Höhere Fachprüfung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer hat im Herbst (Jahr) die Höhere Fachprüfung für Steuerexperten abgelegt. Mit Verfügung vom (Datum) teilte ihm die zuständige Prüfungskommission mit, er habe die Prüfung nicht bestanden. Der Beschwerdeführer hat im Fach Diplomarbeit die Note 3.0 und im Fach Steuern schriftlich die Note 3.5 erzielt. Gegen den Entscheid der Prüfungskommission erhob der Beschwerdeführer am (Datum) Beschwerde bei der Vorinstanz und beantragte sinngemäss, die Prüfung sei als bestanden zu bewerten und es sei ihm das Diplom als Steuerexperte zu erteilen. Er rügte diverse Verfahrensmängel in den Prüfungsabläufen der Fächer Diplomarbeit und Steuern mündlich. Ferner machte er geltend, seine Leistungen seien in den Fächern Diplomarbeit (einschliesslich Kolloquium) sowie Steuern schriftlich und mündlich unterbewertet worden. Mit Entscheid vom 26. Mai 2008 wies die Vorinstanz diese Beschwerde ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am (Datum) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm das Diplom als Steuerexperte zu erteilen; seine Leistung sei im Fach Steuern mündlich mit der Note 4.5 und im Fach Diplomarbeit mit der Note 3.5 zu bewerten. Zur Begründung bringt er in Bezug auf das Fach Steuern mündlich vor, die Examinatoren hätten seine Antworten zu den Themen 2, 3 und 6 falsch wiedergegeben. Des Weiteren seien ihm die Fallbeispiele D und E in falscher Reihenfolge ausgehändigt worden. Er habe diesen Verfahrensmangel anlässlich der Prüfung nicht gerügt, weil sich ein entsprechendes Vorgehen für ihn bei der vorherigen Prüfung als nachteilig ausgewirkt habe. Schliesslich sei er an der mündlichen Prüfung im Fach Steuern nicht zu dem von ihm als Prüfungskanton gewählten Kanton befragt worden. In Bezug auf die Diplomarbeit macht er geltend, die Examinatoren hätten im Teil "Umwandlung" die erteilte Punktzahl zur Rechtfertigung der Benotung nachträglich angepasst. C. In ihrer Vernehmlassung vom (Datum) beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, der Untersuchungsgrundsatz ändere nichts an der materiellen Beweislast. Im Übrigen verweist sie auf den angefochtenen Entscheid. In ihrer Vernehmlassung vom (Datum) beantragt die Erstinstanz ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Der Entscheid der Vorinstanz vom (Datum) ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung kann nach Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31, Art. 33 Bst. d und Art. 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 47 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
E. 2 Nach dem BBG kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung, eine eidgenössische höhere Fachprüfung oder durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule erworben werden (Art. 27 Bst. a und b BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 28 Abs. 2 BGG). Die Treuhand-Kammer (Schweizerische Kammer der Wirtschaftsprüfer, Steuerexperten und Treuhandexperten), der Schweizerische Anwaltsverband, die Konferenz Staatlicher Steuerbeamter, der Schweizerische Treuhänderverband und die Schweizerische Vereinigung diplomierter Steuerexperten haben das Reglement über die höhere Fachprüfung für Steuerexperten vom 20. Dezember 1993 (Reglement) erlassen (BBl 1995 I 369), welches mit Genehmigung durch das Departement am 20. März 1995 in Kraft getreten ist. Die Prüfung für den Berufstitel "Diplomierter Steuerexperte" besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung, wobei Erstere eine Diplomarbeit und Klausurarbeiten umfasst (Art. 23 Abs. 3 und 4 Reglement). Die schriftlichen Klausurarbeiten erstrecken sich auf die Fächer Steuern, Recht sowie Betriebswirtschaft/Rechnungswesen/Finanzierung (Art. 25 Abs. 1 Reglement). Mündlich werden die Fächer Steuern sowie wahlweise Recht oder Betriebswirtschaft/Rechnungswesen/Finanzierung geprüft, und es ist ein Kurzreferat zu halten (Art. 26 Reglement). Zur Bewertung der einzelnen Prüfungsarbeiten dient eine Notenskala von 1.0 bis 6.0, wobei die Note 4.0 und höhere Noten genügende Leistungen, Noten unter 4.0 ungenügende Leistungen bezeichnen (Art. 27 Abs. 3 Reglement). Die Prüfung gilt als bestanden, wenn (a.) die Gesamtnote mindestens 4.0 und wenn (b.) der gewichtete Durchschnitt der Fächer Diplomarbeit Steuern, Klausurarbeit Steuern und Steuern mündlich mindestens 4.0 betragen, wobei die Klausurarbeit Steuern dreifach sowie die Diplomarbeit Steuern und die mündliche Prüfung zweifach gewichtet werden, sowie wenn (c.) nicht mehr als zwei Noten unter 4.0 erteilt worden sind (Art. 28 Reglement).
E. 3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen der Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen über die Verweigerung des Eidgenössischen Diploms. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich ebenso wie das Bundesgericht, der Bundesrat sowie bereits die ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung und weicht bei Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Examinatoren ab (BVGE 2008/14 E. 3.1). In Praxis und Lehre hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass die Bewertung von schulischen Leistungen von der Rechtsmittelbehörde nicht umfassend, sondern nur mit Zurückhaltung zu überprüfen ist (BGE 131 I 467 E. 3.1; vgl. auch BVGE 2008/14 E. 3 ff., m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz kann eine Prüfung nicht wiederholen. Vielmehr werden an den Beweis der behaupteten Unangemessenheit einer Bewertung gewisse Anforderungen gestellt, und die entsprechenden Rügen müssen von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein. In Bezug auf die Bewertung von Prüfungsleistungen ist, solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint, dann auf die Meinung der Examinatoren abzustellen, wenn ihre Stellungnahme insofern schlüssig und vollständig ist, als darin die substanziierten Rügen des Beschwerdeführers beantwortet werden und die Auffassung der Examinatoren, soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2008/14 E. 3.2, BVGE 2007/6 E. 3). Deshalb hebt die Beschwerdeinstanz einen Entscheid nur auf, wenn das Ergebnis materiell nicht mehr vertretbar erscheint, sei es, weil die Prüfungsorgane in ihrer Beurteilung eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt haben oder, ohne übertriebene Anforderungen zu stellen, die Arbeit des Kandidaten offensichtlich unterbewertet haben. Sofern sich solche eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Akten ergeben, kann von der Rechtsmittelbehörde nur dann verlangt werden, dass sie auf alle die Bewertung der Examensleistung betreffenden Rügen detailliert eingeht, wenn der Beschwerdeführer selbst substanziiert und überzeugend Anhaltspunkte dafür liefert, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2209/2006 vom 2. Juli 2007 E. 3 m.w. H.). Demgegenüber hat die Rechtsmittelbehörde bei Rügen über Verfahrensmängel im Prüfungsablauf oder über die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, wobei all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug nehmen, die den äusseren Ablauf der Prüfung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (BVGE 2008/14 E. 3.3, m.w.H.; BGE 106 Ia 1 E. 3c).
E. 4 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
E. 4.1 Zunächst wiederholt der Beschwerdeführer seine bereits vor der Vorinstanz vorgebrachte Rüge, ihm sei zur mündlichen Prüfung im Fach Steuern kein "Bewertungsraster" ausgehändigt worden. Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen. Dieses bezieht sich grundsätzlich auf alle für den Entscheid erheblichen Akten. Verweigert werden darf nur die Einsicht in verwaltungsinterne Akten (BGE 125 II 473 E. 4a). Das Bundesverwaltungsgericht hält an der durch die Rekurskommission EVD begründeten Praxis fest, wonach sich das Akteneinsichtsrecht im Zusammenhang mit Berufsprüfungen nicht auf alle Prüfungsunterlagen erstreckt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 4.3.1). Zu den erheblichen und demnach einsehbaren Akten gehören insbesondere die schriftlichen Prüfungsaufgaben, die schriftlichen Arbeiten des Kandidaten, die Prüfungsprotokolle, die das Prüfungsreglement vorschreibt, sowie Notenskalen und dergleichen. Verweigert werden darf nur die Einsicht in verwaltungsinterne Akten. Als verwaltungsintern gelten Akten, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, weil sie ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und insofern lediglich für den behördeninternen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege etc.; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-6078/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2.1, B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 4.3.2, B-2203/2006 vom 27. März 2007 E. 4.2, B-2207/2006 vom 23. März 2007 E. 3.4, je m.w.H.). Für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten sehen weder das anwendbare Prüfungsreglement noch die dazu erlassene Wegleitung für die Bewertung der mündlichen Prüfung im Fach Steuern die Verwendung eines vordefinierten Bewertungsrasters oder eine Protokollierungspflicht vor. Deshalb sind allfällig vorhandene Bewertungshilfen der Examinatoren nach konstanter Rechtsprechung als unverbindliche Lösungsvorschläge zu qualifizieren, die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und dem Akteneinsichtsrecht nicht unterliegen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2203/2006 vom 27. März 2007 E. 4.2, m.w.H.). Die Vorinstanz führt diesbezüglich zudem treffend aus, dass dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör Genüge getan wurde, indem die Examinatoren im Beschwerdeverfahren nachträglich zu den Umständen der mündlichen Prüfung im Fach Steuern bzw. der Bewertung der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers schriftlich Stellung genommen haben. Mit Zustellung dieser Unterlagen wurde dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren Einsicht in die relevanten Akten gewährt. Seine Rüge betreffend Verletzung seines Akteneinsichtsrechts erweist sich deshalb als unbegründet.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren in Bezug auf die mündliche Prüfung im Fach Steuern geltend, die Examinatoren hätten es in ihren Stellungnahmen versäumt, die detaillierten Fragestellungen, die richtigen Antworten, die von ihm gegebenen Antworten sowie die sich daraus ergebenden Abweichungen darzulegen. Damit rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren Einsicht in die Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung gewährt wurde. Ferner sind die Examinatoren in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2007, die die Vorinstanz in Erwägung 5.1 des angefochtenen Entscheids zusammengefasst hat, ihrer Begründungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen, indem sie die richtigen und falschen Antworten des Beschwerdeführers, die zu den jeweiligen Bewertungen geführt haben, dargestellt und erläutert haben (z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2201/2006 vom 22. Mai 2007 E. 4.3). Damit wurde dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Begründung Genüge getan und er vermag nichts aus seiner diesbezüglichen Rüge für sich abzuleiten.
E. 5 Im Zusammenhang mit der mündlichen Prüfung im Fach Steuern bzw. deren Durchführung rügt der Beschwerdeführer ebenfalls mehrere Verfahrensfehler. Verfahrensfehler im Prüfungsablauf und Reglementsverletzungen sind nur dann rechtserheblich und damit ein Grund, eine Beschwerde gutzuheissen, wenn sie in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben. Selbst die Anerkennung eines Verfahrensfehlers kann aber nicht dazu führen, eine Prüfung als bestanden zu erklären, weil ein gültiges Prüfungsresultat stets Voraussetzung für die Erteilung des entsprechenden Ausweises oder Diploms ist. Das Vorliegen eines Verfahrensfehlers, der das Prüfungsergebnis ungünstig beeinflusst haben kann, könnte vielmehr nur zur Folge haben, dass dem Beschwerdeführer die erneute Ablegung der Prüfung - oder eines Teils der Prüfung - ermöglicht werden müsste (BVGE 2008/26 E. 6.1, S. 394, m.w.H.).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer wiederholt in Bezug auf die mündliche Prüfung im Fach Steuern seine Rüge, die Fallbeispiele D und E seien in falscher Reihenfolge aufgelegt gewesen bzw. in der falschen Reihenfolge abgefragt worden. Deshalb hätten die Zahlen in seinen Antworten nicht stimmen können. Er habe den Fehler zunächst nicht bemerkt - was angesichts der Nummerierung der Fälle auch nicht sofort habe auffallen müssen -, und er sei von den Examinatoren auf diesen Umstand auch nicht aufmerksam gemacht worden. Demgegenüber erklärt der für die Fallbeispiele H, D und E zuständige Examinator X._______, dem Beschwerdeführer seien - wie allen übrigen Kandidaten - zunächst sämtliche Fallbeispiele vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe zu Beginn zwar die falsche Aufgabe an die Hand genommen. Dies sei jedoch schnell bemerkt und korrigiert worden. Deshalb sei dem Beschwerdeführer aus diesem Umstand kein Nachteil erwachsen (vgl. Stellungnahme X._______ vom[...]). Auf Grund der sich widersprechenden Darstellungen des Prüfungsablaufs durch den Beschwerdeführer und den zuständigen Examinator ist vorliegend der massgebliche Sachverhalt umstritten; es steht damit "Aussage gegen Aussage". Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei gehalten, den Sachverhalt durch eine Befragung der Examinatoren oder seiner Person abzuklären, falls es seinen Aussagen nicht vertraue. Die Beweislastverteilung richte sich nicht nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210); vielmehr gelte der Untersuchungsgrundsatz.
E. 5.1.1 Im Verwaltungsverfahren besteht zwar die Pflicht zur amtlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 12 VwVG). Dieser Untersuchungsgrundsatz ändert aber nichts an der materiellen Beweislast (vgl. MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 261 ff., m.w.H.). Die Beweislast richtet sich nach der Beweislastregel von Art. 8 ZGB, sofern das massgebliche Recht keine spezifische Beweisregel enthält. Danach hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 5.2.2). Wessen Sachverhaltsdarstellung vorliegend zutrifft, lässt sich im Nachhinein nicht mit Sicherheit feststellen. Die Examinatoren haben den Verlauf der mündlichen Prüfung in ihren Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren auf Grund ihrer Handnotizen für eine nachträgliche Überprüfung der Bewertung der Leistung des Beschwerdeführers rechtsgenüglich dargelegt. Es kann nicht gesagt werden, dass die Sachverhaltsdarstellung des Examinators X._______ unglaubwürdig wirke. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Tatsache, dass die Examinatoren im vorinstanzlichen Verfahren zunächst versehentlich festgehalten hätten, dass der als erster prüfende Examinator X._______ und nicht Y._______ gewesen sei, lasse Zweifel an deren Sachverhaltsdarstellungen aufkommen. Diesem Einwand des Beschwerdeführers ist entgegen zu halten, dass es von untergeordneter Bedeutung ist, welcher der beiden Examinatoren mit der mündlichen Prüfung begonnen hat. Vielmehr erscheint massgebend, dass die Examinatoren von Anfang an richtig darzustellen vermochten, wer von ihnen welche Aufgabenstellungen geprüft hat. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens haben die Examinatoren ihren Irrtum, der als eher nebensächlich einzustufen ist, denn auch richtig gestellt. Aus diesen Gründen vermag dieser Umstand keine grundsätzlichen Zweifel an der Darstellung des Prüfungsablaufs durch die Examinatoren aufkommen zu lassen. Hingegen zeigt sich, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers widersprüchlich sind. So bringt er einerseits vor, er sei von den Examinatoren nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass er vom falschen Fallbeispiel ausgehe. Andererseits räumt der Beschwerdeführer aber selbst ein, dass er die Möglichkeit erhalten habe, die Aufgabenstellung erneut zu lesen. Es erscheint nicht als plausibel, dass zwei Examinatoren bei einer mündlichen Prüfung nicht bemerkt haben sollen, dass sich ein Kandidat zu einem anderen Fallbeispiel äussert als zu demjenigen, zu dem ihm Fragen gestellt wurden. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, nach ersten Korrekturen seiner Antworten durch die Examinatoren habe er sich vollständig vom schriftlichen Sachverhalt gelöst und sich auf deren Ausführungen konzentriert. Dabei habe er "mit seinem ausgeprägten Zahlengedächtnis" die Zahlen des falschen Fallbeispiels übernommen. Der Beschwerdeführer hatte an der mündlichen Prüfung im Fach Steuern anhand von Fallbeispielen konkrete theoretische Fragen zu beantworten; bei den Prüfungsaufgaben hatte es sich nicht um reine Rechenaufgaben gehandelt. Der Examinator X._______ begründet die Bewertung der Fallbeispiele D und E denn auch nicht mit Rechnungsfehlern in den Antworten des Beschwerdeführers. Er legt dar, welche falschen bzw. richtigen Antworten dieser gegeben hat. Unter diesen Umständen erscheint es nicht glaubwürdig, wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 6. Januar 2007 ausführt, er habe bei der zweiten Aufgabe zwar "die richtige Antwort, aber mit jeweils falschen Zahlen" gegeben. Diesbezüglich kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie zum Schluss kommt, die Fallbeispiele D und E seien derart unterschiedlich, dass der Beschwerdeführer unmöglich die richtigen Antworten zu einem Fall gegeben und dabei die Zahlen des anderen Falls verwendet haben könne. Auf Grund der Unklarheiten sowie der fehlenden Nachvollziehbarkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass begründete Zweifel an dessen Sachverhaltsdarstellung bestehen. Angesichts der Beweislage ist deshalb der Darstellung der Examinatoren zu folgen, und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zunächst zwar die falsche Aufgabe an die Hand genommen hat, die Verwechslung jedoch rasch bemerkt und behoben worden ist.
E. 5.1.2 Wie in E. 5 hiervor dargelegt, wäre Voraussetzung für die Annahme eines rechtserheblichen Verfahrensmangels, dass das Prüfungsergebnis des Beschwerdeführers durch diese Verwechslung entscheidend beeinflusst worden sein könnte. Es kann jedoch nicht jede noch so geringfügige Störung oder Unterbrechung zum Anlass genommen werden, um die Durchführung eines Prüfungsverfahrens in Frage zu stellen. Vielmehr muss die Beeinträchtigung so schwerwiegend sein, dass sie nach dem Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet war, die Feststellung der Leistungsfähigkeit und des Wissens des Kandidaten zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2203/2006 vom 27. März 2007 E. 5). Inwiefern es sich beim Umstand, dass der Beschwerdeführer die Fallbeispiele D und E zunächst nicht in der richtigen Reihenfolge an die Hand genommen hat - einem nicht aussergewöhnlichen Zwischenfall von kurzer Dauer - um eine derart schwerwiegende Störung im Prüfungsablauf gehandelt haben soll, dass dem Beschwerdeführer daraus ein Nachteil hätte erwachsen können, ist nicht offensichtlich. Dies wird von Examinator X._______ denn auch ausdrücklich mit dem Hinweis verneint, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten wurde, das richtige Beispiel erneut zu lesen. Der Beschwerdeführer selbst vermag nicht zu substantiieren, wie sich der Zwischenfall negativ auf seine Prüfungsleistung ausgewirkt haben soll, und auf Grund der Akten sind auch keine Hinweise dafür ersichtlich. Aus diesen Gründen ist nicht davon auszugehen, dass der die Fallbeispiele D und E betreffende Prüfungsablauf im Fach Steuern mündlich mit einem rechtserheblichen Verfahrensmangel behaftet war, der in kausaler Weise das Prüfungsergebnis des Beschwerdeführers entscheidend beeinflusst haben könnte, und der zu einer Wiederholung der Prüfung führen kann bzw. muss. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers erweist sich deshalb als unbegründet.
E. 5.1.3 Damit erübrigt es sich, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend Verzichts auf eine sofortige diesbezügliche Rüge anlässlich der Prüfung einzugehen. Zur sinngemässen Rüge des Beschwerdeführers, die Nummerierung der Aufgabenstellungen mit D, E, H sowie 2, 5 und 8 sei nicht zulässig gewesen, ist an dieser Stelle lediglich Folgendes anzumerken: Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es Examinatoren bei mündlichen Prüfungen nicht frei stehen sollte, zu wählen, in welcher Reihenfolge sie die vorgesehenen Aufgabenstellungen einem bestimmten Kandidaten vorlegen wollen. Deshalb ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Abfolge der Prüfungsaufgaben - wie im vorliegenden Fall - auf Grund der Nummerierung nicht bereits vorgegeben wird.
E. 5.2 In Bezug auf das Fach Steuern mündlich wiederholt der Beschwerdeführer des Weiteren seine ebenfalls vor der Vorinstanz vorgebrachte Rüge, er sei nicht zu dem von ihm als Prüfungskanton gewählten Kanton, Graubünden, befragt worden. Hiermit rügt er eine reglementswidrige Aufgabenstellung. Vor der Vorinstanz brachte der Beschwerdeführer vor, es seien "wiederholt Themenbereiche und die Praxis zum Kanton Zürich (u.a. Spezialthemen Grundstückgewinnsteuern nach monistischem System) abgefragt" worden (vgl. Eingabe vom 6. Januar 2007). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist es gemäss der Wegleitung zum Reglement vom 20. Dezember 1993 (Wegleitung, S. 11) nicht zu beanstanden, wenn die Kenntnisse des Beschwerdeführers in Grundsatzfragen auch bezüglich der Regelung des bevölkerungsreicheren nächstgelegenen Kantons geprüft wurden. Die Examinatoren halten überdies zu Recht fest, die Grundstückgewinnsteuer sei im Steuerharmonisierungsgesetz interkantonal harmonisiert und stelle damit ein Grundsatzproblem dar, das zum reglementarischen Prüfungsstoff gehöre. Der Beschwerdeführer wendet ein, es habe sich "nur bezüglich der Grundstückgewinnsteuer um StHG-relevante Sachverhalte" gehandelt, substantiiert aber nicht weiter, welche Fragen konkret unzulässig gewesen sein sollten. Aus diesen Gründen vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er auch zur Regelung des Kantons Zürich befragt wurde, nichts für sich abzuleiten.
E. 5.3 In Bezug auf die Bewertung der Diplomarbeit bringt der Beschwerdeführer vor, die ihm für den Teil 3, "Umwandlung", erteilte Punktzahl von 15 von 16 möglichen Punkten sei nachträglich "zur Rechtfertigung der Notengebung angepasst" worden. Anders sei der Umfang von 25 Zeilen für die Darstellung der Mängel in diesem Teil seiner Arbeit nicht zu erklären; die Examinatoren hätten kein anderes Thema derart "zerzaust". Seiner Meinung nach hätten die Examinatoren eine Punkteallokation vornehmen müssen, um die Sanktion wegen Seitenüberschreitung rechtfertigen zu können. Wären ihm für den Teil "Umwandlung" weniger als 15 Punkte erteilt worden, hätte seine Arbeit als Ganzes besser bewertet werden müssen. Aus diesen Gründen sei die Bewertung der Diplomarbeit mittels eines Gutachtens zu überprüfen. Die Vorinstanz gelangte in dieser Frage zum Schluss (vgl. E. 7.3 des angefochtenen Entscheids), die Zweifel an der Bewertung des Teils "Umwandlung", die dadurch erweckt würden, dass die Examinatoren auf viele Mängel in der Leistung des Beschwerdeführers hingewiesen hätten, könnten mit einem Gutachten zwar ausgeräumt werden. Durch die Begründung der Examinatoren werde jedoch lediglich die Rechtmässigkeit der Bewertung des Teils "Umwandlung" in Frage gestellt, nicht auch diejenige der übrigen Teile der Arbeit. Die Fachnote des Beschwerdeführers bliebe aber selbst dann unverändert, wenn ihm für diesen Teil die Maximalpunktezahl von 16 Punkten erteilt würde. Deshalb könne auf die Einholung eines Gutachtens betreffend den Teil "Umwandlung" verzichtet werden. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann ohne Weiteres gefolgt werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bezüglich einer nachträglichen Punkteallokation blosse Vermutungen aufstellt, für die es auf Grund der Akten keine Hinweise gibt. Vermögen die Einwände eines Beschwerdeführers keine erheblichen Zweifel zu wecken, so gilt nach ständiger Rechtsprechung eine sachgerechte und willkürfreie Benotung als erwiesen, und auf eine zusätzliche Beweismassnahme in Form eines Sachverständigengutachtens ist zu verzichten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2196/2006 vom 4. Mai 2007). Aus diesen Gründen erscheint eine Begutachtung der ersten beiden Teile der Diplomarbeit des Beschwerdeführers ebenfalls nicht erforderlich.
E. 6 Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 7 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Kosten des Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei diesem Verfahrensausgang wird deshalb der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
E. 8 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden und ist somit endgültig (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück); die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Akten zurück); die Erstinstanz (Einschreiben; Akten zurück). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Kinga Jonas Versand: 19. Februar 2009
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4385/2008 {T 0/2} Urteil vom 16. Februar 2009 Besetzung Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Francesco Brentani und Philippe Weissenberger; Gerichtsschreiberin Kinga Jonas; Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten, Erstinstanz, Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Vorinstanz; Gegenstand Höhere Fachprüfung für Steuerexperten (Jahr). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer hat im Herbst (Jahr) die Höhere Fachprüfung für Steuerexperten abgelegt. Mit Verfügung vom (Datum) teilte ihm die zuständige Prüfungskommission mit, er habe die Prüfung nicht bestanden. Der Beschwerdeführer hat im Fach Diplomarbeit die Note 3.0 und im Fach Steuern schriftlich die Note 3.5 erzielt. Gegen den Entscheid der Prüfungskommission erhob der Beschwerdeführer am (Datum) Beschwerde bei der Vorinstanz und beantragte sinngemäss, die Prüfung sei als bestanden zu bewerten und es sei ihm das Diplom als Steuerexperte zu erteilen. Er rügte diverse Verfahrensmängel in den Prüfungsabläufen der Fächer Diplomarbeit und Steuern mündlich. Ferner machte er geltend, seine Leistungen seien in den Fächern Diplomarbeit (einschliesslich Kolloquium) sowie Steuern schriftlich und mündlich unterbewertet worden. Mit Entscheid vom 26. Mai 2008 wies die Vorinstanz diese Beschwerde ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am (Datum) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm das Diplom als Steuerexperte zu erteilen; seine Leistung sei im Fach Steuern mündlich mit der Note 4.5 und im Fach Diplomarbeit mit der Note 3.5 zu bewerten. Zur Begründung bringt er in Bezug auf das Fach Steuern mündlich vor, die Examinatoren hätten seine Antworten zu den Themen 2, 3 und 6 falsch wiedergegeben. Des Weiteren seien ihm die Fallbeispiele D und E in falscher Reihenfolge ausgehändigt worden. Er habe diesen Verfahrensmangel anlässlich der Prüfung nicht gerügt, weil sich ein entsprechendes Vorgehen für ihn bei der vorherigen Prüfung als nachteilig ausgewirkt habe. Schliesslich sei er an der mündlichen Prüfung im Fach Steuern nicht zu dem von ihm als Prüfungskanton gewählten Kanton befragt worden. In Bezug auf die Diplomarbeit macht er geltend, die Examinatoren hätten im Teil "Umwandlung" die erteilte Punktzahl zur Rechtfertigung der Benotung nachträglich angepasst. C. In ihrer Vernehmlassung vom (Datum) beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, der Untersuchungsgrundsatz ändere nichts an der materiellen Beweislast. Im Übrigen verweist sie auf den angefochtenen Entscheid. In ihrer Vernehmlassung vom (Datum) beantragt die Erstinstanz ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom (Datum) ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung kann nach Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31, Art. 33 Bst. d und Art. 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 47 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2. Nach dem BBG kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung, eine eidgenössische höhere Fachprüfung oder durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule erworben werden (Art. 27 Bst. a und b BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 28 Abs. 2 BGG). Die Treuhand-Kammer (Schweizerische Kammer der Wirtschaftsprüfer, Steuerexperten und Treuhandexperten), der Schweizerische Anwaltsverband, die Konferenz Staatlicher Steuerbeamter, der Schweizerische Treuhänderverband und die Schweizerische Vereinigung diplomierter Steuerexperten haben das Reglement über die höhere Fachprüfung für Steuerexperten vom 20. Dezember 1993 (Reglement) erlassen (BBl 1995 I 369), welches mit Genehmigung durch das Departement am 20. März 1995 in Kraft getreten ist. Die Prüfung für den Berufstitel "Diplomierter Steuerexperte" besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung, wobei Erstere eine Diplomarbeit und Klausurarbeiten umfasst (Art. 23 Abs. 3 und 4 Reglement). Die schriftlichen Klausurarbeiten erstrecken sich auf die Fächer Steuern, Recht sowie Betriebswirtschaft/Rechnungswesen/Finanzierung (Art. 25 Abs. 1 Reglement). Mündlich werden die Fächer Steuern sowie wahlweise Recht oder Betriebswirtschaft/Rechnungswesen/Finanzierung geprüft, und es ist ein Kurzreferat zu halten (Art. 26 Reglement). Zur Bewertung der einzelnen Prüfungsarbeiten dient eine Notenskala von 1.0 bis 6.0, wobei die Note 4.0 und höhere Noten genügende Leistungen, Noten unter 4.0 ungenügende Leistungen bezeichnen (Art. 27 Abs. 3 Reglement). Die Prüfung gilt als bestanden, wenn (a.) die Gesamtnote mindestens 4.0 und wenn (b.) der gewichtete Durchschnitt der Fächer Diplomarbeit Steuern, Klausurarbeit Steuern und Steuern mündlich mindestens 4.0 betragen, wobei die Klausurarbeit Steuern dreifach sowie die Diplomarbeit Steuern und die mündliche Prüfung zweifach gewichtet werden, sowie wenn (c.) nicht mehr als zwei Noten unter 4.0 erteilt worden sind (Art. 28 Reglement). 3. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen der Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen über die Verweigerung des Eidgenössischen Diploms. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich ebenso wie das Bundesgericht, der Bundesrat sowie bereits die ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung und weicht bei Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Examinatoren ab (BVGE 2008/14 E. 3.1). In Praxis und Lehre hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass die Bewertung von schulischen Leistungen von der Rechtsmittelbehörde nicht umfassend, sondern nur mit Zurückhaltung zu überprüfen ist (BGE 131 I 467 E. 3.1; vgl. auch BVGE 2008/14 E. 3 ff., m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz kann eine Prüfung nicht wiederholen. Vielmehr werden an den Beweis der behaupteten Unangemessenheit einer Bewertung gewisse Anforderungen gestellt, und die entsprechenden Rügen müssen von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein. In Bezug auf die Bewertung von Prüfungsleistungen ist, solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint, dann auf die Meinung der Examinatoren abzustellen, wenn ihre Stellungnahme insofern schlüssig und vollständig ist, als darin die substanziierten Rügen des Beschwerdeführers beantwortet werden und die Auffassung der Examinatoren, soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2008/14 E. 3.2, BVGE 2007/6 E. 3). Deshalb hebt die Beschwerdeinstanz einen Entscheid nur auf, wenn das Ergebnis materiell nicht mehr vertretbar erscheint, sei es, weil die Prüfungsorgane in ihrer Beurteilung eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt haben oder, ohne übertriebene Anforderungen zu stellen, die Arbeit des Kandidaten offensichtlich unterbewertet haben. Sofern sich solche eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Akten ergeben, kann von der Rechtsmittelbehörde nur dann verlangt werden, dass sie auf alle die Bewertung der Examensleistung betreffenden Rügen detailliert eingeht, wenn der Beschwerdeführer selbst substanziiert und überzeugend Anhaltspunkte dafür liefert, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2209/2006 vom 2. Juli 2007 E. 3 m.w. H.). Demgegenüber hat die Rechtsmittelbehörde bei Rügen über Verfahrensmängel im Prüfungsablauf oder über die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, wobei all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug nehmen, die den äusseren Ablauf der Prüfung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (BVGE 2008/14 E. 3.3, m.w.H.; BGE 106 Ia 1 E. 3c). 4. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. 4.1 Zunächst wiederholt der Beschwerdeführer seine bereits vor der Vorinstanz vorgebrachte Rüge, ihm sei zur mündlichen Prüfung im Fach Steuern kein "Bewertungsraster" ausgehändigt worden. Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen. Dieses bezieht sich grundsätzlich auf alle für den Entscheid erheblichen Akten. Verweigert werden darf nur die Einsicht in verwaltungsinterne Akten (BGE 125 II 473 E. 4a). Das Bundesverwaltungsgericht hält an der durch die Rekurskommission EVD begründeten Praxis fest, wonach sich das Akteneinsichtsrecht im Zusammenhang mit Berufsprüfungen nicht auf alle Prüfungsunterlagen erstreckt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 4.3.1). Zu den erheblichen und demnach einsehbaren Akten gehören insbesondere die schriftlichen Prüfungsaufgaben, die schriftlichen Arbeiten des Kandidaten, die Prüfungsprotokolle, die das Prüfungsreglement vorschreibt, sowie Notenskalen und dergleichen. Verweigert werden darf nur die Einsicht in verwaltungsinterne Akten. Als verwaltungsintern gelten Akten, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, weil sie ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und insofern lediglich für den behördeninternen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege etc.; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-6078/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2.1, B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 4.3.2, B-2203/2006 vom 27. März 2007 E. 4.2, B-2207/2006 vom 23. März 2007 E. 3.4, je m.w.H.). Für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten sehen weder das anwendbare Prüfungsreglement noch die dazu erlassene Wegleitung für die Bewertung der mündlichen Prüfung im Fach Steuern die Verwendung eines vordefinierten Bewertungsrasters oder eine Protokollierungspflicht vor. Deshalb sind allfällig vorhandene Bewertungshilfen der Examinatoren nach konstanter Rechtsprechung als unverbindliche Lösungsvorschläge zu qualifizieren, die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und dem Akteneinsichtsrecht nicht unterliegen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2203/2006 vom 27. März 2007 E. 4.2, m.w.H.). Die Vorinstanz führt diesbezüglich zudem treffend aus, dass dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör Genüge getan wurde, indem die Examinatoren im Beschwerdeverfahren nachträglich zu den Umständen der mündlichen Prüfung im Fach Steuern bzw. der Bewertung der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers schriftlich Stellung genommen haben. Mit Zustellung dieser Unterlagen wurde dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren Einsicht in die relevanten Akten gewährt. Seine Rüge betreffend Verletzung seines Akteneinsichtsrechts erweist sich deshalb als unbegründet. 4.2 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren in Bezug auf die mündliche Prüfung im Fach Steuern geltend, die Examinatoren hätten es in ihren Stellungnahmen versäumt, die detaillierten Fragestellungen, die richtigen Antworten, die von ihm gegebenen Antworten sowie die sich daraus ergebenden Abweichungen darzulegen. Damit rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren Einsicht in die Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung gewährt wurde. Ferner sind die Examinatoren in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2007, die die Vorinstanz in Erwägung 5.1 des angefochtenen Entscheids zusammengefasst hat, ihrer Begründungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen, indem sie die richtigen und falschen Antworten des Beschwerdeführers, die zu den jeweiligen Bewertungen geführt haben, dargestellt und erläutert haben (z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2201/2006 vom 22. Mai 2007 E. 4.3). Damit wurde dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Begründung Genüge getan und er vermag nichts aus seiner diesbezüglichen Rüge für sich abzuleiten. 5. Im Zusammenhang mit der mündlichen Prüfung im Fach Steuern bzw. deren Durchführung rügt der Beschwerdeführer ebenfalls mehrere Verfahrensfehler. Verfahrensfehler im Prüfungsablauf und Reglementsverletzungen sind nur dann rechtserheblich und damit ein Grund, eine Beschwerde gutzuheissen, wenn sie in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben. Selbst die Anerkennung eines Verfahrensfehlers kann aber nicht dazu führen, eine Prüfung als bestanden zu erklären, weil ein gültiges Prüfungsresultat stets Voraussetzung für die Erteilung des entsprechenden Ausweises oder Diploms ist. Das Vorliegen eines Verfahrensfehlers, der das Prüfungsergebnis ungünstig beeinflusst haben kann, könnte vielmehr nur zur Folge haben, dass dem Beschwerdeführer die erneute Ablegung der Prüfung - oder eines Teils der Prüfung - ermöglicht werden müsste (BVGE 2008/26 E. 6.1, S. 394, m.w.H.). 5.1 Der Beschwerdeführer wiederholt in Bezug auf die mündliche Prüfung im Fach Steuern seine Rüge, die Fallbeispiele D und E seien in falscher Reihenfolge aufgelegt gewesen bzw. in der falschen Reihenfolge abgefragt worden. Deshalb hätten die Zahlen in seinen Antworten nicht stimmen können. Er habe den Fehler zunächst nicht bemerkt - was angesichts der Nummerierung der Fälle auch nicht sofort habe auffallen müssen -, und er sei von den Examinatoren auf diesen Umstand auch nicht aufmerksam gemacht worden. Demgegenüber erklärt der für die Fallbeispiele H, D und E zuständige Examinator X._______, dem Beschwerdeführer seien - wie allen übrigen Kandidaten - zunächst sämtliche Fallbeispiele vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe zu Beginn zwar die falsche Aufgabe an die Hand genommen. Dies sei jedoch schnell bemerkt und korrigiert worden. Deshalb sei dem Beschwerdeführer aus diesem Umstand kein Nachteil erwachsen (vgl. Stellungnahme X._______ vom[...]). Auf Grund der sich widersprechenden Darstellungen des Prüfungsablaufs durch den Beschwerdeführer und den zuständigen Examinator ist vorliegend der massgebliche Sachverhalt umstritten; es steht damit "Aussage gegen Aussage". Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei gehalten, den Sachverhalt durch eine Befragung der Examinatoren oder seiner Person abzuklären, falls es seinen Aussagen nicht vertraue. Die Beweislastverteilung richte sich nicht nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210); vielmehr gelte der Untersuchungsgrundsatz. 5.1.1 Im Verwaltungsverfahren besteht zwar die Pflicht zur amtlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 12 VwVG). Dieser Untersuchungsgrundsatz ändert aber nichts an der materiellen Beweislast (vgl. MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 261 ff., m.w.H.). Die Beweislast richtet sich nach der Beweislastregel von Art. 8 ZGB, sofern das massgebliche Recht keine spezifische Beweisregel enthält. Danach hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 5.2.2). Wessen Sachverhaltsdarstellung vorliegend zutrifft, lässt sich im Nachhinein nicht mit Sicherheit feststellen. Die Examinatoren haben den Verlauf der mündlichen Prüfung in ihren Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren auf Grund ihrer Handnotizen für eine nachträgliche Überprüfung der Bewertung der Leistung des Beschwerdeführers rechtsgenüglich dargelegt. Es kann nicht gesagt werden, dass die Sachverhaltsdarstellung des Examinators X._______ unglaubwürdig wirke. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Tatsache, dass die Examinatoren im vorinstanzlichen Verfahren zunächst versehentlich festgehalten hätten, dass der als erster prüfende Examinator X._______ und nicht Y._______ gewesen sei, lasse Zweifel an deren Sachverhaltsdarstellungen aufkommen. Diesem Einwand des Beschwerdeführers ist entgegen zu halten, dass es von untergeordneter Bedeutung ist, welcher der beiden Examinatoren mit der mündlichen Prüfung begonnen hat. Vielmehr erscheint massgebend, dass die Examinatoren von Anfang an richtig darzustellen vermochten, wer von ihnen welche Aufgabenstellungen geprüft hat. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens haben die Examinatoren ihren Irrtum, der als eher nebensächlich einzustufen ist, denn auch richtig gestellt. Aus diesen Gründen vermag dieser Umstand keine grundsätzlichen Zweifel an der Darstellung des Prüfungsablaufs durch die Examinatoren aufkommen zu lassen. Hingegen zeigt sich, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers widersprüchlich sind. So bringt er einerseits vor, er sei von den Examinatoren nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass er vom falschen Fallbeispiel ausgehe. Andererseits räumt der Beschwerdeführer aber selbst ein, dass er die Möglichkeit erhalten habe, die Aufgabenstellung erneut zu lesen. Es erscheint nicht als plausibel, dass zwei Examinatoren bei einer mündlichen Prüfung nicht bemerkt haben sollen, dass sich ein Kandidat zu einem anderen Fallbeispiel äussert als zu demjenigen, zu dem ihm Fragen gestellt wurden. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, nach ersten Korrekturen seiner Antworten durch die Examinatoren habe er sich vollständig vom schriftlichen Sachverhalt gelöst und sich auf deren Ausführungen konzentriert. Dabei habe er "mit seinem ausgeprägten Zahlengedächtnis" die Zahlen des falschen Fallbeispiels übernommen. Der Beschwerdeführer hatte an der mündlichen Prüfung im Fach Steuern anhand von Fallbeispielen konkrete theoretische Fragen zu beantworten; bei den Prüfungsaufgaben hatte es sich nicht um reine Rechenaufgaben gehandelt. Der Examinator X._______ begründet die Bewertung der Fallbeispiele D und E denn auch nicht mit Rechnungsfehlern in den Antworten des Beschwerdeführers. Er legt dar, welche falschen bzw. richtigen Antworten dieser gegeben hat. Unter diesen Umständen erscheint es nicht glaubwürdig, wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 6. Januar 2007 ausführt, er habe bei der zweiten Aufgabe zwar "die richtige Antwort, aber mit jeweils falschen Zahlen" gegeben. Diesbezüglich kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie zum Schluss kommt, die Fallbeispiele D und E seien derart unterschiedlich, dass der Beschwerdeführer unmöglich die richtigen Antworten zu einem Fall gegeben und dabei die Zahlen des anderen Falls verwendet haben könne. Auf Grund der Unklarheiten sowie der fehlenden Nachvollziehbarkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass begründete Zweifel an dessen Sachverhaltsdarstellung bestehen. Angesichts der Beweislage ist deshalb der Darstellung der Examinatoren zu folgen, und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zunächst zwar die falsche Aufgabe an die Hand genommen hat, die Verwechslung jedoch rasch bemerkt und behoben worden ist. 5.1.2 Wie in E. 5 hiervor dargelegt, wäre Voraussetzung für die Annahme eines rechtserheblichen Verfahrensmangels, dass das Prüfungsergebnis des Beschwerdeführers durch diese Verwechslung entscheidend beeinflusst worden sein könnte. Es kann jedoch nicht jede noch so geringfügige Störung oder Unterbrechung zum Anlass genommen werden, um die Durchführung eines Prüfungsverfahrens in Frage zu stellen. Vielmehr muss die Beeinträchtigung so schwerwiegend sein, dass sie nach dem Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet war, die Feststellung der Leistungsfähigkeit und des Wissens des Kandidaten zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2203/2006 vom 27. März 2007 E. 5). Inwiefern es sich beim Umstand, dass der Beschwerdeführer die Fallbeispiele D und E zunächst nicht in der richtigen Reihenfolge an die Hand genommen hat - einem nicht aussergewöhnlichen Zwischenfall von kurzer Dauer - um eine derart schwerwiegende Störung im Prüfungsablauf gehandelt haben soll, dass dem Beschwerdeführer daraus ein Nachteil hätte erwachsen können, ist nicht offensichtlich. Dies wird von Examinator X._______ denn auch ausdrücklich mit dem Hinweis verneint, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten wurde, das richtige Beispiel erneut zu lesen. Der Beschwerdeführer selbst vermag nicht zu substantiieren, wie sich der Zwischenfall negativ auf seine Prüfungsleistung ausgewirkt haben soll, und auf Grund der Akten sind auch keine Hinweise dafür ersichtlich. Aus diesen Gründen ist nicht davon auszugehen, dass der die Fallbeispiele D und E betreffende Prüfungsablauf im Fach Steuern mündlich mit einem rechtserheblichen Verfahrensmangel behaftet war, der in kausaler Weise das Prüfungsergebnis des Beschwerdeführers entscheidend beeinflusst haben könnte, und der zu einer Wiederholung der Prüfung führen kann bzw. muss. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers erweist sich deshalb als unbegründet. 5.1.3 Damit erübrigt es sich, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend Verzichts auf eine sofortige diesbezügliche Rüge anlässlich der Prüfung einzugehen. Zur sinngemässen Rüge des Beschwerdeführers, die Nummerierung der Aufgabenstellungen mit D, E, H sowie 2, 5 und 8 sei nicht zulässig gewesen, ist an dieser Stelle lediglich Folgendes anzumerken: Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es Examinatoren bei mündlichen Prüfungen nicht frei stehen sollte, zu wählen, in welcher Reihenfolge sie die vorgesehenen Aufgabenstellungen einem bestimmten Kandidaten vorlegen wollen. Deshalb ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Abfolge der Prüfungsaufgaben - wie im vorliegenden Fall - auf Grund der Nummerierung nicht bereits vorgegeben wird. 5.2 In Bezug auf das Fach Steuern mündlich wiederholt der Beschwerdeführer des Weiteren seine ebenfalls vor der Vorinstanz vorgebrachte Rüge, er sei nicht zu dem von ihm als Prüfungskanton gewählten Kanton, Graubünden, befragt worden. Hiermit rügt er eine reglementswidrige Aufgabenstellung. Vor der Vorinstanz brachte der Beschwerdeführer vor, es seien "wiederholt Themenbereiche und die Praxis zum Kanton Zürich (u.a. Spezialthemen Grundstückgewinnsteuern nach monistischem System) abgefragt" worden (vgl. Eingabe vom 6. Januar 2007). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist es gemäss der Wegleitung zum Reglement vom 20. Dezember 1993 (Wegleitung, S. 11) nicht zu beanstanden, wenn die Kenntnisse des Beschwerdeführers in Grundsatzfragen auch bezüglich der Regelung des bevölkerungsreicheren nächstgelegenen Kantons geprüft wurden. Die Examinatoren halten überdies zu Recht fest, die Grundstückgewinnsteuer sei im Steuerharmonisierungsgesetz interkantonal harmonisiert und stelle damit ein Grundsatzproblem dar, das zum reglementarischen Prüfungsstoff gehöre. Der Beschwerdeführer wendet ein, es habe sich "nur bezüglich der Grundstückgewinnsteuer um StHG-relevante Sachverhalte" gehandelt, substantiiert aber nicht weiter, welche Fragen konkret unzulässig gewesen sein sollten. Aus diesen Gründen vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er auch zur Regelung des Kantons Zürich befragt wurde, nichts für sich abzuleiten. 5.3 In Bezug auf die Bewertung der Diplomarbeit bringt der Beschwerdeführer vor, die ihm für den Teil 3, "Umwandlung", erteilte Punktzahl von 15 von 16 möglichen Punkten sei nachträglich "zur Rechtfertigung der Notengebung angepasst" worden. Anders sei der Umfang von 25 Zeilen für die Darstellung der Mängel in diesem Teil seiner Arbeit nicht zu erklären; die Examinatoren hätten kein anderes Thema derart "zerzaust". Seiner Meinung nach hätten die Examinatoren eine Punkteallokation vornehmen müssen, um die Sanktion wegen Seitenüberschreitung rechtfertigen zu können. Wären ihm für den Teil "Umwandlung" weniger als 15 Punkte erteilt worden, hätte seine Arbeit als Ganzes besser bewertet werden müssen. Aus diesen Gründen sei die Bewertung der Diplomarbeit mittels eines Gutachtens zu überprüfen. Die Vorinstanz gelangte in dieser Frage zum Schluss (vgl. E. 7.3 des angefochtenen Entscheids), die Zweifel an der Bewertung des Teils "Umwandlung", die dadurch erweckt würden, dass die Examinatoren auf viele Mängel in der Leistung des Beschwerdeführers hingewiesen hätten, könnten mit einem Gutachten zwar ausgeräumt werden. Durch die Begründung der Examinatoren werde jedoch lediglich die Rechtmässigkeit der Bewertung des Teils "Umwandlung" in Frage gestellt, nicht auch diejenige der übrigen Teile der Arbeit. Die Fachnote des Beschwerdeführers bliebe aber selbst dann unverändert, wenn ihm für diesen Teil die Maximalpunktezahl von 16 Punkten erteilt würde. Deshalb könne auf die Einholung eines Gutachtens betreffend den Teil "Umwandlung" verzichtet werden. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann ohne Weiteres gefolgt werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bezüglich einer nachträglichen Punkteallokation blosse Vermutungen aufstellt, für die es auf Grund der Akten keine Hinweise gibt. Vermögen die Einwände eines Beschwerdeführers keine erheblichen Zweifel zu wecken, so gilt nach ständiger Rechtsprechung eine sachgerechte und willkürfreie Benotung als erwiesen, und auf eine zusätzliche Beweismassnahme in Form eines Sachverständigengutachtens ist zu verzichten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2196/2006 vom 4. Mai 2007). Aus diesen Gründen erscheint eine Begutachtung der ersten beiden Teile der Diplomarbeit des Beschwerdeführers ebenfalls nicht erforderlich. 6. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Kosten des Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei diesem Verfahrensausgang wird deshalb der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). 8. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden und ist somit endgültig (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück); die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Akten zurück); die Erstinstanz (Einschreiben; Akten zurück). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Kinga Jonas Versand: 19. Februar 2009