Prüfungsergebnisse
Sachverhalt
A. A.a X._______ (Beschwerdeführerin) nahm im Sommer 2015 in A._______ an der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin teil. Diese setzt sich aus zwei Einzelprüfungen zusammen: einerseits aus der theoretischen "Multiple Choice"-Prüfung (MC-Prüfung bzw. Einzelprüfung 1), bestehend aus zwei Teilprüfungen (MC-Prüfung Teil 1 und MC-Prüfung Teil 2), andererseits aus der strukturierten praktischen Prüfung ("Clinical Skills"-Prüfung bzw. Einzelprüfung 2). A.b Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 eröffnete die Prüfungskommission Humanmedizin des Bundesamtes für Gesundheit (nachfolgend: Vorinstanz) der Beschwerdeführerin, dass sie zwar die strukturierte praktische Prüfung erfolgreich absolviert habe, nicht hingegen die MC-Prüfung, weshalb die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin als Ganzes nicht bestanden sei. A.c Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 orientierte die Medizinische Fakultät der Universität Bern (Institut für Medizinische Lehre IML, Abteilung für Assessment und Evaluation AAE) im Auftrag der Vorinstanz die Beschwerdeführerin darüber, dass sie in der MC-Prüfung (MC-Prüfung Teil 1 und MC-Prüfung Teil 2) bei einer Bestehensgrenze von 155 Punkten insgesamt 147 Punkte erreicht habe, womit sie die Prüfung nicht bestanden habe. Die Beschwerdeführerin nahm am 5. November 2015 Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen. B. Mit Beschwerde vom 16. November 2015 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung vom 2. Oktober 2015 sei aufzuheben, soweit sie sich auf das Nichtbestehen der MC-Prüfung (MC-Prüfung Teil 1 und MC-Prüfung Teil 2) und auf das Nichtbestehen der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin 2015 beziehe. Es sei festzustellen und zu verfügen, dass die Beschwerdeführerin die MC-Prüfung (MC-Prüfung Teil 1 und MC-Prüfung Teil 2) bestanden habe und die Voraussetzungen für das Bestehen der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin 2015 erfüllt habe, und es sei ihr dementsprechend das eidgenössische Diplom zu erteilen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung zurückzuweisen, dass die Vorinstanz das Bestehen der Prüfung verfüge. Eventualiter sei das Ergebnis der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin 2015 nicht anzurechnen und die Prüfung sei als nicht abgelegt gelten zu lassen; die Beschwerdeführerin sei zu einer erneuten (kostenlosen) Prüfung zuzulassen. Subeventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen die nachträgliche Elimination von 28 der insgesamt 300 Prüfungsfragen sowie die Bewertung einzelner Aufgaben (sog. Fallvignetten). C. Mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und nimmt unter anderem zu den Bewertungsrügen der Beschwerdeführerin im Einzelnen Stellung. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung reichte die Vorinstanz auch die nicht parteiöffentlichen Prüfungsunterlagen der Beschwerdeführerin ein. D. Mit Replik vom 18. März 2016 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und nimmt zu den Ausführungen der Vorinstanz Stellung. E. Mit Duplik vom 10. Mai 2016 beantragt die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde und nimmt zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin Stellung. F. Auf die Argumente der Verfahrensbeteiligten wird - soweit sie entscheidwesentlich sind - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (49 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VVG vorliegt (Art. 31 VGG). Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden, zu denen auch die Prüfungskommission Humanmedizin zählt (Art. 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 7 der Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Ihr angefochtener Prüfungsentscheid vom 2. Oktober 2015 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG dar (Art. 20 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG). Diese kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 44 ff. VwVG).
E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11) fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität der universitären Ausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Fortbildung sowie der Berufsausübung der Fachpersonen im Bereich der Humanmedizin, der Zahnmedizin, der Chiropraktik, der Pharmazie und der Veterinärmedizin (Art. 1 Abs. 1 MedBG). Zu diesem Zweck umschreibt es insbesondere die Voraussetzungen für das Erlangen eines eidgenössischen Diploms und eines eidgenössischen Weiterbildungstitels in den universitären Medizinalberufen, zu denen auch die Ärzte zählen (Art. 1 Abs. 3 Bst. b i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a MedBG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 MedBG wird die universitäre Ausbildung mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen. In derselben wird abgeklärt, ob die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen (Art. 14 Abs. 2 Bst. a MedBG).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 12 Abs. 3, Art. 13 sowie Art. 60 MedBG hat der Bundesrat die Prüfungsverordnung MedBG erlassen (zitiert in E. 1.1). Diese regelt (a) den Inhalt, die Form und die Bewertung der eidgenössischen Prüfung für die universitären Medizinalberufe, (b) die Aufgaben der Organe, (c) das Prüfungsverfahren, (d) die Prüfungsgebühren sowie (e) die Entschädigungen für die Expertinnen und Experten (Art. 1 Prüfungsverordnung MedBG). Die Prüfungsverordnung MedBG sieht vor, dass das Ressort Ausbildung der Medizinalberufekommission (MEBEKO), auf Vorschlag der Prüfungskommissionen Inhalt und Form der eidgenössischen Prüfung für jeden universitären Medizinalberuf festlegt und für jede Prüfung definiert, unter welchen Voraussetzungen diese als bestanden gilt (Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 2 sowie Art. 5 Abs. 5 Satz 1 Prüfungsverordnung MedBG). Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Prüfungsverordnung MedBG kann die eidgenössische Prüfung aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzelprüfungen auch Teilprüfungen enthalten können. Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 2 und 3 Prüfungsverordnung MedBG).
E. 2.3 In Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG, welcher vorsieht, dass das eidgenössische Departement des Inneren (EDI) nach Anhörung des Ressorts Ausbildung der MEBEKO die Grundsätze und Eigenheiten der verschiedenen Prüfungsformen festlegt, hat dieses die Verordnung vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung, SR 811.113.32) erlassen. Danach besteht die MC-Prüfung aus mindestens 120 Fragen, wobei in den beiden Teilprüfungen jeweils höchstens 150 Fragen gestellt werden dürfen. Bei den unterbreiteten Fragen handelt es sich um wissenschaftlich erprobte und bewährte Fragetypen, die nach dem Wahlantwortverfahren angelegt sind (vgl. Art. 8 f. Prüfungsformenverordnung).
E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 3.2 Indessen auferlegt es sich - entsprechend der ständigen Praxis des Bundesgerichts, des Bundesrates und der früheren Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes - bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung und weicht bei Fragen, die seitens der Justizbehörden schwer zu überprüfen sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane, Examinierenden und Experten ab. Denn der Rechtsmittelbehörde sind meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr in der Regel nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Zudem haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde regelmässig über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung in materieller Hinsicht würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.1, 2007/6 E. 3, je mit weiteren Hinweisen; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 92 f. Rz. 2.158). Dementsprechend kommt den Prüfungsorganen bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kandidat eine Aufgabe richtig gelöst hat und welche Antworten als vertretbare Lösungen in Betracht kommen, ein grosser Beurteilungsspielraum zu.
E. 3.3 Sind jedoch die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobene Kritik mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1), wobei all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug nehmen, die den äusseren Ablauf der Prüfung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; BVGE 2008/14 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Insbesondere übertrieben strenge Anforderungen einer Prüfungsaufgabe und eine erhebliche nachträgliche Anpassung des Bewertungsrasters sind als Rechtverletzung mit voller Kognition zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer B-2568/2008 vom 15. September 2008 E. 2 mit Verweis auf den Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 5. Dezember 1996, in: VPB 61.31 E. 3).
E. 3.4 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Beweislastregel von Art. 8 ZGB auch im Bereich der Humanmedizinalprüfungen Anwendung findet (vgl. Urteile des BVGer B-6834/2014 vom 24. September 2015 E. 3.3; B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.5.2). Es hat somit in diesem Bereich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
E. 3.5 Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Examensleistungen hat die Rechtsmittelbehörde daher dann detailliert einzugehen, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte sowie die entsprechenden Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1; Urteil B-6834/2014 E. 3.4). Der Beschwerdeführer wird den Anforderungen an eine genügende Substantiierung seiner Rügen insbesondere dann nicht gerecht, wenn er sich einfach darauf beschränkt zu behaupten, seine Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungsbehörde oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, ohne diese Behauptung näher zu begründen oder zu belegen. Sofern es ihm hingegen gelingt, eine Fehlbewertung seiner Prüfungsleistung in dieser Weise zu substantiieren, ist es wiederum Sache der Prüfungsorgane, im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise darzulegen, warum eine Lösung des Beschwerdeführers falsch oder unvollständig ist und er daher nicht die volle Punktzahl erhalten hat (vgl. Urteil B-6834/2014 E. 3.4; Urteil des BVGer B-4771/2008 vom 15. April 2009 E. 5.1).
E. 4 Unter verfahrensmässigen Aspekten wird die nachträgliche Elimination von Prüfungsfragen beanstandet.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass bei der MC-Prüfung (Teil 1 und Teil 2) im Nachhinein von insgesamt 300 Fragen deren 28 eliminiert worden seien (= 9.3 %). Sie macht geltend, dass diese Anzahl an eliminierten Fragen zu hoch sei. Bei der ersten Teilprüfung (MC-Prüfung Teil 1) seien sogar sieben von total 16 Fragen des Typus "Mehrfachwahl" (= 43.8 %) sowie acht von total 134 Fragen der Kategorie "Einfachwahl" (= 6 %) nachträglich ausgeschlossen worden. Dies sei unangemessen und verstosse gegen das Willkürverbot. Zudem rügt sie, dass die Elimination unrichtig vorgenommen worden sei. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass in diesem Zusammenhang ausführliche Instruktionsmassnahmen gerechtfertigt seien, da insbesondere angesichts der Differenz zwischen der Ausschlussquote bei den Mehrfachwahlfragen (43.8 %; MC-Prüfung Teil 1) und derjenigen bei den Einfachwahlfragen (6 %; MC-Prüfung Teil 1) nicht davon ausgegangen werden könne, die Elimination sei angemessen erfolgt.
E. 4.2 Die Vorinstanz erwidert dazu, die Elimination der Prüfungsfragen sei in Anwendung von Ziffer 4.11 der von der MEBEKO genehmigten "Vorgaben der Prüfungskommission Humanmedizin über Inhalt, Form, Zeitpunkt und Bewertung der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin" (publiziert auf der Webseite des Bundesamtes für Gesundheit http://www.bag.admin.ch/ themen/berufe/07918/07919/index.html?lang=de , abgerufen am 17. November 2016, nachfolgend: Vorgaben der Prüfungskommission) erfolgt. Demnach würden Fragen bei der Bewertung nicht berücksichtigt, die aufgrund auffallender statistischer Ergebnisse oder schriftlicher Kommentare der Kandidaten (1) einen offensichtlichen inhaltlichen oder formalen Mangel erkennen lassen, (2) das Niveau der Ausbildungsstufe klar übersteigen oder (3) dem Ziel der Leistungsdifferenzierung deutlich zuwiderlaufen (a.a.O., Ziff. 4.11). Sie legt weiter dar, dass für jede der 28 eliminierten Prüfungsfragen ein solcher Grund gemäss Ziffer 4.11 der Vorgaben der Prüfungskommission vorgelegen habe und dass die Beschwerdeführerin im Ergebnis von der Elimination profitiert habe, da sie von den 28 ausgeschlossenen Fragen deren 20 falsch beantwortet hätte. Prozentual hätte sie somit ein noch schlechteres Prüfungsergebnis erzielt.
E. 4.3 Die Rügen der Beschwerdeführerin, wonach mit 28 von total 300 Fragen (bzw. sieben von 16 Mehrfachwahlfragen bei der MC-Prüfung Teil 1) eine zu hohe Anzahl von Fragen im Nachhinein eliminiert und überdies die Elimination unrichtig durchgeführt worden sei, betreffen die für alle Kandidaten geltenden Bewertungsmassstäbe und sind daher mit voller Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2010/21 E. 7.1; Urteil B-6049/2012 E. 4.4.2).
E. 4.4 Vorab braucht auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach durch den nachträglichen Wegfall von 28 fehlerhaften Fragen ihre Chance auf das Bestehen der Prüfung vermindert worden sei, nicht näher eingegangen zu werden, wenn sich die hier unbestrittenermassen rechtsgleich vollzogene Streichung der Fragen als rechtmässig erweisen sollte, was nachfolgend zu prüfen ist.
E. 4.5 In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht zur Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses von Prüfungsfragen in einem Grundsatzentscheid festgehalten, ein solcher dürfe nicht willkürlich erfolgen, sondern müsse auf einem sachlichen Grund beruhen. Denn der Ausschluss von Prüfungsfragen könne zu Ungleichbehandlungen führen, weil einerseits Kandidaten, die diese Fragen korrekt beantwortet haben, durch den Ausschluss einen Verlust an Punkten erleiden würden und sich andererseits die Gesamtleistung von Kandidaten möglicherweise verbessere, wenn eine Frage eliminiert werde, die sie falsch beantwortet hätten (vgl. BVGE 2010/21 E. 7.2; Urteil des BVGer B-6459/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 7.3.3.2).
E. 4.5.1 Solche sachlichen Gründe, namentlich das Vorliegen eines offensichtlichen inhaltlichen oder formalen Mangels, eine wesentliche Diskrepanz zum Examensniveau sowie eine Unvereinbarkeit mit der anvisierten Leistungsdifferenzierung, hat die Vorinstanz in Ziffer 4.11 ihrer Vorgaben normiert (vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil B-6049/2012 E. 4.4.3).
E. 4.5.2 Zur Frage, ob ein - die Elimination rechtfertigender - materieller oder formaler Mangel vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass diese Frage nur in Anbetracht der jeweiligen Aufgabenstellung beurteilt werden könne. Ein solcher Mangel sei zum Beispiel anzunehmen, wenn die Aufgabenstellung missverständlich formuliert, unzumutbar schwierig oder gar unlösbar ist; ferner, wenn sie ausserhalb des Curriculums liegt (vgl. BVGE 2010/21 E. 7.3). In diesem Zusammenhang sind Vorinstanzen im Rahmen ihrer Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung gehalten, konkret zu benennen, welcher Mangel ihres Erachtens gegeben ist und inwiefern sich dieser auf die betreffende Auffälligkeit bei der Auswertung der Prüfungsergebnisse ausgewirkt hat (vgl. BVGE 2010/21 E. 7.3.2).
E. 4.5.3 Diese hohen Anforderungen haben das Bundesverwaltungsgericht in entsprechenden Fällen zu weitläufigen Instruktionsmassnahmen veranlasst, wie der erwähnte BVGE 2010/21 illustriert. In weiteren Fällen, welche die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin betreffen, hat das Bundesverwaltungsgericht hingegen auf entsprechende Instruktionsmassnahmen und eine eingehende Prüfung verzichtet, ob in Bezug auf jede der in den betreffenden MC-Prüfungen eliminierten Fragen ein hinreichend bestimmtes formales oder inhaltliches Ausschlusskriterium vorliege oder nicht (vgl. Urteile des BVGer B-6462/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 7.3.3.3; B-6459/2011 E. 7.3.3.3; B-6049/2012 E. 4.4.5 f.). Dieses Vorgehen drängte sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im erstgenannten Urteil deshalb auf, weil die damalige Beschwerdeführerin in der MC-Prüfung mit 136 Punkten eine Quote richtiger Antworten von 52.5 % erreicht hatte, indessen bei den eliminierten Fragen lediglich eine solche von 14.6 %. Die Quotendifferenz von 37.9 % fasste das Bundesverwaltungsgericht als plausibles Indiz für die prinzipielle Richtigkeit der Elimination der strittigen 41 Fragen auf, weshalb es auf weitere Instruktionsmassnahmen verzichtete. Für das gleiche Vorgehen entschied sich das Bundesverwaltungsgericht auch im späteren Beschwerdeverfahren B-6049/2012, welchem eine entsprechende Quotendifferenz von 17.4 % zugrunde lag (vgl. B-6049/2012 E. 4.4.5 f.). Im Unterschied dazu betrug die Quotendifferenz im Fall, der in BVGE 2010/21 zu beurteilen war, lediglich 1.5 %, da die damalige Beschwerdeführerin von vier ausgeschlossenen Fragen zwei richtig beantwortet hatte, was einer Quote von 50 % entspricht (bei einer Bestehensgrenze von 53.5 % und der von der damaligen Beschwerdeführerin erreichten Quote richtiger Antworten von 51.5 % [vor Berücksichtigung der 4 eliminierten Fragen]).
E. 4.5.4 Die Beschwerdeführerin hat bei 272 gewerteten Fragen 147 Punkte erzielt, was einer Quote richtiger Antworten von 54 % entspricht (bei einer auf 57 % festgesetzten Bestehensgrenze von 155 Punkten). Wären - wie die Vorinstanz zu Recht betont - in der MC-Prüfung keine Fragen eliminiert worden, hätte die Beschwerdeführerin von 300 möglichen Punkten deren 155 erreicht, was einer geringeren Quote richtiger Antworten von 51.7 % gleichkommt. Dies hängt damit zusammen, dass die Beschwerdeführerin nach den unbestrittenen Angaben der Vorinstanz von den 28 eliminierten Fragen lediglich deren acht korrekt beantwortet hat und damit eine Quote richtiger Antworten von 28.6 % erreichte. Angesichts der signifikanten Differenz (25.4 %) zwischen der in der MC-Prüfung (54 %) und der bei den eliminierten Fragen (28.6 %) erreichten Quote lassen sich die vorgenannten Überlegungen (vgl. vorstehend E. 4.5.3) ohne Weiteres auch auf das vorliegende Verfahren übertragen.
E. 4.5.5 Soweit die Beschwerdeführerin aus der Ausschlussquotendifferenz zwischen den eliminierten Mehr- (43.8 %) und Einfachwahlfragen (6 %) in der MC-Prüfung Teil 1 ableitet, die Elimination sei fehlerhaft erfolgt, weswegen umfassende Instruktionsmassnahmen erforderlich seien, kann ihr nicht gefolgt werden: Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, bezieht sich dieser Vergleichswert auf eine von der Beschwerdeführerin definierte Teilmenge an Fragen in der MC-Prüfung Teil 1, welcher insofern keine Bedeutung zukommt, als die Mehr- und Einfachwahlfragen mit (maximal) einem Punkt gleich gewichtet sind und für die Leistungsbewertung einzig die Gesamtpunktzahl aus allen Aufgaben beider MC-Teilprüfungen massgeblich ist. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass es für die Beurteilung der Rechtmässigkeit eines nachträglichen Ausschlusses von Prüfungsfragen grundsätzlich auch nicht darauf ankommt, welcher Fragentypus im Einzelnen von der Elimination betroffen ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 7.3.3). Mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte besteht demnach kein Anlass dazu, von der Einschätzung abzuweichen, dass die signifikante Quotendifferenz von 25.4 % (vgl. E. 4.5.4) auch im vorliegenden Verfahren ein plausibles Indiz für die prinzipielle Richtigkeit der durchgeführten Elimination darstellt. Dementsprechend kann hier die Frage offenbleiben, ob für jede der 28 von der MC-Prüfung ausgeschlossenen Fragen ein hinreichend bestimmtes, formales oder inhaltliches Ausschlusskriterium vorliegt, weshalb auf weitere Instruktionsmassnahmen zu verzichten ist.
E. 4.6 Abgesehen davon, dass sich vor diesem Hintergrund weitere Abklärungen erübrigen, ist auch die blosse Anzahl eliminierter Fragen nicht zu beanstanden. Von 300 Fragen wurden lediglich deren 28 eliminiert, was einer Ausschlussquote von 9.3 % entspricht. Diese erscheint nicht als übermässig hoch und bewegt sich - wie die Vorinstanz ausführt - seit 2011 in einem ähnlichen Rahmen. Soweit die Beschwerdeführerin die Eliminationsquote von 43.8 % in Bezug auf die Mehrfachwahlfragen bei der MC-Prüfung Teil 1 beanstandet, ist auf die in E. 4.5.5 dargelegten Überlegungen zur Unmassgeblichkeit des von ihr definierten Vergleichswerts zu verweisen. Nach den Darlegungen der Vorinstanz basieren die Eliminationsentscheidungen auf den Kriterien gemäss Ziffer 4.11 ihrer Vorgaben und werden jährlich in sorgfältiger und breit abgestützter Vorgehensweise getroffen. Da nicht erkennbar ist, dass sich die Vorinstanz bei der Bestimmung der auszuschliessenden Fragen von sachfremden Erwägungen leiten liess, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie willkürlich handelte. Die Willkürrüge der Beschwerdeführerin ist daher unbegründet.
E. 4.7 Sodann wird vorgebracht, dass die Mehrfachwahlfragen bei der MC-Prüfung Teil 1 in Anbetracht der überproportional hohen Ausschlussquote von 43.8 % nicht dem Prüfungsniveau entsprochen hätten. Die Prüfung sei aus diesem Grund (als Ganzes) für ungültig zu erklären und die Beschwerdeführerin sei zu einer Wiederholung zuzulassen. In ihrer grundsätzlichen Kritik am Schwierigkeitsgrad der Mehrfachwahlfragen in der MC-Prüfung Teil 1 übersieht die Beschwerdeführerin, dass es in der Natur einer Prüfung liegt, dass diese sowohl leichtere als auch schwierigere Aufgaben enthält (vgl. dazu BVGE 2010/21 E. 7.3.3). Insofern kann ihr nicht gefolgt werden, wenn sie aus der Streichung von sieben (angeblich zu anspruchsvollen) Fragen der Kategorie "Mehrfachwahl" in der ersten Teilprüfung den Schluss zieht, die gesamte Prüfung sei deswegen als unangemessen zu betrachten. Im Übrigen wird in Bezug auf die beanstandete Ausschlussquote von 43.8 % auf die Erwägungen in Ziffer 4.5.5 zur Unerheblichkeit des herangezogenen Vergleichswerts verwiesen.
E. 4.8 Nach dem Vorstehenden vermag die Beschwerdeführerin aus ihren Rügen betreffend die erfolgte Elimination von Fragen in der MC-Prüfung (Teil 1 und Teil 2) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
E. 5 Alsdann rügt die Beschwerdeführerin, dass die Bewertung ihrer Leistung in der MC-Prüfung (Teil 1 und Teil 2) in verschiedener Hinsicht unangemessen erfolgt sei.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Bewertung ihrer Lösung zu den Fragen Nr. N1_______, N2_______, N3_______ (in der Beschwerde fälschlicherweise mit Nr. N1_______ angegeben), N4_______, N5_______, N6_______ und N7_______ (MC-Prüfung Teil 1) sowie zu den Fragen Nr. N8_______, N9_______, N10_______ und N11_______ (MC-Prüfung Teil 2) sei unhaltbar. Die von ihr ausgewählten Antwortoptionen seien unter diagnostischen bzw. therapeutischen Gesichtspunkten (zumindest) als gleichwertige und demnach (ebenfalls) vertretbare Lösungen zu betrachten, weshalb deren Taxierung als "falsch" unangemessen sei. In Bezug auf jede der beanstandeten Fragen legt die Beschwerdeführerin im Einzelnen die Gründe dar, weshalb die von ihr markierten Antworten ihrer Auffassung nach (ebenfalls) richtig seien, und führt jeweils Nachweise aus der medizinischen Fachliteratur an.
E. 5.2 Die zuständigen Experten der Vorinstanz haben zu den einzelnen Bewertungsrügen Stellung genommen und ihrerseits detailliert begründet, warum die Antworten der Beschwerdeführerin im Kontext der betreffenden Fallvignetten keine vertretbaren (Alternativ-)Lösungen darstellen würden. Nach Ansicht der Vorinstanz ist es unzweifelhaft, dass die Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin korrekt ausgewertet worden seien. Es könne keinesfalls von einer unangemessenen Bewertung gesprochen werden.
E. 5.3 Vorab ist festzuhalten, dass gemäss den in den Fragenheften einleitend aufgeführten Instruktionen zur Beantwortungsmodalität die Kandidaten die "einzig richtige respektive die am meisten zutreffende Antwort" zu bezeichnen haben (vgl. Beilage 3 [nicht parteiöffentlich] zur Vernehmlassung der Vorinstanz [act. 8], S. 4 und S. 92 [Hervorhebung hinzugefügt]). Die Lösungsinstruktion impliziert somit, dass selbst bei mehreren denkbaren Interpretationen diejenige Lösung auszuwählen ist, welche im Kontext der lösungsrelevanten Angaben in den Fallvignetten als die wahrscheinlichste in Betracht kommt (vgl. auch Beilage 3 [nicht parteiöffentlich] zur Vernehmlassung der Vorinstanz [act. 8], S. 88 und S. 172).
E. 5.4 Die Fallvignette Nr. N11_______ (MC-Prüfung Teil 2) betreffend rügt die Beschwerdeführerin eine fehlerhafte Bewertung der von ihr markierten Antwort "E". Sie führt im Wesentlichen aus, dass aufgrund der vorgegebenen Informationen von einem paralytischen Ileus (Darmverschluss) ausgegangen werden müsse, so dass als "nächster Schritt" im Sinne der Aufgabenstellung - entsprechend Antwort "E" - richtigerweise ein operatives Vorgehen (diagnostische Laparoskopie) indiziert sei. Als Beleg für die Richtigkeit dieses Vorgehens führt sie unter anderem Nachweise aus medizinischen Lehrbüchern an.
E. 5.4.1 Dieser Argumentation halten die Experten im Rahmen der vorinstanzlichen Vernehmlassung entgegen, dass aufgrund der in der Fallvignette enthaltenen - zentralen - Hinweise auf die (noch) bestehende Kreislaufstabilität sowie auf das Alter des Patienten zuerst eine breitere Ursachendiagnostik angezeigt sei, weswegen in diesem Fall die korrekte Indikation in der CT-Diagnostik und nicht in einer operativen Intervention (Antwort "E") bestehe.
E. 5.4.2 Anlässlich ihrer Replik hat die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Themenkomplexen der betreffenden Fallvignette weitere Literaturquellen und Definitionen aufgelistet. Allerdings hat sie es vorliegend unterlassen, substantiiert darzulegen, inwiefern die Begründung der Experten der Vorinstanz angesichts der konkreten Hinweise in der Aufgabenstellung (Kreislaufstabilität und Alter des Patienten) fehlerhaft sein sollte. Vor dem Hintergrund der erwähnten Beweislastregel (vgl. E. 3.4) ist die Bewertung der Aufgabe Nr. N11_______ (MC-Prüfung Teil 2) daher nicht zu beanstanden.
E. 5.5 In Bezug auf die Frage Nr. N4_______ (MC-Prüfung Teil 1) rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen und sinngemäss, dass sie für die von ihr ausgewählte Antwort "B" keinen Punkt erhalten habe, obwohl diese Antwort zutreffend sei, wenn der Aufgabenstellung anstelle des schweizerischen der deutsche Impfplan zugrunde gelegt werde. Dabei sei für die Lösung der betreffenden Aufgabe die (Mit-)Berücksichtigung des deutschen Impfplans insofern gerechtfertigt gewesen, als das von der Medizinischen Fakultät der Universität Bern in der offiziellen Literaturliste empfohlene Lehrbuch für Kinder- und Jugendmedizin ein Lehrbuch aus Deutschland sei, welches den schweizerischen Impfplan nicht thematisiere.
E. 5.5.1 Die Experten der Vorinstanz weisen im Gegenzug darauf hin, dass der betreffende Fragentext explizit auf die "Schweizer Impfempfehlungen" Bezug nehme und dass in den Vorlesungen während des Medizinstudiums einzig der in der Schweiz geltende Impfplan präsentiert sowie online zur Verfügung gestellt werde. Zudem verstehe es sich von selbst, dass für die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin die schweizerischen Impfempfehlungen massgeblich seien.
E. 5.5.2 Wie die Experten der Vorinstanz zu Recht hervorheben, ist dem Fragentext der Fallvignette Nr. N4_______ (MC-Prüfung Teil 1) klar zu entnehmen, dass die Aufgabe auf der Grundlage der schweizerischen Impfempfehlungen zu lösen gewesen wäre. Insofern kann die Beschwerdeführerin nicht erwarten, Punkte für eine Lösung zu erhalten, welche von der konkreten Aufgabenstellung nicht erfasst ist. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Fallvignette, welcher einen evidenten Hinweis auf die lösungsrelevanten schweizerischen Impfempfehlungen enthält, vermag auch der (sinngemässe) Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe sich aufgrund des empfohlenen Lehrbuchs darauf verlassen dürfen, dass die Lösung der Aufgabe auf der Basis des deutschen Impfplans (zumindest) eine gleichwertige Alternative darstellen würde, nicht zu überzeugen. Die Rüge der unangemessenen Bewertung hinsichtlich der Aufgabe Nr. N4_______ (MC-Prüfung Teil 1) erweist sich demnach als unbegründet.
E. 5.6 Hinsichtlich der Frage Nr. N5_______ (MC-Prüfung Teil 1) macht die Beschwerdeführerin geltend, die von ihr selektierte Antwort "B" sei zu Unrecht als falsch bewertet worden. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, dass die Aufgabenstellung das Vorliegen einer "Nüchternblutzucker"-Situation nicht von vornherein ausschliessen würde, weshalb folgerichtig die Antwort "B" ebenfalls korrekt sei. Zur Stützung ihrer Behauptung führt die Beschwerdeführerin Nachweise aus der medizinischen Fachliteratur an.
E. 5.6.1 Indessen weisen die Experten im Rahmen der vorinstanzlichen Vernehmlassung darauf hin, dass infolge der eindeutigen zeitlichen Angaben in der Aufgabenstellung ("15.00h nachmittags") nicht davon ausgegangen werden könne, das Kind hätte bis dahin noch gar nichts gegessen. Daher bestehe für die Annahme eines "Nüchternblutzuckerwerts" kein Raum, weswegen die monierte Korrektur auch nicht im Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin referenzierten Quellen stehe. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Replik unter anderem auf den Standpunkt, dass es freilich viele Kinder gebe, welche kein Frühstück essen würden und ohne eingenommene Mahlzeit von der Schule nach Hause kämen, und verweist diesbezüglich auf Informationen auf der Webseite des deutschen Vereins "brotZeit e.V.".
E. 5.6.2 Wie aus den substantiierten und nachvollziehbaren Darlegungen der Vorinstanz hervorgeht, hätte aus der Interpretation der zeitlichen Informationen gefolgert werden müssen, dass das Vorliegen einer "Nüchternblutzucker"-Situation unwahrscheinlich (bzw. weniger wahrscheinlich) sei. Indem die Beschwerdeführerin ohne konkrete Anhaltspunkte eine wohl seltene Ausnahmesituation in den betreffenden Fragentext hineininterpretiert hat, beruht die von ihr getroffene Auswahl der Antwort "B" folglich nicht auf der wahrscheinlichsten Hypothese. Im Lichte der erwähnten Lösungsinstruktion (vgl. E. 5.3) ist die Bewertung der Aufgabe Nr. N5_______ (MC-Prüfung Teil 1) daher nicht zu beanstanden.
E. 5.7 In Bezug auf die Frage Nr. N2_______ (MC-Prüfung Teil 1) bemängelt die Beschwerdeführerin eine fehlerhafte Bewertung, weil die von ihr ausgewählte Antwort "C" (in der Beschwerde fälschlicherweise als Antwort "E" angegeben) zu Unrecht als inkorrekt eingestuft worden sei. Sie macht unter Verweis auf die angeführten fachliterarischen Belegstellen geltend, dass die fragliche Fallvignette auf das Bestehen einer Dranginkontinenz hindeute, so dass als Therapie die Verabreichung eines Anticholinergikums indiziert - und die Antwort "C" demnach richtig - sei.
E. 5.7.1 Hingegen konnten die Experten der Vorinstanz nachvollziehbar aufzeigen, dass aufgrund der in der Aufgabenstellung angegebenen Informationen (insbesondere die zusätzlichen Hinweise auf den schwachen Harnstrahl und das postmiktionelle Nachträufeln) vorliegend nicht von einer Dranginkontinenz, sondern von einer Prostatahyperplasie mit überwiegend obstruktiver Symptomatik auszugehen ist.
E. 5.7.2 Die Beschwerdeführerin hat dagegen nichts vorgebracht, das diese Darlegung der Experten in Frage stellen würde. Insbesondere lässt sich ihren Vorbringen nicht entnehmen, weshalb ihre Lösung trotz der konkreten Hinweise auf den Harnstrahl bzw. das Nachträufeln als die "am meisten zutreffende Antwort" (vgl. hierzu E. 5.3) betrachtet werden sollte. Unter Berücksichtigung der erwähnten Beweislastregel (vgl. E. 3.4) besteht für das Bundesverwaltungsgericht demnach kein Anlass dazu, davon auszugehen, dass in Bezug auf die Nr. N2_______ (MC-Prüfung Teil 1) eine unangemessene Bewertung vorliegen würde.
E. 5.8 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Bewertung der Aufgaben Nr. N11_______ (MC-Prüfung Teil 2) sowie Nr. N2_______, N4_______ und N5_______ (MC-Prüfung Teil 1) nicht zu beanstanden ist und der Beschwerdeführerin in Bezug auf diese vier Aufgaben daher keine zusätzlichen Punkte anzurechnen sind.
E. 5.9 Es verbleiben demnach noch sieben Aufgaben (Nr. N1_______, N3_______, N6_______ und N7_______ [MC-Prüfung Teil 1]; Nr. N8_______, N9_______ und N10_______ [MC-Prüfung Teil 2]), bezüglich deren Bewertung die Beschwerdeführerin die Rüge der Unangemessenheit erhebt. Die Bestehensgrenze für die vorliegende MC-Prüfung (Teil 1 und Teil 2) liegt bei 155 Punkten. Für jede richtig beantwortete Frage konnte (maximal) ein Punkt erzielt werden (vgl. Beilage 3 [nicht parteiöffentlich] zur Vernehmlassung der Vorinstanz [act. 8], S. 88 und 172). Die Beschwerdeführerin erhielt für ihre Leistung insgesamt 147 Punkte. Ob die Bewertung bezüglich dieser sieben Antworten angemessen war oder nicht, braucht nicht näher geprüft zu werden, da die Beschwerdeführerin die ihr fehlenden acht Punkte - und damit die Bestehensgrenze - mit diesen sieben Aufgaben nicht erreichen könnte.
E. 6 Abschliessend ist in Bezug auf die beweisrechtliche Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Bewertung der Prüfung Folgendes festzuhalten:
E. 6.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Regel davon auszugehen, dass die Prüfungsorgane in der Lage sind, die Bewertung der Examensleistungen objektiv vorzunehmen. Haben sie die Gründe dargelegt, welche zu einem ungenügenden Prüfungsresultat geführt haben, liegt es am Beschwerdeführer, die Bewertung stichhaltig zu beanstanden und konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen, dass die von den Examinierenden erfolgte Beurteilung der Prüfungsleistungen eindeutig zu streng oder sonst unhaltbar war. Vermögen die Einwände des Beschwerdeführers aber keine erheblichen Zweifel zu wecken, so gilt eine sachgerechte und willkürfreie Bewertung als erwiesen und auf eine zusätzliche Beweismassnahme in Form eines Sachverständigengutachtens ist zu verzichten (vgl. Urteile des BVGer B-6834/2014 vom 24. September 2015 E. 7; B-8265/2010 vom 23. Oktober 2012 E. 8.8; B-4385/2008 vom 16. Februar 2009 E. 5.3; B-2196/2006 vom 4. Mai 2007 E. 5.5; vgl. auch Krauskopf/emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 162 zu Art. 12 VwVG).
E. 6.2 Wie gezeigt (vgl. E. 5.4-5.7), vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin keine Zweifel an der Angemessenheit der vorinstanzlichen Prüfungsbewertung zu begründen, weshalb auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu verzichten ist.
E. 7 Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen nicht durchzudringen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden nach Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 800.- festgesetzt und mit dem am 2. Dezember 2015 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
E. 9 Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t BGG). Es ist somit endgültig.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Ronald Flury Davide Giampaolo Versand: 18. November 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-7340/2015 Urteil vom 17. November 2016 Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi,Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiber Davide Giampaolo. Parteien X._______,vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,Beschwerdeführerin, gegen Prüfungskommission Humanmedizin,Bundesamt für Gesundheit BAG, Vorinstanz. Gegenstand Eidgenössische Prüfung in Humanmedizin. Sachverhalt: A. A.a X._______ (Beschwerdeführerin) nahm im Sommer 2015 in A._______ an der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin teil. Diese setzt sich aus zwei Einzelprüfungen zusammen: einerseits aus der theoretischen "Multiple Choice"-Prüfung (MC-Prüfung bzw. Einzelprüfung 1), bestehend aus zwei Teilprüfungen (MC-Prüfung Teil 1 und MC-Prüfung Teil 2), andererseits aus der strukturierten praktischen Prüfung ("Clinical Skills"-Prüfung bzw. Einzelprüfung 2). A.b Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 eröffnete die Prüfungskommission Humanmedizin des Bundesamtes für Gesundheit (nachfolgend: Vorinstanz) der Beschwerdeführerin, dass sie zwar die strukturierte praktische Prüfung erfolgreich absolviert habe, nicht hingegen die MC-Prüfung, weshalb die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin als Ganzes nicht bestanden sei. A.c Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 orientierte die Medizinische Fakultät der Universität Bern (Institut für Medizinische Lehre IML, Abteilung für Assessment und Evaluation AAE) im Auftrag der Vorinstanz die Beschwerdeführerin darüber, dass sie in der MC-Prüfung (MC-Prüfung Teil 1 und MC-Prüfung Teil 2) bei einer Bestehensgrenze von 155 Punkten insgesamt 147 Punkte erreicht habe, womit sie die Prüfung nicht bestanden habe. Die Beschwerdeführerin nahm am 5. November 2015 Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen. B. Mit Beschwerde vom 16. November 2015 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung vom 2. Oktober 2015 sei aufzuheben, soweit sie sich auf das Nichtbestehen der MC-Prüfung (MC-Prüfung Teil 1 und MC-Prüfung Teil 2) und auf das Nichtbestehen der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin 2015 beziehe. Es sei festzustellen und zu verfügen, dass die Beschwerdeführerin die MC-Prüfung (MC-Prüfung Teil 1 und MC-Prüfung Teil 2) bestanden habe und die Voraussetzungen für das Bestehen der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin 2015 erfüllt habe, und es sei ihr dementsprechend das eidgenössische Diplom zu erteilen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung zurückzuweisen, dass die Vorinstanz das Bestehen der Prüfung verfüge. Eventualiter sei das Ergebnis der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin 2015 nicht anzurechnen und die Prüfung sei als nicht abgelegt gelten zu lassen; die Beschwerdeführerin sei zu einer erneuten (kostenlosen) Prüfung zuzulassen. Subeventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen die nachträgliche Elimination von 28 der insgesamt 300 Prüfungsfragen sowie die Bewertung einzelner Aufgaben (sog. Fallvignetten). C. Mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und nimmt unter anderem zu den Bewertungsrügen der Beschwerdeführerin im Einzelnen Stellung. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung reichte die Vorinstanz auch die nicht parteiöffentlichen Prüfungsunterlagen der Beschwerdeführerin ein. D. Mit Replik vom 18. März 2016 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und nimmt zu den Ausführungen der Vorinstanz Stellung. E. Mit Duplik vom 10. Mai 2016 beantragt die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde und nimmt zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin Stellung. F. Auf die Argumente der Verfahrensbeteiligten wird - soweit sie entscheidwesentlich sind - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VVG vorliegt (Art. 31 VGG). Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden, zu denen auch die Prüfungskommission Humanmedizin zählt (Art. 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 7 der Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Ihr angefochtener Prüfungsentscheid vom 2. Oktober 2015 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG dar (Art. 20 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG). Diese kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 44 ff. VwVG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. 1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11) fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität der universitären Ausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Fortbildung sowie der Berufsausübung der Fachpersonen im Bereich der Humanmedizin, der Zahnmedizin, der Chiropraktik, der Pharmazie und der Veterinärmedizin (Art. 1 Abs. 1 MedBG). Zu diesem Zweck umschreibt es insbesondere die Voraussetzungen für das Erlangen eines eidgenössischen Diploms und eines eidgenössischen Weiterbildungstitels in den universitären Medizinalberufen, zu denen auch die Ärzte zählen (Art. 1 Abs. 3 Bst. b i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a MedBG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 MedBG wird die universitäre Ausbildung mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen. In derselben wird abgeklärt, ob die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen (Art. 14 Abs. 2 Bst. a MedBG). 2.2 Gestützt auf Art. 12 Abs. 3, Art. 13 sowie Art. 60 MedBG hat der Bundesrat die Prüfungsverordnung MedBG erlassen (zitiert in E. 1.1). Diese regelt (a) den Inhalt, die Form und die Bewertung der eidgenössischen Prüfung für die universitären Medizinalberufe, (b) die Aufgaben der Organe, (c) das Prüfungsverfahren, (d) die Prüfungsgebühren sowie (e) die Entschädigungen für die Expertinnen und Experten (Art. 1 Prüfungsverordnung MedBG). Die Prüfungsverordnung MedBG sieht vor, dass das Ressort Ausbildung der Medizinalberufekommission (MEBEKO), auf Vorschlag der Prüfungskommissionen Inhalt und Form der eidgenössischen Prüfung für jeden universitären Medizinalberuf festlegt und für jede Prüfung definiert, unter welchen Voraussetzungen diese als bestanden gilt (Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 2 sowie Art. 5 Abs. 5 Satz 1 Prüfungsverordnung MedBG). Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Prüfungsverordnung MedBG kann die eidgenössische Prüfung aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzelprüfungen auch Teilprüfungen enthalten können. Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 2 und 3 Prüfungsverordnung MedBG). 2.3 In Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG, welcher vorsieht, dass das eidgenössische Departement des Inneren (EDI) nach Anhörung des Ressorts Ausbildung der MEBEKO die Grundsätze und Eigenheiten der verschiedenen Prüfungsformen festlegt, hat dieses die Verordnung vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung, SR 811.113.32) erlassen. Danach besteht die MC-Prüfung aus mindestens 120 Fragen, wobei in den beiden Teilprüfungen jeweils höchstens 150 Fragen gestellt werden dürfen. Bei den unterbreiteten Fragen handelt es sich um wissenschaftlich erprobte und bewährte Fragetypen, die nach dem Wahlantwortverfahren angelegt sind (vgl. Art. 8 f. Prüfungsformenverordnung). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.2 Indessen auferlegt es sich - entsprechend der ständigen Praxis des Bundesgerichts, des Bundesrates und der früheren Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes - bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung und weicht bei Fragen, die seitens der Justizbehörden schwer zu überprüfen sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane, Examinierenden und Experten ab. Denn der Rechtsmittelbehörde sind meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr in der Regel nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Zudem haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde regelmässig über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung in materieller Hinsicht würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.1, 2007/6 E. 3, je mit weiteren Hinweisen; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 92 f. Rz. 2.158). Dementsprechend kommt den Prüfungsorganen bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kandidat eine Aufgabe richtig gelöst hat und welche Antworten als vertretbare Lösungen in Betracht kommen, ein grosser Beurteilungsspielraum zu. 3.3 Sind jedoch die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobene Kritik mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1), wobei all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug nehmen, die den äusseren Ablauf der Prüfung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; BVGE 2008/14 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Insbesondere übertrieben strenge Anforderungen einer Prüfungsaufgabe und eine erhebliche nachträgliche Anpassung des Bewertungsrasters sind als Rechtverletzung mit voller Kognition zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer B-2568/2008 vom 15. September 2008 E. 2 mit Verweis auf den Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 5. Dezember 1996, in: VPB 61.31 E. 3). 3.4 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Beweislastregel von Art. 8 ZGB auch im Bereich der Humanmedizinalprüfungen Anwendung findet (vgl. Urteile des BVGer B-6834/2014 vom 24. September 2015 E. 3.3; B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.5.2). Es hat somit in diesem Bereich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. 3.5 Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Examensleistungen hat die Rechtsmittelbehörde daher dann detailliert einzugehen, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte sowie die entsprechenden Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1; Urteil B-6834/2014 E. 3.4). Der Beschwerdeführer wird den Anforderungen an eine genügende Substantiierung seiner Rügen insbesondere dann nicht gerecht, wenn er sich einfach darauf beschränkt zu behaupten, seine Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungsbehörde oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, ohne diese Behauptung näher zu begründen oder zu belegen. Sofern es ihm hingegen gelingt, eine Fehlbewertung seiner Prüfungsleistung in dieser Weise zu substantiieren, ist es wiederum Sache der Prüfungsorgane, im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise darzulegen, warum eine Lösung des Beschwerdeführers falsch oder unvollständig ist und er daher nicht die volle Punktzahl erhalten hat (vgl. Urteil B-6834/2014 E. 3.4; Urteil des BVGer B-4771/2008 vom 15. April 2009 E. 5.1).
4. Unter verfahrensmässigen Aspekten wird die nachträgliche Elimination von Prüfungsfragen beanstandet. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass bei der MC-Prüfung (Teil 1 und Teil 2) im Nachhinein von insgesamt 300 Fragen deren 28 eliminiert worden seien (= 9.3 %). Sie macht geltend, dass diese Anzahl an eliminierten Fragen zu hoch sei. Bei der ersten Teilprüfung (MC-Prüfung Teil 1) seien sogar sieben von total 16 Fragen des Typus "Mehrfachwahl" (= 43.8 %) sowie acht von total 134 Fragen der Kategorie "Einfachwahl" (= 6 %) nachträglich ausgeschlossen worden. Dies sei unangemessen und verstosse gegen das Willkürverbot. Zudem rügt sie, dass die Elimination unrichtig vorgenommen worden sei. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass in diesem Zusammenhang ausführliche Instruktionsmassnahmen gerechtfertigt seien, da insbesondere angesichts der Differenz zwischen der Ausschlussquote bei den Mehrfachwahlfragen (43.8 %; MC-Prüfung Teil 1) und derjenigen bei den Einfachwahlfragen (6 %; MC-Prüfung Teil 1) nicht davon ausgegangen werden könne, die Elimination sei angemessen erfolgt. 4.2 Die Vorinstanz erwidert dazu, die Elimination der Prüfungsfragen sei in Anwendung von Ziffer 4.11 der von der MEBEKO genehmigten "Vorgaben der Prüfungskommission Humanmedizin über Inhalt, Form, Zeitpunkt und Bewertung der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin" (publiziert auf der Webseite des Bundesamtes für Gesundheit http://www.bag.admin.ch/ themen/berufe/07918/07919/index.html?lang=de , abgerufen am 17. November 2016, nachfolgend: Vorgaben der Prüfungskommission) erfolgt. Demnach würden Fragen bei der Bewertung nicht berücksichtigt, die aufgrund auffallender statistischer Ergebnisse oder schriftlicher Kommentare der Kandidaten (1) einen offensichtlichen inhaltlichen oder formalen Mangel erkennen lassen, (2) das Niveau der Ausbildungsstufe klar übersteigen oder (3) dem Ziel der Leistungsdifferenzierung deutlich zuwiderlaufen (a.a.O., Ziff. 4.11). Sie legt weiter dar, dass für jede der 28 eliminierten Prüfungsfragen ein solcher Grund gemäss Ziffer 4.11 der Vorgaben der Prüfungskommission vorgelegen habe und dass die Beschwerdeführerin im Ergebnis von der Elimination profitiert habe, da sie von den 28 ausgeschlossenen Fragen deren 20 falsch beantwortet hätte. Prozentual hätte sie somit ein noch schlechteres Prüfungsergebnis erzielt. 4.3 Die Rügen der Beschwerdeführerin, wonach mit 28 von total 300 Fragen (bzw. sieben von 16 Mehrfachwahlfragen bei der MC-Prüfung Teil 1) eine zu hohe Anzahl von Fragen im Nachhinein eliminiert und überdies die Elimination unrichtig durchgeführt worden sei, betreffen die für alle Kandidaten geltenden Bewertungsmassstäbe und sind daher mit voller Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2010/21 E. 7.1; Urteil B-6049/2012 E. 4.4.2). 4.4 Vorab braucht auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach durch den nachträglichen Wegfall von 28 fehlerhaften Fragen ihre Chance auf das Bestehen der Prüfung vermindert worden sei, nicht näher eingegangen zu werden, wenn sich die hier unbestrittenermassen rechtsgleich vollzogene Streichung der Fragen als rechtmässig erweisen sollte, was nachfolgend zu prüfen ist. 4.5 In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht zur Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses von Prüfungsfragen in einem Grundsatzentscheid festgehalten, ein solcher dürfe nicht willkürlich erfolgen, sondern müsse auf einem sachlichen Grund beruhen. Denn der Ausschluss von Prüfungsfragen könne zu Ungleichbehandlungen führen, weil einerseits Kandidaten, die diese Fragen korrekt beantwortet haben, durch den Ausschluss einen Verlust an Punkten erleiden würden und sich andererseits die Gesamtleistung von Kandidaten möglicherweise verbessere, wenn eine Frage eliminiert werde, die sie falsch beantwortet hätten (vgl. BVGE 2010/21 E. 7.2; Urteil des BVGer B-6459/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 7.3.3.2). 4.5.1 Solche sachlichen Gründe, namentlich das Vorliegen eines offensichtlichen inhaltlichen oder formalen Mangels, eine wesentliche Diskrepanz zum Examensniveau sowie eine Unvereinbarkeit mit der anvisierten Leistungsdifferenzierung, hat die Vorinstanz in Ziffer 4.11 ihrer Vorgaben normiert (vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil B-6049/2012 E. 4.4.3). 4.5.2 Zur Frage, ob ein - die Elimination rechtfertigender - materieller oder formaler Mangel vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass diese Frage nur in Anbetracht der jeweiligen Aufgabenstellung beurteilt werden könne. Ein solcher Mangel sei zum Beispiel anzunehmen, wenn die Aufgabenstellung missverständlich formuliert, unzumutbar schwierig oder gar unlösbar ist; ferner, wenn sie ausserhalb des Curriculums liegt (vgl. BVGE 2010/21 E. 7.3). In diesem Zusammenhang sind Vorinstanzen im Rahmen ihrer Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung gehalten, konkret zu benennen, welcher Mangel ihres Erachtens gegeben ist und inwiefern sich dieser auf die betreffende Auffälligkeit bei der Auswertung der Prüfungsergebnisse ausgewirkt hat (vgl. BVGE 2010/21 E. 7.3.2). 4.5.3 Diese hohen Anforderungen haben das Bundesverwaltungsgericht in entsprechenden Fällen zu weitläufigen Instruktionsmassnahmen veranlasst, wie der erwähnte BVGE 2010/21 illustriert. In weiteren Fällen, welche die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin betreffen, hat das Bundesverwaltungsgericht hingegen auf entsprechende Instruktionsmassnahmen und eine eingehende Prüfung verzichtet, ob in Bezug auf jede der in den betreffenden MC-Prüfungen eliminierten Fragen ein hinreichend bestimmtes formales oder inhaltliches Ausschlusskriterium vorliege oder nicht (vgl. Urteile des BVGer B-6462/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 7.3.3.3; B-6459/2011 E. 7.3.3.3; B-6049/2012 E. 4.4.5 f.). Dieses Vorgehen drängte sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im erstgenannten Urteil deshalb auf, weil die damalige Beschwerdeführerin in der MC-Prüfung mit 136 Punkten eine Quote richtiger Antworten von 52.5 % erreicht hatte, indessen bei den eliminierten Fragen lediglich eine solche von 14.6 %. Die Quotendifferenz von 37.9 % fasste das Bundesverwaltungsgericht als plausibles Indiz für die prinzipielle Richtigkeit der Elimination der strittigen 41 Fragen auf, weshalb es auf weitere Instruktionsmassnahmen verzichtete. Für das gleiche Vorgehen entschied sich das Bundesverwaltungsgericht auch im späteren Beschwerdeverfahren B-6049/2012, welchem eine entsprechende Quotendifferenz von 17.4 % zugrunde lag (vgl. B-6049/2012 E. 4.4.5 f.). Im Unterschied dazu betrug die Quotendifferenz im Fall, der in BVGE 2010/21 zu beurteilen war, lediglich 1.5 %, da die damalige Beschwerdeführerin von vier ausgeschlossenen Fragen zwei richtig beantwortet hatte, was einer Quote von 50 % entspricht (bei einer Bestehensgrenze von 53.5 % und der von der damaligen Beschwerdeführerin erreichten Quote richtiger Antworten von 51.5 % [vor Berücksichtigung der 4 eliminierten Fragen]). 4.5.4 Die Beschwerdeführerin hat bei 272 gewerteten Fragen 147 Punkte erzielt, was einer Quote richtiger Antworten von 54 % entspricht (bei einer auf 57 % festgesetzten Bestehensgrenze von 155 Punkten). Wären - wie die Vorinstanz zu Recht betont - in der MC-Prüfung keine Fragen eliminiert worden, hätte die Beschwerdeführerin von 300 möglichen Punkten deren 155 erreicht, was einer geringeren Quote richtiger Antworten von 51.7 % gleichkommt. Dies hängt damit zusammen, dass die Beschwerdeführerin nach den unbestrittenen Angaben der Vorinstanz von den 28 eliminierten Fragen lediglich deren acht korrekt beantwortet hat und damit eine Quote richtiger Antworten von 28.6 % erreichte. Angesichts der signifikanten Differenz (25.4 %) zwischen der in der MC-Prüfung (54 %) und der bei den eliminierten Fragen (28.6 %) erreichten Quote lassen sich die vorgenannten Überlegungen (vgl. vorstehend E. 4.5.3) ohne Weiteres auch auf das vorliegende Verfahren übertragen. 4.5.5 Soweit die Beschwerdeführerin aus der Ausschlussquotendifferenz zwischen den eliminierten Mehr- (43.8 %) und Einfachwahlfragen (6 %) in der MC-Prüfung Teil 1 ableitet, die Elimination sei fehlerhaft erfolgt, weswegen umfassende Instruktionsmassnahmen erforderlich seien, kann ihr nicht gefolgt werden: Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, bezieht sich dieser Vergleichswert auf eine von der Beschwerdeführerin definierte Teilmenge an Fragen in der MC-Prüfung Teil 1, welcher insofern keine Bedeutung zukommt, als die Mehr- und Einfachwahlfragen mit (maximal) einem Punkt gleich gewichtet sind und für die Leistungsbewertung einzig die Gesamtpunktzahl aus allen Aufgaben beider MC-Teilprüfungen massgeblich ist. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass es für die Beurteilung der Rechtmässigkeit eines nachträglichen Ausschlusses von Prüfungsfragen grundsätzlich auch nicht darauf ankommt, welcher Fragentypus im Einzelnen von der Elimination betroffen ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 7.3.3). Mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte besteht demnach kein Anlass dazu, von der Einschätzung abzuweichen, dass die signifikante Quotendifferenz von 25.4 % (vgl. E. 4.5.4) auch im vorliegenden Verfahren ein plausibles Indiz für die prinzipielle Richtigkeit der durchgeführten Elimination darstellt. Dementsprechend kann hier die Frage offenbleiben, ob für jede der 28 von der MC-Prüfung ausgeschlossenen Fragen ein hinreichend bestimmtes, formales oder inhaltliches Ausschlusskriterium vorliegt, weshalb auf weitere Instruktionsmassnahmen zu verzichten ist. 4.6 Abgesehen davon, dass sich vor diesem Hintergrund weitere Abklärungen erübrigen, ist auch die blosse Anzahl eliminierter Fragen nicht zu beanstanden. Von 300 Fragen wurden lediglich deren 28 eliminiert, was einer Ausschlussquote von 9.3 % entspricht. Diese erscheint nicht als übermässig hoch und bewegt sich - wie die Vorinstanz ausführt - seit 2011 in einem ähnlichen Rahmen. Soweit die Beschwerdeführerin die Eliminationsquote von 43.8 % in Bezug auf die Mehrfachwahlfragen bei der MC-Prüfung Teil 1 beanstandet, ist auf die in E. 4.5.5 dargelegten Überlegungen zur Unmassgeblichkeit des von ihr definierten Vergleichswerts zu verweisen. Nach den Darlegungen der Vorinstanz basieren die Eliminationsentscheidungen auf den Kriterien gemäss Ziffer 4.11 ihrer Vorgaben und werden jährlich in sorgfältiger und breit abgestützter Vorgehensweise getroffen. Da nicht erkennbar ist, dass sich die Vorinstanz bei der Bestimmung der auszuschliessenden Fragen von sachfremden Erwägungen leiten liess, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie willkürlich handelte. Die Willkürrüge der Beschwerdeführerin ist daher unbegründet. 4.7 Sodann wird vorgebracht, dass die Mehrfachwahlfragen bei der MC-Prüfung Teil 1 in Anbetracht der überproportional hohen Ausschlussquote von 43.8 % nicht dem Prüfungsniveau entsprochen hätten. Die Prüfung sei aus diesem Grund (als Ganzes) für ungültig zu erklären und die Beschwerdeführerin sei zu einer Wiederholung zuzulassen. In ihrer grundsätzlichen Kritik am Schwierigkeitsgrad der Mehrfachwahlfragen in der MC-Prüfung Teil 1 übersieht die Beschwerdeführerin, dass es in der Natur einer Prüfung liegt, dass diese sowohl leichtere als auch schwierigere Aufgaben enthält (vgl. dazu BVGE 2010/21 E. 7.3.3). Insofern kann ihr nicht gefolgt werden, wenn sie aus der Streichung von sieben (angeblich zu anspruchsvollen) Fragen der Kategorie "Mehrfachwahl" in der ersten Teilprüfung den Schluss zieht, die gesamte Prüfung sei deswegen als unangemessen zu betrachten. Im Übrigen wird in Bezug auf die beanstandete Ausschlussquote von 43.8 % auf die Erwägungen in Ziffer 4.5.5 zur Unerheblichkeit des herangezogenen Vergleichswerts verwiesen. 4.8 Nach dem Vorstehenden vermag die Beschwerdeführerin aus ihren Rügen betreffend die erfolgte Elimination von Fragen in der MC-Prüfung (Teil 1 und Teil 2) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
5. Alsdann rügt die Beschwerdeführerin, dass die Bewertung ihrer Leistung in der MC-Prüfung (Teil 1 und Teil 2) in verschiedener Hinsicht unangemessen erfolgt sei. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Bewertung ihrer Lösung zu den Fragen Nr. N1_______, N2_______, N3_______ (in der Beschwerde fälschlicherweise mit Nr. N1_______ angegeben), N4_______, N5_______, N6_______ und N7_______ (MC-Prüfung Teil 1) sowie zu den Fragen Nr. N8_______, N9_______, N10_______ und N11_______ (MC-Prüfung Teil 2) sei unhaltbar. Die von ihr ausgewählten Antwortoptionen seien unter diagnostischen bzw. therapeutischen Gesichtspunkten (zumindest) als gleichwertige und demnach (ebenfalls) vertretbare Lösungen zu betrachten, weshalb deren Taxierung als "falsch" unangemessen sei. In Bezug auf jede der beanstandeten Fragen legt die Beschwerdeführerin im Einzelnen die Gründe dar, weshalb die von ihr markierten Antworten ihrer Auffassung nach (ebenfalls) richtig seien, und führt jeweils Nachweise aus der medizinischen Fachliteratur an. 5.2 Die zuständigen Experten der Vorinstanz haben zu den einzelnen Bewertungsrügen Stellung genommen und ihrerseits detailliert begründet, warum die Antworten der Beschwerdeführerin im Kontext der betreffenden Fallvignetten keine vertretbaren (Alternativ-)Lösungen darstellen würden. Nach Ansicht der Vorinstanz ist es unzweifelhaft, dass die Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin korrekt ausgewertet worden seien. Es könne keinesfalls von einer unangemessenen Bewertung gesprochen werden. 5.3 Vorab ist festzuhalten, dass gemäss den in den Fragenheften einleitend aufgeführten Instruktionen zur Beantwortungsmodalität die Kandidaten die "einzig richtige respektive die am meisten zutreffende Antwort" zu bezeichnen haben (vgl. Beilage 3 [nicht parteiöffentlich] zur Vernehmlassung der Vorinstanz [act. 8], S. 4 und S. 92 [Hervorhebung hinzugefügt]). Die Lösungsinstruktion impliziert somit, dass selbst bei mehreren denkbaren Interpretationen diejenige Lösung auszuwählen ist, welche im Kontext der lösungsrelevanten Angaben in den Fallvignetten als die wahrscheinlichste in Betracht kommt (vgl. auch Beilage 3 [nicht parteiöffentlich] zur Vernehmlassung der Vorinstanz [act. 8], S. 88 und S. 172). 5.4 Die Fallvignette Nr. N11_______ (MC-Prüfung Teil 2) betreffend rügt die Beschwerdeführerin eine fehlerhafte Bewertung der von ihr markierten Antwort "E". Sie führt im Wesentlichen aus, dass aufgrund der vorgegebenen Informationen von einem paralytischen Ileus (Darmverschluss) ausgegangen werden müsse, so dass als "nächster Schritt" im Sinne der Aufgabenstellung - entsprechend Antwort "E" - richtigerweise ein operatives Vorgehen (diagnostische Laparoskopie) indiziert sei. Als Beleg für die Richtigkeit dieses Vorgehens führt sie unter anderem Nachweise aus medizinischen Lehrbüchern an. 5.4.1 Dieser Argumentation halten die Experten im Rahmen der vorinstanzlichen Vernehmlassung entgegen, dass aufgrund der in der Fallvignette enthaltenen - zentralen - Hinweise auf die (noch) bestehende Kreislaufstabilität sowie auf das Alter des Patienten zuerst eine breitere Ursachendiagnostik angezeigt sei, weswegen in diesem Fall die korrekte Indikation in der CT-Diagnostik und nicht in einer operativen Intervention (Antwort "E") bestehe. 5.4.2 Anlässlich ihrer Replik hat die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Themenkomplexen der betreffenden Fallvignette weitere Literaturquellen und Definitionen aufgelistet. Allerdings hat sie es vorliegend unterlassen, substantiiert darzulegen, inwiefern die Begründung der Experten der Vorinstanz angesichts der konkreten Hinweise in der Aufgabenstellung (Kreislaufstabilität und Alter des Patienten) fehlerhaft sein sollte. Vor dem Hintergrund der erwähnten Beweislastregel (vgl. E. 3.4) ist die Bewertung der Aufgabe Nr. N11_______ (MC-Prüfung Teil 2) daher nicht zu beanstanden. 5.5 In Bezug auf die Frage Nr. N4_______ (MC-Prüfung Teil 1) rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen und sinngemäss, dass sie für die von ihr ausgewählte Antwort "B" keinen Punkt erhalten habe, obwohl diese Antwort zutreffend sei, wenn der Aufgabenstellung anstelle des schweizerischen der deutsche Impfplan zugrunde gelegt werde. Dabei sei für die Lösung der betreffenden Aufgabe die (Mit-)Berücksichtigung des deutschen Impfplans insofern gerechtfertigt gewesen, als das von der Medizinischen Fakultät der Universität Bern in der offiziellen Literaturliste empfohlene Lehrbuch für Kinder- und Jugendmedizin ein Lehrbuch aus Deutschland sei, welches den schweizerischen Impfplan nicht thematisiere. 5.5.1 Die Experten der Vorinstanz weisen im Gegenzug darauf hin, dass der betreffende Fragentext explizit auf die "Schweizer Impfempfehlungen" Bezug nehme und dass in den Vorlesungen während des Medizinstudiums einzig der in der Schweiz geltende Impfplan präsentiert sowie online zur Verfügung gestellt werde. Zudem verstehe es sich von selbst, dass für die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin die schweizerischen Impfempfehlungen massgeblich seien. 5.5.2 Wie die Experten der Vorinstanz zu Recht hervorheben, ist dem Fragentext der Fallvignette Nr. N4_______ (MC-Prüfung Teil 1) klar zu entnehmen, dass die Aufgabe auf der Grundlage der schweizerischen Impfempfehlungen zu lösen gewesen wäre. Insofern kann die Beschwerdeführerin nicht erwarten, Punkte für eine Lösung zu erhalten, welche von der konkreten Aufgabenstellung nicht erfasst ist. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Fallvignette, welcher einen evidenten Hinweis auf die lösungsrelevanten schweizerischen Impfempfehlungen enthält, vermag auch der (sinngemässe) Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe sich aufgrund des empfohlenen Lehrbuchs darauf verlassen dürfen, dass die Lösung der Aufgabe auf der Basis des deutschen Impfplans (zumindest) eine gleichwertige Alternative darstellen würde, nicht zu überzeugen. Die Rüge der unangemessenen Bewertung hinsichtlich der Aufgabe Nr. N4_______ (MC-Prüfung Teil 1) erweist sich demnach als unbegründet. 5.6 Hinsichtlich der Frage Nr. N5_______ (MC-Prüfung Teil 1) macht die Beschwerdeführerin geltend, die von ihr selektierte Antwort "B" sei zu Unrecht als falsch bewertet worden. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, dass die Aufgabenstellung das Vorliegen einer "Nüchternblutzucker"-Situation nicht von vornherein ausschliessen würde, weshalb folgerichtig die Antwort "B" ebenfalls korrekt sei. Zur Stützung ihrer Behauptung führt die Beschwerdeführerin Nachweise aus der medizinischen Fachliteratur an. 5.6.1 Indessen weisen die Experten im Rahmen der vorinstanzlichen Vernehmlassung darauf hin, dass infolge der eindeutigen zeitlichen Angaben in der Aufgabenstellung ("15.00h nachmittags") nicht davon ausgegangen werden könne, das Kind hätte bis dahin noch gar nichts gegessen. Daher bestehe für die Annahme eines "Nüchternblutzuckerwerts" kein Raum, weswegen die monierte Korrektur auch nicht im Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin referenzierten Quellen stehe. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Replik unter anderem auf den Standpunkt, dass es freilich viele Kinder gebe, welche kein Frühstück essen würden und ohne eingenommene Mahlzeit von der Schule nach Hause kämen, und verweist diesbezüglich auf Informationen auf der Webseite des deutschen Vereins "brotZeit e.V.". 5.6.2 Wie aus den substantiierten und nachvollziehbaren Darlegungen der Vorinstanz hervorgeht, hätte aus der Interpretation der zeitlichen Informationen gefolgert werden müssen, dass das Vorliegen einer "Nüchternblutzucker"-Situation unwahrscheinlich (bzw. weniger wahrscheinlich) sei. Indem die Beschwerdeführerin ohne konkrete Anhaltspunkte eine wohl seltene Ausnahmesituation in den betreffenden Fragentext hineininterpretiert hat, beruht die von ihr getroffene Auswahl der Antwort "B" folglich nicht auf der wahrscheinlichsten Hypothese. Im Lichte der erwähnten Lösungsinstruktion (vgl. E. 5.3) ist die Bewertung der Aufgabe Nr. N5_______ (MC-Prüfung Teil 1) daher nicht zu beanstanden. 5.7 In Bezug auf die Frage Nr. N2_______ (MC-Prüfung Teil 1) bemängelt die Beschwerdeführerin eine fehlerhafte Bewertung, weil die von ihr ausgewählte Antwort "C" (in der Beschwerde fälschlicherweise als Antwort "E" angegeben) zu Unrecht als inkorrekt eingestuft worden sei. Sie macht unter Verweis auf die angeführten fachliterarischen Belegstellen geltend, dass die fragliche Fallvignette auf das Bestehen einer Dranginkontinenz hindeute, so dass als Therapie die Verabreichung eines Anticholinergikums indiziert - und die Antwort "C" demnach richtig - sei. 5.7.1 Hingegen konnten die Experten der Vorinstanz nachvollziehbar aufzeigen, dass aufgrund der in der Aufgabenstellung angegebenen Informationen (insbesondere die zusätzlichen Hinweise auf den schwachen Harnstrahl und das postmiktionelle Nachträufeln) vorliegend nicht von einer Dranginkontinenz, sondern von einer Prostatahyperplasie mit überwiegend obstruktiver Symptomatik auszugehen ist. 5.7.2 Die Beschwerdeführerin hat dagegen nichts vorgebracht, das diese Darlegung der Experten in Frage stellen würde. Insbesondere lässt sich ihren Vorbringen nicht entnehmen, weshalb ihre Lösung trotz der konkreten Hinweise auf den Harnstrahl bzw. das Nachträufeln als die "am meisten zutreffende Antwort" (vgl. hierzu E. 5.3) betrachtet werden sollte. Unter Berücksichtigung der erwähnten Beweislastregel (vgl. E. 3.4) besteht für das Bundesverwaltungsgericht demnach kein Anlass dazu, davon auszugehen, dass in Bezug auf die Nr. N2_______ (MC-Prüfung Teil 1) eine unangemessene Bewertung vorliegen würde. 5.8 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Bewertung der Aufgaben Nr. N11_______ (MC-Prüfung Teil 2) sowie Nr. N2_______, N4_______ und N5_______ (MC-Prüfung Teil 1) nicht zu beanstanden ist und der Beschwerdeführerin in Bezug auf diese vier Aufgaben daher keine zusätzlichen Punkte anzurechnen sind. 5.9 Es verbleiben demnach noch sieben Aufgaben (Nr. N1_______, N3_______, N6_______ und N7_______ [MC-Prüfung Teil 1]; Nr. N8_______, N9_______ und N10_______ [MC-Prüfung Teil 2]), bezüglich deren Bewertung die Beschwerdeführerin die Rüge der Unangemessenheit erhebt. Die Bestehensgrenze für die vorliegende MC-Prüfung (Teil 1 und Teil 2) liegt bei 155 Punkten. Für jede richtig beantwortete Frage konnte (maximal) ein Punkt erzielt werden (vgl. Beilage 3 [nicht parteiöffentlich] zur Vernehmlassung der Vorinstanz [act. 8], S. 88 und 172). Die Beschwerdeführerin erhielt für ihre Leistung insgesamt 147 Punkte. Ob die Bewertung bezüglich dieser sieben Antworten angemessen war oder nicht, braucht nicht näher geprüft zu werden, da die Beschwerdeführerin die ihr fehlenden acht Punkte - und damit die Bestehensgrenze - mit diesen sieben Aufgaben nicht erreichen könnte.
6. Abschliessend ist in Bezug auf die beweisrechtliche Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Bewertung der Prüfung Folgendes festzuhalten: 6.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Regel davon auszugehen, dass die Prüfungsorgane in der Lage sind, die Bewertung der Examensleistungen objektiv vorzunehmen. Haben sie die Gründe dargelegt, welche zu einem ungenügenden Prüfungsresultat geführt haben, liegt es am Beschwerdeführer, die Bewertung stichhaltig zu beanstanden und konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen, dass die von den Examinierenden erfolgte Beurteilung der Prüfungsleistungen eindeutig zu streng oder sonst unhaltbar war. Vermögen die Einwände des Beschwerdeführers aber keine erheblichen Zweifel zu wecken, so gilt eine sachgerechte und willkürfreie Bewertung als erwiesen und auf eine zusätzliche Beweismassnahme in Form eines Sachverständigengutachtens ist zu verzichten (vgl. Urteile des BVGer B-6834/2014 vom 24. September 2015 E. 7; B-8265/2010 vom 23. Oktober 2012 E. 8.8; B-4385/2008 vom 16. Februar 2009 E. 5.3; B-2196/2006 vom 4. Mai 2007 E. 5.5; vgl. auch Krauskopf/emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 162 zu Art. 12 VwVG). 6.2 Wie gezeigt (vgl. E. 5.4-5.7), vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin keine Zweifel an der Angemessenheit der vorinstanzlichen Prüfungsbewertung zu begründen, weshalb auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu verzichten ist.
7. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen nicht durchzudringen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden nach Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 800.- festgesetzt und mit dem am 2. Dezember 2015 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
9. Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t BGG). Es ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Ronald Flury Davide Giampaolo Versand: 18. November 2016