Prüfungsergebnisse
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 entschied die Prüfungskommission Humanmedizin des Bundesamtes für Gesundheit (nachfolgend: Vor-instanz), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin nicht bestanden habe. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 teilte ihm das Institut für Medizinische Lehre IML, Abteilung für Assessment und Evaluation AAE der Universität Bern mit, dass die Bestehensgrenze für die Einzelprüfung 1: Multiple Choice MC bei 158 Punkten angesetzt worden sei. Er habe eine Punktzahl von 137 Punkten erreicht, womit er die Prüfung nicht bestanden habe. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 schickte ihm dieses Institut die inhaltlich differenzierte Prüfungsrückmeldung zu seinem Ergebnis in der eidgenössischen MC-Prüfung Humanmedizin. B. Mit Beschwerde vom 24. November 2014 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung der Prüfungskommission Humanmedizin vom 13. Oktober 2014 sei aufzuheben, soweit sie sich auf das Nichtbestehen der Einzelprüfung 1: MC-Prüfung (MC-Prüfung Teil 1 und MC-Prüfung Teil 2) und auf das Nichtbestehen der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin des Jahres 2014 beziehe. Es sei festzustellen, dass er die Einzelprüfung 1: MC-Prüfung (MC-Prüfung Teil 1 und MC-Prüfung Teil 2) und die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin des Jahres 2014 bestanden habe. Eventualiter sei die Sache an die Prüfungskommission Humanmedizin zur Fällung eines neuen Entscheides im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er zeitlich unbeschränkte Einsicht in die vollständigen Prüfungsakten, insbesondere in alle Fragen, das Fragenheft, den Lesebeleg und die Aufstellung über die Nachkontrolle der Auswertung, sowie Einsicht in die Angabe der Vorinstanz, wie jede einzelne Frage hätte beantwortet werden müssen, und in die Liste der nicht berücksichtigten Fragen mit der dazugehörigen Begründung. Er beantragt, ihm sei zu erlauben, diese Akten in Begleitung einer Vertrauensperson anzusehen und sich handschriftliche Notizen zu machen. Weiter beantragt er vorsorglich die Erstellung eines Sachverständigengutachtens über die Bewertung dieser Prüfung. Zur Begründung führt er aus, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen der Prüfungseinsicht verletzt worden sei. Mangels genügender Akteneinsicht sei er noch nicht in der Lage, seine materiellen Rügen genügend zu substantiieren. Nur beispielhaft führt er verschiedene Prüfungsfragen auf, bei denen seine Antworten nach seiner Ansicht zu Unrecht als falsch bewertet worden seien. C. Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie legt dar, der Beschwerdeführer habe Gelegenheit gehabt, die Originalunterlagen der MC-Prüfung einzusehen, und nimmt zu den Bewertungsrügen des Beschwerdeführers im Einzelnen Stellung. Es sei unzweifelhaft, dass die angefochtene Prüfung korrekt durchgeführt und ausgewertet worden sei. Es könne keinesfalls von einer offensichtlichen Unterbewertung seiner Leistungen oder von offensichtlich zu hohen Prüfungsanforderungen gesprochen werden. D. Mit Replik vom 12. März 2015 hält der Beschwerdeführer an seine Anträge fest und nimmt zu den Ausführungen der Vorinstanz Stellung. E. Mit Duplik vom 25. März 2015 beantragt die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde und nimmt zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Stellung. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Aktenstücke wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 13. Oktober 2014 stellt eine Verfügung dar (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]). Das Bundesverwaltungsgericht ist Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen, welche von eidgenössischen Kommissionen erlassen werden (Art. 31 und Art. 33 Bst. f des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]), worunter die Vorinstanz fällt. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 49 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Im Bereich der universitären Medizinalberufe wird die Ausbildung mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 [Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11]). Mit der Prüfung wird abgeklärt, ob die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen und ob sie die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen (Art. 14 Abs. 2 MedBG). Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzelprüfungen auch Teilprüfungen enthalten können (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe vom 26. November 2008 [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 2 und 3 der Prüfungsverordnung MedBG).
E. 2.2 Die MC-Prüfung besteht aus 300 Fragen, die nach dem Wahlantwortverfahren (MC) angelegt sind. In einer Teilprüfung dürfen höchstens 150 Fragen gestellt werden. Für jede Frage werden vier bis fünf mögliche Antworten vorgeschlagen, wobei nur eine Antwort richtig ist. Bei den unterbreiteten Fragen handelt es sich um wissenschaftlich erprobte und bewährte Fragetypen (Art. 8-9 der Verordnung des EDI über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe vom 1. Juni 2011 [Prüfungsformenverordnung, SR 811.113.32]).
E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition (Art. 49 VwVG). Indessen auferlegt es sich bei der Bewertung von akademischen Leistungen und Fachprüfungen eine gewisse Zurückhaltung und weicht bei Fragen, die seitens der Justizbehörden schwer zu überprüfen sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der Prüfungsorgane, Examinierenden und Experten ab. In der Regel sind der Rechtsmittelbehörde nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung von Prüfungen bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Zudem haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, zu denen die Rechtsmittelbehörde regelmässig über keine genügenden, eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1; Urteil des BVGer B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4, je mit weiteren Hinweisen; kritisch dazu Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112 10/2011, S. 553 ff). Dementsprechend kommt den beurteilenden Organen ein grosser Beurteilungsspielraum zu.
E. 3.2 Sind jedoch die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.3 je mit weiteren Hinweisen; Urteil B-6727/2013 E. 4).
E. 3.3 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Beweislastregel von Art. 8 ZGB auch im Bereich der Humanmedizinalprüfungen Anwendung findet (vgl. Urteile des BVGer B-6553/2013 E. 3.2; B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.5.2). Es hat somit in diesem Bereich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
E. 3.4 Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Examensleistungen hat die Rechtsmittelbehörde daher dann detailliert einzugehen, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die entsprechenden Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1; Urteil B-6727/2013 E. 4). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. Urteil des BVGer B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 6.1). Ihrerseits macht die Rechtsmittelbehörde erst beim Vorliegen von begründeten und überzeugenden Rügen umfassend von den erhaltenen nicht parteiöffentlichen Dokumenten Gebrauch.
E. 4 Unter verfahrensmässigen Aspekten rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er begründet dies damit, dass die ihm gewährte Akteneinsicht auf 4.5 Stunden beschränkt worden sei. Auch sei ihm keine Einsicht in diejenigen Unterlagen gewährt worden, aus denen hervorgehe, wie aus Sicht der Vorinstanz jede einzelne Frage hätte beantwortet werden müssen, um die maximale Punktzahl zu erreichen, und warum gewisse Fragen eliminiert worden seien. Die Akteneinsicht sei existenziell für die Wahrung seines gesetzlichen Beschwerderechts, und weil ihm die Beweislast obliege, was unter anderen in Bezug auf die Begründung der Rüge der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts und für die Feststellung, ob die erfolgte Punktevergabe formell korrekt gewesen sei, gelte. Daran ändere die bereits durch die Vorinstanz durchgeführte technische Überprüfung der Prüfung nichts. Auch um die Rüge der unangemessenen Bewertung zu erheben und zu begründen, sei es zwingend erforderlich zu erfahren, welche Antworten aus Sicht der Vorinstanz korrekt seien. Es sei der Sinn und Zweck des Rechts auf Akteneinsicht, die Bewertung durch die Vorinstanz nachzuvollziehen, zu überprüfen, die Aussicht auf Erfolg eines Rechtsmittels zu beurteilen und alle für die Beschwerde notwendigen Informationen zu erhalten. Diesbezüglich genüge die ihm bereits gewährte Akteneinsicht keinesfalls und es gebe ein milderes Mittel als die von der Vorinstanz verfügte zeitliche und inhaltliche Einschränkung. Das in Art. 56 MedBG statuierte öffentliche Interesse an der Geheimhaltung der Prüfungsfragen sei unter keinem Titel durch unzulässige zeitliche und sachliche Beschneidung des Akteneinsichtsrechts zu rechtfertigen. Demgegenüber hält die Vorinstanz in Bezug auf die Einsichtnahme in die Prüfungsakten fest, dass es sich bei den Fragenheften um nicht parteiöffentliche, vertrauliche Prüfungsdokumente handle, die nur unter gewissen inhaltlichen und zeitlichen Einschränkungen eingesehen werden dürften. Gemäss ständiger Praxis gelte für die Einsichtnahme in die MC-Prüfung die Hälfte der Prüfungszeit von 9 Stunden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Kandidaten die Prüfungsfragen bereits einmal anlässlich der Prüfung zur Kenntnis genommen hätten. Ausserdem gehe es nur noch darum, sich auf die nicht richtig beantworteten Fragen zu konzentrieren. Der Beschwerdeführer habe bisher keine Argumente unterbreitet, die eine individuelle Verlängerung der Zeitdauer der Einsichtnahme über die Regelzeit hinaus rechtfertigen würden. Die Akteneinsicht sei überwacht worden und korrekt verlaufen.
E. 4.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) beinhaltet namentlich das Recht auf Akteneinsicht, welches in Art. 26 VwVG konkretisiert wird (vgl. BGE 127 V 431 E. 3a; Stephan C. Brunner, in: VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 26 N 1 ff. S. 384 ff.; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 26 N 9 ff. S. 534 f.). Gemäss den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen beinhaltet das Akteneinsichtsrecht den Anspruch, am Sitz der aktenführenden Behörde Einsicht zu nehmen, sich Notizen zu machen und, wenn dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht, Fotokopien zu erstellen (vgl. BGE 131 V 35 E. 4.2; Brunner, a.a.O., Art. 26 N 10 ff. S. 387 ff.; Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26 N 57 ff. S. 554 ff.). Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten indessen verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, oder wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG; Brunner, a.a.O., Art. 27 N 4 ff. S. 402 ff.; Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 27 N 1 ff. S. 571 ff.). Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich grundsätzlich auf alle verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (vgl. Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26 N 58, mit weiteren Hinweisen). Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis bleiben aber sogenannte verwaltungsinterne Akten vom verfassungsmässigen und gesetzlichen Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen (vgl. BGE 125 II 473 E. 4a; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, N 1691a; Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26 N 63; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 2008 S. 875 f., je mit weiteren Hinweisen). Als verwaltungsintern gelten Akten, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, weil sie ausschliesslich der verwaltungsinternen Willensbildung dienen und insofern lediglich für den verwaltungsinternen Eigengebrauch bestimmt sind (wie z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege, Entscheidentwürfe etc.). Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung vollumfänglich vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. BGE 129 II 497 E. 2.2; 125 II 473 E. 4a; 122 I 153 E. 6a; Urteil des BGer 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3, je mit weiteren Hinweisen). Solche Unterlagen werden vom Einsichtsrecht von vornherein nicht erfasst. Es handelt sich somit nicht um eine Einschränkung, sondern um eine Abgrenzung des Geltungsbereichs des Akteneinsichtsrechts, weshalb es gar nicht zu einer Interessenabwägung zwischen Einsichtsinteressen und Geheimhaltungsinteressen kommt (vgl. Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26 N 63, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.2 Ein öffentliches Interesse an der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts wird spezialgesetzlich in Art. 56 MedBG statuiert. Diese Bestimmung sieht vor, dass zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen in Medizinalprüfungen die Herausgabe der Prüfungsunterlagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden kann. Diese Einschränkung des Akteneinsichtsrechts basiert auf der Annahme des Gesetzgebers, dass grundsätzlich alle Fragen einer schriftlichen Prüfung potentielle Ankerfragen für spätere Prüfungen darstellen. Es müsse daher sichergestellt werden, dass den zukünftigen Kandidaten keine Prüfung im Wortlaut bekannt werde, weil sie die richtigen Antworten ansonsten auswendig lernen könnten. Auch eine rechtsgleiche Benotung der Kandidaten wäre damit nicht mehr sichergestellt (vgl. Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] S 2006, 04.084 Forster-Vannini). Insofern ist diese Bestimmung das Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung der Prüfungsfragen und dem verfassungsmässigen Anspruch einer beschwerdeführenden Person auf Akteneinsicht. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt allerdings, dass die Akteneinsicht nur soweit eingeschränkt wird, als dies tatsächlich erforderlich ist (Art. 27 Abs. 2 VwVG; vgl. Ariane Ayer, in: Medizinalberufegesetz [MedBG], Loi sur les professions médicales [LPMéd], Kommentar, Commenaire, 2009, N 1 ff., 20 ff. zu Art. 56; Brunner, a.a.O., Art. 27 N 4 ff. S. 402 ff.; Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 27 N 4 ff. S. 572 f.). Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Humanmedizinalprüfungen sind folgende Einschränkungen zulässig: Keine Abgabe von Originalen oder Kopien, nur handschriftliche, zusammenfassende Notizen sind möglich; kein Abschreiben oder Aufzeichnen von ganzen Fragen, Aufgabenstellungen oder Bewertungskriterien; zeitliche Beschränkung; Verbot der Weitergabe der im Rahmen der Akteneinsicht erlangten Kenntnisse an Dritte unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB (vgl. Urteile B-6553/2013 E. 3.2; B-6727/2013 E. 5; B-6049/2012 E. 4.5.2; Zwischenverfügung des BVGer im Verfahren B-6464/2011). Diese Rechtsprechung wurde im Zusammenhang mit der Einsicht in die Akten von CS-Prüfungen entwickelt. Dabei wurde eine Akteneinsichtsdauer von 30 Minuten für 10 Stationen bzw. durchschnittlich 3 Minuten pro Station als ausreichend erachtet. Ob die zeitliche Beschränkung der Akteneinsicht auf die Hälfte der Prüfungsdauer der MC-Prüfung rechtskonform ist, hatte das Bundesverwaltungsgericht bisher noch nicht zu entscheiden. In einem älteren Urteil erachtete es eine Einsichtsdauer von 90 Minuten für die Einsicht in die Unterlagen einer MC-Prüfung, welche 4 Stunden gedauert hatte, als ungenügend. In jenem Fall war die Akteneinsicht allerdings noch zusätzlich erschwert gewesen, weil der Kandidat unter anderem selbst herausfinden musste, welche seiner Antworten als falsch bewertet worden waren (vgl. Urteil des BVGer B-1621/2008 vom 3. Juli 2008 E. 5.2).
E. 4.3 Im vorliegenden Fall wurden von den 285 gültigen Prüfungsfragen 134 Antworten des Beschwerdeführers mit der vollen Punktzahl bewertet. Eine Liste, welche Fragen dies waren und welche Fragen eliminiert wurden, stand dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen zur Verfügung. Gegenstand der Akteneinsicht waren daher nur noch die 151 übrigen Fragen. Unbestritten ist ferner, dass dem Beschwerdeführer gestattet wurde, eine fachkundige Begleitperson mitzubringen, welche ihn dabei unterstützen konnte, die Bewertung zu überprüfen und gegebenenfalls zu Unrecht als falsch bewertete Antworten zu identifizieren. Unter diesen Umständen ist die gewährte Einsichtsdauer von 4.5 Stunden nicht zu beanstanden.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die vollständige Angabe der Vorinstanz, wie aus ihrer Sicht jede einzelne Frage hätte beantwortet werden müssen, um die maximale Punktzahl zu erreichen, sowie die vollständige Liste der bei der Bewertung eliminierten Fragen mit Angabe der Gründe, die zur Eliminierung geführt haben, zu den Akten gehöre in die er Einsicht hätte erhalten müssen.
E. 4.4.1 Der Beschwerdeführer hat den E-Mail-Verkehr mit der Vorinstanz ins Recht gelegt. Aus dieser Korrespondenz ergibt sich, dass die Vor-instanz vor der Akteneinsicht im Einzelnen darlegte, in welche Dokumente er Einsicht erhalten werde. Dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit verlangt hätte, in weitere Dokumente Einsicht zu erhalten, kann dieser Korrespondenz hingegen nicht entnommen werden. Bereits aus diesem Grund kann festgehalten werden, dass die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, weil sie ihm keine Einsicht in diese Angaben gewährt habe, unbegründet ist.
E. 4.4.2 Angesichts der Natur der Prüfung ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz zumindest in elektronischer Form über eine Musterlösung verfügt, aus der sich ergibt, wie die einzelnen Fragen nach Auffassung der Prüfungsexaminatoren richtigerweise hätten beantwortet werden müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht indessen kein Anspruch auf Einsicht in Musterlösungen, da es sich dabei um sogenannte verwaltungsinterne Akten handelt. Ausnahmsweise anders verhält es sich lediglich dann, wenn in der Musterlösung gleichzeitig die Bewertung festgelegt ist und neben der Musterlösung kein selbständiger Bewertungsraster vorliegt (vgl. BVGE 2010/10 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen; zu dieser Rechtsprechung auch Egli, a.a.O., S. 551 f). Im vorliegenden Fall hat die Prüfungskommission die Bewertung bekannt gegeben. Die Musterlösung gehört daher nicht zu den Akten, welche dem Anspruch auf Einsicht unterstehen.
E. 4.4.3 Welche Fragen eliminiert wurden, geht aus der Liste der Nachkontrolle hervor, welche der Beschwerdeführer erhalten hat. Warum eine detaillierte Erklärung zu den Gründen, die zur Eliminierung dieser Fragen geführt haben, Bestandteil der Verfahrensakten, welche der Akteneinsicht unterliegen könnten, sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Diesbezügliche Dokumente sind als ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienend und als für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmte Akten einzustufen. Sie unterliegen nicht der Akteneinsicht.
E. 4.5 Die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf Akteneinsicht sei daher verletzt worden, erweist sich als unbegründet.
E. 5 Der Beschwerdeführer beantragt im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zeitlich unbeschränkte Einsicht in die vollständigen Prüfungsakten, insbesondere in alle Fragen, das Fragenheft, den Lesebeleg und die Aufstellung über die Nachkontrolle der Auswertung, sowie Einsicht in die Angabe der Vorinstanz, wie jede einzelne Frage hätte beantwortet werden müssen und in die Liste der nicht berücksichtigten Fragen und die dazugehörige Begründung. Er beantragt, ihm sei zu erlauben, diese Akten in Begleitung einer Vertrauensperson anzusehen und sich handschriftliche Notizen zu machen. Wie dargelegt, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bereits in rechtsgenüglicher Weise Akteneinsicht gewährt. Die von ihr verfügten Einschränkungen sind durch das öffentliche Interesse begründet und basieren auf einer gesetzlichen Grundlage. Eine zusätzliche, weitere Akteneinsicht durch den Beschwerdeführer würde diese Interessen offensichtlich gefährden. Seinem Verfahrensantrag ist daher nicht stattzugeben.
E. 6 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Bewertung seiner Prüfungsleistungen durch die Vorinstanz sei unangemessen.
E. 6.1 Diesbezüglich macht er vorab geltend, er habe seine Rügen nicht genügend substantiieren können, weil er die aus Sicht der Vorinstanz erwarteten Antworten nicht kenne. Diese hätte er kennen müssen, um beurteilen zu können, ob für die nach Angabe der Vorinstanz falsch beantwortete Frage mehrere gleichwertige Antworten in Frage gekommen wären oder ob die Frage missverstanden und deshalb falsch, aber ausgehend von der missverstanden Frage richtig beantwortet worden sei. Zudem hätte er zwingend die bei der Bewertung nicht berücksichtigten Fragen, die dazugehörigen Antworten sowie die Begründung für die Nichtberücksichtigung kennen müssen.
E. 6.1.1 Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Um sich ein Urteil darüber zu bilden, ob die Vorinstanz eine seiner Antworten zu Unrecht als nicht richtig bewertet hatte, musste der Beschwerdeführer lediglich wissen, welche seiner Antworten als nicht richtig beurteilt worden waren, wie die Fragen lauteten und welche Antworten er gewählt hatte. Diese Informationen standen ihm anlässlich der Akteneinsicht zur Verfügung.
E. 6.1.2 Welche Fragen eliminiert wurden, geht aus der Nachkontrollliste hervor, welche der Beschwerdeführer ebenfalls erhalten hatte. Im Rechtsmittelverfahren legte die Vorinstanz auch den Hauptgrund dar, warum eine Frage eliminiert worden war. Wofür der Beschwerdeführer diese Angaben benötigt hätte, kann offen gelassen werden, da er diese Informationen nicht zum Anlass nahm, seine Bewertungsrügen weiter zu substantiieren.
E. 6.1.3 Soweit der Beschwerdeführer die mangelnde Substantiierung seiner Bewertungsrügen mit einer ungenügenden Akteneinsicht rechtfertigen will, kann er daher nicht gehört werden.
E. 6.2 Weiter begründet der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Unangemessenheit der Bewertung, in dem er "beispielhaft" anhand von neun Prüfungsfragen darlegt, warum seine Antwort richtig oder die Frage unklar gewesen sei oder indem er ohne weitere Begründung behauptet, bezüglich dieser Antwort könnte eine unangemessene Beurteilung vorliegen. Die Experten der Vorinstanz haben zu jeder dieser Fragen substantiiert Stellung genommen und begründet, welche die richtige Antwort gewesen wäre und warum die Antworten des Beschwerdeführers als nicht richtig bewertet worden waren. Bezüglich einer der vom Beschwerdeführer erwähnten Fragen war seine Antwort nicht als falsch bewertet worden und eine weitere von ihm gerügte Fragen war eliminiert worden, weil die korrekte Antwort nicht zur Auswahl gestanden habe und das Anforderungsniveau ohnehin zu hoch gewesen war. Es verbleiben somit noch sieben Fragen, bezüglich derer der Beschwerdeführer behauptet, die Bewertung sei unangemessen oder möglicherweise unangemessen. Die Bestehensgrenze für diese Prüfung war bei 158 Punkten angesetzt worden und für jede Frage konnte offenbar maximal 1 Punkt erzielt werden. Der Beschwerdeführer hatte 137 Punkte erhalten. Ob die Bewertung bezüglich dieser 7 Antworten angemessen war oder nicht, braucht daher gar nicht näher geprüft zu werden, da der Beschwerdeführer die ihm fehlenden 21 Punkte mit diesen 7 Aufgaben gar nicht erreichen könnte.
E. 7 Zum Antrag des Beschwerdeführers auf die Erstellung eines Sachverständigengutachtens über die Bewertung der Prüfung sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Regel davon auszugehen, dass die Examinatoren in der Lage sind, die Bewertung der Prüfungsleistungen objektiv vorzunehmen. Haben sie die Gründe dargelegt, welche zu einem ungenügenden Prüfungsresultat geführt haben, liegt es am Beschwerdeführer, die Bewertung stichhaltig zu beanstanden und konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen, dass die von den Examinatoren erfolgte Beurteilung der Prüfungsleistungen eindeutig zu streng oder sonst unhaltbar war. Vermögen die Einwände des Beschwerdeführers aber keine erheblichen Zweifel zu wecken, so gilt eine sachgerechte und willkürfreie Benotung als erwiesen und auf eine zusätzliche Beweismassnahme in Form eines Sachverständigengutachtens ist zu verzichten (vgl. Urteile des BVGer B-8265/2010 vom 23. Oktober 2012 E. 8.8; B-4385/2008 vom 16. Februar 2009 E. 5.3; B-2196/2006 vom 4. Mai 2007 E. 5.5). Für das Bundesverwaltungsgericht liegt vorliegend nichts vor, das es dazu veranlassen würde, die Bewertung der Prüfung durch die Vorinstanz in Frage zu stellen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erstellung eines Sachverständigengutachtens ist daher nicht stattzugeben.
E. 8 Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden auf Fr. 800.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
E. 10 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer - die Vorinstanz Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Myriam Senn Versand: 5. Oktober 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6834/2014 Urteil vom 24. September 2015 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Myriam Senn. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bär lic.iur., Beschwerdeführer, gegen Prüfungskommission Humanmedizin Bundesamt für Gesundheit, Vorinstanz. Gegenstand Eidgenössische Prüfung in Humanmedizin. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 entschied die Prüfungskommission Humanmedizin des Bundesamtes für Gesundheit (nachfolgend: Vor-instanz), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin nicht bestanden habe. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 teilte ihm das Institut für Medizinische Lehre IML, Abteilung für Assessment und Evaluation AAE der Universität Bern mit, dass die Bestehensgrenze für die Einzelprüfung 1: Multiple Choice MC bei 158 Punkten angesetzt worden sei. Er habe eine Punktzahl von 137 Punkten erreicht, womit er die Prüfung nicht bestanden habe. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 schickte ihm dieses Institut die inhaltlich differenzierte Prüfungsrückmeldung zu seinem Ergebnis in der eidgenössischen MC-Prüfung Humanmedizin. B. Mit Beschwerde vom 24. November 2014 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung der Prüfungskommission Humanmedizin vom 13. Oktober 2014 sei aufzuheben, soweit sie sich auf das Nichtbestehen der Einzelprüfung 1: MC-Prüfung (MC-Prüfung Teil 1 und MC-Prüfung Teil 2) und auf das Nichtbestehen der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin des Jahres 2014 beziehe. Es sei festzustellen, dass er die Einzelprüfung 1: MC-Prüfung (MC-Prüfung Teil 1 und MC-Prüfung Teil 2) und die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin des Jahres 2014 bestanden habe. Eventualiter sei die Sache an die Prüfungskommission Humanmedizin zur Fällung eines neuen Entscheides im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er zeitlich unbeschränkte Einsicht in die vollständigen Prüfungsakten, insbesondere in alle Fragen, das Fragenheft, den Lesebeleg und die Aufstellung über die Nachkontrolle der Auswertung, sowie Einsicht in die Angabe der Vorinstanz, wie jede einzelne Frage hätte beantwortet werden müssen, und in die Liste der nicht berücksichtigten Fragen mit der dazugehörigen Begründung. Er beantragt, ihm sei zu erlauben, diese Akten in Begleitung einer Vertrauensperson anzusehen und sich handschriftliche Notizen zu machen. Weiter beantragt er vorsorglich die Erstellung eines Sachverständigengutachtens über die Bewertung dieser Prüfung. Zur Begründung führt er aus, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen der Prüfungseinsicht verletzt worden sei. Mangels genügender Akteneinsicht sei er noch nicht in der Lage, seine materiellen Rügen genügend zu substantiieren. Nur beispielhaft führt er verschiedene Prüfungsfragen auf, bei denen seine Antworten nach seiner Ansicht zu Unrecht als falsch bewertet worden seien. C. Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie legt dar, der Beschwerdeführer habe Gelegenheit gehabt, die Originalunterlagen der MC-Prüfung einzusehen, und nimmt zu den Bewertungsrügen des Beschwerdeführers im Einzelnen Stellung. Es sei unzweifelhaft, dass die angefochtene Prüfung korrekt durchgeführt und ausgewertet worden sei. Es könne keinesfalls von einer offensichtlichen Unterbewertung seiner Leistungen oder von offensichtlich zu hohen Prüfungsanforderungen gesprochen werden. D. Mit Replik vom 12. März 2015 hält der Beschwerdeführer an seine Anträge fest und nimmt zu den Ausführungen der Vorinstanz Stellung. E. Mit Duplik vom 25. März 2015 beantragt die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde und nimmt zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Stellung. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Aktenstücke wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 13. Oktober 2014 stellt eine Verfügung dar (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]). Das Bundesverwaltungsgericht ist Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen, welche von eidgenössischen Kommissionen erlassen werden (Art. 31 und Art. 33 Bst. f des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]), worunter die Vorinstanz fällt. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 49 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Im Bereich der universitären Medizinalberufe wird die Ausbildung mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 [Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11]). Mit der Prüfung wird abgeklärt, ob die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen und ob sie die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen (Art. 14 Abs. 2 MedBG). Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzelprüfungen auch Teilprüfungen enthalten können (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe vom 26. November 2008 [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 2 und 3 der Prüfungsverordnung MedBG). 2.2 Die MC-Prüfung besteht aus 300 Fragen, die nach dem Wahlantwortverfahren (MC) angelegt sind. In einer Teilprüfung dürfen höchstens 150 Fragen gestellt werden. Für jede Frage werden vier bis fünf mögliche Antworten vorgeschlagen, wobei nur eine Antwort richtig ist. Bei den unterbreiteten Fragen handelt es sich um wissenschaftlich erprobte und bewährte Fragetypen (Art. 8-9 der Verordnung des EDI über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe vom 1. Juni 2011 [Prüfungsformenverordnung, SR 811.113.32]). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition (Art. 49 VwVG). Indessen auferlegt es sich bei der Bewertung von akademischen Leistungen und Fachprüfungen eine gewisse Zurückhaltung und weicht bei Fragen, die seitens der Justizbehörden schwer zu überprüfen sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der Prüfungsorgane, Examinierenden und Experten ab. In der Regel sind der Rechtsmittelbehörde nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung von Prüfungen bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Zudem haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, zu denen die Rechtsmittelbehörde regelmässig über keine genügenden, eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1; Urteil des BVGer B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4, je mit weiteren Hinweisen; kritisch dazu Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112 10/2011, S. 553 ff). Dementsprechend kommt den beurteilenden Organen ein grosser Beurteilungsspielraum zu. 3.2 Sind jedoch die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.3 je mit weiteren Hinweisen; Urteil B-6727/2013 E. 4). 3.3 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Beweislastregel von Art. 8 ZGB auch im Bereich der Humanmedizinalprüfungen Anwendung findet (vgl. Urteile des BVGer B-6553/2013 E. 3.2; B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.5.2). Es hat somit in diesem Bereich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. 3.4 Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Examensleistungen hat die Rechtsmittelbehörde daher dann detailliert einzugehen, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die entsprechenden Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1; Urteil B-6727/2013 E. 4). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. Urteil des BVGer B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 6.1). Ihrerseits macht die Rechtsmittelbehörde erst beim Vorliegen von begründeten und überzeugenden Rügen umfassend von den erhaltenen nicht parteiöffentlichen Dokumenten Gebrauch.
4. Unter verfahrensmässigen Aspekten rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er begründet dies damit, dass die ihm gewährte Akteneinsicht auf 4.5 Stunden beschränkt worden sei. Auch sei ihm keine Einsicht in diejenigen Unterlagen gewährt worden, aus denen hervorgehe, wie aus Sicht der Vorinstanz jede einzelne Frage hätte beantwortet werden müssen, um die maximale Punktzahl zu erreichen, und warum gewisse Fragen eliminiert worden seien. Die Akteneinsicht sei existenziell für die Wahrung seines gesetzlichen Beschwerderechts, und weil ihm die Beweislast obliege, was unter anderen in Bezug auf die Begründung der Rüge der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts und für die Feststellung, ob die erfolgte Punktevergabe formell korrekt gewesen sei, gelte. Daran ändere die bereits durch die Vorinstanz durchgeführte technische Überprüfung der Prüfung nichts. Auch um die Rüge der unangemessenen Bewertung zu erheben und zu begründen, sei es zwingend erforderlich zu erfahren, welche Antworten aus Sicht der Vorinstanz korrekt seien. Es sei der Sinn und Zweck des Rechts auf Akteneinsicht, die Bewertung durch die Vorinstanz nachzuvollziehen, zu überprüfen, die Aussicht auf Erfolg eines Rechtsmittels zu beurteilen und alle für die Beschwerde notwendigen Informationen zu erhalten. Diesbezüglich genüge die ihm bereits gewährte Akteneinsicht keinesfalls und es gebe ein milderes Mittel als die von der Vorinstanz verfügte zeitliche und inhaltliche Einschränkung. Das in Art. 56 MedBG statuierte öffentliche Interesse an der Geheimhaltung der Prüfungsfragen sei unter keinem Titel durch unzulässige zeitliche und sachliche Beschneidung des Akteneinsichtsrechts zu rechtfertigen. Demgegenüber hält die Vorinstanz in Bezug auf die Einsichtnahme in die Prüfungsakten fest, dass es sich bei den Fragenheften um nicht parteiöffentliche, vertrauliche Prüfungsdokumente handle, die nur unter gewissen inhaltlichen und zeitlichen Einschränkungen eingesehen werden dürften. Gemäss ständiger Praxis gelte für die Einsichtnahme in die MC-Prüfung die Hälfte der Prüfungszeit von 9 Stunden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Kandidaten die Prüfungsfragen bereits einmal anlässlich der Prüfung zur Kenntnis genommen hätten. Ausserdem gehe es nur noch darum, sich auf die nicht richtig beantworteten Fragen zu konzentrieren. Der Beschwerdeführer habe bisher keine Argumente unterbreitet, die eine individuelle Verlängerung der Zeitdauer der Einsichtnahme über die Regelzeit hinaus rechtfertigen würden. Die Akteneinsicht sei überwacht worden und korrekt verlaufen. 4.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) beinhaltet namentlich das Recht auf Akteneinsicht, welches in Art. 26 VwVG konkretisiert wird (vgl. BGE 127 V 431 E. 3a; Stephan C. Brunner, in: VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 26 N 1 ff. S. 384 ff.; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 26 N 9 ff. S. 534 f.). Gemäss den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen beinhaltet das Akteneinsichtsrecht den Anspruch, am Sitz der aktenführenden Behörde Einsicht zu nehmen, sich Notizen zu machen und, wenn dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht, Fotokopien zu erstellen (vgl. BGE 131 V 35 E. 4.2; Brunner, a.a.O., Art. 26 N 10 ff. S. 387 ff.; Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26 N 57 ff. S. 554 ff.). Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten indessen verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, oder wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG; Brunner, a.a.O., Art. 27 N 4 ff. S. 402 ff.; Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 27 N 1 ff. S. 571 ff.). Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich grundsätzlich auf alle verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (vgl. Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26 N 58, mit weiteren Hinweisen). Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis bleiben aber sogenannte verwaltungsinterne Akten vom verfassungsmässigen und gesetzlichen Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen (vgl. BGE 125 II 473 E. 4a; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, N 1691a; Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26 N 63; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 2008 S. 875 f., je mit weiteren Hinweisen). Als verwaltungsintern gelten Akten, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, weil sie ausschliesslich der verwaltungsinternen Willensbildung dienen und insofern lediglich für den verwaltungsinternen Eigengebrauch bestimmt sind (wie z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege, Entscheidentwürfe etc.). Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung vollumfänglich vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. BGE 129 II 497 E. 2.2; 125 II 473 E. 4a; 122 I 153 E. 6a; Urteil des BGer 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3, je mit weiteren Hinweisen). Solche Unterlagen werden vom Einsichtsrecht von vornherein nicht erfasst. Es handelt sich somit nicht um eine Einschränkung, sondern um eine Abgrenzung des Geltungsbereichs des Akteneinsichtsrechts, weshalb es gar nicht zu einer Interessenabwägung zwischen Einsichtsinteressen und Geheimhaltungsinteressen kommt (vgl. Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26 N 63, mit weiteren Hinweisen). 4.2 Ein öffentliches Interesse an der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts wird spezialgesetzlich in Art. 56 MedBG statuiert. Diese Bestimmung sieht vor, dass zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen in Medizinalprüfungen die Herausgabe der Prüfungsunterlagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden kann. Diese Einschränkung des Akteneinsichtsrechts basiert auf der Annahme des Gesetzgebers, dass grundsätzlich alle Fragen einer schriftlichen Prüfung potentielle Ankerfragen für spätere Prüfungen darstellen. Es müsse daher sichergestellt werden, dass den zukünftigen Kandidaten keine Prüfung im Wortlaut bekannt werde, weil sie die richtigen Antworten ansonsten auswendig lernen könnten. Auch eine rechtsgleiche Benotung der Kandidaten wäre damit nicht mehr sichergestellt (vgl. Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] S 2006, 04.084 Forster-Vannini). Insofern ist diese Bestimmung das Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung der Prüfungsfragen und dem verfassungsmässigen Anspruch einer beschwerdeführenden Person auf Akteneinsicht. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt allerdings, dass die Akteneinsicht nur soweit eingeschränkt wird, als dies tatsächlich erforderlich ist (Art. 27 Abs. 2 VwVG; vgl. Ariane Ayer, in: Medizinalberufegesetz [MedBG], Loi sur les professions médicales [LPMéd], Kommentar, Commenaire, 2009, N 1 ff., 20 ff. zu Art. 56; Brunner, a.a.O., Art. 27 N 4 ff. S. 402 ff.; Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 27 N 4 ff. S. 572 f.). Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Humanmedizinalprüfungen sind folgende Einschränkungen zulässig: Keine Abgabe von Originalen oder Kopien, nur handschriftliche, zusammenfassende Notizen sind möglich; kein Abschreiben oder Aufzeichnen von ganzen Fragen, Aufgabenstellungen oder Bewertungskriterien; zeitliche Beschränkung; Verbot der Weitergabe der im Rahmen der Akteneinsicht erlangten Kenntnisse an Dritte unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB (vgl. Urteile B-6553/2013 E. 3.2; B-6727/2013 E. 5; B-6049/2012 E. 4.5.2; Zwischenverfügung des BVGer im Verfahren B-6464/2011). Diese Rechtsprechung wurde im Zusammenhang mit der Einsicht in die Akten von CS-Prüfungen entwickelt. Dabei wurde eine Akteneinsichtsdauer von 30 Minuten für 10 Stationen bzw. durchschnittlich 3 Minuten pro Station als ausreichend erachtet. Ob die zeitliche Beschränkung der Akteneinsicht auf die Hälfte der Prüfungsdauer der MC-Prüfung rechtskonform ist, hatte das Bundesverwaltungsgericht bisher noch nicht zu entscheiden. In einem älteren Urteil erachtete es eine Einsichtsdauer von 90 Minuten für die Einsicht in die Unterlagen einer MC-Prüfung, welche 4 Stunden gedauert hatte, als ungenügend. In jenem Fall war die Akteneinsicht allerdings noch zusätzlich erschwert gewesen, weil der Kandidat unter anderem selbst herausfinden musste, welche seiner Antworten als falsch bewertet worden waren (vgl. Urteil des BVGer B-1621/2008 vom 3. Juli 2008 E. 5.2). 4.3 Im vorliegenden Fall wurden von den 285 gültigen Prüfungsfragen 134 Antworten des Beschwerdeführers mit der vollen Punktzahl bewertet. Eine Liste, welche Fragen dies waren und welche Fragen eliminiert wurden, stand dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen zur Verfügung. Gegenstand der Akteneinsicht waren daher nur noch die 151 übrigen Fragen. Unbestritten ist ferner, dass dem Beschwerdeführer gestattet wurde, eine fachkundige Begleitperson mitzubringen, welche ihn dabei unterstützen konnte, die Bewertung zu überprüfen und gegebenenfalls zu Unrecht als falsch bewertete Antworten zu identifizieren. Unter diesen Umständen ist die gewährte Einsichtsdauer von 4.5 Stunden nicht zu beanstanden. 4.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die vollständige Angabe der Vorinstanz, wie aus ihrer Sicht jede einzelne Frage hätte beantwortet werden müssen, um die maximale Punktzahl zu erreichen, sowie die vollständige Liste der bei der Bewertung eliminierten Fragen mit Angabe der Gründe, die zur Eliminierung geführt haben, zu den Akten gehöre in die er Einsicht hätte erhalten müssen. 4.4.1 Der Beschwerdeführer hat den E-Mail-Verkehr mit der Vorinstanz ins Recht gelegt. Aus dieser Korrespondenz ergibt sich, dass die Vor-instanz vor der Akteneinsicht im Einzelnen darlegte, in welche Dokumente er Einsicht erhalten werde. Dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit verlangt hätte, in weitere Dokumente Einsicht zu erhalten, kann dieser Korrespondenz hingegen nicht entnommen werden. Bereits aus diesem Grund kann festgehalten werden, dass die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, weil sie ihm keine Einsicht in diese Angaben gewährt habe, unbegründet ist. 4.4.2 Angesichts der Natur der Prüfung ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz zumindest in elektronischer Form über eine Musterlösung verfügt, aus der sich ergibt, wie die einzelnen Fragen nach Auffassung der Prüfungsexaminatoren richtigerweise hätten beantwortet werden müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht indessen kein Anspruch auf Einsicht in Musterlösungen, da es sich dabei um sogenannte verwaltungsinterne Akten handelt. Ausnahmsweise anders verhält es sich lediglich dann, wenn in der Musterlösung gleichzeitig die Bewertung festgelegt ist und neben der Musterlösung kein selbständiger Bewertungsraster vorliegt (vgl. BVGE 2010/10 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen; zu dieser Rechtsprechung auch Egli, a.a.O., S. 551 f). Im vorliegenden Fall hat die Prüfungskommission die Bewertung bekannt gegeben. Die Musterlösung gehört daher nicht zu den Akten, welche dem Anspruch auf Einsicht unterstehen. 4.4.3 Welche Fragen eliminiert wurden, geht aus der Liste der Nachkontrolle hervor, welche der Beschwerdeführer erhalten hat. Warum eine detaillierte Erklärung zu den Gründen, die zur Eliminierung dieser Fragen geführt haben, Bestandteil der Verfahrensakten, welche der Akteneinsicht unterliegen könnten, sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Diesbezügliche Dokumente sind als ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienend und als für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmte Akten einzustufen. Sie unterliegen nicht der Akteneinsicht. 4.5 Die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf Akteneinsicht sei daher verletzt worden, erweist sich als unbegründet.
5. Der Beschwerdeführer beantragt im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zeitlich unbeschränkte Einsicht in die vollständigen Prüfungsakten, insbesondere in alle Fragen, das Fragenheft, den Lesebeleg und die Aufstellung über die Nachkontrolle der Auswertung, sowie Einsicht in die Angabe der Vorinstanz, wie jede einzelne Frage hätte beantwortet werden müssen und in die Liste der nicht berücksichtigten Fragen und die dazugehörige Begründung. Er beantragt, ihm sei zu erlauben, diese Akten in Begleitung einer Vertrauensperson anzusehen und sich handschriftliche Notizen zu machen. Wie dargelegt, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bereits in rechtsgenüglicher Weise Akteneinsicht gewährt. Die von ihr verfügten Einschränkungen sind durch das öffentliche Interesse begründet und basieren auf einer gesetzlichen Grundlage. Eine zusätzliche, weitere Akteneinsicht durch den Beschwerdeführer würde diese Interessen offensichtlich gefährden. Seinem Verfahrensantrag ist daher nicht stattzugeben.
6. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Bewertung seiner Prüfungsleistungen durch die Vorinstanz sei unangemessen. 6.1 Diesbezüglich macht er vorab geltend, er habe seine Rügen nicht genügend substantiieren können, weil er die aus Sicht der Vorinstanz erwarteten Antworten nicht kenne. Diese hätte er kennen müssen, um beurteilen zu können, ob für die nach Angabe der Vorinstanz falsch beantwortete Frage mehrere gleichwertige Antworten in Frage gekommen wären oder ob die Frage missverstanden und deshalb falsch, aber ausgehend von der missverstanden Frage richtig beantwortet worden sei. Zudem hätte er zwingend die bei der Bewertung nicht berücksichtigten Fragen, die dazugehörigen Antworten sowie die Begründung für die Nichtberücksichtigung kennen müssen. 6.1.1 Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Um sich ein Urteil darüber zu bilden, ob die Vorinstanz eine seiner Antworten zu Unrecht als nicht richtig bewertet hatte, musste der Beschwerdeführer lediglich wissen, welche seiner Antworten als nicht richtig beurteilt worden waren, wie die Fragen lauteten und welche Antworten er gewählt hatte. Diese Informationen standen ihm anlässlich der Akteneinsicht zur Verfügung. 6.1.2 Welche Fragen eliminiert wurden, geht aus der Nachkontrollliste hervor, welche der Beschwerdeführer ebenfalls erhalten hatte. Im Rechtsmittelverfahren legte die Vorinstanz auch den Hauptgrund dar, warum eine Frage eliminiert worden war. Wofür der Beschwerdeführer diese Angaben benötigt hätte, kann offen gelassen werden, da er diese Informationen nicht zum Anlass nahm, seine Bewertungsrügen weiter zu substantiieren. 6.1.3 Soweit der Beschwerdeführer die mangelnde Substantiierung seiner Bewertungsrügen mit einer ungenügenden Akteneinsicht rechtfertigen will, kann er daher nicht gehört werden. 6.2 Weiter begründet der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Unangemessenheit der Bewertung, in dem er "beispielhaft" anhand von neun Prüfungsfragen darlegt, warum seine Antwort richtig oder die Frage unklar gewesen sei oder indem er ohne weitere Begründung behauptet, bezüglich dieser Antwort könnte eine unangemessene Beurteilung vorliegen. Die Experten der Vorinstanz haben zu jeder dieser Fragen substantiiert Stellung genommen und begründet, welche die richtige Antwort gewesen wäre und warum die Antworten des Beschwerdeführers als nicht richtig bewertet worden waren. Bezüglich einer der vom Beschwerdeführer erwähnten Fragen war seine Antwort nicht als falsch bewertet worden und eine weitere von ihm gerügte Fragen war eliminiert worden, weil die korrekte Antwort nicht zur Auswahl gestanden habe und das Anforderungsniveau ohnehin zu hoch gewesen war. Es verbleiben somit noch sieben Fragen, bezüglich derer der Beschwerdeführer behauptet, die Bewertung sei unangemessen oder möglicherweise unangemessen. Die Bestehensgrenze für diese Prüfung war bei 158 Punkten angesetzt worden und für jede Frage konnte offenbar maximal 1 Punkt erzielt werden. Der Beschwerdeführer hatte 137 Punkte erhalten. Ob die Bewertung bezüglich dieser 7 Antworten angemessen war oder nicht, braucht daher gar nicht näher geprüft zu werden, da der Beschwerdeführer die ihm fehlenden 21 Punkte mit diesen 7 Aufgaben gar nicht erreichen könnte.
7. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf die Erstellung eines Sachverständigengutachtens über die Bewertung der Prüfung sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Regel davon auszugehen, dass die Examinatoren in der Lage sind, die Bewertung der Prüfungsleistungen objektiv vorzunehmen. Haben sie die Gründe dargelegt, welche zu einem ungenügenden Prüfungsresultat geführt haben, liegt es am Beschwerdeführer, die Bewertung stichhaltig zu beanstanden und konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen, dass die von den Examinatoren erfolgte Beurteilung der Prüfungsleistungen eindeutig zu streng oder sonst unhaltbar war. Vermögen die Einwände des Beschwerdeführers aber keine erheblichen Zweifel zu wecken, so gilt eine sachgerechte und willkürfreie Benotung als erwiesen und auf eine zusätzliche Beweismassnahme in Form eines Sachverständigengutachtens ist zu verzichten (vgl. Urteile des BVGer B-8265/2010 vom 23. Oktober 2012 E. 8.8; B-4385/2008 vom 16. Februar 2009 E. 5.3; B-2196/2006 vom 4. Mai 2007 E. 5.5). Für das Bundesverwaltungsgericht liegt vorliegend nichts vor, das es dazu veranlassen würde, die Bewertung der Prüfung durch die Vorinstanz in Frage zu stellen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erstellung eines Sachverständigengutachtens ist daher nicht stattzugeben.
8. Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden auf Fr. 800.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
10. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer
- die Vorinstanz Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Myriam Senn Versand: 5. Oktober 2015