Prüfungsergebnisse
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 (Postaufgabe: 24. Oktober 2013) teilte die Prüfungskommission Humanmedizin (Vorinstanz) A._______ (Beschwerdeführer) unter anderem mit, dass er die Einzelprüfung 2 (strukturierte praktische Prüfung / "Clinical Skills", nachfolgend: CS) und damit auch die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin als Ganzes nicht bestanden habe. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 orientierte (...) der Universität (...) den Beschwerdeführer zudem dahingehend, dass er in der CS-Prüfung bei einer Bestehensgrenze von 89 Punkten 88 Punkte erreicht habe. B. Mit Beschwerde vom 21. November 2013 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Feststellung, dass er die CS-Prüfung und damit auch die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin als Ganzes bestanden habe. Zur Begründung führt er dabei an, dass seine Leistung bei drei Prüfungsposten neu bewertet und in Folge dessen die Benotung angepasst werden müsse. C. Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie hält dabei insbesondere fest, dass die Prüfung korrekt durchgeführt und ausgewertet worden sei. In diesem Zusammenhang sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass alleine der Umstand, dass erwartete Fragen gestellt oder geforderte Untersuchungen durchgeführt worden seien nicht auch gleich bedeute, dass dies korrekt erfolgt sei. Der Beschwerdeführer bringe denn auch keine konkreten Anhaltspunkte bzw. Beweise vor, dass die Bewertungen der Examinierenden nicht den Tatsachen entsprechen würden. Schliesslich sei auch darauf hinzuweisen, dass in denjenigen Fällen, in denen nicht bei allen Beurteilungskriterien eine Markierung erfolgt sei (sog. "Missing"-Kriterien), praxisgemäss zugunsten des Kandidierenden entschieden und die entsprechenden Kriterien als "erfüllt" gewertet worden seien. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung reichte die Vorinstanz auch die nicht parteiöffentlichen Prüfungsunterlagen des Beschwerdeführers ein. D. Mit Replik vom 19. März 2014 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an seiner Beschwerde fest. Ergänzend bringt er in diesem Zusammenhang vor, dass es ihm nicht möglich sei, neben den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, nicht parteiöffentlichen Prüfungsdokumenten ergänzende Beweismittel vorzubringen. E. Mit Duplik vom 23. April 2014 hält auch die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Ihrer Ansicht nach bestünden keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass der Beschwerdeführer nicht korrekt oder gar unfair beurteilt bzw. dessen Leistungen offensichtlich unterbewertet worden wären. Vielmehr müsse die Leistung eines Kandidierenden viele Mängel und Lücken aufweisen und bei selbigem grobe Kompetenzmängel vorliegen, um eine Punktzahl im Bereich der Bestehensgrenze zu erzielen. In concreto habe der Beschwerdeführer in sechs von zwölf Posten eine ungenügende Punktzahl erreicht.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2013 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Diese kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 31 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 44 ff. VwVG).
E. 1.2 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48 VwVG. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde geleistet (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Im Bereich der universitären Medizinalberufe wird die Ausbildung mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (vgl. Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 [Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11]). Dabei wird abgeklärt, ob die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen und ob sie die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen (vgl. Art. 14 Abs. 2 MedBG). Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzelprüfungen auch Teilprüfungen enthalten können (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe vom 26. November 2008 [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet; die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 und 3 Prüfungsverordnung MedBG).
E. 2.2 Die strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn verschiedenen Stationen, die in Form eines Parcours angelegt sind. Eine Station kann eine oder mehrere praktische Aufgaben, beispielsweise mit echten oder standardisierten Patientinnen und Patienten oder Modellen, umfassen (vgl. Art. 12, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung des EDI über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe vom 1. Juni 2011 [Prüfungsformenverordnung, SR 811.113.32]). An jeder Station beurteilt jeweils eine andere examinierende Person während oder nach der Prüfung die Leistung des Kandidierenden anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste (vgl. Art. 14 Abs. 2 Prüfungsformenverordnung). 3.Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde dahingehend, dass seine Leistung bei den drei Posten (...), (...) sowie (...) neu bewertet und in Folge dessen die Benotung angepasst werden müsse. Diese Ansicht ist unzutreffend. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (vgl. Art. 49 VwVG). Indessen auferlegt es sich bei der Bewertung von akademischen Leistungen und Fachprüfungen eine gewisse Zurückhaltung und weicht bei Fragen, die seitens der Justizbehörden schwer zu überprüfen sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der Prüfungsorgane, Examinatoren und Experten ab. Sind doch der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und ist es ihr in der Regel nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Zudem haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.1 m.w.H., BVGE 2010/10 E. 4.1 m.w.H., BVGE 2008/14 E. 3.1 m.w.H.). Den beurteilenden Organen kommt damit ein grosser Beurteilungsspielraum zu. An den Beweis einer behaupteten Unangemessenheit von Bewertungen sind denn auch gewisse Anforderungen zu stellen. So müssen die entsprechenden Rügen insbesondere auch von objektiven, substantiierten und überzeugenden Argumenten sowie den entsprechenden Beweismitteln getragen sein (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H., BVGE 2010/11 E. 4.3, BVGE 2010/10 E. 4.1). Werden jedoch Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt oder sind die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2 m.w.H., BVGE 2010/10 E. 4.1 m.w.H., BVGE 2008/14 E. 3.3 m.w.H.). 3.2 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Beweislastregel von Art. 8 ZGB auch im Bereich der Humanmedizinalprüfungen Anwendung findet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.5.2). Es hat somit auch in diesem Bereich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Im Weiteren ist festzuhalten, dass gemäss Art. 56 MedBG sowie ständiger, vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissener Praxis zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen in Medizinalprüfungen die Herausgabe der Prüfungsunterlagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden kann. 3.3 Hinsichtlich des Postens (...) rügt der Beschwerdeführer, dass beim Punkt (...) keine Bewertung eingetragen wurde, obwohl er die verlangte Massnahme korrekt durchgeführt habe. Er verlange daher eine Bewertung zu seinen Gunsten. Unabhängig von der "Missing"-Kriterium-Praxis der Vorinstanz habe er zudem ein Anrecht auf eine korrekte, vollständig ausgefüllte und ausgewertete Checkliste. Die Rüge des Beschwerdeführers führt in diesem Punkt gänzlich ins Leere. So betont die Vorinstanz hinsichtlich des "Missing"-Kriteriums (...), dass dem Beschwerdeführer praxisgemäss die volle Punktzahl gutgeschrieben worden sei. Die Checkliste wurde somit letzten Endes korrekt, vollständig und im beantragten Sinne des Beschwerdeführers ausgewertet; die "Missing"-Kriterium-Praxis der Vorinstanz ist, da sie gänzlich die Kandidierenden bevorteilt, nicht zu beanstanden. Für eine nachträgliche, faktisch rein kosmetische und denn auch wenig zielführende "Nachführung" von Checklisten im Bereich der "Missing"-Kriterien bleibt kein Raum, sieht doch Art. 14 Abs. 2 Prüfungsformenverordnung klar vor, dass die Leistungsbeurteilung "während oder nach der Prüfung" vorzunehmen ist, wobei "nach" selbstverständlich im Sinne von "unmittelbar nach" der Prüfung zu verstehen ist. Eine Nachführung würde zudem (nicht zuletzt auch strafrechtlich) heikle Fragen im Hinblick auf allfällige spätere Beschwerdeverfahren aufwerfen. Der Erhalt der Checklisten im Originalzustand ist aus beweisrechtlichen Gründen im ureigenen Interesse der Kandidierenden und das diesbezügliche Vorgehen der Vorinstanz daher nicht zu beanstanden. 3.4 Hinsichtlich des Postens (...) rügt der Beschwerdeführer, dass er keinen Punkt für (...) erhalten habe, obwohl er die (...) korrekt durchgeführt habe. Die Vorinstanz weist im Gegenzug im Rahmen ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass aufgrund einer Frage zu (...) nicht gleich automatisch auf die Diagnose (...) geschlossen werden dürfe. Der Beschwerdeführer hat es vorliegend unterlassen substantiiert darzulegen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. des Examinierenden fehlerhaft sein sollte. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist es für eine genügende Substantiierung der Rügen insbesondere nicht ausreichend, sich einfach auf die Behauptung zu beschränken, eine Lösung sei vollständig und korrekt, ohne diese Behauptung näher zu begründen oder zu belegen (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1). Angesichts des der Vorinstanz zukommenden fachlichen Ermessens (vgl. E. 3.1) ist die Bewertung daher nicht zu beanstanden. 3.5 Hinsichtlich des Postens (...) rügt der Beschwerdeführer, dass er keine (...) durchgeführt habe, da er davon ausgegangen sei, dass dies aufgrund der Aussagen des Examinierenden sowie (...) nicht notwendig gewesen sei. Die Vorinstanz bestreitet ein fehlerhaftes Verhalten des Examinierenden und sieht den Grund für das Versäumnis vielmehr beim Beschwerdeführer. Übereinstimmend mit der Ansicht der Vorinstanz ist vorliegend nicht von einer Fehlinformation des Examinierenden sondern vielmehr von einem Versäumnis des Beschwerdeführers auszugehen. Ist doch der Aufgabenstellung, welche den Kandidierenden jeweils vor und während der Prüfung schriftlich zur Verfügung gestanden ist, klar zu entnehmen, dass (...), worauf (...). Auch sind vorliegend keinerlei Anzeichen ersichtlich bzw. insbesondere auch nicht durch den Beschwerdeführer substantiiert dargelegt, dass es zu einer Fehlinformation seitens des Examinierenden gekommen ist und worin ein solche zu sehen gewesen wäre. Die Bewertung ist daher vor dem Hintergrund der bereits erwähnten Beweislastregel (vgl. E. 3.2) nicht zu beanstanden. 4.Zusammengefasst ist festzustellen, dass die Bewertungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden und dem Beschwerdeführer daher keine zusätzlichen Punkte anzurechnen sind. In Folge dessen bleibt auch das Prüfungsergebnis unverändert und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als vollständig unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]). Diese werden auf Fr. 1'000.- festgelegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Beschwerdeführer hat als vollständig unterlegene Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). 6.Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 83 lit. t des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Akten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Ronald Flury Alexander Schaer Versand: 9. Juli 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6553/2013 Urteil vom 8. Juli 2014 Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiber Alexander Schaer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Prüfungskommission Humanmedizin, Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Eidgenössische Prüfung Humanmedizin 2013. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 (Postaufgabe: 24. Oktober 2013) teilte die Prüfungskommission Humanmedizin (Vorinstanz) A._______ (Beschwerdeführer) unter anderem mit, dass er die Einzelprüfung 2 (strukturierte praktische Prüfung / "Clinical Skills", nachfolgend: CS) und damit auch die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin als Ganzes nicht bestanden habe. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 orientierte (...) der Universität (...) den Beschwerdeführer zudem dahingehend, dass er in der CS-Prüfung bei einer Bestehensgrenze von 89 Punkten 88 Punkte erreicht habe. B. Mit Beschwerde vom 21. November 2013 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Feststellung, dass er die CS-Prüfung und damit auch die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin als Ganzes bestanden habe. Zur Begründung führt er dabei an, dass seine Leistung bei drei Prüfungsposten neu bewertet und in Folge dessen die Benotung angepasst werden müsse. C. Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie hält dabei insbesondere fest, dass die Prüfung korrekt durchgeführt und ausgewertet worden sei. In diesem Zusammenhang sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass alleine der Umstand, dass erwartete Fragen gestellt oder geforderte Untersuchungen durchgeführt worden seien nicht auch gleich bedeute, dass dies korrekt erfolgt sei. Der Beschwerdeführer bringe denn auch keine konkreten Anhaltspunkte bzw. Beweise vor, dass die Bewertungen der Examinierenden nicht den Tatsachen entsprechen würden. Schliesslich sei auch darauf hinzuweisen, dass in denjenigen Fällen, in denen nicht bei allen Beurteilungskriterien eine Markierung erfolgt sei (sog. "Missing"-Kriterien), praxisgemäss zugunsten des Kandidierenden entschieden und die entsprechenden Kriterien als "erfüllt" gewertet worden seien. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung reichte die Vorinstanz auch die nicht parteiöffentlichen Prüfungsunterlagen des Beschwerdeführers ein. D. Mit Replik vom 19. März 2014 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an seiner Beschwerde fest. Ergänzend bringt er in diesem Zusammenhang vor, dass es ihm nicht möglich sei, neben den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, nicht parteiöffentlichen Prüfungsdokumenten ergänzende Beweismittel vorzubringen. E. Mit Duplik vom 23. April 2014 hält auch die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Ihrer Ansicht nach bestünden keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass der Beschwerdeführer nicht korrekt oder gar unfair beurteilt bzw. dessen Leistungen offensichtlich unterbewertet worden wären. Vielmehr müsse die Leistung eines Kandidierenden viele Mängel und Lücken aufweisen und bei selbigem grobe Kompetenzmängel vorliegen, um eine Punktzahl im Bereich der Bestehensgrenze zu erzielen. In concreto habe der Beschwerdeführer in sechs von zwölf Posten eine ungenügende Punktzahl erreicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2013 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Diese kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 31 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 44 ff. VwVG). 1.2 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48 VwVG. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde geleistet (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Im Bereich der universitären Medizinalberufe wird die Ausbildung mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (vgl. Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 [Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11]). Dabei wird abgeklärt, ob die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen und ob sie die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen (vgl. Art. 14 Abs. 2 MedBG). Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzelprüfungen auch Teilprüfungen enthalten können (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe vom 26. November 2008 [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet; die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 und 3 Prüfungsverordnung MedBG). 2.2 Die strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn verschiedenen Stationen, die in Form eines Parcours angelegt sind. Eine Station kann eine oder mehrere praktische Aufgaben, beispielsweise mit echten oder standardisierten Patientinnen und Patienten oder Modellen, umfassen (vgl. Art. 12, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung des EDI über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe vom 1. Juni 2011 [Prüfungsformenverordnung, SR 811.113.32]). An jeder Station beurteilt jeweils eine andere examinierende Person während oder nach der Prüfung die Leistung des Kandidierenden anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste (vgl. Art. 14 Abs. 2 Prüfungsformenverordnung). 3.Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde dahingehend, dass seine Leistung bei den drei Posten (...), (...) sowie (...) neu bewertet und in Folge dessen die Benotung angepasst werden müsse. Diese Ansicht ist unzutreffend. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (vgl. Art. 49 VwVG). Indessen auferlegt es sich bei der Bewertung von akademischen Leistungen und Fachprüfungen eine gewisse Zurückhaltung und weicht bei Fragen, die seitens der Justizbehörden schwer zu überprüfen sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der Prüfungsorgane, Examinatoren und Experten ab. Sind doch der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und ist es ihr in der Regel nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Zudem haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.1 m.w.H., BVGE 2010/10 E. 4.1 m.w.H., BVGE 2008/14 E. 3.1 m.w.H.). Den beurteilenden Organen kommt damit ein grosser Beurteilungsspielraum zu. An den Beweis einer behaupteten Unangemessenheit von Bewertungen sind denn auch gewisse Anforderungen zu stellen. So müssen die entsprechenden Rügen insbesondere auch von objektiven, substantiierten und überzeugenden Argumenten sowie den entsprechenden Beweismitteln getragen sein (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H., BVGE 2010/11 E. 4.3, BVGE 2010/10 E. 4.1). Werden jedoch Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt oder sind die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2 m.w.H., BVGE 2010/10 E. 4.1 m.w.H., BVGE 2008/14 E. 3.3 m.w.H.). 3.2 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Beweislastregel von Art. 8 ZGB auch im Bereich der Humanmedizinalprüfungen Anwendung findet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.5.2). Es hat somit auch in diesem Bereich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Im Weiteren ist festzuhalten, dass gemäss Art. 56 MedBG sowie ständiger, vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissener Praxis zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen in Medizinalprüfungen die Herausgabe der Prüfungsunterlagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden kann. 3.3 Hinsichtlich des Postens (...) rügt der Beschwerdeführer, dass beim Punkt (...) keine Bewertung eingetragen wurde, obwohl er die verlangte Massnahme korrekt durchgeführt habe. Er verlange daher eine Bewertung zu seinen Gunsten. Unabhängig von der "Missing"-Kriterium-Praxis der Vorinstanz habe er zudem ein Anrecht auf eine korrekte, vollständig ausgefüllte und ausgewertete Checkliste. Die Rüge des Beschwerdeführers führt in diesem Punkt gänzlich ins Leere. So betont die Vorinstanz hinsichtlich des "Missing"-Kriteriums (...), dass dem Beschwerdeführer praxisgemäss die volle Punktzahl gutgeschrieben worden sei. Die Checkliste wurde somit letzten Endes korrekt, vollständig und im beantragten Sinne des Beschwerdeführers ausgewertet; die "Missing"-Kriterium-Praxis der Vorinstanz ist, da sie gänzlich die Kandidierenden bevorteilt, nicht zu beanstanden. Für eine nachträgliche, faktisch rein kosmetische und denn auch wenig zielführende "Nachführung" von Checklisten im Bereich der "Missing"-Kriterien bleibt kein Raum, sieht doch Art. 14 Abs. 2 Prüfungsformenverordnung klar vor, dass die Leistungsbeurteilung "während oder nach der Prüfung" vorzunehmen ist, wobei "nach" selbstverständlich im Sinne von "unmittelbar nach" der Prüfung zu verstehen ist. Eine Nachführung würde zudem (nicht zuletzt auch strafrechtlich) heikle Fragen im Hinblick auf allfällige spätere Beschwerdeverfahren aufwerfen. Der Erhalt der Checklisten im Originalzustand ist aus beweisrechtlichen Gründen im ureigenen Interesse der Kandidierenden und das diesbezügliche Vorgehen der Vorinstanz daher nicht zu beanstanden. 3.4 Hinsichtlich des Postens (...) rügt der Beschwerdeführer, dass er keinen Punkt für (...) erhalten habe, obwohl er die (...) korrekt durchgeführt habe. Die Vorinstanz weist im Gegenzug im Rahmen ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass aufgrund einer Frage zu (...) nicht gleich automatisch auf die Diagnose (...) geschlossen werden dürfe. Der Beschwerdeführer hat es vorliegend unterlassen substantiiert darzulegen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. des Examinierenden fehlerhaft sein sollte. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist es für eine genügende Substantiierung der Rügen insbesondere nicht ausreichend, sich einfach auf die Behauptung zu beschränken, eine Lösung sei vollständig und korrekt, ohne diese Behauptung näher zu begründen oder zu belegen (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1). Angesichts des der Vorinstanz zukommenden fachlichen Ermessens (vgl. E. 3.1) ist die Bewertung daher nicht zu beanstanden. 3.5 Hinsichtlich des Postens (...) rügt der Beschwerdeführer, dass er keine (...) durchgeführt habe, da er davon ausgegangen sei, dass dies aufgrund der Aussagen des Examinierenden sowie (...) nicht notwendig gewesen sei. Die Vorinstanz bestreitet ein fehlerhaftes Verhalten des Examinierenden und sieht den Grund für das Versäumnis vielmehr beim Beschwerdeführer. Übereinstimmend mit der Ansicht der Vorinstanz ist vorliegend nicht von einer Fehlinformation des Examinierenden sondern vielmehr von einem Versäumnis des Beschwerdeführers auszugehen. Ist doch der Aufgabenstellung, welche den Kandidierenden jeweils vor und während der Prüfung schriftlich zur Verfügung gestanden ist, klar zu entnehmen, dass (...), worauf (...). Auch sind vorliegend keinerlei Anzeichen ersichtlich bzw. insbesondere auch nicht durch den Beschwerdeführer substantiiert dargelegt, dass es zu einer Fehlinformation seitens des Examinierenden gekommen ist und worin ein solche zu sehen gewesen wäre. Die Bewertung ist daher vor dem Hintergrund der bereits erwähnten Beweislastregel (vgl. E. 3.2) nicht zu beanstanden. 4.Zusammengefasst ist festzustellen, dass die Bewertungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden und dem Beschwerdeführer daher keine zusätzlichen Punkte anzurechnen sind. In Folge dessen bleibt auch das Prüfungsergebnis unverändert und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als vollständig unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]). Diese werden auf Fr. 1'000.- festgelegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Beschwerdeführer hat als vollständig unterlegene Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). 6.Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 83 lit. t des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Akten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Ronald Flury Alexander Schaer Versand: 9. Juli 2014