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B-6361/2017

B-6361/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-10 · Deutsch CH

Prüfungsergebnisse

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) nahm am [...]. September 2017 in [...] im zweiten Versuch an der Einzelprüfung 2 "Strukturierte praktische Prüfung" ("Clinical Skills"-Prüfung, nachfolgend: CS-Prüfung) der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin teil. Die Einzelprüfung 1 "MC Prüfung" hatte die Beschwerdeführerin bereits im Vorjahr bestanden (Verfügung der Prüfungskommission Humanmedizin [nachfolgend: Vorinstanz] vom 4. Oktober 2016). B. Mit Verfügung vom 28. September 2017 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass sie die CS-Prüfung wiederum nicht bestanden habe und infolgedessen die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin nicht bestanden sei. C. Mit Beschwerde vom 10. November 2017 an das Bundesverwaltungsgericht erhob die Beschwerdeführerin eine Reihe von Einwänden gegen den Ablauf der CS-Prüfung vom [...]. September 2017, die anschliessend am 27. Oktober 2017 stattgefundene Prüfungseinsicht sowie das Verhalten des Dekanats der medizinischen Fakultät der Universität [...] im Nachgang zu ihrem ersten Prüfungsversuch im Vorjahr. D. Mit Verfügung vom 15. November 2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung nachzureichen, ihre Begehren zu klären und den Kostenvorschuss zu leisten. E. Mit Eingabe vom 24. November 2017 reichte die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 28. September 2017 sowie die Verfügung vom 4. Oktober 2016 nach. Sie klärte ihre Begehren im Lichte der Begründung in der Beschwerde vom 10. November 2017 dahingehend, dass die Verfügung vom 28. September 2017 unter Kostenfolge aufzuheben, die CS-Prüfung vom [...]. September 2017 für ungültig zu erklären sowie die Beschwerdeführerin sinngemäss zu einem erneuten zweiten Prüfungsversuch zuzulassen sei. Sie beantragte weiter die Herausgabe von Übungen mit Checklisten, sofern an der aktuellen Prüfungsform festgehalten werde, und ausserdem des Punktesystems sowie der "Richtlinien bezüglich Beurteilung von Verhalten, Beratung, Ablauf usw.". Schliesslich sei ihr eine angemessene Zeitdauer zur Akteneinsicht in die CS-Prüfungen vom [...]. September 2017 und des Vorjahres zu gewähren. F. Mit auf die Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist beschränkter Vernehmlassung vom 1. Dezember 2017 teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin am 11. November 2017 nicht ausgehändigt werden konnte, und ihr nach unbenutztem Ablauf der Abholungsfrist und deren Rückerhalt durch die Vorinstanz die Verfügung noch einmal zugestellt worden sei. Die editierten Zustellnachweise lassen erkennen, dass die misslungene Erstzustellung am 11. Oktober 2017 erfolgt war und besagte Zweitzustellung die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2017 erreicht hatte. G. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 präzisierte die Beschwerdeführerin die Ausführungen der Vorinstanz im Schreiben der Vorinstanz vom 1. Dezember 2017 unter Nachreichung von Belegen dahingehend, dass sie die Vorinstanz nach der misslungenen Erstzustellung am 11. Oktober 2017 gleichentags um eine Zustellung der Verfügung vom 28. September 2017 an ihre neue Wohnadresse gebeten habe, welchem die Vorinstanz mit einem weiteren Einschreiben vom 12. Oktober 2017 nachgekommen sei. H. Mit vollständiger Vernehmlassung vom 15. Januar 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz führt aus, dass die Beschwerdeführerin mit einem Prüfungsresultat, welches 36 Punkte unter der Bestehensgrenze liege, ein klar ungenügendes Ergebnis erzielt habe. Sie sei neben erheblichen Lücken im Fachwissen primär durch eine unstrukturierte Vorgehensweise aufgefallen. Weder im Prüfungsablauf noch in den Prüfungsprotokollen würden sich Irregularitäten finden. I. Mit Replik vom 8. Februar 2018, Duplik vom 6. April 2018 und unaufgeforderter Eingabe vom 11. April 2018 hielten die Beschwerdeführerin bzw. die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. J. Auf die weiteren urteilserheblichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und eingereichten Akten wird in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VVG vorliegt (Art. 31 VGG). Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden, zu denen auch die Prüfungskommission Humanmedizin zählt (Art. 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 7 der Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Der angefochtene Prüfungsentscheid vom 28. September 2017 sowie der sinngemäss angefochtene Prüfungsentscheid vom 4. Oktober 2016 stellen Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG dar (Art. 20 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG). Diese Verfügungen können im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege grundsätzlich mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 44 ff. VwVG).

E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefochtenen Prüfungsentscheide vom 28. September 2017 sowie vom 4. Oktober 2016 und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.

E. 1.3 Die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit unter dem Vorbehalt einzutreten, dass die in ihr enthaltenen Begehren rechtzeitig erfolgt und zulässig sind (s. Ziff. 1.4 f. hiernach).

E. 1.4 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen oder zu deren Händen der schweizerischen Post oder konsularischen Vertretung zu übergeben (Art. 21 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Verfügung stellt den Anfechtungsgegenstand dar, und Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was im Anfechtungsgegenstand geregelt worden ist. Auf Begehren, welche über den Anfechtungsgegenstand hinausgehen, tritt das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht ein (vgl. BVGE 2011/61 E. 3; Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016 [hiernach: Praxiskommentar VwVG], Art. 49 N 51; Seethaler/Portmann, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 52 N 38, je mit Hinweisen).

E. 1.5 Die Verfügung vom 28. September 2017 wurde der Beschwerdeführerin erstmals (erfolglos) am 11. Oktober 2017 zugestellt. Mit der Beschwerde vom 10. November 2017 hat sie die Eingabefrist ohnehin gewahrt, insoweit auf die Beschwerde einzutreten ist. Derweil ist auf das Begehren in der Beschwerde vom 10. November 2017 bzw. der Eingabe vom 24. November 2017, wonach der Beschwerdeführerin eine angemessene Zeitdauer zur Einsicht in die CS-Prüfung des Vorjahres zu gewähren sei, nicht einzutreten: Das Begehren geht über die Verfügung vom 28. September 2017 als Anfechtungsgegenstand hinaus und betrifft vielmehr ein Rechtsverhältnis, welches in der Verfügung vom 4. Oktober 2016 geregelt wurde. Das Begehren erfolgt - wie die Beschwerdeführerin im Übrigen in zutreffender Weise eingeräumt hat - zu spät. Es verfügt ebenso wenig über einen derart engen Bezug zur Verfügung vom 28. September 2017, um ausnahmsweise Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens zu bilden (vgl. BVGE 2014/25 E. 1.5.2; Moser/Kneusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.210), weshalb die Beurteilung des Akteneinsichtsrechts in die CS-Prüfung des Vorjahres eine unzulässige Ausdehnung des vorliegenden Verfahrens bedeuten würde.

E. 2.1 Im Bereich der universitären Medizinalberufe wird die Ausbildung mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 [Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11]). Mit der Prüfung wird abgeklärt, ob die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen und ob sie die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen (Art. 14 Abs. 2 MedBG). Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzelprüfungen auch Teilprüfungen enthalten können (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe vom 26. November 2008 [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 2 und 3 Prüfungsverordnung MedBG).

E. 2.2 Die CS-Prüfung besteht aus mindestens zehn verschiedenen Stationen, die in Form eines Parcours angelegt sind. Eine Station kann eine oder mehrere praktische Aufgaben, beispielsweise mit echten oder standardisierten Patienten oder Modellen, umfassen (Art. 12, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung des EDI über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe vom 1. Juni 2011 [Prüfungsformenverordnung, SR 811.113.32]). An jeder Station beurteilt jeweils eine andere examinierende Person während oder nach der Prüfung die Leistung des Kandidaten anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste (Art. 14 Abs. 2 Prüfungsformenverordnung).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin begehrt - soweit hier noch von Interesse (s. Ziff. 1.5 hiervor) - erneute und in zeitlicher Hinsicht ausgedehntere Einsicht in die Prüfungsunterlagen der CS-Prüfung vom [...]. September 2017 sowie die Edition diverser im Zusammenhang mit der CS-Prüfung stehender Dokumente.

E. 3.2.1 Die Bundesverfassung garantiert den Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dieser Anspruch ist Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV und beinhaltet namentlich das Recht auf Akteneinsicht, welches in Art. 26 VwVG konkretisiert wird (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.2 f. und 127 V 431 E. 3a; Stephan C. Brunner, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: VwVG Kommentar], 2008, Art. 26 N 1 ff.; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 26 N 1 ff.). Gemäss den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen beinhaltet das Akteneinsichtsrecht den Anspruch, am Sitz der aktenführenden Behörde Einsicht zu nehmen, sich Notizen zu machen und, wenn dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht, Fotokopien zu erstellen (vgl. BGE 131 V 35 E. 4.2; Brunner, VwVG Kommentar, Art. 26 N 10 ff.; Waldmann/Oeschger, Praxiskommentar VwVG, Art. 26 N 80 ff.). Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten indessen verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 VwVG; vgl. Brunner, VwVG Kommentar, Art. 27 N 4 ff.; Waldmann/Oeschger, Praxiskommentar VwVG, Art. 27 N 1 ff.).

E. 3.2.2 Ein wesentliches öffentliches Interesse an der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts wird spezialgesetzlich in Art. 56 MedBG statuiert. Diese Bestimmung sieht vor, dass zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen in Medizinalprüfungen die Herausgabe der Prüfungsunterlagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden kann. Diese Einschränkung des Akteneinsichtsrechts basiert auf der Annahme des Gesetz-gebers, dass grundsätzlich alle Prüfungsfragen potentielle Fragen für spätere Prüfungen darstellen. Es müsse daher sichergestellt werden, dass den zukünftigen Kandidaten keine Prüfung im Wortlaut bekannt werde, weil sie die richtigen Antworten ansonsten auswendig lernen könnten. Auch eine rechtsgleiche Benotung der Kandidaten wäre damit nicht mehr sichergestellt (vgl. Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] S 2006, 04.084 Forster-Vannini). Insofern ist diese Bestimmung das Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung der Prüfungsfragen und dem verfassungsmässigen Anspruch einer beschwerdeführenden Person auf Akteneinsicht.

E. 3.2.3 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt allerdings, dass die Akteneinsicht nur soweit eingeschränkt wird, als dies tatsächlich erforderlich ist (Art. 27 Abs. 2 VwVG; vgl. Ariane Ayer, in: Medizinalberufegesetz [MedBG], Loi sur les professions médicales [LPMéd], Kommentar, Commentaire, 2009, Art. 56 N 1 ff. und 20 ff.; Waldmann/Oeschger, Praxiskommentar VwVG, Art. 27 N 3 ff.). Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Humanmedizinalprüfungen sind folgende Einschränkungen zulässig: Keine Abgabe von Originalen oder Kopien, nur handschriftliche, zusammenfassende Notizen sind möglich; kein Abschreiben oder Aufzeichnen von ganzen Fragen, Aufgabenstellungen oder Bewertungskriterien; zeitliche Beschränkung der Akteneinsicht auf drei Minuten pro Station; Verbot der Weitergabe der im Rahmen der Akteneinsicht erlangten Kenntnisse an Dritte unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0; vgl. Urteile des BVGer B-6553/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2, B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 5 und B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.5.2). Zulässig ist insbesondere auch die Beschränkung der Akteneinsicht auf die Aufgabenstellungen und die ausgefüllten Checklisten. So ermöglichen diese Akten gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die Kontrolle der Beurteilung seiner Prüfungsleistung und die vollständige Begründung seiner Vorbringen in Bezug auf das Nichtbestehen der Prüfung (vgl. Urteile des BVGer B-6405/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 4, B-7315/2015 vom 23. August 2016 E. 4 und B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 5).

E. 3.3 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin entsprechend den soeben dargelegten Kriterien Einsicht in die Prüfungsunterlagen der CS-Prüfung vom [...]. September 2017 nehmen konnte. Für eine erneute und in zeitlicher Hinsicht ausgedehntere Einsicht besteht keine Grundlage. Praxisgemäss ist die auf drei Minuten pro Station beschränkte Akteneinsicht ausreichend. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, seine ständige Praxis aufzugeben. Der Wunsch der Beschwerdeführerin in der Replik vom 8. Februar 2018 "zu verstehen, was zum Misserfolg führte und um die Irrtümer zu vermeiden bzw. nicht mehr zu wiederholen", ist in persönlicher Hinsicht nachvollziehbar. Doch kommt der Akteneinsicht nun einmal kein "Lernzweck" für künftige Prüfungen zu, sondern sie soll die Kontrolle der Beurteilung der eigenen Prüfungsleistung ermöglichen respektive das Abschätzen der Notwendigkeit und der Erfolgschancen einer allfälligen Anfechtung. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 10. November 2017 bemerkt, dass ihre persönlichen Notizen anlässlich der Einsicht nicht vorgelegt worden seien, ist in Erwägung zu ziehen, dass die Vorinstanz besagte Notizen zuhanden der Beschwerdeführerin mit ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2018 editiert hat. Diese Notizen waren weiter für die durch die Expertinnen und Experten vorgenommene Beurteilung der Prüfungsleistungen offenbar ohne Bedeutung bzw. wurde solches von der Beschwerdeführerin in keiner Weise geltend gemacht; in der Replik vom 8. Februar 2018 hat sie sodann auf Weiterungen verzichtet. Unter diesen Umständen wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren durch das Nachholen der unterlassenen Verfahrenshandlung demnach geheilt worden (vgl. Waldmann/Bickel, Praxiskommentar VwVG, Art. 29 Rz. 108 ff.). Die von der Beschwerdeführerin darüber hinaus begehrte Edition diverser im Zusammenhang mit der CS-Prüfung stehender Dokumente ist nach den dargelegten Kriterien gleichfalls unbehilflich: Die Vorinstanz hat in der Vernehmlassung vom 15. Januar 2018 einen Internetlink angegeben, unter welchem gewisse Dokumente öffentlich zugänglich sind. Es finden sich ebendort mitunter die offenbar begehrten Richtlinien. Dergestalt verfügbare Dokumente müssen durch die Vorinstanz nicht zusätzlich in physischer Form editiert werden. Weitergehend ist das Akteneinsichtsrecht aus den dargelegten Gründen (s. Ziff. 3.2.2 hiervor) eingeschränkt. Das vorliegende Beschwerdeverfahren begründet kein spezielles bzw. zusätzliches Einsichtsrecht, und jede weitere Edition würde die Beschwerdeführerin gegenüber anderen Kandidierenden in unzulässiger Weise bevorzugen. Soweit Übungsmaterial mit Checklisten käuflich erwerbbar war und ist, bleibt es der Beschwerdeführerin in der Tat unbenommen, jenes für die Prüfungsvorbereitung nach eigenem Ermessen einzusetzen. Hingegen ist es nicht Aufgabe der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin mit diesem Material auszustatten.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt weiter die Aufhebung der Verfügung vom 28. September 2017, die Ungültigerklärung ihrer CS-Prüfung vom [...]. September 2017 sowie sinngemäss die Zulassung zu einem erneuten zweiten Prüfungsversuch. Sie macht eine Reihe von Missdeutungen ihres Verhaltens anlässlich der CS-Prüfung vom [...]. September 2017 geltend, welche zu einer unzureichenden Bewertung ihrer Prüfungsleistung geführt hätten, sowie ein rücksichtsloses, einschüchterndes, störendes und nicht hilfeleistungsstellendes Benehmen einzelner Examinatoren. Sie verbindet diese Vorbringen mit einer generellen Kritik am CS-Prüfungssetting.

E. 4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Examensbewertungen - entsprechend der ständigen Praxis des Bundesgerichts, des Bundesrats und der früheren Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes - insbesondere zurückhaltend, wenn es im fraglichen Fachgebiet über keine speziellen Kenntnisse verfügt. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung in materieller Hinsicht würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen. Dementsprechend kommt den Prüfungsorganen bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kandidat eine Aufgabe richtig gelöst hat und welche Antworten als vertretbare Lösungen in Betracht kommen, ein grosser Beurteilungsspielraum zu. Darüber hinaus trifft die beschwerdeführende Person nach ständiger Praxis die Beweislast für die materielle Unvertretbarkeit der vorinstanzlichen Bewertung (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.1, 2007/6 E. 3; Urteil des BVGer B-7340/2015 vom 17. November 2016 E. 3.1, je mit Hinweisen).

E. 4.2.2 Vorliegend kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin, soweit sie ausdrücklich oder sinngemäss das nachweisliche Ausbleiben von ihr zustehenden Prüfungspunkten geltend macht, den vorzitierten (strengen) Anforderungen nachgekommen wäre: Solche einfachen Bewertungsfehler hätten nämlich noch keine Ungültigerklärung ihrer CS-Prüfung vom [...]. September 2017 zur Folge, sondern vielmehr (in einem ersten Schritt) die Anpassung der erreichten Punktezahl. Eine Aufhebung der Verfügung vom 28. September 2017 sowie die Beurteilung ihrer CS-Prüfung vom [...]. September 2017 als "bestanden" wäre daraufhin auch lediglich angezeigt, wenn das korrigierte Prüfungsresultat die Bestehensgrenze erreichen würde. Dies begehrt die Beschwerdeführerin derweil - auch sinngemäss - nicht, und zwar aus gutem Grund: Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2018 unbestrittenermassen dargelegt hat, erreichte die Beschwerdeführerin ein (angefochtenes) Prüfungsresultat, welches 36 Punkte unter der Bestehensgrenze zu liegen gekommen ist. Selbst wenn von einer materiellen Unvertretbarkeit aller bloss ansatzweise substantiierten Rügen auszugehen wäre, hätte die Beschwerdeführerin die Bestehensgrenze in der CS-Prüfung vom [...]. September 2017 damit bei Weitem nicht erreicht.

E. 4.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie entgegen den Beurteilungen sehr wohl empathisch bzw. empathiefähig sei, und dies mit einem Arbeitszeugnis vom 31. August 2015 sowie verschiedenen "Mini - Clinical Evaluation Exercise"-Zeugnissen aus den Jahren 2014 und 2015 nachzuweisen sucht, sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen begründeten Anlass, an den dortigen Beurteilungen zu zweifeln. Derweil sind solche Bezeugungen prüfungsfremd und demzufolge gegenständlich unbehilflich (vgl. Urteile des BVGer B-6405/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 6.3 und B-7315/2015 vom 23. August 2016 E. 9): Es lässt sich aus ihnen nicht ableiten, wie die Beschwerdeführerin sich in der CS-Prüfung vom [...]. September 2017 verhalten hat, und umso weniger, dass die dortige Beurteilung materiell unvertretbar wäre. Vielmehr räumt denn auch die Beschwerdeführerin ein, dass es ihr schwer falle, anlässlich von CS-Prüfungen Empathie "vorzuspielen" (s. E. 4.4 hiernach).

E. 4.3.1 Hingegen sind Mängel im Prüfungsablauf (immerhin) dann beachtlich - bzw. können zur Ungültigerklärung eines Prüfungsversuchs im Sinne des beschwerdeführerischen Antrags führen (vgl. Urteile des BVGer B-2528/2015 vom 29. März 2017 E. 2.4 und B-6462/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 8.3, je mit Hinweisen) -, wenn sie erheblich sind, d.h. wenn sie das Prüfungsresultat kausal beeinflusst haben oder beeinflusst haben können (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2). Behauptete Mängel im Prüfungsablauf sind grundsätzlich sofort, d.h. unmittelbar nach deren Kenntnisnahme, vorzubringen, und der Prüfungskandidat hat allenfalls den Abbruch der Prüfung zu verlangen. Es gibt zwar Ausnahmefälle, in denen dies nicht möglich oder aufgrund der Umstände nicht zumutbar ist. Ansonsten ist es grundsätzlich nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Stadium hätten geltend gemacht werden können, erst nach dem ungünstigen Ausgang einer Prüfung vorzubringen. Ein solchermassen verspätetes Vorbringen verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und führt zur Rechtsverwirkung (vgl. Urteile des BVGer B-6946/2016 vom 3. Mai 2018 E. 6.1 und B-5510/2015 vom 12. Juli 2017 E. 5.3, je mit Hinweisen).

E. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin macht bei den Posten "Arnold" und "Perrin" Fehlverhalten der Examinatoren geltend: Beim Posten "Arnold" habe der Examinator während der ganzen Prüfungszeit nicht still sitzen können, er sei im Raum herumgelaufen und habe sich mit seiner Mimik nicht zurückgehalten. Sie sei abgelenkt und eingeschüchtert gewesen und habe sich zugleich über die mangelnde Rücksicht geärgert. Der Ablauf sei gestört gewesen, und es sei ihr schwer gefallen, sich auf den Schauspielerpatienten zu konzentrieren. Der Examinator habe ihre Aussage missverstanden und hätte bei Unklarheiten nachfragen sollen. Beim Posten "Perrin" habe der Examinator sich in entrüsteter und aufgebrachter Weise eingebracht, sich ausschliesslich auf eine der von ihr erwähnten Verdachtsdiagnosen fixiert, in Bezug auf welche eine Diskussion geführt worden sei. Andere Verdachtsdiagnosen, die die Beschwerdeführerin durchaus gehabt habe, seien nicht zur Sprache gekommen, und der Zeitdruck habe den Rest getan. Die Vorinstanz äussert sich in ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2018 zum Posten "Arnold" dahingehend, dass die Examinatoren dazu angehalten seien, während der körperlichen Untersuchung aufzustehen und aus der Nähe zu beobachten, ob die einzelnen Untersuchungsschritte korrekt durchgeführt würden. In Bezug auf den Posten "Perrin" führt die Vorinstanz aus, dass die körperliche Untersuchung vom Prüfer anweisungsgemäss wiederholt unterbrochen worden sei, um Unklarheiten zu beseitigen.

E. 4.3.3 Vorliegend misslingt der Beschwerdeführerin einerseits der Kausalitätsnachweis: Sie hat nicht substantiiert vorbringen können, welche Auswirkungen das ihres Erachtens regelunkonforme Verhalten der Examinatoren auf das Prüfungsresultat (d.h. Bestehen anstelle von Nichtbestehen) gehabt hat oder haben könnte. Es ist immerhin anzumerken, dass gemäss Art. 13 Abs. 2 der Verordnung des EDI über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe vom 1. Juni 2011 (Prüfungsformenverordnung, SR 811.113.32) die Examinierenden eine mündliche Berichterstattung verlangen und allenfalls eine mündliche Befragung anschliessen können, womit beide nach der gesetzlichen Regelung nicht zwingend, aber gleichwohl ohne Weiteres zulässig sind. Insofern stellen weder das Ausbleiben von Nachfragen beim Posten "Arnold" noch die punktuelle Befragung beim Posten "Perrin" grundsätzlich normwidrige Verhaltensweisen dar. Andererseits hat die Beschwerdeführerin ihre Mängelrügen nach den vorzitierten Anforderungen zu spät vorgebracht, weswegen sie bereits als verwirkt zu gelten hätten: Die Beschwerdeführerin hätte das angebliche Fehlverhalten der Examinatoren spätestens unmittelbar im Anschluss an die Prüfung geltend machen sollen; die Rüge derartiger Mängel erst nach Erhalt einer ungenügenden Bewertung kann im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gehört werden.

E. 4.4.1 Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin das Setting der CS-Prüfung als unecht und für den Leistungsabruf bzw. die -beurteilung nicht förderlich. Anders als eine Schauspielerin habe sie keine Übung, ihre Rolle in einer Fiktion aufrecht zu erhalten. Es falle ihr sehr schwer, sich in dieser Fiktion wie gewünscht zu verhalten, und Empathie könne sie nicht vorspielen, weil vor ihr Schauspielerpatienten sitzen würden. Diese würden auf Schlüsselfragen ausweichend antworten, wodurch viel Zeit verstreiche. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Zeiteinteilung und Punkteverteilung der CS-Prüfung seien zu starr. Es finde kein ausreichender Austausch mit den Examinatoren statt, infolgedessen Missverständnisse und Fehlinterpretationen entstehen könnten. Bei Wiederholungsprüfungen sei es unverantwortlich und heikel, bloss jeweils eine examinierende Person einzusetzen.

E. 4.4.2 Der Beschwerdeführerin gelingt es mit dieser über weite Strecken appellatorischen Kritik nicht, einen beachtlichen Mangel im Prüfungsablauf geltend zu machen. Sie legt nicht dar, inwiefern anlässlich der CS-Prüfung vom [...]. September 2017 die - was im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschliesslich interessiert - geltenden rechtlichen Vorgaben verletzt worden wären. Es ist aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin insbesondere unersichtlich, dass die CS-Prüfung vom [...]. September 2017 den in Ziff. 2 hiervor dargelegten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen nicht entsprochen hätte. Es sind bei Wiederholungsprüfungen dieselben Regeln namentlich hinsichtlich der formalen Beurteilung wie bei erstmaligen Versuchen anwendbar. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, dass die Prüfungsdurchführung den konkretisierenden Richtlinien der Medizinalberufekommission (MEBEKO), Ressort Ausbildung, über die Details der Durchführung der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin oder deren Vorgaben betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin widersprochen hätte. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt, dass die fraglichen Richtlinien mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar sind und sich auf eine hinreichende Erlassgrundlage stützen (vgl. Urteil des BVGer B-7315/2015 vom 23. August 2016 E. 7.2, mit Hinweisen).

E. 5 Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren - soweit darauf einzutreten ist - nicht durchzudringen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden nach Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).

E. 7 Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t BGG). Es ist somit endgültig.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-rechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Ronald Flury David Roth Versand: 12. Juli 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6361/2017 Urteil vom 10. Juli 2018 Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber David Roth. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Prüfungskommission Humanmedizin, Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Eidgenössische Prüfung in Humanmedizin. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) nahm am [...]. September 2017 in [...] im zweiten Versuch an der Einzelprüfung 2 "Strukturierte praktische Prüfung" ("Clinical Skills"-Prüfung, nachfolgend: CS-Prüfung) der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin teil. Die Einzelprüfung 1 "MC Prüfung" hatte die Beschwerdeführerin bereits im Vorjahr bestanden (Verfügung der Prüfungskommission Humanmedizin [nachfolgend: Vorinstanz] vom 4. Oktober 2016). B. Mit Verfügung vom 28. September 2017 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass sie die CS-Prüfung wiederum nicht bestanden habe und infolgedessen die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin nicht bestanden sei. C. Mit Beschwerde vom 10. November 2017 an das Bundesverwaltungsgericht erhob die Beschwerdeführerin eine Reihe von Einwänden gegen den Ablauf der CS-Prüfung vom [...]. September 2017, die anschliessend am 27. Oktober 2017 stattgefundene Prüfungseinsicht sowie das Verhalten des Dekanats der medizinischen Fakultät der Universität [...] im Nachgang zu ihrem ersten Prüfungsversuch im Vorjahr. D. Mit Verfügung vom 15. November 2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung nachzureichen, ihre Begehren zu klären und den Kostenvorschuss zu leisten. E. Mit Eingabe vom 24. November 2017 reichte die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 28. September 2017 sowie die Verfügung vom 4. Oktober 2016 nach. Sie klärte ihre Begehren im Lichte der Begründung in der Beschwerde vom 10. November 2017 dahingehend, dass die Verfügung vom 28. September 2017 unter Kostenfolge aufzuheben, die CS-Prüfung vom [...]. September 2017 für ungültig zu erklären sowie die Beschwerdeführerin sinngemäss zu einem erneuten zweiten Prüfungsversuch zuzulassen sei. Sie beantragte weiter die Herausgabe von Übungen mit Checklisten, sofern an der aktuellen Prüfungsform festgehalten werde, und ausserdem des Punktesystems sowie der "Richtlinien bezüglich Beurteilung von Verhalten, Beratung, Ablauf usw.". Schliesslich sei ihr eine angemessene Zeitdauer zur Akteneinsicht in die CS-Prüfungen vom [...]. September 2017 und des Vorjahres zu gewähren. F. Mit auf die Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist beschränkter Vernehmlassung vom 1. Dezember 2017 teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin am 11. November 2017 nicht ausgehändigt werden konnte, und ihr nach unbenutztem Ablauf der Abholungsfrist und deren Rückerhalt durch die Vorinstanz die Verfügung noch einmal zugestellt worden sei. Die editierten Zustellnachweise lassen erkennen, dass die misslungene Erstzustellung am 11. Oktober 2017 erfolgt war und besagte Zweitzustellung die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2017 erreicht hatte. G. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 präzisierte die Beschwerdeführerin die Ausführungen der Vorinstanz im Schreiben der Vorinstanz vom 1. Dezember 2017 unter Nachreichung von Belegen dahingehend, dass sie die Vorinstanz nach der misslungenen Erstzustellung am 11. Oktober 2017 gleichentags um eine Zustellung der Verfügung vom 28. September 2017 an ihre neue Wohnadresse gebeten habe, welchem die Vorinstanz mit einem weiteren Einschreiben vom 12. Oktober 2017 nachgekommen sei. H. Mit vollständiger Vernehmlassung vom 15. Januar 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz führt aus, dass die Beschwerdeführerin mit einem Prüfungsresultat, welches 36 Punkte unter der Bestehensgrenze liege, ein klar ungenügendes Ergebnis erzielt habe. Sie sei neben erheblichen Lücken im Fachwissen primär durch eine unstrukturierte Vorgehensweise aufgefallen. Weder im Prüfungsablauf noch in den Prüfungsprotokollen würden sich Irregularitäten finden. I. Mit Replik vom 8. Februar 2018, Duplik vom 6. April 2018 und unaufgeforderter Eingabe vom 11. April 2018 hielten die Beschwerdeführerin bzw. die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. J. Auf die weiteren urteilserheblichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und eingereichten Akten wird in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VVG vorliegt (Art. 31 VGG). Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden, zu denen auch die Prüfungskommission Humanmedizin zählt (Art. 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 7 der Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Der angefochtene Prüfungsentscheid vom 28. September 2017 sowie der sinngemäss angefochtene Prüfungsentscheid vom 4. Oktober 2016 stellen Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG dar (Art. 20 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG). Diese Verfügungen können im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege grundsätzlich mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 44 ff. VwVG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefochtenen Prüfungsentscheide vom 28. September 2017 sowie vom 4. Oktober 2016 und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. 1.3 Die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit unter dem Vorbehalt einzutreten, dass die in ihr enthaltenen Begehren rechtzeitig erfolgt und zulässig sind (s. Ziff. 1.4 f. hiernach). 1.4 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen oder zu deren Händen der schweizerischen Post oder konsularischen Vertretung zu übergeben (Art. 21 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Verfügung stellt den Anfechtungsgegenstand dar, und Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was im Anfechtungsgegenstand geregelt worden ist. Auf Begehren, welche über den Anfechtungsgegenstand hinausgehen, tritt das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht ein (vgl. BVGE 2011/61 E. 3; Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016 [hiernach: Praxiskommentar VwVG], Art. 49 N 51; Seethaler/Portmann, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 52 N 38, je mit Hinweisen). 1.5 Die Verfügung vom 28. September 2017 wurde der Beschwerdeführerin erstmals (erfolglos) am 11. Oktober 2017 zugestellt. Mit der Beschwerde vom 10. November 2017 hat sie die Eingabefrist ohnehin gewahrt, insoweit auf die Beschwerde einzutreten ist. Derweil ist auf das Begehren in der Beschwerde vom 10. November 2017 bzw. der Eingabe vom 24. November 2017, wonach der Beschwerdeführerin eine angemessene Zeitdauer zur Einsicht in die CS-Prüfung des Vorjahres zu gewähren sei, nicht einzutreten: Das Begehren geht über die Verfügung vom 28. September 2017 als Anfechtungsgegenstand hinaus und betrifft vielmehr ein Rechtsverhältnis, welches in der Verfügung vom 4. Oktober 2016 geregelt wurde. Das Begehren erfolgt - wie die Beschwerdeführerin im Übrigen in zutreffender Weise eingeräumt hat - zu spät. Es verfügt ebenso wenig über einen derart engen Bezug zur Verfügung vom 28. September 2017, um ausnahmsweise Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens zu bilden (vgl. BVGE 2014/25 E. 1.5.2; Moser/Kneusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.210), weshalb die Beurteilung des Akteneinsichtsrechts in die CS-Prüfung des Vorjahres eine unzulässige Ausdehnung des vorliegenden Verfahrens bedeuten würde. 2. 2.1 Im Bereich der universitären Medizinalberufe wird die Ausbildung mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 [Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11]). Mit der Prüfung wird abgeklärt, ob die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen und ob sie die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen (Art. 14 Abs. 2 MedBG). Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzelprüfungen auch Teilprüfungen enthalten können (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe vom 26. November 2008 [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 2 und 3 Prüfungsverordnung MedBG). 2.2 Die CS-Prüfung besteht aus mindestens zehn verschiedenen Stationen, die in Form eines Parcours angelegt sind. Eine Station kann eine oder mehrere praktische Aufgaben, beispielsweise mit echten oder standardisierten Patienten oder Modellen, umfassen (Art. 12, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung des EDI über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe vom 1. Juni 2011 [Prüfungsformenverordnung, SR 811.113.32]). An jeder Station beurteilt jeweils eine andere examinierende Person während oder nach der Prüfung die Leistung des Kandidaten anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste (Art. 14 Abs. 2 Prüfungsformenverordnung). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin begehrt - soweit hier noch von Interesse (s. Ziff. 1.5 hiervor) - erneute und in zeitlicher Hinsicht ausgedehntere Einsicht in die Prüfungsunterlagen der CS-Prüfung vom [...]. September 2017 sowie die Edition diverser im Zusammenhang mit der CS-Prüfung stehender Dokumente. 3.2 3.2.1 Die Bundesverfassung garantiert den Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dieser Anspruch ist Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV und beinhaltet namentlich das Recht auf Akteneinsicht, welches in Art. 26 VwVG konkretisiert wird (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.2 f. und 127 V 431 E. 3a; Stephan C. Brunner, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: VwVG Kommentar], 2008, Art. 26 N 1 ff.; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 26 N 1 ff.). Gemäss den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen beinhaltet das Akteneinsichtsrecht den Anspruch, am Sitz der aktenführenden Behörde Einsicht zu nehmen, sich Notizen zu machen und, wenn dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht, Fotokopien zu erstellen (vgl. BGE 131 V 35 E. 4.2; Brunner, VwVG Kommentar, Art. 26 N 10 ff.; Waldmann/Oeschger, Praxiskommentar VwVG, Art. 26 N 80 ff.). Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten indessen verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 VwVG; vgl. Brunner, VwVG Kommentar, Art. 27 N 4 ff.; Waldmann/Oeschger, Praxiskommentar VwVG, Art. 27 N 1 ff.). 3.2.2 Ein wesentliches öffentliches Interesse an der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts wird spezialgesetzlich in Art. 56 MedBG statuiert. Diese Bestimmung sieht vor, dass zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen in Medizinalprüfungen die Herausgabe der Prüfungsunterlagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden kann. Diese Einschränkung des Akteneinsichtsrechts basiert auf der Annahme des Gesetz-gebers, dass grundsätzlich alle Prüfungsfragen potentielle Fragen für spätere Prüfungen darstellen. Es müsse daher sichergestellt werden, dass den zukünftigen Kandidaten keine Prüfung im Wortlaut bekannt werde, weil sie die richtigen Antworten ansonsten auswendig lernen könnten. Auch eine rechtsgleiche Benotung der Kandidaten wäre damit nicht mehr sichergestellt (vgl. Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] S 2006, 04.084 Forster-Vannini). Insofern ist diese Bestimmung das Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung der Prüfungsfragen und dem verfassungsmässigen Anspruch einer beschwerdeführenden Person auf Akteneinsicht. 3.2.3 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt allerdings, dass die Akteneinsicht nur soweit eingeschränkt wird, als dies tatsächlich erforderlich ist (Art. 27 Abs. 2 VwVG; vgl. Ariane Ayer, in: Medizinalberufegesetz [MedBG], Loi sur les professions médicales [LPMéd], Kommentar, Commentaire, 2009, Art. 56 N 1 ff. und 20 ff.; Waldmann/Oeschger, Praxiskommentar VwVG, Art. 27 N 3 ff.). Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Humanmedizinalprüfungen sind folgende Einschränkungen zulässig: Keine Abgabe von Originalen oder Kopien, nur handschriftliche, zusammenfassende Notizen sind möglich; kein Abschreiben oder Aufzeichnen von ganzen Fragen, Aufgabenstellungen oder Bewertungskriterien; zeitliche Beschränkung der Akteneinsicht auf drei Minuten pro Station; Verbot der Weitergabe der im Rahmen der Akteneinsicht erlangten Kenntnisse an Dritte unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0; vgl. Urteile des BVGer B-6553/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2, B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 5 und B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.5.2). Zulässig ist insbesondere auch die Beschränkung der Akteneinsicht auf die Aufgabenstellungen und die ausgefüllten Checklisten. So ermöglichen diese Akten gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die Kontrolle der Beurteilung seiner Prüfungsleistung und die vollständige Begründung seiner Vorbringen in Bezug auf das Nichtbestehen der Prüfung (vgl. Urteile des BVGer B-6405/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 4, B-7315/2015 vom 23. August 2016 E. 4 und B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 5). 3.3 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin entsprechend den soeben dargelegten Kriterien Einsicht in die Prüfungsunterlagen der CS-Prüfung vom [...]. September 2017 nehmen konnte. Für eine erneute und in zeitlicher Hinsicht ausgedehntere Einsicht besteht keine Grundlage. Praxisgemäss ist die auf drei Minuten pro Station beschränkte Akteneinsicht ausreichend. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, seine ständige Praxis aufzugeben. Der Wunsch der Beschwerdeführerin in der Replik vom 8. Februar 2018 "zu verstehen, was zum Misserfolg führte und um die Irrtümer zu vermeiden bzw. nicht mehr zu wiederholen", ist in persönlicher Hinsicht nachvollziehbar. Doch kommt der Akteneinsicht nun einmal kein "Lernzweck" für künftige Prüfungen zu, sondern sie soll die Kontrolle der Beurteilung der eigenen Prüfungsleistung ermöglichen respektive das Abschätzen der Notwendigkeit und der Erfolgschancen einer allfälligen Anfechtung. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 10. November 2017 bemerkt, dass ihre persönlichen Notizen anlässlich der Einsicht nicht vorgelegt worden seien, ist in Erwägung zu ziehen, dass die Vorinstanz besagte Notizen zuhanden der Beschwerdeführerin mit ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2018 editiert hat. Diese Notizen waren weiter für die durch die Expertinnen und Experten vorgenommene Beurteilung der Prüfungsleistungen offenbar ohne Bedeutung bzw. wurde solches von der Beschwerdeführerin in keiner Weise geltend gemacht; in der Replik vom 8. Februar 2018 hat sie sodann auf Weiterungen verzichtet. Unter diesen Umständen wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren durch das Nachholen der unterlassenen Verfahrenshandlung demnach geheilt worden (vgl. Waldmann/Bickel, Praxiskommentar VwVG, Art. 29 Rz. 108 ff.). Die von der Beschwerdeführerin darüber hinaus begehrte Edition diverser im Zusammenhang mit der CS-Prüfung stehender Dokumente ist nach den dargelegten Kriterien gleichfalls unbehilflich: Die Vorinstanz hat in der Vernehmlassung vom 15. Januar 2018 einen Internetlink angegeben, unter welchem gewisse Dokumente öffentlich zugänglich sind. Es finden sich ebendort mitunter die offenbar begehrten Richtlinien. Dergestalt verfügbare Dokumente müssen durch die Vorinstanz nicht zusätzlich in physischer Form editiert werden. Weitergehend ist das Akteneinsichtsrecht aus den dargelegten Gründen (s. Ziff. 3.2.2 hiervor) eingeschränkt. Das vorliegende Beschwerdeverfahren begründet kein spezielles bzw. zusätzliches Einsichtsrecht, und jede weitere Edition würde die Beschwerdeführerin gegenüber anderen Kandidierenden in unzulässiger Weise bevorzugen. Soweit Übungsmaterial mit Checklisten käuflich erwerbbar war und ist, bleibt es der Beschwerdeführerin in der Tat unbenommen, jenes für die Prüfungsvorbereitung nach eigenem Ermessen einzusetzen. Hingegen ist es nicht Aufgabe der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin mit diesem Material auszustatten. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt weiter die Aufhebung der Verfügung vom 28. September 2017, die Ungültigerklärung ihrer CS-Prüfung vom [...]. September 2017 sowie sinngemäss die Zulassung zu einem erneuten zweiten Prüfungsversuch. Sie macht eine Reihe von Missdeutungen ihres Verhaltens anlässlich der CS-Prüfung vom [...]. September 2017 geltend, welche zu einer unzureichenden Bewertung ihrer Prüfungsleistung geführt hätten, sowie ein rücksichtsloses, einschüchterndes, störendes und nicht hilfeleistungsstellendes Benehmen einzelner Examinatoren. Sie verbindet diese Vorbringen mit einer generellen Kritik am CS-Prüfungssetting. 4.2 4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Examensbewertungen - entsprechend der ständigen Praxis des Bundesgerichts, des Bundesrats und der früheren Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes - insbesondere zurückhaltend, wenn es im fraglichen Fachgebiet über keine speziellen Kenntnisse verfügt. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung in materieller Hinsicht würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen. Dementsprechend kommt den Prüfungsorganen bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kandidat eine Aufgabe richtig gelöst hat und welche Antworten als vertretbare Lösungen in Betracht kommen, ein grosser Beurteilungsspielraum zu. Darüber hinaus trifft die beschwerdeführende Person nach ständiger Praxis die Beweislast für die materielle Unvertretbarkeit der vorinstanzlichen Bewertung (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.1, 2007/6 E. 3; Urteil des BVGer B-7340/2015 vom 17. November 2016 E. 3.1, je mit Hinweisen). 4.2.2 Vorliegend kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin, soweit sie ausdrücklich oder sinngemäss das nachweisliche Ausbleiben von ihr zustehenden Prüfungspunkten geltend macht, den vorzitierten (strengen) Anforderungen nachgekommen wäre: Solche einfachen Bewertungsfehler hätten nämlich noch keine Ungültigerklärung ihrer CS-Prüfung vom [...]. September 2017 zur Folge, sondern vielmehr (in einem ersten Schritt) die Anpassung der erreichten Punktezahl. Eine Aufhebung der Verfügung vom 28. September 2017 sowie die Beurteilung ihrer CS-Prüfung vom [...]. September 2017 als "bestanden" wäre daraufhin auch lediglich angezeigt, wenn das korrigierte Prüfungsresultat die Bestehensgrenze erreichen würde. Dies begehrt die Beschwerdeführerin derweil - auch sinngemäss - nicht, und zwar aus gutem Grund: Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2018 unbestrittenermassen dargelegt hat, erreichte die Beschwerdeführerin ein (angefochtenes) Prüfungsresultat, welches 36 Punkte unter der Bestehensgrenze zu liegen gekommen ist. Selbst wenn von einer materiellen Unvertretbarkeit aller bloss ansatzweise substantiierten Rügen auszugehen wäre, hätte die Beschwerdeführerin die Bestehensgrenze in der CS-Prüfung vom [...]. September 2017 damit bei Weitem nicht erreicht. 4.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie entgegen den Beurteilungen sehr wohl empathisch bzw. empathiefähig sei, und dies mit einem Arbeitszeugnis vom 31. August 2015 sowie verschiedenen "Mini - Clinical Evaluation Exercise"-Zeugnissen aus den Jahren 2014 und 2015 nachzuweisen sucht, sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen begründeten Anlass, an den dortigen Beurteilungen zu zweifeln. Derweil sind solche Bezeugungen prüfungsfremd und demzufolge gegenständlich unbehilflich (vgl. Urteile des BVGer B-6405/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 6.3 und B-7315/2015 vom 23. August 2016 E. 9): Es lässt sich aus ihnen nicht ableiten, wie die Beschwerdeführerin sich in der CS-Prüfung vom [...]. September 2017 verhalten hat, und umso weniger, dass die dortige Beurteilung materiell unvertretbar wäre. Vielmehr räumt denn auch die Beschwerdeführerin ein, dass es ihr schwer falle, anlässlich von CS-Prüfungen Empathie "vorzuspielen" (s. E. 4.4 hiernach). 4.3 4.3.1 Hingegen sind Mängel im Prüfungsablauf (immerhin) dann beachtlich - bzw. können zur Ungültigerklärung eines Prüfungsversuchs im Sinne des beschwerdeführerischen Antrags führen (vgl. Urteile des BVGer B-2528/2015 vom 29. März 2017 E. 2.4 und B-6462/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 8.3, je mit Hinweisen) -, wenn sie erheblich sind, d.h. wenn sie das Prüfungsresultat kausal beeinflusst haben oder beeinflusst haben können (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2). Behauptete Mängel im Prüfungsablauf sind grundsätzlich sofort, d.h. unmittelbar nach deren Kenntnisnahme, vorzubringen, und der Prüfungskandidat hat allenfalls den Abbruch der Prüfung zu verlangen. Es gibt zwar Ausnahmefälle, in denen dies nicht möglich oder aufgrund der Umstände nicht zumutbar ist. Ansonsten ist es grundsätzlich nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Stadium hätten geltend gemacht werden können, erst nach dem ungünstigen Ausgang einer Prüfung vorzubringen. Ein solchermassen verspätetes Vorbringen verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und führt zur Rechtsverwirkung (vgl. Urteile des BVGer B-6946/2016 vom 3. Mai 2018 E. 6.1 und B-5510/2015 vom 12. Juli 2017 E. 5.3, je mit Hinweisen). 4.3.2 Die Beschwerdeführerin macht bei den Posten "Arnold" und "Perrin" Fehlverhalten der Examinatoren geltend: Beim Posten "Arnold" habe der Examinator während der ganzen Prüfungszeit nicht still sitzen können, er sei im Raum herumgelaufen und habe sich mit seiner Mimik nicht zurückgehalten. Sie sei abgelenkt und eingeschüchtert gewesen und habe sich zugleich über die mangelnde Rücksicht geärgert. Der Ablauf sei gestört gewesen, und es sei ihr schwer gefallen, sich auf den Schauspielerpatienten zu konzentrieren. Der Examinator habe ihre Aussage missverstanden und hätte bei Unklarheiten nachfragen sollen. Beim Posten "Perrin" habe der Examinator sich in entrüsteter und aufgebrachter Weise eingebracht, sich ausschliesslich auf eine der von ihr erwähnten Verdachtsdiagnosen fixiert, in Bezug auf welche eine Diskussion geführt worden sei. Andere Verdachtsdiagnosen, die die Beschwerdeführerin durchaus gehabt habe, seien nicht zur Sprache gekommen, und der Zeitdruck habe den Rest getan. Die Vorinstanz äussert sich in ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2018 zum Posten "Arnold" dahingehend, dass die Examinatoren dazu angehalten seien, während der körperlichen Untersuchung aufzustehen und aus der Nähe zu beobachten, ob die einzelnen Untersuchungsschritte korrekt durchgeführt würden. In Bezug auf den Posten "Perrin" führt die Vorinstanz aus, dass die körperliche Untersuchung vom Prüfer anweisungsgemäss wiederholt unterbrochen worden sei, um Unklarheiten zu beseitigen. 4.3.3 Vorliegend misslingt der Beschwerdeführerin einerseits der Kausalitätsnachweis: Sie hat nicht substantiiert vorbringen können, welche Auswirkungen das ihres Erachtens regelunkonforme Verhalten der Examinatoren auf das Prüfungsresultat (d.h. Bestehen anstelle von Nichtbestehen) gehabt hat oder haben könnte. Es ist immerhin anzumerken, dass gemäss Art. 13 Abs. 2 der Verordnung des EDI über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe vom 1. Juni 2011 (Prüfungsformenverordnung, SR 811.113.32) die Examinierenden eine mündliche Berichterstattung verlangen und allenfalls eine mündliche Befragung anschliessen können, womit beide nach der gesetzlichen Regelung nicht zwingend, aber gleichwohl ohne Weiteres zulässig sind. Insofern stellen weder das Ausbleiben von Nachfragen beim Posten "Arnold" noch die punktuelle Befragung beim Posten "Perrin" grundsätzlich normwidrige Verhaltensweisen dar. Andererseits hat die Beschwerdeführerin ihre Mängelrügen nach den vorzitierten Anforderungen zu spät vorgebracht, weswegen sie bereits als verwirkt zu gelten hätten: Die Beschwerdeführerin hätte das angebliche Fehlverhalten der Examinatoren spätestens unmittelbar im Anschluss an die Prüfung geltend machen sollen; die Rüge derartiger Mängel erst nach Erhalt einer ungenügenden Bewertung kann im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gehört werden. 4.4 4.4.1 Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin das Setting der CS-Prüfung als unecht und für den Leistungsabruf bzw. die -beurteilung nicht förderlich. Anders als eine Schauspielerin habe sie keine Übung, ihre Rolle in einer Fiktion aufrecht zu erhalten. Es falle ihr sehr schwer, sich in dieser Fiktion wie gewünscht zu verhalten, und Empathie könne sie nicht vorspielen, weil vor ihr Schauspielerpatienten sitzen würden. Diese würden auf Schlüsselfragen ausweichend antworten, wodurch viel Zeit verstreiche. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Zeiteinteilung und Punkteverteilung der CS-Prüfung seien zu starr. Es finde kein ausreichender Austausch mit den Examinatoren statt, infolgedessen Missverständnisse und Fehlinterpretationen entstehen könnten. Bei Wiederholungsprüfungen sei es unverantwortlich und heikel, bloss jeweils eine examinierende Person einzusetzen. 4.4.2 Der Beschwerdeführerin gelingt es mit dieser über weite Strecken appellatorischen Kritik nicht, einen beachtlichen Mangel im Prüfungsablauf geltend zu machen. Sie legt nicht dar, inwiefern anlässlich der CS-Prüfung vom [...]. September 2017 die - was im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschliesslich interessiert - geltenden rechtlichen Vorgaben verletzt worden wären. Es ist aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin insbesondere unersichtlich, dass die CS-Prüfung vom [...]. September 2017 den in Ziff. 2 hiervor dargelegten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen nicht entsprochen hätte. Es sind bei Wiederholungsprüfungen dieselben Regeln namentlich hinsichtlich der formalen Beurteilung wie bei erstmaligen Versuchen anwendbar. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, dass die Prüfungsdurchführung den konkretisierenden Richtlinien der Medizinalberufekommission (MEBEKO), Ressort Ausbildung, über die Details der Durchführung der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin oder deren Vorgaben betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin widersprochen hätte. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt, dass die fraglichen Richtlinien mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar sind und sich auf eine hinreichende Erlassgrundlage stützen (vgl. Urteil des BVGer B-7315/2015 vom 23. August 2016 E. 7.2, mit Hinweisen).

5. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren - soweit darauf einzutreten ist - nicht durchzudringen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden nach Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).

7. Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t BGG). Es ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-rechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Ronald Flury David Roth Versand: 12. Juli 2018