.9.1) sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer freilich nicht weiter auseinandersetzt - kann daher keine Rede sein. Die den Tonausfall bzw. die entsprechende Bewertung betreffende Rüge des Beschwerdeführers erwiese sich somit als unbegründet, selbst wenn sie rechtzeitig erhoben worden wäre.
6. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde damit sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren als unbegründet und ist abzuweisen.
7. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Kosten sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 1'400.- festzusetzen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
8. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 und 138 II 42 E. 1.1, je m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_636/2024 vom 4. Juni 2025 E. 1.1). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Benjamin Märkli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 3. Februar 2026 Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)