Prüfungsergebnisse
Sachverhalt
A. X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hat im Sommer 2012 erstmalig die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin, bestehend aus einer fächerübergreifenden theoretischen "Multiple-Choice"-Prüfung (MC-Prüfung) sowie einer gesamtschweizerisch einheitlichen, strukturierten praktischen Prüfung (auch "Clinical-Skills"- bzw. CS-Prüfung genannt), in A._______ abgelegt. B. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 teilte die Prüfungskommission Humanmedizin des Bundesamtes für Gesundheit (nachfolgend: Vorinstanz) der Beschwerdeführerin mit, dass sie die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin nicht bestanden habe. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 23. November 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wobei sie sinngemäss die Aufhebung derselben sowie die Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung ihrer Beschwerdeschrift beantragt. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. November 2012 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Beschwerdeschrift bis zum11. Dezember 2012 zu ergänzen. E. In der ergänzten Beschwerdeschrift vom 10. Dezember 2012 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zulassung zu einem neuerlichen Prüfungsversuch unter verbesserten Bedingungen. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen das Fehlen der Instruktion der Kandidatinnen und Kandidaten über die Abbruchmöglichkeit während der Prüfung, die Unvollständigkeit des Inhaltes der inhaltlich differenzierten Prüfungsrückmeldung, eine Diskriminierung aufgrund der Tatsache, dass Deutsch für sie eine Fremdsprache darstelle, die falsche Formulierung von Fragestellungen in der MC-Prüfung, welche die Eliminierung der betreffenden Prüfungsaufgaben nach sich zog, eine unbefriedigende Auswahl von standardisierten Patienten sowie deren falsches Verhalten in der CS-Prüfung und schliesslich eine verfälschte Bewertung in derCS-Prüfung. F. Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2013 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. G. Auf die Argumente der Verfahrensbeteiligten wird, soweit diese entscheidwesentlich sind, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (47 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VVG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu denen auch die Prüfungskommission Humanmedizin zählt (Art. 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 7 der Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3). Ihr angefochtener Prüfungsentscheid vom 23. Oktober 2012 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG dar (Art. 20 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG). Diese kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31 und 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 44 ff. VwVG).
E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz [MedBG], SR 811.11) fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität der universitären Ausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Fortbildung sowie der Berufsausübung der Fachpersonen im Bereich der Humanmedizin, der Zahnmedizin, der Chiropraktik, der Pharmazie und der Veterinärmedizin (Art. 1 Abs. 1 MedBG). Zu diesem Zweck umschreibt es insbesondere die Voraussetzungen für das Erlangen eines eidgenössischen Diploms und eines eidgenössischen Weiterbildungstitels in den universitären Medizinalberufen, zu denen u.a. auch die Ärzte zählen (Art. 1 Abs. 3 Bst. b i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a MedBG). Gemäss Art. 14 MedBG wird die universitäre Ausbildung mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (Abs. 1). In derselben wird abgeklärt, ob die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen (Abs. 2 Bst. a).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 12 Abs. 3, Art. 13 sowie Art. 60 MedBG hat der Bundesrat die Prüfungsverordnung MedBG erlassen (zitiert in E. 1.1). Diese regelt (a) den Inhalt, die Form und die Bewertung der eidgenössischen Prüfung für die universitären Medizinalberufe, (b) die Aufgaben der Organe, (c) das Prüfungsverfahren, (d) die Prüfungsgebühren sowie (e) die Entschädigungen für die Expertinnen und Experten (Art. 1 Prüfungsverordnung MedBG). Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Prüfungsverordnung MedBG kann die eidgenössische Prüfung aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet (Art. 5 Abs. 2). Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 3).
E. 2.3 In Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG, welcher stipuliert, dass das eidgenössische Departement des Inneren (EDI) nach Anhörung des Ressorts Ausbildung der Medizinalberufekommission (MEBEKO) die Grundsätze und Eigenheiten der verschiedenen Prüfungsformen festlegt, hat dieses seine Verordnung vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung, SR 811.113.32) erlassen.
E. 2.4 Die Prüfungsverordnung MedBG sieht vor, dass das Ressort Ausbildung der MEBEKO, auf Vorschlag der Prüfungskommissionen Inhalt und Form der eidgenössischen Prüfung für jeden universitären Medizinalberuf festlegt und für jede Prüfung definiert, unter welchen Voraussetzungen diese als bestanden gilt (Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 2 sowie Art. 5 Abs. 5 Satz 1).
E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 3.2 Indessen auferlegt es sich - entsprechend der ständigen Praxis des Bundesgerichts, des Bundesrates und der früheren Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes - bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung und weicht bei Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden schwer zu überprüfen sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Examinatoren ab (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, BVGE 2008/14 E. 3.1, BVGE 2007/6 E. 3; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 75 f. Rz. 2.158). Denn der Rechtsmittelbehörde sind meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr in der Regel nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Zudem haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde regelmässig über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung in materieller Hinsicht würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen.
E. 3.3 Werden hingegen Verfahrensmängel im Prüfungsablauf oder die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobene Kritik mit umfassender Kognition zu prüfen, wobei all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug nehmen, die den äusseren Ablauf der Prüfung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; BVGE 2008/14 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sind indessen nur dann rechtserheblich, wenn sie in kausaler Weise das Prüfungsergebnis einer Kandidatin oder eines Kandidaten entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben. Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat muss ihre bzw. seine Prüfungsleistung unter Umständen erbringen können, die eine volle Konzentration auf die ihr bzw. ihm gestellten Aufgaben ermöglichen. Störungen und Ablenkungen, die sie bzw. ihn in der Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigen, sind zu vermeiden. Es kann allerdings nicht jede noch so geringfügige Störung oder Unterbrechung zum Anlass genommen werden, die Durchführung der Prüfung bzw. das Prüfungsverfahren in Frage zu stellen. Die Beeinträchtigung muss vielmehr so schwerwiegend sein, dass sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, die Feststellung der Leistungsfähigkeit und des Wissens der Kandidatin bzw. des Kandidaten zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 4385/2008 vom 16. Februar 2009 E. 5). Vermochte ein Verfahrensfehler demgegenüber unmöglich einen ungünstigen Einfluss auszuüben, sondern erschöpfte sich dieser mit anderen Worten in einem rein objektiven, den Kandidaten subjektiv nicht belastenden Formfehler, so bildet er mangels eines Rechtsschutzinteresses keinen Beschwerdegrund (vgl. VPB 61.32 E. 7.2).
E. 3.4 Weil es nicht Aufgabe einer Beschwerdebehörde sein kann, die Prüfung gewissermassen zu wiederholen, müssen an den Beweis der behaupteten Unangemessenheit der Bewertung gewisse Anforderungen gestellt werden. Die entsprechenden Rügen müssen zumindest von objektiven und nachvollziehbaren Argumenten sowie den entsprechenden Beweismitteln getragen sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1997/2012 vom 14. September 2012, E. 2.3) .
E. 4 Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der eidgenössischen Prüfung Humanmedizin weder die (aus zwei Teilprüfungen bestehende) MC-Einzelprüfung bestanden, noch war sie in der CS-Einzelprüfung erfolgreich.
E. 4.1 Sie macht als Verfahrensfehler geltend, die Kandidatinnen und Kandidaten seien anlässlich der Prüfung nicht über die in Art. 16 Prüfungsverordnung MedBG vorgesehene Regelung, wonach eine bereits begonnene Prüfung ohne Verlust eines Teilnahmeversuches abgebrochen werden kann, falls die betreffende Person wichtige Gründe wie Krankheit oder Unfall geltend zu machen vermag, informiert worden.
E. 4.1.1 Art. 16 Prüfungsverordnung MedBG stipuliert unter der Überschrift "Fernbleiben und Abbruch", dass, sofern eine Kandidatin oder ein Kandidat der eidgenössischen Prüfung ohne Abmeldung fernbleibt oder eine begonnene Prüfung abbricht, die Prüfung als "nicht bestanden" gilt, es sei denn, die betroffene Person kann wichtige Gründe wie Krankheit oder Unfall geltend machen (Abs. 1). Dabei sind das Fernbleiben oder der Abbruch der oder dem Standortverantwortlichen unverzüglich zu melden und Beweismittel wie ärztliche Zeugnisse unaufgefordert beizubringen oder nachzureichen (Abs. 2). Die Standortverantwortlichen entscheiden in der Folge, ob die geltend gemachten Gründe stichhaltig sind und melden dies dem Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO (Abs. 3). Sind die Gründe für das Fernbleiben oder den Abbruch stichhaltig, so kann sich die Kandidatin oder der Kandidat für die nächste eidgenössische Prüfung anmelden. Besteht eine Einzelprüfung aus mehreren Teilprüfungen, die wegen dem aus stichhaltigen Gründen verfügten Abbruch nicht alle absolviert werden konnten, so muss bei der nächsten eidgenössischen Prüfung die ganze Einzelprüfung mit allen entsprechenden Teilprüfungen erneut absolviert werden (Abs. 4). Während die Anmeldegebühr in jedem Fall geschuldet ist, ist die Prüfungsgebühr bei einem Abbruch in jedem Fall und beim Fernbleiben dann geschuldet, wenn dieses ohne wichtige Gründe erfolgt (Abs. 5).
E. 4.1.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, darf von Kandidatinnen und Kandidaten der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe die Kenntnis der einschlägigen Prüfungsbestimmungen, insbesondere der Prüfungsverordnung MedBG, ohne Weiteres vorausgesetzt werden. Die Beschwerdeführerin bringt keinen konkreten Grund vor, wonach sie bei Kenntnis der entsprechenden Regelung aus wichtigen Gründen wie Krankheit oder Unfall nicht hätte zur Prüfung antreten können oder diese abgebrochen hätte. Im Übrigen wären erst nach einem Misserfolg geltend gemachte Verhinderungs- und Abbruchgründe aufgrund von Art. 16 Abs. 2 Prüfungsverordnung MedBG, welcher eine unverzügliche Geltendmachung derselben gegenüber der oder dem Standortverantwortlichen voraussetzt, ohnehin nicht beachtlich. Schliesslich gehen aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, einen eigenverantwortlichen Entscheid betreffend Prüfungsantritt oder -abbruch bzw. unverzügliches Vorbringen allfällig bestehender Verhinderungs- oder Abbruchgründe zu treffen.
E. 4.1.3 Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz aufgrund der Tatsache, dass sie die Kandidatinnen und Kandidaten vor der Prüfung nicht explizit betreffend die nach Art. 16 Prüfungsverordnung MedBG bestehende Regelung zum Fernbleiben von dieser bzw. dem Abbruch derselben instruiert hat, kein Vorwurf gemacht werden. Daher vermag die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer diesbezüglichen Rüge nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es seien anlässlich der Korrektur der MC-Prüfung lediglich die auf den Antwortbogen und das Übertragungsblatt übertragenen Lösungen bewertet worden. Sie habe in der MC-Prüfung, Teil 2, vom 9. August 2012, alle 150 gestellten Fragen beantwortet, diese jedoch nicht auf den Antwortbogen übertragen (können). Die vom (...) datierende inhaltlich differenzierte Prüfungsrückmeldung zu ihrem Ergebnis in der MC-Prüfung gebe ihre entsprechende Leistung nicht wieder, und im Ansichtsverfahren beim Bundesamt für Gesundheit habe man ihr lediglich ein leeres Übertragungsblatt zur Verfügung gestellt. Erst nach spezieller Anfrage habe sie einige Informationen über sie betreffende Daten via E-Mail (vom [...]) erhalten, jedoch noch immer ohne differenzierte Leistungsanzeige. Darin erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des in Art. 26 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG stipulierten Auskunftsrechts, wonach die Kandidatinnen und Kandidaten das Recht auf Auskunft über sie betreffende Daten haben.
E. 4.2.1 Die Vorinstanz führt aus, jeder/-m Kandidatin/-en werde nach der MC-Prüfung eine Information über ihre/seine Leistung zugestellt, welche rein informellen Charakter habe und den Kandidatinnen/-en erlauben soll, ihre Prüfungsleistung im Vergleich zur Leistung aller Kandidatinnen/-en der eidgenössischen Prüfung einzuordnen. Die Einwendung der Beschwerdeführerin, wonach der Inhalt dieser Information unvollständig sein solle, stehe in keinem Zusammenhang zur Durchführung bzw. Aus- und Bewertung der Prüfung, weshalb sie für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht relevant sei.
E. 4.2.2 Wie aus den für das Jahr 2012 gültigen "Richtlinien der Prüfungskommission Humanmedizin namentlich über die inhaltliche Ausrichtung, die Anzahl Fragen/Aufgaben/Stationen, den Prüfungsumfang, die Dauer, den Ablauf, die Aus- und Bewertung, die Instruktion der Kandidatinnen und Kandidaten sowie die erlaubten Hilfsmittel" (vorgeschlagen von der Prüfungskommission Humanmedizin am 28. März 2012, genehmigt von der MEBEKO, Ressort Ausbildung, am 3. Mai 2012; nachfolgend: Richtlinien Prüfungskommission) hervorgeht, werden die Kandidatinnen und Kandidaten anlässlich der MC-Prüfung dahingehend instruiert, dass für die Auswertung dieser Prüfung ausschliesslich die Markierungen auf dem Antwortbogen ausschlaggebend sind (Ziff. 5.1, Lemma 4, Unterlemma 4); darüber hinaus werden sie 20 Minuten vor Ablauf der Prüfungsdauer auf die verbleibende Zeit hingewiesen und aufgefordert, mit dem Übertragen der Antworten zu beginnen (Ziff. 5.1, Lemma 7). Gemäss Art. 26 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG haben die Kandidatinnen und Kandidaten das Recht auf Auskunft über die sie betreffenden Daten. Dazu müssen sie ihr Begehren schriftlich bei der MEBEKO, Ressort Ausbildung, einreichen und sich über ihre Identität ausweisen (Abs. 2). Die Auskunft erfolgt schriftlich innert 30 Tagen und ist kostenlos (Abs. 3).
E. 4.2.3 Nach dem Vorstehenden war die Beschwerdeführerin aufgrund der erfolgten Instruktion darüber im Bilde, dass für die Auswertung der MC-Prüfung ausschliesslich die Markierungen auf dem Antwortbogen ausschlaggebend sind und dass etwaige, nicht auf den Antwortbogen übertragene Markierungen im Frageheft bei der Auswertung keine Berücksichtigung finden. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom (...) datierende, inhaltlich differenzierte Prüfungsrückmeldung zu ihrem Ergebnis aufgrund der Tatsache unvollständig sein soll, dass darin kein Bezug auf die von der Beschwerdeführerin im Frageheft vorgenommenen, jedoch von ihr nicht auf den Antwortbogen übertragenen Markierungen genommen wird. Auch kann der Vorinstanz aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Prüfungseinsicht lediglich der leere Antwortbogen, nicht jedoch das Frageheft mit den dort von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Markierungen vorgelegt wurde, kein Vorwurf gemacht werden, sind doch diese Markierungen - wie vorstehend erwähnt - für die Prüfungsauswertung nicht von Belang.
E. 4.2.4 Ihren Ausführungen zufolge hat die Beschwerdeführerin nach entsprechender Anfrage einige Informationen über sie betreffende Daten via E-Mail (vom [...]) erhalten, jedoch noch immer ohne differenzierte Leistungsanzeige. Art. 26 Prüfungsverordnung MedBG verleiht - wie vorstehend erwähnt - den Kandidatinnen und Kandidaten nach entsprechender schriftlicher Anfrage einen Anspruch auf Auskunft über sie betreffende Daten. Gegenstand dieses Anspruchs sind auch Informationen darüber, welche Markierungen die Beschwerdeführerin am zweiten Tag der MC-Prüfung im Frageheft gesetzt hat. Da den Akten indessen weder ein Beleg für eine entsprechende schriftliche Anfrage noch Belege oder genauere Angaben darüber, welche Informationen die Beschwerdeführerin auf ihre Anfrage hin erhalten haben will, zu entnehmen sind, kann vorliegend keine Verletzung von Art. 26 Prüfungsverordnung MedBG festgestellt werden. Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern das diesbezügliche Vorgehen der Vorinstanz das Prüfungsergebnis der Beschwerdeführerin in kausaler Weise hätte beeinflussen können, weshalb diese aus ihrem Vorbringen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag.
E. 4.3 Des Weiteren bemängelt die Beschwerdeführerin, indem die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin lediglich in den Sprachen Deutsch und Französisch durchgeführt werde, würden die italienisch- und rätoromanischsprachigen Kandidatinnen und Kandidaten benachteiligt, was einen Verstoss gegen das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen (Sprachengesetz, SpG, SR 441.1) darstelle. Zudem sei sie selbst aufgrund der Tatsache, dass Deutsch für sie eine Fremdsprache darstelle, diskriminiert worden. Als fremdsprachige Person benötige sie nämlich vor dem Hintergrund der Chancengleichheit mehr Zeit für die Prüfungslösung als Kandidatinnen und Kandidaten mit Deutsch als Mutter- oder Zweitsprache.
E. 4.3.1 Zum Vorbringen der Diskriminierung der italienisch- und rätoromanischsprachigen Kandidatinnen und Kandidaten ist vorab festzustellen, dass diese Rüge keinerlei potentiell kausalen Bezug zur Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin aufweist, weshalb darauf im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht weiter einzugehen ist.
E. 4.3.2 Auch aus ihrem Vorbringen, sie sei insofern diskriminiert worden, als sie als fremdsprachige Person mehr Zeit für die Prüfungslösung benötigt hätte, was bei der Festsetzung der Prüfungsdauer der beiden MC-Teilprüfungen auf 4,5 Stunden nicht berücksichtigt worden sei, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Vor dem Hintergrund von Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), welcher Diskriminierungen aufgrund der Sprache untersagt, ist nämlich kein Anspruch ausländischer Personen auf spezielle Berücksichtigung ihrer Fremdsprachigkeit bei der Festsetzung der Dauer der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin ersichtlich. Eine derartige, allenfalls mittelbare Diskriminierung fremdsprachiger Personen erscheint in Anbetracht der Berechtigungen, welche die bestandene eidgenössische Prüfung in Humanmedizin verleiht und welche eine (minimale) Beherrschung der Prüfungssprache (gemäss Art. 4 Abs. 1 Prüfungsformenverordnung ist dies je nach gewähltem Prüfungsstandort Deutsch oder Französisch) voraussetzen, gerechtfertigt und ist daher hinzunehmen.
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, bei der MC-Prüfung seien im Nachhinein von total 300 Fragen deren 25 oder ca. 8.3 % eliminiert worden, da sie falsch formuliert gewesen seien. Es stelle sich die Frage, wie die Fachkenntnisse der Studierenden durch eine Prüfung mit zahlreichen falschen Fragen habe bewertet werden können.
E. 4.4.1 Die Vorinstanz führt aus, die Elimination von Prüfungsfragen sei in den am 28. März 2012 vorgeschlagenen und von der MEBEKO, Ressort Ausbildung, am 3. Mai 2012 genehmigten "Vorgaben der Prüfungskommission Humanmedizin über Inhalt, Form, Zeitpunkt und Bewertung der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin" geregelt. Demnach würden Fragen bei der Bewertung nicht berücksichtigt, die aufgrund auffallender statistischer Ergebnisse oder schriftlicher Kommentare der Kandidatinnen und Kandidaten (1) einen offensichtlichen inhaltlichen oder formalen Mangel erkennen lassen, (2) das Niveau der Ausbildungsstufe klar übersteigen oder (3) dem Ziel der Leistungsdifferenzierung deutlich zuwiderlaufen (Ziff. 4.11). Sie legt weiter dar, es seien 24 Fragen (und nicht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, deren 25) aus inhaltlichen und formalen Gründen eliminiert worden, so dass die Fachkenntnisse der Kandidaten aufgrund der restlichen 276 Fragen beurteilt worden sei, welche keine inhaltlichen oder formalen Mängel aufwiesen. Die Beschwerdeführerin habe im Ergebnis von der Elimination profitiert, habe sie doch von den 24 eliminierten Fragen deren vier falsch und die restlichen 20 überhaupt nicht beantwortet.
E. 4.4.2 Die Rüge, wonach mit 25 von total 300 Fragen eine hohe Anzahl von Fragen im Nachhinein gestrichen worden sei, betrifft die für alle Kandidatinnen und Kandidaten geltenden Bewertungsmassstäbe und ist daher mit voller Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2010/21 E. 7.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6459/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 7.3.3).
E. 4.4.3 In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht zur Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses von Prüfungsfragen in einem Grundsatzurteil festgehalten, ein solcher dürfe nicht willkürlich erfolgen, sondern müsse auf einem sachlichen Grund beruhen. Denn der Ausschluss von Prüfungsfragen könne zu Ungleichbehandlungen führen, weil einerseits Kandidatinnen und Kandidaten, die diese Fragen korrekt beantwortet haben, durch den Ausschluss einen Verlust an Punkten erleiden würden und sich andererseits die Gesamtleistung von Kandidatinnen und Kandidaten möglicherweise verbessere, wenn eine Frage eliminiert werde, die sie falsch beantwortet hätten (vgl. BVGE 2010/21 E. 7.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6459/2011 vom 2. Oktober 2012E. 7.3.3.2). Die Vorinstanz hat solche sachliche Gründe in Ziff. 4.11 ihrer Vorgaben statuiert, was die Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht in Frage stellt.
E. 4.4.4 Zur Frage, ob ein inhaltlicher oder formaler Mangel vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass diese Frage nur in Anbe-tracht der jeweiligen Aufgabenstellung beurteilt werden könne. Ein derartiger Mangel sei etwa anzunehmen, wenn die Aufgabenstellung missverständlich formuliert, unzumutbar schwierig oder gar unlösbar ist; ferner, wenn sie ausserhalb des Curriculums liegt (vgl. BVGE 2010/21 E. 7.3). In diesem Zusammenhang sind Vorinstanzen im Rahmen ihrer Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung gehalten, konkret zu benennen, welcher Mangel gegeben ist und inwiefern sich dieser auf die betreffende Auffälligkeit bei der Auswertung der Prüfungsergebnisse ausgewirkt hat (vgl. BVGE 2010/21 E. 7.3.2).
E. 4.4.5 Diese hohen Anforderungen haben das Bundesverwaltungsgericht in entsprechenden Fällen zu weitläufigen Instruktionsmassnahmen veranlasst, wie der erwähnte BVGE 2010/21 anschaulich zeigt. In dieser Streitsache fehlten der damaligen Beschwerdeführerin lediglich zwei Punkte zum Bestehen der Prüfung, weshalb bei den vier damals eliminierten Prüfungsfragen jeweils konkret zu prüfen war, ob diese einen offensichtlichen Mangel erkennen liessen. In zwei weiteren Fällen, welche die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin 2011 betreffen, hat das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber auf Instruktionsmassnahmen zur Frage verzichtet, ob bei jeder der in der entsprechenden MC-Prüfung eliminierten 41 Fragen ein hinreichend bestimmtes formales oder inhaltliches Ausschlusskriterium vorliege oder nicht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-6462/2011 und B-6459/2011 vom 2. Oktober 2012, jeweils E. 7.3.3.3). Dieses Vorgehen drängte sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im erstgenannten dieser beiden Beschwerdeverfahren deshalb auf, weil die Beschwerdeführerin in der MC-Einzelprüfung mit 136 Punkten eine Quote richtiger Antworten von 52.5 % erreicht hatte, indessen bei den eliminierten Fragen lediglich eine solche von 14.6 %. Die erhebliche Quotendifferenz von 37.9 % fasste das Bundesverwaltungsgericht als plausibles Indiz für die prinzipielle Richtigkeit der Elimination der strittigen 41 Fragen auf, weshalb es auf weitere Instruktionsmassnahmen verzichtete.
E. 4.4.6 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin in der MC-Einzelprüfung mit 48 von 276 möglichen Punkten eine Quote richtiger Antworten von 17.4 % erzielt, während sie von den 24 eliminierten Fragen 4 falsch und 20 überhaupt nicht beantwortet hat und damit eine Quote von 0 % erreichte. Die vorgenannten Überlegungen lassen sich demnach ohne Weiteres auch auf das vorliegende Verfahren übertragen.
E. 4.4.7 Abgesehen davon, dass sich vor diesem Hintergrund weitere Abklärungen erübrigen, ist auch die blosse Anzahl eliminierter Fragen nicht zu beanstanden. Von 300 Fragen wurden lediglich deren 24 eliminiert, was einer Ausschlussquote von 8 % entspricht. Im Lichte dessen, dass erst im Jahr 2011 ein grundlegender Wechsel des Prüfungssystems mit einer Schwergewichtsverlagerung von fachspezifischen zu fächerübergreifenden Fragestellungen stattgefunden hat, erscheint diese Anzahl nicht als übermässig hoch. In einer solchen Übergangszeit wäre es nicht aussergewöhnlich und deshalb in Kauf zu nehmen, wenn eine noch höhere Quote von Fragen als mangelhaft im Sinne der vorinstanzlichen Vorgaben erkannt würde, da sich erst im Laufe der Zeit insbesondere die aus den vorangegangenen Prüfungen stammenden "Ankerfragen" herauskristallisierten, welche für einen zuverlässigen intertemporalen Vergleich der Prüfungsniveaus unabdingbar sind (zu den sog. "Ankerfragen" vgl. Urteil B-2568/2008 vom 15. September 2008, teilweise publiziert in BVGE 2010/21, nicht veröffentlichte E. 4.2, mit Hinweis auf das Urteil derREKO/MAW 04.051 vom 18. März 2005 E. 4.1).
E. 4.4.8 In den beiden vorerwähnten Entscheiden zur eidgenössischen Prüfung Humanmedizin 2011 (B-6462/2011 und B-6459/2011) hat das Bundesverwaltungsgericht die in diesem Kontext interessierende Frage, ab welcher Ausschlussquote allenfalls Zweifel am Prüfungsniveau gerechtfertigt wären, offen gelassen.
E. 4.4.9 Nach dem Vorstehenden vermag die Beschwerdeführerin aus ihrer Rüge betreffend die erfolgte Elimination von Fragen in der MC-Prüfung nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
E. 4.5 Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, die Auswahl der Standardisierten Patienten (SP) in der CS-Prüfung sei mangelhaft gewesen und deren Verhalten falsch. So sei an einem der Posten ([...]) ein SP eingesetzt worden, der das vom ihm zu präsentierende Krankheitsbild ([...]) falsch dargestellt habe. Ihrer Auffassung nach habe der SP eine (...) präsentiert, was für sie als (...) aus (...) nicht schwierig zu erkennen gewesen sei.
E. 4.5.1 Die Vorinstanz hält fest, die Beschwerdeführerin habe an der betreffenden Station ([...]) von den elf zur Anamnese erwarteten Fragen alle gestellt, indessen von den sechs verlangten Untersuchungen keine durchgeführt und keine korrekte Verdachtsdiagnose gestellt, sondern das Krankheitsbild einer (...) diagnostiziert. Auf die Schulung der Schauspielpatienten werde grosses Gewicht gelegt. So durchliefen diese ein zweimaliges fallspezifisches Training. Aus dem Prüfungsprotokoll gehe keinerlei Anmerkung des Examinatoren hervor, welche auf ein Fehlverhalten der Schauspielpatientin hinweisen würde. Hätte ein solches vorgelegen, hätte dies auch die restlichen 13 Kandidatinnen und Kandidaten am Prüfungsstandort A._______ betroffen. Diese hätten jedoch an der betreffenden Station indessen im Durchschnitt eine mit derjenigen der Kandidatinnen und Kandidaten an den anderen Prüfungsstandorten vergleichbare Leistung gezeigt. Schliesslich sei der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die korrekte Diagnose einer (...) erwähne, ein klares Indiz dafür, dass die Schauspielpatientin nicht versucht habe, ein anderes Krankheitsbild darzustellen.
E. 4.5.2 Vor dem Hintergrund dieser nachvollziehbaren Argumente der Vorinstanz vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, die betreffende Schauspielpatientin habe ein falsches Krankheitsbild präsentiert, nicht zu überzeugen. Auch hat die Beschwerdeführerin ihre Behauptung durch keinerlei Beweismittel zu belegen vermocht. Da nach der im Verwaltungsbeschwerdeverfahren zur Anwendung gelangenden allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass an der betreffenden Station kein Fehlverhalten der Schauspielpatientin vorlag. Anzumerken bleibt, dass, wie aus den nicht parteiöffentlichen Dokumenten zur CS-Einzelprüfung hervorgeht (vgl. [...]), die Beschwerdeführerin entgegen der Darstellung der Vorinstanz an der betreffenden Station von den sechs verlangten Untersuchungen deren eine ([...]) durchgeführt hat, was allerdings an der Globalbeurteilung von Anamnese, Status und Management an dieser Station als "grenzwertig" nichts ändert.
E. 4.6 Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin eine verfälschte Bewertung in der CS-Prüfung. So sei ihre Leistung an einem Posten ([...]) zu Unrecht als "ungenügend" bewertet worden. Sie habe an diesem Posten das Problem mit dem Patienten ermittelt, Risiken aufgezeigt, Vorschläge gemacht, die positiven Wirkungen (...) erwähnt sowie dessen negative Wirkungen ([...]) thematisiert. Die Fragen des Patienten habe sie richtig beantwortet und weitere Hilfe für die Behandlung (...) angeboten. Im Ergebnis sei die Beratung, was die Aspekte Empathie, Gesprächsstruktur sowie verbaler und nonverbaler Ausdruck betreffe, sicherlich keine schlechte gewesen.
E. 4.6.1 Die Vorinstanz hält der Kritik der Beschwerdeführerin betreffend die Bewertung ihrer Leistung an Station (...) ([...]) entgegen, diese habe von den an dieser Station erwarteten 21 Fragen lediglich deren sieben gestellt, weshalb sie in inhaltlicher Hinsicht als "eher nicht kompetent" beurteilt worden sei. So sei die Beschwerdeführerin nicht auf die Bereitschaft des Schauspielpatienten zum Gespräch für eine Verhaltensänderung eingegangen und habe die Argumente pro/contra (...) kaum erörtert. In den kommunikativen Aspekten (Empathie, Gesprächsstruktur, verbaler und nonverbaler Ausdruck) sei die Leistung der Beschwerdeführerin indessen als "genügend" bewertet worden.
E. 4.6.2 Wie aus der betreffenden Checkliste (vgl. [...]) hervorgeht, wurde die Beschwerdeführerin an Station (...) der CS-Prüfung entgegen ihrer Darstellung in der Globalbeurteilung der Kommunikation als "eher kompetent" beurteilt, womit sich weitere Ausführungen zur Beurteilung der Kommunikation an dieser Station erübrigen. Den Markierungen des Examinatoren im Anamneseteil (vgl. [...]) sowie dessen abschliessenden Kommentaren zur gezeigten Leistung der Beschwerdeführerin (vgl. [...]) zufolge hat diese die positiven Wirkungen (...) völlig ausgelassen (vgl. [...]). Des Weiteren hat sie gemäss den Markierungen des Examinatoren die Nebenwirkungen (...) erst auf entsprechende Nachfrage des Patienten hin angesprochen, was im betreffenden Punkt (vgl. [...]) eine negative Bewertung nach sich zog. Dabei habe sie einzig auf die Nebenwirkung (...) bzw. (...) hingewiesen, weshalb sie auch in diesem Punkt negativ beurteilt worden ist (vgl. [...]). Wie sich der Checkliste zudem entnehmen lässt (vgl. [...]), hat die Beschwerdeführerin den Patienten darüber informiert, dass die Nebenwirkungen i.d.R. vorübergehend seien bzw. dass Abhilfe geschaffen werden könne. Von den Unterstützungsmöglichkeiten (...) hat sie offenbar einzig diejenige (...) unerwähnt gelassen und wurde einzig in diesem Punkt (vgl. [...]) negativ beurteilt.
E. 4.6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die durch den Examinatoren erfolgte Bewertung mit Ausnahme der von der Beschwerdeführerin behaupteten Erwähnung der positiven Effekte (...) mit deren Behauptungen deckt. Da ihre Behauptung, sie habe diese Effekte erwähnt, unbewiesen geblieben ist, ist auch bezüglich dieses Punktes von der Richtigkeit der erfolgten Bewertung auszugehen.
E. 4.7 Zu guter Letzt moniert die Beschwerdeführerin, das Prüfen und Bewerten der CS-Prüfung durch einen einzigen Prüfungsexperten je Posten sei unzulässig, da eine vollständige und objektive Bewertung so nicht sichergestellt sei.
E. 4.7.1 Dabei verkennt sie, dass der Prüfungsablauf in dieser Hinsicht durch Art. 14 Abs. 2 Prüfungsformenverordnung vorgegeben ist, welcher statuiert, dass in der strukturierten praktischen Prüfung an jeder Station eine examinierende Person die Leistung während oder nach der Prüfung anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste beurteilt. Die Vorinstanz hat sich an diese Vorschrift gehalten, weshalb ihr in diesem Zusammenhang kein Rechtsverstoss vorgeworfen werden kann.
E. 4.7.2 Wie Ziff. 3.2 der Richtlinien Prüfungskommission zu entnehmen ist, erhalten die Examinatoren/-innen im Vorfeld der CS-Prüfung Informationen zur neuen eidgenössischen Prüfung sowie eine Schulung über die an der Prüfung verwendeten Kriterien zur Beurteilung der Kommunikation, über die Methode zum Festlegen der Bestehensgrenze und zum Gebrauch der Checklisten. Überdies werden sie am Tag der Prüfung über den genauen Aufbau der aufgabenspezifischen Checklisten informiert und in deren Anwendung instruiert, womit eine möglichst objektive Bewertung sichergestellt sein dürfte.
E. 5 Im Ergebnis vermögen die Rügen der Beschwerdeführerin nach dem Vorstehenden nicht durchzudringen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
E. 6 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden nach Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 1 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 1'000.- festgesetzt und mit dem am 31. Dezember 2012 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
E. 7 Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist somit endgültig.
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Beschwerde-beilagen zurück); - die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Ronald Flury Michael Müller Versand: 8. Oktober 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6049/2012 Urteil vom 3. Oktober 2013 Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Stephan Breitenmoser, Gerichtsschreiber Michael Müller. Parteien X._______, Beschwerdeführerin, gegen Prüfungskommission Humanmedizin, Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Eidgenössische Prüfung Humanmedizin 2012. Sachverhalt: A. X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hat im Sommer 2012 erstmalig die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin, bestehend aus einer fächerübergreifenden theoretischen "Multiple-Choice"-Prüfung (MC-Prüfung) sowie einer gesamtschweizerisch einheitlichen, strukturierten praktischen Prüfung (auch "Clinical-Skills"- bzw. CS-Prüfung genannt), in A._______ abgelegt. B. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 teilte die Prüfungskommission Humanmedizin des Bundesamtes für Gesundheit (nachfolgend: Vorinstanz) der Beschwerdeführerin mit, dass sie die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin nicht bestanden habe. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 23. November 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wobei sie sinngemäss die Aufhebung derselben sowie die Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung ihrer Beschwerdeschrift beantragt. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. November 2012 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Beschwerdeschrift bis zum11. Dezember 2012 zu ergänzen. E. In der ergänzten Beschwerdeschrift vom 10. Dezember 2012 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zulassung zu einem neuerlichen Prüfungsversuch unter verbesserten Bedingungen. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen das Fehlen der Instruktion der Kandidatinnen und Kandidaten über die Abbruchmöglichkeit während der Prüfung, die Unvollständigkeit des Inhaltes der inhaltlich differenzierten Prüfungsrückmeldung, eine Diskriminierung aufgrund der Tatsache, dass Deutsch für sie eine Fremdsprache darstelle, die falsche Formulierung von Fragestellungen in der MC-Prüfung, welche die Eliminierung der betreffenden Prüfungsaufgaben nach sich zog, eine unbefriedigende Auswahl von standardisierten Patienten sowie deren falsches Verhalten in der CS-Prüfung und schliesslich eine verfälschte Bewertung in derCS-Prüfung. F. Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2013 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. G. Auf die Argumente der Verfahrensbeteiligten wird, soweit diese entscheidwesentlich sind, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VVG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu denen auch die Prüfungskommission Humanmedizin zählt (Art. 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 7 der Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3). Ihr angefochtener Prüfungsentscheid vom 23. Oktober 2012 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG dar (Art. 20 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG). Diese kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31 und 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 44 ff. VwVG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. 1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz [MedBG], SR 811.11) fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität der universitären Ausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Fortbildung sowie der Berufsausübung der Fachpersonen im Bereich der Humanmedizin, der Zahnmedizin, der Chiropraktik, der Pharmazie und der Veterinärmedizin (Art. 1 Abs. 1 MedBG). Zu diesem Zweck umschreibt es insbesondere die Voraussetzungen für das Erlangen eines eidgenössischen Diploms und eines eidgenössischen Weiterbildungstitels in den universitären Medizinalberufen, zu denen u.a. auch die Ärzte zählen (Art. 1 Abs. 3 Bst. b i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a MedBG). Gemäss Art. 14 MedBG wird die universitäre Ausbildung mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (Abs. 1). In derselben wird abgeklärt, ob die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen (Abs. 2 Bst. a). 2.2 Gestützt auf Art. 12 Abs. 3, Art. 13 sowie Art. 60 MedBG hat der Bundesrat die Prüfungsverordnung MedBG erlassen (zitiert in E. 1.1). Diese regelt (a) den Inhalt, die Form und die Bewertung der eidgenössischen Prüfung für die universitären Medizinalberufe, (b) die Aufgaben der Organe, (c) das Prüfungsverfahren, (d) die Prüfungsgebühren sowie (e) die Entschädigungen für die Expertinnen und Experten (Art. 1 Prüfungsverordnung MedBG). Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Prüfungsverordnung MedBG kann die eidgenössische Prüfung aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet (Art. 5 Abs. 2). Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 3). 2.3 In Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG, welcher stipuliert, dass das eidgenössische Departement des Inneren (EDI) nach Anhörung des Ressorts Ausbildung der Medizinalberufekommission (MEBEKO) die Grundsätze und Eigenheiten der verschiedenen Prüfungsformen festlegt, hat dieses seine Verordnung vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung, SR 811.113.32) erlassen. 2.4 Die Prüfungsverordnung MedBG sieht vor, dass das Ressort Ausbildung der MEBEKO, auf Vorschlag der Prüfungskommissionen Inhalt und Form der eidgenössischen Prüfung für jeden universitären Medizinalberuf festlegt und für jede Prüfung definiert, unter welchen Voraussetzungen diese als bestanden gilt (Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 2 sowie Art. 5 Abs. 5 Satz 1). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.2 Indessen auferlegt es sich - entsprechend der ständigen Praxis des Bundesgerichts, des Bundesrates und der früheren Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes - bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung und weicht bei Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden schwer zu überprüfen sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Examinatoren ab (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, BVGE 2008/14 E. 3.1, BVGE 2007/6 E. 3; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 75 f. Rz. 2.158). Denn der Rechtsmittelbehörde sind meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr in der Regel nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Zudem haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde regelmässig über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung in materieller Hinsicht würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. 3.3 Werden hingegen Verfahrensmängel im Prüfungsablauf oder die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobene Kritik mit umfassender Kognition zu prüfen, wobei all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug nehmen, die den äusseren Ablauf der Prüfung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; BVGE 2008/14 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sind indessen nur dann rechtserheblich, wenn sie in kausaler Weise das Prüfungsergebnis einer Kandidatin oder eines Kandidaten entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben. Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat muss ihre bzw. seine Prüfungsleistung unter Umständen erbringen können, die eine volle Konzentration auf die ihr bzw. ihm gestellten Aufgaben ermöglichen. Störungen und Ablenkungen, die sie bzw. ihn in der Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigen, sind zu vermeiden. Es kann allerdings nicht jede noch so geringfügige Störung oder Unterbrechung zum Anlass genommen werden, die Durchführung der Prüfung bzw. das Prüfungsverfahren in Frage zu stellen. Die Beeinträchtigung muss vielmehr so schwerwiegend sein, dass sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, die Feststellung der Leistungsfähigkeit und des Wissens der Kandidatin bzw. des Kandidaten zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 4385/2008 vom 16. Februar 2009 E. 5). Vermochte ein Verfahrensfehler demgegenüber unmöglich einen ungünstigen Einfluss auszuüben, sondern erschöpfte sich dieser mit anderen Worten in einem rein objektiven, den Kandidaten subjektiv nicht belastenden Formfehler, so bildet er mangels eines Rechtsschutzinteresses keinen Beschwerdegrund (vgl. VPB 61.32 E. 7.2). 3.4 Weil es nicht Aufgabe einer Beschwerdebehörde sein kann, die Prüfung gewissermassen zu wiederholen, müssen an den Beweis der behaupteten Unangemessenheit der Bewertung gewisse Anforderungen gestellt werden. Die entsprechenden Rügen müssen zumindest von objektiven und nachvollziehbaren Argumenten sowie den entsprechenden Beweismitteln getragen sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1997/2012 vom 14. September 2012, E. 2.3) .
4. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der eidgenössischen Prüfung Humanmedizin weder die (aus zwei Teilprüfungen bestehende) MC-Einzelprüfung bestanden, noch war sie in der CS-Einzelprüfung erfolgreich. 4.1 Sie macht als Verfahrensfehler geltend, die Kandidatinnen und Kandidaten seien anlässlich der Prüfung nicht über die in Art. 16 Prüfungsverordnung MedBG vorgesehene Regelung, wonach eine bereits begonnene Prüfung ohne Verlust eines Teilnahmeversuches abgebrochen werden kann, falls die betreffende Person wichtige Gründe wie Krankheit oder Unfall geltend zu machen vermag, informiert worden. 4.1.1 Art. 16 Prüfungsverordnung MedBG stipuliert unter der Überschrift "Fernbleiben und Abbruch", dass, sofern eine Kandidatin oder ein Kandidat der eidgenössischen Prüfung ohne Abmeldung fernbleibt oder eine begonnene Prüfung abbricht, die Prüfung als "nicht bestanden" gilt, es sei denn, die betroffene Person kann wichtige Gründe wie Krankheit oder Unfall geltend machen (Abs. 1). Dabei sind das Fernbleiben oder der Abbruch der oder dem Standortverantwortlichen unverzüglich zu melden und Beweismittel wie ärztliche Zeugnisse unaufgefordert beizubringen oder nachzureichen (Abs. 2). Die Standortverantwortlichen entscheiden in der Folge, ob die geltend gemachten Gründe stichhaltig sind und melden dies dem Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO (Abs. 3). Sind die Gründe für das Fernbleiben oder den Abbruch stichhaltig, so kann sich die Kandidatin oder der Kandidat für die nächste eidgenössische Prüfung anmelden. Besteht eine Einzelprüfung aus mehreren Teilprüfungen, die wegen dem aus stichhaltigen Gründen verfügten Abbruch nicht alle absolviert werden konnten, so muss bei der nächsten eidgenössischen Prüfung die ganze Einzelprüfung mit allen entsprechenden Teilprüfungen erneut absolviert werden (Abs. 4). Während die Anmeldegebühr in jedem Fall geschuldet ist, ist die Prüfungsgebühr bei einem Abbruch in jedem Fall und beim Fernbleiben dann geschuldet, wenn dieses ohne wichtige Gründe erfolgt (Abs. 5). 4.1.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, darf von Kandidatinnen und Kandidaten der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe die Kenntnis der einschlägigen Prüfungsbestimmungen, insbesondere der Prüfungsverordnung MedBG, ohne Weiteres vorausgesetzt werden. Die Beschwerdeführerin bringt keinen konkreten Grund vor, wonach sie bei Kenntnis der entsprechenden Regelung aus wichtigen Gründen wie Krankheit oder Unfall nicht hätte zur Prüfung antreten können oder diese abgebrochen hätte. Im Übrigen wären erst nach einem Misserfolg geltend gemachte Verhinderungs- und Abbruchgründe aufgrund von Art. 16 Abs. 2 Prüfungsverordnung MedBG, welcher eine unverzügliche Geltendmachung derselben gegenüber der oder dem Standortverantwortlichen voraussetzt, ohnehin nicht beachtlich. Schliesslich gehen aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, einen eigenverantwortlichen Entscheid betreffend Prüfungsantritt oder -abbruch bzw. unverzügliches Vorbringen allfällig bestehender Verhinderungs- oder Abbruchgründe zu treffen. 4.1.3 Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz aufgrund der Tatsache, dass sie die Kandidatinnen und Kandidaten vor der Prüfung nicht explizit betreffend die nach Art. 16 Prüfungsverordnung MedBG bestehende Regelung zum Fernbleiben von dieser bzw. dem Abbruch derselben instruiert hat, kein Vorwurf gemacht werden. Daher vermag die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer diesbezüglichen Rüge nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es seien anlässlich der Korrektur der MC-Prüfung lediglich die auf den Antwortbogen und das Übertragungsblatt übertragenen Lösungen bewertet worden. Sie habe in der MC-Prüfung, Teil 2, vom 9. August 2012, alle 150 gestellten Fragen beantwortet, diese jedoch nicht auf den Antwortbogen übertragen (können). Die vom (...) datierende inhaltlich differenzierte Prüfungsrückmeldung zu ihrem Ergebnis in der MC-Prüfung gebe ihre entsprechende Leistung nicht wieder, und im Ansichtsverfahren beim Bundesamt für Gesundheit habe man ihr lediglich ein leeres Übertragungsblatt zur Verfügung gestellt. Erst nach spezieller Anfrage habe sie einige Informationen über sie betreffende Daten via E-Mail (vom [...]) erhalten, jedoch noch immer ohne differenzierte Leistungsanzeige. Darin erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des in Art. 26 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG stipulierten Auskunftsrechts, wonach die Kandidatinnen und Kandidaten das Recht auf Auskunft über sie betreffende Daten haben. 4.2.1 Die Vorinstanz führt aus, jeder/-m Kandidatin/-en werde nach der MC-Prüfung eine Information über ihre/seine Leistung zugestellt, welche rein informellen Charakter habe und den Kandidatinnen/-en erlauben soll, ihre Prüfungsleistung im Vergleich zur Leistung aller Kandidatinnen/-en der eidgenössischen Prüfung einzuordnen. Die Einwendung der Beschwerdeführerin, wonach der Inhalt dieser Information unvollständig sein solle, stehe in keinem Zusammenhang zur Durchführung bzw. Aus- und Bewertung der Prüfung, weshalb sie für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht relevant sei. 4.2.2 Wie aus den für das Jahr 2012 gültigen "Richtlinien der Prüfungskommission Humanmedizin namentlich über die inhaltliche Ausrichtung, die Anzahl Fragen/Aufgaben/Stationen, den Prüfungsumfang, die Dauer, den Ablauf, die Aus- und Bewertung, die Instruktion der Kandidatinnen und Kandidaten sowie die erlaubten Hilfsmittel" (vorgeschlagen von der Prüfungskommission Humanmedizin am 28. März 2012, genehmigt von der MEBEKO, Ressort Ausbildung, am 3. Mai 2012; nachfolgend: Richtlinien Prüfungskommission) hervorgeht, werden die Kandidatinnen und Kandidaten anlässlich der MC-Prüfung dahingehend instruiert, dass für die Auswertung dieser Prüfung ausschliesslich die Markierungen auf dem Antwortbogen ausschlaggebend sind (Ziff. 5.1, Lemma 4, Unterlemma 4); darüber hinaus werden sie 20 Minuten vor Ablauf der Prüfungsdauer auf die verbleibende Zeit hingewiesen und aufgefordert, mit dem Übertragen der Antworten zu beginnen (Ziff. 5.1, Lemma 7). Gemäss Art. 26 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG haben die Kandidatinnen und Kandidaten das Recht auf Auskunft über die sie betreffenden Daten. Dazu müssen sie ihr Begehren schriftlich bei der MEBEKO, Ressort Ausbildung, einreichen und sich über ihre Identität ausweisen (Abs. 2). Die Auskunft erfolgt schriftlich innert 30 Tagen und ist kostenlos (Abs. 3). 4.2.3 Nach dem Vorstehenden war die Beschwerdeführerin aufgrund der erfolgten Instruktion darüber im Bilde, dass für die Auswertung der MC-Prüfung ausschliesslich die Markierungen auf dem Antwortbogen ausschlaggebend sind und dass etwaige, nicht auf den Antwortbogen übertragene Markierungen im Frageheft bei der Auswertung keine Berücksichtigung finden. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom (...) datierende, inhaltlich differenzierte Prüfungsrückmeldung zu ihrem Ergebnis aufgrund der Tatsache unvollständig sein soll, dass darin kein Bezug auf die von der Beschwerdeführerin im Frageheft vorgenommenen, jedoch von ihr nicht auf den Antwortbogen übertragenen Markierungen genommen wird. Auch kann der Vorinstanz aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Prüfungseinsicht lediglich der leere Antwortbogen, nicht jedoch das Frageheft mit den dort von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Markierungen vorgelegt wurde, kein Vorwurf gemacht werden, sind doch diese Markierungen - wie vorstehend erwähnt - für die Prüfungsauswertung nicht von Belang. 4.2.4 Ihren Ausführungen zufolge hat die Beschwerdeführerin nach entsprechender Anfrage einige Informationen über sie betreffende Daten via E-Mail (vom [...]) erhalten, jedoch noch immer ohne differenzierte Leistungsanzeige. Art. 26 Prüfungsverordnung MedBG verleiht - wie vorstehend erwähnt - den Kandidatinnen und Kandidaten nach entsprechender schriftlicher Anfrage einen Anspruch auf Auskunft über sie betreffende Daten. Gegenstand dieses Anspruchs sind auch Informationen darüber, welche Markierungen die Beschwerdeführerin am zweiten Tag der MC-Prüfung im Frageheft gesetzt hat. Da den Akten indessen weder ein Beleg für eine entsprechende schriftliche Anfrage noch Belege oder genauere Angaben darüber, welche Informationen die Beschwerdeführerin auf ihre Anfrage hin erhalten haben will, zu entnehmen sind, kann vorliegend keine Verletzung von Art. 26 Prüfungsverordnung MedBG festgestellt werden. Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern das diesbezügliche Vorgehen der Vorinstanz das Prüfungsergebnis der Beschwerdeführerin in kausaler Weise hätte beeinflussen können, weshalb diese aus ihrem Vorbringen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. 4.3 Des Weiteren bemängelt die Beschwerdeführerin, indem die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin lediglich in den Sprachen Deutsch und Französisch durchgeführt werde, würden die italienisch- und rätoromanischsprachigen Kandidatinnen und Kandidaten benachteiligt, was einen Verstoss gegen das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen (Sprachengesetz, SpG, SR 441.1) darstelle. Zudem sei sie selbst aufgrund der Tatsache, dass Deutsch für sie eine Fremdsprache darstelle, diskriminiert worden. Als fremdsprachige Person benötige sie nämlich vor dem Hintergrund der Chancengleichheit mehr Zeit für die Prüfungslösung als Kandidatinnen und Kandidaten mit Deutsch als Mutter- oder Zweitsprache. 4.3.1 Zum Vorbringen der Diskriminierung der italienisch- und rätoromanischsprachigen Kandidatinnen und Kandidaten ist vorab festzustellen, dass diese Rüge keinerlei potentiell kausalen Bezug zur Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin aufweist, weshalb darauf im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht weiter einzugehen ist. 4.3.2 Auch aus ihrem Vorbringen, sie sei insofern diskriminiert worden, als sie als fremdsprachige Person mehr Zeit für die Prüfungslösung benötigt hätte, was bei der Festsetzung der Prüfungsdauer der beiden MC-Teilprüfungen auf 4,5 Stunden nicht berücksichtigt worden sei, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Vor dem Hintergrund von Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), welcher Diskriminierungen aufgrund der Sprache untersagt, ist nämlich kein Anspruch ausländischer Personen auf spezielle Berücksichtigung ihrer Fremdsprachigkeit bei der Festsetzung der Dauer der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin ersichtlich. Eine derartige, allenfalls mittelbare Diskriminierung fremdsprachiger Personen erscheint in Anbetracht der Berechtigungen, welche die bestandene eidgenössische Prüfung in Humanmedizin verleiht und welche eine (minimale) Beherrschung der Prüfungssprache (gemäss Art. 4 Abs. 1 Prüfungsformenverordnung ist dies je nach gewähltem Prüfungsstandort Deutsch oder Französisch) voraussetzen, gerechtfertigt und ist daher hinzunehmen. 4.4 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, bei der MC-Prüfung seien im Nachhinein von total 300 Fragen deren 25 oder ca. 8.3 % eliminiert worden, da sie falsch formuliert gewesen seien. Es stelle sich die Frage, wie die Fachkenntnisse der Studierenden durch eine Prüfung mit zahlreichen falschen Fragen habe bewertet werden können. 4.4.1 Die Vorinstanz führt aus, die Elimination von Prüfungsfragen sei in den am 28. März 2012 vorgeschlagenen und von der MEBEKO, Ressort Ausbildung, am 3. Mai 2012 genehmigten "Vorgaben der Prüfungskommission Humanmedizin über Inhalt, Form, Zeitpunkt und Bewertung der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin" geregelt. Demnach würden Fragen bei der Bewertung nicht berücksichtigt, die aufgrund auffallender statistischer Ergebnisse oder schriftlicher Kommentare der Kandidatinnen und Kandidaten (1) einen offensichtlichen inhaltlichen oder formalen Mangel erkennen lassen, (2) das Niveau der Ausbildungsstufe klar übersteigen oder (3) dem Ziel der Leistungsdifferenzierung deutlich zuwiderlaufen (Ziff. 4.11). Sie legt weiter dar, es seien 24 Fragen (und nicht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, deren 25) aus inhaltlichen und formalen Gründen eliminiert worden, so dass die Fachkenntnisse der Kandidaten aufgrund der restlichen 276 Fragen beurteilt worden sei, welche keine inhaltlichen oder formalen Mängel aufwiesen. Die Beschwerdeführerin habe im Ergebnis von der Elimination profitiert, habe sie doch von den 24 eliminierten Fragen deren vier falsch und die restlichen 20 überhaupt nicht beantwortet. 4.4.2 Die Rüge, wonach mit 25 von total 300 Fragen eine hohe Anzahl von Fragen im Nachhinein gestrichen worden sei, betrifft die für alle Kandidatinnen und Kandidaten geltenden Bewertungsmassstäbe und ist daher mit voller Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2010/21 E. 7.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6459/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 7.3.3). 4.4.3 In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht zur Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses von Prüfungsfragen in einem Grundsatzurteil festgehalten, ein solcher dürfe nicht willkürlich erfolgen, sondern müsse auf einem sachlichen Grund beruhen. Denn der Ausschluss von Prüfungsfragen könne zu Ungleichbehandlungen führen, weil einerseits Kandidatinnen und Kandidaten, die diese Fragen korrekt beantwortet haben, durch den Ausschluss einen Verlust an Punkten erleiden würden und sich andererseits die Gesamtleistung von Kandidatinnen und Kandidaten möglicherweise verbessere, wenn eine Frage eliminiert werde, die sie falsch beantwortet hätten (vgl. BVGE 2010/21 E. 7.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6459/2011 vom 2. Oktober 2012E. 7.3.3.2). Die Vorinstanz hat solche sachliche Gründe in Ziff. 4.11 ihrer Vorgaben statuiert, was die Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht in Frage stellt. 4.4.4 Zur Frage, ob ein inhaltlicher oder formaler Mangel vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass diese Frage nur in Anbe-tracht der jeweiligen Aufgabenstellung beurteilt werden könne. Ein derartiger Mangel sei etwa anzunehmen, wenn die Aufgabenstellung missverständlich formuliert, unzumutbar schwierig oder gar unlösbar ist; ferner, wenn sie ausserhalb des Curriculums liegt (vgl. BVGE 2010/21 E. 7.3). In diesem Zusammenhang sind Vorinstanzen im Rahmen ihrer Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung gehalten, konkret zu benennen, welcher Mangel gegeben ist und inwiefern sich dieser auf die betreffende Auffälligkeit bei der Auswertung der Prüfungsergebnisse ausgewirkt hat (vgl. BVGE 2010/21 E. 7.3.2). 4.4.5 Diese hohen Anforderungen haben das Bundesverwaltungsgericht in entsprechenden Fällen zu weitläufigen Instruktionsmassnahmen veranlasst, wie der erwähnte BVGE 2010/21 anschaulich zeigt. In dieser Streitsache fehlten der damaligen Beschwerdeführerin lediglich zwei Punkte zum Bestehen der Prüfung, weshalb bei den vier damals eliminierten Prüfungsfragen jeweils konkret zu prüfen war, ob diese einen offensichtlichen Mangel erkennen liessen. In zwei weiteren Fällen, welche die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin 2011 betreffen, hat das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber auf Instruktionsmassnahmen zur Frage verzichtet, ob bei jeder der in der entsprechenden MC-Prüfung eliminierten 41 Fragen ein hinreichend bestimmtes formales oder inhaltliches Ausschlusskriterium vorliege oder nicht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-6462/2011 und B-6459/2011 vom 2. Oktober 2012, jeweils E. 7.3.3.3). Dieses Vorgehen drängte sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im erstgenannten dieser beiden Beschwerdeverfahren deshalb auf, weil die Beschwerdeführerin in der MC-Einzelprüfung mit 136 Punkten eine Quote richtiger Antworten von 52.5 % erreicht hatte, indessen bei den eliminierten Fragen lediglich eine solche von 14.6 %. Die erhebliche Quotendifferenz von 37.9 % fasste das Bundesverwaltungsgericht als plausibles Indiz für die prinzipielle Richtigkeit der Elimination der strittigen 41 Fragen auf, weshalb es auf weitere Instruktionsmassnahmen verzichtete. 4.4.6 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin in der MC-Einzelprüfung mit 48 von 276 möglichen Punkten eine Quote richtiger Antworten von 17.4 % erzielt, während sie von den 24 eliminierten Fragen 4 falsch und 20 überhaupt nicht beantwortet hat und damit eine Quote von 0 % erreichte. Die vorgenannten Überlegungen lassen sich demnach ohne Weiteres auch auf das vorliegende Verfahren übertragen. 4.4.7 Abgesehen davon, dass sich vor diesem Hintergrund weitere Abklärungen erübrigen, ist auch die blosse Anzahl eliminierter Fragen nicht zu beanstanden. Von 300 Fragen wurden lediglich deren 24 eliminiert, was einer Ausschlussquote von 8 % entspricht. Im Lichte dessen, dass erst im Jahr 2011 ein grundlegender Wechsel des Prüfungssystems mit einer Schwergewichtsverlagerung von fachspezifischen zu fächerübergreifenden Fragestellungen stattgefunden hat, erscheint diese Anzahl nicht als übermässig hoch. In einer solchen Übergangszeit wäre es nicht aussergewöhnlich und deshalb in Kauf zu nehmen, wenn eine noch höhere Quote von Fragen als mangelhaft im Sinne der vorinstanzlichen Vorgaben erkannt würde, da sich erst im Laufe der Zeit insbesondere die aus den vorangegangenen Prüfungen stammenden "Ankerfragen" herauskristallisierten, welche für einen zuverlässigen intertemporalen Vergleich der Prüfungsniveaus unabdingbar sind (zu den sog. "Ankerfragen" vgl. Urteil B-2568/2008 vom 15. September 2008, teilweise publiziert in BVGE 2010/21, nicht veröffentlichte E. 4.2, mit Hinweis auf das Urteil derREKO/MAW 04.051 vom 18. März 2005 E. 4.1). 4.4.8 In den beiden vorerwähnten Entscheiden zur eidgenössischen Prüfung Humanmedizin 2011 (B-6462/2011 und B-6459/2011) hat das Bundesverwaltungsgericht die in diesem Kontext interessierende Frage, ab welcher Ausschlussquote allenfalls Zweifel am Prüfungsniveau gerechtfertigt wären, offen gelassen. 4.4.9 Nach dem Vorstehenden vermag die Beschwerdeführerin aus ihrer Rüge betreffend die erfolgte Elimination von Fragen in der MC-Prüfung nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 4.5 Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, die Auswahl der Standardisierten Patienten (SP) in der CS-Prüfung sei mangelhaft gewesen und deren Verhalten falsch. So sei an einem der Posten ([...]) ein SP eingesetzt worden, der das vom ihm zu präsentierende Krankheitsbild ([...]) falsch dargestellt habe. Ihrer Auffassung nach habe der SP eine (...) präsentiert, was für sie als (...) aus (...) nicht schwierig zu erkennen gewesen sei. 4.5.1 Die Vorinstanz hält fest, die Beschwerdeführerin habe an der betreffenden Station ([...]) von den elf zur Anamnese erwarteten Fragen alle gestellt, indessen von den sechs verlangten Untersuchungen keine durchgeführt und keine korrekte Verdachtsdiagnose gestellt, sondern das Krankheitsbild einer (...) diagnostiziert. Auf die Schulung der Schauspielpatienten werde grosses Gewicht gelegt. So durchliefen diese ein zweimaliges fallspezifisches Training. Aus dem Prüfungsprotokoll gehe keinerlei Anmerkung des Examinatoren hervor, welche auf ein Fehlverhalten der Schauspielpatientin hinweisen würde. Hätte ein solches vorgelegen, hätte dies auch die restlichen 13 Kandidatinnen und Kandidaten am Prüfungsstandort A._______ betroffen. Diese hätten jedoch an der betreffenden Station indessen im Durchschnitt eine mit derjenigen der Kandidatinnen und Kandidaten an den anderen Prüfungsstandorten vergleichbare Leistung gezeigt. Schliesslich sei der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die korrekte Diagnose einer (...) erwähne, ein klares Indiz dafür, dass die Schauspielpatientin nicht versucht habe, ein anderes Krankheitsbild darzustellen. 4.5.2 Vor dem Hintergrund dieser nachvollziehbaren Argumente der Vorinstanz vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, die betreffende Schauspielpatientin habe ein falsches Krankheitsbild präsentiert, nicht zu überzeugen. Auch hat die Beschwerdeführerin ihre Behauptung durch keinerlei Beweismittel zu belegen vermocht. Da nach der im Verwaltungsbeschwerdeverfahren zur Anwendung gelangenden allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass an der betreffenden Station kein Fehlverhalten der Schauspielpatientin vorlag. Anzumerken bleibt, dass, wie aus den nicht parteiöffentlichen Dokumenten zur CS-Einzelprüfung hervorgeht (vgl. [...]), die Beschwerdeführerin entgegen der Darstellung der Vorinstanz an der betreffenden Station von den sechs verlangten Untersuchungen deren eine ([...]) durchgeführt hat, was allerdings an der Globalbeurteilung von Anamnese, Status und Management an dieser Station als "grenzwertig" nichts ändert. 4.6 Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin eine verfälschte Bewertung in der CS-Prüfung. So sei ihre Leistung an einem Posten ([...]) zu Unrecht als "ungenügend" bewertet worden. Sie habe an diesem Posten das Problem mit dem Patienten ermittelt, Risiken aufgezeigt, Vorschläge gemacht, die positiven Wirkungen (...) erwähnt sowie dessen negative Wirkungen ([...]) thematisiert. Die Fragen des Patienten habe sie richtig beantwortet und weitere Hilfe für die Behandlung (...) angeboten. Im Ergebnis sei die Beratung, was die Aspekte Empathie, Gesprächsstruktur sowie verbaler und nonverbaler Ausdruck betreffe, sicherlich keine schlechte gewesen. 4.6.1 Die Vorinstanz hält der Kritik der Beschwerdeführerin betreffend die Bewertung ihrer Leistung an Station (...) ([...]) entgegen, diese habe von den an dieser Station erwarteten 21 Fragen lediglich deren sieben gestellt, weshalb sie in inhaltlicher Hinsicht als "eher nicht kompetent" beurteilt worden sei. So sei die Beschwerdeführerin nicht auf die Bereitschaft des Schauspielpatienten zum Gespräch für eine Verhaltensänderung eingegangen und habe die Argumente pro/contra (...) kaum erörtert. In den kommunikativen Aspekten (Empathie, Gesprächsstruktur, verbaler und nonverbaler Ausdruck) sei die Leistung der Beschwerdeführerin indessen als "genügend" bewertet worden. 4.6.2 Wie aus der betreffenden Checkliste (vgl. [...]) hervorgeht, wurde die Beschwerdeführerin an Station (...) der CS-Prüfung entgegen ihrer Darstellung in der Globalbeurteilung der Kommunikation als "eher kompetent" beurteilt, womit sich weitere Ausführungen zur Beurteilung der Kommunikation an dieser Station erübrigen. Den Markierungen des Examinatoren im Anamneseteil (vgl. [...]) sowie dessen abschliessenden Kommentaren zur gezeigten Leistung der Beschwerdeführerin (vgl. [...]) zufolge hat diese die positiven Wirkungen (...) völlig ausgelassen (vgl. [...]). Des Weiteren hat sie gemäss den Markierungen des Examinatoren die Nebenwirkungen (...) erst auf entsprechende Nachfrage des Patienten hin angesprochen, was im betreffenden Punkt (vgl. [...]) eine negative Bewertung nach sich zog. Dabei habe sie einzig auf die Nebenwirkung (...) bzw. (...) hingewiesen, weshalb sie auch in diesem Punkt negativ beurteilt worden ist (vgl. [...]). Wie sich der Checkliste zudem entnehmen lässt (vgl. [...]), hat die Beschwerdeführerin den Patienten darüber informiert, dass die Nebenwirkungen i.d.R. vorübergehend seien bzw. dass Abhilfe geschaffen werden könne. Von den Unterstützungsmöglichkeiten (...) hat sie offenbar einzig diejenige (...) unerwähnt gelassen und wurde einzig in diesem Punkt (vgl. [...]) negativ beurteilt. 4.6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die durch den Examinatoren erfolgte Bewertung mit Ausnahme der von der Beschwerdeführerin behaupteten Erwähnung der positiven Effekte (...) mit deren Behauptungen deckt. Da ihre Behauptung, sie habe diese Effekte erwähnt, unbewiesen geblieben ist, ist auch bezüglich dieses Punktes von der Richtigkeit der erfolgten Bewertung auszugehen. 4.7 Zu guter Letzt moniert die Beschwerdeführerin, das Prüfen und Bewerten der CS-Prüfung durch einen einzigen Prüfungsexperten je Posten sei unzulässig, da eine vollständige und objektive Bewertung so nicht sichergestellt sei. 4.7.1 Dabei verkennt sie, dass der Prüfungsablauf in dieser Hinsicht durch Art. 14 Abs. 2 Prüfungsformenverordnung vorgegeben ist, welcher statuiert, dass in der strukturierten praktischen Prüfung an jeder Station eine examinierende Person die Leistung während oder nach der Prüfung anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste beurteilt. Die Vorinstanz hat sich an diese Vorschrift gehalten, weshalb ihr in diesem Zusammenhang kein Rechtsverstoss vorgeworfen werden kann. 4.7.2 Wie Ziff. 3.2 der Richtlinien Prüfungskommission zu entnehmen ist, erhalten die Examinatoren/-innen im Vorfeld der CS-Prüfung Informationen zur neuen eidgenössischen Prüfung sowie eine Schulung über die an der Prüfung verwendeten Kriterien zur Beurteilung der Kommunikation, über die Methode zum Festlegen der Bestehensgrenze und zum Gebrauch der Checklisten. Überdies werden sie am Tag der Prüfung über den genauen Aufbau der aufgabenspezifischen Checklisten informiert und in deren Anwendung instruiert, womit eine möglichst objektive Bewertung sichergestellt sein dürfte.
5. Im Ergebnis vermögen die Rügen der Beschwerdeführerin nach dem Vorstehenden nicht durchzudringen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
6. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden nach Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 1 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 1'000.- festgesetzt und mit dem am 31. Dezember 2012 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
7. Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Beschwerde-beilagen zurück);
- die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Ronald Flury Michael Müller Versand: 8. Oktober 2013