Prüfungsergebnisse
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) absolvierte im September 2024 die eidgenössische Prüfung in Pharmazie. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 teilte ihr die Prüfungskommission Pharmazie (nachfolgend: Prüfungskommission oder Vorinstanz) mit, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe. Die Beschwerdeführerin bestand zwar die Einzelprüfung 1 (Pharmakotherapie, Recht und Ökonomie) und die Einzelprüfung 3 (patient/innenorientierte Pharmazie), jedoch nicht die Einzelprüfung 2 (Arzneimittelherstellung in kleinen Mengen). A.b Am 28. Oktober 2024 erhielt die Beschwerdeführerin Akteneinsicht in die Unterlagen der Einzelprüfung 2 «Arzneimittelherstellung in kleinen Mengen» samt einer mündlichen Information über ihre Prüfungsleistung. B. Mit Eingabe vom 6. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Prüfungsverfügung Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewertung ihrer Prüfung als bestanden sowie Schadenersatz. Zudem beantragte sie die Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde und zur Vorlage weiterer Beweismittel. Weiter stellte sie den Antrag auf (erneute) Einsicht in alle relevanten Dokumente, insbesondere in die Bewertungstabelle inklusive Punktzahlen, in die drei Prüfungsprotokolle und in das Protokoll der Prüfungseinsicht. Zuletzt ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. C. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2024 setzte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Ergänzung ihrer Beschwerde betreffend ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an. D. Nachdem die Beschwerdeführerin die Nachfrist ungenutzt verstreichen liess, wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2024 ab und verlangte einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-. E. Der Kostenvorschuss wurde am 24. Dezember 2024 bezahlt. F. Mit Vernehmlassung vom 17. März 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie reichte die Prüfungsunterlagen der Einzelprüfung 2 «Arzneimittelherstellung in kleinen Mengen» ein. G. Mit Replik vom 30. April 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest und reichte am 16. Juni 2025 eine weitere freiwillige Stellungnahme ein. H. Mit Duplik vom 4. Juli 2025 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag fest.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 7 und 20 Abs. 1 der Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe vom 26. November 2008 [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und hat den Kostenvorschuss bezahlt. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten.
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt Schadenersatz. Der Streitgegenstand wird durch die Anträge und das Anfechtungsobjekt bestimmt. Die angefochtene Verfügung steckt den äusseren Rahmen zur Bestimmung des Streitgegenstands ab (vgl. BGE 133 II 35 E. 2; Thomas Flückiger, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 7 N. 19; André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 52 N. 3). Da Schadenersatz im vorinstanzlichen Verfahren nicht Thema war, geht der Antrag der Beschwerdeführerin über den Streitgegenstand hinaus und fehlt es an der funktionellen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Prüfungsentscheide umfassend, soweit sich die Rügen auf Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen beziehen (vgl. Art. 49 VwVG; BVGE 2010/11 E. 4.2 in fine), jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung soweit diese sich auf die materielle Bewertung von Prüfungsleistungen beziehen (BVGE 2010/11 E. 4.1; BVGE 2010/10 E. 4.1; vgl. Urteile des BGer 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1 und 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2 in fine).
E. 2.2 Auf Verfahrensfragen nehmen alle Einwände Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3). Ein rechtserheblicher Verfahrensmangel liegt vor, wo ein Mangel in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen kann oder beeinflusst hat (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (Urteil des BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 4 in fine).
E. 2.3 Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3). Die Rügen müssen insbesondere von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein (BVGE 2010/10 E. 4.1). Solange die Bewertung nicht als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen erscheint beziehungsweise keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Examinierenden von sachfremden Kriterien haben leiten lassen, ist auf die Meinung der Experten abzustellen und es besteht kein Anlass, von der vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. Das Gericht hat sich lediglich davon zu überzeugen, dass die Korrekturen und Bewertungen insgesamt nachvollziehbar und schlüssig sind (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.2).
E. 2.4 In einem Beschwerdeverfahren nehmen diejenigen Prüfungsexperten, deren Bewertung beanstandet wird, im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung. Dabei überprüfen sie ihre Bewertung und geben bekannt, ob und aus welchen Gründen sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung weder als offensichtlich fehlerhaft noch als völlig unangemessen, sondern vielmehr als schlüssig und überzeugend erscheint, ist deshalb auf die Meinung der Prüfungsexperten abzustellen. Voraussetzung dafür ist, dass die Stellungnahme insofern vollständig ist, als darin die substantiierten Rügen der beschwerdeführenden Partei beantwortet werden und die Auffassung der Prüfungsexperten, insbesondere soweit sie von derjenigen der Partei abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/11 E. 4.2).
E. 3.1 Die universitäre Ausbildung in einem Medizinalberuf wird mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (Art. 14 Abs. 1 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 [MedBG, SR 811.11]). Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzelprüfungen auch Teilprüfungen enthalten können (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe vom 26. November 2008 [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit «bestanden» bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 3 Prüfungsverordnung MedBG). Wer die eidgenössische Prüfung nicht bestanden hat, kann sich für die nächste eidgenössische Prüfung anmelden. Wiederholt werden müssen nur die Einzelprüfungen, die als «nicht bestanden» bewertet wurden. Eine nicht bestandene eidgenössische Prüfung kann zweimal wiederholt werden (Art. 18 Abs. 1-3 Prüfungsverordnung MedBG).
E. 3.2 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, erlässt für jeden universitären Medizinalberuf auf Vorschlag der entsprechenden Prüfungskommission a. Vorgaben betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung und b. Richtlinien über die Details der Durchführung der eidgenössischen Prüfung (Art. 5a Prüfungsverordnung MedBG). Gestützt darauf hat die MEBEKO auf Vorschlag der Prüfungskommission Pharmazie am 24. März 2024 die für das Prüfungsjahr 2024 geltenden Vorgaben betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung in Pharmazie erlassen (nachfolgend: Vorgaben MEBEKO).
E. 3.3 Bei der Einzelprüfung 2 «Arzneimittelherstellung in kleinen Mengen» handelt es sich um eine praktische Prüfung im Sinne von Art. 15-17 der Prüfungsformenverordnung vom 1. Juni 2011 (SR 811.113.32). Gemäss Ziff. 3.2 der Vorgaben MEBEKO beinhaltet die Prüfung «Arzneimittelherstellung in kleinen Mengen» zwei Aufgabenstellungen und dauert drei Stunden. Im Rahmen der praktischen Aufgabe muss ein Arzneipräparat lege artis im Sinne einer Magistralrezeptur hergestellt werden. Eine eigentliche Herstellvorschrift liegt nicht vor, sondern muss von der Kandidatin oder dem Kandidaten selbständig erarbeitet werden. Die Herstellung muss adäquat protokolliert werden und das Protokoll ist am Schluss der Prüfung zusammen mit dem hergestellten Präparat abzugeben. Das hergestellte Präparat ist von der Kandidatin oder dem Kandidaten zu prüfen und sie oder er entscheidet über dessen Freigabe. Falls die Kandidatin oder der Kandidat entscheidet, das Präparat nicht freizugeben, muss sie oder er dies schriftlich begründen. Im Rahmen der theoretischen Zusatzaufgabe (welche immer aus einer anderen galenischen Form stammt) müssen die in der Aufgabenstellung verlangten Berechnungen durchgeführt und/oder die zur Freigabe notwendigen Prüfungen beschrieben werden.
E. 4.1 Im Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin (erneut) Einsicht in alle relevanten Dokumente der Prüfung, insbesondere in die Bewertungstabelle mit Punktzahl, die Protokolle der Experten, ihr eigenes Protokoll sowie das Protokoll der Prüfungseinsicht. Ihren Antrag auf (erneute) Einsicht begründet die Beschwerdeführerin nicht.
E. 4.2 Gemäss Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2024 Einsicht in die beiden Aufgabestellungen A und B sowie in das von ihr ausgefüllte Fertigungsprotokoll und die dazugehörigen Notizen erhalten. Es handle sich dabei um nicht parteiöffentliche Dokumente, bei welchen Einschränkungen zu Gunsten der Geheimhaltung von Prüfungsfragen zulässig seien. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass keine Kopien abgegeben worden sind. Eine erneute Einsicht in die Prüfungsunterlagen sei nicht zu rechtfertigen und folglich abzulehnen. Sowohl die Bewertungsschemata der Aufgaben A und B als auch die Gesamtbeurteilung würden nicht zu den Prüfungsunterlagen, sondern zu den internen Akten der Prüfungskommission beziehungsweise der Expertinnen und Experten gehören. Diese Unterlagen würden den Prüfungskandidatinnen und -kandidaten nie gezeigt, denn sie würden der internen Meinungsbildung sowie zur Dokumentation der Bewertung dienen. Demnach sei der Beschwerdeführerin in diese Unterlagen keine Einsichtnahme zu gewähren.
E. 4.3 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) beinhaltet unter anderem das Recht auf Akteneinsicht. Es wird in Art. 26 VwVG konkretisiert (vgl. BGE 127 V 431 E. 3a; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Bernhard Waldmann/ Patrick Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 26 Rz. 10 ff.). Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich grundsätzlich auf alle verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (vgl. Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, a.a.O., Art. 26 Rz. 60 m.w.H.). Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis bleiben aber sogenannte verwaltungsinterne Akten vom verfassungsmässigen und gesetzlichen Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen (vgl. BGE 125 II 473 E. 4a). Als verwaltungsintern gelten diejenigen Akten, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern die ausschliesslich der verwaltungsinternen Willensbildung dienen und insofern lediglich für den verwaltungsinternen Eigengebrauch bestimmt sind (wie z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege, Entscheidentwürfe etc.). Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung vollumfänglich vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. BGE 129 II 497 E. 2.2, 125 II 473 E. 4a und 122 I 153 E. 6a). Solche Unterlagen werden vom Einsichtsrecht von vornherein nicht erfasst (vgl. Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26 Rz. 65 m.w.H.). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts gehören etwa persönliche Aufzeichnungen der Examinatoren im Hinblick auf eine anschliessende Beratung als rein interne Notizen, die nicht zu den Verfahrensakten gehören und somit nicht der Akteneinsicht unterliegen (vgl. Urteil des BGer 2D_2/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6 m.w.H.; Urteil des BVGer B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 5.1).
E. 4.4 Eine Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 26 und 27 VwVG; vgl. BGE 131 V 35 E. 4.2). Ein solches wesentliches öffentliches Interesse an der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts wird im Bereich der Medizinalprüfungen in Art. 56 MedBG spezialgesetzlich statuiert. Demnach ist zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen in Medizinalprüfungen verboten, die Prüfungsunterlagen herauszugeben, Kopien oder Abschriften davon zu erstellen und die Dauer der Einsichtnahme kann beschränkt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit hierbei verlangt, dass sich die Einschränkung der Akteneinsicht auf das Erforderliche beschränkt (Art. 27 Abs. 2 VwVG). Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Medizinalprüfungen sind folgende Einschränkungen zulässig: keine Abgabe von Originalen/Kopien, nur handschriftliche, zusammenfassende Notizen möglich, kein Abschreiben/Aufzeichnen von ganzen Fragen/Aufgabestellungen/Bewertungskriterien, zeitliche Beschränkung von drei Minuten pro Station, Verbot der Weitergabe der im Rahmen der Akteneinsicht erlangten Kenntnisse an Dritte unter Anordnung von Strafe gemässArt. 292 StGB (vgl. Zwischenverfügung des BundesverwaltungsgerichtsB-6357/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 2.1 sowie Urteil vom 27. Juni 2017 Bst. D, Urteil B-6361/2017 vom 10. Juli 2018 E. 3.2.2). Ziff. 8 der Vorgaben MEBEKO regelt die Einsichtnahme in die Unterlagen der eidgenössischen Prüfung bei einem Misserfolg. Nach Ziff. 8.3 der Vorgaben kann das mit den Anmerkungen und Korrekturen der Examinatoren versehene Protokoll über die Herstellung des Präparats eingesehen werden. Der Kandidat erhält eine kurze mündliche Information über seine Leistung. Die Einsichtnahme ist auf 20 Minuten beschränkt.
E. 4.5 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2024 während 20 Minuten Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen, namentlich in die Aufgabenstellungen A und B, das Fertigungsprotokoll zur Aufgabe A sowie in die von ihr erstellten Notizen erhielt. Zudem konnte sie auf allen von ihr erstellten Dokumenten die angebrachten Bemerkungen der Examinierenden einsehen und erhielt gleichzeitig eine kurze mündliche Rückmeldung zu ihrer Prüfungsleistung (vgl. Pag. 2 - 11 der vorinstanzlichen Akten). Die Gewährung einer erneuten Akteneinsicht in diese Dokumente ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht angezeigt. Dagegen wurde ihr keine Einsicht in die Bewertungsschemata der Aufgaben A und B inklusive der Notizen der Experten sowie in die Gesamtbeurteilung gestattet (vgl. Pag. 12 - 22 der vorinstanzlichen Akten). Diese Einschränkung des Akteneinsichtsrechts erweist sich vor dem Hintergrund der erläuterten Rechtsprechung als verhältnismässig. Denn diese Dokumente dienen der internen Meinungsbildung, und es ist davon auszugehen, dass die genannten Dokumente massgebliche Rückschlüsse auf die gestellten Aufgaben und deren Gewichtung zulassen. Das öffentliche Interesse an Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts im Sinne von Art. 56 MedBG ist nicht auf das erstinstanzliche Verfahren beschränkt, sondern hat auch in Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht Bestand. So wird sichergestellt, dass die Akteneinsichtsbeschränkungen im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht nicht unterlaufen werden. Weiter beantragte die Beschwerdeführerin Einsicht in das Protokoll der Prüfungseinsicht. Dieses liegt bei den Akten und wurde ihr mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2025 weitergeleitet, weshalb dieser Antrag obsolet ist.
E. 4.6 Der Antrag um Akteneinsicht ist damit abzuweisen, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist. Dem Antrag um Ergänzung der Beschwerde wurde im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels entsprochen.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht respektive ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie zu wenig auf die detaillierten Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen sei. Ihre Stellungnahme zu den konkreten Vorbringen sei lediglich eine halbe Seite lang, vage und allgemein gehalten, weshalb eine substantielle Auseinandersetzung fehle.
E. 5.2 Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, sie sei ihrer Begründungspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin bereits bei der Prüfungseinsicht am 28. Oktober 2024 nachgekommen. Die Prüfungsergebnisse seien im persönlichen Gespräch erörtert worden.
E. 5.3 Aus dem durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren des Bundes konkretisierten Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung einer Verfügung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach, wenn sie der betroffenen Person - allenfalls auch nur mündlich - kurz darlegt, welche Lösung beziehungsweise Problemanalysen von ihr erwartet wurden und inwiefern ihre Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Der Anspruch auf Begründung ist nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung oder das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und die betroffene Person Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (Urteile des BGer 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1 und 2D_65/2011 vom 2. April 2012 E. 5.1). Die Prüfungsbehörde muss sich nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; es genügt, wenn sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (BGE 136 I 229 E. 5.2; zum Ganzen Urteil des BVGer B-832/2019 vom 20. Februar 2020 E. 4.2).
E. 5.4 Die Vorinstanz hat im Rahmen der Prüfungseinsicht vom 28. Oktober 2024 sowie in ihren Vernehmlassungen vom 17. März 2025 und vom 4. Juli 2025 das Nichtbestehen der Einzelprüfung 2 «Arzneimittelherstellung in kleinen Mengen» begründet. Aus den Ausführungen geht klar hervor, weshalb die Beschwerdeführerin eine ungenügende Prüfungsleistung in der Einzelprüfung 2 erzielt hat: Die Vorinstanz nimmt Bezug auf die einschlägigen Vorgaben MEBEKO (Ziff. 3.2 und Ziff. 5.2.1) und legt dar, wie sich die Prüfung gestaltet hat. Während Aufgabe A aus der Herstellung eines Arzneipräparats lege artis bestand, handelte es sich bei Aufgabe B um eine theoretische Zusatzaufgabe. Die Vorinstanz stellt klar, dass die Beschwerdeführerin Aufgabe A nicht vollständig und teilweise falsch gelöst hat und zu Aufgabe B gar keine Lösung abgegeben hat. Sie legt dar, wo die vorhandene Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin von den Lösungen abweicht und macht deutlich, dass das Resultat mit 100 von 240 möglichen Punkten eindeutig ungenügend und die Prüfung daher nicht bestanden ist. Die Vorinstanz nimmt in ihren Vernehmlassungen sodann auch Stellung zu den Vorwürfen betreffend die Qualität der Hilfsmittel und orientiert sich dabei im Wesentlichen an den Rügen der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Verfahrens Akteneinsicht gewährt (vgl. oben E. 4.5) und sie hatte Gelegenheit in einem zweiten Schriftenwechsel zur Begründung der Vorinstanz Stellung zu nehmen.
E. 5.5 Die Vorinstanz hat somit ihre Begründungspflicht nicht verletzt.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht Verfahrensfehler geltend. Bei der Einzelprüfung 2 «Arzneimittelherstellung in kleinen Mengen» sei sie aufgrund der schlechten Qualität der Hilfsmittel (Tabelle mit den Verdrängungsfaktoren, Wirkstoff ohne Qualitätsangabe) und aufgrund von ungeeignetem Material (zu grosser resp. zu kleiner Mörser, verunreinigtes Sieb) in Zeitverzug geraten. Zudem sei die Temperatur im Labor zu hoch gewesen, um die Substanz innerhalb der vorgegebenen Zeit ausreichend abkühlen zu lassen. Aus diesen Gründen habe sie nicht ihr ganzes Wissen zeigen und die Prüfung nicht zu Ende lösen können. Nur deshalb habe sie nicht bestanden. Andere Kandidaten und Kandidatinnen mit geeignetem Material seien bessergestellt gewesen. Die Vorinstanz habe daher das Gleichheitsgebot verletzt. Ihr seien bezüglich der Anzeige der Verfahrensmängel keine Säumnisse vorzuwerfen; sie habe den Experten sofort nach der Prüfung auf die ungewöhnlichen Schwierigkeiten und die auffällig lange Dauer des Siebvorgangs hingewiesen. Dieser habe angegeben, das Problem erkannt zu haben und es in seiner Bewertung zu berücksichtigen.
E. 6.2 Die Vorinstanz hält fest, dass der Umfang der Aufgabe A nicht vollständig und zudem mangelhaft erfüllt wurde. Dies habe zu einem Resultat von 100 von 240 möglichen Punkten geführt. Dieses Ergebnis sei klar ungenügend und die Prüfung daher nicht bestanden. Der Zeitverlust hätte sich durch eine überlegte Vorgehensweise der Beschwerdeführerin vermeiden lassen. Mit der eigentlichen Herstellung habe die Beschwerdeführerin laut dem Protokoll der Examinierenden erst nach der Hälfte der zur Verfügung stehenden Prüfungszeit begonnen, damit habe sie einen grossen Zeitverlust bereits vor dem Mörsern und Sieben erlitten. Die Kandidaten und Kandidatinnen hätten vor der Prüfung diverse Informationen über den Ablauf der Prüfung erhalten. Sie seien beispielsweise darüber informiert worden, dass sich die zur Lösung der Aufgabe erforderliche Literatur am Arbeitsplatz befinde. Zudem sei es während der Prüfung möglich gewesen, weitere Herstellmaterialien, wie eine Reibschale in einer anderen Grösse, anzufordern und das Sieb sei nicht verunreinigt gewesen. Entsprechende Hinweise oder Beanstandungen seitens der Beschwerdeführerin seien nicht protokolliert.
E. 6.3 Nach der Rechtsprechung sind Mängel im Verfahrensablauf der Prüfung, soweit möglich, sofort, d.h. unmittelbar nach deren Kenntnisnahme geltend zu machen, ansonsten der Anspruch auf deren Anrufung verwirkt ist (Urteil des BGer 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 4.6 m.H. und E. 6.2; Urteil des BVGer B-8009/2010 vom 29. November 2011 E. 4.2 m.H.). Es kann rechtsmissbräuchlich sein und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, wenn ein Verfahrensfehler nicht unverzüglich vorgebracht wird, nachdem die betroffene Person davon Kenntnis erlangt hat.
E. 6.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, darauf vertraut zu haben, dass die Experten ihr das bestmögliche Material zur Verfügung gestellt hätten. Aufgrund des zuvor erwähnten Materialmangels seitens der Prüfungsorganisation sei sie davon ausgegangen, dass kein Mörser in der korrekten Grösse vorhanden war. Es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen direkt während der praktischen Prüfung den Experten nach einem Mörser in der passenden Grösse zu fragen. Der Experte hätte sich daraufhin um einen passenden Mörser bemühen und einen entsprechenden Vermerk im Protokoll machen können. Ein Ansprechen der Experten wäre ihr - auch unter Berücksichtigung der Prüfungssituation, in der sie sich befand - ohne weiteres zumutbar gewesen. Dasselbe gilt für die geltend gemachte «lückenhafte Tabelle mit den Verdrängungsfaktoren», die «zu hohe Raumtemperatur» sowie die «fehlende Qualitätsangabe auf dem Wirkstoff». Dies hat sie unterlassen. Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch nicht, sie habe die Prüfungsorgane über diese behaupteten Verfahrensmängel informiert, weshalb diese auch nicht Abhilfe schaffen konnten (vgl. dazu Urteile des BVGer B-4499/2021 vom 10. Januar 2024 E. 5.3 undB-6168/2011 vom 23. Oktober 2012 E. 6.2). Die Beschwerdeführerin macht nur betreffend dem zur Verfügung gestellten Sieb geltend, sie habe sich im Anschluss an die Prüfung an den Experten gewandt und ihn auf die ungewöhnlichen Schwierigkeiten und die auffällig lange Dauer im Hinblick auf den Siebvorgang und damit rechtzeitig auf den Verfahrensmangel hingewiesen (Replik, S. 4). Aus den ansonsten sorgfältig geführten Prüfungsprotokollen geht eine solche Meldung nicht hervor und wäre sodann auch zu spät erfolgt, da der Mangel nicht sofort, d.h. unmittelbar nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht wurde. Den Prüfungsorganen war es damit nicht möglich für Abhilfe zu sorgen und allfällige erlittene Nachteile auszugleichen.
E. 6.5 Das Vorbringen erfolgt somit verspätet und ist verwirkt. Ein Verfahrensmangel im Prüfungsablauf lässt sich nicht annehmen.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Unterbewertung ihrer Einzelprüfung 2 «Arzneimittelherstellung in kleinen Mengen». Sie verfüge über die notwendigen Kompetenzen und Kenntnisse des Apothekerberufs. Die Punkte, welche ihr aufgrund der fehlenden Angabe «der Wirkstoff entspreche der Qualität der Pharmakopöe» abgezogen worden seien, seien ihr zurückzuerstatten. Auch die Punkte, die aufgrund der fehlenden Freigabe abgezogen worden seien, seien wieder gutzuschreiben, da sie in der Lage gewesen wäre diese durchzuführen. Die Prüfung sei als bestanden zu werten.
E. 7.2 Die Vorinstanz macht klar, dass zu wenige Arbeitsschritte korrekt und vollständig ausgeführt wurden. Die Leistung der Beschwerdeführerin in der Einzelprüfung 2 «Arzneimittelherstellung in kleinen Mengen» sei klar ungenügend. Dem sei hinzuzufügen, dass der Beschwerdeführerin für die fehlende Angabe, der Wirkstoff entspreche der Qualität der Pharmakopöe, keine Punkte abgezogen worden seien.
E. 7.3 Die Prüfungsaufgabe der Beschwerdeführerin beinhaltete die Herstellung von 10 Suppositorien mit jeweils 250mg Mesalazinum. Dieser Prozess war durch sie zu protokollieren (vgl. Aufgabe A). Zudem hatte die Beschwerdeführerin sowohl in Aufgabe A (Aufgaben 2 bis 4) als auch in Aufgabe B (Aufgaben a) bis d)) schriftlich gestellte Fragen zu beantworten.
E. 7.4 Aus dem Fertigungsprotokoll der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in Aufgabe A falsche Angaben zur Lagerung beziehungsweise zum Ablaufdatum gemacht, eine unvollständige Etikette erarbeitet hat und die Durchführung einer Freigabeprüfung sowie die Preisberechnung (ALT) fehlten. Weiter wird vermerkt, dass viele Geräte/Utensilien fehlten. Hinzu kommt, dass nur 8 anstelle von 10 Suppositorien hergestellt wurden und diese zu wenig Wirkstoff enthielten. Für Aufgabe B liegt keine Lösung vor. Dies führte dazu, dass die Beschwerdeführerin lediglich 100 von 240 möglichen Punkten erzielt hat. Die Bewertung dieser Leistung als klar nicht bestanden erscheint, unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung (vgl. oben E. 2.3), als nachvollziehbar und ohne weiteres als haltbar. Die erkannten Fehler und Lücken führen daher, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, zum Nicht-Bestehen der Einzelprüfung 2 «Arzneimittelherstellung in kleinen Mengen».
E. 8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). In Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien sind die Kosten auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
E. 10 Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder solche verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern EDI. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Jil Gehmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen nach Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 4. September 2025 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement des Innern EDI (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6532/2024 Urteil vom 25. August 2025 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiberin Jil Gehmann. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Prüfungskommission Pharmazie,Bundesamt für Gesundheit, Vorinstanz. Gegenstand Eidgenössische Prüfung in Pharmazie 2024. Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) absolvierte im September 2024 die eidgenössische Prüfung in Pharmazie. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 teilte ihr die Prüfungskommission Pharmazie (nachfolgend: Prüfungskommission oder Vorinstanz) mit, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe. Die Beschwerdeführerin bestand zwar die Einzelprüfung 1 (Pharmakotherapie, Recht und Ökonomie) und die Einzelprüfung 3 (patient/innenorientierte Pharmazie), jedoch nicht die Einzelprüfung 2 (Arzneimittelherstellung in kleinen Mengen). A.b Am 28. Oktober 2024 erhielt die Beschwerdeführerin Akteneinsicht in die Unterlagen der Einzelprüfung 2 «Arzneimittelherstellung in kleinen Mengen» samt einer mündlichen Information über ihre Prüfungsleistung. B. Mit Eingabe vom 6. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Prüfungsverfügung Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewertung ihrer Prüfung als bestanden sowie Schadenersatz. Zudem beantragte sie die Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde und zur Vorlage weiterer Beweismittel. Weiter stellte sie den Antrag auf (erneute) Einsicht in alle relevanten Dokumente, insbesondere in die Bewertungstabelle inklusive Punktzahlen, in die drei Prüfungsprotokolle und in das Protokoll der Prüfungseinsicht. Zuletzt ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. C. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2024 setzte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Ergänzung ihrer Beschwerde betreffend ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an. D. Nachdem die Beschwerdeführerin die Nachfrist ungenutzt verstreichen liess, wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2024 ab und verlangte einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-. E. Der Kostenvorschuss wurde am 24. Dezember 2024 bezahlt. F. Mit Vernehmlassung vom 17. März 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie reichte die Prüfungsunterlagen der Einzelprüfung 2 «Arzneimittelherstellung in kleinen Mengen» ein. G. Mit Replik vom 30. April 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest und reichte am 16. Juni 2025 eine weitere freiwillige Stellungnahme ein. H. Mit Duplik vom 4. Juli 2025 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 7 und 20 Abs. 1 der Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe vom 26. November 2008 [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und hat den Kostenvorschuss bezahlt. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten. 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt Schadenersatz. Der Streitgegenstand wird durch die Anträge und das Anfechtungsobjekt bestimmt. Die angefochtene Verfügung steckt den äusseren Rahmen zur Bestimmung des Streitgegenstands ab (vgl. BGE 133 II 35 E. 2; Thomas Flückiger, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 7 N. 19; André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 52 N. 3). Da Schadenersatz im vorinstanzlichen Verfahren nicht Thema war, geht der Antrag der Beschwerdeführerin über den Streitgegenstand hinaus und fehlt es an der funktionellen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Prüfungsentscheide umfassend, soweit sich die Rügen auf Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen beziehen (vgl. Art. 49 VwVG; BVGE 2010/11 E. 4.2 in fine), jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung soweit diese sich auf die materielle Bewertung von Prüfungsleistungen beziehen (BVGE 2010/11 E. 4.1; BVGE 2010/10 E. 4.1; vgl. Urteile des BGer 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1 und 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2 in fine). 2.2 Auf Verfahrensfragen nehmen alle Einwände Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3). Ein rechtserheblicher Verfahrensmangel liegt vor, wo ein Mangel in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen kann oder beeinflusst hat (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (Urteil des BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 4 in fine). 2.3 Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3). Die Rügen müssen insbesondere von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein (BVGE 2010/10 E. 4.1). Solange die Bewertung nicht als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen erscheint beziehungsweise keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Examinierenden von sachfremden Kriterien haben leiten lassen, ist auf die Meinung der Experten abzustellen und es besteht kein Anlass, von der vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. Das Gericht hat sich lediglich davon zu überzeugen, dass die Korrekturen und Bewertungen insgesamt nachvollziehbar und schlüssig sind (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.2). 2.4 In einem Beschwerdeverfahren nehmen diejenigen Prüfungsexperten, deren Bewertung beanstandet wird, im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung. Dabei überprüfen sie ihre Bewertung und geben bekannt, ob und aus welchen Gründen sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung weder als offensichtlich fehlerhaft noch als völlig unangemessen, sondern vielmehr als schlüssig und überzeugend erscheint, ist deshalb auf die Meinung der Prüfungsexperten abzustellen. Voraussetzung dafür ist, dass die Stellungnahme insofern vollständig ist, als darin die substantiierten Rügen der beschwerdeführenden Partei beantwortet werden und die Auffassung der Prüfungsexperten, insbesondere soweit sie von derjenigen der Partei abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/11 E. 4.2). 3. 3.1 Die universitäre Ausbildung in einem Medizinalberuf wird mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (Art. 14 Abs. 1 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 [MedBG, SR 811.11]). Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzelprüfungen auch Teilprüfungen enthalten können (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe vom 26. November 2008 [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit «bestanden» bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 3 Prüfungsverordnung MedBG). Wer die eidgenössische Prüfung nicht bestanden hat, kann sich für die nächste eidgenössische Prüfung anmelden. Wiederholt werden müssen nur die Einzelprüfungen, die als «nicht bestanden» bewertet wurden. Eine nicht bestandene eidgenössische Prüfung kann zweimal wiederholt werden (Art. 18 Abs. 1-3 Prüfungsverordnung MedBG). 3.2 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, erlässt für jeden universitären Medizinalberuf auf Vorschlag der entsprechenden Prüfungskommission a. Vorgaben betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung und b. Richtlinien über die Details der Durchführung der eidgenössischen Prüfung (Art. 5a Prüfungsverordnung MedBG). Gestützt darauf hat die MEBEKO auf Vorschlag der Prüfungskommission Pharmazie am 24. März 2024 die für das Prüfungsjahr 2024 geltenden Vorgaben betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung in Pharmazie erlassen (nachfolgend: Vorgaben MEBEKO). 3.3 Bei der Einzelprüfung 2 «Arzneimittelherstellung in kleinen Mengen» handelt es sich um eine praktische Prüfung im Sinne von Art. 15-17 der Prüfungsformenverordnung vom 1. Juni 2011 (SR 811.113.32). Gemäss Ziff. 3.2 der Vorgaben MEBEKO beinhaltet die Prüfung «Arzneimittelherstellung in kleinen Mengen» zwei Aufgabenstellungen und dauert drei Stunden. Im Rahmen der praktischen Aufgabe muss ein Arzneipräparat lege artis im Sinne einer Magistralrezeptur hergestellt werden. Eine eigentliche Herstellvorschrift liegt nicht vor, sondern muss von der Kandidatin oder dem Kandidaten selbständig erarbeitet werden. Die Herstellung muss adäquat protokolliert werden und das Protokoll ist am Schluss der Prüfung zusammen mit dem hergestellten Präparat abzugeben. Das hergestellte Präparat ist von der Kandidatin oder dem Kandidaten zu prüfen und sie oder er entscheidet über dessen Freigabe. Falls die Kandidatin oder der Kandidat entscheidet, das Präparat nicht freizugeben, muss sie oder er dies schriftlich begründen. Im Rahmen der theoretischen Zusatzaufgabe (welche immer aus einer anderen galenischen Form stammt) müssen die in der Aufgabenstellung verlangten Berechnungen durchgeführt und/oder die zur Freigabe notwendigen Prüfungen beschrieben werden. 4. 4.1 Im Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin (erneut) Einsicht in alle relevanten Dokumente der Prüfung, insbesondere in die Bewertungstabelle mit Punktzahl, die Protokolle der Experten, ihr eigenes Protokoll sowie das Protokoll der Prüfungseinsicht. Ihren Antrag auf (erneute) Einsicht begründet die Beschwerdeführerin nicht. 4.2 Gemäss Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2024 Einsicht in die beiden Aufgabestellungen A und B sowie in das von ihr ausgefüllte Fertigungsprotokoll und die dazugehörigen Notizen erhalten. Es handle sich dabei um nicht parteiöffentliche Dokumente, bei welchen Einschränkungen zu Gunsten der Geheimhaltung von Prüfungsfragen zulässig seien. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass keine Kopien abgegeben worden sind. Eine erneute Einsicht in die Prüfungsunterlagen sei nicht zu rechtfertigen und folglich abzulehnen. Sowohl die Bewertungsschemata der Aufgaben A und B als auch die Gesamtbeurteilung würden nicht zu den Prüfungsunterlagen, sondern zu den internen Akten der Prüfungskommission beziehungsweise der Expertinnen und Experten gehören. Diese Unterlagen würden den Prüfungskandidatinnen und -kandidaten nie gezeigt, denn sie würden der internen Meinungsbildung sowie zur Dokumentation der Bewertung dienen. Demnach sei der Beschwerdeführerin in diese Unterlagen keine Einsichtnahme zu gewähren. 4.3 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) beinhaltet unter anderem das Recht auf Akteneinsicht. Es wird in Art. 26 VwVG konkretisiert (vgl. BGE 127 V 431 E. 3a; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Bernhard Waldmann/ Patrick Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 26 Rz. 10 ff.). Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich grundsätzlich auf alle verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (vgl. Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, a.a.O., Art. 26 Rz. 60 m.w.H.). Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis bleiben aber sogenannte verwaltungsinterne Akten vom verfassungsmässigen und gesetzlichen Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen (vgl. BGE 125 II 473 E. 4a). Als verwaltungsintern gelten diejenigen Akten, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern die ausschliesslich der verwaltungsinternen Willensbildung dienen und insofern lediglich für den verwaltungsinternen Eigengebrauch bestimmt sind (wie z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege, Entscheidentwürfe etc.). Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung vollumfänglich vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. BGE 129 II 497 E. 2.2, 125 II 473 E. 4a und 122 I 153 E. 6a). Solche Unterlagen werden vom Einsichtsrecht von vornherein nicht erfasst (vgl. Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26 Rz. 65 m.w.H.). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts gehören etwa persönliche Aufzeichnungen der Examinatoren im Hinblick auf eine anschliessende Beratung als rein interne Notizen, die nicht zu den Verfahrensakten gehören und somit nicht der Akteneinsicht unterliegen (vgl. Urteil des BGer 2D_2/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6 m.w.H.; Urteil des BVGer B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 5.1). 4.4 Eine Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 26 und 27 VwVG; vgl. BGE 131 V 35 E. 4.2). Ein solches wesentliches öffentliches Interesse an der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts wird im Bereich der Medizinalprüfungen in Art. 56 MedBG spezialgesetzlich statuiert. Demnach ist zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen in Medizinalprüfungen verboten, die Prüfungsunterlagen herauszugeben, Kopien oder Abschriften davon zu erstellen und die Dauer der Einsichtnahme kann beschränkt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit hierbei verlangt, dass sich die Einschränkung der Akteneinsicht auf das Erforderliche beschränkt (Art. 27 Abs. 2 VwVG). Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Medizinalprüfungen sind folgende Einschränkungen zulässig: keine Abgabe von Originalen/Kopien, nur handschriftliche, zusammenfassende Notizen möglich, kein Abschreiben/Aufzeichnen von ganzen Fragen/Aufgabestellungen/Bewertungskriterien, zeitliche Beschränkung von drei Minuten pro Station, Verbot der Weitergabe der im Rahmen der Akteneinsicht erlangten Kenntnisse an Dritte unter Anordnung von Strafe gemässArt. 292 StGB (vgl. Zwischenverfügung des BundesverwaltungsgerichtsB-6357/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 2.1 sowie Urteil vom 27. Juni 2017 Bst. D, Urteil B-6361/2017 vom 10. Juli 2018 E. 3.2.2). Ziff. 8 der Vorgaben MEBEKO regelt die Einsichtnahme in die Unterlagen der eidgenössischen Prüfung bei einem Misserfolg. Nach Ziff. 8.3 der Vorgaben kann das mit den Anmerkungen und Korrekturen der Examinatoren versehene Protokoll über die Herstellung des Präparats eingesehen werden. Der Kandidat erhält eine kurze mündliche Information über seine Leistung. Die Einsichtnahme ist auf 20 Minuten beschränkt. 4.5 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2024 während 20 Minuten Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen, namentlich in die Aufgabenstellungen A und B, das Fertigungsprotokoll zur Aufgabe A sowie in die von ihr erstellten Notizen erhielt. Zudem konnte sie auf allen von ihr erstellten Dokumenten die angebrachten Bemerkungen der Examinierenden einsehen und erhielt gleichzeitig eine kurze mündliche Rückmeldung zu ihrer Prüfungsleistung (vgl. Pag. 2 - 11 der vorinstanzlichen Akten). Die Gewährung einer erneuten Akteneinsicht in diese Dokumente ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht angezeigt. Dagegen wurde ihr keine Einsicht in die Bewertungsschemata der Aufgaben A und B inklusive der Notizen der Experten sowie in die Gesamtbeurteilung gestattet (vgl. Pag. 12 - 22 der vorinstanzlichen Akten). Diese Einschränkung des Akteneinsichtsrechts erweist sich vor dem Hintergrund der erläuterten Rechtsprechung als verhältnismässig. Denn diese Dokumente dienen der internen Meinungsbildung, und es ist davon auszugehen, dass die genannten Dokumente massgebliche Rückschlüsse auf die gestellten Aufgaben und deren Gewichtung zulassen. Das öffentliche Interesse an Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts im Sinne von Art. 56 MedBG ist nicht auf das erstinstanzliche Verfahren beschränkt, sondern hat auch in Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht Bestand. So wird sichergestellt, dass die Akteneinsichtsbeschränkungen im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht nicht unterlaufen werden. Weiter beantragte die Beschwerdeführerin Einsicht in das Protokoll der Prüfungseinsicht. Dieses liegt bei den Akten und wurde ihr mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2025 weitergeleitet, weshalb dieser Antrag obsolet ist. 4.6 Der Antrag um Akteneinsicht ist damit abzuweisen, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist. Dem Antrag um Ergänzung der Beschwerde wurde im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels entsprochen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht respektive ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie zu wenig auf die detaillierten Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen sei. Ihre Stellungnahme zu den konkreten Vorbringen sei lediglich eine halbe Seite lang, vage und allgemein gehalten, weshalb eine substantielle Auseinandersetzung fehle. 5.2 Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, sie sei ihrer Begründungspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin bereits bei der Prüfungseinsicht am 28. Oktober 2024 nachgekommen. Die Prüfungsergebnisse seien im persönlichen Gespräch erörtert worden. 5.3 Aus dem durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren des Bundes konkretisierten Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung einer Verfügung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach, wenn sie der betroffenen Person - allenfalls auch nur mündlich - kurz darlegt, welche Lösung beziehungsweise Problemanalysen von ihr erwartet wurden und inwiefern ihre Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Der Anspruch auf Begründung ist nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung oder das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und die betroffene Person Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (Urteile des BGer 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1 und 2D_65/2011 vom 2. April 2012 E. 5.1). Die Prüfungsbehörde muss sich nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; es genügt, wenn sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (BGE 136 I 229 E. 5.2; zum Ganzen Urteil des BVGer B-832/2019 vom 20. Februar 2020 E. 4.2). 5.4 Die Vorinstanz hat im Rahmen der Prüfungseinsicht vom 28. Oktober 2024 sowie in ihren Vernehmlassungen vom 17. März 2025 und vom 4. Juli 2025 das Nichtbestehen der Einzelprüfung 2 «Arzneimittelherstellung in kleinen Mengen» begründet. Aus den Ausführungen geht klar hervor, weshalb die Beschwerdeführerin eine ungenügende Prüfungsleistung in der Einzelprüfung 2 erzielt hat: Die Vorinstanz nimmt Bezug auf die einschlägigen Vorgaben MEBEKO (Ziff. 3.2 und Ziff. 5.2.1) und legt dar, wie sich die Prüfung gestaltet hat. Während Aufgabe A aus der Herstellung eines Arzneipräparats lege artis bestand, handelte es sich bei Aufgabe B um eine theoretische Zusatzaufgabe. Die Vorinstanz stellt klar, dass die Beschwerdeführerin Aufgabe A nicht vollständig und teilweise falsch gelöst hat und zu Aufgabe B gar keine Lösung abgegeben hat. Sie legt dar, wo die vorhandene Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin von den Lösungen abweicht und macht deutlich, dass das Resultat mit 100 von 240 möglichen Punkten eindeutig ungenügend und die Prüfung daher nicht bestanden ist. Die Vorinstanz nimmt in ihren Vernehmlassungen sodann auch Stellung zu den Vorwürfen betreffend die Qualität der Hilfsmittel und orientiert sich dabei im Wesentlichen an den Rügen der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Verfahrens Akteneinsicht gewährt (vgl. oben E. 4.5) und sie hatte Gelegenheit in einem zweiten Schriftenwechsel zur Begründung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. 5.5 Die Vorinstanz hat somit ihre Begründungspflicht nicht verletzt. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht Verfahrensfehler geltend. Bei der Einzelprüfung 2 «Arzneimittelherstellung in kleinen Mengen» sei sie aufgrund der schlechten Qualität der Hilfsmittel (Tabelle mit den Verdrängungsfaktoren, Wirkstoff ohne Qualitätsangabe) und aufgrund von ungeeignetem Material (zu grosser resp. zu kleiner Mörser, verunreinigtes Sieb) in Zeitverzug geraten. Zudem sei die Temperatur im Labor zu hoch gewesen, um die Substanz innerhalb der vorgegebenen Zeit ausreichend abkühlen zu lassen. Aus diesen Gründen habe sie nicht ihr ganzes Wissen zeigen und die Prüfung nicht zu Ende lösen können. Nur deshalb habe sie nicht bestanden. Andere Kandidaten und Kandidatinnen mit geeignetem Material seien bessergestellt gewesen. Die Vorinstanz habe daher das Gleichheitsgebot verletzt. Ihr seien bezüglich der Anzeige der Verfahrensmängel keine Säumnisse vorzuwerfen; sie habe den Experten sofort nach der Prüfung auf die ungewöhnlichen Schwierigkeiten und die auffällig lange Dauer des Siebvorgangs hingewiesen. Dieser habe angegeben, das Problem erkannt zu haben und es in seiner Bewertung zu berücksichtigen. 6.2 Die Vorinstanz hält fest, dass der Umfang der Aufgabe A nicht vollständig und zudem mangelhaft erfüllt wurde. Dies habe zu einem Resultat von 100 von 240 möglichen Punkten geführt. Dieses Ergebnis sei klar ungenügend und die Prüfung daher nicht bestanden. Der Zeitverlust hätte sich durch eine überlegte Vorgehensweise der Beschwerdeführerin vermeiden lassen. Mit der eigentlichen Herstellung habe die Beschwerdeführerin laut dem Protokoll der Examinierenden erst nach der Hälfte der zur Verfügung stehenden Prüfungszeit begonnen, damit habe sie einen grossen Zeitverlust bereits vor dem Mörsern und Sieben erlitten. Die Kandidaten und Kandidatinnen hätten vor der Prüfung diverse Informationen über den Ablauf der Prüfung erhalten. Sie seien beispielsweise darüber informiert worden, dass sich die zur Lösung der Aufgabe erforderliche Literatur am Arbeitsplatz befinde. Zudem sei es während der Prüfung möglich gewesen, weitere Herstellmaterialien, wie eine Reibschale in einer anderen Grösse, anzufordern und das Sieb sei nicht verunreinigt gewesen. Entsprechende Hinweise oder Beanstandungen seitens der Beschwerdeführerin seien nicht protokolliert. 6.3 Nach der Rechtsprechung sind Mängel im Verfahrensablauf der Prüfung, soweit möglich, sofort, d.h. unmittelbar nach deren Kenntnisnahme geltend zu machen, ansonsten der Anspruch auf deren Anrufung verwirkt ist (Urteil des BGer 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 4.6 m.H. und E. 6.2; Urteil des BVGer B-8009/2010 vom 29. November 2011 E. 4.2 m.H.). Es kann rechtsmissbräuchlich sein und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, wenn ein Verfahrensfehler nicht unverzüglich vorgebracht wird, nachdem die betroffene Person davon Kenntnis erlangt hat. 6.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, darauf vertraut zu haben, dass die Experten ihr das bestmögliche Material zur Verfügung gestellt hätten. Aufgrund des zuvor erwähnten Materialmangels seitens der Prüfungsorganisation sei sie davon ausgegangen, dass kein Mörser in der korrekten Grösse vorhanden war. Es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen direkt während der praktischen Prüfung den Experten nach einem Mörser in der passenden Grösse zu fragen. Der Experte hätte sich daraufhin um einen passenden Mörser bemühen und einen entsprechenden Vermerk im Protokoll machen können. Ein Ansprechen der Experten wäre ihr - auch unter Berücksichtigung der Prüfungssituation, in der sie sich befand - ohne weiteres zumutbar gewesen. Dasselbe gilt für die geltend gemachte «lückenhafte Tabelle mit den Verdrängungsfaktoren», die «zu hohe Raumtemperatur» sowie die «fehlende Qualitätsangabe auf dem Wirkstoff». Dies hat sie unterlassen. Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch nicht, sie habe die Prüfungsorgane über diese behaupteten Verfahrensmängel informiert, weshalb diese auch nicht Abhilfe schaffen konnten (vgl. dazu Urteile des BVGer B-4499/2021 vom 10. Januar 2024 E. 5.3 undB-6168/2011 vom 23. Oktober 2012 E. 6.2). Die Beschwerdeführerin macht nur betreffend dem zur Verfügung gestellten Sieb geltend, sie habe sich im Anschluss an die Prüfung an den Experten gewandt und ihn auf die ungewöhnlichen Schwierigkeiten und die auffällig lange Dauer im Hinblick auf den Siebvorgang und damit rechtzeitig auf den Verfahrensmangel hingewiesen (Replik, S. 4). Aus den ansonsten sorgfältig geführten Prüfungsprotokollen geht eine solche Meldung nicht hervor und wäre sodann auch zu spät erfolgt, da der Mangel nicht sofort, d.h. unmittelbar nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht wurde. Den Prüfungsorganen war es damit nicht möglich für Abhilfe zu sorgen und allfällige erlittene Nachteile auszugleichen. 6.5 Das Vorbringen erfolgt somit verspätet und ist verwirkt. Ein Verfahrensmangel im Prüfungsablauf lässt sich nicht annehmen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Unterbewertung ihrer Einzelprüfung 2 «Arzneimittelherstellung in kleinen Mengen». Sie verfüge über die notwendigen Kompetenzen und Kenntnisse des Apothekerberufs. Die Punkte, welche ihr aufgrund der fehlenden Angabe «der Wirkstoff entspreche der Qualität der Pharmakopöe» abgezogen worden seien, seien ihr zurückzuerstatten. Auch die Punkte, die aufgrund der fehlenden Freigabe abgezogen worden seien, seien wieder gutzuschreiben, da sie in der Lage gewesen wäre diese durchzuführen. Die Prüfung sei als bestanden zu werten. 7.2 Die Vorinstanz macht klar, dass zu wenige Arbeitsschritte korrekt und vollständig ausgeführt wurden. Die Leistung der Beschwerdeführerin in der Einzelprüfung 2 «Arzneimittelherstellung in kleinen Mengen» sei klar ungenügend. Dem sei hinzuzufügen, dass der Beschwerdeführerin für die fehlende Angabe, der Wirkstoff entspreche der Qualität der Pharmakopöe, keine Punkte abgezogen worden seien. 7.3 Die Prüfungsaufgabe der Beschwerdeführerin beinhaltete die Herstellung von 10 Suppositorien mit jeweils 250mg Mesalazinum. Dieser Prozess war durch sie zu protokollieren (vgl. Aufgabe A). Zudem hatte die Beschwerdeführerin sowohl in Aufgabe A (Aufgaben 2 bis 4) als auch in Aufgabe B (Aufgaben a) bis d)) schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. 7.4 Aus dem Fertigungsprotokoll der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in Aufgabe A falsche Angaben zur Lagerung beziehungsweise zum Ablaufdatum gemacht, eine unvollständige Etikette erarbeitet hat und die Durchführung einer Freigabeprüfung sowie die Preisberechnung (ALT) fehlten. Weiter wird vermerkt, dass viele Geräte/Utensilien fehlten. Hinzu kommt, dass nur 8 anstelle von 10 Suppositorien hergestellt wurden und diese zu wenig Wirkstoff enthielten. Für Aufgabe B liegt keine Lösung vor. Dies führte dazu, dass die Beschwerdeführerin lediglich 100 von 240 möglichen Punkten erzielt hat. Die Bewertung dieser Leistung als klar nicht bestanden erscheint, unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung (vgl. oben E. 2.3), als nachvollziehbar und ohne weiteres als haltbar. Die erkannten Fehler und Lücken führen daher, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, zum Nicht-Bestehen der Einzelprüfung 2 «Arzneimittelherstellung in kleinen Mengen».
8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). In Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien sind die Kosten auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
10. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (BGE 138 II 42 E. 1.1). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder solche verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern EDI. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Jil Gehmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen nach Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 4. September 2025 Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement des Innern EDI (Gerichtsurkunde)